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Wet houdende diverse bepalingen inzake gezondheid . - Duitse vertaling | Loi portant des dispositions diverses en matière de santé . - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
19 MAART 2013. - Wet houdende diverse bepalingen inzake gezondheid | 19 MARS 2013. - Loi portant des dispositions diverses en matière de |
(II). - Duitse vertaling | santé (II). - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 maart | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2013 houdende diverse bepalingen inzake gezondheid (II) (Belgisch | loi du 19 mars 2013 portant des dispositions diverses en matière de |
Staatsblad van 29 maart 2013). | santé (II) (Moniteur belge du 29 mars 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
19. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 19. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich Gesundheit (II) | Bereich Gesundheit (II) |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 145 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über | Art. 2 - Artikel 145 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über |
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, wieder | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, wieder |
aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006 und abgeändert | aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006 und abgeändert |
durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird durch die Paragraphen 9 und | durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird durch die Paragraphen 9 und |
10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« § 9 - Die in § 1 Absatz 2 Nrn. 2 und 3 erwähnten Mitglieder der | « § 9 - Die in § 1 Absatz 2 Nrn. 2 und 3 erwähnten Mitglieder der |
erstinstanzlichen Kammer leisten vor dem Präsidenten der | erstinstanzlichen Kammer leisten vor dem Präsidenten der |
erstinstanzlichen Kammer persönlich oder schriftlich den Eid, der in | erstinstanzlichen Kammer persönlich oder schriftlich den Eid, der in |
Artikel 2 des Dekretes vom 20. Juli 1831 über den Eid bei der | Artikel 2 des Dekretes vom 20. Juli 1831 über den Eid bei der |
Einsetzung der konstitutionellen Monarchie vorgesehen ist. | Einsetzung der konstitutionellen Monarchie vorgesehen ist. |
Die in § 1 Absatz 3 Nr. 2 und 3 erwähnten Mitglieder der | Die in § 1 Absatz 3 Nr. 2 und 3 erwähnten Mitglieder der |
Widerspruchskammern leisten vor dem Präsidenten der Widerspruchskammer | Widerspruchskammern leisten vor dem Präsidenten der Widerspruchskammer |
persönlich oder schriftlich den Eid, der in Artikel 2 des Dekretes vom | persönlich oder schriftlich den Eid, der in Artikel 2 des Dekretes vom |
20. Juli 1831 über den Eid bei der Einsetzung der konstitutionellen | 20. Juli 1831 über den Eid bei der Einsetzung der konstitutionellen |
Monarchie vorgesehen ist. | Monarchie vorgesehen ist. |
§ 10 - Wenn ein ordentliches Mitglied, das zu einer Sitzung eingeladen | § 10 - Wenn ein ordentliches Mitglied, das zu einer Sitzung eingeladen |
ist, verhindert ist, an dieser Sitzung teilzunehmen, informiert es | ist, verhindert ist, an dieser Sitzung teilzunehmen, informiert es |
unverzüglich das Sekretariat und ein Ersatzmitglied wird aufgefordert, | unverzüglich das Sekretariat und ein Ersatzmitglied wird aufgefordert, |
es zu ersetzen. | es zu ersetzen. |
Ist dieses Verfahren eingehalten worden, bleibt der Spruchkörper | Ist dieses Verfahren eingehalten worden, bleibt der Spruchkörper |
rechtsgültig zusammengesetzt, wenn beim Sitzungstermin neben dem | rechtsgültig zusammengesetzt, wenn beim Sitzungstermin neben dem |
Präsidenten mindestens folgende Personen anwesend sind: | Präsidenten mindestens folgende Personen anwesend sind: |
- für die erstinstanzliche Kammer: eines der in § 1 Absatz 2 Nr. 2 | - für die erstinstanzliche Kammer: eines der in § 1 Absatz 2 Nr. 2 |
erwähnten Mitglieder und eines der in § 1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten | erwähnten Mitglieder und eines der in § 1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten |
Mitglieder, | Mitglieder, |
- für die Widerspruchskammer: eines der in § 1 Absatz 3 Nr. 2 | - für die Widerspruchskammer: eines der in § 1 Absatz 3 Nr. 2 |
erwähnten Mitglieder und eines der in § 1 Absatz 3 Nr. 3 erwähnten | erwähnten Mitglieder und eines der in § 1 Absatz 3 Nr. 3 erwähnten |
Mitglieder. | Mitglieder. |
Wenn der Präsident feststellt, dass die Mitglieder einer Gruppe | Wenn der Präsident feststellt, dass die Mitglieder einer Gruppe |
zahlreicher sind als die der anderen Gruppe, bestimmt er, um das | zahlreicher sind als die der anderen Gruppe, bestimmt er, um das |
Gleichgewicht wiederherzustellen, das jüngste Mitglied, das nicht | Gleichgewicht wiederherzustellen, das jüngste Mitglied, das nicht |
tagen wird. Dies wird im Sitzungsprotokoll vermerkt. » | tagen wird. Dies wird im Sitzungsprotokoll vermerkt. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |