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| Wet houdende de invoering van een wederopbouwreserve voor vennootschappen. - Duitse vertaling | Loi portant l'introduction d'une réserve de reconstitution pour les sociétés. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 19 NOVEMBER 2020. - Wet houdende de invoering van een | 19 NOVEMBRE 2020. - Loi portant l'introduction d'une réserve de |
| wederopbouwreserve voor vennootschappen. - Duitse vertaling | reconstitution pour les sociétés. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| november 2020 houdende de invoering van een wederopbouwreserve voor | loi du 19 novembre 2020 portant l'introduction d'une réserve de |
| vennootschappen (Belgisch Staatsblad van 1 december 2020). | reconstitution pour les sociétés (Moniteur belge du 1er décembre |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | 2020). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 19. NOVEMBER 2020 - Gesetz zur Einführung einer | 19. NOVEMBER 2020 - Gesetz zur Einführung einer |
| Wiederherstellungsrücklage für Gesellschaften | Wiederherstellungsrücklage für Gesellschaften |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 des | Art. 2 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Unterabschnitt 5/1 mit | Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Unterabschnitt 5/1 mit |
| folgender Überschrift eingefügt: | folgender Überschrift eingefügt: |
| "Unterabschnitt 5/1 - Wiederherstellungsrücklage". | "Unterabschnitt 5/1 - Wiederherstellungsrücklage". |
| Art. 3 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5/1 | Art. 3 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5/1 |
| desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel | desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel |
| 194quater/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 194quater/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 194quater/1 - § 1 - Die Wiederherstellungsrücklage, die nach | "Art. 194quater/1 - § 1 - Die Wiederherstellungsrücklage, die nach |
| Ablauf eines Besteuerungszeitraums, der an eines der Steuerjahre 2022, | Ablauf eines Besteuerungszeitraums, der an eines der Steuerjahre 2022, |
| 2023 oder 2024 gebunden ist, von Gesellschaften gebildet wird, wird in | 2023 oder 2024 gebunden ist, von Gesellschaften gebildet wird, wird in |
| Grenzen und unter Bedingungen, die nachstehend festgelegt sind, von | Grenzen und unter Bedingungen, die nachstehend festgelegt sind, von |
| der Steuer befreit. | der Steuer befreit. |
| Unbeschadet des in § 3 erwähnten Höchstbetrags der Steuerbefreiung | Unbeschadet des in § 3 erwähnten Höchstbetrags der Steuerbefreiung |
| wird die Wiederherstellungsrücklage pro Besteuerungszeitraum bis zu | wird die Wiederherstellungsrücklage pro Besteuerungszeitraum bis zu |
| einem Betrag gebildet, der auf die steuerpflichtigen Gewinnrücklagen | einem Betrag gebildet, der auf die steuerpflichtigen Gewinnrücklagen |
| des Besteuerungszeitraums begrenzt ist, die vor Bildung der in | des Besteuerungszeitraums begrenzt ist, die vor Bildung der in |
| vorliegendem Artikel erwähnten steuerfreien Rücklage festgestellt | vorliegendem Artikel erwähnten steuerfreien Rücklage festgestellt |
| wurden. | wurden. |
| § 2 - Diese Regelung ist nicht auf folgende Gesellschaften anwendbar: | § 2 - Diese Regelung ist nicht auf folgende Gesellschaften anwendbar: |
| 1. Investmentgesellschaften, die in den Artikeln 15 und 271/10 des | 1. Investmentgesellschaften, die in den Artikeln 15 und 271/10 des |
| Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, | Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, |
| die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen | die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen |
| für Anlagen in Forderungen erwähnt sind, Investmentgesellschaften, die | für Anlagen in Forderungen erwähnt sind, Investmentgesellschaften, die |
| in den Artikeln 190, 195, 285, 288 und 298 des Gesetzes vom 19. April | in den Artikeln 190, 195, 285, 288 und 298 des Gesetzes vom 19. April |
