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Meertalige weergave van Wet van 19/12/2018
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Wet tot wijziging van diverse bepalingen inzake de regelgeving betreffende het levenloos kind. - Duitse vertaling Loi modifiant diverses dispositions relatives à la réglementation concernant l'enfant sans vie. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 DECEMBER 2018. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen inzake de regelgeving betreffende het levenloos kind. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 december 2018 tot wijziging van diverse bepalingen inzake de SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 DECEMBRE 2018. - Loi modifiant diverses dispositions relatives à la réglementation concernant l'enfant sans vie. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 décembre 2018 modifiant diverses dispositions relatives à la
regelgeving betreffende het levenloos kind (Belgisch Staatsblad van 1 réglementation concernant l'enfant sans vie (Moniteur belge du 1er
februari 2019). février 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
19. DEZEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen 19. DEZEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen
über die Vorschriften in Bezug auf das leblose Kind über die Vorschriften in Bezug auf das leblose Kind
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit
Art. 2 - Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Art. 2 - Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die
Arbeit, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004 und zuletzt Arbeit, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004 und zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird durch folgenden abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird durch folgenden
Satz ergänzt: Satz ergänzt:
"Wird die Arbeitnehmerin von einem leblosen Kind entbunden, wird ihr "Wird die Arbeitnehmerin von einem leblosen Kind entbunden, wird ihr
die Arbeitsunterbrechung gewährt, insofern die Schwangerschaft die Arbeitsunterbrechung gewährt, insofern die Schwangerschaft
mindestens hundertachtzig Tage ab der Empfängnis gedauert hat." mindestens hundertachtzig Tage ab der Empfängnis gedauert hat."
KAPITEL 3 - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes KAPITEL 3 - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Art. 3 - Artikel 114 Absatz 4 des am 14. Juli 1994 koordinierten Art. 3 - Artikel 114 Absatz 4 des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Gesetz vom 9.
Juli 2004 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember Juli 2004 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember
2014, wird durch folgenden Satz ergänzt: 2014, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Wird die Berechtigte von einem leblosen Kind entbunden, finden die "Wird die Berechtigte von einem leblosen Kind entbunden, finden die
Absätze 1 bis 3 Anwendung, insofern die Schwangerschaft mindestens Absätze 1 bis 3 Anwendung, insofern die Schwangerschaft mindestens
hundertachtzig Tage ab der Empfängnis gedauert hat." hundertachtzig Tage ab der Empfängnis gedauert hat."
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen
zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung
Art. 4 - Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung Art. 4 - Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen
zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung wird wie folgt zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Der vorgeschlagene Artikel 58 des Zivilgesetzbuches wird wie folgt 1. Der vorgeschlagene Artikel 58 des Zivilgesetzbuches wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Art. 58 - § 1 - Ist ein Kind zum Zeitpunkt der Feststellung der "Art. 58 - § 1 - Ist ein Kind zum Zeitpunkt der Feststellung der
Entbindung durch einen Arzt oder durch eine Hebamme nach einer Entbindung durch einen Arzt oder durch eine Hebamme nach einer
Schwangerschaft von hundertachtzig Tagen ab der Empfängnis verstorben, Schwangerschaft von hundertachtzig Tagen ab der Empfängnis verstorben,
erstellt der Standesbeamte auf der Grundlage eines ärztlichen erstellt der Standesbeamte auf der Grundlage eines ärztlichen
Attestes, das von einer Person vorgelegt wird, die die für die Attestes, das von einer Person vorgelegt wird, die die für die
Erstellung der Urkunde erforderlichen Auskünfte erteilen kann, eine Erstellung der Urkunde erforderlichen Auskünfte erteilen kann, eine
Urkunde über ein lebloses Kind. Urkunde über ein lebloses Kind.
§ 2 - Ist ein Kind zum Zeitpunkt der Feststellung der Entbindung durch § 2 - Ist ein Kind zum Zeitpunkt der Feststellung der Entbindung durch
einen Arzt oder durch eine Hebamme nach einer Schwangerschaft von einen Arzt oder durch eine Hebamme nach einer Schwangerschaft von
hundertvierzig bis hundertneunundsiebzig Tagen ab der Empfängnis hundertvierzig bis hundertneunundsiebzig Tagen ab der Empfängnis
verstorben, erstellt der Standesbeamte auf der Grundlage eines verstorben, erstellt der Standesbeamte auf der Grundlage eines
ärztlichen Attestes und auf Antrag der Mutter oder auf Antrag des ärztlichen Attestes und auf Antrag der Mutter oder auf Antrag des
Vaters oder der Mitmutter, der/die mit der Mutter verheiratet ist oder Vaters oder der Mitmutter, der/die mit der Mutter verheiratet ist oder
eine Anerkennung vor der Geburt vorgenommen hat, oder auf Antrag des eine Anerkennung vor der Geburt vorgenommen hat, oder auf Antrag des
Vaters oder der Mitmutter, der/die nicht mit der Mutter verheiratet Vaters oder der Mitmutter, der/die nicht mit der Mutter verheiratet
ist und das gezeugte Kind nicht anerkannt hat, und mit Erlaubnis der ist und das gezeugte Kind nicht anerkannt hat, und mit Erlaubnis der
Mutter eine Urkunde über ein lebloses Kind. Mutter eine Urkunde über ein lebloses Kind.
§ 3 - Das zum Zeitpunkt der Feststellung der Entbindung durch einen § 3 - Das zum Zeitpunkt der Feststellung der Entbindung durch einen
Arzt oder durch eine Hebamme verstorbene Kind besitzt keine Arzt oder durch eine Hebamme verstorbene Kind besitzt keine
Rechtspersönlichkeit. Rechtspersönlichkeit.
Die Urkunde über ein lebloses Kind hat keine Rechtsfolgen, außer wenn Die Urkunde über ein lebloses Kind hat keine Rechtsfolgen, außer wenn
das Gesetz es ausdrücklich vorsieht." das Gesetz es ausdrücklich vorsieht."
2. Der vorgeschlagene Artikel 59 des Zivilgesetzbuches wird wie folgt 2. Der vorgeschlagene Artikel 59 des Zivilgesetzbuches wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Art. 59 - In Urkunden über leblose Kinder wird Folgendes vermerkt: "Art. 59 - In Urkunden über leblose Kinder wird Folgendes vermerkt:
1. Tag, Ort und Stunde der Entbindung und Geschlecht des Kindes, 1. Tag, Ort und Stunde der Entbindung und Geschlecht des Kindes,
2. Dauer der Schwangerschaft, 2. Dauer der Schwangerschaft,
3. Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort der Mutter, 3. Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort der Mutter,
4. Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort des Vaters oder der 4. Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort des Vaters oder der
Mitmutter, der/die mit der Mutter verheiratet ist oder eine Mitmutter, der/die mit der Mutter verheiratet ist oder eine
Anerkennung vor der Geburt vorgenommen hat; auf sein/ihr Ersuchen hin Anerkennung vor der Geburt vorgenommen hat; auf sein/ihr Ersuchen hin
und mit der Zustimmung der Mutter können Name, Vornamen, Geburtsdatum und mit der Zustimmung der Mutter können Name, Vornamen, Geburtsdatum
und -ort des Vaters oder der Mitmutter, der/die nicht mit der Mutter und -ort des Vaters oder der Mitmutter, der/die nicht mit der Mutter
verheiratet ist und das gezeugte Kind nicht anerkannt hat, ebenfalls verheiratet ist und das gezeugte Kind nicht anerkannt hat, ebenfalls
vermerkt werden, vermerkt werden,
5. Vornamen des Kindes, wenn darum ersucht wird, 5. Vornamen des Kindes, wenn darum ersucht wird,
6. Name des Kindes, von dem die Mutter nach einer Schwangerschaft von 6. Name des Kindes, von dem die Mutter nach einer Schwangerschaft von
hundertachtzig Tagen ab der Empfängnis entbunden worden ist, wenn hundertachtzig Tagen ab der Empfängnis entbunden worden ist, wenn
darum ersucht wird. darum ersucht wird.
Die Artikel 335 und 335ter sind für die Zuerkennung des in Absatz 1 Die Artikel 335 und 335ter sind für die Zuerkennung des in Absatz 1
Nr. 6 erwähnten Namens entsprechend anwendbar." Nr. 6 erwähnten Namens entsprechend anwendbar."
KAPITEL 5 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 5 - Allgemeine Bestimmung
Art. 5 - Die Bestimmungen der besonderen Gesetze, die zum Zeitpunkt Art. 5 - Die Bestimmungen der besonderen Gesetze, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits erlassen wurden des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits erlassen wurden
und sich auf die Urkunde über ein lebloses Kind beziehen, gelten nur und sich auf die Urkunde über ein lebloses Kind beziehen, gelten nur
für die leblosen Kinder, die in Artikel 58 § 1 des Zivilgesetzbuches für die leblosen Kinder, die in Artikel 58 § 1 des Zivilgesetzbuches
erwähnt sind, wie ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 zur erwähnt sind, wie ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von
Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung, Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung,
vorbehaltlich ausdrücklicher anders lautender Bestimmungen. vorbehaltlich ausdrücklicher anders lautender Bestimmungen.
KAPITEL 6 - Übergangsbestimmung KAPITEL 6 - Übergangsbestimmung
Art. 6 - § 1 - Binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Art. 6 - § 1 - Binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes können die Eltern eines leblosen Kindes, von dem die Mutter Gesetzes können die Eltern eines leblosen Kindes, von dem die Mutter
nach einer Schwangerschaft von hundertachtzig Tagen ab der Empfängnis nach einer Schwangerschaft von hundertachtzig Tagen ab der Empfängnis
entbunden worden ist und dessen Erklärung vor Inkrafttreten des entbunden worden ist und dessen Erklärung vor Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes erfolgt ist, durch eine gemeinsame Erklärung vorliegenden Gesetzes erfolgt ist, durch eine gemeinsame Erklärung
oder - bei Vorversterben des anderen Elternteils - durch eine oder - bei Vorversterben des anderen Elternteils - durch eine
Erklärung des hinterbliebenen Elternteils den die Urkunde über ein Erklärung des hinterbliebenen Elternteils den die Urkunde über ein
lebloses Kind erstellenden Standesbeamten ersuchen, die Vornamen lebloses Kind erstellenden Standesbeamten ersuchen, die Vornamen
und/oder den Namen ihres Kindes in der Urkunde über ein lebloses Kind und/oder den Namen ihres Kindes in der Urkunde über ein lebloses Kind
zu vermerken, gemäß Artikel 59 Absatz 1, Nr. 5 und 6 des zu vermerken, gemäß Artikel 59 Absatz 1, Nr. 5 und 6 des
Zivilgesetzbuches, wie ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 zur Zivilgesetzbuches, wie ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von
Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung. Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung.
Der zuständige Standesbeamte ändert infolge der in Absatz 1 erwähnten Der zuständige Standesbeamte ändert infolge der in Absatz 1 erwähnten
Erklärung unverzüglich die Urkunde über ein lebloses Kind, in Erklärung unverzüglich die Urkunde über ein lebloses Kind, in
Anlehnung an den neuen Artikel 31 §§ 2 und 3 des Zivilgesetzbuches, Anlehnung an den neuen Artikel 31 §§ 2 und 3 des Zivilgesetzbuches,
wie ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 zur Festlegung wie ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen
zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung. zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung.
§ 2 - Binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes § 2 - Binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes
können die Eltern eines leblosen Kindes, von dem die Mutter vor können die Eltern eines leblosen Kindes, von dem die Mutter vor
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes nach einer Schwangerschaft von Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes nach einer Schwangerschaft von
hundertvierzig bis hundertneunundsiebzig Tagen ab der Empfängnis hundertvierzig bis hundertneunundsiebzig Tagen ab der Empfängnis
entbunden worden ist, durch eine gemeinsame Erklärung oder - bei entbunden worden ist, durch eine gemeinsame Erklärung oder - bei
Vorversterben des anderen Elternteils - durch eine Erklärung des Vorversterben des anderen Elternteils - durch eine Erklärung des
hinterbliebenen Elternteils den Standesbeamten der Gemeinde des hinterbliebenen Elternteils den Standesbeamten der Gemeinde des
Entbindungsorts ersuchen, eine Urkunde über ein lebloses Kind Entbindungsorts ersuchen, eine Urkunde über ein lebloses Kind
auszufertigen, gemäß den Artikeln 58 und 59 des Zivilgesetzbuches, wie auszufertigen, gemäß den Artikeln 58 und 59 des Zivilgesetzbuches, wie
ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 zur Festlegung ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen
zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung. zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung.
KAPITEL 7 - Inkrafttreten KAPITEL 7 - Inkrafttreten
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 31. März 2019 in Kraft. Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 31. März 2019 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2018 Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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