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Meertalige weergave van Wet van 18/10/2017
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Wet betreffende het onrechtmatig binnendringen in, bezetten van of verblijven in andermans goed. - Duitse vertaling Loi relative à la pénétration, à l'occupation ou au séjour illégitimes dans le bien d'autrui. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE
18 OKTOBER 2017. - Wet betreffende het onrechtmatig binnendringen in, 18 OCTOBRE 2017. - Loi relative à la pénétration, à l'occupation ou au
bezetten van of verblijven in andermans goed. - Duitse vertaling séjour illégitimes dans le bien d'autrui. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 18 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
oktober 2017 betreffende het onrechtmatig binnendringen in, bezetten loi du 18 octobre 2017 relative à la pénétration, à l'occupation ou au
van of verblijven in andermans goed (Belgisch Staatsblad van 6 séjour illégitimes dans le bien d'autrui (Moniteur belge du 6 novembre
november 2017). 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
18. OKTOBER 2017 - Gesetz über das unrechtmäßige Eindringen in, das 18. OKTOBER 2017 - Gesetz über das unrechtmäßige Eindringen in, das
unrechtmäßige Besetzen von oder den unrechtmäßigen Aufenthalt in einem unrechtmäßige Besetzen von oder den unrechtmäßigen Aufenthalt in einem
fremden Gut fremden Gut
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches
Art. 2 - In Artikel 439 des Strafgesetzbuches, abgeändert durch das Art. 2 - In Artikel 439 des Strafgesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 26. Juni 2000, werden die Wörter "entweder mit Drohung oder Gesetz vom 26. Juni 2000, werden die Wörter "entweder mit Drohung oder
Gewaltanwendung gegen Personen oder durch Einbruch oder Einstieg oder Gewaltanwendung gegen Personen oder durch Einbruch oder Einstieg oder
mit falschen Schlüsseln in ein Haus, ein Appartement, ein Zimmer oder mit falschen Schlüsseln in ein Haus, ein Appartement, ein Zimmer oder
eine Unterkunft, die von anderen bewohnt werden, oder in dazugehörige eine Unterkunft, die von anderen bewohnt werden, oder in dazugehörige
Teile eindringt" durch die Wörter "entweder mit Drohung oder Teile eindringt" durch die Wörter "entweder mit Drohung oder
Gewaltanwendung gegen Personen, durch Einbruch oder Einstieg oder mit Gewaltanwendung gegen Personen, durch Einbruch oder Einstieg oder mit
falschen Schlüsseln in ein Haus, ein Appartement, ein Zimmer oder eine falschen Schlüsseln in ein Haus, ein Appartement, ein Zimmer oder eine
Unterkunft, die von anderen bewohnt werden, oder in dazugehörige Teile Unterkunft, die von anderen bewohnt werden, oder in dazugehörige Teile
eindringt, oder diese Güter besetzt oder sich ohne die Erlaubnis der eindringt, oder diese Güter besetzt oder sich ohne die Erlaubnis der
Bewohner darin aufhält". Bewohner darin aufhält".
Art. 3 - In Buch II Titel VIII Kapitel IV desselben Gesetzbuches wird Art. 3 - In Buch II Titel VIII Kapitel IV desselben Gesetzbuches wird
ein Artikel 442/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 442/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 442/1 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu "Art. 442/1 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu
einem Monat und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR oder mit nur einem Monat und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR oder mit nur
einer dieser Strafen wird bestraft, wer auf irgendeine Weise - ohne einer dieser Strafen wird bestraft, wer auf irgendeine Weise - ohne
Anordnung der Behörde oder ohne Erlaubnis des Inhabers eines Anordnung der Behörde oder ohne Erlaubnis des Inhabers eines
Rechtstitels oder eines Anspruchs, der Zugang zu dem betroffenen Gut Rechtstitels oder eines Anspruchs, der Zugang zu dem betroffenen Gut
verschafft oder dessen Nutzung oder den dortigen Aufenthalt erlaubt, verschafft oder dessen Nutzung oder den dortigen Aufenthalt erlaubt,
und außer in den Fällen, in denen das Gesetz es erlaubt - entweder in und außer in den Fällen, in denen das Gesetz es erlaubt - entweder in
ein Haus, ein Appartement, ein Zimmer oder eine Unterkunft eines ein Haus, ein Appartement, ein Zimmer oder eine Unterkunft eines
anderen, die nicht bewohnt werden, oder in dazugehörige Teile oder in anderen, die nicht bewohnt werden, oder in dazugehörige Teile oder in
irgendeine nicht bewohnte Räumlichkeit oder ein nicht bewohntes irgendeine nicht bewohnte Räumlichkeit oder ein nicht bewohntes
bewegliches Gut eines anderen, das als Unterkunft dienen kann oder bewegliches Gut eines anderen, das als Unterkunft dienen kann oder
nicht, eindringt, oder diese Güter besetzt oder sich darin aufhält, nicht, eindringt, oder diese Güter besetzt oder sich darin aufhält,
ohne selbst Inhaber eines vorerwähnten Anspruchs oder Rechtstitels zu ohne selbst Inhaber eines vorerwähnten Anspruchs oder Rechtstitels zu
sein. sein.
§ 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und § 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und
mit einer Geldbuße von 26 bis zu 200 EUR oder mit nur einer dieser mit einer Geldbuße von 26 bis zu 200 EUR oder mit nur einer dieser
Strafen wird bestraft, wer binnen der festgelegten Frist der in Strafen wird bestraft, wer binnen der festgelegten Frist der in
Artikel 12 § 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2017 über das Artikel 12 § 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2017 über das
unrechtmäßige Eindringen in, das unrechtmäßige Besetzen von oder den unrechtmäßige Eindringen in, das unrechtmäßige Besetzen von oder den
unrechtmäßigen Aufenthalt in einem fremden Gut erwähnten unrechtmäßigen Aufenthalt in einem fremden Gut erwähnten
Räumungsverfügung oder der in Artikel 1344decies des Räumungsverfügung oder der in Artikel 1344decies des
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Räumung nicht Folge leistet. Gerichtsgesetzbuches erwähnten Räumung nicht Folge leistet.
§ 3 - Die in § 1 erwähnte Straftat kann nur auf Klage einer Person, § 3 - Die in § 1 erwähnte Straftat kann nur auf Klage einer Person,
die Inhaber eines Rechtstitels oder Anspruchs auf das betroffene Gut die Inhaber eines Rechtstitels oder Anspruchs auf das betroffene Gut
ist, verfolgt werden." ist, verfolgt werden."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 4 - In Artikel 594 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 4 - In Artikel 594 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird Nr. 22, aufgehoben durch durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird Nr. 22, aufgehoben durch
das Gesetz vom 30. Juli 2013, mit folgendem Wortlaut wieder das Gesetz vom 30. Juli 2013, mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
"22. über Anträge, mit denen er aufgrund des Gesetzes vom 18. Oktober "22. über Anträge, mit denen er aufgrund des Gesetzes vom 18. Oktober
2017 über das unrechtmäßige Eindringen in, das unrechtmäßige Besetzen 2017 über das unrechtmäßige Eindringen in, das unrechtmäßige Besetzen
von oder den unrechtmäßigen Aufenthalt in einem fremden Gut befasst von oder den unrechtmäßigen Aufenthalt in einem fremden Gut befasst
ist,". ist,".
Art. 5 - Artikel 627 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 5 - Artikel 627 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 30. Juli 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom das Gesetz vom 30. Juli 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom
8. Mai 2014, wird durch eine Nummer 19 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 8. Mai 2014, wird durch eine Nummer 19 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"19. der Friedensrichter des Kantons in dem das Gut gelegen ist, auf "19. der Friedensrichter des Kantons in dem das Gut gelegen ist, auf
das sich die in Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Oktober 2017 über das das sich die in Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Oktober 2017 über das
unrechtmäßige Eindringen in, das unrechtmäßige Besetzen von oder den unrechtmäßige Eindringen in, das unrechtmäßige Besetzen von oder den
unrechtmäßigen Aufenthalt in einem fremden Gut erwähnte unrechtmäßigen Aufenthalt in einem fremden Gut erwähnte
Räumungsverfügung bezieht." Räumungsverfügung bezieht."
Art. 6 - In Teil IV Buch IV desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel Art. 6 - In Teil IV Buch IV desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel
XVter mit der Überschrift "Verfahren in Sachen Räumung von ohne XVter mit der Überschrift "Verfahren in Sachen Räumung von ohne
Anspruch oder Rechtstitel besetzten Orten" eingefügt. Anspruch oder Rechtstitel besetzten Orten" eingefügt.
Art. 7 - In Kapitel XVter, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel Art. 7 - In Kapitel XVter, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel
1344octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: 1344octies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1344octies - Jeder Inhaber eines Anspruchs oder Rechtstitels auf "Art. 1344octies - Jeder Inhaber eines Anspruchs oder Rechtstitels auf
das besetzte Gut kann durch kontradiktorische Antragschrift oder, bei das besetzte Gut kann durch kontradiktorische Antragschrift oder, bei
absoluter Notwendigkeit, durch einseitige Antragschrift, die bei der absoluter Notwendigkeit, durch einseitige Antragschrift, die bei der
Kanzlei des Friedensgerichts hinterlegt wird, eine Klage auf Räumung Kanzlei des Friedensgerichts hinterlegt wird, eine Klage auf Räumung
der ohne Anspruch oder Rechtstitel besetzten Orte einreichen. der ohne Anspruch oder Rechtstitel besetzten Orte einreichen.
Die Antragschrift enthält unter Androhung der Nichtigkeit: Die Antragschrift enthält unter Androhung der Nichtigkeit:
1. den Tag, den Monat und das Jahr, 1. den Tag, den Monat und das Jahr,
2. den Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers, 2. den Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers,
3. außer bei Einreichung der Klage durch einseitige Antragschrift, den 3. außer bei Einreichung der Klage durch einseitige Antragschrift, den
Namen, Vornamen und Wohnsitz oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, Namen, Vornamen und Wohnsitz oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes,
den Wohnort der Person, gegen die die Klage eingereicht wird, den Wohnort der Person, gegen die die Klage eingereicht wird,
4. den Gegenstand der Klage und eine kurz gefasste Darlegung der 4. den Gegenstand der Klage und eine kurz gefasste Darlegung der
Klagegründe, Klagegründe,
5. die Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts oder 5. die Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts oder
bei Einreichung der Klage durch einseitige Antragschrift die bei Einreichung der Klage durch einseitige Antragschrift die
Unterschrift des Rechtsanwalts. Unterschrift des Rechtsanwalts.
Bei Einreichung der Klage durch kontradiktorische Antragschrift wird Bei Einreichung der Klage durch kontradiktorische Antragschrift wird
der Antragschrift eine Wohnsitzbescheinigung der in Absatz 2 Nr. 3 der Antragschrift eine Wohnsitzbescheinigung der in Absatz 2 Nr. 3
erwähnten Person beigefügt. Diese Bescheinigung wird von der erwähnten Person beigefügt. Diese Bescheinigung wird von der
Gemeindeverwaltung ausgestellt. Gemeindeverwaltung ausgestellt.
Bei Einreichung der Klage durch kontradiktorische Antragschrift werden Bei Einreichung der Klage durch kontradiktorische Antragschrift werden
die Parteien oder bei Einreichung der Klage durch einseitige die Parteien oder bei Einreichung der Klage durch einseitige
Antragschrift wird die klagende Partei vom Greffier per Gerichtsbrief Antragschrift wird die klagende Partei vom Greffier per Gerichtsbrief
vorgeladen, um binnen acht Tagen beziehungsweise zwei Tagen ab der vorgeladen, um binnen acht Tagen beziehungsweise zwei Tagen ab der
Eintragung der Antragschrift in die allgemeine Liste zu der vom Eintragung der Antragschrift in die allgemeine Liste zu der vom
Richter anberaumten Sitzung zu erscheinen, unbeschadet der dem Richter Richter anberaumten Sitzung zu erscheinen, unbeschadet der dem Richter
eröffneten Möglichkeit, diese Fristen auf Antrag eines Rechtsanwalts eröffneten Möglichkeit, diese Fristen auf Antrag eines Rechtsanwalts
oder eines Gerichtsvollziehers zu verkürzen. Bei Einreichung der Klage oder eines Gerichtsvollziehers zu verkürzen. Bei Einreichung der Klage
durch kontradiktorische Antragschrift wird der Vorladung eine durch kontradiktorische Antragschrift wird der Vorladung eine
Abschrift der Antragschrift beigefügt. Abschrift der Antragschrift beigefügt.
Wenn die Parteien erscheinen, versucht der Richter die Parteien Wenn die Parteien erscheinen, versucht der Richter die Parteien
auszusöhnen. auszusöhnen.
Der Friedensrichter kann sich der Sache in der Einleitungssitzung Der Friedensrichter kann sich der Sache in der Einleitungssitzung
annehmen oder sie vertagen, damit sie an einem naheliegenden Datum annehmen oder sie vertagen, damit sie an einem naheliegenden Datum
vorgebracht wird, und er legt die Dauer der Verhandlung fest. Im vorgebracht wird, und er legt die Dauer der Verhandlung fest. Im
Urteil wird angegeben, dass eine Aussöhnung der Parteien nicht Urteil wird angegeben, dass eine Aussöhnung der Parteien nicht
erreicht werden konnte. erreicht werden konnte.
Bei Einreichung der Räumungsklage durch kontradiktorische Bei Einreichung der Räumungsklage durch kontradiktorische
Antragschrift legt der Friedensrichter, in Abweichung von Artikel 747, Antragschrift legt der Friedensrichter, in Abweichung von Artikel 747,
in der Einleitungssitzung die Fristen für das Einreichen der in der Einleitungssitzung die Fristen für das Einreichen der
Schriftsätze von Amts wegen und an einem naheliegenden Datum fest. Die Schriftsätze von Amts wegen und an einem naheliegenden Datum fest. Die
Parteien machen ihre Anmerkungen spätestens in der Einleitungssitzung Parteien machen ihre Anmerkungen spätestens in der Einleitungssitzung
geltend." geltend."
Art. 8 - In dasselbe Kapitel XVter wird ein Artikel 1344novies mit Art. 8 - In dasselbe Kapitel XVter wird ein Artikel 1344novies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1344novies - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf "Art. 1344novies - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf
jede Klage, die durch einen schriftlichen Antrag, durch eine Ladung jede Klage, die durch einen schriftlichen Antrag, durch eine Ladung
oder durch gemeinsame Antragschrift zwecks Räumung des Orts, den eine oder durch gemeinsame Antragschrift zwecks Räumung des Orts, den eine
natürliche Person ohne Anspruch oder Rechtstitel besetzt, eingeleitet natürliche Person ohne Anspruch oder Rechtstitel besetzt, eingeleitet
wird. wird.
§ 2 - Wird die Klage durch einen schriftlichen Antrag oder durch § 2 - Wird die Klage durch einen schriftlichen Antrag oder durch
gemeinsame Antragschrift eingeleitet, schickt der Greffier, außer wenn gemeinsame Antragschrift eingeleitet, schickt der Greffier, außer wenn
die Person, die einen Ort ohne Anspruch oder Rechtstitel besetzt, die Person, die einen Ort ohne Anspruch oder Rechtstitel besetzt,
gemäß § 4 Einspruch erhebt, nach einer Frist von vier Tagen ab gemäß § 4 Einspruch erhebt, nach einer Frist von vier Tagen ab
Eintragung der Sache in die allgemeine Liste dem öffentlichen Eintragung der Sache in die allgemeine Liste dem öffentlichen
Sozialhilfezentrum des Wohnsitzes der Person, die einen Ort ohne Sozialhilfezentrum des Wohnsitzes der Person, die einen Ort ohne
Anspruch oder Rechtstitel besetzt, oder, in Ermangelung eines Anspruch oder Rechtstitel besetzt, oder, in Ermangelung eines
Wohnsitzes, dem öffentlichen Sozialhilfezentrum des Wohnortes dieser Wohnsitzes, dem öffentlichen Sozialhilfezentrum des Wohnortes dieser
Person über ein durch einfachen Brief zu bestätigendes beliebiges Person über ein durch einfachen Brief zu bestätigendes beliebiges
Telekommunikationsverfahren eine Abschrift des schriftlichen Antrags Telekommunikationsverfahren eine Abschrift des schriftlichen Antrags
zu. zu.
§ 3 - Wird die Klage durch eine Ladung eingeleitet, schickt der § 3 - Wird die Klage durch eine Ladung eingeleitet, schickt der
Gerichtsvollzieher, außer wenn die Person, die einen Ort ohne Anspruch Gerichtsvollzieher, außer wenn die Person, die einen Ort ohne Anspruch
oder Rechtstitel besetzt, gemäß § 4 Einspruch erhebt, nach einer Frist oder Rechtstitel besetzt, gemäß § 4 Einspruch erhebt, nach einer Frist
von vier Tagen ab Zustellung der Gerichtsvollzieherurkunde dem von vier Tagen ab Zustellung der Gerichtsvollzieherurkunde dem
öffentlichen Sozialhilfezentrum des Wohnsitzes der Person, die einen öffentlichen Sozialhilfezentrum des Wohnsitzes der Person, die einen
Ort ohne Anspruch oder Rechtstitel besetzt, oder, in Ermangelung eines Ort ohne Anspruch oder Rechtstitel besetzt, oder, in Ermangelung eines
Wohnsitzes, dem öffentlichen Sozialhilfezentrum des Wohnortes dieser Wohnsitzes, dem öffentlichen Sozialhilfezentrum des Wohnortes dieser
Person über ein durch einfachen Brief zu bestätigendes beliebiges Person über ein durch einfachen Brief zu bestätigendes beliebiges
Telekommunikationsverfahren eine Abschrift der Ladung zu. Telekommunikationsverfahren eine Abschrift der Ladung zu.
§ 4 - Die Person, die einen Ort ohne Anspruch oder Rechtstitel § 4 - Die Person, die einen Ort ohne Anspruch oder Rechtstitel
besetzt, kann gegen die Übermittlung einer Abschrift des besetzt, kann gegen die Übermittlung einer Abschrift des
verfahrenseinleitenden Akts an das öffentliche Sozialhilfezentrum verfahrenseinleitenden Akts an das öffentliche Sozialhilfezentrum
Einspruch erheben; dies geschieht im Protokoll über das freiwillige Einspruch erheben; dies geschieht im Protokoll über das freiwillige
Erscheinen oder bei der Gerichtskanzlei binnen einer Frist von zwei Erscheinen oder bei der Gerichtskanzlei binnen einer Frist von zwei
Tagen nach der Vorladung per Gerichtsschreiben oder beim Tagen nach der Vorladung per Gerichtsschreiben oder beim
Gerichtsvollzieher binnen einer Frist von zwei Tagen nach Zustellung Gerichtsvollzieher binnen einer Frist von zwei Tagen nach Zustellung
der Urkunde. der Urkunde.
Der kontradiktorische schriftliche Antrag oder die Ladung enthält den Der kontradiktorische schriftliche Antrag oder die Ladung enthält den
Text von Absatz 1. Text von Absatz 1.
§ 5 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum bietet sich auf möglichst § 5 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum bietet sich auf möglichst
angemessene Weise an, im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Beistand angemessene Weise an, im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Beistand
zu leisten." zu leisten."
Art. 9 - In dasselbe Kapitel XVter wird ein Artikel 1344decies mit Art. 9 - In dasselbe Kapitel XVter wird ein Artikel 1344decies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1344decies - Bei einer in Artikel 1344novies § 1 erwähnten "Art. 1344decies - Bei einer in Artikel 1344novies § 1 erwähnten
Räumung bestimmt der Richter, dass die Durchführung der Räumung ab dem Räumung bestimmt der Richter, dass die Durchführung der Räumung ab dem
achten Tag nach der Zustellung des Urteils erfolgt, außer wenn er achten Tag nach der Zustellung des Urteils erfolgt, außer wenn er
durch eine mit Gründen versehene Entscheidung präzisiert, dass durch eine mit Gründen versehene Entscheidung präzisiert, dass
aufgrund außergewöhnlicher und schwerwiegender Umstände, insbesondere aufgrund außergewöhnlicher und schwerwiegender Umstände, insbesondere
in Bezug auf die Möglichkeit, die Person, die einen Ort ohne Anspruch in Bezug auf die Möglichkeit, die Person, die einen Ort ohne Anspruch
oder Rechtstitel besetzt, wieder so unterzubringen, dass Einheit, oder Rechtstitel besetzt, wieder so unterzubringen, dass Einheit,
finanzielle Mittel und Bedürfnisse der Familie, insbesondere während finanzielle Mittel und Bedürfnisse der Familie, insbesondere während
der Winterzeit, ausreichend gewährleistet sind, eine längere Frist der Winterzeit, ausreichend gewährleistet sind, eine längere Frist
sich als gerechtfertigt erweist. In diesem letzten Fall legt der sich als gerechtfertigt erweist. In diesem letzten Fall legt der
Richter unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien und unter Richter unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien und unter
den Bedingungen, die er bestimmt, die Frist fest, während deren die den Bedingungen, die er bestimmt, die Frist fest, während deren die
Räumung nicht durchgeführt werden kann. Wenn der Rechtstitel oder Räumung nicht durchgeführt werden kann. Wenn der Rechtstitel oder
Anspruch einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des Anspruch einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des
privaten Rechts zusteht, darf diese Frist nicht mehr als einen Monat privaten Rechts zusteht, darf diese Frist nicht mehr als einen Monat
betragen. Wenn der Rechtstitel oder Anspruch einer juristischen Person betragen. Wenn der Rechtstitel oder Anspruch einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts zusteht, darf diese Frist nicht mehr als sechs des öffentlichen Rechts zusteht, darf diese Frist nicht mehr als sechs
Monate betragen. Wenn die Klage durch einseitige Antragschrift Monate betragen. Wenn die Klage durch einseitige Antragschrift
eingereicht wird, kann die Zustellung durch Anschlag an der Außenmauer eingereicht wird, kann die Zustellung durch Anschlag an der Außenmauer
des ohne Anspruch oder Rechtstitel besetzten Ortes erfolgen. des ohne Anspruch oder Rechtstitel besetzten Ortes erfolgen.
Der Gerichtsvollzieher setzt die Person, die den Ort ohne Anspruch Der Gerichtsvollzieher setzt die Person, die den Ort ohne Anspruch
oder Rechtstitel besetzt, auf jeden Fall mindestens fünf Werktage im oder Rechtstitel besetzt, auf jeden Fall mindestens fünf Werktage im
Voraus von dem tatsächlichen Datum der Räumung in Kenntnis." Voraus von dem tatsächlichen Datum der Räumung in Kenntnis."
Art. 10 - In dasselbe Kapitel XVter wird ein Artikel 1344undecies mit Art. 10 - In dasselbe Kapitel XVter wird ein Artikel 1344undecies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1344undecies - Bei der Zustellung eines Räumungsurteils, wie in "Art. 1344undecies - Bei der Zustellung eines Räumungsurteils, wie in
Artikel 1344decies erwähnt, notifiziert der Gerichtsvollzieher der Artikel 1344decies erwähnt, notifiziert der Gerichtsvollzieher der
Person, dass die von der Person, die den Ort ohne Anspruch oder Person, dass die von der Person, die den Ort ohne Anspruch oder
Rechtstitel besetzt, mitgebrachten Güter, die sich nach Ablauf der Rechtstitel besetzt, mitgebrachten Güter, die sich nach Ablauf der
gesetzlichen oder vom Richter festgelegten Frist noch in der Wohnung gesetzlichen oder vom Richter festgelegten Frist noch in der Wohnung
befinden sollten, auf ihre Kosten auf der öffentlichen Straße befinden sollten, auf ihre Kosten auf der öffentlichen Straße
abgestellt werden und, wenn sie die öffentliche Straße versperren und abgestellt werden und, wenn sie die öffentliche Straße versperren und
der Eigentümer der Güter oder seine Rechtsnachfolger diese dort der Eigentümer der Güter oder seine Rechtsnachfolger diese dort
zurücklassen, ebenfalls auf ihre Kosten von der Gemeindeverwaltung zurücklassen, ebenfalls auf ihre Kosten von der Gemeindeverwaltung
weggeschafft und während sechs Monaten aufbewahrt werden, außer wenn weggeschafft und während sechs Monaten aufbewahrt werden, außer wenn
es sich um Güter handelt, die leicht verderblich oder schädlich für es sich um Güter handelt, die leicht verderblich oder schädlich für
die öffentliche Hygiene, Gesundheit oder Sicherheit sind. Der die öffentliche Hygiene, Gesundheit oder Sicherheit sind. Der
Gerichtsvollzieher bestätigt diese Mitteilung in der Gerichtsvollzieher bestätigt diese Mitteilung in der
Zustellungsurkunde." Zustellungsurkunde."
Art. 11 - In dasselbe Kapitel XVter wird ein Artikel 1344duodecies mit Art. 11 - In dasselbe Kapitel XVter wird ein Artikel 1344duodecies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1344duodecies - § 1 - Bei der Zustellung jedes Räumungsurteils, "Art. 1344duodecies - § 1 - Bei der Zustellung jedes Räumungsurteils,
wie in Artikel 1344decies erwähnt, schickt der Gerichtsvollzieher, wie in Artikel 1344decies erwähnt, schickt der Gerichtsvollzieher,
außer wenn gemäß § 2 Einspruch erhoben wird, nach einer Frist von vier außer wenn gemäß § 2 Einspruch erhoben wird, nach einer Frist von vier
Tagen ab Zustellung des Urteils dem öffentlichen Sozialhilfezentrum Tagen ab Zustellung des Urteils dem öffentlichen Sozialhilfezentrum
des Ortes, wo sich das Gut befindet, per einfachen Brief eine des Ortes, wo sich das Gut befindet, per einfachen Brief eine
Abschrift des Urteils zu. Abschrift des Urteils zu.
§ 2 - Die Person, die die Räumungsanordnung erhalten hat, kann binnen § 2 - Die Person, die die Räumungsanordnung erhalten hat, kann binnen
einer Frist von zwei Tagen ab Zustellung des Urteils beim einer Frist von zwei Tagen ab Zustellung des Urteils beim
Gerichtsvollzieher Einspruch gegen die Übermittlung des Urteils an das Gerichtsvollzieher Einspruch gegen die Übermittlung des Urteils an das
öffentliche Sozialhilfezentrum erheben. öffentliche Sozialhilfezentrum erheben.
§ 3 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum bietet sich auf möglichst § 3 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum bietet sich auf möglichst
angemessene Weise an, im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Beistand angemessene Weise an, im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Beistand
zu leisten." zu leisten."
KAPITEL 4 - Autonome Bestimmungen KAPITEL 4 - Autonome Bestimmungen
Art. 12 - § 1 - In den in Artikel 442/1 § 1 des Strafgesetzbuches Art. 12 - § 1 - In den in Artikel 442/1 § 1 des Strafgesetzbuches
erwähnten Fällen kann der Prokurator des Königs - unter der erwähnten Fällen kann der Prokurator des Königs - unter der
Voraussetzung, dass er seine diesbezügliche Entscheidung mit Gründen Voraussetzung, dass er seine diesbezügliche Entscheidung mit Gründen
versieht, und unter der Achtung der Unschuldsvermutung - auf Antrag versieht, und unter der Achtung der Unschuldsvermutung - auf Antrag
des Inhabers eines Anspruchs oder Rechtstitels auf das betreffende Gut des Inhabers eines Anspruchs oder Rechtstitels auf das betreffende Gut
binnen einer Frist von acht Tagen ab der Notifizierung der in § 2 binnen einer Frist von acht Tagen ab der Notifizierung der in § 2
Absatz 2 erwähnten Räumungsverfügung anordnen, dass die im Gut Absatz 2 erwähnten Räumungsverfügung anordnen, dass die im Gut
befindlichen Personen das Gut räumen. Nach Vernehmung dieser Personen befindlichen Personen das Gut räumen. Nach Vernehmung dieser Personen
erlässt der Prokurator des Königs eine Verfügung, es sei denn, die erlässt der Prokurator des Königs eine Verfügung, es sei denn, die
Vernehmung kann aufgrund konkreter Umständen in der Sache nicht Vernehmung kann aufgrund konkreter Umständen in der Sache nicht
stattfinden. stattfinden.
Der Prokurator des Königs kann die Verfügung nur erlassen, wenn unter Der Prokurator des Königs kann die Verfügung nur erlassen, wenn unter
Berücksichtigung der verfügbaren Sachverhalte der in Absatz 1 erwähnte Berücksichtigung der verfügbaren Sachverhalte der in Absatz 1 erwähnte
Antrag auf den ersten Blick offensichtlich begründet zu sein scheint. Antrag auf den ersten Blick offensichtlich begründet zu sein scheint.
Er vermerkt in der Verfügung die besonderen Umstände des Antrags, die Er vermerkt in der Verfügung die besonderen Umstände des Antrags, die
die Räumungsmaßnahme rechtfertigen. die Räumungsmaßnahme rechtfertigen.
Ein Notifizierungsprotokoll, das eine Abschrift der Verfügung und das Ein Notifizierungsprotokoll, das eine Abschrift der Verfügung und das
Datum und die Uhrzeit der Notifizierung umfasst, wird erstellt und der Datum und die Uhrzeit der Notifizierung umfasst, wird erstellt und der
Akte beigefügt. Akte beigefügt.
§ 2 - Die Verfügung des Prokurators des Königs wird schriftlich § 2 - Die Verfügung des Prokurators des Königs wird schriftlich
festgehalten und umfasst insbesondere Folgendes: festgehalten und umfasst insbesondere Folgendes:
1. eine Beschreibung des Orts, auf den sich die Maßnahme bezieht, und 1. eine Beschreibung des Orts, auf den sich die Maßnahme bezieht, und
die Angabe der Adresse des Guts, das Gegenstand der Verfügung ist, die Angabe der Adresse des Guts, das Gegenstand der Verfügung ist,
2. die Sachverhalte und Umstände, die zu der Verfügung geführt haben, 2. die Sachverhalte und Umstände, die zu der Verfügung geführt haben,
3. den Namen, Vornamen und Wohnsitz des Antragstellers und die Angabe 3. den Namen, Vornamen und Wohnsitz des Antragstellers und die Angabe
des Anspruchs oder Rechtstitels, den er hinsichtlich des betreffenden des Anspruchs oder Rechtstitels, den er hinsichtlich des betreffenden
Guts geltend macht, Guts geltend macht,
4. die in § 1 Absatz 1 erwähnte Frist, 4. die in § 1 Absatz 1 erwähnte Frist,
5. die Sanktionen, die bei Nichteinhaltung dieser Räumungsverfügung 5. die Sanktionen, die bei Nichteinhaltung dieser Räumungsverfügung
auferlegt werden können, insbesondere jene, die in Artikel 442/1 § 2 auferlegt werden können, insbesondere jene, die in Artikel 442/1 § 2
des Strafgesetzbuches erwähnt sind, des Strafgesetzbuches erwähnt sind,
6. die Beschwerdemöglichkeit und die Frist für die Einreichung dieser 6. die Beschwerdemöglichkeit und die Frist für die Einreichung dieser
Beschwerde. Beschwerde.
Diese Verfügung wird an einer sichtbaren Stelle des betreffenden Guts Diese Verfügung wird an einer sichtbaren Stelle des betreffenden Guts
angeschlagen. Eine Abschrift der Verfügung wird dem Korpschef der angeschlagen. Eine Abschrift der Verfügung wird dem Korpschef der
lokalen Polizei der Polizeizone, wo das Gut, auf das sich die lokalen Polizei der Polizeizone, wo das Gut, auf das sich die
Verfügung bezieht, gelegen ist, und dem Inhaber des Anspruchs oder Verfügung bezieht, gelegen ist, und dem Inhaber des Anspruchs oder
Rechtstitels auf das betreffende Gut sowie dem zuständigen Rechtstitels auf das betreffende Gut sowie dem zuständigen
öffentlichen Sozialhilfezentrum über das geeignetste öffentlichen Sozialhilfezentrum über das geeignetste
Kommunikationsmittel übermittelt. Kommunikationsmittel übermittelt.
Der Prokurator des Königs sorgt für die Vollstreckung der Der Prokurator des Königs sorgt für die Vollstreckung der
Räumungsverfügung. Räumungsverfügung.
§ 3 - Wer der Meinung ist, dass seine Rechte durch die Verfügung des § 3 - Wer der Meinung ist, dass seine Rechte durch die Verfügung des
Prokurators des Königs beeinträchtigt sind, kann durch eine mit Prokurators des Königs beeinträchtigt sind, kann durch eine mit
Gründen versehene kontradiktorische Antragschrift, die bei der Kanzlei Gründen versehene kontradiktorische Antragschrift, die bei der Kanzlei
des Friedensgerichts des Kantons hinterlegt wird, wo das betreffende des Friedensgerichts des Kantons hinterlegt wird, wo das betreffende
Gut gelegen ist, binnen einer Frist von acht Tagen ab der Gut gelegen ist, binnen einer Frist von acht Tagen ab der
Notifizierung der Verfügung durch sichtbaren Anschlag an dem zu Notifizierung der Verfügung durch sichtbaren Anschlag an dem zu
räumenden Gut gegen diese Verfügung Beschwerde einlegen und dies zur räumenden Gut gegen diese Verfügung Beschwerde einlegen und dies zur
Vermeidung des Verfalls. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vermeidung des Verfalls. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die
Verfügung des Prokurators des Königs kann nicht vollstreckt werden, Verfügung des Prokurators des Königs kann nicht vollstreckt werden,
solange die Frist für die Einreichung dieser Beschwerde noch läuft. solange die Frist für die Einreichung dieser Beschwerde noch läuft.
Diese Beschwerde wird während einer Strafverfolgung, die ganz oder Diese Beschwerde wird während einer Strafverfolgung, die ganz oder
teilweise auf denselben Sachverhalt begründet ist, nicht ausgesetzt. teilweise auf denselben Sachverhalt begründet ist, nicht ausgesetzt.
§ 4 - Binnen vierundzwanzig Stunden nach Hinterlegung der § 4 - Binnen vierundzwanzig Stunden nach Hinterlegung der
Antragschrift legt der Friedensrichter das Datum und die Uhrzeit der Antragschrift legt der Friedensrichter das Datum und die Uhrzeit der
Sitzung fest, in der die Sache behandelt werden kann. Die Sitzung Sitzung fest, in der die Sache behandelt werden kann. Die Sitzung
findet spätestens binnen zehn Tagen nach Hinterlegung der findet spätestens binnen zehn Tagen nach Hinterlegung der
Antragschrift statt. In Abweichung von Artikel 1334octies des Antragschrift statt. In Abweichung von Artikel 1334octies des
Gerichtsgesetzbuches ist für die Hinterlegung der Antragschrift keine Gerichtsgesetzbuches ist für die Hinterlegung der Antragschrift keine
Wohnortsbescheinigung erforderlich. Wohnortsbescheinigung erforderlich.
Der Greffier notifiziert der Person, die eine Beschwerde gegen die Der Greffier notifiziert der Person, die eine Beschwerde gegen die
Verfügung einlegt, und dem Inhaber eines Anspruchs oder Rechtstitels Verfügung einlegt, und dem Inhaber eines Anspruchs oder Rechtstitels
auf das Gut unverzüglich per Gerichtsbrief den Ort, das Datum und die auf das Gut unverzüglich per Gerichtsbrief den Ort, das Datum und die
Uhrzeit der Sitzung. Er teilt dem Prokurator des Königs, der die Uhrzeit der Sitzung. Er teilt dem Prokurator des Königs, der die
Räumungsverfügung erlassen hat, ebenfalls den Tag und die Uhrzeit der Räumungsverfügung erlassen hat, ebenfalls den Tag und die Uhrzeit der
Sitzung mit. Eine Abschrift der Antragschrift wird dem Gerichtsbrief Sitzung mit. Eine Abschrift der Antragschrift wird dem Gerichtsbrief
beigefügt. beigefügt.
Der Friedensrichter befindet, nachdem er die anwesenden Parteien zur Der Friedensrichter befindet, nachdem er die anwesenden Parteien zur
Vernehmung vorgeladen und nachdem er versucht hat, sie auszusöhnen. Vernehmung vorgeladen und nachdem er versucht hat, sie auszusöhnen.
Vorbehaltlich anderslautender Bestimmung verläuft das Verfahren wie in Vorbehaltlich anderslautender Bestimmung verläuft das Verfahren wie in
Artikel 1344octies des Gerichtsgesetzbuches bestimmt. Artikel 1344octies des Gerichtsgesetzbuches bestimmt.
Der Friedensrichter entscheidet über die Begründetheit der Räumung und Der Friedensrichter entscheidet über die Begründetheit der Räumung und
über den geltend gemachten Anspruch oder Rechtstitel. Bei über den geltend gemachten Anspruch oder Rechtstitel. Bei
außergewöhnlichen und schwerwiegenden Umständen, die insbesondere in außergewöhnlichen und schwerwiegenden Umständen, die insbesondere in
Artikel 1344decies Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt sind, Artikel 1344decies Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt sind,
kann der Friedensrichter durch eine mit Gründen versehene Entscheidung kann der Friedensrichter durch eine mit Gründen versehene Entscheidung
eine längere Frist festlegen als diejenige, die in der Verfügung des eine längere Frist festlegen als diejenige, die in der Verfügung des
Prokurators des Königs vorgesehen ist. Wenn der Rechtstitel oder Prokurators des Königs vorgesehen ist. Wenn der Rechtstitel oder
Anspruch einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des Anspruch einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des
privaten Rechts zusteht, darf diese Frist nicht mehr als einen Monat privaten Rechts zusteht, darf diese Frist nicht mehr als einen Monat
betragen. Wenn der Rechtstitel oder Anspruch einer juristischen Person betragen. Wenn der Rechtstitel oder Anspruch einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts zusteht, darf diese Frist nicht mehr als sechs des öffentlichen Rechts zusteht, darf diese Frist nicht mehr als sechs
Monate betragen. Monate betragen.
Der Friedensrichter befindet spätestens binnen zehn Tagen nach der Der Friedensrichter befindet spätestens binnen zehn Tagen nach der
Sitzung. Sitzung.
Gegen die Entscheidung des Friedensrichters kann keine Berufung Gegen die Entscheidung des Friedensrichters kann keine Berufung
eingelegt werden. eingelegt werden.
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz wird evaluiert und diese Evaluation wird Art. 13 - Vorliegendes Gesetz wird evaluiert und diese Evaluation wird
der Abgeordnetenkammer vor Ende des zweiten Jahres nach dem Tag der der Abgeordnetenkammer vor Ende des zweiten Jahres nach dem Tag der
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
vorgelegt. vorgelegt.
Der König bestimmt die Modalitäten für diese Evaluation. Der König bestimmt die Modalitäten für diese Evaluation.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Oktober 2017 Gegeben zu Brüssel, den 18. Oktober 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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