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              | Wet betreffende de exploitatieveiligheid van de spoorwegen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | Loi relative à la sécurité d'exploitation ferroviaire. - Traduction allemande de dispositions modificatives | 
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | 
| 19 DECEMBER 2006. - Wet betreffende de exploitatieveiligheid van de | 19 DECEMBRE 2006. - Loi relative à la sécurité d'exploitation | 
| spoorwegen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | ferroviaire. - Traduction allemande de dispositions modificatives | 
| De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la | 
| vertaling : | traduction en langue allemande : | 
| - van de artikelen 2 en 3 van het koninklijk besluit van 25 juni 2010 | - des articles 2 et 3 de l'arrêté royal du 25 juin 2010 modifiant la | 
| tot wijziging van de wet van 19 december 2006 betreffende de | loi du 19 décembre 2006 relative à la sécurité d'exploitation | 
| exploitatieveiligheid van de spoorwegen wat betreft gemeenschappelijke | ferroviaire en ce qui concerne les indicateurs de sécurité communs et | 
| veiligheidsindicatoren en gemeenschappelijke methoden voor de | les méthodes communes de calcul du coût des accidents (Moniteur belge | 
| berekening van de kosten van ongevallen (Belgisch Staatsblad van 5 | du 5 juillet 2010); | 
| juli 2010); - van het artikel 30 van de wet van 14 april 2011 houdende diverse | - de l'article 30 de la loi du 14 avril 2011 portant des dispositions | 
| bepalingen (Belgisch Staatsblad van 6 mei 2011). | diverses (Moniteur belge du 6 mai 2011). | 
| Anlage 1 | Anlage 1 | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | 
| 25. JUNI 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die gemeinsamen | 25. JUNI 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die gemeinsamen | 
| Sicherheitsindikatoren und die gemeinsamen Methoden für die | Sicherheitsindikatoren und die gemeinsamen Methoden für die | 
| Unfallkostenberechnung betrifft, des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 | Unfallkostenberechnung betrifft, des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 | 
| über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs | über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs | 
| (...) | (...) | 
| Art. 2 - Im Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des | Art. 2 - Im Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des | 
| Eisenbahnbetriebs wird Anlage 1 wie folgt ersetzt: | Eisenbahnbetriebs wird Anlage 1 wie folgt ersetzt: | 
| "Anlage 1 - Gemeinsame Sicherheitsindikatoren | "Anlage 1 - Gemeinsame Sicherheitsindikatoren | 
| Die Sicherheitsbehörden erstatten über nachstehende gemeinsame | Die Sicherheitsbehörden erstatten über nachstehende gemeinsame | 
| Sicherheitsindikatoren jährlich Bericht. Das erste Berichtsjahr ist | Sicherheitsindikatoren jährlich Bericht. Das erste Berichtsjahr ist | 
| 2010. | 2010. | 
| Ergeben sich nach der Vorlage des Berichts neue Sachverhalte oder | Ergeben sich nach der Vorlage des Berichts neue Sachverhalte oder | 
| werden Fehler entdeckt, so ändert bzw. berichtigt die | werden Fehler entdeckt, so ändert bzw. berichtigt die | 
| Sicherheitsbehörde die Sicherheitsindikatoren eines bestimmten Jahres | Sicherheitsbehörde die Sicherheitsindikatoren eines bestimmten Jahres | 
| bei nächster Gelegenheit, spätestens jedoch im folgenden | bei nächster Gelegenheit, spätestens jedoch im folgenden | 
| Jahresbericht. | Jahresbericht. | 
| Hinsichtlich der Indikatoren für die unter Nummer 1 genannten Unfälle | Hinsichtlich der Indikatoren für die unter Nummer 1 genannten Unfälle | 
| wird die Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und | wird die Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und | 
| des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des | des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des | 
| Eisenbahnverkehrs angewandt, sofern die entsprechenden Informationen | Eisenbahnverkehrs angewandt, sofern die entsprechenden Informationen | 
| vorliegen. | vorliegen. | 
| 1. Unfallbezogene Indikatoren | 1. Unfallbezogene Indikatoren | 
| 1.1 Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) | 1.1 Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) | 
| durchschnittliche Zahl der signifikanten Unfälle, aufgeschlüsselt nach | durchschnittliche Zahl der signifikanten Unfälle, aufgeschlüsselt nach | 
| folgenden Unfallarten: | folgenden Unfallarten: | 
| - Kollisionen von Zügen einschliesslich Kollisionen mit Hindernissen | - Kollisionen von Zügen einschliesslich Kollisionen mit Hindernissen | 
| innerhalb des Lichtraumprofils, | innerhalb des Lichtraumprofils, | 
| - Zugentgleisungen, | - Zugentgleisungen, | 
| - Unfälle auf Bahnübergängen einschliesslich solcher, an denen | - Unfälle auf Bahnübergängen einschliesslich solcher, an denen | 
| Fussgänger beteiligt sind, | Fussgänger beteiligt sind, | 
| - Unfälle mit Personenschäden, die von in Bewegung befindlichen | - Unfälle mit Personenschäden, die von in Bewegung befindlichen | 
| Eisenbahnfahrzeugen verursacht wurden, mit Ausnahme von Suiziden, | Eisenbahnfahrzeugen verursacht wurden, mit Ausnahme von Suiziden, | 
| - Fahrzeugbrände, | - Fahrzeugbrände, | 
| - sonstige Unfälle. | - sonstige Unfälle. | 
| Jeder signifikante Unfall wird unter der jeweiligen Art des | Jeder signifikante Unfall wird unter der jeweiligen Art des | 
| ursächlichen Unfalls aufgeführt, auch wenn die Folgen eines | ursächlichen Unfalls aufgeführt, auch wenn die Folgen eines | 
| Sekundärunfalls schwerwiegender sind, beispielsweise bei einem Brand | Sekundärunfalls schwerwiegender sind, beispielsweise bei einem Brand | 
| nach einer Entgleisung. | nach einer Entgleisung. | 
| 1.2 Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) | 1.2 Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) | 
| durchschnittliche Zahl der Schwerverletzten und Getöteten je | durchschnittliche Zahl der Schwerverletzten und Getöteten je | 
| Unfallart, aufgeschlüsselt in folgende Kategorien: | Unfallart, aufgeschlüsselt in folgende Kategorien: | 
| - Fahrgäste (auch im Verhältnis zu den gesamten Personenkilometern und | - Fahrgäste (auch im Verhältnis zu den gesamten Personenkilometern und | 
| Personenzugkilometern), | Personenzugkilometern), | 
| - Bedienstete einschliesslich des Personals von Auftragnehmern, | - Bedienstete einschliesslich des Personals von Auftragnehmern, | 
| - Benutzer von Bahnübergängen, | - Benutzer von Bahnübergängen, | 
| - Unbefugte auf Eisenbahnanlagen, | - Unbefugte auf Eisenbahnanlagen, | 
| - sonstige Personen. | - sonstige Personen. | 
| 2. Indikatoren in Bezug auf gefährliche Güter | 2. Indikatoren in Bezug auf gefährliche Güter | 
| Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) durchschnittliche | Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) durchschnittliche | 
| Zahl der Unfälle im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher | Zahl der Unfälle im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher | 
| Güter, aufgeschlüsselt in folgende Kategorien: | Güter, aufgeschlüsselt in folgende Kategorien: | 
| - Unfälle, an denen mindestens ein Eisenbahnfahrzeug beteiligt ist, | - Unfälle, an denen mindestens ein Eisenbahnfahrzeug beteiligt ist, | 
| das gefährliche Güter nach der Definition in der Anlage befördert, | das gefährliche Güter nach der Definition in der Anlage befördert, | 
| - Zahl solcher Unfälle, bei denen gefährliche Güter freigesetzt | - Zahl solcher Unfälle, bei denen gefährliche Güter freigesetzt | 
| werden. | werden. | 
| 3. Indikatoren in Bezug auf Suizide | 3. Indikatoren in Bezug auf Suizide | 
| Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) durchschnittliche | Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) durchschnittliche | 
| Zahl der Suizide. | Zahl der Suizide. | 
| 4. Indikatoren in Bezug auf Vorläufer von Unfällen | 4. Indikatoren in Bezug auf Vorläufer von Unfällen | 
| Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) durchschnittliche | Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) durchschnittliche | 
| Zahl der | Zahl der | 
| - Schienenbrüche, | - Schienenbrüche, | 
| - Schienenverbiegungen, | - Schienenverbiegungen, | 
| - Signalisierungsfehler, | - Signalisierungsfehler, | 
| - überfahrenen Haltesignale, | - überfahrenen Haltesignale, | 
| - Rad- und Achs- bzw. Wellenbrüche an in Betrieb befindlichen | - Rad- und Achs- bzw. Wellenbrüche an in Betrieb befindlichen | 
| Fahrzeugen. | Fahrzeugen. | 
| Alle Vorläufer sind zu melden, unabhängig davon, ob sie zu Unfällen | Alle Vorläufer sind zu melden, unabhängig davon, ob sie zu Unfällen | 
| führen oder nicht. Vorläufer, die zu einem Unfall führen, sind im | führen oder nicht. Vorläufer, die zu einem Unfall führen, sind im | 
| Rahmen der CSI als Vorläufer zu melden; die eingetretenen Unfälle sind | Rahmen der CSI als Vorläufer zu melden; die eingetretenen Unfälle sind | 
| im Rahmen der unter Nummer 1 aufgeführten unfallbezogenen CSI zu | im Rahmen der unter Nummer 1 aufgeführten unfallbezogenen CSI zu | 
| melden, sofern es sich um signifikante Unfälle handelt. | melden, sofern es sich um signifikante Unfälle handelt. | 
| 5. Indikatoren für die Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen | 5. Indikatoren für die Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen | 
| von Unfällen | von Unfällen | 
| Gesamtbetrag in Euro und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) | Gesamtbetrag in Euro und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) | 
| Durchschnittswerte für | Durchschnittswerte für | 
| - Zahl der Toten und Schwerverletzten multipliziert mit dem Wert der | - Zahl der Toten und Schwerverletzten multipliziert mit dem Wert der | 
| Vermeidung von Unfallopfern (Value of Preventing a Casualty, "VPC"), | Vermeidung von Unfallopfern (Value of Preventing a Casualty, "VPC"), | 
| - Kosten im Zusammenhang mit Umweltschäden, | - Kosten im Zusammenhang mit Umweltschäden, | 
| - Kosten von Sachschäden an Fahrzeugen oder Infrastruktur, | - Kosten von Sachschäden an Fahrzeugen oder Infrastruktur, | 
| - Kosten unfallbedingter Verspätungen. | - Kosten unfallbedingter Verspätungen. | 
| Die Sicherheitsbehörden melden wahlweise entweder die wirtschaftlichen | Die Sicherheitsbehörden melden wahlweise entweder die wirtschaftlichen | 
| Auswirkungen aller Unfälle oder aber die wirtschaftlichen Auswirkungen | Auswirkungen aller Unfälle oder aber die wirtschaftlichen Auswirkungen | 
| nur der signifikanten Unfälle. Dies muss aus dem in Artikel 19 | nur der signifikanten Unfälle. Dies muss aus dem in Artikel 19 | 
| genannten Jahresbericht klar hervorgehen. | genannten Jahresbericht klar hervorgehen. | 
| Der VPC ist der Wert, den die Gesellschaft der Vermeidung eines | Der VPC ist der Wert, den die Gesellschaft der Vermeidung eines | 
| Unfallopfers beimisst, und als solcher kein Bezugswert für | Unfallopfers beimisst, und als solcher kein Bezugswert für | 
| Ausgleichsleistungen zwischen Unfallbeteiligten. | Ausgleichsleistungen zwischen Unfallbeteiligten. | 
| 6. Indikatoren in Bezug auf die technische Sicherheit der | 6. Indikatoren in Bezug auf die technische Sicherheit der | 
| Infrastruktur und ihre Umsetzung | Infrastruktur und ihre Umsetzung | 
| 6.1 Prozentualer Anteil der mit automatischer Zugsicherung (ATP) | 6.1 Prozentualer Anteil der mit automatischer Zugsicherung (ATP) | 
| betriebenen Strecken, prozentualer Anteil der unter Nutzung | betriebenen Strecken, prozentualer Anteil der unter Nutzung | 
| betriebsbereiter ATP-Systeme gefahrenen Zugkilometer. | betriebsbereiter ATP-Systeme gefahrenen Zugkilometer. | 
| 6.2 Zahl der Bahnübergänge (insgesamt, pro Streckenkilometer und pro | 6.2 Zahl der Bahnübergänge (insgesamt, pro Streckenkilometer und pro | 
| Gleiskilometer), aufgeschlüsselt nach folgenden acht Arten: | Gleiskilometer), aufgeschlüsselt nach folgenden acht Arten: | 
| a) aktiv gesicherte Bahnübergänge mit | a) aktiv gesicherte Bahnübergänge mit | 
| i) benutzerseitiger automatischer Warnung, | i) benutzerseitiger automatischer Warnung, | 
| ii) benutzerseitigem automatischem Schutz, | ii) benutzerseitigem automatischem Schutz, | 
| iii) benutzerseitigem automatischem Schutz und automatischer Warnung, | iii) benutzerseitigem automatischem Schutz und automatischer Warnung, | 
| iv) benutzerseitigem automatischem Schutz und automatischer Warnung | iv) benutzerseitigem automatischem Schutz und automatischer Warnung | 
| und mit bahnseitigem Schutz, | und mit bahnseitigem Schutz, | 
| v) benutzerseitiger manueller Warnung, | v) benutzerseitiger manueller Warnung, | 
| vi) benutzerseitigem manuellem Schutz, | vi) benutzerseitigem manuellem Schutz, | 
| vii) benutzerseitigem manuellem Schutz und manuellerWarnung; | vii) benutzerseitigem manuellem Schutz und manuellerWarnung; | 
| b) passiv gesicherte Bahnübergänge. | b) passiv gesicherte Bahnübergänge. | 
| 7. Indikatoren in Bezug auf das Sicherheitsmanagement | 7. Indikatoren in Bezug auf das Sicherheitsmanagement | 
| Interne Audits, die von Fahrwegbetreibern und Eisenbahnunternehmen | Interne Audits, die von Fahrwegbetreibern und Eisenbahnunternehmen | 
| gemäss den Unterlagen des Sicherheitsmanagementsystems durchgeführt | gemäss den Unterlagen des Sicherheitsmanagementsystems durchgeführt | 
| wurden. Gesamtzahl der durchgeführten Audits und Angabe dieser Zahl | wurden. Gesamtzahl der durchgeführten Audits und Angabe dieser Zahl | 
| als Prozentwert in Bezug auf die vorgeschriebenen (und/oder geplanten) | als Prozentwert in Bezug auf die vorgeschriebenen (und/oder geplanten) | 
| Audits. | Audits. | 
| 8. Definitionen | 8. Definitionen | 
| Die Anlage enthält gemeinsame Definitionen für die CSI und Methoden | Die Anlage enthält gemeinsame Definitionen für die CSI und Methoden | 
| für die Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen von Unfällen. | für die Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen von Unfällen. | 
| Anlage | Anlage | 
| Gemeinsame Definitionen für die CSI und Methoden für die Berechnung | Gemeinsame Definitionen für die CSI und Methoden für die Berechnung | 
| der wirtschaftlichen Auswirkungen von Unfällen | der wirtschaftlichen Auswirkungen von Unfällen | 
| 1. Unfallbezogene Indikatoren | 1. Unfallbezogene Indikatoren | 
| 1.1 "Signifikanter Unfall" ist jeder Unfall, an dem mindestens ein in | 1.1 "Signifikanter Unfall" ist jeder Unfall, an dem mindestens ein in | 
| Bewegung befindliches Schienenfahrzeug beteiligt ist und bei dem | Bewegung befindliches Schienenfahrzeug beteiligt ist und bei dem | 
| mindestens eine Person getötet oder schwer verletzt wird oder | mindestens eine Person getötet oder schwer verletzt wird oder | 
| erheblicher Sachschaden an Fahrzeugen, Schienen, sonstigen Anlagen | erheblicher Sachschaden an Fahrzeugen, Schienen, sonstigen Anlagen | 
| oder der Umwelt entstanden ist oder beträchtliche Betriebsstörungen | oder der Umwelt entstanden ist oder beträchtliche Betriebsstörungen | 
| aufgetreten sind. Unfälle in Werkstätten, Lagern oder Depots sind | aufgetreten sind. Unfälle in Werkstätten, Lagern oder Depots sind | 
| ausgeschlossen. | ausgeschlossen. | 
| 1.2 "Erheblicher Sachschaden an Fahrzeugen, Gleisen, sonstigen Anlagen | 1.2 "Erheblicher Sachschaden an Fahrzeugen, Gleisen, sonstigen Anlagen | 
| oder der Umwelt" ist ein Schaden in Höhe von mindestens 150.000 EUR. | oder der Umwelt" ist ein Schaden in Höhe von mindestens 150.000 EUR. | 
| 1.3 "Beträchtliche Betriebsstörung" ist eine Verkehrsunterbrechung auf | 1.3 "Beträchtliche Betriebsstörung" ist eine Verkehrsunterbrechung auf | 
| einer Haupteisenbahnstrecke für mindestens sechs Stunden. | einer Haupteisenbahnstrecke für mindestens sechs Stunden. | 
| 1.4 "Zug" ist eine Einheit aus einem oder mehreren | 1.4 "Zug" ist eine Einheit aus einem oder mehreren | 
| Eisenbahnfahrzeugen, die von einer oder mehreren Lokomotiven oder | Eisenbahnfahrzeugen, die von einer oder mehreren Lokomotiven oder | 
| Schienenfahrzeugen gezogen werden, oder ein allein fahrender | Schienenfahrzeugen gezogen werden, oder ein allein fahrender | 
| Triebwagen, die unter einer bestimmten Nummer oder einer besonderen | Triebwagen, die unter einer bestimmten Nummer oder einer besonderen | 
| Bezeichnung zwischen einem festen Ausgangspunkt und einem festen | Bezeichnung zwischen einem festen Ausgangspunkt und einem festen | 
| Endpunkt fährt. Eine Leerlokomotive, d. h. eine allein verkehrende | Endpunkt fährt. Eine Leerlokomotive, d. h. eine allein verkehrende | 
| Lokomotive, gilt ebenfalls als Zug. | Lokomotive, gilt ebenfalls als Zug. | 
| 1.5 "Kollisionen von Zügen einschliesslich Kollisionen mit | 1.5 "Kollisionen von Zügen einschliesslich Kollisionen mit | 
| Hindernissen innerhalb des Lichtraumprofils" sind | Hindernissen innerhalb des Lichtraumprofils" sind | 
| Frontalzusammenstösse der Spitze eines Zuges mit der Spitze oder dem | Frontalzusammenstösse der Spitze eines Zuges mit der Spitze oder dem | 
| Schluss eines anderen Zuges oder seitliche Zusammenstösse zwischen | Schluss eines anderen Zuges oder seitliche Zusammenstösse zwischen | 
| Teilen eines Zuges und Teilen eines anderen Zuges oder Zusammenstösse | Teilen eines Zuges und Teilen eines anderen Zuges oder Zusammenstösse | 
| eines Zuges mit | eines Zuges mit | 
| i) Rangiereinheiten, | i) Rangiereinheiten, | 
| ii) festen Gegenständen oder zeitweilig im oder am Gleis befindlichen | ii) festen Gegenständen oder zeitweilig im oder am Gleis befindlichen | 
| Gegenständen (mit Ausnahme von Gegenständen auf Bahnübergängen, die | Gegenständen (mit Ausnahme von Gegenständen auf Bahnübergängen, die | 
| von einem kreuzenden Fahrzeug oder Benutzer verloren wurden). | von einem kreuzenden Fahrzeug oder Benutzer verloren wurden). | 
| 1.6 "Zugentgleisung" ist ein Fall, bei dem mindestens ein Rad eines | 1.6 "Zugentgleisung" ist ein Fall, bei dem mindestens ein Rad eines | 
| Zuges die Schiene verlassen hat. | Zuges die Schiene verlassen hat. | 
| 1.7 "Unfälle auf Bahnübergängen" sind Unfälle auf Bahnübergängen, an | 1.7 "Unfälle auf Bahnübergängen" sind Unfälle auf Bahnübergängen, an | 
| denen mindestens ein Eisenbahnfahrzeug und ein oder mehrere den | denen mindestens ein Eisenbahnfahrzeug und ein oder mehrere den | 
| Schienenweg kreuzende Fahrzeuge, andere kreuzende Benutzer wie | Schienenweg kreuzende Fahrzeuge, andere kreuzende Benutzer wie | 
| Fussgänger oder andere Gegenstände, die sich zeitweilig im oder am | Fussgänger oder andere Gegenstände, die sich zeitweilig im oder am | 
| Gleis befinden und von einem kreuzenden Fahrzeug oder Benutzer | Gleis befinden und von einem kreuzenden Fahrzeug oder Benutzer | 
| verloren wurden, beteiligt sind. | verloren wurden, beteiligt sind. | 
| 1.8 "Unfälle mit Personenschäden, die von in Bewegung befindlichen | 1.8 "Unfälle mit Personenschäden, die von in Bewegung befindlichen | 
| Fahrzeugen verursacht wurden" sind Unfälle, bei denen eine oder | Fahrzeugen verursacht wurden" sind Unfälle, bei denen eine oder | 
| mehrere Personen entweder von einem Eisenbahnfahrzeug oder von einem | mehrere Personen entweder von einem Eisenbahnfahrzeug oder von einem | 
| Gegenstand, der an einem Eisenbahnfahrzeug befestigt ist oder sich von | Gegenstand, der an einem Eisenbahnfahrzeug befestigt ist oder sich von | 
| diesem gelöst hat, verletzt werden. Hierzu zählen auch Personen, die | diesem gelöst hat, verletzt werden. Hierzu zählen auch Personen, die | 
| von Eisenbahnfahrzeugen herunterfallen oder während der Fahrt im | von Eisenbahnfahrzeugen herunterfallen oder während der Fahrt im | 
| Eisenbahnfahrzeug fallen oder von losen Gegenständen getroffen werden. | Eisenbahnfahrzeug fallen oder von losen Gegenständen getroffen werden. | 
| 1.9 "Fahrzeugbrände" sind Feuer und Explosionen in Eisenbahnfahrzeugen | 1.9 "Fahrzeugbrände" sind Feuer und Explosionen in Eisenbahnfahrzeugen | 
| (einschliesslich deren Ladung) während der Fahrt zwischen Abfahrt- und | (einschliesslich deren Ladung) während der Fahrt zwischen Abfahrt- und | 
| Zielbahnhof, beim Halt in diesen Bahnhöfen und bei Zwischenhalten | Zielbahnhof, beim Halt in diesen Bahnhöfen und bei Zwischenhalten | 
| sowie bei Unterwegsbehandlung. | sowie bei Unterwegsbehandlung. | 
| 1.10 "Sonstige Unfälle" sind alle Unfälle mit Ausnahme der bereits | 1.10 "Sonstige Unfälle" sind alle Unfälle mit Ausnahme der bereits | 
| genannten Unfallarten (Zugkollisionen, Zugentgleisungen, Unfälle auf | genannten Unfallarten (Zugkollisionen, Zugentgleisungen, Unfälle auf | 
| Bahnübergängen, Unfälle mit Personenschäden, die von in Bewegung | Bahnübergängen, Unfälle mit Personenschäden, die von in Bewegung | 
| befindlichen Fahrzeugen verursacht wurden, Fahrzeugbrände). | befindlichen Fahrzeugen verursacht wurden, Fahrzeugbrände). | 
| 1.11 "Fahrgast" ist jede mit der Eisenbahn reisende Person mit | 1.11 "Fahrgast" ist jede mit der Eisenbahn reisende Person mit | 
| Ausnahme des Zugpersonals. Für die Zwecke der Unfallstatistik sind die | Ausnahme des Zugpersonals. Für die Zwecke der Unfallstatistik sind die | 
| Fahrgäste eingeschlossen, die versuchen, auf einen fahrenden Zug | Fahrgäste eingeschlossen, die versuchen, auf einen fahrenden Zug | 
| aufzuspringen oder von einem fahrenden Zug abzuspringen. | aufzuspringen oder von einem fahrenden Zug abzuspringen. | 
| 1.12 "Bedienstete (einschliesslich des Personals von Auftragnehmern | 1.12 "Bedienstete (einschliesslich des Personals von Auftragnehmern | 
| und selbständiger Auftragnehmer)" sind alle Personen, die im | und selbständiger Auftragnehmer)" sind alle Personen, die im | 
| Zusammenhang mit einer Eisenbahn beschäftigt und zur Unfallzeit im | Zusammenhang mit einer Eisenbahn beschäftigt und zur Unfallzeit im | 
| Dienst sind. Dazu zählen das Zugpersonal sowie Personen, die | Dienst sind. Dazu zählen das Zugpersonal sowie Personen, die | 
| Eisenbahnfahrzeuge und Infrastruktureinrichtungen bedienen. | Eisenbahnfahrzeuge und Infrastruktureinrichtungen bedienen. | 
| 1.13 "Benutzer von Bahnübergängen" sind Personen, die einen | 1.13 "Benutzer von Bahnübergängen" sind Personen, die einen | 
| Bahnübergang benutzen, um die Eisenbahnstrecke mit einem | Bahnübergang benutzen, um die Eisenbahnstrecke mit einem | 
| Verkehrsmittel oder zu Fuss zu überqueren. | Verkehrsmittel oder zu Fuss zu überqueren. | 
| 1.14 "Unbefugte auf Eisenbahnanlagen" sind Personen, die sich entgegen | 1.14 "Unbefugte auf Eisenbahnanlagen" sind Personen, die sich entgegen | 
| den Vorschriften auf Eisenbahnanlagen aufhalten, ausgenommen Benutzer | den Vorschriften auf Eisenbahnanlagen aufhalten, ausgenommen Benutzer | 
| von Bahnübergängen. | von Bahnübergängen. | 
| 1.15 "Sonstige Personen (Dritte)" sind Personen, die nicht als | 1.15 "Sonstige Personen (Dritte)" sind Personen, die nicht als | 
| "Fahrgäste", "Bedienstete einschliesslich des Personals von | "Fahrgäste", "Bedienstete einschliesslich des Personals von | 
| Auftragnehmern", "Benutzer von Bahnübergängen" oder "Unbefugte auf | Auftragnehmern", "Benutzer von Bahnübergängen" oder "Unbefugte auf | 
| Eisenbahnanlagen" definiert sind. | Eisenbahnanlagen" definiert sind. | 
| 1.16 "Tote (Getötete)" sind Personen, die entweder unmittelbar nach | 1.16 "Tote (Getötete)" sind Personen, die entweder unmittelbar nach | 
| einem Unfall oder innerhalb von 30 Tagen an den Unfallfolgen sterben, | einem Unfall oder innerhalb von 30 Tagen an den Unfallfolgen sterben, | 
| mit Ausnahme der Personen, die Selbstmord begangen haben. | mit Ausnahme der Personen, die Selbstmord begangen haben. | 
| 1.17 "Schwerverletzte" sind Verletzte, die nach einem Unfall für mehr | 1.17 "Schwerverletzte" sind Verletzte, die nach einem Unfall für mehr | 
| als 24 Stunden in ein Krankenhaus eingewiesen wurden, mit Ausnahme der | als 24 Stunden in ein Krankenhaus eingewiesen wurden, mit Ausnahme der | 
| Personen, die einen Selbstmordversuch unternommen haben. | Personen, die einen Selbstmordversuch unternommen haben. | 
| 2. Indikatoren in Bezug auf gefährliche Güter | 2. Indikatoren in Bezug auf gefährliche Güter | 
| 2.1 "Unfälle, an denen Gefahrguttransporte beteiligt sind" sind | 2.1 "Unfälle, an denen Gefahrguttransporte beteiligt sind" sind | 
| Unfälle oder Zwischenfälle, die gemäss RID/ADR Abschnitt 1.8.5 | Unfälle oder Zwischenfälle, die gemäss RID/ADR Abschnitt 1.8.5 | 
| meldepflichtig sind. | meldepflichtig sind. | 
| 2.2 "gefährliche Güter" bzw. "Gefahrgut" sind die Stoffe und | 2.2 "gefährliche Güter" bzw. "Gefahrgut" sind die Stoffe und | 
| Gegenstände, deren Beförderung gemäss RID verboten oder nur unter | Gegenstände, deren Beförderung gemäss RID verboten oder nur unter | 
| darin bestimmten Bedingungen gestattet ist. | darin bestimmten Bedingungen gestattet ist. | 
| 3. Indikatoren in Bezug auf Suizide | 3. Indikatoren in Bezug auf Suizide | 
| 3.1 "Suizid (Selbstmord)" eine Handlung vorsätzlicher Selbstverletzung | 3.1 "Suizid (Selbstmord)" eine Handlung vorsätzlicher Selbstverletzung | 
| mit Todesfolge, wie von der zuständigen nationalen Behörde registriert | mit Todesfolge, wie von der zuständigen nationalen Behörde registriert | 
| und klassifiziert. | und klassifiziert. | 
| 4. Indikatoren in Bezug auf Vorläufer von Unfällen | 4. Indikatoren in Bezug auf Vorläufer von Unfällen | 
| 4.1 "Schienenbruch" bedeutet, dass eine Schiene in zwei oder mehr | 4.1 "Schienenbruch" bedeutet, dass eine Schiene in zwei oder mehr | 
| Teile aufgetrennt ist oder sich von ihr ein Metallstück gelöst hat, | Teile aufgetrennt ist oder sich von ihr ein Metallstück gelöst hat, | 
| wodurch in der Lauffläche eine mindestens 50 mm lange und 10 mm tiefe | wodurch in der Lauffläche eine mindestens 50 mm lange und 10 mm tiefe | 
| Lücke entstanden ist. | Lücke entstanden ist. | 
| 4.2 "Schienenverbiegungen" sind Mängel im Hinblick auf | 4.2 "Schienenverbiegungen" sind Mängel im Hinblick auf | 
| Gleiskontinuität und Gleisgeometrie, die zur Aufrechterhaltung der | Gleiskontinuität und Gleisgeometrie, die zur Aufrechterhaltung der | 
| Sicherheit eine sofortige Gleissperrung oder | Sicherheit eine sofortige Gleissperrung oder | 
| Geschwindigkeitsreduzierung erfordern. | Geschwindigkeitsreduzierung erfordern. | 
| 4.3 "Signalisierungsfehler" ist ein Fehler im Signalisierungssystem | 4.3 "Signalisierungsfehler" ist ein Fehler im Signalisierungssystem | 
| (streckenseitig oder fahrzeugseitig), der zu einer weniger | (streckenseitig oder fahrzeugseitig), der zu einer weniger | 
| restriktiven Signalisierung als erforderlich führt. | restriktiven Signalisierung als erforderlich führt. | 
| 4.4 "Überfahrenes Haltesignal" (SPAD) ist jedes Ereignis, bei dem ein | 4.4 "Überfahrenes Haltesignal" (SPAD) ist jedes Ereignis, bei dem ein | 
| Teil des Zuges über den zulässigen Endpunkt seiner Zugfahrt hinaus | Teil des Zuges über den zulässigen Endpunkt seiner Zugfahrt hinaus | 
| fährt. | fährt. | 
| Eine Zugfahrt über den zulässigen Endpunkt hinaus ist die Vorbeifahrt | Eine Zugfahrt über den zulässigen Endpunkt hinaus ist die Vorbeifahrt | 
| an | an | 
| - einem streckenseitigen haltzeigenden farbigen Licht oder Formsignal | - einem streckenseitigen haltzeigenden farbigen Licht oder Formsignal | 
| als Haltesignal, wenn kein automatisches Zugsteuerungssystem (ATCS) | als Haltesignal, wenn kein automatisches Zugsteuerungssystem (ATCS) | 
| oder Zugsicherungssystem (ATP) in Betrieb ist, | oder Zugsicherungssystem (ATP) in Betrieb ist, | 
| - einem sicherheitsbedingten Endpunkt der Fahrterlaubnis in einem | - einem sicherheitsbedingten Endpunkt der Fahrterlaubnis in einem | 
| automatischen Zugsteuerungs- oder Zugsicherungssystem, | automatischen Zugsteuerungs- oder Zugsicherungssystem, | 
| - einem durch vorschriftsmässige mündliche oder schriftliche Anweisung | - einem durch vorschriftsmässige mündliche oder schriftliche Anweisung | 
| übermittelten Punkt, | übermittelten Punkt, | 
| - Haltetafeln (mit Ausnahme von Prellböcken) oder Handsignalen. | - Haltetafeln (mit Ausnahme von Prellböcken) oder Handsignalen. | 
| Fälle, in denen Fahrzeuge ohne angekoppeltes Triebfahrzeug oder | Fälle, in denen Fahrzeuge ohne angekoppeltes Triebfahrzeug oder | 
| unbesetzte Züge entlaufen und ein Haltesignal überfahren, sind | unbesetzte Züge entlaufen und ein Haltesignal überfahren, sind | 
| ausgenommen. Fälle, in denen das Signal erst so spät auf Halt gestellt | ausgenommen. Fälle, in denen das Signal erst so spät auf Halt gestellt | 
| wird, dass der Triebfahrzeugführer keine Möglichkeit hatte, den Zug | wird, dass der Triebfahrzeugführer keine Möglichkeit hatte, den Zug | 
| rechtzeitig vor dem Signal anzuhalten, sind ausgenommen. | rechtzeitig vor dem Signal anzuhalten, sind ausgenommen. | 
| Die nationalen Sicherheitsbehörden können ihre Angaben zu den vier | Die nationalen Sicherheitsbehörden können ihre Angaben zu den vier | 
| Spiegelstrichen separat übermitteln, melden aber mindestens einen | Spiegelstrichen separat übermitteln, melden aber mindestens einen | 
| Gesamtindikator, der die Angaben zu allen vier Punkten zusammenfasst. | Gesamtindikator, der die Angaben zu allen vier Punkten zusammenfasst. | 
| 4.5 "Rad- und Achs- bzw. Wellenbruch" ist ein Bruch, bei dem die | 4.5 "Rad- und Achs- bzw. Wellenbruch" ist ein Bruch, bei dem die | 
| wesentlichen Teile eines Rades oder einer Achse bzw. Welle beschädigt | wesentlichen Teile eines Rades oder einer Achse bzw. Welle beschädigt | 
| werden und aus dem sich eine Unfallgefahr (Entgleisung oder | werden und aus dem sich eine Unfallgefahr (Entgleisung oder | 
| Zusammenstoss) ergibt. | Zusammenstoss) ergibt. | 
| 5. Gemeinsame Methoden für die Berechnung der wirtschaftlichen | 5. Gemeinsame Methoden für die Berechnung der wirtschaftlichen | 
| Auswirkungen von Unfällen | Auswirkungen von Unfällen | 
| 5.1 Der Wert der Vermeidung von Unfallopfern (VPC) setzt sich zusammen | 5.1 Der Wert der Vermeidung von Unfallopfern (VPC) setzt sich zusammen | 
| aus: | aus: | 
| 1) dem Wert der Sicherheit an sich: Wert für die Zahlungsbereitschaft | 1) dem Wert der Sicherheit an sich: Wert für die Zahlungsbereitschaft | 
| (Willingness to Pay, WTP) auf der Grundlage von | (Willingness to Pay, WTP) auf der Grundlage von | 
| "Stated-Preference"-Studien, die in dem Mitgliedstaat durchgeführt | "Stated-Preference"-Studien, die in dem Mitgliedstaat durchgeführt | 
| werden, in dem ein solcher Wert verwendet wird. | werden, in dem ein solcher Wert verwendet wird. | 
| 2) direkten und indirekten wirtschaftlichen Kosten: die in den | 2) direkten und indirekten wirtschaftlichen Kosten: die in den | 
| Mitgliedstaaten veranschlagten Kosten, bestehend aus: | Mitgliedstaaten veranschlagten Kosten, bestehend aus: | 
| - Kosten für medizinische Behandlung und Rehabilitation, | - Kosten für medizinische Behandlung und Rehabilitation, | 
| - Prozesskosten, Kosten für Polizei, private Unfallermittlungen, | - Prozesskosten, Kosten für Polizei, private Unfallermittlungen, | 
| Rettungsdienste und Verwaltungskosten der Versicherungen, | Rettungsdienste und Verwaltungskosten der Versicherungen, | 
| - Produktionsausfällen: dem Wert der Güter und Dienstleistungen für | - Produktionsausfällen: dem Wert der Güter und Dienstleistungen für | 
| die Gesellschaft, die von der Person hätten geschaffen werden können, | die Gesellschaft, die von der Person hätten geschaffen werden können, | 
| wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. | wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. | 
| 5.2 Gemeinsame Grundsätze für die Ermittlung des Wertes der Sicherheit | 5.2 Gemeinsame Grundsätze für die Ermittlung des Wertes der Sicherheit | 
| an sich und der direkten und indirekten wirtschaftlichen Kosten: | an sich und der direkten und indirekten wirtschaftlichen Kosten: | 
| Für den Wert der Sicherheit an sich werden bei der Beurteilung der | Für den Wert der Sicherheit an sich werden bei der Beurteilung der | 
| Frage, ob die vorliegenden Abschätzungen angemessen sind, folgende | Frage, ob die vorliegenden Abschätzungen angemessen sind, folgende | 
| Faktoren zugrunde gelegt: | Faktoren zugrunde gelegt: | 
| - Die Abschätzungen müssen sich auf ein System zur Bewertung des | - Die Abschätzungen müssen sich auf ein System zur Bewertung des | 
| verringerten Sterblichkeitsrisikos im Verkehrsbereich beziehen und dem | verringerten Sterblichkeitsrisikos im Verkehrsbereich beziehen und dem | 
| WTP-Ansatz entsprechend der "Stated-Preference"-Methodik folgen. | WTP-Ansatz entsprechend der "Stated-Preference"-Methodik folgen. | 
| - Die zur Wertermittlung herangezogene Stichprobe der Befragten muss | - Die zur Wertermittlung herangezogene Stichprobe der Befragten muss | 
| für die betreffende Bevölkerungsgruppe repräsentativ sein. Die | für die betreffende Bevölkerungsgruppe repräsentativ sein. Die | 
| Stichprobe muss insbesondere die Alters- und Einkommensverteilung | Stichprobe muss insbesondere die Alters- und Einkommensverteilung | 
| zusammen mit anderen sozioökonomischen/demografischen Merkmalen der | zusammen mit anderen sozioökonomischen/demografischen Merkmalen der | 
| Bevölkerung abbilden. | Bevölkerung abbilden. | 
| - Methode zur Erläuterung der WTP-Werte: die Umfrage muss so gestaltet | - Methode zur Erläuterung der WTP-Werte: die Umfrage muss so gestaltet | 
| sein, dass die Fragen für die Befragten klar und sinnvoll sind. Die | sein, dass die Fragen für die Befragten klar und sinnvoll sind. Die | 
| direkten und indirekten wirtschaftlichen Kosten sind auf der Grundlage | direkten und indirekten wirtschaftlichen Kosten sind auf der Grundlage | 
| der von der Gesellschaft getragenen realen Kosten zu ermitteln. | der von der Gesellschaft getragenen realen Kosten zu ermitteln. | 
| 5.3 "Kosten im Zusammenhang mit Umweltschäden" sind Kosten, die | 5.3 "Kosten im Zusammenhang mit Umweltschäden" sind Kosten, die | 
| Eisenbahnunternehmen/Fahrwegbetreiber, geschätzt auf der Grundlage von | Eisenbahnunternehmen/Fahrwegbetreiber, geschätzt auf der Grundlage von | 
| Erfahrungswerten, zu tragen haben, um den von einem Unfall betroffenen | Erfahrungswerten, zu tragen haben, um den von einem Unfall betroffenen | 
| Bereich in den Zustand vor dem Unfall zurückzuführen. | Bereich in den Zustand vor dem Unfall zurückzuführen. | 
| 5.4 "Kosten von Sachschäden an Fahrzeugen oder Infrastruktur" sind bei | 5.4 "Kosten von Sachschäden an Fahrzeugen oder Infrastruktur" sind bei | 
| irreparablen Schäden die Kosten der Beschaffung neuer Fahrzeuge oder | irreparablen Schäden die Kosten der Beschaffung neuer Fahrzeuge oder | 
| Infrastruktureinrichtungen mit den gleichen funktionalen und | Infrastruktureinrichtungen mit den gleichen funktionalen und | 
| technischen Parametern sowie die Kosten der Reparaturen, mit denen | technischen Parametern sowie die Kosten der Reparaturen, mit denen | 
| Fahrzeuge oder Infrastruktureinrichtungen wieder in den Zustand vor | Fahrzeuge oder Infrastruktureinrichtungen wieder in den Zustand vor | 
| dem Unfall zurückversetzt werden. Beide Kostenarten sind vom | dem Unfall zurückversetzt werden. Beide Kostenarten sind vom | 
| Eisenbahnunternehmen/Fahrwegbetreiber auf der Grundlage von | Eisenbahnunternehmen/Fahrwegbetreiber auf der Grundlage von | 
| Erfahrungswerten zu schätzen. Hierunter fallen auch Kosten für die | Erfahrungswerten zu schätzen. Hierunter fallen auch Kosten für die | 
| Anmietung von Fahrzeugen zur Überbrückung des Ausfalls beschädigter | Anmietung von Fahrzeugen zur Überbrückung des Ausfalls beschädigter | 
| Fahrzeuge. | Fahrzeuge. | 
| 5.5 "Kosten unfallbedingter Verspätungen" sind der Geldwert der den | 5.5 "Kosten unfallbedingter Verspätungen" sind der Geldwert der den | 
| Bahnbenutzern (Fahrgäste oder Güterverkehrskunden) infolge von | Bahnbenutzern (Fahrgäste oder Güterverkehrskunden) infolge von | 
| Unfällen entstandenen Verspätungen, der anhand des folgenden Modells | Unfällen entstandenen Verspätungen, der anhand des folgenden Modells | 
| berechnet wird: | berechnet wird: | 
| VT = Geldwert von Reisezeiteinsparungen; Wert der Zeit für einen | VT = Geldwert von Reisezeiteinsparungen; Wert der Zeit für einen | 
| Fahrgast im Zug (eine Stunde) | Fahrgast im Zug (eine Stunde) | 
| VT P = [VT von Geschäftsreisenden]*[durchschnittlicher prozentualer | VT P = [VT von Geschäftsreisenden]*[durchschnittlicher prozentualer | 
| Anteil der Geschäftsreisenden pro Jahr] + [VT von sonstigen | Anteil der Geschäftsreisenden pro Jahr] + [VT von sonstigen | 
| Fahrgästen]*[durchschnittlicher prozentualer Anteil der sonstigen | Fahrgästen]*[durchschnittlicher prozentualer Anteil der sonstigen | 
| Fahrgäste pro Jahr] | Fahrgäste pro Jahr] | 
| VT, gemessen in EUR pro Fahrgast pro Stunde, Wert der Zeit für einen | VT, gemessen in EUR pro Fahrgast pro Stunde, Wert der Zeit für einen | 
| Güterzug (eine Stunde) | Güterzug (eine Stunde) | 
| VT F = [VT von Güterzügen]*[(Tonnenkilometer)/(Zugkilometer)] | VT F = [VT von Güterzügen]*[(Tonnenkilometer)/(Zugkilometer)] | 
| VT wird gemessen in EUR pro Frachttonne pro Stunde | VT wird gemessen in EUR pro Frachttonne pro Stunde | 
| Durchschnittlich pro Zug und pro Jahr beförderte Tonnen von Gütern = | Durchschnittlich pro Zug und pro Jahr beförderte Tonnen von Gütern = | 
| (Tonnenkilometer)/(Zugkilometer) | (Tonnenkilometer)/(Zugkilometer) | 
| C M = Kosten für 1 Minute Verspätung eines Zuges | C M = Kosten für 1 Minute Verspätung eines Zuges | 
| Personenzug | Personenzug | 
| C MP = K 1 *(VT P /60)*[(Personenkilometer)/(Zugkilometer)] | C MP = K 1 *(VT P /60)*[(Personenkilometer)/(Zugkilometer)] | 
| Durchschnittliche Zahl der Fahrgäste pro Zug und pro Jahr = | Durchschnittliche Zahl der Fahrgäste pro Zug und pro Jahr = | 
| (Personenkilometer)/(Zugkilometer) | (Personenkilometer)/(Zugkilometer) | 
| Güterzug | Güterzug | 
| C MF = K 2 * (VT F /60) | C MF = K 2 * (VT F /60) | 
| Die Faktoren K 1 und K 2 liegen zwischen dem Wert der Zeit und dem | Die Faktoren K 1 und K 2 liegen zwischen dem Wert der Zeit und dem | 
| Wert der Verspätung, wie sie von den genannten | Wert der Verspätung, wie sie von den genannten | 
| "Stated-Preference"-Studien ermittelt wurden, um der Tatsache Rechnung | "Stated-Preference"-Studien ermittelt wurden, um der Tatsache Rechnung | 
| zu tragen, dass der Zeitverlust infolge der Verspätung erheblich | zu tragen, dass der Zeitverlust infolge der Verspätung erheblich | 
| negativer wahrgenommen wird als die normale Reisezeit. | negativer wahrgenommen wird als die normale Reisezeit. | 
| Kosten unfallbedingter Verspätungen = C MP *(Minuten Verspätung von | Kosten unfallbedingter Verspätungen = C MP *(Minuten Verspätung von | 
| Personenzügen) + C MF *(Minuten Verspätung von Güterzügen) | Personenzügen) + C MF *(Minuten Verspätung von Güterzügen) | 
| Anwendungsbereich des Modells | Anwendungsbereich des Modells | 
| Die Kosten von Verspätungen sind für alle Unfälle - signifikante und | Die Kosten von Verspätungen sind für alle Unfälle - signifikante und | 
| sonstige Unfälle - zu berechnen. | sonstige Unfälle - zu berechnen. | 
| Verspätungen sind wie folgt zu berechnen: | Verspätungen sind wie folgt zu berechnen: | 
| - tatsächliche Verspätungen auf den Eisenbahnstrecken, auf denen sich | - tatsächliche Verspätungen auf den Eisenbahnstrecken, auf denen sich | 
| Unfälle ereignet haben, | Unfälle ereignet haben, | 
| - tatsächliche Verspätungen oder, falls nicht verfügbar, geschätzte | - tatsächliche Verspätungen oder, falls nicht verfügbar, geschätzte | 
| Verspätungen auf den anderen betroffenen Strecken. | Verspätungen auf den anderen betroffenen Strecken. | 
| 6. Indikatoren in Bezug auf die technische Sicherheit der | 6. Indikatoren in Bezug auf die technische Sicherheit der | 
| Infrastruktur und ihre Umsetzung | Infrastruktur und ihre Umsetzung | 
| 6.1 "Automatische Zugsicherung (ATP)" bezeichnet ein System, das die | 6.1 "Automatische Zugsicherung (ATP)" bezeichnet ein System, das die | 
| Einhaltung von Haltesignalen und Geschwindigkeitsbegrenzungen durch | Einhaltung von Haltesignalen und Geschwindigkeitsbegrenzungen durch | 
| Geschwindigkeitsüberwachung erzwingt, einschliesslich des | Geschwindigkeitsüberwachung erzwingt, einschliesslich des | 
| selbsttätigen Anhaltens an Haltesignalen. | selbsttätigen Anhaltens an Haltesignalen. | 
| 6.2 "Bahnübergang" ist jede vom Fahrwegbetreiber als Übergang | 6.2 "Bahnübergang" ist jede vom Fahrwegbetreiber als Übergang | 
| eingestufte höhengleiche Kreuzung zwischen einer Bahnstrecke und einem | eingestufte höhengleiche Kreuzung zwischen einer Bahnstrecke und einem | 
| Überweg, der dem öffentlichen oder privaten Verkehr dient. Durchgänge | Überweg, der dem öffentlichen oder privaten Verkehr dient. Durchgänge | 
| zwischen Bahnsteigen in Bahnhöfen sind ebenso ausgenommen wie | zwischen Bahnsteigen in Bahnhöfen sind ebenso ausgenommen wie | 
| Gleisübergänge, die ausschliesslich für Bahnbedienstete vorgesehen | Gleisübergänge, die ausschliesslich für Bahnbedienstete vorgesehen | 
| sind. | sind. | 
| 6.3 "Überweg" ist jede öffentliche oder private Strasse oder | 6.3 "Überweg" ist jede öffentliche oder private Strasse oder | 
| Schnellstrasse, einschliesslich Fuss- und Fahrradwegen, oder jeder | Schnellstrasse, einschliesslich Fuss- und Fahrradwegen, oder jeder | 
| sonstige Überweg, der von Menschen, Tieren, Fahrzeugen oder Maschinen | sonstige Überweg, der von Menschen, Tieren, Fahrzeugen oder Maschinen | 
| zum Überqueren von Bahngleisen benutzt wird. | zum Überqueren von Bahngleisen benutzt wird. | 
| 6.4 "Aktiv gesicherter Bahnübergang" ist ein Bahnübergang, an dem die | 6.4 "Aktiv gesicherter Bahnübergang" ist ein Bahnübergang, an dem die | 
| Bahnübergangsbenutzer bei Annäherung eines Zuges durch Aktivierung von | Bahnübergangsbenutzer bei Annäherung eines Zuges durch Aktivierung von | 
| Einrichtungen geschützt oder gewarnt werden, wenn das Überqueren der | Einrichtungen geschützt oder gewarnt werden, wenn das Überqueren der | 
| Gleise für den Benutzer nicht sicher ist. | Gleise für den Benutzer nicht sicher ist. | 
| - Schutz durch Einsatz physischer Einrichtungen: | - Schutz durch Einsatz physischer Einrichtungen: | 
| - Halb- oder Vollschranken, | - Halb- oder Vollschranken, | 
| - Tore, Gatter. | - Tore, Gatter. | 
| - Warnung durch Einsatz fest installierter Einrichtungen an | - Warnung durch Einsatz fest installierter Einrichtungen an | 
| Bahnübergängen: | Bahnübergängen: | 
| - sichtbare Einrichtungen: z.B. Lichtsignale, | - sichtbare Einrichtungen: z.B. Lichtsignale, | 
| - hörbare Einrichtungen: z.B. Glocken, Hupen, Sirenen usw., | - hörbare Einrichtungen: z.B. Glocken, Hupen, Sirenen usw., | 
| - physische Einrichtungen: z.B. Vibration durch Bodenschwellen. | - physische Einrichtungen: z.B. Vibration durch Bodenschwellen. | 
| Aktiv gesicherte Bahnübergänge werden wie folgt eingeteilt: | Aktiv gesicherte Bahnübergänge werden wie folgt eingeteilt: | 
| 1) "Bahnübergang mit benutzerseitigem automatischem Schutz und/oder | 1) "Bahnübergang mit benutzerseitigem automatischem Schutz und/oder | 
| automatischer Warnung" ist ein Bahnübergang, an dem der Schutz | automatischer Warnung" ist ein Bahnübergang, an dem der Schutz | 
| und/oder die Warnung automatisch zuggesteuert aktiviert wird. | und/oder die Warnung automatisch zuggesteuert aktiviert wird. | 
| Diese Bahnübergänge werden wie folgt eingeteilt: | Diese Bahnübergänge werden wie folgt eingeteilt: | 
| i) benutzerseitige automatische Warnung, | i) benutzerseitige automatische Warnung, | 
| ii) benutzerseitiger automatischer Schutz, | ii) benutzerseitiger automatischer Schutz, | 
| iii) benutzerseitiger automatischer Schutz und automatische Warnung, | iii) benutzerseitiger automatischer Schutz und automatische Warnung, | 
| iv) benutzerseitiger automatischer Schutz und automatische Warnung | iv) benutzerseitiger automatischer Schutz und automatische Warnung | 
| sowie bahnseitiger Schutz. | sowie bahnseitiger Schutz. | 
| "Bahnseitiger Schutz" ist ein Signal oder ein anderes | "Bahnseitiger Schutz" ist ein Signal oder ein anderes | 
| Zugsicherungssystem, bei dem ein Zug nur dann weiterfahren darf, wenn | Zugsicherungssystem, bei dem ein Zug nur dann weiterfahren darf, wenn | 
| der Bahnübergang benutzerseitig geschützt und frei von Hindernissen | der Bahnübergang benutzerseitig geschützt und frei von Hindernissen | 
| ist, was mittels Überwachung und/oder Hinderniserkennung festgestellt | ist, was mittels Überwachung und/oder Hinderniserkennung festgestellt | 
| wird. | wird. | 
| 2) "Bahnübergang mit benutzerseitigem manuellem Schutz und/oder | 2) "Bahnübergang mit benutzerseitigem manuellem Schutz und/oder | 
| manueller Warnung" ist ein Bahnübergang, dessen Schutz- oder | manueller Warnung" ist ein Bahnübergang, dessen Schutz- oder | 
| Warneinrichtungen manuell aktiviert werden und bei dem keine | Warneinrichtungen manuell aktiviert werden und bei dem keine | 
| Signalabhängigkeit besteht, durch die sichergestellt wird, dass eine | Signalabhängigkeit besteht, durch die sichergestellt wird, dass eine | 
| Zugfahrt nur bei aktivierter Schutz- oder Warneinrichtung zugelassen | Zugfahrt nur bei aktivierter Schutz- oder Warneinrichtung zugelassen | 
| wird. | wird. | 
| Diese Bahnübergänge werden wie folgt eingeteilt: | Diese Bahnübergänge werden wie folgt eingeteilt: | 
| v) benutzerseitige manuelle Warnung, | v) benutzerseitige manuelle Warnung, | 
| vi) benutzerseitiger manueller Schutz, | vi) benutzerseitiger manueller Schutz, | 
| vii) benutzerseitiger manueller Schutz und manuelle Warnung. | vii) benutzerseitiger manueller Schutz und manuelle Warnung. | 
| 6.5 "Passiv gesicherter Bahnübergang" ist ein Bahnübergang ohne | 6.5 "Passiv gesicherter Bahnübergang" ist ein Bahnübergang ohne | 
| Schutz- oder Warneinrichtungen, die aktiviert werden, wenn das | Schutz- oder Warneinrichtungen, die aktiviert werden, wenn das | 
| Überqueren der Gleise für den Benutzer nicht sicher ist. | Überqueren der Gleise für den Benutzer nicht sicher ist. | 
| 7. Indikatoren in Bezug auf das Sicherheitsmanagement | 7. Indikatoren in Bezug auf das Sicherheitsmanagement | 
| 7.1 "Audit" ist ein systematischer, unabhängiger und dokumentierter | 7.1 "Audit" ist ein systematischer, unabhängiger und dokumentierter | 
| Prozess zur Erlangung von Auditnachweisen und deren objektiver | Prozess zur Erlangung von Auditnachweisen und deren objektiver | 
| Auswertung, um zu ermitteln, inwieweit Auditkriterien erfüllt sind. | Auswertung, um zu ermitteln, inwieweit Auditkriterien erfüllt sind. | 
| 8. Definitionen der Masseinheiten | 8. Definitionen der Masseinheiten | 
| 8.1 "Zugkilometer" ist die Masseinheit für die Bewegung eines Zuges | 8.1 "Zugkilometer" ist die Masseinheit für die Bewegung eines Zuges | 
| über eine Entfernung von einem Kilometer. Zu berücksichtigen ist - | über eine Entfernung von einem Kilometer. Zu berücksichtigen ist - | 
| sofern bekannt - die tatsächlich zurückgelegte Entfernung; andernfalls | sofern bekannt - die tatsächlich zurückgelegte Entfernung; andernfalls | 
| wird die Standardnetzentfernung zwischen Ausgangs- und Endpunkt | wird die Standardnetzentfernung zwischen Ausgangs- und Endpunkt | 
| zugrunde gelegt. Es wird nur die Wegstrecke auf dem Hoheitsgebiet des | zugrunde gelegt. Es wird nur die Wegstrecke auf dem Hoheitsgebiet des | 
| Meldelandes berücksichtigt. | Meldelandes berücksichtigt. | 
| 8.2 "Personenkilometer" ist die Masseinheit für die Beförderung eines | 8.2 "Personenkilometer" ist die Masseinheit für die Beförderung eines | 
| Fahrgastes mit der Eisenbahn über eine Entfernung von einem Kilometer. | Fahrgastes mit der Eisenbahn über eine Entfernung von einem Kilometer. | 
| Es wird nur die Wegstrecke auf dem Hoheitsgebiet des Meldelandes | Es wird nur die Wegstrecke auf dem Hoheitsgebiet des Meldelandes | 
| berücksichtigt. | berücksichtigt. | 
| 8.3 "Streckenkilometer" ist die in Kilometern gemessene Länge des | 8.3 "Streckenkilometer" ist die in Kilometern gemessene Länge des | 
| Eisenbahnnetzes in den Mitgliedstaaten, dessen Umfang in Artikel 2 | Eisenbahnnetzes in den Mitgliedstaaten, dessen Umfang in Artikel 2 | 
| festgelegt ist. Bei mehrgleisigen Eisenbahnstrecken zählt nur die | festgelegt ist. Bei mehrgleisigen Eisenbahnstrecken zählt nur die | 
| Entfernung zwischen Ausgangs- und Endpunkt. | Entfernung zwischen Ausgangs- und Endpunkt. | 
| 8.4 "Gleiskilometer" ist die in Kilometern gemessene Länge des | 8.4 "Gleiskilometer" ist die in Kilometern gemessene Länge des | 
| Eisenbahnnetzes in den Mitgliedstaaten, dessen Umfang in Artikel 2 | Eisenbahnnetzes in den Mitgliedstaaten, dessen Umfang in Artikel 2 | 
| festgelegt ist. Bei mehrgleisigen Eisenbahnstrecken zählt die Länge | festgelegt ist. Bei mehrgleisigen Eisenbahnstrecken zählt die Länge | 
| jedes einzelnen Gleises." | jedes einzelnen Gleises." | 
| Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 18. Juni 2010. | Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 18. Juni 2010. | 
| (...) | (...) | 
| Anlage 2 | Anlage 2 | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | 
| 14. APRIL 2011 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 14. APRIL 2011 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 
| (...) | (...) | 
| TITEL 3 - Mobilität | TITEL 3 - Mobilität | 
| (...) | (...) | 
| KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die | 
| Sicherheit des Eisenbahnbetriebs | Sicherheit des Eisenbahnbetriebs | 
| (...) | (...) | 
| Art. 30 - In Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die | Art. 30 - In Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die | 
| Sicherheit des Eisenbahnbetriebs werden die Wörter "innerhalb des | Sicherheit des Eisenbahnbetriebs werden die Wörter "innerhalb des | 
| Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen" | Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen" | 
| gestrichen. | gestrichen. | 
| (...) | (...) |