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Meertalige weergave van Wet van 19/04/2014
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Wet tot vaststelling van bepaalde aspecten van de arbeidstijd van de operationele beroepsleden van de hulpverleningszones en van de Brusselse Hoofdstedelijke Dienst voor Brandweer en Dringende Medische Hulp en tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 betreffende de civiele veiligheid. - Duitse vertaling Loi fixant certains aspects de l'aménagement du temps de travail des membres professionnels opérationnels des zones de secours et du Service d'incendie et d'aide médicale urgente de la Région Bruxelles-Capitale et modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la sécurité civile. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
19 APRIL 2014. - Wet tot vaststelling van bepaalde aspecten van de 19 AVRIL 2014. - Loi fixant certains aspects de l'aménagement du temps
arbeidstijd van de operationele beroepsleden van de de travail des membres professionnels opérationnels des zones de
hulpverleningszones en van de Brusselse Hoofdstedelijke Dienst voor secours et du Service d'incendie et d'aide médicale urgente de la
Brandweer en Dringende Medische Hulp en tot wijziging van de wet van
15 mei 2007 betreffende de civiele veiligheid. - Duitse vertaling Région Bruxelles-Capitale et modifiant la loi du 15 mai 2007 relative
à la sécurité civile. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
april 2014 tot vaststelling van bepaalde aspecten van de arbeidstijd loi du 19 avril 2014 fixant certains aspects de l'aménagement du temps
van de operationele beroepsleden van de hulpverleningszones en van de de travail des membres professionnels opérationnels des zones de
Brusselse Hoofdstedelijke Dienst voor Brandweer en Dringende Medische secours et du Service d'incendie et d'aide médicale urgente de la
Hulp en tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 betreffende de Région Bruxelles-Capitale et modifiant la loi du 15 mai 2007 relative
civiele veiligheid (Belgisch Staatsblad van 23 juli 2014). à la sécurité civile (Moniteur belge du 23 juillet 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
19. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Aspekte der 19. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung der Berufsmitglieder des Einsatzpersonals der Arbeitszeitgestaltung der Berufsmitglieder des Einsatzpersonals der
Hilfeleistungszonen und des Feuerwehrdienstes und Dienstes für Hilfeleistungszonen und des Feuerwehrdienstes und Dienstes für
dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt und zur dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt und zur
Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Organisation der Arbeitszeit der Berufsmitglieder des KAPITEL 2 - Organisation der Arbeitszeit der Berufsmitglieder des
Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2003/88/EG des Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2003/88/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über
bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, was die Berufsmitglieder bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, was die Berufsmitglieder
des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und des Feuerwehrdienstes des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und des Feuerwehrdienstes
und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region
Brüssel-Hauptstadt betrifft, um. Brüssel-Hauptstadt betrifft, um.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. "Gesetz vom 15. Mai 2007": das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die 1. "Gesetz vom 15. Mai 2007": das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die
zivile Sicherheit, zivile Sicherheit,
2. "Arbeitnehmern": die Berufsmitglieder des Einsatzpersonals der 2. "Arbeitnehmern": die Berufsmitglieder des Einsatzpersonals der
Hilfeleistungszonen, erwähnt in Artikel 103 Absatz 3 des Gesetzes vom Hilfeleistungszonen, erwähnt in Artikel 103 Absatz 3 des Gesetzes vom
15. Mai 2007, und die Berufsmitglieder des Einsatzpersonals des 15. Mai 2007, und die Berufsmitglieder des Einsatzpersonals des
Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der
Region Brüssel-Hauptstadt, Region Brüssel-Hauptstadt,
3. "Arbeitgebern": die Hilfeleistungszonen und den Feuerwehrdienst und 3. "Arbeitgebern": die Hilfeleistungszonen und den Feuerwehrdienst und
Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt, Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt,
erwähnt in Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, erwähnt in Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Mai 2007,
4. "Arbeitszeit": jede Zeitspanne, während deren ein Arbeitnehmer 4. "Arbeitszeit": jede Zeitspanne, während deren ein Arbeitnehmer
arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit
ausübt oder Aufgaben wahrnimmt, ausübt oder Aufgaben wahrnimmt,
5. "Ruhezeit": jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit, 5. "Ruhezeit": jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit,
6. "Bereitschaftsdienst in der Kaserne": eine ununterbrochene 6. "Bereitschaftsdienst in der Kaserne": eine ununterbrochene
Zeitspanne von höchstens vierundzwanzig Stunden, in der der Zeitspanne von höchstens vierundzwanzig Stunden, in der der
Arbeitnehmer verpflichtet ist, am Arbeitsplatz anwesend zu sein. Diese Arbeitnehmer verpflichtet ist, am Arbeitsplatz anwesend zu sein. Diese
Zeitspanne wird gänzlich als Arbeitszeit angerechnet, Zeitspanne wird gänzlich als Arbeitszeit angerechnet,
7. "Rufbereitschaft": eine Zeitspanne, für die sich der Arbeitnehmer, 7. "Rufbereitschaft": eine Zeitspanne, für die sich der Arbeitnehmer,
ohne in der Kaserne sein zu müssen, bereit erklärt, einem Abruf für ohne in der Kaserne sein zu müssen, bereit erklärt, einem Abruf für
einen Einsatz Folge zu leisten. Nur die Zeitspanne des Einsatzes wird einen Einsatz Folge zu leisten. Nur die Zeitspanne des Einsatzes wird
als Arbeitszeit angerechnet, als Arbeitszeit angerechnet,
8. "Kommandant": den Zonenkommandanten, erwähnt in Artikel 109 des 8. "Kommandant": den Zonenkommandanten, erwähnt in Artikel 109 des
Gesetzes vom 15. Mai 2007, oder den dienstleitenden Offizier des Gesetzes vom 15. Mai 2007, oder den dienstleitenden Offizier des
Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der
Region Brüssel-Hauptstadt, Region Brüssel-Hauptstadt,
9. "Inspektoren der Feuerwehrdienste": die Inspektoren der Inspektion 9. "Inspektoren der Feuerwehrdienste": die Inspektoren der Inspektion
der Feuerwehrdienste, erwähnt in Artikel 9 § 2 des Gesetzes vom 31. der Feuerwehrdienste, erwähnt in Artikel 9 § 2 des Gesetzes vom 31.
Dezember 1963 über den Zivilschutz, oder der Generalinspektion der Dezember 1963 über den Zivilschutz, oder der Generalinspektion der
Dienste der zivilen Sicherheit, erwähnt in Titel VII des Gesetzes vom Dienste der zivilen Sicherheit, erwähnt in Titel VII des Gesetzes vom
15. Mai 2007. 15. Mai 2007.
Art. 4 - Die Artikel 5, 7 und 8 sind nicht anwendbar auf die Art. 4 - Die Artikel 5, 7 und 8 sind nicht anwendbar auf die
Arbeitnehmer, die eine leitende Funktion ausüben und über eine Arbeitnehmer, die eine leitende Funktion ausüben und über eine
selbstständige Entscheidungsbefugnis in Bezug auf ihre vollständige selbstständige Entscheidungsbefugnis in Bezug auf ihre vollständige
Arbeitszeit verfügen. Arbeitszeit verfügen.
Art. 5 - § 1 - Die Wochenarbeitszeit der Arbeitnehmer darf über einen Art. 5 - § 1 - Die Wochenarbeitszeit der Arbeitnehmer darf über einen
Bezugszeitraum von vier Monaten nicht mehr betragen als: Bezugszeitraum von vier Monaten nicht mehr betragen als:
1. im Durchschnitt achtunddreißig Stunden, 1. im Durchschnitt achtunddreißig Stunden,
2. im Durchschnitt achtundvierzig Stunden, sofern folgende Bedingungen 2. im Durchschnitt achtundvierzig Stunden, sofern folgende Bedingungen
eingehalten werden: eingehalten werden:
a) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes arbeiten a) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes arbeiten
mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer der Hilfeleistungszone oder des mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer der Hilfeleistungszone oder des
Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der
Region Brüssel-Hauptstadt im Rahmen einer Arbeitsregelung mit Region Brüssel-Hauptstadt im Rahmen einer Arbeitsregelung mit
Leistungen von durchschnittlich mehr als achtunddreißig Stunden pro Leistungen von durchschnittlich mehr als achtunddreißig Stunden pro
Woche. Woche.
b) Die Verfahren, die im Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der b) Die Verfahren, die im Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der
Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften
der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, vorgesehen sind, der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, vorgesehen sind,
einschließlich des Sozialschlichtungsverfahrens, das in Kapitel einschließlich des Sozialschlichtungsverfahrens, das in Kapitel
IIIquater des vorerwähnten Gesetzes vorgesehen ist, sind in Bezug auf IIIquater des vorerwähnten Gesetzes vorgesehen ist, sind in Bezug auf
die Arbeitsregelungen, in deren Rahmen im Durchschnitt zwischen die Arbeitsregelungen, in deren Rahmen im Durchschnitt zwischen
achtunddreißig und achtundvierzig Stunden pro Woche gearbeitet wird, achtunddreißig und achtundvierzig Stunden pro Woche gearbeitet wird,
und in Bezug auf die diesbezügliche zusätzliche Entschädigung und in Bezug auf die diesbezügliche zusätzliche Entschädigung
eingehalten worden. eingehalten worden.
Die Zonen und der Feuerwehrdienst und Dienst für dringende Die Zonen und der Feuerwehrdienst und Dienst für dringende
medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt, die gemäß Absatz 1 medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt, die gemäß Absatz 1
Nr. 2 eine Wochenarbeitszeit von durchschnittlich mehr als Nr. 2 eine Wochenarbeitszeit von durchschnittlich mehr als
achtunddreißig Stunden gebilligt haben, passen sich binnen einer Frist achtunddreißig Stunden gebilligt haben, passen sich binnen einer Frist
von zehn Jahren an. Der König kann durch einen im Ministerrat von zehn Jahren an. Der König kann durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass diese Frist einmal um höchstens zehn Jahre beratenen Erlass diese Frist einmal um höchstens zehn Jahre
verlängern. verlängern.
Unter Bezugszeitraum versteht man: Unter Bezugszeitraum versteht man:
- den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April, - den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April,
- den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. August, - den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. August,
- den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember. - den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember.
§ 2 - Die Arbeitszeit darf während jeder Woche die absolute Grenze von § 2 - Die Arbeitszeit darf während jeder Woche die absolute Grenze von
sechzig Stunden, einschließlich der in Artikel 7 erwähnten sechzig Stunden, einschließlich der in Artikel 7 erwähnten
zusätzlichen Stunden, nicht überschreiten. zusätzlichen Stunden, nicht überschreiten.
Für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Grenze werden die Für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Grenze werden die
Überschreitungen bei der Ausführung folgender Arbeiten nicht Überschreitungen bei der Ausführung folgender Arbeiten nicht
berücksichtigt: berücksichtigt:
- Arbeiten zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder - Arbeiten zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder
sich zu ereignen droht, sich zu ereignen droht,
- Arbeiten, die durch eine unerwartete Notwendigkeit erforderlich - Arbeiten, die durch eine unerwartete Notwendigkeit erforderlich
sind, vorausgesetzt, dass der vom König bestimmte Beamte hiervon in sind, vorausgesetzt, dass der vom König bestimmte Beamte hiervon in
Kenntnis gesetzt wird. Kenntnis gesetzt wird.
Die in Absatz 2 erwähnten Überschreitungen werden binnen vierzehn Die in Absatz 2 erwähnten Überschreitungen werden binnen vierzehn
Tagen durch eine gleichwertige Ausgleichsruhe ausgeglichen. Tagen durch eine gleichwertige Ausgleichsruhe ausgeglichen.
§ 3 - Die Dauer jeder Arbeitsleistung darf vierundzwanzig Stunden § 3 - Die Dauer jeder Arbeitsleistung darf vierundzwanzig Stunden
nicht überschreiten, außer in den in § 2 Absatz 2 vorgesehenen Fällen. nicht überschreiten, außer in den in § 2 Absatz 2 vorgesehenen Fällen.
§ 4 - Jeder Arbeitsleistung, deren Dauer zwischen zwölf und § 4 - Jeder Arbeitsleistung, deren Dauer zwischen zwölf und
vierundzwanzig Stunden beträgt, muss eine Mindestruhezeit von zwölf vierundzwanzig Stunden beträgt, muss eine Mindestruhezeit von zwölf
aufeinander folgenden Stunden folgen. aufeinander folgenden Stunden folgen.
Art. 6 - § 1 - In jeder Hilfeleistungszone und im Feuerwehrdienst und Art. 6 - § 1 - In jeder Hilfeleistungszone und im Feuerwehrdienst und
Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt
werden die Arbeitsregelungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen werden die Arbeitsregelungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen
von Artikel 5 festgelegt. von Artikel 5 festgelegt.
Die verschiedenen Stundenpläne, die in Ausführung der dort anwendbaren Die verschiedenen Stundenpläne, die in Ausführung der dort anwendbaren
Arbeitsregelungen auf zonaler Ebene vorgesehen sind, werden in die Arbeitsregelungen auf zonaler Ebene vorgesehen sind, werden in die
Arbeitsordnung aufgenommen. Arbeitsordnung aufgenommen.
§ 2 - In Anwendung der Bestimmungen der Arbeitsordnung bestimmt der § 2 - In Anwendung der Bestimmungen der Arbeitsordnung bestimmt der
Kommandant oder sein Beauftragter die Verteilung der Kommandant oder sein Beauftragter die Verteilung der
Bereitschaftsdienste in der Kaserne und der Rufbereitschaften. Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und der Rufbereitschaften. Die
Verteilung wird dem Arbeitnehmer mindestens drei Monate im Voraus Verteilung wird dem Arbeitnehmer mindestens drei Monate im Voraus
mitgeteilt, außer im Dringlichkeitsfall. Die Modalitäten der mitgeteilt, außer im Dringlichkeitsfall. Die Modalitäten der
Rufbereitschaften werden in die Arbeitsordnung aufgenommen. Rufbereitschaften werden in die Arbeitsordnung aufgenommen.
Die in Absatz 1 erwähnten Dienste beziehungsweise Bereitschaften Die in Absatz 1 erwähnten Dienste beziehungsweise Bereitschaften
können dem Arbeitnehmer nicht während des Jahresurlaubs auferlegt können dem Arbeitnehmer nicht während des Jahresurlaubs auferlegt
werden. werden.
Kann der Arbeitnehmer nicht verfügbar sein, ist er verpflichtet, so Kann der Arbeitnehmer nicht verfügbar sein, ist er verpflichtet, so
schnell wie möglich beim Kommandanten oder bei dessen Beauftragten schnell wie möglich beim Kommandanten oder bei dessen Beauftragten
unter Angabe von Gründen eine Anpassung des Arbeitsstundenplans zu unter Angabe von Gründen eine Anpassung des Arbeitsstundenplans zu
beantragen. beantragen.
Art. 7 - § 1 - Der Arbeitnehmer, der in Anwendung von Artikel 5 § 1 Art. 7 - § 1 - Der Arbeitnehmer, der in Anwendung von Artikel 5 § 1
Absatz 1 Nr. 1 höchsten achtunddreißig Stunden arbeitet, kann pro Absatz 1 Nr. 1 höchsten achtunddreißig Stunden arbeitet, kann pro
Woche höchstens zehn zusätzliche Stunden leisten, auf der Grundlage Woche höchstens zehn zusätzliche Stunden leisten, auf der Grundlage
eines individuellen Abkommens des Arbeitnehmers zur Gewährleistung von eines individuellen Abkommens des Arbeitnehmers zur Gewährleistung von
Einsätzen oder von Bereitschaftsdiensten in der Kaserne. Einsätzen oder von Bereitschaftsdiensten in der Kaserne.
Der Arbeitnehmer, der in Anwendung von Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Der Arbeitnehmer, der in Anwendung von Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 2
zwischen achtunddreißig und achtundvierzig Stunden pro Woche arbeitet, zwischen achtunddreißig und achtundvierzig Stunden pro Woche arbeitet,
kann pro Woche eine Anzahl zusätzlicher Stunden leisten, auf der kann pro Woche eine Anzahl zusätzlicher Stunden leisten, auf der
Grundlage eines individuellen Abkommens des Arbeitnehmers zur Grundlage eines individuellen Abkommens des Arbeitnehmers zur
Gewährleistung von Einsätzen oder von Bereitschaftsdiensten in der Gewährleistung von Einsätzen oder von Bereitschaftsdiensten in der
Kaserne. Diese Anzahl entspricht höchstens der Differenz zwischen der Kaserne. Diese Anzahl entspricht höchstens der Differenz zwischen der
durchschnittlichen Wochenarbeitszeit und achtundvierzig Stunden. durchschnittlichen Wochenarbeitszeit und achtundvierzig Stunden.
In Abweichung von Absatz 2 darf die zusätzliche Arbeitszeit pro Woche In Abweichung von Absatz 2 darf die zusätzliche Arbeitszeit pro Woche
für den Arbeitnehmer, der am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden für den Arbeitnehmer, der am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Gesetzes Berufs- und freiwilliges Mitglied in zwei Feuerwehrdiensten Gesetzes Berufs- und freiwilliges Mitglied in zwei Feuerwehrdiensten
auf dem Gebiet derselben Hilfeleistungszone war, nicht mehr als die auf dem Gebiet derselben Hilfeleistungszone war, nicht mehr als die
Differenz zwischen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit und Differenz zwischen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit und
zweiundfünfzig Stunden betragen und das Maximum von zehn Stunden pro zweiundfünfzig Stunden betragen und das Maximum von zehn Stunden pro
Woche nicht überschreiten. Woche nicht überschreiten.
§ 2 - Diese zusätzliche Arbeitszeit ist Gegenstand einer § 2 - Diese zusätzliche Arbeitszeit ist Gegenstand einer
Zusatzentschädigung, die der Grundentlohnung für die geleisteten Zusatzentschädigung, die der Grundentlohnung für die geleisteten
Stunden entspricht. Stunden entspricht.
§ 3 - Das in § 1 erwähnte Abkommen muss vor der Leistung der § 3 - Das in § 1 erwähnte Abkommen muss vor der Leistung der
zusätzlichen Stunden in einem Schriftstück zwischen dem Arbeitnehmer zusätzlichen Stunden in einem Schriftstück zwischen dem Arbeitnehmer
und dem Arbeitgeber festgehalten werden. und dem Arbeitgeber festgehalten werden.
Dieses Schriftstück kann elektronisch festgelegt werden. Dieses Schriftstück kann elektronisch festgelegt werden.
Dieses Abkommen wird in einem spezifischen Dokument festgehalten und Dieses Abkommen wird in einem spezifischen Dokument festgehalten und
enthält mindestens folgende Angaben: enthält mindestens folgende Angaben:
- Anzahl zusätzlicher Stunden, die pro Woche geleistet werden - Anzahl zusätzlicher Stunden, die pro Woche geleistet werden
beziehungsweise geleistet werden können, beziehungsweise geleistet werden können,
- Dauer des Abkommens, - Dauer des Abkommens,
- Modalitäten für die Kündigung des Abkommens. - Modalitäten für die Kündigung des Abkommens.
Der Arbeitgeber bewahrt dieses Abkommen während eines Zeitraums von Der Arbeitgeber bewahrt dieses Abkommen während eines Zeitraums von
fünf Jahren am Arbeitsplatz auf. Dieses Schriftstück muss sich an fünf Jahren am Arbeitsplatz auf. Dieses Schriftstück muss sich an
einem leicht zugänglichen Ort befinden, damit die Inspektoren der einem leicht zugänglichen Ort befinden, damit die Inspektoren der
Feuerwehrdienste und die in Artikel 24 des Gesetzes vom 14. Dezember Feuerwehrdienste und die in Artikel 24 des Gesetzes vom 14. Dezember
2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im
öffentlichen Sektor erwähnten Beamten sie jederzeit einsehen können. öffentlichen Sektor erwähnten Beamten sie jederzeit einsehen können.
§ 4 - Jede Partei kann das in § 1 erwähnte Abkommen mit einer § 4 - Jede Partei kann das in § 1 erwähnte Abkommen mit einer
schriftlich notifizierten Kündigung und unter Einhaltung einer Frist schriftlich notifizierten Kündigung und unter Einhaltung einer Frist
von drei Monaten beenden. Das Abkommen kann in gegenseitigem von drei Monaten beenden. Das Abkommen kann in gegenseitigem
Einvernehmen ohne Kündigungsfrist oder mit einer kürzeren Einvernehmen ohne Kündigungsfrist oder mit einer kürzeren
Kündigungsfrist beendet werden. Kündigungsfrist beendet werden.
§ 5 - Der Arbeitnehmer darf vom Arbeitgeber aufgrund der Tatsache, § 5 - Der Arbeitnehmer darf vom Arbeitgeber aufgrund der Tatsache,
dass er nicht bereit ist, die im vorliegenden Artikel erwähnte dass er nicht bereit ist, die im vorliegenden Artikel erwähnte
zusätzliche Arbeitszeit zu leisten, keineswegs benachteiligt werden. zusätzliche Arbeitszeit zu leisten, keineswegs benachteiligt werden.
Art. 8 - Beträgt die Arbeitszeit pro Tag mehr als sechs aufeinander Art. 8 - Beträgt die Arbeitszeit pro Tag mehr als sechs aufeinander
folgende Stunden, wird dem Arbeitnehmer eine halbstündige Pause folgende Stunden, wird dem Arbeitnehmer eine halbstündige Pause
gewährt, außer bei Einsätzen, die derart sind, dass eine Pause gewährt, außer bei Einsätzen, die derart sind, dass eine Pause
unmöglich ist. Im Fall solcher Einsätze nimmt der Arbeitnehmer die unmöglich ist. Im Fall solcher Einsätze nimmt der Arbeitnehmer die
Pause nach Ablauf des Einsatzes. Pause nach Ablauf des Einsatzes.
Während dieser Pause bleibt der Arbeitnehmer verfügbar, um einer Während dieser Pause bleibt der Arbeitnehmer verfügbar, um einer
Aufforderung zu einem Einsatz Folge zu leisten. Aufforderung zu einem Einsatz Folge zu leisten.
Die genauen Modalitäten der Pause werden in die Arbeitsordnung Die genauen Modalitäten der Pause werden in die Arbeitsordnung
aufgenommen. aufgenommen.
Art. 9 - Für jeden Zeitraum von sieben Tagen hat der Arbeitnehmer Art. 9 - Für jeden Zeitraum von sieben Tagen hat der Arbeitnehmer
Anspruch auf eine Ruhezeit von mindestens fünfunddreißig aufeinander Anspruch auf eine Ruhezeit von mindestens fünfunddreißig aufeinander
folgenden Stunden. folgenden Stunden.
Art. 10 - Der Arbeitnehmer kann an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen Art. 10 - Der Arbeitnehmer kann an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen
sowie nachts beschäftigt werden, wenn er im durchgehenden Dienst sowie nachts beschäftigt werden, wenn er im durchgehenden Dienst
arbeitet. arbeitet.
Art. 11 - Der Arbeitnehmer, der zwischen zwanzig Uhr und sechs Uhr Art. 11 - Der Arbeitnehmer, der zwischen zwanzig Uhr und sechs Uhr
beschäftigt wird, hat Anspruch auf Begleitmaßnahmen. beschäftigt wird, hat Anspruch auf Begleitmaßnahmen.
Art. 12 - § 1 - Der in Artikel 11 erwähnte Arbeitnehmer, der Art. 12 - § 1 - Der in Artikel 11 erwähnte Arbeitnehmer, der
mindestens fünfundfünfzig Jahre alt ist und eine Berufstätigkeit von mindestens fünfundfünfzig Jahre alt ist und eine Berufstätigkeit von
mindestens zwanzig Jahren in einer oder mehreren dieser mindestens zwanzig Jahren in einer oder mehreren dieser
Arbeitsregelungen nachweisen kann, hat das Recht, aus schwerwiegenden Arbeitsregelungen nachweisen kann, hat das Recht, aus schwerwiegenden
medizinischen Gründen, die vom Arbeitsarzt anerkannt sind, um eine medizinischen Gründen, die vom Arbeitsarzt anerkannt sind, um eine
Beschäftigung in einer Arbeitsregelung zu bitten, die keine Arbeit Beschäftigung in einer Arbeitsregelung zu bitten, die keine Arbeit
zwischen zwanzig Uhr und sechs Uhr vorsieht. zwischen zwanzig Uhr und sechs Uhr vorsieht.
Unter schwerwiegenden medizinischen Gründen, die vom Arbeitsarzt Unter schwerwiegenden medizinischen Gründen, die vom Arbeitsarzt
anerkannt sind, versteht man medizinische Gründe, die zur Schädigung anerkannt sind, versteht man medizinische Gründe, die zur Schädigung
der Gesundheit des Arbeitnehmers führen könnten, sollte er eine in der Gesundheit des Arbeitnehmers führen könnten, sollte er eine in
Artikel 11 erwähnte Arbeit weiterhin ausführen. Artikel 11 erwähnte Arbeit weiterhin ausführen.
§ 2 - Der in Artikel 11 erwähnte Arbeitnehmer, der mindestens § 2 - Der in Artikel 11 erwähnte Arbeitnehmer, der mindestens
fünfundfünfzig Jahre alt ist und eine Berufstätigkeit von mindestens fünfundfünfzig Jahre alt ist und eine Berufstätigkeit von mindestens
zwanzig Jahren in einer oder mehreren dieser Arbeitsregelungen zwanzig Jahren in einer oder mehreren dieser Arbeitsregelungen
nachweisen kann, hat das Recht, um eine Beschäftigung im Rahmen einer nachweisen kann, hat das Recht, um eine Beschäftigung im Rahmen einer
nicht in diesem Artikel erwähnten Arbeitsregelung zu bitten. nicht in diesem Artikel erwähnten Arbeitsregelung zu bitten.
Art. 13 - § 1 - Der Arbeitnehmer, der die in Artikel 12 §§ 1 oder 2 Art. 13 - § 1 - Der Arbeitnehmer, der die in Artikel 12 §§ 1 oder 2
festgelegten Bedingungen erfüllt und der um eine nicht in Artikel 11 festgelegten Bedingungen erfüllt und der um eine nicht in Artikel 11
erwähnte Beschäftigung bittet, reicht einen schriftlichen Antrag bei erwähnte Beschäftigung bittet, reicht einen schriftlichen Antrag bei
seinem Arbeitgeber ein. seinem Arbeitgeber ein.
§ 2 - Der Arbeitgeber verfügt über eine Frist von sechs Monaten, um § 2 - Der Arbeitgeber verfügt über eine Frist von sechs Monaten, um
dem Arbeitnehmer eine nicht in Artikel 11 erwähnte Arbeit anzubieten. dem Arbeitnehmer eine nicht in Artikel 11 erwähnte Arbeit anzubieten.
§ 3 - Ist keine Beschäftigung verfügbar, kann der in Artikel 12 § 2 § 3 - Ist keine Beschäftigung verfügbar, kann der in Artikel 12 § 2
erwähnte Arbeitnehmer nach Wunsch entweder seine Stelle im Rahmen der erwähnte Arbeitnehmer nach Wunsch entweder seine Stelle im Rahmen der
Arbeitsregelung behalten, in der er beschäftigt ist, oder der Behörde, Arbeitsregelung behalten, in der er beschäftigt ist, oder der Behörde,
die ihn beschäftigt, zur Verfügung gestellt werden. die ihn beschäftigt, zur Verfügung gestellt werden.
Die dem Arbeitnehmer gebotene Möglichkeit, seine Stelle im Rahmen der Die dem Arbeitnehmer gebotene Möglichkeit, seine Stelle im Rahmen der
Arbeitsregelung zu behalten, in der er beschäftigt ist, gilt aufgrund Arbeitsregelung zu behalten, in der er beschäftigt ist, gilt aufgrund
der Tatsache, dass schwerwiegende medizinische Gründe vorliegen, nicht der Tatsache, dass schwerwiegende medizinische Gründe vorliegen, nicht
für den in Artikel 12 § 1 erwähnten Arbeitnehmer. für den in Artikel 12 § 1 erwähnten Arbeitnehmer.
Art. 14 - Ist eine in Artikel 11 erwähnte Arbeitnehmerin schwanger, Art. 14 - Ist eine in Artikel 11 erwähnte Arbeitnehmerin schwanger,
kann sie, sofern sie einen schriftlichen Antrag einreicht, eine kann sie, sofern sie einen schriftlichen Antrag einreicht, eine
Beschäftigung im Rahmen einer nicht in diesem Artikel erwähnten Beschäftigung im Rahmen einer nicht in diesem Artikel erwähnten
Arbeitsregelung erhalten: Arbeitsregelung erhalten:
1. während einer Zeitspanne von mindestens drei Monaten vor dem 1. während einer Zeitspanne von mindestens drei Monaten vor dem
voraussichtlichen Entbindungsdatum bis mindestens drei Monate nach der voraussichtlichen Entbindungsdatum bis mindestens drei Monate nach der
Geburt Geburt
2. oder nach Vorlage eines ärztlichen Attests, das bescheinigt, dass 2. oder nach Vorlage eines ärztlichen Attests, das bescheinigt, dass
dies für die Gesundheit der Mutter oder des Kindes notwendig ist: dies für die Gesundheit der Mutter oder des Kindes notwendig ist:
- während anderer Zeitspannen im Laufe der Schwangerschaft, - während anderer Zeitspannen im Laufe der Schwangerschaft,
- während einer Zeitspanne von höchstens einem Jahr nach der - während einer Zeitspanne von höchstens einem Jahr nach der
Entbindung. Entbindung.
Wenn jedoch ein Wechsel zur Tagschicht von einem technischen oder Wenn jedoch ein Wechsel zur Tagschicht von einem technischen oder
objektiven Standpunkt aus nicht möglich ist oder aus gebührend objektiven Standpunkt aus nicht möglich ist oder aus gebührend
gerechtfertigten Gründen vernunftgemäß nicht verlangt werden kann, gerechtfertigten Gründen vernunftgemäß nicht verlangt werden kann,
wird die Arbeitnehmerin von der Arbeit befreit. wird die Arbeitnehmerin von der Arbeit befreit.
Art. 15 - Der in Artikel 11 erwähnte Arbeitnehmer hat das Recht, aus Art. 15 - Der in Artikel 11 erwähnte Arbeitnehmer hat das Recht, aus
zwingenden Gründen um eine zeitweilige Beschäftigung im Rahmen einer zwingenden Gründen um eine zeitweilige Beschäftigung im Rahmen einer
nicht in diesem Artikel erwähnten Arbeitsregelung zu bitten. nicht in diesem Artikel erwähnten Arbeitsregelung zu bitten.
Der Arbeitgeber bemüht sich, diesem Antrag mit Vorrang nachzukommen, Der Arbeitgeber bemüht sich, diesem Antrag mit Vorrang nachzukommen,
insofern dies unter Berücksichtigung der verfügbaren Beschäftigungen insofern dies unter Berücksichtigung der verfügbaren Beschäftigungen
und der Qualifikationen des Arbeitnehmers möglich ist. und der Qualifikationen des Arbeitnehmers möglich ist.
Art. 16 - § 1 - Stellt der Arbeitsarzt nach einer aus eigener Art. 16 - § 1 - Stellt der Arbeitsarzt nach einer aus eigener
Initiative oder auf Ersuchen des in Artikel 11 erwähnten Arbeitnehmers Initiative oder auf Ersuchen des in Artikel 11 erwähnten Arbeitnehmers
durchgeführten ärztlichen Untersuchung fest, dass dieser Arbeitnehmer durchgeführten ärztlichen Untersuchung fest, dass dieser Arbeitnehmer
unter Gesundheitsproblemen in Zusammenhang mit seiner Beschäftigung an unter Gesundheitsproblemen in Zusammenhang mit seiner Beschäftigung an
einer in diesem Artikel erwähnten Arbeit leidet, nimmt er die einer in diesem Artikel erwähnten Arbeit leidet, nimmt er die
angemessenen zusätzlichen Untersuchungen vor, bevor er die Versetzung angemessenen zusätzlichen Untersuchungen vor, bevor er die Versetzung
oder das Entfernen vom Arbeitsplatz vorschlägt. Er muss sich nach der oder das Entfernen vom Arbeitsplatz vorschlägt. Er muss sich nach der
sozialen Lage des Arbeitnehmers erkundigen und vor Ort untersuchen, sozialen Lage des Arbeitnehmers erkundigen und vor Ort untersuchen,
welche Maßnahmen und Anpassungen es dem Arbeitnehmer ermöglichen welche Maßnahmen und Anpassungen es dem Arbeitnehmer ermöglichen
würden, trotz seiner eventuellen Schwächen weiterhin an seinem würden, trotz seiner eventuellen Schwächen weiterhin an seinem
Arbeitsplatz beschäftigt zu bleiben. Der Arbeitnehmer kann sich von Arbeitsplatz beschäftigt zu bleiben. Der Arbeitnehmer kann sich von
der Person seiner Wahl beistehen lassen. der Person seiner Wahl beistehen lassen.
Der Arzt setzt den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer von den Maßnahmen Der Arzt setzt den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer von den Maßnahmen
in Kenntnis, die zu ergreifen sind, um den von ihm festgestellten in Kenntnis, die zu ergreifen sind, um den von ihm festgestellten
unzumutbaren Risiken und Anforderungen schnellstmöglich abzuhelfen. unzumutbaren Risiken und Anforderungen schnellstmöglich abzuhelfen.
Die Instanz, die in Anwendung des Gewerkschaftsstatuts die Stelle des Die Instanz, die in Anwendung des Gewerkschaftsstatuts die Stelle des
Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz einnimmt, Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz einnimmt,
wird darüber informiert. wird darüber informiert.
§ 2 - Schlägt der Arbeitsarzt nach diesen Untersuchungen eine § 2 - Schlägt der Arbeitsarzt nach diesen Untersuchungen eine
Entfernungsmaßnahme vor, wird der Arbeitnehmer davon in Kenntnis Entfernungsmaßnahme vor, wird der Arbeitnehmer davon in Kenntnis
gesetzt. gesetzt.
Wenn möglich beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Wenn möglich beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter
Berücksichtigung der Empfehlungen des Arbeitsarztes in einer anderen Berücksichtigung der Empfehlungen des Arbeitsarztes in einer anderen
als in Artikel 11 erwähnten Arbeitsregelung. als in Artikel 11 erwähnten Arbeitsregelung.
Art. 17 - Arbeitnehmer, die im Rahmen der in Artikel 11 erwähnten Art. 17 - Arbeitnehmer, die im Rahmen der in Artikel 11 erwähnten
Arbeitsregelung beschäftigt sind, haben dieselben Rechte wie Arbeitsregelung beschäftigt sind, haben dieselben Rechte wie
Arbeitnehmer, die nicht im Rahmen einer solchen Arbeitsregelung Arbeitnehmer, die nicht im Rahmen einer solchen Arbeitsregelung
beschäftigt sind, was Folgendes betrifft: beschäftigt sind, was Folgendes betrifft:
1. Gewerkschaftsvertretung und Teilnahme am Gewerkschaftsleben, 1. Gewerkschaftsvertretung und Teilnahme am Gewerkschaftsleben,
2. allgemeine und berufliche Ausbildung, 2. allgemeine und berufliche Ausbildung,
3. Hygiene, Sicherheit und medizinische Pflege, 3. Hygiene, Sicherheit und medizinische Pflege,
4. soziale Infrastrukturen. 4. soziale Infrastrukturen.
Art. 18 - Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen bezahlten Art. 18 - Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen bezahlten
Jahresurlaub, dessen Dauer bei vollständigen Leistungen in Tagschicht Jahresurlaub, dessen Dauer bei vollständigen Leistungen in Tagschicht
mindestens sechsundzwanzig Werktagen entspricht. mindestens sechsundzwanzig Werktagen entspricht.
Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt
werden. werden.
Art. 19 - Der Arbeitgeber verfügt am Arbeitsplatz über ein Art. 19 - Der Arbeitgeber verfügt am Arbeitsplatz über ein
Verzeichnis, in das die von den Arbeitnehmern erbrachten täglichen Verzeichnis, in das die von den Arbeitnehmern erbrachten täglichen
Leistungen in chronologischer Reihenfolge aufgenommen werden. Leistungen in chronologischer Reihenfolge aufgenommen werden.
Dieses Verzeichnis darf elektronisch geführt werden. Dieses Verzeichnis darf elektronisch geführt werden.
Art. 20 - Die Überwachung der Einhaltung des vorliegenden Gesetzes Art. 20 - Die Überwachung der Einhaltung des vorliegenden Gesetzes
erfolgt durch die Inspektoren der Feuerwehrdienste und die in Artikel erfolgt durch die Inspektoren der Feuerwehrdienste und die in Artikel
24 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter 24 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter
Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor erwähnten Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor erwähnten
Beamten sowie gemäß der für jeden dieser Dienste festgelegten Weise. Beamten sowie gemäß der für jeden dieser Dienste festgelegten Weise.
Art. 21 - Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung Art. 21 - Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung
bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor
wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Kapitel III und IV des vorliegenden Gesetzes sind nicht anwendbar "Die Kapitel III und IV des vorliegenden Gesetzes sind nicht anwendbar
auf die Berufsmitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen auf die Berufsmitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen
und des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische und des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische
Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt." Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt."
Art. 22 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Art. 22 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile
Sicherheit Sicherheit
Art. 23 - Artikel 68 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Art. 23 - Artikel 68 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile
Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Die Dotationen der Gemeinden der Zone werden jährlich vom Rat " § 2 - Die Dotationen der Gemeinden der Zone werden jährlich vom Rat
auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den verschiedenen auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den verschiedenen
betroffenen Gemeinderäten festgelegt. betroffenen Gemeinderäten festgelegt.
Die Vereinbarung wird spätestens am 1. November des Jahres vor dem Die Vereinbarung wird spätestens am 1. November des Jahres vor dem
Jahr, für das die Dotation bestimmt ist, erzielt. Jahr, für das die Dotation bestimmt ist, erzielt.
Für die erste Eintragung der kommunalen Dotation kann der Rat der Für die erste Eintragung der kommunalen Dotation kann der Rat der
vorläufigen Zone beschließen, das Datum vom 1. November 2014 zu vorläufigen Zone beschließen, das Datum vom 1. November 2014 zu
verschieben und spätestens am 1. November 2015 eine Vereinbarung zu verschieben und spätestens am 1. November 2015 eine Vereinbarung zu
erzielen." erzielen."
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 3 - In Ermangelung einer solchen Vereinbarung wird die Dotation " § 3 - In Ermangelung einer solchen Vereinbarung wird die Dotation
jeder Gemeinde vom Provinzgouverneur unter Berücksichtigung folgender jeder Gemeinde vom Provinzgouverneur unter Berücksichtigung folgender
Kriterien für jede Gemeinde festgelegt: Kriterien für jede Gemeinde festgelegt:
- Wohnbevölkerung und Erwerbsbevölkerung, - Wohnbevölkerung und Erwerbsbevölkerung,
- Oberfläche, - Oberfläche,
- Katastereinkommen, - Katastereinkommen,
- steuerpflichtiges Einkommen, - steuerpflichtiges Einkommen,
- Risiken auf dem Gebiet der Gemeinde, - Risiken auf dem Gebiet der Gemeinde,
- durchschnittliche Einsatzfrist auf dem Gebiet der Gemeinde, - durchschnittliche Einsatzfrist auf dem Gebiet der Gemeinde,
- finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde. - finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde.
Das Kriterium "Wohnbevölkerung und Erwerbsbevölkerung" wird mit Das Kriterium "Wohnbevölkerung und Erwerbsbevölkerung" wird mit
mindestens 70 Prozent gewichtet. mindestens 70 Prozent gewichtet.
Der Gouverneur notifiziert jeder Gemeinde den Betrag der kommunalen Der Gouverneur notifiziert jeder Gemeinde den Betrag der kommunalen
Dotation, den sie zu tragen hat, spätestens am 15. Dezember des Jahres Dotation, den sie zu tragen hat, spätestens am 15. Dezember des Jahres
vor dem Jahr, für das die Dotation bestimmt ist. vor dem Jahr, für das die Dotation bestimmt ist.
Für die drei Jahre, die der Integration der Feuerwehrdienste in die Für die drei Jahre, die der Integration der Feuerwehrdienste in die
Hilfeleistungszonen folgen, berücksichtigt der Gouverneur bei der Hilfeleistungszonen folgen, berücksichtigt der Gouverneur bei der
Festlegung der kommunalen Dotation die Passiva der Gemeinden in Bezug Festlegung der kommunalen Dotation die Passiva der Gemeinden in Bezug
auf die in Artikel 10 § 4 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den auf die in Artikel 10 § 4 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den
Zivilschutz erwähnten Beiträge. Zivilschutz erwähnten Beiträge.
Der Gouverneur kann spezifische Modalitäten für die Zahlung der Der Gouverneur kann spezifische Modalitäten für die Zahlung der
kommunalen Dotationen beschließen. kommunalen Dotationen beschließen.
Der Gemeinderat kann binnen einer Frist von zwanzig Tagen ab dem Tag Der Gemeinderat kann binnen einer Frist von zwanzig Tagen ab dem Tag
der Notifizierung an die Gemeindebehörde Widerspruch gegen den der Notifizierung an die Gemeindebehörde Widerspruch gegen den
Beschluss des Gouverneurs beim Minister einreichen. Beschluss des Gouverneurs beim Minister einreichen.
Der Minister des Innern befindet binnen vierzig Tagen ab dem Tag nach Der Minister des Innern befindet binnen vierzig Tagen ab dem Tag nach
Empfang des Widerspruchsschreibens über diesen Widerspruch. Empfang des Widerspruchsschreibens über diesen Widerspruch.
Er übermittelt dem Gouverneur, dem Zonenrat und dem Gemeinderat seinen Er übermittelt dem Gouverneur, dem Zonenrat und dem Gemeinderat seinen
Beschluss spätestens am letzten Tag dieser Frist. Beschluss spätestens am letzten Tag dieser Frist.
In Ermangelung eines Beschlusses bei Ablauf dieser Frist gilt der In Ermangelung eines Beschlusses bei Ablauf dieser Frist gilt der
Widerspruch als abgewiesen. Widerspruch als abgewiesen.
Der Beschluss über den Widerspruch gilt als Eintragung in den Der Beschluss über den Widerspruch gilt als Eintragung in den
Gemeindehaushaltsplan am 1. November des Jahres vor dem Jahr, für das Gemeindehaushaltsplan am 1. November des Jahres vor dem Jahr, für das
die Dotation bestimmt ist." die Dotation bestimmt ist."
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 4 - Die Gemeinde zahlt den in Anwendung des vorliegenden Artikels " § 4 - Die Gemeinde zahlt den in Anwendung des vorliegenden Artikels
festgelegten Betrag der kommunalen Dotation auf ein auf den Namen der festgelegten Betrag der kommunalen Dotation auf ein auf den Namen der
Zone bei einem Geldinstitut eröffneten Konto ein. Zone bei einem Geldinstitut eröffneten Konto ein.
In Ermangelung einer Einzahlung binnen dreißig Tagen nach der in § 3 In Ermangelung einer Einzahlung binnen dreißig Tagen nach der in § 3
erwähnten Notifizierung an den Rat oder bei Ablauf der in § 3 erwähnten Notifizierung an den Rat oder bei Ablauf der in § 3
erwähnten Widerspruchsfrist trägt der Gouverneur den geschuldeten erwähnten Widerspruchsfrist trägt der Gouverneur den geschuldeten
Betrag von Amts wegen in den Haushaltsplan der Gemeinde ein. Dieser Betrag von Amts wegen in den Haushaltsplan der Gemeinde ein. Dieser
Betrag wird auf Anforderung des Gouverneurs von einem von der Betrag wird auf Anforderung des Gouverneurs von einem von der
Schuldnergemeinde bei einem Geldinstitut eröffneten Konto auf ein von Schuldnergemeinde bei einem Geldinstitut eröffneten Konto auf ein von
der Gläubigerzone bei einem Geldinstitut eröffnetes Konto überwiesen." der Gläubigerzone bei einem Geldinstitut eröffnetes Konto überwiesen."
Art. 24 - In Artikel 220 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 24 - In Artikel 220 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 21. Dezember 2013, wird § 1 wie folgt ersetzt: vom 21. Dezember 2013, wird § 1 wie folgt ersetzt:
" § 1 - Die Feuerwehrdienste werden am 1. Januar 2015 in die " § 1 - Die Feuerwehrdienste werden am 1. Januar 2015 in die
Hilfeleistungszonen integriert. Hilfeleistungszonen integriert.
Für die vorläufigen Zonen, die die in Artikel 68 § 2 Absatz 3 erwähnte Für die vorläufigen Zonen, die die in Artikel 68 § 2 Absatz 3 erwähnte
Möglichkeit nutzen, erfolgt die Integration der Feuerwehrdienste in Möglichkeit nutzen, erfolgt die Integration der Feuerwehrdienste in
die Hilfeleistungszone an einem vom Rat der vorläufigen Zone die Hilfeleistungszone an einem vom Rat der vorläufigen Zone
festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2016. festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2016.
In dem in Absatz 2 erwähnten Fall wird der Betrag der zusätzlichen In dem in Absatz 2 erwähnten Fall wird der Betrag der zusätzlichen
föderalen Dotationen im Verhältnis zu der Anzahl Monate, in denen die föderalen Dotationen im Verhältnis zu der Anzahl Monate, in denen die
Feuerwehrdienste in die Hilfeleistungszonen integriert worden sind, Feuerwehrdienste in die Hilfeleistungszonen integriert worden sind,
gewährt." gewährt."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst
H. BOGAERT H. BOGAERT
Mit dem Staatssiegel versehen Mit dem Staatssiegel versehen
Die Ministerin der Justiz: Die Ministerin der Justiz:
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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