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| Wet houdende diverse bepalingen inzake volksgezondheid. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions diverses en matière de santé publique. - Traduction allemande d'extraits |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 19 MEI 2010. - Wet houdende diverse bepalingen inzake volksgezondheid. | 19 MAI 2010. - Loi portant des dispositions diverses en matière de |
| - Duitse vertaling van uittreksels | santé publique. - Traduction allemande d'extraits |
| De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 29 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| 35 van de wet van 19 mei 2010 houdende diverse bepalingen inzake | articles 29 à 35 de la loi du 19 mai 2010 portant des dispositions |
| volksgezondheid (Belgisch Staatsblad van 2 juni 2010). | diverses en matière de santé publique (Moniteur belge du 2 juin 2010). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 19. MAI 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 19. MAI 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
| Bereich Volksgesundheit | Bereich Volksgesundheit |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 9 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. | KAPITEL 9 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. |
| November 1967 | November 1967 |
| über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe | über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe |
| Art. 29 - Artikel 45quinquies § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. | Art. 29 - Artikel 45quinquies § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. |
| 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe | 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe |
| wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « 3. a) die Daten der Laboratorien für pathologische Anatomie und | « 3. a) die Daten der Laboratorien für pathologische Anatomie und |
| klinische Biologie/Hämatologie. | klinische Biologie/Hämatologie. |
| Die Ärzte eines jeden Laboratoriums für pathologische Anatomie, | Die Ärzte eines jeden Laboratoriums für pathologische Anatomie, |
| klinische Biologie oder Hämatologie müssen die Daten der | klinische Biologie oder Hämatologie müssen die Daten der |
| Untersuchungen, die eine Krebsdiagnose bestätigen, und die Daten im | Untersuchungen, die eine Krebsdiagnose bestätigen, und die Daten im |
| Rahmen der Krebsfrühdiagnostik registrieren. | Rahmen der Krebsfrühdiagnostik registrieren. |
| Für die Registrierung wenden sie die Klassifikation für anatomische | Für die Registrierung wenden sie die Klassifikation für anatomische |
| Pathologie beziehungsweise die Klassifikation für Hämatologie an, die | Pathologie beziehungsweise die Klassifikation für Hämatologie an, die |
| vom Kollegium für Onkologie in Konzertierung mit dem « Consilium | vom Kollegium für Onkologie in Konzertierung mit dem « Consilium |
| Pathologicum Belgicum », der Belgischen Vereinigung für Hämatologie | Pathologicum Belgicum », der Belgischen Vereinigung für Hämatologie |
| und der Belgischen Vereinigung für klinische Biologie, gebilligt | und der Belgischen Vereinigung für klinische Biologie, gebilligt |
| wurden. | wurden. |
| Sie leiten die registrierten Daten mit der Erkennungsnummer des | Sie leiten die registrierten Daten mit der Erkennungsnummer des |
| Patienten und den Bericht mit den darin enthaltenen Schlussfolgerungen | Patienten und den Bericht mit den darin enthaltenen Schlussfolgerungen |
| direkt an die Stiftung weiter, | direkt an die Stiftung weiter, |
| b) die von den Gemeinschaften verarbeiteten Daten, die sich aus der | b) die von den Gemeinschaften verarbeiteten Daten, die sich aus der |
| Ausübung ihrer Zuständigkeiten im Bereich Krebsvorsorge ergeben und | Ausübung ihrer Zuständigkeiten im Bereich Krebsvorsorge ergeben und |
| gegebenenfalls von ihnen übermittelt werden, » | gegebenenfalls von ihnen übermittelt werden, » |
| KAPITEL 10 - Mobilität der Patienten | KAPITEL 10 - Mobilität der Patienten |
| Art. 30 - Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 2007 zur Abänderung der | Art. 30 - Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 2007 zur Abänderung der |
| Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Förderung der Mobilität der | Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Förderung der Mobilität der |
| Patienten wird aufgehoben. | Patienten wird aufgehoben. |
| Art. 31 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 31 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| « Artikel 116 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die | « Artikel 116 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die |
| Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen wird wie folgt ersetzt: | Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 116 - § 1 - Für Patienten, die nicht an einen | « Art. 116 - § 1 - Für Patienten, die nicht an einen |
| Versicherungsträger wie erwähnt in Artikel 115 Absatz 1 gebunden sind, | Versicherungsträger wie erwähnt in Artikel 115 Absatz 1 gebunden sind, |
| deren Krankenhauspflege jedoch Anlass gibt zu einer Beteiligung in | deren Krankenhauspflege jedoch Anlass gibt zu einer Beteiligung in |
| Anwendung von Artikel 110, kann der König unter den von Ihm bestimmten | Anwendung von Artikel 110, kann der König unter den von Ihm bestimmten |
| Bedingungen und nach den von Ihm festgelegten Regeln einen Preis pro | Bedingungen und nach den von Ihm festgelegten Regeln einen Preis pro |
| Tätigkeitsparameter auf der Grundlage des Finanzmittelhaushalts | Tätigkeitsparameter auf der Grundlage des Finanzmittelhaushalts |
| festlegen. | festlegen. |
| Ungeachtet jeglicher anderslautenden Klauseln ist der Preis, der | Ungeachtet jeglicher anderslautenden Klauseln ist der Preis, der |
| fakturiert werden darf, der vom König gemäss den Bestimmungen von | fakturiert werden darf, der vom König gemäss den Bestimmungen von |
| Absatz 1 festgelegte Preis. | Absatz 1 festgelegte Preis. |
| § 2 - Für Patienten, die nicht an einen Versicherungsträger wie | § 2 - Für Patienten, die nicht an einen Versicherungsträger wie |
| erwähnt in Artikel 115 Absatz 1 gebunden sind und deren | erwähnt in Artikel 115 Absatz 1 gebunden sind und deren |
| Krankenhauspflege keinen Anlass gibt zu einer Beteiligung in Anwendung | Krankenhauspflege keinen Anlass gibt zu einer Beteiligung in Anwendung |
| von Artikel 110, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen | von Artikel 110, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen |
| Erlass unter den von Ihm festgelegten Bedingungen und nach den von Ihm | Erlass unter den von Ihm festgelegten Bedingungen und nach den von Ihm |
| bestimmten Regeln einen Mindestpreis pro Tätigkeitsparameter, | bestimmten Regeln einen Mindestpreis pro Tätigkeitsparameter, |
| insbesondere auf der Grundlage des Finanzmittelhaushalts, festlegen. » | insbesondere auf der Grundlage des Finanzmittelhaushalts, festlegen. » |
| Art. 32 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 32 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 10. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: | vom 10. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
| « Das LIKIV und der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, | « Das LIKIV und der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, |
| Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt teilen der | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt teilen der |
| Beobachtungsstelle alle Daten mit, die letztere als zweckdienlich | Beobachtungsstelle alle Daten mit, die letztere als zweckdienlich |
| erachtet für die Erfüllung ihrer in Absatz 1 aufgezählten Aufträge. | erachtet für die Erfüllung ihrer in Absatz 1 aufgezählten Aufträge. |
| Diese Daten, deren Mitteilung der vorherigen Zustimmung durch die in | Diese Daten, deren Mitteilung der vorherigen Zustimmung durch die in |
| Artikel 37 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und | Artikel 37 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und |
| Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit | Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit |
| definierte Abteilung Gesundheit des Sektoriellen Ausschusses der | definierte Abteilung Gesundheit des Sektoriellen Ausschusses der |
| sozialen Sicherheit und der Gesundheit unterliegt, dürfen keine Daten | sozialen Sicherheit und der Gesundheit unterliegt, dürfen keine Daten |
| umfassen, die zur direkten Identifizierung der natürlichen Person, auf | umfassen, die zur direkten Identifizierung der natürlichen Person, auf |
| die sie sich beziehen, führen können. Die Beobachtungsstelle darf | die sie sich beziehen, führen können. Die Beobachtungsstelle darf |
| keine Handlungen zur Herstellung eines Zusammenhangs zwischen den | keine Handlungen zur Herstellung eines Zusammenhangs zwischen den |
| Daten und der natürlichen Person, auf die sie sich beziehen, | Daten und der natürlichen Person, auf die sie sich beziehen, |
| vornehmen. » | vornehmen. » |
| 2. In § 2 wird zwischen Absatz 3 und 4 ein wie folgt lautender Absatz | 2. In § 2 wird zwischen Absatz 3 und 4 ein wie folgt lautender Absatz |
| eingefügt: | eingefügt: |
| « Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | « Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
| Privatlebens die Bedingungen und Regeln für die Mitteilung der in | Privatlebens die Bedingungen und Regeln für die Mitteilung der in |
| Absatz 3 erwähnten Daten fest. » | Absatz 3 erwähnten Daten fest. » |
| 3. Die Paragraphen 3 und 6 werden aufgehoben. | 3. Die Paragraphen 3 und 6 werden aufgehoben. |
| 4. In § 4 werden die Wörter « sowie die Vertretung der Gemeinschaften | 4. In § 4 werden die Wörter « sowie die Vertretung der Gemeinschaften |
| » gestrichen. | » gestrichen. |
| 5. In § 5 werden die Wörter « 1. April » durch die Wörter « 1. Juli » | 5. In § 5 werden die Wörter « 1. April » durch die Wörter « 1. Juli » |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 33 - Artikel 5 Absatz 1 Nr. 8 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 33 - Artikel 5 Absatz 1 Nr. 8 desselben Gesetzes wird wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « 8. einem Vertreter jedes Regional- oder Gemeinschaftsministers, der | « 8. einem Vertreter jedes Regional- oder Gemeinschaftsministers, der |
| für die Volksgesundheit zuständig ist. » | für die Volksgesundheit zuständig ist. » |
| Art. 34 - In dem am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetze über die | Art. 34 - In dem am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetze über die |
| Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen wird ein Artikel 92/1 mit | Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen wird ein Artikel 92/1 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 92/1 - Der Krankenhausverwalter teilt dem für die | « Art. 92/1 - Der Krankenhausverwalter teilt dem für die |
| Volksgesundheit zuständigen Minister alle vom Krankenhaus | Volksgesundheit zuständigen Minister alle vom Krankenhaus |
| abgeschlossenen Abkommen in Sachen grenzüberschreitende Mobilität der | abgeschlossenen Abkommen in Sachen grenzüberschreitende Mobilität der |
| Patienten mit. | Patienten mit. |
| Der König kann nähere Regeln mit Bezug auf die im vorherigen Absatz | Der König kann nähere Regeln mit Bezug auf die im vorherigen Absatz |
| erwähnte Mitteilung festlegen. » | erwähnte Mitteilung festlegen. » |
| Art. 35 - In Artikel 120 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes werden zwischen | Art. 35 - In Artikel 120 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes werden zwischen |
| den Wörtern « Artikel 92 » und den Wörtern « des vorliegenden Gesetzes | den Wörtern « Artikel 92 » und den Wörtern « des vorliegenden Gesetzes |
| » die Wörter « und Artikel 92/1 » eingefügt. | » die Wörter « und Artikel 92/1 » eingefügt. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. Mai 2010 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. Mai 2010 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, |
| beauftragt mit der Sozialeingliederung | beauftragt mit der Sozialeingliederung |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |