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Wet houdende invoering van het warrantstelsel. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi portant institution du système des warrants. - Coordination officieuse en langue allemande |
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18 NOVEMBER 1862. - Wet houdende invoering van het warrantstelsel. - | 18 NOVEMBRE 1862. - Loi portant institution du système des warrants. - |
Officieuze coördinatie in het Duits | Coordination officieuse en langue allemande |
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 18 november 1862 houdende invoering van het warrantstelsel | allemande de la loi du 18 novembre 1862 portant institution du système |
(Belgisch Staatsblad van 20 november 1862), zoals ze achtereenvolgens | des warrants (Moniteur belge du 20 novembre 1862), telle qu'elle a été |
werd gewijzigd bij : | modifiée successivement par : |
- het koninklijk besluit nr. 64 van 30 november 1939 houdende het | - l'arrêté royal n° 64 du 30 novembre 1939 contenant le Code des |
Wetboek der registratie-, hypotheek- en griffierechten (Belgisch | droits d'enregistrement, d'hypothèque et de greffe (Moniteur belge du |
Staatsblad van 1 december 1939); | 1er décembre 1939); |
- het besluit van de Regent van 26 juni 1947 houdende het Wetboek der | - l'arrêté du Régent du 26 juin 1947 contenant le Code des droits de |
zegelrechten (Belgisch Staatsblad van 14 augustus 1947); | timbre (Moniteur belge du 14 août 1947); |
- de wet van 10 oktober 1967 houdende het Gerechtelijk Wetboek | - la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire (Moniteur |
(Belgisch Staatsblad van 31 oktober 1967); | belge du 31 octobre 1967); |
- de wet van 20 februari 1978 betreffende de douane-entrepots en de | - la loi du 20 février 1978 relative aux entrepôts douaniers et au |
tijdelijke opslag (Belgisch Staatsblad van 22 maart 1978); | dépôt temporaire (Moniteur belge du 22 mars 1978); |
- de wet van 16 november 1983 tot vaststelling van de Nederlandse | - la loi du 16 novembre 1983 établissant le texte néerlandais et |
tekst en tot aanpassing van de Franse tekst van de wet van 18 november | adaptant le texte français de la loi du 18 novembre 1862 portant |
1862 houdende invoering van het warrantstelsel (Belgisch Staatsblad van 24 mei 1984); | institution du système des warrants (Moniteur belge du 24 mai 1984); |
- de wet van 29 december 1992 betreffende de douane-entrepots | - la loi du 29 décembre 1992 relative aux entrepôts douaniers |
(Belgisch Staatsblad van 19 februari 1993); | (Moniteur belge du 19 février 1993); |
- de faillissementswet van 8 augustus 1997 (Belgisch Staatsblad van 28 | - la loi du 8 août 1997 sur les faillites (Moniteur belge du 28 |
oktober 1997, err. van 7 februari 2001). | octobre 1997, err. du 7 février 2001). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
18. NOVEMBER 1862 - Gesetz zur Einführung des Systems der | 18. NOVEMBER 1862 - Gesetz zur Einführung des Systems der |
Lagerpfandscheine | Lagerpfandscheine |
KAPITEL 1 - Lagerpfandscheine und -besitzscheine | KAPITEL 1 - Lagerpfandscheine und -besitzscheine |
Abschnitt 1 - Ausstellung, Form, Indossament von Lagerpfandscheinen | Abschnitt 1 - Ausstellung, Form, Indossament von Lagerpfandscheinen |
und -besitzscheinen, Rechte und Pflichten des Inhabers | und -besitzscheinen, Rechte und Pflichten des Inhabers |
Artikel 1 - § 1 - Lagerpfandscheine sind Handelsscheine, die ein | Artikel 1 - § 1 - Lagerpfandscheine sind Handelsscheine, die ein |
Dritter in doppelter Ausfertigung einer Person ausstellt, die | Dritter in doppelter Ausfertigung einer Person ausstellt, die |
nachweist, dass sie frei über die Waren verfügen darf, auf die sich | nachweist, dass sie frei über die Waren verfügen darf, auf die sich |
die Scheine beziehen. Das Duplikat wird Lagerbesitzschein genannt. | die Scheine beziehen. Das Duplikat wird Lagerbesitzschein genannt. |
§ 2 - [Für Waren, die in öffentlichen Lagern aufbewahrt werden, die | § 2 - [Für Waren, die in öffentlichen Lagern aufbewahrt werden, die |
unter das [Gesetz vom 29. Dezember 1992 über die Zolllager] fallen, | unter das [Gesetz vom 29. Dezember 1992 über die Zolllager] fallen, |
werden Lagerpfandscheine und -besitzscheine von den Personen | werden Lagerpfandscheine und -besitzscheine von den Personen |
ausgestellt, auf deren Name die Waren zu diesem Zweck übertragen | ausgestellt, auf deren Name die Waren zu diesem Zweck übertragen |
worden sind.] | worden sind.] |
§ 3 - In allen anderen Fällen können Lagerpfandscheine und | § 3 - In allen anderen Fällen können Lagerpfandscheine und |
-besitzscheine vom Verwahrer der Waren ausgestellt werden. | -besitzscheine vom Verwahrer der Waren ausgestellt werden. |
[Art. 1 § 2 ersetzt durch Art. 70 Nr. 1 des G. vom 20. Februar 1978 | [Art. 1 § 2 ersetzt durch Art. 70 Nr. 1 des G. vom 20. Februar 1978 |
(B.S. vom 22. März 1978) und abgeändert durch Art. 25 Nr. 1 des G. vom | (B.S. vom 22. März 1978) und abgeändert durch Art. 25 Nr. 1 des G. vom |
29. Dezember 1992 (B.S. vom 19. Februar 1993)] | 29. Dezember 1992 (B.S. vom 19. Februar 1993)] |
Art. 2 - Das Recht auf freie Verfügung wird durch Handelsnachweise | Art. 2 - Das Recht auf freie Verfügung wird durch Handelsnachweise |
begründet. | begründet. |
Art. 3 - § 1 - Oben auf dem Lagerpfandschein steht das Wort | Art. 3 - § 1 - Oben auf dem Lagerpfandschein steht das Wort |
"Lagerpfandschein" und auf dem Lagerbesitzschein das Wort | "Lagerpfandschein" und auf dem Lagerbesitzschein das Wort |
"Lagerbesitzschein". | "Lagerbesitzschein". |
§ 2 - Auf dem Lagerbesitzschein wird vermerkt, dass dieser Schein in | § 2 - Auf dem Lagerbesitzschein wird vermerkt, dass dieser Schein in |
den Händen eines Drittinhabers nur auf Vorlage des Lagerpfandscheins, | den Händen eines Drittinhabers nur auf Vorlage des Lagerpfandscheins, |
der den Auslieferungsauftrag enthält und vom ersten Aussteller des | der den Auslieferungsauftrag enthält und vom ersten Aussteller des |
Lagerbesitzscheins unterzeichnet ist, zur Lieferung der Ware | Lagerbesitzscheins unterzeichnet ist, zur Lieferung der Ware |
berechtigt. | berechtigt. |
§ 3 - Lagerpfandschein und -besitzschein werden von der Person, die | § 3 - Lagerpfandschein und -besitzschein werden von der Person, die |
sie ausgibt, datiert und unterzeichnet und enthalten Name, Eigenschaft | sie ausgibt, datiert und unterzeichnet und enthalten Name, Eigenschaft |
und Wohnsitz der Person, an die sie ausgestellt werden. | und Wohnsitz der Person, an die sie ausgestellt werden. |
§ 4 - Sie enthalten Angaben zu Art, Menge und Gewicht der Ware, | § 4 - Sie enthalten Angaben zu Art, Menge und Gewicht der Ware, |
Verpackungsart, Kennzeichnung der Packstücke und gegebenenfalls Menge | Verpackungsart, Kennzeichnung der Packstücke und gegebenenfalls Menge |
und Gewicht entnommener Proben. | und Gewicht entnommener Proben. |
§ 5 - Sie enthalten den Vermerk des Lagers, in dem die Waren | § 5 - Sie enthalten den Vermerk des Lagers, in dem die Waren |
aufbewahrt werden, und gegebenenfalls von wem sie gegen Brandrisiken | aufbewahrt werden, und gegebenenfalls von wem sie gegen Brandrisiken |
oder andere Risiken versichert sind. | oder andere Risiken versichert sind. |
§ 6 - Sie vermerken, ab wann Lagergebühren und andere Kosten zu | § 6 - Sie vermerken, ab wann Lagergebühren und andere Kosten zu |
entrichten sind. | entrichten sind. |
Art. 4 - § 1 - Befindet sich ein Lagerpfandschein zusammen mit dem | Art. 4 - § 1 - Befindet sich ein Lagerpfandschein zusammen mit dem |
Lagerbesitzschein in den Händen der Person, die diese Scheine | Lagerbesitzschein in den Händen der Person, die diese Scheine |
entgegengenommen hat oder an deren Order sie ausgestellt worden sind, | entgegengenommen hat oder an deren Order sie ausgestellt worden sind, |
so hat diese Person das Recht, frei über die Waren zu verfügen. | so hat diese Person das Recht, frei über die Waren zu verfügen. |
§ 2 - Befindet sich ein Lagerpfandschein zusammen mit dem | § 2 - Befindet sich ein Lagerpfandschein zusammen mit dem |
Lagerbesitzschein in den Händen eines Drittinhabers, so hat dieser | Lagerbesitzschein in den Händen eines Drittinhabers, so hat dieser |
Drittinhaber das Recht, frei über die Waren zu verfügen, wenn der | Drittinhaber das Recht, frei über die Waren zu verfügen, wenn der |
Lagerpfandschein den Auslieferungsauftrag, der vom ersten Aussteller | Lagerpfandschein den Auslieferungsauftrag, der vom ersten Aussteller |
unterzeichnet ist, enthält. | unterzeichnet ist, enthält. |
§ 3 - Getrennt vom Lagerbesitzschein verkörpert ein Lagerpfandschein | § 3 - Getrennt vom Lagerbesitzschein verkörpert ein Lagerpfandschein |
den Besitz der Ware als Pfand. | den Besitz der Ware als Pfand. |
§ 4 - Getrennt vom Lagerpfandschein verkörpert ein Lagerbesitzschein | § 4 - Getrennt vom Lagerpfandschein verkörpert ein Lagerbesitzschein |
das Recht, über die Waren, die durch den Lagerpfandschein mit Pfand | das Recht, über die Waren, die durch den Lagerpfandschein mit Pfand |
belastet sind, zu verfügen. | belastet sind, zu verfügen. |
Art. 5 - § 1 - Lagerpfandschein und -besitzschein können an Order | Art. 5 - § 1 - Lagerpfandschein und -besitzschein können an Order |
eines Dritten ausgestellt werden. | eines Dritten ausgestellt werden. |
§ 2 - Sie können durch Indossament übertragen werden. Das Indossament | § 2 - Sie können durch Indossament übertragen werden. Das Indossament |
kann blanko ausgestellt werden. In diesem Fall verleiht es dem Inhaber | kann blanko ausgestellt werden. In diesem Fall verleiht es dem Inhaber |
dieselben Rechte wie ein Vollindossament. | dieselben Rechte wie ein Vollindossament. |
Art. 6 - § 1 - Werden Lagerbesitzschein und -pfandschein getrennt | Art. 6 - § 1 - Werden Lagerbesitzschein und -pfandschein getrennt |
übertragen, so werden auf jedem der Scheine die durch den | übertragen, so werden auf jedem der Scheine die durch den |
Lagerpfandschein besicherte Schuldforderung und ihr Fälligkeitsdatum | Lagerpfandschein besicherte Schuldforderung und ihr Fälligkeitsdatum |
vermerkt. | vermerkt. |
§ 2 - Dieser Vermerk wird auf dem Lagerbesitzschein vom Inhaber des | § 2 - Dieser Vermerk wird auf dem Lagerbesitzschein vom Inhaber des |
Lagerpfandscheins und auf dem Lagerpfandschein vom Inhaber des | Lagerpfandscheins und auf dem Lagerpfandschein vom Inhaber des |
Lagerbesitzscheins unterzeichnet. | Lagerbesitzscheins unterzeichnet. |
§ 3 - Fällt das Fälligkeitsdatum auf einen gesetzlichen Feiertag, so | § 3 - Fällt das Fälligkeitsdatum auf einen gesetzlichen Feiertag, so |
wird es auf den nächsten Tag verschoben. | wird es auf den nächsten Tag verschoben. |
Art. 7 - Getrennt vom Lagerbesitzschein gilt ein Lagerpfandschein | Art. 7 - Getrennt vom Lagerbesitzschein gilt ein Lagerpfandschein |
gutgläubigen Dritten gegenüber als Nachweis des Pfands für den | gutgläubigen Dritten gegenüber als Nachweis des Pfands für den |
Gesamtwert der Waren, insofern die Höhe des Betrags, für den die | Gesamtwert der Waren, insofern die Höhe des Betrags, für den die |
Zahlung gewährleistet ist, auf dem Schein nicht vermerkt ist. | Zahlung gewährleistet ist, auf dem Schein nicht vermerkt ist. |
Art. 8 - § 1 - Schuldner und Drittinhaber eines Lagerbesitzscheins, | Art. 8 - § 1 - Schuldner und Drittinhaber eines Lagerbesitzscheins, |
die aufgrund der Ausübung des mit dem Lagerpfandschein verbundenen | die aufgrund der Ausübung des mit dem Lagerpfandschein verbundenen |
Vorzugsrechts einen höheren Betrag als den geschuldeten Betrag zahlen | Vorzugsrechts einen höheren Betrag als den geschuldeten Betrag zahlen |
müssen, können für den zu ihrem Nachteil entstandenen Unterschied | müssen, können für den zu ihrem Nachteil entstandenen Unterschied |
Regress gegen die Person nehmen, die den Lagerpfandschein missbraucht | Regress gegen die Person nehmen, die den Lagerpfandschein missbraucht |
hat. | hat. |
§ 2 - Drittinhaber eines Lagerbesitzscheins können ausserdem | § 2 - Drittinhaber eines Lagerbesitzscheins können ausserdem |
gesamtschuldnerischen Regress gegen frühere Indossanten des Scheins | gesamtschuldnerischen Regress gegen frühere Indossanten des Scheins |
nehmen. | nehmen. |
Art. 9 - Bei Konkurs wird davon ausgegangen, dass Übertragungen von | Art. 9 - Bei Konkurs wird davon ausgegangen, dass Übertragungen von |
Lagerpfandscheinen und -besitzscheinen, die nicht in den | Lagerpfandscheinen und -besitzscheinen, die nicht in den |
ordnungsgemäss geführten Büchern des Zedenten oder Zessionars | ordnungsgemäss geführten Büchern des Zedenten oder Zessionars |
aufgeführt sind, nach dem Zeitraum stattgefunden haben, in dem sie | aufgeführt sind, nach dem Zeitraum stattgefunden haben, in dem sie |
rechtsgültig hätten ausgeführt werden können. | rechtsgültig hätten ausgeführt werden können. |
Art. 10 - § 1 - Der Drittinhaber eines Lagerpfandscheins ist zur | Art. 10 - § 1 - Der Drittinhaber eines Lagerpfandscheins ist zur |
Vermeidung eines Schadenersatzes verpflichtet, dem ersten Aussteller | Vermeidung eines Schadenersatzes verpflichtet, dem ersten Aussteller |
selbst vor dem festgelegten Fälligkeitsdatum diesen ordnungsgemäss | selbst vor dem festgelegten Fälligkeitsdatum diesen ordnungsgemäss |
quittierten oder indossierten Schein gegen Zahlung des ihm | quittierten oder indossierten Schein gegen Zahlung des ihm |
geschuldeten Betrags zu übergeben. | geschuldeten Betrags zu übergeben. |
§ 2 - Der erste Aussteller eines Lagerbesitzscheins ist zur Vermeidung | § 2 - Der erste Aussteller eines Lagerbesitzscheins ist zur Vermeidung |
eines Schadenersatzes verpflichtet, dem Drittinhaber des | eines Schadenersatzes verpflichtet, dem Drittinhaber des |
Lagerbesitzscheins selbst vor dem Fälligkeitsdatum dieses Scheins den | Lagerbesitzscheins selbst vor dem Fälligkeitsdatum dieses Scheins den |
Lagerpfandschein, der den Auslieferungsauftrag enthält und vom ersten | Lagerpfandschein, der den Auslieferungsauftrag enthält und vom ersten |
Aussteller unterzeichnet ist, gegen Zahlung des Restbetrags zu | Aussteller unterzeichnet ist, gegen Zahlung des Restbetrags zu |
übergeben. | übergeben. |
§ 3 - Die aufeinander folgenden Zessionare eines Lagerpfandscheins, | § 3 - Die aufeinander folgenden Zessionare eines Lagerpfandscheins, |
der vom Lagerbesitzschein getrennt ist, sind zur Vermeidung eines | der vom Lagerbesitzschein getrennt ist, sind zur Vermeidung eines |
Schadenersatzes verpflichtet, sich innerhalb vierundzwanzig Stunden | Schadenersatzes verpflichtet, sich innerhalb vierundzwanzig Stunden |
nach der Übertragung [per Einschreiben] bei dem ersten Aussteller zu | nach der Übertragung [per Einschreiben] bei dem ersten Aussteller zu |
melden. Im Einschreiben wird der Inhalt des Indossaments angegeben. | melden. Im Einschreiben wird der Inhalt des Indossaments angegeben. |
[Art. 10 § 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 16. November | [Art. 10 § 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 16. November |
1983 (B.S. vom 24. Mai 1984)] | 1983 (B.S. vom 24. Mai 1984)] |
Art. 11 - § 1 - Sind die Parteien sich nicht über die | Art. 11 - § 1 - Sind die Parteien sich nicht über die |
Zahlungsbedingungen einig, so dürfen der Darlehensnehmer und der | Zahlungsbedingungen einig, so dürfen der Darlehensnehmer und der |
Drittinhaber eines Lagerbesitzscheins nach Inverzugsetzung der | Drittinhaber eines Lagerbesitzscheins nach Inverzugsetzung der |
betreffenden Partei den auf den Lagerpfandschein geschuldeten Betrag | betreffenden Partei den auf den Lagerpfandschein geschuldeten Betrag |
in den Händen des Konsignationseinnehmers des Gebiets, in dem die | in den Händen des Konsignationseinnehmers des Gebiets, in dem die |
Scheine ausgestellt worden sind, hinterlegen. | Scheine ausgestellt worden sind, hinterlegen. |
§ 2 - Ihnen wird eine Empfangsbestätigung über diese Hinterlegung | § 2 - Ihnen wird eine Empfangsbestätigung über diese Hinterlegung |
ausgestellt. Diese Empfangsbestätigung ersetzt den quittierten oder | ausgestellt. Diese Empfangsbestätigung ersetzt den quittierten oder |
mit dem Auslieferungsauftrag versehenen Lagerpfandschein. | mit dem Auslieferungsauftrag versehenen Lagerpfandschein. |
§ 3 - Der Drittinhaber eines Lagerpfandscheins und der Verkäufer | § 3 - Der Drittinhaber eines Lagerpfandscheins und der Verkäufer |
dürfen jeder für sich für den hinterlegten Betrag Regress nehmen. | dürfen jeder für sich für den hinterlegten Betrag Regress nehmen. |
§ 4 - Ist der Inhaber eines Lagerpfandscheins nicht bekannt, so | § 4 - Ist der Inhaber eines Lagerpfandscheins nicht bekannt, so |
entspricht der zu hinterlegende Betrag dem Wert der Waren, der von | entspricht der zu hinterlegende Betrag dem Wert der Waren, der von |
Sachverständigen geschätzt wird, die vom Handelsgericht ernannt | Sachverständigen geschätzt wird, die vom Handelsgericht ernannt |
werden. Der Präsident des Handelsgerichts kann dem Berechtigten | werden. Der Präsident des Handelsgerichts kann dem Berechtigten |
erlauben, den ihm geschuldeten Betrag am Tag nach dem Fälligkeitsdatum | erlauben, den ihm geschuldeten Betrag am Tag nach dem Fälligkeitsdatum |
seiner Schuldforderung einzuholen. | seiner Schuldforderung einzuholen. |
Art. 12 - § 1 - Drittinhaber eines Lagerbesitzscheins, die den | Art. 12 - § 1 - Drittinhaber eines Lagerbesitzscheins, die den |
Restbetrag nicht innerhalb der festgelegten Frist gezahlt oder | Restbetrag nicht innerhalb der festgelegten Frist gezahlt oder |
hinterlegt haben, verlieren aufgrund des Verstreichens des | hinterlegt haben, verlieren aufgrund des Verstreichens des |
Fälligkeitsdatums ihr Recht auf die Waren und den als Anzahlung | Fälligkeitsdatums ihr Recht auf die Waren und den als Anzahlung |
geleisteten Betrag. | geleisteten Betrag. |
§ 2 - Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung werden sie von allen | § 2 - Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung werden sie von allen |
anderen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer befreit. | anderen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer befreit. |
§ 3 - In dem in § 1 erwähnten Fall kann der Verkäufer sich an den | § 3 - In dem in § 1 erwähnten Fall kann der Verkäufer sich an den |
Präsidenten des Handelsgerichts wenden, der nach Anhörung oder | Präsidenten des Handelsgerichts wenden, der nach Anhörung oder |
ordnungsgemässer Vorladung des Käufers entweder die Ausstellung eines | ordnungsgemässer Vorladung des Käufers entweder die Ausstellung eines |
neuen Lagerbesitzscheins oder die Abholung der Waren erlaubt, wenn der | neuen Lagerbesitzscheins oder die Abholung der Waren erlaubt, wenn der |
Verkäufer ihm den ordnungsgemäss quittierten oder indossierten | Verkäufer ihm den ordnungsgemäss quittierten oder indossierten |
Lagerpfandschein vorlegt. | Lagerpfandschein vorlegt. |
§ 4 - Der Verkäufer belegt durch Handelsnachweise, dass die Frist für | § 4 - Der Verkäufer belegt durch Handelsnachweise, dass die Frist für |
die Zahlung des Restbetrags abgelaufen ist. | die Zahlung des Restbetrags abgelaufen ist. |
Art. 13 - § 1 - Ist am Fälligkeitsdatum eines Lagerpfandscheins keine | Art. 13 - § 1 - Ist am Fälligkeitsdatum eines Lagerpfandscheins keine |
Zahlung oder Hinterlegung erfolgt, können sich Drittinhaber dieses | Zahlung oder Hinterlegung erfolgt, können sich Drittinhaber dieses |
Scheins innerhalb vierundzwanzig Stunden nach Zustellung einer | Scheins innerhalb vierundzwanzig Stunden nach Zustellung einer |
Inverzugsetzung an den Darlehensnehmer durch Antrag an den Präsidenten | Inverzugsetzung an den Darlehensnehmer durch Antrag an den Präsidenten |
des Handelsgerichts wenden und die Erlaubnis erhalten, die | des Handelsgerichts wenden und die Erlaubnis erhalten, die |
verpfändeten Waren nach Wahl des Präsidenten entweder öffentlich oder | verpfändeten Waren nach Wahl des Präsidenten entweder öffentlich oder |
freihändig zu verkaufen. | freihändig zu verkaufen. |
§ 2 - Diese Erlaubnis wird erteilt ungeachtet einer Vereinbarung, die | § 2 - Diese Erlaubnis wird erteilt ungeachtet einer Vereinbarung, die |
vor oder nach Übertragung des Lagerpfandscheins zwischen aufeinander | vor oder nach Übertragung des Lagerpfandscheins zwischen aufeinander |
folgenden Indossanten und Zessionaren des Lagerbesitzscheins | folgenden Indossanten und Zessionaren des Lagerbesitzscheins |
geschlossen wird. | geschlossen wird. |
Art. 14 - § 1 - Gegen den Beschluss des Präsidenten oder des Richters, | Art. 14 - § 1 - Gegen den Beschluss des Präsidenten oder des Richters, |
der ihn vertritt, kann binnen drei Tagen nach seiner Zustellung an den | der ihn vertritt, kann binnen drei Tagen nach seiner Zustellung an den |
Darlehensnehmer Einspruch eingelegt werden; ansonsten ist der | Darlehensnehmer Einspruch eingelegt werden; ansonsten ist der |
Beschluss unwiderruflich und in letzter Instanz gefasst. | Beschluss unwiderruflich und in letzter Instanz gefasst. |
§ 2 - [...] | § 2 - [...] |
§ 3 - Der Beschluss oder das Urteil ist von Rechts wegen vollstreckbar | § 3 - Der Beschluss oder das Urteil ist von Rechts wegen vollstreckbar |
ungeachtet eines Einspruchs oder einer Berufung und ohne | ungeachtet eines Einspruchs oder einer Berufung und ohne |
Sicherheitsleistung. | Sicherheitsleistung. |
[Art. 14 § 2 aufgehoben durch Art. 2 (Art. 10) des G. vom 10. Oktober | [Art. 14 § 2 aufgehoben durch Art. 2 (Art. 10) des G. vom 10. Oktober |
1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] | 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] |
Art. 15 - § 1 - Die in den beiden vorhergehenden Artikeln festgelegten | Art. 15 - § 1 - Die in den beiden vorhergehenden Artikeln festgelegten |
Fristen können nicht aufgrund von Entfernungen verlängert werden. | Fristen können nicht aufgrund von Entfernungen verlängert werden. |
§ 2 - Hat der Schuldner seinen Wohnsitz nicht in der Gemeinde, in der | § 2 - Hat der Schuldner seinen Wohnsitz nicht in der Gemeinde, in der |
die Waren aufbewahrt werden, oder hat er seinen Wohnsitz nicht in | die Waren aufbewahrt werden, oder hat er seinen Wohnsitz nicht in |
dieser Gemeinde gewählt, so erfolgen die Inverzugsetzung und die | dieser Gemeinde gewählt, so erfolgen die Inverzugsetzung und die |
Zustellung rechtsgültig an die Kanzlei des Handelsgerichts des | Zustellung rechtsgültig an die Kanzlei des Handelsgerichts des |
Amtsbereichs. | Amtsbereichs. |
Art. 16 - § 1 - [Die Ausübung der dem Pfandgläubiger durch die Artikel | Art. 16 - § 1 - [Die Ausübung der dem Pfandgläubiger durch die Artikel |
13, 14 und 15 zuerkannten Rechte wird durch den Tod des Schuldners | 13, 14 und 15 zuerkannten Rechte wird durch den Tod des Schuldners |
nicht ausgesetzt.] | nicht ausgesetzt.] |
§ 2 - Artikel 2074 des Zivilgesetzbuches ist nicht auf | § 2 - Artikel 2074 des Zivilgesetzbuches ist nicht auf |
Lagerpfandscheine, die vom Lagerbesitzschein getrennt sind, anwendbar. | Lagerpfandscheine, die vom Lagerbesitzschein getrennt sind, anwendbar. |
[Art. 16 § 1 ersetzt durch Art. 129 des G. vom 8. August 1997 (B.S. | [Art. 16 § 1 ersetzt durch Art. 129 des G. vom 8. August 1997 (B.S. |
vom 28. Oktober 1997)] | vom 28. Oktober 1997)] |
Art. 17 - Die Schuldforderung des Gläubigers wird vorrangig vor allen | Art. 17 - Die Schuldforderung des Gläubigers wird vorrangig vor allen |
anderen Gläubigern unmittelbar und ohne gerichtliche Formalitäten von | anderen Gläubigern unmittelbar und ohne gerichtliche Formalitäten von |
dem Verkaufsertrag gezahlt, ohne andere Abzüge als: | dem Verkaufsertrag gezahlt, ohne andere Abzüge als: |
1. Zölle und Akzisen[, die für die Waren zu entrichten sind], | 1. Zölle und Akzisen[, die für die Waren zu entrichten sind], |
2. Fracht [gemäss Buch II Artikel 125 des Handelsgesetzbuches], Kosten | 2. Fracht [gemäss Buch II Artikel 125 des Handelsgesetzbuches], Kosten |
für Verkauf und Lagerung und Beträge, die für die Erhaltung der Waren | für Verkauf und Lagerung und Beträge, die für die Erhaltung der Waren |
vorgestreckt worden sind. | vorgestreckt worden sind. |
[Art. 17 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des G. | [Art. 17 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des G. |
vom 16. November 1983 (B.S. vom 24. Mai 1984); einziger Absatz Nr. 2 | vom 16. November 1983 (B.S. vom 24. Mai 1984); einziger Absatz Nr. 2 |
abgeändert durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom 16. November 1983 (B.S. vom | abgeändert durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom 16. November 1983 (B.S. vom |
24. Mai 1984)] | 24. Mai 1984)] |
Art. 18 - Liegt der Ertrag über dem Betrag, der dem Inhaber des | Art. 18 - Liegt der Ertrag über dem Betrag, der dem Inhaber des |
Lagerpfandscheins geschuldet wird, wird dem Darlehensnehmer der | Lagerpfandscheins geschuldet wird, wird dem Darlehensnehmer der |
Überschuss übergeben, sofern er den Lagerbesitzschein vorlegt oder die | Überschuss übergeben, sofern er den Lagerbesitzschein vorlegt oder die |
Nichtzahlung des Restbetrags am Fälligkeitsdatum gemäss Artikel 12 | Nichtzahlung des Restbetrags am Fälligkeitsdatum gemäss Artikel 12 |
nachweist; ansonsten wird er in den Händen des Konsignationseinnehmers | nachweist; ansonsten wird er in den Händen des Konsignationseinnehmers |
hinterlegt, um gegebenenfalls für die Rückzahlung der vom Inhaber des | hinterlegt, um gegebenenfalls für die Rückzahlung der vom Inhaber des |
Lagerbesitzscheins geleisteten Anzahlung verwendet zu werden. | Lagerbesitzscheins geleisteten Anzahlung verwendet zu werden. |
Art. 19 - § 1 - Drittinhaber eines Lagerpfandscheins können Regress | Art. 19 - § 1 - Drittinhaber eines Lagerpfandscheins können Regress |
gegen den Darlehensnehmer und die Indossanten nehmen, die | gegen den Darlehensnehmer und die Indossanten nehmen, die |
gesamtschuldnerisch haften. | gesamtschuldnerisch haften. |
§ 2 - Sie können erst Regress nehmen, nachdem sie ihre Rechte auf die | § 2 - Sie können erst Regress nehmen, nachdem sie ihre Rechte auf die |
Waren oder die Versicherungsentschädigung geltend gemacht haben und | Waren oder die Versicherungsentschädigung geltend gemacht haben und |
insofern dies nicht ausreichend ist. | insofern dies nicht ausreichend ist. |
§ 3 - [In den Artikeln 707 bis 709 des Gerichtsgesetzbuches] | § 3 - [In den Artikeln 707 bis 709 des Gerichtsgesetzbuches] |
festgelegte Fristen für die Einreichung einer Klage gegen Indossanten | festgelegte Fristen für die Einreichung einer Klage gegen Indossanten |
laufen erst ab dem Tag, an dem der Verkauf der Waren erfolgt ist. | laufen erst ab dem Tag, an dem der Verkauf der Waren erfolgt ist. |
§ 4 - Der Inhaber eines Lagerpfandscheins verliert in jedem Fall | § 4 - Der Inhaber eines Lagerpfandscheins verliert in jedem Fall |
seinen Regress gegen die Indossanten, wenn er den Verkauf nicht binnen | seinen Regress gegen die Indossanten, wenn er den Verkauf nicht binnen |
dreissig Tagen nach Inverzugsetzung hat vornehmen lassen. | dreissig Tagen nach Inverzugsetzung hat vornehmen lassen. |
[Art. 18 § 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 5 des G. vom 16. November | [Art. 18 § 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 5 des G. vom 16. November |
1983 (B.S. vom 24. Mai 1984)] | 1983 (B.S. vom 24. Mai 1984)] |
Art. 20 - Inhaber von Lagerpfandscheinen und -besitzscheinen besitzen | Art. 20 - Inhaber von Lagerpfandscheinen und -besitzscheinen besitzen |
oder verlieren in Bezug auf geschuldete Versicherungsentschädigungen | oder verlieren in Bezug auf geschuldete Versicherungsentschädigungen |
dieselben Rechte und Vorzugsrechte wie in Bezug auf die versicherten | dieselben Rechte und Vorzugsrechte wie in Bezug auf die versicherten |
Waren. | Waren. |
Abschnitt 2 - Verschiedene Bestimmungen | Abschnitt 2 - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 21 - § 1 - Wer Lagerpfandscheine und -besitzscheine ausstellt, | Art. 21 - § 1 - Wer Lagerpfandscheine und -besitzscheine ausstellt, |
haftet Dritten gegenüber für die Ordnungsmässigkeit dieser Scheine und | haftet Dritten gegenüber für die Ordnungsmässigkeit dieser Scheine und |
für eine ordnungsgemässe Lagerung der Waren, auf die die Scheine sich | für eine ordnungsgemässe Lagerung der Waren, auf die die Scheine sich |
beziehen. | beziehen. |
§ 2 - [Hinsichtlich der ordnungsgemässen Lagerung der Waren, die in | § 2 - [Hinsichtlich der ordnungsgemässen Lagerung der Waren, die in |
öffentlichen Lagern aufbewahrt werden, haben Personen, die | öffentlichen Lagern aufbewahrt werden, haben Personen, die |
Lagerpfandscheine und -besitzscheine ausstellen, die Verpflichtungen, | Lagerpfandscheine und -besitzscheine ausstellen, die Verpflichtungen, |
die Lagerinhabern durch [Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Dezember 1992 | die Lagerinhabern durch [Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Dezember 1992 |
über die Zolllager] auferlegt sind.] | über die Zolllager] auferlegt sind.] |
[Art. 21 § 2 ersetzt durch Art. 70 Nr. 2 des G. vom 20. Februar 1978 | [Art. 21 § 2 ersetzt durch Art. 70 Nr. 2 des G. vom 20. Februar 1978 |
(B.S. vom 22. März 1978) und abgeändert durch Art. 25 Nr. 2 des G. vom | (B.S. vom 22. März 1978) und abgeändert durch Art. 25 Nr. 2 des G. vom |
29. Dezember 1992 (B.S. vom 19. Februar 1993)] | 29. Dezember 1992 (B.S. vom 19. Februar 1993)] |
Art. 22 - § 1 - Lagerpfandscheine und -besitzscheine werden Registern | Art. 22 - § 1 - Lagerpfandscheine und -besitzscheine werden Registern |
mit Stammabschnitten entnommen [...]. | mit Stammabschnitten entnommen [...]. |
§ 2 - [Die Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die | § 2 - [Die Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die |
Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen, abgeändert durch | Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass Nr. 22 vom 15. Dezember 1978, sind ebenfalls | den Königlichen Erlass Nr. 22 vom 15. Dezember 1978, sind ebenfalls |
auf Register mit Stammabschnitten anwendbar.] | auf Register mit Stammabschnitten anwendbar.] |
[Art. 22 § 1 abgeändert durch Art. 81 des E.R. vom 26. Juni 1947 (B.S. | [Art. 22 § 1 abgeändert durch Art. 81 des E.R. vom 26. Juni 1947 (B.S. |
vom 14. August 1947) und Art. 2 Nr. 6 Buchstabe a) des G. vom 16. | vom 14. August 1947) und Art. 2 Nr. 6 Buchstabe a) des G. vom 16. |
November 1983 (B.S. vom 24. Mai 1984); § 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 6 | November 1983 (B.S. vom 24. Mai 1984); § 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 6 |
Buchstabe b) des G. vom 16. November 1983 (B.S. vom 24. Mai 1984)] | Buchstabe b) des G. vom 16. November 1983 (B.S. vom 24. Mai 1984)] |
Art. 23 - § 1 - Der Inhaber eines Lagerpfandscheins und -besitzscheins | Art. 23 - § 1 - Der Inhaber eines Lagerpfandscheins und -besitzscheins |
hat das Recht, diese Scheine gegen Aushändigung an die Person, die sie | hat das Recht, diese Scheine gegen Aushändigung an die Person, die sie |
ausgestellt hat, aufteilen oder erneuern zu lassen. | ausgestellt hat, aufteilen oder erneuern zu lassen. |
§ 2 - Die Ausstellung neuer Scheine geschieht auf Kosten der Person, | § 2 - Die Ausstellung neuer Scheine geschieht auf Kosten der Person, |
die sie beantragt. | die sie beantragt. |
Art. 24 - § 1 - [Ist ein Lagerpfandschein oder -besitzschein abhanden | Art. 24 - § 1 - [Ist ein Lagerpfandschein oder -besitzschein abhanden |
gekommen, so ist der verlorene Schein ab Zustellung einer Mitteilung | gekommen, so ist der verlorene Schein ab Zustellung einer Mitteilung |
über den Verlust an die Person, die den Schein ausgestellt hat, nicht | über den Verlust an die Person, die den Schein ausgestellt hat, nicht |
mehr gültig. | mehr gültig. |
In diesem Fall kann der Berechtigte, insofern er sein Eigentum | In diesem Fall kann der Berechtigte, insofern er sein Eigentum |
nachweist und einen Bürgen stellt, bis zu acht Tagen nach dem | nachweist und einen Bürgen stellt, bis zu acht Tagen nach dem |
Ablaufdatum der Verwahrung durch eine Antragschrift beim Präsidenten | Ablaufdatum der Verwahrung durch eine Antragschrift beim Präsidenten |
des Handelsgerichts beantragen, dass ihm nach Ablauf der in Artikel 25 | des Handelsgerichts beantragen, dass ihm nach Ablauf der in Artikel 25 |
festgelegten Frist und nach Erfüllung der folgenden Formalitäten ein | festgelegten Frist und nach Erfüllung der folgenden Formalitäten ein |
Duplikat des abhanden gekommenen Scheins ausgestellt wird: | Duplikat des abhanden gekommenen Scheins ausgestellt wird: |
1. Veröffentlichung einer Bekanntmachung, in der Datum, Nummer und | 1. Veröffentlichung einer Bekanntmachung, in der Datum, Nummer und |
Gegenstand des Lagerpfandscheins oder -besitzscheins und Name der | Gegenstand des Lagerpfandscheins oder -besitzscheins und Name der |
Person, die den Schein ausgestellt hat, angegeben werden. Diese | Person, die den Schein ausgestellt hat, angegeben werden. Diese |
Veröffentlichung erfolgt: a) durch Anschlag in der Börse des Ortes, in | Veröffentlichung erfolgt: a) durch Anschlag in der Börse des Ortes, in |
dem die Waren aufbewahrt werden, oder, insofern es keine Börse gibt, | dem die Waren aufbewahrt werden, oder, insofern es keine Börse gibt, |
an der Tür des Gemeindehauses, b) durch Anschlag bei der Kanzlei des | an der Tür des Gemeindehauses, b) durch Anschlag bei der Kanzlei des |
Handelsgerichts, c) durch Anzeigen, die dreimal um die drei Tage im | Handelsgerichts, c) durch Anzeigen, die dreimal um die drei Tage im |
Belgischen Staatsblatt und in einer Zeitung der Ortschaft oder in | Belgischen Staatsblatt und in einer Zeitung der Ortschaft oder in |
deren Ermangelung in einer Zeitung aus der Provinzhauptstadt | deren Ermangelung in einer Zeitung aus der Provinzhauptstadt |
geschaltet werden, | geschaltet werden, |
2. Einreichung eines schriftlichen Antrags bei der Person, die den | 2. Einreichung eines schriftlichen Antrags bei der Person, die den |
verlorenen Schein ausgestellt hat, unter Beifügung eines Exemplars der | verlorenen Schein ausgestellt hat, unter Beifügung eines Exemplars der |
Anschläge und Zeitungen, die die Anzeigen enthalten. Die Exemplare der | Anschläge und Zeitungen, die die Anzeigen enthalten. Die Exemplare der |
Anschläge und Zeitungen müssen vom Bürgermeister der Gemeinde, in der | Anschläge und Zeitungen müssen vom Bürgermeister der Gemeinde, in der |
sie gedruckt worden sind, legalisiert werden.] | sie gedruckt worden sind, legalisiert werden.] |
§ 2 - Die Kosten dieser Formalitäten gehen zu Lasten der Person, die | § 2 - Die Kosten dieser Formalitäten gehen zu Lasten der Person, die |
die Scheine verloren hat. | die Scheine verloren hat. |
[Art. 24 § 1 ersetzt durch Art. 3 (Art. 39) des G. vom 10. Oktober | [Art. 24 § 1 ersetzt durch Art. 3 (Art. 39) des G. vom 10. Oktober |
1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] | 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] |
Art. 25 - § 1 - Dreissig Tage nach den letzten der durch | Art. 25 - § 1 - Dreissig Tage nach den letzten der durch |
vorhergehenden Artikel auferlegten Anschläge und Anzeigen kann der | vorhergehenden Artikel auferlegten Anschläge und Anzeigen kann der |
Richter die Ausstellung des Duplikats an den Antragsteller anordnen. | Richter die Ausstellung des Duplikats an den Antragsteller anordnen. |
§ 2 - Nach dieser Frist verlieren Interesse habende Dritte den Regress | § 2 - Nach dieser Frist verlieren Interesse habende Dritte den Regress |
gegen die Person, die das Duplikat ausgestellt hat, unbeschadet ihres | gegen die Person, die das Duplikat ausgestellt hat, unbeschadet ihres |
Klagerechts gegen diejenigen, die unrechtmässig über die Waren verfügt | Klagerechts gegen diejenigen, die unrechtmässig über die Waren verfügt |
oder den aufgrund von Artikel 11 hinterlegten Betrag vereinnahmt | oder den aufgrund von Artikel 11 hinterlegten Betrag vereinnahmt |
haben. | haben. |
Art. 26 - Es ist unter Androhung einer Verfolgung wegen Fälschung | Art. 26 - Es ist unter Androhung einer Verfolgung wegen Fälschung |
verboten, Schriftstücke oder Posten im Journal oder in anderen | verboten, Schriftstücke oder Posten im Journal oder in anderen |
Handelsbüchern in Bezug auf die Übertragung von Lagerpfandscheinen und | Handelsbüchern in Bezug auf die Übertragung von Lagerpfandscheinen und |
-besitzscheinen zurückzudatieren. | -besitzscheinen zurückzudatieren. |
KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 27 - § 1 - [Wer aufgrund von Artikel 1 § 2 Lagerpfandscheine und | Art. 27 - § 1 - [Wer aufgrund von Artikel 1 § 2 Lagerpfandscheine und |
-besitzscheine für Waren ausstellt, die in öffentlichen Lagern | -besitzscheine für Waren ausstellt, die in öffentlichen Lagern |
aufbewahrt werden, bleibt Verwahrer des Lagerempfangsscheins und | aufbewahrt werden, bleibt Verwahrer des Lagerempfangsscheins und |
übergibt dem Berechtigten, der über diese Waren verfügen möchte, im | übergibt dem Berechtigten, der über diese Waren verfügen möchte, im |
Tausch gegen den Lagerpfandschein und -besitzschein den indossierten | Tausch gegen den Lagerpfandschein und -besitzschein den indossierten |
Schein.] | Schein.] |
§ 2 - Für die Abholung der Waren aus dem Lager gilt das Indossament | § 2 - Für die Abholung der Waren aus dem Lager gilt das Indossament |
des Lagerempfangsscheins als Übertragung zu Gunsten des Inhabers, auf | des Lagerempfangsscheins als Übertragung zu Gunsten des Inhabers, auf |
dessen Namen der Schein lautet. | dessen Namen der Schein lautet. |
[Art. 27 § 1 ersetzt durch Art. 70 Nr. 3 des G. vom 20. Februar 1978 | [Art. 27 § 1 ersetzt durch Art. 70 Nr. 3 des G. vom 20. Februar 1978 |
(B.S. vom 22. März 1978)] | (B.S. vom 22. März 1978)] |
Art. 28 - § 1 - Die Regierung ist ermächtigt, weitere Massnahmen zu | Art. 28 - § 1 - Die Regierung ist ermächtigt, weitere Massnahmen zu |
ergreifen, um die Wirksamkeit des Systems der Lagerpfandscheine zu | ergreifen, um die Wirksamkeit des Systems der Lagerpfandscheine zu |
gewährleisten. | gewährleisten. |
§ 2 - Diese Massnahmen werden den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie | § 2 - Diese Massnahmen werden den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie |
versammelt sind, vor dem Ende der Sitzungsperiode und sonst in der | versammelt sind, vor dem Ende der Sitzungsperiode und sonst in der |
nächsten Sitzungsperiode zur Billigung vorgelegt. | nächsten Sitzungsperiode zur Billigung vorgelegt. |
Art. 29 - Das Gesetz vom 26. Mai 1848 wird aufgehoben. | Art. 29 - Das Gesetz vom 26. Mai 1848 wird aufgehoben. |