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Wet houdende wijziging van de wet van 15 april 1994 betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het federaal agentschap voor Nucleaire Controle. - Duitse vertaling | Loi portant modification de la loi du 15 avril 1994 relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 APRIL 2018. - Wet houdende wijziging van de wet van 15 april 1994 betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het federaal agentschap voor Nucleaire Controle. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 AVRIL 2018. - Loi portant modification de la loi du 15 avril 1994 relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
april 2018 houdende wijziging van de wet van 15 april 1994 betreffende | loi du 19 avril 2019 portant modification de la loi du 15 avril 1994 |
de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit | relative à la protection de la population et de l'environnement contre |
ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het | les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à |
federaal agentschap voor Nucleaire Controle (Belgisch Staatsblad van 17 mei 2018). | l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire (Moniteur belge du 17 mai 2018). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
19. APRIL 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 | 19. APRIL 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 |
über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren | über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren |
ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für | ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für |
Nuklearkontrolle | Nuklearkontrolle |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung der | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung der |
Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur | Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur |
Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den | Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den |
Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur | Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur |
Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, | Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, |
96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom. | 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom. |
KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen |
Art. 3 - Artikel 19 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz | Art. 3 - Artikel 19 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz |
der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, | Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, |
abgeändert durch die Gesetze vom 26. Januar 2014 und 19. März 2014, | abgeändert durch die Gesetze vom 26. Januar 2014 und 19. März 2014, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Unter den Bedingungen, im Rahmen der Einschränkungen und nach den | "Unter den Bedingungen, im Rahmen der Einschränkungen und nach den |
Modalitäten, die in Artikel 3 festgelegt sind: | Modalitäten, die in Artikel 3 festgelegt sind: |
1. gewährleistet die Agentur die Kontrolle der | 1. gewährleistet die Agentur die Kontrolle der |
medizinisch-radiologischen Ausrüstungen und der in der | medizinisch-radiologischen Ausrüstungen und der in der |
Veterinärmedizin benutzten radiologischen Ausrüstungen, | Veterinärmedizin benutzten radiologischen Ausrüstungen, |
2. untersucht die Agentur die Zulassungsanträge und erteilt sie den | 2. untersucht die Agentur die Zulassungsanträge und erteilt sie den |
Radiopharmazeuten, den Ärzten, die mit der Überwachung der Gesundheit | Radiopharmazeuten, den Ärzten, die mit der Überwachung der Gesundheit |
der in der Berufsausübung ionisierenden Strahlungen ausgesetzten | der in der Berufsausübung ionisierenden Strahlungen ausgesetzten |
Arbeitnehmer beauftragt sind, den Medizinphysik-Experten und den | Arbeitnehmer beauftragt sind, den Medizinphysik-Experten und den |
Dosismessstellen die Zulassungen. Sie kontrolliert die Einhaltung der | Dosismessstellen die Zulassungen. Sie kontrolliert die Einhaltung der |
Sonderbedingungen, die sie in den Zulassungen auferlegen kann. | Sonderbedingungen, die sie in den Zulassungen auferlegen kann. |
3. untersucht die Agentur die Genehmigungsanträge und erteilt sie die | 3. untersucht die Agentur die Genehmigungsanträge und erteilt sie die |
Genehmigungen für die Verwendung von Geräten und Strahlenquellen, die | Genehmigungen für die Verwendung von Geräten und Strahlenquellen, die |
ionisierende Strahlungen emittieren, in der Human-, Zahn- und | ionisierende Strahlungen emittieren, in der Human-, Zahn- und |
Veterinärmedizin. Sie kontrolliert die Einhaltung der | Veterinärmedizin. Sie kontrolliert die Einhaltung der |
Sonderbedingungen, die sie in den Genehmigungen auferlegen kann. | Sonderbedingungen, die sie in den Genehmigungen auferlegen kann. |
4. untersucht die Agentur die Genehmigungsanträge und erteilt sie die | 4. untersucht die Agentur die Genehmigungsanträge und erteilt sie die |
Genehmigungen für die Zurverfügungstellung von radioaktiven Produkten | Genehmigungen für die Zurverfügungstellung von radioaktiven Produkten |
für die In-vivo- oder In-vitro-Verwendung in der Human- oder | für die In-vivo- oder In-vitro-Verwendung in der Human- oder |
Veterinärmedizin und die Genehmigungen für die Verwendung von | Veterinärmedizin und die Genehmigungen für die Verwendung von |
radioaktiven Produkten in einer klinischen Prüfung oder in einer | radioaktiven Produkten in einer klinischen Prüfung oder in einer |
klinischen Untersuchung. Sie kontrolliert die Einhaltung der | klinischen Untersuchung. Sie kontrolliert die Einhaltung der |
Sonderbedingungen, die sie in den Genehmigungen auferlegen kann. | Sonderbedingungen, die sie in den Genehmigungen auferlegen kann. |
5. überprüft die Agentur, ob die Programme für die Aus- | 5. überprüft die Agentur, ob die Programme für die Aus- |
beziehungsweise Weiterbildung der befugten Personen die vom König | beziehungsweise Weiterbildung der befugten Personen die vom König |
festgelegten Kriterien erfüllen, | festgelegten Kriterien erfüllen, |
6. kann der König bestimmte Arten von Handlungen, die eine | 6. kann der König bestimmte Arten von Handlungen, die eine |
Strahlenexposition von Personen mit sich bringen können, verbieten, | Strahlenexposition von Personen mit sich bringen können, verbieten, |
nach einer Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates beziehungsweise | nach einer Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates beziehungsweise |
des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, je | des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, je |
nach Fall, über die Rechtfertigung der Handlungen, | nach Fall, über die Rechtfertigung der Handlungen, |
7. kann der König für allgemeine Verwendungen bestimmte neue oder | 7. kann der König für allgemeine Verwendungen bestimmte neue oder |
bestehende Arten von Handlungen, die eine Strahlenexposition von | bestehende Arten von Handlungen, die eine Strahlenexposition von |
Personen mit sich bringen können, genehmigen, nach Stellungnahme des | Personen mit sich bringen können, genehmigen, nach Stellungnahme des |
Hohen Gesundheitsrates beziehungsweise des Hohen Rates für | Hohen Gesundheitsrates beziehungsweise des Hohen Rates für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, je nach Fall." | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, je nach Fall." |
2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"Die Agentur kann Regelungen festlegen in Bezug auf: | "Die Agentur kann Regelungen festlegen in Bezug auf: |
1. die Kriterien zur Bestimmung der Anzahl Stunden, für die | 1. die Kriterien zur Bestimmung der Anzahl Stunden, für die |
Weiterbildungsinitiativen im Hinblick auf die Verlängerung der in | Weiterbildungsinitiativen im Hinblick auf die Verlängerung der in |
Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Zulassungen und der in Absatz 1 Nr. 3 | Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Zulassungen und der in Absatz 1 Nr. 3 |
erwähnten Genehmigungen berücksichtigt werden können, | erwähnten Genehmigungen berücksichtigt werden können, |
2. die Modalitäten und die Häufigkeit der klinischen Kontrollen, die | 2. die Modalitäten und die Häufigkeit der klinischen Kontrollen, die |
in den von ihr bestimmten medizinisch-radiologischen Anlagen | in den von ihr bestimmten medizinisch-radiologischen Anlagen |
durchgeführt werden müssen, | durchgeführt werden müssen, |
3. die Bestimmung beziehungsweise Billigung der Zulässigkeitskriterien | 3. die Bestimmung beziehungsweise Billigung der Zulässigkeitskriterien |
für alle Arten von medizinisch-radiologischen Ausrüstungen und für | für alle Arten von medizinisch-radiologischen Ausrüstungen und für |
alle Arten von medizinisch-radiologischen Ausrüstungen, die in der | alle Arten von medizinisch-radiologischen Ausrüstungen, die in der |
Veterinärmedizin verwendet werden, | Veterinärmedizin verwendet werden, |
4. die Modalitäten für die Registrierung der Daten im Zusammenhang mit | 4. die Modalitäten für die Registrierung der Daten im Zusammenhang mit |
den periodischen Studien über die Patientendosis und die Modalitäten | den periodischen Studien über die Patientendosis und die Modalitäten |
für die Benutzung und Verarbeitung der Daten, | für die Benutzung und Verarbeitung der Daten, |
5. die Auferlegung von Dosisbeschränkungen für jegliche vom König | 5. die Auferlegung von Dosisbeschränkungen für jegliche vom König |
bestimmte Strahlenquelle, Praktik oder Aufgabe sowie von | bestimmte Strahlenquelle, Praktik oder Aufgabe sowie von |
Dosisgrenzwerten oder abgeleiteten Grenzwerten, im Rahmen der | Dosisgrenzwerten oder abgeleiteten Grenzwerten, im Rahmen der |
Rechtfertigung von Handlungen, | Rechtfertigung von Handlungen, |
6. die Bestimmung des Musters und der Modalitäten der Studien zur | 6. die Bestimmung des Musters und der Modalitäten der Studien zur |
Rechtfertigung neuer Handlungen jeder Art, im Rahmen der | Rechtfertigung neuer Handlungen jeder Art, im Rahmen der |
Rechtfertigung von Handlungen." | Rechtfertigung von Handlungen." |
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIIbis mit folgender | Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIIbis mit folgender |
Überschrift eingefügt: | Überschrift eingefügt: |
"KAPITEL IIIbis - Organisation des Dienstes für Medizinphysik". | "KAPITEL IIIbis - Organisation des Dienstes für Medizinphysik". |
Art. 5 - In Kapitel IIIbis, eingefügt durch Artikel 4, wird ein | Art. 5 - In Kapitel IIIbis, eingefügt durch Artikel 4, wird ein |
Artikel 27bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 27bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 27bis - § 1 - Inhaber einer Genehmigung eines Betriebs, in dem | "Art. 27bis - § 1 - Inhaber einer Genehmigung eines Betriebs, in dem |
sich medizinisch-radiologische Anlagen befinden, müssen einen Dienst | sich medizinisch-radiologische Anlagen befinden, müssen einen Dienst |
für Medizinphysik schaffen, der beauftragt ist mit der Organisation | für Medizinphysik schaffen, der beauftragt ist mit der Organisation |
der Medizinphysik innerhalb des Betriebs und der Identifizierung der | der Medizinphysik innerhalb des Betriebs und der Identifizierung der |
Mittel, die erforderlich sind, um die vom König gestellten | Mittel, die erforderlich sind, um die vom König gestellten |
verordnungsrechtlichen Anforderungen und die Zielsetzungen des | verordnungsrechtlichen Anforderungen und die Zielsetzungen des |
Betriebs auf dem Gebiet der Medizinphysik zu erreichen. | Betriebs auf dem Gebiet der Medizinphysik zu erreichen. |
§ 2 - Betriebe der Klasse III sind von der in § 1 vorgesehenen | § 2 - Betriebe der Klasse III sind von der in § 1 vorgesehenen |
Verpflichtung befreit, außer wenn sie über ein Gerät für | Verpflichtung befreit, außer wenn sie über ein Gerät für |
Computertomografie oder über ein Gerät für interventionelle Radiologie | Computertomografie oder über ein Gerät für interventionelle Radiologie |
verfügen. | verfügen. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zusätzliche | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zusätzliche |
Arten von Betrieben von der in § 1 vorgesehenen Verpflichtung | Arten von Betrieben von der in § 1 vorgesehenen Verpflichtung |
befreien. | befreien. |
§ 3 - Der König bestimmt die Bedingungen und die Regeln, gemäß denen | § 3 - Der König bestimmt die Bedingungen und die Regeln, gemäß denen |
mehreren Inhabern einer Genehmigung erlaubt werden kann, mit | mehreren Inhabern einer Genehmigung erlaubt werden kann, mit |
vorheriger Genehmigung der Agentur einen gemeinsamen Dienst für | vorheriger Genehmigung der Agentur einen gemeinsamen Dienst für |
Medizinphysik zu schaffen." | Medizinphysik zu schaffen." |
Art. 6 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 27ter mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 27ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 27ter - § 1 - Die Organisation und die Mittel des Dienstes für | "Art. 27ter - § 1 - Die Organisation und die Mittel des Dienstes für |
Medizinphysik hängen ab von den spezifischen Tätigkeitsbereichen, den | Medizinphysik hängen ab von den spezifischen Tätigkeitsbereichen, den |
technischen Ausrüstungen, deren Komplexität, der Anzahl Behandlungen | technischen Ausrüstungen, deren Komplexität, der Anzahl Behandlungen |
und Untersuchungen, deren Komplexität, den Tätigkeiten im Zusammenhang | und Untersuchungen, deren Komplexität, den Tätigkeiten im Zusammenhang |
mit der Sicherheit der Patienten, der Qualität und dem | mit der Sicherheit der Patienten, der Qualität und dem |
Risikomanagement und gegebenenfalls den innerhalb des Betriebs | Risikomanagement und gegebenenfalls den innerhalb des Betriebs |
ausgeführten Bildungs- und Forschungstätigkeiten. Die Agentur | ausgeführten Bildungs- und Forschungstätigkeiten. Die Agentur |
überwacht dies. | überwacht dies. |
§ 2 - Der König bestimmt: | § 2 - Der König bestimmt: |
- die Regeln in Bezug auf die Aufträge, die Arbeitsweise, die | - die Regeln in Bezug auf die Aufträge, die Arbeitsweise, die |
Organisation und die Zusammensetzung des Dienstes für Medizinphysik | Organisation und die Zusammensetzung des Dienstes für Medizinphysik |
sowie die erforderlichen Qualifikationen und Ausbildungen der | sowie die erforderlichen Qualifikationen und Ausbildungen der |
Personen, die diesem Dienst angehören, | Personen, die diesem Dienst angehören, |
- die Regeln in Bezug auf die Mittel, über die der Dienst für | - die Regeln in Bezug auf die Mittel, über die der Dienst für |
Medizinphysik für die Ausführung seines Auftrags verfügen muss, | Medizinphysik für die Ausführung seines Auftrags verfügen muss, |
- die Bedingungen, denen die Person, die die Funktion des Leiters des | - die Bedingungen, denen die Person, die die Funktion des Leiters des |
Dienstes für Medizinphysik ausübt, genügen muss, sowie: | Dienstes für Medizinphysik ausübt, genügen muss, sowie: |
1. die besonderen Schutzmaßnahmen, die auf diese Person anwendbar | 1. die besonderen Schutzmaßnahmen, die auf diese Person anwendbar |
sind, damit im Rahmen der Ausübung ihrer Funktion ihre Unabhängigkeit | sind, damit im Rahmen der Ausübung ihrer Funktion ihre Unabhängigkeit |
gegenüber dem Inhaber einer Genehmigung gewahrt bleibt, | gegenüber dem Inhaber einer Genehmigung gewahrt bleibt, |
2. die Modalitäten, gemäß denen der Funktion ein Ende gesetzt werden | 2. die Modalitäten, gemäß denen der Funktion ein Ende gesetzt werden |
kann. | kann. |
§ 3 - Der König bestimmt die Art der Aufträge der Medizinphysik, die | § 3 - Der König bestimmt die Art der Aufträge der Medizinphysik, die |
den Einsatz eines aufgrund von Artikel 19 zugelassenen | den Einsatz eines aufgrund von Artikel 19 zugelassenen |
Medizinphysik-Experten erfordern. | Medizinphysik-Experten erfordern. |
§ 4 - In den Fällen und gemäß den Modalitäten, die vom König bestimmt | § 4 - In den Fällen und gemäß den Modalitäten, die vom König bestimmt |
werden, kann der Leiter des Dienstes für Medizinphysik zur Ausführung | werden, kann der Leiter des Dienstes für Medizinphysik zur Ausführung |
aller in § 3 erwähnten Aufträge oder eines Teils davon einen | aller in § 3 erwähnten Aufträge oder eines Teils davon einen |
zugelassenen externen Medizinphysik-Experten hinzuziehen. | zugelassenen externen Medizinphysik-Experten hinzuziehen. |
§ 5 - Die Agentur überwacht die Weise, in der der Dienst für | § 5 - Die Agentur überwacht die Weise, in der der Dienst für |
Medizinphysik seinen Auftrag ausführt." | Medizinphysik seinen Auftrag ausführt." |
KAPITEL 3 - Schlussbestimmung | KAPITEL 3 - Schlussbestimmung |
Art. 7 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 7 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
das Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen des vorliegenden | das Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes fest. | Gesetzes fest. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |