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Meertalige weergave van Wet van 18/11/1862
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Wet houdende invoering van het warrantstelsel. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi portant institution du système des warrants. - Coordination officieuse en langue allemande
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18 NOVEMBER 1862. - Wet houdende invoering van het warrantstelsel. - 18 NOVEMBRE 1862. - Loi portant institution du système des warrants. -
Officieuze coördinatie in het Duits Coordination officieuse en langue allemande
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 18 november 1862 houdende invoering van het warrantstelsel allemande de la loi du 18 novembre 1862 portant institution du système
(Belgisch Staatsblad van 20 november 1862), zoals ze achtereenvolgens des warrants (Moniteur belge du 20 novembre 1862), telle qu'elle a été
werd gewijzigd bij : modifiée successivement par :
- het koninklijk besluit nr. 64 van 30 november 1939 houdende het - l'arrêté royal n° 64 du 30 novembre 1939 contenant le Code des
Wetboek der registratie-, hypotheek- en griffierechten (Belgisch droits d'enregistrement, d'hypothèque et de greffe (Moniteur belge du
Staatsblad van 1 december 1939); 1er décembre 1939);
- het besluit van de Regent van 26 juni 1947 houdende het Wetboek der - l'arrêté du Régent du 26 juin 1947 contenant le Code des droits de
zegelrechten (Belgisch Staatsblad van 14 augustus 1947); timbre (Moniteur belge du 14 août 1947);
- de wet van 10 oktober 1967 houdende het Gerechtelijk Wetboek - la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire (Moniteur
(Belgisch Staatsblad van 31 oktober 1967); belge du 31 octobre 1967);
- de wet van 20 februari 1978 betreffende de douane-entrepots en de - la loi du 20 février 1978 relative aux entrepôts douaniers et au
tijdelijke opslag (Belgisch Staatsblad van 22 maart 1978); dépôt temporaire (Moniteur belge du 22 mars 1978);
- de wet van 16 november 1983 tot vaststelling van de Nederlandse - la loi du 16 novembre 1983 établissant le texte néerlandais et
tekst en tot aanpassing van de Franse tekst van de wet van 18 november adaptant le texte français de la loi du 18 novembre 1862 portant
1862 houdende invoering van het warrantstelsel (Belgisch Staatsblad van 24 mei 1984); institution du système des warrants (Moniteur belge du 24 mai 1984);
- de wet van 29 december 1992 betreffende de douane-entrepots - la loi du 29 décembre 1992 relative aux entrepôts douaniers
(Belgisch Staatsblad van 19 februari 1993); (Moniteur belge du 19 février 1993);
- de faillissementswet van 8 augustus 1997 (Belgisch Staatsblad van 28 - la loi du 8 août 1997 sur les faillites (Moniteur belge du 28
oktober 1997, err. van 7 februari 2001). octobre 1997, err. du 7 février 2001).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
18. NOVEMBER 1862 - Gesetz zur Einführung des Systems der 18. NOVEMBER 1862 - Gesetz zur Einführung des Systems der
Lagerpfandscheine Lagerpfandscheine
KAPITEL 1 - Lagerpfandscheine und -besitzscheine KAPITEL 1 - Lagerpfandscheine und -besitzscheine
Abschnitt 1 - Ausstellung, Form, Indossament von Lagerpfandscheinen Abschnitt 1 - Ausstellung, Form, Indossament von Lagerpfandscheinen
und -besitzscheinen, Rechte und Pflichten des Inhabers und -besitzscheinen, Rechte und Pflichten des Inhabers
Artikel 1 - § 1 - Lagerpfandscheine sind Handelsscheine, die ein Artikel 1 - § 1 - Lagerpfandscheine sind Handelsscheine, die ein
Dritter in doppelter Ausfertigung einer Person ausstellt, die Dritter in doppelter Ausfertigung einer Person ausstellt, die
nachweist, dass sie frei über die Waren verfügen darf, auf die sich nachweist, dass sie frei über die Waren verfügen darf, auf die sich
die Scheine beziehen. Das Duplikat wird Lagerbesitzschein genannt. die Scheine beziehen. Das Duplikat wird Lagerbesitzschein genannt.
§ 2 - [Für Waren, die in öffentlichen Lagern aufbewahrt werden, die § 2 - [Für Waren, die in öffentlichen Lagern aufbewahrt werden, die
unter das [Gesetz vom 29. Dezember 1992 über die Zolllager] fallen, unter das [Gesetz vom 29. Dezember 1992 über die Zolllager] fallen,
werden Lagerpfandscheine und -besitzscheine von den Personen werden Lagerpfandscheine und -besitzscheine von den Personen
ausgestellt, auf deren Name die Waren zu diesem Zweck übertragen ausgestellt, auf deren Name die Waren zu diesem Zweck übertragen
worden sind.] worden sind.]
§ 3 - In allen anderen Fällen können Lagerpfandscheine und § 3 - In allen anderen Fällen können Lagerpfandscheine und
-besitzscheine vom Verwahrer der Waren ausgestellt werden. -besitzscheine vom Verwahrer der Waren ausgestellt werden.
[Art. 1 § 2 ersetzt durch Art. 70 Nr. 1 des G. vom 20. Februar 1978 [Art. 1 § 2 ersetzt durch Art. 70 Nr. 1 des G. vom 20. Februar 1978
(B.S. vom 22. März 1978) und abgeändert durch Art. 25 Nr. 1 des G. vom (B.S. vom 22. März 1978) und abgeändert durch Art. 25 Nr. 1 des G. vom
29. Dezember 1992 (B.S. vom 19. Februar 1993)] 29. Dezember 1992 (B.S. vom 19. Februar 1993)]
Art. 2 - Das Recht auf freie Verfügung wird durch Handelsnachweise Art. 2 - Das Recht auf freie Verfügung wird durch Handelsnachweise
begründet. begründet.
Art. 3 - § 1 - Oben auf dem Lagerpfandschein steht das Wort Art. 3 - § 1 - Oben auf dem Lagerpfandschein steht das Wort
"Lagerpfandschein" und auf dem Lagerbesitzschein das Wort "Lagerpfandschein" und auf dem Lagerbesitzschein das Wort
"Lagerbesitzschein". "Lagerbesitzschein".
§ 2 - Auf dem Lagerbesitzschein wird vermerkt, dass dieser Schein in § 2 - Auf dem Lagerbesitzschein wird vermerkt, dass dieser Schein in
den Händen eines Drittinhabers nur auf Vorlage des Lagerpfandscheins, den Händen eines Drittinhabers nur auf Vorlage des Lagerpfandscheins,
der den Auslieferungsauftrag enthält und vom ersten Aussteller des der den Auslieferungsauftrag enthält und vom ersten Aussteller des
Lagerbesitzscheins unterzeichnet ist, zur Lieferung der Ware Lagerbesitzscheins unterzeichnet ist, zur Lieferung der Ware
berechtigt. berechtigt.
§ 3 - Lagerpfandschein und -besitzschein werden von der Person, die § 3 - Lagerpfandschein und -besitzschein werden von der Person, die
sie ausgibt, datiert und unterzeichnet und enthalten Name, Eigenschaft sie ausgibt, datiert und unterzeichnet und enthalten Name, Eigenschaft
und Wohnsitz der Person, an die sie ausgestellt werden. und Wohnsitz der Person, an die sie ausgestellt werden.
§ 4 - Sie enthalten Angaben zu Art, Menge und Gewicht der Ware, § 4 - Sie enthalten Angaben zu Art, Menge und Gewicht der Ware,
Verpackungsart, Kennzeichnung der Packstücke und gegebenenfalls Menge Verpackungsart, Kennzeichnung der Packstücke und gegebenenfalls Menge
und Gewicht entnommener Proben. und Gewicht entnommener Proben.
§ 5 - Sie enthalten den Vermerk des Lagers, in dem die Waren § 5 - Sie enthalten den Vermerk des Lagers, in dem die Waren
aufbewahrt werden, und gegebenenfalls von wem sie gegen Brandrisiken aufbewahrt werden, und gegebenenfalls von wem sie gegen Brandrisiken
oder andere Risiken versichert sind. oder andere Risiken versichert sind.
§ 6 - Sie vermerken, ab wann Lagergebühren und andere Kosten zu § 6 - Sie vermerken, ab wann Lagergebühren und andere Kosten zu
entrichten sind. entrichten sind.
Art. 4 - § 1 - Befindet sich ein Lagerpfandschein zusammen mit dem Art. 4 - § 1 - Befindet sich ein Lagerpfandschein zusammen mit dem
Lagerbesitzschein in den Händen der Person, die diese Scheine Lagerbesitzschein in den Händen der Person, die diese Scheine
entgegengenommen hat oder an deren Order sie ausgestellt worden sind, entgegengenommen hat oder an deren Order sie ausgestellt worden sind,
so hat diese Person das Recht, frei über die Waren zu verfügen. so hat diese Person das Recht, frei über die Waren zu verfügen.
§ 2 - Befindet sich ein Lagerpfandschein zusammen mit dem § 2 - Befindet sich ein Lagerpfandschein zusammen mit dem
Lagerbesitzschein in den Händen eines Drittinhabers, so hat dieser Lagerbesitzschein in den Händen eines Drittinhabers, so hat dieser
Drittinhaber das Recht, frei über die Waren zu verfügen, wenn der Drittinhaber das Recht, frei über die Waren zu verfügen, wenn der
Lagerpfandschein den Auslieferungsauftrag, der vom ersten Aussteller Lagerpfandschein den Auslieferungsauftrag, der vom ersten Aussteller
unterzeichnet ist, enthält. unterzeichnet ist, enthält.
§ 3 - Getrennt vom Lagerbesitzschein verkörpert ein Lagerpfandschein § 3 - Getrennt vom Lagerbesitzschein verkörpert ein Lagerpfandschein
den Besitz der Ware als Pfand. den Besitz der Ware als Pfand.
§ 4 - Getrennt vom Lagerpfandschein verkörpert ein Lagerbesitzschein § 4 - Getrennt vom Lagerpfandschein verkörpert ein Lagerbesitzschein
das Recht, über die Waren, die durch den Lagerpfandschein mit Pfand das Recht, über die Waren, die durch den Lagerpfandschein mit Pfand
belastet sind, zu verfügen. belastet sind, zu verfügen.
Art. 5 - § 1 - Lagerpfandschein und -besitzschein können an Order Art. 5 - § 1 - Lagerpfandschein und -besitzschein können an Order
eines Dritten ausgestellt werden. eines Dritten ausgestellt werden.
§ 2 - Sie können durch Indossament übertragen werden. Das Indossament § 2 - Sie können durch Indossament übertragen werden. Das Indossament
kann blanko ausgestellt werden. In diesem Fall verleiht es dem Inhaber kann blanko ausgestellt werden. In diesem Fall verleiht es dem Inhaber
dieselben Rechte wie ein Vollindossament. dieselben Rechte wie ein Vollindossament.
Art. 6 - § 1 - Werden Lagerbesitzschein und -pfandschein getrennt Art. 6 - § 1 - Werden Lagerbesitzschein und -pfandschein getrennt
übertragen, so werden auf jedem der Scheine die durch den übertragen, so werden auf jedem der Scheine die durch den
Lagerpfandschein besicherte Schuldforderung und ihr Fälligkeitsdatum Lagerpfandschein besicherte Schuldforderung und ihr Fälligkeitsdatum
vermerkt. vermerkt.
§ 2 - Dieser Vermerk wird auf dem Lagerbesitzschein vom Inhaber des § 2 - Dieser Vermerk wird auf dem Lagerbesitzschein vom Inhaber des
Lagerpfandscheins und auf dem Lagerpfandschein vom Inhaber des Lagerpfandscheins und auf dem Lagerpfandschein vom Inhaber des
Lagerbesitzscheins unterzeichnet. Lagerbesitzscheins unterzeichnet.
§ 3 - Fällt das Fälligkeitsdatum auf einen gesetzlichen Feiertag, so § 3 - Fällt das Fälligkeitsdatum auf einen gesetzlichen Feiertag, so
wird es auf den nächsten Tag verschoben. wird es auf den nächsten Tag verschoben.
Art. 7 - Getrennt vom Lagerbesitzschein gilt ein Lagerpfandschein Art. 7 - Getrennt vom Lagerbesitzschein gilt ein Lagerpfandschein
gutgläubigen Dritten gegenüber als Nachweis des Pfands für den gutgläubigen Dritten gegenüber als Nachweis des Pfands für den
Gesamtwert der Waren, insofern die Höhe des Betrags, für den die Gesamtwert der Waren, insofern die Höhe des Betrags, für den die
Zahlung gewährleistet ist, auf dem Schein nicht vermerkt ist. Zahlung gewährleistet ist, auf dem Schein nicht vermerkt ist.
Art. 8 - § 1 - Schuldner und Drittinhaber eines Lagerbesitzscheins, Art. 8 - § 1 - Schuldner und Drittinhaber eines Lagerbesitzscheins,
die aufgrund der Ausübung des mit dem Lagerpfandschein verbundenen die aufgrund der Ausübung des mit dem Lagerpfandschein verbundenen
Vorzugsrechts einen höheren Betrag als den geschuldeten Betrag zahlen Vorzugsrechts einen höheren Betrag als den geschuldeten Betrag zahlen
müssen, können für den zu ihrem Nachteil entstandenen Unterschied müssen, können für den zu ihrem Nachteil entstandenen Unterschied
Regress gegen die Person nehmen, die den Lagerpfandschein missbraucht Regress gegen die Person nehmen, die den Lagerpfandschein missbraucht
hat. hat.
§ 2 - Drittinhaber eines Lagerbesitzscheins können ausserdem § 2 - Drittinhaber eines Lagerbesitzscheins können ausserdem
gesamtschuldnerischen Regress gegen frühere Indossanten des Scheins gesamtschuldnerischen Regress gegen frühere Indossanten des Scheins
nehmen. nehmen.
Art. 9 - Bei Konkurs wird davon ausgegangen, dass Übertragungen von Art. 9 - Bei Konkurs wird davon ausgegangen, dass Übertragungen von
Lagerpfandscheinen und -besitzscheinen, die nicht in den Lagerpfandscheinen und -besitzscheinen, die nicht in den
ordnungsgemäss geführten Büchern des Zedenten oder Zessionars ordnungsgemäss geführten Büchern des Zedenten oder Zessionars
aufgeführt sind, nach dem Zeitraum stattgefunden haben, in dem sie aufgeführt sind, nach dem Zeitraum stattgefunden haben, in dem sie
rechtsgültig hätten ausgeführt werden können. rechtsgültig hätten ausgeführt werden können.
Art. 10 - § 1 - Der Drittinhaber eines Lagerpfandscheins ist zur Art. 10 - § 1 - Der Drittinhaber eines Lagerpfandscheins ist zur
Vermeidung eines Schadenersatzes verpflichtet, dem ersten Aussteller Vermeidung eines Schadenersatzes verpflichtet, dem ersten Aussteller
selbst vor dem festgelegten Fälligkeitsdatum diesen ordnungsgemäss selbst vor dem festgelegten Fälligkeitsdatum diesen ordnungsgemäss
quittierten oder indossierten Schein gegen Zahlung des ihm quittierten oder indossierten Schein gegen Zahlung des ihm
geschuldeten Betrags zu übergeben. geschuldeten Betrags zu übergeben.
§ 2 - Der erste Aussteller eines Lagerbesitzscheins ist zur Vermeidung § 2 - Der erste Aussteller eines Lagerbesitzscheins ist zur Vermeidung
eines Schadenersatzes verpflichtet, dem Drittinhaber des eines Schadenersatzes verpflichtet, dem Drittinhaber des
Lagerbesitzscheins selbst vor dem Fälligkeitsdatum dieses Scheins den Lagerbesitzscheins selbst vor dem Fälligkeitsdatum dieses Scheins den
Lagerpfandschein, der den Auslieferungsauftrag enthält und vom ersten Lagerpfandschein, der den Auslieferungsauftrag enthält und vom ersten
Aussteller unterzeichnet ist, gegen Zahlung des Restbetrags zu Aussteller unterzeichnet ist, gegen Zahlung des Restbetrags zu
übergeben. übergeben.
§ 3 - Die aufeinander folgenden Zessionare eines Lagerpfandscheins, § 3 - Die aufeinander folgenden Zessionare eines Lagerpfandscheins,
der vom Lagerbesitzschein getrennt ist, sind zur Vermeidung eines der vom Lagerbesitzschein getrennt ist, sind zur Vermeidung eines
Schadenersatzes verpflichtet, sich innerhalb vierundzwanzig Stunden Schadenersatzes verpflichtet, sich innerhalb vierundzwanzig Stunden
nach der Übertragung [per Einschreiben] bei dem ersten Aussteller zu nach der Übertragung [per Einschreiben] bei dem ersten Aussteller zu
melden. Im Einschreiben wird der Inhalt des Indossaments angegeben. melden. Im Einschreiben wird der Inhalt des Indossaments angegeben.
[Art. 10 § 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 16. November [Art. 10 § 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 16. November
1983 (B.S. vom 24. Mai 1984)] 1983 (B.S. vom 24. Mai 1984)]
Art. 11 - § 1 - Sind die Parteien sich nicht über die Art. 11 - § 1 - Sind die Parteien sich nicht über die
Zahlungsbedingungen einig, so dürfen der Darlehensnehmer und der Zahlungsbedingungen einig, so dürfen der Darlehensnehmer und der
Drittinhaber eines Lagerbesitzscheins nach Inverzugsetzung der Drittinhaber eines Lagerbesitzscheins nach Inverzugsetzung der
betreffenden Partei den auf den Lagerpfandschein geschuldeten Betrag betreffenden Partei den auf den Lagerpfandschein geschuldeten Betrag
in den Händen des Konsignationseinnehmers des Gebiets, in dem die in den Händen des Konsignationseinnehmers des Gebiets, in dem die
Scheine ausgestellt worden sind, hinterlegen. Scheine ausgestellt worden sind, hinterlegen.
§ 2 - Ihnen wird eine Empfangsbestätigung über diese Hinterlegung § 2 - Ihnen wird eine Empfangsbestätigung über diese Hinterlegung
ausgestellt. Diese Empfangsbestätigung ersetzt den quittierten oder ausgestellt. Diese Empfangsbestätigung ersetzt den quittierten oder
mit dem Auslieferungsauftrag versehenen Lagerpfandschein. mit dem Auslieferungsauftrag versehenen Lagerpfandschein.
§ 3 - Der Drittinhaber eines Lagerpfandscheins und der Verkäufer § 3 - Der Drittinhaber eines Lagerpfandscheins und der Verkäufer
dürfen jeder für sich für den hinterlegten Betrag Regress nehmen. dürfen jeder für sich für den hinterlegten Betrag Regress nehmen.
§ 4 - Ist der Inhaber eines Lagerpfandscheins nicht bekannt, so § 4 - Ist der Inhaber eines Lagerpfandscheins nicht bekannt, so
entspricht der zu hinterlegende Betrag dem Wert der Waren, der von entspricht der zu hinterlegende Betrag dem Wert der Waren, der von
Sachverständigen geschätzt wird, die vom Handelsgericht ernannt Sachverständigen geschätzt wird, die vom Handelsgericht ernannt
werden. Der Präsident des Handelsgerichts kann dem Berechtigten werden. Der Präsident des Handelsgerichts kann dem Berechtigten
erlauben, den ihm geschuldeten Betrag am Tag nach dem Fälligkeitsdatum erlauben, den ihm geschuldeten Betrag am Tag nach dem Fälligkeitsdatum
seiner Schuldforderung einzuholen. seiner Schuldforderung einzuholen.
Art. 12 - § 1 - Drittinhaber eines Lagerbesitzscheins, die den Art. 12 - § 1 - Drittinhaber eines Lagerbesitzscheins, die den
Restbetrag nicht innerhalb der festgelegten Frist gezahlt oder Restbetrag nicht innerhalb der festgelegten Frist gezahlt oder
hinterlegt haben, verlieren aufgrund des Verstreichens des hinterlegt haben, verlieren aufgrund des Verstreichens des
Fälligkeitsdatums ihr Recht auf die Waren und den als Anzahlung Fälligkeitsdatums ihr Recht auf die Waren und den als Anzahlung
geleisteten Betrag. geleisteten Betrag.
§ 2 - Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung werden sie von allen § 2 - Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung werden sie von allen
anderen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer befreit. anderen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer befreit.
§ 3 - In dem in § 1 erwähnten Fall kann der Verkäufer sich an den § 3 - In dem in § 1 erwähnten Fall kann der Verkäufer sich an den
Präsidenten des Handelsgerichts wenden, der nach Anhörung oder Präsidenten des Handelsgerichts wenden, der nach Anhörung oder
ordnungsgemässer Vorladung des Käufers entweder die Ausstellung eines ordnungsgemässer Vorladung des Käufers entweder die Ausstellung eines
neuen Lagerbesitzscheins oder die Abholung der Waren erlaubt, wenn der neuen Lagerbesitzscheins oder die Abholung der Waren erlaubt, wenn der
Verkäufer ihm den ordnungsgemäss quittierten oder indossierten Verkäufer ihm den ordnungsgemäss quittierten oder indossierten
Lagerpfandschein vorlegt. Lagerpfandschein vorlegt.
§ 4 - Der Verkäufer belegt durch Handelsnachweise, dass die Frist für § 4 - Der Verkäufer belegt durch Handelsnachweise, dass die Frist für
die Zahlung des Restbetrags abgelaufen ist. die Zahlung des Restbetrags abgelaufen ist.
Art. 13 - § 1 - Ist am Fälligkeitsdatum eines Lagerpfandscheins keine Art. 13 - § 1 - Ist am Fälligkeitsdatum eines Lagerpfandscheins keine
Zahlung oder Hinterlegung erfolgt, können sich Drittinhaber dieses Zahlung oder Hinterlegung erfolgt, können sich Drittinhaber dieses
Scheins innerhalb vierundzwanzig Stunden nach Zustellung einer Scheins innerhalb vierundzwanzig Stunden nach Zustellung einer
Inverzugsetzung an den Darlehensnehmer durch Antrag an den Präsidenten Inverzugsetzung an den Darlehensnehmer durch Antrag an den Präsidenten
des Handelsgerichts wenden und die Erlaubnis erhalten, die des Handelsgerichts wenden und die Erlaubnis erhalten, die
verpfändeten Waren nach Wahl des Präsidenten entweder öffentlich oder verpfändeten Waren nach Wahl des Präsidenten entweder öffentlich oder
freihändig zu verkaufen. freihändig zu verkaufen.
§ 2 - Diese Erlaubnis wird erteilt ungeachtet einer Vereinbarung, die § 2 - Diese Erlaubnis wird erteilt ungeachtet einer Vereinbarung, die
vor oder nach Übertragung des Lagerpfandscheins zwischen aufeinander vor oder nach Übertragung des Lagerpfandscheins zwischen aufeinander
folgenden Indossanten und Zessionaren des Lagerbesitzscheins folgenden Indossanten und Zessionaren des Lagerbesitzscheins
geschlossen wird. geschlossen wird.
Art. 14 - § 1 - Gegen den Beschluss des Präsidenten oder des Richters, Art. 14 - § 1 - Gegen den Beschluss des Präsidenten oder des Richters,
der ihn vertritt, kann binnen drei Tagen nach seiner Zustellung an den der ihn vertritt, kann binnen drei Tagen nach seiner Zustellung an den
Darlehensnehmer Einspruch eingelegt werden; ansonsten ist der Darlehensnehmer Einspruch eingelegt werden; ansonsten ist der
Beschluss unwiderruflich und in letzter Instanz gefasst. Beschluss unwiderruflich und in letzter Instanz gefasst.
§ 2 - [...] § 2 - [...]
§ 3 - Der Beschluss oder das Urteil ist von Rechts wegen vollstreckbar § 3 - Der Beschluss oder das Urteil ist von Rechts wegen vollstreckbar
ungeachtet eines Einspruchs oder einer Berufung und ohne ungeachtet eines Einspruchs oder einer Berufung und ohne
Sicherheitsleistung. Sicherheitsleistung.
[Art. 14 § 2 aufgehoben durch Art. 2 (Art. 10) des G. vom 10. Oktober [Art. 14 § 2 aufgehoben durch Art. 2 (Art. 10) des G. vom 10. Oktober
1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))]
Art. 15 - § 1 - Die in den beiden vorhergehenden Artikeln festgelegten Art. 15 - § 1 - Die in den beiden vorhergehenden Artikeln festgelegten
Fristen können nicht aufgrund von Entfernungen verlängert werden. Fristen können nicht aufgrund von Entfernungen verlängert werden.
§ 2 - Hat der Schuldner seinen Wohnsitz nicht in der Gemeinde, in der § 2 - Hat der Schuldner seinen Wohnsitz nicht in der Gemeinde, in der
die Waren aufbewahrt werden, oder hat er seinen Wohnsitz nicht in die Waren aufbewahrt werden, oder hat er seinen Wohnsitz nicht in
dieser Gemeinde gewählt, so erfolgen die Inverzugsetzung und die dieser Gemeinde gewählt, so erfolgen die Inverzugsetzung und die
Zustellung rechtsgültig an die Kanzlei des Handelsgerichts des Zustellung rechtsgültig an die Kanzlei des Handelsgerichts des
Amtsbereichs. Amtsbereichs.
Art. 16 - § 1 - [Die Ausübung der dem Pfandgläubiger durch die Artikel Art. 16 - § 1 - [Die Ausübung der dem Pfandgläubiger durch die Artikel
13, 14 und 15 zuerkannten Rechte wird durch den Tod des Schuldners 13, 14 und 15 zuerkannten Rechte wird durch den Tod des Schuldners
nicht ausgesetzt.] nicht ausgesetzt.]
§ 2 - Artikel 2074 des Zivilgesetzbuches ist nicht auf § 2 - Artikel 2074 des Zivilgesetzbuches ist nicht auf
Lagerpfandscheine, die vom Lagerbesitzschein getrennt sind, anwendbar. Lagerpfandscheine, die vom Lagerbesitzschein getrennt sind, anwendbar.
[Art. 16 § 1 ersetzt durch Art. 129 des G. vom 8. August 1997 (B.S. [Art. 16 § 1 ersetzt durch Art. 129 des G. vom 8. August 1997 (B.S.
vom 28. Oktober 1997)] vom 28. Oktober 1997)]
Art. 17 - Die Schuldforderung des Gläubigers wird vorrangig vor allen Art. 17 - Die Schuldforderung des Gläubigers wird vorrangig vor allen
anderen Gläubigern unmittelbar und ohne gerichtliche Formalitäten von anderen Gläubigern unmittelbar und ohne gerichtliche Formalitäten von
dem Verkaufsertrag gezahlt, ohne andere Abzüge als: dem Verkaufsertrag gezahlt, ohne andere Abzüge als:
1. Zölle und Akzisen[, die für die Waren zu entrichten sind], 1. Zölle und Akzisen[, die für die Waren zu entrichten sind],
2. Fracht [gemäss Buch II Artikel 125 des Handelsgesetzbuches], Kosten 2. Fracht [gemäss Buch II Artikel 125 des Handelsgesetzbuches], Kosten
für Verkauf und Lagerung und Beträge, die für die Erhaltung der Waren für Verkauf und Lagerung und Beträge, die für die Erhaltung der Waren
vorgestreckt worden sind. vorgestreckt worden sind.
[Art. 17 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des G. [Art. 17 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des G.
vom 16. November 1983 (B.S. vom 24. Mai 1984); einziger Absatz Nr. 2 vom 16. November 1983 (B.S. vom 24. Mai 1984); einziger Absatz Nr. 2
abgeändert durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom 16. November 1983 (B.S. vom abgeändert durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom 16. November 1983 (B.S. vom
24. Mai 1984)] 24. Mai 1984)]
Art. 18 - Liegt der Ertrag über dem Betrag, der dem Inhaber des Art. 18 - Liegt der Ertrag über dem Betrag, der dem Inhaber des
Lagerpfandscheins geschuldet wird, wird dem Darlehensnehmer der Lagerpfandscheins geschuldet wird, wird dem Darlehensnehmer der
Überschuss übergeben, sofern er den Lagerbesitzschein vorlegt oder die Überschuss übergeben, sofern er den Lagerbesitzschein vorlegt oder die
Nichtzahlung des Restbetrags am Fälligkeitsdatum gemäss Artikel 12 Nichtzahlung des Restbetrags am Fälligkeitsdatum gemäss Artikel 12
nachweist; ansonsten wird er in den Händen des Konsignationseinnehmers nachweist; ansonsten wird er in den Händen des Konsignationseinnehmers
hinterlegt, um gegebenenfalls für die Rückzahlung der vom Inhaber des hinterlegt, um gegebenenfalls für die Rückzahlung der vom Inhaber des
Lagerbesitzscheins geleisteten Anzahlung verwendet zu werden. Lagerbesitzscheins geleisteten Anzahlung verwendet zu werden.
Art. 19 - § 1 - Drittinhaber eines Lagerpfandscheins können Regress Art. 19 - § 1 - Drittinhaber eines Lagerpfandscheins können Regress
gegen den Darlehensnehmer und die Indossanten nehmen, die gegen den Darlehensnehmer und die Indossanten nehmen, die
gesamtschuldnerisch haften. gesamtschuldnerisch haften.
§ 2 - Sie können erst Regress nehmen, nachdem sie ihre Rechte auf die § 2 - Sie können erst Regress nehmen, nachdem sie ihre Rechte auf die
Waren oder die Versicherungsentschädigung geltend gemacht haben und Waren oder die Versicherungsentschädigung geltend gemacht haben und
insofern dies nicht ausreichend ist. insofern dies nicht ausreichend ist.
§ 3 - [In den Artikeln 707 bis 709 des Gerichtsgesetzbuches] § 3 - [In den Artikeln 707 bis 709 des Gerichtsgesetzbuches]
festgelegte Fristen für die Einreichung einer Klage gegen Indossanten festgelegte Fristen für die Einreichung einer Klage gegen Indossanten
laufen erst ab dem Tag, an dem der Verkauf der Waren erfolgt ist. laufen erst ab dem Tag, an dem der Verkauf der Waren erfolgt ist.
§ 4 - Der Inhaber eines Lagerpfandscheins verliert in jedem Fall § 4 - Der Inhaber eines Lagerpfandscheins verliert in jedem Fall
seinen Regress gegen die Indossanten, wenn er den Verkauf nicht binnen seinen Regress gegen die Indossanten, wenn er den Verkauf nicht binnen
dreissig Tagen nach Inverzugsetzung hat vornehmen lassen. dreissig Tagen nach Inverzugsetzung hat vornehmen lassen.
[Art. 18 § 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 5 des G. vom 16. November [Art. 18 § 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 5 des G. vom 16. November
1983 (B.S. vom 24. Mai 1984)] 1983 (B.S. vom 24. Mai 1984)]
Art. 20 - Inhaber von Lagerpfandscheinen und -besitzscheinen besitzen Art. 20 - Inhaber von Lagerpfandscheinen und -besitzscheinen besitzen
oder verlieren in Bezug auf geschuldete Versicherungsentschädigungen oder verlieren in Bezug auf geschuldete Versicherungsentschädigungen
dieselben Rechte und Vorzugsrechte wie in Bezug auf die versicherten dieselben Rechte und Vorzugsrechte wie in Bezug auf die versicherten
Waren. Waren.
Abschnitt 2 - Verschiedene Bestimmungen Abschnitt 2 - Verschiedene Bestimmungen
Art. 21 - § 1 - Wer Lagerpfandscheine und -besitzscheine ausstellt, Art. 21 - § 1 - Wer Lagerpfandscheine und -besitzscheine ausstellt,
haftet Dritten gegenüber für die Ordnungsmässigkeit dieser Scheine und haftet Dritten gegenüber für die Ordnungsmässigkeit dieser Scheine und
für eine ordnungsgemässe Lagerung der Waren, auf die die Scheine sich für eine ordnungsgemässe Lagerung der Waren, auf die die Scheine sich
beziehen. beziehen.
§ 2 - [Hinsichtlich der ordnungsgemässen Lagerung der Waren, die in § 2 - [Hinsichtlich der ordnungsgemässen Lagerung der Waren, die in
öffentlichen Lagern aufbewahrt werden, haben Personen, die öffentlichen Lagern aufbewahrt werden, haben Personen, die
Lagerpfandscheine und -besitzscheine ausstellen, die Verpflichtungen, Lagerpfandscheine und -besitzscheine ausstellen, die Verpflichtungen,
die Lagerinhabern durch [Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Dezember 1992 die Lagerinhabern durch [Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Dezember 1992
über die Zolllager] auferlegt sind.] über die Zolllager] auferlegt sind.]
[Art. 21 § 2 ersetzt durch Art. 70 Nr. 2 des G. vom 20. Februar 1978 [Art. 21 § 2 ersetzt durch Art. 70 Nr. 2 des G. vom 20. Februar 1978
(B.S. vom 22. März 1978) und abgeändert durch Art. 25 Nr. 2 des G. vom (B.S. vom 22. März 1978) und abgeändert durch Art. 25 Nr. 2 des G. vom
29. Dezember 1992 (B.S. vom 19. Februar 1993)] 29. Dezember 1992 (B.S. vom 19. Februar 1993)]
Art. 22 - § 1 - Lagerpfandscheine und -besitzscheine werden Registern Art. 22 - § 1 - Lagerpfandscheine und -besitzscheine werden Registern
mit Stammabschnitten entnommen [...]. mit Stammabschnitten entnommen [...].
§ 2 - [Die Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die § 2 - [Die Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die
Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen, abgeändert durch Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen, abgeändert durch
den Königlichen Erlass Nr. 22 vom 15. Dezember 1978, sind ebenfalls den Königlichen Erlass Nr. 22 vom 15. Dezember 1978, sind ebenfalls
auf Register mit Stammabschnitten anwendbar.] auf Register mit Stammabschnitten anwendbar.]
[Art. 22 § 1 abgeändert durch Art. 81 des E.R. vom 26. Juni 1947 (B.S. [Art. 22 § 1 abgeändert durch Art. 81 des E.R. vom 26. Juni 1947 (B.S.
vom 14. August 1947) und Art. 2 Nr. 6 Buchstabe a) des G. vom 16. vom 14. August 1947) und Art. 2 Nr. 6 Buchstabe a) des G. vom 16.
November 1983 (B.S. vom 24. Mai 1984); § 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 6 November 1983 (B.S. vom 24. Mai 1984); § 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 6
Buchstabe b) des G. vom 16. November 1983 (B.S. vom 24. Mai 1984)] Buchstabe b) des G. vom 16. November 1983 (B.S. vom 24. Mai 1984)]
Art. 23 - § 1 - Der Inhaber eines Lagerpfandscheins und -besitzscheins Art. 23 - § 1 - Der Inhaber eines Lagerpfandscheins und -besitzscheins
hat das Recht, diese Scheine gegen Aushändigung an die Person, die sie hat das Recht, diese Scheine gegen Aushändigung an die Person, die sie
ausgestellt hat, aufteilen oder erneuern zu lassen. ausgestellt hat, aufteilen oder erneuern zu lassen.
§ 2 - Die Ausstellung neuer Scheine geschieht auf Kosten der Person, § 2 - Die Ausstellung neuer Scheine geschieht auf Kosten der Person,
die sie beantragt. die sie beantragt.
Art. 24 - § 1 - [Ist ein Lagerpfandschein oder -besitzschein abhanden Art. 24 - § 1 - [Ist ein Lagerpfandschein oder -besitzschein abhanden
gekommen, so ist der verlorene Schein ab Zustellung einer Mitteilung gekommen, so ist der verlorene Schein ab Zustellung einer Mitteilung
über den Verlust an die Person, die den Schein ausgestellt hat, nicht über den Verlust an die Person, die den Schein ausgestellt hat, nicht
mehr gültig. mehr gültig.
In diesem Fall kann der Berechtigte, insofern er sein Eigentum In diesem Fall kann der Berechtigte, insofern er sein Eigentum
nachweist und einen Bürgen stellt, bis zu acht Tagen nach dem nachweist und einen Bürgen stellt, bis zu acht Tagen nach dem
Ablaufdatum der Verwahrung durch eine Antragschrift beim Präsidenten Ablaufdatum der Verwahrung durch eine Antragschrift beim Präsidenten
des Handelsgerichts beantragen, dass ihm nach Ablauf der in Artikel 25 des Handelsgerichts beantragen, dass ihm nach Ablauf der in Artikel 25
festgelegten Frist und nach Erfüllung der folgenden Formalitäten ein festgelegten Frist und nach Erfüllung der folgenden Formalitäten ein
Duplikat des abhanden gekommenen Scheins ausgestellt wird: Duplikat des abhanden gekommenen Scheins ausgestellt wird:
1. Veröffentlichung einer Bekanntmachung, in der Datum, Nummer und 1. Veröffentlichung einer Bekanntmachung, in der Datum, Nummer und
Gegenstand des Lagerpfandscheins oder -besitzscheins und Name der Gegenstand des Lagerpfandscheins oder -besitzscheins und Name der
Person, die den Schein ausgestellt hat, angegeben werden. Diese Person, die den Schein ausgestellt hat, angegeben werden. Diese
Veröffentlichung erfolgt: a) durch Anschlag in der Börse des Ortes, in Veröffentlichung erfolgt: a) durch Anschlag in der Börse des Ortes, in
dem die Waren aufbewahrt werden, oder, insofern es keine Börse gibt, dem die Waren aufbewahrt werden, oder, insofern es keine Börse gibt,
an der Tür des Gemeindehauses, b) durch Anschlag bei der Kanzlei des an der Tür des Gemeindehauses, b) durch Anschlag bei der Kanzlei des
Handelsgerichts, c) durch Anzeigen, die dreimal um die drei Tage im Handelsgerichts, c) durch Anzeigen, die dreimal um die drei Tage im
Belgischen Staatsblatt und in einer Zeitung der Ortschaft oder in Belgischen Staatsblatt und in einer Zeitung der Ortschaft oder in
deren Ermangelung in einer Zeitung aus der Provinzhauptstadt deren Ermangelung in einer Zeitung aus der Provinzhauptstadt
geschaltet werden, geschaltet werden,
2. Einreichung eines schriftlichen Antrags bei der Person, die den 2. Einreichung eines schriftlichen Antrags bei der Person, die den
verlorenen Schein ausgestellt hat, unter Beifügung eines Exemplars der verlorenen Schein ausgestellt hat, unter Beifügung eines Exemplars der
Anschläge und Zeitungen, die die Anzeigen enthalten. Die Exemplare der Anschläge und Zeitungen, die die Anzeigen enthalten. Die Exemplare der
Anschläge und Zeitungen müssen vom Bürgermeister der Gemeinde, in der Anschläge und Zeitungen müssen vom Bürgermeister der Gemeinde, in der
sie gedruckt worden sind, legalisiert werden.] sie gedruckt worden sind, legalisiert werden.]
§ 2 - Die Kosten dieser Formalitäten gehen zu Lasten der Person, die § 2 - Die Kosten dieser Formalitäten gehen zu Lasten der Person, die
die Scheine verloren hat. die Scheine verloren hat.
[Art. 24 § 1 ersetzt durch Art. 3 (Art. 39) des G. vom 10. Oktober [Art. 24 § 1 ersetzt durch Art. 3 (Art. 39) des G. vom 10. Oktober
1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))]
Art. 25 - § 1 - Dreissig Tage nach den letzten der durch Art. 25 - § 1 - Dreissig Tage nach den letzten der durch
vorhergehenden Artikel auferlegten Anschläge und Anzeigen kann der vorhergehenden Artikel auferlegten Anschläge und Anzeigen kann der
Richter die Ausstellung des Duplikats an den Antragsteller anordnen. Richter die Ausstellung des Duplikats an den Antragsteller anordnen.
§ 2 - Nach dieser Frist verlieren Interesse habende Dritte den Regress § 2 - Nach dieser Frist verlieren Interesse habende Dritte den Regress
gegen die Person, die das Duplikat ausgestellt hat, unbeschadet ihres gegen die Person, die das Duplikat ausgestellt hat, unbeschadet ihres
Klagerechts gegen diejenigen, die unrechtmässig über die Waren verfügt Klagerechts gegen diejenigen, die unrechtmässig über die Waren verfügt
oder den aufgrund von Artikel 11 hinterlegten Betrag vereinnahmt oder den aufgrund von Artikel 11 hinterlegten Betrag vereinnahmt
haben. haben.
Art. 26 - Es ist unter Androhung einer Verfolgung wegen Fälschung Art. 26 - Es ist unter Androhung einer Verfolgung wegen Fälschung
verboten, Schriftstücke oder Posten im Journal oder in anderen verboten, Schriftstücke oder Posten im Journal oder in anderen
Handelsbüchern in Bezug auf die Übertragung von Lagerpfandscheinen und Handelsbüchern in Bezug auf die Übertragung von Lagerpfandscheinen und
-besitzscheinen zurückzudatieren. -besitzscheinen zurückzudatieren.
KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 27 - § 1 - [Wer aufgrund von Artikel 1 § 2 Lagerpfandscheine und Art. 27 - § 1 - [Wer aufgrund von Artikel 1 § 2 Lagerpfandscheine und
-besitzscheine für Waren ausstellt, die in öffentlichen Lagern -besitzscheine für Waren ausstellt, die in öffentlichen Lagern
aufbewahrt werden, bleibt Verwahrer des Lagerempfangsscheins und aufbewahrt werden, bleibt Verwahrer des Lagerempfangsscheins und
übergibt dem Berechtigten, der über diese Waren verfügen möchte, im übergibt dem Berechtigten, der über diese Waren verfügen möchte, im
Tausch gegen den Lagerpfandschein und -besitzschein den indossierten Tausch gegen den Lagerpfandschein und -besitzschein den indossierten
Schein.] Schein.]
§ 2 - Für die Abholung der Waren aus dem Lager gilt das Indossament § 2 - Für die Abholung der Waren aus dem Lager gilt das Indossament
des Lagerempfangsscheins als Übertragung zu Gunsten des Inhabers, auf des Lagerempfangsscheins als Übertragung zu Gunsten des Inhabers, auf
dessen Namen der Schein lautet. dessen Namen der Schein lautet.
[Art. 27 § 1 ersetzt durch Art. 70 Nr. 3 des G. vom 20. Februar 1978 [Art. 27 § 1 ersetzt durch Art. 70 Nr. 3 des G. vom 20. Februar 1978
(B.S. vom 22. März 1978)] (B.S. vom 22. März 1978)]
Art. 28 - § 1 - Die Regierung ist ermächtigt, weitere Massnahmen zu Art. 28 - § 1 - Die Regierung ist ermächtigt, weitere Massnahmen zu
ergreifen, um die Wirksamkeit des Systems der Lagerpfandscheine zu ergreifen, um die Wirksamkeit des Systems der Lagerpfandscheine zu
gewährleisten. gewährleisten.
§ 2 - Diese Massnahmen werden den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie § 2 - Diese Massnahmen werden den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie
versammelt sind, vor dem Ende der Sitzungsperiode und sonst in der versammelt sind, vor dem Ende der Sitzungsperiode und sonst in der
nächsten Sitzungsperiode zur Billigung vorgelegt. nächsten Sitzungsperiode zur Billigung vorgelegt.
Art. 29 - Das Gesetz vom 26. Mai 1848 wird aufgehoben. Art. 29 - Das Gesetz vom 26. Mai 1848 wird aufgehoben.
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