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Wet tot wijziging van de wet van 5 augustus 2006 inzake de toepassing van het beginsel van de wederzijdse erkenning van rechterlijke beslissingen in strafzaken tussen de lidstaten van de Europese Unie . - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 5 août 2006 relative à l'application du principe de reconnaissance mutuelle des décisions judiciaires en matière pénale entre les Etats membres de l'Union européenne . - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
19 MAART 2012. - Wet tot wijziging van de wet van 5 augustus 2006 | 19 MARS 2012. - Loi modifiant la loi du 5 août 2006 relative à |
inzake de toepassing van het beginsel van de wederzijdse erkenning van | l'application du principe de reconnaissance mutuelle des décisions |
rechterlijke beslissingen in strafzaken tussen de lidstaten van de | judiciaires en matière pénale entre les Etats membres de l'Union |
Europese Unie (I). - Duitse vertaling | européenne (I). - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
maart 2012 tot wijziging van de wet van 5 augustus 2006 inzake de | loi du 19 mars 2012 modifiant la loi du 5 août 2006 relative à |
toepassing van het beginsel van de wederzijdse erkenning van | l'application du principe de reconnaissance mutuelle des décisions |
rechterlijke beslissingen in strafzaken tussen de lidstaten van de | judiciaires en matière pénale entre les Etats membres de l'Union |
Europese Unie (I) (Belgisch Staatsblad van 4 april 2012, err. van 23 | européenne (I) (Moniteur belge du 4 avril 2012, err. du 23 avril |
april 2012). | 2012). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
19. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 | 19. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 |
über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung | über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung |
gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den | gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den |
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (I) | Mitgliedstaaten der Europäischen Union (I) |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Vorangehende Bestimmung | KAPITEL 1 - Vorangehende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 2006 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 2006 über die |
Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher | Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher |
Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der | Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union | Europäischen Union |
Art. 2 - Artikel 12 des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung | Art. 2 - Artikel 12 des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung |
des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher | des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher |
Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der | Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union wird wie folgt abgeändert: | Europäischen Union wird wie folgt abgeändert: |
1. Der heutige Text von § 1 wird den Paragraphen 1/1 bilden und es | 1. Der heutige Text von § 1 wird den Paragraphen 1/1 bilden und es |
wird ein neuer § 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein neuer § 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 1 - Für die Vollstreckung der Sicherstellung ist der Prokurator | " § 1 - Für die Vollstreckung der Sicherstellung ist der Prokurator |
des Königs des Ortes, wo sich die erwähnten Güter oder die Mehrheit | des Königs des Ortes, wo sich die erwähnten Güter oder die Mehrheit |
dieser Güter befinden, örtlich zuständig." | dieser Güter befinden, örtlich zuständig." |
2. In § 2, Nr. 1 wird zwischen der Zahl "2" und den Wörtern "und 3" | 2. In § 2, Nr. 1 wird zwischen der Zahl "2" und den Wörtern "und 3" |
die Zahl ", 2/1" eingefügt. | die Zahl ", 2/1" eingefügt. |
3. [Abänderung des niederländischen Textes] | 3. [Abänderung des niederländischen Textes] |
4. [Abänderung des niederländischen Textes] | 4. [Abänderung des niederländischen Textes] |
5. [Abänderung des niederländischen Textes] | 5. [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 3 - In Kapitel V desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 3 - In Kapitel V desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 26. November 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 | vom 26. November 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 |
über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung | über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung |
gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den | gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den |
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (II), wird ein Abschnitt 2 mit | Mitgliedstaaten der Europäischen Union (II), wird ein Abschnitt 2 mit |
der Überschrift "Vollstreckung der Geldbusse" eingefügt. | der Überschrift "Vollstreckung der Geldbusse" eingefügt. |
Art. 4 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel | Art. 4 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel |
20 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 20 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 20 - § 1 - Für die Vollstreckung der Geldbusse ist der | "Art. 20 - § 1 - Für die Vollstreckung der Geldbusse ist der |
Prokurator des Königs des Wohnortes oder -sitzes des Betreffenden | Prokurator des Königs des Wohnortes oder -sitzes des Betreffenden |
örtlich zuständig. | örtlich zuständig. |
§ 2 - Im Hinblick auf die Vollstreckung der Geldbusse prüft der | § 2 - Im Hinblick auf die Vollstreckung der Geldbusse prüft der |
Prokurator des Königs: | Prokurator des Königs: |
1. ob die in den Artikeln 2, 2/1 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt | 1. ob die in den Artikeln 2, 2/1 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt |
sind, | sind, |
2. ob nicht einer der in den Artikeln 6, 7, 7/1 und 19 vorgesehenen | 2. ob nicht einer der in den Artikeln 6, 7, 7/1 und 19 vorgesehenen |
Ablehnungsgründe anzuwenden ist, | Ablehnungsgründe anzuwenden ist, |
3. ob, wenn die Geldbusse infolge einer Tat verhängt worden ist, die | 3. ob, wenn die Geldbusse infolge einer Tat verhängt worden ist, die |
in der in Artikel 6 §§ 2 und 2/1 erwähnten Liste vermerkt ist, die | in der in Artikel 6 §§ 2 und 2/1 erwähnten Liste vermerkt ist, die |
Verhaltensweisen, so wie sie in der Bescheinigung beschrieben sind, | Verhaltensweisen, so wie sie in der Bescheinigung beschrieben sind, |
den in dieser Liste beschriebenen Verhaltensweisen entsprechen. | den in dieser Liste beschriebenen Verhaltensweisen entsprechen. |
§ 3 - Bevor der Prokurator des Königs entscheidet, die Vollstreckung | § 3 - Bevor der Prokurator des Königs entscheidet, die Vollstreckung |
einer Entscheidung ganz oder teilweise zu verweigern, ist er | einer Entscheidung ganz oder teilweise zu verweigern, ist er |
verpflichtet, die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats durch | verpflichtet, die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats durch |
alle geeigneten Mittel unverzüglich zu konsultieren, wenn die | alle geeigneten Mittel unverzüglich zu konsultieren, wenn die |
Vollstreckung aufgrund von Artikel 7 § 1 Nr. 3, Artikel 7/1 Nr. 1 oder | Vollstreckung aufgrund von Artikel 7 § 1 Nr. 3, Artikel 7/1 Nr. 1 oder |
3 oder Artikel 19 § 2 verweigert werden kann. | 3 oder Artikel 19 § 2 verweigert werden kann. |
§ 4 - Die Vollstreckung einer Entscheidung kann für die Zeit | § 4 - Die Vollstreckung einer Entscheidung kann für die Zeit |
ausgesetzt werden, die für die auf Kosten des belgischen Staats | ausgesetzt werden, die für die auf Kosten des belgischen Staats |
anzufertigende Übersetzung benötigt wird." | anzufertigende Übersetzung benötigt wird." |
Art. 5 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 21 mit folgendem | Art. 5 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 21 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 21 - § 1 - Wenn der Prokurator des Königs entscheidet, das | "Art. 21 - § 1 - Wenn der Prokurator des Königs entscheidet, das |
Ersuchen nicht zu vollstrecken, ist diese Entscheidung endgültig. | Ersuchen nicht zu vollstrecken, ist diese Entscheidung endgültig. |
§ 2 - Wenn der Prokurator des Königs entscheidet, das Ersuchen zu | § 2 - Wenn der Prokurator des Königs entscheidet, das Ersuchen zu |
vollstrecken, setzt er die betreffende Person schriftlich davon in | vollstrecken, setzt er die betreffende Person schriftlich davon in |
Kenntnis. Der Betreffende verfügt über eine Frist von dreissig Tagen | Kenntnis. Der Betreffende verfügt über eine Frist von dreissig Tagen |
ab der Notifizierung der Entscheidung, um sich auf einen der | ab der Notifizierung der Entscheidung, um sich auf einen der |
anwendbaren Gründe für die Verweigerung zu berufen und dem Prokurator | anwendbaren Gründe für die Verweigerung zu berufen und dem Prokurator |
des Königs die diesbezügliche erforderliche Information zu | des Königs die diesbezügliche erforderliche Information zu |
übermitteln. | übermitteln. |
§ 3 - Kann die betreffende Person den Nachweis für eine teilweise oder | § 3 - Kann die betreffende Person den Nachweis für eine teilweise oder |
vollständig geleistete Zahlung in einem Staat erbringen, so | vollständig geleistete Zahlung in einem Staat erbringen, so |
konsultiert der Prokurator des Königs die zuständige Behörde des | konsultiert der Prokurator des Königs die zuständige Behörde des |
Entscheidungsstaats und beantragt gegebenenfalls alle notwendigen | Entscheidungsstaats und beantragt gegebenenfalls alle notwendigen |
Informationen. Jeder in einem anderen Staat in welcher Weise auch | Informationen. Jeder in einem anderen Staat in welcher Weise auch |
immer beigetriebene Teil der Geldbusse wird vollständig auf den in | immer beigetriebene Teil der Geldbusse wird vollständig auf den in |
Belgien einzutreibenden Betrag der Geldbusse angerechnet. | Belgien einzutreibenden Betrag der Geldbusse angerechnet. |
§ 4 - Der Prokurator des Königs setzt die betreffende Person per | § 4 - Der Prokurator des Königs setzt die betreffende Person per |
Gerichtsbrief von der Entscheidung, die er aufgrund der erhaltenen | Gerichtsbrief von der Entscheidung, die er aufgrund der erhaltenen |
Informationen getroffen hat, in Kenntnis. | Informationen getroffen hat, in Kenntnis. |
§ 5 - Wenn der Prokurator des Königs entscheidet, das Ersuchen | § 5 - Wenn der Prokurator des Königs entscheidet, das Ersuchen |
trotzdem zu vollstrecken, kann der Betreffende das Korrektionalgericht | trotzdem zu vollstrecken, kann der Betreffende das Korrektionalgericht |
durch eine an die Kanzlei gerichtete Antragschrift binnen einer Frist | durch eine an die Kanzlei gerichtete Antragschrift binnen einer Frist |
von fünfzehn Tagen ab Notifizierung der Entscheidung damit befassen. | von fünfzehn Tagen ab Notifizierung der Entscheidung damit befassen. |
Das Gericht kann nur auf der Grundlage der Artikel 20 bis 22 befinden. | Das Gericht kann nur auf der Grundlage der Artikel 20 bis 22 befinden. |
Gegen die Entscheidung des Gerichts kann Kassationsbeschwerde | Gegen die Entscheidung des Gerichts kann Kassationsbeschwerde |
eingelegt werden." | eingelegt werden." |
Art. 6 - In Kapitel VI desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 6 - In Kapitel VI desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 26. November 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 | vom 26. November 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 |
über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung | über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung |
gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den | gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den |
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (II), wird ein Abschnitt 2 mit | Mitgliedstaaten der Europäischen Union (II), wird ein Abschnitt 2 mit |
der Überschrift "Vollstreckung der Einziehung" eingefügt. | der Überschrift "Vollstreckung der Einziehung" eingefügt. |
Art. 7 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel | Art. 7 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel |
30 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 30 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 30 - § 1 - Für die Vollstreckung der Einziehung ist das | "Art. 30 - § 1 - Für die Vollstreckung der Einziehung ist das |
Korrektionalgericht des Ortes, wo sich die erwähnten Güter oder die | Korrektionalgericht des Ortes, wo sich die erwähnten Güter oder die |
Mehrheit dieser Güter befinden, zuständig. | Mehrheit dieser Güter befinden, zuständig. |
§ 2 - Nachdem das Korrektionalgericht durch den Prokurator des Königs | § 2 - Nachdem das Korrektionalgericht durch den Prokurator des Königs |
mit der Sache befasst wurde, befindet es - nach Anhörung des | mit der Sache befasst wurde, befindet es - nach Anhörung des |
Prokurators des Königs und der verurteilten Person oder ihres | Prokurators des Königs und der verurteilten Person oder ihres |
Beistands - in einer mit Gründen versehenen Entscheidung über die | Beistands - in einer mit Gründen versehenen Entscheidung über die |
Vollstreckung der Einziehung. | Vollstreckung der Einziehung. |
§ 3 - Zu diesem Zweck prüft das Gericht: | § 3 - Zu diesem Zweck prüft das Gericht: |
1. ob die in den Artikeln 2, 2/1 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt | 1. ob die in den Artikeln 2, 2/1 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt |
sind, | sind, |
2. ob nicht einer der in den Artikeln 6, 7, 7/1 und 29 vorgesehenen | 2. ob nicht einer der in den Artikeln 6, 7, 7/1 und 29 vorgesehenen |
Ablehnungsgründe anzuwenden ist, | Ablehnungsgründe anzuwenden ist, |
3. ob, wenn die Einziehungssentscheidung infolge einer Tat ergangen | 3. ob, wenn die Einziehungssentscheidung infolge einer Tat ergangen |
ist, die in der in Artikel 6 § 2 erwähnten Liste vermerkt ist, die | ist, die in der in Artikel 6 § 2 erwähnten Liste vermerkt ist, die |
Verhaltensweisen, so wie sie in der Bescheinigung beschrieben sind, | Verhaltensweisen, so wie sie in der Bescheinigung beschrieben sind, |
den in dieser Liste beschriebenen Verhaltensweisen entsprechen, | den in dieser Liste beschriebenen Verhaltensweisen entsprechen, |
4. ob einer der in Artikel 31 vorgesehenen Gründe für einen Aufschub | 4. ob einer der in Artikel 31 vorgesehenen Gründe für einen Aufschub |
der Vollstreckung anzuwenden ist. | der Vollstreckung anzuwenden ist. |
§ 4 - Wenn der Prokurator des Königs in Betracht zieht, die | § 4 - Wenn der Prokurator des Königs in Betracht zieht, die |
Entscheidung aufgrund von Artikel 7 § 1 Nr. 2, Artikel 7/1 Nr. 2 oder | Entscheidung aufgrund von Artikel 7 § 1 Nr. 2, Artikel 7/1 Nr. 2 oder |
3, Artikel 29 Nr. 1 oder 2 oder des vorliegenden Artikels nicht zu | 3, Artikel 29 Nr. 1 oder 2 oder des vorliegenden Artikels nicht zu |
vollstrecken, muss er vorher die zuständigen Behörden des | vollstrecken, muss er vorher die zuständigen Behörden des |
Entscheidungsstaats anhören. | Entscheidungsstaats anhören. |
§ 5 - Wenn das Gericht die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung | § 5 - Wenn das Gericht die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung |
anordnet, rechnet es den einzuziehenden Betrag gegebenenfalls in Euro | anordnet, rechnet es den einzuziehenden Betrag gegebenenfalls in Euro |
zu dem Wechselkurs um, der am Tag, an dem die Einziehungsentscheidung | zu dem Wechselkurs um, der am Tag, an dem die Einziehungsentscheidung |
getroffen wurde, galt. | getroffen wurde, galt. |
§ 6 - Gegen die Entscheidung des Gerichts kann beim Appellationshof | § 6 - Gegen die Entscheidung des Gerichts kann beim Appellationshof |
Berufung eingelegt werden. Gegen die Entscheidung über die Berufung | Berufung eingelegt werden. Gegen die Entscheidung über die Berufung |
kann Kassationsbeschwerde eingelegt werden." | kann Kassationsbeschwerde eingelegt werden." |
§ 7 - Interessehabende Dritte, die gemäss den im Rahmen des Verfahrens | § 7 - Interessehabende Dritte, die gemäss den im Rahmen des Verfahrens |
abgegebenen Angaben und aufgrund ihres rechtmässigen Besitzes Anspruch | abgegebenen Angaben und aufgrund ihres rechtmässigen Besitzes Anspruch |
auf das eingezogene Gut geltend machen können, werden von der | auf das eingezogene Gut geltend machen können, werden von der |
Anberaumung der Sitzung vor dem zuständigen Korrektionalgericht in | Anberaumung der Sitzung vor dem zuständigen Korrektionalgericht in |
Kenntnis gesetzt. | Kenntnis gesetzt. |
§ 8 - Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats wird von jedem | § 8 - Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats wird von jedem |
Rechtsmittel, das gemäss § 6 eingelegt worden ist, in Kenntnis | Rechtsmittel, das gemäss § 6 eingelegt worden ist, in Kenntnis |
gesetzt." | gesetzt." |
Art. 8 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 31 mit folgendem | Art. 8 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 31 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 31 - § 1 - Das Korrektionalgericht oder - vor der Befassung des | "Art. 31 - § 1 - Das Korrektionalgericht oder - vor der Befassung des |
Gerichts - der Prokurator des Königs kann einen Aufschub der | Gerichts - der Prokurator des Königs kann einen Aufschub der |
Vollstreckung der Einziehungsentscheidung in folgenden Fällen | Vollstreckung der Einziehungsentscheidung in folgenden Fällen |
beschliessen: | beschliessen: |
1. wenn die Einziehungsentscheidung eine Geldsumme betrifft und der | 1. wenn die Einziehungsentscheidung eine Geldsumme betrifft und der |
aus der Vollstreckung stammende Gesamtwert aufgrund einer | aus der Vollstreckung stammende Gesamtwert aufgrund einer |
gleichzeitigen Vollstreckung der Entscheidung in mehreren | gleichzeitigen Vollstreckung der Entscheidung in mehreren |
Mitgliedstaaten den in der Entscheidung festgelegten Betrag | Mitgliedstaaten den in der Entscheidung festgelegten Betrag |
übersteigen könnte, | übersteigen könnte, |
2. wenn die Vollstreckung eine laufende strafrechtliche Ermittlung | 2. wenn die Vollstreckung eine laufende strafrechtliche Ermittlung |
beeinträchtigen könnte, und zwar so lange, wie der mit der Sache | beeinträchtigen könnte, und zwar so lange, wie der mit der Sache |
befasste Magistrat es für angemessen hält, | befasste Magistrat es für angemessen hält, |
3. wenn eine vollständige oder teilweise Übersetzung der | 3. wenn eine vollständige oder teilweise Übersetzung der |
Einziehungsentscheidung für notwendig erachtet wird, und zwar für die | Einziehungsentscheidung für notwendig erachtet wird, und zwar für die |
Zeit, die für die auf Kosten des Vollstreckungsstaats anzufertigende | Zeit, die für die auf Kosten des Vollstreckungsstaats anzufertigende |
Übersetzung der Einziehungsentscheidung benötigt wird, | Übersetzung der Einziehungsentscheidung benötigt wird, |
4. wenn das Gut bereits Gegenstand eines Einziehungsverfahrens ist, | 4. wenn das Gut bereits Gegenstand eines Einziehungsverfahrens ist, |
5. wenn ein Dritter von Rechtsmitteln Gebrauch macht. | 5. wenn ein Dritter von Rechtsmitteln Gebrauch macht. |
§ 2 - Während des Aufschubs wird dem Prokurator des Königs eine | § 2 - Während des Aufschubs wird dem Prokurator des Königs eine |
Sicherstellungsbefugnis zuerkannt, um zu vermeiden, dass das Gut nicht | Sicherstellungsbefugnis zuerkannt, um zu vermeiden, dass das Gut nicht |
weiter zwecks Vollstreckung der Einziehung verfügbar ist." | weiter zwecks Vollstreckung der Einziehung verfügbar ist." |
Art. 9 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 34 mit folgendem | Art. 9 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 34 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 34 - Bei Zusammentreffen von zwei oder mehreren | "Art. 34 - Bei Zusammentreffen von zwei oder mehreren |
Einziehungsentscheidungen über eine Geldsumme - obwohl der Betreffende | Einziehungsentscheidungen über eine Geldsumme - obwohl der Betreffende |
nicht über ausreichende Vermögenswerte verfügt, um die Vollstreckung | nicht über ausreichende Vermögenswerte verfügt, um die Vollstreckung |
aller Entscheidungen zu ermöglichen - oder über dasselbe bestimmte | aller Entscheidungen zu ermöglichen - oder über dasselbe bestimmte |
Gut, bestimmt das Gericht die zu vollstreckende(n) | Gut, bestimmt das Gericht die zu vollstreckende(n) |
Einziehungsentscheidung(en) unter gebührender Berücksichtigung aller | Einziehungsentscheidung(en) unter gebührender Berücksichtigung aller |
Umstände. | Umstände. |
Diese Umstände können das mögliche Bestehen anderer in derselben Sache | Diese Umstände können das mögliche Bestehen anderer in derselben Sache |
sichergestellter Güter, die Schwere und den Ort der Straftaten sowie | sichergestellter Güter, die Schwere und den Ort der Straftaten sowie |
die Daten, an denen die verschiedenen Entscheidungen getroffen und | die Daten, an denen die verschiedenen Entscheidungen getroffen und |
übermittelt worden sind, betreffen." | übermittelt worden sind, betreffen." |
Art. 10 - In Kapitel VI desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 10 - In Kapitel VI desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 26. November 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 | vom 26. November 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 |
über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung | über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung |
gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den | gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den |
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (II), wird ein Abschnitt 3 mit | Mitgliedstaaten der Europäischen Union (II), wird ein Abschnitt 3 mit |
der Überschrift "Bestimmungsort der eingezogenen Güter" eingefügt. | der Überschrift "Bestimmungsort der eingezogenen Güter" eingefügt. |
Art. 11 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel | Art. 11 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel |
38 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 38 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 38 - § 1 - Der Prokurator des Königs bestimmt den Bestimmungsort | "Art. 38 - § 1 - Der Prokurator des Königs bestimmt den Bestimmungsort |
der eingezogenen Güter gemäss den nachfolgenden Modalitäten: | der eingezogenen Güter gemäss den nachfolgenden Modalitäten: |
1. Wenn es sich um eine Geldsumme handelt, wird der eingetriebene | 1. Wenn es sich um eine Geldsumme handelt, wird der eingetriebene |
Betrag, falls er weniger als 10.000 EUR beträgt, der Staatskasse | Betrag, falls er weniger als 10.000 EUR beträgt, der Staatskasse |
zugeführt. In den anderen Fällen werden 50 Prozent des eingetriebenen | zugeführt. In den anderen Fällen werden 50 Prozent des eingetriebenen |
Betrags dem Entscheidungsstaat und der Restbetrag der Staatskasse | Betrags dem Entscheidungsstaat und der Restbetrag der Staatskasse |
zugeteilt, | zugeteilt, |
2. wenn es sich um ein anderes Gut als eine Geldsumme handelt, kann | 2. wenn es sich um ein anderes Gut als eine Geldsumme handelt, kann |
der Prokurator des Königs entscheiden: | der Prokurator des Königs entscheiden: |
a) den Verkauf des Guts anzuordnen. In diesem Fall wird der Ertrag des | a) den Verkauf des Guts anzuordnen. In diesem Fall wird der Ertrag des |
Verkaufs gemäss § 1 Nr. 1 aufgeteilt; | Verkaufs gemäss § 1 Nr. 1 aufgeteilt; |
b) das Gut an den Entscheidungsstaat zu übertragen, | b) das Gut an den Entscheidungsstaat zu übertragen, |
c) wenn es nicht möglich ist Buchstabe a) oder b) anzuwenden, kann | c) wenn es nicht möglich ist Buchstabe a) oder b) anzuwenden, kann |
nach belgischem Recht über die Güter verfügt werden. | nach belgischem Recht über die Güter verfügt werden. |
§ 2 - Die belgischen Behörden sind nie verpflichtet, das eingezogene | § 2 - Die belgischen Behörden sind nie verpflichtet, das eingezogene |
Gut zu verkaufen oder zurückzugeben, wenn es sich um Kulturgüter | Gut zu verkaufen oder zurückzugeben, wenn es sich um Kulturgüter |
handelt, die zum belgischen Kulturerbe gehören. | handelt, die zum belgischen Kulturerbe gehören. |
§ 3 - Der Minister der Justiz kann mit dem Entscheidungsstaat | § 3 - Der Minister der Justiz kann mit dem Entscheidungsstaat |
vereinbaren, von den in den Paragraphen 1 und 2 festgelegten Regeln | vereinbaren, von den in den Paragraphen 1 und 2 festgelegten Regeln |
abzuweichen." | abzuweichen." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |