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| Wet houdende goedkeuring van volgende Internationale Akten : a) Verdrag inzake de overbrenging van gevonniste personen, opgemaakt te Straatsburg op 21 maart 1983; b) Overeenkomst betreffende de toepassing tussen de lid-Staten van de Europese Gemeenschappen van het Verdrag van de Raad van Europa inzake de overbrenging van gevonniste personen, opgemaakt te Brussel op 25 mei 1987. - Duitse vertaling | Loi portant approbation des Actes Internationaux suivants : a) Convention sur le transfèrement des personnes condamnées, faite à Strasbourg le 21 mars 1983; b) Accord relatif à l'application entre les Etats membres des Communautés européennes de la Convention du Conseil de l'Europe sur le transfèrement des personnes condamnées, fait à Bruxelles le 25 mai 1987. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 19 JUNI 1990. - Wet houdende goedkeuring van volgende Internationale | 19 JUIN 1990. - Loi portant approbation des Actes Internationaux |
| Akten : a) Verdrag inzake de overbrenging van gevonniste personen, | suivants : a) Convention sur le transfèrement des personnes |
| opgemaakt te Straatsburg op 21 maart 1983; b) Overeenkomst betreffende | condamnées, faite à Strasbourg le 21 mars 1983; b) Accord relatif à |
| de toepassing tussen de lid-Staten van de Europese Gemeenschappen van | l'application entre les Etats membres des Communautés européennes de |
| het Verdrag van de Raad van Europa inzake de overbrenging van | la Convention du Conseil de l'Europe sur le transfèrement des |
| gevonniste personen, opgemaakt te Brussel op 25 mei 1987. - Duitse | personnes condamnées, fait à Bruxelles le 25 mai 1987. - Traduction |
| vertaling | allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juni | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| 1990 houdende goedkeuring van volgende Internationale Akten : a) | loi du 19 juin 1990 portant approbation des Actes Internationaux |
| Verdrag inzake de overbrenging van gevonniste personen, opgemaakt te | suivants : a) Convention sur le transfèrement des personnes |
| Straatsburg op 21 maart 1983; b) Overeenkomst betreffende de | condamnées, faite à Strasbourg le 21 mars 1983; b) Accord relatif à |
| toepassing tussen de lid-Staten van de Europese Gemeenschappen van het | l'application entre les Etats membres des Communautés européennes de |
| Verdrag van de Raad van Europa inzake de overbrenging van gevonniste | la Convention du Conseil de l'Europe sur le transfèrement des |
| personen, opgemaakt te Brussel op 25 mei 1987 (Belgisch Staatsblad van | personnes condamnées, fait à Bruxelles le 25 mai 1987 (Moniteur belge |
| 15 december 1990). | du 15 décembre 1990). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
| UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
| 19. JUNI 1990 - Gesetz zur Billigung folgender internationaler | 19. JUNI 1990 - Gesetz zur Billigung folgender internationaler |
| Rechtsakte: | Rechtsakte: |
| a) Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, | a) Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, |
| abgeschlossen in Straßburg am 21. März 1983, | abgeschlossen in Straßburg am 21. März 1983, |
| b) Übereinkommen über die Anwendung des Übereinkommens des Europarats | b) Übereinkommen über die Anwendung des Übereinkommens des Europarats |
| über die Überstellung verurteilter Personen zwischen den | über die Überstellung verurteilter Personen zwischen den |
| Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, abgeschlossen in | Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, abgeschlossen in |
| Brüssel am 25. Mai 1987 | Brüssel am 25. Mai 1987 |
| BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Einziger Artikel - Folgende internationale Rechtsakte werden voll und | Einziger Artikel - Folgende internationale Rechtsakte werden voll und |
| ganz wirksam: | ganz wirksam: |
| a) Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, | a) Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, |
| abgeschlossen in Straßburg am 21. März 1983, | abgeschlossen in Straßburg am 21. März 1983, |
| b) Übereinkommen über die Anwendung des Übereinkommens des Europarats | b) Übereinkommen über die Anwendung des Übereinkommens des Europarats |
| über die Überstellung verurteilter Personen zwischen den | über die Überstellung verurteilter Personen zwischen den |
| Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, abgeschlossen in | Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, abgeschlossen in |
| Brüssel am 25. Mai 1987. | Brüssel am 25. Mai 1987. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 19. Juni 1990 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Juni 1990 |
| BALDUIN | BALDUIN |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
| M. EYSKENS | M. EYSKENS |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| ÜBERSETZUNG | ÜBERSETZUNG |
| ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERSTELLUNG VERURTEILTER PERSONEN | ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERSTELLUNG VERURTEILTER PERSONEN |
| Präambel | Präambel |
| Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses | Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses |
| Übereinkommen unterzeichnen | Übereinkommen unterzeichnen |
| von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine | von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine |
| engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, | engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, |
| in dem Wunsch, die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen | in dem Wunsch, die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen |
| Angelegenheiten weiterzuentwickeln, | Angelegenheiten weiterzuentwickeln, |
| in der Erwägung, dass diese Zusammenarbeit den Interessen einer | in der Erwägung, dass diese Zusammenarbeit den Interessen einer |
| geordneten Rechtspflege dienen und die soziale Wiedereingliederung | geordneten Rechtspflege dienen und die soziale Wiedereingliederung |
| verurteilter Personen fördern sollte, | verurteilter Personen fördern sollte, |
| in der Erwägung, dass es diese Ziele erfordern, Ausländern, denen | in der Erwägung, dass es diese Ziele erfordern, Ausländern, denen |
| wegen der Begehung einer Straftat ihre Freiheit entzogen ist, | wegen der Begehung einer Straftat ihre Freiheit entzogen ist, |
| Gelegenheit zu geben, sich der gegen sie ausgesprochenen Verurteilung | Gelegenheit zu geben, sich der gegen sie ausgesprochenen Verurteilung |
| in ihrer Heimat zu unterziehen, | in ihrer Heimat zu unterziehen, |
| in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten dadurch erreicht werden | in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten dadurch erreicht werden |
| kann, dass sie in ihr eigenes Land überstellt werden, | kann, dass sie in ihr eigenes Land überstellt werden, |
| sind wie folgt übereingekommen: | sind wie folgt übereingekommen: |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen |
| Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck | Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck |
| a) "Verurteilung" jede freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme, die | a) "Verurteilung" jede freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme, die |
| von einem Gericht wegen einer Straftat für eine bestimmte Zeit oder | von einem Gericht wegen einer Straftat für eine bestimmte Zeit oder |
| auf unbestimmte Zeit ausgesprochen worden ist, | auf unbestimmte Zeit ausgesprochen worden ist, |
| b) "Urteil" eine Entscheidung eines Gerichts, durch die eine | b) "Urteil" eine Entscheidung eines Gerichts, durch die eine |
| Verurteilung ausgesprochen wird, | Verurteilung ausgesprochen wird, |
| c) "Urteilsstaat" den Staat, in dem die Verurteilung der Person, die | c) "Urteilsstaat" den Staat, in dem die Verurteilung der Person, die |
| überstellt werden kann oder überstellt worden ist, ausgesprochen | überstellt werden kann oder überstellt worden ist, ausgesprochen |
| worden ist, | worden ist, |
| d) "Vollstreckungsstaat" den Staat, in den die verurteilte Person | d) "Vollstreckungsstaat" den Staat, in den die verurteilte Person |
| überstellt werden kann oder überstellt worden ist, damit sie sich dort | überstellt werden kann oder überstellt worden ist, damit sie sich dort |
| ihrer Verurteilung unterzieht. | ihrer Verurteilung unterzieht. |
| Artikel 2 | Artikel 2 |
| Allgemeine Grundsätze | Allgemeine Grundsätze |
| 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach diesem Übereinkommen | 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach diesem Übereinkommen |
| im Hinblick auf die Überstellung verurteilter Personen weitestgehend | im Hinblick auf die Überstellung verurteilter Personen weitestgehend |
| zusammenzuarbeiten. | zusammenzuarbeiten. |
| 2. Eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei verurteilte Person kann | 2. Eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei verurteilte Person kann |
| nach diesem Übereinkommen in das Hoheitsgebiet einer anderen | nach diesem Übereinkommen in das Hoheitsgebiet einer anderen |
| Vertragspartei überstellt werden, damit sie sich dort der gegen sie | Vertragspartei überstellt werden, damit sie sich dort der gegen sie |
| ausgesprochenen Verurteilung unterzieht. Zu diesem Zweck kann sie dem | ausgesprochenen Verurteilung unterzieht. Zu diesem Zweck kann sie dem |
| Urteils- oder dem Vollstreckungsstaat gegenüber den Wunsch äußern, | Urteils- oder dem Vollstreckungsstaat gegenüber den Wunsch äußern, |
| nach diesem Übereinkommen überstellt zu werden. | nach diesem Übereinkommen überstellt zu werden. |
| 3. Das Ersuchen um Überstellung kann entweder vom Urteils- oder vom | 3. Das Ersuchen um Überstellung kann entweder vom Urteils- oder vom |
| Vollstreckungsstaat gestellt werden. | Vollstreckungsstaat gestellt werden. |
| Artikel 3 | Artikel 3 |
| Voraussetzungen für die Überstellung | Voraussetzungen für die Überstellung |
| 1. Eine verurteilte Person kann nach diesem Übereinkommen nur unter | 1. Eine verurteilte Person kann nach diesem Übereinkommen nur unter |
| den folgenden Voraussetzungen überstellt werden: | den folgenden Voraussetzungen überstellt werden: |
| a) dass sie Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats ist, | a) dass sie Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats ist, |
| b) dass das Urteil formell rechtskräftig ist, | b) dass das Urteil formell rechtskräftig ist, |
| c) dass zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Überstellung die | c) dass zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Überstellung die |
| verurteilte Person sich noch mindestens sechs Monate der gegen sie | verurteilte Person sich noch mindestens sechs Monate der gegen sie |
| ausgesprochenen Verurteilung unterziehen muss oder dass die | ausgesprochenen Verurteilung unterziehen muss oder dass die |
| Verurteilung auf unbestimmte Dauer ist, | Verurteilung auf unbestimmte Dauer ist, |
| d) dass die verurteilte Person oder, sofern einer der beiden Staaten | d) dass die verurteilte Person oder, sofern einer der beiden Staaten |
| es in Anbetracht ihres Alters oder ihres körperlichen oder geistigen | es in Anbetracht ihres Alters oder ihres körperlichen oder geistigen |
| Zustands für erforderlich erachtet, ihr gesetzlicher Vertreter ihrer | Zustands für erforderlich erachtet, ihr gesetzlicher Vertreter ihrer |
| Überstellung zustimmt, | Überstellung zustimmt, |
| e) dass die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die | e) dass die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die |
| Verurteilung ausgesprochen worden ist, nach dem Recht des | Verurteilung ausgesprochen worden ist, nach dem Recht des |
| Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen oder, wenn sie in seinem | Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen oder, wenn sie in seinem |
| Hoheitsgebiet begangen worden wären, darstellen würden, | Hoheitsgebiet begangen worden wären, darstellen würden, |
| f) dass sich der Urteils- und der Vollstreckungsstaat auf die | f) dass sich der Urteils- und der Vollstreckungsstaat auf die |
| Überstellung geeinigt haben. | Überstellung geeinigt haben. |
| 2. In Ausnahmefällen können sich die Vertragsparteien auch dann auf | 2. In Ausnahmefällen können sich die Vertragsparteien auch dann auf |
| eine Überstellung einigen, wenn die Dauer der Verurteilung, der sich | eine Überstellung einigen, wenn die Dauer der Verurteilung, der sich |
| die verurteilte Person noch unterziehen muss, kürzer ist als die in | die verurteilte Person noch unterziehen muss, kürzer ist als die in |
| Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehene. | Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehene. |
| 3. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung | 3. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung |
| seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde | seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde |
| durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung | durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung |
| seine Absicht bekanntgeben, in seinen Beziehungen zu anderen | seine Absicht bekanntgeben, in seinen Beziehungen zu anderen |
| Vertragsparteien die Anwendung eines der in Artikel 9 Absatz 1 | Vertragsparteien die Anwendung eines der in Artikel 9 Absatz 1 |
| Buchstabe a) und b) vorgesehenen Verfahren auszuschließen. | Buchstabe a) und b) vorgesehenen Verfahren auszuschließen. |
| 4. Jeder Staat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des | 4. Jeder Staat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des |
| Europarats gerichtete Erklärung für seinen Bereich den Begriff | Europarats gerichtete Erklärung für seinen Bereich den Begriff |
| "Staatsangehöriger" im Sinne dieses Übereinkommens bestimmen. | "Staatsangehöriger" im Sinne dieses Übereinkommens bestimmen. |
| Artikel 4 | Artikel 4 |
| Informationspflicht | Informationspflicht |
| 1. Jede verurteilte Person, auf die dieses Übereinkommen Anwendung | 1. Jede verurteilte Person, auf die dieses Übereinkommen Anwendung |
| finden kann, wird durch den Urteilsstaat vom wesentlichen Inhalt | finden kann, wird durch den Urteilsstaat vom wesentlichen Inhalt |
| dieses Übereinkommens unterrichtet. | dieses Übereinkommens unterrichtet. |
| 2. Hat die verurteilte Person dem Urteilsstaat gegenüber den Wunsch | 2. Hat die verurteilte Person dem Urteilsstaat gegenüber den Wunsch |
| geäußert, nach diesem Übereinkommen überstellt zu werden, so teilt der | geäußert, nach diesem Übereinkommen überstellt zu werden, so teilt der |
| Urteilsstaat dies dem Vollstreckungsstaat so bald wie möglich nach | Urteilsstaat dies dem Vollstreckungsstaat so bald wie möglich nach |
| Eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils mit. | Eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils mit. |
| 3. Die Mitteilung enthält: | 3. Die Mitteilung enthält: |
| a) Namen, Geburtstag und Geburtsort der verurteilten Person, | a) Namen, Geburtstag und Geburtsort der verurteilten Person, |
| b) gegebenenfalls ihre Anschrift im Vollstreckungsstaat, | b) gegebenenfalls ihre Anschrift im Vollstreckungsstaat, |
| c) eine Darlegung des Sachverhalts, welcher der Verurteilung zugrunde | c) eine Darlegung des Sachverhalts, welcher der Verurteilung zugrunde |
| liegt, | liegt, |
| d) Art und Dauer der Verurteilung sowie Datum ihrer Rechtskraft. | d) Art und Dauer der Verurteilung sowie Datum ihrer Rechtskraft. |
| 4. Hat die verurteilte Person dem Vollstreckungsstaat gegenüber ihren | 4. Hat die verurteilte Person dem Vollstreckungsstaat gegenüber ihren |
| Wunsch geäußert, überstellt zu werden, so übermittelt der Urteilsstaat | Wunsch geäußert, überstellt zu werden, so übermittelt der Urteilsstaat |
| dem Vollstreckungsstaat auf dessen Ersuchen die in Absatz 3 | dem Vollstreckungsstaat auf dessen Ersuchen die in Absatz 3 |
| bezeichnete Mitteilung. | bezeichnete Mitteilung. |
| 5. Die verurteilte Person wird schriftlich von dem durch den Urteils- | 5. Die verurteilte Person wird schriftlich von dem durch den Urteils- |
| oder den Vollstreckungsstaat aufgrund der vorstehenden Absätze | oder den Vollstreckungsstaat aufgrund der vorstehenden Absätze |
| Veranlassten sowie von jeder Entscheidung, die einer der beiden | Veranlassten sowie von jeder Entscheidung, die einer der beiden |
| Staaten aufgrund eines Ersuchens um Überstellung getroffen hat, | Staaten aufgrund eines Ersuchens um Überstellung getroffen hat, |
| unterrichtet. | unterrichtet. |
| Artikel 5 | Artikel 5 |
| Ersuchen und Antworten | Ersuchen und Antworten |
| 1. Die Ersuchen um Überstellung und die Antworten bedürfen der | 1. Die Ersuchen um Überstellung und die Antworten bedürfen der |
| Schriftform. | Schriftform. |
| 2. Die Ersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates | 2. Die Ersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates |
| an das Justizministerium des ersuchten Staates gerichtet. Die | an das Justizministerium des ersuchten Staates gerichtet. Die |
| Antworten werden auf demselben Weg übermittelt. | Antworten werden auf demselben Weg übermittelt. |
| 3. Jede Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär des | 3. Jede Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär des |
| Europarats gerichtete Erklärung bekanntgeben, dass sie für die | Europarats gerichtete Erklärung bekanntgeben, dass sie für die |
| Übermittlung einen anderen Weg benutzen wird. | Übermittlung einen anderen Weg benutzen wird. |
| 4. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat umgehend von | 4. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat umgehend von |
| seiner Entscheidung, ob er dem Ersuchen um Überstellung stattgibt oder | seiner Entscheidung, ob er dem Ersuchen um Überstellung stattgibt oder |
| es ablehnt. | es ablehnt. |
| Artikel 6 | Artikel 6 |
| Unterlagen | Unterlagen |
| 1. Auf Ersuchen des Urteilsstaats stellt ihm der Vollstreckungsstaat | 1. Auf Ersuchen des Urteilsstaats stellt ihm der Vollstreckungsstaat |
| folgende Unterlagen zur Verfügung: | folgende Unterlagen zur Verfügung: |
| a) ein Schriftstück oder eine Erklärung, woraus hervorgeht, dass die | a) ein Schriftstück oder eine Erklärung, woraus hervorgeht, dass die |
| verurteilte Person Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats ist, | verurteilte Person Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats ist, |
| b) eine Abschrift der Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats, aus | b) eine Abschrift der Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats, aus |
| denen hervorgeht, dass die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen | denen hervorgeht, dass die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen |
| die Verurteilung im Urteilsstaat ausgesprochen worden ist, nach dem | die Verurteilung im Urteilsstaat ausgesprochen worden ist, nach dem |
| Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen oder, wenn sie | Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen oder, wenn sie |
| in seinem Hoheitsgebiet begangen worden wären, darstellen würden, | in seinem Hoheitsgebiet begangen worden wären, darstellen würden, |
| c) eine Erklärung, welche die in Artikel 9 Absatz 2 bezeichnete | c) eine Erklärung, welche die in Artikel 9 Absatz 2 bezeichnete |
| Mitteilung enthält. | Mitteilung enthält. |
| 2. Wird um Überstellung ersucht, so stellt der Urteilsstaat dem | 2. Wird um Überstellung ersucht, so stellt der Urteilsstaat dem |
| Vollstreckungsstaat folgende Unterlagen zur Verfügung, sofern nicht | Vollstreckungsstaat folgende Unterlagen zur Verfügung, sofern nicht |
| einer der beiden Staaten bereits bekanntgegeben hat, dass er dem | einer der beiden Staaten bereits bekanntgegeben hat, dass er dem |
| Ersuchen nicht stattgeben wird: | Ersuchen nicht stattgeben wird: |
| a) eine beglaubigte Abschrift des Urteils und der angewendeten | a) eine beglaubigte Abschrift des Urteils und der angewendeten |
| Rechtsvorschriften, | Rechtsvorschriften, |
| b) eine Erklärung, aus der hervorgeht, welchem Teil der Verurteilung | b) eine Erklärung, aus der hervorgeht, welchem Teil der Verurteilung |
| sich die verurteilte Person bereits unterzogen hat, einschließlich | sich die verurteilte Person bereits unterzogen hat, einschließlich |
| einer Mitteilung über Untersuchungshaft, Strafermäßigung und alle | einer Mitteilung über Untersuchungshaft, Strafermäßigung und alle |
| weiteren für die Vollstreckung der Verurteilung wesentlichen Umstände, | weiteren für die Vollstreckung der Verurteilung wesentlichen Umstände, |
| c) eine Erklärung, welche die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) | c) eine Erklärung, welche die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) |
| bezeichnete Zustimmung zur Überstellung enthält, | bezeichnete Zustimmung zur Überstellung enthält, |
| d) gegebenenfalls medizinische und Sozialberichte über die verurteilte | d) gegebenenfalls medizinische und Sozialberichte über die verurteilte |
| Person, Mitteilungen über ihre Behandlung im Urteilsstaat und | Person, Mitteilungen über ihre Behandlung im Urteilsstaat und |
| Empfehlungen für ihre weitere Behandlung im Vollstreckungsstaat. | Empfehlungen für ihre weitere Behandlung im Vollstreckungsstaat. |
| 3. Jeder der beiden Staaten kann um Übermittlung der in Absatz 1 oder | 3. Jeder der beiden Staaten kann um Übermittlung der in Absatz 1 oder |
| 2 bezeichneten Unterlagen oder Erklärungen ersuchen, bevor er um | 2 bezeichneten Unterlagen oder Erklärungen ersuchen, bevor er um |
| Überstellung ersucht oder eine Entscheidung darüber trifft, ob er dem | Überstellung ersucht oder eine Entscheidung darüber trifft, ob er dem |
| Ersuchen um Überstellung stattgibt oder es ablehnt. | Ersuchen um Überstellung stattgibt oder es ablehnt. |
| Artikel 7 | Artikel 7 |
| Zustimmung und Nachprüfung | Zustimmung und Nachprüfung |
| 1. Der Urteilsstaat gewährleistet, dass diejenige Person, die nach | 1. Der Urteilsstaat gewährleistet, dass diejenige Person, die nach |
| Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) der Überstellung zuzustimmen hat, ihre | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) der Überstellung zuzustimmen hat, ihre |
| Zustimmung freiwillig und im vollen Bewusstsein der rechtlichen Folgen | Zustimmung freiwillig und im vollen Bewusstsein der rechtlichen Folgen |
| gibt. Das Verfahren für diese Zustimmung richtet sich nach dem Recht | gibt. Das Verfahren für diese Zustimmung richtet sich nach dem Recht |
| des Urteilsstaats. | des Urteilsstaats. |
| 2. Der Urteilsstaat gibt dem Vollstreckungsstaat Gelegenheit, sich | 2. Der Urteilsstaat gibt dem Vollstreckungsstaat Gelegenheit, sich |
| durch einen Konsul oder einen anderen im Einvernehmen mit dem | durch einen Konsul oder einen anderen im Einvernehmen mit dem |
| Vollstreckungsstaat bezeichneten Beamten zu vergewissern, dass die | Vollstreckungsstaat bezeichneten Beamten zu vergewissern, dass die |
| Zustimmung entsprechend den im vorstehenden Absatz 1 vorgesehenen | Zustimmung entsprechend den im vorstehenden Absatz 1 vorgesehenen |
| Bedingungen gegeben worden ist. | Bedingungen gegeben worden ist. |
| Artikel 8 | Artikel 8 |
| Wirkungen der Überstellung für den Urteilsstaat | Wirkungen der Überstellung für den Urteilsstaat |
| 1. Durch die Übernahme der verurteilten Person durch die Behörden des | 1. Durch die Übernahme der verurteilten Person durch die Behörden des |
| Vollstreckungsstaats wird die Vollstreckung der Verurteilung im | Vollstreckungsstaats wird die Vollstreckung der Verurteilung im |
| Urteilsstaat ausgesetzt. | Urteilsstaat ausgesetzt. |
| 2. Der Urteilsstaat darf die Verurteilung nicht weiter vollstrecken, | 2. Der Urteilsstaat darf die Verurteilung nicht weiter vollstrecken, |
| wenn der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung der Verurteilung für | wenn der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung der Verurteilung für |
| abgeschlossen erachtet. | abgeschlossen erachtet. |
| Artikel 9 | Artikel 9 |
| Wirkungen der Überstellung für den Vollstreckungsstaat | Wirkungen der Überstellung für den Vollstreckungsstaat |
| 1. Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats | 1. Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats |
| a) setzen die Vollstreckung der Verurteilung unmittelbar oder aufgrund | a) setzen die Vollstreckung der Verurteilung unmittelbar oder aufgrund |
| einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung unter den in Artikel 10 | einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung unter den in Artikel 10 |
| enthaltenen Bedingungen fort oder | enthaltenen Bedingungen fort oder |
| b) wandeln die Verurteilung unter den in Artikel 11 enthaltenen | b) wandeln die Verurteilung unter den in Artikel 11 enthaltenen |
| Bedingungen durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren in eine | Bedingungen durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren in eine |
| Entscheidung dieses Staates um, wobei sie die im Urteilsstaat | Entscheidung dieses Staates um, wobei sie die im Urteilsstaat |
| verhängte Sanktion durch eine nach dem Recht des Vollstreckungsstaats | verhängte Sanktion durch eine nach dem Recht des Vollstreckungsstaats |
| für dieselbe Straftat vorgesehene Sanktion ersetzen. | für dieselbe Straftat vorgesehene Sanktion ersetzen. |
| 2. Der Vollstreckungsstaat setzt den Urteilsstaat auf dessen Ersuchen | 2. Der Vollstreckungsstaat setzt den Urteilsstaat auf dessen Ersuchen |
| vor Überstellung der verurteilten Person davon in Kenntnis, welches | vor Überstellung der verurteilten Person davon in Kenntnis, welches |
| dieser Verfahren er anwenden wird. | dieser Verfahren er anwenden wird. |
| 3. Die Vollstreckung der Verurteilung richtet sich nach dem Recht des | 3. Die Vollstreckung der Verurteilung richtet sich nach dem Recht des |
| Vollstreckungsstaats und dieser Staat allein ist zuständig, alle | Vollstreckungsstaats und dieser Staat allein ist zuständig, alle |
| erforderlichen Entscheidungen zu treffen. | erforderlichen Entscheidungen zu treffen. |
| 4. Jeder Staat, der nach seinem innerstaatlichen Recht sich nicht | 4. Jeder Staat, der nach seinem innerstaatlichen Recht sich nicht |
| eines der in Absatz 1 bezeichneten Verfahren bedienen kann, um | eines der in Absatz 1 bezeichneten Verfahren bedienen kann, um |
| Maßnahmen zu vollstrecken, die im Hoheitsgebiet einer anderen | Maßnahmen zu vollstrecken, die im Hoheitsgebiet einer anderen |
| Vertragspartei gegen Personen ausgesprochen worden sind, die aufgrund | Vertragspartei gegen Personen ausgesprochen worden sind, die aufgrund |
| ihres geistigen Zustands in Bezug auf die Straftat für strafrechtlich | ihres geistigen Zustands in Bezug auf die Straftat für strafrechtlich |
| nicht verantwortlich erklärt worden sind, und der bereit ist, solche | nicht verantwortlich erklärt worden sind, und der bereit ist, solche |
| Personen zur weiteren Behandlung zu übernehmen, kann in einer an den | Personen zur weiteren Behandlung zu übernehmen, kann in einer an den |
| Generalsekretär des Europarats gerichteten Erklärung die Verfahren | Generalsekretär des Europarats gerichteten Erklärung die Verfahren |
| bezeichnen, die er in solchen Fällen anwenden wird. | bezeichnen, die er in solchen Fällen anwenden wird. |
| Artikel 10 | Artikel 10 |
| Fortsetzung der Vollstreckung | Fortsetzung der Vollstreckung |
| 1. Im Falle einer Fortsetzung der Vollstreckung ist der | 1. Im Falle einer Fortsetzung der Vollstreckung ist der |
| Vollstreckungsstaat an die rechtliche Art und die Dauer der Sanktion, | Vollstreckungsstaat an die rechtliche Art und die Dauer der Sanktion, |
| wie sie vom Urteilsstaat festgelegt worden sind, gebunden. | wie sie vom Urteilsstaat festgelegt worden sind, gebunden. |
| 2. Ist diese Sanktion jedoch nach Art oder Dauer mit dem Recht des | 2. Ist diese Sanktion jedoch nach Art oder Dauer mit dem Recht des |
| Vollstreckungsstaats nicht vereinbar oder schreibt dessen Recht dies | Vollstreckungsstaats nicht vereinbar oder schreibt dessen Recht dies |
| vor, so kann dieser Staat die Sanktion durch eine Gerichts- oder | vor, so kann dieser Staat die Sanktion durch eine Gerichts- oder |
| Verwaltungsentscheidung an die nach seinem eigenen Recht für eine | Verwaltungsentscheidung an die nach seinem eigenen Recht für eine |
| Straftat derselben Art vorgesehene Strafe oder Maßnahme anpassen. | Straftat derselben Art vorgesehene Strafe oder Maßnahme anpassen. |
| Diese Strafe oder Maßnahme muss ihrer Art nach soweit wie möglich der | Diese Strafe oder Maßnahme muss ihrer Art nach soweit wie möglich der |
| Sanktion entsprechen, die durch die zu vollstreckende Entscheidung | Sanktion entsprechen, die durch die zu vollstreckende Entscheidung |
| verhängt worden ist. Sie darf nach Art oder Dauer die im Urteilsstaat | verhängt worden ist. Sie darf nach Art oder Dauer die im Urteilsstaat |
| verhängte Sanktion nicht verschärfen und das nach dem Recht des | verhängte Sanktion nicht verschärfen und das nach dem Recht des |
| Vollstreckungsstaats vorgesehene Höchstmaß nicht überschreiten. | Vollstreckungsstaats vorgesehene Höchstmaß nicht überschreiten. |
| Artikel 11 | Artikel 11 |
| Umwandlung der Verurteilung | Umwandlung der Verurteilung |
| 1. Im Fall einer Umwandlung der Verurteilung ist das nach dem Recht | 1. Im Fall einer Umwandlung der Verurteilung ist das nach dem Recht |
| des Vollstreckungsstaats vorgesehene Verfahren anzuwenden. Bei der | des Vollstreckungsstaats vorgesehene Verfahren anzuwenden. Bei der |
| Umwandlung: | Umwandlung: |
| a) ist die zuständige Behörde an die tatsächlichen Feststellungen | a) ist die zuständige Behörde an die tatsächlichen Feststellungen |
| gebunden, soweit sie sich ausdrücklich oder stillschweigend aus dem im | gebunden, soweit sie sich ausdrücklich oder stillschweigend aus dem im |
| Urteilsstaat ergangenen Urteil ergeben, | Urteilsstaat ergangenen Urteil ergeben, |
| b) darf die zuständige Behörde eine freiheitsentziehende Sanktion | b) darf die zuständige Behörde eine freiheitsentziehende Sanktion |
| nicht in eine finanzielle Sanktion umwandeln, | nicht in eine finanzielle Sanktion umwandeln, |
| c) hat die zuständige Behörde die Gesamtzeit des an der verurteilten | c) hat die zuständige Behörde die Gesamtzeit des an der verurteilten |
| Person bereits vollzogenen Freiheitsentzugs anzurechnen, | Person bereits vollzogenen Freiheitsentzugs anzurechnen, |
| d) darf die zuständige Behörde die strafrechtliche Lage der | d) darf die zuständige Behörde die strafrechtliche Lage der |
| verurteilten Person nicht erschweren und ist sie an ein Mindestmaß, | verurteilten Person nicht erschweren und ist sie an ein Mindestmaß, |
| das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für die begangene Straftat | das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für die begangene Straftat |
| oder die begangenen Straftaten gegebenenfalls vorgesehen ist, nicht | oder die begangenen Straftaten gegebenenfalls vorgesehen ist, nicht |
| gebunden. | gebunden. |
| 2. Findet das Umwandlungsverfahren nach der Überstellung der | 2. Findet das Umwandlungsverfahren nach der Überstellung der |
| verurteilten Person statt, so hält der Vollstreckungsstaat diese in | verurteilten Person statt, so hält der Vollstreckungsstaat diese in |
| Haft oder gewährleistet auf andere Weise ihre Anwesenheit im | Haft oder gewährleistet auf andere Weise ihre Anwesenheit im |
| Vollstreckungsstaat bis zum Abschluss dieses Verfahrens. | Vollstreckungsstaat bis zum Abschluss dieses Verfahrens. |
| Artikel 12 | Artikel 12 |
| Begnadigung, Amnestie, Strafherabsetzung | Begnadigung, Amnestie, Strafherabsetzung |
| Jede Vertragspartei kann im Einklang mit ihrer Verfassung oder anderen | Jede Vertragspartei kann im Einklang mit ihrer Verfassung oder anderen |
| Gesetzen eine Begnadigung, eine Amnestie oder eine Strafherabsetzung | Gesetzen eine Begnadigung, eine Amnestie oder eine Strafherabsetzung |
| gewähren. | gewähren. |
| Artikel 13 | Artikel 13 |
| Revision des Urteils | Revision des Urteils |
| Der Urteilsstaat allein hat das Recht, über eine gegen das Urteil | Der Urteilsstaat allein hat das Recht, über eine gegen das Urteil |
| gerichtete Revisionsbeschwerde zu entscheiden. | gerichtete Revisionsbeschwerde zu entscheiden. |
| Artikel 14 | Artikel 14 |
| Beendigung der Vollstreckung | Beendigung der Vollstreckung |
| Der Vollstreckungsstaat muss die Vollstreckung der Verurteilung | Der Vollstreckungsstaat muss die Vollstreckung der Verurteilung |
| beenden, sobald ihn der Urteilsstaat von einer Entscheidung oder | beenden, sobald ihn der Urteilsstaat von einer Entscheidung oder |
| Maßnahme in Kenntnis gesetzt hat, aufgrund deren ihre | Maßnahme in Kenntnis gesetzt hat, aufgrund deren ihre |
| Vollstreckbarkeit erlischt. | Vollstreckbarkeit erlischt. |
| Artikel 15 | Artikel 15 |
| Unterrichtung über die Vollstreckung | Unterrichtung über die Vollstreckung |
| Der Vollstreckungsstaat unterrichtet den Urteilsstaat über die | Der Vollstreckungsstaat unterrichtet den Urteilsstaat über die |
| Vollstreckung der Verurteilung, | Vollstreckung der Verurteilung, |
| a) wenn er die Vollstreckung der Verurteilung für abgeschlossen | a) wenn er die Vollstreckung der Verurteilung für abgeschlossen |
| erachtet, | erachtet, |
| b) wenn die verurteilte Person vor Abschluss der Vollstreckung der | b) wenn die verurteilte Person vor Abschluss der Vollstreckung der |
| Verurteilung aus der Haft flieht oder | Verurteilung aus der Haft flieht oder |
| c) wenn der Urteilsstaat um einen besonderen Bericht ersucht. | c) wenn der Urteilsstaat um einen besonderen Bericht ersucht. |
| Artikel 16 | Artikel 16 |
| Durchlieferung | Durchlieferung |
| 1. Eine Vertragspartei gibt einem Ersuchen um Durchlieferung einer | 1. Eine Vertragspartei gibt einem Ersuchen um Durchlieferung einer |
| verurteilten Person durch ihr Hoheitsgebiet entsprechend ihrem Recht | verurteilten Person durch ihr Hoheitsgebiet entsprechend ihrem Recht |
| statt, wenn ein solches Ersuchen von einer anderen Vertragspartei | statt, wenn ein solches Ersuchen von einer anderen Vertragspartei |
| ausgeht, die selbst mit einer anderen Vertragspartei oder mit einem | ausgeht, die selbst mit einer anderen Vertragspartei oder mit einem |
| Drittstaat die Überstellung dieser Person nach oder aus ihrem | Drittstaat die Überstellung dieser Person nach oder aus ihrem |
| Hoheitsgebiet vereinbart hat. | Hoheitsgebiet vereinbart hat. |
| 2. Eine Vertragspartei kann die Durchlieferung verweigern, | 2. Eine Vertragspartei kann die Durchlieferung verweigern, |
| a) wenn es sich bei der verurteilten Person um einen ihrer | a) wenn es sich bei der verurteilten Person um einen ihrer |
| Staatsangehörigen handelt oder | Staatsangehörigen handelt oder |
| b) wenn die Straftat, derentwegen die Verurteilung ausgesprochen | b) wenn die Straftat, derentwegen die Verurteilung ausgesprochen |
| worden ist, nach ihrem Recht keine Straftat darstellt. | worden ist, nach ihrem Recht keine Straftat darstellt. |
| 3. Die Ersuchen um Durchlieferung und die Antworten werden auf den in | 3. Die Ersuchen um Durchlieferung und die Antworten werden auf den in |
| Artikel 5 Absatz 2 und 3 bezeichneten Wegen übermittelt. | Artikel 5 Absatz 2 und 3 bezeichneten Wegen übermittelt. |
| 4. Eine Vertragspartei kann einem Ersuchen eines Drittstaates um | 4. Eine Vertragspartei kann einem Ersuchen eines Drittstaates um |
| Durchlieferung einer verurteilten Person durch ihr Hoheitsgebiet | Durchlieferung einer verurteilten Person durch ihr Hoheitsgebiet |
| stattgeben, wenn dieser Staat mit einer anderen Vertragspartei die | stattgeben, wenn dieser Staat mit einer anderen Vertragspartei die |
| Überstellung nach oder aus seinem Hoheitsgebiet vereinbart hat. | Überstellung nach oder aus seinem Hoheitsgebiet vereinbart hat. |
| 5. Die um Bewilligung der Durchlieferung ersuchte Vertragspartei darf | 5. Die um Bewilligung der Durchlieferung ersuchte Vertragspartei darf |
| die verurteilte Person nur so lange in Haft halten, wie dies für die | die verurteilte Person nur so lange in Haft halten, wie dies für die |
| Durchlieferung durch ihr Hoheitsgebiet erforderlich ist. | Durchlieferung durch ihr Hoheitsgebiet erforderlich ist. |
| 6. Die um Bewilligung der Durchlieferung ersuchte Vertragspartei kann | 6. Die um Bewilligung der Durchlieferung ersuchte Vertragspartei kann |
| gebeten werden, eine Zusicherung abzugeben, dass die verurteilte | gebeten werden, eine Zusicherung abzugeben, dass die verurteilte |
| Person im Hoheitsgebiet des Durchlieferungsstaates wegen einer vor | Person im Hoheitsgebiet des Durchlieferungsstaates wegen einer vor |
| Verlassen des Urteilsstaats begangenen Straftat oder wegen einer vor | Verlassen des Urteilsstaats begangenen Straftat oder wegen einer vor |
| diesem Zeitpunkt ausgesprochenen Verurteilung weder verfolgt noch - | diesem Zeitpunkt ausgesprochenen Verurteilung weder verfolgt noch - |
| vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes 5 - in Haft gehalten oder | vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes 5 - in Haft gehalten oder |
| einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen | einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen |
| wird. | wird. |
| 7. Ein Ersuchen um Durchlieferung ist nicht erforderlich, wenn die | 7. Ein Ersuchen um Durchlieferung ist nicht erforderlich, wenn die |
| Überstellung auf dem Luftweg über das Hoheitsgebiet einer | Überstellung auf dem Luftweg über das Hoheitsgebiet einer |
| Vertragspartei erfolgt und dort keine Zwischenlandung vorgesehen ist. | Vertragspartei erfolgt und dort keine Zwischenlandung vorgesehen ist. |
| Jeder Staat kann jedoch bei der Unterzeichnung oder bei der | Jeder Staat kann jedoch bei der Unterzeichnung oder bei der |
| Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder | Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder |
| Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats | Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats |
| gerichtete Erklärung verlangen, dass ihm eine solche Durchlieferung | gerichtete Erklärung verlangen, dass ihm eine solche Durchlieferung |
| über sein Hoheitsgebiet notifiziert wird. | über sein Hoheitsgebiet notifiziert wird. |
| Artikel 17 | Artikel 17 |
| Sprache und Kosten | Sprache und Kosten |
| 1. Mitteilungen nach Artikel 4 Absatz 2 bis 4 erfolgen in der Sprache | 1. Mitteilungen nach Artikel 4 Absatz 2 bis 4 erfolgen in der Sprache |
| der Vertragspartei, an die sie gerichtet sind, oder in einer der | der Vertragspartei, an die sie gerichtet sind, oder in einer der |
| Amtssprachen des Europarats. | Amtssprachen des Europarats. |
| 2. Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird eine Übersetzung der Ersuchen um | 2. Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird eine Übersetzung der Ersuchen um |
| Überstellung und der Unterlagen nicht verlangt. | Überstellung und der Unterlagen nicht verlangt. |
| 3. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung | 3. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung |
| seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde | seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde |
| durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung | durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung |
| verlangen, dass ihm die Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen | verlangen, dass ihm die Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen |
| mit einer Übersetzung in seine eigene Sprache oder in eine der | mit einer Übersetzung in seine eigene Sprache oder in eine der |
| Amtssprachen des Europarats oder in die von ihm bezeichnete | Amtssprachen des Europarats oder in die von ihm bezeichnete |
| Amtssprache übermittelt werden. Er kann dabei seine Bereitschaft | Amtssprache übermittelt werden. Er kann dabei seine Bereitschaft |
| erklären, Übersetzungen in jede weitere Sprache neben der Amtssprache | erklären, Übersetzungen in jede weitere Sprache neben der Amtssprache |
| oder den Amtssprachen des Europarats anzunehmen. | oder den Amtssprachen des Europarats anzunehmen. |
| 4. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) | 4. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) |
| bedürfen Schriftstücke, die aufgrund dieses Übereinkommens übermittelt | bedürfen Schriftstücke, die aufgrund dieses Übereinkommens übermittelt |
| werden, keiner Beglaubigung. | werden, keiner Beglaubigung. |
| 5. Kosten, die bei der Anwendung dieses Übereinkommens entstehen, | 5. Kosten, die bei der Anwendung dieses Übereinkommens entstehen, |
| werden vom Vollstreckungsstaat getragen, ausgenommen die Kosten, die | werden vom Vollstreckungsstaat getragen, ausgenommen die Kosten, die |
| ausschließlich im Hoheitsgebiet des Urteilsstaats entstehen. | ausschließlich im Hoheitsgebiet des Urteilsstaats entstehen. |
| Artikel 18 | Artikel 18 |
| Unterzeichnung und Inkrafttreten | Unterzeichnung und Inkrafttreten |
| 1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats | 1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats |
| und für Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des | und für Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des |
| Übereinkommens beteiligt haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der | Übereinkommens beteiligt haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der |
| Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- | Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- |
| oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats | oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats |
| hinterlegt. | hinterlegt. |
| 2. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf | 2. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf |
| einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei | einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei |
| Mitgliedstaaten des Europarats nach Absatz 1 ihre Zustimmung | Mitgliedstaaten des Europarats nach Absatz 1 ihre Zustimmung |
| ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. | ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. |
| 3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung | 3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung |
| ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am | ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am |
| ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei | ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei |
| Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder | Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder |
| Genehmigungsurkunde folgt. | Genehmigungsurkunde folgt. |
| Artikel 19 | Artikel 19 |
| Beitritt durch Nichtmitgliedstaaten | Beitritt durch Nichtmitgliedstaaten |
| 1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee | 1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee |
| des Europarats nach Konsultation der Vertragsstaaten durch einen | des Europarats nach Konsultation der Vertragsstaaten durch einen |
| Beschluss, der mit der in Artikel 20 Buchstabe d) der Satzung des | Beschluss, der mit der in Artikel 20 Buchstabe d) der Satzung des |
| Europarats vorgesehenen Mehrheit und bei Einstimmigkeit der Vertreter | Europarats vorgesehenen Mehrheit und bei Einstimmigkeit der Vertreter |
| der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, | der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, |
| gefasst worden ist, jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates und | gefasst worden ist, jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates und |
| nicht in Artikel 18 Absatz 1 erwähnt ist, einladen, dem Übereinkommen | nicht in Artikel 18 Absatz 1 erwähnt ist, einladen, dem Übereinkommen |
| beizutreten. | beizutreten. |
| 2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag | 2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag |
| des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach | des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach |
| Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats | Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats |
| folgt. | folgt. |
| Artikel 20 | Artikel 20 |
| Räumlicher Geltungsbereich | Räumlicher Geltungsbereich |
| 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung | 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung |
| seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde | seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde |
| einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses | einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses |
| Übereinkommen Anwendung findet. | Übereinkommen Anwendung findet. |
| 2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär | 2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär |
| des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses | des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses |
| Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete | Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete |
| Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses | Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses |
| Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen | Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen |
| Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim | Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim |
| Generalsekretär folgt. | Generalsekretär folgt. |
| 3. Jede nach den zwei vorstehenden Absätzen abgegebene Erklärung kann | 3. Jede nach den zwei vorstehenden Absätzen abgegebene Erklärung kann |
| in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den | in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den |
| Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die | Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die |
| Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen | Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen |
| Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim | Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim |
| Generalsekretär folgt. | Generalsekretär folgt. |
| Artikel 21 | Artikel 21 |
| Zeitlicher Geltungsbereich | Zeitlicher Geltungsbereich |
| Dieses Übereinkommen ist auf die Vollstreckung von Verurteilungen | Dieses Übereinkommen ist auf die Vollstreckung von Verurteilungen |
| anwendbar, die vor oder nach seinem Inkrafttreten ausgesprochen worden | anwendbar, die vor oder nach seinem Inkrafttreten ausgesprochen worden |
| sind. | sind. |
| Artikel 22 | Artikel 22 |
| Verhältnis zu anderen Übereinkommen und Vereinbarungen | Verhältnis zu anderen Übereinkommen und Vereinbarungen |
| 1. Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten aus | 1. Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten aus |
| Auslieferungsverträgen und aus anderen Verträgen über die | Auslieferungsverträgen und aus anderen Verträgen über die |
| internationale Zusammenarbeit in Strafsachen, welche die Überstellung | internationale Zusammenarbeit in Strafsachen, welche die Überstellung |
| verhafteter Personen zum Zweck der Gegenüberstellung oder der | verhafteter Personen zum Zweck der Gegenüberstellung oder der |
| Zeugenaussage vorsehen. | Zeugenaussage vorsehen. |
| 2. Wenn jedoch zwei oder mehr Vertragsparteien eine Vereinbarung oder | 2. Wenn jedoch zwei oder mehr Vertragsparteien eine Vereinbarung oder |
| einen Vertrag über die Überstellung verurteilter Personen bereits | einen Vertrag über die Überstellung verurteilter Personen bereits |
| geschlossen haben oder schließen oder ihre Beziehungen auf diesem | geschlossen haben oder schließen oder ihre Beziehungen auf diesem |
| Gebiet anderweitig geregelt haben oder regeln, sind sie berechtigt, | Gebiet anderweitig geregelt haben oder regeln, sind sie berechtigt, |
| anstelle dieses Übereinkommens die Vereinbarung, den Vertrag oder die | anstelle dieses Übereinkommens die Vereinbarung, den Vertrag oder die |
| Regelung anzuwenden. | Regelung anzuwenden. |
| 3. Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht von Vertragsstaaten | 3. Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht von Vertragsstaaten |
| des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von | des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von |
| Strafurteilen, untereinander bilaterale oder multilaterale | Strafurteilen, untereinander bilaterale oder multilaterale |
| Übereinkünfte über Fragen, die in jenem Übereinkommen geregelt sind, | Übereinkünfte über Fragen, die in jenem Übereinkommen geregelt sind, |
| zu dessen Ergänzung oder zur Erleichterung der Anwendung der darin | zu dessen Ergänzung oder zur Erleichterung der Anwendung der darin |
| enthaltenen Grundsätze zu schließen. | enthaltenen Grundsätze zu schließen. |
| 4. Ist für ein Ersuchen um Überstellung sowohl dieses Übereinkommen | 4. Ist für ein Ersuchen um Überstellung sowohl dieses Übereinkommen |
| als auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Geltung | als auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Geltung |
| von Strafurteilen oder eine andere Vereinbarung oder ein anderer | von Strafurteilen oder eine andere Vereinbarung oder ein anderer |
| Vertrag über die Überstellung verurteilter Personen anwendbar, so | Vertrag über die Überstellung verurteilter Personen anwendbar, so |
| bezeichnet der ersuchende Staat bei Stellung des Ersuchens die | bezeichnet der ersuchende Staat bei Stellung des Ersuchens die |
| Übereinkunft, auf die sich das Ersuchen gründet. | Übereinkunft, auf die sich das Ersuchen gründet. |
| Artikel 23 | Artikel 23 |
| Gütliche Einigung | Gütliche Einigung |
| Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen des Europarats wird | Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen des Europarats wird |
| die Durchführung dieses Übereinkommens verfolgen; soweit erforderlich, | die Durchführung dieses Übereinkommens verfolgen; soweit erforderlich, |
| erleichtert er die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich | erleichtert er die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich |
| aus der Durchführung des Übereinkommens ergeben könnten. | aus der Durchführung des Übereinkommens ergeben könnten. |
| Artikel 24 | Artikel 24 |
| Kündigung | Kündigung |
| 1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine | 1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine |
| an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation | an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation |
| kündigen. | kündigen. |
| 2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen | 2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen |
| Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim | Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim |
| Generalsekretär folgt. | Generalsekretär folgt. |
| 3. Dieses Übereinkommen bleibt jedoch weiterhin anwendbar auf die | 3. Dieses Übereinkommen bleibt jedoch weiterhin anwendbar auf die |
| Vollstreckung der Verurteilungen von Personen, die vor dem | Vollstreckung der Verurteilungen von Personen, die vor dem |
| Wirksamwerden der Kündigung in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen | Wirksamwerden der Kündigung in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen |
| überstellt worden sind. | überstellt worden sind. |
| Artikel 25 | Artikel 25 |
| Notifikationen | Notifikationen |
| Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des | Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des |
| Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung | Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung |
| dieses Übereinkommens beteiligt haben, und jedem Staat, der diesem | dieses Übereinkommens beteiligt haben, und jedem Staat, der diesem |
| Übereinkommen beigetreten ist: | Übereinkommen beigetreten ist: |
| a) jede Unterzeichnung, | a) jede Unterzeichnung, |
| b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme, Genehmigungs- oder | b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme, Genehmigungs- oder |
| Beitrittsurkunde, | Beitrittsurkunde, |
| c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den | c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den |
| Artikeln 18 Absatz 2 und 3, 19 Absatz 2 und 20 Absatz 2 und 3; | Artikeln 18 Absatz 2 und 3, 19 Absatz 2 und 20 Absatz 2 und 3; |
| d) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im | d) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im |
| Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. | Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. |
| Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten | Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten |
| Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. | Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. |
| Geschehen zu Straßburg, den 21. März 1983, in englischer und | Geschehen zu Straßburg, den 21. März 1983, in englischer und |
| französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich | französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich |
| ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. | ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. |
| Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten | Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten |
| des Europarats, allen Staaten, die sich an der Ausarbeitung dieses | des Europarats, allen Staaten, die sich an der Ausarbeitung dieses |
| Übereinkommens beteiligt haben, und jedem Staat, der eingeladen worden | Übereinkommens beteiligt haben, und jedem Staat, der eingeladen worden |
| ist, dem Übereinkommen beizutreten, beglaubigte Abschriften. | ist, dem Übereinkommen beizutreten, beglaubigte Abschriften. |
| [Unterschriften und Liste der gebundenen Staaten: siehe Belgisches | [Unterschriften und Liste der gebundenen Staaten: siehe Belgisches |
| Staatsblatt vom 15. Dezember 1990, S. 23185] | Staatsblatt vom 15. Dezember 1990, S. 23185] |
| Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Belgien folgende | Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Belgien folgende |
| Erklärungen abgegeben: | Erklärungen abgegeben: |
| 1. Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens | 1. Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens |
| Belgien schließt, sofern es Vollstreckungsstaat ist, die Anwendung des | Belgien schließt, sofern es Vollstreckungsstaat ist, die Anwendung des |
| in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Verfahrens aus. | in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Verfahrens aus. |
| 2. Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens | 2. Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens |
| Belgien verlangt, dass die Überstellungsersuchen und die Unterlagen | Belgien verlangt, dass die Überstellungsersuchen und die Unterlagen |
| mit einer Übersetzung in eine der Amtssprachen des Europarats oder ins | mit einer Übersetzung in eine der Amtssprachen des Europarats oder ins |
| Niederländische vorgelegt werden. | Niederländische vorgelegt werden. |
| Der Wortlaut anderer Erklärungen und Vorbehalte, die bei der | Der Wortlaut anderer Erklärungen und Vorbehalte, die bei der |
| Hinterlegung der Ratifikations- und Beitrittsurkunden abgegeben | Hinterlegung der Ratifikations- und Beitrittsurkunden abgegeben |
| wurden, werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden. | wurden, werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden. |
| ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS DES EUROPARATS | ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS DES EUROPARATS |
| ÜBER DIE ÜBERSTELLUNG VERURTEILTER PERSONEN ZWISCHEN DEN | ÜBER DIE ÜBERSTELLUNG VERURTEILTER PERSONEN ZWISCHEN DEN |
| MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |
| [siehe Belgisches Staatsblatt vom 15. Dezember 1990, S. 23186 bis | [siehe Belgisches Staatsblatt vom 15. Dezember 1990, S. 23186 bis |
| 23188] | 23188] |
| [Ratifikationsangaben: siehe Belgisches Staatsblatt vom 15. Dezember | [Ratifikationsangaben: siehe Belgisches Staatsblatt vom 15. Dezember |
| 1990, S. 23188] | 1990, S. 23188] |
| Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Belgien folgende | Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Belgien folgende |
| Erklärung abgegeben: | Erklärung abgegeben: |
| Artikel 4 - Übereinkommen | Artikel 4 - Übereinkommen |
| Das Übereinkommen findet für Belgien in den Beziehungen zu den | Das Übereinkommen findet für Belgien in den Beziehungen zu den |
| Staaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben, 90 Tage nach | Staaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben, 90 Tage nach |
| Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Anwendung. | Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Anwendung. |
| Eine derartige Erklärung wurde auch von Italien und Dänemark | Eine derartige Erklärung wurde auch von Italien und Dänemark |
| abgegeben. | abgegeben. |
| Die Liste der gebundenen Staaten sowie das Datum des Inkrafttretens | Die Liste der gebundenen Staaten sowie das Datum des Inkrafttretens |
| werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden. | werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden. |