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Meertalige weergave van Wet van 19/05/2010
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Wet houdende fiscale en diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels Loi portant des dispositions fiscales et diverses Traduction allemande d'extraits
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19 MEI 2010. - Wet houdende fiscale en diverse bepalingen Duitse 19 MAI 2010. - Loi portant des dispositions fiscales et diverses
vertaling van uittreksels Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 27 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 29 en 31 tot 40 van de wet van 19 mei 2010 houdende fiscale en articles 27 à 29 et 31 à 40 de la loi du 19 mai 2010 portant des
diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 28 mei 2010, err. van 1 dispositions fiscales et diverses (Moniteur belge du 28 mai 2010, err.
juli 2010). du 1er juillet 2010).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
19. MAI 2010 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger 19. MAI 2010 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger
Bestimmungen Bestimmungen
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 9 - Krisenmassnahmen KAPITEL 9 - Krisenmassnahmen
Art. 27 - Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Juni 2009 zur Festlegung Art. 27 - Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Juni 2009 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Sachen Beschäftigung während der Krise verschiedener Bestimmungen in Sachen Beschäftigung während der Krise
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "1. Juli 2010" werden durch die Wörter "1. Oktober 2010" 1. Die Wörter "1. Juli 2010" werden durch die Wörter "1. Oktober 2010"
ersetzt. ersetzt.
2. Die Wörter "30. Juni 2010" werden durch die Wörter "31. Dezember 2. Die Wörter "30. Juni 2010" werden durch die Wörter "31. Dezember
2010" ersetzt. 2010" ersetzt.
Art. 28 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 28 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "1. Juli 2010" werden durch die Wörter "1. Oktober 2010" 1. Die Wörter "1. Juli 2010" werden durch die Wörter "1. Oktober 2010"
ersetzt. ersetzt.
2. Die Wörter "30. Juni 2010" werden durch die Wörter "31. Dezember 2. Die Wörter "30. Juni 2010" werden durch die Wörter "31. Dezember
2010" ersetzt. 2010" ersetzt.
Art. 29 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 29 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Im ersten Satz werden die Wörter "30. Juni 2010" durch die Wörter 1. Im ersten Satz werden die Wörter "30. Juni 2010" durch die Wörter
"30. September 2010" ersetzt. "30. September 2010" ersetzt.
2. Im zweiten Satz werden die Wörter "30. Juni 2010" durch die Wörter 2. Im zweiten Satz werden die Wörter "30. Juni 2010" durch die Wörter
"31. Dezember 2010" ersetzt. "31. Dezember 2010" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 10 - Krisenmassnahmen für Selbständige KAPITEL 10 - Krisenmassnahmen für Selbständige
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen
Art. 31 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man Art. 31 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man
unter: unter:
1. Königlichem Erlass vom 18. November 1996: den Königlichen Erlass 1. Königlichem Erlass vom 18. November 1996: den Königlichen Erlass
vom 18. November 1996 zur Einführung einer Sozialversicherung für vom 18. November 1996 zur Einführung einer Sozialversicherung für
Selbständige bei Konkurs und für ihnen gleichgestellte Personen in Selbständige bei Konkurs und für ihnen gleichgestellte Personen in
Anwendung der Artikel 29 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Anwendung der Artikel 29 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen, bestätigt durch das Gesetz vom 13. gesetzlichen Pensionsregelungen, bestätigt durch das Gesetz vom 13.
Juni 1997, so wie er durch das Gesetz vom 19. Juni 2009 zur Festlegung Juni 1997, so wie er durch das Gesetz vom 19. Juni 2009 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Sachen Beschäftigung während der Krise verschiedener Bestimmungen in Sachen Beschäftigung während der Krise
abgeändert worden ist, abgeändert worden ist,
2. Sozialversicherungskasse: die in Artikel 20 §§ 1 und 3 des 2. Sozialversicherungskasse: die in Artikel 20 §§ 1 und 3 des
Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des
Sozialstatuts der Selbständigen erwähnten Sozialversicherungskassen Sozialstatuts der Selbständigen erwähnten Sozialversicherungskassen
für Selbständige, für Selbständige,
3. Königlichem Erlass vom 14. Dezember 2009 (1): den Königlichen 3. Königlichem Erlass vom 14. Dezember 2009 (1): den Königlichen
Erlass vom 14. Dezember 2009 zur Verlängerung der Ausführung von Erlass vom 14. Dezember 2009 zur Verlängerung der Ausführung von
Artikel 2 bis Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich des Artikel 2 bis Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich des
Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung einer Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung einer
Sozialversicherung für Selbständige bei Konkurs und für ihnen Sozialversicherung für Selbständige bei Konkurs und für ihnen
gleichgestellte Personen in Anwendung der Artikel 29 und 49 des gleichgestellte Personen in Anwendung der Artikel 29 und 49 des
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit
und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen,
4. Königlichem Erlass vom 14. Dezember 2009 (2): den Königlichen 4. Königlichem Erlass vom 14. Dezember 2009 (2): den Königlichen
Erlass vom 14. Dezember 2009 zur Verlängerung der Ausführung von Erlass vom 14. Dezember 2009 zur Verlängerung der Ausführung von
Artikel 2bis Absatz 2 dritter Gedankenstrich des Königlichen Erlasses Artikel 2bis Absatz 2 dritter Gedankenstrich des Königlichen Erlasses
vom 18. November 1996 zur Einführung einer Sozialversicherung für vom 18. November 1996 zur Einführung einer Sozialversicherung für
Selbständige bei Konkurs und für ihnen gleichgestellte Personen in Selbständige bei Konkurs und für ihnen gleichgestellte Personen in
Anwendung der Artikel 29 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Anwendung der Artikel 29 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen, gesetzlichen Pensionsregelungen,
5. Gesetz über die Kontinuität der Unternehmen: das Gesetz vom 31. 5. Gesetz über die Kontinuität der Unternehmen: das Gesetz vom 31.
Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen, Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen,
6. Gesetz über die kollektive Schuldenregelung: das Gesetz vom 5. Juli 6. Gesetz über die kollektive Schuldenregelung: das Gesetz vom 5. Juli
1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines
freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter. freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter.
Abschnitt 2 - Zeitweilige Ausdehnung der Sozialversicherung bei Abschnitt 2 - Zeitweilige Ausdehnung der Sozialversicherung bei
Konkurs Konkurs
Art. 32 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. November Art. 32 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. November
1996 erwähnte Versicherung ist innerhalb der Grenzen von Artikel 4 § 1 1996 erwähnte Versicherung ist innerhalb der Grenzen von Artikel 4 § 1
Nr. 1, 2 und 5 und von Artikel 7 desselben Erlasses auf Antrag der Nr. 1, 2 und 5 und von Artikel 7 desselben Erlasses auf Antrag der
Selbständigen in Schwierigkeiten auch auf sie anwendbar, und dies Selbständigen in Schwierigkeiten auch auf sie anwendbar, und dies
während höchstens sechs Monaten. während höchstens sechs Monaten.
Unter "Selbständigen in Schwierigkeiten" versteht man: Unter "Selbständigen in Schwierigkeiten" versteht man:
- die Selbständigen, die Gegenstand einer gerichtlichen Reorganisation - die Selbständigen, die Gegenstand einer gerichtlichen Reorganisation
im Sinne des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der im Sinne des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der
Unternehmen sind, und die Geschäftsführer, Verwalter und aktiven Unternehmen sind, und die Geschäftsführer, Verwalter und aktiven
Gesellschafter einer Handelsgesellschaft, die Gegenstand einer solchen Gesellschafter einer Handelsgesellschaft, die Gegenstand einer solchen
gerichtlichen Reorganisation ist, gerichtlichen Reorganisation ist,
- die Selbständigen, die ausserstande sind, ihren fälligen oder fällig - die Selbständigen, die ausserstande sind, ihren fälligen oder fällig
werdenden Schulden nachzukommen im Sinne des Gesetzes vom 5. Juli 1998 werdenden Schulden nachzukommen im Sinne des Gesetzes vom 5. Juli 1998
über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines
freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter,
- die Selbständigen - einschliesslich der Selbständigen, die eine - die Selbständigen - einschliesslich der Selbständigen, die eine
Funktion als Geschäftsführer, Verwalter oder aktiver Gesellschafter in Funktion als Geschäftsführer, Verwalter oder aktiver Gesellschafter in
einer Handelsgesellschaft ausüben -, die einen beachtlichen Rückgang einer Handelsgesellschaft ausüben -, die einen beachtlichen Rückgang
des Umsatzes oder ihrer Einkünfte erfahren, so dass sie in eine des Umsatzes oder ihrer Einkünfte erfahren, so dass sie in eine
wirtschaftliche Lage geraten, die derart ist, dass das Risiko eines wirtschaftliche Lage geraten, die derart ist, dass das Risiko eines
Konkurses oder einer notorischen Zahlungsunfähigkeit besteht. Konkurses oder einer notorischen Zahlungsunfähigkeit besteht.
Art. 33 - § 1 - Die in Artikel 32 Absatz 2 erwähnten Selbständigen in Art. 33 - § 1 - Die in Artikel 32 Absatz 2 erwähnten Selbständigen in
Schwierigkeiten können auf ihren Antrag hin und unter den in Artikel Schwierigkeiten können auf ihren Antrag hin und unter den in Artikel
34 aufgeführten Bedingungen die im Königlichen Erlass vom 18. November 34 aufgeführten Bedingungen die im Königlichen Erlass vom 18. November
1996 erwähnten Leistungen während höchstens sechs Monaten 1996 erwähnten Leistungen während höchstens sechs Monaten
beanspruchen. beanspruchen.
§ 2 - Wenn ein in Artikel 32 Absatz 2 dritter Gedankenstrich erwähnter § 2 - Wenn ein in Artikel 32 Absatz 2 dritter Gedankenstrich erwähnter
Selbständiger bereits vor dem 1. Juli 2010 aufgrund des Königlichen Selbständiger bereits vor dem 1. Juli 2010 aufgrund des Königlichen
Erlasses vom 14. Dezember 2009 (2) einen solchen Antrag eingereicht Erlasses vom 14. Dezember 2009 (2) einen solchen Antrag eingereicht
und die Genehmigung des Antrags erhalten hat, kann er einen zweiten und die Genehmigung des Antrags erhalten hat, kann er einen zweiten
Antrag im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. September 2010 unter Antrag im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. September 2010 unter
der Bedingung einreichen, dass nicht die gleichen in Artikel 3 des der Bedingung einreichen, dass nicht die gleichen in Artikel 3 des
Königlichen Erlasses vom 14. Dezember 2009 (2) erwähnten Kriterien Königlichen Erlasses vom 14. Dezember 2009 (2) erwähnten Kriterien
oder Fakten geltend gemacht werden wie diejenigen, aufgrund derer dem oder Fakten geltend gemacht werden wie diejenigen, aufgrund derer dem
ersten Antrag stattgegeben worden ist. ersten Antrag stattgegeben worden ist.
Der im vorangehenden Absatz erwähnte Antrag wird mit Gründen versehen. Der im vorangehenden Absatz erwähnte Antrag wird mit Gründen versehen.
Mit dieser Begründung erbringt der Selbständige anhand einer Erklärung Mit dieser Begründung erbringt der Selbständige anhand einer Erklärung
eines zugelassenen Buchhalters oder eines Buchprüfers im Sinne des eines zugelassenen Buchhalters oder eines Buchprüfers im Sinne des
Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufsordnung für Buchprüfer und Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufsordnung für Buchprüfer und
Steuerberater oder eines Betriebsrevisors im Sinne des Gesetzes vom Steuerberater oder eines Betriebsrevisors im Sinne des Gesetzes vom
22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren oder 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren oder
in Ermangelung dieser Erklärungen anhand einer eidesstattlichen in Ermangelung dieser Erklärungen anhand einer eidesstattlichen
Erklärung mit objektiven Angaben den Nachweis, dass seine Erklärung mit objektiven Angaben den Nachweis, dass seine
wirtschaftliche Lage das Risiko eines Konkurses oder einer notorischen wirtschaftliche Lage das Risiko eines Konkurses oder einer notorischen
Zahlungsunfähigkeit in sich schliesst. Zahlungsunfähigkeit in sich schliesst.
Falls notwendig fügt er seinem Antrag die Belege bei, aus denen Falls notwendig fügt er seinem Antrag die Belege bei, aus denen
hervorgeht, dass er die Bedingungen von Artikel 34 § 2 erfüllt. hervorgeht, dass er die Bedingungen von Artikel 34 § 2 erfüllt.
Art. 34 - § 1 - Die in Artikel 32 Absatz 2 erster und zweiter Art. 34 - § 1 - Die in Artikel 32 Absatz 2 erster und zweiter
Gedankenstrich erwähnten Selbständigen müssen, um in den Genuss der in Gedankenstrich erwähnten Selbständigen müssen, um in den Genuss der in
Artikel 33 § 1 erwähnten Leistung zu kommen, zum Zeitpunkt des Artikel 33 § 1 erwähnten Leistung zu kommen, zum Zeitpunkt des
Antrags: Antrags:
- entweder im Rahmen einer kollektiven Schuldenregelung vom Richter im - entweder im Rahmen einer kollektiven Schuldenregelung vom Richter im
Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis einschliesslich zum 30. September 2010 Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis einschliesslich zum 30. September 2010
die Homologierung eines gütlichen Schuldenregelungsplans erhalten die Homologierung eines gütlichen Schuldenregelungsplans erhalten
haben oder einen gerichtlichen Schuldenregelungsplan auferlegt haben oder einen gerichtlichen Schuldenregelungsplan auferlegt
bekommen haben oder die Anpassung oder Revision des Plans erhalten bekommen haben oder die Anpassung oder Revision des Plans erhalten
haben, wie im Gesetz über die kollektive Schuldenregelung erwähnt, haben, wie im Gesetz über die kollektive Schuldenregelung erwähnt,
- oder im Rahmen einer gerichtlichen Reorganisation vom Richter im - oder im Rahmen einer gerichtlichen Reorganisation vom Richter im
Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis einschliesslich zum 30. September 2010 Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis einschliesslich zum 30. September 2010
ein Urteil zur Eröffnung des Verfahrens der gerichtlichen ein Urteil zur Eröffnung des Verfahrens der gerichtlichen
Reorganisation erhalten haben, es sei denn, Artikel 40 oder 41 des Reorganisation erhalten haben, es sei denn, Artikel 40 oder 41 des
Gesetzes vom 31. Januar 2009 kommt zur Anwendung. Gesetzes vom 31. Januar 2009 kommt zur Anwendung.
§ 2 - Die in Artikel 32 Absatz 2 dritter Gedankenstrich erwähnten § 2 - Die in Artikel 32 Absatz 2 dritter Gedankenstrich erwähnten
Selbständigen müssen, um in den Genuss der in Artikel 33 § 1 erwähnten Selbständigen müssen, um in den Genuss der in Artikel 33 § 1 erwähnten
Leistung zu kommen, zum Zeitpunkt des Antrags den Nachweis erbringen, Leistung zu kommen, zum Zeitpunkt des Antrags den Nachweis erbringen,
dass sie mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: dass sie mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen:
1. Aus ihren MwSt.-Erklärungen oder den MwSt.-Erklärungen ihres 1. Aus ihren MwSt.-Erklärungen oder den MwSt.-Erklärungen ihres
Unternehmens oder einer Erklärung eines zugelassenen Buchhalters, Unternehmens oder einer Erklärung eines zugelassenen Buchhalters,
eines Buchprüfers oder eines Betriebsrevisors in Bezug auf das vierte eines Buchprüfers oder eines Betriebsrevisors in Bezug auf das vierte
Quartal 2009, auf das erste Quartal 2010 oder auf das zweite Quartal Quartal 2009, auf das erste Quartal 2010 oder auf das zweite Quartal
2010 geht hervor, dass der Umsatz ihres Unternehmens oder, wenn die 2010 geht hervor, dass der Umsatz ihres Unternehmens oder, wenn die
Selbständigen mehrere Unternehmen haben, der Gesamtumsatz für all ihre Selbständigen mehrere Unternehmen haben, der Gesamtumsatz für all ihre
Unternehmen um mindestens 50% zurückgegangen ist im Vergleich zum Unternehmen um mindestens 50% zurückgegangen ist im Vergleich zum
vierten Quartal 2008, zum ersten Quartal 2009 beziehungsweise zum vierten Quartal 2008, zum ersten Quartal 2009 beziehungsweise zum
zweiten Quartal 2009. zweiten Quartal 2009.
2. Die Selbständigen erbringen den Nachweis, dass sie frühestens am 1. 2. Die Selbständigen erbringen den Nachweis, dass sie frühestens am 1.
Juli 2009 und spätestens am 30. Juni 2010 einen Bereinigungsplan für Juli 2009 und spätestens am 30. Juni 2010 einen Bereinigungsplan für
die Zahlung ihrer persönlichen Schulden in Bezug auf die MwSt., die die Zahlung ihrer persönlichen Schulden in Bezug auf die MwSt., die
Steuer der natürlichen Personen, die Sozialbeiträge als Selbständiger Steuer der natürlichen Personen, die Sozialbeiträge als Selbständiger
oder auf die Sozialbeiträge für Arbeitnehmer erhalten haben. oder auf die Sozialbeiträge für Arbeitnehmer erhalten haben.
3. Die Selbständigen erbringen den Nachweis, dass ihre persönlichen 3. Die Selbständigen erbringen den Nachweis, dass ihre persönlichen
Schulden in Bezug auf die MwSt., die Steuer der natürlichen Personen, Schulden in Bezug auf die MwSt., die Steuer der natürlichen Personen,
die Sozialbeiträge als Selbständiger oder die Sozialbeiträge für die Sozialbeiträge als Selbständiger oder die Sozialbeiträge für
Arbeitnehmer frühestens am 1. Juli 2009 und spätestens am 30. Juni Arbeitnehmer frühestens am 1. Juli 2009 und spätestens am 30. Juni
2010 durch Zwangsmassnahmen oder Ladung beigetrieben worden sind. 2010 durch Zwangsmassnahmen oder Ladung beigetrieben worden sind.
4. Die Selbständigen können den Nachweis erbringen, dass sie oder ihr 4. Die Selbständigen können den Nachweis erbringen, dass sie oder ihr
Unternehmen über einen Kassenkredit verfügten, der im Zeitraum vom 1. Unternehmen über einen Kassenkredit verfügten, der im Zeitraum vom 1.
Juli 2010 bis zum 30. September 2010 vom Finanzinstitut aufgehoben Juli 2010 bis zum 30. September 2010 vom Finanzinstitut aufgehoben
worden ist. worden ist.
5. Die Selbständigen erbringen den Nachweis, dass für den Zeitraum vom 5. Die Selbständigen erbringen den Nachweis, dass für den Zeitraum vom
1. Januar 2010 bis zum 30. September 2010 50 % ihres Umsatzes oder des 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2010 50 % ihres Umsatzes oder des
Umsatzes ihres Unternehmens/ihrer Unternehmen von Unternehmen stammt, Umsatzes ihres Unternehmens/ihrer Unternehmen von Unternehmen stammt,
gegen die im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2010 gegen die im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2010
ein Konkursverfahren oder ein Verfahren der gerichtlichen ein Konkursverfahren oder ein Verfahren der gerichtlichen
Reorganisation eröffnet worden ist, oder von Selbständigen stammt, die Reorganisation eröffnet worden ist, oder von Selbständigen stammt, die
in diesem Zeitraum in kollektiver Schuldenregelung erklärt worden in diesem Zeitraum in kollektiver Schuldenregelung erklärt worden
sind. sind.
6. Die Selbständigen haben im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. 6. Die Selbständigen haben im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30.
September 2010 persönlich eine Freistellung der Sozialbeiträge für September 2010 persönlich eine Freistellung der Sozialbeiträge für
mindestens zwei Quartale erhalten. mindestens zwei Quartale erhalten.
7. Aus ihren MwSt.-Erklärungen oder den MwSt.-Erklärungen ihres 7. Aus ihren MwSt.-Erklärungen oder den MwSt.-Erklärungen ihres
Unternehmens oder einer Erklärung eines zugelassenen Buchhalters, Unternehmens oder einer Erklärung eines zugelassenen Buchhalters,
eines Buchprüfers oder eines Betriebsrevisors in Bezug auf das vierte eines Buchprüfers oder eines Betriebsrevisors in Bezug auf das vierte
Quartal 2009, auf das erste Quartal 2010 oder auf das zweite Quartal Quartal 2009, auf das erste Quartal 2010 oder auf das zweite Quartal
2010 geht hervor, dass der Umsatz ihres Unternehmens oder, wenn die 2010 geht hervor, dass der Umsatz ihres Unternehmens oder, wenn die
Selbständigen mehrere Unternehmen haben, der Gesamtumsatz für all ihre Selbständigen mehrere Unternehmen haben, der Gesamtumsatz für all ihre
Unternehmen um mindestens 60% zurückgegangen ist im Vergleich zum Unternehmen um mindestens 60% zurückgegangen ist im Vergleich zum
vierten Quartal 2007, zum ersten Quartal 2008 beziehungsweise zum vierten Quartal 2007, zum ersten Quartal 2008 beziehungsweise zum
zweiten Quartal 2008. zweiten Quartal 2008.
Der Selbständige, der der Ansicht ist, dass er die im vorangehenden Der Selbständige, der der Ansicht ist, dass er die im vorangehenden
Absatz Nr. 1, 5 oder 7 erwähnten Kriterien erfüllt, kann dies anhand Absatz Nr. 1, 5 oder 7 erwähnten Kriterien erfüllt, kann dies anhand
einer Erklärung eines zugelassenen Buchhalters oder eines Buchprüfers einer Erklärung eines zugelassenen Buchhalters oder eines Buchprüfers
im Sinne des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufsordnung für im Sinne des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufsordnung für
Buchprüfer und Steuerberater oder eines Betriebsrevisors im Sinne des Buchprüfer und Steuerberater oder eines Betriebsrevisors im Sinne des
Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der
Betriebsrevisoren belegen. Betriebsrevisoren belegen.
§ 3 - Die Selbständigen können die in Artikel 33 § 1 erwähnten § 3 - Die Selbständigen können die in Artikel 33 § 1 erwähnten
Leistungen nur erhalten, wenn sie: Leistungen nur erhalten, wenn sie:
1. ihre Versicherungspflicht im Rahmen des Königlichen Erlasses Nr. 38 1. ihre Versicherungspflicht im Rahmen des Königlichen Erlasses Nr. 38
vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen
während der vier Quartale vor dem ersten Tag des Quartals nach während der vier Quartale vor dem ersten Tag des Quartals nach
demjenigen, in dem der Antrag stattgefunden hat, nachweisen, demjenigen, in dem der Antrag stattgefunden hat, nachweisen,
2. für den in Nr. 1 erwähnten Zeitraum die in den Artikeln 12 § 1 und 2. für den in Nr. 1 erwähnten Zeitraum die in den Artikeln 12 § 1 und
13bis § 2 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnten 13bis § 2 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnten
Beiträge geschuldet haben, Beiträge geschuldet haben,
3. ihren Hauptwohnort im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des 3. ihren Hauptwohnort im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters
der natürlichen Personen in Belgien haben, der natürlichen Personen in Belgien haben,
4. keinen Anspruch auf Ersatzeinkünfte geltend machen können, 4. keinen Anspruch auf Ersatzeinkünfte geltend machen können,
5. im Zeitraum der Gewährung der Leistungen, die in vorliegendem 5. im Zeitraum der Gewährung der Leistungen, die in vorliegendem
Erlass erwähnt sind, dem Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 Erlass erwähnt sind, dem Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967
zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen weiterhin zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen weiterhin
unterstehen und die in Nr. 2 erwähnten Beiträge weiterhin schulden. unterstehen und die in Nr. 2 erwähnten Beiträge weiterhin schulden.
Art. 35 - Die Bestimmungen der Artikel 7bis, 8bis und 10bis des Art. 35 - Die Bestimmungen der Artikel 7bis, 8bis und 10bis des
Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 sind auch anwendbar. Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 sind auch anwendbar.
Der Leistungsempfänger verpflichtet sich dazu, der mit der Zahlung der Der Leistungsempfänger verpflichtet sich dazu, der mit der Zahlung der
Leistungen beauftragten Einrichtung jedes Ereignis, das zur Streichung Leistungen beauftragten Einrichtung jedes Ereignis, das zur Streichung
der vorerwähnten Leistungen führen könnte, mitzuteilen. der vorerwähnten Leistungen führen könnte, mitzuteilen.
Ansonsten muss die in Artikel 33 § 1 erwähnte Leistung vollständig Ansonsten muss die in Artikel 33 § 1 erwähnte Leistung vollständig
erstattet werden. erstattet werden.
Jede Änderung der in Artikel 34 § 3 Nr. 1 bis 3 und 5 erwähnten Jede Änderung der in Artikel 34 § 3 Nr. 1 bis 3 und 5 erwähnten
Bedingungen wird für die Leistung mit dem ersten Tag des Monats nach Bedingungen wird für die Leistung mit dem ersten Tag des Monats nach
dem Monat dieser Änderung wirksam. Ausserdem wird diese Leistung für dem Monat dieser Änderung wirksam. Ausserdem wird diese Leistung für
den ganzen Monat, in dem Anspruch auf Ersatzeinkünfte geltend gemacht den ganzen Monat, in dem Anspruch auf Ersatzeinkünfte geltend gemacht
werden kann, ausgesetzt. werden kann, ausgesetzt.
Art. 36 - Zur Vermeidung des Ausschlusses muss der in Artikel 33 Art. 36 - Zur Vermeidung des Ausschlusses muss der in Artikel 33
erwähnte Antrag spätestens am 30. September 2010 eingereicht werden. erwähnte Antrag spätestens am 30. September 2010 eingereicht werden.
Die in Artikel 32 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich erwähnten Die in Artikel 32 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich erwähnten
Selbständigen, die die im Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2009 (1) Selbständigen, die die im Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2009 (1)
erwähnte Leistung beziehen oder bezogen haben, können keinen neuen erwähnte Leistung beziehen oder bezogen haben, können keinen neuen
Antrag auf der Grundlage der Eigenschaft als Selbständige, die in Antrag auf der Grundlage der Eigenschaft als Selbständige, die in
Artikel 32 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich erwähnt sind, Artikel 32 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich erwähnt sind,
einreichen. einreichen.
Art. 37 - Die Leistung für die in Artikel 32 erwähnten Personen ist Art. 37 - Die Leistung für die in Artikel 32 erwähnten Personen ist
die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 18. November 1996
erwähnte Leistung. erwähnte Leistung.
Die Zahlung der in Absatz 1 erwähnten monatlichen Leistung beginnt am Die Zahlung der in Absatz 1 erwähnten monatlichen Leistung beginnt am
ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Selbständige seinen ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Selbständige seinen
Antrag eingereicht hat. Wenn die Betreffenden im Laufe dieses Antrag eingereicht hat. Wenn die Betreffenden im Laufe dieses
Zeitraums eine Person zu Lasten bekommen oder aufhören eine Person zu Zeitraums eine Person zu Lasten bekommen oder aufhören eine Person zu
Lasten zu haben im Sinne von Artikel 255 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 des Lasten zu haben im Sinne von Artikel 255 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 des
Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli
1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung wird der monatliche Betrag ab dem Entschädigungspflichtversicherung wird der monatliche Betrag ab dem
Monat nach diesem Ereignis geändert. Monat nach diesem Ereignis geändert.
Art. 38 - Die Bestimmungen der Artikel 32 und 33 sind nur anwendbar, Art. 38 - Die Bestimmungen der Artikel 32 und 33 sind nur anwendbar,
sofern der Betreffende nicht: sofern der Betreffende nicht:
- wissentlich und willentlich falsche Erklärungen gemacht hat. In - wissentlich und willentlich falsche Erklärungen gemacht hat. In
diesem Fall müssen die Leistungen, die er infolge der Anwendung der diesem Fall müssen die Leistungen, die er infolge der Anwendung der
Artikel 32 und 33 eventuell bezogen hat, von den Einrichtungen, die Artikel 32 und 33 eventuell bezogen hat, von den Einrichtungen, die
diese Leistungen ausgezahlt haben, zurückgefordert werden, diese Leistungen ausgezahlt haben, zurückgefordert werden,
- seine Zahlungsunfähigkeit offensichtlich organisiert hat im Sinne - seine Zahlungsunfähigkeit offensichtlich organisiert hat im Sinne
des Gesetzes über die kollektive Schuldenregelung. In diesem Fall des Gesetzes über die kollektive Schuldenregelung. In diesem Fall
müssen die Leistungen, die er infolge der Anwendung der Artikel 32 und müssen die Leistungen, die er infolge der Anwendung der Artikel 32 und
33 eventuell bezogen hat, von den Einrichtungen, die diese Leistungen 33 eventuell bezogen hat, von den Einrichtungen, die diese Leistungen
ausgezahlt haben, zurückgefordert werden, ausgezahlt haben, zurückgefordert werden,
- aufgrund der Artikel 72 oder 73 des Gesetzes über die Kontinuität - aufgrund der Artikel 72 oder 73 des Gesetzes über die Kontinuität
der Unternehmen verurteilt worden ist. In diesem Fall müssen die der Unternehmen verurteilt worden ist. In diesem Fall müssen die
Leistungen, die er infolge der Anwendung der Artikel 32 und 33 Leistungen, die er infolge der Anwendung der Artikel 32 und 33
eventuell bezogen hat, von den Einrichtungen, die diese Leistungen eventuell bezogen hat, von den Einrichtungen, die diese Leistungen
ausgezahlt haben, zurückgefordert werden. ausgezahlt haben, zurückgefordert werden.
Art. 39 - Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 und 7 bis 14 des Art. 39 - Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 und 7 bis 14 des
Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1997 zur Ausführung des Königlichen Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1997 zur Ausführung des Königlichen
Erlasses vom 18. November 1996 sind auch auf die im vorliegenden Erlasses vom 18. November 1996 sind auch auf die im vorliegenden
Kapitel erwähnten Personen anwendbar. Kapitel erwähnten Personen anwendbar.
Art. 40 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Juli 2010 in Kraft und Art. 40 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Juli 2010 in Kraft und
gilt für die bis einschliesslich zum 30. September 2010 eingereichten gilt für die bis einschliesslich zum 30. September 2010 eingereichten
Anträge. Anträge.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Anwendung des vorliegenden Abschnitts auf die bis zum 31. Dezember Anwendung des vorliegenden Abschnitts auf die bis zum 31. Dezember
2010 eingereichten Anträge ausdehnen. Zu diesem Zweck passt Er das 2010 eingereichten Anträge ausdehnen. Zu diesem Zweck passt Er das
Beginn- und/oder Enddatum der in Artikel 34 §§ 1 und 2 erwähnten Beginn- und/oder Enddatum der in Artikel 34 §§ 1 und 2 erwähnten
Zeiträume an. Zeiträume an.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. Mai 2010 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. Mai 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der K.M.B. und der Selbständigen Die Ministerin der K.M.B. und der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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