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Wet houdende uitvoering van verscheidene Internationale Verdragen inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor verontreiniging door schepen, met betrekking tot aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet. - Duitse vertaling | Loi portant exécution de Conventions internationales diverses en matière de responsabilité civile pour la pollution par les navires, concernant des matières visées à l'article 78 de la Constitution. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
19 DECEMBER 2012. - Wet houdende uitvoering van verscheidene | 19 DECEMBRE 2012. - Loi portant exécution de Conventions |
Internationale Verdragen inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor | internationales diverses en matière de responsabilité civile pour la |
verontreiniging door schepen, met betrekking tot aangelegenheden als | pollution par les navires, concernant des matières visées à l'article |
bedoeld in artikel 78 van de Grondwet. - Duitse vertaling | 78 de la Constitution. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
december 2012 houdende uitvoering van verscheidene Internationale | loi du 19 décembre 2012 portant exécution de Conventions |
Verdragen inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor verontreiniging | internationales diverses en matière de responsabilité civile pour la |
door schepen, met betrekking tot aangelegenheden als bedoeld in | pollution par les navires, concernant des matières visées à l'article |
artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 26 april 2013). | 78 de la Constitution (Moniteur belge du 26 avril 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
19. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Ausführung verschiedener | 19. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Ausführung verschiedener |
Internationaler Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für die | Internationaler Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für die |
Verschmutzung durch Schiffe mit Bezug auf in Artikel 78 der Verfassung | Verschmutzung durch Schiffe mit Bezug auf in Artikel 78 der Verfassung |
erwähnte Angelegenheiten | erwähnte Angelegenheiten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen | KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht | Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht |
man unter: | man unter: |
1."CLC-Übereinkommen": das Internationale Übereinkommen von 1992 über | 1."CLC-Übereinkommen": das Internationale Übereinkommen von 1992 über |
die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und die daran | die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und die daran |
vorgenommenen Änderungen, die in Belgien in Kraft sind, | vorgenommenen Änderungen, die in Belgien in Kraft sind, |
2. "CLC-Bescheinigung": eine in Absatz 2 von Artikel VII des | 2. "CLC-Bescheinigung": eine in Absatz 2 von Artikel VII des |
CLC-Übereinkommens erwähnte Bescheinigung, | CLC-Übereinkommens erwähnte Bescheinigung, |
3. "Bunkeröl-Übereinkommen": das Internationale Übereinkommen von 2001 | 3. "Bunkeröl-Übereinkommen": das Internationale Übereinkommen von 2001 |
über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden und | über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden und |
die daran vorgenommenen Änderungen, die in Belgien in Kraft sind, | die daran vorgenommenen Änderungen, die in Belgien in Kraft sind, |
4. "Bunkeröl-Bescheinigung": eine in Absatz 2 von Artikel 7 des | 4. "Bunkeröl-Bescheinigung": eine in Absatz 2 von Artikel 7 des |
Bunkeröl-Übereinkommens erwähnte Bescheinigung. | Bunkeröl-Übereinkommens erwähnte Bescheinigung. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: |
1. "Haftungsübereinkommen": das CLC-Übereinkommen und das | 1. "Haftungsübereinkommen": das CLC-Übereinkommen und das |
Bunkeröl-Übereinkommen, | Bunkeröl-Übereinkommen, |
2. "Versicherungsbescheinigung": | 2. "Versicherungsbescheinigung": |
a) eine CLC-Bescheinigung oder | a) eine CLC-Bescheinigung oder |
b) eine Bunkeröl-Bescheinigung, | b) eine Bunkeröl-Bescheinigung, |
2. "Schiff": jede Art von Seeschiff oder sonstigem seegängigen Gerät, | 2. "Schiff": jede Art von Seeschiff oder sonstigem seegängigen Gerät, |
3. "Bruttoraumzahl": die nach den in Anlage 1 des Internationalen | 3. "Bruttoraumzahl": die nach den in Anlage 1 des Internationalen |
Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 enthaltenen Bestimmungen | Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 enthaltenen Bestimmungen |
über die Vermessung des Raumgehalts errechnete Bruttoraumzahl, | über die Vermessung des Raumgehalts errechnete Bruttoraumzahl, |
4. "der mit der Schifffahrtskontrolle beauftragte Bedienstete, der | 4. "der mit der Schifffahrtskontrolle beauftragte Bedienstete, der |
dazu bestellt ist": der mit der Schifffahrtskontrolle beauftragte | dazu bestellt ist": der mit der Schifffahrtskontrolle beauftragte |
Bedienstete, der von der Generaldirektion Seeverkehr des FÖD Mobilität | Bedienstete, der von der Generaldirektion Seeverkehr des FÖD Mobilität |
und Transportwesen dazu bestellt ist. | und Transportwesen dazu bestellt ist. |
KAPITEL II - Vorschriften für Schiffe und Schiffseigentümer mit Bezug | KAPITEL II - Vorschriften für Schiffe und Schiffseigentümer mit Bezug |
auf die Haftungsübereinkommen | auf die Haftungsübereinkommen |
Art. 3 - Es ist verboten, ein Schiff, das den Bestimmungen von Artikel | Art. 3 - Es ist verboten, ein Schiff, das den Bestimmungen von Artikel |
VII des CLC-Übereinkommens unterliegt und unter belgischer Flagge | VII des CLC-Übereinkommens unterliegt und unter belgischer Flagge |
fährt, zu irgendeinem Zeitpunkt zu betreiben, wenn dieses Schiff nicht | fährt, zu irgendeinem Zeitpunkt zu betreiben, wenn dieses Schiff nicht |
über eine gültige aufgrund von Absatz 2 oder 12 von Artikel VII des | über eine gültige aufgrund von Absatz 2 oder 12 von Artikel VII des |
CLC-Übereinkommens ausgestellte Bescheinigung verfügt. | CLC-Übereinkommens ausgestellte Bescheinigung verfügt. |
Es ist verboten, ein Schiff, das den Bestimmungen von Artikel 7 des | Es ist verboten, ein Schiff, das den Bestimmungen von Artikel 7 des |
Bunkeröl-Übereinkommens unterliegt und unter belgischer Flagge fährt, | Bunkeröl-Übereinkommens unterliegt und unter belgischer Flagge fährt, |
zu irgendeinem Zeitpunkt zu betreiben, wenn dieses Schiff nicht über | zu irgendeinem Zeitpunkt zu betreiben, wenn dieses Schiff nicht über |
eine gültige aufgrund von Absatz 2 oder 14 von Artikel 7 des | eine gültige aufgrund von Absatz 2 oder 14 von Artikel 7 des |
Bunkeröl-Übereinkommens ausgestellte Bescheinigung verfügt. | Bunkeröl-Übereinkommens ausgestellte Bescheinigung verfügt. |
Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auch anwendbar auf nicht | Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auch anwendbar auf nicht |
unter belgischer Flagge fahrende Binnenschiffe, die aufgrund einer | unter belgischer Flagge fahrende Binnenschiffe, die aufgrund einer |
belgischen Regelung die Erlaubnis erhalten haben, auf hoher See zu | belgischen Regelung die Erlaubnis erhalten haben, auf hoher See zu |
fahren. | fahren. |
Art. 4 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel VII des | Art. 4 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel VII des |
CLC-Übereinkommens muss jedes Schiff, das einen Hafen auf belgischem | CLC-Übereinkommens muss jedes Schiff, das einen Hafen auf belgischem |
Hoheitsgebiet anläuft oder ihn verlässt oder das an einem vor der | Hoheitsgebiet anläuft oder ihn verlässt oder das an einem vor der |
Küste im belgischen Küstenmeer gelegenen Umschlagplatz ankommt oder | Küste im belgischen Küstenmeer gelegenen Umschlagplatz ankommt oder |
ihn verlässt oder aber ins belgische Küstenmeer einfährt oder es | ihn verlässt oder aber ins belgische Küstenmeer einfährt oder es |
verlässt, ungeachtet des Orts, an dem das Schiff im Schiffsregister | verlässt, ungeachtet des Orts, an dem das Schiff im Schiffsregister |
eingetragen ist, durch eine Versicherung oder eine sonstige | eingetragen ist, durch eine Versicherung oder eine sonstige |
finanzielle Sicherheit abgedeckt sein, die den Anforderungen des | finanzielle Sicherheit abgedeckt sein, die den Anforderungen des |
Absatzes 1 von Artikel VII des CLC-Übereinkommens entspricht, wenn das | Absatzes 1 von Artikel VII des CLC-Übereinkommens entspricht, wenn das |
Schiff tatsächlich mehr als 2.000 Tonnen Öl, wie im CLC-Übereinkommen | Schiff tatsächlich mehr als 2.000 Tonnen Öl, wie im CLC-Übereinkommen |
definiert, als Bulkladung befördert. | definiert, als Bulkladung befördert. |
Als Beweis dafür muss für das Schiff eine gültige Bescheinigung | Als Beweis dafür muss für das Schiff eine gültige Bescheinigung |
vorliegen, die von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit | vorliegen, die von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit |
Artikel VII des CLC-Übereinkommens ausgestellt worden ist. | Artikel VII des CLC-Übereinkommens ausgestellt worden ist. |
Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 7 des | Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 7 des |
Bunkeröl-Übereinkommens muss jedes Schiff mit einer Bruttoraumzahl von | Bunkeröl-Übereinkommens muss jedes Schiff mit einer Bruttoraumzahl von |
mehr als 1.000, das einen Hafen auf belgischem Hoheitsgebiet oder eine | mehr als 1.000, das einen Hafen auf belgischem Hoheitsgebiet oder eine |
vor der Küste im belgischen Küstenmeer gelegene Einrichtung anläuft | vor der Küste im belgischen Küstenmeer gelegene Einrichtung anläuft |
oder ihn/sie verlässt oder aber ins belgische Küstenmeer einfährt oder | oder ihn/sie verlässt oder aber ins belgische Küstenmeer einfährt oder |
es verlässt, ungeachtet des Orts, an dem das Schiff im Schiffsregister | es verlässt, ungeachtet des Orts, an dem das Schiff im Schiffsregister |
eingetragen ist, durch eine Versicherung oder eine sonstige | eingetragen ist, durch eine Versicherung oder eine sonstige |
finanzielle Sicherheit abgedeckt sein, die den Anforderungen von | finanzielle Sicherheit abgedeckt sein, die den Anforderungen von |
Artikel 7 Absatz 1 des Bunkeröl-Übereinkommens entspricht. | Artikel 7 Absatz 1 des Bunkeröl-Übereinkommens entspricht. |
Als Beweis dafür muss für das Schiff eine gültige Bescheinigung | Als Beweis dafür muss für das Schiff eine gültige Bescheinigung |
vorliegen, die von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit | vorliegen, die von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit |
Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens ausgestellt worden ist. | Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens ausgestellt worden ist. |
Die im vorliegenden Artikel erwähnten Bescheinigungen müssen an Bord | Die im vorliegenden Artikel erwähnten Bescheinigungen müssen an Bord |
des Schiffes mitgeführt und dort vorgelegt werden, außer wenn das | des Schiffes mitgeführt und dort vorgelegt werden, außer wenn das |
Schiff unter der Flagge eines Staates fährt, der in Übereinstimmung | Schiff unter der Flagge eines Staates fährt, der in Übereinstimmung |
mit Absatz 13 von Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens eine | mit Absatz 13 von Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens eine |
entsprechende Erklärung abgelegt hat, und das Vorhandensein der von | entsprechende Erklärung abgelegt hat, und das Vorhandensein der von |
diesem Staat ausgestellten Bunkeröl-Bescheinigung durch ein | diesem Staat ausgestellten Bunkeröl-Bescheinigung durch ein |
elektronisches Register belegt ist, das von diesem Staat geführt wird | elektronisches Register belegt ist, das von diesem Staat geführt wird |
und direkt von der für die Überwachung zuständigen belgischen Behörde | und direkt von der für die Überwachung zuständigen belgischen Behörde |
eingesehen werden kann. | eingesehen werden kann. |
KAPITEL III - Bestimmungen mit Bezug auf die Ausstellung von | KAPITEL III - Bestimmungen mit Bezug auf die Ausstellung von |
Bescheinigungen | Bescheinigungen |
Art. 5 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel VII des | Art. 5 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel VII des |
CLC-Übereinkommens und von Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens kann | CLC-Übereinkommens und von Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens kann |
der König die Bedingungen für die Ausstellung der in diesen | der König die Bedingungen für die Ausstellung der in diesen |
Übereinkommen erwähnten Bescheinigungen sowie alle Regeln mit Bezug | Übereinkommen erwähnten Bescheinigungen sowie alle Regeln mit Bezug |
auf die Ausstellung und die Gültigkeit der Bescheinigungen festlegen. | auf die Ausstellung und die Gültigkeit der Bescheinigungen festlegen. |
Art. 6 - Für die Ausstellung einer Versicherungsbescheinigung, einer | Art. 6 - Für die Ausstellung einer Versicherungsbescheinigung, einer |
Abschrift einer Versicherungsbescheinigung, einer Abschrift eines | Abschrift einer Versicherungsbescheinigung, einer Abschrift eines |
diesbezüglichen Attests des Versicherers oder der anderen Person, die | diesbezüglichen Attests des Versicherers oder der anderen Person, die |
die finanzielle Sicherheit stellt, oder eines Negativattests müssen | die finanzielle Sicherheit stellt, oder eines Negativattests müssen |
Vergütungen gezahlt werden, deren Beträge der König festlegt. | Vergütungen gezahlt werden, deren Beträge der König festlegt. |
KAPITEL IV - Ablauf der Versicherungsbescheinigungen | KAPITEL IV - Ablauf der Versicherungsbescheinigungen |
Art. 7 - § 1 - Eine in Artikel 3 erwähnte Versicherungsbescheinigung | Art. 7 - § 1 - Eine in Artikel 3 erwähnte Versicherungsbescheinigung |
hört von Rechts wegen auf gültig zu sein: | hört von Rechts wegen auf gültig zu sein: |
1. wenn eine Änderung auftritt mit Bezug auf die in der Bescheinigung | 1. wenn eine Änderung auftritt mit Bezug auf die in der Bescheinigung |
erwähnten Angaben über das Schiff, den registrierten Eigentümer oder | erwähnten Angaben über das Schiff, den registrierten Eigentümer oder |
den Versicherer oder jede andere Person, die die finanzielle | den Versicherer oder jede andere Person, die die finanzielle |
Sicherheit stellt, | Sicherheit stellt, |
2. wenn aus irgendeinem Grund die Versicherung oder sonstige | 2. wenn aus irgendeinem Grund die Versicherung oder sonstige |
finanzielle Sicherheit aufhört gültig zu sein, | finanzielle Sicherheit aufhört gültig zu sein, |
3. wenn das Schiff nicht mehr ermächtigt ist, unter belgischer Flagge | 3. wenn das Schiff nicht mehr ermächtigt ist, unter belgischer Flagge |
zu fahren, oder nicht mehr im Belgischen Seeschiffsregister oder im | zu fahren, oder nicht mehr im Belgischen Seeschiffsregister oder im |
Belgischen Bareboat-Charter-Register eingetragen ist, oder, im Falle | Belgischen Bareboat-Charter-Register eingetragen ist, oder, im Falle |
eines in Artikel 3 Absatz 3 erwähnten Binnenschiffes, wenn die | eines in Artikel 3 Absatz 3 erwähnten Binnenschiffes, wenn die |
Erlaubnis, auf hoher See zu fahren, ungültig wird, | Erlaubnis, auf hoher See zu fahren, ungültig wird, |
4. wenn der Versicherer oder die andere Person, die die finanzielle | 4. wenn der Versicherer oder die andere Person, die die finanzielle |
Sicherheit stellt, nicht mehr berechtigt ist, diese Tätigkeiten | Sicherheit stellt, nicht mehr berechtigt ist, diese Tätigkeiten |
auszuüben. | auszuüben. |
§ 2 - Im Falle, wo eine Bescheinigung gemäß § 1 von Rechts wegen | § 2 - Im Falle, wo eine Bescheinigung gemäß § 1 von Rechts wegen |
abläuft, muss der in der Bescheinigung angegebene Eigentümer die | abläuft, muss der in der Bescheinigung angegebene Eigentümer die |
abgelaufene Bescheinigung unverzüglich an die Behörde, die die | abgelaufene Bescheinigung unverzüglich an die Behörde, die die |
Bescheinigung ausgestellt hat, zurücksenden. | Bescheinigung ausgestellt hat, zurücksenden. |
KAPITEL V - Aufsicht und Strafbestimmungen | KAPITEL V - Aufsicht und Strafbestimmungen |
Art. 8 - Die Überwachung der Schiffe im Hinblick auf die Einhaltung | Art. 8 - Die Überwachung der Schiffe im Hinblick auf die Einhaltung |
des vorliegenden Gesetzes und der Haftungsübereinkommen wird von den | des vorliegenden Gesetzes und der Haftungsübereinkommen wird von den |
mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu | mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu |
bestellt sind, und mit Bezug auf die Schiffe, die unter belgischer | bestellt sind, und mit Bezug auf die Schiffe, die unter belgischer |
Flagge fahren, auch von den belgischen Konsularbeamten im Ausland | Flagge fahren, auch von den belgischen Konsularbeamten im Ausland |
ausgeübt. | ausgeübt. |
Die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu | Die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu |
bestellt sind, haben das Recht, jedes Schiff, das nicht im Besitz der | bestellt sind, haben das Recht, jedes Schiff, das nicht im Besitz der |
durch das vorliegende Gesetz vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen | durch das vorliegende Gesetz vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen |
ist, anzuhalten oder ihm den Zugang zu einem belgischen Hafen oder zum | ist, anzuhalten oder ihm den Zugang zu einem belgischen Hafen oder zum |
belgischen Küstenmeer zu verweigern. Außer in dringenden Fällen üben | belgischen Küstenmeer zu verweigern. Außer in dringenden Fällen üben |
die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu | die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu |
bestellt sind, das in vorliegendem Absatz vorgesehene Recht gegenüber | bestellt sind, das in vorliegendem Absatz vorgesehene Recht gegenüber |
ausländischen Schiffen erst aus, nachdem sie den Konsul des Landes, | ausländischen Schiffen erst aus, nachdem sie den Konsul des Landes, |
unter dessen Flagge das Schiff fährt, benachrichtigt haben. In | unter dessen Flagge das Schiff fährt, benachrichtigt haben. In |
dringenden Fällen erfolgt diese Mitteilung unmittelbar nachdem die | dringenden Fällen erfolgt diese Mitteilung unmittelbar nachdem die |
Maßnahmen ergriffen worden sind. Das Schiff wird freigelassen, sobald | Maßnahmen ergriffen worden sind. Das Schiff wird freigelassen, sobald |
es im Besitz der durch das vorliegende Gesetz vorgeschriebenen | es im Besitz der durch das vorliegende Gesetz vorgeschriebenen |
gültigen Bescheinigungen ist und somit die mit der | gültigen Bescheinigungen ist und somit die mit der |
Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten zufriedengestellt | Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten zufriedengestellt |
worden sind. | worden sind. |
Im Ausland hat der belgische Konsularbeamte das Recht, einem Schiff, | Im Ausland hat der belgische Konsularbeamte das Recht, einem Schiff, |
das unter belgischer Flagge fährt, die Abfahrt zu verbieten, wenn das | das unter belgischer Flagge fährt, die Abfahrt zu verbieten, wenn das |
Schiff nicht im Besitz der durch das vorliegende Gesetz | Schiff nicht im Besitz der durch das vorliegende Gesetz |
vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen ist. Das Abfahrtsverbot wird | vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen ist. Das Abfahrtsverbot wird |
aufgehoben, wenn das Schiff im Besitz der vorgeschriebenen gültigen | aufgehoben, wenn das Schiff im Besitz der vorgeschriebenen gültigen |
Bescheinigungen ist und somit der belgische Konsularbeamte | Bescheinigungen ist und somit der belgische Konsularbeamte |
zufriedengestellt worden ist. | zufriedengestellt worden ist. |
Im Falle, wo die Abfahrt verweigert wird, oder wenn ein Schiff | Im Falle, wo die Abfahrt verweigert wird, oder wenn ein Schiff |
angehalten wird oder ihm der Zugang zu einem belgischen Hafen oder zum | angehalten wird oder ihm der Zugang zu einem belgischen Hafen oder zum |
belgischen Küstenmeer verweigert wird, erstellt der mit der | belgischen Küstenmeer verweigert wird, erstellt der mit der |
Schifffahrtskontrolle beauftragte Dienst oder gegebenenfalls der | Schifffahrtskontrolle beauftragte Dienst oder gegebenenfalls der |
belgische Konsularbeamte ein mit Gründen versehenes Protokoll, von dem | belgische Konsularbeamte ein mit Gründen versehenes Protokoll, von dem |
binnen vierundzwanzig Stunden nach der Entscheidung dem Kapitän oder | binnen vierundzwanzig Stunden nach der Entscheidung dem Kapitän oder |
Eigentümer des Schiffes eine Kopie zugesandt wird. | Eigentümer des Schiffes eine Kopie zugesandt wird. |
Binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt der Kopie des mit Gründen versehenen | Binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt der Kopie des mit Gründen versehenen |
Protokolls gemäß dem vorliegenden Artikel kann gegen die in | Protokolls gemäß dem vorliegenden Artikel kann gegen die in |
vorliegendem Artikel erwähnten Entscheidungen Berufung eingelegt | vorliegendem Artikel erwähnten Entscheidungen Berufung eingelegt |
werden. Die Berufung wird vom Kapitän oder Eigentümer des Schiffes | werden. Die Berufung wird vom Kapitän oder Eigentümer des Schiffes |
mittels einer Antragschrift eingelegt, die an den Staatskommissar des | mittels einer Antragschrift eingelegt, die an den Staatskommissar des |
Untersuchungsrates für die Schifffahrt gerichtet wird und die geltend | Untersuchungsrates für die Schifffahrt gerichtet wird und die geltend |
gemachten Klagegründe enthält. Die Berufung hat keine aufschiebende | gemachten Klagegründe enthält. Die Berufung hat keine aufschiebende |
Wirkung. | Wirkung. |
Art. 9 - Wer ein Schiff betreibt, ohne dass alle durch die | Art. 9 - Wer ein Schiff betreibt, ohne dass alle durch die |
Haftungsübereinkommen oder durch das vorliegende Gesetz | Haftungsübereinkommen oder durch das vorliegende Gesetz |
vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen an Bord mitgeführt werden | vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen an Bord mitgeführt werden |
oder gemäß Artikel 4 in einem elektronischen Register verfügbar sind, | oder gemäß Artikel 4 in einem elektronischen Register verfügbar sind, |
wird mit einer Geldbuße von 5.000 bis 1.000.000 EUR bestraft. | wird mit einer Geldbuße von 5.000 bis 1.000.000 EUR bestraft. |
Was die unter belgischer Flagge fahrenden Schiffe betrifft, ist Absatz | Was die unter belgischer Flagge fahrenden Schiffe betrifft, ist Absatz |
1 anwendbar ungeachtet des Orts, wo der Verstoß begangen wird. | 1 anwendbar ungeachtet des Orts, wo der Verstoß begangen wird. |
Was Schiffe betrifft, die unter einer anderen als der belgischen | Was Schiffe betrifft, die unter einer anderen als der belgischen |
Flagge fahren, ist Absatz 1 anwendbar auf die Schiffe, die einen Hafen | Flagge fahren, ist Absatz 1 anwendbar auf die Schiffe, die einen Hafen |
des belgischen Hoheitsgebiets oder eine vor der Küste im belgischen | des belgischen Hoheitsgebiets oder eine vor der Küste im belgischen |
Küstenmeer gelegene Einrichtung anlaufen oder ihn/sie verlassen oder | Küstenmeer gelegene Einrichtung anlaufen oder ihn/sie verlassen oder |
ins belgische Küstenmeer einfahren oder es verlassen. | ins belgische Küstenmeer einfahren oder es verlassen. |
Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschließlich des | Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschließlich des |
Kapitels VII und des Artikels 85, sind auf die in vorliegendem Gesetz | Kapitels VII und des Artikels 85, sind auf die in vorliegendem Gesetz |
vorgesehenen Verstöße anwendbar. | vorgesehenen Verstöße anwendbar. |
Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind die mit | Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind die mit |
der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu bestellt | der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu bestellt |
sind, sowie die mit der Wasserschutzpolizeigewalt beauftragte föderale | sind, sowie die mit der Wasserschutzpolizeigewalt beauftragte föderale |
Polizei dafür zuständig, Verstöße gegen die Bestimmungen des | Polizei dafür zuständig, Verstöße gegen die Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und festzustellen. | vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und festzustellen. |
Wenn die mit der Wasserschutzpolizeigewalt beauftragte föderale | Wenn die mit der Wasserschutzpolizeigewalt beauftragte föderale |
Polizei Verstöße im Rahmen des vorliegenden Gesetzes feststellt, wird | Polizei Verstöße im Rahmen des vorliegenden Gesetzes feststellt, wird |
der mit der Schifffahrtskontrolle beauftragte Dienst unverzüglich | der mit der Schifffahrtskontrolle beauftragte Dienst unverzüglich |
darüber informiert und ergreift dieser die passenden Maßnahmen. | darüber informiert und ergreift dieser die passenden Maßnahmen. |
KAPITEL VI - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL VI - Abänderungsbestimmungen |
Art. 10 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 10 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 10. März 1977 über die Ausführung | Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 10. März 1977 über die Ausführung |
gewisser Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Juli 1976 zur Billigung und | gewisser Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Juli 1976 zur Billigung und |
Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche | Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche |
Haftung für Ölverschmutzungsschäden und seiner Anlage, abgeschlossen | Haftung für Ölverschmutzungsschäden und seiner Anlage, abgeschlossen |
in Brüssel am 29. November 1969, abgeändert durch die Königlichen | in Brüssel am 29. November 1969, abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 4. April 1987 und 20. Juli 2000, wird aufgehoben. | Erlasse vom 4. April 1987 und 20. Juli 2000, wird aufgehoben. |
Art. 12 - Der Ministerielle Erlass vom 28. März 1977 zur Ausführung | Art. 12 - Der Ministerielle Erlass vom 28. März 1977 zur Ausführung |
des Königlichen Erlasses vom 10. März 1977 wird aufgehoben. | des Königlichen Erlasses vom 10. März 1977 wird aufgehoben. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Nordsee | Der Minister der Nordsee |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |