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Meertalige weergave van Wet van 19/03/2012
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Wet tot wijziging van de wet van 5 augustus 2006 inzake de toepassing van het beginsel van de wederzijdse erkenning van rechterlijke beslissingen in strafzaken tussen de lidstaten van de Europese Unie . - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 5 août 2006 relative à l'application du principe de reconnaissance mutuelle des décisions judiciaires en matière pénale entre les Etats membres de l'Union européenne . - Traduction allemande
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19 MAART 2012. - Wet tot wijziging van de wet van 5 augustus 2006 19 MARS 2012. - Loi modifiant la loi du 5 août 2006 relative à
inzake de toepassing van het beginsel van de wederzijdse erkenning van l'application du principe de reconnaissance mutuelle des décisions
rechterlijke beslissingen in strafzaken tussen de lidstaten van de judiciaires en matière pénale entre les Etats membres de l'Union
Europese Unie (I). - Duitse vertaling européenne (I). - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
maart 2012 tot wijziging van de wet van 5 augustus 2006 inzake de loi du 19 mars 2012 modifiant la loi du 5 août 2006 relative à
toepassing van het beginsel van de wederzijdse erkenning van l'application du principe de reconnaissance mutuelle des décisions
rechterlijke beslissingen in strafzaken tussen de lidstaten van de judiciaires en matière pénale entre les Etats membres de l'Union
Europese Unie (I) (Belgisch Staatsblad van 4 april 2012, err. van 23 européenne (I) (Moniteur belge du 4 avril 2012, err. du 23 avril
april 2012). 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
19. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 19. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006
über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung
gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (I) Mitgliedstaaten der Europäischen Union (I)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Vorangehende Bestimmung KAPITEL 1 - Vorangehende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 2006 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 2006 über die
Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher
Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union Europäischen Union
Art. 2 - Artikel 12 des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung Art. 2 - Artikel 12 des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung
des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher
Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union wird wie folgt abgeändert: Europäischen Union wird wie folgt abgeändert:
1. Der heutige Text von § 1 wird den Paragraphen 1/1 bilden und es 1. Der heutige Text von § 1 wird den Paragraphen 1/1 bilden und es
wird ein neuer § 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein neuer § 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 1 - Für die Vollstreckung der Sicherstellung ist der Prokurator " § 1 - Für die Vollstreckung der Sicherstellung ist der Prokurator
des Königs des Ortes, wo sich die erwähnten Güter oder die Mehrheit des Königs des Ortes, wo sich die erwähnten Güter oder die Mehrheit
dieser Güter befinden, örtlich zuständig." dieser Güter befinden, örtlich zuständig."
2. In § 2, Nr. 1 wird zwischen der Zahl "2" und den Wörtern "und 3" 2. In § 2, Nr. 1 wird zwischen der Zahl "2" und den Wörtern "und 3"
die Zahl ", 2/1" eingefügt. die Zahl ", 2/1" eingefügt.
3. [Abänderung des niederländischen Textes] 3. [Abänderung des niederländischen Textes]
4. [Abänderung des niederländischen Textes] 4. [Abänderung des niederländischen Textes]
5. [Abänderung des niederländischen Textes] 5. [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 3 - In Kapitel V desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 3 - In Kapitel V desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 26. November 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 vom 26. November 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006
über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung
gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (II), wird ein Abschnitt 2 mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union (II), wird ein Abschnitt 2 mit
der Überschrift "Vollstreckung der Geldbusse" eingefügt. der Überschrift "Vollstreckung der Geldbusse" eingefügt.
Art. 4 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel Art. 4 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel
20 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 20 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 20 - § 1 - Für die Vollstreckung der Geldbusse ist der "Art. 20 - § 1 - Für die Vollstreckung der Geldbusse ist der
Prokurator des Königs des Wohnortes oder -sitzes des Betreffenden Prokurator des Königs des Wohnortes oder -sitzes des Betreffenden
örtlich zuständig. örtlich zuständig.
§ 2 - Im Hinblick auf die Vollstreckung der Geldbusse prüft der § 2 - Im Hinblick auf die Vollstreckung der Geldbusse prüft der
Prokurator des Königs: Prokurator des Königs:
1. ob die in den Artikeln 2, 2/1 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt 1. ob die in den Artikeln 2, 2/1 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt
sind, sind,
2. ob nicht einer der in den Artikeln 6, 7, 7/1 und 19 vorgesehenen 2. ob nicht einer der in den Artikeln 6, 7, 7/1 und 19 vorgesehenen
Ablehnungsgründe anzuwenden ist, Ablehnungsgründe anzuwenden ist,
3. ob, wenn die Geldbusse infolge einer Tat verhängt worden ist, die 3. ob, wenn die Geldbusse infolge einer Tat verhängt worden ist, die
in der in Artikel 6 §§ 2 und 2/1 erwähnten Liste vermerkt ist, die in der in Artikel 6 §§ 2 und 2/1 erwähnten Liste vermerkt ist, die
Verhaltensweisen, so wie sie in der Bescheinigung beschrieben sind, Verhaltensweisen, so wie sie in der Bescheinigung beschrieben sind,
den in dieser Liste beschriebenen Verhaltensweisen entsprechen. den in dieser Liste beschriebenen Verhaltensweisen entsprechen.
§ 3 - Bevor der Prokurator des Königs entscheidet, die Vollstreckung § 3 - Bevor der Prokurator des Königs entscheidet, die Vollstreckung
einer Entscheidung ganz oder teilweise zu verweigern, ist er einer Entscheidung ganz oder teilweise zu verweigern, ist er
verpflichtet, die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats durch verpflichtet, die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats durch
alle geeigneten Mittel unverzüglich zu konsultieren, wenn die alle geeigneten Mittel unverzüglich zu konsultieren, wenn die
Vollstreckung aufgrund von Artikel 7 § 1 Nr. 3, Artikel 7/1 Nr. 1 oder Vollstreckung aufgrund von Artikel 7 § 1 Nr. 3, Artikel 7/1 Nr. 1 oder
3 oder Artikel 19 § 2 verweigert werden kann. 3 oder Artikel 19 § 2 verweigert werden kann.
§ 4 - Die Vollstreckung einer Entscheidung kann für die Zeit § 4 - Die Vollstreckung einer Entscheidung kann für die Zeit
ausgesetzt werden, die für die auf Kosten des belgischen Staats ausgesetzt werden, die für die auf Kosten des belgischen Staats
anzufertigende Übersetzung benötigt wird." anzufertigende Übersetzung benötigt wird."
Art. 5 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 21 mit folgendem Art. 5 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 21 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 21 - § 1 - Wenn der Prokurator des Königs entscheidet, das "Art. 21 - § 1 - Wenn der Prokurator des Königs entscheidet, das
Ersuchen nicht zu vollstrecken, ist diese Entscheidung endgültig. Ersuchen nicht zu vollstrecken, ist diese Entscheidung endgültig.
§ 2 - Wenn der Prokurator des Königs entscheidet, das Ersuchen zu § 2 - Wenn der Prokurator des Königs entscheidet, das Ersuchen zu
vollstrecken, setzt er die betreffende Person schriftlich davon in vollstrecken, setzt er die betreffende Person schriftlich davon in
Kenntnis. Der Betreffende verfügt über eine Frist von dreissig Tagen Kenntnis. Der Betreffende verfügt über eine Frist von dreissig Tagen
ab der Notifizierung der Entscheidung, um sich auf einen der ab der Notifizierung der Entscheidung, um sich auf einen der
anwendbaren Gründe für die Verweigerung zu berufen und dem Prokurator anwendbaren Gründe für die Verweigerung zu berufen und dem Prokurator
des Königs die diesbezügliche erforderliche Information zu des Königs die diesbezügliche erforderliche Information zu
übermitteln. übermitteln.
§ 3 - Kann die betreffende Person den Nachweis für eine teilweise oder § 3 - Kann die betreffende Person den Nachweis für eine teilweise oder
vollständig geleistete Zahlung in einem Staat erbringen, so vollständig geleistete Zahlung in einem Staat erbringen, so
konsultiert der Prokurator des Königs die zuständige Behörde des konsultiert der Prokurator des Königs die zuständige Behörde des
Entscheidungsstaats und beantragt gegebenenfalls alle notwendigen Entscheidungsstaats und beantragt gegebenenfalls alle notwendigen
Informationen. Jeder in einem anderen Staat in welcher Weise auch Informationen. Jeder in einem anderen Staat in welcher Weise auch
immer beigetriebene Teil der Geldbusse wird vollständig auf den in immer beigetriebene Teil der Geldbusse wird vollständig auf den in
Belgien einzutreibenden Betrag der Geldbusse angerechnet. Belgien einzutreibenden Betrag der Geldbusse angerechnet.
§ 4 - Der Prokurator des Königs setzt die betreffende Person per § 4 - Der Prokurator des Königs setzt die betreffende Person per
Gerichtsbrief von der Entscheidung, die er aufgrund der erhaltenen Gerichtsbrief von der Entscheidung, die er aufgrund der erhaltenen
Informationen getroffen hat, in Kenntnis. Informationen getroffen hat, in Kenntnis.
§ 5 - Wenn der Prokurator des Königs entscheidet, das Ersuchen § 5 - Wenn der Prokurator des Königs entscheidet, das Ersuchen
trotzdem zu vollstrecken, kann der Betreffende das Korrektionalgericht trotzdem zu vollstrecken, kann der Betreffende das Korrektionalgericht
durch eine an die Kanzlei gerichtete Antragschrift binnen einer Frist durch eine an die Kanzlei gerichtete Antragschrift binnen einer Frist
von fünfzehn Tagen ab Notifizierung der Entscheidung damit befassen. von fünfzehn Tagen ab Notifizierung der Entscheidung damit befassen.
Das Gericht kann nur auf der Grundlage der Artikel 20 bis 22 befinden. Das Gericht kann nur auf der Grundlage der Artikel 20 bis 22 befinden.
Gegen die Entscheidung des Gerichts kann Kassationsbeschwerde Gegen die Entscheidung des Gerichts kann Kassationsbeschwerde
eingelegt werden." eingelegt werden."
Art. 6 - In Kapitel VI desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 6 - In Kapitel VI desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 26. November 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 vom 26. November 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006
über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung
gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (II), wird ein Abschnitt 2 mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union (II), wird ein Abschnitt 2 mit
der Überschrift "Vollstreckung der Einziehung" eingefügt. der Überschrift "Vollstreckung der Einziehung" eingefügt.
Art. 7 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel Art. 7 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel
30 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 30 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 30 - § 1 - Für die Vollstreckung der Einziehung ist das "Art. 30 - § 1 - Für die Vollstreckung der Einziehung ist das
Korrektionalgericht des Ortes, wo sich die erwähnten Güter oder die Korrektionalgericht des Ortes, wo sich die erwähnten Güter oder die
Mehrheit dieser Güter befinden, zuständig. Mehrheit dieser Güter befinden, zuständig.
§ 2 - Nachdem das Korrektionalgericht durch den Prokurator des Königs § 2 - Nachdem das Korrektionalgericht durch den Prokurator des Königs
mit der Sache befasst wurde, befindet es - nach Anhörung des mit der Sache befasst wurde, befindet es - nach Anhörung des
Prokurators des Königs und der verurteilten Person oder ihres Prokurators des Königs und der verurteilten Person oder ihres
Beistands - in einer mit Gründen versehenen Entscheidung über die Beistands - in einer mit Gründen versehenen Entscheidung über die
Vollstreckung der Einziehung. Vollstreckung der Einziehung.
§ 3 - Zu diesem Zweck prüft das Gericht: § 3 - Zu diesem Zweck prüft das Gericht:
1. ob die in den Artikeln 2, 2/1 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt 1. ob die in den Artikeln 2, 2/1 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt
sind, sind,
2. ob nicht einer der in den Artikeln 6, 7, 7/1 und 29 vorgesehenen 2. ob nicht einer der in den Artikeln 6, 7, 7/1 und 29 vorgesehenen
Ablehnungsgründe anzuwenden ist, Ablehnungsgründe anzuwenden ist,
3. ob, wenn die Einziehungssentscheidung infolge einer Tat ergangen 3. ob, wenn die Einziehungssentscheidung infolge einer Tat ergangen
ist, die in der in Artikel 6 § 2 erwähnten Liste vermerkt ist, die ist, die in der in Artikel 6 § 2 erwähnten Liste vermerkt ist, die
Verhaltensweisen, so wie sie in der Bescheinigung beschrieben sind, Verhaltensweisen, so wie sie in der Bescheinigung beschrieben sind,
den in dieser Liste beschriebenen Verhaltensweisen entsprechen, den in dieser Liste beschriebenen Verhaltensweisen entsprechen,
4. ob einer der in Artikel 31 vorgesehenen Gründe für einen Aufschub 4. ob einer der in Artikel 31 vorgesehenen Gründe für einen Aufschub
der Vollstreckung anzuwenden ist. der Vollstreckung anzuwenden ist.
§ 4 - Wenn der Prokurator des Königs in Betracht zieht, die § 4 - Wenn der Prokurator des Königs in Betracht zieht, die
Entscheidung aufgrund von Artikel 7 § 1 Nr. 2, Artikel 7/1 Nr. 2 oder Entscheidung aufgrund von Artikel 7 § 1 Nr. 2, Artikel 7/1 Nr. 2 oder
3, Artikel 29 Nr. 1 oder 2 oder des vorliegenden Artikels nicht zu 3, Artikel 29 Nr. 1 oder 2 oder des vorliegenden Artikels nicht zu
vollstrecken, muss er vorher die zuständigen Behörden des vollstrecken, muss er vorher die zuständigen Behörden des
Entscheidungsstaats anhören. Entscheidungsstaats anhören.
§ 5 - Wenn das Gericht die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung § 5 - Wenn das Gericht die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung
anordnet, rechnet es den einzuziehenden Betrag gegebenenfalls in Euro anordnet, rechnet es den einzuziehenden Betrag gegebenenfalls in Euro
zu dem Wechselkurs um, der am Tag, an dem die Einziehungsentscheidung zu dem Wechselkurs um, der am Tag, an dem die Einziehungsentscheidung
getroffen wurde, galt. getroffen wurde, galt.
§ 6 - Gegen die Entscheidung des Gerichts kann beim Appellationshof § 6 - Gegen die Entscheidung des Gerichts kann beim Appellationshof
Berufung eingelegt werden. Gegen die Entscheidung über die Berufung Berufung eingelegt werden. Gegen die Entscheidung über die Berufung
kann Kassationsbeschwerde eingelegt werden." kann Kassationsbeschwerde eingelegt werden."
§ 7 - Interessehabende Dritte, die gemäss den im Rahmen des Verfahrens § 7 - Interessehabende Dritte, die gemäss den im Rahmen des Verfahrens
abgegebenen Angaben und aufgrund ihres rechtmässigen Besitzes Anspruch abgegebenen Angaben und aufgrund ihres rechtmässigen Besitzes Anspruch
auf das eingezogene Gut geltend machen können, werden von der auf das eingezogene Gut geltend machen können, werden von der
Anberaumung der Sitzung vor dem zuständigen Korrektionalgericht in Anberaumung der Sitzung vor dem zuständigen Korrektionalgericht in
Kenntnis gesetzt. Kenntnis gesetzt.
§ 8 - Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats wird von jedem § 8 - Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats wird von jedem
Rechtsmittel, das gemäss § 6 eingelegt worden ist, in Kenntnis Rechtsmittel, das gemäss § 6 eingelegt worden ist, in Kenntnis
gesetzt." gesetzt."
Art. 8 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 31 mit folgendem Art. 8 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 31 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 31 - § 1 - Das Korrektionalgericht oder - vor der Befassung des "Art. 31 - § 1 - Das Korrektionalgericht oder - vor der Befassung des
Gerichts - der Prokurator des Königs kann einen Aufschub der Gerichts - der Prokurator des Königs kann einen Aufschub der
Vollstreckung der Einziehungsentscheidung in folgenden Fällen Vollstreckung der Einziehungsentscheidung in folgenden Fällen
beschliessen: beschliessen:
1. wenn die Einziehungsentscheidung eine Geldsumme betrifft und der 1. wenn die Einziehungsentscheidung eine Geldsumme betrifft und der
aus der Vollstreckung stammende Gesamtwert aufgrund einer aus der Vollstreckung stammende Gesamtwert aufgrund einer
gleichzeitigen Vollstreckung der Entscheidung in mehreren gleichzeitigen Vollstreckung der Entscheidung in mehreren
Mitgliedstaaten den in der Entscheidung festgelegten Betrag Mitgliedstaaten den in der Entscheidung festgelegten Betrag
übersteigen könnte, übersteigen könnte,
2. wenn die Vollstreckung eine laufende strafrechtliche Ermittlung 2. wenn die Vollstreckung eine laufende strafrechtliche Ermittlung
beeinträchtigen könnte, und zwar so lange, wie der mit der Sache beeinträchtigen könnte, und zwar so lange, wie der mit der Sache
befasste Magistrat es für angemessen hält, befasste Magistrat es für angemessen hält,
3. wenn eine vollständige oder teilweise Übersetzung der 3. wenn eine vollständige oder teilweise Übersetzung der
Einziehungsentscheidung für notwendig erachtet wird, und zwar für die Einziehungsentscheidung für notwendig erachtet wird, und zwar für die
Zeit, die für die auf Kosten des Vollstreckungsstaats anzufertigende Zeit, die für die auf Kosten des Vollstreckungsstaats anzufertigende
Übersetzung der Einziehungsentscheidung benötigt wird, Übersetzung der Einziehungsentscheidung benötigt wird,
4. wenn das Gut bereits Gegenstand eines Einziehungsverfahrens ist, 4. wenn das Gut bereits Gegenstand eines Einziehungsverfahrens ist,
5. wenn ein Dritter von Rechtsmitteln Gebrauch macht. 5. wenn ein Dritter von Rechtsmitteln Gebrauch macht.
§ 2 - Während des Aufschubs wird dem Prokurator des Königs eine § 2 - Während des Aufschubs wird dem Prokurator des Königs eine
Sicherstellungsbefugnis zuerkannt, um zu vermeiden, dass das Gut nicht Sicherstellungsbefugnis zuerkannt, um zu vermeiden, dass das Gut nicht
weiter zwecks Vollstreckung der Einziehung verfügbar ist." weiter zwecks Vollstreckung der Einziehung verfügbar ist."
Art. 9 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 34 mit folgendem Art. 9 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 34 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 34 - Bei Zusammentreffen von zwei oder mehreren "Art. 34 - Bei Zusammentreffen von zwei oder mehreren
Einziehungsentscheidungen über eine Geldsumme - obwohl der Betreffende Einziehungsentscheidungen über eine Geldsumme - obwohl der Betreffende
nicht über ausreichende Vermögenswerte verfügt, um die Vollstreckung nicht über ausreichende Vermögenswerte verfügt, um die Vollstreckung
aller Entscheidungen zu ermöglichen - oder über dasselbe bestimmte aller Entscheidungen zu ermöglichen - oder über dasselbe bestimmte
Gut, bestimmt das Gericht die zu vollstreckende(n) Gut, bestimmt das Gericht die zu vollstreckende(n)
Einziehungsentscheidung(en) unter gebührender Berücksichtigung aller Einziehungsentscheidung(en) unter gebührender Berücksichtigung aller
Umstände. Umstände.
Diese Umstände können das mögliche Bestehen anderer in derselben Sache Diese Umstände können das mögliche Bestehen anderer in derselben Sache
sichergestellter Güter, die Schwere und den Ort der Straftaten sowie sichergestellter Güter, die Schwere und den Ort der Straftaten sowie
die Daten, an denen die verschiedenen Entscheidungen getroffen und die Daten, an denen die verschiedenen Entscheidungen getroffen und
übermittelt worden sind, betreffen." übermittelt worden sind, betreffen."
Art. 10 - In Kapitel VI desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 10 - In Kapitel VI desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 26. November 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 vom 26. November 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006
über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung
gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (II), wird ein Abschnitt 3 mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union (II), wird ein Abschnitt 3 mit
der Überschrift "Bestimmungsort der eingezogenen Güter" eingefügt. der Überschrift "Bestimmungsort der eingezogenen Güter" eingefügt.
Art. 11 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel Art. 11 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel
38 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 38 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 38 - § 1 - Der Prokurator des Königs bestimmt den Bestimmungsort "Art. 38 - § 1 - Der Prokurator des Königs bestimmt den Bestimmungsort
der eingezogenen Güter gemäss den nachfolgenden Modalitäten: der eingezogenen Güter gemäss den nachfolgenden Modalitäten:
1. Wenn es sich um eine Geldsumme handelt, wird der eingetriebene 1. Wenn es sich um eine Geldsumme handelt, wird der eingetriebene
Betrag, falls er weniger als 10.000 EUR beträgt, der Staatskasse Betrag, falls er weniger als 10.000 EUR beträgt, der Staatskasse
zugeführt. In den anderen Fällen werden 50 Prozent des eingetriebenen zugeführt. In den anderen Fällen werden 50 Prozent des eingetriebenen
Betrags dem Entscheidungsstaat und der Restbetrag der Staatskasse Betrags dem Entscheidungsstaat und der Restbetrag der Staatskasse
zugeteilt, zugeteilt,
2. wenn es sich um ein anderes Gut als eine Geldsumme handelt, kann 2. wenn es sich um ein anderes Gut als eine Geldsumme handelt, kann
der Prokurator des Königs entscheiden: der Prokurator des Königs entscheiden:
a) den Verkauf des Guts anzuordnen. In diesem Fall wird der Ertrag des a) den Verkauf des Guts anzuordnen. In diesem Fall wird der Ertrag des
Verkaufs gemäss § 1 Nr. 1 aufgeteilt; Verkaufs gemäss § 1 Nr. 1 aufgeteilt;
b) das Gut an den Entscheidungsstaat zu übertragen, b) das Gut an den Entscheidungsstaat zu übertragen,
c) wenn es nicht möglich ist Buchstabe a) oder b) anzuwenden, kann c) wenn es nicht möglich ist Buchstabe a) oder b) anzuwenden, kann
nach belgischem Recht über die Güter verfügt werden. nach belgischem Recht über die Güter verfügt werden.
§ 2 - Die belgischen Behörden sind nie verpflichtet, das eingezogene § 2 - Die belgischen Behörden sind nie verpflichtet, das eingezogene
Gut zu verkaufen oder zurückzugeben, wenn es sich um Kulturgüter Gut zu verkaufen oder zurückzugeben, wenn es sich um Kulturgüter
handelt, die zum belgischen Kulturerbe gehören. handelt, die zum belgischen Kulturerbe gehören.
§ 3 - Der Minister der Justiz kann mit dem Entscheidungsstaat § 3 - Der Minister der Justiz kann mit dem Entscheidungsstaat
vereinbaren, von den in den Paragraphen 1 und 2 festgelegten Regeln vereinbaren, von den in den Paragraphen 1 und 2 festgelegten Regeln
abzuweichen." abzuweichen."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2012 Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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