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| Wet tot wijziging van de wetgeving met betrekking tot de opvang van asielzoekers. - Duitse vertaling | Loi modifiant la législation concernant l'accueil des demandeurs d'asile. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 19 JANUARI 2012. - Wet tot wijziging van de wetgeving met betrekking | 19 JANVIER 2012. - Loi modifiant la législation concernant l'accueil |
| tot de opvang van asielzoekers. - Duitse vertaling | des demandeurs d'asile. - Traduction allemande |
| De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| januari 2012 tot wijziging van de wetgeving met betrekking tot de | loi du 19 janvier 2012 modifiant la législation concernant l'accueil |
| opvang van asielzoekers (Belgisch Staatsblad van 17 februari 2012). | des demandeurs d'asile (Moniteur belge du 17 février 2012). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, |
| ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT | ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT |
| 19. JANUAR 2012 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften in | 19. JANUAR 2012 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften in |
| Sachen Aufnahme von Asylsuchenden | Sachen Aufnahme von Asylsuchenden |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Das vorliegende Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie | Art. 2 - Das vorliegende Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie |
| 2003/9/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. Januar 2003 zur | 2003/9/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. Januar 2003 zur |
| Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den | Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den |
| Mitgliedstaaten, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments | Mitgliedstaaten, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments |
| und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und | und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und |
| ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten | ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten |
| frei zu bewegen und aufzuhalten, und der Richtlinie 2008/115/EG des | frei zu bewegen und aufzuhalten, und der Richtlinie 2008/115/EG des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über |
| gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung | gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung |
| illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. | illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die |
| Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von | Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von |
| Ausländern | Ausländern |
| Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme | Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme |
| von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern | von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern |
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
| a) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: |
| "7. Minister: der für Asyl und Migration zuständige Minister, dem die | "7. Minister: der für Asyl und Migration zuständige Minister, dem die |
| Agentur untersteht,". | Agentur untersteht,". |
| b) Eine Nr. 12 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | b) Eine Nr. 12 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| "12. Rückkehrplan: den individuellen Begleitungsplan, den die Agentur | "12. Rückkehrplan: den individuellen Begleitungsplan, den die Agentur |
| im Hinblick auf die Rückkehr anbietet. Dieser Plan wird mit einem von | im Hinblick auf die Rückkehr anbietet. Dieser Plan wird mit einem von |
| dem Asylsuchenden beziehungsweise dem illegalen Ausländer und seinen | dem Asylsuchenden beziehungsweise dem illegalen Ausländer und seinen |
| Familienmitgliedern unterzeichneten Dokument formalisiert, in dem | Familienmitgliedern unterzeichneten Dokument formalisiert, in dem |
| mindestens die Rechte und Pflichten des Asylsuchenden und ein | mindestens die Rechte und Pflichten des Asylsuchenden und ein |
| konkreter Zeitplan für die Rückkehr vermerkt sind,". | konkreter Zeitplan für die Rückkehr vermerkt sind,". |
| c) Eine Nr. 13 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | c) Eine Nr. 13 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| "13. freiwilliger Rückkehr: die Rückkehr einer Person in ihr | "13. freiwilliger Rückkehr: die Rückkehr einer Person in ihr |
| Herkunftsland oder ein Drittland, in dem ihr der Aufenthalt gestattet | Herkunftsland oder ein Drittland, in dem ihr der Aufenthalt gestattet |
| oder erlaubt ist, infolge einer eigenständig getroffenen Entscheidung, | oder erlaubt ist, infolge einer eigenständig getroffenen Entscheidung, |
| ein Programm zur Unterstützung bei der Rückkehr in Anspruch zu nehmen, | ein Programm zur Unterstützung bei der Rückkehr in Anspruch zu nehmen, |
| das von den Behörden des Gastlandes angeboten wird." | das von den Behörden des Gastlandes angeboten wird." |
| Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
| 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: | 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: |
| a) Absatz 1 wird aufgehoben. | a) Absatz 1 wird aufgehoben. |
| b) In Absatz 2, der zu Absatz 1 wird, werden die Wörter "In Abweichung | b) In Absatz 2, der zu Absatz 1 wird, werden die Wörter "In Abweichung |
| des vorangehenden Absatzes kann die Agentur" durch die Wörter "Die | des vorangehenden Absatzes kann die Agentur" durch die Wörter "Die |
| Agentur kann" ersetzt. | Agentur kann" ersetzt. |
| c) In demselben Absatz wird das Wort "dritten" durch das Wort | c) In demselben Absatz wird das Wort "dritten" durch das Wort |
| "zweiten" ersetzt. | "zweiten" ersetzt. |
| d) Hinter dem neuen Absatz 1 werden zwei Absätze mit folgendem | d) Hinter dem neuen Absatz 1 werden zwei Absätze mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Die Agentur kann beschliessen, dass der Asylsuchende keinen Anspruch | "Die Agentur kann beschliessen, dass der Asylsuchende keinen Anspruch |
| auf die in Artikel 6 § 1 erwähnte materielle Hilfe erheben kann, wenn | auf die in Artikel 6 § 1 erwähnte materielle Hilfe erheben kann, wenn |
| er den von der zuständigen Behörde zugewiesenen Wohnort ablehnt, ihn | er den von der zuständigen Behörde zugewiesenen Wohnort ablehnt, ihn |
| nicht nutzt oder ihn verlässt, ohne die erwähnte Behörde davon zu | nicht nutzt oder ihn verlässt, ohne die erwähnte Behörde davon zu |
| unterrichten oder die gegebenenfalls dazu erforderliche Erlaubnis | unterrichten oder die gegebenenfalls dazu erforderliche Erlaubnis |
| erhalten zu haben. | erhalten zu haben. |
| Wenn der im vorangegangenen Absatz erwähnte Asylsuchende erneut | Wenn der im vorangegangenen Absatz erwähnte Asylsuchende erneut |
| vorstellig wird, kann er auf die in Artikel 6 § 1 erwähnte materielle | vorstellig wird, kann er auf die in Artikel 6 § 1 erwähnte materielle |
| Hilfe wieder Anspruch erheben. In diesem Fall kann die Agentur jedoch | Hilfe wieder Anspruch erheben. In diesem Fall kann die Agentur jedoch |
| beschliessen, eine der in Artikel 45 Absatz 2 Nrn. 1 bis 6 | beschliessen, eine der in Artikel 45 Absatz 2 Nrn. 1 bis 6 |
| vorgesehenen Massnahmen zu ergreifen." | vorgesehenen Massnahmen zu ergreifen." |
| e) Im letzten Absatz werden die Wörter "in vorangehendem Absatz" durch | e) Im letzten Absatz werden die Wörter "in vorangehendem Absatz" durch |
| die Wörter "im vorliegenden Artikel" ersetzt. | die Wörter "im vorliegenden Artikel" ersetzt. |
| Art. 5 - In Artikel 5 desselben Gesetzes werden zwischen dem Wort | Art. 5 - In Artikel 5 desselben Gesetzes werden zwischen dem Wort |
| "Unbeschadet" und den Wörtern "der Bestimmungen" die Wörter "der | "Unbeschadet" und den Wörtern "der Bestimmungen" die Wörter "der |
| Anwendung der Artikel 4 und 35/2 und" eingefügt. | Anwendung der Artikel 4 und 35/2 und" eingefügt. |
| Art. 6 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: | vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: |
| a) In Absatz 1 werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter "und | a) In Absatz 1 werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter "und |
| Artikel 35/2" ersetzt. | Artikel 35/2" ersetzt. |
| b) In demselben Absatz werden alle Wörter nach den Wörtern "während | b) In demselben Absatz werden alle Wörter nach den Wörtern "während |
| des gesamten Asylverfahrens" gestrichen. | des gesamten Asylverfahrens" gestrichen. |
| c) Absatz 2 wird aufgehoben. | c) Absatz 2 wird aufgehoben. |
| d) Absatz 3, der zu Absatz 2 wird, wird wie folgt ersetzt: | d) Absatz 3, der zu Absatz 2 wird, wird wie folgt ersetzt: |
| "Führt ein Asylverfahren zu einem negativen Beschluss, wird die | "Führt ein Asylverfahren zu einem negativen Beschluss, wird die |
| materielle Hilfe eingestellt, wenn die Frist zur Ausführung der dem | materielle Hilfe eingestellt, wenn die Frist zur Ausführung der dem |
| Asylsuchenden notifizierten Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen | Asylsuchenden notifizierten Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen |
| abgelaufen ist." | abgelaufen ist." |
| Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem | Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 6/1 - § 1 - Dem Asylsuchenden steht es stets offen, einen | "Art. 6/1 - § 1 - Dem Asylsuchenden steht es stets offen, einen |
| individuell abgestimmten Rückkehrplan, der in Absprache mit der | individuell abgestimmten Rückkehrplan, der in Absprache mit der |
| Agentur aufgestellt wird, in Anspruch zu nehmen. | Agentur aufgestellt wird, in Anspruch zu nehmen. |
| Im Rahmen des Rückkehrplans wird der freiwilligen Rückkehr der Vorzug | Im Rahmen des Rückkehrplans wird der freiwilligen Rückkehr der Vorzug |
| gegeben. | gegeben. |
| § 2 - Spätestens fünf Tage nach einem negativen Beschluss des | § 2 - Spätestens fünf Tage nach einem negativen Beschluss des |
| Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose bietet die | Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose bietet die |
| Agentur erstmals die Rückkehrbegleitung an; dabei erhält der | Agentur erstmals die Rückkehrbegleitung an; dabei erhält der |
| Asylsuchende Informationen über die Möglichkeiten im Rahmen des | Asylsuchende Informationen über die Möglichkeiten im Rahmen des |
| Rückkehrplans. | Rückkehrplans. |
| § 3 - Wird einem Asylsuchenden eine Anweisung das Staatsgebiet zu | § 3 - Wird einem Asylsuchenden eine Anweisung das Staatsgebiet zu |
| verlassen notifiziert, muss der Rückkehrplan binnen der Frist zur | verlassen notifiziert, muss der Rückkehrplan binnen der Frist zur |
| Ausführung dieser Anweisung aufgestellt und ausgeführt werden. | Ausführung dieser Anweisung aufgestellt und ausgeführt werden. |
| Spätestens wenn dem Asylsuchenden die Anweisung das Staatsgebiet zu | Spätestens wenn dem Asylsuchenden die Anweisung das Staatsgebiet zu |
| verlassen notifiziert wird, muss das Ausländeramt über den Stand und | verlassen notifiziert wird, muss das Ausländeramt über den Stand und |
| das Vorankommen des Rückkehrplans informiert und auf dem Laufenden | das Vorankommen des Rückkehrplans informiert und auf dem Laufenden |
| gehalten werden; von diesem Zeitpunkt an wird der Rückkehrplan | gehalten werden; von diesem Zeitpunkt an wird der Rückkehrplan |
| gemeinsam von der Agentur und dem Ausländeramt verwaltet. Der König | gemeinsam von der Agentur und dem Ausländeramt verwaltet. Der König |
| kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten | kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten |
| dieses Informationsaustauschs und der gemeinsamen Verwaltung des Plans | dieses Informationsaustauschs und der gemeinsamen Verwaltung des Plans |
| festlegen. | festlegen. |
| Ist die Agentur oder das Ausländeramt der Ansicht, dass der | Ist die Agentur oder das Ausländeramt der Ansicht, dass der |
| Asylsuchende im Rahmen des Rückkehrplans nicht ausreichend kooperiert | Asylsuchende im Rahmen des Rückkehrplans nicht ausreichend kooperiert |
| und seine Ausreise sich wegen seines eigenen Verhaltens verzögert, | und seine Ausreise sich wegen seines eigenen Verhaltens verzögert, |
| werden die Verwaltung des Rückkehrplans und die dazugehörige | werden die Verwaltung des Rückkehrplans und die dazugehörige |
| Verwaltungsakte im Hinblick auf eine Rückführung dem Ausländeramt | Verwaltungsakte im Hinblick auf eine Rückführung dem Ausländeramt |
| übertragen. Zu diesem Zweck kann das Ausländeramt den obligatorischen | übertragen. Zu diesem Zweck kann das Ausländeramt den obligatorischen |
| Eintragungsort ändern. | Eintragungsort ändern. |
| § 4 - Die Agentur oder das Ausländeramt kann den obligatorischen | § 4 - Die Agentur oder das Ausländeramt kann den obligatorischen |
| Eintragungsort für die Laufzeit des Plans ändern. Der König kann durch | Eintragungsort für die Laufzeit des Plans ändern. Der König kann durch |
| einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten dafür | einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten dafür |
| festlegen." | festlegen." |
| Art. 8 - Artikel 7 § 2 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzes, abgeändert | Art. 8 - Artikel 7 § 2 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzes, abgeändert |
| durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird aufgehoben. | durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird aufgehoben. |
| Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 35/2 mit folgendem | Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 35/2 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 35/2 - Mit Ausnahme der in den Artikeln 23 und 24 erwähnten | "Art. 35/2 - Mit Ausnahme der in den Artikeln 23 und 24 erwähnten |
| medizinischen Betreuung wird die in Artikel 6 § 1 erwähnte materielle | medizinischen Betreuung wird die in Artikel 6 § 1 erwähnte materielle |
| Hilfe nicht gewährt, wenn der Asylsuchende über ausreichende | Hilfe nicht gewährt, wenn der Asylsuchende über ausreichende |
| finanzielle Mittel verfügt, um seine Grundbedürfnisse zu decken. Unter | finanzielle Mittel verfügt, um seine Grundbedürfnisse zu decken. Unter |
| ausreichenden Mitteln sind Einkünfte zu verstehen, die dem in Artikel | ausreichenden Mitteln sind Einkünfte zu verstehen, die dem in Artikel |
| 14 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale | 14 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale |
| Eingliederung erwähnten Betrag entsprechen beziehungsweise diesen | Eingliederung erwähnten Betrag entsprechen beziehungsweise diesen |
| übersteigen. | übersteigen. |
| Der Asylsuchende ist verpflichtet, die Agentur schriftlich über seine | Der Asylsuchende ist verpflichtet, die Agentur schriftlich über seine |
| berufliche Lage, seine Einkünfte und die Entwicklung dieser Lage zu | berufliche Lage, seine Einkünfte und die Entwicklung dieser Lage zu |
| informieren. | informieren. |
| Die Agentur stellt die materielle Hilfe, mit Ausnahme der in den | Die Agentur stellt die materielle Hilfe, mit Ausnahme der in den |
| Artikeln 23 und 24 erwähnten ärztlichen Betreuung, durch einen mit | Artikeln 23 und 24 erwähnten ärztlichen Betreuung, durch einen mit |
| Gründen versehenen Beschluss ein, wenn der Asylsuchende verschwiegen | Gründen versehenen Beschluss ein, wenn der Asylsuchende verschwiegen |
| hat, dass er über finanzielle Mittel verfügt, und die materielle Hilfe | hat, dass er über finanzielle Mittel verfügt, und die materielle Hilfe |
| demnach unrechtmässig erhalten hat. Stellt sich heraus, dass ein | demnach unrechtmässig erhalten hat. Stellt sich heraus, dass ein |
| Asylsuchender zum Zeitpunkt der Gewährung der materiellen Hilfe über | Asylsuchender zum Zeitpunkt der Gewährung der materiellen Hilfe über |
| ausreichende Mittel verfügte, um seine Grundbedürfnisse zu decken, | ausreichende Mittel verfügte, um seine Grundbedürfnisse zu decken, |
| muss er der Agentur die geleistete materielle Hilfe, mit Ausnahme der | muss er der Agentur die geleistete materielle Hilfe, mit Ausnahme der |
| in den Artikeln 23 und 24 erwähnten ärztlichen Betreuung, erstatten. | in den Artikeln 23 und 24 erwähnten ärztlichen Betreuung, erstatten. |
| Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
| Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Artikels fest." | Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Artikels fest." |
| Art. 10 - In Artikel 58 desselben Gesetzes werden die Wörter "Ferner | Art. 10 - In Artikel 58 desselben Gesetzes werden die Wörter "Ferner |
| ist die Agentur" durch die Wörter "Unbeschadet der Bestimmungen der | ist die Agentur" durch die Wörter "Unbeschadet der Bestimmungen der |
| Artikel 6 und 6/1 ist die Agentur" ersetzt. | Artikel 6 und 6/1 ist die Agentur" ersetzt. |
| KAPITEL 3 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über | KAPITEL 3 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über |
| die öffentlichen Sozialhilfezentren | die öffentlichen Sozialhilfezentren |
| Art. 11 - Artikel 57ter des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über | Art. 11 - Artikel 57ter des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über |
| die öffentlichen Sozialhilfezentren, zuletzt abgeändert durch das | die öffentlichen Sozialhilfezentren, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 12. Januar 2007, wird durch einen Absatz 3 mit folgendem | Gesetz vom 12. Januar 2007, wird durch einen Absatz 3 mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "Das Zentrum ist nicht verpflichtet, Sozialhilfe zu gewähren, wenn | "Das Zentrum ist nicht verpflichtet, Sozialhilfe zu gewähren, wenn |
| gegen einen Ausländer ein Beschluss gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom | gegen einen Ausländer ein Beschluss gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom |
| 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten | 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten |
| anderen Kategorien von Ausländern gefasst worden ist." | anderen Kategorien von Ausländern gefasst worden ist." |
| Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein neuer Artikel 57quinquies mit | Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein neuer Artikel 57quinquies mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art 57quinquies - In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden | "Art 57quinquies - In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden |
| Gesetzes ist das Zentrum nicht verpflichtet, Staatsangehörigen der | Gesetzes ist das Zentrum nicht verpflichtet, Staatsangehörigen der |
| Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Mitgliedern ihrer Familie | Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Mitgliedern ihrer Familie |
| während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls | während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls |
| während des längsten in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom | während des längsten in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom |
| 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, | 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, |
| die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern vorgesehenen | die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern vorgesehenen |
| Zeitraums Sozialhilfe zu gewähren oder vor Erwerb des Rechts auf | Zeitraums Sozialhilfe zu gewähren oder vor Erwerb des Rechts auf |
| Daueraufenthalt Beihilfen zu gewähren." | Daueraufenthalt Beihilfen zu gewähren." |
| KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
| Art. 13 - Artikel 3 Buchstabe a) des vorliegenden Gesetzes tritt an | Art. 13 - Artikel 3 Buchstabe a) des vorliegenden Gesetzes tritt an |
| dem vom König festgelegten Datum und spätestens am Tag der | dem vom König festgelegten Datum und spätestens am Tag der |
| Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung bestimmter | Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung bestimmter |
| ministerieller Zuständigkeiten der nächsten Föderalregierung in Kraft. | ministerieller Zuständigkeiten der nächsten Föderalregierung in Kraft. |
| Art. 14 - Die Artikel 4 bis 8 des vorliegenden Gesetzes treten an dem | Art. 14 - Die Artikel 4 bis 8 des vorliegenden Gesetzes treten an dem |
| vom König festgelegten Datum und spätestens am 31. März 2012 in Kraft. | vom König festgelegten Datum und spätestens am 31. März 2012 in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 19. Januar 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Januar 2012 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Die Staatssekretärin für Asyl, Immigration und Soziale Eingliederung | Die Staatssekretärin für Asyl, Immigration und Soziale Eingliederung |
| Frau M. De BLOCK | Frau M. De BLOCK |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |