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Meertalige weergave van Wet van 19/04/2014
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Wet tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992, inzake de vestiging van aanvullende belastingen op gewestbelastingen. - Duitse vertaling Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992, en ce qui concerne l'établissement de taxes additionnelles sur des impôts régionaux. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
19 APRIL 2014. - Wet tot wijziging van het Wetboek van de 19 AVRIL 2014. - Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus
inkomstenbelastingen 1992, inzake de vestiging van aanvullende 1992, en ce qui concerne l'établissement de taxes additionnelles sur
belastingen op gewestbelastingen. - Duitse vertaling des impôts régionaux. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
april 2014 tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen loi du 19 avril 2014 modifiant le Code des impôts sur les revenus
1992, inzake de vestiging van aanvullende belastingen op 1992, en ce qui concerne l'établissement de taxes additionnelles sur
gewestbelastingen (Belgisch Staatsblad van 16 mei 2014). des impôts régionaux (Moniteur belge du 16 mai 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
19. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 19. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches
1992 in Bezug auf die Festlegung von Zuschlagsteuern auf 1992 in Bezug auf die Festlegung von Zuschlagsteuern auf
Regionalsteuern Regionalsteuern
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 464 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 2 - In Artikel 464 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
werden die Wörter "; dies gilt jedoch nicht für den werden die Wörter "; dies gilt jedoch nicht für den
Immobiliensteuervorabzug" aufgehoben. Immobiliensteuervorabzug" aufgehoben.
Art. 3 - In Titel VIII Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Art. 3 - In Titel VIII Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein
Artikel 464/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 464/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/1 - In Abweichung von Artikel 464 dürfen die Provinzen, "Art. 464/1 - In Abweichung von Artikel 464 dürfen die Provinzen,
Agglomerationen und Gemeinden Zuschlaghundertstel festlegen auf: Agglomerationen und Gemeinden Zuschlaghundertstel festlegen auf:
1. den Immobiliensteuervorabzug, 1. den Immobiliensteuervorabzug,
2. eine Regionalsteuer, die nicht in Artikel 3 des Sondergesetzes vom 2. eine Regionalsteuer, die nicht in Artikel 3 des Sondergesetzes vom
16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und
Regionen erwähnt ist und das föderale Katastereinkommen als Regionen erwähnt ist und das föderale Katastereinkommen als
Besteuerungsgrundlage oder als Bestandteil ihrer Besteuerungsgrundlage Besteuerungsgrundlage oder als Bestandteil ihrer Besteuerungsgrundlage
hat." hat."
Art. 4 - Artikel 468 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 4 - Artikel 468 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 24. Juli 2008 und 14. April 2011, wird wie folgt Gesetze vom 24. Juli 2008 und 14. April 2011, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Die Zuschlagsteuer" und 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Die Zuschlagsteuer" und
den Wörtern "wird für" die Wörter "auf die Steuer der natürlichen den Wörtern "wird für" die Wörter "auf die Steuer der natürlichen
Personen" eingefügt. Personen" eingefügt.
2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "die Zuschlagsteuer" und 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "die Zuschlagsteuer" und
den Wörtern "darf keine" die Wörter "auf die Steuer der natürlichen den Wörtern "darf keine" die Wörter "auf die Steuer der natürlichen
Personen" eingefügt. Personen" eingefügt.
Art. 5 - In Artikel 469 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden Art. 5 - In Artikel 469 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden
zwischen den Wörtern "der Zuschlagsteuern" und den Wörtern "werden der zwischen den Wörtern "der Zuschlagsteuern" und den Wörtern "werden der
Verwaltung" die Wörter "auf die Steuer der natürlichen Personen" Verwaltung" die Wörter "auf die Steuer der natürlichen Personen"
eingefügt. eingefügt.
Art. 6 - In Abweichung von Artikel 464 Nr. 1 des Art. 6 - In Abweichung von Artikel 464 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 dürfen Gemeinden, für die der Einkommensteuergesetzbuches 1992 dürfen Gemeinden, für die der
prozentuale durchschnittliche Erhöhungssatz für das Katastereinkommen prozentuale durchschnittliche Erhöhungssatz für das Katastereinkommen
von Industriegütern infolge der letzten Katasterangleichung am 1. von Industriegütern infolge der letzten Katasterangleichung am 1.
Januar des Steuerjahres, das mit dem Inkrafttreten der vorerwähnten Januar des Steuerjahres, das mit dem Inkrafttreten der vorerwähnten
Angleichung verbunden ist, mehr als 10 Prozent unter dem prozentualen Angleichung verbunden ist, mehr als 10 Prozent unter dem prozentualen
durchschnittlichen Erhöhungssatz für das Katastereinkommen der durchschnittlichen Erhöhungssatz für das Katastereinkommen der
Gesamtheit der auf dem Gemeindegebiet gelegenen Güter liegt, Gesamtheit der auf dem Gemeindegebiet gelegenen Güter liegt,
ausschließlich hinsichtlich Industriegütern weiterhin eine Steuer auf ausschließlich hinsichtlich Industriegütern weiterhin eine Steuer auf
die Gesamtheit oder einen Teil der Bestandteile des Katastereinkommens die Gesamtheit oder einen Teil der Bestandteile des Katastereinkommens
der bebauten und unbebauten unbeweglichen Güter und des Materials und der bebauten und unbebauten unbeweglichen Güter und des Materials und
der Ausrüstung festlegen, sofern die erste Gemeindeverordnung, die der Ausrüstung festlegen, sofern die erste Gemeindeverordnung, die
eine solche Steuer eingeführt hat, spätestens am 31. Dezember 2013 in eine solche Steuer eingeführt hat, spätestens am 31. Dezember 2013 in
Kraft getreten ist. Kraft getreten ist.
Art. 7 - Die Artikel 2 bis 5 sind ab dem Steuerjahr 2015 anwendbar. Art. 7 - Die Artikel 2 bis 5 sind ab dem Steuerjahr 2015 anwendbar.
Artikel 6 wird wirksam mit 1. Januar 2014. Artikel 6 wird wirksam mit 1. Januar 2014.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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