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Wet tot wijziging van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 APRIL 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 AVRIL 2014. - Loi modifiant la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
april 2014 tot wijziging van de wet van 31 december 1983 tot | loi du 19 avril 2014 modifiant la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap (Belgisch Staatsblad van 2 mei 2014). | institutionnelles pour la Communauté germanophone (Moniteur belge du 2 mai 2014). |
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vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
19. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember | 19. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember |
1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige | 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige |
Gemeinschaft | Gemeinschaft |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben des volgende Folgende angenommen und Wir | Die Kammern haben des volgende Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über |
institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft | institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft |
Art. 2 - In Titel V des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über | Art. 2 - In Titel V des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über |
institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft wird | institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft wird |
ein Kapitel I, das die Artikel 56 und 56bis umfasst, mit folgender | ein Kapitel I, das die Artikel 56 und 56bis umfasst, mit folgender |
Überschrift eingefügt: | Überschrift eingefügt: |
"Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen". | "Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen". |
Art. 3 - Artikel 56 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 3 - Artikel 56 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993, 7. | 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993, 7. |
Januar 2002 und 20. März 2007, wird wie folgt ersetzt: | Januar 2002 und 20. März 2007, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 56 - Unbeschadet des Artikels 170 § 2 der Verfassung wird der | "Art. 56 - Unbeschadet des Artikels 170 § 2 der Verfassung wird der |
Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft finanziert durch: | Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft finanziert durch: |
1. nichtsteuerliche Einnahmen, | 1. nichtsteuerliche Einnahmen, |
2. für den Zeitraum von 1989 bis 2014: eine allgemeine föderale | 2. für den Zeitraum von 1989 bis 2014: eine allgemeine föderale |
Dotation, | Dotation, |
3. zugewiesene Teile des Steuerertrags, | 3. zugewiesene Teile des Steuerertrags, |
4. föderale Dotationen, | 4. föderale Dotationen, |
5. für den Zeitraum von 2015 bis 2033: einen Übergangsmechanismus, | 5. für den Zeitraum von 2015 bis 2033: einen Übergangsmechanismus, |
6. Anleihen." | 6. Anleihen." |
Art. 4 - In Kapitel I, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel | Art. 4 - In Kapitel I, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel |
56bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 56bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 56bis - Die Artikel 1ter Absatz 3 und 11 des | "Art. 56bis - Die Artikel 1ter Absatz 3 und 11 des |
Finanzierungsgesetzes sind auf die Deutschsprachige Gemeinschaft | Finanzierungsgesetzes sind auf die Deutschsprachige Gemeinschaft |
entsprechend anwendbar." | entsprechend anwendbar." |
Art. 5 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel II, das | Art. 5 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel II, das |
Artikel 57 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: | Artikel 57 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Kapitel II - Eigene nichtsteuerliche Einnahmen". | "Kapitel II - Eigene nichtsteuerliche Einnahmen". |
Art. 6 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel III, das die | Art. 6 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel III, das die |
Artikel 58 bis 58septies umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: | Artikel 58 bis 58septies umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Kapitel III - Allgemeine föderale Dotation". | "Kapitel III - Allgemeine föderale Dotation". |
Art. 7 - Artikel 58bis § 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 7 - Artikel 58bis § 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 7. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 7. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: |
" § 7 - Für die Haushaltsjahre 2007 bis einschließlich 2014 und für | " § 7 - Für die Haushaltsjahre 2007 bis einschließlich 2014 und für |
das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der in | das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der in |
den Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge, wird der in | den Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge, wird der in |
Anwendung von § 6 für das Haushaltsjahr 2006 ermittelte Betrag | Anwendung von § 6 für das Haushaltsjahr 2006 ermittelte Betrag |
jährlich nach den in Artikel 38 § 3ter Absatz 5 des | jährlich nach den in Artikel 38 § 3ter Absatz 5 des |
Finanzierungsgesetzes erwähnten Modalitäten der Schwankungsrate des | Finanzierungsgesetzes erwähnten Modalitäten der Schwankungsrate des |
durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden | durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden |
Haushaltsjahres und einem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums | Haushaltsjahres und einem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums |
des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres | des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres |
angeglichen." | angeglichen." |
Art. 8 - Artikel 58ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 58ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember | vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember |
2000 und 7. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: | 2000 und 7. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 5 werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2002" durch die | 1. In § 5 werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2002" durch die |
Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2002 bis zum Haushaltsjahr 2013 | Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2002 bis zum Haushaltsjahr 2013 |
einschließlich" ersetzt. | einschließlich" ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 7 - Für das Haushaltsjahr 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, | " § 7 - Für das Haushaltsjahr 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, |
aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den Artikeln 58nonies und | aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den Artikeln 58nonies und |
58decies erwähnten Basisbeträge, wird der in Anwendung der Paragraphen | 58decies erwähnten Basisbeträge, wird der in Anwendung der Paragraphen |
5 und 6 für das vorangegangene Haushaltsjahr ermittelte Betrag | 5 und 6 für das vorangegangene Haushaltsjahr ermittelte Betrag |
jährlich nach den in Artikel 33 § 2 des Finanzierungsgesetzes | jährlich nach den in Artikel 33 § 2 des Finanzierungsgesetzes |
festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen | festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen |
Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und dem | Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und dem |
realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden | realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden |
Haushaltsjahres angeglichen." | Haushaltsjahres angeglichen." |
Art. 9 - Artikel 58quater Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 9 - Artikel 58quater Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 7. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 7. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: |
"Für die Haushaltsjahre 2002 bis einschließlich 2014 und für das | "Für die Haushaltsjahre 2002 bis einschließlich 2014 und für das |
Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den | Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den |
Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge, wird der in | Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge, wird der in |
Anwendung von Absatz 2 im Haushaltsjahr 2001 ermittelte Betrag | Anwendung von Absatz 2 im Haushaltsjahr 2001 ermittelte Betrag |
jährlich nach den in Artikel 33 § 2 des Finanzierungsgesetzes | jährlich nach den in Artikel 33 § 2 des Finanzierungsgesetzes |
festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen | festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen |
Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und dem | Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und dem |
realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden | realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden |
Haushaltsjahres angeglichen." | Haushaltsjahres angeglichen." |
Art. 10 - Artikel 58quinquies desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 10 - Artikel 58quinquies desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 22. Dezember 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. | Gesetz vom 22. Dezember 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. |
Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: | Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: |
a) In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2001" durch | a) In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2001" durch |
die Wörter "Für die Haushaltsjahre 2001 bis einschließlich 2014 und | die Wörter "Für die Haushaltsjahre 2001 bis einschließlich 2014 und |
für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der | für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der |
in den Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge," | in den Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge," |
ersetzt. | ersetzt. |
b) In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2002" durch | b) In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2002" durch |
die Wörter "Für die Haushaltsjahre 2002 bis einschließlich 2014 und | die Wörter "Für die Haushaltsjahre 2002 bis einschließlich 2014 und |
für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der | für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der |
in den Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge," | in den Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge," |
ersetzt. | ersetzt. |
c) In § 3 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe e) werden die Wörter "ab dem | c) In § 3 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe e) werden die Wörter "ab dem |
Haushaltsjahr 2005" durch die Wörter "für die Haushaltsjahre 2005 bis | Haushaltsjahr 2005" durch die Wörter "für die Haushaltsjahre 2005 bis |
einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur | einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur |
hinsichtlich der Festlegung der in den Artikeln 58nonies und 58decies | hinsichtlich der Festlegung der in den Artikeln 58nonies und 58decies |
erwähnten Basisbeträge" ersetzt. | erwähnten Basisbeträge" ersetzt. |
Art. 11 - Artikel 58sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 11 - Artikel 58sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 7. Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. | Gesetz vom 7. Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. |
Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: |
a) Paragraph 3 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | a) Paragraph 3 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
"Für die Haushaltsjahre 2012 bis einschließlich 2014 und für das | "Für die Haushaltsjahre 2012 bis einschließlich 2014 und für das |
Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den | Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den |
Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge, entspricht der | Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge, entspricht der |
Gesamtbetrag dem in Anwendung des vorliegenden Paragraphen für das | Gesamtbetrag dem in Anwendung des vorliegenden Paragraphen für das |
vorangegangene Haushaltsjahr ermittelten Gesamtbetrag, nachdem dieser | vorangegangene Haushaltsjahr ermittelten Gesamtbetrag, nachdem dieser |
Betrag nach den in Artikel 38 § 3ter Absatz 5 des | Betrag nach den in Artikel 38 § 3ter Absatz 5 des |
Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des | Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des |
durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden | durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden |
Haushaltsjahres und dem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des | Haushaltsjahres und dem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des |
Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen | Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen |
wurde." | wurde." |
b) In § 4 Nr. 3 werden die Wörter "ab dem Haushaltsjahr 2012" durch | b) In § 4 Nr. 3 werden die Wörter "ab dem Haushaltsjahr 2012" durch |
die Wörter "für die Haushaltsjahre 2012 bis einschließlich 2014 und | die Wörter "für die Haushaltsjahre 2012 bis einschließlich 2014 und |
für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der | für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der |
in den Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge," | in den Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge," |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 12 - Artikel 58septies desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 12 - Artikel 58septies desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 22. Dezember 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. | Gesetz vom 22. Dezember 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. |
Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: | Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. In den Paragraphen 1 bis 6 werden die Wörter "Artikel 56 Punkt 2" | 1. In den Paragraphen 1 bis 6 werden die Wörter "Artikel 56 Punkt 2" |
jedes Mal durch die Wörter "Artikel 56 Nr. 2" ersetzt. | jedes Mal durch die Wörter "Artikel 56 Nr. 2" ersetzt. |
2. In § 6 werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2007" durch die | 2. In § 6 werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2007" durch die |
Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2007 bis zum Haushaltsjahr 2013 | Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2007 bis zum Haushaltsjahr 2013 |
einschließlich" ersetzt. | einschließlich" ersetzt. |
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 7 - Für das Haushaltsjahr 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, | " § 7 - Für das Haushaltsjahr 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, |
aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den Artikeln 58nonies und | aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den Artikeln 58nonies und |
58decies erwähnten Basisbeträge, setzt sich der Gesamtbetrag der in | 58decies erwähnten Basisbeträge, setzt sich der Gesamtbetrag der in |
Artikel 56 Nr. 2 erwähnten allgemeinen föderalen Dotation aus | Artikel 56 Nr. 2 erwähnten allgemeinen föderalen Dotation aus |
folgenden Beträgen zusammen: | folgenden Beträgen zusammen: |
1. dem in Anwendung von Artikel 58bis § 7 ermittelten Betrag, | 1. dem in Anwendung von Artikel 58bis § 7 ermittelten Betrag, |
2. dem in Anwendung von Artikel 58ter § 7 ermittelten Betrag, | 2. dem in Anwendung von Artikel 58ter § 7 ermittelten Betrag, |
3. dem in Anwendung von Artikel 58quater ermittelten Betrag, | 3. dem in Anwendung von Artikel 58quater ermittelten Betrag, |
4. dem in Anwendung von Artikel 58quinquies § 4 ermittelten Betrag, | 4. dem in Anwendung von Artikel 58quinquies § 4 ermittelten Betrag, |
5. dem in Anwendung von Artikel 58sexies ermittelten Betrag, | 5. dem in Anwendung von Artikel 58sexies ermittelten Betrag, |
6. einem festen Jahresbetrag von 275.161,81 Euro." | 6. einem festen Jahresbetrag von 275.161,81 Euro." |
Art. 13 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel IV, das die | Art. 13 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel IV, das die |
Artikel 58octies bis 58undecies umfasst, mit folgender Überschrift | Artikel 58octies bis 58undecies umfasst, mit folgender Überschrift |
eingefügt: | eingefügt: |
"Kapitel IV - Zugewiesene Teile des Steuerertrags". | "Kapitel IV - Zugewiesene Teile des Steuerertrags". |
Art. 14 - Artikel 58octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 14 - Artikel 58octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 7. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 7. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 58octies - Der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird eine Dotation | "Art. 58octies - Der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird eine Dotation |
als Ausgleich für die Rundfunk- und Fernsehgebühr gewährt. | als Ausgleich für die Rundfunk- und Fernsehgebühr gewährt. |
Den Basisbetrag für diese Dotation bildet der Durchschnitt des in den | Den Basisbetrag für diese Dotation bildet der Durchschnitt des in den |
Haushaltsjahren 1999 bis einschließlich 2001 in der Deutschsprachigen | Haushaltsjahren 1999 bis einschließlich 2001 in der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft lokalisierten Nettoertrags aus den Rundfunk- und | Gemeinschaft lokalisierten Nettoertrags aus den Rundfunk- und |
Fernsehgebühren, und zwar unter Anwendung des in Artikel 5 § 2 Nr. 9 | Fernsehgebühren, und zwar unter Anwendung des in Artikel 5 § 2 Nr. 9 |
des Finanzierungsgesetzes festgelegten Lokalisierungskriteriums. Der | des Finanzierungsgesetzes festgelegten Lokalisierungskriteriums. Der |
Nettoertrag wird in Preisen von 2002 ausgedrückt. | Nettoertrag wird in Preisen von 2002 ausgedrückt. |
Für die Haushaltsjahre 2003 bis einschließlich 2014 und für das | Für die Haushaltsjahre 2003 bis einschließlich 2014 und für das |
Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den | Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den |
Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge, wird der in | Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge, wird der in |
Anwendung von Absatz 2 ermittelte Betrag jährlich nach den in Artikel | Anwendung von Absatz 2 ermittelte Betrag jährlich nach den in Artikel |
38 § 3 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der | 38 § 3 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der |
Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des | Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des |
betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. | betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. |
Die in Absatz 1 erwähnte Dotation setzt sich aus einem Teil des | Die in Absatz 1 erwähnte Dotation setzt sich aus einem Teil des |
Ertrags aus der in Artikel 7 des Finanzierungsgesetzes erwähnten | Ertrags aus der in Artikel 7 des Finanzierungsgesetzes erwähnten |
föderalen Steuer der natürlichen Personen zusammen." | föderalen Steuer der natürlichen Personen zusammen." |
Art. 15 - Artikel 58novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 15 - Artikel 58novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 7. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 7. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 58nonies - Es wird ein Basisbetrag festgelegt, der 50 % der | "Art. 58nonies - Es wird ein Basisbetrag festgelegt, der 50 % der |
Summe des in Anwendung von Artikel 58septies § 7 für das Haushaltsjahr | Summe des in Anwendung von Artikel 58septies § 7 für das Haushaltsjahr |
2015 ermittelten Betrags und des in Anwendung von Artikel 58octies für | 2015 ermittelten Betrags und des in Anwendung von Artikel 58octies für |
das Haushaltsjahr 2015 ermittelten Betrags entspricht. | das Haushaltsjahr 2015 ermittelten Betrags entspricht. |
Für das Haushaltsjahr 2015 entspricht der zugewiesene Betrag der Summe | Für das Haushaltsjahr 2015 entspricht der zugewiesene Betrag der Summe |
der in Nr. 1 und 2 angegebenen Beträge abzüglich des in Nr. 3 | der in Nr. 1 und 2 angegebenen Beträge abzüglich des in Nr. 3 |
angegebenen Betrags: | angegebenen Betrags: |
1. des in Anwendung von Absatz 1 ermittelten Basisbetrags, | 1. des in Anwendung von Absatz 1 ermittelten Basisbetrags, |
2. eines Betrags in Höhe von 303.702 Euro, | 2. eines Betrags in Höhe von 303.702 Euro, |
3. eines Betrags in Höhe von 2.160.000 Euro. | 3. eines Betrags in Höhe von 2.160.000 Euro. |
Für das Haushaltsjahr 2016 wird der in Anwendung von Absatz 2 für das | Für das Haushaltsjahr 2016 wird der in Anwendung von Absatz 2 für das |
Haushaltsjahr 2015 ermittelte Betrag zuerst nach den in Artikel 33 § 2 | Haushaltsjahr 2015 ermittelte Betrag zuerst nach den in Artikel 33 § 2 |
des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate | des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate |
des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden | des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden |
Haushaltsjahres und dem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des | Haushaltsjahres und dem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des |
Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen und | Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen und |
anschließend um 2.160.000 Euro verringert. | anschließend um 2.160.000 Euro verringert. |
Ab dem Haushaltsjahr 2017 wird der für das vorangegangene | Ab dem Haushaltsjahr 2017 wird der für das vorangegangene |
Haushaltsjahr ermittelte Betrag jährlich nach den in Artikel 33 § 2 | Haushaltsjahr ermittelte Betrag jährlich nach den in Artikel 33 § 2 |
des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate | des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate |
des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden | des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden |
Haushaltsjahres und dem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des | Haushaltsjahres und dem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des |
Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. | Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. |
Die in den Absätzen 2 bis 4 erwähnten Mittel setzen sich aus einem | Die in den Absätzen 2 bis 4 erwähnten Mittel setzen sich aus einem |
Teil des Ertrags aus der in Artikel 7 des Finanzierungsgesetzes | Teil des Ertrags aus der in Artikel 7 des Finanzierungsgesetzes |
erwähnten föderalen Steuer der natürlichen Personen zusammen." | erwähnten föderalen Steuer der natürlichen Personen zusammen." |
Art. 16 - In Kapitel IV, eingefügt durch Artikel 13, wird anstelle von | Art. 16 - In Kapitel IV, eingefügt durch Artikel 13, wird anstelle von |
Artikel 58decies, widerrufen durch Artikel 42 des vorliegenden | Artikel 58decies, widerrufen durch Artikel 42 des vorliegenden |
Gesetzes, ein Artikel 58decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Gesetzes, ein Artikel 58decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 58decies - Es wird ein Basisbetrag festgelegt, der der Differenz | "Art. 58decies - Es wird ein Basisbetrag festgelegt, der der Differenz |
zwischen den in Nr. 1 und 2 erwähnten Beträgen entspricht: | zwischen den in Nr. 1 und 2 erwähnten Beträgen entspricht: |
1. dem Betrag, der der Summe des in Anwendung von Artikel 58septies § | 1. dem Betrag, der der Summe des in Anwendung von Artikel 58septies § |
7 für das Haushaltsjahr 2015 ermittelten Betrags und des in Anwendung | 7 für das Haushaltsjahr 2015 ermittelten Betrags und des in Anwendung |
von Artikel 58octies für das Haushaltsjahr 2015 ermittelten Betrags | von Artikel 58octies für das Haushaltsjahr 2015 ermittelten Betrags |
entspricht, | entspricht, |
2. dem in Anwendung von Artikel 58nonies Absatz 1 ermittelten | 2. dem in Anwendung von Artikel 58nonies Absatz 1 ermittelten |
Basisbetrag. | Basisbetrag. |
Für das Haushaltsjahr 2015 entspricht der zugewiesene Betrag dem | Für das Haushaltsjahr 2015 entspricht der zugewiesene Betrag dem |
Betrag aus der Summe folgender Beträge: | Betrag aus der Summe folgender Beträge: |
1. des in Absatz 1 erwähnten Basisbetrags, | 1. des in Absatz 1 erwähnten Basisbetrags, |
2. eines Betrags in Höhe von 1.363.361 Euro. | 2. eines Betrags in Höhe von 1.363.361 Euro. |
Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der für das vorangegangene | Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der für das vorangegangene |
Haushaltsjahr ermittelte Betrag jährlich nach den in Artikel 33 § 2 | Haushaltsjahr ermittelte Betrag jährlich nach den in Artikel 33 § 2 |
des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate | des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate |
des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden | des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden |
Haushaltsjahres und dem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des | Haushaltsjahres und dem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des |
Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen und | Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen und |
anschließend multipliziert mit dem Verhältnis zwischen dem in Absatz 4 | anschließend multipliziert mit dem Verhältnis zwischen dem in Absatz 4 |
erwähnten Angleichungsfaktor für das betreffende Haushaltsjahr und dem | erwähnten Angleichungsfaktor für das betreffende Haushaltsjahr und dem |
in Absatz 4 erwähnten Angleichungsfaktor für das vorangegangene | in Absatz 4 erwähnten Angleichungsfaktor für das vorangegangene |
Haushaltsjahr. | Haushaltsjahr. |
Dieser Angleichungsfaktor wird ermittelt durch die Berechnung des | Dieser Angleichungsfaktor wird ermittelt durch die Berechnung des |
Verhältnisses zwischen: | Verhältnisses zwischen: |
1. einerseits dem arithmetischen Mittel der Anzahl Einwohner unter 18 | 1. einerseits dem arithmetischen Mittel der Anzahl Einwohner unter 18 |
Jahren, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 30. Juni der fünf | Jahren, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 30. Juni der fünf |
vorangegangenen Haushaltsjahre angehören, abzüglich 20 % der Erhöhung | vorangegangenen Haushaltsjahre angehören, abzüglich 20 % der Erhöhung |
oder gegebenenfalls zuzüglich 20 % der Verringerung dieser Anzahl im | oder gegebenenfalls zuzüglich 20 % der Verringerung dieser Anzahl im |
Vergleich zu der in Nr. 2 bestimmten Anzahl Einwohner, | Vergleich zu der in Nr. 2 bestimmten Anzahl Einwohner, |
2. und andererseits der Anzahl Einwohner unter 18 Jahren, die der | 2. und andererseits der Anzahl Einwohner unter 18 Jahren, die der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft am 30. Juni 1999 angehören. | Deutschsprachigen Gemeinschaft am 30. Juni 1999 angehören. |
Der in Absatz 4 erwähnte Angleichungsfaktor wird jährlich nach | Der in Absatz 4 erwähnte Angleichungsfaktor wird jährlich nach |
Konzertierung mit der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft | Konzertierung mit der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft |
durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. | durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. |
Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Mittel setzen sich aus einem | Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Mittel setzen sich aus einem |
Teil des Ertrags aus der Mehrwertsteuer zusammen." | Teil des Ertrags aus der Mehrwertsteuer zusammen." |
Art. 17 - In dasselbe Kapitel IV wird ein Artikel 58undecies mit | Art. 17 - In dasselbe Kapitel IV wird ein Artikel 58undecies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 58undecies - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der | "Art. 58undecies - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft jährlich ein Betrag in Höhe von | Deutschsprachigen Gemeinschaft jährlich ein Betrag in Höhe von |
3.038.832 Euro gewährt. | 3.038.832 Euro gewährt. |
Die in Absatz 1 erwähnten Mittel setzen sich aus einem Teil des | Die in Absatz 1 erwähnten Mittel setzen sich aus einem Teil des |
Ertrags aus der in Artikel 7 des Finanzierungsgesetzes erwähnten | Ertrags aus der in Artikel 7 des Finanzierungsgesetzes erwähnten |
föderalen Steuer der natürlichen Personen zusammen." | föderalen Steuer der natürlichen Personen zusammen." |
Art. 18 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel V, das die | Art. 18 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel V, das die |
Artikel 58duodecies bis 58octodecies umfasst, mit folgender | Artikel 58duodecies bis 58octodecies umfasst, mit folgender |
Überschrift eingefügt: | Überschrift eingefügt: |
"Kapitel V - Föderale Dotationen". | "Kapitel V - Föderale Dotationen". |
Art. 19 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 18, wird ein Artikel | Art. 19 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 18, wird ein Artikel |
58duodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 58duodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 58duodecies - Für die Deutschsprachige Gemeinschaft werden die | "Art. 58duodecies - Für die Deutschsprachige Gemeinschaft werden die |
in den Artikeln 58terdecies bis 58octodecies erwähnten Dotationen | in den Artikeln 58terdecies bis 58octodecies erwähnten Dotationen |
jährlich in den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde | jährlich in den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde |
eingetragen." | eingetragen." |
Art. 20 - In dasselbe Kapitel V wird ein Artikel 58terdecies mit | Art. 20 - In dasselbe Kapitel V wird ein Artikel 58terdecies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 58terdecies - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der | "Art. 58terdecies - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft eine Dotation gewährt. | Deutschsprachigen Gemeinschaft eine Dotation gewährt. |
Für das Haushaltsjahr 2015 wird der Betrag der in Absatz 1 erwähnten | Für das Haushaltsjahr 2015 wird der Betrag der in Absatz 1 erwähnten |
Mittel durch Multiplikation des in Anwendung von Artikel 47/5 § 2 | Mittel durch Multiplikation des in Anwendung von Artikel 47/5 § 2 |
Absatz 1 und 2 des Finanzierungsgesetzes ermittelten Betrags mit dem | Absatz 1 und 2 des Finanzierungsgesetzes ermittelten Betrags mit dem |
in Artikel 47/5 § 2 Absatz 3 des Finanzierungsgesetzes ermittelten | in Artikel 47/5 § 2 Absatz 3 des Finanzierungsgesetzes ermittelten |
Prozentsatz bestimmt. | Prozentsatz bestimmt. |
Für die Festlegung der Mittel für das Haushaltsjahr 2016 und für jedes | Für die Festlegung der Mittel für das Haushaltsjahr 2016 und für jedes |
der darauffolgenden Haushaltsjahre werden die für das vorangegangene | der darauffolgenden Haushaltsjahre werden die für das vorangegangene |
Haushaltsjahr ermittelten Mittel jährlich angeglichen: | Haushaltsjahr ermittelten Mittel jährlich angeglichen: |
1. an die Schwankungsrate des durchschnittlichen | 1. an die Schwankungsrate des durchschnittlichen |
Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres, und zwar | Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres, und zwar |
nach den in Artikel 38 § 3 des Finanzierungsgesetzes festgelegten | nach den in Artikel 38 § 3 des Finanzierungsgesetzes festgelegten |
Modalitäten, | Modalitäten, |
2. an die Entwicklung der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 | 2. an die Entwicklung der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 |
Jahren der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 1. Januar des | Jahren der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 1. Januar des |
betreffenden Haushaltsjahres im Verhältnis zu dieser Anzahl am 1. | betreffenden Haushaltsjahres im Verhältnis zu dieser Anzahl am 1. |
Januar des vorangegangenen Haushaltsjahres, und zwar nach den in | Januar des vorangegangenen Haushaltsjahres, und zwar nach den in |
Artikel 47/5 § 2 Absatz 2 Nr. 2 des Finanzierungsgesetzes festgelegten | Artikel 47/5 § 2 Absatz 2 Nr. 2 des Finanzierungsgesetzes festgelegten |
Modalitäten, wobei die Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 | Modalitäten, wobei die Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 |
Jahren der Deutschsprachigen Gemeinschaft nach den in Artikel 47/5 § 5 | Jahren der Deutschsprachigen Gemeinschaft nach den in Artikel 47/5 § 5 |
Nr. 4 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten festgelegt | Nr. 4 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten festgelegt |
wird, | wird, |
3. an den Prozentsatz von 25 % des realen Wachstums des | 3. an den Prozentsatz von 25 % des realen Wachstums des |
Bruttoinlandsprodukts pro Einwohner, und zwar nach den in Artikel 47/5 | Bruttoinlandsprodukts pro Einwohner, und zwar nach den in Artikel 47/5 |
§ 4 Nr. 3 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten." | § 4 Nr. 3 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten." |
Art. 21 - In dasselbe Kapitel V wird ein Artikel 58quaterdecies mit | Art. 21 - In dasselbe Kapitel V wird ein Artikel 58quaterdecies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 58quaterdecies - Wenn der König in Anwendung von Artikel 47/6 | "Art. 58quaterdecies - Wenn der König in Anwendung von Artikel 47/6 |
des Finanzierungsgesetzes einen Teil der Haushaltsmittel im Bereich | des Finanzierungsgesetzes einen Teil der Haushaltsmittel im Bereich |
Wohlstand für die Erhöhung der in Artikel 47/5 desselben Gesetzes | Wohlstand für die Erhöhung der in Artikel 47/5 desselben Gesetzes |
erwähnten Dotationen verwendet, verwendet Er auch einen Teil dieser | erwähnten Dotationen verwendet, verwendet Er auch einen Teil dieser |
Haushaltsmittel für die Erhöhung der in Artikel 58terdecies erwähnten | Haushaltsmittel für die Erhöhung der in Artikel 58terdecies erwähnten |
Dotation, wenn die Beteiligungsquote der jungen Leute im | Dotation, wenn die Beteiligungsquote der jungen Leute im |
Hochschulwesen im deutschen Sprachgebiet zwischen dem vorangegangenen | Hochschulwesen im deutschen Sprachgebiet zwischen dem vorangegangenen |
Jahr und dem letzten Jahr, in dem ein Teil der Haushaltsmittel im | Jahr und dem letzten Jahr, in dem ein Teil der Haushaltsmittel im |
Bereich Wohlstand für eine Erhöhung der vorerwähnten Dotation | Bereich Wohlstand für eine Erhöhung der vorerwähnten Dotation |
beziehungsweise Dotationen verwendet worden ist, oder - in Ermangelung | beziehungsweise Dotationen verwendet worden ist, oder - in Ermangelung |
dessen - dem Jahr 2015, auch gestiegen ist. | dessen - dem Jahr 2015, auch gestiegen ist. |
Die Beteiligungsquote im deutschen Sprachgebiet wird nach den in | Die Beteiligungsquote im deutschen Sprachgebiet wird nach den in |
Artikel 47/6 Absatz 2 des Finanzierungsgesetzes festgelegten | Artikel 47/6 Absatz 2 des Finanzierungsgesetzes festgelegten |
Modalitäten festgelegt. | Modalitäten festgelegt. |
Die Erhöhung der in Artikel 58terdecies erwähnten Dotation entspricht | Die Erhöhung der in Artikel 58terdecies erwähnten Dotation entspricht |
dem vom König in Anwendung von Artikel 47/6 des Finanzierungsgesetzes | dem vom König in Anwendung von Artikel 47/6 des Finanzierungsgesetzes |
festgelegten Betrag, multipliziert mit einem Koeffizienten, der dem | festgelegten Betrag, multipliziert mit einem Koeffizienten, der dem |
Anteil des Anstiegs der Beteiligungsquote der Deutschsprachigen | Anteil des Anstiegs der Beteiligungsquote der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft am Anstieg der Beteiligungsquote des Königreichs | Gemeinschaft am Anstieg der Beteiligungsquote des Königreichs |
entspricht, wobei der Anstieg während des in Absatz 1 erwähnten | entspricht, wobei der Anstieg während des in Absatz 1 erwähnten |
Zeitraums beobachtet wird und der Anteil an der Erhöhung, der der | Zeitraums beobachtet wird und der Anteil an der Erhöhung, der der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft zugewiesen wird, dem Anteil des | Deutschsprachigen Gemeinschaft zugewiesen wird, dem Anteil des |
deutschen Sprachgebiets am Anstieg der Beteiligungsquote des | deutschen Sprachgebiets am Anstieg der Beteiligungsquote des |
Königreichs entspricht. | Königreichs entspricht. |
Der so ermittelte Betrag wird nominal konstant gehalten und jedes Jahr | Der so ermittelte Betrag wird nominal konstant gehalten und jedes Jahr |
den Mitteln, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft aufgrund von | den Mitteln, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft aufgrund von |
Artikel 58terdecies zugewiesen werden, hinzugefügt. | Artikel 58terdecies zugewiesen werden, hinzugefügt. |
Artikel 47/6 Absatz 5 des Finanzierungsgesetzes ist auf die | Artikel 47/6 Absatz 5 des Finanzierungsgesetzes ist auf die |
Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar." | Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar." |
Art. 22 - In dasselbe Kapitel V wird ein Artikel 58quindecies mit | Art. 22 - In dasselbe Kapitel V wird ein Artikel 58quindecies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 58quindecies - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der | "Art. 58quindecies - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft eine Dotation gewährt. | Deutschsprachigen Gemeinschaft eine Dotation gewährt. |
Für das Haushaltsjahr 2015 wird der Betrag der in Absatz 1 erwähnten | Für das Haushaltsjahr 2015 wird der Betrag der in Absatz 1 erwähnten |
Mittel durch Multiplikation des in Anwendung von Artikel 47/7 § 2 | Mittel durch Multiplikation des in Anwendung von Artikel 47/7 § 2 |
Absatz 1 und 2 des Finanzierungsgesetzes ermittelten Betrags mit dem | Absatz 1 und 2 des Finanzierungsgesetzes ermittelten Betrags mit dem |
in Artikel 47/7 § 2 Absatz 3 des Finanzierungsgesetzes ermittelten | in Artikel 47/7 § 2 Absatz 3 des Finanzierungsgesetzes ermittelten |
Prozentsatz bestimmt. | Prozentsatz bestimmt. |
Für die Festlegung der Mittel für das Haushaltsjahr 2016 und für jedes | Für die Festlegung der Mittel für das Haushaltsjahr 2016 und für jedes |
der darauffolgenden Haushaltsjahre werden die für das vorangegangene | der darauffolgenden Haushaltsjahre werden die für das vorangegangene |
Haushaltsjahr ermittelten Mittel jährlich angeglichen: | Haushaltsjahr ermittelten Mittel jährlich angeglichen: |
1. an die Schwankungsrate des durchschnittlichen | 1. an die Schwankungsrate des durchschnittlichen |
Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres, und zwar | Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres, und zwar |
nach den in Artikel 38 § 3 des Finanzierungsgesetzes festgelegten | nach den in Artikel 38 § 3 des Finanzierungsgesetzes festgelegten |
Modalitäten, | Modalitäten, |
2. an die Entwicklung der Anzahl Einwohner über 80 Jahre in der | 2. an die Entwicklung der Anzahl Einwohner über 80 Jahre in der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft am 1. Januar des betreffenden | Deutschsprachigen Gemeinschaft am 1. Januar des betreffenden |
Haushaltsjahres im Verhältnis zu dieser Anzahl am 1. Januar des | Haushaltsjahres im Verhältnis zu dieser Anzahl am 1. Januar des |
vorangegangenen Haushaltsjahres, und zwar nach den in Artikel 47/5 § 2 | vorangegangenen Haushaltsjahres, und zwar nach den in Artikel 47/5 § 2 |
Absatz 2 Nr. 2 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten, | Absatz 2 Nr. 2 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten, |
wobei die Anzahl Einwohner über 80 Jahre nach den in Artikel 47/7 § 5 | wobei die Anzahl Einwohner über 80 Jahre nach den in Artikel 47/7 § 5 |
Nr. 4 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten festgelegt | Nr. 4 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten festgelegt |
wird, | wird, |
3. an einen Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts | 3. an einen Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts |
pro Einwohner des betreffenden Haushaltsjahres, und zwar nach den in | pro Einwohner des betreffenden Haushaltsjahres, und zwar nach den in |
Artikel 47/5 § 4 Nr. 3 des Finanzierungsgesetzes festgelegten | Artikel 47/5 § 4 Nr. 3 des Finanzierungsgesetzes festgelegten |
Modalitäten, wobei der Prozentsatz nach den in Artikel 47/7 § 4 Absatz | Modalitäten, wobei der Prozentsatz nach den in Artikel 47/7 § 4 Absatz |
2 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten festgelegt wird." | 2 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten festgelegt wird." |
Art. 23 - In dasselbe Kapitel V wird ein Artikel 58sexdecies mit | Art. 23 - In dasselbe Kapitel V wird ein Artikel 58sexdecies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 58sexdecies - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der | "Art. 58sexdecies - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft eine Dotation gewährt, deren | Deutschsprachigen Gemeinschaft eine Dotation gewährt, deren |
Basisbetrag sich auf 5.695.663 Euro beläuft. | Basisbetrag sich auf 5.695.663 Euro beläuft. |
Für die Festlegung der Dotation ab dem Haushaltsjahr 2016 ist Artikel | Für die Festlegung der Dotation ab dem Haushaltsjahr 2016 ist Artikel |
47/8 Absatz 3 und 4 des Finanzierungsgesetzes auf die Deutschsprachige | 47/8 Absatz 3 und 4 des Finanzierungsgesetzes auf die Deutschsprachige |
Gemeinschaft entsprechend anwendbar. | Gemeinschaft entsprechend anwendbar. |
Für die Anwendung von Absatz 2 entspricht die Anzahl Einwohner der | Für die Anwendung von Absatz 2 entspricht die Anzahl Einwohner der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft der Anzahl Einwohner, die dem deutschen | Deutschsprachigen Gemeinschaft der Anzahl Einwohner, die dem deutschen |
Sprachgebiet angehören." | Sprachgebiet angehören." |
Art. 24 - In dasselbe Kapitel V wird ein Artikel 58septdecies mit | Art. 24 - In dasselbe Kapitel V wird ein Artikel 58septdecies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 58septdecies - Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der | "Art. 58septdecies - Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft aufgrund ihrer Zuständigkeiten im | Deutschsprachigen Gemeinschaft aufgrund ihrer Zuständigkeiten im |
Bereich der Finanzierung der Krankenhausinfrastrukturen und der | Bereich der Finanzierung der Krankenhausinfrastrukturen und der |
medizinisch-technischen Dienste eine Dotation gewährt. | medizinisch-technischen Dienste eine Dotation gewährt. |
Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der Betrag der in Absatz 1 erwähnten | Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der Betrag der in Absatz 1 erwähnten |
Mittel durch Multiplikation des in Anwendung von Artikel 47/9 § 3 | Mittel durch Multiplikation des in Anwendung von Artikel 47/9 § 3 |
Absatz 1 des Finanzierungsgesetzes für das betreffende Haushaltsjahr | Absatz 1 des Finanzierungsgesetzes für das betreffende Haushaltsjahr |
ermittelten ersten Teils mit dem in Artikel 47/9 § 3 Absatz 2 des | ermittelten ersten Teils mit dem in Artikel 47/9 § 3 Absatz 2 des |
Finanzierungsgesetzes für das betreffende Haushaltsjahr ermittelten | Finanzierungsgesetzes für das betreffende Haushaltsjahr ermittelten |
Prozentsatz ermittelt. | Prozentsatz ermittelt. |
Artikel 47/9 §§ 4 und 5 des Finanzierungsgesetzes ist auf die | Artikel 47/9 §§ 4 und 5 des Finanzierungsgesetzes ist auf die |
Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar." | Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar." |
Art. 25 - In dasselbe Kapitel V wird ein Artikel 58octodecies mit | Art. 25 - In dasselbe Kapitel V wird ein Artikel 58octodecies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 58octodecies - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der | "Art. 58octodecies - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft eine Dotation gewährt, deren | Deutschsprachigen Gemeinschaft eine Dotation gewährt, deren |
Basisbetrag sich auf 602.058 Euro beläuft. | Basisbetrag sich auf 602.058 Euro beläuft. |
Artikel 47/10 Absatz 2 und 3 des Finanzierungsgesetzes ist auf die | Artikel 47/10 Absatz 2 und 3 des Finanzierungsgesetzes ist auf die |
Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar." | Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar." |
Art. 26 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel VI, das | Art. 26 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel VI, das |
Artikel 58novodecies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 58novodecies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Kapitel VI - Übergangsmechanismus". | "Kapitel VI - Übergangsmechanismus". |
Art. 27 - In Kapitel VI, eingefügt durch Artikel 26, wird ein Artikel | Art. 27 - In Kapitel VI, eingefügt durch Artikel 26, wird ein Artikel |
58novodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 58novodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 58novodecies - § 1 - Als Übergangsmaßnahme wird für das | "Art. 58novodecies - § 1 - Als Übergangsmaßnahme wird für das |
Haushaltsjahr 2015 für die Deutschsprachige Gemeinschaft ein | Haushaltsjahr 2015 für die Deutschsprachige Gemeinschaft ein |
Übergangsbetrag festgelegt, der als die Summe folgender Beträge | Übergangsbetrag festgelegt, der als die Summe folgender Beträge |
bestimmt ist: | bestimmt ist: |
1. des Betrags, der resultiert aus der Differenz für das Haushaltsjahr | 1. des Betrags, der resultiert aus der Differenz für das Haushaltsjahr |
2015 zwischen: | 2015 zwischen: |
a) dem in Anwendung von Artikel 58terdecies Absatz 2 ermittelten | a) dem in Anwendung von Artikel 58terdecies Absatz 2 ermittelten |
Betrag und | Betrag und |
b) dem Betrag, der resultiert aus der Multiplikation des in Anwendung | b) dem Betrag, der resultiert aus der Multiplikation des in Anwendung |
von Artikel 47/5 § 2 Absatz 1 und 2 des Finanzierungsgesetzes | von Artikel 47/5 § 2 Absatz 1 und 2 des Finanzierungsgesetzes |
ermittelten Betrags mit 0,5182 %, | ermittelten Betrags mit 0,5182 %, |
2. des Betrags, der resultiert aus der Differenz für das Haushaltsjahr | 2. des Betrags, der resultiert aus der Differenz für das Haushaltsjahr |
2015 zwischen: | 2015 zwischen: |
a) dem in Anwendung von Artikel 58quindecies Absatz 2 ermittelten | a) dem in Anwendung von Artikel 58quindecies Absatz 2 ermittelten |
Betrag und | Betrag und |
b) dem Betrag, der resultiert aus der Multiplikation des in Anwendung | b) dem Betrag, der resultiert aus der Multiplikation des in Anwendung |
von Artikel 47/7 § 2 Absatz 1 und 2 des Finanzierungsgesetzes | von Artikel 47/7 § 2 Absatz 1 und 2 des Finanzierungsgesetzes |
ermittelten Betrags mit 0,6637 %, | ermittelten Betrags mit 0,6637 %, |
3. des Betrags, der resultiert aus der Differenz für das Haushaltsjahr | 3. des Betrags, der resultiert aus der Differenz für das Haushaltsjahr |
2015 zwischen: | 2015 zwischen: |
a) dem in Artikel 58sexdecies Absatz 1 festgelegten Betrag und | a) dem in Artikel 58sexdecies Absatz 1 festgelegten Betrag und |
b) einem Betrag in Höhe von 3.131.339 Euro, | b) einem Betrag in Höhe von 3.131.339 Euro, |
4. des Betrags, der resultiert aus der Differenz für das Haushaltsjahr | 4. des Betrags, der resultiert aus der Differenz für das Haushaltsjahr |
2015 zwischen: | 2015 zwischen: |
a) dem in Artikel 58octodecies Absatz 1 festgelegten Betrag und | a) dem in Artikel 58octodecies Absatz 1 festgelegten Betrag und |
b) einem Betrag in Höhe von 503.802 Euro. | b) einem Betrag in Höhe von 503.802 Euro. |
Der gemäß Absatz 1 festgelegte Übergangsbetrag bleibt während der | Der gemäß Absatz 1 festgelegte Übergangsbetrag bleibt während der |
Jahre 2015 bis einschließlich 2024 nominal konstant und wird | Jahre 2015 bis einschließlich 2024 nominal konstant und wird |
anschließend ab 2025 bis einschließlich 2034 über 10 Jahre linear | anschließend ab 2025 bis einschließlich 2034 über 10 Jahre linear |
verringert bis auf Null. | verringert bis auf Null. |
§ 2 - Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird dem in § 1 festgelegten | § 2 - Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird dem in § 1 festgelegten |
Übergangsbetrag jedoch ein Betrag hinzugefügt, der für das | Übergangsbetrag jedoch ein Betrag hinzugefügt, der für das |
Haushaltsjahr 2016 der Differenz entspricht zwischen: | Haushaltsjahr 2016 der Differenz entspricht zwischen: |
a) dem in Anwendung von Artikel 58septdecies Absatz 2 ermittelten | a) dem in Anwendung von Artikel 58septdecies Absatz 2 ermittelten |
Betrag, der um den Betrag der Finanzierungen, die gemäß Artikel 47/9 § | Betrag, der um den Betrag der Finanzierungen, die gemäß Artikel 47/9 § |
4 des Finanzierungsgesetzes von der Föderalbehörde für die | 4 des Finanzierungsgesetzes von der Föderalbehörde für die |
Deutschsprachige Gemeinschaft gewährleistet werden, verringert wird, | Deutschsprachige Gemeinschaft gewährleistet werden, verringert wird, |
und | und |
b) dem in Artikel 47/9 § 2 Absatz 1 des Finanzierungsgesetzes | b) dem in Artikel 47/9 § 2 Absatz 1 des Finanzierungsgesetzes |
festgelegten Betrag, der um den Betrag der Finanzierungen, die gemäß | festgelegten Betrag, der um den Betrag der Finanzierungen, die gemäß |
Artikel 47/9 § 4 des Finanzierungsgesetzes von der Föderalbehörde für | Artikel 47/9 § 4 des Finanzierungsgesetzes von der Föderalbehörde für |
die drei Gemeinschaften und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission | die drei Gemeinschaften und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission |
gewährleistet werden, verringert und mit 0,5399 % multipliziert wird. | gewährleistet werden, verringert und mit 0,5399 % multipliziert wird. |
Der gemäß § 2 hinzugefügte Betrag bleibt während der Jahre 2016 bis | Der gemäß § 2 hinzugefügte Betrag bleibt während der Jahre 2016 bis |
einschließlich 2024 nominal konstant und wird ab 2025 bis | einschließlich 2024 nominal konstant und wird ab 2025 bis |
einschließlich 2034 über 10 Jahre linear verringert bis auf Null. | einschließlich 2034 über 10 Jahre linear verringert bis auf Null. |
§ 3 - Wenn der Übergangsbetrag positiv ist, wird der in Anwendung von | § 3 - Wenn der Übergangsbetrag positiv ist, wird der in Anwendung von |
§ 1 für das Jahr 2015 und in Anwendung von § 2 für das Jahr 2016 und | § 1 für das Jahr 2015 und in Anwendung von § 2 für das Jahr 2016 und |
die darauffolgenden Jahre ermittelte Betrag während des Zeitraums von | die darauffolgenden Jahre ermittelte Betrag während des Zeitraums von |
2015 bis einschließlich 2033 jährlich von den in Artikel 58nonies | 2015 bis einschließlich 2033 jährlich von den in Artikel 58nonies |
erwähnten Mitteln abgezogen. | erwähnten Mitteln abgezogen. |
Wenn der Übergangsbetrag negativ ist, wird der absolute Wert des in | Wenn der Übergangsbetrag negativ ist, wird der absolute Wert des in |
Anwendung von § 1 für das Jahr 2015 und in Anwendung von § 2 für das | Anwendung von § 1 für das Jahr 2015 und in Anwendung von § 2 für das |
Jahr 2016 und die darauffolgenden Jahre ermittelten Betrags während | Jahr 2016 und die darauffolgenden Jahre ermittelten Betrags während |
des Zeitraums von 2015 bis einschließlich 2033 jährlich den in Artikel | des Zeitraums von 2015 bis einschließlich 2033 jährlich den in Artikel |
58nonies erwähnten Mitteln hinzugefügt." | 58nonies erwähnten Mitteln hinzugefügt." |
Art. 28 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel VII, das | Art. 28 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel VII, das |
Artikel 59 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: | Artikel 59 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Kapitel VII - Anleihen". | "Kapitel VII - Anleihen". |
Art. 29 - Artikel 59 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 29 - Artikel 59 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
7. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: | 7. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 59 - Artikel 49 des Finanzierungsgesetzes ist auf die | "Art. 59 - Artikel 49 des Finanzierungsgesetzes ist auf die |
Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar." | Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar." |
Art. 30 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel VIII, das | Art. 30 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel VIII, das |
Artikel 60 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: | Artikel 60 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Kapitel VIII - Bestimmungen im Bereich der Haushalts- und | "Kapitel VIII - Bestimmungen im Bereich der Haushalts- und |
Finanzorganisation". | Finanzorganisation". |
Art. 31 - Artikel 60 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 31 - Artikel 60 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
18. Juli 1990, wird wie folgt ersetzt: | 18. Juli 1990, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 60 - Die Artikel 50 bis 53 und 54 § 1 Absatz 1, 4 und 5 und § 2 | "Art. 60 - Die Artikel 50 bis 53 und 54 § 1 Absatz 1, 4 und 5 und § 2 |
des Finanzierungsgesetzes sind auf die Deutschsprachige Gemeinschaft | des Finanzierungsgesetzes sind auf die Deutschsprachige Gemeinschaft |
entsprechend anwendbar." | entsprechend anwendbar." |
Art. 32 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel IX, das die | Art. 32 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel IX, das die |
Artikel 60bis bis 60sexies umfasst, mit folgender Überschrift | Artikel 60bis bis 60sexies umfasst, mit folgender Überschrift |
eingefügt: | eingefügt: |
"Kapitel IX - Verschiedene Bestimmungen". | "Kapitel IX - Verschiedene Bestimmungen". |
Art. 33 - Artikel 60bis desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 33 - Artikel 60bis desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 7. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: | vom 7. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 60bis - Der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird ein Betrag | "Art. 60bis - Der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird ein Betrag |
zugewiesen, der 0,8428 % des in Anwendung von Artikel 62bis Absatz 1 | zugewiesen, der 0,8428 % des in Anwendung von Artikel 62bis Absatz 1 |
des Finanzierungsgesetzes ermittelten Betrags entspricht. | des Finanzierungsgesetzes ermittelten Betrags entspricht. |
Artikel 62bis Absatz 4 des Finanzierungsgesetzes ist auf die | Artikel 62bis Absatz 4 des Finanzierungsgesetzes ist auf die |
Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar." | Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar." |
Art. 34 - Artikel 60ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 34 - Artikel 60ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 18. Juli 1990, wird wie folgt ersetzt: | vom 18. Juli 1990, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 60ter - Ab den Wahlen für die Gemeinschafts- und | "Art. 60ter - Ab den Wahlen für die Gemeinschafts- und |
Regionalparlamente 2014 wird der Deutschsprachigen Gemeinschaft | Regionalparlamente 2014 wird der Deutschsprachigen Gemeinschaft |
jährlich ein Betrag zugewiesen, der der Entschädigung entspricht, die | jährlich ein Betrag zugewiesen, der der Entschädigung entspricht, die |
ein vom Wallonischen Parlament bestimmter Senator erhält." | ein vom Wallonischen Parlament bestimmter Senator erhält." |
Art. 35 - In Kapitel IX, eingefügt durch Artikel 32, wird ein Artikel | Art. 35 - In Kapitel IX, eingefügt durch Artikel 32, wird ein Artikel |
60quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 60quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 60quater - Für das Haushaltsjahr 2015 und die darauffolgenden | "Art. 60quater - Für das Haushaltsjahr 2015 und die darauffolgenden |
Haushaltsjahre ist die Deutschsprachige Gemeinschaft verpflichtet, | Haushaltsjahre ist die Deutschsprachige Gemeinschaft verpflichtet, |
einen Verantwortlichkeitsbeitrag für die Pension ihrer Beamten zu | einen Verantwortlichkeitsbeitrag für die Pension ihrer Beamten zu |
zahlen. | zahlen. |
Für die Haushaltsjahre 2015 bis einschließlich 2020 wird der | Für die Haushaltsjahre 2015 bis einschließlich 2020 wird der |
Verantwortlichkeitsbeitrag wie folgt bestimmt: | Verantwortlichkeitsbeitrag wie folgt bestimmt: |
2015 | 2015 |
2016 | 2016 |
2017 | 2017 |
2018 | 2018 |
2019 | 2019 |
2020 | 2020 |
881.347 Euro 978.547 Euro | 881.347 Euro 978.547 Euro |
1.075.746 Euro | 1.075.746 Euro |
1.172.946 Euro | 1.172.946 Euro |
1.270.145 Euro | 1.270.145 Euro |
1.367.345 Euro. | 1.367.345 Euro. |
Für die Bestimmung des Verantwortlichkeitsbeitrags ab dem | Für die Bestimmung des Verantwortlichkeitsbeitrags ab dem |
Haushaltsjahr 2021 ist Artikel 65quinquies § 1 Absatz 3 und 4 §§ 2 und | Haushaltsjahr 2021 ist Artikel 65quinquies § 1 Absatz 3 und 4 §§ 2 und |
3 des Finanzierungsgesetzes auf die Deutschsprachige Gemeinschaft | 3 des Finanzierungsgesetzes auf die Deutschsprachige Gemeinschaft |
entsprechend anwendbar. | entsprechend anwendbar. |
Die in Absatz 2 erwähnten Beträge und die in Anwendung von Absatz 3 | Die in Absatz 2 erwähnten Beträge und die in Anwendung von Absatz 3 |
festgelegten Beträge werden von den in Artikel 58nonies erwähnten | festgelegten Beträge werden von den in Artikel 58nonies erwähnten |
Mitteln abgezogen." | Mitteln abgezogen." |
Art. 36 - In dasselbe Kapitel IX wird ein Artikel 60quinquies mit | Art. 36 - In dasselbe Kapitel IX wird ein Artikel 60quinquies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 60quinquies - Artikel 61 §§ 1, 3 und 8 des Finanzierungsgesetzes | "Art. 60quinquies - Artikel 61 §§ 1, 3 und 8 des Finanzierungsgesetzes |
ist auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar." | ist auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar." |
Art. 37 - In dasselbe Kapitel IX wird ein Artikel 60sexies mit | Art. 37 - In dasselbe Kapitel IX wird ein Artikel 60sexies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 60sexies - § 1 - Artikel 68quinquies § 1 des | "Art. 60sexies - § 1 - Artikel 68quinquies § 1 des |
Finanzierungsgesetzes ist auf die Deutschsprachige Gemeinschaft | Finanzierungsgesetzes ist auf die Deutschsprachige Gemeinschaft |
entsprechend anwendbar. | entsprechend anwendbar. |
§ 2 - Die Ausgaben, die von den Einrichtungen, die gemäß Artikel 94 § | § 2 - Die Ausgaben, die von den Einrichtungen, die gemäß Artikel 94 § |
1bis des Sondergesetzes spätestens bis zum 31. Dezember 2019 mit der | 1bis des Sondergesetzes spätestens bis zum 31. Dezember 2019 mit der |
Verwaltung und Auszahlung der Familienbeihilfen beauftragt sind, | Verwaltung und Auszahlung der Familienbeihilfen beauftragt sind, |
getätigt werden und zu Lasten der Deutschsprachigen Gemeinschaft | getätigt werden und zu Lasten der Deutschsprachigen Gemeinschaft |
gehen, werden jährlich auf die in den Artikeln 58terdecies und | gehen, werden jährlich auf die in den Artikeln 58terdecies und |
58sexdecies erwähnten Dotationen angerechnet. | 58sexdecies erwähnten Dotationen angerechnet. |
Für die in Artikel 54 § 1 Absatz 5 des Finanzierungsgesetzes | Für die in Artikel 54 § 1 Absatz 5 des Finanzierungsgesetzes |
vorgesehene Zahlung der Vorschüsse wird der Schätzung dieser Ausgaben | vorgesehene Zahlung der Vorschüsse wird der Schätzung dieser Ausgaben |
Rechnung getragen. | Rechnung getragen. |
§ 3 - Die in Artikel 94 § 1ter des Sondergesetzes erwähnte Vergütung | § 3 - Die in Artikel 94 § 1ter des Sondergesetzes erwähnte Vergütung |
beläuft sich auf 80 % der Eigenanteile für die in Artikel 5 § 1 | beläuft sich auf 80 % der Eigenanteile für die in Artikel 5 § 1 |
römisch I Absatz 1 Nr. 3 bis 5 des Sondergesetzes erwähnten | römisch I Absatz 1 Nr. 3 bis 5 des Sondergesetzes erwähnten |
Pflegeleistungen. Sie ist von der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu | Pflegeleistungen. Sie ist von der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu |
zahlen, wenn die Leistungsempfänger im Bevölkerungsregister einer | zahlen, wenn die Leistungsempfänger im Bevölkerungsregister einer |
Gemeinde des deutschen Sprachgebiets eingetragen sind. Diese Vergütung | Gemeinde des deutschen Sprachgebiets eingetragen sind. Diese Vergütung |
wird von der in Artikel 58quindecies erwähnten Dotation abgezogen." | wird von der in Artikel 58quindecies erwähnten Dotation abgezogen." |
Art. 38 - Artikel 83 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 38 - Artikel 83 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 18. Juli 1990, wird durch einen Punkt 4 mit folgendem | Gesetz vom 18. Juli 1990, wird durch einen Punkt 4 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"4. die ausgedrückten Formeln und Grundsätze, die zu einem Basisbetrag | "4. die ausgedrückten Formeln und Grundsätze, die zu einem Basisbetrag |
oder zu einem Basisprozentsatz geführt haben, durch den in Zahlen | oder zu einem Basisprozentsatz geführt haben, durch den in Zahlen |
ausgedrückten Basisbetrag oder Basisprozentsatz ersetzen, ohne dabei | ausgedrückten Basisbetrag oder Basisprozentsatz ersetzen, ohne dabei |
das Ergebnis zu verändern." | das Ergebnis zu verändern." |
Art. 39 - In Artikel 86 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 39 - In Artikel 86 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 18. Juli 1990, wird § 1 wie folgt ersetzt: | vom 18. Juli 1990, wird § 1 wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Die Artikel 71, 73 §§ 2 bis 4, 75 §§ 1, 1quater und 2 und 77 | " § 1 - Die Artikel 71, 73 §§ 2 bis 4, 75 §§ 1, 1quater und 2 und 77 |
des Finanzierungsgesetzes sind auf die Deutschsprachige Gemeinschaft | des Finanzierungsgesetzes sind auf die Deutschsprachige Gemeinschaft |
entsprechend anwendbar." | entsprechend anwendbar." |
Art. 40 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90 mit folgendem | Art. 40 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 90 - Für das Haushaltsjahr 2014 wird ab dem 1. Juli 2014 ein | "Art. 90 - Für das Haushaltsjahr 2014 wird ab dem 1. Juli 2014 ein |
Betrag in Höhe von 453.432 Euro von der in Artikel 58septies erwähnten | Betrag in Höhe von 453.432 Euro von der in Artikel 58septies erwähnten |
allgemeinen Dotation abgezogen." | allgemeinen Dotation abgezogen." |
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen |
Art. 41 - Artikel 80 des Sondergesetzes vom 6. Januar 2014 zur Reform | Art. 41 - Artikel 80 des Sondergesetzes vom 6. Januar 2014 zur Reform |
der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, zur Erweiterung der | der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, zur Erweiterung der |
steuerlichen Autonomie der Regionen und zur Finanzierung der neuen | steuerlichen Autonomie der Regionen und zur Finanzierung der neuen |
Zuständigkeiten ist auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend | Zuständigkeiten ist auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend |
anwendbar. | anwendbar. |
Art. 42 - Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Januar 2014 zur Abänderung des | Art. 42 - Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Januar 2014 zur Abänderung des |
Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die | Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die |
Deutschsprachige Gemeinschaft infolge der Senatsreform wird | Deutschsprachige Gemeinschaft infolge der Senatsreform wird |
widerrufen. | widerrufen. |
KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
Art. 43 - § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft mit | Art. 43 - § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft mit |
Ausnahme der Bestimmungen, für die das Datum des Inkrafttretens durch | Ausnahme der Bestimmungen, für die das Datum des Inkrafttretens durch |
§ 2 festgelegt wird. | § 2 festgelegt wird. |
§ 2 - Die Artikel 34 und 42 treten am Tag der Wahlen für die | § 2 - Die Artikel 34 und 42 treten am Tag der Wahlen für die |
Abgeordnetenkammer, die am selben Tag wie die Wahlen für die | Abgeordnetenkammer, die am selben Tag wie die Wahlen für die |
Gemeinschafts- und Regionalparlamente 2014 stattfinden, in Kraft. | Gemeinschafts- und Regionalparlamente 2014 stattfinden, in Kraft. |
Artikel 35 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Artikel 35 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
Artikel 39 wird wirksam mit 1. Januar 2014. | Artikel 39 wird wirksam mit 1. Januar 2014. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
S. VERHERSTRAETEN | S. VERHERSTRAETEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |