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| Wet betreffende de vierdagenweek en het halftijds werken vanaf 50 of 55 jaar in de openbare sector. - Duitse vertaling | Loi relative à la semaine de quatre jours et au travail à mi-temps à partir de 50 ou 55 ans dans le secteur public. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 19 JULI 2012. - Wet betreffende de vierdagenweek en het halftijds | 19 JUILLET 2012. - Loi relative à la semaine de quatre jours et au |
| werken vanaf 50 of 55 jaar in de openbare sector. - Duitse vertaling | travail à mi-temps à partir de 50 ou 55 ans dans le secteur public. - |
| Traduction allemande | |
| De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juli | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| 2012 betreffende de vierdagenweek en het halftijds werken vanaf 50 of | loi du 19 juillet 2012 relative à la semaine de quatre jours et au |
| 55 jaar in de openbare sector (Belgisch Staatsblad van 6 augustus | travail à mi-temps à partir de 50 ou 55 ans dans le secteur public |
| 2012). | (Moniteur belge du 6 août 2012). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION |
| 19. JULI 2012 - Gesetz über die Viertagewoche und die | 19. JULI 2012 - Gesetz über die Viertagewoche und die |
| Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor | Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen | KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist auf den föderalen administrativen | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist auf den föderalen administrativen |
| öffentlichen Dienst, so wie er in Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli | öffentlichen Dienst, so wie er in Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli |
| 1993 zur Festlegung bestimmter Massnahmen in Bezug auf den | 1993 zur Festlegung bestimmter Massnahmen in Bezug auf den |
| öffentlichen Dienst definiert ist, anwendbar. | öffentlichen Dienst definiert ist, anwendbar. |
| Vorliegendes Gesetz ist ebenfalls auf die vom König durch einen im | Vorliegendes Gesetz ist ebenfalls auf die vom König durch einen im |
| Ministerrat beratenen Erlass bestimmten anderen Verwaltungen und | Ministerrat beratenen Erlass bestimmten anderen Verwaltungen und |
| Dienste des Föderalstaates und öffentlichen Dienste, die der Gewalt | Dienste des Föderalstaates und öffentlichen Dienste, die der Gewalt |
| oder der Aufsicht der Föderalbehörde unterliegen, anwendbar. | oder der Aufsicht der Föderalbehörde unterliegen, anwendbar. |
| Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
| Regeln und Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf die | Regeln und Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf die |
| Viertagewoche und auf die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren | Viertagewoche und auf die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren |
| für die Personalmitglieder, die in den in Absatz 1 und 2 erwähnten | für die Personalmitglieder, die in den in Absatz 1 und 2 erwähnten |
| öffentlichen Diensten arbeiten, und die Ämter, deren Inhaber von | öffentlichen Diensten arbeiten, und die Ämter, deren Inhaber von |
| diesem Recht ausgeschlossen sind. | diesem Recht ausgeschlossen sind. |
| Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemäss den | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemäss den |
| von Ihm festgelegten Regeln und Bedingungen die in den Artikeln 4 bis | von Ihm festgelegten Regeln und Bedingungen die in den Artikeln 4 bis |
| 6 erwähnte Viertagewoche und die in den Artikeln 7 und 8 erwähnte | 6 erwähnte Viertagewoche und die in den Artikeln 7 und 8 erwähnte |
| Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren ganz oder teilweise auf das | Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren ganz oder teilweise auf das |
| Personal der Gerichtshöfe und Gerichte für anwendbar erklären. | Personal der Gerichtshöfe und Gerichte für anwendbar erklären. |
| Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemäss den | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemäss den |
| von Ihm festgelegten Regeln und Bedingungen die in den Artikeln 4 bis | von Ihm festgelegten Regeln und Bedingungen die in den Artikeln 4 bis |
| 6 erwähnte Viertagewoche und die in den Artikeln 7 und 8 erwähnte | 6 erwähnte Viertagewoche und die in den Artikeln 7 und 8 erwähnte |
| Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren ganz oder teilweise auf | Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren ganz oder teilweise auf |
| alle oder bestimmte Personalmitglieder des Einsatzkaders und des | alle oder bestimmte Personalmitglieder des Einsatzkaders und des |
| Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die in Artikel 116 | Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die in Artikel 116 |
| des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei | des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei |
| Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, oder | Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, oder |
| auf die Personalmitglieder eines der beiden vorerwähnten Kader und der | auf die Personalmitglieder eines der beiden vorerwähnten Kader und der |
| in Artikel 143 desselben Gesetzes vom 7. Dezember 1998 erwähnten | in Artikel 143 desselben Gesetzes vom 7. Dezember 1998 erwähnten |
| Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei für | Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei für |
| anwendbar erklären. | anwendbar erklären. |
| Art. 3 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der | Art. 3 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der |
| König die Modalitäten für die Anwendung der besonderen Bestimmungen in | König die Modalitäten für die Anwendung der besonderen Bestimmungen in |
| Sachen soziale Sicherheit auf das Personal der anderen | Sachen soziale Sicherheit auf das Personal der anderen |
| Verwaltungsbehörden, wenn diese Behörden beschlossen haben, die | Verwaltungsbehörden, wenn diese Behörden beschlossen haben, die |
| Massnahmen in Bezug auf die in den Artikeln 4 bis 6 erwähnte | Massnahmen in Bezug auf die in den Artikeln 4 bis 6 erwähnte |
| Viertagewoche und die in den Artikeln 7 und 8 erwähnte | Viertagewoche und die in den Artikeln 7 und 8 erwähnte |
| Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren auf ihr Personal anwendbar | Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren auf ihr Personal anwendbar |
| zu machen. | zu machen. |
| Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter "anderen | Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter "anderen |
| Verwaltungsbehörden": | Verwaltungsbehörden": |
| 1. die gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste und die | 1. die gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste und die |
| Gemeinschaftskommissionen, sowie die juristischen Personen des | Gemeinschaftskommissionen, sowie die juristischen Personen des |
| öffentlichen Rechts, die diesen öffentlichen Diensten unterstehen, | öffentlichen Rechts, die diesen öffentlichen Diensten unterstehen, |
| 2. die Gemeinden und Provinzen, einschliesslich der Gemeinderegien, | 2. die Gemeinden und Provinzen, einschliesslich der Gemeinderegien, |
| der autonomen Gemeinderegien, der Provinzialregien und der autonomen | der autonomen Gemeinderegien, der Provinzialregien und der autonomen |
| Provinzialregien, die öffentlichen Sozialhilfezentren und die | Provinzialregien, die öffentlichen Sozialhilfezentren und die |
| öffentlichen Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen Verbände, die | öffentlichen Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen Verbände, die |
| von einer Provinz oder einer Gemeinde abhängen. | von einer Provinz oder einer Gemeinde abhängen. |
| Für die Anwendung von Absatz 1 sind unter "anderen | Für die Anwendung von Absatz 1 sind unter "anderen |
| Verwaltungsbehörden" nicht die Behörden zu verstehen, die in den | Verwaltungsbehörden" nicht die Behörden zu verstehen, die in den |
| Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die | Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die |
| kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fallen. | kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fallen. |
| Was die in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten anderen Verwaltungsbehörden | Was die in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten anderen Verwaltungsbehörden |
| betrifft, kann nur ein Antrag auf Anwendung der in Absatz 1 erwähnten | betrifft, kann nur ein Antrag auf Anwendung der in Absatz 1 erwähnten |
| besonderen Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit von der | besonderen Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit von der |
| zuständigen Behörde der betroffenen Gemeinschaft oder Region | zuständigen Behörde der betroffenen Gemeinschaft oder Region |
| eingereicht werden. | eingereicht werden. |
| KAPITEL II - Viertagewoche | KAPITEL II - Viertagewoche |
| Art. 4 - § 1 - Endgültig ernannte Personalmitglieder mit | Art. 4 - § 1 - Endgültig ernannte Personalmitglieder mit |
| Vollzeitbeschäftigung und vollzeitbeschäftigte Personalmitglieder, die | Vollzeitbeschäftigung und vollzeitbeschäftigte Personalmitglieder, die |
| im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt sind, haben das Recht, vier | im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt sind, haben das Recht, vier |
| Fünftel der ihnen normalerweise auferlegten Leistungen zu erbringen. | Fünftel der ihnen normalerweise auferlegten Leistungen zu erbringen. |
| Die Leistungen werden an vier Werktagen pro Woche erbracht. | Die Leistungen werden an vier Werktagen pro Woche erbracht. |
| § 2 - Endgültig ernannte Personalmitglieder und im Rahmen eines | § 2 - Endgültig ernannte Personalmitglieder und im Rahmen eines |
| Arbeitsvertrags angestellte Personalmitglieder, die jünger als 55 | Arbeitsvertrags angestellte Personalmitglieder, die jünger als 55 |
| Jahre sind, können die in § 1 erwähnte Viertagewoche während eines | Jahre sind, können die in § 1 erwähnte Viertagewoche während eines |
| Zeitraums von höchstens sechzig Monaten in Anspruch nehmen. Die | Zeitraums von höchstens sechzig Monaten in Anspruch nehmen. Die |
| Höchstdauer von sechzig Monaten wird um die Zeiträume verringert, in | Höchstdauer von sechzig Monaten wird um die Zeiträume verringert, in |
| denen die freiwillige Viertagewoche aufgrund des Gesetzes vom 10. | denen die freiwillige Viertagewoche aufgrund des Gesetzes vom 10. |
| April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor ab | April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor ab |
| dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits in | dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits in |
| Anspruch genommen worden ist. | Anspruch genommen worden ist. |
| § 3 - Endgültig ernannte Personalmitglieder, die das Alter von 50 | § 3 - Endgültig ernannte Personalmitglieder, die das Alter von 50 |
| Jahren erreicht haben, können bis zum Datum ihrer Versetzung in den | Jahren erreicht haben, können bis zum Datum ihrer Versetzung in den |
| Ruhestand - ob diese Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder | Ruhestand - ob diese Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder |
| nicht - die in § 1 erwähnte Viertagewoche in Anspruch nehmen, wenn sie | nicht - die in § 1 erwähnte Viertagewoche in Anspruch nehmen, wenn sie |
| am Datum des Beginns dieses Urlaubs eine der folgenden Bedingungen | am Datum des Beginns dieses Urlaubs eine der folgenden Bedingungen |
| erfüllen: | erfüllen: |
| 1. ein allgemeines Dienstalter von mindestens achtundzwanzig Jahren | 1. ein allgemeines Dienstalter von mindestens achtundzwanzig Jahren |
| haben, | haben, |
| 2. vor der Viertagewocheregelung während der vorhergehenden zehn Jahre | 2. vor der Viertagewocheregelung während der vorhergehenden zehn Jahre |
| mindestens fünf Jahre lang oder während der vorhergehenden fünfzehn | mindestens fünf Jahre lang oder während der vorhergehenden fünfzehn |
| Jahre mindestens sieben Jahre lang einen schweren Beruf ausgeübt | Jahre mindestens sieben Jahre lang einen schweren Beruf ausgeübt |
| haben. | haben. |
| Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 versteht man unter "schwerem | Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 versteht man unter "schwerem |
| Beruf": | Beruf": |
| 1. Arbeit in wechselnden Schichten, genauer gesagt Schichtarbeit in | 1. Arbeit in wechselnden Schichten, genauer gesagt Schichtarbeit in |
| mindestens zwei Schichten von mindestens zwei endgültig ernannten | mindestens zwei Schichten von mindestens zwei endgültig ernannten |
| Personalmitgliedern, die die gleiche Arbeit verrichten, was sowohl den | Personalmitgliedern, die die gleiche Arbeit verrichten, was sowohl den |
| Inhalt als auch den Umfang dieser Arbeit betrifft, wobei diese | Inhalt als auch den Umfang dieser Arbeit betrifft, wobei diese |
| Schichten im Laufe des Tages aufeinander folgen, ohne dass es zwischen | Schichten im Laufe des Tages aufeinander folgen, ohne dass es zwischen |
| den aufeinander folgenden Schichten eine Unterbrechung gibt und ohne | den aufeinander folgenden Schichten eine Unterbrechung gibt und ohne |
| dass die Überschneidung mehr als ein Viertel ihrer täglichen Arbeit | dass die Überschneidung mehr als ein Viertel ihrer täglichen Arbeit |
| beträgt, vorausgesetzt, das endgültig ernannte Personalmitglied | beträgt, vorausgesetzt, das endgültig ernannte Personalmitglied |
| arbeitet abwechselnd in den verschiedenen Schichten, | arbeitet abwechselnd in den verschiedenen Schichten, |
| 2. Arbeit in unterbrochenen Diensten, bei der das endgültig ernannte | 2. Arbeit in unterbrochenen Diensten, bei der das endgültig ernannte |
| Personalmitglied permanent Tagesarbeit verrichtet, wobei Beginn- und | Personalmitglied permanent Tagesarbeit verrichtet, wobei Beginn- und |
| Endzeit mindestens elf Stunden auseinander liegen mit einer | Endzeit mindestens elf Stunden auseinander liegen mit einer |
| Unterbrechung von mindestens drei Stunden und mit Leistungen von | Unterbrechung von mindestens drei Stunden und mit Leistungen von |
| mindestens sieben Stunden. Unter permanent versteht man, dass der | mindestens sieben Stunden. Unter permanent versteht man, dass der |
| unterbrochene Dienst die gewöhnliche Arbeitsregelung des endgültig | unterbrochene Dienst die gewöhnliche Arbeitsregelung des endgültig |
| ernannten Personalmitglieds ist und dass dieses nicht gelegentlich in | ernannten Personalmitglieds ist und dass dieses nicht gelegentlich in |
| einer solchen Regelung beschäftigt wird, | einer solchen Regelung beschäftigt wird, |
| 3. Arbeit mit Leistungen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. | 3. Arbeit mit Leistungen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. |
| Der Begriff "schwerer Beruf" kann nach Stellungnahme des Gemeinsamen | Der Begriff "schwerer Beruf" kann nach Stellungnahme des Gemeinsamen |
| Ausschusses für alle öffentlichen Dienste durch einen im Ministerrat | Ausschusses für alle öffentlichen Dienste durch einen im Ministerrat |
| beratenen Erlass angepasst werden. | beratenen Erlass angepasst werden. |
| § 4 - Endgültig ernannte Personalmitglieder, die das Alter von 55 | § 4 - Endgültig ernannte Personalmitglieder, die das Alter von 55 |
| Jahren erreicht haben, können bis zum Datum ihrer Versetzung in den | Jahren erreicht haben, können bis zum Datum ihrer Versetzung in den |
| Ruhestand - ob diese Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder | Ruhestand - ob diese Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder |
| nicht - die in § 1 erwähnte Viertagewoche in Anspruch nehmen. | nicht - die in § 1 erwähnte Viertagewoche in Anspruch nehmen. |
| § 5 - Personalmitglieder können unter Berücksichtigung einer | § 5 - Personalmitglieder können unter Berücksichtigung einer |
| dreimonatigen Kündigungsfrist der in § 1 erwähnten Arbeitsregelung ein | dreimonatigen Kündigungsfrist der in § 1 erwähnten Arbeitsregelung ein |
| Ende setzen, es sei denn, die Behörde, der die Betroffenen | Ende setzen, es sei denn, die Behörde, der die Betroffenen |
| unterstehen, nimmt auf ihren Antrag hin eine kürzere Frist an. | unterstehen, nimmt auf ihren Antrag hin eine kürzere Frist an. |
| Art. 5 - § 1 - Personalmitglieder, die von dem in Artikel 4 erwähnten | Art. 5 - § 1 - Personalmitglieder, die von dem in Artikel 4 erwähnten |
| Recht Gebrauch machen, erhalten achtzig Prozent des Gehalts, zuzüglich | Recht Gebrauch machen, erhalten achtzig Prozent des Gehalts, zuzüglich |
| einer Prämie von 70,14 EUR pro Monat. Dieser Betrag ist an den | einer Prämie von 70,14 EUR pro Monat. Dieser Betrag ist an den |
| Schwellenindex 138,01 gebunden. | Schwellenindex 138,01 gebunden. |
| Werden die achtzig Prozent des Gehalts nicht ganz gezahlt, wird die in | Werden die achtzig Prozent des Gehalts nicht ganz gezahlt, wird die in |
| Absatz 1 erwähnte Prämie proportional reduziert. | Absatz 1 erwähnte Prämie proportional reduziert. |
| § 2 - Für endgültig ernannte Personalmitglieder wird der | § 2 - Für endgültig ernannte Personalmitglieder wird der |
| Abwesenheitszeitraum als Urlaub betrachtet und einem Zeitraum aktiven | Abwesenheitszeitraum als Urlaub betrachtet und einem Zeitraum aktiven |
| Dienstes oder, in Ermangelung eines solchen Standes in dem auf diese | Dienstes oder, in Ermangelung eines solchen Standes in dem auf diese |
| Personalmitglieder anwendbaren Statut, einem ähnlichen Stand | Personalmitglieder anwendbaren Statut, einem ähnlichen Stand |
| gleichgesetzt. | gleichgesetzt. |
| § 3 - Für die im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellten | § 3 - Für die im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellten |
| Personalmitglieder wird die Erfüllung des Arbeitsvertrags während der | Personalmitglieder wird die Erfüllung des Arbeitsvertrags während der |
| Abwesenheit ausgesetzt. | Abwesenheit ausgesetzt. |
| Art. 6 - Für Vertragspersonal, das zur Ersetzung von | Art. 6 - Für Vertragspersonal, das zur Ersetzung von |
| Personalmitgliedern angestellt wird, die den in Artikel 4 erwähnten | Personalmitgliedern angestellt wird, die den in Artikel 4 erwähnten |
| Urlaub in Anspruch nehmen, wird eine Befreiung von den in Artikel 38 § | Urlaub in Anspruch nehmen, wird eine Befreiung von den in Artikel 38 § |
| 3 Nr. 1 bis 7 und 9 und § 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur | 3 Nr. 1 bis 7 und 9 und § 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur |
| Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
| Lohnempfänger erwähnten Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit | Lohnempfänger erwähnten Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit |
| und gegebenenfalls von den in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. | und gegebenenfalls von den in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. |
| August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Beiträgen | August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Beiträgen |
| und von dem in Artikel 56 Nr. 3 der am 3. Juni 1970 koordinierten | und von dem in Artikel 56 Nr. 3 der am 3. Juni 1970 koordinierten |
| Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für | Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für |
| Berufskrankheiten erwähnten Beitrag gewährt. | Berufskrankheiten erwähnten Beitrag gewährt. |
| KAPITEL III - Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren | KAPITEL III - Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren |
| Art. 7 - § 1 - Ab 50 Jahren haben endgültig ernannte | Art. 7 - § 1 - Ab 50 Jahren haben endgültig ernannte |
| Personalmitglieder das Recht, bis zum Datum ihrer Versetzung in den | Personalmitglieder das Recht, bis zum Datum ihrer Versetzung in den |
| Ruhestand - ob diese Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder | Ruhestand - ob diese Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder |
| nicht - ihr Amt im Rahmen einer Halbzeitbeschäftigung auszuüben, wenn | nicht - ihr Amt im Rahmen einer Halbzeitbeschäftigung auszuüben, wenn |
| am Datum des Beginns dieses Urlaubs folgende Bedingungen gleichzeitig | am Datum des Beginns dieses Urlaubs folgende Bedingungen gleichzeitig |
| erfüllt sind: | erfüllt sind: |
| 1. Diese Personalmitglieder haben zu einem früheren Zeitpunkt während | 1. Diese Personalmitglieder haben zu einem früheren Zeitpunkt während |
| der vorhergehenden zehn Jahre mindestens fünf Jahre lang oder während | der vorhergehenden zehn Jahre mindestens fünf Jahre lang oder während |
| der vorhergehenden fünfzehn Jahre mindestens sieben Jahre lang einen | der vorhergehenden fünfzehn Jahre mindestens sieben Jahre lang einen |
| schweren Beruf ausgeübt. | schweren Beruf ausgeübt. |
| 2. Dieser schwere Beruf steht auf der Liste der Berufe, für die ein | 2. Dieser schwere Beruf steht auf der Liste der Berufe, für die ein |
| signifikanter Mangel an Arbeitskräften besteht, erstellt in Anwendung | signifikanter Mangel an Arbeitskräften besteht, erstellt in Anwendung |
| von Artikel 8bis § 1 des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1999 über die | von Artikel 8bis § 1 des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1999 über die |
| Unterbrechung der Berufslaufbahn des Personals der Verwaltungen. | Unterbrechung der Berufslaufbahn des Personals der Verwaltungen. |
| Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter schwerem Beruf den | Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter schwerem Beruf den |
| schweren Beruf, so wie er in Artikel 4 § 3 Absatz 2 und 3 definiert | schweren Beruf, so wie er in Artikel 4 § 3 Absatz 2 und 3 definiert |
| ist. | ist. |
| § 2 - Ab 55 Jahren haben endgültig ernannte Personalmitglieder das | § 2 - Ab 55 Jahren haben endgültig ernannte Personalmitglieder das |
| Recht, bis zum Datum ihrer Versetzung in den Ruhestand - ob diese | Recht, bis zum Datum ihrer Versetzung in den Ruhestand - ob diese |
| Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder nicht - ihr Amt im | Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder nicht - ihr Amt im |
| Rahmen einer Halbzeitbeschäftigung auszuüben. | Rahmen einer Halbzeitbeschäftigung auszuüben. |
| § 3 - Damit das in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Recht beansprucht | § 3 - Damit das in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Recht beansprucht |
| werden kann, muss das Personalmitglied bei dem öffentlichen Dienst, | werden kann, muss das Personalmitglied bei dem öffentlichen Dienst, |
| dem es untersteht, einen Antrag einreichen. | dem es untersteht, einen Antrag einreichen. |
| Die Bestimmungen in Bezug auf die Beantragung der Pension sind | Die Bestimmungen in Bezug auf die Beantragung der Pension sind |
| weiterhin anwendbar. | weiterhin anwendbar. |
| § 4 - Endgültig ernannte Personalmitglieder können unter | § 4 - Endgültig ernannte Personalmitglieder können unter |
| Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist der in den | Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist der in den |
| Paragraphen 1 und 2 erwähnten Arbeitsregelung ein Ende setzen, es sei | Paragraphen 1 und 2 erwähnten Arbeitsregelung ein Ende setzen, es sei |
| denn, die Behörde, der die Betroffenen unterstehen, nimmt auf ihren | denn, die Behörde, der die Betroffenen unterstehen, nimmt auf ihren |
| Antrag hin eine kürzere Frist an. In diesem Fall können die | Antrag hin eine kürzere Frist an. In diesem Fall können die |
| Betroffenen keinen neuen Antrag auf die Regelung der | Betroffenen keinen neuen Antrag auf die Regelung der |
| Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren einreichen. | Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren einreichen. |
| Art. 8 - § 1 - Endgültig ernannte Personalmitglieder, die von dem in | Art. 8 - § 1 - Endgültig ernannte Personalmitglieder, die von dem in |
| Artikel 7 erwähnten Recht Gebrauch machen, erhalten die Hälfte des | Artikel 7 erwähnten Recht Gebrauch machen, erhalten die Hälfte des |
| Gehalts, zuzüglich einer monatlichen Prämie in Höhe von 295,99 EUR. | Gehalts, zuzüglich einer monatlichen Prämie in Höhe von 295,99 EUR. |
| Wird die Hälfte des Gehalts nicht ganz gezahlt, wird die in Absatz 1 | Wird die Hälfte des Gehalts nicht ganz gezahlt, wird die in Absatz 1 |
| erwähnte Prämie proportional reduziert. | erwähnte Prämie proportional reduziert. |
| § 2 - In Abweichung von Artikel 30 § 1 des Königlichen Erlasses vom | § 2 - In Abweichung von Artikel 30 § 1 des Königlichen Erlasses vom |
| 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur | 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur |
| Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
| Sicherheit der Arbeitnehmer wird die in § 1 erwähnte Prämie bei der | Sicherheit der Arbeitnehmer wird die in § 1 erwähnte Prämie bei der |
| Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt. | Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt. |
| § 3 - Endgültig ernannte Personalmitglieder können auf die in § 1 | § 3 - Endgültig ernannte Personalmitglieder können auf die in § 1 |
| erwähnte monatliche Prämie verzichten, falls deren Einnahme die | erwähnte monatliche Prämie verzichten, falls deren Einnahme die |
| Zahlung einer Pension ausschliesst. Zu diesem Zweck senden sie dem | Zahlung einer Pension ausschliesst. Zu diesem Zweck senden sie dem |
| Dienst, dem sie unterstehen, ein Einschreiben zu. | Dienst, dem sie unterstehen, ein Einschreiben zu. |
| § 4 - Der Abwesenheitszeitraum wird als Urlaub betrachtet und einem | § 4 - Der Abwesenheitszeitraum wird als Urlaub betrachtet und einem |
| Zeitraum aktiven Dienstes oder, in Ermangelung eines solchen Standes | Zeitraum aktiven Dienstes oder, in Ermangelung eines solchen Standes |
| in dem auf die Personalmitglieder anwendbaren Statut, einem ähnlichen | in dem auf die Personalmitglieder anwendbaren Statut, einem ähnlichen |
| Stand gleichgesetzt. | Stand gleichgesetzt. |
| KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die | KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die |
| Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor | Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor |
| Art. 9 - [Aufhebungsbestimmung] | Art. 9 - [Aufhebungsbestimmung] |
| Art. 10 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 10 - [Abänderungsbestimmungen] |
| KAPITEL V - Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen |
| Art. 11 - § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats | Art. 11 - § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats |
| nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
| Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3 bis 8, für die das Datum des | Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3 bis 8, für die das Datum des |
| Inkrafttretens vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Inkrafttretens vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| festgelegt wird, und mit Ausnahme von Artikel 10 Nr. 1, der mit 31. | festgelegt wird, und mit Ausnahme von Artikel 10 Nr. 1, der mit 31. |
| Dezember 2011 wirksam wird. | Dezember 2011 wirksam wird. |
| § 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König der | § 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König der |
| Anwendung von Artikel 6 ein Ende setzen, insofern dieser Artikel sich | Anwendung von Artikel 6 ein Ende setzen, insofern dieser Artikel sich |
| auf die Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit | auf die Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit |
| bezieht. | bezieht. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der mit dem Öffentlichen Dienst beauftragte Minister | Der mit dem Öffentlichen Dienst beauftragte Minister |
| S. VANACKERE | S. VANACKERE |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst | Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst |
| H. BOGAERT | H. BOGAERT |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |