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Wet tot wijziging van diverse bepalingen inzake de regelgeving betreffende het levenloos kind. - Duitse vertaling | Loi modifiant diverses dispositions relatives à la réglementation concernant l'enfant sans vie. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 DECEMBER 2018. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen inzake de regelgeving betreffende het levenloos kind. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 december 2018 tot wijziging van diverse bepalingen inzake de | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 DECEMBRE 2018. - Loi modifiant diverses dispositions relatives à la réglementation concernant l'enfant sans vie. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 décembre 2018 modifiant diverses dispositions relatives à la |
regelgeving betreffende het levenloos kind (Belgisch Staatsblad van 1 | réglementation concernant l'enfant sans vie (Moniteur belge du 1er |
februari 2019). | février 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
19. DEZEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen | 19. DEZEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen |
über die Vorschriften in Bezug auf das leblose Kind | über die Vorschriften in Bezug auf das leblose Kind |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit | KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit |
Art. 2 - Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die | Art. 2 - Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die |
Arbeit, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004 und zuletzt | Arbeit, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004 und zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird durch folgenden | abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird durch folgenden |
Satz ergänzt: | Satz ergänzt: |
"Wird die Arbeitnehmerin von einem leblosen Kind entbunden, wird ihr | "Wird die Arbeitnehmerin von einem leblosen Kind entbunden, wird ihr |
die Arbeitsunterbrechung gewährt, insofern die Schwangerschaft | die Arbeitsunterbrechung gewährt, insofern die Schwangerschaft |
mindestens hundertachtzig Tage ab der Empfängnis gedauert hat." | mindestens hundertachtzig Tage ab der Empfängnis gedauert hat." |
KAPITEL 3 - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | KAPITEL 3 - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
Art. 3 - Artikel 114 Absatz 4 des am 14. Juli 1994 koordinierten | Art. 3 - Artikel 114 Absatz 4 des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Gesetz vom 9. | Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Gesetz vom 9. |
Juli 2004 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember | Juli 2004 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember |
2014, wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2014, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Wird die Berechtigte von einem leblosen Kind entbunden, finden die | "Wird die Berechtigte von einem leblosen Kind entbunden, finden die |
Absätze 1 bis 3 Anwendung, insofern die Schwangerschaft mindestens | Absätze 1 bis 3 Anwendung, insofern die Schwangerschaft mindestens |
hundertachtzig Tage ab der Empfängnis gedauert hat." | hundertachtzig Tage ab der Empfängnis gedauert hat." |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen | verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen |
zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung | zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung |
Art. 4 - Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung | Art. 4 - Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen | verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen |
zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung wird wie folgt | zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Der vorgeschlagene Artikel 58 des Zivilgesetzbuches wird wie folgt | 1. Der vorgeschlagene Artikel 58 des Zivilgesetzbuches wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 58 - § 1 - Ist ein Kind zum Zeitpunkt der Feststellung der | "Art. 58 - § 1 - Ist ein Kind zum Zeitpunkt der Feststellung der |
Entbindung durch einen Arzt oder durch eine Hebamme nach einer | Entbindung durch einen Arzt oder durch eine Hebamme nach einer |
Schwangerschaft von hundertachtzig Tagen ab der Empfängnis verstorben, | Schwangerschaft von hundertachtzig Tagen ab der Empfängnis verstorben, |
erstellt der Standesbeamte auf der Grundlage eines ärztlichen | erstellt der Standesbeamte auf der Grundlage eines ärztlichen |
Attestes, das von einer Person vorgelegt wird, die die für die | Attestes, das von einer Person vorgelegt wird, die die für die |
Erstellung der Urkunde erforderlichen Auskünfte erteilen kann, eine | Erstellung der Urkunde erforderlichen Auskünfte erteilen kann, eine |
Urkunde über ein lebloses Kind. | Urkunde über ein lebloses Kind. |
§ 2 - Ist ein Kind zum Zeitpunkt der Feststellung der Entbindung durch | § 2 - Ist ein Kind zum Zeitpunkt der Feststellung der Entbindung durch |
einen Arzt oder durch eine Hebamme nach einer Schwangerschaft von | einen Arzt oder durch eine Hebamme nach einer Schwangerschaft von |
hundertvierzig bis hundertneunundsiebzig Tagen ab der Empfängnis | hundertvierzig bis hundertneunundsiebzig Tagen ab der Empfängnis |
verstorben, erstellt der Standesbeamte auf der Grundlage eines | verstorben, erstellt der Standesbeamte auf der Grundlage eines |
ärztlichen Attestes und auf Antrag der Mutter oder auf Antrag des | ärztlichen Attestes und auf Antrag der Mutter oder auf Antrag des |
Vaters oder der Mitmutter, der/die mit der Mutter verheiratet ist oder | Vaters oder der Mitmutter, der/die mit der Mutter verheiratet ist oder |
eine Anerkennung vor der Geburt vorgenommen hat, oder auf Antrag des | eine Anerkennung vor der Geburt vorgenommen hat, oder auf Antrag des |
Vaters oder der Mitmutter, der/die nicht mit der Mutter verheiratet | Vaters oder der Mitmutter, der/die nicht mit der Mutter verheiratet |
ist und das gezeugte Kind nicht anerkannt hat, und mit Erlaubnis der | ist und das gezeugte Kind nicht anerkannt hat, und mit Erlaubnis der |
Mutter eine Urkunde über ein lebloses Kind. | Mutter eine Urkunde über ein lebloses Kind. |
§ 3 - Das zum Zeitpunkt der Feststellung der Entbindung durch einen | § 3 - Das zum Zeitpunkt der Feststellung der Entbindung durch einen |
Arzt oder durch eine Hebamme verstorbene Kind besitzt keine | Arzt oder durch eine Hebamme verstorbene Kind besitzt keine |
Rechtspersönlichkeit. | Rechtspersönlichkeit. |
Die Urkunde über ein lebloses Kind hat keine Rechtsfolgen, außer wenn | Die Urkunde über ein lebloses Kind hat keine Rechtsfolgen, außer wenn |
das Gesetz es ausdrücklich vorsieht." | das Gesetz es ausdrücklich vorsieht." |
2. Der vorgeschlagene Artikel 59 des Zivilgesetzbuches wird wie folgt | 2. Der vorgeschlagene Artikel 59 des Zivilgesetzbuches wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 59 - In Urkunden über leblose Kinder wird Folgendes vermerkt: | "Art. 59 - In Urkunden über leblose Kinder wird Folgendes vermerkt: |
1. Tag, Ort und Stunde der Entbindung und Geschlecht des Kindes, | 1. Tag, Ort und Stunde der Entbindung und Geschlecht des Kindes, |
2. Dauer der Schwangerschaft, | 2. Dauer der Schwangerschaft, |
3. Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort der Mutter, | 3. Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort der Mutter, |
4. Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort des Vaters oder der | 4. Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort des Vaters oder der |
Mitmutter, der/die mit der Mutter verheiratet ist oder eine | Mitmutter, der/die mit der Mutter verheiratet ist oder eine |
Anerkennung vor der Geburt vorgenommen hat; auf sein/ihr Ersuchen hin | Anerkennung vor der Geburt vorgenommen hat; auf sein/ihr Ersuchen hin |
und mit der Zustimmung der Mutter können Name, Vornamen, Geburtsdatum | und mit der Zustimmung der Mutter können Name, Vornamen, Geburtsdatum |
und -ort des Vaters oder der Mitmutter, der/die nicht mit der Mutter | und -ort des Vaters oder der Mitmutter, der/die nicht mit der Mutter |
verheiratet ist und das gezeugte Kind nicht anerkannt hat, ebenfalls | verheiratet ist und das gezeugte Kind nicht anerkannt hat, ebenfalls |
vermerkt werden, | vermerkt werden, |
5. Vornamen des Kindes, wenn darum ersucht wird, | 5. Vornamen des Kindes, wenn darum ersucht wird, |
6. Name des Kindes, von dem die Mutter nach einer Schwangerschaft von | 6. Name des Kindes, von dem die Mutter nach einer Schwangerschaft von |
hundertachtzig Tagen ab der Empfängnis entbunden worden ist, wenn | hundertachtzig Tagen ab der Empfängnis entbunden worden ist, wenn |
darum ersucht wird. | darum ersucht wird. |
Die Artikel 335 und 335ter sind für die Zuerkennung des in Absatz 1 | Die Artikel 335 und 335ter sind für die Zuerkennung des in Absatz 1 |
Nr. 6 erwähnten Namens entsprechend anwendbar." | Nr. 6 erwähnten Namens entsprechend anwendbar." |
KAPITEL 5 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 5 - Allgemeine Bestimmung |
Art. 5 - Die Bestimmungen der besonderen Gesetze, die zum Zeitpunkt | Art. 5 - Die Bestimmungen der besonderen Gesetze, die zum Zeitpunkt |
des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits erlassen wurden | des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits erlassen wurden |
und sich auf die Urkunde über ein lebloses Kind beziehen, gelten nur | und sich auf die Urkunde über ein lebloses Kind beziehen, gelten nur |
für die leblosen Kinder, die in Artikel 58 § 1 des Zivilgesetzbuches | für die leblosen Kinder, die in Artikel 58 § 1 des Zivilgesetzbuches |
erwähnt sind, wie ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 zur | erwähnt sind, wie ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von |
Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung, | Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung, |
vorbehaltlich ausdrücklicher anders lautender Bestimmungen. | vorbehaltlich ausdrücklicher anders lautender Bestimmungen. |
KAPITEL 6 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 6 - Übergangsbestimmung |
Art. 6 - § 1 - Binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden | Art. 6 - § 1 - Binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden |
Gesetzes können die Eltern eines leblosen Kindes, von dem die Mutter | Gesetzes können die Eltern eines leblosen Kindes, von dem die Mutter |
nach einer Schwangerschaft von hundertachtzig Tagen ab der Empfängnis | nach einer Schwangerschaft von hundertachtzig Tagen ab der Empfängnis |
entbunden worden ist und dessen Erklärung vor Inkrafttreten des | entbunden worden ist und dessen Erklärung vor Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes erfolgt ist, durch eine gemeinsame Erklärung | vorliegenden Gesetzes erfolgt ist, durch eine gemeinsame Erklärung |
oder - bei Vorversterben des anderen Elternteils - durch eine | oder - bei Vorversterben des anderen Elternteils - durch eine |
Erklärung des hinterbliebenen Elternteils den die Urkunde über ein | Erklärung des hinterbliebenen Elternteils den die Urkunde über ein |
lebloses Kind erstellenden Standesbeamten ersuchen, die Vornamen | lebloses Kind erstellenden Standesbeamten ersuchen, die Vornamen |
und/oder den Namen ihres Kindes in der Urkunde über ein lebloses Kind | und/oder den Namen ihres Kindes in der Urkunde über ein lebloses Kind |
zu vermerken, gemäß Artikel 59 Absatz 1, Nr. 5 und 6 des | zu vermerken, gemäß Artikel 59 Absatz 1, Nr. 5 und 6 des |
Zivilgesetzbuches, wie ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 zur | Zivilgesetzbuches, wie ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von |
Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung. | Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung. |
Der zuständige Standesbeamte ändert infolge der in Absatz 1 erwähnten | Der zuständige Standesbeamte ändert infolge der in Absatz 1 erwähnten |
Erklärung unverzüglich die Urkunde über ein lebloses Kind, in | Erklärung unverzüglich die Urkunde über ein lebloses Kind, in |
Anlehnung an den neuen Artikel 31 §§ 2 und 3 des Zivilgesetzbuches, | Anlehnung an den neuen Artikel 31 §§ 2 und 3 des Zivilgesetzbuches, |
wie ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 zur Festlegung | wie ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen | verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen |
zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung. | zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung. |
§ 2 - Binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes | § 2 - Binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes |
können die Eltern eines leblosen Kindes, von dem die Mutter vor | können die Eltern eines leblosen Kindes, von dem die Mutter vor |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes nach einer Schwangerschaft von | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes nach einer Schwangerschaft von |
hundertvierzig bis hundertneunundsiebzig Tagen ab der Empfängnis | hundertvierzig bis hundertneunundsiebzig Tagen ab der Empfängnis |
entbunden worden ist, durch eine gemeinsame Erklärung oder - bei | entbunden worden ist, durch eine gemeinsame Erklärung oder - bei |
Vorversterben des anderen Elternteils - durch eine Erklärung des | Vorversterben des anderen Elternteils - durch eine Erklärung des |
hinterbliebenen Elternteils den Standesbeamten der Gemeinde des | hinterbliebenen Elternteils den Standesbeamten der Gemeinde des |
Entbindungsorts ersuchen, eine Urkunde über ein lebloses Kind | Entbindungsorts ersuchen, eine Urkunde über ein lebloses Kind |
auszufertigen, gemäß den Artikeln 58 und 59 des Zivilgesetzbuches, wie | auszufertigen, gemäß den Artikeln 58 und 59 des Zivilgesetzbuches, wie |
ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 zur Festlegung | ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen | verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen |
zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung. | zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung. |
KAPITEL 7 - Inkrafttreten | KAPITEL 7 - Inkrafttreten |
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 31. März 2019 in Kraft. | Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 31. März 2019 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |