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Meertalige weergave van Wet van 19/03/2017
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Wet tot wijziging van de wet van 26 juli 1996 tot bevordering van de werkgelegenheid en tot preventieve vrijwaring van het concurrentievermogen. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 26 juillet 1996 relative à la promotion de l'emploi et à la sauvegarde préventive de la compétitivité. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 MAART 2017. - Wet tot wijziging van de wet van 26 juli 1996 tot bevordering van de werkgelegenheid en tot preventieve vrijwaring van het concurrentievermogen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 MARS 2017. - Loi modifiant la loi du 26 juillet 1996 relative à la promotion de l'emploi et à la sauvegarde préventive de la compétitivité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
maart 2017 tot wijziging van de wet van 26 juli 1996 tot bevordering loi du 19 mars 2017 modifiant la loi du 26 juillet 1996 relative à la
van de werkgelegenheid en tot preventieve vrijwaring van het promotion de l'emploi et à la sauvegarde préventive de la
concurrentievermogen (Belgisch Staatsblad van 29 maart 2017). compétitivité (Moniteur belge du 29 mars 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
19. MÄRZ 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 26. Juli 1996 19. MÄRZ 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 26. Juli 1996
über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der
Konkurrenzfähigkeit Konkurrenzfähigkeit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die
Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der
Konkurrenzfähigkeit wird wie folgt abgeändert: Konkurrenzfähigkeit wird wie folgt abgeändert:
1. Im zweiten Gedankenstrich werden das Wort "vertraglichen", die 1. Im zweiten Gedankenstrich werden das Wort "vertraglichen", die
Wörter "in Landeswährung ausgedrückt" und die Wörter "der OECD" durch Wörter "in Landeswährung ausgedrückt" und die Wörter "der OECD" durch
das Wort "effektiven", die Wörter "in Euro ausgedrückt" das Wort "effektiven", die Wörter "in Euro ausgedrückt"
beziehungsweise die Wörter "des Instituts für Volkswirtschaftliche beziehungsweise die Wörter "des Instituts für Volkswirtschaftliche
Gesamtrechnungen und der verfügbaren offiziellen nationalen und Gesamtrechnungen und der verfügbaren offiziellen nationalen und
internationalen Quellen" ersetzt. internationalen Quellen" ersetzt.
2. Zwischen dem zweiten und dem dritten Gedankenstrich, der der siebte 2. Zwischen dem zweiten und dem dritten Gedankenstrich, der der siebte
Gedankenstrich wird, werden folgende Gedankenstriche mit folgendem Gedankenstrich wird, werden folgende Gedankenstriche mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"- "Lohnkosten": das Arbeitnehmerentgelt (D.1), umfasst sämtliche "- "Lohnkosten": das Arbeitnehmerentgelt (D.1), umfasst sämtliche
Geld- und Sachleistungen, die von Arbeitgebern an Arbeitnehmer Geld- und Sachleistungen, die von Arbeitgebern an Arbeitnehmer
erbracht werden, und zwar als Entgelt für die von diesen in einem erbracht werden, und zwar als Entgelt für die von diesen in einem
Darstellungszeitraum geleistete Arbeit, wie in Anhang A Kapitel 4 Darstellungszeitraum geleistete Arbeit, wie in Anhang A Kapitel 4
Nummer 4.02 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Nummer 4.02 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System
Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler
Ebene in der Europäischen Union erwähnt, Ebene in der Europäischen Union erwähnt,
- "Lohnkostenhandicap": die Differenz zwischen der - "Lohnkostenhandicap": die Differenz zwischen der
Lohnkostenentwicklung in Belgien und derjenigen in den Lohnkostenentwicklung in Belgien und derjenigen in den
Referenzmitgliedstaaten seit 1996, ausgedrückt als Prozentsatz im Referenzmitgliedstaaten seit 1996, ausgedrückt als Prozentsatz im
Verhältnis zu 1996, Verhältnis zu 1996,
- "absolutem Lohnkostenhandicap": das Verhältnis zwischen einerseits - "absolutem Lohnkostenhandicap": das Verhältnis zwischen einerseits
der Division der Lohnkosten der Arbeitnehmer, verringert um die der Division der Lohnkosten der Arbeitnehmer, verringert um die
Lohnzuschüsse, durch die Anzahl der in Belgien geleisteten Stunden und Lohnzuschüsse, durch die Anzahl der in Belgien geleisteten Stunden und
andererseits der Division der Lohnkosten der Arbeitnehmer, verringert andererseits der Division der Lohnkosten der Arbeitnehmer, verringert
um die Lohnzuschüsse, durch die Anzahl der in den drei um die Lohnzuschüsse, durch die Anzahl der in den drei
Referenzmitgliedstaaten geleisteten Stunden, Referenzmitgliedstaaten geleisteten Stunden,
- "historischem Lohnkostenhandicap": das nach Beseitigung des seit - "historischem Lohnkostenhandicap": das nach Beseitigung des seit
1996 angehäuften Lohnkostenhandicaps verbleibende Handicap. Der Umfang 1996 angehäuften Lohnkostenhandicaps verbleibende Handicap. Der Umfang
dieses Handicaps wird vom Zentralen Wirtschaftsrat bestimmt,". dieses Handicaps wird vom Zentralen Wirtschaftsrat bestimmt,".
3. Im früheren dritten Gedankenstrich, der der siebte Gedankenstrich 3. Im früheren dritten Gedankenstrich, der der siebte Gedankenstrich
wird, werden die Wörter "der OECD" durch die Wörter "der verfügbaren wird, werden die Wörter "der OECD" durch die Wörter "der verfügbaren
offiziellen nationalen und internationalen Quellen" ersetzt. offiziellen nationalen und internationalen Quellen" ersetzt.
4. Im früheren vierten Gedankenstrich, der der achte Gedankenstrich 4. Im früheren vierten Gedankenstrich, der der achte Gedankenstrich
wird, werden die Wörter "den Gesundheitsindex" durch die Wörter "den wird, werden die Wörter "den Gesundheitsindex" durch die Wörter "den
abgeflachten Gesundheitsindex" ersetzt. abgeflachten Gesundheitsindex" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 3 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "in Art. 3 - In Artikel 3 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "in
gemeinsamer Währung ausgedrückt" durch die Wörter "in Euro gemeinsamer Währung ausgedrückt" durch die Wörter "in Euro
ausgedrückt" ersetzt. ausgedrückt" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
12. Juli 2013, wird aufgehoben. 12. Juli 2013, wird aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
12. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt: 12. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Alle zwei Jahre, in den geraden Jahren, erstellt der Zentrale " § 1 - Alle zwei Jahre, in den geraden Jahren, erstellt der Zentrale
Wirtschaftsrat vor dem 15. Dezember einen Bericht. Wirtschaftsrat vor dem 15. Dezember einen Bericht.
§ 2 - Der erste Teil des Berichts wird unter der Verantwortung des § 2 - Der erste Teil des Berichts wird unter der Verantwortung des
Sekretariats des Zentralen Wirtschaftsrates erstellt und betrifft die Sekretariats des Zentralen Wirtschaftsrates erstellt und betrifft die
verfügbaren Höchstmargen für die Lohnkostenentwicklung und das verfügbaren Höchstmargen für die Lohnkostenentwicklung und das
Lohnkostenhandicap. Lohnkostenhandicap.
Für die Berechnung des Lohnkostenhandicaps berücksichtigt das Für die Berechnung des Lohnkostenhandicaps berücksichtigt das
Sekretariat zum Zeitpunkt dieser Berechnung nicht die Ermäßigungen der Sekretariat zum Zeitpunkt dieser Berechnung nicht die Ermäßigungen der
Sozialversicherungsbeiträge des Tax-Shifts 2016-2020, einschließlich Sozialversicherungsbeiträge des Tax-Shifts 2016-2020, einschließlich
der Verschiebung der 1-prozentigen Ermäßigung des der Verschiebung der 1-prozentigen Ermäßigung des
Berufssteuervorabzugs hin zu einer Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge Berufssteuervorabzugs hin zu einer Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge
zur sozialen Sicherheit, wohl aber die Folgen der Ermäßigungen der zur sozialen Sicherheit, wohl aber die Folgen der Ermäßigungen der
Arbeitgeberbeiträge infolge des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit von Arbeitgeberbeiträge infolge des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit von
2016, mit Ausnahme der Lohnzuschüsse für Schicht- und Nachtarbeit aus 2016, mit Ausnahme der Lohnzuschüsse für Schicht- und Nachtarbeit aus
dem Pakt für Wettbewerbsfähigkeit. Die Ermäßigungen der dem Pakt für Wettbewerbsfähigkeit. Die Ermäßigungen der
Arbeitgeberbeiträge des Tax-Shifts 2016-2020, einschließlich der Arbeitgeberbeiträge des Tax-Shifts 2016-2020, einschließlich der
Verschiebung der 1-prozentigen Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs Verschiebung der 1-prozentigen Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs
hin zu einer Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen hin zu einer Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen
Sicherheit, mit Ausnahme der Beitragsermäßigungen im Rahmen des Pakts Sicherheit, mit Ausnahme der Beitragsermäßigungen im Rahmen des Pakts
für Wettbewerbsfähigkeit von 2016, tragen zur Beseitigung des für Wettbewerbsfähigkeit von 2016, tragen zur Beseitigung des
historischen Lohnkostenhandicaps bei. historischen Lohnkostenhandicaps bei.
Bei jedem neuen Beschluss nach oder zusätzlich zum Tax-Shift Bei jedem neuen Beschluss nach oder zusätzlich zum Tax-Shift
2016-2020, der darauf abzielt, die Arbeitgeberbeiträge zu ermäßigen, 2016-2020, der darauf abzielt, die Arbeitgeberbeiträge zu ermäßigen,
wird mindestens die Hälfte für die Berechnung des Lohnkostenhandicaps wird mindestens die Hälfte für die Berechnung des Lohnkostenhandicaps
und zu deren Zeitpunkt nicht berücksichtigt. Dieser Teil der und zu deren Zeitpunkt nicht berücksichtigt. Dieser Teil der
Ermäßigungen trägt jedoch dazu bei, das historische Lohnkostenhandicap Ermäßigungen trägt jedoch dazu bei, das historische Lohnkostenhandicap
zu beseitigen. zu beseitigen.
Für die Berechnung der in Absatz 1 erwähnten verfügbaren Höchstmarge Für die Berechnung der in Absatz 1 erwähnten verfügbaren Höchstmarge
berücksichtigt das Sekretariat die Prognosen für die berücksichtigt das Sekretariat die Prognosen für die
Lohnkostenentwicklung in den Referenzmitgliedstaaten in den folgenden Lohnkostenentwicklung in den Referenzmitgliedstaaten in den folgenden
zwei Jahren. In Anbetracht der Prognosen für die Lohnkostenentwicklung zwei Jahren. In Anbetracht der Prognosen für die Lohnkostenentwicklung
in den Referenzmitgliedstaaten zieht das Sekretariat des Zentralen in den Referenzmitgliedstaaten zieht das Sekretariat des Zentralen
Wirtschaftsrates bei der Berechnung der verfügbaren Höchstmarge Wirtschaftsrates bei der Berechnung der verfügbaren Höchstmarge
folgende Elemente ab: folgende Elemente ab:
- die vorgesehenen Indexierungen, - die vorgesehenen Indexierungen,
- einen Korrekturterm, - einen Korrekturterm,
- eine Sicherheitsmarge von 25 Prozent der Marge, die nach Anwendung - eine Sicherheitsmarge von 25 Prozent der Marge, die nach Anwendung
der Ermäßigungen infolge der Indexierungen und des Korrekturterms der Ermäßigungen infolge der Indexierungen und des Korrekturterms
verbleibt, mit einem Minimum von 0,5 Prozent. verbleibt, mit einem Minimum von 0,5 Prozent.
Der in Absatz 4 erwähnte Korrekturterm wird folgendermaßen bestimmt: Der in Absatz 4 erwähnte Korrekturterm wird folgendermaßen bestimmt:
- Wenn der Prognosefehler größer als die vorherige Sicherheitsmarge - Wenn der Prognosefehler größer als die vorherige Sicherheitsmarge
und das Lohnkostenhandicap positiv oder gleich null ist, entspricht und das Lohnkostenhandicap positiv oder gleich null ist, entspricht
der Korrekturterm dem Lohnkostenhandicap. Wenn der Prognosefehler der Korrekturterm dem Lohnkostenhandicap. Wenn der Prognosefehler
größer als die vorherige Sicherheitsmarge und das Lohnkostenhandicap größer als die vorherige Sicherheitsmarge und das Lohnkostenhandicap
negativ ist, entspricht der Korrekturterm der Hälfte des negativ ist, entspricht der Korrekturterm der Hälfte des
Lohnkostenhandicaps. Die andere Hälfte, in absolutem Wert, trägt zur Lohnkostenhandicaps. Die andere Hälfte, in absolutem Wert, trägt zur
Beseitigung des historischen Lohnkostenhandicaps bei. Dieser letzte Beseitigung des historischen Lohnkostenhandicaps bei. Dieser letzte
Teil wird also für die Berechnung des Lohnkostenhandicaps und zu deren Teil wird also für die Berechnung des Lohnkostenhandicaps und zu deren
Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt. Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt.
- Wenn der Prognosefehler negativ und das Lohnkostenhandicap positiv - Wenn der Prognosefehler negativ und das Lohnkostenhandicap positiv
oder gleich null ist, entspricht der Korrekturterm dem oder gleich null ist, entspricht der Korrekturterm dem
Lohnkostenhandicap, verringert um die vorherige Sicherheitsmarge. Wenn Lohnkostenhandicap, verringert um die vorherige Sicherheitsmarge. Wenn
der Prognosefehler negativ und das Lohnkostenhandicap auch negativ der Prognosefehler negativ und das Lohnkostenhandicap auch negativ
ist, entspricht der Korrekturterm der Hälfte des Lohnkostenhandicaps, ist, entspricht der Korrekturterm der Hälfte des Lohnkostenhandicaps,
das nicht auf die vorherige Sicherheitsmarge zurückzuführen ist, das nicht auf die vorherige Sicherheitsmarge zurückzuführen ist,
verringert um die vorherige Sicherheitsmarge. Die andere Hälfte, in verringert um die vorherige Sicherheitsmarge. Die andere Hälfte, in
absolutem Wert, des Lohnkostenhandicaps, das nicht auf die vorherige absolutem Wert, des Lohnkostenhandicaps, das nicht auf die vorherige
Sicherheitsmarge zurückzuführen ist, trägt zur Beseitigung des Sicherheitsmarge zurückzuführen ist, trägt zur Beseitigung des
historischen Lohnkostenhandicaps bei. Dieser letzte Teil wird also für historischen Lohnkostenhandicaps bei. Dieser letzte Teil wird also für
die Berechnung des Lohnkostenhandicaps und zu deren Zeitpunkt nicht die Berechnung des Lohnkostenhandicaps und zu deren Zeitpunkt nicht
mehr berücksichtigt. mehr berücksichtigt.
- Wenn der Prognosefehler positiv oder gleich null ist, aber höchstens - Wenn der Prognosefehler positiv oder gleich null ist, aber höchstens
der vorherigen Sicherheitsmarge entspricht und das Lohnkostenhandicap der vorherigen Sicherheitsmarge entspricht und das Lohnkostenhandicap
positiv oder gleich null ist, entspricht der Korrekturterm dem positiv oder gleich null ist, entspricht der Korrekturterm dem
Lohnkostenhandicap, verringert um die Differenz zwischen der Lohnkostenhandicap, verringert um die Differenz zwischen der
vorherigen Sicherheitsmarge und dem Prognosefehler. Wenn der vorherigen Sicherheitsmarge und dem Prognosefehler. Wenn der
Prognosefehler positiv oder gleich null ist, aber höchstens der Prognosefehler positiv oder gleich null ist, aber höchstens der
vorherigen Sicherheitsmarge entspricht und das Lohnkostenhandicap vorherigen Sicherheitsmarge entspricht und das Lohnkostenhandicap
negativ ist, entspricht der Korrekturterm der Hälfte des negativ ist, entspricht der Korrekturterm der Hälfte des
Lohnkostenhandicaps, das nicht auf die vorherige Sicherheitsmarge Lohnkostenhandicaps, das nicht auf die vorherige Sicherheitsmarge
zurückzuführen ist, verringert um die Differenz zwischen der zurückzuführen ist, verringert um die Differenz zwischen der
vorherigen Sicherheitsmarge und dem Prognosefehler. Die andere Hälfte, vorherigen Sicherheitsmarge und dem Prognosefehler. Die andere Hälfte,
in absolutem Wert, des Lohnkostenhandicaps, das nicht auf die in absolutem Wert, des Lohnkostenhandicaps, das nicht auf die
vorherige Sicherheitsmarge zurückzuführen ist, trägt zur Beseitigung vorherige Sicherheitsmarge zurückzuführen ist, trägt zur Beseitigung
des historischen Lohnkostenhandicaps bei. Dieser letzte Teil wird also des historischen Lohnkostenhandicaps bei. Dieser letzte Teil wird also
für die Berechnung des Lohnkostenhandicaps und zu deren Zeitpunkt für die Berechnung des Lohnkostenhandicaps und zu deren Zeitpunkt
nicht mehr berücksichtigt. nicht mehr berücksichtigt.
Das Ergebnis der in Absatz 4 erwähnten Berechnung wird auf die zweite Das Ergebnis der in Absatz 4 erwähnten Berechnung wird auf die zweite
Dezimalstelle gerundet. Wenn die dritte Dezimalstelle eine 5 ist, wird Dezimalstelle gerundet. Wenn die dritte Dezimalstelle eine 5 ist, wird
aufgerundet. aufgerundet.
Der Prognosefehler ist positiv, wenn die vorgesehenen Indexierungen Der Prognosefehler ist positiv, wenn die vorgesehenen Indexierungen
und/oder die Lohnkostenentwicklung in den Referenzmitgliedstaaten der und/oder die Lohnkostenentwicklung in den Referenzmitgliedstaaten der
Realisierung nicht entsprechen und wenn das Lohnkostenhandicap dadurch Realisierung nicht entsprechen und wenn das Lohnkostenhandicap dadurch
erhöht wird. Der Prognosefehler ist negativ, wenn die vorgesehenen erhöht wird. Der Prognosefehler ist negativ, wenn die vorgesehenen
Indexierungen und/oder die Lohnkostenentwicklung in den Indexierungen und/oder die Lohnkostenentwicklung in den
Referenzmitgliedstaaten der Realisierung nicht entsprechen und wenn Referenzmitgliedstaaten der Realisierung nicht entsprechen und wenn
das Lohnkostenhandicap dadurch verringert wird. das Lohnkostenhandicap dadurch verringert wird.
Der in Absatz 3 erwähnte Mechanismus und die in Absatz 5 erwähnten Der in Absatz 3 erwähnte Mechanismus und die in Absatz 5 erwähnten
Mechanismen, durch die die Hälfte des negativen Lohnkostenhandicaps, Mechanismen, durch die die Hälfte des negativen Lohnkostenhandicaps,
das nicht auf die Sicherheitsmarge zurückzuführen ist, der Beseitigung das nicht auf die Sicherheitsmarge zurückzuführen ist, der Beseitigung
des historischen Lohnkostenhandicaps zugewiesen wird, werden des historischen Lohnkostenhandicaps zugewiesen wird, werden
angewandt, bis die Gesamtheit der in den Absätzen 2, 3 und 5 und in angewandt, bis die Gesamtheit der in den Absätzen 2, 3 und 5 und in
Artikel 6 § 2 erwähnten Beiträge zur Beseitigung des historischen Artikel 6 § 2 erwähnten Beiträge zur Beseitigung des historischen
Lohnkostenhandicaps dem historischen Lohnkostenhandicap entspricht, Lohnkostenhandicaps dem historischen Lohnkostenhandicap entspricht,
sodass dieses beseitigt ist. Wenn es beseitigt ist, wird das negative sodass dieses beseitigt ist. Wenn es beseitigt ist, wird das negative
Handicap, das nicht auf die Sicherheitsmarge zurückzuführen ist, der Handicap, das nicht auf die Sicherheitsmarge zurückzuführen ist, der
verfügbaren Höchstmarge zugewiesen. verfügbaren Höchstmarge zugewiesen.
Die Indexierungen und die tabellenmäßigen Erhöhungen sind immer Die Indexierungen und die tabellenmäßigen Erhöhungen sind immer
garantiert, gleich wie hoch die verfügbare Höchstmarge ist. garantiert, gleich wie hoch die verfügbare Höchstmarge ist.
Wenn die Anwendung der vorhergehenden Absätze zur Folge hat, dass die Wenn die Anwendung der vorhergehenden Absätze zur Folge hat, dass die
verfügbare Höchstmarge angesichts der zu dem Zeitpunkt verfügbaren verfügbare Höchstmarge angesichts der zu dem Zeitpunkt verfügbaren
Prognosen nicht ermöglicht, das Lohnkostenhandicap im Laufe eines Prognosen nicht ermöglicht, das Lohnkostenhandicap im Laufe eines
Zeitraums von zwei Jahren zu beseitigen, trifft die Regierung Zeitraums von zwei Jahren zu beseitigen, trifft die Regierung
Maßnahmen, nachdem die Sozialpartner binnen einer Frist von zwei Maßnahmen, nachdem die Sozialpartner binnen einer Frist von zwei
Monaten eine Stellungnahme im Zentralen Wirtschaftsrat abgegeben Monaten eine Stellungnahme im Zentralen Wirtschaftsrat abgegeben
haben. haben.
Die verfügbare Höchstmarge wird im Bericht des Sekretariats des Die verfügbare Höchstmarge wird im Bericht des Sekretariats des
Zentralen Wirtschaftsrates aufgeteilt, und zwar in einen in allen Zentralen Wirtschaftsrates aufgeteilt, und zwar in einen in allen
Fällen verfügbaren Teil und einen Teil, der der Hälfte des negativen Fällen verfügbaren Teil und einen Teil, der der Hälfte des negativen
Lohnkostenhandicaps, das nicht auf die Sicherheitsmarge zurückzuführen Lohnkostenhandicaps, das nicht auf die Sicherheitsmarge zurückzuführen
ist, entspricht und nicht automatisch zur Beseitigung des historischen ist, entspricht und nicht automatisch zur Beseitigung des historischen
Lohnkostenhandicaps dient, wie in Artikel 5 erwähnt, und den die Lohnkostenhandicaps dient, wie in Artikel 5 erwähnt, und den die
Sozialpartner eventuell ganz oder teilweise zur Beseitigung des Sozialpartner eventuell ganz oder teilweise zur Beseitigung des
historischen Lohnkostenhandicaps vorsehen. Der Teil, den die historischen Lohnkostenhandicaps vorsehen. Der Teil, den die
Sozialpartner zur Beseitigung des historischen Lohnkostenhandicaps Sozialpartner zur Beseitigung des historischen Lohnkostenhandicaps
vorsehen, wird für die Berechnung des Lohnkostenhandicaps und zu deren vorsehen, wird für die Berechnung des Lohnkostenhandicaps und zu deren
Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt. Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt.
Der in Absatz 1 erwähnte Bericht enthält ebenfalls eine Analyse der Der in Absatz 1 erwähnte Bericht enthält ebenfalls eine Analyse der
Entwicklung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen. Entwicklung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen.
Der Zentrale Wirtschaftsrat erstattet in dem in Absatz 1 erwähnten Der Zentrale Wirtschaftsrat erstattet in dem in Absatz 1 erwähnten
Teil des Berichts ebenfalls Bericht über: Teil des Berichts ebenfalls Bericht über:
- das absolute Lohnkostenhandicap, - das absolute Lohnkostenhandicap,
- das absolute Lohnkostenhandicap, für das Produktivitätsniveau - das absolute Lohnkostenhandicap, für das Produktivitätsniveau
korrigiert, korrigiert,
- das Lohnkostenhandicap, für Ermäßigungen der Arbeitgeberbeiträge und - das Lohnkostenhandicap, für Ermäßigungen der Arbeitgeberbeiträge und
Lohnzuschüsse in Belgien und in den Referenzmitgliedstaaten seit 1996 Lohnzuschüsse in Belgien und in den Referenzmitgliedstaaten seit 1996
korrigiert. korrigiert.
§ 3 - Der zweite Teil des in § 1 erwähnten Berichts enthält eine § 3 - Der zweite Teil des in § 1 erwähnten Berichts enthält eine
Analyse der Lohn- und Beschäftigungspolitik der Analyse der Lohn- und Beschäftigungspolitik der
Referenzmitgliedstaaten und der Faktoren zur Erklärung einer Referenzmitgliedstaaten und der Faktoren zur Erklärung einer
unterschiedlichen Entwicklung im Vergleich zu Belgien. unterschiedlichen Entwicklung im Vergleich zu Belgien.
Es wird ebenfalls über die strukturellen Aspekte der Es wird ebenfalls über die strukturellen Aspekte der
Konkurrenzfähigkeit und der Beschäftigung berichtet, insbesondere in Konkurrenzfähigkeit und der Beschäftigung berichtet, insbesondere in
Bezug auf die sektorielle Struktur der nationalen und ausländischen Bezug auf die sektorielle Struktur der nationalen und ausländischen
Investitionen, die Ausgaben für Forschung und Entwicklung, die Investitionen, die Ausgaben für Forschung und Entwicklung, die
Marktanteile, die geographische Bestimmung der Ausfuhr, die Marktanteile, die geographische Bestimmung der Ausfuhr, die
Wirtschaftsstruktur, die Innovationsverfahren, die Strukturen der Wirtschaftsstruktur, die Innovationsverfahren, die Strukturen der
Wirtschaftsfinanzierung, die Determinanten der Produktivität, die Wirtschaftsfinanzierung, die Determinanten der Produktivität, die
Ausbildungs- und Unterrichtsstrukturen und die Änderungen in der Ausbildungs- und Unterrichtsstrukturen und die Änderungen in der
Organisation und Entwicklung der Unternehmen. Gegebenenfalls werden im Organisation und Entwicklung der Unternehmen. Gegebenenfalls werden im
Hinblick auf Verbesserungen Anregungen formuliert. Hinblick auf Verbesserungen Anregungen formuliert.
Der Bericht enthält ebenfalls eine Analyse in Bezug auf die Wahrung Der Bericht enthält ebenfalls eine Analyse in Bezug auf die Wahrung
des sozialen Friedens und des Einflusses des Dienstalters auf die des sozialen Friedens und des Einflusses des Dienstalters auf die
Löhne sowie eine Analyse des Einflusses der Lohnniveaus auf das Löhne sowie eine Analyse des Einflusses der Lohnniveaus auf das
Funktionieren des Arbeitsmarktes im Allgemeinen und auf die Funktionieren des Arbeitsmarktes im Allgemeinen und auf die
Integration der Risikogruppen in den Arbeitsmarkt im Besonderen. Integration der Risikogruppen in den Arbeitsmarkt im Besonderen.
§ 4 - In dem Jahr, in dem der Zentrale Wirtschaftsrat keinen in § 1 § 4 - In dem Jahr, in dem der Zentrale Wirtschaftsrat keinen in § 1
erwähnten Bericht erstellt, veröffentlicht er vor dem 15. Dezember erwähnten Bericht erstellt, veröffentlicht er vor dem 15. Dezember
einen Zwischenbericht mit der Aktualisierung des ersten Teils, mit einen Zwischenbericht mit der Aktualisierung des ersten Teils, mit
Ausnahme der verfügbaren Höchstmarge, und des zweiten Teils des in Ausnahme der verfügbaren Höchstmarge, und des zweiten Teils des in
Artikel 5 erwähnten Berichts. Artikel 5 erwähnten Berichts.
§ 5 - Die in den Paragraphen 1 und 4 erwähnten Berichte werden § 5 - Die in den Paragraphen 1 und 4 erwähnten Berichte werden
unverzüglich der Abgeordnetenkammer und der Regierung sowie den unverzüglich der Abgeordnetenkammer und der Regierung sowie den
Sozialpartnern übermittelt." Sozialpartnern übermittelt."
Art. 6 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 6 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
22. April 2012, wird wie folgt ersetzt: 22. April 2012, wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Alle zwei Jahre, in den ungeraden Jahren, werden vor dem 15. " § 1 - Alle zwei Jahre, in den ungeraden Jahren, werden vor dem 15.
Januar im überberuflichen Abkommen der Sozialpartner auf der Grundlage Januar im überberuflichen Abkommen der Sozialpartner auf der Grundlage
des in Artikel 5 § 1 erwähnten Berichts unter anderem des in Artikel 5 § 1 erwähnten Berichts unter anderem
Beschäftigungsmaßnahmen und die Höchstmarge für die Beschäftigungsmaßnahmen und die Höchstmarge für die
Lohnkostenentwicklung für die zwei Jahre des überberuflichen Abkommens Lohnkostenentwicklung für die zwei Jahre des überberuflichen Abkommens
bestimmt. In diesem Abkommen werden ebenfalls Maßnahmen im Rahmen der bestimmt. In diesem Abkommen werden ebenfalls Maßnahmen im Rahmen der
Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen festgelegt, Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen festgelegt,
insbesondere dadurch, dass die Funktionsklassifikationssysteme insbesondere dadurch, dass die Funktionsklassifikationssysteme
geschlechtsneutral gemacht werden. Eine besondere Bedeutung wird auch geschlechtsneutral gemacht werden. Eine besondere Bedeutung wird auch
der Einhaltung der Ziele in Bezug auf die Ausbildung und dem Maß, in der Einhaltung der Ziele in Bezug auf die Ausbildung und dem Maß, in
dem die Sektoren effektiv ihre Anstrengungen verstärkt haben, dem die Sektoren effektiv ihre Anstrengungen verstärkt haben,
beigemessen. beigemessen.
Die in Absatz 1 erwähnte Marge wird anschließend in einem innerhalb Die in Absatz 1 erwähnte Marge wird anschließend in einem innerhalb
des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen und gemäß dem Gesetz vom des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen und gemäß dem Gesetz vom
5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die
paritätischen Kommissionen vom König für allgemein verbindlich paritätischen Kommissionen vom König für allgemein verbindlich
erklärten kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt. erklärten kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt.
§ 2 - Die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung, die in § 1 § 2 - Die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung, die in § 1
erwähnt ist, entspricht höchstens der verfügbaren Höchstmarge, wie sie erwähnt ist, entspricht höchstens der verfügbaren Höchstmarge, wie sie
in Artikel 5 § 2 erwähnt ist. Die Sozialpartner können die Hälfte des in Artikel 5 § 2 erwähnt ist. Die Sozialpartner können die Hälfte des
negativen Lohnkostenhandicaps, das nicht auf die Sicherheitsmarge negativen Lohnkostenhandicaps, das nicht auf die Sicherheitsmarge
zurückzuführen ist und nicht automatisch zur Beseitigung des zurückzuführen ist und nicht automatisch zur Beseitigung des
historischen Lohnkostenhandicaps dient, wie in Artikel 5 § 2 Absatz 5 historischen Lohnkostenhandicaps dient, wie in Artikel 5 § 2 Absatz 5
erwähnt, ganz oder teilweise zur Beseitigung des historischen erwähnt, ganz oder teilweise zur Beseitigung des historischen
Lohnkostenhandicaps vorsehen. Diese Marge kann entweder anhand zweier Lohnkostenhandicaps vorsehen. Diese Marge kann entweder anhand zweier
Jahresprozentsätze oder eines Prozentsatzes für zwei Jahre ausgedrückt Jahresprozentsätze oder eines Prozentsatzes für zwei Jahre ausgedrückt
werden. werden.
§ 3 - In Ermangelung eines Konsenses zwischen den Sozialpartnern § 3 - In Ermangelung eines Konsenses zwischen den Sozialpartnern
innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum des in Artikel 5 § innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum des in Artikel 5 §
1 erwähnten Berichts beruft die Regierung die Sozialpartner zu einer 1 erwähnten Berichts beruft die Regierung die Sozialpartner zu einer
Konzertierung ein und formuliert auf der Grundlage der in diesem Konzertierung ein und formuliert auf der Grundlage der in diesem
Bericht enthaltenen Daten einen Vermittlungsvorschlag. Bericht enthaltenen Daten einen Vermittlungsvorschlag.
Bei Einverständnis zwischen der Regierung und den Sozialpartnern wird Bei Einverständnis zwischen der Regierung und den Sozialpartnern wird
die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung in einem im Nationalen die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung in einem im Nationalen
Arbeitsrat abgeschlossenen und gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 Arbeitsrat abgeschlossenen und gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968
über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen
Kommissionen vom König für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Kommissionen vom König für allgemein verbindlich erklärten kollektiven
Arbeitsabkommen festgelegt. Arbeitsabkommen festgelegt.
§ 4 - Die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung beträgt mindestens § 4 - Die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung beträgt mindestens
null, um die vorgesehenen Indexierungen zu ermöglichen. Die null, um die vorgesehenen Indexierungen zu ermöglichen. Die
Indexierungen und die tabellenmäßigen Erhöhungen sind immer Indexierungen und die tabellenmäßigen Erhöhungen sind immer
garantiert. garantiert.
Wenn die Anwendung von Absatz 1 zur Folge hat, dass die Höchstmarge Wenn die Anwendung von Absatz 1 zur Folge hat, dass die Höchstmarge
angesichts der zu dem Zeitpunkt verfügbaren Prognosen nicht angesichts der zu dem Zeitpunkt verfügbaren Prognosen nicht
ermöglicht, das Lohnkostenhandicap im Laufe eines Zeitraums von zwei ermöglicht, das Lohnkostenhandicap im Laufe eines Zeitraums von zwei
Jahren zu beseitigen, trifft die Regierung Maßnahmen, wie in Artikel 5 Jahren zu beseitigen, trifft die Regierung Maßnahmen, wie in Artikel 5
§ 2 Absatz 10 erwähnt, nachdem die Sozialpartner binnen einer Frist § 2 Absatz 10 erwähnt, nachdem die Sozialpartner binnen einer Frist
von zwei Monaten eine Stellungnahme im Zentralen Wirtschaftsrat von zwei Monaten eine Stellungnahme im Zentralen Wirtschaftsrat
abgegeben haben." abgegeben haben."
Art. 7 - Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 7 - Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - In Ermangelung eines Einverständnisses zwischen der Regierung " § 1 - In Ermangelung eines Einverständnisses zwischen der Regierung
und den Sozialpartnern innerhalb eines Monats nach der Einberufung der und den Sozialpartnern innerhalb eines Monats nach der Einberufung der
Sozialpartner zu einer Konzertierung, so wie in Artikel 6 § 3 erwähnt, Sozialpartner zu einer Konzertierung, so wie in Artikel 6 § 3 erwähnt,
legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und gemäß legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und gemäß
Artikel 6 §§ 1 und 2 die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung Artikel 6 §§ 1 und 2 die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung
fest, und zwar entweder anhand zweier Jahresprozentsätze oder eines fest, und zwar entweder anhand zweier Jahresprozentsätze oder eines
Prozentsatzes für zwei Jahre. Prozentsatzes für zwei Jahre.
Absatz 1 ist auch anwendbar, wenn die Höchstmarge für die Absatz 1 ist auch anwendbar, wenn die Höchstmarge für die
Lohnkostenentwicklung, wie im überberuflichen Abkommen oder nach Lohnkostenentwicklung, wie im überberuflichen Abkommen oder nach
Vermittlungsvorschlag der Regierung vereinbart, den Bestimmungen der Vermittlungsvorschlag der Regierung vereinbart, den Bestimmungen der
Artikel 5 § 2 und 6 §§ 1 und 2 nicht entspricht. Artikel 5 § 2 und 6 §§ 1 und 2 nicht entspricht.
Artikel 6 § 4 ist auf den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Erlass Artikel 6 § 4 ist auf den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Erlass
anwendbar." anwendbar."
Art. 8 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 8 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
13. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert: 13. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Absätze 2 bis 7 wie folgt ersetzt: 1. In § 1 werden die Absätze 2 bis 7 wie folgt ersetzt:
"Wenn sektorielle Sozialpartner sich der Konformität des Entwurfs "Wenn sektorielle Sozialpartner sich der Konformität des Entwurfs
eines kollektiven Arbeitsabkommens mit der Höchstmarge für die eines kollektiven Arbeitsabkommens mit der Höchstmarge für die
Lohnkostenentwicklung vergewissern wollen, können sie die Lohnkostenentwicklung vergewissern wollen, können sie die
Stellungnahme der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen Stellungnahme der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale
Konzertierung einholen. Konzertierung einholen.
Dem Arbeitgeber, der die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung nicht Dem Arbeitgeber, der die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung nicht
einhält, kann eine administrative Geldbuße von 250 bis 5.000 Euro einhält, kann eine administrative Geldbuße von 250 bis 5.000 Euro
auferlegt werden. auferlegt werden.
Die in Absatz 3 erwähnte administrative Geldbuße wird von der in den Die in Absatz 3 erwähnte administrative Geldbuße wird von der in den
Artikeln 16 Nr. 13 und 70 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Artikeln 16 Nr. 13 und 70 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten
zuständigen Verwaltung auferlegt. Die Artikel 74 bis 91 und 111 bis zuständigen Verwaltung auferlegt. Die Artikel 74 bis 91 und 111 bis
116 des Sozialstrafgesetzbuches sind anwendbar. 116 des Sozialstrafgesetzbuches sind anwendbar.
Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer
multipliziert, mit einem Maximum von 100 Arbeitnehmern. multipliziert, mit einem Maximum von 100 Arbeitnehmern.
Gegen die Entscheidung zur Auferlegung der in Absatz 4 erwähnten Gegen die Entscheidung zur Auferlegung der in Absatz 4 erwähnten
administrativen Geldbuße kann auf der Grundlage von Artikel 3 des administrativen Geldbuße kann auf der Grundlage von Artikel 3 des
Gesetzes vom 2. Juni 2010 zur Festlegung von sozialstrafrechtlichen Gesetzes vom 2. Juni 2010 zur Festlegung von sozialstrafrechtlichen
Bestimmungen und gemäß der Form, der Frist und dem Geltungsbereich, Bestimmungen und gemäß der Form, der Frist und dem Geltungsbereich,
die in diesem Artikel erwähnt sind, Beschwerde eingelegt werden." die in diesem Artikel erwähnt sind, Beschwerde eingelegt werden."
2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Die gleiche Geldbuße wie diejenige, die in § 1 Absatz 3 vorgesehen "Die gleiche Geldbuße wie diejenige, die in § 1 Absatz 3 vorgesehen
ist, kann unter denselben Bedingungen und gemäß denselben Modalitäten ist, kann unter denselben Bedingungen und gemäß denselben Modalitäten
dem Arbeitgeber auferlegt werden, der die in Ausführung von Artikel 7 dem Arbeitgeber auferlegt werden, der die in Ausführung von Artikel 7
§ 2 ergangenen Erlasse nicht einhält." § 2 ergangenen Erlasse nicht einhält."
Art. 9 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 9 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
- In § 1 wird das Wort "Fachberichts" durch das Wort "Berichts" - In § 1 wird das Wort "Fachberichts" durch das Wort "Berichts"
ersetzt. ersetzt.
- In § 2 werden die Wörter "30. November" durch die Wörter "15. - In § 2 werden die Wörter "30. November" durch die Wörter "15.
Dezember" ersetzt. Dezember" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 13 § 2 desselben Gesetzes wird das Wort Art. 10 - In Artikel 13 § 2 desselben Gesetzes wird das Wort
"Fachberichts" durch das Wort "Berichts" ersetzt. "Fachberichts" durch das Wort "Berichts" ersetzt.
Art. 11 - Artikel 14 § 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 11 - Artikel 14 § 2 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
" § 2 - Verstöße gegen die aufgrund des vorliegenden Artikels " § 2 - Verstöße gegen die aufgrund des vorliegenden Artikels
ergangenen Bestimmungen werden mit einer administrativen Geldbuße ergangenen Bestimmungen werden mit einer administrativen Geldbuße
geahndet, die die in Artikel 9 § 1 Absatz 3 vorgesehenen Beträge nicht geahndet, die die in Artikel 9 § 1 Absatz 3 vorgesehenen Beträge nicht
überschreitet. überschreitet.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten für die Feststellung und die Einnahme dieser Geldbuße." Modalitäten für die Feststellung und die Einnahme dieser Geldbuße."
Art. 12 - In Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel V/1 mit Art. 12 - In Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel V/1 mit
folgender Überschrift eingefügt: "Bestimmungen in Bezug auf die folgender Überschrift eingefügt: "Bestimmungen in Bezug auf die
Überwachung". Überwachung".
Art. 13 - In das neue Kapitel V/1 wird ein Artikel 14/1 mit folgendem Art. 13 - In das neue Kapitel V/1 wird ein Artikel 14/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 14/1 - Verstöße gegen die Bestimmungen von Artikel 9 § 1 Absatz "Art. 14/1 - Verstöße gegen die Bestimmungen von Artikel 9 § 1 Absatz
1 und die Bestimmungen der in Artikel 7 § 2 und 14 § 1 erwähnten 1 und die Bestimmungen der in Artikel 7 § 2 und 14 § 1 erwähnten
Königlichen Erlasse werden gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt Königlichen Erlasse werden gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt
und festgestellt. und festgestellt.
Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des
Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen
oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und
Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen
des vorliegenden Gesetzes und ihrer Ausführungserlasse handeln." des vorliegenden Gesetzes und ihrer Ausführungserlasse handeln."
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2017. Art. 14 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2017.
In Abweichung von Absatz 1 wird für den zweijährigen Zeitraum In Abweichung von Absatz 1 wird für den zweijährigen Zeitraum
2017-2018: 2017-2018:
- der in Artikel 5 § 1 erwähnte Bericht vor dem 5. Januar 2017 - der in Artikel 5 § 1 erwähnte Bericht vor dem 5. Januar 2017
erstellt und erstellt und
- das in Artikel 6 § 1 erwähnte überberufliche Abkommen vor dem 31. - das in Artikel 6 § 1 erwähnte überberufliche Abkommen vor dem 31.
Januar 2017 abgeschlossen. Januar 2017 abgeschlossen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2017 Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Ch. MICHEL Ch. MICHEL
Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft
und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel
K. PEETERS K. PEETERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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