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Meertalige weergave van Wet van 19/01/2012
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Wet tot wijziging van de wetgeving met betrekking tot de opvang van asielzoekers. - Duitse vertaling Loi modifiant la législation concernant l'accueil des demandeurs d'asile. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
19 JANUARI 2012. - Wet tot wijziging van de wetgeving met betrekking 19 JANVIER 2012. - Loi modifiant la législation concernant l'accueil
tot de opvang van asielzoekers. - Duitse vertaling des demandeurs d'asile. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
januari 2012 tot wijziging van de wetgeving met betrekking tot de loi du 19 janvier 2012 modifiant la législation concernant l'accueil
opvang van asielzoekers (Belgisch Staatsblad van 17 februari 2012). des demandeurs d'asile (Moniteur belge du 17 février 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG,
ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT
19. JANUAR 2012 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften in 19. JANUAR 2012 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften in
Sachen Aufnahme von Asylsuchenden Sachen Aufnahme von Asylsuchenden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das vorliegende Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie Art. 2 - Das vorliegende Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie
2003/9/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. Januar 2003 zur 2003/9/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. Januar 2003 zur
Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den
Mitgliedstaaten, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments Mitgliedstaaten, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und
ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
frei zu bewegen und aufzuhalten, und der Richtlinie 2008/115/EG des frei zu bewegen und aufzuhalten, und der Richtlinie 2008/115/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung
illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die
Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von
Ausländern Ausländern
Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme
von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt:
"7. Minister: der für Asyl und Migration zuständige Minister, dem die "7. Minister: der für Asyl und Migration zuständige Minister, dem die
Agentur untersteht,". Agentur untersteht,".
b) Eine Nr. 12 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: b) Eine Nr. 12 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"12. Rückkehrplan: den individuellen Begleitungsplan, den die Agentur "12. Rückkehrplan: den individuellen Begleitungsplan, den die Agentur
im Hinblick auf die Rückkehr anbietet. Dieser Plan wird mit einem von im Hinblick auf die Rückkehr anbietet. Dieser Plan wird mit einem von
dem Asylsuchenden beziehungsweise dem illegalen Ausländer und seinen dem Asylsuchenden beziehungsweise dem illegalen Ausländer und seinen
Familienmitgliedern unterzeichneten Dokument formalisiert, in dem Familienmitgliedern unterzeichneten Dokument formalisiert, in dem
mindestens die Rechte und Pflichten des Asylsuchenden und ein mindestens die Rechte und Pflichten des Asylsuchenden und ein
konkreter Zeitplan für die Rückkehr vermerkt sind,". konkreter Zeitplan für die Rückkehr vermerkt sind,".
c) Eine Nr. 13 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: c) Eine Nr. 13 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"13. freiwilliger Rückkehr: die Rückkehr einer Person in ihr "13. freiwilliger Rückkehr: die Rückkehr einer Person in ihr
Herkunftsland oder ein Drittland, in dem ihr der Aufenthalt gestattet Herkunftsland oder ein Drittland, in dem ihr der Aufenthalt gestattet
oder erlaubt ist, infolge einer eigenständig getroffenen Entscheidung, oder erlaubt ist, infolge einer eigenständig getroffenen Entscheidung,
ein Programm zur Unterstützung bei der Rückkehr in Anspruch zu nehmen, ein Programm zur Unterstützung bei der Rückkehr in Anspruch zu nehmen,
das von den Behörden des Gastlandes angeboten wird." das von den Behörden des Gastlandes angeboten wird."
Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben. a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2, der zu Absatz 1 wird, werden die Wörter "In Abweichung b) In Absatz 2, der zu Absatz 1 wird, werden die Wörter "In Abweichung
des vorangehenden Absatzes kann die Agentur" durch die Wörter "Die des vorangehenden Absatzes kann die Agentur" durch die Wörter "Die
Agentur kann" ersetzt. Agentur kann" ersetzt.
c) In demselben Absatz wird das Wort "dritten" durch das Wort c) In demselben Absatz wird das Wort "dritten" durch das Wort
"zweiten" ersetzt. "zweiten" ersetzt.
d) Hinter dem neuen Absatz 1 werden zwei Absätze mit folgendem d) Hinter dem neuen Absatz 1 werden zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Die Agentur kann beschliessen, dass der Asylsuchende keinen Anspruch "Die Agentur kann beschliessen, dass der Asylsuchende keinen Anspruch
auf die in Artikel 6 § 1 erwähnte materielle Hilfe erheben kann, wenn auf die in Artikel 6 § 1 erwähnte materielle Hilfe erheben kann, wenn
er den von der zuständigen Behörde zugewiesenen Wohnort ablehnt, ihn er den von der zuständigen Behörde zugewiesenen Wohnort ablehnt, ihn
nicht nutzt oder ihn verlässt, ohne die erwähnte Behörde davon zu nicht nutzt oder ihn verlässt, ohne die erwähnte Behörde davon zu
unterrichten oder die gegebenenfalls dazu erforderliche Erlaubnis unterrichten oder die gegebenenfalls dazu erforderliche Erlaubnis
erhalten zu haben. erhalten zu haben.
Wenn der im vorangegangenen Absatz erwähnte Asylsuchende erneut Wenn der im vorangegangenen Absatz erwähnte Asylsuchende erneut
vorstellig wird, kann er auf die in Artikel 6 § 1 erwähnte materielle vorstellig wird, kann er auf die in Artikel 6 § 1 erwähnte materielle
Hilfe wieder Anspruch erheben. In diesem Fall kann die Agentur jedoch Hilfe wieder Anspruch erheben. In diesem Fall kann die Agentur jedoch
beschliessen, eine der in Artikel 45 Absatz 2 Nrn. 1 bis 6 beschliessen, eine der in Artikel 45 Absatz 2 Nrn. 1 bis 6
vorgesehenen Massnahmen zu ergreifen." vorgesehenen Massnahmen zu ergreifen."
e) Im letzten Absatz werden die Wörter "in vorangehendem Absatz" durch e) Im letzten Absatz werden die Wörter "in vorangehendem Absatz" durch
die Wörter "im vorliegenden Artikel" ersetzt. die Wörter "im vorliegenden Artikel" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 5 desselben Gesetzes werden zwischen dem Wort Art. 5 - In Artikel 5 desselben Gesetzes werden zwischen dem Wort
"Unbeschadet" und den Wörtern "der Bestimmungen" die Wörter "der "Unbeschadet" und den Wörtern "der Bestimmungen" die Wörter "der
Anwendung der Artikel 4 und 35/2 und" eingefügt. Anwendung der Artikel 4 und 35/2 und" eingefügt.
Art. 6 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 6 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter "und a) In Absatz 1 werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter "und
Artikel 35/2" ersetzt. Artikel 35/2" ersetzt.
b) In demselben Absatz werden alle Wörter nach den Wörtern "während b) In demselben Absatz werden alle Wörter nach den Wörtern "während
des gesamten Asylverfahrens" gestrichen. des gesamten Asylverfahrens" gestrichen.
c) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 2 wird aufgehoben.
d) Absatz 3, der zu Absatz 2 wird, wird wie folgt ersetzt: d) Absatz 3, der zu Absatz 2 wird, wird wie folgt ersetzt:
"Führt ein Asylverfahren zu einem negativen Beschluss, wird die "Führt ein Asylverfahren zu einem negativen Beschluss, wird die
materielle Hilfe eingestellt, wenn die Frist zur Ausführung der dem materielle Hilfe eingestellt, wenn die Frist zur Ausführung der dem
Asylsuchenden notifizierten Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen Asylsuchenden notifizierten Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen
abgelaufen ist." abgelaufen ist."
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 6/1 - § 1 - Dem Asylsuchenden steht es stets offen, einen "Art. 6/1 - § 1 - Dem Asylsuchenden steht es stets offen, einen
individuell abgestimmten Rückkehrplan, der in Absprache mit der individuell abgestimmten Rückkehrplan, der in Absprache mit der
Agentur aufgestellt wird, in Anspruch zu nehmen. Agentur aufgestellt wird, in Anspruch zu nehmen.
Im Rahmen des Rückkehrplans wird der freiwilligen Rückkehr der Vorzug Im Rahmen des Rückkehrplans wird der freiwilligen Rückkehr der Vorzug
gegeben. gegeben.
§ 2 - Spätestens fünf Tage nach einem negativen Beschluss des § 2 - Spätestens fünf Tage nach einem negativen Beschluss des
Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose bietet die Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose bietet die
Agentur erstmals die Rückkehrbegleitung an; dabei erhält der Agentur erstmals die Rückkehrbegleitung an; dabei erhält der
Asylsuchende Informationen über die Möglichkeiten im Rahmen des Asylsuchende Informationen über die Möglichkeiten im Rahmen des
Rückkehrplans. Rückkehrplans.
§ 3 - Wird einem Asylsuchenden eine Anweisung das Staatsgebiet zu § 3 - Wird einem Asylsuchenden eine Anweisung das Staatsgebiet zu
verlassen notifiziert, muss der Rückkehrplan binnen der Frist zur verlassen notifiziert, muss der Rückkehrplan binnen der Frist zur
Ausführung dieser Anweisung aufgestellt und ausgeführt werden. Ausführung dieser Anweisung aufgestellt und ausgeführt werden.
Spätestens wenn dem Asylsuchenden die Anweisung das Staatsgebiet zu Spätestens wenn dem Asylsuchenden die Anweisung das Staatsgebiet zu
verlassen notifiziert wird, muss das Ausländeramt über den Stand und verlassen notifiziert wird, muss das Ausländeramt über den Stand und
das Vorankommen des Rückkehrplans informiert und auf dem Laufenden das Vorankommen des Rückkehrplans informiert und auf dem Laufenden
gehalten werden; von diesem Zeitpunkt an wird der Rückkehrplan gehalten werden; von diesem Zeitpunkt an wird der Rückkehrplan
gemeinsam von der Agentur und dem Ausländeramt verwaltet. Der König gemeinsam von der Agentur und dem Ausländeramt verwaltet. Der König
kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten
dieses Informationsaustauschs und der gemeinsamen Verwaltung des Plans dieses Informationsaustauschs und der gemeinsamen Verwaltung des Plans
festlegen. festlegen.
Ist die Agentur oder das Ausländeramt der Ansicht, dass der Ist die Agentur oder das Ausländeramt der Ansicht, dass der
Asylsuchende im Rahmen des Rückkehrplans nicht ausreichend kooperiert Asylsuchende im Rahmen des Rückkehrplans nicht ausreichend kooperiert
und seine Ausreise sich wegen seines eigenen Verhaltens verzögert, und seine Ausreise sich wegen seines eigenen Verhaltens verzögert,
werden die Verwaltung des Rückkehrplans und die dazugehörige werden die Verwaltung des Rückkehrplans und die dazugehörige
Verwaltungsakte im Hinblick auf eine Rückführung dem Ausländeramt Verwaltungsakte im Hinblick auf eine Rückführung dem Ausländeramt
übertragen. Zu diesem Zweck kann das Ausländeramt den obligatorischen übertragen. Zu diesem Zweck kann das Ausländeramt den obligatorischen
Eintragungsort ändern. Eintragungsort ändern.
§ 4 - Die Agentur oder das Ausländeramt kann den obligatorischen § 4 - Die Agentur oder das Ausländeramt kann den obligatorischen
Eintragungsort für die Laufzeit des Plans ändern. Der König kann durch Eintragungsort für die Laufzeit des Plans ändern. Der König kann durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten dafür einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten dafür
festlegen." festlegen."
Art. 8 - Artikel 7 § 2 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzes, abgeändert Art. 8 - Artikel 7 § 2 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzes, abgeändert
durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird aufgehoben. durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird aufgehoben.
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 35/2 mit folgendem Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 35/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 35/2 - Mit Ausnahme der in den Artikeln 23 und 24 erwähnten "Art. 35/2 - Mit Ausnahme der in den Artikeln 23 und 24 erwähnten
medizinischen Betreuung wird die in Artikel 6 § 1 erwähnte materielle medizinischen Betreuung wird die in Artikel 6 § 1 erwähnte materielle
Hilfe nicht gewährt, wenn der Asylsuchende über ausreichende Hilfe nicht gewährt, wenn der Asylsuchende über ausreichende
finanzielle Mittel verfügt, um seine Grundbedürfnisse zu decken. Unter finanzielle Mittel verfügt, um seine Grundbedürfnisse zu decken. Unter
ausreichenden Mitteln sind Einkünfte zu verstehen, die dem in Artikel ausreichenden Mitteln sind Einkünfte zu verstehen, die dem in Artikel
14 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale 14 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale
Eingliederung erwähnten Betrag entsprechen beziehungsweise diesen Eingliederung erwähnten Betrag entsprechen beziehungsweise diesen
übersteigen. übersteigen.
Der Asylsuchende ist verpflichtet, die Agentur schriftlich über seine Der Asylsuchende ist verpflichtet, die Agentur schriftlich über seine
berufliche Lage, seine Einkünfte und die Entwicklung dieser Lage zu berufliche Lage, seine Einkünfte und die Entwicklung dieser Lage zu
informieren. informieren.
Die Agentur stellt die materielle Hilfe, mit Ausnahme der in den Die Agentur stellt die materielle Hilfe, mit Ausnahme der in den
Artikeln 23 und 24 erwähnten ärztlichen Betreuung, durch einen mit Artikeln 23 und 24 erwähnten ärztlichen Betreuung, durch einen mit
Gründen versehenen Beschluss ein, wenn der Asylsuchende verschwiegen Gründen versehenen Beschluss ein, wenn der Asylsuchende verschwiegen
hat, dass er über finanzielle Mittel verfügt, und die materielle Hilfe hat, dass er über finanzielle Mittel verfügt, und die materielle Hilfe
demnach unrechtmässig erhalten hat. Stellt sich heraus, dass ein demnach unrechtmässig erhalten hat. Stellt sich heraus, dass ein
Asylsuchender zum Zeitpunkt der Gewährung der materiellen Hilfe über Asylsuchender zum Zeitpunkt der Gewährung der materiellen Hilfe über
ausreichende Mittel verfügte, um seine Grundbedürfnisse zu decken, ausreichende Mittel verfügte, um seine Grundbedürfnisse zu decken,
muss er der Agentur die geleistete materielle Hilfe, mit Ausnahme der muss er der Agentur die geleistete materielle Hilfe, mit Ausnahme der
in den Artikeln 23 und 24 erwähnten ärztlichen Betreuung, erstatten. in den Artikeln 23 und 24 erwähnten ärztlichen Betreuung, erstatten.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Artikels fest." Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Artikels fest."
Art. 10 - In Artikel 58 desselben Gesetzes werden die Wörter "Ferner Art. 10 - In Artikel 58 desselben Gesetzes werden die Wörter "Ferner
ist die Agentur" durch die Wörter "Unbeschadet der Bestimmungen der ist die Agentur" durch die Wörter "Unbeschadet der Bestimmungen der
Artikel 6 und 6/1 ist die Agentur" ersetzt. Artikel 6 und 6/1 ist die Agentur" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über KAPITEL 3 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über
die öffentlichen Sozialhilfezentren die öffentlichen Sozialhilfezentren
Art. 11 - Artikel 57ter des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über Art. 11 - Artikel 57ter des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über
die öffentlichen Sozialhilfezentren, zuletzt abgeändert durch das die öffentlichen Sozialhilfezentren, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 12. Januar 2007, wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Gesetz vom 12. Januar 2007, wird durch einen Absatz 3 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Das Zentrum ist nicht verpflichtet, Sozialhilfe zu gewähren, wenn "Das Zentrum ist nicht verpflichtet, Sozialhilfe zu gewähren, wenn
gegen einen Ausländer ein Beschluss gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom gegen einen Ausländer ein Beschluss gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom
12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten
anderen Kategorien von Ausländern gefasst worden ist." anderen Kategorien von Ausländern gefasst worden ist."
Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein neuer Artikel 57quinquies mit Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein neuer Artikel 57quinquies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art 57quinquies - In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden "Art 57quinquies - In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes ist das Zentrum nicht verpflichtet, Staatsangehörigen der Gesetzes ist das Zentrum nicht verpflichtet, Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Mitgliedern ihrer Familie Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Mitgliedern ihrer Familie
während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls
während des längsten in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom während des längsten in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt,
die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern vorgesehenen die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern vorgesehenen
Zeitraums Sozialhilfe zu gewähren oder vor Erwerb des Rechts auf Zeitraums Sozialhilfe zu gewähren oder vor Erwerb des Rechts auf
Daueraufenthalt Beihilfen zu gewähren." Daueraufenthalt Beihilfen zu gewähren."
KAPITEL 4 - Inkrafttreten KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 13 - Artikel 3 Buchstabe a) des vorliegenden Gesetzes tritt an Art. 13 - Artikel 3 Buchstabe a) des vorliegenden Gesetzes tritt an
dem vom König festgelegten Datum und spätestens am Tag der dem vom König festgelegten Datum und spätestens am Tag der
Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung bestimmter Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung bestimmter
ministerieller Zuständigkeiten der nächsten Föderalregierung in Kraft. ministerieller Zuständigkeiten der nächsten Föderalregierung in Kraft.
Art. 14 - Die Artikel 4 bis 8 des vorliegenden Gesetzes treten an dem Art. 14 - Die Artikel 4 bis 8 des vorliegenden Gesetzes treten an dem
vom König festgelegten Datum und spätestens am 31. März 2012 in Kraft. vom König festgelegten Datum und spätestens am 31. März 2012 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Januar 2012 Gegeben zu Brüssel, den 19. Januar 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Staatssekretärin für Asyl, Immigration und Soziale Eingliederung Die Staatssekretärin für Asyl, Immigration und Soziale Eingliederung
Frau M. De BLOCK Frau M. De BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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