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Meertalige weergave van Wet van 19/12/2017
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Wet houdende wijziging van diverse bepalingen betreffende de uitvindingsoctrooien in verband met de implementering van het eenheidsoctrooi en het eengemaakt octrooigerecht. - Duitse vertaling Loi modifiant diverses dispositions en matière de brevets en relation avec la mise en oeuvre du brevet unitaire et de la juridiction unifiée du brevet. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 DECEMBER 2017. - Wet houdende wijziging van diverse bepalingen betreffende de uitvindingsoctrooien in verband met de implementering van het eenheidsoctrooi en het eengemaakt octrooigerecht. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 DECEMBRE 2017. - Loi modifiant diverses dispositions en matière de brevets en relation avec la mise en oeuvre du brevet unitaire et de la juridiction unifiée du brevet. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2017 houdende wijziging van diverse bepalingen betreffende de loi du 19 décembre 2017 modifiant diverses dispositions en matière de
uitvindingsoctrooien in verband met de implementering van het
eenheidsoctrooi en het eengemaakt octrooigerecht (Belgisch Staatsblad brevets en relation avec la mise en oeuvre du brevet unitaire et de la
van 28 december 2017). juridiction unifiée du brevet (Moniteur belge du 28 décembre 2017).
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vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
19. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen 19. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen
über Erfindungspatente über Erfindungspatente
im Zusammenhang mit der Umsetzung des Einheitspatents und des im Zusammenhang mit der Umsetzung des Einheitspatents und des
Einheitlichen Patentgerichts Einheitlichen Patentgerichts
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen von Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen von Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 2 - Artikel XI.29 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch Art. 2 - Artikel XI.29 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. XI.29 - § 1 - Ein Patent gewährt seinem Inhaber das Recht, "Art. XI.29 - § 1 - Ein Patent gewährt seinem Inhaber das Recht,
Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung: Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung:
a) ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, a) ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen,
anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten
Zwecken einzuführen oder zu besitzen, Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
b) ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, b) ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder,
falls der Dritte weiß oder hätte wissen müssen, dass die Anwendung des falls der Dritte weiß oder hätte wissen müssen, dass die Anwendung des
Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur
Anwendung auf belgischem Staatsgebiet anzubieten, Anwendung auf belgischem Staatsgebiet anzubieten,
c) ein Erzeugnis, das unmittelbar durch ein Verfahren, das Gegenstand c) ein Erzeugnis, das unmittelbar durch ein Verfahren, das Gegenstand
des Patents ist, hergestellt wird, anzubieten, in Verkehr zu bringen, des Patents ist, hergestellt wird, anzubieten, in Verkehr zu bringen,
zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu
besitzen. besitzen.
§ 2 - Ein Patent gewährt seinem Inhaber das Recht, Dritten zu § 2 - Ein Patent gewährt seinem Inhaber das Recht, Dritten zu
verbieten, ohne seine Zustimmung auf belgischem Staatsgebiet anderen verbieten, ohne seine Zustimmung auf belgischem Staatsgebiet anderen
als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen
Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen,
zur Benutzung der Erfindung auf dem Gebiet anzubieten oder zu liefern, zur Benutzung der Erfindung auf dem Gebiet anzubieten oder zu liefern,
wenn der Dritte weiß oder hätte wissen müssen, dass diese Mittel dazu wenn der Dritte weiß oder hätte wissen müssen, dass diese Mittel dazu
geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet
zu werden. zu werden.
Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten nicht, wenn es sich bei den Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten nicht, wenn es sich bei den
betreffenden Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse betreffenden Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse
handelt, es sei denn, dass der Dritte den Belieferten bewusst handelt, es sei denn, dass der Dritte den Belieferten bewusst
veranlasst, in einer nach § 1 verbotenen Weise zu handeln. veranlasst, in einer nach § 1 verbotenen Weise zu handeln.
Personen, die die in Artikel XI.34 § 1 Buchstabe a) bis e) genannten Personen, die die in Artikel XI.34 § 1 Buchstabe a) bis e) genannten
Handlungen vornehmen, gelten nicht als zur Benutzung der Erfindung Handlungen vornehmen, gelten nicht als zur Benutzung der Erfindung
berechtigte Personen im Sinne von Absatz 1." berechtigte Personen im Sinne von Absatz 1."
Art. 3 - Die Artikel XI.32 und XI.33 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 3 - Die Artikel XI.32 und XI.33 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden aufgehoben. durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden aufgehoben.
Art. 4 - Artikel XI.34 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 4 - Artikel XI.34 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Die Rechte aus einem Patent erstrecken sich nicht auf: " § 1 - Die Rechte aus einem Patent erstrecken sich nicht auf:
a) Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken a) Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken
vorgenommen werden, vorgenommen werden,
b) Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der b) Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der
patentierten Erfindung beziehen, patentierten Erfindung beziehen,
c) die Verwendung biologischen Materials zum Zwecke der Züchtung, c) die Verwendung biologischen Materials zum Zwecke der Züchtung,
Entdeckung oder Entwicklung anderer Pflanzensorten, Entdeckung oder Entwicklung anderer Pflanzensorten,
d) erlaubte Handlungen nach Artikel 6bis § 1 Absatz 12 und § 6 Absatz d) erlaubte Handlungen nach Artikel 6bis § 1 Absatz 12 und § 6 Absatz
13 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, im Hinblick auf 13 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, im Hinblick auf
alle Patente, die das Erzeugnis im Sinne dieser Bestimmungen erfassen, alle Patente, die das Erzeugnis im Sinne dieser Bestimmungen erfassen,
e) die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken e) die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken
aufgrund ärztlicher Verschreibung und auf Handlungen, die die auf aufgrund ärztlicher Verschreibung und auf Handlungen, die die auf
diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen, diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen,
f) den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung an Bord von f) den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung an Bord von
Schiffen anderer Länder des Internationalen Verbands zum Schutz des Schiffen anderer Länder des Internationalen Verbands zum Schutz des
gewerblichen Eigentums (Pariser Verband) oder anderer Mitglieder der gewerblichen Eigentums (Pariser Verband) oder anderer Mitglieder der
Welthandelsorganisation als Belgien im Schiffskörper, in den Welthandelsorganisation als Belgien im Schiffskörper, in den
Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn
die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer Belgiens die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer Belgiens
gelangen, vorausgesetzt, dieser Gegenstand wird dort ausschließlich gelangen, vorausgesetzt, dieser Gegenstand wird dort ausschließlich
für die Bedürfnisse des Schiffs verwendet, für die Bedürfnisse des Schiffs verwendet,
g) den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der g) den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der
Bauausführung oder für den Betrieb von Luft- oder Landfahrzeugen oder Bauausführung oder für den Betrieb von Luft- oder Landfahrzeugen oder
sonstigen Transportmitteln anderer Länder des Internationalen Verbands sonstigen Transportmitteln anderer Länder des Internationalen Verbands
zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verband) oder anderer zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verband) oder anderer
Mitglieder der Welthandelsorganisation als Belgien oder des Zubehörs Mitglieder der Welthandelsorganisation als Belgien oder des Zubehörs
solcher Luft- oder Landfahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder solcher Luft- oder Landfahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder
zufällig auf das belgische Staatsgebiet gelangen, zufällig auf das belgische Staatsgebiet gelangen,
h) die in Artikel 27 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die h) die in Artikel 27 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die
internationale Zivilluftfahrt vorgesehenen Handlungen, wenn diese internationale Zivilluftfahrt vorgesehenen Handlungen, wenn diese
Handlungen ein Luftfahrzeug eines anderen Vertragsstaates jenes Handlungen ein Luftfahrzeug eines anderen Vertragsstaates jenes
Abkommens als Belgien betreffen, Abkommens als Belgien betreffen,
i) die Verwendung seines Ernteguts durch einen Landwirt zur i) die Verwendung seines Ernteguts durch einen Landwirt zur
generativen oder vegetativen Vermehrung durch ihn selbst im eigenen generativen oder vegetativen Vermehrung durch ihn selbst im eigenen
Betrieb, sofern das pflanzliche Vermehrungsmaterial vom Patentinhaber Betrieb, sofern das pflanzliche Vermehrungsmaterial vom Patentinhaber
oder mit dessen Zustimmung zum landwirtschaftlichen Anbau an den oder mit dessen Zustimmung zum landwirtschaftlichen Anbau an den
Landwirt verkauft oder auf andere Weise in Verkehr gebracht wurde. Das Landwirt verkauft oder auf andere Weise in Verkehr gebracht wurde. Das
Ausmaß und die Modalitäten dieser Verwendung entsprechen denjenigen Ausmaß und die Modalitäten dieser Verwendung entsprechen denjenigen
des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli
1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz,
j) die Verwendung von geschützten landwirtschaftlichen Nutztieren j) die Verwendung von geschützten landwirtschaftlichen Nutztieren
durch einen Landwirt zu landwirtschaftlichen Zwecken, sofern die durch einen Landwirt zu landwirtschaftlichen Zwecken, sofern die
Zuchttiere oder anderes tierisches Vermehrungsmaterial vom Zuchttiere oder anderes tierisches Vermehrungsmaterial vom
Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung an den Landwirt verkauft oder Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung an den Landwirt verkauft oder
auf andere Weise in Verkehr gebracht wurden. Diese Verwendung auf andere Weise in Verkehr gebracht wurden. Diese Verwendung
erstreckt sich auch auf die Überlassung der landwirtschaftlichen erstreckt sich auch auf die Überlassung der landwirtschaftlichen
Nutztiere oder des anderen tierischen Vermehrungsmaterials zur Nutztiere oder des anderen tierischen Vermehrungsmaterials zur
Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Landwirts, jedoch Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Landwirts, jedoch
nicht auf seinen Verkauf mit dem Ziel oder im Rahmen einer Vermehrung nicht auf seinen Verkauf mit dem Ziel oder im Rahmen einer Vermehrung
zu Erwerbszwecken, zu Erwerbszwecken,
k) Handlungen und die Verwendung von Informationen, die gemäß den k) Handlungen und die Verwendung von Informationen, die gemäß den
Artikeln XI.299 und XI.300, insbesondere den Bestimmungen betreffend Artikeln XI.299 und XI.300, insbesondere den Bestimmungen betreffend
Dekompilierung und Interoperabilität, erlaubt sind, und Dekompilierung und Interoperabilität, erlaubt sind, und
l) biologisches Material, das durch generative oder vegetative l) biologisches Material, das durch generative oder vegetative
Vermehrung von biologischem Material gewonnen wird, das im Vermehrung von biologischem Material gewonnen wird, das im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union vom Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union vom
Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht wurde, Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht wurde,
wenn die generative oder vegetative Vermehrung notwendigerweise das wenn die generative oder vegetative Vermehrung notwendigerweise das
Ergebnis der Verwendung ist, für die das biologische Material in Ergebnis der Verwendung ist, für die das biologische Material in
Verkehr gebracht wurde, vorausgesetzt, das so gewonnene Material wird Verkehr gebracht wurde, vorausgesetzt, das so gewonnene Material wird
anschließend nicht für andere generative oder vegetative Vermehrung anschließend nicht für andere generative oder vegetative Vermehrung
verwendet." verwendet."
2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1/1 - Alle Handlungen, die für die Beurteilung von Arzneimitteln " § 1/1 - Alle Handlungen, die für die Beurteilung von Arzneimitteln
vorgenommen werden, gelten als Handlungen zu Versuchszwecken, die sich vorgenommen werden, gelten als Handlungen zu Versuchszwecken, die sich
auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen, im Sinne von § auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen, im Sinne von §
1 Buchstabe b)." 1 Buchstabe b)."
Art. 5 - In Buch XI desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz Art. 5 - In Buch XI desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz
vom 19. April 2014, wird ein Artikel XI.83/1 mit folgendem Wortlaut vom 19. April 2014, wird ein Artikel XI.83/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. XI.83/1 - § 1 - Ist der Antrag auf einheitliche Wirkung eines "Art. XI.83/1 - § 1 - Ist der Antrag auf einheitliche Wirkung eines
Europäischen Patents nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g) der Europäischen Patents nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g) der
Verordnung 1257/2012 zurückgewiesen worden und ist die gemäß Artikel Verordnung 1257/2012 zurückgewiesen worden und ist die gemäß Artikel
XI.48 berechnete Frist für die Zahlung der ersten Jahresgebühr, die XI.48 berechnete Frist für die Zahlung der ersten Jahresgebühr, die
nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des
Europäischen Patents zur Bestimmung Belgiens geschuldet wird, Europäischen Patents zur Bestimmung Belgiens geschuldet wird,
abgelaufen, verfügt der Patentinhaber über eine Frist von zwei Monaten abgelaufen, verfügt der Patentinhaber über eine Frist von zwei Monaten
ab der Mitteilung der Entscheidung zur Zurückweisung des Antrags auf ab der Mitteilung der Entscheidung zur Zurückweisung des Antrags auf
einheitliche Wirkung durch das Europäische Patentamt beziehungsweise einheitliche Wirkung durch das Europäische Patentamt beziehungsweise
das Einheitliche Patentgericht, um durch Antrag die Wiedereröffnung das Einheitliche Patentgericht, um durch Antrag die Wiedereröffnung
der Frist für die Zahlung der Jahresgebühren zu beantragen, die in der Frist für die Zahlung der Jahresgebühren zu beantragen, die in
Anwendung von Artikel XI.48 seit der Bekanntmachung des Hinweises auf Anwendung von Artikel XI.48 seit der Bekanntmachung des Hinweises auf
die Erteilung des Europäischen Patents im Europäischen Patentblatt die Erteilung des Europäischen Patents im Europäischen Patentblatt
geschuldet werden. geschuldet werden.
In diesem Antrag wird angegeben: In diesem Antrag wird angegeben:
1. dass der in Absatz 1 erwähnte Antrag auf einheitliche Wirkung in 1. dass der in Absatz 1 erwähnte Antrag auf einheitliche Wirkung in
der Frist eingereicht worden ist, die in der Regel 6 (1) der der Frist eingereicht worden ist, die in der Regel 6 (1) der
Durchführungsordnung zur Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Durchführungsordnung zur Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die
Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung
eines einheitlichen Patentschutzes und zur Verordnung (EU) Nr. eines einheitlichen Patentschutzes und zur Verordnung (EU) Nr.
1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der
Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines
einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden
Übersetzungsregelungen vorgesehen ist, und nicht vom Inhaber des Übersetzungsregelungen vorgesehen ist, und nicht vom Inhaber des
Europäischen Patents zurückgenommen worden ist, Europäischen Patents zurückgenommen worden ist,
2. dass dieser Antrag auf einheitliche Wirkung zurückgewiesen worden 2. dass dieser Antrag auf einheitliche Wirkung zurückgewiesen worden
ist, ist,
3. dass eine Wiedereröffnung der Frist für die Zahlung der 3. dass eine Wiedereröffnung der Frist für die Zahlung der
geschuldeten Jahresgebühr(en) beantragt wird. geschuldeten Jahresgebühr(en) beantragt wird.
Der König kann den Verweis auf die in Nr. 1 erwähnte Verordnung Der König kann den Verweis auf die in Nr. 1 erwähnte Verordnung
ändern. ändern.
Zur Unterstützung seines Antrags auf Wiederöffnung der Zahlungsfrist Zur Unterstützung seines Antrags auf Wiederöffnung der Zahlungsfrist
teilt der Patentinhaber dem Amt eine Abschrift der in Absatz 2 teilt der Patentinhaber dem Amt eine Abschrift der in Absatz 2
erwähnten Entscheidung zur Zurückweisung mit. erwähnten Entscheidung zur Zurückweisung mit.
Erfüllt der Antrag auf Wiederöffnung der Zahlungsfrist die in Erfüllt der Antrag auf Wiederöffnung der Zahlungsfrist die in
vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Bedingungen nicht, teilt das Amt vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Bedingungen nicht, teilt das Amt
dies dem Antragsteller mit und gibt ihm die Gelegenheit, seinen Antrag dies dem Antragsteller mit und gibt ihm die Gelegenheit, seinen Antrag
in einer Frist von einem Monat ab der Mitteilung durch das Amt in einer Frist von einem Monat ab der Mitteilung durch das Amt
anzupassen. Bei Ablauf dieser Frist gilt ein nicht angepasster Antrag anzupassen. Bei Ablauf dieser Frist gilt ein nicht angepasster Antrag
als zurückgenommen. Der König kann die in vorliegendem Absatz erwähnte als zurückgenommen. Der König kann die in vorliegendem Absatz erwähnte
Frist anpassen, ohne dass diese zwei Monate überschreiten darf. Frist anpassen, ohne dass diese zwei Monate überschreiten darf.
Der Antragsteller kann seinen Antrag auf Wiedereröffnung der Der Antragsteller kann seinen Antrag auf Wiedereröffnung der
Zahlungsfrist zurücknehmen, solange das Amt nicht darüber entschieden Zahlungsfrist zurücknehmen, solange das Amt nicht darüber entschieden
hat. hat.
§ 2 - Sind die in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, bewilligt das Amt § 2 - Sind die in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, bewilligt das Amt
die Wiedereröffnung der Frist für die Zahlung der Jahresgebühren, die die Wiedereröffnung der Frist für die Zahlung der Jahresgebühren, die
in Anwendung von Artikel XI.48 seit der Bekanntmachung des Hinweises in Anwendung von Artikel XI.48 seit der Bekanntmachung des Hinweises
auf die Erteilung des Europäischen Patents im Europäischen Patentblatt auf die Erteilung des Europäischen Patents im Europäischen Patentblatt
und bis zum Datum der in vorliegendem Absatz erwähnten Entscheidung und bis zum Datum der in vorliegendem Absatz erwähnten Entscheidung
des Amtes fällig geworden sind. des Amtes fällig geworden sind.
Wird dem in § 1 erwähnten Antrag stattgegeben, teilt das Amt dem Wird dem in § 1 erwähnten Antrag stattgegeben, teilt das Amt dem
Antragsteller die Wiedereröffnung der Frist für die Zahlung der in Antragsteller die Wiedereröffnung der Frist für die Zahlung der in
vorhergehendem Absatz erwähnten Jahresgebühren mit. Der Antragsteller vorhergehendem Absatz erwähnten Jahresgebühren mit. Der Antragsteller
verfügt über eine Frist von einem Monat ab dem Datum der Entscheidung verfügt über eine Frist von einem Monat ab dem Datum der Entscheidung
des Amtes, um die geschuldete(n) Jahresgebühr(en) zu zahlen. des Amtes, um die geschuldete(n) Jahresgebühr(en) zu zahlen.
§ 3 - Wird dem Antrag auf Wiedereröffnung der Zahlungsfrist § 3 - Wird dem Antrag auf Wiedereröffnung der Zahlungsfrist
stattgegeben und sind die Jahresgebühren, die seit der Bekanntmachung stattgegeben und sind die Jahresgebühren, die seit der Bekanntmachung
des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen Patents im des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen Patents im
Europäischen Patentblatt geschuldet werden, in der in § 2 erwähnten Europäischen Patentblatt geschuldet werden, in der in § 2 erwähnten
Frist von einem Monat gezahlt worden, gelten rechtliche Folgen der Frist von einem Monat gezahlt worden, gelten rechtliche Folgen der
Nichtzahlung der ersten Jahresgebühr, die gemäß Artikel XI.48 in Nichtzahlung der ersten Jahresgebühr, die gemäß Artikel XI.48 in
Belgien geschuldet wird, als nicht eingetreten. Belgien geschuldet wird, als nicht eingetreten.
Die Entscheidung zur Wiedereröffnung der Zahlungsfristen wird in das Die Entscheidung zur Wiedereröffnung der Zahlungsfristen wird in das
Register eingetragen. Register eingetragen.
§ 4 - Wer in gutem Glauben zwischen dem Zeitpunkt der in Artikel XI.48 § 4 - Wer in gutem Glauben zwischen dem Zeitpunkt der in Artikel XI.48
§ 2 vorgesehenen Aufhebung der Rechte und dem Zeitpunkt, an dem die § 2 vorgesehenen Aufhebung der Rechte und dem Zeitpunkt, an dem die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 2 wirksam wird, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 2 wirksam wird, die
Erfindung, die Gegenstand eines Patents ist, in Belgien benutzt hat Erfindung, die Gegenstand eines Patents ist, in Belgien benutzt hat
oder die dazu erforderlichen Vorbereitungen getroffen hat, darf die oder die dazu erforderlichen Vorbereitungen getroffen hat, darf die
Benutzung für die Bedürfnisse seines Betriebs fortsetzen. Das durch Benutzung für die Bedürfnisse seines Betriebs fortsetzen. Das durch
vorliegenden Paragraphen zuerkannte Recht kann nur zusammen mit dem vorliegenden Paragraphen zuerkannte Recht kann nur zusammen mit dem
Betrieb übertragen werden, an den es gebunden ist." Betrieb übertragen werden, an den es gebunden ist."
Art. 6 - Artikel XI.90 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Art. 6 - Artikel XI.90 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das
Gesetz vom 29. Juni 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 29. Juni 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
"Art. XI.90 - Der König trifft Maßnahmen, die für die Ausführung der "Art. XI.90 - Der König trifft Maßnahmen, die für die Ausführung der
Bestimmungen erforderlich sind, die aus der Verordnung 1257/2012 des Bestimmungen erforderlich sind, die aus der Verordnung 1257/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die
Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung
eines einheitlichen Patentschutzes, der Verordnung 1260/2012 des Rates eines einheitlichen Patentschutzes, der Verordnung 1260/2012 des Rates
vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten
Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen
Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden
Übersetzungsregelungen und dem Übereinkommen über ein Einheitliches Übersetzungsregelungen und dem Übereinkommen über ein Einheitliches
Patentgericht, am 19. Februar 2013 unterzeichnet, hervorgehen. Diese Patentgericht, am 19. Februar 2013 unterzeichnet, hervorgehen. Diese
Maßnahmen beziehen sich ebenfalls auf die Ausführung der Beschlüsse, Maßnahmen beziehen sich ebenfalls auf die Ausführung der Beschlüsse,
die von dem gemäß Artikel 9 der vorerwähnten Verordnung 1257/2012 die von dem gemäß Artikel 9 der vorerwähnten Verordnung 1257/2012
eingesetzten Engeren Ausschuss gefasst worden sind." eingesetzten Engeren Ausschuss gefasst worden sind."
Art. 7 - In Artikel XI.337 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 7 - In Artikel XI.337 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. April 2014, wird § 1 wie folgt ersetzt: Gesetz vom 10. April 2014, wird § 1 wie folgt ersetzt:
" § 1 - Unbeschadet der Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts " § 1 - Unbeschadet der Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts
wie in Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens über ein Einheitliches wie in Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens über ein Einheitliches
Patentgericht erwähnt erkennt das Handelsgericht von Brüssel über Patentgericht erwähnt erkennt das Handelsgericht von Brüssel über
Anträge in Bezug auf Patente oder ergänzende Schutzzertifikate, Anträge in Bezug auf Patente oder ergänzende Schutzzertifikate,
ungeachtet des Betrags, um den es im Antrag geht, selbst wenn die ungeachtet des Betrags, um den es im Antrag geht, selbst wenn die
Parteien keine Kaufleute sind." Parteien keine Kaufleute sind."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. April 2007 zur KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. April 2007 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen über das Verfahren zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über das Verfahren zur
Einreichung europäischer Patentanmeldungen und über die Auswirkungen Einreichung europäischer Patentanmeldungen und über die Auswirkungen
dieser Anmeldungen und der europäischen Patente in Belgien dieser Anmeldungen und der europäischen Patente in Belgien
Art. 8 - In das Gesetz vom 21. April 2007 zur Festlegung verschiedener Art. 8 - In das Gesetz vom 21. April 2007 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung europäischer Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung europäischer
Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der
europäischen Patente in Belgien wird ein Artikel 1/1 mit folgendem europäischen Patente in Belgien wird ein Artikel 1/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 1/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten "Art. 1/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. Verordnung 1257/2012: die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des 1. Verordnung 1257/2012: die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die
Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung
eines einheitlichen Patentschutzes, eines einheitlichen Patentschutzes,
2. Europäisches Patent: ein Patent, das vom Europäischen Patentamt 2. Europäisches Patent: ein Patent, das vom Europäischen Patentamt
("EPA") nach den Regeln und Verfahren des Europäischen ("EPA") nach den Regeln und Verfahren des Europäischen
Patentübereinkommens erteilt wird, unabhängig davon, ob das Patent Patentübereinkommens erteilt wird, unabhängig davon, ob das Patent
aufgrund der Verordnung 1257/2012 einheitliche Wirkung hat, aufgrund der Verordnung 1257/2012 einheitliche Wirkung hat,
3. Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung: ein Europäisches 3. Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung: ein Europäisches
Patent, das einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung 1257/2012 Patent, das einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung 1257/2012
hat, hat,
4. Europäisches Patent ohne einheitliche Wirkung: ein Europäisches 4. Europäisches Patent ohne einheitliche Wirkung: ein Europäisches
Patent, das keine einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung Patent, das keine einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung
1257/2012 hat, 1257/2012 hat,
5. Einheitliches Patentgericht: das gemeinsame Gericht der 5. Einheitliches Patentgericht: das gemeinsame Gericht der
Vertragsmitgliedstaaten, errichtet durch das Übereinkommen über ein Vertragsmitgliedstaaten, errichtet durch das Übereinkommen über ein
Einheitliches Patentgericht, am 19. Februar 2013 unterzeichnet." Einheitliches Patentgericht, am 19. Februar 2013 unterzeichnet."
Art. 9 - In Artikel 2 § 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Art. 9 - In Artikel 2 § 1 desselben Gesetzes werden zwischen den
Wörtern "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft" und den Wörtern "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft" und den
Wörtern "oder beim" die Wörter "(nachstehend "Amt" genannt)" Wörtern "oder beim" die Wörter "(nachstehend "Amt" genannt)"
eingefügt. eingefügt.
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/2 mit folgendem Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 4/2 - Die Bestimmungen des Übereinkommens über ein Einheitliches "Art. 4/2 - Die Bestimmungen des Übereinkommens über ein Einheitliches
Patentgericht gelten vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 83 Absatz Patentgericht gelten vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 83 Absatz
1 bis 3 und 5 dieses Übereinkommens für Europäische Patente ohne 1 bis 3 und 5 dieses Übereinkommens für Europäische Patente ohne
einheitliche Wirkung, die auf belgischem Staatsgebiet als nationale einheitliche Wirkung, die auf belgischem Staatsgebiet als nationale
Patente Wirkung erhalten haben." Patente Wirkung erhalten haben."
Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/3 mit folgendem Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/3 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 4/3 - Ist die einheitliche Wirkung eines Europäischen Patents "Art. 4/3 - Ist die einheitliche Wirkung eines Europäischen Patents
aufgrund der Verordnung 1257/2012 eingetragen worden, gilt die Wirkung aufgrund der Verordnung 1257/2012 eingetragen worden, gilt die Wirkung
des Europäischen Patents als nationales Patent am Tag der des Europäischen Patents als nationales Patent am Tag der
Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen
Patents im Europäischen Patentblatt als nicht eingetreten." Patents im Europäischen Patentblatt als nicht eingetreten."
KAPITEL 4 - Schlussbestimmung und Inkrafttreten KAPITEL 4 - Schlussbestimmung und Inkrafttreten
Art. 12 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind sofort auf Art. 12 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind sofort auf
Patente anwendbar, die vor ihrem Inkrafttreten erteilt worden sind; Patente anwendbar, die vor ihrem Inkrafttreten erteilt worden sind;
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen erworbene Rechte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen erworbene Rechte
bleiben jedoch erhalten. bleiben jedoch erhalten.
Art. 13 - Artikel 5 und die Artikel 7 bis 12 treten am ersten Tag des Art. 13 - Artikel 5 und die Artikel 7 bis 12 treten am ersten Tag des
Monats nach Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der Monats nach Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
beginnt, in Kraft. beginnt, in Kraft.
Die Artikel 2 bis 4 und Artikel 6 treten am Datum des Inkrafttretens Die Artikel 2 bis 4 und Artikel 6 treten am Datum des Inkrafttretens
für Belgien des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, für Belgien des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht,
abgeschlossen in Brüssel am 19. Februar 2013, in Kraft. Ein Vermerk abgeschlossen in Brüssel am 19. Februar 2013, in Kraft. Ein Vermerk
dieses Datums wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. dieses Datums wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2017 Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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