← Terug naar "Wet betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking. - Duitse vertaling "
| Wet betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking. - Duitse vertaling | Loi relative à la Coopération au Développement. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 19 MAART 2013. - Wet betreffende de Belgische | 19 MARS 2013. - Loi relative à la Coopération au Développement. - |
| Ontwikkelingssamenwerking. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| maart 2013 betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking | loi du 19 mars 2013 relative à la Coopération au Développement |
| (Belgisch Staatsblad van 12 april 2013). | (Moniteur belge du 12 avril 2013). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
| UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
| 19. MÄRZ 2013 - Gesetz über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit | 19. MÄRZ 2013 - Gesetz über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: | Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: |
| 1. "Belgische Entwicklungszusammenarbeit" föderale Politik und | 1. "Belgische Entwicklungszusammenarbeit" föderale Politik und |
| Aktionen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit über staatliche, | Aktionen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit über staatliche, |
| multilaterale und nichtstaatliche Kanäle und durch andere Instrumente, | multilaterale und nichtstaatliche Kanäle und durch andere Instrumente, |
| die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (Development Assistance | die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (Development Assistance |
| Committee - DAC) der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit | Committee - DAC) der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit |
| und Entwicklung (OECD) als öffentliche Entwicklungshilfe angerechnet | und Entwicklung (OECD) als öffentliche Entwicklungshilfe angerechnet |
| werden oder wurden, | werden oder wurden, |
| 2. "Minister" das für die Belgische Entwicklungszusammenarbeit | 2. "Minister" das für die Belgische Entwicklungszusammenarbeit |
| zuständige Regierungsmitglied, | zuständige Regierungsmitglied, |
| 3. "Partnerland" ein Land, das vom DAC der OECD als Entwicklungsland | 3. "Partnerland" ein Land, das vom DAC der OECD als Entwicklungsland |
| angesehen und als Partner der staatlichen Zusammenarbeit anerkannt | angesehen und als Partner der staatlichen Zusammenarbeit anerkannt |
| wird, | wird, |
| 4. "Nichtregierungsorganisationen" Organisationen, die die | 4. "Nichtregierungsorganisationen" Organisationen, die die |
| Entwicklungszusammenarbeit als wichtigsten Gesellschaftszweck haben, | Entwicklungszusammenarbeit als wichtigsten Gesellschaftszweck haben, |
| vom Minister zugelassen werden können und für ihre Tätigkeiten im | vom Minister zugelassen werden können und für ihre Tätigkeiten im |
| Bereich der Entwicklungszusammenarbeit von der Belgischen | Bereich der Entwicklungszusammenarbeit von der Belgischen |
| Entwicklungszusammenarbeit Subventionen erhalten können; diese | Entwicklungszusammenarbeit Subventionen erhalten können; diese |
| Organisationen bestimmen autonom ihren Gesellschaftszweck, ihre | Organisationen bestimmen autonom ihren Gesellschaftszweck, ihre |
| Tätigkeiten und ihre Organisationsform, | Tätigkeiten und ihre Organisationsform, |
| 5. "staatliche Zusammenarbeit" Einsätze im Bereich der | 5. "staatliche Zusammenarbeit" Einsätze im Bereich der |
| Entwicklungszusammenarbeit in einem Partnerland, die im Rahmen eines | Entwicklungszusammenarbeit in einem Partnerland, die im Rahmen eines |
| Zusammenarbeitsprogramms zwischen beiden Ländern zu Lasten des | Zusammenarbeitsprogramms zwischen beiden Ländern zu Lasten des |
| Haushalts der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit finanziert werden, | Haushalts der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit finanziert werden, |
| 6. "nichtstaatliche Zusammenarbeit" die Zusammenarbeit, die von der | 6. "nichtstaatliche Zusammenarbeit" die Zusammenarbeit, die von der |
| Belgischen Entwicklungszusammenarbeit finanziert oder kofinanziert | Belgischen Entwicklungszusammenarbeit finanziert oder kofinanziert |
| wird, wobei ein Dritter, der weder ein ausländischer Staat noch eine | wird, wobei ein Dritter, der weder ein ausländischer Staat noch eine |
| multilaterale Organisation ist, für die Durchführung der Einsätze im | multilaterale Organisation ist, für die Durchführung der Einsätze im |
| Bereich der Entwicklungszusammenarbeit einsteht auf der Grundlage | Bereich der Entwicklungszusammenarbeit einsteht auf der Grundlage |
| einer Subventionsregelung oder eines Abkommens, | einer Subventionsregelung oder eines Abkommens, |
| 7. "multilaterale Zusammenarbeit" die Beteiligung zu Lasten des | 7. "multilaterale Zusammenarbeit" die Beteiligung zu Lasten des |
| Haushalts der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit in multilateralen | Haushalts der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit in multilateralen |
| Organisationen für ihre Einsätze im Bereich der | Organisationen für ihre Einsätze im Bereich der |
| Entwicklungszusammenarbeit, | Entwicklungszusammenarbeit, |
| 8. "Programm" einen zusammenhängenden Komplex von Einsätzen im Bereich | 8. "Programm" einen zusammenhängenden Komplex von Einsätzen im Bereich |
| der Entwicklungszusammenarbeit, die gegebenenfalls über Bereiche, | der Entwicklungszusammenarbeit, die gegebenenfalls über Bereiche, |
| Themen und/oder Regionen hinausgehen, | Themen und/oder Regionen hinausgehen, |
| 9. "Projekt" einen Einsatz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, | 9. "Projekt" einen Einsatz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, |
| oft im Rahmen eines umfangreicheren Programms, damit innerhalb einer | oft im Rahmen eines umfangreicheren Programms, damit innerhalb einer |
| bestimmten Frist durch ein logisches, planmäßiges und | bestimmten Frist durch ein logisches, planmäßiges und |
| ergebnisorientiertes Konzept ein spezifisches Ziel erreicht wird, | ergebnisorientiertes Konzept ein spezifisches Ziel erreicht wird, |
| 10. "Haushaltszuschuss" eine Form der finanziellen Unterstützung | 10. "Haushaltszuschuss" eine Form der finanziellen Unterstützung |
| zugunsten des Haushalts eines Partnerlandes, durch die der Staatskasse | zugunsten des Haushalts eines Partnerlandes, durch die der Staatskasse |
| des Partnerlandes Gelder zugeführt werden im Zuge eines nationalen | des Partnerlandes Gelder zugeführt werden im Zuge eines nationalen |
| oder bereichsspezifischen Zusammenarbeitsprogramms zwischen Gebern und | oder bereichsspezifischen Zusammenarbeitsprogramms zwischen Gebern und |
| Partnerland, | Partnerland, |
| 11. "delegierte Zusammenarbeit" eine Modalität, bei der die Belgische | 11. "delegierte Zusammenarbeit" eine Modalität, bei der die Belgische |
| Entwicklungszusammenarbeit ein Abkommen mit einem anderen | Entwicklungszusammenarbeit ein Abkommen mit einem anderen |
| multilateralen oder bilateralen öffentlichen Geber schließt. Die | multilateralen oder bilateralen öffentlichen Geber schließt. Die |
| delegierte Zusammenarbeit ist "passiv", wenn sie dem anderen Geber die | delegierte Zusammenarbeit ist "passiv", wenn sie dem anderen Geber die |
| Mittel und die Ausführung des Einsatzes anvertraut, und sie ist | Mittel und die Ausführung des Einsatzes anvertraut, und sie ist |
| "aktiv", wenn Belgien den Einsatz mit Geldern anderer Geber ausführt, | "aktiv", wenn Belgien den Einsatz mit Geldern anderer Geber ausführt, |
| 12. "nachhaltige Entwicklung" die Entwicklung, die den Bedürfnissen | 12. "nachhaltige Entwicklung" die Entwicklung, die den Bedürfnissen |
| der jetzigen Generation entspricht, ohne die Möglichkeiten künftiger | der jetzigen Generation entspricht, ohne die Möglichkeiten künftiger |
| Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen. | Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen. |
| Ihre Durchführung erfordert einen Änderungsprozess, der sich an der | Ihre Durchführung erfordert einen Änderungsprozess, der sich an der |
| Erschöpfbarkeit und der Notwendigkeit der Erhaltung von Ressourcen | Erschöpfbarkeit und der Notwendigkeit der Erhaltung von Ressourcen |
| orientiert und durch den der Verwendungszweck der Investitionen, die | orientiert und durch den der Verwendungszweck der Investitionen, die |
| Ausrichtung der technologischen Entwicklung und die institutionellen | Ausrichtung der technologischen Entwicklung und die institutionellen |
| Strukturen sowohl den heutigen als auch den künftigen Bedürfnissen | Strukturen sowohl den heutigen als auch den künftigen Bedürfnissen |
| angepasst werden. Eine Entwicklung ist nachhaltig, wenn sie drei | angepasst werden. Eine Entwicklung ist nachhaltig, wenn sie drei |
| wesentliche Merkmale vereint: soziale Gerechtigkeit, Erhaltung der | wesentliche Merkmale vereint: soziale Gerechtigkeit, Erhaltung der |
| Umwelt und wirtschaftliche Effizienz. | Umwelt und wirtschaftliche Effizienz. |
| Durch nachhaltige Entwicklung wird auch ein gerechter Übergang zu | Durch nachhaltige Entwicklung wird auch ein gerechter Übergang zu |
| nachhaltigen Produktions- und Konsummustern gesichert, die | nachhaltigen Produktions- und Konsummustern gesichert, die |
| Gleichstellung von Männern und Frauen gefördert und gewährleistet, | Gleichstellung von Männern und Frauen gefördert und gewährleistet, |
| dass die Bevölkerung Zugang zu grundlegenden öffentlichen Gütern und | dass die Bevölkerung Zugang zu grundlegenden öffentlichen Gütern und |
| Dienstleistungen und Sozialschutz erhält und dass ihre Rechte | Dienstleistungen und Sozialschutz erhält und dass ihre Rechte |
| einschließlich sexueller Rechte und des Zugangs zu Informationen und | einschließlich sexueller Rechte und des Zugangs zu Informationen und |
| Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Rechte und | Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Rechte und |
| der Gesundheit geachtet werden, | der Gesundheit geachtet werden, |
| 13. "Partnerschaft" eine aktive und partizipative Art der | 13. "Partnerschaft" eine aktive und partizipative Art der |
| Zusammenarbeit zwischen Partnern im Rahmen der | Zusammenarbeit zwischen Partnern im Rahmen der |
| Entwicklungszusammenarbeit mit gegenseitiger Rechenschaftspflicht und | Entwicklungszusammenarbeit mit gegenseitiger Rechenschaftspflicht und |
| mit besonderem Augenmerk für eine stärkere institutionelle | mit besonderem Augenmerk für eine stärkere institutionelle |
| Einbeziehung des Partnerlandes in die Verantwortung, insbesondere | Einbeziehung des Partnerlandes in die Verantwortung, insbesondere |
| seiner öffentlichen Behörden, seiner Zivilgesellschaft und seines | seiner öffentlichen Behörden, seiner Zivilgesellschaft und seines |
| Privatwirtschaftssektors, für die Entwicklung lokaler Kapazitäten und | Privatwirtschaftssektors, für die Entwicklung lokaler Kapazitäten und |
| für die Dezentralisierung der Einsätze zu den Zielgruppen hin, | für die Dezentralisierung der Einsätze zu den Zielgruppen hin, |
| 14. "verantwortungsvolle Staatsführung" die Führung, die die | 14. "verantwortungsvolle Staatsführung" die Führung, die die |
| Optimierung der Verwaltung der institutionellen Kapazitäten, des | Optimierung der Verwaltung der institutionellen Kapazitäten, des |
| Ablaufs der Beschlussfassung bei den öffentlichen Behörden und der | Ablaufs der Beschlussfassung bei den öffentlichen Behörden und der |
| Verwaltung der öffentlichen Mittel bezweckt unter Berücksichtigung der | Verwaltung der öffentlichen Mittel bezweckt unter Berücksichtigung der |
| Grundsätze der Demokratie, des Rechtsstaates, der Menschenrechte, der | Grundsätze der Demokratie, des Rechtsstaates, der Menschenrechte, der |
| Grundfreiheiten und der Gleichstellung von Männern und Frauen, | Grundfreiheiten und der Gleichstellung von Männern und Frauen, |
| 15. "humanitäre Hilfe" die Hilfe, die die Rettung von Menschenleben, | 15. "humanitäre Hilfe" die Hilfe, die die Rettung von Menschenleben, |
| die Linderung menschlichen Leidens und die Wahrung der Menschenwürde | die Linderung menschlichen Leidens und die Wahrung der Menschenwürde |
| bei und nach Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Krisen | bei und nach Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Krisen |
| und die Vermeidung solcher Situationen zum Ziel hat, | und die Vermeidung solcher Situationen zum Ziel hat, |
| 16. "Kohärenz der Politik im Interesse der Entwicklung" einen Prozess, | 16. "Kohärenz der Politik im Interesse der Entwicklung" einen Prozess, |
| der gewährleisten soll, dass die Ziele und Ergebnisse der Politik im | der gewährleisten soll, dass die Ziele und Ergebnisse der Politik im |
| Bereich der Entwicklungszusammenarbeit einer Regierung nicht von | Bereich der Entwicklungszusammenarbeit einer Regierung nicht von |
| anderen politischen Maßnahmen derselben Regierung, die sich auf die | anderen politischen Maßnahmen derselben Regierung, die sich auf die |
| Entwicklungsländer auswirken, untergraben werden, und dass diese | Entwicklungsländer auswirken, untergraben werden, und dass diese |
| anderen politischen Maßnahmen, wo dies machbar ist, die | anderen politischen Maßnahmen, wo dies machbar ist, die |
| Entwicklungsziele unterstützen, | Entwicklungsziele unterstützen, |
| 17. "Zusammenarbeitsprogramm" (ZP) ein Mehrjahresprogramm für die | 17. "Zusammenarbeitsprogramm" (ZP) ein Mehrjahresprogramm für die |
| Entwicklungszusammenarbeit, zu dem sich der Belgische Staat gegenüber | Entwicklungszusammenarbeit, zu dem sich der Belgische Staat gegenüber |
| einem Partnerland der staatlichen Zusammenarbeit verpflichtet, | einem Partnerland der staatlichen Zusammenarbeit verpflichtet, |
| 18. "Menschenrechte" universelle und unveräußerliche Rechte, die | 18. "Menschenrechte" universelle und unveräußerliche Rechte, die |
| insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der | insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der |
| Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN-Generalversammlung) vom | Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN-Generalversammlung) vom |
| 10. Dezember 1948, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und | 10. Dezember 1948, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und |
| politische Rechte der UN-Generalversammlung vom 16. Dezember 1966, dem | politische Rechte der UN-Generalversammlung vom 16. Dezember 1966, dem |
| Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle | Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle |
| Rechte der UN-Generalversammlung vom 19. Dezember 1966, der Erklärung | Rechte der UN-Generalversammlung vom 19. Dezember 1966, der Erklärung |
| über das Recht auf Entwicklung der UN-Generalversammlung vom 4. | über das Recht auf Entwicklung der UN-Generalversammlung vom 4. |
| Dezember 1986 und der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien der | Dezember 1986 und der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien der |
| Weltkonferenz der Vereinten Nationen über Menschenrechte vom 25. Juni | Weltkonferenz der Vereinten Nationen über Menschenrechte vom 25. Juni |
| 1993 festgelegt sind, | 1993 festgelegt sind, |
| 19. "gesellschaftlicher Aufbau" die Förderung der Heranbildung | 19. "gesellschaftlicher Aufbau" die Förderung der Heranbildung |
| und/oder Stärkung der Zivilgesellschaft und Stärkung der öffentlichen | und/oder Stärkung der Zivilgesellschaft und Stärkung der öffentlichen |
| Einrichtungen der Partnerländer hinsichtlich der Bereiche und Themen, | Einrichtungen der Partnerländer hinsichtlich der Bereiche und Themen, |
| die in dem in Nr. 17 erwähnten Zusammenarbeitsprogramm berücksichtigt | die in dem in Nr. 17 erwähnten Zusammenarbeitsprogramm berücksichtigt |
| sind, | sind, |
| 20. "Fragilität" die Lage eines Staates, in dem die Regierung und die | 20. "Fragilität" die Lage eines Staates, in dem die Regierung und die |
| öffentlichen Einrichtungen nicht über die Mittel und/oder die | öffentlichen Einrichtungen nicht über die Mittel und/oder die |
| politische Bereitschaft verfügen, die Sicherheit und den Schutz der | politische Bereitschaft verfügen, die Sicherheit und den Schutz der |
| Bürger zu gewährleisten, die öffentlichen Angelegenheiten effizient zu | Bürger zu gewährleisten, die öffentlichen Angelegenheiten effizient zu |
| verwalten und Armut innerhalb der Bevölkerung zu bekämpfen, | verwalten und Armut innerhalb der Bevölkerung zu bekämpfen, |
| 21. "menschenwürdige Beschäftigung" die Chance für alle Frauen und | 21. "menschenwürdige Beschäftigung" die Chance für alle Frauen und |
| Männer, Zugang zu einer produktiven Arbeit unter Bedingungen zu | Männer, Zugang zu einer produktiven Arbeit unter Bedingungen zu |
| erhalten, die den Anforderungen Freiheit, Gerechtigkeit, Sicherheit | erhalten, die den Anforderungen Freiheit, Gerechtigkeit, Sicherheit |
| und Menschenwürde genügen. Sie erstreckt sich über verschiedene | und Menschenwürde genügen. Sie erstreckt sich über verschiedene |
| Inhalte: Möglichkeit, einer produktiven und angemessen entlohnten | Inhalte: Möglichkeit, einer produktiven und angemessen entlohnten |
| Arbeit nachzugehen; Sicherheit am Arbeitsplatz und Sozialschutz für | Arbeit nachzugehen; Sicherheit am Arbeitsplatz und Sozialschutz für |
| Arbeitnehmer und ihre Familie; Verbesserung der Perspektiven für die | Arbeitnehmer und ihre Familie; Verbesserung der Perspektiven für die |
| persönliche Entwicklung und die Sozialeingliederung; Freiheit für die | persönliche Entwicklung und die Sozialeingliederung; Freiheit für die |
| Menschen, ihre Sorgen zu äußern, sich zu organisieren und an | Menschen, ihre Sorgen zu äußern, sich zu organisieren und an |
| Entscheidungen mitzuwirken, die ihr Leben beeinflussen; | Entscheidungen mitzuwirken, die ihr Leben beeinflussen; |
| Chancengleichheit und Gleichbehandlung für alle Männer und Frauen. Die | Chancengleichheit und Gleichbehandlung für alle Männer und Frauen. Die |
| Agenda für menschenwürdige Arbeit, so wie von der Internationalen | Agenda für menschenwürdige Arbeit, so wie von der Internationalen |
| Arbeitsorganisation (IAO) festgelegt, verfolgt vier strategische | Arbeitsorganisation (IAO) festgelegt, verfolgt vier strategische |
| Ziele, wobei die Gleichstellung von Männern und Frauen ein | Ziele, wobei die Gleichstellung von Männern und Frauen ein |
| übergreifendes Ziel ist: Schaffung von Arbeitsplätzen, Gewährleistung | übergreifendes Ziel ist: Schaffung von Arbeitsplätzen, Gewährleistung |
| der Rechte bei der Arbeit, Ausdehnung des Sozialschutzes und Förderung | der Rechte bei der Arbeit, Ausdehnung des Sozialschutzes und Förderung |
| des Sozialdialogs, | des Sozialdialogs, |
| 22. "nationale Ausführung" Aufgaben des öffentlichen Dienstes im | 22. "nationale Ausführung" Aufgaben des öffentlichen Dienstes im |
| Bereich der staatlichen Zusammenarbeit, die dem Partnerland oder | Bereich der staatlichen Zusammenarbeit, die dem Partnerland oder |
| Organen, die im Auftrag oder im Namen des Partnerlandes handeln, ganz | Organen, die im Auftrag oder im Namen des Partnerlandes handeln, ganz |
| oder teilweise übertragen werden können. | oder teilweise übertragen werden können. |
| KAPITEL 2 - Ziele | KAPITEL 2 - Ziele |
| Art. 3 - Allgemeines Ziel der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit | Art. 3 - Allgemeines Ziel der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit |
| ist die nachhaltige menschliche Entwicklung; zur Verwirklichung dieses | ist die nachhaltige menschliche Entwicklung; zur Verwirklichung dieses |
| Ziels führt sie Aktionen durch, die zu nachhaltigem und integrativem | Ziels führt sie Aktionen durch, die zu nachhaltigem und integrativem |
| Wirtschaftswachstum und zur sozioökonomischen und soziokulturellen | Wirtschaftswachstum und zur sozioökonomischen und soziokulturellen |
| Entwicklung der Bevölkerung in Entwicklungsländern beitragen, damit | Entwicklung der Bevölkerung in Entwicklungsländern beitragen, damit |
| ihre Lebensbedingungen verbessert beziehungsweise Armut, Ausgrenzung | ihre Lebensbedingungen verbessert beziehungsweise Armut, Ausgrenzung |
| und Ungleichheit beseitigt werden. | und Ungleichheit beseitigt werden. |
| Dabei zielt die Belgische Entwicklungszusammenarbeit auch darauf ab, | Dabei zielt die Belgische Entwicklungszusammenarbeit auch darauf ab, |
| die Kapazitäten der Partner im Bereich der Entwicklung auf allen | die Kapazitäten der Partner im Bereich der Entwicklung auf allen |
| Ebenen zu verstärken. Sie richtet sich nach den Entwicklungszielen der | Ebenen zu verstärken. Sie richtet sich nach den Entwicklungszielen der |
| Vereinten Nationen. | Vereinten Nationen. |
| Art. 4 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit trägt in diesem | Art. 4 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit trägt in diesem |
| Rahmen bei zum allgemeinen Ziel der Entwicklung und Festigung der | Rahmen bei zum allgemeinen Ziel der Entwicklung und Festigung der |
| Demokratie und des Rechtsstaates, einschließlich der | Demokratie und des Rechtsstaates, einschließlich der |
| verantwortungsvollen Staatsführung, und zur Achtung vor der Würde des | verantwortungsvollen Staatsführung, und zur Achtung vor der Würde des |
| Menschen, den Menschenrechten in all ihren Dimensionen und den | Menschen, den Menschenrechten in all ihren Dimensionen und den |
| Grundfreiheiten, mit besonderem Augenmerk für die Bekämpfung jeglicher | Grundfreiheiten, mit besonderem Augenmerk für die Bekämpfung jeglicher |
| Form der Diskriminierung. | Form der Diskriminierung. |
| Art. 5 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit fördert zur | Art. 5 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit fördert zur |
| Verwirklichung ihrer allgemeinen Ziele ebenfalls nachhaltiges, | Verwirklichung ihrer allgemeinen Ziele ebenfalls nachhaltiges, |
| gerechtes und integratives Wirtschaftswachstum, wobei dem lokalen | gerechtes und integratives Wirtschaftswachstum, wobei dem lokalen |
| Unternehmertum, der Sozialwirtschaft und der IAO-Agenda für | Unternehmertum, der Sozialwirtschaft und der IAO-Agenda für |
| menschenwürdige Arbeit Vorrang eingeräumt wird. | menschenwürdige Arbeit Vorrang eingeräumt wird. |
| Art. 6 - In Entwicklungsländern zielt die Belgische | Art. 6 - In Entwicklungsländern zielt die Belgische |
| Entwicklungszusammenarbeit darauf ab: | Entwicklungszusammenarbeit darauf ab: |
| 1. sozioökonomische Programme zu finanzieren, durch die das | 1. sozioökonomische Programme zu finanzieren, durch die das |
| Investitionsklima im Hinblick auf die Stärkung lokaler | Investitionsklima im Hinblick auf die Stärkung lokaler |
| Produktionskapazitäten in Entwicklungsländern verbessert werden soll, | Produktionskapazitäten in Entwicklungsländern verbessert werden soll, |
| 2. die Entwicklung des lokalen Privatsektors zu unterstützen, | 2. die Entwicklung des lokalen Privatsektors zu unterstützen, |
| insbesondere durch Kreditgewährung, Stärkung der Kapazitäten von | insbesondere durch Kreditgewährung, Stärkung der Kapazitäten von |
| Kleinen und Mittleren Betrieben und Kleinstunternehmern und Erwerb von | Kleinen und Mittleren Betrieben und Kleinstunternehmern und Erwerb von |
| Beteiligungen an lokalen Unternehmen, | Beteiligungen an lokalen Unternehmen, |
| 3. den fairen und nachhaltigen Handel zu unterstützen, | 3. den fairen und nachhaltigen Handel zu unterstützen, |
| 4. die Teilhabe dieser Länder am Welthandel unter günstigen | 4. die Teilhabe dieser Länder am Welthandel unter günstigen |
| Bedingungen für ihre Entwicklung zu fördern. | Bedingungen für ihre Entwicklung zu fördern. |
| Art. 7 - Ferner achtet die Belgische Entwicklungszusammenarbeit | Art. 7 - Ferner achtet die Belgische Entwicklungszusammenarbeit |
| darauf, die belgischen Bürger durch Informations- und Bildungsarbeit | darauf, die belgischen Bürger durch Informations- und Bildungsarbeit |
| über Herausforderungen und Probleme hinsichtlich der Ziele der | über Herausforderungen und Probleme hinsichtlich der Ziele der |
| Entwicklungszusammenarbeit und der internationalen Beziehungen und | Entwicklungszusammenarbeit und der internationalen Beziehungen und |
| über die Verwirklichung dieser Ziele aufzuklären. | über die Verwirklichung dieser Ziele aufzuklären. |
| Art. 8 - Damit die Effizienz der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit | Art. 8 - Damit die Effizienz der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit |
| gewährleistet ist und ihre allgemeinen Ziele verwirklicht werden, wird | gewährleistet ist und ihre allgemeinen Ziele verwirklicht werden, wird |
| zwischen den verschiedenen Bereichen der belgischen Politik eine | zwischen den verschiedenen Bereichen der belgischen Politik eine |
| größtmögliche Kohärenz im Interesse der Entwicklung angestrebt. | größtmögliche Kohärenz im Interesse der Entwicklung angestrebt. |
| Innerhalb der verschiedenen Dienste der öffentlichen Behörden und | Innerhalb der verschiedenen Dienste der öffentlichen Behörden und |
| öffentlichen Einrichtungen werden sich wechselseitig verstärkende | öffentlichen Einrichtungen werden sich wechselseitig verstärkende |
| politische Handlungen gefördert mit dem Ziel, Synergien im Hinblick | politische Handlungen gefördert mit dem Ziel, Synergien im Hinblick |
| auf die Erreichung der von Belgien verabschiedeten Entwicklungsziele | auf die Erreichung der von Belgien verabschiedeten Entwicklungsziele |
| zu schaffen. | zu schaffen. |
| KAPITEL 3 - Grundprinzipien | KAPITEL 3 - Grundprinzipien |
| Art. 9 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit richtet sich nach | Art. 9 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit richtet sich nach |
| den Grundsätzen, Erklärungen und Übereinkommen der Vereinten Nationen | den Grundsätzen, Erklärungen und Übereinkommen der Vereinten Nationen |
| in Bezug auf Entwicklung und Umwelt und Menschenrechte in all ihren | in Bezug auf Entwicklung und Umwelt und Menschenrechte in all ihren |
| Dimensionen. | Dimensionen. |
| Sie trägt zur Einhaltung und Umsetzung internationaler Verpflichtungen | Sie trägt zur Einhaltung und Umsetzung internationaler Verpflichtungen |
| Belgiens bei, einschließlich des quantitativen Ziels, 0,7 Prozent des | Belgiens bei, einschließlich des quantitativen Ziels, 0,7 Prozent des |
| Bruttonationaleinkommens (BNE) für öffentliche Entwicklungshilfe zu | Bruttonationaleinkommens (BNE) für öffentliche Entwicklungshilfe zu |
| leisten. | leisten. |
| Art. 10 - Für eine wirksame Entwicklungshilfe strebt die Belgische | Art. 10 - Für eine wirksame Entwicklungshilfe strebt die Belgische |
| Entwicklungszusammenarbeit Stärkung der demokratischen | Entwicklungszusammenarbeit Stärkung der demokratischen |
| Eigenverantwortung der Partnerländer, Abstimmung auf ihre Politik, | Eigenverantwortung der Partnerländer, Abstimmung auf ihre Politik, |
| ihre Verfahren und ihre Managementsysteme, Harmonisierung mit anderen | ihre Verfahren und ihre Managementsysteme, Harmonisierung mit anderen |
| Gebern, ergebnisorientiertes Management, gegenseitige | Gebern, ergebnisorientiertes Management, gegenseitige |
| Rechenschaftspflicht und bessere Vorhersagbarkeit der Mittel an und | Rechenschaftspflicht und bessere Vorhersagbarkeit der Mittel an und |
| konzentriert sich auf eine begrenzte Anzahl Länder, Themen und | konzentriert sich auf eine begrenzte Anzahl Länder, Themen und |
| Bereiche. | Bereiche. |
| Art. 11 - § 1 - Gemäß den Artikeln 4 und 5 integriert die Belgische | Art. 11 - § 1 - Gemäß den Artikeln 4 und 5 integriert die Belgische |
| Entwicklungszusammenarbeit folgende vorrangige Themen: | Entwicklungszusammenarbeit folgende vorrangige Themen: |
| 1. Menschenrechte, einschließlich der Rechte des Kindes, | 1. Menschenrechte, einschließlich der Rechte des Kindes, |
| 2. menschenwürdige und langfristige Beschäftigung, | 2. menschenwürdige und langfristige Beschäftigung, |
| 3. gesellschaftlicher Aufbau. | 3. gesellschaftlicher Aufbau. |
| § 2 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit integriert in ihre | § 2 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit integriert in ihre |
| Einsätze folgende transversale Themen: | Einsätze folgende transversale Themen: |
| 1. Gender-Mainstreaming, das das Empowerment von Frauen und die | 1. Gender-Mainstreaming, das das Empowerment von Frauen und die |
| Gleichstellung von Männern und Frauen in der Gesellschaft zum Ziel | Gleichstellung von Männern und Frauen in der Gesellschaft zum Ziel |
| hat, | hat, |
| 2. Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen, einschließlich | 2. Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen, einschließlich |
| der Bekämpfung des Klimawandels, der Trockenheit und der weltweiten | der Bekämpfung des Klimawandels, der Trockenheit und der weltweiten |
| Entwaldung. | Entwaldung. |
| Zuständige unabhängige Beratungsorgane und betreffende | Zuständige unabhängige Beratungsorgane und betreffende |
| Interessengruppen können dem Minister Stellungnahmen dazu abgeben. | Interessengruppen können dem Minister Stellungnahmen dazu abgeben. |
| Art. 12 - Die Verwirklichung der in Kapitel 2 erwähnten Ziele und die | Art. 12 - Die Verwirklichung der in Kapitel 2 erwähnten Ziele und die |
| Anwendung der in Kapitel 3 erwähnten Grundprinzipien geschieht in | Anwendung der in Kapitel 3 erwähnten Grundprinzipien geschieht in |
| transparenter Weise und in Absprache mit den betreffenden in Artikel 2 | transparenter Weise und in Absprache mit den betreffenden in Artikel 2 |
| Nr. 5, 6 und 7 erwähnten Akteuren. | Nr. 5, 6 und 7 erwähnten Akteuren. |
| Art. 13 - § 1 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit strebt | Art. 13 - § 1 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit strebt |
| Synergien und Komplementaritäten und die Koordination zwischen den | Synergien und Komplementaritäten und die Koordination zwischen den |
| verschiedenen in Artikel 2 Nr. 5, 6 und 7 erwähnten Akteuren an, um | verschiedenen in Artikel 2 Nr. 5, 6 und 7 erwähnten Akteuren an, um |
| eine größtmögliche Wirksamkeit der eingesetzten Mittel zu erreichen. | eine größtmögliche Wirksamkeit der eingesetzten Mittel zu erreichen. |
| § 2 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit fördert die | § 2 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit fördert die |
| Harmonisierung mit der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen | Harmonisierung mit der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen |
| Union und der multilateralen Organisationen. | Union und der multilateralen Organisationen. |
| § 3 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit fördert die | § 3 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit fördert die |
| Koordination mit den Regionen und Gemeinschaften des Belgischen | Koordination mit den Regionen und Gemeinschaften des Belgischen |
| Staates im Rahmen deren Zuständigkeiten von Aktionen und Programmen | Staates im Rahmen deren Zuständigkeiten von Aktionen und Programmen |
| der Zusammenarbeit, um weitere Synergien und Komplementaritäten und | der Zusammenarbeit, um weitere Synergien und Komplementaritäten und |
| eine größtmögliche Kohärenz der Politik im Interesse der Entwicklung | eine größtmögliche Kohärenz der Politik im Interesse der Entwicklung |
| zu erreichen. | zu erreichen. |
| Art. 14 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit wendet entsprechend | Art. 14 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit wendet entsprechend |
| den DAC-Empfehlungen die Prinzipien für die Aufhebung der | den DAC-Empfehlungen die Prinzipien für die Aufhebung der |
| Lieferbindungen bei der Gewährung öffentlicher Entwicklungshilfe an. | Lieferbindungen bei der Gewährung öffentlicher Entwicklungshilfe an. |
| Art. 15 - Unter Berücksichtigung der in Kapitel 2 definierten Ziele | Art. 15 - Unter Berücksichtigung der in Kapitel 2 definierten Ziele |
| und der in Kapitel 3 definierten Prinzipien verfolgt die Belgische | und der in Kapitel 3 definierten Prinzipien verfolgt die Belgische |
| Entwicklungszusammenarbeit ein langfristiges Engagement und strebt sie | Entwicklungszusammenarbeit ein langfristiges Engagement und strebt sie |
| hinsichtlich ihrer Partnerschaften und der Bereiche und Themen, in | hinsichtlich ihrer Partnerschaften und der Bereiche und Themen, in |
| denen sie tätig ist, Kontinuität an. | denen sie tätig ist, Kontinuität an. |
| KAPITEL 4 - Staatliche Zusammenarbeit | KAPITEL 4 - Staatliche Zusammenarbeit |
| Art. 16 - § 1 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat | Art. 16 - § 1 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat |
| beratenen Erlass eine Liste mit höchstens achtzehn Partnerländern, zu | beratenen Erlass eine Liste mit höchstens achtzehn Partnerländern, zu |
| denen eine langfristige Beziehung aufgebaut werden soll, aufgrund | denen eine langfristige Beziehung aufgebaut werden soll, aufgrund |
| folgender Kriterien: | folgender Kriterien: |
| 1. Grad der Armut und Ungleichheit im Partnerland, der auf der | 1. Grad der Armut und Ungleichheit im Partnerland, der auf der |
| Grundlage des Standes der sozioökonomischen Entwicklung, des | Grundlage des Standes der sozioökonomischen Entwicklung, des |
| Ungleichheit einbeziehenden Indikators der menschlichen Entwicklung | Ungleichheit einbeziehenden Indikators der menschlichen Entwicklung |
| (Inequality-adjusted Human Development Index - IHDI) und des | (Inequality-adjusted Human Development Index - IHDI) und des |
| Indikators der menschlichen Armut (Human Poverty Index - HPI) gemessen | Indikators der menschlichen Armut (Human Poverty Index - HPI) gemessen |
| wird, und/oder sein Grad der Fragilität, | wird, und/oder sein Grad der Fragilität, |
| 2. derzeitiger komparativer Vorteil der Belgischen | 2. derzeitiger komparativer Vorteil der Belgischen |
| Entwicklungszusammenarbeit und ihre mögliche Rolle im Partnerland, | Entwicklungszusammenarbeit und ihre mögliche Rolle im Partnerland, |
| 3. Anstrengungen, die das Partnerland im Hinblick auf seine | 3. Anstrengungen, die das Partnerland im Hinblick auf seine |
| sozioökonomische Entwicklung unternimmt, | sozioökonomische Entwicklung unternimmt, |
| 4. Anstrengungen des Partnerlandes hinsichtlich der | 4. Anstrengungen des Partnerlandes hinsichtlich der |
| verantwortungsvollen Staatsführung und der Menschenrechte | verantwortungsvollen Staatsführung und der Menschenrechte |
| einschließlich der Beseitigung der Diskriminierung und der Förderung | einschließlich der Beseitigung der Diskriminierung und der Förderung |
| der Chancengleichheit, | der Chancengleichheit, |
| 5. relative Gewichtung der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit im | 5. relative Gewichtung der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit im |
| Partnerland in Bezug auf Umfang und Bestehen einer Arbeitsteilung | Partnerland in Bezug auf Umfang und Bestehen einer Arbeitsteilung |
| zwischen den Gebern im Partnerland, insbesondere mit den anderen | zwischen den Gebern im Partnerland, insbesondere mit den anderen |
| Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Belgien strebt danach, zu den | Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Belgien strebt danach, zu den |
| wichtigsten Gebern zu gehören. | wichtigsten Gebern zu gehören. |
| § 2 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 2 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| eine Liste mit höchstens fünf regionalen Partnerorganisationen der | eine Liste mit höchstens fünf regionalen Partnerorganisationen der |
| staatlichen Zusammenarbeit aufgrund folgender Kriterien: | staatlichen Zusammenarbeit aufgrund folgender Kriterien: |
| 1. Mitgliedschaft von mindestens einem Partnerland, | 1. Mitgliedschaft von mindestens einem Partnerland, |
| 2. Einsatz in Bezug auf einen vorrangigen Bereich oder ein vorrangiges | 2. Einsatz in Bezug auf einen vorrangigen Bereich oder ein vorrangiges |
| Thema in mindestens einem Partnerland, das Mitglied ist, | Thema in mindestens einem Partnerland, das Mitglied ist, |
| 3. oder Einsatz im Rahmen einer Ausstiegsstrategie wie in Artikel 17 | 3. oder Einsatz im Rahmen einer Ausstiegsstrategie wie in Artikel 17 |
| bestimmt. | bestimmt. |
| § 3 - Der Minister teilt dem Föderalen Parlament die Liste der | § 3 - Der Minister teilt dem Föderalen Parlament die Liste der |
| Partnerländer und der regionalen Partnerorganisationen mit. | Partnerländer und der regionalen Partnerorganisationen mit. |
| Art. 17 - In Partnerländern, für die ein Ende der Zusammenarbeit | Art. 17 - In Partnerländern, für die ein Ende der Zusammenarbeit |
| beschlossen wird, wird in Absprache mit dem betreffenden Land und den | beschlossen wird, wird in Absprache mit dem betreffenden Land und den |
| anderen Gebern vor Ort eine Ausstiegsstrategie ausgearbeitet mit dem | anderen Gebern vor Ort eine Ausstiegsstrategie ausgearbeitet mit dem |
| Ziel, diesen Ausstieg innerhalb eines Zeitraums von höchstens vier | Ziel, diesen Ausstieg innerhalb eines Zeitraums von höchstens vier |
| Jahren zu organisieren. | Jahren zu organisieren. |
| Art. 18 - Die staatliche Zusammenarbeit konzentriert sich auf | Art. 18 - Die staatliche Zusammenarbeit konzentriert sich auf |
| höchstens drei Bereiche pro Partnerland. Die Bereiche werden | höchstens drei Bereiche pro Partnerland. Die Bereiche werden |
| ausgewählt in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Abstimmung und | ausgewählt in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Abstimmung und |
| der Harmonisierung, auf der Grundlage der politischen Prioritäten des | der Harmonisierung, auf der Grundlage der politischen Prioritäten des |
| Partnerlandes und in Absprache mit dem Partnerland und den anderen | Partnerlandes und in Absprache mit dem Partnerland und den anderen |
| Gebern. | Gebern. |
| Art. 19 - Bei der Auswahl dieser Bereiche konzentriert sich die | Art. 19 - Bei der Auswahl dieser Bereiche konzentriert sich die |
| staatliche Zusammenarbeit in Partnerländern hauptsächlich auf folgende | staatliche Zusammenarbeit in Partnerländern hauptsächlich auf folgende |
| vier Bereiche oder ihr Äquivalent: | vier Bereiche oder ihr Äquivalent: |
| 1. Gesundheitspflege einschließlich des allgemeinen Zugangs zu | 1. Gesundheitspflege einschließlich des allgemeinen Zugangs zu |
| Gesundheit, der reproduktiven Gesundheit und der Bekämpfung von großen | Gesundheit, der reproduktiven Gesundheit und der Bekämpfung von großen |
| Endemien, ein ganzheitliches Konzept für HIV/AIDS einbegriffen, | Endemien, ein ganzheitliches Konzept für HIV/AIDS einbegriffen, |
| 2. Unterricht und Ausbildung, | 2. Unterricht und Ausbildung, |
| 3. Landwirtschaft und Ernährungssicherheit, | 3. Landwirtschaft und Ernährungssicherheit, |
| 4. grundlegende Infrastruktur. | 4. grundlegende Infrastruktur. |
| In Artikel 11 § 1 erwähnte Themen können Gegenstand spezifischer | In Artikel 11 § 1 erwähnte Themen können Gegenstand spezifischer |
| Initiativen sein. In Artikel 11 § 2 erwähnte Themen werden | Initiativen sein. In Artikel 11 § 2 erwähnte Themen werden |
| übergreifend in alle Bereiche integriert. | übergreifend in alle Bereiche integriert. |
| Art. 20 - In jedem Partnerland strebt die staatliche Zusammenarbeit | Art. 20 - In jedem Partnerland strebt die staatliche Zusammenarbeit |
| vorzugsweise auf Ebene der Europäischen Union und unter | vorzugsweise auf Ebene der Europäischen Union und unter |
| Berücksichtigung der Ausrichtung und der demokratischen | Berücksichtigung der Ausrichtung und der demokratischen |
| Eigenverantwortung des Partnerlandes eine gemeinsame Länderstrategie | Eigenverantwortung des Partnerlandes eine gemeinsame Länderstrategie |
| der Geber an. | der Geber an. |
| Diese gemeinsame Strategie bildet den Rahmen für das | Diese gemeinsame Strategie bildet den Rahmen für das |
| Zusammenarbeitsprogramm mit dem Partnerland. In diesem Programm werden | Zusammenarbeitsprogramm mit dem Partnerland. In diesem Programm werden |
| insbesondere die Auswahl der Bereiche und die zu berücksichtigenden | insbesondere die Auswahl der Bereiche und die zu berücksichtigenden |
| Ausführungsmodalitäten bestimmt. Die Strategie und das Programm werden | Ausführungsmodalitäten bestimmt. Die Strategie und das Programm werden |
| dem belgischen Föderalen Parlament und dem Parlament des Partnerlandes | dem belgischen Föderalen Parlament und dem Parlament des Partnerlandes |
| mitgeteilt. | mitgeteilt. |
| Art. 21 - Zur Gewährleistung einer möglichst umfassenden Verantwortung | Art. 21 - Zur Gewährleistung einer möglichst umfassenden Verantwortung |
| des Partnerlandes bevorzugt die staatliche Zusammenarbeit die | des Partnerlandes bevorzugt die staatliche Zusammenarbeit die |
| nationale Ausführung ihrer Einsätze durch Verfahren, Instrumente und | nationale Ausführung ihrer Einsätze durch Verfahren, Instrumente und |
| Managementsysteme des Partnerlandes und baut sie diese wenn nötig aus. | Managementsysteme des Partnerlandes und baut sie diese wenn nötig aus. |
| Eine andere Ausführungsmodalität kann gewählt werden, wenn die | Eine andere Ausführungsmodalität kann gewählt werden, wenn die |
| nationale Ausführung aufgrund einer Risikoanalyse nicht in Betracht | nationale Ausführung aufgrund einer Risikoanalyse nicht in Betracht |
| kommen kann. | kommen kann. |
| Art. 22 - Auf Ersuchen des Partnerlandes kann das | Art. 22 - Auf Ersuchen des Partnerlandes kann das |
| Zusammenarbeitsprogramm einen begrenzten Prozentsatz passiver | Zusammenarbeitsprogramm einen begrenzten Prozentsatz passiver |
| delegierter Zusammenarbeit umfassen, den die Gemischte Kommission | delegierter Zusammenarbeit umfassen, den die Gemischte Kommission |
| festlegt. | festlegt. |
| KAPITEL 5 - Multilaterale Zusammenarbeit | KAPITEL 5 - Multilaterale Zusammenarbeit |
| Art. 23 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 23 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen |
| Erlass eine Liste mit höchstens zwanzig internationalen | Erlass eine Liste mit höchstens zwanzig internationalen |
| Partnerorganisationen der multilateralen Zusammenarbeit, denen | Partnerorganisationen der multilateralen Zusammenarbeit, denen |
| freiwillige Beteiligungen gewährt werden, aufgrund folgender | freiwillige Beteiligungen gewährt werden, aufgrund folgender |
| Kriterien: | Kriterien: |
| 1. Die allgemeinen Ziele der internationalen Organisation sind mit den | 1. Die allgemeinen Ziele der internationalen Organisation sind mit den |
| in Kapitel 2 erwähnten allgemeinen Zielen der Belgischen | in Kapitel 2 erwähnten allgemeinen Zielen der Belgischen |
| Entwicklungszusammenarbeit kohärent. | Entwicklungszusammenarbeit kohärent. |
| 2. Die internationale Organisation weist ein logisches, planmäßiges | 2. Die internationale Organisation weist ein logisches, planmäßiges |
| und ergebnisorientiertes Konzept vor, das sich aus | und ergebnisorientiertes Konzept vor, das sich aus |
| Entwicklungsprogrammen ergibt, die gemäß den vom König festgelegten | Entwicklungsprogrammen ergibt, die gemäß den vom König festgelegten |
| Modalitäten eine Evaluation der Anwendung der Beteiligungen der | Modalitäten eine Evaluation der Anwendung der Beteiligungen der |
| multilateralen Zusammenarbeit ermöglichen. | multilateralen Zusammenarbeit ermöglichen. |
| 3. Die Beteiligungen der multilateralen Zusammenarbeit sind kohärent | 3. Die Beteiligungen der multilateralen Zusammenarbeit sind kohärent |
| mit der Hilfe, die der internationalen Organisation von anderen | mit der Hilfe, die der internationalen Organisation von anderen |
| Akteuren der Entwicklungszusammenarbeit entgegengebracht wird, damit | Akteuren der Entwicklungszusammenarbeit entgegengebracht wird, damit |
| die Gesamtheit der Finanzierungen der Entwicklungszusammenarbeit | die Gesamtheit der Finanzierungen der Entwicklungszusammenarbeit |
| harmonisiert werden kann und ihre Wirkung somit maximalisiert wird. | harmonisiert werden kann und ihre Wirkung somit maximalisiert wird. |
| Art. 24 - Freiwillige Beteiligungen im Rahmen der multilateralen | Art. 24 - Freiwillige Beteiligungen im Rahmen der multilateralen |
| Zusammenarbeit sind hauptsächlich für allgemeine und nicht | Zusammenarbeit sind hauptsächlich für allgemeine und nicht |
| zweckgebundene Mittel der betreffenden Partnerorganisationen bestimmt. | zweckgebundene Mittel der betreffenden Partnerorganisationen bestimmt. |
| Freiwillige Beteiligungen werden in einer mehrjährigen Vereinbarung | Freiwillige Beteiligungen werden in einer mehrjährigen Vereinbarung |
| mit den Partnerorganisationen festgehalten. | mit den Partnerorganisationen festgehalten. |
| Art. 25 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit gewährt ebenfalls | Art. 25 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit gewährt ebenfalls |
| Pflichtbeteiligungen an multilaterale Organisationen, bei denen der | Pflichtbeteiligungen an multilaterale Organisationen, bei denen der |
| Belgische Staat Mitglied ist und deren allgemeine Ziele mit den in | Belgische Staat Mitglied ist und deren allgemeine Ziele mit den in |
| Kapitel 2 erwähnten allgemeinen Zielen der Belgischen | Kapitel 2 erwähnten allgemeinen Zielen der Belgischen |
| Entwicklungszusammenarbeit kohärent sind. Pflichtbeteiligungen beruhen | Entwicklungszusammenarbeit kohärent sind. Pflichtbeteiligungen beruhen |
| auf einem Verteilerschlüssel, der von den zuständigen Organen dieser | auf einem Verteilerschlüssel, der von den zuständigen Organen dieser |
| internationalen Organisationen gebilligt wurde. | internationalen Organisationen gebilligt wurde. |
| KAPITEL 6 - Nichtstaatliche Zusammenarbeit | KAPITEL 6 - Nichtstaatliche Zusammenarbeit |
| Art. 26 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 26 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
| Erlass das Verfahren und die Modalitäten für die Zulassung von | Erlass das Verfahren und die Modalitäten für die Zulassung von |
| Nichtregierungsorganisationen und die Regeln für die Subventionierung | Nichtregierungsorganisationen und die Regeln für die Subventionierung |
| ihrer Tätigkeiten unter Berücksichtigung ihrer Autonomie und ihres | ihrer Tätigkeiten unter Berücksichtigung ihrer Autonomie und ihres |
| Initiativrechts. | Initiativrechts. |
| Art. 27 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 27 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
| Erlass das Verfahren und die Modalitäten für die Auswahl der | Erlass das Verfahren und die Modalitäten für die Auswahl der |
| Gesellschaften, Zusammenschlüsse, Vereinigungen und Einrichtungen, ob | Gesellschaften, Zusammenschlüsse, Vereinigungen und Einrichtungen, ob |
| öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich, die keine in Artikel 26 | öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich, die keine in Artikel 26 |
| erwähnten Organisationen sind, als Partner der nichtstaatlichen | erwähnten Organisationen sind, als Partner der nichtstaatlichen |
| Zusammenarbeit und die Regeln für die Subventionierung ihrer | Zusammenarbeit und die Regeln für die Subventionierung ihrer |
| Tätigkeiten. | Tätigkeiten. |
| Art. 28 - Organisationen der lokalen Zivilgesellschaft, die über | Art. 28 - Organisationen der lokalen Zivilgesellschaft, die über |
| ausreichende Verwaltungskapazitäten verfügen, um ihre eigenen Ziele | ausreichende Verwaltungskapazitäten verfügen, um ihre eigenen Ziele |
| alleine zu erreichen, können in einer begrenzten Anzahl Partnerländern | alleine zu erreichen, können in einer begrenzten Anzahl Partnerländern |
| der staatlichen Zusammenarbeit, in denen solche Einsätze relevant | der staatlichen Zusammenarbeit, in denen solche Einsätze relevant |
| sind, auf Vorschlag der belgischen Botschaft und in Absprache mit den | sind, auf Vorschlag der belgischen Botschaft und in Absprache mit den |
| vor Ort tätigen belgischen Akteuren finanziert werden. Der König | vor Ort tätigen belgischen Akteuren finanziert werden. Der König |
| bestimmt die Kriterien, das Verfahren und die Modalitäten, die auf | bestimmt die Kriterien, das Verfahren und die Modalitäten, die auf |
| Programme für die direkte Subventionierung dieser Organisationen | Programme für die direkte Subventionierung dieser Organisationen |
| Anwendung finden. | Anwendung finden. |
| KAPITEL 7 - Humanitäre Hilfe | KAPITEL 7 - Humanitäre Hilfe |
| Art. 29 - § 1 - Humanitäre Hilfe umfasst: | Art. 29 - § 1 - Humanitäre Hilfe umfasst: |
| 1. zeitweilige Hilfeleistungen der Belgischen | 1. zeitweilige Hilfeleistungen der Belgischen |
| Entwicklungszusammenarbeit bei Naturkatastrophen und vom Menschen | Entwicklungszusammenarbeit bei Naturkatastrophen und vom Menschen |
| verursachten Krisen zugunsten von Ländern, die vom DAC der OECD als | verursachten Krisen zugunsten von Ländern, die vom DAC der OECD als |
| Entwicklungsland angesehen werden, mit besonderem Augenmerk für die | Entwicklungsland angesehen werden, mit besonderem Augenmerk für die |
| Bedürfnisse der Opfer, | Bedürfnisse der Opfer, |
| 2. Beteiligungen in internationalen humanitären Organisationen. | 2. Beteiligungen in internationalen humanitären Organisationen. |
| § 2 - Humanitäre Hilfe richtet sich nach folgenden Grundsätzen: | § 2 - Humanitäre Hilfe richtet sich nach folgenden Grundsätzen: |
| 1. Menschlichkeit: Hauptziele sind die Rettung von Menschenleben und | 1. Menschlichkeit: Hauptziele sind die Rettung von Menschenleben und |
| die Linderung menschlichen Leidens. | die Linderung menschlichen Leidens. |
| 2. Unparteilichkeit: Hilfe wird ohne Diskriminierung und | 2. Unparteilichkeit: Hilfe wird ohne Diskriminierung und |
| ausschließlich aufgrund der Bedürftigkeit geleistet. | ausschließlich aufgrund der Bedürftigkeit geleistet. |
| 3. Neutralität: Aktionen werden unternommen, ohne dass in bewaffneten | 3. Neutralität: Aktionen werden unternommen, ohne dass in bewaffneten |
| Konflikten oder anderen Konflikten einer der Seiten der Vorzug gegeben | Konflikten oder anderen Konflikten einer der Seiten der Vorzug gegeben |
| wird. | wird. |
| 4. Unabhängigkeit: Humanitäre Ziele sind autonom gegenüber | 4. Unabhängigkeit: Humanitäre Ziele sind autonom gegenüber |
| politischen, wirtschaftlichen, militärischen oder sonstigen Zielen, | politischen, wirtschaftlichen, militärischen oder sonstigen Zielen, |
| die in der betreffenden Region verfolgt werden. | die in der betreffenden Region verfolgt werden. |
| § 3 - Humanitäre Hilfe wird gemäß den vom König bestimmten Modalitäten | § 3 - Humanitäre Hilfe wird gemäß den vom König bestimmten Modalitäten |
| geleistet. | geleistet. |
| Art. 30 - § 1 - Teil der humanitären Hilfe sind die Soforthilfe und | Art. 30 - § 1 - Teil der humanitären Hilfe sind die Soforthilfe und |
| die kurzfristige Rehabilitationshilfe einschließlich der | die kurzfristige Rehabilitationshilfe einschließlich der |
| Nahrungsmittelhilfe und der Katastrophenvorsorge. Diese Formen der | Nahrungsmittelhilfe und der Katastrophenvorsorge. Diese Formen der |
| Hilfe kann der Minister gemäß den vom König festgelegten Bedingungen | Hilfe kann der Minister gemäß den vom König festgelegten Bedingungen |
| im Rahmen der zu diesem Zweck im Haushaltsplan eingetragenen Mittel | im Rahmen der zu diesem Zweck im Haushaltsplan eingetragenen Mittel |
| bewilligen. | bewilligen. |
| § 2 - In Ländern, die vom DAC der OECD als Entwicklungsland angesehen | § 2 - In Ländern, die vom DAC der OECD als Entwicklungsland angesehen |
| werden, beteiligt sich die Belgische Entwicklungszusammenarbeit in der | werden, beteiligt sich die Belgische Entwicklungszusammenarbeit in der |
| Konfliktfolgezeit in Absprache mit der internationalen Gemeinschaft im | Konfliktfolgezeit in Absprache mit der internationalen Gemeinschaft im |
| Rahmen von Mehr-Geber-Programmen an der mehrjährigen Finanzierung von | Rahmen von Mehr-Geber-Programmen an der mehrjährigen Finanzierung von |
| Einsätzen für Rehabilitation und Wiederaufbau. Der König legt durch | Einsätzen für Rehabilitation und Wiederaufbau. Der König legt durch |
| einen im Ministerrat beratenen Erlass entsprechend den budgetären | einen im Ministerrat beratenen Erlass entsprechend den budgetären |
| Möglichkeiten und gemäß den in Artikel 29 § 2 festgelegten Grundsätzen | Möglichkeiten und gemäß den in Artikel 29 § 2 festgelegten Grundsätzen |
| die Beteiligungen an der Finanzierung von Einsätzen in Ländern in der | die Beteiligungen an der Finanzierung von Einsätzen in Ländern in der |
| Konfliktfolgezeit fest. Er bestimmt ebenfalls die Dauer der | Konfliktfolgezeit fest. Er bestimmt ebenfalls die Dauer der |
| Beteiligung. | Beteiligung. |
| KAPITEL 8 - Kohärenz der Politik im Interesse der Entwicklung | KAPITEL 8 - Kohärenz der Politik im Interesse der Entwicklung |
| Art. 31 - Zur Gewährleistung der Kohärenz der belgischen Politik im | Art. 31 - Zur Gewährleistung der Kohärenz der belgischen Politik im |
| Interesse der Entwicklung gemäß den Artikeln 2 Nr. 16 und 8 werden | Interesse der Entwicklung gemäß den Artikeln 2 Nr. 16 und 8 werden |
| Vorentwürfe von Gesetzen, Entwürfe von Königlichen Erlassen und | Vorentwürfe von Gesetzen, Entwürfe von Königlichen Erlassen und |
| Vorschläge von Beschlüssen, die dem Ministerrat zur Billigung | Vorschläge von Beschlüssen, die dem Ministerrat zur Billigung |
| vorgelegt werden müssen, unter Berücksichtigung der Kriterien und | vorgelegt werden müssen, unter Berücksichtigung der Kriterien und |
| gemäß den Ausführungsmodalitäten, die durch einen im Ministerrat | gemäß den Ausführungsmodalitäten, die durch einen im Ministerrat |
| beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden, einer vorhergehenden | beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden, einer vorhergehenden |
| Untersuchung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Entwicklung | Untersuchung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Entwicklung |
| unterzogen. | unterzogen. |
| KAPITEL 9 - Evaluation | KAPITEL 9 - Evaluation |
| Art. 32 - Zur Erreichung der in Kapitel 2 definierten Ziele der | Art. 32 - Zur Erreichung der in Kapitel 2 definierten Ziele der |
| Belgischen Entwicklungszusammenarbeit werden Ergebnisse unter | Belgischen Entwicklungszusammenarbeit werden Ergebnisse unter |
| Berücksichtigung der in Kapitel 3 bestimmten Prinzipien und aufgrund | Berücksichtigung der in Kapitel 3 bestimmten Prinzipien und aufgrund |
| der vom DAC der OECD festgelegten Kriterien der Relevanz, Wirksamkeit, | der vom DAC der OECD festgelegten Kriterien der Relevanz, Wirksamkeit, |
| Effizienz, Tragfähigkeit und Auswirkung und aufgrund der | Effizienz, Tragfähigkeit und Auswirkung und aufgrund der |
| Nachhaltigkeit beurteilt. | Nachhaltigkeit beurteilt. |
| Zu diesem Zweck wird ein kohärentes Konzept ausgearbeitet, das eine | Zu diesem Zweck wird ein kohärentes Konzept ausgearbeitet, das eine |
| Berichterstattung über Ergebnisse und ein ergebnisorientiertes | Berichterstattung über Ergebnisse und ein ergebnisorientiertes |
| Management ermöglicht. Ein einheitliches Berichterstattungssystem muss | Management ermöglicht. Ein einheitliches Berichterstattungssystem muss |
| zudem ein systematisches Verfolgen der erzielten und nicht erzielten | zudem ein systematisches Verfolgen der erzielten und nicht erzielten |
| Ergebnisse erlauben. | Ergebnisse erlauben. |
| Diese Ergebnisse werden ferner bei der Entscheidung über den weiteren | Diese Ergebnisse werden ferner bei der Entscheidung über den weiteren |
| Verlauf der durchgeführten Aktionen berücksichtigt. | Verlauf der durchgeführten Aktionen berücksichtigt. |
| Art. 33 - In Artikel 2 Nr. 5, 6 und 7 erwähnte Akteure der Belgischen | Art. 33 - In Artikel 2 Nr. 5, 6 und 7 erwähnte Akteure der Belgischen |
| Entwicklungszusammenarbeit sind verantwortlich für die interne | Entwicklungszusammenarbeit sind verantwortlich für die interne |
| Evaluation und das Verfolgen ihrer Einsätze. Der König bestimmt | Evaluation und das Verfolgen ihrer Einsätze. Der König bestimmt |
| Modalitäten zur Harmonisierung und Zertifizierung dieser | Modalitäten zur Harmonisierung und Zertifizierung dieser |
| Evaluationssysteme. | Evaluationssysteme. |
| Art. 34 - Der König bestimmt die Instrumente, die notwendig sind für | Art. 34 - Der König bestimmt die Instrumente, die notwendig sind für |
| eine externe Evaluation der in Artikel 2 Nr. 5, 6 und 7 erwähnten | eine externe Evaluation der in Artikel 2 Nr. 5, 6 und 7 erwähnten |
| Akteure der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit unter | Akteure der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit unter |
| Berücksichtigung der in Kapitel 2 erwähnten Ziele und der in Artikel | Berücksichtigung der in Kapitel 2 erwähnten Ziele und der in Artikel |
| 32 erwähnten Kriterien. | 32 erwähnten Kriterien. |
| KAPITEL 10 - Berichterstattung an das Föderale Parlament | KAPITEL 10 - Berichterstattung an das Föderale Parlament |
| Art. 35 - Der Minister übermittelt dem Föderalen Parlament spätestens | Art. 35 - Der Minister übermittelt dem Föderalen Parlament spätestens |
| am 15. Mai jeden Jahres den Bericht der Belgischen | am 15. Mai jeden Jahres den Bericht der Belgischen |
| Entwicklungszusammenarbeit des vorhergehenden Jahres. In diesem | Entwicklungszusammenarbeit des vorhergehenden Jahres. In diesem |
| Bericht wird Folgendes vermerkt: | Bericht wird Folgendes vermerkt: |
| 1. die Ergebnisse der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit unter | 1. die Ergebnisse der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit unter |
| Berücksichtigung der in Kapitel 2 definierten Ziele und der in Kapitel | Berücksichtigung der in Kapitel 2 definierten Ziele und der in Kapitel |
| 3 definierten Prinzipien, | 3 definierten Prinzipien, |
| 2. Empfehlungen hinsichtlich der in den Artikeln 2 Nr. 16, 8 und 31 | 2. Empfehlungen hinsichtlich der in den Artikeln 2 Nr. 16, 8 und 31 |
| erwähnten Kohärenz der Politik im Interesse der Entwicklung. | erwähnten Kohärenz der Politik im Interesse der Entwicklung. |
| KAPITEL 11 - Schutz gegen Pfändung und Abtretung | KAPITEL 11 - Schutz gegen Pfändung und Abtretung |
| Art. 36 - Beträge und Güter, die für die Belgische | Art. 36 - Beträge und Güter, die für die Belgische |
| Entwicklungszusammenarbeit bestimmt sind, sind weder pfändbar noch | Entwicklungszusammenarbeit bestimmt sind, sind weder pfändbar noch |
| abtretbar. | abtretbar. |
| KAPITEL 12 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 12 - Schlussbestimmungen |
| Art. 37 - Das Gesetz vom 25. Mai 1999 über die belgische | Art. 37 - Das Gesetz vom 25. Mai 1999 über die belgische |
| internationale Zusammenarbeit wird aufgehoben. | internationale Zusammenarbeit wird aufgehoben. |
| Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Mai 1999 bleiben bis zum | Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Mai 1999 bleiben bis zum |
| Zeitpunkt ihrer Aufhebung durch den König wirksam. | Zeitpunkt ihrer Aufhebung durch den König wirksam. |
| Art. 38 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 38 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2013 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit | Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit |
| J.-P. LABILLE | J.-P. LABILLE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |