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Meertalige weergave van Wet van 19/03/2013
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Wet houdende diverse bepalingen inzake gezondheid . - Duitse vertaling Loi portant des dispositions diverses en matière de santé . - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
19 MAART 2013. - Wet houdende diverse bepalingen inzake gezondheid 19 MARS 2013. - Loi portant des dispositions diverses en matière de
(II). - Duitse vertaling santé (II). - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 maart Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2013 houdende diverse bepalingen inzake gezondheid (II) (Belgisch loi du 19 mars 2013 portant des dispositions diverses en matière de
Staatsblad van 29 maart 2013). santé (II) (Moniteur belge du 29 mars 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
19. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 19. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich Gesundheit (II) Bereich Gesundheit (II)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 145 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über Art. 2 - Artikel 145 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, wieder die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, wieder
aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006 und abgeändert aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006 und abgeändert
durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird durch die Paragraphen 9 und durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird durch die Paragraphen 9 und
10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 9 - Die in § 1 Absatz 2 Nrn. 2 und 3 erwähnten Mitglieder der « § 9 - Die in § 1 Absatz 2 Nrn. 2 und 3 erwähnten Mitglieder der
erstinstanzlichen Kammer leisten vor dem Präsidenten der erstinstanzlichen Kammer leisten vor dem Präsidenten der
erstinstanzlichen Kammer persönlich oder schriftlich den Eid, der in erstinstanzlichen Kammer persönlich oder schriftlich den Eid, der in
Artikel 2 des Dekretes vom 20. Juli 1831 über den Eid bei der Artikel 2 des Dekretes vom 20. Juli 1831 über den Eid bei der
Einsetzung der konstitutionellen Monarchie vorgesehen ist. Einsetzung der konstitutionellen Monarchie vorgesehen ist.
Die in § 1 Absatz 3 Nr. 2 und 3 erwähnten Mitglieder der Die in § 1 Absatz 3 Nr. 2 und 3 erwähnten Mitglieder der
Widerspruchskammern leisten vor dem Präsidenten der Widerspruchskammer Widerspruchskammern leisten vor dem Präsidenten der Widerspruchskammer
persönlich oder schriftlich den Eid, der in Artikel 2 des Dekretes vom persönlich oder schriftlich den Eid, der in Artikel 2 des Dekretes vom
20. Juli 1831 über den Eid bei der Einsetzung der konstitutionellen 20. Juli 1831 über den Eid bei der Einsetzung der konstitutionellen
Monarchie vorgesehen ist. Monarchie vorgesehen ist.
§ 10 - Wenn ein ordentliches Mitglied, das zu einer Sitzung eingeladen § 10 - Wenn ein ordentliches Mitglied, das zu einer Sitzung eingeladen
ist, verhindert ist, an dieser Sitzung teilzunehmen, informiert es ist, verhindert ist, an dieser Sitzung teilzunehmen, informiert es
unverzüglich das Sekretariat und ein Ersatzmitglied wird aufgefordert, unverzüglich das Sekretariat und ein Ersatzmitglied wird aufgefordert,
es zu ersetzen. es zu ersetzen.
Ist dieses Verfahren eingehalten worden, bleibt der Spruchkörper Ist dieses Verfahren eingehalten worden, bleibt der Spruchkörper
rechtsgültig zusammengesetzt, wenn beim Sitzungstermin neben dem rechtsgültig zusammengesetzt, wenn beim Sitzungstermin neben dem
Präsidenten mindestens folgende Personen anwesend sind: Präsidenten mindestens folgende Personen anwesend sind:
- für die erstinstanzliche Kammer: eines der in § 1 Absatz 2 Nr. 2 - für die erstinstanzliche Kammer: eines der in § 1 Absatz 2 Nr. 2
erwähnten Mitglieder und eines der in § 1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten erwähnten Mitglieder und eines der in § 1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten
Mitglieder, Mitglieder,
- für die Widerspruchskammer: eines der in § 1 Absatz 3 Nr. 2 - für die Widerspruchskammer: eines der in § 1 Absatz 3 Nr. 2
erwähnten Mitglieder und eines der in § 1 Absatz 3 Nr. 3 erwähnten erwähnten Mitglieder und eines der in § 1 Absatz 3 Nr. 3 erwähnten
Mitglieder. Mitglieder.
Wenn der Präsident feststellt, dass die Mitglieder einer Gruppe Wenn der Präsident feststellt, dass die Mitglieder einer Gruppe
zahlreicher sind als die der anderen Gruppe, bestimmt er, um das zahlreicher sind als die der anderen Gruppe, bestimmt er, um das
Gleichgewicht wiederherzustellen, das jüngste Mitglied, das nicht Gleichgewicht wiederherzustellen, das jüngste Mitglied, das nicht
tagen wird. Dies wird im Sitzungsprotokoll vermerkt. » tagen wird. Dies wird im Sitzungsprotokoll vermerkt. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2013 Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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