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Wet betreffende het onrechtmatig binnendringen in, bezetten van of verblijven in andermans goed. - Duitse vertaling | Loi relative à la pénétration, à l'occupation ou au séjour illégitimes dans le bien d'autrui. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE |
18 OKTOBER 2017. - Wet betreffende het onrechtmatig binnendringen in, | 18 OCTOBRE 2017. - Loi relative à la pénétration, à l'occupation ou au |
bezetten van of verblijven in andermans goed. - Duitse vertaling | séjour illégitimes dans le bien d'autrui. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 18 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
oktober 2017 betreffende het onrechtmatig binnendringen in, bezetten | loi du 18 octobre 2017 relative à la pénétration, à l'occupation ou au |
van of verblijven in andermans goed (Belgisch Staatsblad van 6 | séjour illégitimes dans le bien d'autrui (Moniteur belge du 6 novembre |
november 2017). | 2017). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
18. OKTOBER 2017 - Gesetz über das unrechtmäßige Eindringen in, das | 18. OKTOBER 2017 - Gesetz über das unrechtmäßige Eindringen in, das |
unrechtmäßige Besetzen von oder den unrechtmäßigen Aufenthalt in einem | unrechtmäßige Besetzen von oder den unrechtmäßigen Aufenthalt in einem |
fremden Gut | fremden Gut |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches |
Art. 2 - In Artikel 439 des Strafgesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 2 - In Artikel 439 des Strafgesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 26. Juni 2000, werden die Wörter "entweder mit Drohung oder | Gesetz vom 26. Juni 2000, werden die Wörter "entweder mit Drohung oder |
Gewaltanwendung gegen Personen oder durch Einbruch oder Einstieg oder | Gewaltanwendung gegen Personen oder durch Einbruch oder Einstieg oder |
mit falschen Schlüsseln in ein Haus, ein Appartement, ein Zimmer oder | mit falschen Schlüsseln in ein Haus, ein Appartement, ein Zimmer oder |
eine Unterkunft, die von anderen bewohnt werden, oder in dazugehörige | eine Unterkunft, die von anderen bewohnt werden, oder in dazugehörige |
Teile eindringt" durch die Wörter "entweder mit Drohung oder | Teile eindringt" durch die Wörter "entweder mit Drohung oder |
Gewaltanwendung gegen Personen, durch Einbruch oder Einstieg oder mit | Gewaltanwendung gegen Personen, durch Einbruch oder Einstieg oder mit |
falschen Schlüsseln in ein Haus, ein Appartement, ein Zimmer oder eine | falschen Schlüsseln in ein Haus, ein Appartement, ein Zimmer oder eine |
Unterkunft, die von anderen bewohnt werden, oder in dazugehörige Teile | Unterkunft, die von anderen bewohnt werden, oder in dazugehörige Teile |
eindringt, oder diese Güter besetzt oder sich ohne die Erlaubnis der | eindringt, oder diese Güter besetzt oder sich ohne die Erlaubnis der |
Bewohner darin aufhält". | Bewohner darin aufhält". |
Art. 3 - In Buch II Titel VIII Kapitel IV desselben Gesetzbuches wird | Art. 3 - In Buch II Titel VIII Kapitel IV desselben Gesetzbuches wird |
ein Artikel 442/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 442/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 442/1 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu | "Art. 442/1 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu |
einem Monat und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR oder mit nur | einem Monat und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR oder mit nur |
einer dieser Strafen wird bestraft, wer auf irgendeine Weise - ohne | einer dieser Strafen wird bestraft, wer auf irgendeine Weise - ohne |
Anordnung der Behörde oder ohne Erlaubnis des Inhabers eines | Anordnung der Behörde oder ohne Erlaubnis des Inhabers eines |
Rechtstitels oder eines Anspruchs, der Zugang zu dem betroffenen Gut | Rechtstitels oder eines Anspruchs, der Zugang zu dem betroffenen Gut |
verschafft oder dessen Nutzung oder den dortigen Aufenthalt erlaubt, | verschafft oder dessen Nutzung oder den dortigen Aufenthalt erlaubt, |
und außer in den Fällen, in denen das Gesetz es erlaubt - entweder in | und außer in den Fällen, in denen das Gesetz es erlaubt - entweder in |
ein Haus, ein Appartement, ein Zimmer oder eine Unterkunft eines | ein Haus, ein Appartement, ein Zimmer oder eine Unterkunft eines |
anderen, die nicht bewohnt werden, oder in dazugehörige Teile oder in | anderen, die nicht bewohnt werden, oder in dazugehörige Teile oder in |
irgendeine nicht bewohnte Räumlichkeit oder ein nicht bewohntes | irgendeine nicht bewohnte Räumlichkeit oder ein nicht bewohntes |
bewegliches Gut eines anderen, das als Unterkunft dienen kann oder | bewegliches Gut eines anderen, das als Unterkunft dienen kann oder |
nicht, eindringt, oder diese Güter besetzt oder sich darin aufhält, | nicht, eindringt, oder diese Güter besetzt oder sich darin aufhält, |
ohne selbst Inhaber eines vorerwähnten Anspruchs oder Rechtstitels zu | ohne selbst Inhaber eines vorerwähnten Anspruchs oder Rechtstitels zu |
sein. | sein. |
§ 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und | § 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und |
mit einer Geldbuße von 26 bis zu 200 EUR oder mit nur einer dieser | mit einer Geldbuße von 26 bis zu 200 EUR oder mit nur einer dieser |
Strafen wird bestraft, wer binnen der festgelegten Frist der in | Strafen wird bestraft, wer binnen der festgelegten Frist der in |
Artikel 12 § 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2017 über das | Artikel 12 § 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2017 über das |
unrechtmäßige Eindringen in, das unrechtmäßige Besetzen von oder den | unrechtmäßige Eindringen in, das unrechtmäßige Besetzen von oder den |
unrechtmäßigen Aufenthalt in einem fremden Gut erwähnten | unrechtmäßigen Aufenthalt in einem fremden Gut erwähnten |
Räumungsverfügung oder der in Artikel 1344decies des | Räumungsverfügung oder der in Artikel 1344decies des |
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Räumung nicht Folge leistet. | Gerichtsgesetzbuches erwähnten Räumung nicht Folge leistet. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnte Straftat kann nur auf Klage einer Person, | § 3 - Die in § 1 erwähnte Straftat kann nur auf Klage einer Person, |
die Inhaber eines Rechtstitels oder Anspruchs auf das betroffene Gut | die Inhaber eines Rechtstitels oder Anspruchs auf das betroffene Gut |
ist, verfolgt werden." | ist, verfolgt werden." |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 4 - In Artikel 594 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 4 - In Artikel 594 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird Nr. 22, aufgehoben durch | durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird Nr. 22, aufgehoben durch |
das Gesetz vom 30. Juli 2013, mit folgendem Wortlaut wieder | das Gesetz vom 30. Juli 2013, mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
"22. über Anträge, mit denen er aufgrund des Gesetzes vom 18. Oktober | "22. über Anträge, mit denen er aufgrund des Gesetzes vom 18. Oktober |
2017 über das unrechtmäßige Eindringen in, das unrechtmäßige Besetzen | 2017 über das unrechtmäßige Eindringen in, das unrechtmäßige Besetzen |
von oder den unrechtmäßigen Aufenthalt in einem fremden Gut befasst | von oder den unrechtmäßigen Aufenthalt in einem fremden Gut befasst |
ist,". | ist,". |
Art. 5 - Artikel 627 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 5 - Artikel 627 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 30. Juli 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom | das Gesetz vom 30. Juli 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom |
8. Mai 2014, wird durch eine Nummer 19 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 8. Mai 2014, wird durch eine Nummer 19 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"19. der Friedensrichter des Kantons in dem das Gut gelegen ist, auf | "19. der Friedensrichter des Kantons in dem das Gut gelegen ist, auf |
das sich die in Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Oktober 2017 über das | das sich die in Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Oktober 2017 über das |
unrechtmäßige Eindringen in, das unrechtmäßige Besetzen von oder den | unrechtmäßige Eindringen in, das unrechtmäßige Besetzen von oder den |
unrechtmäßigen Aufenthalt in einem fremden Gut erwähnte | unrechtmäßigen Aufenthalt in einem fremden Gut erwähnte |
Räumungsverfügung bezieht." | Räumungsverfügung bezieht." |
Art. 6 - In Teil IV Buch IV desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel | Art. 6 - In Teil IV Buch IV desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel |
XVter mit der Überschrift "Verfahren in Sachen Räumung von ohne | XVter mit der Überschrift "Verfahren in Sachen Räumung von ohne |
Anspruch oder Rechtstitel besetzten Orten" eingefügt. | Anspruch oder Rechtstitel besetzten Orten" eingefügt. |
Art. 7 - In Kapitel XVter, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel | Art. 7 - In Kapitel XVter, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel |
1344octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 1344octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1344octies - Jeder Inhaber eines Anspruchs oder Rechtstitels auf | "Art. 1344octies - Jeder Inhaber eines Anspruchs oder Rechtstitels auf |
das besetzte Gut kann durch kontradiktorische Antragschrift oder, bei | das besetzte Gut kann durch kontradiktorische Antragschrift oder, bei |
absoluter Notwendigkeit, durch einseitige Antragschrift, die bei der | absoluter Notwendigkeit, durch einseitige Antragschrift, die bei der |
Kanzlei des Friedensgerichts hinterlegt wird, eine Klage auf Räumung | Kanzlei des Friedensgerichts hinterlegt wird, eine Klage auf Räumung |
der ohne Anspruch oder Rechtstitel besetzten Orte einreichen. | der ohne Anspruch oder Rechtstitel besetzten Orte einreichen. |
Die Antragschrift enthält unter Androhung der Nichtigkeit: | Die Antragschrift enthält unter Androhung der Nichtigkeit: |
1. den Tag, den Monat und das Jahr, | 1. den Tag, den Monat und das Jahr, |
2. den Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers, | 2. den Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers, |
3. außer bei Einreichung der Klage durch einseitige Antragschrift, den | 3. außer bei Einreichung der Klage durch einseitige Antragschrift, den |
Namen, Vornamen und Wohnsitz oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, | Namen, Vornamen und Wohnsitz oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, |
den Wohnort der Person, gegen die die Klage eingereicht wird, | den Wohnort der Person, gegen die die Klage eingereicht wird, |
4. den Gegenstand der Klage und eine kurz gefasste Darlegung der | 4. den Gegenstand der Klage und eine kurz gefasste Darlegung der |
Klagegründe, | Klagegründe, |
5. die Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts oder | 5. die Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts oder |
bei Einreichung der Klage durch einseitige Antragschrift die | bei Einreichung der Klage durch einseitige Antragschrift die |
Unterschrift des Rechtsanwalts. | Unterschrift des Rechtsanwalts. |
Bei Einreichung der Klage durch kontradiktorische Antragschrift wird | Bei Einreichung der Klage durch kontradiktorische Antragschrift wird |
der Antragschrift eine Wohnsitzbescheinigung der in Absatz 2 Nr. 3 | der Antragschrift eine Wohnsitzbescheinigung der in Absatz 2 Nr. 3 |
erwähnten Person beigefügt. Diese Bescheinigung wird von der | erwähnten Person beigefügt. Diese Bescheinigung wird von der |
Gemeindeverwaltung ausgestellt. | Gemeindeverwaltung ausgestellt. |
Bei Einreichung der Klage durch kontradiktorische Antragschrift werden | Bei Einreichung der Klage durch kontradiktorische Antragschrift werden |
die Parteien oder bei Einreichung der Klage durch einseitige | die Parteien oder bei Einreichung der Klage durch einseitige |
Antragschrift wird die klagende Partei vom Greffier per Gerichtsbrief | Antragschrift wird die klagende Partei vom Greffier per Gerichtsbrief |
vorgeladen, um binnen acht Tagen beziehungsweise zwei Tagen ab der | vorgeladen, um binnen acht Tagen beziehungsweise zwei Tagen ab der |
Eintragung der Antragschrift in die allgemeine Liste zu der vom | Eintragung der Antragschrift in die allgemeine Liste zu der vom |
Richter anberaumten Sitzung zu erscheinen, unbeschadet der dem Richter | Richter anberaumten Sitzung zu erscheinen, unbeschadet der dem Richter |
eröffneten Möglichkeit, diese Fristen auf Antrag eines Rechtsanwalts | eröffneten Möglichkeit, diese Fristen auf Antrag eines Rechtsanwalts |
oder eines Gerichtsvollziehers zu verkürzen. Bei Einreichung der Klage | oder eines Gerichtsvollziehers zu verkürzen. Bei Einreichung der Klage |
durch kontradiktorische Antragschrift wird der Vorladung eine | durch kontradiktorische Antragschrift wird der Vorladung eine |
Abschrift der Antragschrift beigefügt. | Abschrift der Antragschrift beigefügt. |
Wenn die Parteien erscheinen, versucht der Richter die Parteien | Wenn die Parteien erscheinen, versucht der Richter die Parteien |
auszusöhnen. | auszusöhnen. |
Der Friedensrichter kann sich der Sache in der Einleitungssitzung | Der Friedensrichter kann sich der Sache in der Einleitungssitzung |
annehmen oder sie vertagen, damit sie an einem naheliegenden Datum | annehmen oder sie vertagen, damit sie an einem naheliegenden Datum |
vorgebracht wird, und er legt die Dauer der Verhandlung fest. Im | vorgebracht wird, und er legt die Dauer der Verhandlung fest. Im |
Urteil wird angegeben, dass eine Aussöhnung der Parteien nicht | Urteil wird angegeben, dass eine Aussöhnung der Parteien nicht |
erreicht werden konnte. | erreicht werden konnte. |
Bei Einreichung der Räumungsklage durch kontradiktorische | Bei Einreichung der Räumungsklage durch kontradiktorische |
Antragschrift legt der Friedensrichter, in Abweichung von Artikel 747, | Antragschrift legt der Friedensrichter, in Abweichung von Artikel 747, |
in der Einleitungssitzung die Fristen für das Einreichen der | in der Einleitungssitzung die Fristen für das Einreichen der |
Schriftsätze von Amts wegen und an einem naheliegenden Datum fest. Die | Schriftsätze von Amts wegen und an einem naheliegenden Datum fest. Die |
Parteien machen ihre Anmerkungen spätestens in der Einleitungssitzung | Parteien machen ihre Anmerkungen spätestens in der Einleitungssitzung |
geltend." | geltend." |
Art. 8 - In dasselbe Kapitel XVter wird ein Artikel 1344novies mit | Art. 8 - In dasselbe Kapitel XVter wird ein Artikel 1344novies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1344novies - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf | "Art. 1344novies - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf |
jede Klage, die durch einen schriftlichen Antrag, durch eine Ladung | jede Klage, die durch einen schriftlichen Antrag, durch eine Ladung |
oder durch gemeinsame Antragschrift zwecks Räumung des Orts, den eine | oder durch gemeinsame Antragschrift zwecks Räumung des Orts, den eine |
natürliche Person ohne Anspruch oder Rechtstitel besetzt, eingeleitet | natürliche Person ohne Anspruch oder Rechtstitel besetzt, eingeleitet |
wird. | wird. |
§ 2 - Wird die Klage durch einen schriftlichen Antrag oder durch | § 2 - Wird die Klage durch einen schriftlichen Antrag oder durch |
gemeinsame Antragschrift eingeleitet, schickt der Greffier, außer wenn | gemeinsame Antragschrift eingeleitet, schickt der Greffier, außer wenn |
die Person, die einen Ort ohne Anspruch oder Rechtstitel besetzt, | die Person, die einen Ort ohne Anspruch oder Rechtstitel besetzt, |
gemäß § 4 Einspruch erhebt, nach einer Frist von vier Tagen ab | gemäß § 4 Einspruch erhebt, nach einer Frist von vier Tagen ab |
Eintragung der Sache in die allgemeine Liste dem öffentlichen | Eintragung der Sache in die allgemeine Liste dem öffentlichen |
Sozialhilfezentrum des Wohnsitzes der Person, die einen Ort ohne | Sozialhilfezentrum des Wohnsitzes der Person, die einen Ort ohne |
Anspruch oder Rechtstitel besetzt, oder, in Ermangelung eines | Anspruch oder Rechtstitel besetzt, oder, in Ermangelung eines |
Wohnsitzes, dem öffentlichen Sozialhilfezentrum des Wohnortes dieser | Wohnsitzes, dem öffentlichen Sozialhilfezentrum des Wohnortes dieser |
Person über ein durch einfachen Brief zu bestätigendes beliebiges | Person über ein durch einfachen Brief zu bestätigendes beliebiges |
Telekommunikationsverfahren eine Abschrift des schriftlichen Antrags | Telekommunikationsverfahren eine Abschrift des schriftlichen Antrags |
zu. | zu. |
§ 3 - Wird die Klage durch eine Ladung eingeleitet, schickt der | § 3 - Wird die Klage durch eine Ladung eingeleitet, schickt der |
Gerichtsvollzieher, außer wenn die Person, die einen Ort ohne Anspruch | Gerichtsvollzieher, außer wenn die Person, die einen Ort ohne Anspruch |
oder Rechtstitel besetzt, gemäß § 4 Einspruch erhebt, nach einer Frist | oder Rechtstitel besetzt, gemäß § 4 Einspruch erhebt, nach einer Frist |
von vier Tagen ab Zustellung der Gerichtsvollzieherurkunde dem | von vier Tagen ab Zustellung der Gerichtsvollzieherurkunde dem |
öffentlichen Sozialhilfezentrum des Wohnsitzes der Person, die einen | öffentlichen Sozialhilfezentrum des Wohnsitzes der Person, die einen |
Ort ohne Anspruch oder Rechtstitel besetzt, oder, in Ermangelung eines | Ort ohne Anspruch oder Rechtstitel besetzt, oder, in Ermangelung eines |
Wohnsitzes, dem öffentlichen Sozialhilfezentrum des Wohnortes dieser | Wohnsitzes, dem öffentlichen Sozialhilfezentrum des Wohnortes dieser |
Person über ein durch einfachen Brief zu bestätigendes beliebiges | Person über ein durch einfachen Brief zu bestätigendes beliebiges |
Telekommunikationsverfahren eine Abschrift der Ladung zu. | Telekommunikationsverfahren eine Abschrift der Ladung zu. |
§ 4 - Die Person, die einen Ort ohne Anspruch oder Rechtstitel | § 4 - Die Person, die einen Ort ohne Anspruch oder Rechtstitel |
besetzt, kann gegen die Übermittlung einer Abschrift des | besetzt, kann gegen die Übermittlung einer Abschrift des |
verfahrenseinleitenden Akts an das öffentliche Sozialhilfezentrum | verfahrenseinleitenden Akts an das öffentliche Sozialhilfezentrum |
Einspruch erheben; dies geschieht im Protokoll über das freiwillige | Einspruch erheben; dies geschieht im Protokoll über das freiwillige |
Erscheinen oder bei der Gerichtskanzlei binnen einer Frist von zwei | Erscheinen oder bei der Gerichtskanzlei binnen einer Frist von zwei |
Tagen nach der Vorladung per Gerichtsschreiben oder beim | Tagen nach der Vorladung per Gerichtsschreiben oder beim |
Gerichtsvollzieher binnen einer Frist von zwei Tagen nach Zustellung | Gerichtsvollzieher binnen einer Frist von zwei Tagen nach Zustellung |
der Urkunde. | der Urkunde. |
Der kontradiktorische schriftliche Antrag oder die Ladung enthält den | Der kontradiktorische schriftliche Antrag oder die Ladung enthält den |
Text von Absatz 1. | Text von Absatz 1. |
§ 5 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum bietet sich auf möglichst | § 5 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum bietet sich auf möglichst |
angemessene Weise an, im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Beistand | angemessene Weise an, im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Beistand |
zu leisten." | zu leisten." |
Art. 9 - In dasselbe Kapitel XVter wird ein Artikel 1344decies mit | Art. 9 - In dasselbe Kapitel XVter wird ein Artikel 1344decies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1344decies - Bei einer in Artikel 1344novies § 1 erwähnten | "Art. 1344decies - Bei einer in Artikel 1344novies § 1 erwähnten |
Räumung bestimmt der Richter, dass die Durchführung der Räumung ab dem | Räumung bestimmt der Richter, dass die Durchführung der Räumung ab dem |
achten Tag nach der Zustellung des Urteils erfolgt, außer wenn er | achten Tag nach der Zustellung des Urteils erfolgt, außer wenn er |
durch eine mit Gründen versehene Entscheidung präzisiert, dass | durch eine mit Gründen versehene Entscheidung präzisiert, dass |
aufgrund außergewöhnlicher und schwerwiegender Umstände, insbesondere | aufgrund außergewöhnlicher und schwerwiegender Umstände, insbesondere |
in Bezug auf die Möglichkeit, die Person, die einen Ort ohne Anspruch | in Bezug auf die Möglichkeit, die Person, die einen Ort ohne Anspruch |
oder Rechtstitel besetzt, wieder so unterzubringen, dass Einheit, | oder Rechtstitel besetzt, wieder so unterzubringen, dass Einheit, |
finanzielle Mittel und Bedürfnisse der Familie, insbesondere während | finanzielle Mittel und Bedürfnisse der Familie, insbesondere während |
der Winterzeit, ausreichend gewährleistet sind, eine längere Frist | der Winterzeit, ausreichend gewährleistet sind, eine längere Frist |
sich als gerechtfertigt erweist. In diesem letzten Fall legt der | sich als gerechtfertigt erweist. In diesem letzten Fall legt der |
Richter unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien und unter | Richter unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien und unter |
den Bedingungen, die er bestimmt, die Frist fest, während deren die | den Bedingungen, die er bestimmt, die Frist fest, während deren die |
Räumung nicht durchgeführt werden kann. Wenn der Rechtstitel oder | Räumung nicht durchgeführt werden kann. Wenn der Rechtstitel oder |
Anspruch einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des | Anspruch einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des |
privaten Rechts zusteht, darf diese Frist nicht mehr als einen Monat | privaten Rechts zusteht, darf diese Frist nicht mehr als einen Monat |
betragen. Wenn der Rechtstitel oder Anspruch einer juristischen Person | betragen. Wenn der Rechtstitel oder Anspruch einer juristischen Person |
des öffentlichen Rechts zusteht, darf diese Frist nicht mehr als sechs | des öffentlichen Rechts zusteht, darf diese Frist nicht mehr als sechs |
Monate betragen. Wenn die Klage durch einseitige Antragschrift | Monate betragen. Wenn die Klage durch einseitige Antragschrift |
eingereicht wird, kann die Zustellung durch Anschlag an der Außenmauer | eingereicht wird, kann die Zustellung durch Anschlag an der Außenmauer |
des ohne Anspruch oder Rechtstitel besetzten Ortes erfolgen. | des ohne Anspruch oder Rechtstitel besetzten Ortes erfolgen. |
Der Gerichtsvollzieher setzt die Person, die den Ort ohne Anspruch | Der Gerichtsvollzieher setzt die Person, die den Ort ohne Anspruch |
oder Rechtstitel besetzt, auf jeden Fall mindestens fünf Werktage im | oder Rechtstitel besetzt, auf jeden Fall mindestens fünf Werktage im |
Voraus von dem tatsächlichen Datum der Räumung in Kenntnis." | Voraus von dem tatsächlichen Datum der Räumung in Kenntnis." |
Art. 10 - In dasselbe Kapitel XVter wird ein Artikel 1344undecies mit | Art. 10 - In dasselbe Kapitel XVter wird ein Artikel 1344undecies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1344undecies - Bei der Zustellung eines Räumungsurteils, wie in | "Art. 1344undecies - Bei der Zustellung eines Räumungsurteils, wie in |
Artikel 1344decies erwähnt, notifiziert der Gerichtsvollzieher der | Artikel 1344decies erwähnt, notifiziert der Gerichtsvollzieher der |
Person, dass die von der Person, die den Ort ohne Anspruch oder | Person, dass die von der Person, die den Ort ohne Anspruch oder |
Rechtstitel besetzt, mitgebrachten Güter, die sich nach Ablauf der | Rechtstitel besetzt, mitgebrachten Güter, die sich nach Ablauf der |
gesetzlichen oder vom Richter festgelegten Frist noch in der Wohnung | gesetzlichen oder vom Richter festgelegten Frist noch in der Wohnung |
befinden sollten, auf ihre Kosten auf der öffentlichen Straße | befinden sollten, auf ihre Kosten auf der öffentlichen Straße |
abgestellt werden und, wenn sie die öffentliche Straße versperren und | abgestellt werden und, wenn sie die öffentliche Straße versperren und |
der Eigentümer der Güter oder seine Rechtsnachfolger diese dort | der Eigentümer der Güter oder seine Rechtsnachfolger diese dort |
zurücklassen, ebenfalls auf ihre Kosten von der Gemeindeverwaltung | zurücklassen, ebenfalls auf ihre Kosten von der Gemeindeverwaltung |
weggeschafft und während sechs Monaten aufbewahrt werden, außer wenn | weggeschafft und während sechs Monaten aufbewahrt werden, außer wenn |
es sich um Güter handelt, die leicht verderblich oder schädlich für | es sich um Güter handelt, die leicht verderblich oder schädlich für |
die öffentliche Hygiene, Gesundheit oder Sicherheit sind. Der | die öffentliche Hygiene, Gesundheit oder Sicherheit sind. Der |
Gerichtsvollzieher bestätigt diese Mitteilung in der | Gerichtsvollzieher bestätigt diese Mitteilung in der |
Zustellungsurkunde." | Zustellungsurkunde." |
Art. 11 - In dasselbe Kapitel XVter wird ein Artikel 1344duodecies mit | Art. 11 - In dasselbe Kapitel XVter wird ein Artikel 1344duodecies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1344duodecies - § 1 - Bei der Zustellung jedes Räumungsurteils, | "Art. 1344duodecies - § 1 - Bei der Zustellung jedes Räumungsurteils, |
wie in Artikel 1344decies erwähnt, schickt der Gerichtsvollzieher, | wie in Artikel 1344decies erwähnt, schickt der Gerichtsvollzieher, |
außer wenn gemäß § 2 Einspruch erhoben wird, nach einer Frist von vier | außer wenn gemäß § 2 Einspruch erhoben wird, nach einer Frist von vier |
Tagen ab Zustellung des Urteils dem öffentlichen Sozialhilfezentrum | Tagen ab Zustellung des Urteils dem öffentlichen Sozialhilfezentrum |
des Ortes, wo sich das Gut befindet, per einfachen Brief eine | des Ortes, wo sich das Gut befindet, per einfachen Brief eine |
Abschrift des Urteils zu. | Abschrift des Urteils zu. |
§ 2 - Die Person, die die Räumungsanordnung erhalten hat, kann binnen | § 2 - Die Person, die die Räumungsanordnung erhalten hat, kann binnen |
einer Frist von zwei Tagen ab Zustellung des Urteils beim | einer Frist von zwei Tagen ab Zustellung des Urteils beim |
Gerichtsvollzieher Einspruch gegen die Übermittlung des Urteils an das | Gerichtsvollzieher Einspruch gegen die Übermittlung des Urteils an das |
öffentliche Sozialhilfezentrum erheben. | öffentliche Sozialhilfezentrum erheben. |
§ 3 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum bietet sich auf möglichst | § 3 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum bietet sich auf möglichst |
angemessene Weise an, im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Beistand | angemessene Weise an, im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Beistand |
zu leisten." | zu leisten." |
KAPITEL 4 - Autonome Bestimmungen | KAPITEL 4 - Autonome Bestimmungen |
Art. 12 - § 1 - In den in Artikel 442/1 § 1 des Strafgesetzbuches | Art. 12 - § 1 - In den in Artikel 442/1 § 1 des Strafgesetzbuches |
erwähnten Fällen kann der Prokurator des Königs - unter der | erwähnten Fällen kann der Prokurator des Königs - unter der |
Voraussetzung, dass er seine diesbezügliche Entscheidung mit Gründen | Voraussetzung, dass er seine diesbezügliche Entscheidung mit Gründen |
versieht, und unter der Achtung der Unschuldsvermutung - auf Antrag | versieht, und unter der Achtung der Unschuldsvermutung - auf Antrag |
des Inhabers eines Anspruchs oder Rechtstitels auf das betreffende Gut | des Inhabers eines Anspruchs oder Rechtstitels auf das betreffende Gut |
binnen einer Frist von acht Tagen ab der Notifizierung der in § 2 | binnen einer Frist von acht Tagen ab der Notifizierung der in § 2 |
Absatz 2 erwähnten Räumungsverfügung anordnen, dass die im Gut | Absatz 2 erwähnten Räumungsverfügung anordnen, dass die im Gut |
befindlichen Personen das Gut räumen. Nach Vernehmung dieser Personen | befindlichen Personen das Gut räumen. Nach Vernehmung dieser Personen |
erlässt der Prokurator des Königs eine Verfügung, es sei denn, die | erlässt der Prokurator des Königs eine Verfügung, es sei denn, die |
Vernehmung kann aufgrund konkreter Umständen in der Sache nicht | Vernehmung kann aufgrund konkreter Umständen in der Sache nicht |
stattfinden. | stattfinden. |
Der Prokurator des Königs kann die Verfügung nur erlassen, wenn unter | Der Prokurator des Königs kann die Verfügung nur erlassen, wenn unter |
Berücksichtigung der verfügbaren Sachverhalte der in Absatz 1 erwähnte | Berücksichtigung der verfügbaren Sachverhalte der in Absatz 1 erwähnte |
Antrag auf den ersten Blick offensichtlich begründet zu sein scheint. | Antrag auf den ersten Blick offensichtlich begründet zu sein scheint. |
Er vermerkt in der Verfügung die besonderen Umstände des Antrags, die | Er vermerkt in der Verfügung die besonderen Umstände des Antrags, die |
die Räumungsmaßnahme rechtfertigen. | die Räumungsmaßnahme rechtfertigen. |
Ein Notifizierungsprotokoll, das eine Abschrift der Verfügung und das | Ein Notifizierungsprotokoll, das eine Abschrift der Verfügung und das |
Datum und die Uhrzeit der Notifizierung umfasst, wird erstellt und der | Datum und die Uhrzeit der Notifizierung umfasst, wird erstellt und der |
Akte beigefügt. | Akte beigefügt. |
§ 2 - Die Verfügung des Prokurators des Königs wird schriftlich | § 2 - Die Verfügung des Prokurators des Königs wird schriftlich |
festgehalten und umfasst insbesondere Folgendes: | festgehalten und umfasst insbesondere Folgendes: |
1. eine Beschreibung des Orts, auf den sich die Maßnahme bezieht, und | 1. eine Beschreibung des Orts, auf den sich die Maßnahme bezieht, und |
die Angabe der Adresse des Guts, das Gegenstand der Verfügung ist, | die Angabe der Adresse des Guts, das Gegenstand der Verfügung ist, |
2. die Sachverhalte und Umstände, die zu der Verfügung geführt haben, | 2. die Sachverhalte und Umstände, die zu der Verfügung geführt haben, |
3. den Namen, Vornamen und Wohnsitz des Antragstellers und die Angabe | 3. den Namen, Vornamen und Wohnsitz des Antragstellers und die Angabe |
des Anspruchs oder Rechtstitels, den er hinsichtlich des betreffenden | des Anspruchs oder Rechtstitels, den er hinsichtlich des betreffenden |
Guts geltend macht, | Guts geltend macht, |
4. die in § 1 Absatz 1 erwähnte Frist, | 4. die in § 1 Absatz 1 erwähnte Frist, |
5. die Sanktionen, die bei Nichteinhaltung dieser Räumungsverfügung | 5. die Sanktionen, die bei Nichteinhaltung dieser Räumungsverfügung |
auferlegt werden können, insbesondere jene, die in Artikel 442/1 § 2 | auferlegt werden können, insbesondere jene, die in Artikel 442/1 § 2 |
des Strafgesetzbuches erwähnt sind, | des Strafgesetzbuches erwähnt sind, |
6. die Beschwerdemöglichkeit und die Frist für die Einreichung dieser | 6. die Beschwerdemöglichkeit und die Frist für die Einreichung dieser |
Beschwerde. | Beschwerde. |
Diese Verfügung wird an einer sichtbaren Stelle des betreffenden Guts | Diese Verfügung wird an einer sichtbaren Stelle des betreffenden Guts |
angeschlagen. Eine Abschrift der Verfügung wird dem Korpschef der | angeschlagen. Eine Abschrift der Verfügung wird dem Korpschef der |
lokalen Polizei der Polizeizone, wo das Gut, auf das sich die | lokalen Polizei der Polizeizone, wo das Gut, auf das sich die |
Verfügung bezieht, gelegen ist, und dem Inhaber des Anspruchs oder | Verfügung bezieht, gelegen ist, und dem Inhaber des Anspruchs oder |
Rechtstitels auf das betreffende Gut sowie dem zuständigen | Rechtstitels auf das betreffende Gut sowie dem zuständigen |
öffentlichen Sozialhilfezentrum über das geeignetste | öffentlichen Sozialhilfezentrum über das geeignetste |
Kommunikationsmittel übermittelt. | Kommunikationsmittel übermittelt. |
Der Prokurator des Königs sorgt für die Vollstreckung der | Der Prokurator des Königs sorgt für die Vollstreckung der |
Räumungsverfügung. | Räumungsverfügung. |
§ 3 - Wer der Meinung ist, dass seine Rechte durch die Verfügung des | § 3 - Wer der Meinung ist, dass seine Rechte durch die Verfügung des |
Prokurators des Königs beeinträchtigt sind, kann durch eine mit | Prokurators des Königs beeinträchtigt sind, kann durch eine mit |
Gründen versehene kontradiktorische Antragschrift, die bei der Kanzlei | Gründen versehene kontradiktorische Antragschrift, die bei der Kanzlei |
des Friedensgerichts des Kantons hinterlegt wird, wo das betreffende | des Friedensgerichts des Kantons hinterlegt wird, wo das betreffende |
Gut gelegen ist, binnen einer Frist von acht Tagen ab der | Gut gelegen ist, binnen einer Frist von acht Tagen ab der |
Notifizierung der Verfügung durch sichtbaren Anschlag an dem zu | Notifizierung der Verfügung durch sichtbaren Anschlag an dem zu |
räumenden Gut gegen diese Verfügung Beschwerde einlegen und dies zur | räumenden Gut gegen diese Verfügung Beschwerde einlegen und dies zur |
Vermeidung des Verfalls. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die | Vermeidung des Verfalls. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die |
Verfügung des Prokurators des Königs kann nicht vollstreckt werden, | Verfügung des Prokurators des Königs kann nicht vollstreckt werden, |
solange die Frist für die Einreichung dieser Beschwerde noch läuft. | solange die Frist für die Einreichung dieser Beschwerde noch läuft. |
Diese Beschwerde wird während einer Strafverfolgung, die ganz oder | Diese Beschwerde wird während einer Strafverfolgung, die ganz oder |
teilweise auf denselben Sachverhalt begründet ist, nicht ausgesetzt. | teilweise auf denselben Sachverhalt begründet ist, nicht ausgesetzt. |
§ 4 - Binnen vierundzwanzig Stunden nach Hinterlegung der | § 4 - Binnen vierundzwanzig Stunden nach Hinterlegung der |
Antragschrift legt der Friedensrichter das Datum und die Uhrzeit der | Antragschrift legt der Friedensrichter das Datum und die Uhrzeit der |
Sitzung fest, in der die Sache behandelt werden kann. Die Sitzung | Sitzung fest, in der die Sache behandelt werden kann. Die Sitzung |
findet spätestens binnen zehn Tagen nach Hinterlegung der | findet spätestens binnen zehn Tagen nach Hinterlegung der |
Antragschrift statt. In Abweichung von Artikel 1334octies des | Antragschrift statt. In Abweichung von Artikel 1334octies des |
Gerichtsgesetzbuches ist für die Hinterlegung der Antragschrift keine | Gerichtsgesetzbuches ist für die Hinterlegung der Antragschrift keine |
Wohnortsbescheinigung erforderlich. | Wohnortsbescheinigung erforderlich. |
Der Greffier notifiziert der Person, die eine Beschwerde gegen die | Der Greffier notifiziert der Person, die eine Beschwerde gegen die |
Verfügung einlegt, und dem Inhaber eines Anspruchs oder Rechtstitels | Verfügung einlegt, und dem Inhaber eines Anspruchs oder Rechtstitels |
auf das Gut unverzüglich per Gerichtsbrief den Ort, das Datum und die | auf das Gut unverzüglich per Gerichtsbrief den Ort, das Datum und die |
Uhrzeit der Sitzung. Er teilt dem Prokurator des Königs, der die | Uhrzeit der Sitzung. Er teilt dem Prokurator des Königs, der die |
Räumungsverfügung erlassen hat, ebenfalls den Tag und die Uhrzeit der | Räumungsverfügung erlassen hat, ebenfalls den Tag und die Uhrzeit der |
Sitzung mit. Eine Abschrift der Antragschrift wird dem Gerichtsbrief | Sitzung mit. Eine Abschrift der Antragschrift wird dem Gerichtsbrief |
beigefügt. | beigefügt. |
Der Friedensrichter befindet, nachdem er die anwesenden Parteien zur | Der Friedensrichter befindet, nachdem er die anwesenden Parteien zur |
Vernehmung vorgeladen und nachdem er versucht hat, sie auszusöhnen. | Vernehmung vorgeladen und nachdem er versucht hat, sie auszusöhnen. |
Vorbehaltlich anderslautender Bestimmung verläuft das Verfahren wie in | Vorbehaltlich anderslautender Bestimmung verläuft das Verfahren wie in |
Artikel 1344octies des Gerichtsgesetzbuches bestimmt. | Artikel 1344octies des Gerichtsgesetzbuches bestimmt. |
Der Friedensrichter entscheidet über die Begründetheit der Räumung und | Der Friedensrichter entscheidet über die Begründetheit der Räumung und |
über den geltend gemachten Anspruch oder Rechtstitel. Bei | über den geltend gemachten Anspruch oder Rechtstitel. Bei |
außergewöhnlichen und schwerwiegenden Umständen, die insbesondere in | außergewöhnlichen und schwerwiegenden Umständen, die insbesondere in |
Artikel 1344decies Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt sind, | Artikel 1344decies Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt sind, |
kann der Friedensrichter durch eine mit Gründen versehene Entscheidung | kann der Friedensrichter durch eine mit Gründen versehene Entscheidung |
eine längere Frist festlegen als diejenige, die in der Verfügung des | eine längere Frist festlegen als diejenige, die in der Verfügung des |
Prokurators des Königs vorgesehen ist. Wenn der Rechtstitel oder | Prokurators des Königs vorgesehen ist. Wenn der Rechtstitel oder |
Anspruch einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des | Anspruch einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des |
privaten Rechts zusteht, darf diese Frist nicht mehr als einen Monat | privaten Rechts zusteht, darf diese Frist nicht mehr als einen Monat |
betragen. Wenn der Rechtstitel oder Anspruch einer juristischen Person | betragen. Wenn der Rechtstitel oder Anspruch einer juristischen Person |
des öffentlichen Rechts zusteht, darf diese Frist nicht mehr als sechs | des öffentlichen Rechts zusteht, darf diese Frist nicht mehr als sechs |
Monate betragen. | Monate betragen. |
Der Friedensrichter befindet spätestens binnen zehn Tagen nach der | Der Friedensrichter befindet spätestens binnen zehn Tagen nach der |
Sitzung. | Sitzung. |
Gegen die Entscheidung des Friedensrichters kann keine Berufung | Gegen die Entscheidung des Friedensrichters kann keine Berufung |
eingelegt werden. | eingelegt werden. |
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz wird evaluiert und diese Evaluation wird | Art. 13 - Vorliegendes Gesetz wird evaluiert und diese Evaluation wird |
der Abgeordnetenkammer vor Ende des zweiten Jahres nach dem Tag der | der Abgeordnetenkammer vor Ende des zweiten Jahres nach dem Tag der |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
vorgelegt. | vorgelegt. |
Der König bestimmt die Modalitäten für diese Evaluation. | Der König bestimmt die Modalitäten für diese Evaluation. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. Oktober 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Oktober 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |