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Wet betreffende de vierdagenweek en het halftijds werken vanaf 50 of 55 jaar in de openbare sector. - Duitse vertaling | Loi relative à la semaine de quatre jours et au travail à mi-temps à partir de 50 ou 55 ans dans le secteur public. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
19 JULI 2012. - Wet betreffende de vierdagenweek en het halftijds | 19 JUILLET 2012. - Loi relative à la semaine de quatre jours et au |
werken vanaf 50 of 55 jaar in de openbare sector. - Duitse vertaling | travail à mi-temps à partir de 50 ou 55 ans dans le secteur public. - |
Traduction allemande | |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juli | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2012 betreffende de vierdagenweek en het halftijds werken vanaf 50 of | loi du 19 juillet 2012 relative à la semaine de quatre jours et au |
55 jaar in de openbare sector (Belgisch Staatsblad van 6 augustus | travail à mi-temps à partir de 50 ou 55 ans dans le secteur public |
2012). | (Moniteur belge du 6 août 2012). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION |
19. JULI 2012 - Gesetz über die Viertagewoche und die | 19. JULI 2012 - Gesetz über die Viertagewoche und die |
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor | Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen | KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist auf den föderalen administrativen | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist auf den föderalen administrativen |
öffentlichen Dienst, so wie er in Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli | öffentlichen Dienst, so wie er in Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli |
1993 zur Festlegung bestimmter Massnahmen in Bezug auf den | 1993 zur Festlegung bestimmter Massnahmen in Bezug auf den |
öffentlichen Dienst definiert ist, anwendbar. | öffentlichen Dienst definiert ist, anwendbar. |
Vorliegendes Gesetz ist ebenfalls auf die vom König durch einen im | Vorliegendes Gesetz ist ebenfalls auf die vom König durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass bestimmten anderen Verwaltungen und | Ministerrat beratenen Erlass bestimmten anderen Verwaltungen und |
Dienste des Föderalstaates und öffentlichen Dienste, die der Gewalt | Dienste des Föderalstaates und öffentlichen Dienste, die der Gewalt |
oder der Aufsicht der Föderalbehörde unterliegen, anwendbar. | oder der Aufsicht der Föderalbehörde unterliegen, anwendbar. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Regeln und Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf die | Regeln und Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf die |
Viertagewoche und auf die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren | Viertagewoche und auf die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren |
für die Personalmitglieder, die in den in Absatz 1 und 2 erwähnten | für die Personalmitglieder, die in den in Absatz 1 und 2 erwähnten |
öffentlichen Diensten arbeiten, und die Ämter, deren Inhaber von | öffentlichen Diensten arbeiten, und die Ämter, deren Inhaber von |
diesem Recht ausgeschlossen sind. | diesem Recht ausgeschlossen sind. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemäss den | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemäss den |
von Ihm festgelegten Regeln und Bedingungen die in den Artikeln 4 bis | von Ihm festgelegten Regeln und Bedingungen die in den Artikeln 4 bis |
6 erwähnte Viertagewoche und die in den Artikeln 7 und 8 erwähnte | 6 erwähnte Viertagewoche und die in den Artikeln 7 und 8 erwähnte |
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren ganz oder teilweise auf das | Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren ganz oder teilweise auf das |
Personal der Gerichtshöfe und Gerichte für anwendbar erklären. | Personal der Gerichtshöfe und Gerichte für anwendbar erklären. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemäss den | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemäss den |
von Ihm festgelegten Regeln und Bedingungen die in den Artikeln 4 bis | von Ihm festgelegten Regeln und Bedingungen die in den Artikeln 4 bis |
6 erwähnte Viertagewoche und die in den Artikeln 7 und 8 erwähnte | 6 erwähnte Viertagewoche und die in den Artikeln 7 und 8 erwähnte |
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren ganz oder teilweise auf | Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren ganz oder teilweise auf |
alle oder bestimmte Personalmitglieder des Einsatzkaders und des | alle oder bestimmte Personalmitglieder des Einsatzkaders und des |
Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die in Artikel 116 | Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die in Artikel 116 |
des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei | des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei |
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, oder | Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, oder |
auf die Personalmitglieder eines der beiden vorerwähnten Kader und der | auf die Personalmitglieder eines der beiden vorerwähnten Kader und der |
in Artikel 143 desselben Gesetzes vom 7. Dezember 1998 erwähnten | in Artikel 143 desselben Gesetzes vom 7. Dezember 1998 erwähnten |
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei für | Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei für |
anwendbar erklären. | anwendbar erklären. |
Art. 3 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der | Art. 3 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der |
König die Modalitäten für die Anwendung der besonderen Bestimmungen in | König die Modalitäten für die Anwendung der besonderen Bestimmungen in |
Sachen soziale Sicherheit auf das Personal der anderen | Sachen soziale Sicherheit auf das Personal der anderen |
Verwaltungsbehörden, wenn diese Behörden beschlossen haben, die | Verwaltungsbehörden, wenn diese Behörden beschlossen haben, die |
Massnahmen in Bezug auf die in den Artikeln 4 bis 6 erwähnte | Massnahmen in Bezug auf die in den Artikeln 4 bis 6 erwähnte |
Viertagewoche und die in den Artikeln 7 und 8 erwähnte | Viertagewoche und die in den Artikeln 7 und 8 erwähnte |
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren auf ihr Personal anwendbar | Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren auf ihr Personal anwendbar |
zu machen. | zu machen. |
Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter "anderen | Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter "anderen |
Verwaltungsbehörden": | Verwaltungsbehörden": |
1. die gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste und die | 1. die gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste und die |
Gemeinschaftskommissionen, sowie die juristischen Personen des | Gemeinschaftskommissionen, sowie die juristischen Personen des |
öffentlichen Rechts, die diesen öffentlichen Diensten unterstehen, | öffentlichen Rechts, die diesen öffentlichen Diensten unterstehen, |
2. die Gemeinden und Provinzen, einschliesslich der Gemeinderegien, | 2. die Gemeinden und Provinzen, einschliesslich der Gemeinderegien, |
der autonomen Gemeinderegien, der Provinzialregien und der autonomen | der autonomen Gemeinderegien, der Provinzialregien und der autonomen |
Provinzialregien, die öffentlichen Sozialhilfezentren und die | Provinzialregien, die öffentlichen Sozialhilfezentren und die |
öffentlichen Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen Verbände, die | öffentlichen Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen Verbände, die |
von einer Provinz oder einer Gemeinde abhängen. | von einer Provinz oder einer Gemeinde abhängen. |
Für die Anwendung von Absatz 1 sind unter "anderen | Für die Anwendung von Absatz 1 sind unter "anderen |
Verwaltungsbehörden" nicht die Behörden zu verstehen, die in den | Verwaltungsbehörden" nicht die Behörden zu verstehen, die in den |
Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die | Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die |
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fallen. | kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fallen. |
Was die in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten anderen Verwaltungsbehörden | Was die in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten anderen Verwaltungsbehörden |
betrifft, kann nur ein Antrag auf Anwendung der in Absatz 1 erwähnten | betrifft, kann nur ein Antrag auf Anwendung der in Absatz 1 erwähnten |
besonderen Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit von der | besonderen Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit von der |
zuständigen Behörde der betroffenen Gemeinschaft oder Region | zuständigen Behörde der betroffenen Gemeinschaft oder Region |
eingereicht werden. | eingereicht werden. |
KAPITEL II - Viertagewoche | KAPITEL II - Viertagewoche |
Art. 4 - § 1 - Endgültig ernannte Personalmitglieder mit | Art. 4 - § 1 - Endgültig ernannte Personalmitglieder mit |
Vollzeitbeschäftigung und vollzeitbeschäftigte Personalmitglieder, die | Vollzeitbeschäftigung und vollzeitbeschäftigte Personalmitglieder, die |
im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt sind, haben das Recht, vier | im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt sind, haben das Recht, vier |
Fünftel der ihnen normalerweise auferlegten Leistungen zu erbringen. | Fünftel der ihnen normalerweise auferlegten Leistungen zu erbringen. |
Die Leistungen werden an vier Werktagen pro Woche erbracht. | Die Leistungen werden an vier Werktagen pro Woche erbracht. |
§ 2 - Endgültig ernannte Personalmitglieder und im Rahmen eines | § 2 - Endgültig ernannte Personalmitglieder und im Rahmen eines |
Arbeitsvertrags angestellte Personalmitglieder, die jünger als 55 | Arbeitsvertrags angestellte Personalmitglieder, die jünger als 55 |
Jahre sind, können die in § 1 erwähnte Viertagewoche während eines | Jahre sind, können die in § 1 erwähnte Viertagewoche während eines |
Zeitraums von höchstens sechzig Monaten in Anspruch nehmen. Die | Zeitraums von höchstens sechzig Monaten in Anspruch nehmen. Die |
Höchstdauer von sechzig Monaten wird um die Zeiträume verringert, in | Höchstdauer von sechzig Monaten wird um die Zeiträume verringert, in |
denen die freiwillige Viertagewoche aufgrund des Gesetzes vom 10. | denen die freiwillige Viertagewoche aufgrund des Gesetzes vom 10. |
April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor ab | April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor ab |
dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits in | dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits in |
Anspruch genommen worden ist. | Anspruch genommen worden ist. |
§ 3 - Endgültig ernannte Personalmitglieder, die das Alter von 50 | § 3 - Endgültig ernannte Personalmitglieder, die das Alter von 50 |
Jahren erreicht haben, können bis zum Datum ihrer Versetzung in den | Jahren erreicht haben, können bis zum Datum ihrer Versetzung in den |
Ruhestand - ob diese Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder | Ruhestand - ob diese Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder |
nicht - die in § 1 erwähnte Viertagewoche in Anspruch nehmen, wenn sie | nicht - die in § 1 erwähnte Viertagewoche in Anspruch nehmen, wenn sie |
am Datum des Beginns dieses Urlaubs eine der folgenden Bedingungen | am Datum des Beginns dieses Urlaubs eine der folgenden Bedingungen |
erfüllen: | erfüllen: |
1. ein allgemeines Dienstalter von mindestens achtundzwanzig Jahren | 1. ein allgemeines Dienstalter von mindestens achtundzwanzig Jahren |
haben, | haben, |
2. vor der Viertagewocheregelung während der vorhergehenden zehn Jahre | 2. vor der Viertagewocheregelung während der vorhergehenden zehn Jahre |
mindestens fünf Jahre lang oder während der vorhergehenden fünfzehn | mindestens fünf Jahre lang oder während der vorhergehenden fünfzehn |
Jahre mindestens sieben Jahre lang einen schweren Beruf ausgeübt | Jahre mindestens sieben Jahre lang einen schweren Beruf ausgeübt |
haben. | haben. |
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 versteht man unter "schwerem | Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 versteht man unter "schwerem |
Beruf": | Beruf": |
1. Arbeit in wechselnden Schichten, genauer gesagt Schichtarbeit in | 1. Arbeit in wechselnden Schichten, genauer gesagt Schichtarbeit in |
mindestens zwei Schichten von mindestens zwei endgültig ernannten | mindestens zwei Schichten von mindestens zwei endgültig ernannten |
Personalmitgliedern, die die gleiche Arbeit verrichten, was sowohl den | Personalmitgliedern, die die gleiche Arbeit verrichten, was sowohl den |
Inhalt als auch den Umfang dieser Arbeit betrifft, wobei diese | Inhalt als auch den Umfang dieser Arbeit betrifft, wobei diese |
Schichten im Laufe des Tages aufeinander folgen, ohne dass es zwischen | Schichten im Laufe des Tages aufeinander folgen, ohne dass es zwischen |
den aufeinander folgenden Schichten eine Unterbrechung gibt und ohne | den aufeinander folgenden Schichten eine Unterbrechung gibt und ohne |
dass die Überschneidung mehr als ein Viertel ihrer täglichen Arbeit | dass die Überschneidung mehr als ein Viertel ihrer täglichen Arbeit |
beträgt, vorausgesetzt, das endgültig ernannte Personalmitglied | beträgt, vorausgesetzt, das endgültig ernannte Personalmitglied |
arbeitet abwechselnd in den verschiedenen Schichten, | arbeitet abwechselnd in den verschiedenen Schichten, |
2. Arbeit in unterbrochenen Diensten, bei der das endgültig ernannte | 2. Arbeit in unterbrochenen Diensten, bei der das endgültig ernannte |
Personalmitglied permanent Tagesarbeit verrichtet, wobei Beginn- und | Personalmitglied permanent Tagesarbeit verrichtet, wobei Beginn- und |
Endzeit mindestens elf Stunden auseinander liegen mit einer | Endzeit mindestens elf Stunden auseinander liegen mit einer |
Unterbrechung von mindestens drei Stunden und mit Leistungen von | Unterbrechung von mindestens drei Stunden und mit Leistungen von |
mindestens sieben Stunden. Unter permanent versteht man, dass der | mindestens sieben Stunden. Unter permanent versteht man, dass der |
unterbrochene Dienst die gewöhnliche Arbeitsregelung des endgültig | unterbrochene Dienst die gewöhnliche Arbeitsregelung des endgültig |
ernannten Personalmitglieds ist und dass dieses nicht gelegentlich in | ernannten Personalmitglieds ist und dass dieses nicht gelegentlich in |
einer solchen Regelung beschäftigt wird, | einer solchen Regelung beschäftigt wird, |
3. Arbeit mit Leistungen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. | 3. Arbeit mit Leistungen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. |
Der Begriff "schwerer Beruf" kann nach Stellungnahme des Gemeinsamen | Der Begriff "schwerer Beruf" kann nach Stellungnahme des Gemeinsamen |
Ausschusses für alle öffentlichen Dienste durch einen im Ministerrat | Ausschusses für alle öffentlichen Dienste durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass angepasst werden. | beratenen Erlass angepasst werden. |
§ 4 - Endgültig ernannte Personalmitglieder, die das Alter von 55 | § 4 - Endgültig ernannte Personalmitglieder, die das Alter von 55 |
Jahren erreicht haben, können bis zum Datum ihrer Versetzung in den | Jahren erreicht haben, können bis zum Datum ihrer Versetzung in den |
Ruhestand - ob diese Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder | Ruhestand - ob diese Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder |
nicht - die in § 1 erwähnte Viertagewoche in Anspruch nehmen. | nicht - die in § 1 erwähnte Viertagewoche in Anspruch nehmen. |
§ 5 - Personalmitglieder können unter Berücksichtigung einer | § 5 - Personalmitglieder können unter Berücksichtigung einer |
dreimonatigen Kündigungsfrist der in § 1 erwähnten Arbeitsregelung ein | dreimonatigen Kündigungsfrist der in § 1 erwähnten Arbeitsregelung ein |
Ende setzen, es sei denn, die Behörde, der die Betroffenen | Ende setzen, es sei denn, die Behörde, der die Betroffenen |
unterstehen, nimmt auf ihren Antrag hin eine kürzere Frist an. | unterstehen, nimmt auf ihren Antrag hin eine kürzere Frist an. |
Art. 5 - § 1 - Personalmitglieder, die von dem in Artikel 4 erwähnten | Art. 5 - § 1 - Personalmitglieder, die von dem in Artikel 4 erwähnten |
Recht Gebrauch machen, erhalten achtzig Prozent des Gehalts, zuzüglich | Recht Gebrauch machen, erhalten achtzig Prozent des Gehalts, zuzüglich |
einer Prämie von 70,14 EUR pro Monat. Dieser Betrag ist an den | einer Prämie von 70,14 EUR pro Monat. Dieser Betrag ist an den |
Schwellenindex 138,01 gebunden. | Schwellenindex 138,01 gebunden. |
Werden die achtzig Prozent des Gehalts nicht ganz gezahlt, wird die in | Werden die achtzig Prozent des Gehalts nicht ganz gezahlt, wird die in |
Absatz 1 erwähnte Prämie proportional reduziert. | Absatz 1 erwähnte Prämie proportional reduziert. |
§ 2 - Für endgültig ernannte Personalmitglieder wird der | § 2 - Für endgültig ernannte Personalmitglieder wird der |
Abwesenheitszeitraum als Urlaub betrachtet und einem Zeitraum aktiven | Abwesenheitszeitraum als Urlaub betrachtet und einem Zeitraum aktiven |
Dienstes oder, in Ermangelung eines solchen Standes in dem auf diese | Dienstes oder, in Ermangelung eines solchen Standes in dem auf diese |
Personalmitglieder anwendbaren Statut, einem ähnlichen Stand | Personalmitglieder anwendbaren Statut, einem ähnlichen Stand |
gleichgesetzt. | gleichgesetzt. |
§ 3 - Für die im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellten | § 3 - Für die im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellten |
Personalmitglieder wird die Erfüllung des Arbeitsvertrags während der | Personalmitglieder wird die Erfüllung des Arbeitsvertrags während der |
Abwesenheit ausgesetzt. | Abwesenheit ausgesetzt. |
Art. 6 - Für Vertragspersonal, das zur Ersetzung von | Art. 6 - Für Vertragspersonal, das zur Ersetzung von |
Personalmitgliedern angestellt wird, die den in Artikel 4 erwähnten | Personalmitgliedern angestellt wird, die den in Artikel 4 erwähnten |
Urlaub in Anspruch nehmen, wird eine Befreiung von den in Artikel 38 § | Urlaub in Anspruch nehmen, wird eine Befreiung von den in Artikel 38 § |
3 Nr. 1 bis 7 und 9 und § 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur | 3 Nr. 1 bis 7 und 9 und § 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur |
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
Lohnempfänger erwähnten Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit | Lohnempfänger erwähnten Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit |
und gegebenenfalls von den in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. | und gegebenenfalls von den in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. |
August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Beiträgen | August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Beiträgen |
und von dem in Artikel 56 Nr. 3 der am 3. Juni 1970 koordinierten | und von dem in Artikel 56 Nr. 3 der am 3. Juni 1970 koordinierten |
Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für | Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für |
Berufskrankheiten erwähnten Beitrag gewährt. | Berufskrankheiten erwähnten Beitrag gewährt. |
KAPITEL III - Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren | KAPITEL III - Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren |
Art. 7 - § 1 - Ab 50 Jahren haben endgültig ernannte | Art. 7 - § 1 - Ab 50 Jahren haben endgültig ernannte |
Personalmitglieder das Recht, bis zum Datum ihrer Versetzung in den | Personalmitglieder das Recht, bis zum Datum ihrer Versetzung in den |
Ruhestand - ob diese Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder | Ruhestand - ob diese Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder |
nicht - ihr Amt im Rahmen einer Halbzeitbeschäftigung auszuüben, wenn | nicht - ihr Amt im Rahmen einer Halbzeitbeschäftigung auszuüben, wenn |
am Datum des Beginns dieses Urlaubs folgende Bedingungen gleichzeitig | am Datum des Beginns dieses Urlaubs folgende Bedingungen gleichzeitig |
erfüllt sind: | erfüllt sind: |
1. Diese Personalmitglieder haben zu einem früheren Zeitpunkt während | 1. Diese Personalmitglieder haben zu einem früheren Zeitpunkt während |
der vorhergehenden zehn Jahre mindestens fünf Jahre lang oder während | der vorhergehenden zehn Jahre mindestens fünf Jahre lang oder während |
der vorhergehenden fünfzehn Jahre mindestens sieben Jahre lang einen | der vorhergehenden fünfzehn Jahre mindestens sieben Jahre lang einen |
schweren Beruf ausgeübt. | schweren Beruf ausgeübt. |
2. Dieser schwere Beruf steht auf der Liste der Berufe, für die ein | 2. Dieser schwere Beruf steht auf der Liste der Berufe, für die ein |
signifikanter Mangel an Arbeitskräften besteht, erstellt in Anwendung | signifikanter Mangel an Arbeitskräften besteht, erstellt in Anwendung |
von Artikel 8bis § 1 des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1999 über die | von Artikel 8bis § 1 des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1999 über die |
Unterbrechung der Berufslaufbahn des Personals der Verwaltungen. | Unterbrechung der Berufslaufbahn des Personals der Verwaltungen. |
Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter schwerem Beruf den | Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter schwerem Beruf den |
schweren Beruf, so wie er in Artikel 4 § 3 Absatz 2 und 3 definiert | schweren Beruf, so wie er in Artikel 4 § 3 Absatz 2 und 3 definiert |
ist. | ist. |
§ 2 - Ab 55 Jahren haben endgültig ernannte Personalmitglieder das | § 2 - Ab 55 Jahren haben endgültig ernannte Personalmitglieder das |
Recht, bis zum Datum ihrer Versetzung in den Ruhestand - ob diese | Recht, bis zum Datum ihrer Versetzung in den Ruhestand - ob diese |
Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder nicht - ihr Amt im | Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder nicht - ihr Amt im |
Rahmen einer Halbzeitbeschäftigung auszuüben. | Rahmen einer Halbzeitbeschäftigung auszuüben. |
§ 3 - Damit das in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Recht beansprucht | § 3 - Damit das in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Recht beansprucht |
werden kann, muss das Personalmitglied bei dem öffentlichen Dienst, | werden kann, muss das Personalmitglied bei dem öffentlichen Dienst, |
dem es untersteht, einen Antrag einreichen. | dem es untersteht, einen Antrag einreichen. |
Die Bestimmungen in Bezug auf die Beantragung der Pension sind | Die Bestimmungen in Bezug auf die Beantragung der Pension sind |
weiterhin anwendbar. | weiterhin anwendbar. |
§ 4 - Endgültig ernannte Personalmitglieder können unter | § 4 - Endgültig ernannte Personalmitglieder können unter |
Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist der in den | Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist der in den |
Paragraphen 1 und 2 erwähnten Arbeitsregelung ein Ende setzen, es sei | Paragraphen 1 und 2 erwähnten Arbeitsregelung ein Ende setzen, es sei |
denn, die Behörde, der die Betroffenen unterstehen, nimmt auf ihren | denn, die Behörde, der die Betroffenen unterstehen, nimmt auf ihren |
Antrag hin eine kürzere Frist an. In diesem Fall können die | Antrag hin eine kürzere Frist an. In diesem Fall können die |
Betroffenen keinen neuen Antrag auf die Regelung der | Betroffenen keinen neuen Antrag auf die Regelung der |
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren einreichen. | Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren einreichen. |
Art. 8 - § 1 - Endgültig ernannte Personalmitglieder, die von dem in | Art. 8 - § 1 - Endgültig ernannte Personalmitglieder, die von dem in |
Artikel 7 erwähnten Recht Gebrauch machen, erhalten die Hälfte des | Artikel 7 erwähnten Recht Gebrauch machen, erhalten die Hälfte des |
Gehalts, zuzüglich einer monatlichen Prämie in Höhe von 295,99 EUR. | Gehalts, zuzüglich einer monatlichen Prämie in Höhe von 295,99 EUR. |
Wird die Hälfte des Gehalts nicht ganz gezahlt, wird die in Absatz 1 | Wird die Hälfte des Gehalts nicht ganz gezahlt, wird die in Absatz 1 |
erwähnte Prämie proportional reduziert. | erwähnte Prämie proportional reduziert. |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 30 § 1 des Königlichen Erlasses vom | § 2 - In Abweichung von Artikel 30 § 1 des Königlichen Erlasses vom |
28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur | 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur |
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
Sicherheit der Arbeitnehmer wird die in § 1 erwähnte Prämie bei der | Sicherheit der Arbeitnehmer wird die in § 1 erwähnte Prämie bei der |
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt. | Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt. |
§ 3 - Endgültig ernannte Personalmitglieder können auf die in § 1 | § 3 - Endgültig ernannte Personalmitglieder können auf die in § 1 |
erwähnte monatliche Prämie verzichten, falls deren Einnahme die | erwähnte monatliche Prämie verzichten, falls deren Einnahme die |
Zahlung einer Pension ausschliesst. Zu diesem Zweck senden sie dem | Zahlung einer Pension ausschliesst. Zu diesem Zweck senden sie dem |
Dienst, dem sie unterstehen, ein Einschreiben zu. | Dienst, dem sie unterstehen, ein Einschreiben zu. |
§ 4 - Der Abwesenheitszeitraum wird als Urlaub betrachtet und einem | § 4 - Der Abwesenheitszeitraum wird als Urlaub betrachtet und einem |
Zeitraum aktiven Dienstes oder, in Ermangelung eines solchen Standes | Zeitraum aktiven Dienstes oder, in Ermangelung eines solchen Standes |
in dem auf die Personalmitglieder anwendbaren Statut, einem ähnlichen | in dem auf die Personalmitglieder anwendbaren Statut, einem ähnlichen |
Stand gleichgesetzt. | Stand gleichgesetzt. |
KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die | KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die |
Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor | Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor |
Art. 9 - [Aufhebungsbestimmung] | Art. 9 - [Aufhebungsbestimmung] |
Art. 10 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 10 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL V - Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen |
Art. 11 - § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats | Art. 11 - § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3 bis 8, für die das Datum des | Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3 bis 8, für die das Datum des |
Inkrafttretens vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Inkrafttretens vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
festgelegt wird, und mit Ausnahme von Artikel 10 Nr. 1, der mit 31. | festgelegt wird, und mit Ausnahme von Artikel 10 Nr. 1, der mit 31. |
Dezember 2011 wirksam wird. | Dezember 2011 wirksam wird. |
§ 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König der | § 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König der |
Anwendung von Artikel 6 ein Ende setzen, insofern dieser Artikel sich | Anwendung von Artikel 6 ein Ende setzen, insofern dieser Artikel sich |
auf die Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit | auf die Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit |
bezieht. | bezieht. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der mit dem Öffentlichen Dienst beauftragte Minister | Der mit dem Öffentlichen Dienst beauftragte Minister |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst | Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst |
H. BOGAERT | H. BOGAERT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |