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Meertalige weergave van Wet van 19/07/2012
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Wet betreffende de vierdagenweek en het halftijds werken vanaf 50 of 55 jaar in de openbare sector. - Duitse vertaling Loi relative à la semaine de quatre jours et au travail à mi-temps à partir de 50 ou 55 ans dans le secteur public. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
19 JULI 2012. - Wet betreffende de vierdagenweek en het halftijds 19 JUILLET 2012. - Loi relative à la semaine de quatre jours et au
werken vanaf 50 of 55 jaar in de openbare sector. - Duitse vertaling travail à mi-temps à partir de 50 ou 55 ans dans le secteur public. -
Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juli Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2012 betreffende de vierdagenweek en het halftijds werken vanaf 50 of loi du 19 juillet 2012 relative à la semaine de quatre jours et au
55 jaar in de openbare sector (Belgisch Staatsblad van 6 augustus travail à mi-temps à partir de 50 ou 55 ans dans le secteur public
2012). (Moniteur belge du 6 août 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION
19. JULI 2012 - Gesetz über die Viertagewoche und die 19. JULI 2012 - Gesetz über die Viertagewoche und die
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist auf den föderalen administrativen Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist auf den föderalen administrativen
öffentlichen Dienst, so wie er in Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli öffentlichen Dienst, so wie er in Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli
1993 zur Festlegung bestimmter Massnahmen in Bezug auf den 1993 zur Festlegung bestimmter Massnahmen in Bezug auf den
öffentlichen Dienst definiert ist, anwendbar. öffentlichen Dienst definiert ist, anwendbar.
Vorliegendes Gesetz ist ebenfalls auf die vom König durch einen im Vorliegendes Gesetz ist ebenfalls auf die vom König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass bestimmten anderen Verwaltungen und Ministerrat beratenen Erlass bestimmten anderen Verwaltungen und
Dienste des Föderalstaates und öffentlichen Dienste, die der Gewalt Dienste des Föderalstaates und öffentlichen Dienste, die der Gewalt
oder der Aufsicht der Föderalbehörde unterliegen, anwendbar. oder der Aufsicht der Föderalbehörde unterliegen, anwendbar.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Regeln und Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf die Regeln und Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf die
Viertagewoche und auf die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren Viertagewoche und auf die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren
für die Personalmitglieder, die in den in Absatz 1 und 2 erwähnten für die Personalmitglieder, die in den in Absatz 1 und 2 erwähnten
öffentlichen Diensten arbeiten, und die Ämter, deren Inhaber von öffentlichen Diensten arbeiten, und die Ämter, deren Inhaber von
diesem Recht ausgeschlossen sind. diesem Recht ausgeschlossen sind.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemäss den Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemäss den
von Ihm festgelegten Regeln und Bedingungen die in den Artikeln 4 bis von Ihm festgelegten Regeln und Bedingungen die in den Artikeln 4 bis
6 erwähnte Viertagewoche und die in den Artikeln 7 und 8 erwähnte 6 erwähnte Viertagewoche und die in den Artikeln 7 und 8 erwähnte
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren ganz oder teilweise auf das Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren ganz oder teilweise auf das
Personal der Gerichtshöfe und Gerichte für anwendbar erklären. Personal der Gerichtshöfe und Gerichte für anwendbar erklären.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemäss den Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemäss den
von Ihm festgelegten Regeln und Bedingungen die in den Artikeln 4 bis von Ihm festgelegten Regeln und Bedingungen die in den Artikeln 4 bis
6 erwähnte Viertagewoche und die in den Artikeln 7 und 8 erwähnte 6 erwähnte Viertagewoche und die in den Artikeln 7 und 8 erwähnte
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren ganz oder teilweise auf Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren ganz oder teilweise auf
alle oder bestimmte Personalmitglieder des Einsatzkaders und des alle oder bestimmte Personalmitglieder des Einsatzkaders und des
Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die in Artikel 116 Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die in Artikel 116
des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, oder Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, oder
auf die Personalmitglieder eines der beiden vorerwähnten Kader und der auf die Personalmitglieder eines der beiden vorerwähnten Kader und der
in Artikel 143 desselben Gesetzes vom 7. Dezember 1998 erwähnten in Artikel 143 desselben Gesetzes vom 7. Dezember 1998 erwähnten
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei für Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei für
anwendbar erklären. anwendbar erklären.
Art. 3 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der Art. 3 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der
König die Modalitäten für die Anwendung der besonderen Bestimmungen in König die Modalitäten für die Anwendung der besonderen Bestimmungen in
Sachen soziale Sicherheit auf das Personal der anderen Sachen soziale Sicherheit auf das Personal der anderen
Verwaltungsbehörden, wenn diese Behörden beschlossen haben, die Verwaltungsbehörden, wenn diese Behörden beschlossen haben, die
Massnahmen in Bezug auf die in den Artikeln 4 bis 6 erwähnte Massnahmen in Bezug auf die in den Artikeln 4 bis 6 erwähnte
Viertagewoche und die in den Artikeln 7 und 8 erwähnte Viertagewoche und die in den Artikeln 7 und 8 erwähnte
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren auf ihr Personal anwendbar Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren auf ihr Personal anwendbar
zu machen. zu machen.
Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter "anderen Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter "anderen
Verwaltungsbehörden": Verwaltungsbehörden":
1. die gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste und die 1. die gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste und die
Gemeinschaftskommissionen, sowie die juristischen Personen des Gemeinschaftskommissionen, sowie die juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, die diesen öffentlichen Diensten unterstehen, öffentlichen Rechts, die diesen öffentlichen Diensten unterstehen,
2. die Gemeinden und Provinzen, einschliesslich der Gemeinderegien, 2. die Gemeinden und Provinzen, einschliesslich der Gemeinderegien,
der autonomen Gemeinderegien, der Provinzialregien und der autonomen der autonomen Gemeinderegien, der Provinzialregien und der autonomen
Provinzialregien, die öffentlichen Sozialhilfezentren und die Provinzialregien, die öffentlichen Sozialhilfezentren und die
öffentlichen Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen Verbände, die öffentlichen Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen Verbände, die
von einer Provinz oder einer Gemeinde abhängen. von einer Provinz oder einer Gemeinde abhängen.
Für die Anwendung von Absatz 1 sind unter "anderen Für die Anwendung von Absatz 1 sind unter "anderen
Verwaltungsbehörden" nicht die Behörden zu verstehen, die in den Verwaltungsbehörden" nicht die Behörden zu verstehen, die in den
Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fallen. kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fallen.
Was die in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten anderen Verwaltungsbehörden Was die in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten anderen Verwaltungsbehörden
betrifft, kann nur ein Antrag auf Anwendung der in Absatz 1 erwähnten betrifft, kann nur ein Antrag auf Anwendung der in Absatz 1 erwähnten
besonderen Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit von der besonderen Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit von der
zuständigen Behörde der betroffenen Gemeinschaft oder Region zuständigen Behörde der betroffenen Gemeinschaft oder Region
eingereicht werden. eingereicht werden.
KAPITEL II - Viertagewoche KAPITEL II - Viertagewoche
Art. 4 - § 1 - Endgültig ernannte Personalmitglieder mit Art. 4 - § 1 - Endgültig ernannte Personalmitglieder mit
Vollzeitbeschäftigung und vollzeitbeschäftigte Personalmitglieder, die Vollzeitbeschäftigung und vollzeitbeschäftigte Personalmitglieder, die
im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt sind, haben das Recht, vier im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt sind, haben das Recht, vier
Fünftel der ihnen normalerweise auferlegten Leistungen zu erbringen. Fünftel der ihnen normalerweise auferlegten Leistungen zu erbringen.
Die Leistungen werden an vier Werktagen pro Woche erbracht. Die Leistungen werden an vier Werktagen pro Woche erbracht.
§ 2 - Endgültig ernannte Personalmitglieder und im Rahmen eines § 2 - Endgültig ernannte Personalmitglieder und im Rahmen eines
Arbeitsvertrags angestellte Personalmitglieder, die jünger als 55 Arbeitsvertrags angestellte Personalmitglieder, die jünger als 55
Jahre sind, können die in § 1 erwähnte Viertagewoche während eines Jahre sind, können die in § 1 erwähnte Viertagewoche während eines
Zeitraums von höchstens sechzig Monaten in Anspruch nehmen. Die Zeitraums von höchstens sechzig Monaten in Anspruch nehmen. Die
Höchstdauer von sechzig Monaten wird um die Zeiträume verringert, in Höchstdauer von sechzig Monaten wird um die Zeiträume verringert, in
denen die freiwillige Viertagewoche aufgrund des Gesetzes vom 10. denen die freiwillige Viertagewoche aufgrund des Gesetzes vom 10.
April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor ab April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor ab
dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits in dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits in
Anspruch genommen worden ist. Anspruch genommen worden ist.
§ 3 - Endgültig ernannte Personalmitglieder, die das Alter von 50 § 3 - Endgültig ernannte Personalmitglieder, die das Alter von 50
Jahren erreicht haben, können bis zum Datum ihrer Versetzung in den Jahren erreicht haben, können bis zum Datum ihrer Versetzung in den
Ruhestand - ob diese Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder Ruhestand - ob diese Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder
nicht - die in § 1 erwähnte Viertagewoche in Anspruch nehmen, wenn sie nicht - die in § 1 erwähnte Viertagewoche in Anspruch nehmen, wenn sie
am Datum des Beginns dieses Urlaubs eine der folgenden Bedingungen am Datum des Beginns dieses Urlaubs eine der folgenden Bedingungen
erfüllen: erfüllen:
1. ein allgemeines Dienstalter von mindestens achtundzwanzig Jahren 1. ein allgemeines Dienstalter von mindestens achtundzwanzig Jahren
haben, haben,
2. vor der Viertagewocheregelung während der vorhergehenden zehn Jahre 2. vor der Viertagewocheregelung während der vorhergehenden zehn Jahre
mindestens fünf Jahre lang oder während der vorhergehenden fünfzehn mindestens fünf Jahre lang oder während der vorhergehenden fünfzehn
Jahre mindestens sieben Jahre lang einen schweren Beruf ausgeübt Jahre mindestens sieben Jahre lang einen schweren Beruf ausgeübt
haben. haben.
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 versteht man unter "schwerem Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 versteht man unter "schwerem
Beruf": Beruf":
1. Arbeit in wechselnden Schichten, genauer gesagt Schichtarbeit in 1. Arbeit in wechselnden Schichten, genauer gesagt Schichtarbeit in
mindestens zwei Schichten von mindestens zwei endgültig ernannten mindestens zwei Schichten von mindestens zwei endgültig ernannten
Personalmitgliedern, die die gleiche Arbeit verrichten, was sowohl den Personalmitgliedern, die die gleiche Arbeit verrichten, was sowohl den
Inhalt als auch den Umfang dieser Arbeit betrifft, wobei diese Inhalt als auch den Umfang dieser Arbeit betrifft, wobei diese
Schichten im Laufe des Tages aufeinander folgen, ohne dass es zwischen Schichten im Laufe des Tages aufeinander folgen, ohne dass es zwischen
den aufeinander folgenden Schichten eine Unterbrechung gibt und ohne den aufeinander folgenden Schichten eine Unterbrechung gibt und ohne
dass die Überschneidung mehr als ein Viertel ihrer täglichen Arbeit dass die Überschneidung mehr als ein Viertel ihrer täglichen Arbeit
beträgt, vorausgesetzt, das endgültig ernannte Personalmitglied beträgt, vorausgesetzt, das endgültig ernannte Personalmitglied
arbeitet abwechselnd in den verschiedenen Schichten, arbeitet abwechselnd in den verschiedenen Schichten,
2. Arbeit in unterbrochenen Diensten, bei der das endgültig ernannte 2. Arbeit in unterbrochenen Diensten, bei der das endgültig ernannte
Personalmitglied permanent Tagesarbeit verrichtet, wobei Beginn- und Personalmitglied permanent Tagesarbeit verrichtet, wobei Beginn- und
Endzeit mindestens elf Stunden auseinander liegen mit einer Endzeit mindestens elf Stunden auseinander liegen mit einer
Unterbrechung von mindestens drei Stunden und mit Leistungen von Unterbrechung von mindestens drei Stunden und mit Leistungen von
mindestens sieben Stunden. Unter permanent versteht man, dass der mindestens sieben Stunden. Unter permanent versteht man, dass der
unterbrochene Dienst die gewöhnliche Arbeitsregelung des endgültig unterbrochene Dienst die gewöhnliche Arbeitsregelung des endgültig
ernannten Personalmitglieds ist und dass dieses nicht gelegentlich in ernannten Personalmitglieds ist und dass dieses nicht gelegentlich in
einer solchen Regelung beschäftigt wird, einer solchen Regelung beschäftigt wird,
3. Arbeit mit Leistungen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. 3. Arbeit mit Leistungen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.
Der Begriff "schwerer Beruf" kann nach Stellungnahme des Gemeinsamen Der Begriff "schwerer Beruf" kann nach Stellungnahme des Gemeinsamen
Ausschusses für alle öffentlichen Dienste durch einen im Ministerrat Ausschusses für alle öffentlichen Dienste durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass angepasst werden. beratenen Erlass angepasst werden.
§ 4 - Endgültig ernannte Personalmitglieder, die das Alter von 55 § 4 - Endgültig ernannte Personalmitglieder, die das Alter von 55
Jahren erreicht haben, können bis zum Datum ihrer Versetzung in den Jahren erreicht haben, können bis zum Datum ihrer Versetzung in den
Ruhestand - ob diese Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder Ruhestand - ob diese Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder
nicht - die in § 1 erwähnte Viertagewoche in Anspruch nehmen. nicht - die in § 1 erwähnte Viertagewoche in Anspruch nehmen.
§ 5 - Personalmitglieder können unter Berücksichtigung einer § 5 - Personalmitglieder können unter Berücksichtigung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist der in § 1 erwähnten Arbeitsregelung ein dreimonatigen Kündigungsfrist der in § 1 erwähnten Arbeitsregelung ein
Ende setzen, es sei denn, die Behörde, der die Betroffenen Ende setzen, es sei denn, die Behörde, der die Betroffenen
unterstehen, nimmt auf ihren Antrag hin eine kürzere Frist an. unterstehen, nimmt auf ihren Antrag hin eine kürzere Frist an.
Art. 5 - § 1 - Personalmitglieder, die von dem in Artikel 4 erwähnten Art. 5 - § 1 - Personalmitglieder, die von dem in Artikel 4 erwähnten
Recht Gebrauch machen, erhalten achtzig Prozent des Gehalts, zuzüglich Recht Gebrauch machen, erhalten achtzig Prozent des Gehalts, zuzüglich
einer Prämie von 70,14 EUR pro Monat. Dieser Betrag ist an den einer Prämie von 70,14 EUR pro Monat. Dieser Betrag ist an den
Schwellenindex 138,01 gebunden. Schwellenindex 138,01 gebunden.
Werden die achtzig Prozent des Gehalts nicht ganz gezahlt, wird die in Werden die achtzig Prozent des Gehalts nicht ganz gezahlt, wird die in
Absatz 1 erwähnte Prämie proportional reduziert. Absatz 1 erwähnte Prämie proportional reduziert.
§ 2 - Für endgültig ernannte Personalmitglieder wird der § 2 - Für endgültig ernannte Personalmitglieder wird der
Abwesenheitszeitraum als Urlaub betrachtet und einem Zeitraum aktiven Abwesenheitszeitraum als Urlaub betrachtet und einem Zeitraum aktiven
Dienstes oder, in Ermangelung eines solchen Standes in dem auf diese Dienstes oder, in Ermangelung eines solchen Standes in dem auf diese
Personalmitglieder anwendbaren Statut, einem ähnlichen Stand Personalmitglieder anwendbaren Statut, einem ähnlichen Stand
gleichgesetzt. gleichgesetzt.
§ 3 - Für die im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellten § 3 - Für die im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellten
Personalmitglieder wird die Erfüllung des Arbeitsvertrags während der Personalmitglieder wird die Erfüllung des Arbeitsvertrags während der
Abwesenheit ausgesetzt. Abwesenheit ausgesetzt.
Art. 6 - Für Vertragspersonal, das zur Ersetzung von Art. 6 - Für Vertragspersonal, das zur Ersetzung von
Personalmitgliedern angestellt wird, die den in Artikel 4 erwähnten Personalmitgliedern angestellt wird, die den in Artikel 4 erwähnten
Urlaub in Anspruch nehmen, wird eine Befreiung von den in Artikel 38 § Urlaub in Anspruch nehmen, wird eine Befreiung von den in Artikel 38 §
3 Nr. 1 bis 7 und 9 und § 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur 3 Nr. 1 bis 7 und 9 und § 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger erwähnten Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit Lohnempfänger erwähnten Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit
und gegebenenfalls von den in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. und gegebenenfalls von den in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 1.
August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Beiträgen August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Beiträgen
und von dem in Artikel 56 Nr. 3 der am 3. Juni 1970 koordinierten und von dem in Artikel 56 Nr. 3 der am 3. Juni 1970 koordinierten
Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für
Berufskrankheiten erwähnten Beitrag gewährt. Berufskrankheiten erwähnten Beitrag gewährt.
KAPITEL III - Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren KAPITEL III - Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren
Art. 7 - § 1 - Ab 50 Jahren haben endgültig ernannte Art. 7 - § 1 - Ab 50 Jahren haben endgültig ernannte
Personalmitglieder das Recht, bis zum Datum ihrer Versetzung in den Personalmitglieder das Recht, bis zum Datum ihrer Versetzung in den
Ruhestand - ob diese Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder Ruhestand - ob diese Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder
nicht - ihr Amt im Rahmen einer Halbzeitbeschäftigung auszuüben, wenn nicht - ihr Amt im Rahmen einer Halbzeitbeschäftigung auszuüben, wenn
am Datum des Beginns dieses Urlaubs folgende Bedingungen gleichzeitig am Datum des Beginns dieses Urlaubs folgende Bedingungen gleichzeitig
erfüllt sind: erfüllt sind:
1. Diese Personalmitglieder haben zu einem früheren Zeitpunkt während 1. Diese Personalmitglieder haben zu einem früheren Zeitpunkt während
der vorhergehenden zehn Jahre mindestens fünf Jahre lang oder während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens fünf Jahre lang oder während
der vorhergehenden fünfzehn Jahre mindestens sieben Jahre lang einen der vorhergehenden fünfzehn Jahre mindestens sieben Jahre lang einen
schweren Beruf ausgeübt. schweren Beruf ausgeübt.
2. Dieser schwere Beruf steht auf der Liste der Berufe, für die ein 2. Dieser schwere Beruf steht auf der Liste der Berufe, für die ein
signifikanter Mangel an Arbeitskräften besteht, erstellt in Anwendung signifikanter Mangel an Arbeitskräften besteht, erstellt in Anwendung
von Artikel 8bis § 1 des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1999 über die von Artikel 8bis § 1 des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1999 über die
Unterbrechung der Berufslaufbahn des Personals der Verwaltungen. Unterbrechung der Berufslaufbahn des Personals der Verwaltungen.
Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter schwerem Beruf den Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter schwerem Beruf den
schweren Beruf, so wie er in Artikel 4 § 3 Absatz 2 und 3 definiert schweren Beruf, so wie er in Artikel 4 § 3 Absatz 2 und 3 definiert
ist. ist.
§ 2 - Ab 55 Jahren haben endgültig ernannte Personalmitglieder das § 2 - Ab 55 Jahren haben endgültig ernannte Personalmitglieder das
Recht, bis zum Datum ihrer Versetzung in den Ruhestand - ob diese Recht, bis zum Datum ihrer Versetzung in den Ruhestand - ob diese
Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder nicht - ihr Amt im Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder nicht - ihr Amt im
Rahmen einer Halbzeitbeschäftigung auszuüben. Rahmen einer Halbzeitbeschäftigung auszuüben.
§ 3 - Damit das in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Recht beansprucht § 3 - Damit das in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Recht beansprucht
werden kann, muss das Personalmitglied bei dem öffentlichen Dienst, werden kann, muss das Personalmitglied bei dem öffentlichen Dienst,
dem es untersteht, einen Antrag einreichen. dem es untersteht, einen Antrag einreichen.
Die Bestimmungen in Bezug auf die Beantragung der Pension sind Die Bestimmungen in Bezug auf die Beantragung der Pension sind
weiterhin anwendbar. weiterhin anwendbar.
§ 4 - Endgültig ernannte Personalmitglieder können unter § 4 - Endgültig ernannte Personalmitglieder können unter
Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist der in den Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist der in den
Paragraphen 1 und 2 erwähnten Arbeitsregelung ein Ende setzen, es sei Paragraphen 1 und 2 erwähnten Arbeitsregelung ein Ende setzen, es sei
denn, die Behörde, der die Betroffenen unterstehen, nimmt auf ihren denn, die Behörde, der die Betroffenen unterstehen, nimmt auf ihren
Antrag hin eine kürzere Frist an. In diesem Fall können die Antrag hin eine kürzere Frist an. In diesem Fall können die
Betroffenen keinen neuen Antrag auf die Regelung der Betroffenen keinen neuen Antrag auf die Regelung der
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren einreichen. Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren einreichen.
Art. 8 - § 1 - Endgültig ernannte Personalmitglieder, die von dem in Art. 8 - § 1 - Endgültig ernannte Personalmitglieder, die von dem in
Artikel 7 erwähnten Recht Gebrauch machen, erhalten die Hälfte des Artikel 7 erwähnten Recht Gebrauch machen, erhalten die Hälfte des
Gehalts, zuzüglich einer monatlichen Prämie in Höhe von 295,99 EUR. Gehalts, zuzüglich einer monatlichen Prämie in Höhe von 295,99 EUR.
Wird die Hälfte des Gehalts nicht ganz gezahlt, wird die in Absatz 1 Wird die Hälfte des Gehalts nicht ganz gezahlt, wird die in Absatz 1
erwähnte Prämie proportional reduziert. erwähnte Prämie proportional reduziert.
§ 2 - In Abweichung von Artikel 30 § 1 des Königlichen Erlasses vom § 2 - In Abweichung von Artikel 30 § 1 des Königlichen Erlasses vom
28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer wird die in § 1 erwähnte Prämie bei der Sicherheit der Arbeitnehmer wird die in § 1 erwähnte Prämie bei der
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt. Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt.
§ 3 - Endgültig ernannte Personalmitglieder können auf die in § 1 § 3 - Endgültig ernannte Personalmitglieder können auf die in § 1
erwähnte monatliche Prämie verzichten, falls deren Einnahme die erwähnte monatliche Prämie verzichten, falls deren Einnahme die
Zahlung einer Pension ausschliesst. Zu diesem Zweck senden sie dem Zahlung einer Pension ausschliesst. Zu diesem Zweck senden sie dem
Dienst, dem sie unterstehen, ein Einschreiben zu. Dienst, dem sie unterstehen, ein Einschreiben zu.
§ 4 - Der Abwesenheitszeitraum wird als Urlaub betrachtet und einem § 4 - Der Abwesenheitszeitraum wird als Urlaub betrachtet und einem
Zeitraum aktiven Dienstes oder, in Ermangelung eines solchen Standes Zeitraum aktiven Dienstes oder, in Ermangelung eines solchen Standes
in dem auf die Personalmitglieder anwendbaren Statut, einem ähnlichen in dem auf die Personalmitglieder anwendbaren Statut, einem ähnlichen
Stand gleichgesetzt. Stand gleichgesetzt.
KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die
Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor
Art. 9 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 9 - [Aufhebungsbestimmung]
Art. 10 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 10 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL V - Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen KAPITEL V - Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Art. 11 - § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats Art. 11 - § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3 bis 8, für die das Datum des Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3 bis 8, für die das Datum des
Inkrafttretens vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Inkrafttretens vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
festgelegt wird, und mit Ausnahme von Artikel 10 Nr. 1, der mit 31. festgelegt wird, und mit Ausnahme von Artikel 10 Nr. 1, der mit 31.
Dezember 2011 wirksam wird. Dezember 2011 wirksam wird.
§ 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König der § 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König der
Anwendung von Artikel 6 ein Ende setzen, insofern dieser Artikel sich Anwendung von Artikel 6 ein Ende setzen, insofern dieser Artikel sich
auf die Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit auf die Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit
bezieht. bezieht.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012 Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der mit dem Öffentlichen Dienst beauftragte Minister Der mit dem Öffentlichen Dienst beauftragte Minister
S. VANACKERE S. VANACKERE
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst
H. BOGAERT H. BOGAERT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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