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Wet tot opheffing van de wet van 9 februari 1999 tot oprichting van het Belgisch Overlevingsfonds en tot oprichting van een Belgisch Fonds voor de Voedselzekerheid. - Duitse vertaling | Loi abrogeant la loi du 9 février 1999 portant création du Fonds belge de survie et créant un Fonds belge pour la Sécurité alimentaire. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 JANUARI 2010. - Wet tot opheffing van de wet van 9 februari 1999 tot oprichting van het Belgisch Overlevingsfonds en tot oprichting van een Belgisch Fonds voor de Voedselzekerheid. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 JANVIER 2010. - Loi abrogeant la loi du 9 février 1999 portant création du Fonds belge de survie et créant un Fonds belge pour la Sécurité alimentaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
januari 2010 tot opheffing van de wet van 9 februari 1999 tot | loi du 19 janvier 2010 abrogeant la loi du 9 février 1999 portant |
oprichting van het Belgisch Overlevingsfonds en tot oprichting van een | création du Fonds belge de survie et créant un Fonds belge pour la |
Belgisch Fonds voor de Voedselzekerheid (Belgisch Staatsblad van 11 | Sécurité alimentaire (Moniteur belge du 11 février 2010, err. du 19 |
februari 2010, err. van 19 februari 2010). | février 2010). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
19. JANUAR 2010 - Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar | 19. JANUAR 2010 - Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar |
1999 zur Schaffung | 1999 zur Schaffung |
des Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen | des Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen |
Fonds für die Ernährungssicherheit | Fonds für die Ernährungssicherheit |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Schaffung und Zusammensetzung des BFES | KAPITEL 2 - Schaffung und Zusammensetzung des BFES |
Art. 2 - Unter der Bezeichnung "Belgischer Fonds für die | Art. 2 - Unter der Bezeichnung "Belgischer Fonds für die |
Ernährungssicherheit - BFES" wird ein Fonds geschaffen, der dazu | Ernährungssicherheit - BFES" wird ein Fonds geschaffen, der dazu |
bestimmt ist, in Subsahara-Afrika, vorrangig in den Partnerländern der | bestimmt ist, in Subsahara-Afrika, vorrangig in den Partnerländern der |
belgischen Entwicklungszusammenarbeit, die Ernährungssicherheit für | belgischen Entwicklungszusammenarbeit, die Ernährungssicherheit für |
die Bevölkerung in Gebieten mit einem grossen Risiko der | die Bevölkerung in Gebieten mit einem grossen Risiko der |
Ernährungsunsicherheit zu verbessern, einschliesslich der | Ernährungsunsicherheit zu verbessern, einschliesslich der |
schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen. | schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen. |
Ausgehend vom Recht auf Nahrung wie von den Vereinten Nationen | Ausgehend vom Recht auf Nahrung wie von den Vereinten Nationen |
anerkannt kennzeichnet sich dieses spezifische Instrument der | anerkannt kennzeichnet sich dieses spezifische Instrument der |
belgischen Entwicklungszusammenarbeit durch eine integrierte, | belgischen Entwicklungszusammenarbeit durch eine integrierte, |
mehrdimensionale Vorgehensweise. Bei seiner Durchführung wird darüber | mehrdimensionale Vorgehensweise. Bei seiner Durchführung wird darüber |
hinaus die Stärkung der Kapazitäten der lokalen Akteure angestrebt, so | hinaus die Stärkung der Kapazitäten der lokalen Akteure angestrebt, so |
dass sie ihre Entwicklung selbst steuern können. | dass sie ihre Entwicklung selbst steuern können. |
Der BFES vertritt die Grundprinzipien und Ziele der belgischen | Der BFES vertritt die Grundprinzipien und Ziele der belgischen |
Entwicklungszusammenarbeit und versucht, Qualität und Effizienz ihrer | Entwicklungszusammenarbeit und versucht, Qualität und Effizienz ihrer |
Tätigkeiten zu verbessern. | Tätigkeiten zu verbessern. |
Art. 3 - Das für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige | Art. 3 - Das für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige |
Regierungsmitglied trägt die Verantwortung für den BFES und ist mit | Regierungsmitglied trägt die Verantwortung für den BFES und ist mit |
dessen Führung beauftragt. | dessen Führung beauftragt. |
Art. 4 - Auf Vorschlag des in Artikel 3 erwähnten Regierungsmitglieds | Art. 4 - Auf Vorschlag des in Artikel 3 erwähnten Regierungsmitglieds |
legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Modalitäten | legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Modalitäten |
für die Verwaltung und Zweckbestimmung der Gelder des BFES und Regeln | für die Verwaltung und Zweckbestimmung der Gelder des BFES und Regeln |
für die Durchführung von Evaluationen, dabei zu verwendende Kriterien | für die Durchführung von Evaluationen, dabei zu verwendende Kriterien |
und die Unterstützung, die bei anderen Einrichtungen gefunden werden | und die Unterstützung, die bei anderen Einrichtungen gefunden werden |
kann, fest. | kann, fest. |
KAPITEL 3 - Ziele des BFES | KAPITEL 3 - Ziele des BFES |
Art. 5 - § 1 - Die Programme des BFES berücksichtigen hauptsächlich | Art. 5 - § 1 - Die Programme des BFES berücksichtigen hauptsächlich |
die vier folgenden Dimensionen der Ernährungssicherheit: | die vier folgenden Dimensionen der Ernährungssicherheit: |
1. ausreichende Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln, um die Bedürfnisse | 1. ausreichende Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln, um die Bedürfnisse |
der Familien zu befriedigen, | der Familien zu befriedigen, |
2. finanzieller und physischer Zugang zu diesen Nahrungsmitteln in | 2. finanzieller und physischer Zugang zu diesen Nahrungsmitteln in |
ausreichender Menge und Qualität, um der betreffenden Bevölkerung die | ausreichender Menge und Qualität, um der betreffenden Bevölkerung die |
notwendigen Mittel für ihr Überleben zu geben, | notwendigen Mittel für ihr Überleben zu geben, |
3. Stabilität der Verfügbarkeit und des Zugangs zu Nahrungsmitteln | 3. Stabilität der Verfügbarkeit und des Zugangs zu Nahrungsmitteln |
jederzeit und für jeden, | jederzeit und für jeden, |
4. Nutzung von Nahrungsmitteln, die eine qualitative Ernährung | 4. Nutzung von Nahrungsmitteln, die eine qualitative Ernährung |
(einschliesslich des Zugangs zu Trinkwasser) voraussetzt, mit | (einschliesslich des Zugangs zu Trinkwasser) voraussetzt, mit |
angemessenem Ernährungsniveau für ein gesundes und aktives Leben. | angemessenem Ernährungsniveau für ein gesundes und aktives Leben. |
Diese Programme dienen der Bekämpfung struktureller Ursachen der | Diese Programme dienen der Bekämpfung struktureller Ursachen der |
Ernährungsunsicherheit: | Ernährungsunsicherheit: |
1. Verbesserung der sozialen Grundversorgung, wie: | 1. Verbesserung der sozialen Grundversorgung, wie: |
a) Gesundheitspflege, | a) Gesundheitspflege, |
b) Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung, | b) Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung, |
c) Grundunterricht, | c) Grundunterricht, |
d) Sozialanlagen, | d) Sozialanlagen, |
2. Verstärkung der Verteidigungskapazitäten der Bevölkerung, so dass | 2. Verstärkung der Verteidigungskapazitäten der Bevölkerung, so dass |
die Familien sich besser gegen Erschütterungen von aussen wehren | die Familien sich besser gegen Erschütterungen von aussen wehren |
können, die unter anderem durch schlechte Landwirtschaftsjahre | können, die unter anderem durch schlechte Landwirtschaftsjahre |
verursacht werden können (Übergangszeiträume), | verursacht werden können (Übergangszeiträume), |
3. Verstärkung der institutionellen Kapazitäten der Akteure, sowohl | 3. Verstärkung der institutionellen Kapazitäten der Akteure, sowohl |
auf Ebene der Regierung als auch auf Ebene dezentralisierter | auf Ebene der Regierung als auch auf Ebene dezentralisierter |
Gebietskörperschaften oder der Zivilgesellschaft, insbesondere von | Gebietskörperschaften oder der Zivilgesellschaft, insbesondere von |
Bauernorganisationen, in Partnerschaft mit ähnlichen Organisationen in | Bauernorganisationen, in Partnerschaft mit ähnlichen Organisationen in |
Belgien. | Belgien. |
§ 2 - Die Programme unterstützen die territoriale Entwicklung, die von | § 2 - Die Programme unterstützen die territoriale Entwicklung, die von |
den dezentralisierten Körperschaften vorangetrieben wird. | den dezentralisierten Körperschaften vorangetrieben wird. |
§ 3 - Die Programme tragen durch eine faire und nachhaltige lokale | § 3 - Die Programme tragen durch eine faire und nachhaltige lokale |
Wirtschaft unter Berücksichtigung sozialer und ökologischer | Wirtschaft unter Berücksichtigung sozialer und ökologischer |
Entwicklungen zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit der | Entwicklungen zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit der |
Bevölkerung bei. | Bevölkerung bei. |
§ 4 - Die Programme zielen darauf ab, sich Politik, Strategien und | § 4 - Die Programme zielen darauf ab, sich Politik, Strategien und |
Initiativen der Partnerländer anzupassen. | Initiativen der Partnerländer anzupassen. |
Mit den Programmen: | Mit den Programmen: |
1. soll die Eigenverantwortung der Hilfeempfänger gefördert werden, | 1. soll die Eigenverantwortung der Hilfeempfänger gefördert werden, |
2. sollen die Prioritäten sowohl der Behörden als auch der | 2. sollen die Prioritäten sowohl der Behörden als auch der |
Zivilgesellschaft beachtet werden. | Zivilgesellschaft beachtet werden. |
Art. 6 - § 1 - Die Programme des BFES werden durchgeführt: | Art. 6 - § 1 - Die Programme des BFES werden durchgeführt: |
1. in Ländern in Subsahara-Afrika, die im Bericht des | 1. in Ländern in Subsahara-Afrika, die im Bericht des |
Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen niedrige | Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen niedrige |
Entwicklungsindikatoren aufweisen, | Entwicklungsindikatoren aufweisen, |
2. innerhalb dieser Länder vorrangig in den Partnerländern der | 2. innerhalb dieser Länder vorrangig in den Partnerländern der |
belgischen Entwicklungszusammenarbeit, | belgischen Entwicklungszusammenarbeit, |
3. vorrangig in Gebieten mit grosser Ernährungsunsicherheit. | 3. vorrangig in Gebieten mit grosser Ernährungsunsicherheit. |
In ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Fällen können ausnahmsweise | In ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Fällen können ausnahmsweise |
ebenfalls Aktionen in anderen Gebieten und/oder auf nationaler oder | ebenfalls Aktionen in anderen Gebieten und/oder auf nationaler oder |
subregionaler Ebene unternommen werden, insofern sie nachweisbare | subregionaler Ebene unternommen werden, insofern sie nachweisbare |
Auswirkungen für die gewählten Gebiete haben. | Auswirkungen für die gewählten Gebiete haben. |
§ 2 - Gemäss den vom König bestimmten Modalitäten zielen die Programme | § 2 - Gemäss den vom König bestimmten Modalitäten zielen die Programme |
darauf ab, Synergien und Komplementaritäten zwischen den drei | darauf ab, Synergien und Komplementaritäten zwischen den drei |
folgenden Kategorien von Akteuren zu optimieren: | folgenden Kategorien von Akteuren zu optimieren: |
1. der Belgischen Technischen Zusammenarbeit (BTZ), | 1. der Belgischen Technischen Zusammenarbeit (BTZ), |
2. belgischen Nichtregierungsorganisationen (NRO), | 2. belgischen Nichtregierungsorganisationen (NRO), |
3. multilateralen Organisationen, die Partner des Fonds sind. | 3. multilateralen Organisationen, die Partner des Fonds sind. |
Diese Programme werden eventuell in Zusammenarbeit mit anderen | Diese Programme werden eventuell in Zusammenarbeit mit anderen |
externen Akteuren durchgeführt, die vor Ort anwesend sind und eine | externen Akteuren durchgeführt, die vor Ort anwesend sind und eine |
nachgewiesene Fachkompetenz im Bereich der Verbesserung der | nachgewiesene Fachkompetenz im Bereich der Verbesserung der |
Ernährungssicherheit besitzen. Sie umfassen also mehrere Projekte, die | Ernährungssicherheit besitzen. Sie umfassen also mehrere Projekte, die |
einzeln betrachtet nicht unbedingt mehrdimensional sind, wohl aber, | einzeln betrachtet nicht unbedingt mehrdimensional sind, wohl aber, |
wenn sie insgesamt betrachtet werden, auf der Grundlage eines | wenn sie insgesamt betrachtet werden, auf der Grundlage eines |
gemeinschaftlichen, partnerschaftlichen Rahmens, der im Rahmen des | gemeinschaftlichen, partnerschaftlichen Rahmens, der im Rahmen des |
BFES und bestehender lokaler Koordinierungsmechanismen koordiniert | BFES und bestehender lokaler Koordinierungsmechanismen koordiniert |
wird. | wird. |
§ 3 - In den Programmen werden auch transversale Themen der belgischen | § 3 - In den Programmen werden auch transversale Themen der belgischen |
Entwicklungszusammenarbeit wie in den Rechtsvorschriften über die | Entwicklungszusammenarbeit wie in den Rechtsvorschriften über die |
belgische internationale Zusammenarbeit bestimmt aufgegriffen. | belgische internationale Zusammenarbeit bestimmt aufgegriffen. |
Besondere Aufmerksamkeit gilt Frauen und Kindern unter fünf Jahren und | Besondere Aufmerksamkeit gilt Frauen und Kindern unter fünf Jahren und |
den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen, insbesondere denen, die | den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen, insbesondere denen, die |
von den Folgen von HIV/Aids betroffen sind. | von den Folgen von HIV/Aids betroffen sind. |
§ 4 - Die Programme weisen Komplementaritäten und Synergien mit | § 4 - Die Programme weisen Komplementaritäten und Synergien mit |
anderen Aktionen auf, die von inländischen Akteuren und anderen | anderen Aktionen auf, die von inländischen Akteuren und anderen |
Entwicklungspartnern durchgeführt werden. | Entwicklungspartnern durchgeführt werden. |
§ 5 - Bei der Schaffung der Programme werden nationale und lokale | § 5 - Bei der Schaffung der Programme werden nationale und lokale |
Behörden der Empfängerländer, lokale Gewählte und Vertreter der | Behörden der Empfängerländer, lokale Gewählte und Vertreter der |
Zivilgesellschaft einbezogen, um lokalen Partnern die Möglichkeit zu | Zivilgesellschaft einbezogen, um lokalen Partnern die Möglichkeit zu |
geben, den Entwicklungsprozess selbst zu steuern. | geben, den Entwicklungsprozess selbst zu steuern. |
§ 6 - Besondere Anstrengungen werden unternommen, damit die | § 6 - Besondere Anstrengungen werden unternommen, damit die |
Finanzierung der Projekte der begünstigten Bevölkerung maximal | Finanzierung der Projekte der begünstigten Bevölkerung maximal |
zugutekommt. | zugutekommt. |
Art. 7 - Es wird eine Arbeitsgruppe "BFES" geschaffen. Diese | Art. 7 - Es wird eine Arbeitsgruppe "BFES" geschaffen. Diese |
Arbeitsgruppe besteht aus: | Arbeitsgruppe besteht aus: |
1. Mitgliedern der Abgeordnetenkammer, unter denen ein Präsident und | 1. Mitgliedern der Abgeordnetenkammer, unter denen ein Präsident und |
ein erster und zweiter Vizepräsident bestimmt werden, | ein erster und zweiter Vizepräsident bestimmt werden, |
2. dem für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen | 2. dem für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen |
Regierungsmitglied, | Regierungsmitglied, |
3. multilateralen Organisationen, die Partner des BFES sind, | 3. multilateralen Organisationen, die Partner des BFES sind, |
4. der Belgischen Technischen Zusammenarbeit (BTZ), | 4. der Belgischen Technischen Zusammenarbeit (BTZ), |
5. Verbänden von Nichtregierungsorganisationen. Sie spielen auf drei | 5. Verbänden von Nichtregierungsorganisationen. Sie spielen auf drei |
Ebenen eine Rolle: | Ebenen eine Rolle: |
a) Vertretung der belgischen NRO, die Partner des BFES sind, bei der | a) Vertretung der belgischen NRO, die Partner des BFES sind, bei der |
Ausarbeitung der Strategien des BFES, | Ausarbeitung der Strategien des BFES, |
b) Vermittlung zwischen den NRO, die an dem Programm teilnehmen, | b) Vermittlung zwischen den NRO, die an dem Programm teilnehmen, |
einerseits und dem BFES andererseits, | einerseits und dem BFES andererseits, |
c) aktive Teilnahme am Wissensmanagement, das von allen Akteuren des | c) aktive Teilnahme am Wissensmanagement, das von allen Akteuren des |
BFES verwirklicht wird. | BFES verwirklicht wird. |
Der König bestimmt Modalitäten für die Anwendung von Absatz 1 Nrn. 2 | Der König bestimmt Modalitäten für die Anwendung von Absatz 1 Nrn. 2 |
bis 5 und die administrative Unterstützung und Arbeitsweise dieser | bis 5 und die administrative Unterstützung und Arbeitsweise dieser |
Arbeitsgruppe. | Arbeitsgruppe. |
Die Arbeitsgruppe formuliert Empfehlungen in Bezug auf die | Die Arbeitsgruppe formuliert Empfehlungen in Bezug auf die |
strategische Ausrichtung des BFES auf der Grundlage der Prioritäten | strategische Ausrichtung des BFES auf der Grundlage der Prioritäten |
der verschiedenen Bereiche der belgischen Aussenpolitik, der | der verschiedenen Bereiche der belgischen Aussenpolitik, der |
Evaluationsberichte zu den verschiedenen Projekten und Programmen und | Evaluationsberichte zu den verschiedenen Projekten und Programmen und |
der Entwicklung der internationalen Lage im Bereich der | der Entwicklung der internationalen Lage im Bereich der |
Ernährungssicherheit. | Ernährungssicherheit. |
Art. 8 - Zur Finanzierung des BFES wird im Sonderabschnitt des | Art. 8 - Zur Finanzierung des BFES wird im Sonderabschnitt des |
Haushaltsplans des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | Haushaltsplans des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
Angelegenheiten, Aussenhandel und Entwicklungszusammenarbeit ein | Angelegenheiten, Aussenhandel und Entwicklungszusammenarbeit ein |
Grundlagenfonds geschaffen. | Grundlagenfonds geschaffen. |
Der BFES verfügt über: | Der BFES verfügt über: |
1. die am 31. Dezember 2009 verfügbaren Rücklagen aus dem | 1. die am 31. Dezember 2009 verfügbaren Rücklagen aus dem |
Grundlagenfonds, der durch das Gesetz vom 9. Februar 1999 zur | Grundlagenfonds, der durch das Gesetz vom 9. Februar 1999 zur |
Schaffung des Belgischen Überlebensfonds im Hinblick auf die | Schaffung des Belgischen Überlebensfonds im Hinblick auf die |
Verbesserung der Ernährungssicherheit der schutzbedürftigsten | Verbesserung der Ernährungssicherheit der schutzbedürftigsten |
Bevölkerungsgruppen in den ärmsten Partnerländern geschaffen worden | Bevölkerungsgruppen in den ärmsten Partnerländern geschaffen worden |
ist, | ist, |
2. eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 250 Millionen EUR. | 2. eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 250 Millionen EUR. |
Damit der BFES die in Nr. 1 und 2 weiter oben erwähnten Beträge, deren | Damit der BFES die in Nr. 1 und 2 weiter oben erwähnten Beträge, deren |
Ausgabe erlaubt ist, benutzen kann, überträgt die Nationallotterie dem | Ausgabe erlaubt ist, benutzen kann, überträgt die Nationallotterie dem |
BFES ab 2010 jährliche Teilbeträge von mindestens 17,50 Millionen EUR. | BFES ab 2010 jährliche Teilbeträge von mindestens 17,50 Millionen EUR. |
Von der Nationallotterie freigesetzte Mittel sind effektiv und können | Von der Nationallotterie freigesetzte Mittel sind effektiv und können |
daher nur für die Durchführung von Projekten und Programmen im Rahmen | daher nur für die Durchführung von Projekten und Programmen im Rahmen |
des BFES verwendet werden. | des BFES verwendet werden. |
Innerhalb der Grenzen des jährlich freigesetzten Teilbetrags wird die | Innerhalb der Grenzen des jährlich freigesetzten Teilbetrags wird die |
Ermächtigung durch ausserordentliche Haushaltsmittel gedeckt, die vom | Ermächtigung durch ausserordentliche Haushaltsmittel gedeckt, die vom |
Haushalt der Entwicklungszusammenarbeit getrennt sind und aus dem | Haushalt der Entwicklungszusammenarbeit getrennt sind und aus dem |
Nettogewinn der Nationallotterie stammen. | Nettogewinn der Nationallotterie stammen. |
Mittel, die zusätzlich zu den von der Nationallotterie freigesetzten | Mittel, die zusätzlich zu den von der Nationallotterie freigesetzten |
Mitteln zur Verfügung stehen, werden für die Durchführung von | Mitteln zur Verfügung stehen, werden für die Durchführung von |
Projekten und Programmen verwendet, so dass insbesondere die | Projekten und Programmen verwendet, so dass insbesondere die |
Entwicklung neuer Initiativen ermöglicht werden kann, sobald der BFES | Entwicklung neuer Initiativen ermöglicht werden kann, sobald der BFES |
seine Tätigkeit aufnimmt. | seine Tätigkeit aufnimmt. |
Diese zusätzlichen Mittel stammen aus dem Haushalt der | Diese zusätzlichen Mittel stammen aus dem Haushalt der |
Entwicklungszusammenarbeit. Für die ersten beiden Jahre werden diese | Entwicklungszusammenarbeit. Für die ersten beiden Jahre werden diese |
Mittel auf 18,5 Millionen EUR pro Jahr festgelegt. | Mittel auf 18,5 Millionen EUR pro Jahr festgelegt. |
Art. 9 - Das für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige | Art. 9 - Das für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige |
Regierungsmitglied legt der Abgeordnetenkammer jährlich einen Bericht | Regierungsmitglied legt der Abgeordnetenkammer jährlich einen Bericht |
über Arbeitsweise und Tätigkeiten des BFES vor. | über Arbeitsweise und Tätigkeiten des BFES vor. |
In diesem Bericht wird insbesondere die Zuteilung von Hilfsmitteln pro | In diesem Bericht wird insbesondere die Zuteilung von Hilfsmitteln pro |
Land und Bereich vermerkt. | Land und Bereich vermerkt. |
Art. 10 - § 1 - Der BFES verwendet jährlich mindestens 1,5 % seines | Art. 10 - § 1 - Der BFES verwendet jährlich mindestens 1,5 % seines |
Haushalts für die Evaluation von Projekten und Programmen und den | Haushalts für die Evaluation von Projekten und Programmen und den |
Ausbau des Wissensmanagements (knowledge management) innerhalb des | Ausbau des Wissensmanagements (knowledge management) innerhalb des |
Fonds, wobei darauf geachtet wird, dass die Erkenntnisse aus den | Fonds, wobei darauf geachtet wird, dass die Erkenntnisse aus den |
Evaluationen innerhalb des Fonds optimal genutzt und an andere Kanäle | Evaluationen innerhalb des Fonds optimal genutzt und an andere Kanäle |
der belgischen Entwicklungszusammenarbeit weitergeleitet werden. | der belgischen Entwicklungszusammenarbeit weitergeleitet werden. |
Die Arbeitsgruppe "BFES" formuliert Empfehlungen in Bezug auf die | Die Arbeitsgruppe "BFES" formuliert Empfehlungen in Bezug auf die |
Evaluation von Projekten und Programmen des BFES. | Evaluation von Projekten und Programmen des BFES. |
§ 2 - Zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Verwaltung des BFES | § 2 - Zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Verwaltung des BFES |
sieht das für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige | sieht das für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige |
Regierungsmitglied innerhalb der von ihm geleiteten Verwaltung | Regierungsmitglied innerhalb der von ihm geleiteten Verwaltung |
genügend Personal für die Verwaltung des BFES vor. | genügend Personal für die Verwaltung des BFES vor. |
Höchstens 1 % der jährlich verfügbaren Mittel des BFES kann für Kosten | Höchstens 1 % der jährlich verfügbaren Mittel des BFES kann für Kosten |
für das Personal verwendet werden, das in Belgien oder in den Büros | für das Personal verwendet werden, das in Belgien oder in den Büros |
für Entwicklungszusammenarbeit vor Ort mit der Verwaltung und | für Entwicklungszusammenarbeit vor Ort mit der Verwaltung und |
Koordinierung des Fonds beauftragt ist. | Koordinierung des Fonds beauftragt ist. |
§ 3 - Jährlich wird 1 % des Betrags der eingegangenen | § 3 - Jährlich wird 1 % des Betrags der eingegangenen |
Ausgabenverpflichtungen des BFES in Belgien und den Partnerländern für | Ausgabenverpflichtungen des BFES in Belgien und den Partnerländern für |
Informations- und Sensibilisierungskampagnen über Projekte und | Informations- und Sensibilisierungskampagnen über Projekte und |
Programme verwendet. Die Informations- und Sensibilisierungskampagnen | Programme verwendet. Die Informations- und Sensibilisierungskampagnen |
zielen darauf ab, die öffentliche Meinung für die Probleme der | zielen darauf ab, die öffentliche Meinung für die Probleme der |
schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen in Gebieten mit einem grossen | schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen in Gebieten mit einem grossen |
Risiko der Ernährungsunsicherheit zu sensibilisieren. | Risiko der Ernährungsunsicherheit zu sensibilisieren. |
Art. 11 - Die Arbeitsgruppe "BFES" legt jährlich ein Datum für eine | Art. 11 - Die Arbeitsgruppe "BFES" legt jährlich ein Datum für eine |
Konzertierung über die Durchführung der Programme und Projekte des | Konzertierung über die Durchführung der Programme und Projekte des |
BFES fest. Institutionelle und lokale Partner und vom Volk gewählte | BFES fest. Institutionelle und lokale Partner und vom Volk gewählte |
Vertretungen der Partnerländer werden zu dieser Konzertierung | Vertretungen der Partnerländer werden zu dieser Konzertierung |
hinzugezogen. | hinzugezogen. |
Die Evaluationsberichte zu den durchgeführten Programmen werden | Die Evaluationsberichte zu den durchgeführten Programmen werden |
während dieser Konzertierung untersucht. | während dieser Konzertierung untersucht. |
Der Kostenaufwand für die Organisation der Konzertierung geht zu | Der Kostenaufwand für die Organisation der Konzertierung geht zu |
Lasten des BFES. | Lasten des BFES. |
Art. 12 - Das Gesetz vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen | Art. 12 - Das Gesetz vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen |
Überlebensfonds wird aufgehoben. | Überlebensfonds wird aufgehoben. |
Übergangsweise finanziert der BFES die Konsolidierung der Projekte zur | Übergangsweise finanziert der BFES die Konsolidierung der Projekte zur |
Bekämpfung der Ernährungsunsicherheit, deren erste Phase vom | Bekämpfung der Ernährungsunsicherheit, deren erste Phase vom |
Belgischen Überlebensfonds finanziert worden ist. | Belgischen Überlebensfonds finanziert worden ist. |
Art. 13 - In Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. April 2002 zur | Art. 13 - In Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. April 2002 zur |
Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie werden | Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie werden |
die Wörter "dem im Gesetz vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des | die Wörter "dem im Gesetz vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des |
Belgischen Überlebensfonds erwähnten Belgischen Überlebensfonds" durch | Belgischen Überlebensfonds erwähnten Belgischen Überlebensfonds" durch |
die Wörter "dem im Gesetz vom 19. Januar 2010 zur Aufhebung des | die Wörter "dem im Gesetz vom 19. Januar 2010 zur Aufhebung des |
Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen | Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen |
Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds für die | Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds für die |
Ernährungssicherheit erwähnten Belgischen Fonds für die | Ernährungssicherheit erwähnten Belgischen Fonds für die |
Ernährungssicherheit" ersetzt. | Ernährungssicherheit" ersetzt. |
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. | Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Januar 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Januar 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit | Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit |
C. MICHEL | C. MICHEL |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |