← Terug naar "Wet houdende wettelijke definitie van de ambachtsman. - Duitse vertaling "
Wet houdende wettelijke definitie van de ambachtsman. - Duitse vertaling | Loi portant définition légale de l'artisan Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 MAART 2014. - Wet houdende wettelijke definitie van de ambachtsman. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 maart 2014 houdende wettelijke definitie van de ambachtsman (Belgisch | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 MARS 2014. - Loi portant définition légale de l'artisan Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 mars 2014 portant définition légale de l'artisan (Moniteur |
Staatsblad van 15 april 2014). | belge du 15 avril 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
19. MÄRZ 2014 - Gesetz zur gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers | 19. MÄRZ 2014 - Gesetz zur gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Bestimmung des Handwerkers | KAPITEL 2 - Bestimmung des Handwerkers |
Art. 2 - Ein Handwerker oder Handwerksbetrieb im Sinne des | Art. 2 - Ein Handwerker oder Handwerksbetrieb im Sinne des |
vorliegenden Gesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, die | vorliegenden Gesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, die |
aktiv ist in der Herstellung, Verarbeitung, Reparatur und | aktiv ist in der Herstellung, Verarbeitung, Reparatur und |
Restaurierung von Gegenständen und in der Erbringung von | Restaurierung von Gegenständen und in der Erbringung von |
Dienstleistungen, deren Tätigkeiten hauptsächlich gekennzeichnet sind | Dienstleistungen, deren Tätigkeiten hauptsächlich gekennzeichnet sind |
durch handwerkliche Aspekte, einen authentischen Charakter und ein | durch handwerkliche Aspekte, einen authentischen Charakter und ein |
bestimmtes auf Qualität, Tradition, Kreation oder Innovation | bestimmtes auf Qualität, Tradition, Kreation oder Innovation |
beruhendes Know-how. | beruhendes Know-how. |
Der König kann in bestimmten Sektoren andere spezifische Bedingungen | Der König kann in bestimmten Sektoren andere spezifische Bedingungen |
festlegen. | festlegen. |
Art. 3 - Um als Handwerker anerkannt zu werden und diese Eigenschaft | Art. 3 - Um als Handwerker anerkannt zu werden und diese Eigenschaft |
zu behalten muss ein Handwerker oder Handwerksbetrieb ein Unternehmen | zu behalten muss ein Handwerker oder Handwerksbetrieb ein Unternehmen |
sein, das für die Ausübung einer oder mehrerer Handwerkstätigkeiten | sein, das für die Ausübung einer oder mehrerer Handwerkstätigkeiten |
als Handelsbetrieb, Handwerksbetrieb oder privatrechtliches | als Handelsbetrieb, Handwerksbetrieb oder privatrechtliches |
Nichthandelsunternehmen in der Zentralen Datenbank der Unternehmen | Nichthandelsunternehmen in der Zentralen Datenbank der Unternehmen |
eingetragen ist und weniger als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt. | eingetragen ist und weniger als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt. |
Der König kann für Unternehmenskategorien, die Er festlegt, von dieser | Der König kann für Unternehmenskategorien, die Er festlegt, von dieser |
Bedingung in Bezug auf die Anzahl Arbeitnehmer abweichen oder in | Bedingung in Bezug auf die Anzahl Arbeitnehmer abweichen oder in |
bestimmten Sektoren andere spezifische Bedingungen festlegen. | bestimmten Sektoren andere spezifische Bedingungen festlegen. |
Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, die eine | Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, die eine |
Handwerkstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsvertrags ausüben. | Handwerkstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsvertrags ausüben. |
Art. 4 - Der König kann: | Art. 4 - Der König kann: |
1. für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes Kategorien von | 1. für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes Kategorien von |
Unternehmen, die Er festlegt, auf der Grundlage der Zusammensetzung | Unternehmen, die Er festlegt, auf der Grundlage der Zusammensetzung |
ihrer Aktionärsstruktur oder aufgrund der Nichteinhaltung von Artikel | ihrer Aktionärsstruktur oder aufgrund der Nichteinhaltung von Artikel |
3 von der Bestimmung des Handwerkers ausschließen, | 3 von der Bestimmung des Handwerkers ausschließen, |
2. für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes Kategorien von | 2. für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes Kategorien von |
Unternehmen, die einer Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft | Unternehmen, die einer Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft |
unterliegen und nicht über ein spezifisches für die Eigenschaft als | unterliegen und nicht über ein spezifisches für die Eigenschaft als |
Handwerker notwendiges Know-how verfügen, von der Bestimmung des | Handwerker notwendiges Know-how verfügen, von der Bestimmung des |
Handwerkers ausschließen. | Handwerkers ausschließen. |
Art. 5 - Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass kann | Art. 5 - Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass kann |
der König spezifische Handwerkerkategorien festlegen. | der König spezifische Handwerkerkategorien festlegen. |
Art. 6 - Der König bestimmt die Modalitäten der Kontrolle der | Art. 6 - Der König bestimmt die Modalitäten der Kontrolle der |
Einhaltung der Bedingungen, die ein Selbständiger oder ein Unternehmen | Einhaltung der Bedingungen, die ein Selbständiger oder ein Unternehmen |
erfüllen muss, um sich auf die Eigenschaft als Handwerker im Sinne des | erfüllen muss, um sich auf die Eigenschaft als Handwerker im Sinne des |
vorliegenden Gesetzes berufen zu können, insbesondere im Rahmen von | vorliegenden Gesetzes berufen zu können, insbesondere im Rahmen von |
Vereinbarungen über Handelspartnerschaften und auf der Grundlage der | Vereinbarungen über Handelspartnerschaften und auf der Grundlage der |
Zusammensetzung der Aktionärsstruktur. | Zusammensetzung der Aktionärsstruktur. |
Der König bestimmt die Modalitäten der Organisation und Anerkennung | Der König bestimmt die Modalitäten der Organisation und Anerkennung |
der repräsentativen Berufs- oder berufsübergreifenden Verbände von | der repräsentativen Berufs- oder berufsübergreifenden Verbände von |
Handwerkern. | Handwerkern. |
KAPITEL 3 - Erteilung der Eigenschaft als Handwerker | KAPITEL 3 - Erteilung der Eigenschaft als Handwerker |
Art. 7 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird die | Art. 7 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird die |
Eigenschaft als Handwerker erst nach vorhergehender Untersuchung einer | Eigenschaft als Handwerker erst nach vorhergehender Untersuchung einer |
an die Handwerkerkommission gerichteten schriftlichen Bewerbung und | an die Handwerkerkommission gerichteten schriftlichen Bewerbung und |
nach günstiger Entscheidung dieser Kommission zur Feststellung der | nach günstiger Entscheidung dieser Kommission zur Feststellung der |
Einhaltung der in Kapitel 2 bestimmten Kriterien erteilt. | Einhaltung der in Kapitel 2 bestimmten Kriterien erteilt. |
Art. 8 - Handwerker, die in Ausführung von Kapitel 2 des vorliegenden | Art. 8 - Handwerker, die in Ausführung von Kapitel 2 des vorliegenden |
Gesetzes die Eigenschaft als Handwerker erhalten möchten, senden der | Gesetzes die Eigenschaft als Handwerker erhalten möchten, senden der |
Handwerkerkommission per Einschreibebrief oder per elektronische Post | Handwerkerkommission per Einschreibebrief oder per elektronische Post |
ein ordnungsgemäß ausgefülltes und unterzeichnetes Auskunftsformular | ein ordnungsgemäß ausgefülltes und unterzeichnetes Auskunftsformular |
zu. | zu. |
Das Einreichen des Formulars gilt als Antrag. | Das Einreichen des Formulars gilt als Antrag. |
Dieses Auskunftsformular stellt die Handwerkerkommission zur | Dieses Auskunftsformular stellt die Handwerkerkommission zur |
Verfügung. | Verfügung. |
Der für den Mittelstand zuständige Minister legt das Muster für das | Der für den Mittelstand zuständige Minister legt das Muster für das |
Auskunftsformular fest. | Auskunftsformular fest. |
Die Handwerkerkommission registriert jeden Antrag. | Die Handwerkerkommission registriert jeden Antrag. |
Art. 9 - Spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Monat der | Art. 9 - Spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Monat der |
Zusendung des Auskunftsformulars prüft die Handwerkerkommission den | Zusendung des Auskunftsformulars prüft die Handwerkerkommission den |
Antrag auf der Grundlage des ausgefüllten Auskunftsformulars und | Antrag auf der Grundlage des ausgefüllten Auskunftsformulars und |
gegebenenfalls aller anderen Unterlagen, die zur Beurteilung des | gegebenenfalls aller anderen Unterlagen, die zur Beurteilung des |
Antrags auf Erteilung der Eigenschaft als Handwerker dienen können. | Antrags auf Erteilung der Eigenschaft als Handwerker dienen können. |
In Ermangelung einer Entscheidung innerhalb der eingeräumten Frist | In Ermangelung einer Entscheidung innerhalb der eingeräumten Frist |
gilt die Entscheidung als negativ. | gilt die Entscheidung als negativ. |
Art. 10 - Für die Erteilung der Eigenschaft als Handwerker prüft die | Art. 10 - Für die Erteilung der Eigenschaft als Handwerker prüft die |
Handwerkerkommission den Antrag unter Berücksichtigung der in den | Handwerkerkommission den Antrag unter Berücksichtigung der in den |
Artikeln 2 und 3 erwähnten Kriterien. | Artikeln 2 und 3 erwähnten Kriterien. |
Bei Nichteinhaltung einer der in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen | Bei Nichteinhaltung einer der in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen |
Bedingungen verliert die betreffende Person ihre Eigenschaft als | Bedingungen verliert die betreffende Person ihre Eigenschaft als |
Handwerker. Zu diesem Zweck trifft die Handwerkerkommission eine | Handwerker. Zu diesem Zweck trifft die Handwerkerkommission eine |
Entscheidung gemäß den in Artikel 13 vorgesehenen Modalitäten. | Entscheidung gemäß den in Artikel 13 vorgesehenen Modalitäten. |
Art. 11 - Die günstige Entscheidung der Handwerkerkommission wird | Art. 11 - Die günstige Entscheidung der Handwerkerkommission wird |
datiert und dem sich bewerbenden Kandidaten per Einschreibebrief | datiert und dem sich bewerbenden Kandidaten per Einschreibebrief |
notifiziert. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt sechs Jahre und läuft ab | notifiziert. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt sechs Jahre und läuft ab |
dem ersten Tag nach dem Datum der günstigen Entscheidung. | dem ersten Tag nach dem Datum der günstigen Entscheidung. |
Eine ungünstige Entscheidung oder der Entzug der Eigenschaft als | Eine ungünstige Entscheidung oder der Entzug der Eigenschaft als |
Handwerker durch die Handwerkerkommission wird ordnungsgemäß mit | Handwerker durch die Handwerkerkommission wird ordnungsgemäß mit |
Gründen versehen, datiert und dem sich bewerbenden Kandidaten oder | Gründen versehen, datiert und dem sich bewerbenden Kandidaten oder |
Handwerker per Einschreibebrief notifiziert. | Handwerker per Einschreibebrief notifiziert. |
Die Anerkennung der Eigenschaft als Handwerker ist ab dem Datum der | Die Anerkennung der Eigenschaft als Handwerker ist ab dem Datum der |
Erteilungsentscheidung nicht mehr gültig, wenn die | Erteilungsentscheidung nicht mehr gültig, wenn die |
Handwerkerkommission feststellt, dass sie auf der Grundlage von | Handwerkerkommission feststellt, dass sie auf der Grundlage von |
offensichtlich betrügerischen Machenschaften oder falschen | offensichtlich betrügerischen Machenschaften oder falschen |
beziehungsweise wissentlich unvollständigen Erklärungen des | beziehungsweise wissentlich unvollständigen Erklärungen des |
Handwerkers zu Unrecht erteilt worden ist. | Handwerkers zu Unrecht erteilt worden ist. |
Diese Aberkennung wird ordnungsgemäß mit Gründen versehen und dem | Diese Aberkennung wird ordnungsgemäß mit Gründen versehen und dem |
Handwerker per Einschreibebrief notifiziert. | Handwerker per Einschreibebrief notifiziert. |
Art. 12 - Spätestens im Laufe des zweiten Quartals vor Ablauf der | Art. 12 - Spätestens im Laufe des zweiten Quartals vor Ablauf der |
Gültigkeitsdauer seiner Eigenschaft als Handwerker kann der Handwerker | Gültigkeitsdauer seiner Eigenschaft als Handwerker kann der Handwerker |
jeweils bei der Handwerkerkommission eine Verlängerung der | jeweils bei der Handwerkerkommission eine Verlängerung der |
Gültigkeitsdauer der Eigenschaft als Handwerker um einen Zeitraum von | Gültigkeitsdauer der Eigenschaft als Handwerker um einen Zeitraum von |
sechs Jahren beantragen. | sechs Jahren beantragen. |
Zu diesem Zweck füllt er das in Artikel 8 erwähnte Auskunftsformular | Zu diesem Zweck füllt er das in Artikel 8 erwähnte Auskunftsformular |
erneut ordnungsgemäß aus und sendet es der Handwerkerkommission | erneut ordnungsgemäß aus und sendet es der Handwerkerkommission |
unterzeichnet zu. | unterzeichnet zu. |
Spätestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anerkennung | Spätestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anerkennung |
als Handwerker notifiziert die Handwerkerkommission per | als Handwerker notifiziert die Handwerkerkommission per |
Einschreibebrief ihre Entscheidung, die Gültigkeitsdauer zu verlängern | Einschreibebrief ihre Entscheidung, die Gültigkeitsdauer zu verlängern |
oder nicht zu verlängern. | oder nicht zu verlängern. |
In Ermangelung einer Entscheidung innerhalb der eingeräumten Frist | In Ermangelung einer Entscheidung innerhalb der eingeräumten Frist |
wird die Anerkennung entzogen. | wird die Anerkennung entzogen. |
Art. 13 - Die Sitzungen der Handwerkerkommission, bei denen Anträge | Art. 13 - Die Sitzungen der Handwerkerkommission, bei denen Anträge |
auf Erhalt der Eigenschaft als Handwerker und der Entzug dieser | auf Erhalt der Eigenschaft als Handwerker und der Entzug dieser |
Eigenschaft geprüft werden, sind nicht öffentlich. | Eigenschaft geprüft werden, sind nicht öffentlich. |
Handwerkerkandidaten oder Handwerker werden vom Datum der Sitzung in | Handwerkerkandidaten oder Handwerker werden vom Datum der Sitzung in |
Kenntnis gesetzt. | Kenntnis gesetzt. |
Ihre Anwesenheit bei der Sitzung ist nicht erforderlich. Sie können | Ihre Anwesenheit bei der Sitzung ist nicht erforderlich. Sie können |
jedoch persönlich erscheinen oder sich von einem Rechtsanwalt oder von | jedoch persönlich erscheinen oder sich von einem Rechtsanwalt oder von |
einer anderen Person mit schriftlicher Vollmacht beistehen oder | einer anderen Person mit schriftlicher Vollmacht beistehen oder |
vertreten lassen. | vertreten lassen. |
Gegebenenfalls kann der Vorsitzende den Föderalen Öffentlichen Dienst | Gegebenenfalls kann der Vorsitzende den Föderalen Öffentlichen Dienst |
Wirtschaft damit beauftragen, eine Untersuchung vor Ort durchzuführen. | Wirtschaft damit beauftragen, eine Untersuchung vor Ort durchzuführen. |
Die Handwerkerkommission ist nur beschlussfähig, wenn der Vorsitzende | Die Handwerkerkommission ist nur beschlussfähig, wenn der Vorsitzende |
oder sein Stellvertreter und mindestens ein Mitglied jeder | oder sein Stellvertreter und mindestens ein Mitglied jeder |
Sprachgruppe anwesend sind. | Sprachgruppe anwesend sind. |
Die Kommission beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. | Die Kommission beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. |
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines | Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines |
Stellvertreters ausschlaggebend. | Stellvertreters ausschlaggebend. |
Art. 14 - Auf Vorschlag des Hohen Rates für Selbständige und KMB legt | Art. 14 - Auf Vorschlag des Hohen Rates für Selbständige und KMB legt |
der für den Mittelstand zuständige Minister ein Logo fest, mit dem | der für den Mittelstand zuständige Minister ein Logo fest, mit dem |
Handwerker ihre Eigenschaft als Handwerker bekannt machen können. | Handwerker ihre Eigenschaft als Handwerker bekannt machen können. |
KAPITEL 4 - Handwerkerkommission | KAPITEL 4 - Handwerkerkommission |
Art. 15 - Die Handwerkerkommission umfasst sechs Mitglieder, die auf | Art. 15 - Die Handwerkerkommission umfasst sechs Mitglieder, die auf |
gemeinsamen Vorschlag der beiden repräsentativsten | gemeinsamen Vorschlag der beiden repräsentativsten |
Selbständigenorganisationen des Hohen Rates für Selbständige und KMB | Selbständigenorganisationen des Hohen Rates für Selbständige und KMB |
von dem für den Mittelstand zuständigen Minister bestimmt werden. Für | von dem für den Mittelstand zuständigen Minister bestimmt werden. Für |
jedes Mitglied werden ein oder mehrere Stellvertreter bestimmt, die | jedes Mitglied werden ein oder mehrere Stellvertreter bestimmt, die |
dieses Mitglied bei Abwesenheit oder Verhinderung vertreten. | dieses Mitglied bei Abwesenheit oder Verhinderung vertreten. |
Drei der vorgeschlagenen Mitglieder gehören der niederländischen und | Drei der vorgeschlagenen Mitglieder gehören der niederländischen und |
die anderen drei der französischen Sprachrolle an. Die | die anderen drei der französischen Sprachrolle an. Die |
stellvertretenden Mitglieder gehören derselben Sprachrolle an wie die | stellvertretenden Mitglieder gehören derselben Sprachrolle an wie die |
ordentlichen Mitglieder, denen sie beigeordnet sind. | ordentlichen Mitglieder, denen sie beigeordnet sind. |
Der Hohe Rat für Selbständige und KMB kann den Organisationen, die | Der Hohe Rat für Selbständige und KMB kann den Organisationen, die |
beauftragt sind, eine gemeinsame Liste von Mitgliedern vorzuschlagen, | beauftragt sind, eine gemeinsame Liste von Mitgliedern vorzuschlagen, |
die in der Handwerkerkommission sitzen sollen, andere repräsentative | die in der Handwerkerkommission sitzen sollen, andere repräsentative |
Selbständigenorganisationen beiordnen. | Selbständigenorganisationen beiordnen. |
Das älteste Mitglied führt den Vorsitz der Kommission. Das jüngste | Das älteste Mitglied führt den Vorsitz der Kommission. Das jüngste |
Mitglied aus der Sprachgruppe, der der Vorsitzende nicht angehört, | Mitglied aus der Sprachgruppe, der der Vorsitzende nicht angehört, |
wird zum Vizevorsitzenden der Kommission bestimmt. | wird zum Vizevorsitzenden der Kommission bestimmt. |
Art. 16 - Die Handwerkerkommission erstellt eine Geschäftsordnung, die | Art. 16 - Die Handwerkerkommission erstellt eine Geschäftsordnung, die |
die Modalitäten der Arbeitsweise der Handwerkerkommission enthält. | die Modalitäten der Arbeitsweise der Handwerkerkommission enthält. |
Die Geschäftsordnung wird dem für den Mittelstand zuständigen Minister | Die Geschäftsordnung wird dem für den Mittelstand zuständigen Minister |
zur Billigung vorgelegt. | zur Billigung vorgelegt. |
KAPITEL 5 - Handwerkerrat | KAPITEL 5 - Handwerkerrat |
Art. 17 - Der Handwerkerrat erkennt über ordnungsgemäß mit Gründen | Art. 17 - Der Handwerkerrat erkennt über ordnungsgemäß mit Gründen |
versehene Berufungen, die Interessehabende gegen Entscheidungen der | versehene Berufungen, die Interessehabende gegen Entscheidungen der |
Handwerkerkommission einlegen. | Handwerkerkommission einlegen. |
Art. 18 - In Artikel 17 erwähnte Berufungen werden per | Art. 18 - In Artikel 17 erwähnte Berufungen werden per |
Einschreibebrief oder auf elektronischem Wege eingelegt. | Einschreibebrief oder auf elektronischem Wege eingelegt. |
Art. 19 - Spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Monat, in dem | Art. 19 - Spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Monat, in dem |
Berufung eingelegt worden ist, befindet der Handwerkerrat über die | Berufung eingelegt worden ist, befindet der Handwerkerrat über die |
Berufung. | Berufung. |
Art. 20 - Für seine Entscheidung berücksichtigt der Handwerkerrat die | Art. 20 - Für seine Entscheidung berücksichtigt der Handwerkerrat die |
in Artikel 10 erwähnten Elemente kumulativ. | in Artikel 10 erwähnten Elemente kumulativ. |
Art. 21 - Die Entscheidung des Handwerkerrates wird datiert und dem | Art. 21 - Die Entscheidung des Handwerkerrates wird datiert und dem |
Berufungskläger per Einschreibebrief notifiziert. | Berufungskläger per Einschreibebrief notifiziert. |
Sie wird ebenfalls der Handwerkerkommission notifiziert. | Sie wird ebenfalls der Handwerkerkommission notifiziert. |
Durch die günstige Entscheidung über die Berufung wird die | Durch die günstige Entscheidung über die Berufung wird die |
Entscheidung der Handwerkerkommission rückwirkend aufgehoben. | Entscheidung der Handwerkerkommission rückwirkend aufgehoben. |
Art. 22 - Die Sitzungen des Handwerkerrates, bei denen Berufungen | Art. 22 - Die Sitzungen des Handwerkerrates, bei denen Berufungen |
untersucht werden, sind nicht öffentlich. | untersucht werden, sind nicht öffentlich. |
Die Handwerkerkommission wird innerhalb zehn Werktagen nach Einlegen | Die Handwerkerkommission wird innerhalb zehn Werktagen nach Einlegen |
der Berufung informiert. Der Handwerkerrat übermittelt der | der Berufung informiert. Der Handwerkerrat übermittelt der |
Handwerkerkommission alle Unterlagen in Bezug auf diese Berufung. | Handwerkerkommission alle Unterlagen in Bezug auf diese Berufung. |
Die Handwerkerkommission kann eins ihrer Mitglieder bestimmen, um im | Die Handwerkerkommission kann eins ihrer Mitglieder bestimmen, um im |
Rahmen dieses Berufungsverfahrens angehört zu werden. | Rahmen dieses Berufungsverfahrens angehört zu werden. |
Der Berufungskläger, die Mitglieder der Handwerkerkommission und | Der Berufungskläger, die Mitglieder der Handwerkerkommission und |
gegebenenfalls der Handwerkerkandidat, dessen Antrag geprüft wird, | gegebenenfalls der Handwerkerkandidat, dessen Antrag geprüft wird, |
werden vom Datum der Sitzung in Kenntnis gesetzt. | werden vom Datum der Sitzung in Kenntnis gesetzt. |
Ihre Anwesenheit bei der Sitzung ist nicht erforderlich. Sie können | Ihre Anwesenheit bei der Sitzung ist nicht erforderlich. Sie können |
jedoch persönlich erscheinen oder sich von einem Rechtsanwalt oder von | jedoch persönlich erscheinen oder sich von einem Rechtsanwalt oder von |
einer anderen Person mit schriftlicher Vollmacht beistehen oder | einer anderen Person mit schriftlicher Vollmacht beistehen oder |
vertreten lassen. | vertreten lassen. |
Gegebenenfalls kann der Vorsitzende den Föderalen Öffentlichen Dienst | Gegebenenfalls kann der Vorsitzende den Föderalen Öffentlichen Dienst |
Wirtschaft damit beauftragen, eine Untersuchung vor Ort durchzuführen. | Wirtschaft damit beauftragen, eine Untersuchung vor Ort durchzuführen. |
Der Handwerkerrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. | Der Handwerkerrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. |
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. | Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. |
Art. 23 - Den Vorsitz des Handwerkerrates führt der Generalsekretär | Art. 23 - Den Vorsitz des Handwerkerrates führt der Generalsekretär |
des Hohen Rates für Selbständige und KMB. | des Hohen Rates für Selbständige und KMB. |
Der für den Mittelstand zuständige Minister bestimmt unter den Beamten | Der für den Mittelstand zuständige Minister bestimmt unter den Beamten |
des FÖD Wirtschaft zwei Personalmitglieder, die damit beauftragt sind, | des FÖD Wirtschaft zwei Personalmitglieder, die damit beauftragt sind, |
im Handwerkerrat zu sitzen. | im Handwerkerrat zu sitzen. |
Einer dieser Beamten gehört der niederländischen und der andere der | Einer dieser Beamten gehört der niederländischen und der andere der |
französischen Sprachrolle an. | französischen Sprachrolle an. |
Die Mandate sind von unbestimmter Dauer. Der zuständige Minister kann | Die Mandate sind von unbestimmter Dauer. Der zuständige Minister kann |
die bestimmten Beamten ihrer Aufgaben entheben und andere Beamten | die bestimmten Beamten ihrer Aufgaben entheben und andere Beamten |
bestimmen. | bestimmen. |
Art. 24 - Der Handwerkerrat erstellt eine Geschäftsordnung, die die | Art. 24 - Der Handwerkerrat erstellt eine Geschäftsordnung, die die |
Modalitäten der Arbeitsweise des Handwerkerrates enthält. | Modalitäten der Arbeitsweise des Handwerkerrates enthält. |
Die Geschäftsordnung wird dem für den Mittelstand zuständigen Minister | Die Geschäftsordnung wird dem für den Mittelstand zuständigen Minister |
zur Billigung vorgelegt. | zur Billigung vorgelegt. |
KAPITEL 6 - Bekanntmachung | KAPITEL 6 - Bekanntmachung |
Art. 25 - Ein Handwerkerverzeichnis wird geschaffen, das auf der | Art. 25 - Ein Handwerkerverzeichnis wird geschaffen, das auf der |
Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, | Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, |
Mittelstand und Energie elektronisch zugänglich ist. | Mittelstand und Energie elektronisch zugänglich ist. |
Im Handwerkerverzeichnis werden Handwerker, denen die Eigenschaft | Im Handwerkerverzeichnis werden Handwerker, denen die Eigenschaft |
erteilt worden ist, und Entscheidungen über den Entzug der Eigenschaft | erteilt worden ist, und Entscheidungen über den Entzug der Eigenschaft |
als Handwerker vermerkt. | als Handwerker vermerkt. |
Der König bestimmt die Modalitäten dieses Verzeichnisses. | Der König bestimmt die Modalitäten dieses Verzeichnisses. |
KAPITEL 7 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 7 - Abänderungsbestimmungen |
Art. 26 - Artikel 8 fünfter Gedankenstrich des Rahmengesetzes vom 24. | Art. 26 - Artikel 8 fünfter Gedankenstrich des Rahmengesetzes vom 24. |
September 2006 über die Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen | September 2006 über die Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen |
Berufs im Dienstleistungsbereich und die Führung der Berufsbezeichnung | Berufs im Dienstleistungsbereich und die Führung der Berufsbezeichnung |
eines handwerklichen Berufs wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | eines handwerklichen Berufs wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"- handwerklichem Beruf: Beruf, der den in den Artikeln 2 und 3 des | "- handwerklichem Beruf: Beruf, der den in den Artikeln 2 und 3 des |
Gesetzes vom 19. März 2014 zur gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers | Gesetzes vom 19. März 2014 zur gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers |
erwähnten Kriterien entspricht,". | erwähnten Kriterien entspricht,". |
Art. 27 - Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur | Art. 27 - Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur |
Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur | Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur |
Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen | Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen |
Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
"5. "Handwerksbetrieb": ein Betrieb, der von einer Privatperson | "5. "Handwerksbetrieb": ein Betrieb, der von einer Privatperson |
gegründet worden ist, die über eine Niederlassungseinheit in Belgien | gegründet worden ist, die über eine Niederlassungseinheit in Belgien |
verfügt und die dort gewöhnlich aufgrund eines Dienstleistungsvertrags | verfügt und die dort gewöhnlich aufgrund eines Dienstleistungsvertrags |
hauptsächlich materielle Leistungen erbringt, mit denen keine oder nur | hauptsächlich materielle Leistungen erbringt, mit denen keine oder nur |
gelegentlich Warenlieferungen verbunden sind,". | gelegentlich Warenlieferungen verbunden sind,". |
KAPITEL 8 - Inkrafttreten | KAPITEL 8 - Inkrafttreten |
Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten | Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten |
Datum in Kraft. | Datum in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen | Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |