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Meertalige weergave van Wet van 19/04/2014
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Wet tot wijziging van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 APRIL 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 AVRIL 2014. - Loi modifiant la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
april 2014 tot wijziging van de wet van 31 december 1983 tot loi du 19 avril 2014 modifiant la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap (Belgisch Staatsblad van 2 mei 2014). institutionnelles pour la Communauté germanophone (Moniteur belge du 2 mai 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
19. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 19. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember
1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige
Gemeinschaft Gemeinschaft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben des volgende Folgende angenommen und Wir Die Kammern haben des volgende Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über
institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft
Art. 2 - In Titel V des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über Art. 2 - In Titel V des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über
institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft wird institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft wird
ein Kapitel I, das die Artikel 56 und 56bis umfasst, mit folgender ein Kapitel I, das die Artikel 56 und 56bis umfasst, mit folgender
Überschrift eingefügt: Überschrift eingefügt:
"Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen". "Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen".
Art. 3 - Artikel 56 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 3 - Artikel 56 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993, 7. 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993, 7.
Januar 2002 und 20. März 2007, wird wie folgt ersetzt: Januar 2002 und 20. März 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 56 - Unbeschadet des Artikels 170 § 2 der Verfassung wird der "Art. 56 - Unbeschadet des Artikels 170 § 2 der Verfassung wird der
Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft finanziert durch: Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft finanziert durch:
1. nichtsteuerliche Einnahmen, 1. nichtsteuerliche Einnahmen,
2. für den Zeitraum von 1989 bis 2014: eine allgemeine föderale 2. für den Zeitraum von 1989 bis 2014: eine allgemeine föderale
Dotation, Dotation,
3. zugewiesene Teile des Steuerertrags, 3. zugewiesene Teile des Steuerertrags,
4. föderale Dotationen, 4. föderale Dotationen,
5. für den Zeitraum von 2015 bis 2033: einen Übergangsmechanismus, 5. für den Zeitraum von 2015 bis 2033: einen Übergangsmechanismus,
6. Anleihen." 6. Anleihen."
Art. 4 - In Kapitel I, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel Art. 4 - In Kapitel I, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel
56bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 56bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 56bis - Die Artikel 1ter Absatz 3 und 11 des "Art. 56bis - Die Artikel 1ter Absatz 3 und 11 des
Finanzierungsgesetzes sind auf die Deutschsprachige Gemeinschaft Finanzierungsgesetzes sind auf die Deutschsprachige Gemeinschaft
entsprechend anwendbar." entsprechend anwendbar."
Art. 5 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel II, das Art. 5 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel II, das
Artikel 57 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: Artikel 57 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt:
"Kapitel II - Eigene nichtsteuerliche Einnahmen". "Kapitel II - Eigene nichtsteuerliche Einnahmen".
Art. 6 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel III, das die Art. 6 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel III, das die
Artikel 58 bis 58septies umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: Artikel 58 bis 58septies umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt:
"Kapitel III - Allgemeine föderale Dotation". "Kapitel III - Allgemeine föderale Dotation".
Art. 7 - Artikel 58bis § 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 7 - Artikel 58bis § 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 7. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 7. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt:
" § 7 - Für die Haushaltsjahre 2007 bis einschließlich 2014 und für " § 7 - Für die Haushaltsjahre 2007 bis einschließlich 2014 und für
das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der in das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der in
den Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge, wird der in den Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge, wird der in
Anwendung von § 6 für das Haushaltsjahr 2006 ermittelte Betrag Anwendung von § 6 für das Haushaltsjahr 2006 ermittelte Betrag
jährlich nach den in Artikel 38 § 3ter Absatz 5 des jährlich nach den in Artikel 38 § 3ter Absatz 5 des
Finanzierungsgesetzes erwähnten Modalitäten der Schwankungsrate des Finanzierungsgesetzes erwähnten Modalitäten der Schwankungsrate des
durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden
Haushaltsjahres und einem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums Haushaltsjahres und einem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums
des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres
angeglichen." angeglichen."
Art. 8 - Artikel 58ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 8 - Artikel 58ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember
2000 und 7. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: 2000 und 7. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 5 werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2002" durch die 1. In § 5 werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2002" durch die
Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2002 bis zum Haushaltsjahr 2013 Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2002 bis zum Haushaltsjahr 2013
einschließlich" ersetzt. einschließlich" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 7 - Für das Haushaltsjahr 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, " § 7 - Für das Haushaltsjahr 2014 und für das Haushaltsjahr 2015,
aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den Artikeln 58nonies und aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den Artikeln 58nonies und
58decies erwähnten Basisbeträge, wird der in Anwendung der Paragraphen 58decies erwähnten Basisbeträge, wird der in Anwendung der Paragraphen
5 und 6 für das vorangegangene Haushaltsjahr ermittelte Betrag 5 und 6 für das vorangegangene Haushaltsjahr ermittelte Betrag
jährlich nach den in Artikel 33 § 2 des Finanzierungsgesetzes jährlich nach den in Artikel 33 § 2 des Finanzierungsgesetzes
festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen
Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und dem Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und dem
realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden
Haushaltsjahres angeglichen." Haushaltsjahres angeglichen."
Art. 9 - Artikel 58quater Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 9 - Artikel 58quater Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 7. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 7. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt:
"Für die Haushaltsjahre 2002 bis einschließlich 2014 und für das "Für die Haushaltsjahre 2002 bis einschließlich 2014 und für das
Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den
Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge, wird der in Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge, wird der in
Anwendung von Absatz 2 im Haushaltsjahr 2001 ermittelte Betrag Anwendung von Absatz 2 im Haushaltsjahr 2001 ermittelte Betrag
jährlich nach den in Artikel 33 § 2 des Finanzierungsgesetzes jährlich nach den in Artikel 33 § 2 des Finanzierungsgesetzes
festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen
Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und dem Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und dem
realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden
Haushaltsjahres angeglichen." Haushaltsjahres angeglichen."
Art. 10 - Artikel 58quinquies desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 10 - Artikel 58quinquies desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 22. Dezember 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Gesetz vom 22. Dezember 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 7.
Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: Januar 2002, wird wie folgt abgeändert:
a) In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2001" durch a) In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2001" durch
die Wörter "Für die Haushaltsjahre 2001 bis einschließlich 2014 und die Wörter "Für die Haushaltsjahre 2001 bis einschließlich 2014 und
für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der
in den Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge," in den Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge,"
ersetzt. ersetzt.
b) In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2002" durch b) In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2002" durch
die Wörter "Für die Haushaltsjahre 2002 bis einschließlich 2014 und die Wörter "Für die Haushaltsjahre 2002 bis einschließlich 2014 und
für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der
in den Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge," in den Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge,"
ersetzt. ersetzt.
c) In § 3 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe e) werden die Wörter "ab dem c) In § 3 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe e) werden die Wörter "ab dem
Haushaltsjahr 2005" durch die Wörter "für die Haushaltsjahre 2005 bis Haushaltsjahr 2005" durch die Wörter "für die Haushaltsjahre 2005 bis
einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur
hinsichtlich der Festlegung der in den Artikeln 58nonies und 58decies hinsichtlich der Festlegung der in den Artikeln 58nonies und 58decies
erwähnten Basisbeträge" ersetzt. erwähnten Basisbeträge" ersetzt.
Art. 11 - Artikel 58sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 11 - Artikel 58sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 7. Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. Gesetz vom 7. Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 24.
Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert:
a) Paragraph 3 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: a) Paragraph 3 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"Für die Haushaltsjahre 2012 bis einschließlich 2014 und für das "Für die Haushaltsjahre 2012 bis einschließlich 2014 und für das
Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den
Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge, entspricht der Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge, entspricht der
Gesamtbetrag dem in Anwendung des vorliegenden Paragraphen für das Gesamtbetrag dem in Anwendung des vorliegenden Paragraphen für das
vorangegangene Haushaltsjahr ermittelten Gesamtbetrag, nachdem dieser vorangegangene Haushaltsjahr ermittelten Gesamtbetrag, nachdem dieser
Betrag nach den in Artikel 38 § 3ter Absatz 5 des Betrag nach den in Artikel 38 § 3ter Absatz 5 des
Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des
durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden
Haushaltsjahres und dem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des Haushaltsjahres und dem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des
Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen
wurde." wurde."
b) In § 4 Nr. 3 werden die Wörter "ab dem Haushaltsjahr 2012" durch b) In § 4 Nr. 3 werden die Wörter "ab dem Haushaltsjahr 2012" durch
die Wörter "für die Haushaltsjahre 2012 bis einschließlich 2014 und die Wörter "für die Haushaltsjahre 2012 bis einschließlich 2014 und
für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der
in den Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge," in den Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge,"
ersetzt. ersetzt.
Art. 12 - Artikel 58septies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 12 - Artikel 58septies desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 22. Dezember 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Gesetz vom 22. Dezember 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 7.
Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: Januar 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In den Paragraphen 1 bis 6 werden die Wörter "Artikel 56 Punkt 2" 1. In den Paragraphen 1 bis 6 werden die Wörter "Artikel 56 Punkt 2"
jedes Mal durch die Wörter "Artikel 56 Nr. 2" ersetzt. jedes Mal durch die Wörter "Artikel 56 Nr. 2" ersetzt.
2. In § 6 werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2007" durch die 2. In § 6 werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2007" durch die
Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2007 bis zum Haushaltsjahr 2013 Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2007 bis zum Haushaltsjahr 2013
einschließlich" ersetzt. einschließlich" ersetzt.
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 7 - Für das Haushaltsjahr 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, " § 7 - Für das Haushaltsjahr 2014 und für das Haushaltsjahr 2015,
aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den Artikeln 58nonies und aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den Artikeln 58nonies und
58decies erwähnten Basisbeträge, setzt sich der Gesamtbetrag der in 58decies erwähnten Basisbeträge, setzt sich der Gesamtbetrag der in
Artikel 56 Nr. 2 erwähnten allgemeinen föderalen Dotation aus Artikel 56 Nr. 2 erwähnten allgemeinen föderalen Dotation aus
folgenden Beträgen zusammen: folgenden Beträgen zusammen:
1. dem in Anwendung von Artikel 58bis § 7 ermittelten Betrag, 1. dem in Anwendung von Artikel 58bis § 7 ermittelten Betrag,
2. dem in Anwendung von Artikel 58ter § 7 ermittelten Betrag, 2. dem in Anwendung von Artikel 58ter § 7 ermittelten Betrag,
3. dem in Anwendung von Artikel 58quater ermittelten Betrag, 3. dem in Anwendung von Artikel 58quater ermittelten Betrag,
4. dem in Anwendung von Artikel 58quinquies § 4 ermittelten Betrag, 4. dem in Anwendung von Artikel 58quinquies § 4 ermittelten Betrag,
5. dem in Anwendung von Artikel 58sexies ermittelten Betrag, 5. dem in Anwendung von Artikel 58sexies ermittelten Betrag,
6. einem festen Jahresbetrag von 275.161,81 Euro." 6. einem festen Jahresbetrag von 275.161,81 Euro."
Art. 13 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel IV, das die Art. 13 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel IV, das die
Artikel 58octies bis 58undecies umfasst, mit folgender Überschrift Artikel 58octies bis 58undecies umfasst, mit folgender Überschrift
eingefügt: eingefügt:
"Kapitel IV - Zugewiesene Teile des Steuerertrags". "Kapitel IV - Zugewiesene Teile des Steuerertrags".
Art. 14 - Artikel 58octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 14 - Artikel 58octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 7. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 7. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 58octies - Der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird eine Dotation "Art. 58octies - Der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird eine Dotation
als Ausgleich für die Rundfunk- und Fernsehgebühr gewährt. als Ausgleich für die Rundfunk- und Fernsehgebühr gewährt.
Den Basisbetrag für diese Dotation bildet der Durchschnitt des in den Den Basisbetrag für diese Dotation bildet der Durchschnitt des in den
Haushaltsjahren 1999 bis einschließlich 2001 in der Deutschsprachigen Haushaltsjahren 1999 bis einschließlich 2001 in der Deutschsprachigen
Gemeinschaft lokalisierten Nettoertrags aus den Rundfunk- und Gemeinschaft lokalisierten Nettoertrags aus den Rundfunk- und
Fernsehgebühren, und zwar unter Anwendung des in Artikel 5 § 2 Nr. 9 Fernsehgebühren, und zwar unter Anwendung des in Artikel 5 § 2 Nr. 9
des Finanzierungsgesetzes festgelegten Lokalisierungskriteriums. Der des Finanzierungsgesetzes festgelegten Lokalisierungskriteriums. Der
Nettoertrag wird in Preisen von 2002 ausgedrückt. Nettoertrag wird in Preisen von 2002 ausgedrückt.
Für die Haushaltsjahre 2003 bis einschließlich 2014 und für das Für die Haushaltsjahre 2003 bis einschließlich 2014 und für das
Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den
Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge, wird der in Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge, wird der in
Anwendung von Absatz 2 ermittelte Betrag jährlich nach den in Artikel Anwendung von Absatz 2 ermittelte Betrag jährlich nach den in Artikel
38 § 3 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der 38 § 3 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der
Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des
betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. betreffenden Haushaltsjahres angeglichen.
Die in Absatz 1 erwähnte Dotation setzt sich aus einem Teil des Die in Absatz 1 erwähnte Dotation setzt sich aus einem Teil des
Ertrags aus der in Artikel 7 des Finanzierungsgesetzes erwähnten Ertrags aus der in Artikel 7 des Finanzierungsgesetzes erwähnten
föderalen Steuer der natürlichen Personen zusammen." föderalen Steuer der natürlichen Personen zusammen."
Art. 15 - Artikel 58novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 15 - Artikel 58novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 7. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 7. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 58nonies - Es wird ein Basisbetrag festgelegt, der 50 % der "Art. 58nonies - Es wird ein Basisbetrag festgelegt, der 50 % der
Summe des in Anwendung von Artikel 58septies § 7 für das Haushaltsjahr Summe des in Anwendung von Artikel 58septies § 7 für das Haushaltsjahr
2015 ermittelten Betrags und des in Anwendung von Artikel 58octies für 2015 ermittelten Betrags und des in Anwendung von Artikel 58octies für
das Haushaltsjahr 2015 ermittelten Betrags entspricht. das Haushaltsjahr 2015 ermittelten Betrags entspricht.
Für das Haushaltsjahr 2015 entspricht der zugewiesene Betrag der Summe Für das Haushaltsjahr 2015 entspricht der zugewiesene Betrag der Summe
der in Nr. 1 und 2 angegebenen Beträge abzüglich des in Nr. 3 der in Nr. 1 und 2 angegebenen Beträge abzüglich des in Nr. 3
angegebenen Betrags: angegebenen Betrags:
1. des in Anwendung von Absatz 1 ermittelten Basisbetrags, 1. des in Anwendung von Absatz 1 ermittelten Basisbetrags,
2. eines Betrags in Höhe von 303.702 Euro, 2. eines Betrags in Höhe von 303.702 Euro,
3. eines Betrags in Höhe von 2.160.000 Euro. 3. eines Betrags in Höhe von 2.160.000 Euro.
Für das Haushaltsjahr 2016 wird der in Anwendung von Absatz 2 für das Für das Haushaltsjahr 2016 wird der in Anwendung von Absatz 2 für das
Haushaltsjahr 2015 ermittelte Betrag zuerst nach den in Artikel 33 § 2 Haushaltsjahr 2015 ermittelte Betrag zuerst nach den in Artikel 33 § 2
des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate
des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden
Haushaltsjahres und dem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des Haushaltsjahres und dem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des
Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen und Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen und
anschließend um 2.160.000 Euro verringert. anschließend um 2.160.000 Euro verringert.
Ab dem Haushaltsjahr 2017 wird der für das vorangegangene Ab dem Haushaltsjahr 2017 wird der für das vorangegangene
Haushaltsjahr ermittelte Betrag jährlich nach den in Artikel 33 § 2 Haushaltsjahr ermittelte Betrag jährlich nach den in Artikel 33 § 2
des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate
des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden
Haushaltsjahres und dem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des Haushaltsjahres und dem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des
Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen.
Die in den Absätzen 2 bis 4 erwähnten Mittel setzen sich aus einem Die in den Absätzen 2 bis 4 erwähnten Mittel setzen sich aus einem
Teil des Ertrags aus der in Artikel 7 des Finanzierungsgesetzes Teil des Ertrags aus der in Artikel 7 des Finanzierungsgesetzes
erwähnten föderalen Steuer der natürlichen Personen zusammen." erwähnten föderalen Steuer der natürlichen Personen zusammen."
Art. 16 - In Kapitel IV, eingefügt durch Artikel 13, wird anstelle von Art. 16 - In Kapitel IV, eingefügt durch Artikel 13, wird anstelle von
Artikel 58decies, widerrufen durch Artikel 42 des vorliegenden Artikel 58decies, widerrufen durch Artikel 42 des vorliegenden
Gesetzes, ein Artikel 58decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: Gesetzes, ein Artikel 58decies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 58decies - Es wird ein Basisbetrag festgelegt, der der Differenz "Art. 58decies - Es wird ein Basisbetrag festgelegt, der der Differenz
zwischen den in Nr. 1 und 2 erwähnten Beträgen entspricht: zwischen den in Nr. 1 und 2 erwähnten Beträgen entspricht:
1. dem Betrag, der der Summe des in Anwendung von Artikel 58septies § 1. dem Betrag, der der Summe des in Anwendung von Artikel 58septies §
7 für das Haushaltsjahr 2015 ermittelten Betrags und des in Anwendung 7 für das Haushaltsjahr 2015 ermittelten Betrags und des in Anwendung
von Artikel 58octies für das Haushaltsjahr 2015 ermittelten Betrags von Artikel 58octies für das Haushaltsjahr 2015 ermittelten Betrags
entspricht, entspricht,
2. dem in Anwendung von Artikel 58nonies Absatz 1 ermittelten 2. dem in Anwendung von Artikel 58nonies Absatz 1 ermittelten
Basisbetrag. Basisbetrag.
Für das Haushaltsjahr 2015 entspricht der zugewiesene Betrag dem Für das Haushaltsjahr 2015 entspricht der zugewiesene Betrag dem
Betrag aus der Summe folgender Beträge: Betrag aus der Summe folgender Beträge:
1. des in Absatz 1 erwähnten Basisbetrags, 1. des in Absatz 1 erwähnten Basisbetrags,
2. eines Betrags in Höhe von 1.363.361 Euro. 2. eines Betrags in Höhe von 1.363.361 Euro.
Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der für das vorangegangene Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der für das vorangegangene
Haushaltsjahr ermittelte Betrag jährlich nach den in Artikel 33 § 2 Haushaltsjahr ermittelte Betrag jährlich nach den in Artikel 33 § 2
des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate
des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden
Haushaltsjahres und dem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des Haushaltsjahres und dem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des
Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen und Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen und
anschließend multipliziert mit dem Verhältnis zwischen dem in Absatz 4 anschließend multipliziert mit dem Verhältnis zwischen dem in Absatz 4
erwähnten Angleichungsfaktor für das betreffende Haushaltsjahr und dem erwähnten Angleichungsfaktor für das betreffende Haushaltsjahr und dem
in Absatz 4 erwähnten Angleichungsfaktor für das vorangegangene in Absatz 4 erwähnten Angleichungsfaktor für das vorangegangene
Haushaltsjahr. Haushaltsjahr.
Dieser Angleichungsfaktor wird ermittelt durch die Berechnung des Dieser Angleichungsfaktor wird ermittelt durch die Berechnung des
Verhältnisses zwischen: Verhältnisses zwischen:
1. einerseits dem arithmetischen Mittel der Anzahl Einwohner unter 18 1. einerseits dem arithmetischen Mittel der Anzahl Einwohner unter 18
Jahren, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 30. Juni der fünf Jahren, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 30. Juni der fünf
vorangegangenen Haushaltsjahre angehören, abzüglich 20 % der Erhöhung vorangegangenen Haushaltsjahre angehören, abzüglich 20 % der Erhöhung
oder gegebenenfalls zuzüglich 20 % der Verringerung dieser Anzahl im oder gegebenenfalls zuzüglich 20 % der Verringerung dieser Anzahl im
Vergleich zu der in Nr. 2 bestimmten Anzahl Einwohner, Vergleich zu der in Nr. 2 bestimmten Anzahl Einwohner,
2. und andererseits der Anzahl Einwohner unter 18 Jahren, die der 2. und andererseits der Anzahl Einwohner unter 18 Jahren, die der
Deutschsprachigen Gemeinschaft am 30. Juni 1999 angehören. Deutschsprachigen Gemeinschaft am 30. Juni 1999 angehören.
Der in Absatz 4 erwähnte Angleichungsfaktor wird jährlich nach Der in Absatz 4 erwähnte Angleichungsfaktor wird jährlich nach
Konzertierung mit der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft Konzertierung mit der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft
durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.
Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Mittel setzen sich aus einem Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Mittel setzen sich aus einem
Teil des Ertrags aus der Mehrwertsteuer zusammen." Teil des Ertrags aus der Mehrwertsteuer zusammen."
Art. 17 - In dasselbe Kapitel IV wird ein Artikel 58undecies mit Art. 17 - In dasselbe Kapitel IV wird ein Artikel 58undecies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 58undecies - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der "Art. 58undecies - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der
Deutschsprachigen Gemeinschaft jährlich ein Betrag in Höhe von Deutschsprachigen Gemeinschaft jährlich ein Betrag in Höhe von
3.038.832 Euro gewährt. 3.038.832 Euro gewährt.
Die in Absatz 1 erwähnten Mittel setzen sich aus einem Teil des Die in Absatz 1 erwähnten Mittel setzen sich aus einem Teil des
Ertrags aus der in Artikel 7 des Finanzierungsgesetzes erwähnten Ertrags aus der in Artikel 7 des Finanzierungsgesetzes erwähnten
föderalen Steuer der natürlichen Personen zusammen." föderalen Steuer der natürlichen Personen zusammen."
Art. 18 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel V, das die Art. 18 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel V, das die
Artikel 58duodecies bis 58octodecies umfasst, mit folgender Artikel 58duodecies bis 58octodecies umfasst, mit folgender
Überschrift eingefügt: Überschrift eingefügt:
"Kapitel V - Föderale Dotationen". "Kapitel V - Föderale Dotationen".
Art. 19 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 18, wird ein Artikel Art. 19 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 18, wird ein Artikel
58duodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: 58duodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 58duodecies - Für die Deutschsprachige Gemeinschaft werden die "Art. 58duodecies - Für die Deutschsprachige Gemeinschaft werden die
in den Artikeln 58terdecies bis 58octodecies erwähnten Dotationen in den Artikeln 58terdecies bis 58octodecies erwähnten Dotationen
jährlich in den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde jährlich in den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde
eingetragen." eingetragen."
Art. 20 - In dasselbe Kapitel V wird ein Artikel 58terdecies mit Art. 20 - In dasselbe Kapitel V wird ein Artikel 58terdecies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 58terdecies - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der "Art. 58terdecies - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der
Deutschsprachigen Gemeinschaft eine Dotation gewährt. Deutschsprachigen Gemeinschaft eine Dotation gewährt.
Für das Haushaltsjahr 2015 wird der Betrag der in Absatz 1 erwähnten Für das Haushaltsjahr 2015 wird der Betrag der in Absatz 1 erwähnten
Mittel durch Multiplikation des in Anwendung von Artikel 47/5 § 2 Mittel durch Multiplikation des in Anwendung von Artikel 47/5 § 2
Absatz 1 und 2 des Finanzierungsgesetzes ermittelten Betrags mit dem Absatz 1 und 2 des Finanzierungsgesetzes ermittelten Betrags mit dem
in Artikel 47/5 § 2 Absatz 3 des Finanzierungsgesetzes ermittelten in Artikel 47/5 § 2 Absatz 3 des Finanzierungsgesetzes ermittelten
Prozentsatz bestimmt. Prozentsatz bestimmt.
Für die Festlegung der Mittel für das Haushaltsjahr 2016 und für jedes Für die Festlegung der Mittel für das Haushaltsjahr 2016 und für jedes
der darauffolgenden Haushaltsjahre werden die für das vorangegangene der darauffolgenden Haushaltsjahre werden die für das vorangegangene
Haushaltsjahr ermittelten Mittel jährlich angeglichen: Haushaltsjahr ermittelten Mittel jährlich angeglichen:
1. an die Schwankungsrate des durchschnittlichen 1. an die Schwankungsrate des durchschnittlichen
Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres, und zwar Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres, und zwar
nach den in Artikel 38 § 3 des Finanzierungsgesetzes festgelegten nach den in Artikel 38 § 3 des Finanzierungsgesetzes festgelegten
Modalitäten, Modalitäten,
2. an die Entwicklung der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 2. an die Entwicklung der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18
Jahren der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 1. Januar des Jahren der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 1. Januar des
betreffenden Haushaltsjahres im Verhältnis zu dieser Anzahl am 1. betreffenden Haushaltsjahres im Verhältnis zu dieser Anzahl am 1.
Januar des vorangegangenen Haushaltsjahres, und zwar nach den in Januar des vorangegangenen Haushaltsjahres, und zwar nach den in
Artikel 47/5 § 2 Absatz 2 Nr. 2 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Artikel 47/5 § 2 Absatz 2 Nr. 2 des Finanzierungsgesetzes festgelegten
Modalitäten, wobei die Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Modalitäten, wobei die Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18
Jahren der Deutschsprachigen Gemeinschaft nach den in Artikel 47/5 § 5 Jahren der Deutschsprachigen Gemeinschaft nach den in Artikel 47/5 § 5
Nr. 4 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten festgelegt Nr. 4 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten festgelegt
wird, wird,
3. an den Prozentsatz von 25 % des realen Wachstums des 3. an den Prozentsatz von 25 % des realen Wachstums des
Bruttoinlandsprodukts pro Einwohner, und zwar nach den in Artikel 47/5 Bruttoinlandsprodukts pro Einwohner, und zwar nach den in Artikel 47/5
§ 4 Nr. 3 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten." § 4 Nr. 3 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten."
Art. 21 - In dasselbe Kapitel V wird ein Artikel 58quaterdecies mit Art. 21 - In dasselbe Kapitel V wird ein Artikel 58quaterdecies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 58quaterdecies - Wenn der König in Anwendung von Artikel 47/6 "Art. 58quaterdecies - Wenn der König in Anwendung von Artikel 47/6
des Finanzierungsgesetzes einen Teil der Haushaltsmittel im Bereich des Finanzierungsgesetzes einen Teil der Haushaltsmittel im Bereich
Wohlstand für die Erhöhung der in Artikel 47/5 desselben Gesetzes Wohlstand für die Erhöhung der in Artikel 47/5 desselben Gesetzes
erwähnten Dotationen verwendet, verwendet Er auch einen Teil dieser erwähnten Dotationen verwendet, verwendet Er auch einen Teil dieser
Haushaltsmittel für die Erhöhung der in Artikel 58terdecies erwähnten Haushaltsmittel für die Erhöhung der in Artikel 58terdecies erwähnten
Dotation, wenn die Beteiligungsquote der jungen Leute im Dotation, wenn die Beteiligungsquote der jungen Leute im
Hochschulwesen im deutschen Sprachgebiet zwischen dem vorangegangenen Hochschulwesen im deutschen Sprachgebiet zwischen dem vorangegangenen
Jahr und dem letzten Jahr, in dem ein Teil der Haushaltsmittel im Jahr und dem letzten Jahr, in dem ein Teil der Haushaltsmittel im
Bereich Wohlstand für eine Erhöhung der vorerwähnten Dotation Bereich Wohlstand für eine Erhöhung der vorerwähnten Dotation
beziehungsweise Dotationen verwendet worden ist, oder - in Ermangelung beziehungsweise Dotationen verwendet worden ist, oder - in Ermangelung
dessen - dem Jahr 2015, auch gestiegen ist. dessen - dem Jahr 2015, auch gestiegen ist.
Die Beteiligungsquote im deutschen Sprachgebiet wird nach den in Die Beteiligungsquote im deutschen Sprachgebiet wird nach den in
Artikel 47/6 Absatz 2 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Artikel 47/6 Absatz 2 des Finanzierungsgesetzes festgelegten
Modalitäten festgelegt. Modalitäten festgelegt.
Die Erhöhung der in Artikel 58terdecies erwähnten Dotation entspricht Die Erhöhung der in Artikel 58terdecies erwähnten Dotation entspricht
dem vom König in Anwendung von Artikel 47/6 des Finanzierungsgesetzes dem vom König in Anwendung von Artikel 47/6 des Finanzierungsgesetzes
festgelegten Betrag, multipliziert mit einem Koeffizienten, der dem festgelegten Betrag, multipliziert mit einem Koeffizienten, der dem
Anteil des Anstiegs der Beteiligungsquote der Deutschsprachigen Anteil des Anstiegs der Beteiligungsquote der Deutschsprachigen
Gemeinschaft am Anstieg der Beteiligungsquote des Königreichs Gemeinschaft am Anstieg der Beteiligungsquote des Königreichs
entspricht, wobei der Anstieg während des in Absatz 1 erwähnten entspricht, wobei der Anstieg während des in Absatz 1 erwähnten
Zeitraums beobachtet wird und der Anteil an der Erhöhung, der der Zeitraums beobachtet wird und der Anteil an der Erhöhung, der der
Deutschsprachigen Gemeinschaft zugewiesen wird, dem Anteil des Deutschsprachigen Gemeinschaft zugewiesen wird, dem Anteil des
deutschen Sprachgebiets am Anstieg der Beteiligungsquote des deutschen Sprachgebiets am Anstieg der Beteiligungsquote des
Königreichs entspricht. Königreichs entspricht.
Der so ermittelte Betrag wird nominal konstant gehalten und jedes Jahr Der so ermittelte Betrag wird nominal konstant gehalten und jedes Jahr
den Mitteln, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft aufgrund von den Mitteln, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft aufgrund von
Artikel 58terdecies zugewiesen werden, hinzugefügt. Artikel 58terdecies zugewiesen werden, hinzugefügt.
Artikel 47/6 Absatz 5 des Finanzierungsgesetzes ist auf die Artikel 47/6 Absatz 5 des Finanzierungsgesetzes ist auf die
Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar." Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar."
Art. 22 - In dasselbe Kapitel V wird ein Artikel 58quindecies mit Art. 22 - In dasselbe Kapitel V wird ein Artikel 58quindecies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 58quindecies - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der "Art. 58quindecies - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der
Deutschsprachigen Gemeinschaft eine Dotation gewährt. Deutschsprachigen Gemeinschaft eine Dotation gewährt.
Für das Haushaltsjahr 2015 wird der Betrag der in Absatz 1 erwähnten Für das Haushaltsjahr 2015 wird der Betrag der in Absatz 1 erwähnten
Mittel durch Multiplikation des in Anwendung von Artikel 47/7 § 2 Mittel durch Multiplikation des in Anwendung von Artikel 47/7 § 2
Absatz 1 und 2 des Finanzierungsgesetzes ermittelten Betrags mit dem Absatz 1 und 2 des Finanzierungsgesetzes ermittelten Betrags mit dem
in Artikel 47/7 § 2 Absatz 3 des Finanzierungsgesetzes ermittelten in Artikel 47/7 § 2 Absatz 3 des Finanzierungsgesetzes ermittelten
Prozentsatz bestimmt. Prozentsatz bestimmt.
Für die Festlegung der Mittel für das Haushaltsjahr 2016 und für jedes Für die Festlegung der Mittel für das Haushaltsjahr 2016 und für jedes
der darauffolgenden Haushaltsjahre werden die für das vorangegangene der darauffolgenden Haushaltsjahre werden die für das vorangegangene
Haushaltsjahr ermittelten Mittel jährlich angeglichen: Haushaltsjahr ermittelten Mittel jährlich angeglichen:
1. an die Schwankungsrate des durchschnittlichen 1. an die Schwankungsrate des durchschnittlichen
Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres, und zwar Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres, und zwar
nach den in Artikel 38 § 3 des Finanzierungsgesetzes festgelegten nach den in Artikel 38 § 3 des Finanzierungsgesetzes festgelegten
Modalitäten, Modalitäten,
2. an die Entwicklung der Anzahl Einwohner über 80 Jahre in der 2. an die Entwicklung der Anzahl Einwohner über 80 Jahre in der
Deutschsprachigen Gemeinschaft am 1. Januar des betreffenden Deutschsprachigen Gemeinschaft am 1. Januar des betreffenden
Haushaltsjahres im Verhältnis zu dieser Anzahl am 1. Januar des Haushaltsjahres im Verhältnis zu dieser Anzahl am 1. Januar des
vorangegangenen Haushaltsjahres, und zwar nach den in Artikel 47/5 § 2 vorangegangenen Haushaltsjahres, und zwar nach den in Artikel 47/5 § 2
Absatz 2 Nr. 2 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten, Absatz 2 Nr. 2 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten,
wobei die Anzahl Einwohner über 80 Jahre nach den in Artikel 47/7 § 5 wobei die Anzahl Einwohner über 80 Jahre nach den in Artikel 47/7 § 5
Nr. 4 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten festgelegt Nr. 4 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten festgelegt
wird, wird,
3. an einen Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts 3. an einen Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts
pro Einwohner des betreffenden Haushaltsjahres, und zwar nach den in pro Einwohner des betreffenden Haushaltsjahres, und zwar nach den in
Artikel 47/5 § 4 Nr. 3 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Artikel 47/5 § 4 Nr. 3 des Finanzierungsgesetzes festgelegten
Modalitäten, wobei der Prozentsatz nach den in Artikel 47/7 § 4 Absatz Modalitäten, wobei der Prozentsatz nach den in Artikel 47/7 § 4 Absatz
2 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten festgelegt wird." 2 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten festgelegt wird."
Art. 23 - In dasselbe Kapitel V wird ein Artikel 58sexdecies mit Art. 23 - In dasselbe Kapitel V wird ein Artikel 58sexdecies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 58sexdecies - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der "Art. 58sexdecies - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der
Deutschsprachigen Gemeinschaft eine Dotation gewährt, deren Deutschsprachigen Gemeinschaft eine Dotation gewährt, deren
Basisbetrag sich auf 5.695.663 Euro beläuft. Basisbetrag sich auf 5.695.663 Euro beläuft.
Für die Festlegung der Dotation ab dem Haushaltsjahr 2016 ist Artikel Für die Festlegung der Dotation ab dem Haushaltsjahr 2016 ist Artikel
47/8 Absatz 3 und 4 des Finanzierungsgesetzes auf die Deutschsprachige 47/8 Absatz 3 und 4 des Finanzierungsgesetzes auf die Deutschsprachige
Gemeinschaft entsprechend anwendbar. Gemeinschaft entsprechend anwendbar.
Für die Anwendung von Absatz 2 entspricht die Anzahl Einwohner der Für die Anwendung von Absatz 2 entspricht die Anzahl Einwohner der
Deutschsprachigen Gemeinschaft der Anzahl Einwohner, die dem deutschen Deutschsprachigen Gemeinschaft der Anzahl Einwohner, die dem deutschen
Sprachgebiet angehören." Sprachgebiet angehören."
Art. 24 - In dasselbe Kapitel V wird ein Artikel 58septdecies mit Art. 24 - In dasselbe Kapitel V wird ein Artikel 58septdecies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 58septdecies - Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der "Art. 58septdecies - Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der
Deutschsprachigen Gemeinschaft aufgrund ihrer Zuständigkeiten im Deutschsprachigen Gemeinschaft aufgrund ihrer Zuständigkeiten im
Bereich der Finanzierung der Krankenhausinfrastrukturen und der Bereich der Finanzierung der Krankenhausinfrastrukturen und der
medizinisch-technischen Dienste eine Dotation gewährt. medizinisch-technischen Dienste eine Dotation gewährt.
Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der Betrag der in Absatz 1 erwähnten Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der Betrag der in Absatz 1 erwähnten
Mittel durch Multiplikation des in Anwendung von Artikel 47/9 § 3 Mittel durch Multiplikation des in Anwendung von Artikel 47/9 § 3
Absatz 1 des Finanzierungsgesetzes für das betreffende Haushaltsjahr Absatz 1 des Finanzierungsgesetzes für das betreffende Haushaltsjahr
ermittelten ersten Teils mit dem in Artikel 47/9 § 3 Absatz 2 des ermittelten ersten Teils mit dem in Artikel 47/9 § 3 Absatz 2 des
Finanzierungsgesetzes für das betreffende Haushaltsjahr ermittelten Finanzierungsgesetzes für das betreffende Haushaltsjahr ermittelten
Prozentsatz ermittelt. Prozentsatz ermittelt.
Artikel 47/9 §§ 4 und 5 des Finanzierungsgesetzes ist auf die Artikel 47/9 §§ 4 und 5 des Finanzierungsgesetzes ist auf die
Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar." Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar."
Art. 25 - In dasselbe Kapitel V wird ein Artikel 58octodecies mit Art. 25 - In dasselbe Kapitel V wird ein Artikel 58octodecies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 58octodecies - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der "Art. 58octodecies - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der
Deutschsprachigen Gemeinschaft eine Dotation gewährt, deren Deutschsprachigen Gemeinschaft eine Dotation gewährt, deren
Basisbetrag sich auf 602.058 Euro beläuft. Basisbetrag sich auf 602.058 Euro beläuft.
Artikel 47/10 Absatz 2 und 3 des Finanzierungsgesetzes ist auf die Artikel 47/10 Absatz 2 und 3 des Finanzierungsgesetzes ist auf die
Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar." Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar."
Art. 26 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel VI, das Art. 26 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel VI, das
Artikel 58novodecies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 58novodecies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Kapitel VI - Übergangsmechanismus". "Kapitel VI - Übergangsmechanismus".
Art. 27 - In Kapitel VI, eingefügt durch Artikel 26, wird ein Artikel Art. 27 - In Kapitel VI, eingefügt durch Artikel 26, wird ein Artikel
58novodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: 58novodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 58novodecies - § 1 - Als Übergangsmaßnahme wird für das "Art. 58novodecies - § 1 - Als Übergangsmaßnahme wird für das
Haushaltsjahr 2015 für die Deutschsprachige Gemeinschaft ein Haushaltsjahr 2015 für die Deutschsprachige Gemeinschaft ein
Übergangsbetrag festgelegt, der als die Summe folgender Beträge Übergangsbetrag festgelegt, der als die Summe folgender Beträge
bestimmt ist: bestimmt ist:
1. des Betrags, der resultiert aus der Differenz für das Haushaltsjahr 1. des Betrags, der resultiert aus der Differenz für das Haushaltsjahr
2015 zwischen: 2015 zwischen:
a) dem in Anwendung von Artikel 58terdecies Absatz 2 ermittelten a) dem in Anwendung von Artikel 58terdecies Absatz 2 ermittelten
Betrag und Betrag und
b) dem Betrag, der resultiert aus der Multiplikation des in Anwendung b) dem Betrag, der resultiert aus der Multiplikation des in Anwendung
von Artikel 47/5 § 2 Absatz 1 und 2 des Finanzierungsgesetzes von Artikel 47/5 § 2 Absatz 1 und 2 des Finanzierungsgesetzes
ermittelten Betrags mit 0,5182 %, ermittelten Betrags mit 0,5182 %,
2. des Betrags, der resultiert aus der Differenz für das Haushaltsjahr 2. des Betrags, der resultiert aus der Differenz für das Haushaltsjahr
2015 zwischen: 2015 zwischen:
a) dem in Anwendung von Artikel 58quindecies Absatz 2 ermittelten a) dem in Anwendung von Artikel 58quindecies Absatz 2 ermittelten
Betrag und Betrag und
b) dem Betrag, der resultiert aus der Multiplikation des in Anwendung b) dem Betrag, der resultiert aus der Multiplikation des in Anwendung
von Artikel 47/7 § 2 Absatz 1 und 2 des Finanzierungsgesetzes von Artikel 47/7 § 2 Absatz 1 und 2 des Finanzierungsgesetzes
ermittelten Betrags mit 0,6637 %, ermittelten Betrags mit 0,6637 %,
3. des Betrags, der resultiert aus der Differenz für das Haushaltsjahr 3. des Betrags, der resultiert aus der Differenz für das Haushaltsjahr
2015 zwischen: 2015 zwischen:
a) dem in Artikel 58sexdecies Absatz 1 festgelegten Betrag und a) dem in Artikel 58sexdecies Absatz 1 festgelegten Betrag und
b) einem Betrag in Höhe von 3.131.339 Euro, b) einem Betrag in Höhe von 3.131.339 Euro,
4. des Betrags, der resultiert aus der Differenz für das Haushaltsjahr 4. des Betrags, der resultiert aus der Differenz für das Haushaltsjahr
2015 zwischen: 2015 zwischen:
a) dem in Artikel 58octodecies Absatz 1 festgelegten Betrag und a) dem in Artikel 58octodecies Absatz 1 festgelegten Betrag und
b) einem Betrag in Höhe von 503.802 Euro. b) einem Betrag in Höhe von 503.802 Euro.
Der gemäß Absatz 1 festgelegte Übergangsbetrag bleibt während der Der gemäß Absatz 1 festgelegte Übergangsbetrag bleibt während der
Jahre 2015 bis einschließlich 2024 nominal konstant und wird Jahre 2015 bis einschließlich 2024 nominal konstant und wird
anschließend ab 2025 bis einschließlich 2034 über 10 Jahre linear anschließend ab 2025 bis einschließlich 2034 über 10 Jahre linear
verringert bis auf Null. verringert bis auf Null.
§ 2 - Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird dem in § 1 festgelegten § 2 - Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird dem in § 1 festgelegten
Übergangsbetrag jedoch ein Betrag hinzugefügt, der für das Übergangsbetrag jedoch ein Betrag hinzugefügt, der für das
Haushaltsjahr 2016 der Differenz entspricht zwischen: Haushaltsjahr 2016 der Differenz entspricht zwischen:
a) dem in Anwendung von Artikel 58septdecies Absatz 2 ermittelten a) dem in Anwendung von Artikel 58septdecies Absatz 2 ermittelten
Betrag, der um den Betrag der Finanzierungen, die gemäß Artikel 47/9 § Betrag, der um den Betrag der Finanzierungen, die gemäß Artikel 47/9 §
4 des Finanzierungsgesetzes von der Föderalbehörde für die 4 des Finanzierungsgesetzes von der Föderalbehörde für die
Deutschsprachige Gemeinschaft gewährleistet werden, verringert wird, Deutschsprachige Gemeinschaft gewährleistet werden, verringert wird,
und und
b) dem in Artikel 47/9 § 2 Absatz 1 des Finanzierungsgesetzes b) dem in Artikel 47/9 § 2 Absatz 1 des Finanzierungsgesetzes
festgelegten Betrag, der um den Betrag der Finanzierungen, die gemäß festgelegten Betrag, der um den Betrag der Finanzierungen, die gemäß
Artikel 47/9 § 4 des Finanzierungsgesetzes von der Föderalbehörde für Artikel 47/9 § 4 des Finanzierungsgesetzes von der Föderalbehörde für
die drei Gemeinschaften und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission die drei Gemeinschaften und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission
gewährleistet werden, verringert und mit 0,5399 % multipliziert wird. gewährleistet werden, verringert und mit 0,5399 % multipliziert wird.
Der gemäß § 2 hinzugefügte Betrag bleibt während der Jahre 2016 bis Der gemäß § 2 hinzugefügte Betrag bleibt während der Jahre 2016 bis
einschließlich 2024 nominal konstant und wird ab 2025 bis einschließlich 2024 nominal konstant und wird ab 2025 bis
einschließlich 2034 über 10 Jahre linear verringert bis auf Null. einschließlich 2034 über 10 Jahre linear verringert bis auf Null.
§ 3 - Wenn der Übergangsbetrag positiv ist, wird der in Anwendung von § 3 - Wenn der Übergangsbetrag positiv ist, wird der in Anwendung von
§ 1 für das Jahr 2015 und in Anwendung von § 2 für das Jahr 2016 und § 1 für das Jahr 2015 und in Anwendung von § 2 für das Jahr 2016 und
die darauffolgenden Jahre ermittelte Betrag während des Zeitraums von die darauffolgenden Jahre ermittelte Betrag während des Zeitraums von
2015 bis einschließlich 2033 jährlich von den in Artikel 58nonies 2015 bis einschließlich 2033 jährlich von den in Artikel 58nonies
erwähnten Mitteln abgezogen. erwähnten Mitteln abgezogen.
Wenn der Übergangsbetrag negativ ist, wird der absolute Wert des in Wenn der Übergangsbetrag negativ ist, wird der absolute Wert des in
Anwendung von § 1 für das Jahr 2015 und in Anwendung von § 2 für das Anwendung von § 1 für das Jahr 2015 und in Anwendung von § 2 für das
Jahr 2016 und die darauffolgenden Jahre ermittelten Betrags während Jahr 2016 und die darauffolgenden Jahre ermittelten Betrags während
des Zeitraums von 2015 bis einschließlich 2033 jährlich den in Artikel des Zeitraums von 2015 bis einschließlich 2033 jährlich den in Artikel
58nonies erwähnten Mitteln hinzugefügt." 58nonies erwähnten Mitteln hinzugefügt."
Art. 28 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel VII, das Art. 28 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel VII, das
Artikel 59 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: Artikel 59 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt:
"Kapitel VII - Anleihen". "Kapitel VII - Anleihen".
Art. 29 - Artikel 59 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 29 - Artikel 59 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
7. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: 7. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 59 - Artikel 49 des Finanzierungsgesetzes ist auf die "Art. 59 - Artikel 49 des Finanzierungsgesetzes ist auf die
Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar." Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar."
Art. 30 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel VIII, das Art. 30 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel VIII, das
Artikel 60 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: Artikel 60 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt:
"Kapitel VIII - Bestimmungen im Bereich der Haushalts- und "Kapitel VIII - Bestimmungen im Bereich der Haushalts- und
Finanzorganisation". Finanzorganisation".
Art. 31 - Artikel 60 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 31 - Artikel 60 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
18. Juli 1990, wird wie folgt ersetzt: 18. Juli 1990, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 60 - Die Artikel 50 bis 53 und 54 § 1 Absatz 1, 4 und 5 und § 2 "Art. 60 - Die Artikel 50 bis 53 und 54 § 1 Absatz 1, 4 und 5 und § 2
des Finanzierungsgesetzes sind auf die Deutschsprachige Gemeinschaft des Finanzierungsgesetzes sind auf die Deutschsprachige Gemeinschaft
entsprechend anwendbar." entsprechend anwendbar."
Art. 32 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel IX, das die Art. 32 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel IX, das die
Artikel 60bis bis 60sexies umfasst, mit folgender Überschrift Artikel 60bis bis 60sexies umfasst, mit folgender Überschrift
eingefügt: eingefügt:
"Kapitel IX - Verschiedene Bestimmungen". "Kapitel IX - Verschiedene Bestimmungen".
Art. 33 - Artikel 60bis desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 33 - Artikel 60bis desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 7. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: vom 7. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 60bis - Der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird ein Betrag "Art. 60bis - Der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird ein Betrag
zugewiesen, der 0,8428 % des in Anwendung von Artikel 62bis Absatz 1 zugewiesen, der 0,8428 % des in Anwendung von Artikel 62bis Absatz 1
des Finanzierungsgesetzes ermittelten Betrags entspricht. des Finanzierungsgesetzes ermittelten Betrags entspricht.
Artikel 62bis Absatz 4 des Finanzierungsgesetzes ist auf die Artikel 62bis Absatz 4 des Finanzierungsgesetzes ist auf die
Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar." Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar."
Art. 34 - Artikel 60ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 34 - Artikel 60ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 18. Juli 1990, wird wie folgt ersetzt: vom 18. Juli 1990, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 60ter - Ab den Wahlen für die Gemeinschafts- und "Art. 60ter - Ab den Wahlen für die Gemeinschafts- und
Regionalparlamente 2014 wird der Deutschsprachigen Gemeinschaft Regionalparlamente 2014 wird der Deutschsprachigen Gemeinschaft
jährlich ein Betrag zugewiesen, der der Entschädigung entspricht, die jährlich ein Betrag zugewiesen, der der Entschädigung entspricht, die
ein vom Wallonischen Parlament bestimmter Senator erhält." ein vom Wallonischen Parlament bestimmter Senator erhält."
Art. 35 - In Kapitel IX, eingefügt durch Artikel 32, wird ein Artikel Art. 35 - In Kapitel IX, eingefügt durch Artikel 32, wird ein Artikel
60quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: 60quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 60quater - Für das Haushaltsjahr 2015 und die darauffolgenden "Art. 60quater - Für das Haushaltsjahr 2015 und die darauffolgenden
Haushaltsjahre ist die Deutschsprachige Gemeinschaft verpflichtet, Haushaltsjahre ist die Deutschsprachige Gemeinschaft verpflichtet,
einen Verantwortlichkeitsbeitrag für die Pension ihrer Beamten zu einen Verantwortlichkeitsbeitrag für die Pension ihrer Beamten zu
zahlen. zahlen.
Für die Haushaltsjahre 2015 bis einschließlich 2020 wird der Für die Haushaltsjahre 2015 bis einschließlich 2020 wird der
Verantwortlichkeitsbeitrag wie folgt bestimmt: Verantwortlichkeitsbeitrag wie folgt bestimmt:
2015 2015
2016 2016
2017 2017
2018 2018
2019 2019
2020 2020
881.347 Euro 978.547 Euro 881.347 Euro 978.547 Euro
1.075.746 Euro 1.075.746 Euro
1.172.946 Euro 1.172.946 Euro
1.270.145 Euro 1.270.145 Euro
1.367.345 Euro. 1.367.345 Euro.
Für die Bestimmung des Verantwortlichkeitsbeitrags ab dem Für die Bestimmung des Verantwortlichkeitsbeitrags ab dem
Haushaltsjahr 2021 ist Artikel 65quinquies § 1 Absatz 3 und 4 §§ 2 und Haushaltsjahr 2021 ist Artikel 65quinquies § 1 Absatz 3 und 4 §§ 2 und
3 des Finanzierungsgesetzes auf die Deutschsprachige Gemeinschaft 3 des Finanzierungsgesetzes auf die Deutschsprachige Gemeinschaft
entsprechend anwendbar. entsprechend anwendbar.
Die in Absatz 2 erwähnten Beträge und die in Anwendung von Absatz 3 Die in Absatz 2 erwähnten Beträge und die in Anwendung von Absatz 3
festgelegten Beträge werden von den in Artikel 58nonies erwähnten festgelegten Beträge werden von den in Artikel 58nonies erwähnten
Mitteln abgezogen." Mitteln abgezogen."
Art. 36 - In dasselbe Kapitel IX wird ein Artikel 60quinquies mit Art. 36 - In dasselbe Kapitel IX wird ein Artikel 60quinquies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 60quinquies - Artikel 61 §§ 1, 3 und 8 des Finanzierungsgesetzes "Art. 60quinquies - Artikel 61 §§ 1, 3 und 8 des Finanzierungsgesetzes
ist auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar." ist auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar."
Art. 37 - In dasselbe Kapitel IX wird ein Artikel 60sexies mit Art. 37 - In dasselbe Kapitel IX wird ein Artikel 60sexies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 60sexies - § 1 - Artikel 68quinquies § 1 des "Art. 60sexies - § 1 - Artikel 68quinquies § 1 des
Finanzierungsgesetzes ist auf die Deutschsprachige Gemeinschaft Finanzierungsgesetzes ist auf die Deutschsprachige Gemeinschaft
entsprechend anwendbar. entsprechend anwendbar.
§ 2 - Die Ausgaben, die von den Einrichtungen, die gemäß Artikel 94 § § 2 - Die Ausgaben, die von den Einrichtungen, die gemäß Artikel 94 §
1bis des Sondergesetzes spätestens bis zum 31. Dezember 2019 mit der 1bis des Sondergesetzes spätestens bis zum 31. Dezember 2019 mit der
Verwaltung und Auszahlung der Familienbeihilfen beauftragt sind, Verwaltung und Auszahlung der Familienbeihilfen beauftragt sind,
getätigt werden und zu Lasten der Deutschsprachigen Gemeinschaft getätigt werden und zu Lasten der Deutschsprachigen Gemeinschaft
gehen, werden jährlich auf die in den Artikeln 58terdecies und gehen, werden jährlich auf die in den Artikeln 58terdecies und
58sexdecies erwähnten Dotationen angerechnet. 58sexdecies erwähnten Dotationen angerechnet.
Für die in Artikel 54 § 1 Absatz 5 des Finanzierungsgesetzes Für die in Artikel 54 § 1 Absatz 5 des Finanzierungsgesetzes
vorgesehene Zahlung der Vorschüsse wird der Schätzung dieser Ausgaben vorgesehene Zahlung der Vorschüsse wird der Schätzung dieser Ausgaben
Rechnung getragen. Rechnung getragen.
§ 3 - Die in Artikel 94 § 1ter des Sondergesetzes erwähnte Vergütung § 3 - Die in Artikel 94 § 1ter des Sondergesetzes erwähnte Vergütung
beläuft sich auf 80 % der Eigenanteile für die in Artikel 5 § 1 beläuft sich auf 80 % der Eigenanteile für die in Artikel 5 § 1
römisch I Absatz 1 Nr. 3 bis 5 des Sondergesetzes erwähnten römisch I Absatz 1 Nr. 3 bis 5 des Sondergesetzes erwähnten
Pflegeleistungen. Sie ist von der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu Pflegeleistungen. Sie ist von der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu
zahlen, wenn die Leistungsempfänger im Bevölkerungsregister einer zahlen, wenn die Leistungsempfänger im Bevölkerungsregister einer
Gemeinde des deutschen Sprachgebiets eingetragen sind. Diese Vergütung Gemeinde des deutschen Sprachgebiets eingetragen sind. Diese Vergütung
wird von der in Artikel 58quindecies erwähnten Dotation abgezogen." wird von der in Artikel 58quindecies erwähnten Dotation abgezogen."
Art. 38 - Artikel 83 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 38 - Artikel 83 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 18. Juli 1990, wird durch einen Punkt 4 mit folgendem Gesetz vom 18. Juli 1990, wird durch einen Punkt 4 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"4. die ausgedrückten Formeln und Grundsätze, die zu einem Basisbetrag "4. die ausgedrückten Formeln und Grundsätze, die zu einem Basisbetrag
oder zu einem Basisprozentsatz geführt haben, durch den in Zahlen oder zu einem Basisprozentsatz geführt haben, durch den in Zahlen
ausgedrückten Basisbetrag oder Basisprozentsatz ersetzen, ohne dabei ausgedrückten Basisbetrag oder Basisprozentsatz ersetzen, ohne dabei
das Ergebnis zu verändern." das Ergebnis zu verändern."
Art. 39 - In Artikel 86 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 39 - In Artikel 86 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 18. Juli 1990, wird § 1 wie folgt ersetzt: vom 18. Juli 1990, wird § 1 wie folgt ersetzt:
" § 1 - Die Artikel 71, 73 §§ 2 bis 4, 75 §§ 1, 1quater und 2 und 77 " § 1 - Die Artikel 71, 73 §§ 2 bis 4, 75 §§ 1, 1quater und 2 und 77
des Finanzierungsgesetzes sind auf die Deutschsprachige Gemeinschaft des Finanzierungsgesetzes sind auf die Deutschsprachige Gemeinschaft
entsprechend anwendbar." entsprechend anwendbar."
Art. 40 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90 mit folgendem Art. 40 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 90 - Für das Haushaltsjahr 2014 wird ab dem 1. Juli 2014 ein "Art. 90 - Für das Haushaltsjahr 2014 wird ab dem 1. Juli 2014 ein
Betrag in Höhe von 453.432 Euro von der in Artikel 58septies erwähnten Betrag in Höhe von 453.432 Euro von der in Artikel 58septies erwähnten
allgemeinen Dotation abgezogen." allgemeinen Dotation abgezogen."
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen
Art. 41 - Artikel 80 des Sondergesetzes vom 6. Januar 2014 zur Reform Art. 41 - Artikel 80 des Sondergesetzes vom 6. Januar 2014 zur Reform
der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, zur Erweiterung der der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, zur Erweiterung der
steuerlichen Autonomie der Regionen und zur Finanzierung der neuen steuerlichen Autonomie der Regionen und zur Finanzierung der neuen
Zuständigkeiten ist auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend Zuständigkeiten ist auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend
anwendbar. anwendbar.
Art. 42 - Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Januar 2014 zur Abänderung des Art. 42 - Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Januar 2014 zur Abänderung des
Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die
Deutschsprachige Gemeinschaft infolge der Senatsreform wird Deutschsprachige Gemeinschaft infolge der Senatsreform wird
widerrufen. widerrufen.
KAPITEL 4 - Inkrafttreten KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 43 - § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft mit Art. 43 - § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft mit
Ausnahme der Bestimmungen, für die das Datum des Inkrafttretens durch Ausnahme der Bestimmungen, für die das Datum des Inkrafttretens durch
§ 2 festgelegt wird. § 2 festgelegt wird.
§ 2 - Die Artikel 34 und 42 treten am Tag der Wahlen für die § 2 - Die Artikel 34 und 42 treten am Tag der Wahlen für die
Abgeordnetenkammer, die am selben Tag wie die Wahlen für die Abgeordnetenkammer, die am selben Tag wie die Wahlen für die
Gemeinschafts- und Regionalparlamente 2014 stattfinden, in Kraft. Gemeinschafts- und Regionalparlamente 2014 stattfinden, in Kraft.
Artikel 35 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Artikel 35 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Artikel 39 wird wirksam mit 1. Januar 2014. Artikel 39 wird wirksam mit 1. Januar 2014.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
M. WATHELET M. WATHELET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
S. VERHERSTRAETEN S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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