| 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre | 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre |
| Verwalter erwähnt sind, beaufsichtigte Immobiliengesellschaften und | Verwalter erwähnt sind, beaufsichtigte Immobiliengesellschaften und |
| Organismen für die Finanzierung von Pensionen, die in Artikel 8 des | Organismen für die Finanzierung von Pensionen, die in Artikel 8 des |
| Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der | Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der |
| betrieblichen Altersversorgung erwähnt sind, | betrieblichen Altersversorgung erwähnt sind, |
| 2. Beteiligungsgenossenschaften in Anwendung des Gesetzes vom 22. Mai | 2. Beteiligungsgenossenschaften in Anwendung des Gesetzes vom 22. Mai |
| 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der | 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der |
| Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die | Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die |
| Arbeitnehmer, | Arbeitnehmer, |
| 3. Seeschifffahrtsgesellschaften, die gemäß den Artikeln 115 bis 120 | 3. Seeschifffahrtsgesellschaften, die gemäß den Artikeln 115 bis 120 |
| oder gemäß Artikel 124 des Programmgesetzes vom 2. August 2002 der | oder gemäß Artikel 124 des Programmgesetzes vom 2. August 2002 der |
| Steuer unterliegen, | Steuer unterliegen, |
| 4. Gesellschaften, die im Zeitraum vom 12. März 2020 bis zum Tag der | 4. Gesellschaften, die im Zeitraum vom 12. März 2020 bis zum Tag der |
| Einreichung der Erklärung, die an das Steuerjahr gebunden ist, in dem | Einreichung der Erklärung, die an das Steuerjahr gebunden ist, in dem |
| die Wiederherstellungsrücklage gebildet wird, einen Rückkauf eigener | die Wiederherstellungsrücklage gebildet wird, einen Rückkauf eigener |
| Aktien oder Anteile getätigt haben oder eine Zuerkennung oder | Aktien oder Anteile getätigt haben oder eine Zuerkennung oder |
| Ausschüttung von Dividenden wie in Artikel 18 erwähnt, einschließlich | Ausschüttung von Dividenden wie in Artikel 18 erwähnt, einschließlich |
| der Ausschüttung von Liquidationsrücklagen wie in den Artikeln | der Ausschüttung von Liquidationsrücklagen wie in den Artikeln |
| 184quater und 541 erwähnt, oder eine Kapitalherabsetzung, | 184quater und 541 erwähnt, oder eine Kapitalherabsetzung, |
| einschließlich der Kapitalherabsetzung wie in Artikel 537 erwähnt, | einschließlich der Kapitalherabsetzung wie in Artikel 537 erwähnt, |
| oder jede andere Herabsetzung oder Ausschüttung des Eigenkapitals | oder jede andere Herabsetzung oder Ausschüttung des Eigenkapitals |
| durchgeführt haben, | durchgeführt haben, |
| 5. Gesellschaften, die am 18. März 2020 als Unternehmen in | 5. Gesellschaften, die am 18. März 2020 als Unternehmen in |
| Schwierigkeiten betrachtet werden konnten. | Schwierigkeiten betrachtet werden konnten. |
| § 3 - Die in § 1 erwähnte Steuerbefreiung wird zu einem Höchstbetrag | § 3 - Die in § 1 erwähnte Steuerbefreiung wird zu einem Höchstbetrag |
| gewährt, der die bereits gemäß § 5 besteuerten Beträge der | gewährt, der die bereits gemäß § 5 besteuerten Beträge der |
| Wiederherstellungsrücklage umfasst und dem Betrag der Betriebsverluste | Wiederherstellungsrücklage umfasst und dem Betrag der Betriebsverluste |
| des im Jahr 2020 abgeschlossenen Geschäftsjahres entspricht, der gemäß | des im Jahr 2020 abgeschlossenen Geschäftsjahres entspricht, der gemäß |
| den Rechtsvorschriften über die Buchhaltung und den Jahresabschluss | den Rechtsvorschriften über die Buchhaltung und den Jahresabschluss |
| festgelegt wird und auf 20 Millionen EUR begrenzt ist. | festgelegt wird und auf 20 Millionen EUR begrenzt ist. |
| In Abweichung von Absatz 1 dürfen sich Gesellschaften, die ihr | In Abweichung von Absatz 1 dürfen sich Gesellschaften, die ihr |
| Geschäftsjahr im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Juli 2020 | Geschäftsjahr im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Juli 2020 |
| abschließen, dafür entscheiden, den Höchstbetrag der in Absatz 1 | abschließen, dafür entscheiden, den Höchstbetrag der in Absatz 1 |
| erwähnten Steuerbefreiung auf den Betrag der Betriebsverluste des im | erwähnten Steuerbefreiung auf den Betrag der Betriebsverluste des im |
| Jahr 2021 abgeschlossenen Geschäftsjahres zu beschränken, der gemäß | Jahr 2021 abgeschlossenen Geschäftsjahres zu beschränken, der gemäß |
| den Rechtsvorschriften über die Buchhaltung und den Jahresabschluss | den Rechtsvorschriften über die Buchhaltung und den Jahresabschluss |
| festgelegt wird und auf 20 Millionen EUR begrenzt ist. Diese Wahl wird | festgelegt wird und auf 20 Millionen EUR begrenzt ist. Diese Wahl wird |
| bei der erstmaligen Bildung der Rücklage getroffen und ist | bei der erstmaligen Bildung der Rücklage getroffen und ist |
| unwiderruflich. | unwiderruflich. |
| § 4 - Die Wiederherstellungsrücklage wird nur von der Steuer befreit, | § 4 - Die Wiederherstellungsrücklage wird nur von der Steuer befreit, |
| sofern: | sofern: |
| 1. sie auf einem oder mehreren getrennten Passivkonten gebucht ist und | 1. sie auf einem oder mehreren getrennten Passivkonten gebucht ist und |
| dort belassen wird und nicht als Grundlage für die Berechnung der | dort belassen wird und nicht als Grundlage für die Berechnung der |
| jährlichen Zuführung an die gesetzliche Rücklage oder für die | jährlichen Zuführung an die gesetzliche Rücklage oder für die |
| Berechnung von Entlohnungen oder Zuerkennungen dient und | Berechnung von Entlohnungen oder Zuerkennungen dient und |
| 2. die Gesellschaft zwischen dem 12. März 2020 und dem Ende des | 2. die Gesellschaft zwischen dem 12. März 2020 und dem Ende des |
| Besteuerungszeitraums, in dem die Gesellschaft die | Besteuerungszeitraums, in dem die Gesellschaft die |
| Wiederherstellungsrücklage beansprucht, keine unmittelbare Beteiligung | Wiederherstellungsrücklage beansprucht, keine unmittelbare Beteiligung |
| an einer Gesellschaft gehalten hat, die in einem Staat ansässig ist, | an einer Gesellschaft gehalten hat, die in einem Staat ansässig ist, |
| der in einer der in Artikel 307 § 1/2 erwähnten Listen aufgenommen | der in einer der in Artikel 307 § 1/2 erwähnten Listen aufgenommen |
| ist, oder in einem Staat, der in der in Artikel 179 des KE/EStGB 92 | ist, oder in einem Staat, der in der in Artikel 179 des KE/EStGB 92 |
| erwähnten Liste aufgenommen ist, und an solche Gesellschaften keine | erwähnten Liste aufgenommen ist, und an solche Gesellschaften keine |
| Zahlungen mit einem Gesamtbetrag von mindestens 100.000 EUR für den | Zahlungen mit einem Gesamtbetrag von mindestens 100.000 EUR für den |
| Besteuerungszeitraum getätigt hat, es sei denn, es wurde nachgewiesen, | Besteuerungszeitraum getätigt hat, es sei denn, es wurde nachgewiesen, |
| dass diese Zahlungen im Rahmen tatsächlicher und ehrlicher Geschäfte | dass diese Zahlungen im Rahmen tatsächlicher und ehrlicher Geschäfte |
| getätigt wurden, die aus rechtmäßigen finanziellen oder | getätigt wurden, die aus rechtmäßigen finanziellen oder |
| wirtschaftlichen Bedürfnissen hervorgehen. | wirtschaftlichen Bedürfnissen hervorgehen. |
| § 5 - Die Beträge, die zur Bildung der Wiederherstellungsrücklage | § 5 - Die Beträge, die zur Bildung der Wiederherstellungsrücklage |
| verwendet werden, gelten ganz oder teilweise als Gewinne des | verwendet werden, gelten ganz oder teilweise als Gewinne des |
| Besteuerungszeitraums, wenn die Gesellschaft in diesem | Besteuerungszeitraums, wenn die Gesellschaft in diesem |
| Besteuerungszeitraum: | Besteuerungszeitraum: |
| 1. einen Rückkauf eigener Aktien oder Anteile in Höhe des | 1. einen Rückkauf eigener Aktien oder Anteile in Höhe des |
| Rückkaufswerts tätigt, | Rückkaufswerts tätigt, |
| 2. eine Zuerkennung oder Ausschüttung von Dividenden wie in Artikel 18 | 2. eine Zuerkennung oder Ausschüttung von Dividenden wie in Artikel 18 |
| erwähnt in Höhe des Betrags der Dividende durchführt, einschließlich | erwähnt in Höhe des Betrags der Dividende durchführt, einschließlich |
| der Ausschüttung von Liquidationsrücklagen wie in den Artikeln | der Ausschüttung von Liquidationsrücklagen wie in den Artikeln |
| 184quater und 541 erwähnt, | 184quater und 541 erwähnt, |
| 3. eine Kapitalherabsetzung, einschließlich der Kapitalherabsetzung | 3. eine Kapitalherabsetzung, einschließlich der Kapitalherabsetzung |
| wie in Artikel 537 erwähnt, oder jede andere Herabsetzung oder | wie in Artikel 537 erwähnt, oder jede andere Herabsetzung oder |
| Ausschüttung des Eigenkapitals in Höhe des Betrags der | Ausschüttung des Eigenkapitals in Höhe des Betrags der |
| Kapitalherabsetzung oder Ausschüttung durchführt, | Kapitalherabsetzung oder Ausschüttung durchführt, |
| 4. in ihrer Ergebnisrechnung unter Posten "620 Entlohnungen und | 4. in ihrer Ergebnisrechnung unter Posten "620 Entlohnungen und |
| direkte soziale Vorteile" einen Betrag bucht, der unter einer Schwelle | direkte soziale Vorteile" einen Betrag bucht, der unter einer Schwelle |
| von 85 Prozent des Betrags liegt, der am Datum des Abschlusses des | von 85 Prozent des Betrags liegt, der am Datum des Abschlusses des |
| Geschäftsjahres, das im Jahr 2019 abgeschlossen wurde, für diesen | Geschäftsjahres, das im Jahr 2019 abgeschlossen wurde, für diesen |
| Posten festgelegt ist, wenn diese Bedingung im Besteuerungszeitraum | Posten festgelegt ist, wenn diese Bedingung im Besteuerungszeitraum |
| erstmals erfüllt wird, oder unter diesem Posten einen Betrag bucht, | erstmals erfüllt wird, oder unter diesem Posten einen Betrag bucht, |
| der unter der vorher niedrigsten Schwelle liegt, wenn diese Bedingung | der unter der vorher niedrigsten Schwelle liegt, wenn diese Bedingung |
| in einem vorhergehenden Besteuerungszeitraum bereits erfüllt wurde, | in einem vorhergehenden Besteuerungszeitraum bereits erfüllt wurde, |
| und zwar in Höhe der Differenz zwischen: | und zwar in Höhe der Differenz zwischen: |
| a) einerseits dem Betrag der vorerwähnten Schwelle von 85 Prozent | a) einerseits dem Betrag der vorerwähnten Schwelle von 85 Prozent |
| beziehungsweise dem Betrag der vorher niedrigsten Schwelle und | beziehungsweise dem Betrag der vorher niedrigsten Schwelle und |
| b) andererseits dem oben erwähnten Betrag des Postens "620 | b) andererseits dem oben erwähnten Betrag des Postens "620 |
| Entlohnungen und direkte soziale Vorteile" des Besteuerungszeitraums, | Entlohnungen und direkte soziale Vorteile" des Besteuerungszeitraums, |
| der unter der vorerwähnten Schwelle von 85 Prozent beziehungsweise | der unter der vorerwähnten Schwelle von 85 Prozent beziehungsweise |
| unter der vorher niedrigsten Schwelle liegt. | unter der vorher niedrigsten Schwelle liegt. |
| Der in vorliegendem Paragraphen erwähnte steuerpflichtige Betrag, der | Der in vorliegendem Paragraphen erwähnte steuerpflichtige Betrag, der |
| über die verschiedenen Besteuerungszeiträume kumuliert wird, ist auf | über die verschiedenen Besteuerungszeiträume kumuliert wird, ist auf |
| den Gesamtbetrag der steuerfreien Wiederherstellungsrücklage begrenzt. | den Gesamtbetrag der steuerfreien Wiederherstellungsrücklage begrenzt. |
| § 6 - Bei Befreiung der Gewinne auf der Grundlage des vorliegenden | § 6 - Bei Befreiung der Gewinne auf der Grundlage des vorliegenden |
| Artikels muss der Steuerpflichtige seiner Einkommensteuererklärung für | Artikels muss der Steuerpflichtige seiner Einkommensteuererklärung für |
| die Steuerjahre, in denen die Befreiung angewandt wird, eine | die Steuerjahre, in denen die Befreiung angewandt wird, eine |
| Aufstellung beifügen, deren Muster vom König festgelegt wird." | Aufstellung beifügen, deren Muster vom König festgelegt wird." |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 19. November 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 19. November 2020 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
| V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |