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Wet tot wijziging van de wetgeving met betrekking tot de opvang van asielzoekers. - Duitse vertaling | Loi modifiant la législation concernant l'accueil des demandeurs d'asile. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
19 JANUARI 2012. - Wet tot wijziging van de wetgeving met betrekking | 19 JANVIER 2012. - Loi modifiant la législation concernant l'accueil |
tot de opvang van asielzoekers. - Duitse vertaling | des demandeurs d'asile. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
januari 2012 tot wijziging van de wetgeving met betrekking tot de | loi du 19 janvier 2012 modifiant la législation concernant l'accueil |
opvang van asielzoekers (Belgisch Staatsblad van 17 februari 2012). | des demandeurs d'asile (Moniteur belge du 17 février 2012). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, |
ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT | ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT |
19. JANUAR 2012 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften in | 19. JANUAR 2012 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften in |
Sachen Aufnahme von Asylsuchenden | Sachen Aufnahme von Asylsuchenden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Das vorliegende Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie | Art. 2 - Das vorliegende Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie |
2003/9/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. Januar 2003 zur | 2003/9/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. Januar 2003 zur |
Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den | Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den |
Mitgliedstaaten, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments | Mitgliedstaaten, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und | und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und |
ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten | ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten |
frei zu bewegen und aufzuhalten, und der Richtlinie 2008/115/EG des | frei zu bewegen und aufzuhalten, und der Richtlinie 2008/115/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über |
gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung | gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung |
illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. | illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die |
Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von | Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von |
Ausländern | Ausländern |
Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme | Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme |
von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern | von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: |
"7. Minister: der für Asyl und Migration zuständige Minister, dem die | "7. Minister: der für Asyl und Migration zuständige Minister, dem die |
Agentur untersteht,". | Agentur untersteht,". |
b) Eine Nr. 12 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | b) Eine Nr. 12 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"12. Rückkehrplan: den individuellen Begleitungsplan, den die Agentur | "12. Rückkehrplan: den individuellen Begleitungsplan, den die Agentur |
im Hinblick auf die Rückkehr anbietet. Dieser Plan wird mit einem von | im Hinblick auf die Rückkehr anbietet. Dieser Plan wird mit einem von |
dem Asylsuchenden beziehungsweise dem illegalen Ausländer und seinen | dem Asylsuchenden beziehungsweise dem illegalen Ausländer und seinen |
Familienmitgliedern unterzeichneten Dokument formalisiert, in dem | Familienmitgliedern unterzeichneten Dokument formalisiert, in dem |
mindestens die Rechte und Pflichten des Asylsuchenden und ein | mindestens die Rechte und Pflichten des Asylsuchenden und ein |
konkreter Zeitplan für die Rückkehr vermerkt sind,". | konkreter Zeitplan für die Rückkehr vermerkt sind,". |
c) Eine Nr. 13 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | c) Eine Nr. 13 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"13. freiwilliger Rückkehr: die Rückkehr einer Person in ihr | "13. freiwilliger Rückkehr: die Rückkehr einer Person in ihr |
Herkunftsland oder ein Drittland, in dem ihr der Aufenthalt gestattet | Herkunftsland oder ein Drittland, in dem ihr der Aufenthalt gestattet |
oder erlaubt ist, infolge einer eigenständig getroffenen Entscheidung, | oder erlaubt ist, infolge einer eigenständig getroffenen Entscheidung, |
ein Programm zur Unterstützung bei der Rückkehr in Anspruch zu nehmen, | ein Programm zur Unterstützung bei der Rückkehr in Anspruch zu nehmen, |
das von den Behörden des Gastlandes angeboten wird." | das von den Behörden des Gastlandes angeboten wird." |
Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: | 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: |
a) Absatz 1 wird aufgehoben. | a) Absatz 1 wird aufgehoben. |
b) In Absatz 2, der zu Absatz 1 wird, werden die Wörter "In Abweichung | b) In Absatz 2, der zu Absatz 1 wird, werden die Wörter "In Abweichung |
des vorangehenden Absatzes kann die Agentur" durch die Wörter "Die | des vorangehenden Absatzes kann die Agentur" durch die Wörter "Die |
Agentur kann" ersetzt. | Agentur kann" ersetzt. |
c) In demselben Absatz wird das Wort "dritten" durch das Wort | c) In demselben Absatz wird das Wort "dritten" durch das Wort |
"zweiten" ersetzt. | "zweiten" ersetzt. |
d) Hinter dem neuen Absatz 1 werden zwei Absätze mit folgendem | d) Hinter dem neuen Absatz 1 werden zwei Absätze mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Die Agentur kann beschliessen, dass der Asylsuchende keinen Anspruch | "Die Agentur kann beschliessen, dass der Asylsuchende keinen Anspruch |
auf die in Artikel 6 § 1 erwähnte materielle Hilfe erheben kann, wenn | auf die in Artikel 6 § 1 erwähnte materielle Hilfe erheben kann, wenn |
er den von der zuständigen Behörde zugewiesenen Wohnort ablehnt, ihn | er den von der zuständigen Behörde zugewiesenen Wohnort ablehnt, ihn |
nicht nutzt oder ihn verlässt, ohne die erwähnte Behörde davon zu | nicht nutzt oder ihn verlässt, ohne die erwähnte Behörde davon zu |
unterrichten oder die gegebenenfalls dazu erforderliche Erlaubnis | unterrichten oder die gegebenenfalls dazu erforderliche Erlaubnis |
erhalten zu haben. | erhalten zu haben. |
Wenn der im vorangegangenen Absatz erwähnte Asylsuchende erneut | Wenn der im vorangegangenen Absatz erwähnte Asylsuchende erneut |
vorstellig wird, kann er auf die in Artikel 6 § 1 erwähnte materielle | vorstellig wird, kann er auf die in Artikel 6 § 1 erwähnte materielle |
Hilfe wieder Anspruch erheben. In diesem Fall kann die Agentur jedoch | Hilfe wieder Anspruch erheben. In diesem Fall kann die Agentur jedoch |
beschliessen, eine der in Artikel 45 Absatz 2 Nrn. 1 bis 6 | beschliessen, eine der in Artikel 45 Absatz 2 Nrn. 1 bis 6 |
vorgesehenen Massnahmen zu ergreifen." | vorgesehenen Massnahmen zu ergreifen." |
e) Im letzten Absatz werden die Wörter "in vorangehendem Absatz" durch | e) Im letzten Absatz werden die Wörter "in vorangehendem Absatz" durch |
die Wörter "im vorliegenden Artikel" ersetzt. | die Wörter "im vorliegenden Artikel" ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 5 desselben Gesetzes werden zwischen dem Wort | Art. 5 - In Artikel 5 desselben Gesetzes werden zwischen dem Wort |
"Unbeschadet" und den Wörtern "der Bestimmungen" die Wörter "der | "Unbeschadet" und den Wörtern "der Bestimmungen" die Wörter "der |
Anwendung der Artikel 4 und 35/2 und" eingefügt. | Anwendung der Artikel 4 und 35/2 und" eingefügt. |
Art. 6 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: | vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter "und | a) In Absatz 1 werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter "und |
Artikel 35/2" ersetzt. | Artikel 35/2" ersetzt. |
b) In demselben Absatz werden alle Wörter nach den Wörtern "während | b) In demselben Absatz werden alle Wörter nach den Wörtern "während |
des gesamten Asylverfahrens" gestrichen. | des gesamten Asylverfahrens" gestrichen. |
c) Absatz 2 wird aufgehoben. | c) Absatz 2 wird aufgehoben. |
d) Absatz 3, der zu Absatz 2 wird, wird wie folgt ersetzt: | d) Absatz 3, der zu Absatz 2 wird, wird wie folgt ersetzt: |
"Führt ein Asylverfahren zu einem negativen Beschluss, wird die | "Führt ein Asylverfahren zu einem negativen Beschluss, wird die |
materielle Hilfe eingestellt, wenn die Frist zur Ausführung der dem | materielle Hilfe eingestellt, wenn die Frist zur Ausführung der dem |
Asylsuchenden notifizierten Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen | Asylsuchenden notifizierten Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen |
abgelaufen ist." | abgelaufen ist." |
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem | Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 6/1 - § 1 - Dem Asylsuchenden steht es stets offen, einen | "Art. 6/1 - § 1 - Dem Asylsuchenden steht es stets offen, einen |
individuell abgestimmten Rückkehrplan, der in Absprache mit der | individuell abgestimmten Rückkehrplan, der in Absprache mit der |
Agentur aufgestellt wird, in Anspruch zu nehmen. | Agentur aufgestellt wird, in Anspruch zu nehmen. |
Im Rahmen des Rückkehrplans wird der freiwilligen Rückkehr der Vorzug | Im Rahmen des Rückkehrplans wird der freiwilligen Rückkehr der Vorzug |
gegeben. | gegeben. |
§ 2 - Spätestens fünf Tage nach einem negativen Beschluss des | § 2 - Spätestens fünf Tage nach einem negativen Beschluss des |
Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose bietet die | Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose bietet die |
Agentur erstmals die Rückkehrbegleitung an; dabei erhält der | Agentur erstmals die Rückkehrbegleitung an; dabei erhält der |
Asylsuchende Informationen über die Möglichkeiten im Rahmen des | Asylsuchende Informationen über die Möglichkeiten im Rahmen des |
Rückkehrplans. | Rückkehrplans. |
§ 3 - Wird einem Asylsuchenden eine Anweisung das Staatsgebiet zu | § 3 - Wird einem Asylsuchenden eine Anweisung das Staatsgebiet zu |
verlassen notifiziert, muss der Rückkehrplan binnen der Frist zur | verlassen notifiziert, muss der Rückkehrplan binnen der Frist zur |
Ausführung dieser Anweisung aufgestellt und ausgeführt werden. | Ausführung dieser Anweisung aufgestellt und ausgeführt werden. |
Spätestens wenn dem Asylsuchenden die Anweisung das Staatsgebiet zu | Spätestens wenn dem Asylsuchenden die Anweisung das Staatsgebiet zu |
verlassen notifiziert wird, muss das Ausländeramt über den Stand und | verlassen notifiziert wird, muss das Ausländeramt über den Stand und |
das Vorankommen des Rückkehrplans informiert und auf dem Laufenden | das Vorankommen des Rückkehrplans informiert und auf dem Laufenden |
gehalten werden; von diesem Zeitpunkt an wird der Rückkehrplan | gehalten werden; von diesem Zeitpunkt an wird der Rückkehrplan |
gemeinsam von der Agentur und dem Ausländeramt verwaltet. Der König | gemeinsam von der Agentur und dem Ausländeramt verwaltet. Der König |
kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten | kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten |
dieses Informationsaustauschs und der gemeinsamen Verwaltung des Plans | dieses Informationsaustauschs und der gemeinsamen Verwaltung des Plans |
festlegen. | festlegen. |
Ist die Agentur oder das Ausländeramt der Ansicht, dass der | Ist die Agentur oder das Ausländeramt der Ansicht, dass der |
Asylsuchende im Rahmen des Rückkehrplans nicht ausreichend kooperiert | Asylsuchende im Rahmen des Rückkehrplans nicht ausreichend kooperiert |
und seine Ausreise sich wegen seines eigenen Verhaltens verzögert, | und seine Ausreise sich wegen seines eigenen Verhaltens verzögert, |
werden die Verwaltung des Rückkehrplans und die dazugehörige | werden die Verwaltung des Rückkehrplans und die dazugehörige |
Verwaltungsakte im Hinblick auf eine Rückführung dem Ausländeramt | Verwaltungsakte im Hinblick auf eine Rückführung dem Ausländeramt |
übertragen. Zu diesem Zweck kann das Ausländeramt den obligatorischen | übertragen. Zu diesem Zweck kann das Ausländeramt den obligatorischen |
Eintragungsort ändern. | Eintragungsort ändern. |
§ 4 - Die Agentur oder das Ausländeramt kann den obligatorischen | § 4 - Die Agentur oder das Ausländeramt kann den obligatorischen |
Eintragungsort für die Laufzeit des Plans ändern. Der König kann durch | Eintragungsort für die Laufzeit des Plans ändern. Der König kann durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten dafür | einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten dafür |
festlegen." | festlegen." |
Art. 8 - Artikel 7 § 2 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzes, abgeändert | Art. 8 - Artikel 7 § 2 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzes, abgeändert |
durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird aufgehoben. | durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird aufgehoben. |
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 35/2 mit folgendem | Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 35/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 35/2 - Mit Ausnahme der in den Artikeln 23 und 24 erwähnten | "Art. 35/2 - Mit Ausnahme der in den Artikeln 23 und 24 erwähnten |
medizinischen Betreuung wird die in Artikel 6 § 1 erwähnte materielle | medizinischen Betreuung wird die in Artikel 6 § 1 erwähnte materielle |
Hilfe nicht gewährt, wenn der Asylsuchende über ausreichende | Hilfe nicht gewährt, wenn der Asylsuchende über ausreichende |
finanzielle Mittel verfügt, um seine Grundbedürfnisse zu decken. Unter | finanzielle Mittel verfügt, um seine Grundbedürfnisse zu decken. Unter |
ausreichenden Mitteln sind Einkünfte zu verstehen, die dem in Artikel | ausreichenden Mitteln sind Einkünfte zu verstehen, die dem in Artikel |
14 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale | 14 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale |
Eingliederung erwähnten Betrag entsprechen beziehungsweise diesen | Eingliederung erwähnten Betrag entsprechen beziehungsweise diesen |
übersteigen. | übersteigen. |
Der Asylsuchende ist verpflichtet, die Agentur schriftlich über seine | Der Asylsuchende ist verpflichtet, die Agentur schriftlich über seine |
berufliche Lage, seine Einkünfte und die Entwicklung dieser Lage zu | berufliche Lage, seine Einkünfte und die Entwicklung dieser Lage zu |
informieren. | informieren. |
Die Agentur stellt die materielle Hilfe, mit Ausnahme der in den | Die Agentur stellt die materielle Hilfe, mit Ausnahme der in den |
Artikeln 23 und 24 erwähnten ärztlichen Betreuung, durch einen mit | Artikeln 23 und 24 erwähnten ärztlichen Betreuung, durch einen mit |
Gründen versehenen Beschluss ein, wenn der Asylsuchende verschwiegen | Gründen versehenen Beschluss ein, wenn der Asylsuchende verschwiegen |
hat, dass er über finanzielle Mittel verfügt, und die materielle Hilfe | hat, dass er über finanzielle Mittel verfügt, und die materielle Hilfe |
demnach unrechtmässig erhalten hat. Stellt sich heraus, dass ein | demnach unrechtmässig erhalten hat. Stellt sich heraus, dass ein |
Asylsuchender zum Zeitpunkt der Gewährung der materiellen Hilfe über | Asylsuchender zum Zeitpunkt der Gewährung der materiellen Hilfe über |
ausreichende Mittel verfügte, um seine Grundbedürfnisse zu decken, | ausreichende Mittel verfügte, um seine Grundbedürfnisse zu decken, |
muss er der Agentur die geleistete materielle Hilfe, mit Ausnahme der | muss er der Agentur die geleistete materielle Hilfe, mit Ausnahme der |
in den Artikeln 23 und 24 erwähnten ärztlichen Betreuung, erstatten. | in den Artikeln 23 und 24 erwähnten ärztlichen Betreuung, erstatten. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Artikels fest." | Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Artikels fest." |
Art. 10 - In Artikel 58 desselben Gesetzes werden die Wörter "Ferner | Art. 10 - In Artikel 58 desselben Gesetzes werden die Wörter "Ferner |
ist die Agentur" durch die Wörter "Unbeschadet der Bestimmungen der | ist die Agentur" durch die Wörter "Unbeschadet der Bestimmungen der |
Artikel 6 und 6/1 ist die Agentur" ersetzt. | Artikel 6 und 6/1 ist die Agentur" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über | KAPITEL 3 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über |
die öffentlichen Sozialhilfezentren | die öffentlichen Sozialhilfezentren |
Art. 11 - Artikel 57ter des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über | Art. 11 - Artikel 57ter des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über |
die öffentlichen Sozialhilfezentren, zuletzt abgeändert durch das | die öffentlichen Sozialhilfezentren, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 12. Januar 2007, wird durch einen Absatz 3 mit folgendem | Gesetz vom 12. Januar 2007, wird durch einen Absatz 3 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Das Zentrum ist nicht verpflichtet, Sozialhilfe zu gewähren, wenn | "Das Zentrum ist nicht verpflichtet, Sozialhilfe zu gewähren, wenn |
gegen einen Ausländer ein Beschluss gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom | gegen einen Ausländer ein Beschluss gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom |
12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten | 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten |
anderen Kategorien von Ausländern gefasst worden ist." | anderen Kategorien von Ausländern gefasst worden ist." |
Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein neuer Artikel 57quinquies mit | Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein neuer Artikel 57quinquies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art 57quinquies - In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden | "Art 57quinquies - In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes ist das Zentrum nicht verpflichtet, Staatsangehörigen der | Gesetzes ist das Zentrum nicht verpflichtet, Staatsangehörigen der |
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Mitgliedern ihrer Familie | Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Mitgliedern ihrer Familie |
während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls | während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls |
während des längsten in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom | während des längsten in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom |
15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, | 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, |
die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern vorgesehenen | die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern vorgesehenen |
Zeitraums Sozialhilfe zu gewähren oder vor Erwerb des Rechts auf | Zeitraums Sozialhilfe zu gewähren oder vor Erwerb des Rechts auf |
Daueraufenthalt Beihilfen zu gewähren." | Daueraufenthalt Beihilfen zu gewähren." |
KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
Art. 13 - Artikel 3 Buchstabe a) des vorliegenden Gesetzes tritt an | Art. 13 - Artikel 3 Buchstabe a) des vorliegenden Gesetzes tritt an |
dem vom König festgelegten Datum und spätestens am Tag der | dem vom König festgelegten Datum und spätestens am Tag der |
Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung bestimmter | Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung bestimmter |
ministerieller Zuständigkeiten der nächsten Föderalregierung in Kraft. | ministerieller Zuständigkeiten der nächsten Föderalregierung in Kraft. |
Art. 14 - Die Artikel 4 bis 8 des vorliegenden Gesetzes treten an dem | Art. 14 - Die Artikel 4 bis 8 des vorliegenden Gesetzes treten an dem |
vom König festgelegten Datum und spätestens am 31. März 2012 in Kraft. | vom König festgelegten Datum und spätestens am 31. März 2012 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Januar 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Januar 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Staatssekretärin für Asyl, Immigration und Soziale Eingliederung | Die Staatssekretärin für Asyl, Immigration und Soziale Eingliederung |
Frau M. De BLOCK | Frau M. De BLOCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |