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Wet houdende wijziging van het burgerlijk procesrecht en houdende diverse bepalingen inzake justitie. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi modifiant le droit de la procédure civile et portant des dispositions diverses en matière de justice. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 OKTOBER 2015. - Wet houdende wijziging van het burgerlijk procesrecht en houdende diverse bepalingen inzake justitie. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 OCTOBRE 2015. - Loi modifiant le droit de la procédure civile et portant des dispositions diverses en matière de justice. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
9, 32 tot 70 en 83 tot 91 van de wet van 19 oktober 2015 houdende | articles 1 à 9, 32 à 70 et 83 à 91 de la loi du 19 octobre 2015 |
wijziging van het burgerlijk procesrecht en houdende diverse | modifiant le droit de la procédure civile et portant des dispositions |
bepalingen inzake justitie (Belgisch Staatsblad van 22 oktober 2015). | diverses en matière de justice (Moniteur belge du 22 octobre 2015). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
19. OKTOBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Zivilprozessrechts | 19. OKTOBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Zivilprozessrechts |
und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz | und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Abänderungen des Zivilprozessrechts | TITEL 2 - Abänderungen des Zivilprozessrechts |
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 1 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Abschnitt 1 - Abänderungsbestimmungen | Abschnitt 1 - Abänderungsbestimmungen |
Art. 2 - In Artikel 23 des Gerichtsgesetzbuches werden die Wörter | Art. 2 - In Artikel 23 des Gerichtsgesetzbuches werden die Wörter |
"dass die Klage auf dieselbe Ursache gegründet ist" durch die Wörter | "dass die Klage auf dieselbe Ursache gegründet ist" durch die Wörter |
"dass die Klage auf derselben Ursache beruht, ungeachtet der geltend | "dass die Klage auf derselben Ursache beruht, ungeachtet der geltend |
gemachten Rechtsgrundlage" ersetzt. | gemachten Rechtsgrundlage" ersetzt. |
Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 32ter mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 32ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 32ter - Jede Notifizierung oder Übermittlung an oder jede | "Art. 32ter - Jede Notifizierung oder Übermittlung an oder jede |
Einreichung bei den Gerichtshöfen und Gerichten, der | Einreichung bei den Gerichtshöfen und Gerichten, der |
Staatsanwaltschaft oder den Diensten, die von der rechtsprechenden | Staatsanwaltschaft oder den Diensten, die von der rechtsprechenden |
Gewalt abhängen, einschließlich der Kanzleien und der Sekretariate der | Gewalt abhängen, einschließlich der Kanzleien und der Sekretariate der |
Staatsanwaltschaften, oder jede Notifizierung oder Übermittlung an | Staatsanwaltschaften, oder jede Notifizierung oder Übermittlung an |
einen Rechtsanwalt, Gerichtsvollzieher oder Notar durch die | einen Rechtsanwalt, Gerichtsvollzieher oder Notar durch die |
Gerichtshöfe oder Gerichte, die Staatsanwaltschaft oder Dienste, die | Gerichtshöfe oder Gerichte, die Staatsanwaltschaft oder Dienste, die |
von der rechtsprechenden Gewalt abhängen, einschließlich der Kanzleien | von der rechtsprechenden Gewalt abhängen, einschließlich der Kanzleien |
und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften, oder durch einen | und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften, oder durch einen |
Rechtsanwalt, Gerichtsvollzieher oder Notar kann anhand des vom König | Rechtsanwalt, Gerichtsvollzieher oder Notar kann anhand des vom König |
bestimmten Datenverarbeitungssystems der Justiz erfolgen. | bestimmten Datenverarbeitungssystems der Justiz erfolgen. |
Der König legt die Modalitäten für das Datenverarbeitungssystem fest, | Der König legt die Modalitäten für das Datenverarbeitungssystem fest, |
wobei die Vertraulichkeit und die Effektivität der Kommunikation zu | wobei die Vertraulichkeit und die Effektivität der Kommunikation zu |
gewährleisten sind. | gewährleisten sind. |
Die Benutzung des vorerwähnten Datenverarbeitungssystems kann den in | Die Benutzung des vorerwähnten Datenverarbeitungssystems kann den in |
Absatz 1 erwähnten Instanzen, Diensten oder Akteuren oder einigen | Absatz 1 erwähnten Instanzen, Diensten oder Akteuren oder einigen |
unter ihnen vom König zur Pflicht gemacht werden." | unter ihnen vom König zur Pflicht gemacht werden." |
Art. 4 - Artikel 38 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 4 - Artikel 38 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 24. Mai 1985, wird durch folgenden Satz ergänzt: | das Gesetz vom 24. Mai 1985, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Die Zustellung an den Prokurator des Königs kann durch Übergabe der | "Die Zustellung an den Prokurator des Königs kann durch Übergabe der |
Abschrift der Urkunde an einen Sekretär oder einen Juristen bei der | Abschrift der Urkunde an einen Sekretär oder einen Juristen bei der |
Staatsanwaltschaft erfolgen." | Staatsanwaltschaft erfolgen." |
Art. 5 - Artikel 40 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird durch | Art. 5 - Artikel 40 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird durch |
folgenden Satz ergänzt: | folgenden Satz ergänzt: |
"Die Zustellung an den Prokurator des Königs kann durch Übergabe der | "Die Zustellung an den Prokurator des Königs kann durch Übergabe der |
Abschrift der Urkunde an einen Sekretär oder einen Juristen bei der | Abschrift der Urkunde an einen Sekretär oder einen Juristen bei der |
Staatsanwaltschaft erfolgen." | Staatsanwaltschaft erfolgen." |
Art. 6 - Artikel 42 einziger Absatz Nr. 7 desselben Gesetzbuches wird | Art. 6 - Artikel 42 einziger Absatz Nr. 7 desselben Gesetzbuches wird |
durch folgenden Satz ergänzt: | durch folgenden Satz ergänzt: |
"Die Zustellung an den Prokurator des Königs kann durch Übergabe der | "Die Zustellung an den Prokurator des Königs kann durch Übergabe der |
Abschrift der Urkunde an einen Sekretär oder einen Juristen bei der | Abschrift der Urkunde an einen Sekretär oder einen Juristen bei der |
Staatsanwaltschaft erfolgen." | Staatsanwaltschaft erfolgen." |
Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 46/1 mit folgendem | Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 46/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 46/1 - Die Notifizierung durch einfachen Brief an eine Partei, | "Art. 46/1 - Die Notifizierung durch einfachen Brief an eine Partei, |
für die gemäß den Artikeln 728, 729 oder 729/1 ein Rechtsanwalt | für die gemäß den Artikeln 728, 729 oder 729/1 ein Rechtsanwalt |
auftritt, der aber die Kanzlei nicht gemäß Artikel 729/1 darüber | auftritt, der aber die Kanzlei nicht gemäß Artikel 729/1 darüber |
informiert hat, dass er aufhört, für diese Partei aufzutreten, erfolgt | informiert hat, dass er aufhört, für diese Partei aufzutreten, erfolgt |
durch einfachen Brief an diesen Rechtsanwalt." | durch einfachen Brief an diesen Rechtsanwalt." |
Art. 8 - Artikel 57 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird durch | Art. 8 - Artikel 57 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird durch |
folgenden Satz ergänzt: | folgenden Satz ergänzt: |
"Die Übergabe einer Abschrift der Gerichtsvollzieherurkunde an den | "Die Übergabe einer Abschrift der Gerichtsvollzieherurkunde an den |
Prokurator des Königs kann an einen Sekretär oder einen Juristen bei | Prokurator des Königs kann an einen Sekretär oder einen Juristen bei |
der Staatsanwaltschaft erfolgen." | der Staatsanwaltschaft erfolgen." |
Art. 9 - In Artikel 519 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 9 - In Artikel 519 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird eine Nr. 1bis mit folgendem | durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird eine Nr. 1bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"1bis. gemäß Teil V Titel I Kapitel Iquinquies unbestrittene | "1bis. gemäß Teil V Titel I Kapitel Iquinquies unbestrittene |
Geldforderungen beizutreiben," | Geldforderungen beizutreiben," |
(...) | (...) |
Art. 32 - In Teil V Titel I desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel | Art. 32 - In Teil V Titel I desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel |
Iquinquies mit der Überschrift "Beitreibung unbestrittener | Iquinquies mit der Überschrift "Beitreibung unbestrittener |
Geldforderungen" eingefügt, das die Artikel 1394/20 bis 1394/27 | Geldforderungen" eingefügt, das die Artikel 1394/20 bis 1394/27 |
umfasst. | umfasst. |
Art. 33 - In Kapitel Iquinquies, eingefügt durch Artikel 32, wird ein | Art. 33 - In Kapitel Iquinquies, eingefügt durch Artikel 32, wird ein |
Artikel 1394/20 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 1394/20 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1394/20 - Jegliche unbestrittenen Forderungen, die eine | "Art. 1394/20 - Jegliche unbestrittenen Forderungen, die eine |
Geldsumme beinhalten und die am Tag der in Artikel 1394/21 erwähnten | Geldsumme beinhalten und die am Tag der in Artikel 1394/21 erwähnten |
Mahnung sicher und fällig sind, können - ungeachtet ihres Betrags, | Mahnung sicher und fällig sind, können - ungeachtet ihres Betrags, |
zuzüglich der durch das Gesetz vorgesehenen Erhöhungen und der | zuzüglich der durch das Gesetz vorgesehenen Erhöhungen und der |
Beitreibungskosten sowie gegebenenfalls aller Zinsen und | Beitreibungskosten sowie gegebenenfalls aller Zinsen und |
Vertragsstrafen in Höhe von maximal 10 % der Hauptsumme der Forderung | Vertragsstrafen in Höhe von maximal 10 % der Hauptsumme der Forderung |
- im Namen und für Rechnung des Gläubigers auf Antrag des | - im Namen und für Rechnung des Gläubigers auf Antrag des |
Rechtsanwalts des Gläubigers von einem Gerichtsvollzieher beigetrieben | Rechtsanwalts des Gläubigers von einem Gerichtsvollzieher beigetrieben |
werden, mit Ausnahme von Schulden mit Bezug auf: | werden, mit Ausnahme von Schulden mit Bezug auf: |
1. in Artikel 1412bis § 1 erwähnte öffentliche Behörden, | 1. in Artikel 1412bis § 1 erwähnte öffentliche Behörden, |
2. Gläubiger oder Schuldner, die nicht in der Zentralen Datenbank der | 2. Gläubiger oder Schuldner, die nicht in der Zentralen Datenbank der |
Unternehmen eingetragen sind, | Unternehmen eingetragen sind, |
3. Handlungen, die nicht im Rahmen der Tätigkeiten des Unternehmens | 3. Handlungen, die nicht im Rahmen der Tätigkeiten des Unternehmens |
vorgenommen werden, | vorgenommen werden, |
4. einen Konkurs, eine gerichtliche Reorganisation, eine kollektive | 4. einen Konkurs, eine gerichtliche Reorganisation, eine kollektive |
Schuldenregelung und andere Formen der gesetzlichen | Schuldenregelung und andere Formen der gesetzlichen |
Gläubigerkonkurrenz, | Gläubigerkonkurrenz, |
5. außervertragliche Schuldverhältnisse, es sei denn: | 5. außervertragliche Schuldverhältnisse, es sei denn: |
a) sie sind Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Parteien oder | a) sie sind Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Parteien oder |
es gibt ein Schuldanerkenntnis, | es gibt ein Schuldanerkenntnis, |
oder | oder |
b) sie beziehen sich auf Schulden aus dem gemeinschaftlichen Eigentum | b) sie beziehen sich auf Schulden aus dem gemeinschaftlichen Eigentum |
an Gütern." | an Gütern." |
Art. 34 - In dasselbe Kapitel Iquinquies wird ein Artikel 1394/21 mit | Art. 34 - In dasselbe Kapitel Iquinquies wird ein Artikel 1394/21 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1394/21 - Bevor der Gerichtsvollzieher zur Beitreibung übergeht, | "Art. 1394/21 - Bevor der Gerichtsvollzieher zur Beitreibung übergeht, |
stellt er dem Schuldner eine Mahnung zu. | stellt er dem Schuldner eine Mahnung zu. |
Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält die Mahnung zusätzlich zu den | Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält die Mahnung zusätzlich zu den |
in Artikel 43 vorgesehenen Angaben: | in Artikel 43 vorgesehenen Angaben: |
1. eine klare Beschreibung der Verbindlichkeit, aus der die Schuld | 1. eine klare Beschreibung der Verbindlichkeit, aus der die Schuld |
entstanden ist, | entstanden ist, |
2. eine klare Beschreibung und Rechtfertigung aller beim Schuldner | 2. eine klare Beschreibung und Rechtfertigung aller beim Schuldner |
geforderten Beträge, einschließlich der Kosten der Mahnung und | geforderten Beträge, einschließlich der Kosten der Mahnung und |
gegebenenfalls der gesetzlichen Erhöhungen, Zinsen und | gegebenenfalls der gesetzlichen Erhöhungen, Zinsen und |
Vertragsstrafen, | Vertragsstrafen, |
3. die Mahnung zur Zahlung binnen Monatsfrist und die Art und Weise, | 3. die Mahnung zur Zahlung binnen Monatsfrist und die Art und Weise, |
wie die Zahlung erfolgen kann, | wie die Zahlung erfolgen kann, |
4. die Möglichkeiten, die der Schuldner hat, um gemäß Artikel 1394/22 | 4. die Möglichkeiten, die der Schuldner hat, um gemäß Artikel 1394/22 |
auf die Mahnung zu reagieren, | auf die Mahnung zu reagieren, |
5. die Eintragung des Gläubigers und des Schuldners bei der Zentralen | 5. die Eintragung des Gläubigers und des Schuldners bei der Zentralen |
Datenbank der Unternehmen. | Datenbank der Unternehmen. |
Dem Mahnschreiben werden folgende Dokumente beigefügt: | Dem Mahnschreiben werden folgende Dokumente beigefügt: |
1. eine Abschrift der Belege, über die der Gläubiger verfügt, | 1. eine Abschrift der Belege, über die der Gläubiger verfügt, |
2. das in Artikel 1394/22 erwähnte Antwortformular." | 2. das in Artikel 1394/22 erwähnte Antwortformular." |
Art. 35 - In dasselbe Kapitel Iquinquies wird ein Artikel 1394/22 mit | Art. 35 - In dasselbe Kapitel Iquinquies wird ein Artikel 1394/22 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1394/22 - Ein Schuldner, der die Beträge, die beigetrieben | "Art. 1394/22 - Ein Schuldner, der die Beträge, die beigetrieben |
werden, nicht bezahlt, kann binnen der in Artikel 1394/21 Absatz 2 Nr. | werden, nicht bezahlt, kann binnen der in Artikel 1394/21 Absatz 2 Nr. |
3 erwähnten Frist anhand des Antwortformulars, das dem Mahnschreiben | 3 erwähnten Frist anhand des Antwortformulars, das dem Mahnschreiben |
beigefügt ist, Zahlungserleichterungen beantragen oder die Gründe | beigefügt ist, Zahlungserleichterungen beantragen oder die Gründe |
darlegen, warum er die Forderung bestreitet. | darlegen, warum er die Forderung bestreitet. |
Das Antwortformular wird dem beurkundenden Gerichtsvollzieher gegen | Das Antwortformular wird dem beurkundenden Gerichtsvollzieher gegen |
Empfangsbestätigung zugesandt, ihm in seiner Amtsstube übergeben oder | Empfangsbestätigung zugesandt, ihm in seiner Amtsstube übergeben oder |
ihm auf eine andere vom König bestimmte Weise übermittelt. Der | ihm auf eine andere vom König bestimmte Weise übermittelt. Der |
Gerichtsvollzieher setzt den Gläubiger unverzüglich darüber und | Gerichtsvollzieher setzt den Gläubiger unverzüglich darüber und |
gegebenenfalls über die Zahlung der Schuld in Kenntnis." | gegebenenfalls über die Zahlung der Schuld in Kenntnis." |
Art. 36 - In dasselbe Kapitel Iquinquies wird ein Artikel 1394/23 mit | Art. 36 - In dasselbe Kapitel Iquinquies wird ein Artikel 1394/23 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1394/23 - In dem Fall, wo der Schuldner die Schuld bezahlt oder | "Art. 1394/23 - In dem Fall, wo der Schuldner die Schuld bezahlt oder |
die Gründe darlegt, warum er die Schuld bestreitet, endet die | die Gründe darlegt, warum er die Schuld bestreitet, endet die |
Beitreibung, ungeachtet des Rechts des Gläubigers in dem Fall, wo die | Beitreibung, ungeachtet des Rechts des Gläubigers in dem Fall, wo die |
Schuld bestritten wird, vor Gericht Klage zu erheben. | Schuld bestritten wird, vor Gericht Klage zu erheben. |
In dem Fall, wo der Gläubiger und der Schuldner | In dem Fall, wo der Gläubiger und der Schuldner |
Zahlungserleichterungen vereinbaren, wird die Beitreibung ausgesetzt." | Zahlungserleichterungen vereinbaren, wird die Beitreibung ausgesetzt." |
Art. 37 - In dasselbe Kapitel Iquinquies wird ein Artikel 1394/24 mit | Art. 37 - In dasselbe Kapitel Iquinquies wird ein Artikel 1394/24 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1394/24 - § 1 - Frühestens acht Tage nach Ablauf der in Artikel | "Art. 1394/24 - § 1 - Frühestens acht Tage nach Ablauf der in Artikel |
1394/21 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Frist erstellt der beurkundende | 1394/21 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Frist erstellt der beurkundende |
Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers ein | Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers ein |
Nichtbestreitungsprotokoll, in dem, je nach Fall, Folgendes | Nichtbestreitungsprotokoll, in dem, je nach Fall, Folgendes |
festgestellt wird: | festgestellt wird: |
1. entweder dass der Schuldner die Schuld weder ganz noch teilweise | 1. entweder dass der Schuldner die Schuld weder ganz noch teilweise |
bezahlt hat, noch Zahlungserleichterungen beantragt oder erlangt hat, | bezahlt hat, noch Zahlungserleichterungen beantragt oder erlangt hat, |
noch die Gründe dargelegt hat, warum er die Schuld bestreitet, | noch die Gründe dargelegt hat, warum er die Schuld bestreitet, |
2. oder dass der Gläubiger und der Schuldner Zahlungserleichterungen | 2. oder dass der Gläubiger und der Schuldner Zahlungserleichterungen |
vereinbart haben, die jedoch nicht eingehalten worden sind. | vereinbart haben, die jedoch nicht eingehalten worden sind. |
Im Protokoll werden ebenfalls die Angaben des Mahnschreibens und die | Im Protokoll werden ebenfalls die Angaben des Mahnschreibens und die |
aktualisierte Abrechnung der Hauptschuld, der Vertragsstrafe, der | aktualisierte Abrechnung der Hauptschuld, der Vertragsstrafe, der |
Zinsen und der Kosten aufgenommen. | Zinsen und der Kosten aufgenommen. |
§ 2 - Das Protokoll wird auf Antrag des Gerichtsvollziehers von einem | § 2 - Das Protokoll wird auf Antrag des Gerichtsvollziehers von einem |
Magistrat des in Artikel 1389bis/8 erwähnten Geschäftsführungs- und | Magistrat des in Artikel 1389bis/8 erwähnten Geschäftsführungs- und |
Kontrollausschusses der zentralen Datei der Pfändungs-, | Kontrollausschusses der zentralen Datei der Pfändungs-, |
Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der | Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der |
Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung für vollstreckbar | Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung für vollstreckbar |
erklärt. | erklärt. |
Es wird mit der Vollstreckungsklausel versehen und stellt | Es wird mit der Vollstreckungsklausel versehen und stellt |
gegebenenfalls entsprechend der Restschuld einen Rechtstitel dar, der | gegebenenfalls entsprechend der Restschuld einen Rechtstitel dar, der |
gemäß Teil V des vorliegenden Gesetzbuches vollstreckt werden kann. | gemäß Teil V des vorliegenden Gesetzbuches vollstreckt werden kann. |
§ 3 - Unbeschadet der Zuständigkeit des Pfändungsrichters im Falle von | § 3 - Unbeschadet der Zuständigkeit des Pfändungsrichters im Falle von |
Schwierigkeiten bei der Vollstreckung wird die Vollstreckung des | Schwierigkeiten bei der Vollstreckung wird die Vollstreckung des |
Nichtbestreitungsprotokolls nur durch eine Klage, die durch eine | Nichtbestreitungsprotokolls nur durch eine Klage, die durch eine |
kontradiktorische Antragschrift eingereicht wird, ausgesetzt. Teil IV | kontradiktorische Antragschrift eingereicht wird, ausgesetzt. Teil IV |
Buch II Titel Vbis, mit Ausnahme von Artikel 1034quater, ist | Buch II Titel Vbis, mit Ausnahme von Artikel 1034quater, ist |
entsprechend anwendbar. Zur Vermeidung der Nichtigkeit wird jedem | entsprechend anwendbar. Zur Vermeidung der Nichtigkeit wird jedem |
Exemplar der Antragschrift eine Abschrift des | Exemplar der Antragschrift eine Abschrift des |
Nichtbestreitungsprotokolls beigefügt. | Nichtbestreitungsprotokolls beigefügt. |
§ 4 - Eine vollständig vollstreckte Beitreibung gilt als Vergleich für | § 4 - Eine vollständig vollstreckte Beitreibung gilt als Vergleich für |
die gesamte Schuld einschließlich aller eventuellen gesetzlichen | die gesamte Schuld einschließlich aller eventuellen gesetzlichen |
Erhöhungen, Zinsen und Vertragsstrafen." | Erhöhungen, Zinsen und Vertragsstrafen." |
Art. 38 - In dasselbe Kapitel Iquinquies wird ein Artikel 1394/25 mit | Art. 38 - In dasselbe Kapitel Iquinquies wird ein Artikel 1394/25 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1394/25 - Der König bestimmt das Muster des in Artikel 1394/22 | "Art. 1394/25 - Der König bestimmt das Muster des in Artikel 1394/22 |
erwähnten Antwortformulars, das Muster des | erwähnten Antwortformulars, das Muster des |
Nichtbestreitungsprotokolls, die Art und Weise, wie dieses Protokoll | Nichtbestreitungsprotokolls, die Art und Weise, wie dieses Protokoll |
für vollstreckbar erklärt wird, und die in Artikel 1394/24 § 2 | für vollstreckbar erklärt wird, und die in Artikel 1394/24 § 2 |
erwähnte Vollstreckungsklausel." | erwähnte Vollstreckungsklausel." |
Art. 39 - In dasselbe Kapitel Iquinquies wird ein Artikel 1394/26 mit | Art. 39 - In dasselbe Kapitel Iquinquies wird ein Artikel 1394/26 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1394/26 - Artikel 38 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den | "Art. 1394/26 - Artikel 38 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den |
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten ist entsprechend | Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten ist entsprechend |
anwendbar." | anwendbar." |
Art. 40 - In dasselbe Kapitel Iquinquies wird ein Artikel 1394/27 mit | Art. 40 - In dasselbe Kapitel Iquinquies wird ein Artikel 1394/27 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1394/27 - § 1 - Bei der in Artikel 555 erwähnten Nationalen | "Art. 1394/27 - § 1 - Bei der in Artikel 555 erwähnten Nationalen |
Gerichtsvollzieherkammer wird ein "Zentralregister für die Beitreibung | Gerichtsvollzieherkammer wird ein "Zentralregister für die Beitreibung |
unbestrittener Geldforderungen", nachstehend "Zentralregister" | unbestrittener Geldforderungen", nachstehend "Zentralregister" |
genannt, eingerichtet. Das Zentralregister ist eine von der Nationalen | genannt, eingerichtet. Das Zentralregister ist eine von der Nationalen |
Gerichtsvollzieherkammer organisierte und verwaltete computergestützte | Gerichtsvollzieherkammer organisierte und verwaltete computergestützte |
Datenbank, in der Daten gesammelt werden, die notwendig sind, um den | Datenbank, in der Daten gesammelt werden, die notwendig sind, um den |
ordnungsgemäßen Ablauf der Verfahren zur Beitreibung unbestrittener | ordnungsgemäßen Ablauf der Verfahren zur Beitreibung unbestrittener |
Geldforderungen zu kontrollieren und das Nichtbestreitungsprotokoll | Geldforderungen zu kontrollieren und das Nichtbestreitungsprotokoll |
für vollstreckbar zu erklären. | für vollstreckbar zu erklären. |
Zu diesem Zweck sendet der beurkundende Gerichtsvollzieher - | Zu diesem Zweck sendet der beurkundende Gerichtsvollzieher - |
unbeschadet anderer Mitteilungen und Bekanntmachungen - binnen drei | unbeschadet anderer Mitteilungen und Bekanntmachungen - binnen drei |
Werktagen eine Abschrift aller in vorliegendem Kapitel erwähnten | Werktagen eine Abschrift aller in vorliegendem Kapitel erwähnten |
Gerichtsvollzieherurkunden, Ladungen, Notifizierungen, Mitteilungen, | Gerichtsvollzieherurkunden, Ladungen, Notifizierungen, Mitteilungen, |
Zahlungserleichterungen oder Protokolle und gegebenenfalls ihrer | Zahlungserleichterungen oder Protokolle und gegebenenfalls ihrer |
Anlagen an das Zentralregister. | Anlagen an das Zentralregister. |
§ 2 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer gilt, was das | § 2 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer gilt, was das |
Zentralregister betrifft, als der für die Verarbeitung Verantwortliche | Zentralregister betrifft, als der für die Verarbeitung Verantwortliche |
im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den | im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den |
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten. | personenbezogener Daten. |
Die im Zentralregister enthaltenen Daten werden während zehn Jahren | Die im Zentralregister enthaltenen Daten werden während zehn Jahren |
aufbewahrt. | aufbewahrt. |
§ 3 - Die Gerichtsvollzieher können die Daten des Zentralregisters pro | § 3 - Die Gerichtsvollzieher können die Daten des Zentralregisters pro |
abgemahnte Partei oder gegebenenfalls pro Gläubiger direkt speichern | abgemahnte Partei oder gegebenenfalls pro Gläubiger direkt speichern |
und einsehen. Diese Gerichtsvollzieher werden in einem | und einsehen. Diese Gerichtsvollzieher werden in einem |
computergestützten Register, das von der Nationalen | computergestützten Register, das von der Nationalen |
Gerichtsvollzieherkammer ständig aktualisiert wird, namentlich | Gerichtsvollzieherkammer ständig aktualisiert wird, namentlich |
bestimmt. | bestimmt. |
Sobald ein Nichtbestreitungsprotokoll aufgrund von Artikel 1394/24 für | Sobald ein Nichtbestreitungsprotokoll aufgrund von Artikel 1394/24 für |
vollstreckbar erklärt worden ist, können die im Zentralregister | vollstreckbar erklärt worden ist, können die im Zentralregister |
enthaltenen Informationen, die sich darauf beziehen, nur noch von der | enthaltenen Informationen, die sich darauf beziehen, nur noch von der |
Nationalen Gerichtsvollzieherkammer für den in Paragraph 6 erwähnten | Nationalen Gerichtsvollzieherkammer für den in Paragraph 6 erwähnten |
Zweck eingesehen werden. | Zweck eingesehen werden. |
§ 4 - Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung oder | § 4 - Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung oder |
Registrierung von Daten im Zentralregister oder an der Verarbeitung | Registrierung von Daten im Zentralregister oder an der Verarbeitung |
oder Übermittlung der darin gespeicherten Daten teilnimmt oder | oder Übermittlung der darin gespeicherten Daten teilnimmt oder |
Kenntnis solcher Daten hat, ist verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu | Kenntnis solcher Daten hat, ist verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu |
wahren. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist anwendbar. | wahren. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist anwendbar. |
§ 5 - Um die Richtigkeit der im Zentralregister eingegebenen Daten zu | § 5 - Um die Richtigkeit der im Zentralregister eingegebenen Daten zu |
überprüfen und um das Zentralregister ständig fortschreiben zu können, | überprüfen und um das Zentralregister ständig fortschreiben zu können, |
hat die Nationale Kammer Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, | hat die Nationale Kammer Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, |
2, 5 und 7 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | 2, 5 und 7 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationsdaten | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationsdaten |
und kann die Erkennungsnummer dieses Registers verwenden. Sie darf die | und kann die Erkennungsnummer dieses Registers verwenden. Sie darf die |
Nummer jedoch in keiner Form Dritten mitteilen. | Nummer jedoch in keiner Form Dritten mitteilen. |
Der König bestimmt, auf welche Weise die Informationsdaten des | Der König bestimmt, auf welche Weise die Informationsdaten des |
Nationalregisters der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer übermittelt | Nationalregisters der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer übermittelt |
werden. Er kann ebenfalls Modalitäten für die Verwendung der | werden. Er kann ebenfalls Modalitäten für die Verwendung der |
Erkennungsnummer des Nationalregisters durch die Nationale | Erkennungsnummer des Nationalregisters durch die Nationale |
Gerichtsvollzieherkammer festlegen. | Gerichtsvollzieherkammer festlegen. |
§ 6 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer ist damit beauftragt, den | § 6 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer ist damit beauftragt, den |
Betrieb und die Benutzung des Zentralregisters zu kontrollieren. | Betrieb und die Benutzung des Zentralregisters zu kontrollieren. |
Gegebenenfalls ist Teil II Buch IV Kapitel VII des vorliegenden | Gegebenenfalls ist Teil II Buch IV Kapitel VII des vorliegenden |
Gesetzbuches anwendbar. | Gesetzbuches anwendbar. |
§ 7 - Der König legt die Modalitäten für die Schaffung und den Betrieb | § 7 - Der König legt die Modalitäten für die Schaffung und den Betrieb |
des Zentralregisters fest." | des Zentralregisters fest." |
Art. 41 - Artikel 1397 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 41 - Artikel 1397 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 1397 - Vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen oder | "Art. 1397 - Vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen oder |
vorbehaltlich einer mit besonderen Gründen versehenen anders lautenden | vorbehaltlich einer mit besonderen Gründen versehenen anders lautenden |
Entscheidung des Richters und unbeschadet des Artikels 1414 wird durch | Entscheidung des Richters und unbeschadet des Artikels 1414 wird durch |
den Einspruch, der gegen Endurteile eingelegt wird, deren | den Einspruch, der gegen Endurteile eingelegt wird, deren |
Vollstreckung ausgesetzt. | Vollstreckung ausgesetzt. |
Vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen oder vorbehaltlich | Vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen oder vorbehaltlich |
einer mit besonderen Gründen versehenen anders lautenden Entscheidung | einer mit besonderen Gründen versehenen anders lautenden Entscheidung |
des Richters und unbeschadet des Artikels 1414 sind Endurteile | des Richters und unbeschadet des Artikels 1414 sind Endurteile |
vorläufig vollstreckbar, und zwar ungeachtet einer Berufung und ohne | vorläufig vollstreckbar, und zwar ungeachtet einer Berufung und ohne |
Kaution, wenn der Richter die Leistung einer solchen nicht angeordnet | Kaution, wenn der Richter die Leistung einer solchen nicht angeordnet |
hat." | hat." |
Art. 42 - Artikel 1398 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 42 - Artikel 1398 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 1398 - Die vorläufige Vollstreckung des Urteils geschieht allein | "Art. 1398 - Die vorläufige Vollstreckung des Urteils geschieht allein |
auf Gefahr der Partei, auf deren Betreiben sie erfolgt. | auf Gefahr der Partei, auf deren Betreiben sie erfolgt. |
Sie erfolgt ohne Kaution, wenn der Richter die Leistung einer solchen | Sie erfolgt ohne Kaution, wenn der Richter die Leistung einer solchen |
nicht angeordnet hat, und unbeschadet der Regeln mit Bezug auf die | nicht angeordnet hat, und unbeschadet der Regeln mit Bezug auf die |
Sicherheitsleistung." | Sicherheitsleistung." |
Art. 43 - Artikel 1398/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 43 - Artikel 1398/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 1398/1 - In Abweichung von Artikel 1397 Absatz 1 und | "Art. 1398/1 - In Abweichung von Artikel 1397 Absatz 1 und |
vorbehaltlich besonderer Bestimmungen wird durch den Einspruch gegen | vorbehaltlich besonderer Bestimmungen wird durch den Einspruch gegen |
ein vom Richter am Familiengericht erlassenes Endurteil, dessen | ein vom Richter am Familiengericht erlassenes Endurteil, dessen |
Vollstreckung nicht ausgesetzt. | Vollstreckung nicht ausgesetzt. |
Der Richter, der am Familiengericht tagt, kann mittels einer mit | Der Richter, der am Familiengericht tagt, kann mittels einer mit |
besonderen Gründen versehenen Entscheidung die vorläufige | besonderen Gründen versehenen Entscheidung die vorläufige |
Vollstreckung ablehnen, wenn eine der Parteien ihn darum ersucht." | Vollstreckung ablehnen, wenn eine der Parteien ihn darum ersucht." |
Art. 44 - Artikel 1398/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 44 - Artikel 1398/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 30. Juli 2013, wird aufgehoben. | Gesetz vom 30. Juli 2013, wird aufgehoben. |
Art. 45 - Artikel 1399 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 45 - Artikel 1399 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 19. Februar 2008, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 19. Februar 2008, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 1399 - Durch einen Einspruch oder eine Berufung wird die | "Art. 1399 - Durch einen Einspruch oder eine Berufung wird die |
Vollstreckung folgender Urteile ausgesetzt: | Vollstreckung folgender Urteile ausgesetzt: |
1. Endurteile bezüglich des Personenstands, | 1. Endurteile bezüglich des Personenstands, |
2. Urteile, die vom Richter am Familiengericht, das im Rahmen von | 2. Urteile, die vom Richter am Familiengericht, das im Rahmen von |
Sachen, die im Sinne von Artikel 1253ter/4 als dringend gelten oder | Sachen, die im Sinne von Artikel 1253ter/4 als dringend gelten oder |
für die im Sinne dieses Artikels Dringlichkeit geltend gemacht wird, | für die im Sinne dieses Artikels Dringlichkeit geltend gemacht wird, |
tagt, erlassen werden und Rechtsstreite betreffen in Bezug auf die | tagt, erlassen werden und Rechtsstreite betreffen in Bezug auf die |
Formalitäten in Zusammenhang mit der Eheschließung, der Aufhebung des | Formalitäten in Zusammenhang mit der Eheschließung, der Aufhebung des |
Verbots der Eheschließung unter Minderjährigen und der Erlaubnis zu | Verbots der Eheschließung unter Minderjährigen und der Erlaubnis zu |
einer solchen Eheschließung. | einer solchen Eheschließung. |
Die vorläufige Vollstreckung dieser Urteile kann nicht bewilligt | Die vorläufige Vollstreckung dieser Urteile kann nicht bewilligt |
werden." | werden." |
Art. 46 - In Artikel 1400 desselben Gesetzbuches wird § 1 wie folgt | Art. 46 - In Artikel 1400 desselben Gesetzbuches wird § 1 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
" § 1 - Der Richter kann die vorläufige Vollstreckung an die Bildung | " § 1 - Der Richter kann die vorläufige Vollstreckung an die Bildung |
einer Sicherheit knüpfen, deren Betrag er bestimmt und für die er | einer Sicherheit knüpfen, deren Betrag er bestimmt und für die er |
nötigenfalls die Modalitäten festlegt." | nötigenfalls die Modalitäten festlegt." |
Art. 47 - Artikel 1401 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 47 - Artikel 1401 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 1401 - Wenn die Vorderrichter die vorläufige Vollstreckung | "Art. 1401 - Wenn die Vorderrichter die vorläufige Vollstreckung |
ausgeschlossen haben, kann diese immer noch bei der Berufung beantragt | ausgeschlossen haben, kann diese immer noch bei der Berufung beantragt |
werden." | werden." |
Art. 48 - In Artikel 1495 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 48 - In Artikel 1495 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die |
Wörter "gegen die noch ordentliche Rechtsmittel eingelegt werden | Wörter "gegen die noch ordentliche Rechtsmittel eingelegt werden |
können" durch die Wörter "gegen die noch Einspruch eingelegt werden | können" durch die Wörter "gegen die noch Einspruch eingelegt werden |
kann" ersetzt. | kann" ersetzt. |
Art. 49 - In Artikel 1734 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 49 - In Artikel 1734 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 21. Februar 2005, wird das Wort "drei" durch das Wort | das Gesetz vom 21. Februar 2005, wird das Wort "drei" durch das Wort |
"sechs" ersetzt. | "sechs" ersetzt. |
Abschnitt 2 - Übergangsbestimmung | Abschnitt 2 - Übergangsbestimmung |
Art. 50 - Die Artikel 14 bis 17 sind auf Sachen anwendbar, die ab dem | Art. 50 - Die Artikel 14 bis 17 sind auf Sachen anwendbar, die ab dem |
1. Januar 2016 anhängig gemacht werden. | 1. Januar 2016 anhängig gemacht werden. |
Die Artikel 41 bis 48 sind auf Sachen anwendbar, die ab dem Datum des | Die Artikel 41 bis 48 sind auf Sachen anwendbar, die ab dem Datum des |
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes anhängig gemacht werden. | Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes anhängig gemacht werden. |
Abschnitt 3 - Inkrafttreten | Abschnitt 3 - Inkrafttreten |
Art. 51 - Die Artikel 9 und 32 bis 40 treten an einem vom König zu | Art. 51 - Die Artikel 9 und 32 bis 40 treten an einem vom König zu |
bestimmenden Datum und spätestens am 1. September 2017 in Kraft. | bestimmenden Datum und spätestens am 1. September 2017 in Kraft. |
Artikel 3 tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum und | Artikel 3 tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum und |
spätestens am 1. Januar 2016 in Kraft. | spätestens am 1. Januar 2016 in Kraft. |
KAPITEL 2 - Vereinfachungen im Hinblick auf die Informatisierung | KAPITEL 2 - Vereinfachungen im Hinblick auf die Informatisierung |
Abschnitt 1 - Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 | Abschnitt 1 - Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 |
Art. 52 - Artikel 68 Absatz 2 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, | Art. 52 - Artikel 68 Absatz 2 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, |
ersetzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005, wird wie folgt | ersetzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Das Wort "viermonatlich" wird durch das Wort "jährlich" ersetzt. | 1. Das Wort "viermonatlich" wird durch das Wort "jährlich" ersetzt. |
2. Die Wörter "sechzehn Monaten" werden durch die Wörter "zwei Jahren" | 2. Die Wörter "sechzehn Monaten" werden durch die Wörter "zwei Jahren" |
ersetzt. | ersetzt. |
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches |
Art. 53 - In Artikel 103 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches, | Art. 53 - In Artikel 103 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches, |
abgeändert durch das Gesetz vom 23. Januar 2001, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 23. Januar 2001, werden die Wörter |
"und die Kanzleien der Handelsgerichte händigen" durch das Wort | "und die Kanzleien der Handelsgerichte händigen" durch das Wort |
"händigt" ersetzt. | "händigt" ersetzt. |
TITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen | TITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen |
KAPITEL 1 - Abänderung des einleitenden Titels des | KAPITEL 1 - Abänderung des einleitenden Titels des |
Strafprozessgesetzbuches | Strafprozessgesetzbuches |
Art. 54 - In Artikel 21 des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung | Art. 54 - In Artikel 21 des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung |
des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch | des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 30. Mai 1961 und abgeändert durch die Gesetze vom 21. | das Gesetz vom 30. Mai 1961 und abgeändert durch die Gesetze vom 21. |
Dezember 2009, 30. November 2011 und 10. April 2014, wird Absatz 2 wie | Dezember 2009, 30. November 2011 und 10. April 2014, wird Absatz 2 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Die Frist beträgt jedoch zwanzig Jahre, wenn diese Straftat ein | "Die Frist beträgt jedoch zwanzig Jahre, wenn diese Straftat ein |
Verbrechen ist, das mit einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe | Verbrechen ist, das mit einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe |
bestraft wird, oder ein anderes Verbrechen, das an einer Person von | bestraft wird, oder ein anderes Verbrechen, das an einer Person von |
weniger als achtzehn Jahren begangen worden ist und nicht | weniger als achtzehn Jahren begangen worden ist und nicht |
korrektionalisiert werden kann in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes | korrektionalisiert werden kann in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes |
vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände. Die Frist beträgt | vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände. Die Frist beträgt |
fünfzehn Jahre, wenn diese Straftat ein anderes Verbrechen ist, das | fünfzehn Jahre, wenn diese Straftat ein anderes Verbrechen ist, das |
nicht korrektionalisiert werden kann in Anwendung von Artikel 2 des | nicht korrektionalisiert werden kann in Anwendung von Artikel 2 des |
Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände. Diese | Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände. Diese |
Fristen bleiben unverändert, wenn die Strafe wegen mildernder Umstände | Fristen bleiben unverändert, wenn die Strafe wegen mildernder Umstände |
herabgesetzt oder geändert wird." | herabgesetzt oder geändert wird." |
KAPITEL 2 - Gerichtswesen | KAPITEL 2 - Gerichtswesen |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | Abschnitt 1 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 55 - Artikel 72 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 55 - Artikel 72 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 19. Juli 2012, 1. Dezember 2013 und 8. Mai 2014, wird wie | Gesetze vom 19. Juli 2012, 1. Dezember 2013 und 8. Mai 2014, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "In Fällen höherer Gewalt kann der | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "In Fällen höherer Gewalt kann der |
König" durch die Wörter "Unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni | König" durch die Wörter "Unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni |
1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten kann der | 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten kann der |
König aufgrund der Erfordernisse des Dienstes oder in Fällen höherer | König aufgrund der Erfordernisse des Dienstes oder in Fällen höherer |
Gewalt" ersetzt. | Gewalt" ersetzt. |
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Der Sitz des Polizeigerichts oder einer Abteilung des Polizeigerichts | "Der Sitz des Polizeigerichts oder einer Abteilung des Polizeigerichts |
kann unter denselben Bedingungen zeitweilig in eine andere Gemeinde | kann unter denselben Bedingungen zeitweilig in eine andere Gemeinde |
des Bezirks verlegt werden." | des Bezirks verlegt werden." |
Art. 56 - Artikel 78 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 56 - Artikel 78 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 17. Mai 2006, 13. Juni 2006, 3. Dezember 2006, 17. März | Gesetze vom 17. Mai 2006, 13. Juni 2006, 3. Dezember 2006, 17. März |
2013, 30. Juli 2013 und 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | 2013, 30. Juli 2013 und 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 3 wird aufgehoben. | 1. Absatz 3 wird aufgehoben. |
2. Absatz 4, der zu Absatz 3 wird, wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 4, der zu Absatz 3 wird, wird wie folgt ersetzt: |
"Der Einzelrichter der in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnten | "Der Einzelrichter der in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnten |
spezialisierten Korrektionalkammer erhält eine Fachausbildung, die vom | spezialisierten Korrektionalkammer erhält eine Fachausbildung, die vom |
Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisiert wird." | Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisiert wird." |
3. Absatz 5 wird aufgehoben. | 3. Absatz 5 wird aufgehoben. |
Art. 57 - Artikel 91 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 57 - Artikel 91 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 3. August 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 11. Juli 1994, | vom 3. August 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 11. Juli 1994, |
28. März 2000, 17. Mai 2006, 21. April 2007, 11. Februar 2014 und 25. | 28. März 2000, 17. Mai 2006, 21. April 2007, 11. Februar 2014 und 25. |
April 2014, wird wie folgt abgeändert: | April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Absätze 2 bis 8 werden aufgehoben. | 1. Die Absätze 2 bis 8 werden aufgehoben. |
2. In Absatz 10 werden der zweite und der dritte Satz aufgehoben. | 2. In Absatz 10 werden der zweite und der dritte Satz aufgehoben. |
Art. 58 - Artikel 92 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 58 - Artikel 92 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 3. August 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. | Gesetz vom 3. August 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. |
November 2000, 17. Mai 2006, 13. Juni 2006, 21. April 2007, 21. | November 2000, 17. Mai 2006, 13. Juni 2006, 21. April 2007, 21. |
Dezember 2009, 22. April 2010, 2. Juni 2010 und 25. April 2014, wird | Dezember 2009, 22. April 2010, 2. Juni 2010 und 25. April 2014, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Strafsachen mit Bezug auf Verbrechen, die mit einer Zuchthausstrafe | "Strafsachen mit Bezug auf Verbrechen, die mit einer Zuchthausstrafe |
von mehr als zwanzig Jahren bestraft werden, und Berufungen gegen | von mehr als zwanzig Jahren bestraft werden, und Berufungen gegen |
Urteile, die vom Polizeigericht in Strafsachen erlassen werden, werden | Urteile, die vom Polizeigericht in Strafsachen erlassen werden, werden |
einer Drei-Richter-Kammer zugewiesen." | einer Drei-Richter-Kammer zugewiesen." |
2. Es wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2. Es wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 1/1 - In Abweichung von Artikel 91 kann der Präsident des Gerichts | " § 1/1 - In Abweichung von Artikel 91 kann der Präsident des Gerichts |
Erster Instanz, wenn die Komplexität oder der Belang der Sache oder | Erster Instanz, wenn die Komplexität oder der Belang der Sache oder |
besondere und objektive Umstände es erfordern, Sachen von Fall zu Fall | besondere und objektive Umstände es erfordern, Sachen von Fall zu Fall |
von Amts wegen einer Drei-Richter-Kammer zuweisen." | von Amts wegen einer Drei-Richter-Kammer zuweisen." |
Art. 59 - In Artikel 92bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 59 - In Artikel 92bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "Artikel 78 Absatz 6" | Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "Artikel 78 Absatz 6" |
durch die Wörter "Artikel 78 Absatz 4" ersetzt. | durch die Wörter "Artikel 78 Absatz 4" ersetzt. |
Art. 60 - Artikel 99bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 60 - Artikel 99bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 3. Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. | Gesetz vom 3. Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. |
Juli 2013, wird aufgehoben. | Juli 2013, wird aufgehoben. |
Art. 61 - In Artikel 100 § 4 Absatz 3 bis 5 desselben Gesetzbuches, | Art. 61 - In Artikel 100 § 4 Absatz 3 bis 5 desselben Gesetzbuches, |
ersetzt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, das abgeändert wurde | ersetzt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, das abgeändert wurde |
durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "von Nivelles" | durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "von Nivelles" |
jeweils durch die Wörter "von Wallonisch-Brabant" ersetzt. | jeweils durch die Wörter "von Wallonisch-Brabant" ersetzt. |
Art. 62 - In Artikel 104 Absatz 7 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 62 - In Artikel 104 Absatz 7 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch das Gesetz vom 30. Juni 1971, werden die Wörter "setzen sich aus | durch das Gesetz vom 30. Juni 1971, werden die Wörter "setzen sich aus |
zwei Gerichtsräten am Arbeitsgerichtshof und einem Sozialgerichtsrat, | zwei Gerichtsräten am Arbeitsgerichtshof und einem Sozialgerichtsrat, |
der als Selbständiger bestimmt ist, zusammen" durch die Wörter "setzen | der als Selbständiger bestimmt ist, zusammen" durch die Wörter "setzen |
sich, außer aus dem Präsidenten, aus zwei Sozialgerichtsräten, die als | sich, außer aus dem Präsidenten, aus zwei Sozialgerichtsräten, die als |
Selbstständige bestimmt sind, zusammen" ersetzt. | Selbstständige bestimmt sind, zusammen" ersetzt. |
Art. 63 - Artikel 109bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 63 - Artikel 109bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 19. Juli 1985 und abgeändert durch die Gesetze vom 3. | Gesetz vom 19. Juli 1985 und abgeändert durch die Gesetze vom 3. |
August 1992, 9. Juli 1997, 22. April 2010, 30. Juli 2013, 25. April | August 1992, 9. Juli 1997, 22. April 2010, 30. Juli 2013, 25. April |
2014 und 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: | 2014 und 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Berufungen gegen Entscheidungen in Strafsachen werden einer | " § 1 - Berufungen gegen Entscheidungen in Strafsachen werden einer |
Kammer mit drei Gerichtsräten, gegebenenfalls der in Artikel 101 § 1 | Kammer mit drei Gerichtsräten, gegebenenfalls der in Artikel 101 § 1 |
Absatz 3 erwähnten besonderen Kammer zugewiesen, außer wenn sie sich | Absatz 3 erwähnten besonderen Kammer zugewiesen, außer wenn sie sich |
ausschließlich auf Zivilklagen oder nur noch auf solche Klagen | ausschließlich auf Zivilklagen oder nur noch auf solche Klagen |
beziehen." | beziehen." |
2. Paragraph 2 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 2 wird aufgehoben. |
3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Die anderen Sachen werden den Kammern mit einem einzigen | " § 3 - Die anderen Sachen werden den Kammern mit einem einzigen |
Gerichtsrat am Gerichtshof zugewiesen. Wenn die Komplexität oder der | Gerichtsrat am Gerichtshof zugewiesen. Wenn die Komplexität oder der |
Belang der Sache oder besondere und objektive Umstände es erfordern, | Belang der Sache oder besondere und objektive Umstände es erfordern, |
kann der Erste Präsident die Sachen von Fall zu Fall von Amts wegen | kann der Erste Präsident die Sachen von Fall zu Fall von Amts wegen |
einer Kammer mit drei Gerichtsräten zuweisen." | einer Kammer mit drei Gerichtsräten zuweisen." |
Art. 64 - Artikel 138bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 64 - Artikel 138bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 3. Dezember 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 6. | Gesetz vom 3. Dezember 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 6. |
Juni 2010, 19. Juli 2012 und 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: | Juni 2010, 19. Juli 2012 und 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: | 1. In § 1 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: |
"In Zivilsachen greift die Staatsanwaltschaft durch Klage, Antrag | "In Zivilsachen greift die Staatsanwaltschaft durch Klage, Antrag |
oder, wenn sie es für angebracht hält, Stellungnahme ein." | oder, wenn sie es für angebracht hält, Stellungnahme ein." |
2. Paragraph 1/1 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 1/1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1/1 - Nachdem das Familiengericht der Staatsanwaltschaft die Sache | " § 1/1 - Nachdem das Familiengericht der Staatsanwaltschaft die Sache |
mitgeteilt hat, damit diese ihre eventuelle Stellungnahme abgeben oder | mitgeteilt hat, damit diese ihre eventuelle Stellungnahme abgeben oder |
ihre eventuellen Anträge einreichen kann, befindet es über: | ihre eventuellen Anträge einreichen kann, befindet es über: |
1. alle Klagen bezüglich Minderjähriger, | 1. alle Klagen bezüglich Minderjähriger, |
2. alle Angelegenheiten, in denen das Gesetz das Auftreten der | 2. alle Angelegenheiten, in denen das Gesetz das Auftreten der |
Staatsanwaltschaft erfordert." | Staatsanwaltschaft erfordert." |
Art. 65 - In Artikel 156bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 65 - In Artikel 156bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 17. Juli 1984 und abgeändert durch die Gesetze | durch das Gesetz vom 17. Juli 1984 und abgeändert durch die Gesetze |
vom 10. Februar 1998, 22. Dezember 1998, 21. Juni 2001 und 7. Mai | vom 10. Februar 1998, 22. Dezember 1998, 21. Juni 2001 und 7. Mai |
2010, werden zwischen den Wörtern "im Ruhestand befinden" und den | 2010, werden zwischen den Wörtern "im Ruhestand befinden" und den |
Wörtern "; sie üben keine gewöhnlichen Funktionen aus" die Wörter "und | Wörtern "; sie üben keine gewöhnlichen Funktionen aus" die Wörter "und |
unter den Magistraten, die auf ihren eigenen Antrag hin vor dem | unter den Magistraten, die auf ihren eigenen Antrag hin vor dem |
gesetzlichen Pensionsalter in den Ruhestand versetzt worden sind und | gesetzlichen Pensionsalter in den Ruhestand versetzt worden sind und |
außerdem den Ehrentitel ihrer Funktion tragen dürfen" eingefügt. | außerdem den Ehrentitel ihrer Funktion tragen dürfen" eingefügt. |
Art. 66 - Artikel 183 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, wieder | Art. 66 - Artikel 183 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, wieder |
aufgenommen durch das Gesetz vom 18. Februar 2014, wird durch folgende | aufgenommen durch das Gesetz vom 18. Februar 2014, wird durch folgende |
Sätze ergänzt: | Sätze ergänzt: |
"Ein Magistrat, der sich aufgrund seines Alters gemäß Artikel 383 § 1 | "Ein Magistrat, der sich aufgrund seines Alters gemäß Artikel 383 § 1 |
im Ruhestand befindet oder auf seinen eigenen Antrag hin vor dem | im Ruhestand befindet oder auf seinen eigenen Antrag hin vor dem |
gesetzlichen Pensionsalter in den Ruhestand versetzt worden ist und | gesetzlichen Pensionsalter in den Ruhestand versetzt worden ist und |
außerdem den Ehrentitel seiner Funktionen tragen darf, kann auf sein | außerdem den Ehrentitel seiner Funktionen tragen darf, kann auf sein |
Ersuchen und auf Vorschlag des Präsidenten des Kollegiums der | Ersuchen und auf Vorschlag des Präsidenten des Kollegiums der |
Gerichtshöfe und Gerichte hin vom König die Erlaubnis erhalten, im | Gerichtshöfe und Gerichte hin vom König die Erlaubnis erhalten, im |
Unterstützungsdienst einen unbezahlten Auftrag zu erfüllen. Außerdem | Unterstützungsdienst einen unbezahlten Auftrag zu erfüllen. Außerdem |
ist die Zustimmung des Korpschefs erforderlich, wenn der | ist die Zustimmung des Korpschefs erforderlich, wenn der |
vorgeschlagene Magistrat ein stellvertretender Magistrat im Sinne von | vorgeschlagene Magistrat ein stellvertretender Magistrat im Sinne von |
Artikel 383 § 2 ist." | Artikel 383 § 2 ist." |
Art. 67 - Artikel 185 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, wieder | Art. 67 - Artikel 185 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, wieder |
aufgenommen durch das Gesetz vom 18. Februar 2014, wird durch folgende | aufgenommen durch das Gesetz vom 18. Februar 2014, wird durch folgende |
Sätze ergänzt: | Sätze ergänzt: |
"Ein Magistrat, der sich aufgrund seines Alters gemäß Artikel 383 § 1 | "Ein Magistrat, der sich aufgrund seines Alters gemäß Artikel 383 § 1 |
im Ruhestand befindet oder auf seinen eigenen Antrag hin vor dem | im Ruhestand befindet oder auf seinen eigenen Antrag hin vor dem |
gesetzlichen Pensionsalter in den Ruhestand versetzt worden ist und | gesetzlichen Pensionsalter in den Ruhestand versetzt worden ist und |
außerdem den Ehrentitel seiner Funktionen tragen darf, kann auf sein | außerdem den Ehrentitel seiner Funktionen tragen darf, kann auf sein |
Ersuchen und auf Vorschlag des Präsidenten des Kollegiums der | Ersuchen und auf Vorschlag des Präsidenten des Kollegiums der |
Staatsanwaltschaft hin vom König die Erlaubnis erhalten, im | Staatsanwaltschaft hin vom König die Erlaubnis erhalten, im |
Unterstützungsdienst einen unbezahlten Auftrag zu erfüllen. Außerdem | Unterstützungsdienst einen unbezahlten Auftrag zu erfüllen. Außerdem |
ist die Zustimmung des Korpschefs erforderlich, wenn der | ist die Zustimmung des Korpschefs erforderlich, wenn der |
vorgeschlagene Magistrat ein stellvertretender Magistrat im Sinne von | vorgeschlagene Magistrat ein stellvertretender Magistrat im Sinne von |
Artikel 383 § 2 ist." | Artikel 383 § 2 ist." |
Art. 68 - Artikel 195 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 68 - Artikel 195 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 21. Januar 1997 und 13. April 2005, wird wie folgt | Gesetze vom 21. Januar 1997 und 13. April 2005, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "drei Jahren" durch die Wörter "einem | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "drei Jahren" durch die Wörter "einem |
Jahr" und die Wörter "ausgeübt haben," durch die Wörter "ausgeübt | Jahr" und die Wörter "ausgeübt haben," durch die Wörter "ausgeübt |
haben, und die in Artikel 156bis erwähnten stellvertretenden | haben, und die in Artikel 156bis erwähnten stellvertretenden |
Magistrate" ersetzt. | Magistrate" ersetzt. |
2. In Absatz 4 werden die Wörter "oder durch einen in Artikel 156bis | 2. In Absatz 4 werden die Wörter "oder durch einen in Artikel 156bis |
erwähnten stellvertretenden Magistrat" aufgehoben. | erwähnten stellvertretenden Magistrat" aufgehoben. |
Art. 69 - In Artikel 207bis § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 69 - In Artikel 207bis § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 9. Juli 1997, werden die Wörter ", vorbehaltlich | durch das Gesetz vom 9. Juli 1997, werden die Wörter ", vorbehaltlich |
der in Artikel 383 § 3 erwähnten Ausnahmen" aufgehoben. | der in Artikel 383 § 3 erwähnten Ausnahmen" aufgehoben. |
Art. 70 - Artikel 210 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 70 - Artikel 210 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt: |
"Der Vorsitzende und die Gerichtsräte, die in den in Artikel 109bis § | "Der Vorsitzende und die Gerichtsräte, die in den in Artikel 109bis § |
3 erwähnten Fällen als Einzelrichter tagen, werden vom Ersten | 3 erwähnten Fällen als Einzelrichter tagen, werden vom Ersten |
Präsidenten des Appellationshofes auf schriftliche und mit Gründen | Präsidenten des Appellationshofes auf schriftliche und mit Gründen |
versehene Stellungnahme des Generalprokurators unter den Gerichtsräten | versehene Stellungnahme des Generalprokurators unter den Gerichtsräten |
ausgewählt, die seit mindestens einem Jahr ernannt sind." | ausgewählt, die seit mindestens einem Jahr ernannt sind." |
(...) | (...) |
Abschnitt 6 - Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 | Abschnitt 6 - Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 |
über die Zivil- und Kirchenpensionen | über die Zivil- und Kirchenpensionen |
Art. 83 - Artikel 7 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über | Art. 83 - Artikel 7 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über |
die Zivil- und Kirchenpensionen, abgeändert durch das Gesetz vom 23. | die Zivil- und Kirchenpensionen, abgeändert durch das Gesetz vom 23. |
Dezember 1974 und dessen niederländische Fassung durch das Gesetz vom | Dezember 1974 und dessen niederländische Fassung durch das Gesetz vom |
11. April 2005 erstellt worden ist, wird durch einen Absatz mit | 11. April 2005 erstellt worden ist, wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der ehemalige Korpschef kann die Erlaubnis erhalten, den Ehrentitel | "Der ehemalige Korpschef kann die Erlaubnis erhalten, den Ehrentitel |
seines Mandats als Erster Präsident, Präsident, Präsident der | seines Mandats als Erster Präsident, Präsident, Präsident der |
Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, Generalprokurator, | Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, Generalprokurator, |
Föderalprokurator, Prokurator des Königs und Arbeitsauditor zu | Föderalprokurator, Prokurator des Königs und Arbeitsauditor zu |
tragen." | tragen." |
Abschnitt 7 - Übergangsbestimmungen | Abschnitt 7 - Übergangsbestimmungen |
Art. 84 - Die Artikel 56 bis 60, 62 und 63 sind auf die zum Zeitpunkt | Art. 84 - Die Artikel 56 bis 60, 62 und 63 sind auf die zum Zeitpunkt |
ihres Inkrafttretens anhängigen Sachen anwendbar, außer wenn: | ihres Inkrafttretens anhängigen Sachen anwendbar, außer wenn: |
1. in der Sache in derselben Instanz bereits eine andere Sitzung als | 1. in der Sache in derselben Instanz bereits eine andere Sitzung als |
die Einleitungssitzung mit drei Richtern oder Gerichtsräten | die Einleitungssitzung mit drei Richtern oder Gerichtsräten |
stattgefunden hat, | stattgefunden hat, |
2. die Sache am 1. September 2015 auf Antrag einer oder mehrerer | 2. die Sache am 1. September 2015 auf Antrag einer oder mehrerer |
Parteien an eine Kammer mit drei Richtern oder Gerichtsräten verwiesen | Parteien an eine Kammer mit drei Richtern oder Gerichtsräten verwiesen |
worden war oder | worden war oder |
3. der Präsident des Gerichts Erster Instanz oder der Erste Präsident | 3. der Präsident des Gerichts Erster Instanz oder der Erste Präsident |
des Appellationshofes - je nach Fall - die Verweisung der Sache | des Appellationshofes - je nach Fall - die Verweisung der Sache |
beziehungsweise der Sachen an eine Kammer mit drei Richtern oder | beziehungsweise der Sachen an eine Kammer mit drei Richtern oder |
Gerichtsräten bestätigt. | Gerichtsräten bestätigt. |
Art. 85 - § 1 - Die Magistrate, die auf der Grundlage des Gesetzes vom | Art. 85 - § 1 - Die Magistrate, die auf der Grundlage des Gesetzes vom |
15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der | 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der |
Pensionsregelungen in den fünf Jahren, die dem Inkrafttreten des | Pensionsregelungen in den fünf Jahren, die dem Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes vorangehen, in den Ruhestand versetzt worden | vorliegenden Gesetzes vorangehen, in den Ruhestand versetzt worden |
sind, können innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem | sind, können innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes einen Antrag an den Minister | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes einen Antrag an den Minister |
der Justiz richten, um als stellvertretender Magistrat bestimmt zu | der Justiz richten, um als stellvertretender Magistrat bestimmt zu |
werden. | werden. |
Der Minister der Justiz beantragt binnen einer Frist von dreißig Tagen | Der Minister der Justiz beantragt binnen einer Frist von dreißig Tagen |
nach Erhalt des Antrags die mit Gründen versehene schriftliche | nach Erhalt des Antrags die mit Gründen versehene schriftliche |
Stellungnahme: | Stellungnahme: |
1. des Korpschefs des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft bei dem | 1. des Korpschefs des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft bei dem |
Gericht, auf das der Antrag sich bezieht, | Gericht, auf das der Antrag sich bezieht, |
2. des Korpschefs des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft bei dem | 2. des Korpschefs des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft bei dem |
Gericht, wo der Antragsteller zuletzt tätig war. | Gericht, wo der Antragsteller zuletzt tätig war. |
§ 2 - Die Stellungnahmen werden dem Minister der Justiz binnen einer | § 2 - Die Stellungnahmen werden dem Minister der Justiz binnen einer |
Frist von dreißig Tagen nach dem in § 1 erwähnten Antrag auf | Frist von dreißig Tagen nach dem in § 1 erwähnten Antrag auf |
Stellungnahme übermittelt und binnen derselben Frist dem Antragsteller | Stellungnahme übermittelt und binnen derselben Frist dem Antragsteller |
zugesandt. | zugesandt. |
§ 3 - Der Minister der Justiz übermittelt die Akte binnen siebzig | § 3 - Der Minister der Justiz übermittelt die Akte binnen siebzig |
Tagen an die zuständige in Artikel 259bis-8 des Gerichtsgesetzbuches | Tagen an die zuständige in Artikel 259bis-8 des Gerichtsgesetzbuches |
erwähnte Ernennungs- und Bestimmungskommission. | erwähnte Ernennungs- und Bestimmungskommission. |
Der von der Ernennungs- und Bestimmungskommission gemachte Vorschlag | Der von der Ernennungs- und Bestimmungskommission gemachte Vorschlag |
hat die Form einer mit Gründen versehenen Entscheidung zur Annahme | hat die Form einer mit Gründen versehenen Entscheidung zur Annahme |
oder Verweigerung des Antrags auf Bestimmung. Der Vorschlag wird | oder Verweigerung des Antrags auf Bestimmung. Der Vorschlag wird |
binnen einer Frist von vierzig Tagen ab Beantragung des Vorschlags von | binnen einer Frist von vierzig Tagen ab Beantragung des Vorschlags von |
der Ernennungs- und Bestimmungskommission übermittelt. | der Ernennungs- und Bestimmungskommission übermittelt. |
§ 4 - Der König verfügt über eine Frist von sechzig Tagen ab Erhalt | § 4 - Der König verfügt über eine Frist von sechzig Tagen ab Erhalt |
der Stellungnahmen, um eine Entscheidung zu treffen und um diese dem | der Stellungnahmen, um eine Entscheidung zu treffen und um diese dem |
Antragsteller und dem Korpschef des Gerichts oder der | Antragsteller und dem Korpschef des Gerichts oder der |
Staatsanwaltschaft bei dem Gericht, wo die Bestimmung erfolgt, sowie | Staatsanwaltschaft bei dem Gericht, wo die Bestimmung erfolgt, sowie |
dem Generalprokurator des Orts, wo der Eid geleistet werden muss, | dem Generalprokurator des Orts, wo der Eid geleistet werden muss, |
mitzuteilen. | mitzuteilen. |
Art. 86 - Die Magistrate, die am Tag des Inkrafttretens des | Art. 86 - Die Magistrate, die am Tag des Inkrafttretens des |
vorliegenden Gesetzes am Arbeitsgericht, am Handelsgericht oder beim | vorliegenden Gesetzes am Arbeitsgericht, am Handelsgericht oder beim |
Arbeitsauditorat von Nivelles ernannt sind, werden von Rechts wegen | Arbeitsauditorat von Nivelles ernannt sind, werden von Rechts wegen |
angesehen, als seien sie am Arbeitsgericht, am Handelsgericht | angesehen, als seien sie am Arbeitsgericht, am Handelsgericht |
beziehungsweise beim Arbeitsauditorat von Wallonisch-Brabant ernannt. | beziehungsweise beim Arbeitsauditorat von Wallonisch-Brabant ernannt. |
Die Magistrate, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden | Die Magistrate, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden |
Gesetzes am Arbeitsgericht, am Handelsgericht oder beim | Gesetzes am Arbeitsgericht, am Handelsgericht oder beim |
Arbeitsauditorat von Mons-Charleroi ernannt sind, werden von Rechts | Arbeitsauditorat von Mons-Charleroi ernannt sind, werden von Rechts |
wegen angesehen, als seien sie am Arbeitsgericht, am Handelsgericht | wegen angesehen, als seien sie am Arbeitsgericht, am Handelsgericht |
beziehungsweise beim Arbeitsauditorat von Hennegau ernannt. | beziehungsweise beim Arbeitsauditorat von Hennegau ernannt. |
Art. 87 - Die Greffiers, Sekretäre und anderen Personalmitglieder der | Art. 87 - Die Greffiers, Sekretäre und anderen Personalmitglieder der |
Stufe A, B, C oder D, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden | Stufe A, B, C oder D, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden |
Gesetzes bei der Kanzlei oder beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft | Gesetzes bei der Kanzlei oder beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft |
des Arbeitsgerichts, des Handelsgericht oder des Arbeitsauditorats von | des Arbeitsgerichts, des Handelsgericht oder des Arbeitsauditorats von |
Nivelles ernannt sind, werden von Rechts wegen angesehen, als seien | Nivelles ernannt sind, werden von Rechts wegen angesehen, als seien |
sie bei der Kanzlei oder beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft des | sie bei der Kanzlei oder beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft des |
Arbeitsgerichts, des Handelsgerichts beziehungsweise des | Arbeitsgerichts, des Handelsgerichts beziehungsweise des |
Arbeitsauditorats von Wallonisch-Brabant ernannt. | Arbeitsauditorats von Wallonisch-Brabant ernannt. |
Die Greffiers, Sekretäre und anderen Personalmitglieder der Stufe A, | Die Greffiers, Sekretäre und anderen Personalmitglieder der Stufe A, |
B, C oder D, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes | B, C oder D, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes |
bei der Kanzlei oder beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft des | bei der Kanzlei oder beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft des |
Arbeitsgerichts, des Handelsgericht oder des Arbeitsauditorats von | Arbeitsgerichts, des Handelsgericht oder des Arbeitsauditorats von |
Mons-Charleroi ernannt sind, werden von Rechts wegen angesehen, als | Mons-Charleroi ernannt sind, werden von Rechts wegen angesehen, als |
seien sie bei der Kanzlei oder beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft | seien sie bei der Kanzlei oder beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft |
des Arbeitsgerichts, des Handelsgerichts beziehungsweise des | des Arbeitsgerichts, des Handelsgerichts beziehungsweise des |
Arbeitsauditorats von Hennegau ernannt. | Arbeitsauditorats von Hennegau ernannt. |
Die Mitglieder des Gerichtspersonals, die im Rahmen eines | Die Mitglieder des Gerichtspersonals, die im Rahmen eines |
Arbeitsvertrags angestellt sind, bleiben an den in ihrem | Arbeitsvertrags angestellt sind, bleiben an den in ihrem |
Arbeitsvertrag angegebenen Arbeitsplatz gebunden. Die Bezeichnung des | Arbeitsvertrag angegebenen Arbeitsplatz gebunden. Die Bezeichnung des |
Arbeitsplatzes wird mittels eines Zusatzes zum Arbeitsvertrag | Arbeitsplatzes wird mittels eines Zusatzes zum Arbeitsvertrag |
angepasst. | angepasst. |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den |
Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat | Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat |
qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch | qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch |
diese Tat verursachten Schadens | diese Tat verursachten Schadens |
Art. 88 - Artikel 8 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den | Art. 88 - Artikel 8 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den |
Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat | Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat |
qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch | qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch |
diese Tat verursachten Schadens, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli | diese Tat verursachten Schadens, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli |
2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Wenn die Sache sich jedoch ausschließlich auf den Umfang der | "Wenn die Sache sich jedoch ausschließlich auf den Umfang der |
zivilrechtlichen Ansprüche bezieht, ist eine Stellungnahme der | zivilrechtlichen Ansprüche bezieht, ist eine Stellungnahme der |
Staatsanwaltschaft nicht erforderlich." | Staatsanwaltschaft nicht erforderlich." |
Art. 89 - Vorliegendes Kapitel ist auf Sachen anwendbar, die ab dem 1. | Art. 89 - Vorliegendes Kapitel ist auf Sachen anwendbar, die ab dem 1. |
Januar 2016 anhängig gemacht werden. | Januar 2016 anhängig gemacht werden. |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die |
Internierung von Personen | Internierung von Personen |
Art. 90 - In Artikel 136 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die | Art. 90 - In Artikel 136 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die |
Internierung von Personen werden die Wörter "1. Januar 2016" durch die | Internierung von Personen werden die Wörter "1. Januar 2016" durch die |
Wörter "1. Juli 2016" ersetzt. | Wörter "1. Juli 2016" ersetzt. |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 91 - Artikel 54 tritt am Tag der Veröffentlichung des | Art. 91 - Artikel 54 tritt am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Die Artikel 56 bis 60 und 62 bis 64 treten am 1. Januar 2016 in Kraft. | Die Artikel 56 bis 60 und 62 bis 64 treten am 1. Januar 2016 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Oktober 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Oktober 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |