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Meertalige weergave van Wet van 19/12/2014
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Wet houdende diverse bepalingen betreffende Justitie. - Duitse vertaling Loi portant des dispositions diverses en matière de Justice. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
19 DECEMBER 2014. - Wet houdende diverse bepalingen betreffende 19 DECEMBRE 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière
Justitie. - Duitse vertaling de Justice. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2014 houdende diverse bepalingen betreffende Justitie loi du 19 décembre 2014 portant des dispositions diverses en matière
(Belgisch Staatsblad van 29 december 2014). de Justice (Moniteur belge du 29 décembre 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
19. DEZEMBER 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 19. DEZEMBER 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
im Bereich der Justiz im Bereich der Justiz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Aufhebung des Gesetzes vom 21. April 2007 über die KAPITEL 2 - Aufhebung des Gesetzes vom 21. April 2007 über die
Internierung von Personen mit Geistesstörung Internierung von Personen mit Geistesstörung
Art. 2 - Das Gesetz vom 21. April 2007 über die Internierung von Art. 2 - Das Gesetz vom 21. April 2007 über die Internierung von
Personen mit Geistesstörung wird aufgehoben. Personen mit Geistesstörung wird aufgehoben.
Art. 3 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft. Art. 3 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft.
KAPITEL 3 - Abänderungen verschiedener Bestimmungen im Hinblick KAPITEL 3 - Abänderungen verschiedener Bestimmungen im Hinblick
darauf, die Bestimmungen in Bezug auf die vereinfachten Weisen zur darauf, die Bestimmungen in Bezug auf die vereinfachten Weisen zur
Einlegung der Berufung in Strafsachen für anwendbar zu erklären auf Einlegung der Berufung in Strafsachen für anwendbar zu erklären auf
Minderjährige, gegen die eine Abgabeentscheidung getroffen worden ist Minderjährige, gegen die eine Abgabeentscheidung getroffen worden ist
Abschnitt 1 - Abänderung von Artikel 645 des Strafprozessgesetzbuches. Abschnitt 1 - Abänderung von Artikel 645 des Strafprozessgesetzbuches.
Art. 4 - In Artikel 645 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch Art. 4 - In Artikel 645 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 24. Juli 2008, werden zwischen den Wörtern "Vertreter das Gesetz vom 24. Juli 2008, werden zwischen den Wörtern "Vertreter
der Direktoren von Strafanstalten" und den Wörtern "können, wie die der Direktoren von Strafanstalten" und den Wörtern "können, wie die
Gerichtsvollzieher," die Wörter ", die Direktoren von Gerichtsvollzieher," die Wörter ", die Direktoren von
Gemeinschaftszentren für Minderjährige, die eine als Straftat Gemeinschaftszentren für Minderjährige, die eine als Straftat
qualifizierte Tat begangen haben, und ihre Vertreter" eingefügt. qualifizierte Tat begangen haben, und ihre Vertreter" eingefügt.
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Juli 1893 über die Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Juli 1893 über die
Berufungs- oder Kassationserklärungen von inhaftierten oder Berufungs- oder Kassationserklärungen von inhaftierten oder
internierten Personen internierten Personen
Art. 5 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1893 über die Art. 5 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1893 über die
Berufungs- oder Kassationserklärungen von inhaftierten oder Berufungs- oder Kassationserklärungen von inhaftierten oder
internierten Personen, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 236 internierten Personen, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 236
vom 20. Januar 1936, werden zwischen dem Wort vom 20. Januar 1936, werden zwischen dem Wort
"Untersuchungshaftanstalten" und den Wörtern "und in per Gesetz vom" "Untersuchungshaftanstalten" und den Wörtern "und in per Gesetz vom"
die Wörter ", Gemeinschaftszentren für Minderjährige, die eine als die Wörter ", Gemeinschaftszentren für Minderjährige, die eine als
Straftat qualifizierte Tat begangen haben," eingesetzt. Straftat qualifizierte Tat begangen haben," eingesetzt.
Abschnitt 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 236 vom 20. Abschnitt 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 236 vom 20.
Januar 1936 Januar 1936
zur Vereinfachung bestimmter Formen des Strafverfahrens in Bezug auf zur Vereinfachung bestimmter Formen des Strafverfahrens in Bezug auf
Inhaftierte Inhaftierte
Art. 6 - 8 [Abänderungsbestimmungen] Art. 6 - 8 [Abänderungsbestimmungen]
Abschnitt 4 - Inkrafttreten Abschnitt 4 - Inkrafttreten
Art. 9 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Art. 9 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
KAPITEL 4 - Abänderungen der Artikel 291, 407 und 426 des KAPITEL 4 - Abänderungen der Artikel 291, 407 und 426 des
Strafprozessgesetzbuches Strafprozessgesetzbuches
Art. 10 - Artikel 291 des Strafprozessgesetzbuches, aufgehoben durch Art. 10 - Artikel 291 des Strafprozessgesetzbuches, aufgehoben durch
das Gesetz vom 14. Februar 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder das Gesetz vom 14. Februar 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
"Art. 291 - Bevor zu der in Artikel 292 erwähnten Vorlesung "Art. 291 - Bevor zu der in Artikel 292 erwähnten Vorlesung
übergegangen wird, müssen die Parteien die in Artikel 235bis erwähnten übergegangen wird, müssen die Parteien die in Artikel 235bis erwähnten
Gründe, die sie dem Tatsachenrichter vorbringen können, Gründe, die sie dem Tatsachenrichter vorbringen können,
schriftsätzlich darlegen. Der Gerichtshof entscheidet sofort darüber. schriftsätzlich darlegen. Der Gerichtshof entscheidet sofort darüber.
Die Kassationsklage gegen diesen Entscheid wird zusammen mit der in Die Kassationsklage gegen diesen Entscheid wird zusammen mit der in
Artikel 359 erwähnten Klage gegen den Endentscheid eingereicht." Artikel 359 erwähnten Klage gegen den Endentscheid eingereicht."
Art. 11 - Artikel 407 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Art. 11 - Artikel 407 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das
Gesetz vom 14. Februar 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 14. Februar 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
"Art. 407 - In Strafsachen ist die Nichtigkeit, die sich aus einer "Art. 407 - In Strafsachen ist die Nichtigkeit, die sich aus einer
Unregelmäßigkeit mit Bezug auf die Eidesleistung von Zeugen, Unregelmäßigkeit mit Bezug auf die Eidesleistung von Zeugen,
Sachverständigen oder Dolmetschern ergibt, gedeckt, wenn ein Sachverständigen oder Dolmetschern ergibt, gedeckt, wenn ein
kontradiktorisches Urteil oder ein kontradiktorischer Entscheid, kontradiktorisches Urteil oder ein kontradiktorischer Entscheid,
ausgenommen ein Urteil oder Entscheid, das/der eine Maßnahme zur ausgenommen ein Urteil oder Entscheid, das/der eine Maßnahme zur
inneren Ordnung beinhaltet, erlassen worden ist, ohne dass die inneren Ordnung beinhaltet, erlassen worden ist, ohne dass die
Nichtigkeit von einer der Parteien vorgeschlagen oder von Amts wegen Nichtigkeit von einer der Parteien vorgeschlagen oder von Amts wegen
von einem Richter ausgesprochen worden ist." von einem Richter ausgesprochen worden ist."
Art. 12 - Artikel 426 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 12 - Artikel 426 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 14. Februar 2014, wird wie folgt ersetzt: vom 14. Februar 2014, wird wie folgt ersetzt:
"In Abweichung von Artikel 425 § 1 können die gemäß Artikel 606 "In Abweichung von Artikel 425 § 1 können die gemäß Artikel 606
inhaftierten oder untergebrachten Personen die Kassationserklärung inhaftierten oder untergebrachten Personen die Kassationserklärung
gemäß Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die gemäß Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die
Untersuchungshaft ohne Einsatz eines Rechtsanwalts beim Untersuchungshaft ohne Einsatz eines Rechtsanwalts beim
Gefängnisdirektor oder bei seinem Beauftragten oder gegebenenfalls Gefängnisdirektor oder bei seinem Beauftragten oder gegebenenfalls
beim Direktor des Gemeinschaftszentrums für Minderjährige, die eine beim Direktor des Gemeinschaftszentrums für Minderjährige, die eine
als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, oder bei seinem als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, oder bei seinem
Beauftragten einreichen. Beauftragten einreichen.
Diese Erklärung hat dieselben Wirkungen wie die bei der Kanzlei Diese Erklärung hat dieselben Wirkungen wie die bei der Kanzlei
aufgenommenen Erklärungen. Darüber wird in einem eigens dazu aufgenommenen Erklärungen. Darüber wird in einem eigens dazu
bestimmten Register Protokoll erstellt. bestimmten Register Protokoll erstellt.
Der Direktor teilt dies dem zuständigen Greffier unmittelbar mit und Der Direktor teilt dies dem zuständigen Greffier unmittelbar mit und
übermittelt ihm binnen vierundzwanzig Stunden eine Ausfertigung des übermittelt ihm binnen vierundzwanzig Stunden eine Ausfertigung des
Protokolls. Protokolls.
Der Greffier überträgt unverzüglich die Mitteilung und das Protokoll Der Greffier überträgt unverzüglich die Mitteilung und das Protokoll
in das dazu bestimmte Register." in das dazu bestimmte Register."
Art. 13 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Februar 2015 in Kraft. Art. 13 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. April 1930 über den KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. April 1930 über den
Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und
bestimmten Sexualstraftätern und des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über bestimmten Sexualstraftätern und des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über
die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten
Personen und die dem Opfer im Rahmen der Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte
Art. 14 - [Abänderungsbestimmung] Art. 14 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 15 - In Artikel 97 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 Art. 15 - In Artikel 97 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006
über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe
verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, abgeändert durch Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, abgeändert durch
das Gesetz vom 6. Februar 2009, werden zwischen den Wörtern "einer das Gesetz vom 6. Februar 2009, werden zwischen den Wörtern "einer
Kassationsbeschwerde" und den Wörtern "muss von einem Rechtsanwalt" Kassationsbeschwerde" und den Wörtern "muss von einem Rechtsanwalt"
die Wörter "wird bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts die Wörter "wird bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts
eingereicht und" eingefügt. eingereicht und" eingefügt.
Art. 16 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Februar 2015 in Kraft. Art. 16 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.
KAPITEL 6 - Beitrag zu den Kosten der Kommission für Glücksspiele KAPITEL 6 - Beitrag zu den Kosten der Kommission für Glücksspiele
Art. 17 - Der Königliche Erlass vom 18. Februar 2014 über den von den Art. 17 - Der Königliche Erlass vom 18. Februar 2014 über den von den
Inhabern von A-, A+-, B-, B+-, C-, E-, F1-, F1+-, G1- und G2-Lizenzen Inhabern von A-, A+-, B-, B+-, C-, E-, F1-, F1+-, G1- und G2-Lizenzen
für das Kalenderjahr 2014 geschuldeten Beitrag zu den Kosten für für das Kalenderjahr 2014 geschuldeten Beitrag zu den Kosten für
Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für Glücksspiele wird Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für Glücksspiele wird
mit Wirkung am Datum seines Inkrafttretens bestätigt. mit Wirkung am Datum seines Inkrafttretens bestätigt.
KAPITEL 7 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2012 KAPITEL 7 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2012
zur Abänderung der allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in zur Abänderung der allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in
Strafsachen, wie durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1950 in Strafsachen, wie durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1950 in
Bezug auf die Verwaltungskosten in Strafsachen festgelegt Bezug auf die Verwaltungskosten in Strafsachen festgelegt
Art. 18 - Der Königliche Erlass vom 13. November 2012 zur Abänderung Art. 18 - Der Königliche Erlass vom 13. November 2012 zur Abänderung
der allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen, wie der allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen, wie
durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1950 in Bezug auf die durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1950 in Bezug auf die
Verwaltungskosten in Strafsachen festgelegt, wird mit Wirkung am Datum Verwaltungskosten in Strafsachen festgelegt, wird mit Wirkung am Datum
seines Inkrafttretens bestätigt. seines Inkrafttretens bestätigt.
Art. 19 - Artikel 18 wird wirksam mit 30. November 2014. Art. 19 - Artikel 18 wird wirksam mit 30. November 2014.
KAPITEL 8 - Abänderungsbestimmungen im Hinblick auf die elektronische KAPITEL 8 - Abänderungsbestimmungen im Hinblick auf die elektronische
Verfahrensführung Verfahrensführung
Art. 20 - Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Art. 20 - Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die
elektronische Verfahrensführung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz elektronische Verfahrensführung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 25. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im vom 25. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich der Justiz, wird wie folgt ersetzt: Bereich der Justiz, wird wie folgt ersetzt:
"Die Artikel 2 bis 10, 12, 13, 15, 26 bis 28 und 38 treten am 1. "Die Artikel 2 bis 10, 12, 13, 15, 26 bis 28 und 38 treten am 1.
Januar 2017 in Kraft." Januar 2017 in Kraft."
Art. 21 - Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. August 2006 zur Art. 21 - Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. August 2006 zur
Abänderung gewisser Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick Abänderung gewisser Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick
auf die elektronische Verfahrensführung, ersetzt durch das Gesetz vom auf die elektronische Verfahrensführung, ersetzt durch das Gesetz vom
31. Dezember 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich 31. Dezember 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich
der Justiz, wird wie folgt ersetzt: der Justiz, wird wie folgt ersetzt:
"Die Artikel 4 bis 15 treten am 1. Januar 2017 in Kraft." "Die Artikel 4 bis 15 treten am 1. Januar 2017 in Kraft."
Art. 22 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Art. 22 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über die KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über die
Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für
Ausbildungen im Gerichtswesen Ausbildungen im Gerichtswesen
Art. 23 - In Artikel 38 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über Art. 23 - In Artikel 38 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über
die Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für die Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für
Ausbildungen im Gerichtswesen, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Ausbildungen im Gerichtswesen, abgeändert durch die Gesetze vom 22.
Dezember 2009, 23. Februar 2012 und 31. Dezember 2012, werden die Dezember 2009, 23. Februar 2012 und 31. Dezember 2012, werden die
Wörter "für die fünf Haushaltsjahre, die auf dasjenige folgen" durch Wörter "für die fünf Haushaltsjahre, die auf dasjenige folgen" durch
die Wörter "für die sechs Haushaltsjahre, die auf dasjenige folgen" die Wörter "für die sechs Haushaltsjahre, die auf dasjenige folgen"
ersetzt. ersetzt.
Art. 24 - In Artikel 38 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 24 - In Artikel 38 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch
die Gesetze vom 22. Dezember 2009, 23. Februar 2012, 31. Dezember 2012 die Gesetze vom 22. Dezember 2009, 23. Februar 2012, 31. Dezember 2012
und das Gesetz vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung verschiedener und das Gesetz vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen im Bereich der Justiz, werden die Wörter "für die sechs Bestimmungen im Bereich der Justiz, werden die Wörter "für die sechs
Haushaltsjahre, die auf dasjenige folgen" durch die Wörter "für die Haushaltsjahre, die auf dasjenige folgen" durch die Wörter "für die
sieben Haushaltsjahre, die auf dasjenige folgen" ersetzt. sieben Haushaltsjahre, die auf dasjenige folgen" ersetzt.
Art. 25 - Artikel 23 wird wirksam mit 1. Januar 2014. Art. 25 - Artikel 23 wird wirksam mit 1. Januar 2014.
Artikel 24 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Artikel 24 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Juli 2009 KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Juli 2009
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale zur Festlegung verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale
Strafregister Strafregister
Art. 26 - In Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Art. 26 - In Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale Festlegung verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale
Strafregister, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Dezember 2012, Strafregister, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Dezember 2012,
werden die Wörter "das jedoch nicht nach dem 31. Dezember 2014 liegen werden die Wörter "das jedoch nicht nach dem 31. Dezember 2014 liegen
darf" durch die Wörter "das jedoch nicht nach dem 31. Dezember 2017 darf" durch die Wörter "das jedoch nicht nach dem 31. Dezember 2017
liegen darf" ersetzt. liegen darf" ersetzt.
Art. 27 - Vorliegendes Kapitel tritt am 30. Dezember 2014 in Kraft. Art. 27 - Vorliegendes Kapitel tritt am 30. Dezember 2014 in Kraft.
KAPITEL 11 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 11 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 28 - In Artikel 58bis Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert Art. 28 - In Artikel 58bis Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert
durch die Gesetze vom 10. April 2003 und 1. Dezember 2013, werden durch die Gesetze vom 10. April 2003 und 1. Dezember 2013, werden
zwischen den Wörtern "und am Handelsgericht," und den Wörtern zwischen den Wörtern "und am Handelsgericht," und den Wörtern
"stellvertretenden Richter," die Wörter "in Steuersachen "stellvertretenden Richter," die Wörter "in Steuersachen
spezialisierten Strafrichter beim Gericht Erster Instanz," eingefügt. spezialisierten Strafrichter beim Gericht Erster Instanz," eingefügt.
Art. 29 - Artikel 206 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 29 - Artikel 206 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 19. Juli 2012 und 8. Mai 2014, wird durch einen Absatz mit Gesetze vom 19. Juli 2012 und 8. Mai 2014, wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Um als effektiver oder stellvertretender Sozial- oder Handelsrichter "Um als effektiver oder stellvertretender Sozial- oder Handelsrichter
an Gerichten ernannt zu werden, die ausschließlich in Sachen erkennen, an Gerichten ernannt zu werden, die ausschließlich in Sachen erkennen,
die unter die deutsche Sprachenregelung fallen, muss der Bewerber die unter die deutsche Sprachenregelung fallen, muss der Bewerber
entweder Inhaber eines Studienzeugnisses oder Diploms sein, aus dem entweder Inhaber eines Studienzeugnisses oder Diploms sein, aus dem
hervorgeht, dass der Unterricht in deutscher Sprache besucht wurde, hervorgeht, dass der Unterricht in deutscher Sprache besucht wurde,
oder eine wie in Artikel 216 Absatz 6 erwähnte mündliche Prüfung über oder eine wie in Artikel 216 Absatz 6 erwähnte mündliche Prüfung über
die Kenntnis der deutschen Sprache und eine schriftliche Prüfung über die Kenntnis der deutschen Sprache und eine schriftliche Prüfung über
die passive Kenntnis der deutschen Sprache bestanden haben." die passive Kenntnis der deutschen Sprache bestanden haben."
Art. 30 - In Artikel 259septies Absatz 3 desselben Gesetzbuches, Art. 30 - In Artikel 259septies Absatz 3 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2000, werden die Wörter "Die eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2000, werden die Wörter "Die
Bestimmung für ein beigeordnetes Mandat gemäß Artikel 259quinquies Bestimmung für ein beigeordnetes Mandat gemäß Artikel 259quinquies
ist" durch die Wörter "Mit Ausnahme der Mandate des ist" durch die Wörter "Mit Ausnahme der Mandate des
Abteilungspräsidenten, Abteilungsprokurators und Abteilungsauditors Abteilungspräsidenten, Abteilungsprokurators und Abteilungsauditors
ist die Bestimmung für ein beigeordnetes Mandat gemäß Artikel ist die Bestimmung für ein beigeordnetes Mandat gemäß Artikel
259quinquies" ersetzt. 259quinquies" ersetzt.
Art. 31 - [Abänderungsbestimmung] Art. 31 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 32 - In Artikel 1338 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 32 - In Artikel 1338 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird Absatz 3 durch die Wörter ", durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird Absatz 3 durch die Wörter ",
ungeachtet des Betrags des Antrags" ergänzt. ungeachtet des Betrags des Antrags" ergänzt.
KAPITEL 12 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den KAPITEL 12 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten
Art. 33 - Artikel 45bis des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Art. 33 - Artikel 45bis des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, ersetzt durch das Gesetz Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, ersetzt durch das Gesetz
vom 1. Dezember 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut vom 1. Dezember 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Im Bezirk Eupen kann niemand in das Amt des effektiven oder "Im Bezirk Eupen kann niemand in das Amt des effektiven oder
stellvertretenden Handels- oder Sozialrichters ernannt werden, wenn er stellvertretenden Handels- oder Sozialrichters ernannt werden, wenn er
nicht die Kenntnis der deutschen Sprache nachweist." nicht die Kenntnis der deutschen Sprache nachweist."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2014 Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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