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Meertalige weergave van Wet van 19/01/2010
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Wet tot opheffing van de wet van 9 februari 1999 tot oprichting van het Belgisch Overlevingsfonds en tot oprichting van een Belgisch Fonds voor de Voedselzekerheid. - Duitse vertaling Loi abrogeant la loi du 9 février 1999 portant création du Fonds belge de survie et créant un Fonds belge pour la Sécurité alimentaire. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 JANUARI 2010. - Wet tot opheffing van de wet van 9 februari 1999 tot oprichting van het Belgisch Overlevingsfonds en tot oprichting van een Belgisch Fonds voor de Voedselzekerheid. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 JANVIER 2010. - Loi abrogeant la loi du 9 février 1999 portant création du Fonds belge de survie et créant un Fonds belge pour la Sécurité alimentaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
januari 2010 tot opheffing van de wet van 9 februari 1999 tot loi du 19 janvier 2010 abrogeant la loi du 9 février 1999 portant
oprichting van het Belgisch Overlevingsfonds en tot oprichting van een création du Fonds belge de survie et créant un Fonds belge pour la
Belgisch Fonds voor de Voedselzekerheid (Belgisch Staatsblad van 11 Sécurité alimentaire (Moniteur belge du 11 février 2010, err. du 19
februari 2010, err. van 19 februari 2010). février 2010).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
19. JANUAR 2010 - Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar 19. JANUAR 2010 - Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar
1999 zur Schaffung 1999 zur Schaffung
des Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen des Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen
Fonds für die Ernährungssicherheit Fonds für die Ernährungssicherheit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Schaffung und Zusammensetzung des BFES KAPITEL 2 - Schaffung und Zusammensetzung des BFES
Art. 2 - Unter der Bezeichnung "Belgischer Fonds für die Art. 2 - Unter der Bezeichnung "Belgischer Fonds für die
Ernährungssicherheit - BFES" wird ein Fonds geschaffen, der dazu Ernährungssicherheit - BFES" wird ein Fonds geschaffen, der dazu
bestimmt ist, in Subsahara-Afrika, vorrangig in den Partnerländern der bestimmt ist, in Subsahara-Afrika, vorrangig in den Partnerländern der
belgischen Entwicklungszusammenarbeit, die Ernährungssicherheit für belgischen Entwicklungszusammenarbeit, die Ernährungssicherheit für
die Bevölkerung in Gebieten mit einem grossen Risiko der die Bevölkerung in Gebieten mit einem grossen Risiko der
Ernährungsunsicherheit zu verbessern, einschliesslich der Ernährungsunsicherheit zu verbessern, einschliesslich der
schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen. schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen.
Ausgehend vom Recht auf Nahrung wie von den Vereinten Nationen Ausgehend vom Recht auf Nahrung wie von den Vereinten Nationen
anerkannt kennzeichnet sich dieses spezifische Instrument der anerkannt kennzeichnet sich dieses spezifische Instrument der
belgischen Entwicklungszusammenarbeit durch eine integrierte, belgischen Entwicklungszusammenarbeit durch eine integrierte,
mehrdimensionale Vorgehensweise. Bei seiner Durchführung wird darüber mehrdimensionale Vorgehensweise. Bei seiner Durchführung wird darüber
hinaus die Stärkung der Kapazitäten der lokalen Akteure angestrebt, so hinaus die Stärkung der Kapazitäten der lokalen Akteure angestrebt, so
dass sie ihre Entwicklung selbst steuern können. dass sie ihre Entwicklung selbst steuern können.
Der BFES vertritt die Grundprinzipien und Ziele der belgischen Der BFES vertritt die Grundprinzipien und Ziele der belgischen
Entwicklungszusammenarbeit und versucht, Qualität und Effizienz ihrer Entwicklungszusammenarbeit und versucht, Qualität und Effizienz ihrer
Tätigkeiten zu verbessern. Tätigkeiten zu verbessern.
Art. 3 - Das für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige Art. 3 - Das für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige
Regierungsmitglied trägt die Verantwortung für den BFES und ist mit Regierungsmitglied trägt die Verantwortung für den BFES und ist mit
dessen Führung beauftragt. dessen Führung beauftragt.
Art. 4 - Auf Vorschlag des in Artikel 3 erwähnten Regierungsmitglieds Art. 4 - Auf Vorschlag des in Artikel 3 erwähnten Regierungsmitglieds
legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Modalitäten legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Modalitäten
für die Verwaltung und Zweckbestimmung der Gelder des BFES und Regeln für die Verwaltung und Zweckbestimmung der Gelder des BFES und Regeln
für die Durchführung von Evaluationen, dabei zu verwendende Kriterien für die Durchführung von Evaluationen, dabei zu verwendende Kriterien
und die Unterstützung, die bei anderen Einrichtungen gefunden werden und die Unterstützung, die bei anderen Einrichtungen gefunden werden
kann, fest. kann, fest.
KAPITEL 3 - Ziele des BFES KAPITEL 3 - Ziele des BFES
Art. 5 - § 1 - Die Programme des BFES berücksichtigen hauptsächlich Art. 5 - § 1 - Die Programme des BFES berücksichtigen hauptsächlich
die vier folgenden Dimensionen der Ernährungssicherheit: die vier folgenden Dimensionen der Ernährungssicherheit:
1. ausreichende Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln, um die Bedürfnisse 1. ausreichende Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln, um die Bedürfnisse
der Familien zu befriedigen, der Familien zu befriedigen,
2. finanzieller und physischer Zugang zu diesen Nahrungsmitteln in 2. finanzieller und physischer Zugang zu diesen Nahrungsmitteln in
ausreichender Menge und Qualität, um der betreffenden Bevölkerung die ausreichender Menge und Qualität, um der betreffenden Bevölkerung die
notwendigen Mittel für ihr Überleben zu geben, notwendigen Mittel für ihr Überleben zu geben,
3. Stabilität der Verfügbarkeit und des Zugangs zu Nahrungsmitteln 3. Stabilität der Verfügbarkeit und des Zugangs zu Nahrungsmitteln
jederzeit und für jeden, jederzeit und für jeden,
4. Nutzung von Nahrungsmitteln, die eine qualitative Ernährung 4. Nutzung von Nahrungsmitteln, die eine qualitative Ernährung
(einschliesslich des Zugangs zu Trinkwasser) voraussetzt, mit (einschliesslich des Zugangs zu Trinkwasser) voraussetzt, mit
angemessenem Ernährungsniveau für ein gesundes und aktives Leben. angemessenem Ernährungsniveau für ein gesundes und aktives Leben.
Diese Programme dienen der Bekämpfung struktureller Ursachen der Diese Programme dienen der Bekämpfung struktureller Ursachen der
Ernährungsunsicherheit: Ernährungsunsicherheit:
1. Verbesserung der sozialen Grundversorgung, wie: 1. Verbesserung der sozialen Grundversorgung, wie:
a) Gesundheitspflege, a) Gesundheitspflege,
b) Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung, b) Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung,
c) Grundunterricht, c) Grundunterricht,
d) Sozialanlagen, d) Sozialanlagen,
2. Verstärkung der Verteidigungskapazitäten der Bevölkerung, so dass 2. Verstärkung der Verteidigungskapazitäten der Bevölkerung, so dass
die Familien sich besser gegen Erschütterungen von aussen wehren die Familien sich besser gegen Erschütterungen von aussen wehren
können, die unter anderem durch schlechte Landwirtschaftsjahre können, die unter anderem durch schlechte Landwirtschaftsjahre
verursacht werden können (Übergangszeiträume), verursacht werden können (Übergangszeiträume),
3. Verstärkung der institutionellen Kapazitäten der Akteure, sowohl 3. Verstärkung der institutionellen Kapazitäten der Akteure, sowohl
auf Ebene der Regierung als auch auf Ebene dezentralisierter auf Ebene der Regierung als auch auf Ebene dezentralisierter
Gebietskörperschaften oder der Zivilgesellschaft, insbesondere von Gebietskörperschaften oder der Zivilgesellschaft, insbesondere von
Bauernorganisationen, in Partnerschaft mit ähnlichen Organisationen in Bauernorganisationen, in Partnerschaft mit ähnlichen Organisationen in
Belgien. Belgien.
§ 2 - Die Programme unterstützen die territoriale Entwicklung, die von § 2 - Die Programme unterstützen die territoriale Entwicklung, die von
den dezentralisierten Körperschaften vorangetrieben wird. den dezentralisierten Körperschaften vorangetrieben wird.
§ 3 - Die Programme tragen durch eine faire und nachhaltige lokale § 3 - Die Programme tragen durch eine faire und nachhaltige lokale
Wirtschaft unter Berücksichtigung sozialer und ökologischer Wirtschaft unter Berücksichtigung sozialer und ökologischer
Entwicklungen zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit der Entwicklungen zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit der
Bevölkerung bei. Bevölkerung bei.
§ 4 - Die Programme zielen darauf ab, sich Politik, Strategien und § 4 - Die Programme zielen darauf ab, sich Politik, Strategien und
Initiativen der Partnerländer anzupassen. Initiativen der Partnerländer anzupassen.
Mit den Programmen: Mit den Programmen:
1. soll die Eigenverantwortung der Hilfeempfänger gefördert werden, 1. soll die Eigenverantwortung der Hilfeempfänger gefördert werden,
2. sollen die Prioritäten sowohl der Behörden als auch der 2. sollen die Prioritäten sowohl der Behörden als auch der
Zivilgesellschaft beachtet werden. Zivilgesellschaft beachtet werden.
Art. 6 - § 1 - Die Programme des BFES werden durchgeführt: Art. 6 - § 1 - Die Programme des BFES werden durchgeführt:
1. in Ländern in Subsahara-Afrika, die im Bericht des 1. in Ländern in Subsahara-Afrika, die im Bericht des
Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen niedrige Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen niedrige
Entwicklungsindikatoren aufweisen, Entwicklungsindikatoren aufweisen,
2. innerhalb dieser Länder vorrangig in den Partnerländern der 2. innerhalb dieser Länder vorrangig in den Partnerländern der
belgischen Entwicklungszusammenarbeit, belgischen Entwicklungszusammenarbeit,
3. vorrangig in Gebieten mit grosser Ernährungsunsicherheit. 3. vorrangig in Gebieten mit grosser Ernährungsunsicherheit.
In ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Fällen können ausnahmsweise In ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Fällen können ausnahmsweise
ebenfalls Aktionen in anderen Gebieten und/oder auf nationaler oder ebenfalls Aktionen in anderen Gebieten und/oder auf nationaler oder
subregionaler Ebene unternommen werden, insofern sie nachweisbare subregionaler Ebene unternommen werden, insofern sie nachweisbare
Auswirkungen für die gewählten Gebiete haben. Auswirkungen für die gewählten Gebiete haben.
§ 2 - Gemäss den vom König bestimmten Modalitäten zielen die Programme § 2 - Gemäss den vom König bestimmten Modalitäten zielen die Programme
darauf ab, Synergien und Komplementaritäten zwischen den drei darauf ab, Synergien und Komplementaritäten zwischen den drei
folgenden Kategorien von Akteuren zu optimieren: folgenden Kategorien von Akteuren zu optimieren:
1. der Belgischen Technischen Zusammenarbeit (BTZ), 1. der Belgischen Technischen Zusammenarbeit (BTZ),
2. belgischen Nichtregierungsorganisationen (NRO), 2. belgischen Nichtregierungsorganisationen (NRO),
3. multilateralen Organisationen, die Partner des Fonds sind. 3. multilateralen Organisationen, die Partner des Fonds sind.
Diese Programme werden eventuell in Zusammenarbeit mit anderen Diese Programme werden eventuell in Zusammenarbeit mit anderen
externen Akteuren durchgeführt, die vor Ort anwesend sind und eine externen Akteuren durchgeführt, die vor Ort anwesend sind und eine
nachgewiesene Fachkompetenz im Bereich der Verbesserung der nachgewiesene Fachkompetenz im Bereich der Verbesserung der
Ernährungssicherheit besitzen. Sie umfassen also mehrere Projekte, die Ernährungssicherheit besitzen. Sie umfassen also mehrere Projekte, die
einzeln betrachtet nicht unbedingt mehrdimensional sind, wohl aber, einzeln betrachtet nicht unbedingt mehrdimensional sind, wohl aber,
wenn sie insgesamt betrachtet werden, auf der Grundlage eines wenn sie insgesamt betrachtet werden, auf der Grundlage eines
gemeinschaftlichen, partnerschaftlichen Rahmens, der im Rahmen des gemeinschaftlichen, partnerschaftlichen Rahmens, der im Rahmen des
BFES und bestehender lokaler Koordinierungsmechanismen koordiniert BFES und bestehender lokaler Koordinierungsmechanismen koordiniert
wird. wird.
§ 3 - In den Programmen werden auch transversale Themen der belgischen § 3 - In den Programmen werden auch transversale Themen der belgischen
Entwicklungszusammenarbeit wie in den Rechtsvorschriften über die Entwicklungszusammenarbeit wie in den Rechtsvorschriften über die
belgische internationale Zusammenarbeit bestimmt aufgegriffen. belgische internationale Zusammenarbeit bestimmt aufgegriffen.
Besondere Aufmerksamkeit gilt Frauen und Kindern unter fünf Jahren und Besondere Aufmerksamkeit gilt Frauen und Kindern unter fünf Jahren und
den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen, insbesondere denen, die den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen, insbesondere denen, die
von den Folgen von HIV/Aids betroffen sind. von den Folgen von HIV/Aids betroffen sind.
§ 4 - Die Programme weisen Komplementaritäten und Synergien mit § 4 - Die Programme weisen Komplementaritäten und Synergien mit
anderen Aktionen auf, die von inländischen Akteuren und anderen anderen Aktionen auf, die von inländischen Akteuren und anderen
Entwicklungspartnern durchgeführt werden. Entwicklungspartnern durchgeführt werden.
§ 5 - Bei der Schaffung der Programme werden nationale und lokale § 5 - Bei der Schaffung der Programme werden nationale und lokale
Behörden der Empfängerländer, lokale Gewählte und Vertreter der Behörden der Empfängerländer, lokale Gewählte und Vertreter der
Zivilgesellschaft einbezogen, um lokalen Partnern die Möglichkeit zu Zivilgesellschaft einbezogen, um lokalen Partnern die Möglichkeit zu
geben, den Entwicklungsprozess selbst zu steuern. geben, den Entwicklungsprozess selbst zu steuern.
§ 6 - Besondere Anstrengungen werden unternommen, damit die § 6 - Besondere Anstrengungen werden unternommen, damit die
Finanzierung der Projekte der begünstigten Bevölkerung maximal Finanzierung der Projekte der begünstigten Bevölkerung maximal
zugutekommt. zugutekommt.
Art. 7 - Es wird eine Arbeitsgruppe "BFES" geschaffen. Diese Art. 7 - Es wird eine Arbeitsgruppe "BFES" geschaffen. Diese
Arbeitsgruppe besteht aus: Arbeitsgruppe besteht aus:
1. Mitgliedern der Abgeordnetenkammer, unter denen ein Präsident und 1. Mitgliedern der Abgeordnetenkammer, unter denen ein Präsident und
ein erster und zweiter Vizepräsident bestimmt werden, ein erster und zweiter Vizepräsident bestimmt werden,
2. dem für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen 2. dem für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen
Regierungsmitglied, Regierungsmitglied,
3. multilateralen Organisationen, die Partner des BFES sind, 3. multilateralen Organisationen, die Partner des BFES sind,
4. der Belgischen Technischen Zusammenarbeit (BTZ), 4. der Belgischen Technischen Zusammenarbeit (BTZ),
5. Verbänden von Nichtregierungsorganisationen. Sie spielen auf drei 5. Verbänden von Nichtregierungsorganisationen. Sie spielen auf drei
Ebenen eine Rolle: Ebenen eine Rolle:
a) Vertretung der belgischen NRO, die Partner des BFES sind, bei der a) Vertretung der belgischen NRO, die Partner des BFES sind, bei der
Ausarbeitung der Strategien des BFES, Ausarbeitung der Strategien des BFES,
b) Vermittlung zwischen den NRO, die an dem Programm teilnehmen, b) Vermittlung zwischen den NRO, die an dem Programm teilnehmen,
einerseits und dem BFES andererseits, einerseits und dem BFES andererseits,
c) aktive Teilnahme am Wissensmanagement, das von allen Akteuren des c) aktive Teilnahme am Wissensmanagement, das von allen Akteuren des
BFES verwirklicht wird. BFES verwirklicht wird.
Der König bestimmt Modalitäten für die Anwendung von Absatz 1 Nrn. 2 Der König bestimmt Modalitäten für die Anwendung von Absatz 1 Nrn. 2
bis 5 und die administrative Unterstützung und Arbeitsweise dieser bis 5 und die administrative Unterstützung und Arbeitsweise dieser
Arbeitsgruppe. Arbeitsgruppe.
Die Arbeitsgruppe formuliert Empfehlungen in Bezug auf die Die Arbeitsgruppe formuliert Empfehlungen in Bezug auf die
strategische Ausrichtung des BFES auf der Grundlage der Prioritäten strategische Ausrichtung des BFES auf der Grundlage der Prioritäten
der verschiedenen Bereiche der belgischen Aussenpolitik, der der verschiedenen Bereiche der belgischen Aussenpolitik, der
Evaluationsberichte zu den verschiedenen Projekten und Programmen und Evaluationsberichte zu den verschiedenen Projekten und Programmen und
der Entwicklung der internationalen Lage im Bereich der der Entwicklung der internationalen Lage im Bereich der
Ernährungssicherheit. Ernährungssicherheit.
Art. 8 - Zur Finanzierung des BFES wird im Sonderabschnitt des Art. 8 - Zur Finanzierung des BFES wird im Sonderabschnitt des
Haushaltsplans des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Haushaltsplans des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige
Angelegenheiten, Aussenhandel und Entwicklungszusammenarbeit ein Angelegenheiten, Aussenhandel und Entwicklungszusammenarbeit ein
Grundlagenfonds geschaffen. Grundlagenfonds geschaffen.
Der BFES verfügt über: Der BFES verfügt über:
1. die am 31. Dezember 2009 verfügbaren Rücklagen aus dem 1. die am 31. Dezember 2009 verfügbaren Rücklagen aus dem
Grundlagenfonds, der durch das Gesetz vom 9. Februar 1999 zur Grundlagenfonds, der durch das Gesetz vom 9. Februar 1999 zur
Schaffung des Belgischen Überlebensfonds im Hinblick auf die Schaffung des Belgischen Überlebensfonds im Hinblick auf die
Verbesserung der Ernährungssicherheit der schutzbedürftigsten Verbesserung der Ernährungssicherheit der schutzbedürftigsten
Bevölkerungsgruppen in den ärmsten Partnerländern geschaffen worden Bevölkerungsgruppen in den ärmsten Partnerländern geschaffen worden
ist, ist,
2. eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 250 Millionen EUR. 2. eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 250 Millionen EUR.
Damit der BFES die in Nr. 1 und 2 weiter oben erwähnten Beträge, deren Damit der BFES die in Nr. 1 und 2 weiter oben erwähnten Beträge, deren
Ausgabe erlaubt ist, benutzen kann, überträgt die Nationallotterie dem Ausgabe erlaubt ist, benutzen kann, überträgt die Nationallotterie dem
BFES ab 2010 jährliche Teilbeträge von mindestens 17,50 Millionen EUR. BFES ab 2010 jährliche Teilbeträge von mindestens 17,50 Millionen EUR.
Von der Nationallotterie freigesetzte Mittel sind effektiv und können Von der Nationallotterie freigesetzte Mittel sind effektiv und können
daher nur für die Durchführung von Projekten und Programmen im Rahmen daher nur für die Durchführung von Projekten und Programmen im Rahmen
des BFES verwendet werden. des BFES verwendet werden.
Innerhalb der Grenzen des jährlich freigesetzten Teilbetrags wird die Innerhalb der Grenzen des jährlich freigesetzten Teilbetrags wird die
Ermächtigung durch ausserordentliche Haushaltsmittel gedeckt, die vom Ermächtigung durch ausserordentliche Haushaltsmittel gedeckt, die vom
Haushalt der Entwicklungszusammenarbeit getrennt sind und aus dem Haushalt der Entwicklungszusammenarbeit getrennt sind und aus dem
Nettogewinn der Nationallotterie stammen. Nettogewinn der Nationallotterie stammen.
Mittel, die zusätzlich zu den von der Nationallotterie freigesetzten Mittel, die zusätzlich zu den von der Nationallotterie freigesetzten
Mitteln zur Verfügung stehen, werden für die Durchführung von Mitteln zur Verfügung stehen, werden für die Durchführung von
Projekten und Programmen verwendet, so dass insbesondere die Projekten und Programmen verwendet, so dass insbesondere die
Entwicklung neuer Initiativen ermöglicht werden kann, sobald der BFES Entwicklung neuer Initiativen ermöglicht werden kann, sobald der BFES
seine Tätigkeit aufnimmt. seine Tätigkeit aufnimmt.
Diese zusätzlichen Mittel stammen aus dem Haushalt der Diese zusätzlichen Mittel stammen aus dem Haushalt der
Entwicklungszusammenarbeit. Für die ersten beiden Jahre werden diese Entwicklungszusammenarbeit. Für die ersten beiden Jahre werden diese
Mittel auf 18,5 Millionen EUR pro Jahr festgelegt. Mittel auf 18,5 Millionen EUR pro Jahr festgelegt.
Art. 9 - Das für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige Art. 9 - Das für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige
Regierungsmitglied legt der Abgeordnetenkammer jährlich einen Bericht Regierungsmitglied legt der Abgeordnetenkammer jährlich einen Bericht
über Arbeitsweise und Tätigkeiten des BFES vor. über Arbeitsweise und Tätigkeiten des BFES vor.
In diesem Bericht wird insbesondere die Zuteilung von Hilfsmitteln pro In diesem Bericht wird insbesondere die Zuteilung von Hilfsmitteln pro
Land und Bereich vermerkt. Land und Bereich vermerkt.
Art. 10 - § 1 - Der BFES verwendet jährlich mindestens 1,5 % seines Art. 10 - § 1 - Der BFES verwendet jährlich mindestens 1,5 % seines
Haushalts für die Evaluation von Projekten und Programmen und den Haushalts für die Evaluation von Projekten und Programmen und den
Ausbau des Wissensmanagements (knowledge management) innerhalb des Ausbau des Wissensmanagements (knowledge management) innerhalb des
Fonds, wobei darauf geachtet wird, dass die Erkenntnisse aus den Fonds, wobei darauf geachtet wird, dass die Erkenntnisse aus den
Evaluationen innerhalb des Fonds optimal genutzt und an andere Kanäle Evaluationen innerhalb des Fonds optimal genutzt und an andere Kanäle
der belgischen Entwicklungszusammenarbeit weitergeleitet werden. der belgischen Entwicklungszusammenarbeit weitergeleitet werden.
Die Arbeitsgruppe "BFES" formuliert Empfehlungen in Bezug auf die Die Arbeitsgruppe "BFES" formuliert Empfehlungen in Bezug auf die
Evaluation von Projekten und Programmen des BFES. Evaluation von Projekten und Programmen des BFES.
§ 2 - Zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Verwaltung des BFES § 2 - Zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Verwaltung des BFES
sieht das für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige sieht das für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige
Regierungsmitglied innerhalb der von ihm geleiteten Verwaltung Regierungsmitglied innerhalb der von ihm geleiteten Verwaltung
genügend Personal für die Verwaltung des BFES vor. genügend Personal für die Verwaltung des BFES vor.
Höchstens 1 % der jährlich verfügbaren Mittel des BFES kann für Kosten Höchstens 1 % der jährlich verfügbaren Mittel des BFES kann für Kosten
für das Personal verwendet werden, das in Belgien oder in den Büros für das Personal verwendet werden, das in Belgien oder in den Büros
für Entwicklungszusammenarbeit vor Ort mit der Verwaltung und für Entwicklungszusammenarbeit vor Ort mit der Verwaltung und
Koordinierung des Fonds beauftragt ist. Koordinierung des Fonds beauftragt ist.
§ 3 - Jährlich wird 1 % des Betrags der eingegangenen § 3 - Jährlich wird 1 % des Betrags der eingegangenen
Ausgabenverpflichtungen des BFES in Belgien und den Partnerländern für Ausgabenverpflichtungen des BFES in Belgien und den Partnerländern für
Informations- und Sensibilisierungskampagnen über Projekte und Informations- und Sensibilisierungskampagnen über Projekte und
Programme verwendet. Die Informations- und Sensibilisierungskampagnen Programme verwendet. Die Informations- und Sensibilisierungskampagnen
zielen darauf ab, die öffentliche Meinung für die Probleme der zielen darauf ab, die öffentliche Meinung für die Probleme der
schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen in Gebieten mit einem grossen schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen in Gebieten mit einem grossen
Risiko der Ernährungsunsicherheit zu sensibilisieren. Risiko der Ernährungsunsicherheit zu sensibilisieren.
Art. 11 - Die Arbeitsgruppe "BFES" legt jährlich ein Datum für eine Art. 11 - Die Arbeitsgruppe "BFES" legt jährlich ein Datum für eine
Konzertierung über die Durchführung der Programme und Projekte des Konzertierung über die Durchführung der Programme und Projekte des
BFES fest. Institutionelle und lokale Partner und vom Volk gewählte BFES fest. Institutionelle und lokale Partner und vom Volk gewählte
Vertretungen der Partnerländer werden zu dieser Konzertierung Vertretungen der Partnerländer werden zu dieser Konzertierung
hinzugezogen. hinzugezogen.
Die Evaluationsberichte zu den durchgeführten Programmen werden Die Evaluationsberichte zu den durchgeführten Programmen werden
während dieser Konzertierung untersucht. während dieser Konzertierung untersucht.
Der Kostenaufwand für die Organisation der Konzertierung geht zu Der Kostenaufwand für die Organisation der Konzertierung geht zu
Lasten des BFES. Lasten des BFES.
Art. 12 - Das Gesetz vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen Art. 12 - Das Gesetz vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen
Überlebensfonds wird aufgehoben. Überlebensfonds wird aufgehoben.
Übergangsweise finanziert der BFES die Konsolidierung der Projekte zur Übergangsweise finanziert der BFES die Konsolidierung der Projekte zur
Bekämpfung der Ernährungsunsicherheit, deren erste Phase vom Bekämpfung der Ernährungsunsicherheit, deren erste Phase vom
Belgischen Überlebensfonds finanziert worden ist. Belgischen Überlebensfonds finanziert worden ist.
Art. 13 - In Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. April 2002 zur Art. 13 - In Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. April 2002 zur
Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie werden Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie werden
die Wörter "dem im Gesetz vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des die Wörter "dem im Gesetz vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des
Belgischen Überlebensfonds erwähnten Belgischen Überlebensfonds" durch Belgischen Überlebensfonds erwähnten Belgischen Überlebensfonds" durch
die Wörter "dem im Gesetz vom 19. Januar 2010 zur Aufhebung des die Wörter "dem im Gesetz vom 19. Januar 2010 zur Aufhebung des
Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen
Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds für die Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds für die
Ernährungssicherheit erwähnten Belgischen Fonds für die Ernährungssicherheit erwähnten Belgischen Fonds für die
Ernährungssicherheit" ersetzt. Ernährungssicherheit" ersetzt.
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Januar 2010 Gegeben zu Brüssel, den 19. Januar 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit
C. MICHEL C. MICHEL
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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