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Wet tot vaststelling van bepaalde aspecten van de arbeidstijd van de operationele beroepsleden van de hulpverleningszones en van de Brusselse Hoofdstedelijke Dienst voor Brandweer en Dringende Medische Hulp en tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 betreffende de civiele veiligheid. - Duitse vertaling | Loi fixant certains aspects de l'aménagement du temps de travail des membres professionnels opérationnels des zones de secours et du Service d'incendie et d'aide médicale urgente de la Région Bruxelles-Capitale et modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la sécurité civile. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
19 APRIL 2014. - Wet tot vaststelling van bepaalde aspecten van de | 19 AVRIL 2014. - Loi fixant certains aspects de l'aménagement du temps |
arbeidstijd van de operationele beroepsleden van de | de travail des membres professionnels opérationnels des zones de |
hulpverleningszones en van de Brusselse Hoofdstedelijke Dienst voor | secours et du Service d'incendie et d'aide médicale urgente de la |
Brandweer en Dringende Medische Hulp en tot wijziging van de wet van | |
15 mei 2007 betreffende de civiele veiligheid. - Duitse vertaling | Région Bruxelles-Capitale et modifiant la loi du 15 mai 2007 relative |
à la sécurité civile. - Traduction allemande | |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
april 2014 tot vaststelling van bepaalde aspecten van de arbeidstijd | loi du 19 avril 2014 fixant certains aspects de l'aménagement du temps |
van de operationele beroepsleden van de hulpverleningszones en van de | de travail des membres professionnels opérationnels des zones de |
Brusselse Hoofdstedelijke Dienst voor Brandweer en Dringende Medische | secours et du Service d'incendie et d'aide médicale urgente de la |
Hulp en tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 betreffende de | Région Bruxelles-Capitale et modifiant la loi du 15 mai 2007 relative |
civiele veiligheid (Belgisch Staatsblad van 23 juli 2014). | à la sécurité civile (Moniteur belge du 23 juillet 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
19. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Aspekte der | 19. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Aspekte der |
Arbeitszeitgestaltung der Berufsmitglieder des Einsatzpersonals der | Arbeitszeitgestaltung der Berufsmitglieder des Einsatzpersonals der |
Hilfeleistungszonen und des Feuerwehrdienstes und Dienstes für | Hilfeleistungszonen und des Feuerwehrdienstes und Dienstes für |
dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt und zur | dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt und zur |
Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit | Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Organisation der Arbeitszeit der Berufsmitglieder des | KAPITEL 2 - Organisation der Arbeitszeit der Berufsmitglieder des |
Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen | Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2003/88/EG des | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2003/88/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über |
bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, was die Berufsmitglieder | bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, was die Berufsmitglieder |
des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und des Feuerwehrdienstes | des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und des Feuerwehrdienstes |
und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region | und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region |
Brüssel-Hauptstadt betrifft, um. | Brüssel-Hauptstadt betrifft, um. |
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. "Gesetz vom 15. Mai 2007": das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die | 1. "Gesetz vom 15. Mai 2007": das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die |
zivile Sicherheit, | zivile Sicherheit, |
2. "Arbeitnehmern": die Berufsmitglieder des Einsatzpersonals der | 2. "Arbeitnehmern": die Berufsmitglieder des Einsatzpersonals der |
Hilfeleistungszonen, erwähnt in Artikel 103 Absatz 3 des Gesetzes vom | Hilfeleistungszonen, erwähnt in Artikel 103 Absatz 3 des Gesetzes vom |
15. Mai 2007, und die Berufsmitglieder des Einsatzpersonals des | 15. Mai 2007, und die Berufsmitglieder des Einsatzpersonals des |
Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der | Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der |
Region Brüssel-Hauptstadt, | Region Brüssel-Hauptstadt, |
3. "Arbeitgebern": die Hilfeleistungszonen und den Feuerwehrdienst und | 3. "Arbeitgebern": die Hilfeleistungszonen und den Feuerwehrdienst und |
Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt, | Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt, |
erwähnt in Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, | erwähnt in Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, |
4. "Arbeitszeit": jede Zeitspanne, während deren ein Arbeitnehmer | 4. "Arbeitszeit": jede Zeitspanne, während deren ein Arbeitnehmer |
arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit | arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit |
ausübt oder Aufgaben wahrnimmt, | ausübt oder Aufgaben wahrnimmt, |
5. "Ruhezeit": jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit, | 5. "Ruhezeit": jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit, |
6. "Bereitschaftsdienst in der Kaserne": eine ununterbrochene | 6. "Bereitschaftsdienst in der Kaserne": eine ununterbrochene |
Zeitspanne von höchstens vierundzwanzig Stunden, in der der | Zeitspanne von höchstens vierundzwanzig Stunden, in der der |
Arbeitnehmer verpflichtet ist, am Arbeitsplatz anwesend zu sein. Diese | Arbeitnehmer verpflichtet ist, am Arbeitsplatz anwesend zu sein. Diese |
Zeitspanne wird gänzlich als Arbeitszeit angerechnet, | Zeitspanne wird gänzlich als Arbeitszeit angerechnet, |
7. "Rufbereitschaft": eine Zeitspanne, für die sich der Arbeitnehmer, | 7. "Rufbereitschaft": eine Zeitspanne, für die sich der Arbeitnehmer, |
ohne in der Kaserne sein zu müssen, bereit erklärt, einem Abruf für | ohne in der Kaserne sein zu müssen, bereit erklärt, einem Abruf für |
einen Einsatz Folge zu leisten. Nur die Zeitspanne des Einsatzes wird | einen Einsatz Folge zu leisten. Nur die Zeitspanne des Einsatzes wird |
als Arbeitszeit angerechnet, | als Arbeitszeit angerechnet, |
8. "Kommandant": den Zonenkommandanten, erwähnt in Artikel 109 des | 8. "Kommandant": den Zonenkommandanten, erwähnt in Artikel 109 des |
Gesetzes vom 15. Mai 2007, oder den dienstleitenden Offizier des | Gesetzes vom 15. Mai 2007, oder den dienstleitenden Offizier des |
Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der | Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der |
Region Brüssel-Hauptstadt, | Region Brüssel-Hauptstadt, |
9. "Inspektoren der Feuerwehrdienste": die Inspektoren der Inspektion | 9. "Inspektoren der Feuerwehrdienste": die Inspektoren der Inspektion |
der Feuerwehrdienste, erwähnt in Artikel 9 § 2 des Gesetzes vom 31. | der Feuerwehrdienste, erwähnt in Artikel 9 § 2 des Gesetzes vom 31. |
Dezember 1963 über den Zivilschutz, oder der Generalinspektion der | Dezember 1963 über den Zivilschutz, oder der Generalinspektion der |
Dienste der zivilen Sicherheit, erwähnt in Titel VII des Gesetzes vom | Dienste der zivilen Sicherheit, erwähnt in Titel VII des Gesetzes vom |
15. Mai 2007. | 15. Mai 2007. |
Art. 4 - Die Artikel 5, 7 und 8 sind nicht anwendbar auf die | Art. 4 - Die Artikel 5, 7 und 8 sind nicht anwendbar auf die |
Arbeitnehmer, die eine leitende Funktion ausüben und über eine | Arbeitnehmer, die eine leitende Funktion ausüben und über eine |
selbstständige Entscheidungsbefugnis in Bezug auf ihre vollständige | selbstständige Entscheidungsbefugnis in Bezug auf ihre vollständige |
Arbeitszeit verfügen. | Arbeitszeit verfügen. |
Art. 5 - § 1 - Die Wochenarbeitszeit der Arbeitnehmer darf über einen | Art. 5 - § 1 - Die Wochenarbeitszeit der Arbeitnehmer darf über einen |
Bezugszeitraum von vier Monaten nicht mehr betragen als: | Bezugszeitraum von vier Monaten nicht mehr betragen als: |
1. im Durchschnitt achtunddreißig Stunden, | 1. im Durchschnitt achtunddreißig Stunden, |
2. im Durchschnitt achtundvierzig Stunden, sofern folgende Bedingungen | 2. im Durchschnitt achtundvierzig Stunden, sofern folgende Bedingungen |
eingehalten werden: | eingehalten werden: |
a) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes arbeiten | a) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes arbeiten |
mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer der Hilfeleistungszone oder des | mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer der Hilfeleistungszone oder des |
Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der | Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der |
Region Brüssel-Hauptstadt im Rahmen einer Arbeitsregelung mit | Region Brüssel-Hauptstadt im Rahmen einer Arbeitsregelung mit |
Leistungen von durchschnittlich mehr als achtunddreißig Stunden pro | Leistungen von durchschnittlich mehr als achtunddreißig Stunden pro |
Woche. | Woche. |
b) Die Verfahren, die im Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der | b) Die Verfahren, die im Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der |
Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften | Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften |
der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, vorgesehen sind, | der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, vorgesehen sind, |
einschließlich des Sozialschlichtungsverfahrens, das in Kapitel | einschließlich des Sozialschlichtungsverfahrens, das in Kapitel |
IIIquater des vorerwähnten Gesetzes vorgesehen ist, sind in Bezug auf | IIIquater des vorerwähnten Gesetzes vorgesehen ist, sind in Bezug auf |
die Arbeitsregelungen, in deren Rahmen im Durchschnitt zwischen | die Arbeitsregelungen, in deren Rahmen im Durchschnitt zwischen |
achtunddreißig und achtundvierzig Stunden pro Woche gearbeitet wird, | achtunddreißig und achtundvierzig Stunden pro Woche gearbeitet wird, |
und in Bezug auf die diesbezügliche zusätzliche Entschädigung | und in Bezug auf die diesbezügliche zusätzliche Entschädigung |
eingehalten worden. | eingehalten worden. |
Die Zonen und der Feuerwehrdienst und Dienst für dringende | Die Zonen und der Feuerwehrdienst und Dienst für dringende |
medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt, die gemäß Absatz 1 | medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt, die gemäß Absatz 1 |
Nr. 2 eine Wochenarbeitszeit von durchschnittlich mehr als | Nr. 2 eine Wochenarbeitszeit von durchschnittlich mehr als |
achtunddreißig Stunden gebilligt haben, passen sich binnen einer Frist | achtunddreißig Stunden gebilligt haben, passen sich binnen einer Frist |
von zehn Jahren an. Der König kann durch einen im Ministerrat | von zehn Jahren an. Der König kann durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass diese Frist einmal um höchstens zehn Jahre | beratenen Erlass diese Frist einmal um höchstens zehn Jahre |
verlängern. | verlängern. |
Unter Bezugszeitraum versteht man: | Unter Bezugszeitraum versteht man: |
- den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April, | - den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April, |
- den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. August, | - den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. August, |
- den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember. | - den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember. |
§ 2 - Die Arbeitszeit darf während jeder Woche die absolute Grenze von | § 2 - Die Arbeitszeit darf während jeder Woche die absolute Grenze von |
sechzig Stunden, einschließlich der in Artikel 7 erwähnten | sechzig Stunden, einschließlich der in Artikel 7 erwähnten |
zusätzlichen Stunden, nicht überschreiten. | zusätzlichen Stunden, nicht überschreiten. |
Für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Grenze werden die | Für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Grenze werden die |
Überschreitungen bei der Ausführung folgender Arbeiten nicht | Überschreitungen bei der Ausführung folgender Arbeiten nicht |
berücksichtigt: | berücksichtigt: |
- Arbeiten zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder | - Arbeiten zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder |
sich zu ereignen droht, | sich zu ereignen droht, |
- Arbeiten, die durch eine unerwartete Notwendigkeit erforderlich | - Arbeiten, die durch eine unerwartete Notwendigkeit erforderlich |
sind, vorausgesetzt, dass der vom König bestimmte Beamte hiervon in | sind, vorausgesetzt, dass der vom König bestimmte Beamte hiervon in |
Kenntnis gesetzt wird. | Kenntnis gesetzt wird. |
Die in Absatz 2 erwähnten Überschreitungen werden binnen vierzehn | Die in Absatz 2 erwähnten Überschreitungen werden binnen vierzehn |
Tagen durch eine gleichwertige Ausgleichsruhe ausgeglichen. | Tagen durch eine gleichwertige Ausgleichsruhe ausgeglichen. |
§ 3 - Die Dauer jeder Arbeitsleistung darf vierundzwanzig Stunden | § 3 - Die Dauer jeder Arbeitsleistung darf vierundzwanzig Stunden |
nicht überschreiten, außer in den in § 2 Absatz 2 vorgesehenen Fällen. | nicht überschreiten, außer in den in § 2 Absatz 2 vorgesehenen Fällen. |
§ 4 - Jeder Arbeitsleistung, deren Dauer zwischen zwölf und | § 4 - Jeder Arbeitsleistung, deren Dauer zwischen zwölf und |
vierundzwanzig Stunden beträgt, muss eine Mindestruhezeit von zwölf | vierundzwanzig Stunden beträgt, muss eine Mindestruhezeit von zwölf |
aufeinander folgenden Stunden folgen. | aufeinander folgenden Stunden folgen. |
Art. 6 - § 1 - In jeder Hilfeleistungszone und im Feuerwehrdienst und | Art. 6 - § 1 - In jeder Hilfeleistungszone und im Feuerwehrdienst und |
Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt | Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt |
werden die Arbeitsregelungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen | werden die Arbeitsregelungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen |
von Artikel 5 festgelegt. | von Artikel 5 festgelegt. |
Die verschiedenen Stundenpläne, die in Ausführung der dort anwendbaren | Die verschiedenen Stundenpläne, die in Ausführung der dort anwendbaren |
Arbeitsregelungen auf zonaler Ebene vorgesehen sind, werden in die | Arbeitsregelungen auf zonaler Ebene vorgesehen sind, werden in die |
Arbeitsordnung aufgenommen. | Arbeitsordnung aufgenommen. |
§ 2 - In Anwendung der Bestimmungen der Arbeitsordnung bestimmt der | § 2 - In Anwendung der Bestimmungen der Arbeitsordnung bestimmt der |
Kommandant oder sein Beauftragter die Verteilung der | Kommandant oder sein Beauftragter die Verteilung der |
Bereitschaftsdienste in der Kaserne und der Rufbereitschaften. Die | Bereitschaftsdienste in der Kaserne und der Rufbereitschaften. Die |
Verteilung wird dem Arbeitnehmer mindestens drei Monate im Voraus | Verteilung wird dem Arbeitnehmer mindestens drei Monate im Voraus |
mitgeteilt, außer im Dringlichkeitsfall. Die Modalitäten der | mitgeteilt, außer im Dringlichkeitsfall. Die Modalitäten der |
Rufbereitschaften werden in die Arbeitsordnung aufgenommen. | Rufbereitschaften werden in die Arbeitsordnung aufgenommen. |
Die in Absatz 1 erwähnten Dienste beziehungsweise Bereitschaften | Die in Absatz 1 erwähnten Dienste beziehungsweise Bereitschaften |
können dem Arbeitnehmer nicht während des Jahresurlaubs auferlegt | können dem Arbeitnehmer nicht während des Jahresurlaubs auferlegt |
werden. | werden. |
Kann der Arbeitnehmer nicht verfügbar sein, ist er verpflichtet, so | Kann der Arbeitnehmer nicht verfügbar sein, ist er verpflichtet, so |
schnell wie möglich beim Kommandanten oder bei dessen Beauftragten | schnell wie möglich beim Kommandanten oder bei dessen Beauftragten |
unter Angabe von Gründen eine Anpassung des Arbeitsstundenplans zu | unter Angabe von Gründen eine Anpassung des Arbeitsstundenplans zu |
beantragen. | beantragen. |
Art. 7 - § 1 - Der Arbeitnehmer, der in Anwendung von Artikel 5 § 1 | Art. 7 - § 1 - Der Arbeitnehmer, der in Anwendung von Artikel 5 § 1 |
Absatz 1 Nr. 1 höchsten achtunddreißig Stunden arbeitet, kann pro | Absatz 1 Nr. 1 höchsten achtunddreißig Stunden arbeitet, kann pro |
Woche höchstens zehn zusätzliche Stunden leisten, auf der Grundlage | Woche höchstens zehn zusätzliche Stunden leisten, auf der Grundlage |
eines individuellen Abkommens des Arbeitnehmers zur Gewährleistung von | eines individuellen Abkommens des Arbeitnehmers zur Gewährleistung von |
Einsätzen oder von Bereitschaftsdiensten in der Kaserne. | Einsätzen oder von Bereitschaftsdiensten in der Kaserne. |
Der Arbeitnehmer, der in Anwendung von Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 2 | Der Arbeitnehmer, der in Anwendung von Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 2 |
zwischen achtunddreißig und achtundvierzig Stunden pro Woche arbeitet, | zwischen achtunddreißig und achtundvierzig Stunden pro Woche arbeitet, |
kann pro Woche eine Anzahl zusätzlicher Stunden leisten, auf der | kann pro Woche eine Anzahl zusätzlicher Stunden leisten, auf der |
Grundlage eines individuellen Abkommens des Arbeitnehmers zur | Grundlage eines individuellen Abkommens des Arbeitnehmers zur |
Gewährleistung von Einsätzen oder von Bereitschaftsdiensten in der | Gewährleistung von Einsätzen oder von Bereitschaftsdiensten in der |
Kaserne. Diese Anzahl entspricht höchstens der Differenz zwischen der | Kaserne. Diese Anzahl entspricht höchstens der Differenz zwischen der |
durchschnittlichen Wochenarbeitszeit und achtundvierzig Stunden. | durchschnittlichen Wochenarbeitszeit und achtundvierzig Stunden. |
In Abweichung von Absatz 2 darf die zusätzliche Arbeitszeit pro Woche | In Abweichung von Absatz 2 darf die zusätzliche Arbeitszeit pro Woche |
für den Arbeitnehmer, der am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | für den Arbeitnehmer, der am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Gesetzes Berufs- und freiwilliges Mitglied in zwei Feuerwehrdiensten | Gesetzes Berufs- und freiwilliges Mitglied in zwei Feuerwehrdiensten |
auf dem Gebiet derselben Hilfeleistungszone war, nicht mehr als die | auf dem Gebiet derselben Hilfeleistungszone war, nicht mehr als die |
Differenz zwischen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit und | Differenz zwischen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit und |
zweiundfünfzig Stunden betragen und das Maximum von zehn Stunden pro | zweiundfünfzig Stunden betragen und das Maximum von zehn Stunden pro |
Woche nicht überschreiten. | Woche nicht überschreiten. |
§ 2 - Diese zusätzliche Arbeitszeit ist Gegenstand einer | § 2 - Diese zusätzliche Arbeitszeit ist Gegenstand einer |
Zusatzentschädigung, die der Grundentlohnung für die geleisteten | Zusatzentschädigung, die der Grundentlohnung für die geleisteten |
Stunden entspricht. | Stunden entspricht. |
§ 3 - Das in § 1 erwähnte Abkommen muss vor der Leistung der | § 3 - Das in § 1 erwähnte Abkommen muss vor der Leistung der |
zusätzlichen Stunden in einem Schriftstück zwischen dem Arbeitnehmer | zusätzlichen Stunden in einem Schriftstück zwischen dem Arbeitnehmer |
und dem Arbeitgeber festgehalten werden. | und dem Arbeitgeber festgehalten werden. |
Dieses Schriftstück kann elektronisch festgelegt werden. | Dieses Schriftstück kann elektronisch festgelegt werden. |
Dieses Abkommen wird in einem spezifischen Dokument festgehalten und | Dieses Abkommen wird in einem spezifischen Dokument festgehalten und |
enthält mindestens folgende Angaben: | enthält mindestens folgende Angaben: |
- Anzahl zusätzlicher Stunden, die pro Woche geleistet werden | - Anzahl zusätzlicher Stunden, die pro Woche geleistet werden |
beziehungsweise geleistet werden können, | beziehungsweise geleistet werden können, |
- Dauer des Abkommens, | - Dauer des Abkommens, |
- Modalitäten für die Kündigung des Abkommens. | - Modalitäten für die Kündigung des Abkommens. |
Der Arbeitgeber bewahrt dieses Abkommen während eines Zeitraums von | Der Arbeitgeber bewahrt dieses Abkommen während eines Zeitraums von |
fünf Jahren am Arbeitsplatz auf. Dieses Schriftstück muss sich an | fünf Jahren am Arbeitsplatz auf. Dieses Schriftstück muss sich an |
einem leicht zugänglichen Ort befinden, damit die Inspektoren der | einem leicht zugänglichen Ort befinden, damit die Inspektoren der |
Feuerwehrdienste und die in Artikel 24 des Gesetzes vom 14. Dezember | Feuerwehrdienste und die in Artikel 24 des Gesetzes vom 14. Dezember |
2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im | 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im |
öffentlichen Sektor erwähnten Beamten sie jederzeit einsehen können. | öffentlichen Sektor erwähnten Beamten sie jederzeit einsehen können. |
§ 4 - Jede Partei kann das in § 1 erwähnte Abkommen mit einer | § 4 - Jede Partei kann das in § 1 erwähnte Abkommen mit einer |
schriftlich notifizierten Kündigung und unter Einhaltung einer Frist | schriftlich notifizierten Kündigung und unter Einhaltung einer Frist |
von drei Monaten beenden. Das Abkommen kann in gegenseitigem | von drei Monaten beenden. Das Abkommen kann in gegenseitigem |
Einvernehmen ohne Kündigungsfrist oder mit einer kürzeren | Einvernehmen ohne Kündigungsfrist oder mit einer kürzeren |
Kündigungsfrist beendet werden. | Kündigungsfrist beendet werden. |
§ 5 - Der Arbeitnehmer darf vom Arbeitgeber aufgrund der Tatsache, | § 5 - Der Arbeitnehmer darf vom Arbeitgeber aufgrund der Tatsache, |
dass er nicht bereit ist, die im vorliegenden Artikel erwähnte | dass er nicht bereit ist, die im vorliegenden Artikel erwähnte |
zusätzliche Arbeitszeit zu leisten, keineswegs benachteiligt werden. | zusätzliche Arbeitszeit zu leisten, keineswegs benachteiligt werden. |
Art. 8 - Beträgt die Arbeitszeit pro Tag mehr als sechs aufeinander | Art. 8 - Beträgt die Arbeitszeit pro Tag mehr als sechs aufeinander |
folgende Stunden, wird dem Arbeitnehmer eine halbstündige Pause | folgende Stunden, wird dem Arbeitnehmer eine halbstündige Pause |
gewährt, außer bei Einsätzen, die derart sind, dass eine Pause | gewährt, außer bei Einsätzen, die derart sind, dass eine Pause |
unmöglich ist. Im Fall solcher Einsätze nimmt der Arbeitnehmer die | unmöglich ist. Im Fall solcher Einsätze nimmt der Arbeitnehmer die |
Pause nach Ablauf des Einsatzes. | Pause nach Ablauf des Einsatzes. |
Während dieser Pause bleibt der Arbeitnehmer verfügbar, um einer | Während dieser Pause bleibt der Arbeitnehmer verfügbar, um einer |
Aufforderung zu einem Einsatz Folge zu leisten. | Aufforderung zu einem Einsatz Folge zu leisten. |
Die genauen Modalitäten der Pause werden in die Arbeitsordnung | Die genauen Modalitäten der Pause werden in die Arbeitsordnung |
aufgenommen. | aufgenommen. |
Art. 9 - Für jeden Zeitraum von sieben Tagen hat der Arbeitnehmer | Art. 9 - Für jeden Zeitraum von sieben Tagen hat der Arbeitnehmer |
Anspruch auf eine Ruhezeit von mindestens fünfunddreißig aufeinander | Anspruch auf eine Ruhezeit von mindestens fünfunddreißig aufeinander |
folgenden Stunden. | folgenden Stunden. |
Art. 10 - Der Arbeitnehmer kann an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen | Art. 10 - Der Arbeitnehmer kann an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen |
sowie nachts beschäftigt werden, wenn er im durchgehenden Dienst | sowie nachts beschäftigt werden, wenn er im durchgehenden Dienst |
arbeitet. | arbeitet. |
Art. 11 - Der Arbeitnehmer, der zwischen zwanzig Uhr und sechs Uhr | Art. 11 - Der Arbeitnehmer, der zwischen zwanzig Uhr und sechs Uhr |
beschäftigt wird, hat Anspruch auf Begleitmaßnahmen. | beschäftigt wird, hat Anspruch auf Begleitmaßnahmen. |
Art. 12 - § 1 - Der in Artikel 11 erwähnte Arbeitnehmer, der | Art. 12 - § 1 - Der in Artikel 11 erwähnte Arbeitnehmer, der |
mindestens fünfundfünfzig Jahre alt ist und eine Berufstätigkeit von | mindestens fünfundfünfzig Jahre alt ist und eine Berufstätigkeit von |
mindestens zwanzig Jahren in einer oder mehreren dieser | mindestens zwanzig Jahren in einer oder mehreren dieser |
Arbeitsregelungen nachweisen kann, hat das Recht, aus schwerwiegenden | Arbeitsregelungen nachweisen kann, hat das Recht, aus schwerwiegenden |
medizinischen Gründen, die vom Arbeitsarzt anerkannt sind, um eine | medizinischen Gründen, die vom Arbeitsarzt anerkannt sind, um eine |
Beschäftigung in einer Arbeitsregelung zu bitten, die keine Arbeit | Beschäftigung in einer Arbeitsregelung zu bitten, die keine Arbeit |
zwischen zwanzig Uhr und sechs Uhr vorsieht. | zwischen zwanzig Uhr und sechs Uhr vorsieht. |
Unter schwerwiegenden medizinischen Gründen, die vom Arbeitsarzt | Unter schwerwiegenden medizinischen Gründen, die vom Arbeitsarzt |
anerkannt sind, versteht man medizinische Gründe, die zur Schädigung | anerkannt sind, versteht man medizinische Gründe, die zur Schädigung |
der Gesundheit des Arbeitnehmers führen könnten, sollte er eine in | der Gesundheit des Arbeitnehmers führen könnten, sollte er eine in |
Artikel 11 erwähnte Arbeit weiterhin ausführen. | Artikel 11 erwähnte Arbeit weiterhin ausführen. |
§ 2 - Der in Artikel 11 erwähnte Arbeitnehmer, der mindestens | § 2 - Der in Artikel 11 erwähnte Arbeitnehmer, der mindestens |
fünfundfünfzig Jahre alt ist und eine Berufstätigkeit von mindestens | fünfundfünfzig Jahre alt ist und eine Berufstätigkeit von mindestens |
zwanzig Jahren in einer oder mehreren dieser Arbeitsregelungen | zwanzig Jahren in einer oder mehreren dieser Arbeitsregelungen |
nachweisen kann, hat das Recht, um eine Beschäftigung im Rahmen einer | nachweisen kann, hat das Recht, um eine Beschäftigung im Rahmen einer |
nicht in diesem Artikel erwähnten Arbeitsregelung zu bitten. | nicht in diesem Artikel erwähnten Arbeitsregelung zu bitten. |
Art. 13 - § 1 - Der Arbeitnehmer, der die in Artikel 12 §§ 1 oder 2 | Art. 13 - § 1 - Der Arbeitnehmer, der die in Artikel 12 §§ 1 oder 2 |
festgelegten Bedingungen erfüllt und der um eine nicht in Artikel 11 | festgelegten Bedingungen erfüllt und der um eine nicht in Artikel 11 |
erwähnte Beschäftigung bittet, reicht einen schriftlichen Antrag bei | erwähnte Beschäftigung bittet, reicht einen schriftlichen Antrag bei |
seinem Arbeitgeber ein. | seinem Arbeitgeber ein. |
§ 2 - Der Arbeitgeber verfügt über eine Frist von sechs Monaten, um | § 2 - Der Arbeitgeber verfügt über eine Frist von sechs Monaten, um |
dem Arbeitnehmer eine nicht in Artikel 11 erwähnte Arbeit anzubieten. | dem Arbeitnehmer eine nicht in Artikel 11 erwähnte Arbeit anzubieten. |
§ 3 - Ist keine Beschäftigung verfügbar, kann der in Artikel 12 § 2 | § 3 - Ist keine Beschäftigung verfügbar, kann der in Artikel 12 § 2 |
erwähnte Arbeitnehmer nach Wunsch entweder seine Stelle im Rahmen der | erwähnte Arbeitnehmer nach Wunsch entweder seine Stelle im Rahmen der |
Arbeitsregelung behalten, in der er beschäftigt ist, oder der Behörde, | Arbeitsregelung behalten, in der er beschäftigt ist, oder der Behörde, |
die ihn beschäftigt, zur Verfügung gestellt werden. | die ihn beschäftigt, zur Verfügung gestellt werden. |
Die dem Arbeitnehmer gebotene Möglichkeit, seine Stelle im Rahmen der | Die dem Arbeitnehmer gebotene Möglichkeit, seine Stelle im Rahmen der |
Arbeitsregelung zu behalten, in der er beschäftigt ist, gilt aufgrund | Arbeitsregelung zu behalten, in der er beschäftigt ist, gilt aufgrund |
der Tatsache, dass schwerwiegende medizinische Gründe vorliegen, nicht | der Tatsache, dass schwerwiegende medizinische Gründe vorliegen, nicht |
für den in Artikel 12 § 1 erwähnten Arbeitnehmer. | für den in Artikel 12 § 1 erwähnten Arbeitnehmer. |
Art. 14 - Ist eine in Artikel 11 erwähnte Arbeitnehmerin schwanger, | Art. 14 - Ist eine in Artikel 11 erwähnte Arbeitnehmerin schwanger, |
kann sie, sofern sie einen schriftlichen Antrag einreicht, eine | kann sie, sofern sie einen schriftlichen Antrag einreicht, eine |
Beschäftigung im Rahmen einer nicht in diesem Artikel erwähnten | Beschäftigung im Rahmen einer nicht in diesem Artikel erwähnten |
Arbeitsregelung erhalten: | Arbeitsregelung erhalten: |
1. während einer Zeitspanne von mindestens drei Monaten vor dem | 1. während einer Zeitspanne von mindestens drei Monaten vor dem |
voraussichtlichen Entbindungsdatum bis mindestens drei Monate nach der | voraussichtlichen Entbindungsdatum bis mindestens drei Monate nach der |
Geburt | Geburt |
2. oder nach Vorlage eines ärztlichen Attests, das bescheinigt, dass | 2. oder nach Vorlage eines ärztlichen Attests, das bescheinigt, dass |
dies für die Gesundheit der Mutter oder des Kindes notwendig ist: | dies für die Gesundheit der Mutter oder des Kindes notwendig ist: |
- während anderer Zeitspannen im Laufe der Schwangerschaft, | - während anderer Zeitspannen im Laufe der Schwangerschaft, |
- während einer Zeitspanne von höchstens einem Jahr nach der | - während einer Zeitspanne von höchstens einem Jahr nach der |
Entbindung. | Entbindung. |
Wenn jedoch ein Wechsel zur Tagschicht von einem technischen oder | Wenn jedoch ein Wechsel zur Tagschicht von einem technischen oder |
objektiven Standpunkt aus nicht möglich ist oder aus gebührend | objektiven Standpunkt aus nicht möglich ist oder aus gebührend |
gerechtfertigten Gründen vernunftgemäß nicht verlangt werden kann, | gerechtfertigten Gründen vernunftgemäß nicht verlangt werden kann, |
wird die Arbeitnehmerin von der Arbeit befreit. | wird die Arbeitnehmerin von der Arbeit befreit. |
Art. 15 - Der in Artikel 11 erwähnte Arbeitnehmer hat das Recht, aus | Art. 15 - Der in Artikel 11 erwähnte Arbeitnehmer hat das Recht, aus |
zwingenden Gründen um eine zeitweilige Beschäftigung im Rahmen einer | zwingenden Gründen um eine zeitweilige Beschäftigung im Rahmen einer |
nicht in diesem Artikel erwähnten Arbeitsregelung zu bitten. | nicht in diesem Artikel erwähnten Arbeitsregelung zu bitten. |
Der Arbeitgeber bemüht sich, diesem Antrag mit Vorrang nachzukommen, | Der Arbeitgeber bemüht sich, diesem Antrag mit Vorrang nachzukommen, |
insofern dies unter Berücksichtigung der verfügbaren Beschäftigungen | insofern dies unter Berücksichtigung der verfügbaren Beschäftigungen |
und der Qualifikationen des Arbeitnehmers möglich ist. | und der Qualifikationen des Arbeitnehmers möglich ist. |
Art. 16 - § 1 - Stellt der Arbeitsarzt nach einer aus eigener | Art. 16 - § 1 - Stellt der Arbeitsarzt nach einer aus eigener |
Initiative oder auf Ersuchen des in Artikel 11 erwähnten Arbeitnehmers | Initiative oder auf Ersuchen des in Artikel 11 erwähnten Arbeitnehmers |
durchgeführten ärztlichen Untersuchung fest, dass dieser Arbeitnehmer | durchgeführten ärztlichen Untersuchung fest, dass dieser Arbeitnehmer |
unter Gesundheitsproblemen in Zusammenhang mit seiner Beschäftigung an | unter Gesundheitsproblemen in Zusammenhang mit seiner Beschäftigung an |
einer in diesem Artikel erwähnten Arbeit leidet, nimmt er die | einer in diesem Artikel erwähnten Arbeit leidet, nimmt er die |
angemessenen zusätzlichen Untersuchungen vor, bevor er die Versetzung | angemessenen zusätzlichen Untersuchungen vor, bevor er die Versetzung |
oder das Entfernen vom Arbeitsplatz vorschlägt. Er muss sich nach der | oder das Entfernen vom Arbeitsplatz vorschlägt. Er muss sich nach der |
sozialen Lage des Arbeitnehmers erkundigen und vor Ort untersuchen, | sozialen Lage des Arbeitnehmers erkundigen und vor Ort untersuchen, |
welche Maßnahmen und Anpassungen es dem Arbeitnehmer ermöglichen | welche Maßnahmen und Anpassungen es dem Arbeitnehmer ermöglichen |
würden, trotz seiner eventuellen Schwächen weiterhin an seinem | würden, trotz seiner eventuellen Schwächen weiterhin an seinem |
Arbeitsplatz beschäftigt zu bleiben. Der Arbeitnehmer kann sich von | Arbeitsplatz beschäftigt zu bleiben. Der Arbeitnehmer kann sich von |
der Person seiner Wahl beistehen lassen. | der Person seiner Wahl beistehen lassen. |
Der Arzt setzt den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer von den Maßnahmen | Der Arzt setzt den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer von den Maßnahmen |
in Kenntnis, die zu ergreifen sind, um den von ihm festgestellten | in Kenntnis, die zu ergreifen sind, um den von ihm festgestellten |
unzumutbaren Risiken und Anforderungen schnellstmöglich abzuhelfen. | unzumutbaren Risiken und Anforderungen schnellstmöglich abzuhelfen. |
Die Instanz, die in Anwendung des Gewerkschaftsstatuts die Stelle des | Die Instanz, die in Anwendung des Gewerkschaftsstatuts die Stelle des |
Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz einnimmt, | Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz einnimmt, |
wird darüber informiert. | wird darüber informiert. |
§ 2 - Schlägt der Arbeitsarzt nach diesen Untersuchungen eine | § 2 - Schlägt der Arbeitsarzt nach diesen Untersuchungen eine |
Entfernungsmaßnahme vor, wird der Arbeitnehmer davon in Kenntnis | Entfernungsmaßnahme vor, wird der Arbeitnehmer davon in Kenntnis |
gesetzt. | gesetzt. |
Wenn möglich beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter | Wenn möglich beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter |
Berücksichtigung der Empfehlungen des Arbeitsarztes in einer anderen | Berücksichtigung der Empfehlungen des Arbeitsarztes in einer anderen |
als in Artikel 11 erwähnten Arbeitsregelung. | als in Artikel 11 erwähnten Arbeitsregelung. |
Art. 17 - Arbeitnehmer, die im Rahmen der in Artikel 11 erwähnten | Art. 17 - Arbeitnehmer, die im Rahmen der in Artikel 11 erwähnten |
Arbeitsregelung beschäftigt sind, haben dieselben Rechte wie | Arbeitsregelung beschäftigt sind, haben dieselben Rechte wie |
Arbeitnehmer, die nicht im Rahmen einer solchen Arbeitsregelung | Arbeitnehmer, die nicht im Rahmen einer solchen Arbeitsregelung |
beschäftigt sind, was Folgendes betrifft: | beschäftigt sind, was Folgendes betrifft: |
1. Gewerkschaftsvertretung und Teilnahme am Gewerkschaftsleben, | 1. Gewerkschaftsvertretung und Teilnahme am Gewerkschaftsleben, |
2. allgemeine und berufliche Ausbildung, | 2. allgemeine und berufliche Ausbildung, |
3. Hygiene, Sicherheit und medizinische Pflege, | 3. Hygiene, Sicherheit und medizinische Pflege, |
4. soziale Infrastrukturen. | 4. soziale Infrastrukturen. |
Art. 18 - Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen bezahlten | Art. 18 - Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen bezahlten |
Jahresurlaub, dessen Dauer bei vollständigen Leistungen in Tagschicht | Jahresurlaub, dessen Dauer bei vollständigen Leistungen in Tagschicht |
mindestens sechsundzwanzig Werktagen entspricht. | mindestens sechsundzwanzig Werktagen entspricht. |
Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des | Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des |
Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt | Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt |
werden. | werden. |
Art. 19 - Der Arbeitgeber verfügt am Arbeitsplatz über ein | Art. 19 - Der Arbeitgeber verfügt am Arbeitsplatz über ein |
Verzeichnis, in das die von den Arbeitnehmern erbrachten täglichen | Verzeichnis, in das die von den Arbeitnehmern erbrachten täglichen |
Leistungen in chronologischer Reihenfolge aufgenommen werden. | Leistungen in chronologischer Reihenfolge aufgenommen werden. |
Dieses Verzeichnis darf elektronisch geführt werden. | Dieses Verzeichnis darf elektronisch geführt werden. |
Art. 20 - Die Überwachung der Einhaltung des vorliegenden Gesetzes | Art. 20 - Die Überwachung der Einhaltung des vorliegenden Gesetzes |
erfolgt durch die Inspektoren der Feuerwehrdienste und die in Artikel | erfolgt durch die Inspektoren der Feuerwehrdienste und die in Artikel |
24 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter | 24 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter |
Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor erwähnten | Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor erwähnten |
Beamten sowie gemäß der für jeden dieser Dienste festgelegten Weise. | Beamten sowie gemäß der für jeden dieser Dienste festgelegten Weise. |
Art. 21 - Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung | Art. 21 - Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung |
bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor | bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor |
wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Kapitel III und IV des vorliegenden Gesetzes sind nicht anwendbar | "Die Kapitel III und IV des vorliegenden Gesetzes sind nicht anwendbar |
auf die Berufsmitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen | auf die Berufsmitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen |
und des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische | und des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische |
Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt." | Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt." |
Art. 22 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Art. 22 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile |
Sicherheit | Sicherheit |
Art. 23 - Artikel 68 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile | Art. 23 - Artikel 68 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile |
Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird | Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Die Dotationen der Gemeinden der Zone werden jährlich vom Rat | " § 2 - Die Dotationen der Gemeinden der Zone werden jährlich vom Rat |
auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den verschiedenen | auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den verschiedenen |
betroffenen Gemeinderäten festgelegt. | betroffenen Gemeinderäten festgelegt. |
Die Vereinbarung wird spätestens am 1. November des Jahres vor dem | Die Vereinbarung wird spätestens am 1. November des Jahres vor dem |
Jahr, für das die Dotation bestimmt ist, erzielt. | Jahr, für das die Dotation bestimmt ist, erzielt. |
Für die erste Eintragung der kommunalen Dotation kann der Rat der | Für die erste Eintragung der kommunalen Dotation kann der Rat der |
vorläufigen Zone beschließen, das Datum vom 1. November 2014 zu | vorläufigen Zone beschließen, das Datum vom 1. November 2014 zu |
verschieben und spätestens am 1. November 2015 eine Vereinbarung zu | verschieben und spätestens am 1. November 2015 eine Vereinbarung zu |
erzielen." | erzielen." |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 3 - In Ermangelung einer solchen Vereinbarung wird die Dotation | " § 3 - In Ermangelung einer solchen Vereinbarung wird die Dotation |
jeder Gemeinde vom Provinzgouverneur unter Berücksichtigung folgender | jeder Gemeinde vom Provinzgouverneur unter Berücksichtigung folgender |
Kriterien für jede Gemeinde festgelegt: | Kriterien für jede Gemeinde festgelegt: |
- Wohnbevölkerung und Erwerbsbevölkerung, | - Wohnbevölkerung und Erwerbsbevölkerung, |
- Oberfläche, | - Oberfläche, |
- Katastereinkommen, | - Katastereinkommen, |
- steuerpflichtiges Einkommen, | - steuerpflichtiges Einkommen, |
- Risiken auf dem Gebiet der Gemeinde, | - Risiken auf dem Gebiet der Gemeinde, |
- durchschnittliche Einsatzfrist auf dem Gebiet der Gemeinde, | - durchschnittliche Einsatzfrist auf dem Gebiet der Gemeinde, |
- finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde. | - finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde. |
Das Kriterium "Wohnbevölkerung und Erwerbsbevölkerung" wird mit | Das Kriterium "Wohnbevölkerung und Erwerbsbevölkerung" wird mit |
mindestens 70 Prozent gewichtet. | mindestens 70 Prozent gewichtet. |
Der Gouverneur notifiziert jeder Gemeinde den Betrag der kommunalen | Der Gouverneur notifiziert jeder Gemeinde den Betrag der kommunalen |
Dotation, den sie zu tragen hat, spätestens am 15. Dezember des Jahres | Dotation, den sie zu tragen hat, spätestens am 15. Dezember des Jahres |
vor dem Jahr, für das die Dotation bestimmt ist. | vor dem Jahr, für das die Dotation bestimmt ist. |
Für die drei Jahre, die der Integration der Feuerwehrdienste in die | Für die drei Jahre, die der Integration der Feuerwehrdienste in die |
Hilfeleistungszonen folgen, berücksichtigt der Gouverneur bei der | Hilfeleistungszonen folgen, berücksichtigt der Gouverneur bei der |
Festlegung der kommunalen Dotation die Passiva der Gemeinden in Bezug | Festlegung der kommunalen Dotation die Passiva der Gemeinden in Bezug |
auf die in Artikel 10 § 4 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den | auf die in Artikel 10 § 4 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den |
Zivilschutz erwähnten Beiträge. | Zivilschutz erwähnten Beiträge. |
Der Gouverneur kann spezifische Modalitäten für die Zahlung der | Der Gouverneur kann spezifische Modalitäten für die Zahlung der |
kommunalen Dotationen beschließen. | kommunalen Dotationen beschließen. |
Der Gemeinderat kann binnen einer Frist von zwanzig Tagen ab dem Tag | Der Gemeinderat kann binnen einer Frist von zwanzig Tagen ab dem Tag |
der Notifizierung an die Gemeindebehörde Widerspruch gegen den | der Notifizierung an die Gemeindebehörde Widerspruch gegen den |
Beschluss des Gouverneurs beim Minister einreichen. | Beschluss des Gouverneurs beim Minister einreichen. |
Der Minister des Innern befindet binnen vierzig Tagen ab dem Tag nach | Der Minister des Innern befindet binnen vierzig Tagen ab dem Tag nach |
Empfang des Widerspruchsschreibens über diesen Widerspruch. | Empfang des Widerspruchsschreibens über diesen Widerspruch. |
Er übermittelt dem Gouverneur, dem Zonenrat und dem Gemeinderat seinen | Er übermittelt dem Gouverneur, dem Zonenrat und dem Gemeinderat seinen |
Beschluss spätestens am letzten Tag dieser Frist. | Beschluss spätestens am letzten Tag dieser Frist. |
In Ermangelung eines Beschlusses bei Ablauf dieser Frist gilt der | In Ermangelung eines Beschlusses bei Ablauf dieser Frist gilt der |
Widerspruch als abgewiesen. | Widerspruch als abgewiesen. |
Der Beschluss über den Widerspruch gilt als Eintragung in den | Der Beschluss über den Widerspruch gilt als Eintragung in den |
Gemeindehaushaltsplan am 1. November des Jahres vor dem Jahr, für das | Gemeindehaushaltsplan am 1. November des Jahres vor dem Jahr, für das |
die Dotation bestimmt ist." | die Dotation bestimmt ist." |
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 4 - Die Gemeinde zahlt den in Anwendung des vorliegenden Artikels | " § 4 - Die Gemeinde zahlt den in Anwendung des vorliegenden Artikels |
festgelegten Betrag der kommunalen Dotation auf ein auf den Namen der | festgelegten Betrag der kommunalen Dotation auf ein auf den Namen der |
Zone bei einem Geldinstitut eröffneten Konto ein. | Zone bei einem Geldinstitut eröffneten Konto ein. |
In Ermangelung einer Einzahlung binnen dreißig Tagen nach der in § 3 | In Ermangelung einer Einzahlung binnen dreißig Tagen nach der in § 3 |
erwähnten Notifizierung an den Rat oder bei Ablauf der in § 3 | erwähnten Notifizierung an den Rat oder bei Ablauf der in § 3 |
erwähnten Widerspruchsfrist trägt der Gouverneur den geschuldeten | erwähnten Widerspruchsfrist trägt der Gouverneur den geschuldeten |
Betrag von Amts wegen in den Haushaltsplan der Gemeinde ein. Dieser | Betrag von Amts wegen in den Haushaltsplan der Gemeinde ein. Dieser |
Betrag wird auf Anforderung des Gouverneurs von einem von der | Betrag wird auf Anforderung des Gouverneurs von einem von der |
Schuldnergemeinde bei einem Geldinstitut eröffneten Konto auf ein von | Schuldnergemeinde bei einem Geldinstitut eröffneten Konto auf ein von |
der Gläubigerzone bei einem Geldinstitut eröffnetes Konto überwiesen." | der Gläubigerzone bei einem Geldinstitut eröffnetes Konto überwiesen." |
Art. 24 - In Artikel 220 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 24 - In Artikel 220 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 21. Dezember 2013, wird § 1 wie folgt ersetzt: | vom 21. Dezember 2013, wird § 1 wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Die Feuerwehrdienste werden am 1. Januar 2015 in die | " § 1 - Die Feuerwehrdienste werden am 1. Januar 2015 in die |
Hilfeleistungszonen integriert. | Hilfeleistungszonen integriert. |
Für die vorläufigen Zonen, die die in Artikel 68 § 2 Absatz 3 erwähnte | Für die vorläufigen Zonen, die die in Artikel 68 § 2 Absatz 3 erwähnte |
Möglichkeit nutzen, erfolgt die Integration der Feuerwehrdienste in | Möglichkeit nutzen, erfolgt die Integration der Feuerwehrdienste in |
die Hilfeleistungszone an einem vom Rat der vorläufigen Zone | die Hilfeleistungszone an einem vom Rat der vorläufigen Zone |
festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2016. | festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2016. |
In dem in Absatz 2 erwähnten Fall wird der Betrag der zusätzlichen | In dem in Absatz 2 erwähnten Fall wird der Betrag der zusätzlichen |
föderalen Dotationen im Verhältnis zu der Anzahl Monate, in denen die | föderalen Dotationen im Verhältnis zu der Anzahl Monate, in denen die |
Feuerwehrdienste in die Hilfeleistungszonen integriert worden sind, | Feuerwehrdienste in die Hilfeleistungszonen integriert worden sind, |
gewährt." | gewährt." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst | Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst |
H. BOGAERT | H. BOGAERT |
Mit dem Staatssiegel versehen | Mit dem Staatssiegel versehen |
Die Ministerin der Justiz: | Die Ministerin der Justiz: |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |