← Terug naar  "Wet houdende fiscale en diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels "
                    
                        
                        
                
              | Wet houdende fiscale en diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions fiscales et diverses Traduction allemande d'extraits | 
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | 
| 19 MEI 2010. - Wet houdende fiscale en diverse bepalingen Duitse | 19 MAI 2010. - Loi portant des dispositions fiscales et diverses | 
| vertaling van uittreksels | Traduction allemande d'extraits | 
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 27 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | 
| tot 29 en 31 tot 40 van de wet van 19 mei 2010 houdende fiscale en | articles 27 à 29 et 31 à 40 de la loi du 19 mai 2010 portant des | 
| diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 28 mei 2010, err. van 1 | dispositions fiscales et diverses (Moniteur belge du 28 mai 2010, err. | 
| juli 2010). | du 1er juillet 2010). | 
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | 
| 19. MAI 2010 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger | 19. MAI 2010 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger | 
| Bestimmungen | Bestimmungen | 
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | 
| Unser Gruss! | Unser Gruss! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | 
| (...) | (...) | 
| KAPITEL 9 - Krisenmassnahmen | KAPITEL 9 - Krisenmassnahmen | 
| Art. 27 - Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Juni 2009 zur Festlegung | Art. 27 - Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Juni 2009 zur Festlegung | 
| verschiedener Bestimmungen in Sachen Beschäftigung während der Krise | verschiedener Bestimmungen in Sachen Beschäftigung während der Krise | 
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. Die Wörter "1. Juli 2010" werden durch die Wörter "1. Oktober 2010" | 1. Die Wörter "1. Juli 2010" werden durch die Wörter "1. Oktober 2010" | 
| ersetzt. | ersetzt. | 
| 2. Die Wörter "30. Juni 2010" werden durch die Wörter "31. Dezember | 2. Die Wörter "30. Juni 2010" werden durch die Wörter "31. Dezember | 
| 2010" ersetzt. | 2010" ersetzt. | 
| Art. 28 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 28 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. Die Wörter "1. Juli 2010" werden durch die Wörter "1. Oktober 2010" | 1. Die Wörter "1. Juli 2010" werden durch die Wörter "1. Oktober 2010" | 
| ersetzt. | ersetzt. | 
| 2. Die Wörter "30. Juni 2010" werden durch die Wörter "31. Dezember | 2. Die Wörter "30. Juni 2010" werden durch die Wörter "31. Dezember | 
| 2010" ersetzt. | 2010" ersetzt. | 
| Art. 29 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 29 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. Im ersten Satz werden die Wörter "30. Juni 2010" durch die Wörter | 1. Im ersten Satz werden die Wörter "30. Juni 2010" durch die Wörter | 
| "30. September 2010" ersetzt. | "30. September 2010" ersetzt. | 
| 2. Im zweiten Satz werden die Wörter "30. Juni 2010" durch die Wörter | 2. Im zweiten Satz werden die Wörter "30. Juni 2010" durch die Wörter | 
| "31. Dezember 2010" ersetzt. | "31. Dezember 2010" ersetzt. | 
| (...) | (...) | 
| KAPITEL 10 - Krisenmassnahmen für Selbständige | KAPITEL 10 - Krisenmassnahmen für Selbständige | 
| Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen | Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen | 
| Art. 31 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man | Art. 31 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man | 
| unter: | unter: | 
| 1. Königlichem Erlass vom 18. November 1996: den Königlichen Erlass | 1. Königlichem Erlass vom 18. November 1996: den Königlichen Erlass | 
| vom 18. November 1996 zur Einführung einer Sozialversicherung für | vom 18. November 1996 zur Einführung einer Sozialversicherung für | 
| Selbständige bei Konkurs und für ihnen gleichgestellte Personen in | Selbständige bei Konkurs und für ihnen gleichgestellte Personen in | 
| Anwendung der Artikel 29 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur | Anwendung der Artikel 29 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur | 
| Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | 
| gesetzlichen Pensionsregelungen, bestätigt durch das Gesetz vom 13. | gesetzlichen Pensionsregelungen, bestätigt durch das Gesetz vom 13. | 
| Juni 1997, so wie er durch das Gesetz vom 19. Juni 2009 zur Festlegung | Juni 1997, so wie er durch das Gesetz vom 19. Juni 2009 zur Festlegung | 
| verschiedener Bestimmungen in Sachen Beschäftigung während der Krise | verschiedener Bestimmungen in Sachen Beschäftigung während der Krise | 
| abgeändert worden ist, | abgeändert worden ist, | 
| 2. Sozialversicherungskasse: die in Artikel 20 §§ 1 und 3 des | 2. Sozialversicherungskasse: die in Artikel 20 §§ 1 und 3 des | 
| Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des | Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des | 
| Sozialstatuts der Selbständigen erwähnten Sozialversicherungskassen | Sozialstatuts der Selbständigen erwähnten Sozialversicherungskassen | 
| für Selbständige, | für Selbständige, | 
| 3. Königlichem Erlass vom 14. Dezember 2009 (1): den Königlichen | 3. Königlichem Erlass vom 14. Dezember 2009 (1): den Königlichen | 
| Erlass vom 14. Dezember 2009 zur Verlängerung der Ausführung von | Erlass vom 14. Dezember 2009 zur Verlängerung der Ausführung von | 
| Artikel 2 bis Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich des | Artikel 2 bis Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich des | 
| Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung einer | Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung einer | 
| Sozialversicherung für Selbständige bei Konkurs und für ihnen | Sozialversicherung für Selbständige bei Konkurs und für ihnen | 
| gleichgestellte Personen in Anwendung der Artikel 29 und 49 des | gleichgestellte Personen in Anwendung der Artikel 29 und 49 des | 
| Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit | Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit | 
| und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, | und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, | 
| 4. Königlichem Erlass vom 14. Dezember 2009 (2): den Königlichen | 4. Königlichem Erlass vom 14. Dezember 2009 (2): den Königlichen | 
| Erlass vom 14. Dezember 2009 zur Verlängerung der Ausführung von | Erlass vom 14. Dezember 2009 zur Verlängerung der Ausführung von | 
| Artikel 2bis Absatz 2 dritter Gedankenstrich des Königlichen Erlasses | Artikel 2bis Absatz 2 dritter Gedankenstrich des Königlichen Erlasses | 
| vom 18. November 1996 zur Einführung einer Sozialversicherung für | vom 18. November 1996 zur Einführung einer Sozialversicherung für | 
| Selbständige bei Konkurs und für ihnen gleichgestellte Personen in | Selbständige bei Konkurs und für ihnen gleichgestellte Personen in | 
| Anwendung der Artikel 29 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur | Anwendung der Artikel 29 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur | 
| Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | 
| gesetzlichen Pensionsregelungen, | gesetzlichen Pensionsregelungen, | 
| 5. Gesetz über die Kontinuität der Unternehmen: das Gesetz vom 31. | 5. Gesetz über die Kontinuität der Unternehmen: das Gesetz vom 31. | 
| Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen, | Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen, | 
| 6. Gesetz über die kollektive Schuldenregelung: das Gesetz vom 5. Juli | 6. Gesetz über die kollektive Schuldenregelung: das Gesetz vom 5. Juli | 
| 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines | 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines | 
| freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter. | freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter. | 
| Abschnitt 2 - Zeitweilige Ausdehnung der Sozialversicherung bei | Abschnitt 2 - Zeitweilige Ausdehnung der Sozialversicherung bei | 
| Konkurs | Konkurs | 
| Art. 32 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. November | Art. 32 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. November | 
| 1996 erwähnte Versicherung ist innerhalb der Grenzen von Artikel 4 § 1 | 1996 erwähnte Versicherung ist innerhalb der Grenzen von Artikel 4 § 1 | 
| Nr. 1, 2 und 5 und von Artikel 7 desselben Erlasses auf Antrag der | Nr. 1, 2 und 5 und von Artikel 7 desselben Erlasses auf Antrag der | 
| Selbständigen in Schwierigkeiten auch auf sie anwendbar, und dies | Selbständigen in Schwierigkeiten auch auf sie anwendbar, und dies | 
| während höchstens sechs Monaten. | während höchstens sechs Monaten. | 
| Unter "Selbständigen in Schwierigkeiten" versteht man: | Unter "Selbständigen in Schwierigkeiten" versteht man: | 
| - die Selbständigen, die Gegenstand einer gerichtlichen Reorganisation | - die Selbständigen, die Gegenstand einer gerichtlichen Reorganisation | 
| im Sinne des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der | im Sinne des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der | 
| Unternehmen sind, und die Geschäftsführer, Verwalter und aktiven | Unternehmen sind, und die Geschäftsführer, Verwalter und aktiven | 
| Gesellschafter einer Handelsgesellschaft, die Gegenstand einer solchen | Gesellschafter einer Handelsgesellschaft, die Gegenstand einer solchen | 
| gerichtlichen Reorganisation ist, | gerichtlichen Reorganisation ist, | 
| - die Selbständigen, die ausserstande sind, ihren fälligen oder fällig | - die Selbständigen, die ausserstande sind, ihren fälligen oder fällig | 
| werdenden Schulden nachzukommen im Sinne des Gesetzes vom 5. Juli 1998 | werdenden Schulden nachzukommen im Sinne des Gesetzes vom 5. Juli 1998 | 
| über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines | über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines | 
| freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, | freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, | 
| - die Selbständigen - einschliesslich der Selbständigen, die eine | - die Selbständigen - einschliesslich der Selbständigen, die eine | 
| Funktion als Geschäftsführer, Verwalter oder aktiver Gesellschafter in | Funktion als Geschäftsführer, Verwalter oder aktiver Gesellschafter in | 
| einer Handelsgesellschaft ausüben -, die einen beachtlichen Rückgang | einer Handelsgesellschaft ausüben -, die einen beachtlichen Rückgang | 
| des Umsatzes oder ihrer Einkünfte erfahren, so dass sie in eine | des Umsatzes oder ihrer Einkünfte erfahren, so dass sie in eine | 
| wirtschaftliche Lage geraten, die derart ist, dass das Risiko eines | wirtschaftliche Lage geraten, die derart ist, dass das Risiko eines | 
| Konkurses oder einer notorischen Zahlungsunfähigkeit besteht. | Konkurses oder einer notorischen Zahlungsunfähigkeit besteht. | 
| Art. 33 - § 1 - Die in Artikel 32 Absatz 2 erwähnten Selbständigen in | Art. 33 - § 1 - Die in Artikel 32 Absatz 2 erwähnten Selbständigen in | 
| Schwierigkeiten können auf ihren Antrag hin und unter den in Artikel | Schwierigkeiten können auf ihren Antrag hin und unter den in Artikel | 
| 34 aufgeführten Bedingungen die im Königlichen Erlass vom 18. November | 34 aufgeführten Bedingungen die im Königlichen Erlass vom 18. November | 
| 1996 erwähnten Leistungen während höchstens sechs Monaten | 1996 erwähnten Leistungen während höchstens sechs Monaten | 
| beanspruchen. | beanspruchen. | 
| § 2 - Wenn ein in Artikel 32 Absatz 2 dritter Gedankenstrich erwähnter | § 2 - Wenn ein in Artikel 32 Absatz 2 dritter Gedankenstrich erwähnter | 
| Selbständiger bereits vor dem 1. Juli 2010 aufgrund des Königlichen | Selbständiger bereits vor dem 1. Juli 2010 aufgrund des Königlichen | 
| Erlasses vom 14. Dezember 2009 (2) einen solchen Antrag eingereicht | Erlasses vom 14. Dezember 2009 (2) einen solchen Antrag eingereicht | 
| und die Genehmigung des Antrags erhalten hat, kann er einen zweiten | und die Genehmigung des Antrags erhalten hat, kann er einen zweiten | 
| Antrag im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. September 2010 unter | Antrag im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. September 2010 unter | 
| der Bedingung einreichen, dass nicht die gleichen in Artikel 3 des | der Bedingung einreichen, dass nicht die gleichen in Artikel 3 des | 
| Königlichen Erlasses vom 14. Dezember 2009 (2) erwähnten Kriterien | Königlichen Erlasses vom 14. Dezember 2009 (2) erwähnten Kriterien | 
| oder Fakten geltend gemacht werden wie diejenigen, aufgrund derer dem | oder Fakten geltend gemacht werden wie diejenigen, aufgrund derer dem | 
| ersten Antrag stattgegeben worden ist. | ersten Antrag stattgegeben worden ist. | 
| Der im vorangehenden Absatz erwähnte Antrag wird mit Gründen versehen. | Der im vorangehenden Absatz erwähnte Antrag wird mit Gründen versehen. | 
| Mit dieser Begründung erbringt der Selbständige anhand einer Erklärung | Mit dieser Begründung erbringt der Selbständige anhand einer Erklärung | 
| eines zugelassenen Buchhalters oder eines Buchprüfers im Sinne des | eines zugelassenen Buchhalters oder eines Buchprüfers im Sinne des | 
| Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufsordnung für Buchprüfer und | Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufsordnung für Buchprüfer und | 
| Steuerberater oder eines Betriebsrevisors im Sinne des Gesetzes vom | Steuerberater oder eines Betriebsrevisors im Sinne des Gesetzes vom | 
| 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren oder | 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren oder | 
| in Ermangelung dieser Erklärungen anhand einer eidesstattlichen | in Ermangelung dieser Erklärungen anhand einer eidesstattlichen | 
| Erklärung mit objektiven Angaben den Nachweis, dass seine | Erklärung mit objektiven Angaben den Nachweis, dass seine | 
| wirtschaftliche Lage das Risiko eines Konkurses oder einer notorischen | wirtschaftliche Lage das Risiko eines Konkurses oder einer notorischen | 
| Zahlungsunfähigkeit in sich schliesst. | Zahlungsunfähigkeit in sich schliesst. | 
| Falls notwendig fügt er seinem Antrag die Belege bei, aus denen | Falls notwendig fügt er seinem Antrag die Belege bei, aus denen | 
| hervorgeht, dass er die Bedingungen von Artikel 34 § 2 erfüllt. | hervorgeht, dass er die Bedingungen von Artikel 34 § 2 erfüllt. | 
| Art. 34 - § 1 - Die in Artikel 32 Absatz 2 erster und zweiter | Art. 34 - § 1 - Die in Artikel 32 Absatz 2 erster und zweiter | 
| Gedankenstrich erwähnten Selbständigen müssen, um in den Genuss der in | Gedankenstrich erwähnten Selbständigen müssen, um in den Genuss der in | 
| Artikel 33 § 1 erwähnten Leistung zu kommen, zum Zeitpunkt des | Artikel 33 § 1 erwähnten Leistung zu kommen, zum Zeitpunkt des | 
| Antrags: | Antrags: | 
| - entweder im Rahmen einer kollektiven Schuldenregelung vom Richter im | - entweder im Rahmen einer kollektiven Schuldenregelung vom Richter im | 
| Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis einschliesslich zum 30. September 2010 | Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis einschliesslich zum 30. September 2010 | 
| die Homologierung eines gütlichen Schuldenregelungsplans erhalten | die Homologierung eines gütlichen Schuldenregelungsplans erhalten | 
| haben oder einen gerichtlichen Schuldenregelungsplan auferlegt | haben oder einen gerichtlichen Schuldenregelungsplan auferlegt | 
| bekommen haben oder die Anpassung oder Revision des Plans erhalten | bekommen haben oder die Anpassung oder Revision des Plans erhalten | 
| haben, wie im Gesetz über die kollektive Schuldenregelung erwähnt, | haben, wie im Gesetz über die kollektive Schuldenregelung erwähnt, | 
| - oder im Rahmen einer gerichtlichen Reorganisation vom Richter im | - oder im Rahmen einer gerichtlichen Reorganisation vom Richter im | 
| Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis einschliesslich zum 30. September 2010 | Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis einschliesslich zum 30. September 2010 | 
| ein Urteil zur Eröffnung des Verfahrens der gerichtlichen | ein Urteil zur Eröffnung des Verfahrens der gerichtlichen | 
| Reorganisation erhalten haben, es sei denn, Artikel 40 oder 41 des | Reorganisation erhalten haben, es sei denn, Artikel 40 oder 41 des | 
| Gesetzes vom 31. Januar 2009 kommt zur Anwendung. | Gesetzes vom 31. Januar 2009 kommt zur Anwendung. | 
| § 2 - Die in Artikel 32 Absatz 2 dritter Gedankenstrich erwähnten | § 2 - Die in Artikel 32 Absatz 2 dritter Gedankenstrich erwähnten | 
| Selbständigen müssen, um in den Genuss der in Artikel 33 § 1 erwähnten | Selbständigen müssen, um in den Genuss der in Artikel 33 § 1 erwähnten | 
| Leistung zu kommen, zum Zeitpunkt des Antrags den Nachweis erbringen, | Leistung zu kommen, zum Zeitpunkt des Antrags den Nachweis erbringen, | 
| dass sie mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: | dass sie mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: | 
| 1. Aus ihren MwSt.-Erklärungen oder den MwSt.-Erklärungen ihres | 1. Aus ihren MwSt.-Erklärungen oder den MwSt.-Erklärungen ihres | 
| Unternehmens oder einer Erklärung eines zugelassenen Buchhalters, | Unternehmens oder einer Erklärung eines zugelassenen Buchhalters, | 
| eines Buchprüfers oder eines Betriebsrevisors in Bezug auf das vierte | eines Buchprüfers oder eines Betriebsrevisors in Bezug auf das vierte | 
| Quartal 2009, auf das erste Quartal 2010 oder auf das zweite Quartal | Quartal 2009, auf das erste Quartal 2010 oder auf das zweite Quartal | 
| 2010 geht hervor, dass der Umsatz ihres Unternehmens oder, wenn die | 2010 geht hervor, dass der Umsatz ihres Unternehmens oder, wenn die | 
| Selbständigen mehrere Unternehmen haben, der Gesamtumsatz für all ihre | Selbständigen mehrere Unternehmen haben, der Gesamtumsatz für all ihre | 
| Unternehmen um mindestens 50% zurückgegangen ist im Vergleich zum | Unternehmen um mindestens 50% zurückgegangen ist im Vergleich zum | 
| vierten Quartal 2008, zum ersten Quartal 2009 beziehungsweise zum | vierten Quartal 2008, zum ersten Quartal 2009 beziehungsweise zum | 
| zweiten Quartal 2009. | zweiten Quartal 2009. | 
| 2. Die Selbständigen erbringen den Nachweis, dass sie frühestens am 1. | 2. Die Selbständigen erbringen den Nachweis, dass sie frühestens am 1. | 
| Juli 2009 und spätestens am 30. Juni 2010 einen Bereinigungsplan für | Juli 2009 und spätestens am 30. Juni 2010 einen Bereinigungsplan für | 
| die Zahlung ihrer persönlichen Schulden in Bezug auf die MwSt., die | die Zahlung ihrer persönlichen Schulden in Bezug auf die MwSt., die | 
| Steuer der natürlichen Personen, die Sozialbeiträge als Selbständiger | Steuer der natürlichen Personen, die Sozialbeiträge als Selbständiger | 
| oder auf die Sozialbeiträge für Arbeitnehmer erhalten haben. | oder auf die Sozialbeiträge für Arbeitnehmer erhalten haben. | 
| 3. Die Selbständigen erbringen den Nachweis, dass ihre persönlichen | 3. Die Selbständigen erbringen den Nachweis, dass ihre persönlichen | 
| Schulden in Bezug auf die MwSt., die Steuer der natürlichen Personen, | Schulden in Bezug auf die MwSt., die Steuer der natürlichen Personen, | 
| die Sozialbeiträge als Selbständiger oder die Sozialbeiträge für | die Sozialbeiträge als Selbständiger oder die Sozialbeiträge für | 
| Arbeitnehmer frühestens am 1. Juli 2009 und spätestens am 30. Juni | Arbeitnehmer frühestens am 1. Juli 2009 und spätestens am 30. Juni | 
| 2010 durch Zwangsmassnahmen oder Ladung beigetrieben worden sind. | 2010 durch Zwangsmassnahmen oder Ladung beigetrieben worden sind. | 
| 4. Die Selbständigen können den Nachweis erbringen, dass sie oder ihr | 4. Die Selbständigen können den Nachweis erbringen, dass sie oder ihr | 
| Unternehmen über einen Kassenkredit verfügten, der im Zeitraum vom 1. | Unternehmen über einen Kassenkredit verfügten, der im Zeitraum vom 1. | 
| Juli 2010 bis zum 30. September 2010 vom Finanzinstitut aufgehoben | Juli 2010 bis zum 30. September 2010 vom Finanzinstitut aufgehoben | 
| worden ist. | worden ist. | 
| 5. Die Selbständigen erbringen den Nachweis, dass für den Zeitraum vom | 5. Die Selbständigen erbringen den Nachweis, dass für den Zeitraum vom | 
| 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2010 50 % ihres Umsatzes oder des | 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2010 50 % ihres Umsatzes oder des | 
| Umsatzes ihres Unternehmens/ihrer Unternehmen von Unternehmen stammt, | Umsatzes ihres Unternehmens/ihrer Unternehmen von Unternehmen stammt, | 
| gegen die im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2010 | gegen die im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2010 | 
| ein Konkursverfahren oder ein Verfahren der gerichtlichen | ein Konkursverfahren oder ein Verfahren der gerichtlichen | 
| Reorganisation eröffnet worden ist, oder von Selbständigen stammt, die | Reorganisation eröffnet worden ist, oder von Selbständigen stammt, die | 
| in diesem Zeitraum in kollektiver Schuldenregelung erklärt worden | in diesem Zeitraum in kollektiver Schuldenregelung erklärt worden | 
| sind. | sind. | 
| 6. Die Selbständigen haben im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. | 6. Die Selbständigen haben im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. | 
| September 2010 persönlich eine Freistellung der Sozialbeiträge für | September 2010 persönlich eine Freistellung der Sozialbeiträge für | 
| mindestens zwei Quartale erhalten. | mindestens zwei Quartale erhalten. | 
| 7. Aus ihren MwSt.-Erklärungen oder den MwSt.-Erklärungen ihres | 7. Aus ihren MwSt.-Erklärungen oder den MwSt.-Erklärungen ihres | 
| Unternehmens oder einer Erklärung eines zugelassenen Buchhalters, | Unternehmens oder einer Erklärung eines zugelassenen Buchhalters, | 
| eines Buchprüfers oder eines Betriebsrevisors in Bezug auf das vierte | eines Buchprüfers oder eines Betriebsrevisors in Bezug auf das vierte | 
| Quartal 2009, auf das erste Quartal 2010 oder auf das zweite Quartal | Quartal 2009, auf das erste Quartal 2010 oder auf das zweite Quartal | 
| 2010 geht hervor, dass der Umsatz ihres Unternehmens oder, wenn die | 2010 geht hervor, dass der Umsatz ihres Unternehmens oder, wenn die | 
| Selbständigen mehrere Unternehmen haben, der Gesamtumsatz für all ihre | Selbständigen mehrere Unternehmen haben, der Gesamtumsatz für all ihre | 
| Unternehmen um mindestens 60% zurückgegangen ist im Vergleich zum | Unternehmen um mindestens 60% zurückgegangen ist im Vergleich zum | 
| vierten Quartal 2007, zum ersten Quartal 2008 beziehungsweise zum | vierten Quartal 2007, zum ersten Quartal 2008 beziehungsweise zum | 
| zweiten Quartal 2008. | zweiten Quartal 2008. | 
| Der Selbständige, der der Ansicht ist, dass er die im vorangehenden | Der Selbständige, der der Ansicht ist, dass er die im vorangehenden | 
| Absatz Nr. 1, 5 oder 7 erwähnten Kriterien erfüllt, kann dies anhand | Absatz Nr. 1, 5 oder 7 erwähnten Kriterien erfüllt, kann dies anhand | 
| einer Erklärung eines zugelassenen Buchhalters oder eines Buchprüfers | einer Erklärung eines zugelassenen Buchhalters oder eines Buchprüfers | 
| im Sinne des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufsordnung für | im Sinne des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufsordnung für | 
| Buchprüfer und Steuerberater oder eines Betriebsrevisors im Sinne des | Buchprüfer und Steuerberater oder eines Betriebsrevisors im Sinne des | 
| Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der | Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der | 
| Betriebsrevisoren belegen. | Betriebsrevisoren belegen. | 
| § 3 - Die Selbständigen können die in Artikel 33 § 1 erwähnten | § 3 - Die Selbständigen können die in Artikel 33 § 1 erwähnten | 
| Leistungen nur erhalten, wenn sie: | Leistungen nur erhalten, wenn sie: | 
| 1. ihre Versicherungspflicht im Rahmen des Königlichen Erlasses Nr. 38 | 1. ihre Versicherungspflicht im Rahmen des Königlichen Erlasses Nr. 38 | 
| vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen | vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen | 
| während der vier Quartale vor dem ersten Tag des Quartals nach | während der vier Quartale vor dem ersten Tag des Quartals nach | 
| demjenigen, in dem der Antrag stattgefunden hat, nachweisen, | demjenigen, in dem der Antrag stattgefunden hat, nachweisen, | 
| 2. für den in Nr. 1 erwähnten Zeitraum die in den Artikeln 12 § 1 und | 2. für den in Nr. 1 erwähnten Zeitraum die in den Artikeln 12 § 1 und | 
| 13bis § 2 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnten | 13bis § 2 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnten | 
| Beiträge geschuldet haben, | Beiträge geschuldet haben, | 
| 3. ihren Hauptwohnort im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des | 3. ihren Hauptwohnort im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des | 
| Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | 
| der natürlichen Personen in Belgien haben, | der natürlichen Personen in Belgien haben, | 
| 4. keinen Anspruch auf Ersatzeinkünfte geltend machen können, | 4. keinen Anspruch auf Ersatzeinkünfte geltend machen können, | 
| 5. im Zeitraum der Gewährung der Leistungen, die in vorliegendem | 5. im Zeitraum der Gewährung der Leistungen, die in vorliegendem | 
| Erlass erwähnt sind, dem Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 | Erlass erwähnt sind, dem Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 | 
| zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen weiterhin | zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen weiterhin | 
| unterstehen und die in Nr. 2 erwähnten Beiträge weiterhin schulden. | unterstehen und die in Nr. 2 erwähnten Beiträge weiterhin schulden. | 
| Art. 35 - Die Bestimmungen der Artikel 7bis, 8bis und 10bis des | Art. 35 - Die Bestimmungen der Artikel 7bis, 8bis und 10bis des | 
| Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 sind auch anwendbar. | Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 sind auch anwendbar. | 
| Der Leistungsempfänger verpflichtet sich dazu, der mit der Zahlung der | Der Leistungsempfänger verpflichtet sich dazu, der mit der Zahlung der | 
| Leistungen beauftragten Einrichtung jedes Ereignis, das zur Streichung | Leistungen beauftragten Einrichtung jedes Ereignis, das zur Streichung | 
| der vorerwähnten Leistungen führen könnte, mitzuteilen. | der vorerwähnten Leistungen führen könnte, mitzuteilen. | 
| Ansonsten muss die in Artikel 33 § 1 erwähnte Leistung vollständig | Ansonsten muss die in Artikel 33 § 1 erwähnte Leistung vollständig | 
| erstattet werden. | erstattet werden. | 
| Jede Änderung der in Artikel 34 § 3 Nr. 1 bis 3 und 5 erwähnten | Jede Änderung der in Artikel 34 § 3 Nr. 1 bis 3 und 5 erwähnten | 
| Bedingungen wird für die Leistung mit dem ersten Tag des Monats nach | Bedingungen wird für die Leistung mit dem ersten Tag des Monats nach | 
| dem Monat dieser Änderung wirksam. Ausserdem wird diese Leistung für | dem Monat dieser Änderung wirksam. Ausserdem wird diese Leistung für | 
| den ganzen Monat, in dem Anspruch auf Ersatzeinkünfte geltend gemacht | den ganzen Monat, in dem Anspruch auf Ersatzeinkünfte geltend gemacht | 
| werden kann, ausgesetzt. | werden kann, ausgesetzt. | 
| Art. 36 - Zur Vermeidung des Ausschlusses muss der in Artikel 33 | Art. 36 - Zur Vermeidung des Ausschlusses muss der in Artikel 33 | 
| erwähnte Antrag spätestens am 30. September 2010 eingereicht werden. | erwähnte Antrag spätestens am 30. September 2010 eingereicht werden. | 
| Die in Artikel 32 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich erwähnten | Die in Artikel 32 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich erwähnten | 
| Selbständigen, die die im Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2009 (1) | Selbständigen, die die im Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2009 (1) | 
| erwähnte Leistung beziehen oder bezogen haben, können keinen neuen | erwähnte Leistung beziehen oder bezogen haben, können keinen neuen | 
| Antrag auf der Grundlage der Eigenschaft als Selbständige, die in | Antrag auf der Grundlage der Eigenschaft als Selbständige, die in | 
| Artikel 32 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich erwähnt sind, | Artikel 32 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich erwähnt sind, | 
| einreichen. | einreichen. | 
| Art. 37 - Die Leistung für die in Artikel 32 erwähnten Personen ist | Art. 37 - Die Leistung für die in Artikel 32 erwähnten Personen ist | 
| die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 | die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 | 
| erwähnte Leistung. | erwähnte Leistung. | 
| Die Zahlung der in Absatz 1 erwähnten monatlichen Leistung beginnt am | Die Zahlung der in Absatz 1 erwähnten monatlichen Leistung beginnt am | 
| ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Selbständige seinen | ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Selbständige seinen | 
| Antrag eingereicht hat. Wenn die Betreffenden im Laufe dieses | Antrag eingereicht hat. Wenn die Betreffenden im Laufe dieses | 
| Zeitraums eine Person zu Lasten bekommen oder aufhören eine Person zu | Zeitraums eine Person zu Lasten bekommen oder aufhören eine Person zu | 
| Lasten zu haben im Sinne von Artikel 255 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 des | Lasten zu haben im Sinne von Artikel 255 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 des | 
| Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli | Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli | 
| 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | 
| Entschädigungspflichtversicherung wird der monatliche Betrag ab dem | Entschädigungspflichtversicherung wird der monatliche Betrag ab dem | 
| Monat nach diesem Ereignis geändert. | Monat nach diesem Ereignis geändert. | 
| Art. 38 - Die Bestimmungen der Artikel 32 und 33 sind nur anwendbar, | Art. 38 - Die Bestimmungen der Artikel 32 und 33 sind nur anwendbar, | 
| sofern der Betreffende nicht: | sofern der Betreffende nicht: | 
| - wissentlich und willentlich falsche Erklärungen gemacht hat. In | - wissentlich und willentlich falsche Erklärungen gemacht hat. In | 
| diesem Fall müssen die Leistungen, die er infolge der Anwendung der | diesem Fall müssen die Leistungen, die er infolge der Anwendung der | 
| Artikel 32 und 33 eventuell bezogen hat, von den Einrichtungen, die | Artikel 32 und 33 eventuell bezogen hat, von den Einrichtungen, die | 
| diese Leistungen ausgezahlt haben, zurückgefordert werden, | diese Leistungen ausgezahlt haben, zurückgefordert werden, | 
| - seine Zahlungsunfähigkeit offensichtlich organisiert hat im Sinne | - seine Zahlungsunfähigkeit offensichtlich organisiert hat im Sinne | 
| des Gesetzes über die kollektive Schuldenregelung. In diesem Fall | des Gesetzes über die kollektive Schuldenregelung. In diesem Fall | 
| müssen die Leistungen, die er infolge der Anwendung der Artikel 32 und | müssen die Leistungen, die er infolge der Anwendung der Artikel 32 und | 
| 33 eventuell bezogen hat, von den Einrichtungen, die diese Leistungen | 33 eventuell bezogen hat, von den Einrichtungen, die diese Leistungen | 
| ausgezahlt haben, zurückgefordert werden, | ausgezahlt haben, zurückgefordert werden, | 
| - aufgrund der Artikel 72 oder 73 des Gesetzes über die Kontinuität | - aufgrund der Artikel 72 oder 73 des Gesetzes über die Kontinuität | 
| der Unternehmen verurteilt worden ist. In diesem Fall müssen die | der Unternehmen verurteilt worden ist. In diesem Fall müssen die | 
| Leistungen, die er infolge der Anwendung der Artikel 32 und 33 | Leistungen, die er infolge der Anwendung der Artikel 32 und 33 | 
| eventuell bezogen hat, von den Einrichtungen, die diese Leistungen | eventuell bezogen hat, von den Einrichtungen, die diese Leistungen | 
| ausgezahlt haben, zurückgefordert werden. | ausgezahlt haben, zurückgefordert werden. | 
| Art. 39 - Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 und 7 bis 14 des | Art. 39 - Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 und 7 bis 14 des | 
| Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1997 zur Ausführung des Königlichen | Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1997 zur Ausführung des Königlichen | 
| Erlasses vom 18. November 1996 sind auch auf die im vorliegenden | Erlasses vom 18. November 1996 sind auch auf die im vorliegenden | 
| Kapitel erwähnten Personen anwendbar. | Kapitel erwähnten Personen anwendbar. | 
| Art. 40 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Juli 2010 in Kraft und | Art. 40 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Juli 2010 in Kraft und | 
| gilt für die bis einschliesslich zum 30. September 2010 eingereichten | gilt für die bis einschliesslich zum 30. September 2010 eingereichten | 
| Anträge. | Anträge. | 
| Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | 
| Anwendung des vorliegenden Abschnitts auf die bis zum 31. Dezember | Anwendung des vorliegenden Abschnitts auf die bis zum 31. Dezember | 
| 2010 eingereichten Anträge ausdehnen. Zu diesem Zweck passt Er das | 2010 eingereichten Anträge ausdehnen. Zu diesem Zweck passt Er das | 
| Beginn- und/oder Enddatum der in Artikel 34 §§ 1 und 2 erwähnten | Beginn- und/oder Enddatum der in Artikel 34 §§ 1 und 2 erwähnten | 
| Zeiträume an. | Zeiträume an. | 
| (...) | (...) | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. Mai 2010 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. Mai 2010 | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen | 
| D. REYNDERS | D. REYNDERS | 
| Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung | 
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET | 
| Die Ministerin der K.M.B. und der Selbständigen | Die Ministerin der K.M.B. und der Selbständigen | 
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz | 
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |