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Wet tot wijziging van de wet van 26 juli 1996 tot bevordering van de werkgelegenheid en tot preventieve vrijwaring van het concurrentievermogen. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 26 juillet 1996 relative à la promotion de l'emploi et à la sauvegarde préventive de la compétitivité. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 MAART 2017. - Wet tot wijziging van de wet van 26 juli 1996 tot bevordering van de werkgelegenheid en tot preventieve vrijwaring van het concurrentievermogen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 MARS 2017. - Loi modifiant la loi du 26 juillet 1996 relative à la promotion de l'emploi et à la sauvegarde préventive de la compétitivité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
maart 2017 tot wijziging van de wet van 26 juli 1996 tot bevordering | loi du 19 mars 2017 modifiant la loi du 26 juillet 1996 relative à la |
van de werkgelegenheid en tot preventieve vrijwaring van het | promotion de l'emploi et à la sauvegarde préventive de la |
concurrentievermogen (Belgisch Staatsblad van 29 maart 2017). | compétitivité (Moniteur belge du 29 mars 2017). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
19. MÄRZ 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 26. Juli 1996 | 19. MÄRZ 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 26. Juli 1996 |
über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der | über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der |
Konkurrenzfähigkeit | Konkurrenzfähigkeit |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die |
Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der | Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der |
Konkurrenzfähigkeit wird wie folgt abgeändert: | Konkurrenzfähigkeit wird wie folgt abgeändert: |
1. Im zweiten Gedankenstrich werden das Wort "vertraglichen", die | 1. Im zweiten Gedankenstrich werden das Wort "vertraglichen", die |
Wörter "in Landeswährung ausgedrückt" und die Wörter "der OECD" durch | Wörter "in Landeswährung ausgedrückt" und die Wörter "der OECD" durch |
das Wort "effektiven", die Wörter "in Euro ausgedrückt" | das Wort "effektiven", die Wörter "in Euro ausgedrückt" |
beziehungsweise die Wörter "des Instituts für Volkswirtschaftliche | beziehungsweise die Wörter "des Instituts für Volkswirtschaftliche |
Gesamtrechnungen und der verfügbaren offiziellen nationalen und | Gesamtrechnungen und der verfügbaren offiziellen nationalen und |
internationalen Quellen" ersetzt. | internationalen Quellen" ersetzt. |
2. Zwischen dem zweiten und dem dritten Gedankenstrich, der der siebte | 2. Zwischen dem zweiten und dem dritten Gedankenstrich, der der siebte |
Gedankenstrich wird, werden folgende Gedankenstriche mit folgendem | Gedankenstrich wird, werden folgende Gedankenstriche mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"- "Lohnkosten": das Arbeitnehmerentgelt (D.1), umfasst sämtliche | "- "Lohnkosten": das Arbeitnehmerentgelt (D.1), umfasst sämtliche |
Geld- und Sachleistungen, die von Arbeitgebern an Arbeitnehmer | Geld- und Sachleistungen, die von Arbeitgebern an Arbeitnehmer |
erbracht werden, und zwar als Entgelt für die von diesen in einem | erbracht werden, und zwar als Entgelt für die von diesen in einem |
Darstellungszeitraum geleistete Arbeit, wie in Anhang A Kapitel 4 | Darstellungszeitraum geleistete Arbeit, wie in Anhang A Kapitel 4 |
Nummer 4.02 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen | Nummer 4.02 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System | Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System |
Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler | Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler |
Ebene in der Europäischen Union erwähnt, | Ebene in der Europäischen Union erwähnt, |
- "Lohnkostenhandicap": die Differenz zwischen der | - "Lohnkostenhandicap": die Differenz zwischen der |
Lohnkostenentwicklung in Belgien und derjenigen in den | Lohnkostenentwicklung in Belgien und derjenigen in den |
Referenzmitgliedstaaten seit 1996, ausgedrückt als Prozentsatz im | Referenzmitgliedstaaten seit 1996, ausgedrückt als Prozentsatz im |
Verhältnis zu 1996, | Verhältnis zu 1996, |
- "absolutem Lohnkostenhandicap": das Verhältnis zwischen einerseits | - "absolutem Lohnkostenhandicap": das Verhältnis zwischen einerseits |
der Division der Lohnkosten der Arbeitnehmer, verringert um die | der Division der Lohnkosten der Arbeitnehmer, verringert um die |
Lohnzuschüsse, durch die Anzahl der in Belgien geleisteten Stunden und | Lohnzuschüsse, durch die Anzahl der in Belgien geleisteten Stunden und |
andererseits der Division der Lohnkosten der Arbeitnehmer, verringert | andererseits der Division der Lohnkosten der Arbeitnehmer, verringert |
um die Lohnzuschüsse, durch die Anzahl der in den drei | um die Lohnzuschüsse, durch die Anzahl der in den drei |
Referenzmitgliedstaaten geleisteten Stunden, | Referenzmitgliedstaaten geleisteten Stunden, |
- "historischem Lohnkostenhandicap": das nach Beseitigung des seit | - "historischem Lohnkostenhandicap": das nach Beseitigung des seit |
1996 angehäuften Lohnkostenhandicaps verbleibende Handicap. Der Umfang | 1996 angehäuften Lohnkostenhandicaps verbleibende Handicap. Der Umfang |
dieses Handicaps wird vom Zentralen Wirtschaftsrat bestimmt,". | dieses Handicaps wird vom Zentralen Wirtschaftsrat bestimmt,". |
3. Im früheren dritten Gedankenstrich, der der siebte Gedankenstrich | 3. Im früheren dritten Gedankenstrich, der der siebte Gedankenstrich |
wird, werden die Wörter "der OECD" durch die Wörter "der verfügbaren | wird, werden die Wörter "der OECD" durch die Wörter "der verfügbaren |
offiziellen nationalen und internationalen Quellen" ersetzt. | offiziellen nationalen und internationalen Quellen" ersetzt. |
4. Im früheren vierten Gedankenstrich, der der achte Gedankenstrich | 4. Im früheren vierten Gedankenstrich, der der achte Gedankenstrich |
wird, werden die Wörter "den Gesundheitsindex" durch die Wörter "den | wird, werden die Wörter "den Gesundheitsindex" durch die Wörter "den |
abgeflachten Gesundheitsindex" ersetzt. | abgeflachten Gesundheitsindex" ersetzt. |
Art. 3 - In Artikel 3 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "in | Art. 3 - In Artikel 3 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "in |
gemeinsamer Währung ausgedrückt" durch die Wörter "in Euro | gemeinsamer Währung ausgedrückt" durch die Wörter "in Euro |
ausgedrückt" ersetzt. | ausgedrückt" ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
12. Juli 2013, wird aufgehoben. | 12. Juli 2013, wird aufgehoben. |
Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
12. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt: | 12. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Alle zwei Jahre, in den geraden Jahren, erstellt der Zentrale | " § 1 - Alle zwei Jahre, in den geraden Jahren, erstellt der Zentrale |
Wirtschaftsrat vor dem 15. Dezember einen Bericht. | Wirtschaftsrat vor dem 15. Dezember einen Bericht. |
§ 2 - Der erste Teil des Berichts wird unter der Verantwortung des | § 2 - Der erste Teil des Berichts wird unter der Verantwortung des |
Sekretariats des Zentralen Wirtschaftsrates erstellt und betrifft die | Sekretariats des Zentralen Wirtschaftsrates erstellt und betrifft die |
verfügbaren Höchstmargen für die Lohnkostenentwicklung und das | verfügbaren Höchstmargen für die Lohnkostenentwicklung und das |
Lohnkostenhandicap. | Lohnkostenhandicap. |
Für die Berechnung des Lohnkostenhandicaps berücksichtigt das | Für die Berechnung des Lohnkostenhandicaps berücksichtigt das |
Sekretariat zum Zeitpunkt dieser Berechnung nicht die Ermäßigungen der | Sekretariat zum Zeitpunkt dieser Berechnung nicht die Ermäßigungen der |
Sozialversicherungsbeiträge des Tax-Shifts 2016-2020, einschließlich | Sozialversicherungsbeiträge des Tax-Shifts 2016-2020, einschließlich |
der Verschiebung der 1-prozentigen Ermäßigung des | der Verschiebung der 1-prozentigen Ermäßigung des |
Berufssteuervorabzugs hin zu einer Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge | Berufssteuervorabzugs hin zu einer Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge |
zur sozialen Sicherheit, wohl aber die Folgen der Ermäßigungen der | zur sozialen Sicherheit, wohl aber die Folgen der Ermäßigungen der |
Arbeitgeberbeiträge infolge des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit von | Arbeitgeberbeiträge infolge des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit von |
2016, mit Ausnahme der Lohnzuschüsse für Schicht- und Nachtarbeit aus | 2016, mit Ausnahme der Lohnzuschüsse für Schicht- und Nachtarbeit aus |
dem Pakt für Wettbewerbsfähigkeit. Die Ermäßigungen der | dem Pakt für Wettbewerbsfähigkeit. Die Ermäßigungen der |
Arbeitgeberbeiträge des Tax-Shifts 2016-2020, einschließlich der | Arbeitgeberbeiträge des Tax-Shifts 2016-2020, einschließlich der |
Verschiebung der 1-prozentigen Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs | Verschiebung der 1-prozentigen Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs |
hin zu einer Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen | hin zu einer Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen |
Sicherheit, mit Ausnahme der Beitragsermäßigungen im Rahmen des Pakts | Sicherheit, mit Ausnahme der Beitragsermäßigungen im Rahmen des Pakts |
für Wettbewerbsfähigkeit von 2016, tragen zur Beseitigung des | für Wettbewerbsfähigkeit von 2016, tragen zur Beseitigung des |
historischen Lohnkostenhandicaps bei. | historischen Lohnkostenhandicaps bei. |
Bei jedem neuen Beschluss nach oder zusätzlich zum Tax-Shift | Bei jedem neuen Beschluss nach oder zusätzlich zum Tax-Shift |
2016-2020, der darauf abzielt, die Arbeitgeberbeiträge zu ermäßigen, | 2016-2020, der darauf abzielt, die Arbeitgeberbeiträge zu ermäßigen, |
wird mindestens die Hälfte für die Berechnung des Lohnkostenhandicaps | wird mindestens die Hälfte für die Berechnung des Lohnkostenhandicaps |
und zu deren Zeitpunkt nicht berücksichtigt. Dieser Teil der | und zu deren Zeitpunkt nicht berücksichtigt. Dieser Teil der |
Ermäßigungen trägt jedoch dazu bei, das historische Lohnkostenhandicap | Ermäßigungen trägt jedoch dazu bei, das historische Lohnkostenhandicap |
zu beseitigen. | zu beseitigen. |
Für die Berechnung der in Absatz 1 erwähnten verfügbaren Höchstmarge | Für die Berechnung der in Absatz 1 erwähnten verfügbaren Höchstmarge |
berücksichtigt das Sekretariat die Prognosen für die | berücksichtigt das Sekretariat die Prognosen für die |
Lohnkostenentwicklung in den Referenzmitgliedstaaten in den folgenden | Lohnkostenentwicklung in den Referenzmitgliedstaaten in den folgenden |
zwei Jahren. In Anbetracht der Prognosen für die Lohnkostenentwicklung | zwei Jahren. In Anbetracht der Prognosen für die Lohnkostenentwicklung |
in den Referenzmitgliedstaaten zieht das Sekretariat des Zentralen | in den Referenzmitgliedstaaten zieht das Sekretariat des Zentralen |
Wirtschaftsrates bei der Berechnung der verfügbaren Höchstmarge | Wirtschaftsrates bei der Berechnung der verfügbaren Höchstmarge |
folgende Elemente ab: | folgende Elemente ab: |
- die vorgesehenen Indexierungen, | - die vorgesehenen Indexierungen, |
- einen Korrekturterm, | - einen Korrekturterm, |
- eine Sicherheitsmarge von 25 Prozent der Marge, die nach Anwendung | - eine Sicherheitsmarge von 25 Prozent der Marge, die nach Anwendung |
der Ermäßigungen infolge der Indexierungen und des Korrekturterms | der Ermäßigungen infolge der Indexierungen und des Korrekturterms |
verbleibt, mit einem Minimum von 0,5 Prozent. | verbleibt, mit einem Minimum von 0,5 Prozent. |
Der in Absatz 4 erwähnte Korrekturterm wird folgendermaßen bestimmt: | Der in Absatz 4 erwähnte Korrekturterm wird folgendermaßen bestimmt: |
- Wenn der Prognosefehler größer als die vorherige Sicherheitsmarge | - Wenn der Prognosefehler größer als die vorherige Sicherheitsmarge |
und das Lohnkostenhandicap positiv oder gleich null ist, entspricht | und das Lohnkostenhandicap positiv oder gleich null ist, entspricht |
der Korrekturterm dem Lohnkostenhandicap. Wenn der Prognosefehler | der Korrekturterm dem Lohnkostenhandicap. Wenn der Prognosefehler |
größer als die vorherige Sicherheitsmarge und das Lohnkostenhandicap | größer als die vorherige Sicherheitsmarge und das Lohnkostenhandicap |
negativ ist, entspricht der Korrekturterm der Hälfte des | negativ ist, entspricht der Korrekturterm der Hälfte des |
Lohnkostenhandicaps. Die andere Hälfte, in absolutem Wert, trägt zur | Lohnkostenhandicaps. Die andere Hälfte, in absolutem Wert, trägt zur |
Beseitigung des historischen Lohnkostenhandicaps bei. Dieser letzte | Beseitigung des historischen Lohnkostenhandicaps bei. Dieser letzte |
Teil wird also für die Berechnung des Lohnkostenhandicaps und zu deren | Teil wird also für die Berechnung des Lohnkostenhandicaps und zu deren |
Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt. | Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt. |
- Wenn der Prognosefehler negativ und das Lohnkostenhandicap positiv | - Wenn der Prognosefehler negativ und das Lohnkostenhandicap positiv |
oder gleich null ist, entspricht der Korrekturterm dem | oder gleich null ist, entspricht der Korrekturterm dem |
Lohnkostenhandicap, verringert um die vorherige Sicherheitsmarge. Wenn | Lohnkostenhandicap, verringert um die vorherige Sicherheitsmarge. Wenn |
der Prognosefehler negativ und das Lohnkostenhandicap auch negativ | der Prognosefehler negativ und das Lohnkostenhandicap auch negativ |
ist, entspricht der Korrekturterm der Hälfte des Lohnkostenhandicaps, | ist, entspricht der Korrekturterm der Hälfte des Lohnkostenhandicaps, |
das nicht auf die vorherige Sicherheitsmarge zurückzuführen ist, | das nicht auf die vorherige Sicherheitsmarge zurückzuführen ist, |
verringert um die vorherige Sicherheitsmarge. Die andere Hälfte, in | verringert um die vorherige Sicherheitsmarge. Die andere Hälfte, in |
absolutem Wert, des Lohnkostenhandicaps, das nicht auf die vorherige | absolutem Wert, des Lohnkostenhandicaps, das nicht auf die vorherige |
Sicherheitsmarge zurückzuführen ist, trägt zur Beseitigung des | Sicherheitsmarge zurückzuführen ist, trägt zur Beseitigung des |
historischen Lohnkostenhandicaps bei. Dieser letzte Teil wird also für | historischen Lohnkostenhandicaps bei. Dieser letzte Teil wird also für |
die Berechnung des Lohnkostenhandicaps und zu deren Zeitpunkt nicht | die Berechnung des Lohnkostenhandicaps und zu deren Zeitpunkt nicht |
mehr berücksichtigt. | mehr berücksichtigt. |
- Wenn der Prognosefehler positiv oder gleich null ist, aber höchstens | - Wenn der Prognosefehler positiv oder gleich null ist, aber höchstens |
der vorherigen Sicherheitsmarge entspricht und das Lohnkostenhandicap | der vorherigen Sicherheitsmarge entspricht und das Lohnkostenhandicap |
positiv oder gleich null ist, entspricht der Korrekturterm dem | positiv oder gleich null ist, entspricht der Korrekturterm dem |
Lohnkostenhandicap, verringert um die Differenz zwischen der | Lohnkostenhandicap, verringert um die Differenz zwischen der |
vorherigen Sicherheitsmarge und dem Prognosefehler. Wenn der | vorherigen Sicherheitsmarge und dem Prognosefehler. Wenn der |
Prognosefehler positiv oder gleich null ist, aber höchstens der | Prognosefehler positiv oder gleich null ist, aber höchstens der |
vorherigen Sicherheitsmarge entspricht und das Lohnkostenhandicap | vorherigen Sicherheitsmarge entspricht und das Lohnkostenhandicap |
negativ ist, entspricht der Korrekturterm der Hälfte des | negativ ist, entspricht der Korrekturterm der Hälfte des |
Lohnkostenhandicaps, das nicht auf die vorherige Sicherheitsmarge | Lohnkostenhandicaps, das nicht auf die vorherige Sicherheitsmarge |
zurückzuführen ist, verringert um die Differenz zwischen der | zurückzuführen ist, verringert um die Differenz zwischen der |
vorherigen Sicherheitsmarge und dem Prognosefehler. Die andere Hälfte, | vorherigen Sicherheitsmarge und dem Prognosefehler. Die andere Hälfte, |
in absolutem Wert, des Lohnkostenhandicaps, das nicht auf die | in absolutem Wert, des Lohnkostenhandicaps, das nicht auf die |
vorherige Sicherheitsmarge zurückzuführen ist, trägt zur Beseitigung | vorherige Sicherheitsmarge zurückzuführen ist, trägt zur Beseitigung |
des historischen Lohnkostenhandicaps bei. Dieser letzte Teil wird also | des historischen Lohnkostenhandicaps bei. Dieser letzte Teil wird also |
für die Berechnung des Lohnkostenhandicaps und zu deren Zeitpunkt | für die Berechnung des Lohnkostenhandicaps und zu deren Zeitpunkt |
nicht mehr berücksichtigt. | nicht mehr berücksichtigt. |
Das Ergebnis der in Absatz 4 erwähnten Berechnung wird auf die zweite | Das Ergebnis der in Absatz 4 erwähnten Berechnung wird auf die zweite |
Dezimalstelle gerundet. Wenn die dritte Dezimalstelle eine 5 ist, wird | Dezimalstelle gerundet. Wenn die dritte Dezimalstelle eine 5 ist, wird |
aufgerundet. | aufgerundet. |
Der Prognosefehler ist positiv, wenn die vorgesehenen Indexierungen | Der Prognosefehler ist positiv, wenn die vorgesehenen Indexierungen |
und/oder die Lohnkostenentwicklung in den Referenzmitgliedstaaten der | und/oder die Lohnkostenentwicklung in den Referenzmitgliedstaaten der |
Realisierung nicht entsprechen und wenn das Lohnkostenhandicap dadurch | Realisierung nicht entsprechen und wenn das Lohnkostenhandicap dadurch |
erhöht wird. Der Prognosefehler ist negativ, wenn die vorgesehenen | erhöht wird. Der Prognosefehler ist negativ, wenn die vorgesehenen |
Indexierungen und/oder die Lohnkostenentwicklung in den | Indexierungen und/oder die Lohnkostenentwicklung in den |
Referenzmitgliedstaaten der Realisierung nicht entsprechen und wenn | Referenzmitgliedstaaten der Realisierung nicht entsprechen und wenn |
das Lohnkostenhandicap dadurch verringert wird. | das Lohnkostenhandicap dadurch verringert wird. |
Der in Absatz 3 erwähnte Mechanismus und die in Absatz 5 erwähnten | Der in Absatz 3 erwähnte Mechanismus und die in Absatz 5 erwähnten |
Mechanismen, durch die die Hälfte des negativen Lohnkostenhandicaps, | Mechanismen, durch die die Hälfte des negativen Lohnkostenhandicaps, |
das nicht auf die Sicherheitsmarge zurückzuführen ist, der Beseitigung | das nicht auf die Sicherheitsmarge zurückzuführen ist, der Beseitigung |
des historischen Lohnkostenhandicaps zugewiesen wird, werden | des historischen Lohnkostenhandicaps zugewiesen wird, werden |
angewandt, bis die Gesamtheit der in den Absätzen 2, 3 und 5 und in | angewandt, bis die Gesamtheit der in den Absätzen 2, 3 und 5 und in |
Artikel 6 § 2 erwähnten Beiträge zur Beseitigung des historischen | Artikel 6 § 2 erwähnten Beiträge zur Beseitigung des historischen |
Lohnkostenhandicaps dem historischen Lohnkostenhandicap entspricht, | Lohnkostenhandicaps dem historischen Lohnkostenhandicap entspricht, |
sodass dieses beseitigt ist. Wenn es beseitigt ist, wird das negative | sodass dieses beseitigt ist. Wenn es beseitigt ist, wird das negative |
Handicap, das nicht auf die Sicherheitsmarge zurückzuführen ist, der | Handicap, das nicht auf die Sicherheitsmarge zurückzuführen ist, der |
verfügbaren Höchstmarge zugewiesen. | verfügbaren Höchstmarge zugewiesen. |
Die Indexierungen und die tabellenmäßigen Erhöhungen sind immer | Die Indexierungen und die tabellenmäßigen Erhöhungen sind immer |
garantiert, gleich wie hoch die verfügbare Höchstmarge ist. | garantiert, gleich wie hoch die verfügbare Höchstmarge ist. |
Wenn die Anwendung der vorhergehenden Absätze zur Folge hat, dass die | Wenn die Anwendung der vorhergehenden Absätze zur Folge hat, dass die |
verfügbare Höchstmarge angesichts der zu dem Zeitpunkt verfügbaren | verfügbare Höchstmarge angesichts der zu dem Zeitpunkt verfügbaren |
Prognosen nicht ermöglicht, das Lohnkostenhandicap im Laufe eines | Prognosen nicht ermöglicht, das Lohnkostenhandicap im Laufe eines |
Zeitraums von zwei Jahren zu beseitigen, trifft die Regierung | Zeitraums von zwei Jahren zu beseitigen, trifft die Regierung |
Maßnahmen, nachdem die Sozialpartner binnen einer Frist von zwei | Maßnahmen, nachdem die Sozialpartner binnen einer Frist von zwei |
Monaten eine Stellungnahme im Zentralen Wirtschaftsrat abgegeben | Monaten eine Stellungnahme im Zentralen Wirtschaftsrat abgegeben |
haben. | haben. |
Die verfügbare Höchstmarge wird im Bericht des Sekretariats des | Die verfügbare Höchstmarge wird im Bericht des Sekretariats des |
Zentralen Wirtschaftsrates aufgeteilt, und zwar in einen in allen | Zentralen Wirtschaftsrates aufgeteilt, und zwar in einen in allen |
Fällen verfügbaren Teil und einen Teil, der der Hälfte des negativen | Fällen verfügbaren Teil und einen Teil, der der Hälfte des negativen |
Lohnkostenhandicaps, das nicht auf die Sicherheitsmarge zurückzuführen | Lohnkostenhandicaps, das nicht auf die Sicherheitsmarge zurückzuführen |
ist, entspricht und nicht automatisch zur Beseitigung des historischen | ist, entspricht und nicht automatisch zur Beseitigung des historischen |
Lohnkostenhandicaps dient, wie in Artikel 5 erwähnt, und den die | Lohnkostenhandicaps dient, wie in Artikel 5 erwähnt, und den die |
Sozialpartner eventuell ganz oder teilweise zur Beseitigung des | Sozialpartner eventuell ganz oder teilweise zur Beseitigung des |
historischen Lohnkostenhandicaps vorsehen. Der Teil, den die | historischen Lohnkostenhandicaps vorsehen. Der Teil, den die |
Sozialpartner zur Beseitigung des historischen Lohnkostenhandicaps | Sozialpartner zur Beseitigung des historischen Lohnkostenhandicaps |
vorsehen, wird für die Berechnung des Lohnkostenhandicaps und zu deren | vorsehen, wird für die Berechnung des Lohnkostenhandicaps und zu deren |
Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt. | Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt. |
Der in Absatz 1 erwähnte Bericht enthält ebenfalls eine Analyse der | Der in Absatz 1 erwähnte Bericht enthält ebenfalls eine Analyse der |
Entwicklung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen. | Entwicklung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen. |
Der Zentrale Wirtschaftsrat erstattet in dem in Absatz 1 erwähnten | Der Zentrale Wirtschaftsrat erstattet in dem in Absatz 1 erwähnten |
Teil des Berichts ebenfalls Bericht über: | Teil des Berichts ebenfalls Bericht über: |
- das absolute Lohnkostenhandicap, | - das absolute Lohnkostenhandicap, |
- das absolute Lohnkostenhandicap, für das Produktivitätsniveau | - das absolute Lohnkostenhandicap, für das Produktivitätsniveau |
korrigiert, | korrigiert, |
- das Lohnkostenhandicap, für Ermäßigungen der Arbeitgeberbeiträge und | - das Lohnkostenhandicap, für Ermäßigungen der Arbeitgeberbeiträge und |
Lohnzuschüsse in Belgien und in den Referenzmitgliedstaaten seit 1996 | Lohnzuschüsse in Belgien und in den Referenzmitgliedstaaten seit 1996 |
korrigiert. | korrigiert. |
§ 3 - Der zweite Teil des in § 1 erwähnten Berichts enthält eine | § 3 - Der zweite Teil des in § 1 erwähnten Berichts enthält eine |
Analyse der Lohn- und Beschäftigungspolitik der | Analyse der Lohn- und Beschäftigungspolitik der |
Referenzmitgliedstaaten und der Faktoren zur Erklärung einer | Referenzmitgliedstaaten und der Faktoren zur Erklärung einer |
unterschiedlichen Entwicklung im Vergleich zu Belgien. | unterschiedlichen Entwicklung im Vergleich zu Belgien. |
Es wird ebenfalls über die strukturellen Aspekte der | Es wird ebenfalls über die strukturellen Aspekte der |
Konkurrenzfähigkeit und der Beschäftigung berichtet, insbesondere in | Konkurrenzfähigkeit und der Beschäftigung berichtet, insbesondere in |
Bezug auf die sektorielle Struktur der nationalen und ausländischen | Bezug auf die sektorielle Struktur der nationalen und ausländischen |
Investitionen, die Ausgaben für Forschung und Entwicklung, die | Investitionen, die Ausgaben für Forschung und Entwicklung, die |
Marktanteile, die geographische Bestimmung der Ausfuhr, die | Marktanteile, die geographische Bestimmung der Ausfuhr, die |
Wirtschaftsstruktur, die Innovationsverfahren, die Strukturen der | Wirtschaftsstruktur, die Innovationsverfahren, die Strukturen der |
Wirtschaftsfinanzierung, die Determinanten der Produktivität, die | Wirtschaftsfinanzierung, die Determinanten der Produktivität, die |
Ausbildungs- und Unterrichtsstrukturen und die Änderungen in der | Ausbildungs- und Unterrichtsstrukturen und die Änderungen in der |
Organisation und Entwicklung der Unternehmen. Gegebenenfalls werden im | Organisation und Entwicklung der Unternehmen. Gegebenenfalls werden im |
Hinblick auf Verbesserungen Anregungen formuliert. | Hinblick auf Verbesserungen Anregungen formuliert. |
Der Bericht enthält ebenfalls eine Analyse in Bezug auf die Wahrung | Der Bericht enthält ebenfalls eine Analyse in Bezug auf die Wahrung |
des sozialen Friedens und des Einflusses des Dienstalters auf die | des sozialen Friedens und des Einflusses des Dienstalters auf die |
Löhne sowie eine Analyse des Einflusses der Lohnniveaus auf das | Löhne sowie eine Analyse des Einflusses der Lohnniveaus auf das |
Funktionieren des Arbeitsmarktes im Allgemeinen und auf die | Funktionieren des Arbeitsmarktes im Allgemeinen und auf die |
Integration der Risikogruppen in den Arbeitsmarkt im Besonderen. | Integration der Risikogruppen in den Arbeitsmarkt im Besonderen. |
§ 4 - In dem Jahr, in dem der Zentrale Wirtschaftsrat keinen in § 1 | § 4 - In dem Jahr, in dem der Zentrale Wirtschaftsrat keinen in § 1 |
erwähnten Bericht erstellt, veröffentlicht er vor dem 15. Dezember | erwähnten Bericht erstellt, veröffentlicht er vor dem 15. Dezember |
einen Zwischenbericht mit der Aktualisierung des ersten Teils, mit | einen Zwischenbericht mit der Aktualisierung des ersten Teils, mit |
Ausnahme der verfügbaren Höchstmarge, und des zweiten Teils des in | Ausnahme der verfügbaren Höchstmarge, und des zweiten Teils des in |
Artikel 5 erwähnten Berichts. | Artikel 5 erwähnten Berichts. |
§ 5 - Die in den Paragraphen 1 und 4 erwähnten Berichte werden | § 5 - Die in den Paragraphen 1 und 4 erwähnten Berichte werden |
unverzüglich der Abgeordnetenkammer und der Regierung sowie den | unverzüglich der Abgeordnetenkammer und der Regierung sowie den |
Sozialpartnern übermittelt." | Sozialpartnern übermittelt." |
Art. 6 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 6 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
22. April 2012, wird wie folgt ersetzt: | 22. April 2012, wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Alle zwei Jahre, in den ungeraden Jahren, werden vor dem 15. | " § 1 - Alle zwei Jahre, in den ungeraden Jahren, werden vor dem 15. |
Januar im überberuflichen Abkommen der Sozialpartner auf der Grundlage | Januar im überberuflichen Abkommen der Sozialpartner auf der Grundlage |
des in Artikel 5 § 1 erwähnten Berichts unter anderem | des in Artikel 5 § 1 erwähnten Berichts unter anderem |
Beschäftigungsmaßnahmen und die Höchstmarge für die | Beschäftigungsmaßnahmen und die Höchstmarge für die |
Lohnkostenentwicklung für die zwei Jahre des überberuflichen Abkommens | Lohnkostenentwicklung für die zwei Jahre des überberuflichen Abkommens |
bestimmt. In diesem Abkommen werden ebenfalls Maßnahmen im Rahmen der | bestimmt. In diesem Abkommen werden ebenfalls Maßnahmen im Rahmen der |
Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen festgelegt, | Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen festgelegt, |
insbesondere dadurch, dass die Funktionsklassifikationssysteme | insbesondere dadurch, dass die Funktionsklassifikationssysteme |
geschlechtsneutral gemacht werden. Eine besondere Bedeutung wird auch | geschlechtsneutral gemacht werden. Eine besondere Bedeutung wird auch |
der Einhaltung der Ziele in Bezug auf die Ausbildung und dem Maß, in | der Einhaltung der Ziele in Bezug auf die Ausbildung und dem Maß, in |
dem die Sektoren effektiv ihre Anstrengungen verstärkt haben, | dem die Sektoren effektiv ihre Anstrengungen verstärkt haben, |
beigemessen. | beigemessen. |
Die in Absatz 1 erwähnte Marge wird anschließend in einem innerhalb | Die in Absatz 1 erwähnte Marge wird anschließend in einem innerhalb |
des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen und gemäß dem Gesetz vom | des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen und gemäß dem Gesetz vom |
5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die | 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die |
paritätischen Kommissionen vom König für allgemein verbindlich | paritätischen Kommissionen vom König für allgemein verbindlich |
erklärten kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt. | erklärten kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt. |
§ 2 - Die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung, die in § 1 | § 2 - Die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung, die in § 1 |
erwähnt ist, entspricht höchstens der verfügbaren Höchstmarge, wie sie | erwähnt ist, entspricht höchstens der verfügbaren Höchstmarge, wie sie |
in Artikel 5 § 2 erwähnt ist. Die Sozialpartner können die Hälfte des | in Artikel 5 § 2 erwähnt ist. Die Sozialpartner können die Hälfte des |
negativen Lohnkostenhandicaps, das nicht auf die Sicherheitsmarge | negativen Lohnkostenhandicaps, das nicht auf die Sicherheitsmarge |
zurückzuführen ist und nicht automatisch zur Beseitigung des | zurückzuführen ist und nicht automatisch zur Beseitigung des |
historischen Lohnkostenhandicaps dient, wie in Artikel 5 § 2 Absatz 5 | historischen Lohnkostenhandicaps dient, wie in Artikel 5 § 2 Absatz 5 |
erwähnt, ganz oder teilweise zur Beseitigung des historischen | erwähnt, ganz oder teilweise zur Beseitigung des historischen |
Lohnkostenhandicaps vorsehen. Diese Marge kann entweder anhand zweier | Lohnkostenhandicaps vorsehen. Diese Marge kann entweder anhand zweier |
Jahresprozentsätze oder eines Prozentsatzes für zwei Jahre ausgedrückt | Jahresprozentsätze oder eines Prozentsatzes für zwei Jahre ausgedrückt |
werden. | werden. |
§ 3 - In Ermangelung eines Konsenses zwischen den Sozialpartnern | § 3 - In Ermangelung eines Konsenses zwischen den Sozialpartnern |
innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum des in Artikel 5 § | innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum des in Artikel 5 § |
1 erwähnten Berichts beruft die Regierung die Sozialpartner zu einer | 1 erwähnten Berichts beruft die Regierung die Sozialpartner zu einer |
Konzertierung ein und formuliert auf der Grundlage der in diesem | Konzertierung ein und formuliert auf der Grundlage der in diesem |
Bericht enthaltenen Daten einen Vermittlungsvorschlag. | Bericht enthaltenen Daten einen Vermittlungsvorschlag. |
Bei Einverständnis zwischen der Regierung und den Sozialpartnern wird | Bei Einverständnis zwischen der Regierung und den Sozialpartnern wird |
die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung in einem im Nationalen | die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung in einem im Nationalen |
Arbeitsrat abgeschlossenen und gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 | Arbeitsrat abgeschlossenen und gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 |
über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen | über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen |
Kommissionen vom König für allgemein verbindlich erklärten kollektiven | Kommissionen vom König für allgemein verbindlich erklärten kollektiven |
Arbeitsabkommen festgelegt. | Arbeitsabkommen festgelegt. |
§ 4 - Die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung beträgt mindestens | § 4 - Die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung beträgt mindestens |
null, um die vorgesehenen Indexierungen zu ermöglichen. Die | null, um die vorgesehenen Indexierungen zu ermöglichen. Die |
Indexierungen und die tabellenmäßigen Erhöhungen sind immer | Indexierungen und die tabellenmäßigen Erhöhungen sind immer |
garantiert. | garantiert. |
Wenn die Anwendung von Absatz 1 zur Folge hat, dass die Höchstmarge | Wenn die Anwendung von Absatz 1 zur Folge hat, dass die Höchstmarge |
angesichts der zu dem Zeitpunkt verfügbaren Prognosen nicht | angesichts der zu dem Zeitpunkt verfügbaren Prognosen nicht |
ermöglicht, das Lohnkostenhandicap im Laufe eines Zeitraums von zwei | ermöglicht, das Lohnkostenhandicap im Laufe eines Zeitraums von zwei |
Jahren zu beseitigen, trifft die Regierung Maßnahmen, wie in Artikel 5 | Jahren zu beseitigen, trifft die Regierung Maßnahmen, wie in Artikel 5 |
§ 2 Absatz 10 erwähnt, nachdem die Sozialpartner binnen einer Frist | § 2 Absatz 10 erwähnt, nachdem die Sozialpartner binnen einer Frist |
von zwei Monaten eine Stellungnahme im Zentralen Wirtschaftsrat | von zwei Monaten eine Stellungnahme im Zentralen Wirtschaftsrat |
abgegeben haben." | abgegeben haben." |
Art. 7 - Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 7 - Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - In Ermangelung eines Einverständnisses zwischen der Regierung | " § 1 - In Ermangelung eines Einverständnisses zwischen der Regierung |
und den Sozialpartnern innerhalb eines Monats nach der Einberufung der | und den Sozialpartnern innerhalb eines Monats nach der Einberufung der |
Sozialpartner zu einer Konzertierung, so wie in Artikel 6 § 3 erwähnt, | Sozialpartner zu einer Konzertierung, so wie in Artikel 6 § 3 erwähnt, |
legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und gemäß | legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und gemäß |
Artikel 6 §§ 1 und 2 die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung | Artikel 6 §§ 1 und 2 die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung |
fest, und zwar entweder anhand zweier Jahresprozentsätze oder eines | fest, und zwar entweder anhand zweier Jahresprozentsätze oder eines |
Prozentsatzes für zwei Jahre. | Prozentsatzes für zwei Jahre. |
Absatz 1 ist auch anwendbar, wenn die Höchstmarge für die | Absatz 1 ist auch anwendbar, wenn die Höchstmarge für die |
Lohnkostenentwicklung, wie im überberuflichen Abkommen oder nach | Lohnkostenentwicklung, wie im überberuflichen Abkommen oder nach |
Vermittlungsvorschlag der Regierung vereinbart, den Bestimmungen der | Vermittlungsvorschlag der Regierung vereinbart, den Bestimmungen der |
Artikel 5 § 2 und 6 §§ 1 und 2 nicht entspricht. | Artikel 5 § 2 und 6 §§ 1 und 2 nicht entspricht. |
Artikel 6 § 4 ist auf den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Erlass | Artikel 6 § 4 ist auf den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Erlass |
anwendbar." | anwendbar." |
Art. 8 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 8 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
13. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert: | 13. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Absätze 2 bis 7 wie folgt ersetzt: | 1. In § 1 werden die Absätze 2 bis 7 wie folgt ersetzt: |
"Wenn sektorielle Sozialpartner sich der Konformität des Entwurfs | "Wenn sektorielle Sozialpartner sich der Konformität des Entwurfs |
eines kollektiven Arbeitsabkommens mit der Höchstmarge für die | eines kollektiven Arbeitsabkommens mit der Höchstmarge für die |
Lohnkostenentwicklung vergewissern wollen, können sie die | Lohnkostenentwicklung vergewissern wollen, können sie die |
Stellungnahme der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen | Stellungnahme der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
Konzertierung einholen. | Konzertierung einholen. |
Dem Arbeitgeber, der die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung nicht | Dem Arbeitgeber, der die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung nicht |
einhält, kann eine administrative Geldbuße von 250 bis 5.000 Euro | einhält, kann eine administrative Geldbuße von 250 bis 5.000 Euro |
auferlegt werden. | auferlegt werden. |
Die in Absatz 3 erwähnte administrative Geldbuße wird von der in den | Die in Absatz 3 erwähnte administrative Geldbuße wird von der in den |
Artikeln 16 Nr. 13 und 70 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten | Artikeln 16 Nr. 13 und 70 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten |
zuständigen Verwaltung auferlegt. Die Artikel 74 bis 91 und 111 bis | zuständigen Verwaltung auferlegt. Die Artikel 74 bis 91 und 111 bis |
116 des Sozialstrafgesetzbuches sind anwendbar. | 116 des Sozialstrafgesetzbuches sind anwendbar. |
Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer | Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer |
multipliziert, mit einem Maximum von 100 Arbeitnehmern. | multipliziert, mit einem Maximum von 100 Arbeitnehmern. |
Gegen die Entscheidung zur Auferlegung der in Absatz 4 erwähnten | Gegen die Entscheidung zur Auferlegung der in Absatz 4 erwähnten |
administrativen Geldbuße kann auf der Grundlage von Artikel 3 des | administrativen Geldbuße kann auf der Grundlage von Artikel 3 des |
Gesetzes vom 2. Juni 2010 zur Festlegung von sozialstrafrechtlichen | Gesetzes vom 2. Juni 2010 zur Festlegung von sozialstrafrechtlichen |
Bestimmungen und gemäß der Form, der Frist und dem Geltungsbereich, | Bestimmungen und gemäß der Form, der Frist und dem Geltungsbereich, |
die in diesem Artikel erwähnt sind, Beschwerde eingelegt werden." | die in diesem Artikel erwähnt sind, Beschwerde eingelegt werden." |
2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Die gleiche Geldbuße wie diejenige, die in § 1 Absatz 3 vorgesehen | "Die gleiche Geldbuße wie diejenige, die in § 1 Absatz 3 vorgesehen |
ist, kann unter denselben Bedingungen und gemäß denselben Modalitäten | ist, kann unter denselben Bedingungen und gemäß denselben Modalitäten |
dem Arbeitgeber auferlegt werden, der die in Ausführung von Artikel 7 | dem Arbeitgeber auferlegt werden, der die in Ausführung von Artikel 7 |
§ 2 ergangenen Erlasse nicht einhält." | § 2 ergangenen Erlasse nicht einhält." |
Art. 9 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 9 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
- In § 1 wird das Wort "Fachberichts" durch das Wort "Berichts" | - In § 1 wird das Wort "Fachberichts" durch das Wort "Berichts" |
ersetzt. | ersetzt. |
- In § 2 werden die Wörter "30. November" durch die Wörter "15. | - In § 2 werden die Wörter "30. November" durch die Wörter "15. |
Dezember" ersetzt. | Dezember" ersetzt. |
Art. 10 - In Artikel 13 § 2 desselben Gesetzes wird das Wort | Art. 10 - In Artikel 13 § 2 desselben Gesetzes wird das Wort |
"Fachberichts" durch das Wort "Berichts" ersetzt. | "Fachberichts" durch das Wort "Berichts" ersetzt. |
Art. 11 - Artikel 14 § 2 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 11 - Artikel 14 § 2 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
" § 2 - Verstöße gegen die aufgrund des vorliegenden Artikels | " § 2 - Verstöße gegen die aufgrund des vorliegenden Artikels |
ergangenen Bestimmungen werden mit einer administrativen Geldbuße | ergangenen Bestimmungen werden mit einer administrativen Geldbuße |
geahndet, die die in Artikel 9 § 1 Absatz 3 vorgesehenen Beträge nicht | geahndet, die die in Artikel 9 § 1 Absatz 3 vorgesehenen Beträge nicht |
überschreitet. | überschreitet. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Modalitäten für die Feststellung und die Einnahme dieser Geldbuße." | Modalitäten für die Feststellung und die Einnahme dieser Geldbuße." |
Art. 12 - In Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel V/1 mit | Art. 12 - In Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel V/1 mit |
folgender Überschrift eingefügt: "Bestimmungen in Bezug auf die | folgender Überschrift eingefügt: "Bestimmungen in Bezug auf die |
Überwachung". | Überwachung". |
Art. 13 - In das neue Kapitel V/1 wird ein Artikel 14/1 mit folgendem | Art. 13 - In das neue Kapitel V/1 wird ein Artikel 14/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 14/1 - Verstöße gegen die Bestimmungen von Artikel 9 § 1 Absatz | "Art. 14/1 - Verstöße gegen die Bestimmungen von Artikel 9 § 1 Absatz |
1 und die Bestimmungen der in Artikel 7 § 2 und 14 § 1 erwähnten | 1 und die Bestimmungen der in Artikel 7 § 2 und 14 § 1 erwähnten |
Königlichen Erlasse werden gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt | Königlichen Erlasse werden gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt |
und festgestellt. | und festgestellt. |
Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des | Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des |
Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen | Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen |
oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und | oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und |
Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen | Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen |
des vorliegenden Gesetzes und ihrer Ausführungserlasse handeln." | des vorliegenden Gesetzes und ihrer Ausführungserlasse handeln." |
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2017. | Art. 14 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2017. |
In Abweichung von Absatz 1 wird für den zweijährigen Zeitraum | In Abweichung von Absatz 1 wird für den zweijährigen Zeitraum |
2017-2018: | 2017-2018: |
- der in Artikel 5 § 1 erwähnte Bericht vor dem 5. Januar 2017 | - der in Artikel 5 § 1 erwähnte Bericht vor dem 5. Januar 2017 |
erstellt und | erstellt und |
- das in Artikel 6 § 1 erwähnte überberufliche Abkommen vor dem 31. | - das in Artikel 6 § 1 erwähnte überberufliche Abkommen vor dem 31. |
Januar 2017 abgeschlossen. | Januar 2017 abgeschlossen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |
Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft |
und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel | und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |