← Terug naar "Wet tot opheffing van de wet van 9 februari 1999 tot oprichting van het Belgisch Overlevingsfonds en tot oprichting van een Belgisch Fonds voor de Voedselzekerheid. - Duitse vertaling "
| Wet tot opheffing van de wet van 9 februari 1999 tot oprichting van het Belgisch Overlevingsfonds en tot oprichting van een Belgisch Fonds voor de Voedselzekerheid. - Duitse vertaling | Loi abrogeant la loi du 9 février 1999 portant création du Fonds belge de survie et créant un Fonds belge pour la Sécurité alimentaire. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 JANUARI 2010. - Wet tot opheffing van de wet van 9 februari 1999 tot oprichting van het Belgisch Overlevingsfonds en tot oprichting van een Belgisch Fonds voor de Voedselzekerheid. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 JANVIER 2010. - Loi abrogeant la loi du 9 février 1999 portant création du Fonds belge de survie et créant un Fonds belge pour la Sécurité alimentaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| januari 2010 tot opheffing van de wet van 9 februari 1999 tot | loi du 19 janvier 2010 abrogeant la loi du 9 février 1999 portant |
| oprichting van het Belgisch Overlevingsfonds en tot oprichting van een | création du Fonds belge de survie et créant un Fonds belge pour la |
| Belgisch Fonds voor de Voedselzekerheid (Belgisch Staatsblad van 11 | Sécurité alimentaire (Moniteur belge du 11 février 2010, err. du 19 |
| februari 2010, err. van 19 februari 2010). | février 2010). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
| UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
| 19. JANUAR 2010 - Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar | 19. JANUAR 2010 - Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar |
| 1999 zur Schaffung | 1999 zur Schaffung |
| des Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen | des Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen |
| Fonds für die Ernährungssicherheit | Fonds für die Ernährungssicherheit |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Schaffung und Zusammensetzung des BFES | KAPITEL 2 - Schaffung und Zusammensetzung des BFES |
| Art. 2 - Unter der Bezeichnung "Belgischer Fonds für die | Art. 2 - Unter der Bezeichnung "Belgischer Fonds für die |
| Ernährungssicherheit - BFES" wird ein Fonds geschaffen, der dazu | Ernährungssicherheit - BFES" wird ein Fonds geschaffen, der dazu |
| bestimmt ist, in Subsahara-Afrika, vorrangig in den Partnerländern der | bestimmt ist, in Subsahara-Afrika, vorrangig in den Partnerländern der |
| belgischen Entwicklungszusammenarbeit, die Ernährungssicherheit für | belgischen Entwicklungszusammenarbeit, die Ernährungssicherheit für |
| die Bevölkerung in Gebieten mit einem grossen Risiko der | die Bevölkerung in Gebieten mit einem grossen Risiko der |
| Ernährungsunsicherheit zu verbessern, einschliesslich der | Ernährungsunsicherheit zu verbessern, einschliesslich der |
| schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen. | schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen. |
| Ausgehend vom Recht auf Nahrung wie von den Vereinten Nationen | Ausgehend vom Recht auf Nahrung wie von den Vereinten Nationen |
| anerkannt kennzeichnet sich dieses spezifische Instrument der | anerkannt kennzeichnet sich dieses spezifische Instrument der |
| belgischen Entwicklungszusammenarbeit durch eine integrierte, | belgischen Entwicklungszusammenarbeit durch eine integrierte, |
| mehrdimensionale Vorgehensweise. Bei seiner Durchführung wird darüber | mehrdimensionale Vorgehensweise. Bei seiner Durchführung wird darüber |
| hinaus die Stärkung der Kapazitäten der lokalen Akteure angestrebt, so | hinaus die Stärkung der Kapazitäten der lokalen Akteure angestrebt, so |
| dass sie ihre Entwicklung selbst steuern können. | dass sie ihre Entwicklung selbst steuern können. |
| Der BFES vertritt die Grundprinzipien und Ziele der belgischen | Der BFES vertritt die Grundprinzipien und Ziele der belgischen |
| Entwicklungszusammenarbeit und versucht, Qualität und Effizienz ihrer | Entwicklungszusammenarbeit und versucht, Qualität und Effizienz ihrer |
| Tätigkeiten zu verbessern. | Tätigkeiten zu verbessern. |
| Art. 3 - Das für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige | Art. 3 - Das für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige |
| Regierungsmitglied trägt die Verantwortung für den BFES und ist mit | Regierungsmitglied trägt die Verantwortung für den BFES und ist mit |
| dessen Führung beauftragt. | dessen Führung beauftragt. |
| Art. 4 - Auf Vorschlag des in Artikel 3 erwähnten Regierungsmitglieds | Art. 4 - Auf Vorschlag des in Artikel 3 erwähnten Regierungsmitglieds |
| legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Modalitäten | legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Modalitäten |
| für die Verwaltung und Zweckbestimmung der Gelder des BFES und Regeln | für die Verwaltung und Zweckbestimmung der Gelder des BFES und Regeln |
| für die Durchführung von Evaluationen, dabei zu verwendende Kriterien | für die Durchführung von Evaluationen, dabei zu verwendende Kriterien |
| und die Unterstützung, die bei anderen Einrichtungen gefunden werden | und die Unterstützung, die bei anderen Einrichtungen gefunden werden |
| kann, fest. | kann, fest. |
| KAPITEL 3 - Ziele des BFES | KAPITEL 3 - Ziele des BFES |
| Art. 5 - § 1 - Die Programme des BFES berücksichtigen hauptsächlich | Art. 5 - § 1 - Die Programme des BFES berücksichtigen hauptsächlich |
| die vier folgenden Dimensionen der Ernährungssicherheit: | die vier folgenden Dimensionen der Ernährungssicherheit: |
| 1. ausreichende Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln, um die Bedürfnisse | 1. ausreichende Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln, um die Bedürfnisse |
| der Familien zu befriedigen, | der Familien zu befriedigen, |
| 2. finanzieller und physischer Zugang zu diesen Nahrungsmitteln in | 2. finanzieller und physischer Zugang zu diesen Nahrungsmitteln in |
| ausreichender Menge und Qualität, um der betreffenden Bevölkerung die | ausreichender Menge und Qualität, um der betreffenden Bevölkerung die |
| notwendigen Mittel für ihr Überleben zu geben, | notwendigen Mittel für ihr Überleben zu geben, |
| 3. Stabilität der Verfügbarkeit und des Zugangs zu Nahrungsmitteln | 3. Stabilität der Verfügbarkeit und des Zugangs zu Nahrungsmitteln |
| jederzeit und für jeden, | jederzeit und für jeden, |
| 4. Nutzung von Nahrungsmitteln, die eine qualitative Ernährung | 4. Nutzung von Nahrungsmitteln, die eine qualitative Ernährung |
| (einschliesslich des Zugangs zu Trinkwasser) voraussetzt, mit | (einschliesslich des Zugangs zu Trinkwasser) voraussetzt, mit |
| angemessenem Ernährungsniveau für ein gesundes und aktives Leben. | angemessenem Ernährungsniveau für ein gesundes und aktives Leben. |
| Diese Programme dienen der Bekämpfung struktureller Ursachen der | Diese Programme dienen der Bekämpfung struktureller Ursachen der |
| Ernährungsunsicherheit: | Ernährungsunsicherheit: |
| 1. Verbesserung der sozialen Grundversorgung, wie: | 1. Verbesserung der sozialen Grundversorgung, wie: |
| a) Gesundheitspflege, | a) Gesundheitspflege, |
| b) Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung, | b) Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung, |
| c) Grundunterricht, | c) Grundunterricht, |
| d) Sozialanlagen, | d) Sozialanlagen, |
| 2. Verstärkung der Verteidigungskapazitäten der Bevölkerung, so dass | 2. Verstärkung der Verteidigungskapazitäten der Bevölkerung, so dass |
| die Familien sich besser gegen Erschütterungen von aussen wehren | die Familien sich besser gegen Erschütterungen von aussen wehren |
| können, die unter anderem durch schlechte Landwirtschaftsjahre | können, die unter anderem durch schlechte Landwirtschaftsjahre |
| verursacht werden können (Übergangszeiträume), | verursacht werden können (Übergangszeiträume), |
| 3. Verstärkung der institutionellen Kapazitäten der Akteure, sowohl | 3. Verstärkung der institutionellen Kapazitäten der Akteure, sowohl |
| auf Ebene der Regierung als auch auf Ebene dezentralisierter | auf Ebene der Regierung als auch auf Ebene dezentralisierter |
| Gebietskörperschaften oder der Zivilgesellschaft, insbesondere von | Gebietskörperschaften oder der Zivilgesellschaft, insbesondere von |
| Bauernorganisationen, in Partnerschaft mit ähnlichen Organisationen in | Bauernorganisationen, in Partnerschaft mit ähnlichen Organisationen in |
| Belgien. | Belgien. |
| § 2 - Die Programme unterstützen die territoriale Entwicklung, die von | § 2 - Die Programme unterstützen die territoriale Entwicklung, die von |
| den dezentralisierten Körperschaften vorangetrieben wird. | den dezentralisierten Körperschaften vorangetrieben wird. |
| § 3 - Die Programme tragen durch eine faire und nachhaltige lokale | § 3 - Die Programme tragen durch eine faire und nachhaltige lokale |
| Wirtschaft unter Berücksichtigung sozialer und ökologischer | Wirtschaft unter Berücksichtigung sozialer und ökologischer |
| Entwicklungen zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit der | Entwicklungen zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit der |
| Bevölkerung bei. | Bevölkerung bei. |
| § 4 - Die Programme zielen darauf ab, sich Politik, Strategien und | § 4 - Die Programme zielen darauf ab, sich Politik, Strategien und |
| Initiativen der Partnerländer anzupassen. | Initiativen der Partnerländer anzupassen. |
| Mit den Programmen: | Mit den Programmen: |
| 1. soll die Eigenverantwortung der Hilfeempfänger gefördert werden, | 1. soll die Eigenverantwortung der Hilfeempfänger gefördert werden, |
| 2. sollen die Prioritäten sowohl der Behörden als auch der | 2. sollen die Prioritäten sowohl der Behörden als auch der |
| Zivilgesellschaft beachtet werden. | Zivilgesellschaft beachtet werden. |
| Art. 6 - § 1 - Die Programme des BFES werden durchgeführt: | Art. 6 - § 1 - Die Programme des BFES werden durchgeführt: |
| 1. in Ländern in Subsahara-Afrika, die im Bericht des | 1. in Ländern in Subsahara-Afrika, die im Bericht des |
| Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen niedrige | Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen niedrige |
| Entwicklungsindikatoren aufweisen, | Entwicklungsindikatoren aufweisen, |
| 2. innerhalb dieser Länder vorrangig in den Partnerländern der | 2. innerhalb dieser Länder vorrangig in den Partnerländern der |
| belgischen Entwicklungszusammenarbeit, | belgischen Entwicklungszusammenarbeit, |
| 3. vorrangig in Gebieten mit grosser Ernährungsunsicherheit. | 3. vorrangig in Gebieten mit grosser Ernährungsunsicherheit. |
| In ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Fällen können ausnahmsweise | In ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Fällen können ausnahmsweise |
| ebenfalls Aktionen in anderen Gebieten und/oder auf nationaler oder | ebenfalls Aktionen in anderen Gebieten und/oder auf nationaler oder |
| subregionaler Ebene unternommen werden, insofern sie nachweisbare | subregionaler Ebene unternommen werden, insofern sie nachweisbare |
| Auswirkungen für die gewählten Gebiete haben. | Auswirkungen für die gewählten Gebiete haben. |
| § 2 - Gemäss den vom König bestimmten Modalitäten zielen die Programme | § 2 - Gemäss den vom König bestimmten Modalitäten zielen die Programme |
| darauf ab, Synergien und Komplementaritäten zwischen den drei | darauf ab, Synergien und Komplementaritäten zwischen den drei |
| folgenden Kategorien von Akteuren zu optimieren: | folgenden Kategorien von Akteuren zu optimieren: |
| 1. der Belgischen Technischen Zusammenarbeit (BTZ), | 1. der Belgischen Technischen Zusammenarbeit (BTZ), |
| 2. belgischen Nichtregierungsorganisationen (NRO), | 2. belgischen Nichtregierungsorganisationen (NRO), |
| 3. multilateralen Organisationen, die Partner des Fonds sind. | 3. multilateralen Organisationen, die Partner des Fonds sind. |
| Diese Programme werden eventuell in Zusammenarbeit mit anderen | Diese Programme werden eventuell in Zusammenarbeit mit anderen |
| externen Akteuren durchgeführt, die vor Ort anwesend sind und eine | externen Akteuren durchgeführt, die vor Ort anwesend sind und eine |
| nachgewiesene Fachkompetenz im Bereich der Verbesserung der | nachgewiesene Fachkompetenz im Bereich der Verbesserung der |
| Ernährungssicherheit besitzen. Sie umfassen also mehrere Projekte, die | Ernährungssicherheit besitzen. Sie umfassen also mehrere Projekte, die |
| einzeln betrachtet nicht unbedingt mehrdimensional sind, wohl aber, | einzeln betrachtet nicht unbedingt mehrdimensional sind, wohl aber, |
| wenn sie insgesamt betrachtet werden, auf der Grundlage eines | wenn sie insgesamt betrachtet werden, auf der Grundlage eines |
| gemeinschaftlichen, partnerschaftlichen Rahmens, der im Rahmen des | gemeinschaftlichen, partnerschaftlichen Rahmens, der im Rahmen des |
| BFES und bestehender lokaler Koordinierungsmechanismen koordiniert | BFES und bestehender lokaler Koordinierungsmechanismen koordiniert |
| wird. | wird. |
| § 3 - In den Programmen werden auch transversale Themen der belgischen | § 3 - In den Programmen werden auch transversale Themen der belgischen |
| Entwicklungszusammenarbeit wie in den Rechtsvorschriften über die | Entwicklungszusammenarbeit wie in den Rechtsvorschriften über die |
| belgische internationale Zusammenarbeit bestimmt aufgegriffen. | belgische internationale Zusammenarbeit bestimmt aufgegriffen. |
| Besondere Aufmerksamkeit gilt Frauen und Kindern unter fünf Jahren und | Besondere Aufmerksamkeit gilt Frauen und Kindern unter fünf Jahren und |
| den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen, insbesondere denen, die | den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen, insbesondere denen, die |
| von den Folgen von HIV/Aids betroffen sind. | von den Folgen von HIV/Aids betroffen sind. |
| § 4 - Die Programme weisen Komplementaritäten und Synergien mit | § 4 - Die Programme weisen Komplementaritäten und Synergien mit |
| anderen Aktionen auf, die von inländischen Akteuren und anderen | anderen Aktionen auf, die von inländischen Akteuren und anderen |
| Entwicklungspartnern durchgeführt werden. | Entwicklungspartnern durchgeführt werden. |
| § 5 - Bei der Schaffung der Programme werden nationale und lokale | § 5 - Bei der Schaffung der Programme werden nationale und lokale |
| Behörden der Empfängerländer, lokale Gewählte und Vertreter der | Behörden der Empfängerländer, lokale Gewählte und Vertreter der |
| Zivilgesellschaft einbezogen, um lokalen Partnern die Möglichkeit zu | Zivilgesellschaft einbezogen, um lokalen Partnern die Möglichkeit zu |
| geben, den Entwicklungsprozess selbst zu steuern. | geben, den Entwicklungsprozess selbst zu steuern. |
| § 6 - Besondere Anstrengungen werden unternommen, damit die | § 6 - Besondere Anstrengungen werden unternommen, damit die |
| Finanzierung der Projekte der begünstigten Bevölkerung maximal | Finanzierung der Projekte der begünstigten Bevölkerung maximal |
| zugutekommt. | zugutekommt. |
| Art. 7 - Es wird eine Arbeitsgruppe "BFES" geschaffen. Diese | Art. 7 - Es wird eine Arbeitsgruppe "BFES" geschaffen. Diese |
| Arbeitsgruppe besteht aus: | Arbeitsgruppe besteht aus: |
| 1. Mitgliedern der Abgeordnetenkammer, unter denen ein Präsident und | 1. Mitgliedern der Abgeordnetenkammer, unter denen ein Präsident und |
| ein erster und zweiter Vizepräsident bestimmt werden, | ein erster und zweiter Vizepräsident bestimmt werden, |
| 2. dem für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen | 2. dem für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen |
| Regierungsmitglied, | Regierungsmitglied, |
| 3. multilateralen Organisationen, die Partner des BFES sind, | 3. multilateralen Organisationen, die Partner des BFES sind, |
| 4. der Belgischen Technischen Zusammenarbeit (BTZ), | 4. der Belgischen Technischen Zusammenarbeit (BTZ), |
| 5. Verbänden von Nichtregierungsorganisationen. Sie spielen auf drei | 5. Verbänden von Nichtregierungsorganisationen. Sie spielen auf drei |
| Ebenen eine Rolle: | Ebenen eine Rolle: |
| a) Vertretung der belgischen NRO, die Partner des BFES sind, bei der | a) Vertretung der belgischen NRO, die Partner des BFES sind, bei der |
| Ausarbeitung der Strategien des BFES, | Ausarbeitung der Strategien des BFES, |
| b) Vermittlung zwischen den NRO, die an dem Programm teilnehmen, | b) Vermittlung zwischen den NRO, die an dem Programm teilnehmen, |
| einerseits und dem BFES andererseits, | einerseits und dem BFES andererseits, |
| c) aktive Teilnahme am Wissensmanagement, das von allen Akteuren des | c) aktive Teilnahme am Wissensmanagement, das von allen Akteuren des |
| BFES verwirklicht wird. | BFES verwirklicht wird. |
| Der König bestimmt Modalitäten für die Anwendung von Absatz 1 Nrn. 2 | Der König bestimmt Modalitäten für die Anwendung von Absatz 1 Nrn. 2 |
| bis 5 und die administrative Unterstützung und Arbeitsweise dieser | bis 5 und die administrative Unterstützung und Arbeitsweise dieser |
| Arbeitsgruppe. | Arbeitsgruppe. |
| Die Arbeitsgruppe formuliert Empfehlungen in Bezug auf die | Die Arbeitsgruppe formuliert Empfehlungen in Bezug auf die |
| strategische Ausrichtung des BFES auf der Grundlage der Prioritäten | strategische Ausrichtung des BFES auf der Grundlage der Prioritäten |
| der verschiedenen Bereiche der belgischen Aussenpolitik, der | der verschiedenen Bereiche der belgischen Aussenpolitik, der |
| Evaluationsberichte zu den verschiedenen Projekten und Programmen und | Evaluationsberichte zu den verschiedenen Projekten und Programmen und |
| der Entwicklung der internationalen Lage im Bereich der | der Entwicklung der internationalen Lage im Bereich der |
| Ernährungssicherheit. | Ernährungssicherheit. |
| Art. 8 - Zur Finanzierung des BFES wird im Sonderabschnitt des | Art. 8 - Zur Finanzierung des BFES wird im Sonderabschnitt des |
| Haushaltsplans des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | Haushaltsplans des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
| Angelegenheiten, Aussenhandel und Entwicklungszusammenarbeit ein | Angelegenheiten, Aussenhandel und Entwicklungszusammenarbeit ein |
| Grundlagenfonds geschaffen. | Grundlagenfonds geschaffen. |
| Der BFES verfügt über: | Der BFES verfügt über: |
| 1. die am 31. Dezember 2009 verfügbaren Rücklagen aus dem | 1. die am 31. Dezember 2009 verfügbaren Rücklagen aus dem |
| Grundlagenfonds, der durch das Gesetz vom 9. Februar 1999 zur | Grundlagenfonds, der durch das Gesetz vom 9. Februar 1999 zur |
| Schaffung des Belgischen Überlebensfonds im Hinblick auf die | Schaffung des Belgischen Überlebensfonds im Hinblick auf die |
| Verbesserung der Ernährungssicherheit der schutzbedürftigsten | Verbesserung der Ernährungssicherheit der schutzbedürftigsten |
| Bevölkerungsgruppen in den ärmsten Partnerländern geschaffen worden | Bevölkerungsgruppen in den ärmsten Partnerländern geschaffen worden |
| ist, | ist, |
| 2. eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 250 Millionen EUR. | 2. eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 250 Millionen EUR. |
| Damit der BFES die in Nr. 1 und 2 weiter oben erwähnten Beträge, deren | Damit der BFES die in Nr. 1 und 2 weiter oben erwähnten Beträge, deren |
| Ausgabe erlaubt ist, benutzen kann, überträgt die Nationallotterie dem | Ausgabe erlaubt ist, benutzen kann, überträgt die Nationallotterie dem |
| BFES ab 2010 jährliche Teilbeträge von mindestens 17,50 Millionen EUR. | BFES ab 2010 jährliche Teilbeträge von mindestens 17,50 Millionen EUR. |
| Von der Nationallotterie freigesetzte Mittel sind effektiv und können | Von der Nationallotterie freigesetzte Mittel sind effektiv und können |
| daher nur für die Durchführung von Projekten und Programmen im Rahmen | daher nur für die Durchführung von Projekten und Programmen im Rahmen |
| des BFES verwendet werden. | des BFES verwendet werden. |
| Innerhalb der Grenzen des jährlich freigesetzten Teilbetrags wird die | Innerhalb der Grenzen des jährlich freigesetzten Teilbetrags wird die |
| Ermächtigung durch ausserordentliche Haushaltsmittel gedeckt, die vom | Ermächtigung durch ausserordentliche Haushaltsmittel gedeckt, die vom |
| Haushalt der Entwicklungszusammenarbeit getrennt sind und aus dem | Haushalt der Entwicklungszusammenarbeit getrennt sind und aus dem |
| Nettogewinn der Nationallotterie stammen. | Nettogewinn der Nationallotterie stammen. |
| Mittel, die zusätzlich zu den von der Nationallotterie freigesetzten | Mittel, die zusätzlich zu den von der Nationallotterie freigesetzten |
| Mitteln zur Verfügung stehen, werden für die Durchführung von | Mitteln zur Verfügung stehen, werden für die Durchführung von |
| Projekten und Programmen verwendet, so dass insbesondere die | Projekten und Programmen verwendet, so dass insbesondere die |
| Entwicklung neuer Initiativen ermöglicht werden kann, sobald der BFES | Entwicklung neuer Initiativen ermöglicht werden kann, sobald der BFES |
| seine Tätigkeit aufnimmt. | seine Tätigkeit aufnimmt. |
| Diese zusätzlichen Mittel stammen aus dem Haushalt der | Diese zusätzlichen Mittel stammen aus dem Haushalt der |
| Entwicklungszusammenarbeit. Für die ersten beiden Jahre werden diese | Entwicklungszusammenarbeit. Für die ersten beiden Jahre werden diese |
| Mittel auf 18,5 Millionen EUR pro Jahr festgelegt. | Mittel auf 18,5 Millionen EUR pro Jahr festgelegt. |
| Art. 9 - Das für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige | Art. 9 - Das für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige |
| Regierungsmitglied legt der Abgeordnetenkammer jährlich einen Bericht | Regierungsmitglied legt der Abgeordnetenkammer jährlich einen Bericht |
| über Arbeitsweise und Tätigkeiten des BFES vor. | über Arbeitsweise und Tätigkeiten des BFES vor. |
| In diesem Bericht wird insbesondere die Zuteilung von Hilfsmitteln pro | In diesem Bericht wird insbesondere die Zuteilung von Hilfsmitteln pro |
| Land und Bereich vermerkt. | Land und Bereich vermerkt. |
| Art. 10 - § 1 - Der BFES verwendet jährlich mindestens 1,5 % seines | Art. 10 - § 1 - Der BFES verwendet jährlich mindestens 1,5 % seines |
| Haushalts für die Evaluation von Projekten und Programmen und den | Haushalts für die Evaluation von Projekten und Programmen und den |
| Ausbau des Wissensmanagements (knowledge management) innerhalb des | Ausbau des Wissensmanagements (knowledge management) innerhalb des |
| Fonds, wobei darauf geachtet wird, dass die Erkenntnisse aus den | Fonds, wobei darauf geachtet wird, dass die Erkenntnisse aus den |
| Evaluationen innerhalb des Fonds optimal genutzt und an andere Kanäle | Evaluationen innerhalb des Fonds optimal genutzt und an andere Kanäle |
| der belgischen Entwicklungszusammenarbeit weitergeleitet werden. | der belgischen Entwicklungszusammenarbeit weitergeleitet werden. |
| Die Arbeitsgruppe "BFES" formuliert Empfehlungen in Bezug auf die | Die Arbeitsgruppe "BFES" formuliert Empfehlungen in Bezug auf die |
| Evaluation von Projekten und Programmen des BFES. | Evaluation von Projekten und Programmen des BFES. |
| § 2 - Zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Verwaltung des BFES | § 2 - Zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Verwaltung des BFES |
| sieht das für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige | sieht das für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige |
| Regierungsmitglied innerhalb der von ihm geleiteten Verwaltung | Regierungsmitglied innerhalb der von ihm geleiteten Verwaltung |
| genügend Personal für die Verwaltung des BFES vor. | genügend Personal für die Verwaltung des BFES vor. |
| Höchstens 1 % der jährlich verfügbaren Mittel des BFES kann für Kosten | Höchstens 1 % der jährlich verfügbaren Mittel des BFES kann für Kosten |
| für das Personal verwendet werden, das in Belgien oder in den Büros | für das Personal verwendet werden, das in Belgien oder in den Büros |
| für Entwicklungszusammenarbeit vor Ort mit der Verwaltung und | für Entwicklungszusammenarbeit vor Ort mit der Verwaltung und |
| Koordinierung des Fonds beauftragt ist. | Koordinierung des Fonds beauftragt ist. |
| § 3 - Jährlich wird 1 % des Betrags der eingegangenen | § 3 - Jährlich wird 1 % des Betrags der eingegangenen |
| Ausgabenverpflichtungen des BFES in Belgien und den Partnerländern für | Ausgabenverpflichtungen des BFES in Belgien und den Partnerländern für |
| Informations- und Sensibilisierungskampagnen über Projekte und | Informations- und Sensibilisierungskampagnen über Projekte und |
| Programme verwendet. Die Informations- und Sensibilisierungskampagnen | Programme verwendet. Die Informations- und Sensibilisierungskampagnen |
| zielen darauf ab, die öffentliche Meinung für die Probleme der | zielen darauf ab, die öffentliche Meinung für die Probleme der |
| schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen in Gebieten mit einem grossen | schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen in Gebieten mit einem grossen |
| Risiko der Ernährungsunsicherheit zu sensibilisieren. | Risiko der Ernährungsunsicherheit zu sensibilisieren. |
| Art. 11 - Die Arbeitsgruppe "BFES" legt jährlich ein Datum für eine | Art. 11 - Die Arbeitsgruppe "BFES" legt jährlich ein Datum für eine |
| Konzertierung über die Durchführung der Programme und Projekte des | Konzertierung über die Durchführung der Programme und Projekte des |
| BFES fest. Institutionelle und lokale Partner und vom Volk gewählte | BFES fest. Institutionelle und lokale Partner und vom Volk gewählte |
| Vertretungen der Partnerländer werden zu dieser Konzertierung | Vertretungen der Partnerländer werden zu dieser Konzertierung |
| hinzugezogen. | hinzugezogen. |
| Die Evaluationsberichte zu den durchgeführten Programmen werden | Die Evaluationsberichte zu den durchgeführten Programmen werden |
| während dieser Konzertierung untersucht. | während dieser Konzertierung untersucht. |
| Der Kostenaufwand für die Organisation der Konzertierung geht zu | Der Kostenaufwand für die Organisation der Konzertierung geht zu |
| Lasten des BFES. | Lasten des BFES. |
| Art. 12 - Das Gesetz vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen | Art. 12 - Das Gesetz vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen |
| Überlebensfonds wird aufgehoben. | Überlebensfonds wird aufgehoben. |
| Übergangsweise finanziert der BFES die Konsolidierung der Projekte zur | Übergangsweise finanziert der BFES die Konsolidierung der Projekte zur |
| Bekämpfung der Ernährungsunsicherheit, deren erste Phase vom | Bekämpfung der Ernährungsunsicherheit, deren erste Phase vom |
| Belgischen Überlebensfonds finanziert worden ist. | Belgischen Überlebensfonds finanziert worden ist. |
| Art. 13 - In Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. April 2002 zur | Art. 13 - In Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. April 2002 zur |
| Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie werden | Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie werden |
| die Wörter "dem im Gesetz vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des | die Wörter "dem im Gesetz vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des |
| Belgischen Überlebensfonds erwähnten Belgischen Überlebensfonds" durch | Belgischen Überlebensfonds erwähnten Belgischen Überlebensfonds" durch |
| die Wörter "dem im Gesetz vom 19. Januar 2010 zur Aufhebung des | die Wörter "dem im Gesetz vom 19. Januar 2010 zur Aufhebung des |
| Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen | Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen |
| Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds für die | Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds für die |
| Ernährungssicherheit erwähnten Belgischen Fonds für die | Ernährungssicherheit erwähnten Belgischen Fonds für die |
| Ernährungssicherheit" ersetzt. | Ernährungssicherheit" ersetzt. |
| Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. | Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 19. Januar 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Januar 2010 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit | Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit |
| C. MICHEL | C. MICHEL |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |