Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 18/06/2018
← Terug naar "Wet houdende diverse bepalingen inzake burgerlijk recht en bepalingen met het oog op de bevordering van alternatieve vormen van geschillenoplossing. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels "
Wet houdende diverse bepalingen inzake burgerlijk recht en bepalingen met het oog op de bevordering van alternatieve vormen van geschillenoplossing. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels Loi portant dispositions diverses en matière de droit civil et des dispositions en vue de promouvoir des formes alternatives de résolution des litiges. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
18 JUNI 2018. - Wet houdende diverse bepalingen inzake burgerlijk 18 JUIN 2018. - Loi portant dispositions diverses en matière de droit
recht en bepalingen met het oog op de bevordering van alternatieve civil et des dispositions en vue de promouvoir des formes alternatives
vormen van geschillenoplossing. - Officieuze coördinatie in het Duits de résolution des litiges. - Coordination officieuse en langue
van uittreksels allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de artikelen 99 tot 128, 136, 154 en 156 tot 161 van de wet van 18 allemande des articles 99 à 128, 136, 154 et 156 à 161 de la loi du 18
juni 2018 houdende diverse bepalingen inzake burgerlijk recht en juin 2018 portant dispositions diverses en matière de droit civil et
bepalingen met het oog op de bevordering van alternatieve vormen van des dispositions en vue de promouvoir des formes alternatives de
geschillenoplossing (Belgisch Staatsblad van 2 juli 2018), zoals ze résolution des litiges (Moniteur belge du 2 juillet 2018), tels qu'ils
werden gewijzigd bij de artikelen 179 tot 186 van de wet van 21 ont été modifiés par les articles 179 à 186 de la loi du 21 décembre
december 2018 houdende diverse bepalingen betreffende justitie 2018 portant des dispositions diverses en matière de justice (Moniteur
(Belgisch Staatsblad van 31 december 2018). belge du 31 décembre 2018).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
18. JUNI 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in 18. JUNI 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in
Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer
Formen der Streitfalllösung Formen der Streitfalllösung
(...) (...)
TITEL 2 - Modernisierung des Personenstands TITEL 2 - Modernisierung des Personenstands
(...) (...)
KAPITEL 7 - Abänderungen des Strafgesetzbuches KAPITEL 7 - Abänderungen des Strafgesetzbuches
Art. 99 - In Artikel 263 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch das Art. 99 - In Artikel 263 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni
2000, werden die Wörter "der Artikel 34 bis 44, 49, 50 und 334" durch 2000, werden die Wörter "der Artikel 34 bis 44, 49, 50 und 334" durch
die Wörter "von Buch 1 Titel 2" ersetzt. die Wörter "von Buch 1 Titel 2" ersetzt.
Art. 100 - In Artikel 264 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 100 - In Artikel 264 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni
2000, werden die Wörter "Artikel 45 § 1" durch die Wörter "Artikel 29 2000, werden die Wörter "Artikel 45 § 1" durch die Wörter "Artikel 29
§ 1" ersetzt. § 1" ersetzt.
Art. 101 - Artikel 361 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 101 - Artikel 361 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 30. März 1984 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni Gesetz vom 30. März 1984 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni
2000, wird wie folgt abgeändert: 2000, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 werden die Wörter "Artikel 56 § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 1. In Nr. 1 werden die Wörter "Artikel 56 § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1
und § 3" durch die Wörter "Artikel 43 § 1" ersetzt. und § 3" durch die Wörter "Artikel 43 § 1" ersetzt.
2. In Nr. 1 werden die Wörter "gemäß den Bestimmungen der Artikel 55 2. In Nr. 1 werden die Wörter "gemäß den Bestimmungen der Artikel 55
und 56 desselben Gesetzbuches" durch die Wörter "wie in diesem Artikel und 56 desselben Gesetzbuches" durch die Wörter "wie in diesem Artikel
vorgesehen" ersetzt. vorgesehen" ersetzt.
3. In Nr. 2 werden die Wörter "Artikel 56 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 3. In Nr. 2 werden die Wörter "Artikel 56 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz
2" durch die Wörter "Artikel 42" ersetzt. 2" durch die Wörter "Artikel 42" ersetzt.
Art. 102 - In Artikel 362 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 wie Art. 102 - In Artikel 362 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Mit den im vorhergehenden Artikel erwähnten Strafen wird bestraft, "Mit den im vorhergehenden Artikel erwähnten Strafen wird bestraft,
wer ein neugeborenes Kind findet und die öffentlichen Hilfsdienste wer ein neugeborenes Kind findet und die öffentlichen Hilfsdienste
nicht wie in Artikel 45 des Zivilgesetzbuches vorgeschrieben nicht wie in Artikel 45 des Zivilgesetzbuches vorgeschrieben
unverzüglich hiervon in Kenntnis setzt." unverzüglich hiervon in Kenntnis setzt."
Art. 103 - In Artikel 391octies desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 103 - In Artikel 391octies desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 2. Juni 2013, wird § 4 wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 2. Juni 2013, wird § 4 wie folgt ersetzt:
" § 4 - Wenn die Nichtigkeit der Ehe durch ein formell rechtskräftig " § 4 - Wenn die Nichtigkeit der Ehe durch ein formell rechtskräftig
gewordenes Urteil oder einen formell rechtskräftig gewordenen gewordenes Urteil oder einen formell rechtskräftig gewordenen
Entscheid ausgesprochen worden ist, übermittelt der Greffier der DPSU Entscheid ausgesprochen worden ist, übermittelt der Greffier der DPSU
unverzüglich die Angaben des Urteils oder des Entscheids mit Vermerk unverzüglich die Angaben des Urteils oder des Entscheids mit Vermerk
des Datums, an dem die Entscheidung formell rechtskräftig geworden des Datums, an dem die Entscheidung formell rechtskräftig geworden
ist. ist.
Die DPSU erstellt auf der Grundlage dieser Angaben einen Vermerk und Die DPSU erstellt auf der Grundlage dieser Angaben einen Vermerk und
verknüpft ihn mit der Eheschließungsurkunde. verknüpft ihn mit der Eheschließungsurkunde.
Die DPSU notifiziert dem Ausländeramt unverzüglich die gerichtliche Die DPSU notifiziert dem Ausländeramt unverzüglich die gerichtliche
Entscheidung mit Vermerk des Datums, an dem sie formell rechtskräftig Entscheidung mit Vermerk des Datums, an dem sie formell rechtskräftig
geworden ist. geworden ist.
Der Greffier setzt die Parteien unverzüglich davon in Kenntnis." Der Greffier setzt die Parteien unverzüglich davon in Kenntnis."
KAPITEL 8 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches KAPITEL 8 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Art. 104 - In Buch 1 Kapitel 7ter des Strafprozessgesetzbuches wird Art. 104 - In Buch 1 Kapitel 7ter des Strafprozessgesetzbuches wird
Artikel 106, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 7. Juli 2002 und Artikel 106, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 7. Juli 2002 und
ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 2011, wie folgt ersetzt: ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 2011, wie folgt ersetzt:
"Art. 106 - § 1 - Wenn die Zeugenschutzkommission die in Artikel 104 § "Art. 106 - § 1 - Wenn die Zeugenschutzkommission die in Artikel 104 §
2 Absatz 2 Nr. 2 erwähnte besondere Schutzmaßnahme vorschlägt, kann 2 Absatz 2 Nr. 2 erwähnte besondere Schutzmaßnahme vorschlägt, kann
der Minister der Justiz durch einen ersten Ministeriellen Erlass in der Minister der Justiz durch einen ersten Ministeriellen Erlass in
Abweichung von den Bestimmungen von Buch 1 Titel 2 und Titel 8/1 Abweichung von den Bestimmungen von Buch 1 Titel 2 und Titel 8/1
Kapitel 3 des Zivilgesetzbuches die Änderung des Namens, der Vornamen, Kapitel 3 des Zivilgesetzbuches die Änderung des Namens, der Vornamen,
des Geburtsdatums und des Geburtsorts der betreffenden Person des Geburtsdatums und des Geburtsorts der betreffenden Person
erlauben. erlauben.
Das Verfahren zur Identitätsänderung wird nur bei Personen angewandt, Das Verfahren zur Identitätsänderung wird nur bei Personen angewandt,
die die belgische Staatsangehörigkeit haben. die die belgische Staatsangehörigkeit haben.
Die neue Identität wird auf Vorschlag des Zeugenschutzdienstes und Die neue Identität wird auf Vorschlag des Zeugenschutzdienstes und
nach Absprache mit dem Betreffenden oder seinem gesetzlichen Vertreter nach Absprache mit dem Betreffenden oder seinem gesetzlichen Vertreter
bestimmt und mit der Zustimmung des Präsidenten der bestimmt und mit der Zustimmung des Präsidenten der
Zeugenschutzkommission dem Minister der Justiz mitgeteilt, der diese Zeugenschutzkommission dem Minister der Justiz mitgeteilt, der diese
Identität in einen zweiten Ministeriellen Erlass aufnimmt. Identität in einen zweiten Ministeriellen Erlass aufnimmt.
§ 2 - Der Präsident der Zeugenschutzkommission fordert, dass in der in § 2 - Der Präsident der Zeugenschutzkommission fordert, dass in der in
Titel 2 Kapitel 3 des Zivilgesetzbuches erwähnten Datenbank der Titel 2 Kapitel 3 des Zivilgesetzbuches erwähnten Datenbank der
Personenstandsurkunden folgender Vermerk in die Personenstandsurkunden Personenstandsurkunden folgender Vermerk in die Personenstandsurkunden
der Begünstigten mit Angabe ihrer früheren Identität und in die der Begünstigten mit Angabe ihrer früheren Identität und in die
Personenstandsurkunden mit Bezug auf die während des Verfahrens zur Personenstandsurkunden mit Bezug auf die während des Verfahrens zur
Identitätsänderung geborenen Kinder der Begünstigten eingetragen wird: Identitätsänderung geborenen Kinder der Begünstigten eingetragen wird:
"Artikel 106 des Strafprozessgesetzbuches - Erteilte Ermächtigung zur "Artikel 106 des Strafprozessgesetzbuches - Erteilte Ermächtigung zur
Änderung der Personenstandsdaten - Ursprünglicher Name und Vorname: Änderung der Personenstandsdaten - Ursprünglicher Name und Vorname:
(Begünstigter)." (Begünstigter)."
Für jeden in Absatz 1 erwähnten Vermerk wird ein identischer Vermerk Für jeden in Absatz 1 erwähnten Vermerk wird ein identischer Vermerk
ins Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen. ins Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen.
Es dürfen weder Abschriften von Personenstandsurkunden noch Auszüge Es dürfen weder Abschriften von Personenstandsurkunden noch Auszüge
aus diesen Urkunden mit der früheren Identität des Begünstigten aus diesen Urkunden mit der früheren Identität des Begünstigten
ausgestellt werden. ausgestellt werden.
§ 3 - Der Präsident der Zeugenschutzkommission bestimmt die Gemeinden, § 3 - Der Präsident der Zeugenschutzkommission bestimmt die Gemeinden,
die mit der Erstellung der in § 4 erwähnten Personenstandsurkunden die mit der Erstellung der in § 4 erwähnten Personenstandsurkunden
beauftragt werden. beauftragt werden.
Diese Gemeinden bestimmen dann in Absprache mit dem Zeugenschutzdienst Diese Gemeinden bestimmen dann in Absprache mit dem Zeugenschutzdienst
den dazu ermächtigten Beamten der Gemeindeverwaltung. den dazu ermächtigten Beamten der Gemeindeverwaltung.
§ 4 - Binnen zehn Tagen nach Unterzeichnung des in § 1 Absatz 3 § 4 - Binnen zehn Tagen nach Unterzeichnung des in § 1 Absatz 3
erwähnten zweiten Ministeriellen Erlasses wird das Original dieses erwähnten zweiten Ministeriellen Erlasses wird das Original dieses
Erlasses dem Zeugenschutzdienst übermittelt. Letzterer setzt den Erlasses dem Zeugenschutzdienst übermittelt. Letzterer setzt den
Präsidenten der Zeugenschutzkommission davon in Kenntnis, der dann den Präsidenten der Zeugenschutzkommission davon in Kenntnis, der dann den
von ihm bestimmten Standesbeamten ersucht, die Personenstandsurkunden von ihm bestimmten Standesbeamten ersucht, die Personenstandsurkunden
in der Datenbank der Personenstandsurkunden zu erstellen. in der Datenbank der Personenstandsurkunden zu erstellen.
Die neuen Daten in Sachen Personenstand werden am Datum der Erstellung Die neuen Daten in Sachen Personenstand werden am Datum der Erstellung
der Urkunde wirksam. der Urkunde wirksam.
Die neue Identität der Begünstigten wird im Nationalregister der Die neue Identität der Begünstigten wird im Nationalregister der
natürlichen Personen registriert. natürlichen Personen registriert.
§ 5 - Der Zeugenschutzdienst bewahrt die Originale der in vorliegendem § 5 - Der Zeugenschutzdienst bewahrt die Originale der in vorliegendem
Artikel erwähnten Ersuchen und Ministeriellen Erlasse auf. Artikel erwähnten Ersuchen und Ministeriellen Erlasse auf.
Die Gemeindebehörden dürfen weder Abschriften der in vorliegendem Die Gemeindebehörden dürfen weder Abschriften der in vorliegendem
Artikel erwähnten Ersuchen und Ministeriellen Erlasse noch Auszüge aus Artikel erwähnten Ersuchen und Ministeriellen Erlasse noch Auszüge aus
diesen Ersuchen und Erlassen ausstellen." diesen Ersuchen und Erlassen ausstellen."
KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 2017 zur KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 2017 zur
Vereinfachung, Harmonisierung, Informatisierung und Modernisierung von Vereinfachung, Harmonisierung, Informatisierung und Modernisierung von
Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht und im Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht und im
Notariatswesen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Notariatswesen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich Justiz Bereich Justiz
Art. 105 - Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2017 zur Vereinfachung, Art. 105 - Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2017 zur Vereinfachung,
Harmonisierung, Informatisierung und Modernisierung von Bestimmungen Harmonisierung, Informatisierung und Modernisierung von Bestimmungen
im Bereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht und im Notariatswesen und im Bereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht und im Notariatswesen und
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz wird zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 106 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 106 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 19 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 1231-1/3 mit "Art. 19 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 1231-1/3 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1231-1/3 - § 1 - Damit die Antragschrift zulässig ist, müssen "Art. 1231-1/3 - § 1 - Damit die Antragschrift zulässig ist, müssen
ihr neben der in Artikel 1231-1/2 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten ihr neben der in Artikel 1231-1/2 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten
Bescheinigung folgende Schriftstücke oder Angaben beigefügt werden, Bescheinigung folgende Schriftstücke oder Angaben beigefügt werden,
sofern sie nicht in der DPSU oder im Bevölkerungsregister oder im sofern sie nicht in der DPSU oder im Bevölkerungsregister oder im
Fremdenregister verfügbar sind: Fremdenregister verfügbar sind:
1. Abschrift der Geburtsurkunde oder gleichwertige Urkunde, 1. Abschrift der Geburtsurkunde oder gleichwertige Urkunde,
2. Staatsangehörigkeitsnachweis, 2. Staatsangehörigkeitsnachweis,
3. Erklärung in Bezug auf den Ort, in dem der Adoptierende 3. Erklärung in Bezug auf den Ort, in dem der Adoptierende
beziehungsweise die Adoptierenden [...] im Bevölkerungsregister oder beziehungsweise die Adoptierenden [...] im Bevölkerungsregister oder
im Fremdenregister eingetragen sind oder, in Ermangelung dessen, in im Fremdenregister eingetragen sind oder, in Ermangelung dessen, in
dem sie ihren gewöhnlichen Wohnort haben, dem sie ihren gewöhnlichen Wohnort haben,
4. Auszug aus der Eheschließungsurkunde oder aus der Erklärung über 4. Auszug aus der Eheschließungsurkunde oder aus der Erklärung über
das gesetzliche Zusammenwohnen oder aber Nachweis über ein das gesetzliche Zusammenwohnen oder aber Nachweis über ein
Zusammenwohnen seit mehr als drei Jahren. Zusammenwohnen seit mehr als drei Jahren.
§ 2 - Nach Eingang der Antragschrift überprüft der Greffier, ob § 2 - Nach Eingang der Antragschrift überprüft der Greffier, ob
fehlende Schriftstücke oder Angaben in der DPSU oder im fehlende Schriftstücke oder Angaben in der DPSU oder im
Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister verfügbar sind. Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister verfügbar sind.
Wurde die Geburtsurkunde oder die Eheschließungsurkunde vor Wurde die Geburtsurkunde oder die Eheschließungsurkunde vor
Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen
zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung in Belgien zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung in Belgien
erstellt oder in Belgien übertragen, ersucht er den Standesbeamten, erstellt oder in Belgien übertragen, ersucht er den Standesbeamten,
der die Urkunde erstellt oder übertragen hat, die Urkunde in die DPSU der die Urkunde erstellt oder übertragen hat, die Urkunde in die DPSU
aufzunehmen. aufzunehmen.
§ 3 - Wenn Angaben in der Antragschrift unvollständig sind oder § 3 - Wenn Angaben in der Antragschrift unvollständig sind oder
bestimmte Informationen für die Einleitungssitzung fehlen, fordert der bestimmte Informationen für die Einleitungssitzung fehlen, fordert der
Richter die zuerst handelnde Partei dazu auf, die nötigen Richter die zuerst handelnde Partei dazu auf, die nötigen
Informationen mitzuteilen oder die Verfahrensakte zu vervollständigen. Informationen mitzuteilen oder die Verfahrensakte zu vervollständigen.
Jede Partei kann auch selbst die Initiative ergreifen, die Akte Jede Partei kann auch selbst die Initiative ergreifen, die Akte
zusammenzustellen."." zusammenzustellen."."
[Art. 106 abgeändert durch Art. 179 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. [Art. 106 abgeändert durch Art. 179 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S.
vom 31. Dezember 2018)] vom 31. Dezember 2018)]
Art. 107 - In Titel 2 desselben Gesetzes wird ein Kapitel 2/1 mit Art. 107 - In Titel 2 desselben Gesetzes wird ein Kapitel 2/1 mit
folgender Überschrift eingefügt: folgender Überschrift eingefügt:
"KAPITEL 2/1 - Abänderung des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur "KAPITEL 2/1 - Abänderung des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von
Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung". Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung".
Art. 108 - In Titel 2 Kapitel 2/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 108 - In Titel 2 Kapitel 2/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch
Artikel 107, wird ein Artikel 44/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 107, wird ein Artikel 44/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 44/1 - Artikel 74 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung "Art. 44/1 - Artikel 74 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen
zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung wird zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung wird
aufgehoben." aufgehoben."
[KAPITEL 9/1 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur [KAPITEL 9/1 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur
Abänderung des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die Gleichstellung Abänderung des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die Gleichstellung
von Mann und Frau bei der Weise der Namensübertragung auf das Kind und von Mann und Frau bei der Weise der Namensübertragung auf das Kind und
den Adoptierten] den Adoptierten]
[Unterteilung Kapitel 9/1 eingefügt durch Art. 180 des G. vom 21. [Unterteilung Kapitel 9/1 eingefügt durch Art. 180 des G. vom 21.
Dezember 2018 (B.S. vom 31. Dezember 2018)] Dezember 2018 (B.S. vom 31. Dezember 2018)]
[Art. 108/1 - In Artikel 12 § 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur [Art. 108/1 - In Artikel 12 § 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur
Abänderung des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die Gleichstellung Abänderung des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die Gleichstellung
von Mann und Frau bei der Weise der Namensübertragung auf das Kind und von Mann und Frau bei der Weise der Namensübertragung auf das Kind und
den Adoptierten, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2014, wird den Adoptierten, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2014, wird
der letzte Satz wie folgt ersetzt: der letzte Satz wie folgt ersetzt:
"Der zuständige Standesbeamte oder der Leiter der berufskonsularischen "Der zuständige Standesbeamte oder der Leiter der berufskonsularischen
Vertretung erstellt infolge der Erklärung die Urkunde über die Vertretung erstellt infolge der Erklärung die Urkunde über die
Erklärung der Namenswahl und verknüpft sie mit der Geburtsurkunde des Erklärung der Namenswahl und verknüpft sie mit der Geburtsurkunde des
Kindes und mit den Personenstandsurkunden, auf die sie sich bezieht."] Kindes und mit den Personenstandsurkunden, auf die sie sich bezieht."]
[Art. 108/1 eingefügt durch Art. 181 des G. vom 21. Dezember 2018 [Art. 108/1 eingefügt durch Art. 181 des G. vom 21. Dezember 2018
(B.S. vom 31. Dezember 2018)] (B.S. vom 31. Dezember 2018)]
KAPITEL 10 - Übergangsbestimmungen KAPITEL 10 - Übergangsbestimmungen
Abschnitt 1 - Aufnahme der auf Papier erstellten Urkunden in die Abschnitt 1 - Aufnahme der auf Papier erstellten Urkunden in die
Datenbank der Personenstandsurkunden Datenbank der Personenstandsurkunden
Art. 109 - Wenn der Standesbeamte, der Greffier beziehungsweise der Art. 109 - Wenn der Standesbeamte, der Greffier beziehungsweise der
zuständige Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz zuständige Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz
feststellen, dass eine vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes feststellen, dass eine vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes
ausgefertigte Urkunde, die ihnen vorgelegt werden muss, nicht in der ausgefertigte Urkunde, die ihnen vorgelegt werden muss, nicht in der
DPSU aufgenommen ist oder dass ihre Metadaten fehlen, ersucht der DPSU aufgenommen ist oder dass ihre Metadaten fehlen, ersucht der
Standesbeamte, der das Register führt, in dem die Urkunde aufgenommen Standesbeamte, der das Register führt, in dem die Urkunde aufgenommen
ist, um Aufnahme dieser Urkunde in die DPSU. ist, um Aufnahme dieser Urkunde in die DPSU.
Dieser Standesbeamte nimmt diese Urkunde unverzüglich in Dieser Standesbeamte nimmt diese Urkunde unverzüglich in
entmaterialisierter Form mit den entsprechenden Metadaten auf. entmaterialisierter Form mit den entsprechenden Metadaten auf.
Wenn eine vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ausgefertigte Wenn eine vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ausgefertigte
Urkunde in Form eines Bildes der Urkunde in der DPSU aufgenommen ist Urkunde in Form eines Bildes der Urkunde in der DPSU aufgenommen ist
und laut Gesetz ein Auszug aus der Personenstandsurkunde vorgelegt und laut Gesetz ein Auszug aus der Personenstandsurkunde vorgelegt
werden muss, genügt eine aktualisierte Abschrift. werden muss, genügt eine aktualisierte Abschrift.
Art. 110 - [ § 1 - Der Standesbeamte, der die vor Inkrafttreten des Art. 110 - [ § 1 - Der Standesbeamte, der die vor Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes auf Papier erstellten Personenstandsregister vorliegenden Gesetzes auf Papier erstellten Personenstandsregister
führt, bewahrt diese bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der in diesen führt, bewahrt diese bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der in diesen
Registern aufgenommenen Personenstandsurkunden an das Allgemeine Registern aufgenommenen Personenstandsurkunden an das Allgemeine
Staatsarchiv und Staatsarchiv in den Provinzen auf. Staatsarchiv und Staatsarchiv in den Provinzen auf.
Der Standesbeamte verhindert, dass Urkunden der Personenstandsregister Der Standesbeamte verhindert, dass Urkunden der Personenstandsregister
vom Aufbewahrungsort entfernt werden. vom Aufbewahrungsort entfernt werden.
Auf Papier erstellte Personenstandsregister können durch einen Auf Papier erstellte Personenstandsregister können durch einen
Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums und mit der Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums und mit der
Erlaubnis des Prokurators des Königs an einen anderen Aufbewahrungsort Erlaubnis des Prokurators des Königs an einen anderen Aufbewahrungsort
innerhalb der Gemeinde verbracht werden. innerhalb der Gemeinde verbracht werden.
§ 2 - Auf Papier erstellte Personenstandsurkunden oder auf Papier § 2 - Auf Papier erstellte Personenstandsurkunden oder auf Papier
erstellte Protokolle, die in entmaterialisierter Form in der DPSU erstellte Protokolle, die in entmaterialisierter Form in der DPSU
aufgenommen worden sind, müssen vom Standesbeamten, der das Register aufgenommen worden sind, müssen vom Standesbeamten, der das Register
führt, in dem die Urkunden oder Protokolle aufgenommen sind, bis zum führt, in dem die Urkunden oder Protokolle aufgenommen sind, bis zum
Zeitpunkt der Übermittlung der Personenstandsurkunden oder Protokolle Zeitpunkt der Übermittlung der Personenstandsurkunden oder Protokolle
an das Allgemeine Staatsarchiv und Staatsarchiv in den Provinzen an das Allgemeine Staatsarchiv und Staatsarchiv in den Provinzen
aufbewahrt werden, wenn die Gemeinde dies beschließt.] aufbewahrt werden, wenn die Gemeinde dies beschließt.]
[Art. 110 ersetzt durch Art. 182 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. [Art. 110 ersetzt durch Art. 182 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S.
vom 31. Dezember 2018)] vom 31. Dezember 2018)]
Art. 111 - Der Standesbeamte, der eine vor Inkrafttreten des Art. 111 - Der Standesbeamte, der eine vor Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes auf Papier erstellte Urkunde in die DPSU vorliegenden Gesetzes auf Papier erstellte Urkunde in die DPSU
aufnimmt, ist für die Richtigkeit der entmaterialisierten Urkunde und aufnimmt, ist für die Richtigkeit der entmaterialisierten Urkunde und
der entsprechenden Metadaten zum Zeitpunkt der Aufnahme der entsprechenden Metadaten zum Zeitpunkt der Aufnahme
verantwortlich. verantwortlich.
Abschnitt 2 - Geburtsanmeldung, Ankündigung der Eheschließung, Abschnitt 2 - Geburtsanmeldung, Ankündigung der Eheschließung,
Todeserklärung und Eheschließung Todeserklärung und Eheschließung
Art. 112 - Die Artikel 42 bis 49 des Zivilgesetzbuches finden Art. 112 - Die Artikel 42 bis 49 des Zivilgesetzbuches finden
Anwendung auf Kinder, deren Geburt nach Inkrafttreten des vorliegenden Anwendung auf Kinder, deren Geburt nach Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes angemeldet wird. Gesetzes angemeldet wird.
Art. 113 - Die Artikel 55 und 56 desselben Gesetzbuches finden Art. 113 - Die Artikel 55 und 56 desselben Gesetzbuches finden
Anwendung auf die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Anwendung auf die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes
abgegebenen Todeserklärungen. abgegebenen Todeserklärungen.
Art. 114 - Die Artikel 164/1 und 164/2 desselben Gesetzbuches finden Art. 114 - Die Artikel 164/1 und 164/2 desselben Gesetzbuches finden
Anwendung auf Eheschließungsankündigungen, die nach Inkrafttreten des Anwendung auf Eheschließungsankündigungen, die nach Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes erfolgen. vorliegenden Gesetzes erfolgen.
Für Eheschließungsankündigungen, die vor Inkrafttreten des Für Eheschließungsankündigungen, die vor Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes gemacht werden und für die noch keine Urkunde vorliegenden Gesetzes gemacht werden und für die noch keine Urkunde
über die Ankündigung der Eheschließung erstellt worden ist, erfolgt über die Ankündigung der Eheschließung erstellt worden ist, erfolgt
die Ankündigung gemäß den Artikeln 164/1 und 164/2 desselben die Ankündigung gemäß den Artikeln 164/1 und 164/2 desselben
Gesetzbuches. Gesetzbuches.
Abschnitt 3 - Übermittlung der Daten über die DPSU Abschnitt 3 - Übermittlung der Daten über die DPSU
Art. 115 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf die Art. 115 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf die
von den Greffiers oder den zuständigen Beamten des Föderalen von den Greffiers oder den zuständigen Beamten des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Justiz vorgenommene Übermittlung der Daten über Öffentlichen Dienstes Justiz vorgenommene Übermittlung der Daten über
die DPSU finden Anwendung auf formell rechtskräftig gewordene die DPSU finden Anwendung auf formell rechtskräftig gewordene
gerichtliche Entscheidungen, auf Entscheidungen zur Anerkennung einer gerichtliche Entscheidungen, auf Entscheidungen zur Anerkennung einer
Adoption oder auf Königliche und Ministerielle Erlasse, die vor Adoption oder auf Königliche und Ministerielle Erlasse, die vor
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes noch nicht in die Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes noch nicht in die
Personenstandsregister übertragen oder noch nicht am Rand einer Personenstandsregister übertragen oder noch nicht am Rand einer
Personenstandsurkunde vermerkt worden sind. Personenstandsurkunde vermerkt worden sind.
Abschnitt 4 - Berichtigungen von Personenstandsurkunden Abschnitt 4 - Berichtigungen von Personenstandsurkunden
Art. 116 - Artikel 33 des Zivilgesetzbuches findet Anwendung auf Art. 116 - Artikel 33 des Zivilgesetzbuches findet Anwendung auf
Berichtigungen der nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Berichtigungen der nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes
erstellten Urkunden. erstellten Urkunden.
Für die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes auf Papier Für die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes auf Papier
erstellten Personenstandsurkunden versteht man unter Schreibfehlern: erstellten Personenstandsurkunden versteht man unter Schreibfehlern:
- Orthographie- oder Tippfehler in Namen, Vornamen und Adressen, - Orthographie- oder Tippfehler in Namen, Vornamen und Adressen,
- Fehler in Bezug auf ein Geburts- oder Sterbedatum, wenn in einer - Fehler in Bezug auf ein Geburts- oder Sterbedatum, wenn in einer
Geburts- oder Todesbescheinigung ein anderes Datum vermerkt ist, Geburts- oder Todesbescheinigung ein anderes Datum vermerkt ist,
- Fehler in Bezug auf ein Eheschließungsdatum, - Fehler in Bezug auf ein Eheschließungsdatum,
- Fehler in Bezug auf den in der Urkunde erwähnten Standesbeamten, - Fehler in Bezug auf den in der Urkunde erwähnten Standesbeamten,
- Fehler in Bezug auf das Datum, an dem die Urkunde ausgefertigt - Fehler in Bezug auf das Datum, an dem die Urkunde ausgefertigt
worden ist. worden ist.
Diese Schreibfehler können nur berichtigt werden, sofern es sich um Diese Schreibfehler können nur berichtigt werden, sofern es sich um
Vermerke in Urkunden handelt, die in Buch 1 Titel 2 Kapitel 2 des Vermerke in Urkunden handelt, die in Buch 1 Titel 2 Kapitel 2 des
Zivilgesetzbuches erwähnt sind. Zivilgesetzbuches erwähnt sind.
[Abschnitt 5 - Vornamensänderung] [Abschnitt 5 - Vornamensänderung]
[Unterteilung Abschnitt 5 eingefügt durch Art. 183 des G. vom 21. [Unterteilung Abschnitt 5 eingefügt durch Art. 183 des G. vom 21.
Dezember 2018 (B.S. vom 31. Dezember 2018)] Dezember 2018 (B.S. vom 31. Dezember 2018)]
[Art. 116/1 - Für die in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Mai 1987 über [Art. 116/1 - Für die in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Mai 1987 über
die Namen und Vornamen erwähnten Ministeriellen Erlasse, die vor dem die Namen und Vornamen erwähnten Ministeriellen Erlasse, die vor dem
1. August 2018 ergehen, kann der im neuen Artikel 370/3 § 3 des 1. August 2018 ergehen, kann der im neuen Artikel 370/3 § 3 des
Zivilgesetzbuches erwähnte Standesbeamte eine Urkunde über die Zivilgesetzbuches erwähnte Standesbeamte eine Urkunde über die
Vornamensänderung erstellen, in der er als Grundlage für die Vornamensänderung erstellen, in der er als Grundlage für die
Erstellung der Urkunde, wie im neuen Artikel 41 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Erstellung der Urkunde, wie im neuen Artikel 41 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des
Zivilgesetzbuches vorgesehen, den Ministeriellen Erlass angeben darf, Zivilgesetzbuches vorgesehen, den Ministeriellen Erlass angeben darf,
sofern der Erlass vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes nicht in sofern der Erlass vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes nicht in
die Personenstandsregister übertragen oder nicht am Rand einer die Personenstandsregister übertragen oder nicht am Rand einer
Personenstandsurkunde vermerkt worden ist.] Personenstandsurkunde vermerkt worden ist.]
[Art. 116/1 eingefügt durch Art. 184 des G. vom 21. Dezember 2018 [Art. 116/1 eingefügt durch Art. 184 des G. vom 21. Dezember 2018
(B.S. vom 31. Dezember 2018)] (B.S. vom 31. Dezember 2018)]
KAPITEL 11 - Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 11 - Aufhebungsbestimmungen
Art. 117 - Aufgehoben werden: Art. 117 - Aufgehoben werden:
1. das Dekret vom 6. Fructidor des Jahres II (23. August 1794) zur 1. das Dekret vom 6. Fructidor des Jahres II (23. August 1794) zur
Festlegung, dass ein Bürger keinen anderen als den in seiner Festlegung, dass ein Bürger keinen anderen als den in seiner
Geburtsurkunde angegebenen Namen und Vornamen tragen darf, Geburtsurkunde angegebenen Namen und Vornamen tragen darf,
2. das Dekret vom 20. Juli 1807 über die alphabetischen Verzeichnisse 2. das Dekret vom 20. Juli 1807 über die alphabetischen Verzeichnisse
der Zivilstandsurkunden, der Zivilstandsurkunden,
3. der Königliche Erlass vom 8. Juni 1823 zur Festlegung weiterer 3. der Königliche Erlass vom 8. Juni 1823 zur Festlegung weiterer
Bestimmungen über Standesbeamte und Personenstandsregister, Bestimmungen über Standesbeamte und Personenstandsregister,
4. Artikel 18 des Gesundheitsgesetzes vom 18. Juli 1831, 4. Artikel 18 des Gesundheitsgesetzes vom 18. Juli 1831,
5. der Königliche Erlass vom 31. Dezember 1851 zur Festlegung der Form 5. der Königliche Erlass vom 31. Dezember 1851 zur Festlegung der Form
der Jahrestabellen der Personenstandsregister, der Jahrestabellen der Personenstandsregister,
6. die Artikel 7, 7bis, 7ter und 7quinquies des Gesetzes vom 27. Juni 6. die Artikel 7, 7bis, 7ter und 7quinquies des Gesetzes vom 27. Juni
1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung 1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung
der Luftfahrt, der Luftfahrt,
7. die Artikel 1383, 1384 und 1385 des Gerichtsgesetzbuches, 7. die Artikel 1383, 1384 und 1385 des Gerichtsgesetzbuches,
8. Artikel 25 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit, 8. Artikel 25 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit,
9. das Gesetz vom 15. Mai 1987 über die Namen und Vornamen, 9. das Gesetz vom 15. Mai 1987 über die Namen und Vornamen,
10. die Artikel 125, 127 und 132 des Neuen Gemeindegesetzes, 10. die Artikel 125, 127 und 132 des Neuen Gemeindegesetzes,
11. der Königliche Erlass vom 2. Juli 2013 über bestimmte 11. der Königliche Erlass vom 2. Juli 2013 über bestimmte
administrative Aspekte der Identitätsänderung als einer in Artikel 104 administrative Aspekte der Identitätsänderung als einer in Artikel 104
§ 2 Absatz 2 Nr. 2 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten besonderen § 2 Absatz 2 Nr. 2 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten besonderen
Schutzmaßnahme, Schutzmaßnahme,
[12. die Artikel 69 Nr. 12, 70 Nr. 8 und 135 des Provinzialgesetzes.] [12. die Artikel 69 Nr. 12, 70 Nr. 8 und 135 des Provinzialgesetzes.]
[Art. 117 Nr. 12 eingefügt durch Art. 185 des G. vom 21. Dezember 2018 [Art. 117 Nr. 12 eingefügt durch Art. 185 des G. vom 21. Dezember 2018
(B.S. vom 31. Dezember 2018)] (B.S. vom 31. Dezember 2018)]
KAPITEL 12 - Inkrafttreten KAPITEL 12 - Inkrafttreten
Art. 118 - [Vorliegender Titel tritt am 31. März 2019 in Kraft, mit Art. 118 - [Vorliegender Titel tritt am 31. März 2019 in Kraft, mit
Ausnahme von Kapitel 9, das an dem Datum in Kraft tritt, das durch den Ausnahme von Kapitel 9, das an dem Datum in Kraft tritt, das durch den
Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 47 des Gesetzes vom 6. Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 47 des Gesetzes vom 6.
Juli 2017 zur Vereinfachung, Harmonisierung, Informatisierung und Juli 2017 zur Vereinfachung, Harmonisierung, Informatisierung und
Modernisierung von Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und Modernisierung von Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und
Zivilprozessrecht und im Notariatswesen und zur Festlegung Zivilprozessrecht und im Notariatswesen und zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz festgelegt wird.] verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz festgelegt wird.]
Für jede Bestimmung des Titels kann der König das Inkrafttreten auf Für jede Bestimmung des Titels kann der König das Inkrafttreten auf
ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.
[Art. 118 Abs. 1 ersetzt durch Art. 186 des G. vom 21. Dezember 2018 [Art. 118 Abs. 1 ersetzt durch Art. 186 des G. vom 21. Dezember 2018
(B.S. vom 31. Dezember 2018)] (B.S. vom 31. Dezember 2018)]
TITEL 3 - Verschiedene Abänderungen im Bereich des Namensrechts TITEL 3 - Verschiedene Abänderungen im Bereich des Namensrechts
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 1987 über die Namen KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 1987 über die Namen
und Vornamen und Vornamen
Art. 119 - Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Mai 1987 über die Namen und Art. 119 - Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Mai 1987 über die Namen und
Vornamen, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Mai 2007 und 25. Juni Vornamen, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Mai 2007 und 25. Juni
2017, wird wie folgt ersetzt: 2017, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 2 - § 1 - Jeder Antrag auf Änderung des Namens oder der Vornamen "Art. 2 - § 1 - Jeder Antrag auf Änderung des Namens oder der Vornamen
wird vom Betreffenden selbst oder von seinem gesetzlichen Vertreter wird vom Betreffenden selbst oder von seinem gesetzlichen Vertreter
eingereicht. eingereicht.
§ 2 - Jede Person, die gleich welchen Grund hat, ihren Namen zu § 2 - Jede Person, die gleich welchen Grund hat, ihren Namen zu
ändern, kann einen diesbezüglichen Antrag an den Minister der Justiz ändern, kann einen diesbezüglichen Antrag an den Minister der Justiz
richten. richten.
Der Antrag ist zulässig, wenn die in Artikel 249 des Registrierungs-, Der Antrag ist zulässig, wenn die in Artikel 249 des Registrierungs-,
Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches erwähnte Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches erwähnte
Registrierungsgebühr entrichtet wurde. Registrierungsgebühr entrichtet wurde.
§ 3 - Jede Person, die ihre Vornamen ändern will, richtet einen § 3 - Jede Person, die ihre Vornamen ändern will, richtet einen
diesbezüglichen Antrag an den Standesbeamten: diesbezüglichen Antrag an den Standesbeamten:
- der Gemeinde, wo sie im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister - der Gemeinde, wo sie im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister
oder im Warteregister eingetragen ist, oder, oder im Warteregister eingetragen ist, oder,
- wenn sie im Ausland wohnt und nicht im Bevölkerungsregister, im - wenn sie im Ausland wohnt und nicht im Bevölkerungsregister, im
Fremdenregister oder im Warteregister eingetragen ist: der Gemeinde, Fremdenregister oder im Warteregister eingetragen ist: der Gemeinde,
wo sie zuletzt in diesen Registern eingetragen war, oder, in wo sie zuletzt in diesen Registern eingetragen war, oder, in
Ermangelung dessen, Ermangelung dessen,
- des ersten Distrikts von Brüssel. - des ersten Distrikts von Brüssel.
§ 4 - Jede Person, die davon überzeugt ist, dass das in ihrer § 4 - Jede Person, die davon überzeugt ist, dass das in ihrer
Geburtsurkunde angegebene Geschlecht ihrer innerlich erlebten Geburtsurkunde angegebene Geschlecht ihrer innerlich erlebten
Geschlechtsidentität nicht entspricht, fügt ihrem Antrag auf Geschlechtsidentität nicht entspricht, fügt ihrem Antrag auf
Vornamensänderung eine diesbezügliche ehrenwörtliche Erklärung bei. Vornamensänderung eine diesbezügliche ehrenwörtliche Erklärung bei.
Der gewählte Vorname muss dieser Überzeugung entsprechen. Unbeschadet Der gewählte Vorname muss dieser Überzeugung entsprechen. Unbeschadet
des Absatzes 4 kann eine Vornamensänderung nur einmal aus diesem Grund des Absatzes 4 kann eine Vornamensänderung nur einmal aus diesem Grund
beantragt werden, außer wenn die Vornamensänderung vom Familiengericht beantragt werden, außer wenn die Vornamensänderung vom Familiengericht
nach einer neuen Änderung der Registrierung des Geschlechts genehmigt nach einer neuen Änderung der Registrierung des Geschlechts genehmigt
worden ist. worden ist.
Ein nicht für mündig erklärter Minderjähriger kann ab dem Alter von Ein nicht für mündig erklärter Minderjähriger kann ab dem Alter von
zwölf Jahren die Änderung seines Vornamens aus diesem Grund mit dem zwölf Jahren die Änderung seines Vornamens aus diesem Grund mit dem
Beistand seiner Eltern oder seines gesetzlichen Vertreters beantragen. Beistand seiner Eltern oder seines gesetzlichen Vertreters beantragen.
Weigern sich diese Personen, dem nicht für mündig erklärten Weigern sich diese Personen, dem nicht für mündig erklärten
Minderjährigen beizustehen, kann dieser das Familiengericht durch eine Minderjährigen beizustehen, kann dieser das Familiengericht durch eine
von ihm oder seinem Rechtsanwalt unterzeichnete Antragschrift um die von ihm oder seinem Rechtsanwalt unterzeichnete Antragschrift um die
Ermächtigung ersuchen, diese Handlung mit dem Beistand eines Ermächtigung ersuchen, diese Handlung mit dem Beistand eines
Ad-hoc-Vormunds vorzunehmen. Ad-hoc-Vormunds vorzunehmen.
Der nicht für mündig erklärte Minderjährige, dessen Vorname gemäß Der nicht für mündig erklärte Minderjährige, dessen Vorname gemäß
Absatz 2 geändert worden ist, kann eine Vornamensänderung ein zweites Absatz 2 geändert worden ist, kann eine Vornamensänderung ein zweites
Mal aus demselben Grund beantragen, sofern er nicht die Registrierung Mal aus demselben Grund beantragen, sofern er nicht die Registrierung
seines Geschlechts gemäß Artikel 62bis des Zivilgesetzbuches ändert." seines Geschlechts gemäß Artikel 62bis des Zivilgesetzbuches ändert."
Art. 120 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 120 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 10. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: vom 10. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 3 - § 1 - Der König kann nach Überprüfung der gerichtlichen "Art. 3 - § 1 - Der König kann nach Überprüfung der gerichtlichen
Vergangenheit des Betreffenden ausnahmsweise eine Namensänderung Vergangenheit des Betreffenden ausnahmsweise eine Namensänderung
genehmigen, wenn er der Auffassung ist, dass der Antrag auf genehmigen, wenn er der Auffassung ist, dass der Antrag auf
ernsthaften Gründen beruht und dass der beantragte Name nicht zu ernsthaften Gründen beruht und dass der beantragte Name nicht zu
Verwirrung führt und weder dem Antragsteller noch Dritten schaden Verwirrung führt und weder dem Antragsteller noch Dritten schaden
kann. kann.
§ 2 - Der Standesbeamte kann nach Überprüfung der gerichtlichen § 2 - Der Standesbeamte kann nach Überprüfung der gerichtlichen
Vergangenheit des Betreffenden eine Vornamensänderung genehmigen, wenn Vergangenheit des Betreffenden eine Vornamensänderung genehmigen, wenn
die beantragten Vornamen nicht zu Verwirrung führen und weder dem die beantragten Vornamen nicht zu Verwirrung führen und weder dem
Antragsteller noch einem Dritten schaden können. Antragsteller noch einem Dritten schaden können.
Im Falle ernsthafter Zweifel bei der Beurteilung der in Absatz 1 Im Falle ernsthafter Zweifel bei der Beurteilung der in Absatz 1
erwähnten Bedingungen kann der Standesbeamte die Stellungnahme des erwähnten Bedingungen kann der Standesbeamte die Stellungnahme des
Prokurators des Königs beantragen. Prokurators des Königs beantragen.
Der Standesbeamte genehmigt den in Artikel 2 § 4 erwähnten Personen Der Standesbeamte genehmigt den in Artikel 2 § 4 erwähnten Personen
die Vornamensänderung. die Vornamensänderung.
Im Fall der in Artikel 2 § 4 erwähnten Personen darf die Im Fall der in Artikel 2 § 4 erwähnten Personen darf die
Gemeindegebühr 10 Prozent des normalen Tarifs nicht überschreiten. Gemeindegebühr 10 Prozent des normalen Tarifs nicht überschreiten.
Die in den Artikeln 11bis § 3 Absatz 3, 15 § 1 Absatz 5 und 21 § 2 Die in den Artikeln 11bis § 3 Absatz 3, 15 § 1 Absatz 5 und 21 § 2
Absatz 2 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit Absatz 2 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit
erwähnten Personen sind von der Gemeindegebühr befreit. erwähnten Personen sind von der Gemeindegebühr befreit.
§ 3 - Wird die Namens- oder Vornamensänderung verweigert, setzt der § 3 - Wird die Namens- oder Vornamensänderung verweigert, setzt der
Minister der Justiz beziehungsweise der Standesbeamte den Minister der Justiz beziehungsweise der Standesbeamte den
Antragsteller davon in Kenntnis." Antragsteller davon in Kenntnis."
Art. 121 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 121 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 4 - Binnen drei Monaten nach dem Antrag überträgt der "Art. 4 - Binnen drei Monaten nach dem Antrag überträgt der
Standesbeamte, der die Vornamensänderung genehmigt, diese in seine Standesbeamte, der die Vornamensänderung genehmigt, diese in seine
Register. Er vermerkt dies am Rand der Personenstandsurkunden mit Register. Er vermerkt dies am Rand der Personenstandsurkunden mit
Bezug auf den Begünstigten und am Rand der Geburtsurkunden von dessen Bezug auf den Begünstigten und am Rand der Geburtsurkunden von dessen
Kindern. Kindern.
Die Vornamensänderung wird wirksam mit dem Datum der Übertragung. Die Vornamensänderung wird wirksam mit dem Datum der Übertragung.
Der Standesbeamte benachrichtigt die Standesbeamten, die gemäß Absatz Der Standesbeamte benachrichtigt die Standesbeamten, die gemäß Absatz
1 die Übertragung am Rand ihrer Urkunden vermerken müssen, über diese 1 die Übertragung am Rand ihrer Urkunden vermerken müssen, über diese
Übertragung." Übertragung."
Art. 122 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 122 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 5 - Die Genehmigung zur Namensänderung wird im Belgischen "Art. 5 - Die Genehmigung zur Namensänderung wird im Belgischen
Staatsblatt veröffentlicht. Staatsblatt veröffentlicht.
Die Genehmigung zur Namensänderung wird ab diesem Vermerk im Die Genehmigung zur Namensänderung wird ab diesem Vermerk im
Belgischen Staatsblatt im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 endgültig. Belgischen Staatsblatt im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 endgültig.
Auf der Grundlage ordnungsgemäß nachgewiesener außergewöhnlicher Auf der Grundlage ordnungsgemäß nachgewiesener außergewöhnlicher
Umstände und nach Stellungnahme der Staatsanwaltschaft kann der König Umstände und nach Stellungnahme der Staatsanwaltschaft kann der König
eine Befreiung von dem in Absatz 1 erwähnten Vermerk gewähren. In der eine Befreiung von dem in Absatz 1 erwähnten Vermerk gewähren. In der
Genehmigung zur Namensänderung wird diese Befreiung vermerkt; die Genehmigung zur Namensänderung wird diese Befreiung vermerkt; die
Genehmigung wird am Datum ihrer Unterzeichnung endgültig." Genehmigung wird am Datum ihrer Unterzeichnung endgültig."
Art. 123 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 123 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 124 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 124 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
"Binnen fünfzehn Tagen ab dem Tag, an dem die Genehmigung zur "Binnen fünfzehn Tagen ab dem Tag, an dem die Genehmigung zur
Namensänderung endgültig geworden ist, übermittelt der König dem Namensänderung endgültig geworden ist, übermittelt der König dem
zuständigen Standesbeamten eine Abschrift dieser Genehmigung zwecks zuständigen Standesbeamten eine Abschrift dieser Genehmigung zwecks
Übertragung in die Personenstandsregister." Übertragung in die Personenstandsregister."
2. Absatz 3 wird aufgehoben. 2. Absatz 3 wird aufgehoben.
Art. 125 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 125 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt der Abschrift der Genehmigung zur "Binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt der Abschrift der Genehmigung zur
Namensänderung überträgt der Standesbeamte diese in seine Register." Namensänderung überträgt der Standesbeamte diese in seine Register."
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Die Namensänderung wird am Datum der Übertragung wirksam und gilt ab "Die Namensänderung wird am Datum der Übertragung wirksam und gilt ab
diesem Datum für die minderjährigen Kinder, auf die der Antrag diesem Datum für die minderjährigen Kinder, auf die der Antrag
ausgeweitet worden ist." ausgeweitet worden ist."
Art. 126 - In Artikel 9 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern Art. 126 - In Artikel 9 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern
"Minister der Justiz" und den Wörtern "sowie die Standesbeamten" die "Minister der Justiz" und den Wörtern "sowie die Standesbeamten" die
Wörter ", die Begünstigten der Namensänderung" eingefügt. Wörter ", die Begünstigten der Namensänderung" eingefügt.
Art. 127 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 127 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Wird 1. In Absatz 1 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Wird
die Genehmigung zur Namensänderung zurückgenommen oder für nichtig die Genehmigung zur Namensänderung zurückgenommen oder für nichtig
erklärt, ersucht der Minister der Justiz oder sein Beauftragter den in erklärt, ersucht der Minister der Justiz oder sein Beauftragter den in
Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Standesbeamten darum, die Übertragung des Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Standesbeamten darum, die Übertragung des
Tenors des Rücknahmebeschlusses beziehungsweise des Entscheids Tenors des Rücknahmebeschlusses beziehungsweise des Entscheids
vorzunehmen." vorzunehmen."
2. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 128 - In Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel 10/1 mit Art. 128 - In Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel 10/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 10/1 - § 1 - Weigert sich der Minister der Justiz, die "Art. 10/1 - § 1 - Weigert sich der Minister der Justiz, die
Namensänderung gemäß Artikel 2 § 2 zu genehmigen, kann der Betreffende Namensänderung gemäß Artikel 2 § 2 zu genehmigen, kann der Betreffende
durch eine an das Familiengericht gerichtete Antragschrift Klage durch eine an das Familiengericht gerichtete Antragschrift Klage
einreichen. einreichen.
Weigert sich der Standesbeamte, die Vornamensänderung gemäß Artikel 2 Weigert sich der Standesbeamte, die Vornamensänderung gemäß Artikel 2
§ 3 zu genehmigen, kann der Betreffende durch eine an das § 3 zu genehmigen, kann der Betreffende durch eine an das
Familiengericht gerichtete Antragschrift Klage einreichen. Familiengericht gerichtete Antragschrift Klage einreichen.
§ 2 - Die Klage muss binnen dreißig Tagen ab dem Tag eingereicht § 2 - Die Klage muss binnen dreißig Tagen ab dem Tag eingereicht
werden, an dem der Minister der Justiz oder der Standesbeamte die werden, an dem der Minister der Justiz oder der Standesbeamte die
Weigerung, die Namens- oder Vornamensänderung zu genehmigen, Weigerung, die Namens- oder Vornamensänderung zu genehmigen,
notifiziert hat. notifiziert hat.
§ 3 - Das Familiengericht beurteilt die Schwere der Gründe, die den § 3 - Das Familiengericht beurteilt die Schwere der Gründe, die den
Antrag auf Namensänderung untermauern, und überprüft, ob der Antrag auf Namensänderung untermauern, und überprüft, ob der
beantragte Name nicht zu Verwirrung führt und weder dem Antragsteller beantragte Name nicht zu Verwirrung führt und weder dem Antragsteller
noch Dritten schaden kann. noch Dritten schaden kann.
Das Familiengericht überprüft, ob die beantragten Vornamen nicht zu Das Familiengericht überprüft, ob die beantragten Vornamen nicht zu
Verwirrung führen und weder dem Antragsteller noch Dritten schaden Verwirrung führen und weder dem Antragsteller noch Dritten schaden
können. können.
§ 4 - Die Kanzlei des Familiengerichts notifiziert dem zuständigen § 4 - Die Kanzlei des Familiengerichts notifiziert dem zuständigen
Standesbeamten die Entscheidung binnen einem Monat ab dem Tag, an dem Standesbeamten die Entscheidung binnen einem Monat ab dem Tag, an dem
sie formell rechtskräftig geworden ist. sie formell rechtskräftig geworden ist.
Wird im Tenor des Urteils oder Entscheids die Namens- oder Wird im Tenor des Urteils oder Entscheids die Namens- oder
Vornamensänderung genehmigt, überträgt der zuständige Standesbeamte Vornamensänderung genehmigt, überträgt der zuständige Standesbeamte
die Namens- oder Vornamensänderung in seine Register, und zwar gemäß die Namens- oder Vornamensänderung in seine Register, und zwar gemäß
Artikel 4 im Fall einer Vornamensänderung oder gemäß den Artikeln 8 Artikel 4 im Fall einer Vornamensänderung oder gemäß den Artikeln 8
und 9 im Fall einer Namensänderung." und 9 im Fall einer Namensänderung."
(...) (...)
Art. 136 - Vorliegender Titel tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 136 - Vorliegender Titel tritt am ersten Tag des Monats nach
Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.
(...) (...)
KAPITEL 2 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches
Art. 154 - In Artikel 604 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Art. 154 - In Artikel 604 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. Dezember 2012, werden die Wörter "in Artikel 23/1 § 1 Gesetz vom 4. Dezember 2012, werden die Wörter "in Artikel 23/1 § 1
des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit" durch die des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit" durch die
Wörter "in den Artikeln 23/1 § 1 und 23/2 § 1 des Gesetzbuches über Wörter "in den Artikeln 23/1 § 1 und 23/2 § 1 des Gesetzbuches über
die belgische Staatsangehörigkeit" ersetzt. die belgische Staatsangehörigkeit" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzbuches über das internationale KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzbuches über das internationale
Privatrecht Privatrecht
Art. 156 - In Artikel 38 Absatz 2 des Gesetzbuches über das Art. 156 - In Artikel 38 Absatz 2 des Gesetzbuches über das
internationale Privatrecht, abgeändert durch das Gesetz vom 4. internationale Privatrecht, abgeändert durch das Gesetz vom 4.
Dezember 2012, wird zwischen den Wörtern "in den Artikeln" und den Dezember 2012, wird zwischen den Wörtern "in den Artikeln" und den
Wörtern "15 und 21" das Wort "11bis," eingefügt. Wörtern "15 und 21" das Wort "11bis," eingefügt.
TITEL 5 - Verschiedene Abänderungen in Adoptionssachen TITEL 5 - Verschiedene Abänderungen in Adoptionssachen
Art. 157 - Artikel 362-3 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Art. 157 - Artikel 362-3 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. von der föderalen Zentralbehörde das in Artikel 1231-37 des "2. von der föderalen Zentralbehörde das in Artikel 1231-37 des
Gerichtsgesetzbuches erwähnte Urteil erhalten hat,". Gerichtsgesetzbuches erwähnte Urteil erhalten hat,".
b) In Nr. 3 werden die Wörter "der in den Nummern 1 und 2 vorgesehenen b) In Nr. 3 werden die Wörter "der in den Nummern 1 und 2 vorgesehenen
Berichte" durch die Wörter "des in Nr. 1 erwähnten Berichts und des in Berichte" durch die Wörter "des in Nr. 1 erwähnten Berichts und des in
Nr. 2 erwähnten Urteils" ersetzt. Nr. 2 erwähnten Urteils" ersetzt.
c) In Nr. 4 werden die Wörter "den in Nr. 2 vorgesehenen Bericht" c) In Nr. 4 werden die Wörter "den in Nr. 2 vorgesehenen Bericht"
durch die Wörter "den in Artikel 1231-38 des Gerichtsgesetzbuches durch die Wörter "den in Artikel 1231-38 des Gerichtsgesetzbuches
erwähnten Bericht" ersetzt. erwähnten Bericht" ersetzt.
Art. 158 - In Artikel 368-6 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Art. 158 - In Artikel 368-6 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 24. April 2003, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: Gesetz vom 24. April 2003, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Sie gewährleisten den Zugriff des Adoptierten oder seines "Sie gewährleisten den Zugriff des Adoptierten oder seines
gesetzlichen Vertreters oder, im Todesfall des Adoptierten, seiner gesetzlichen Vertreters oder, im Todesfall des Adoptierten, seiner
Nachkommen auf diese Information. Nachkommen auf diese Information.
Der schriftliche Antrag auf Zugriff auf die Information in Bezug auf Der schriftliche Antrag auf Zugriff auf die Information in Bezug auf
die Herkunft des Adoptierten, der an die föderale Zentralbehörde die Herkunft des Adoptierten, der an die föderale Zentralbehörde
gerichtet ist und von einem minderjährigen Adoptierten ausgeht, der gerichtet ist und von einem minderjährigen Adoptierten ausgeht, der
das Alter von zwölf Jahren erreicht hat, wird nur berücksichtigt, wenn das Alter von zwölf Jahren erreicht hat, wird nur berücksichtigt, wenn
er von seinem gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet ist. er von seinem gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet ist.
Weigert sich der gesetzliche Vertreter, den Antrag mitzuunterzeichnen, Weigert sich der gesetzliche Vertreter, den Antrag mitzuunterzeichnen,
entscheidet die föderale Zentralbehörde unter Berücksichtigung der entscheidet die föderale Zentralbehörde unter Berücksichtigung der
Reife des Adoptierten, ob der Zugriff auf die Information gewährt Reife des Adoptierten, ob der Zugriff auf die Information gewährt
wird. Die föderale Zentralbehörde bringt dem gesetzlichen Vertreter wird. Die föderale Zentralbehörde bringt dem gesetzlichen Vertreter
ihre Entscheidung zur Kenntnis." ihre Entscheidung zur Kenntnis."
Art. 159 - Artikel 1231-38 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch Art. 159 - Artikel 1231-38 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 1231-38 - Der Bericht, der in Artikel 16 des Haager "Art. 1231-38 - Der Bericht, der in Artikel 16 des Haager
Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption erwähnt ist Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption erwähnt ist
und erstellt wird, damit die zuständige Behörde des Aufnahmestaates und erstellt wird, damit die zuständige Behörde des Aufnahmestaates
über ausreichende Auskünfte über die Adoptierbarkeit des Kindes über ausreichende Auskünfte über die Adoptierbarkeit des Kindes
verfügt, enthält Angaben über die Identität des Kindes, sein soziales verfügt, enthält Angaben über die Identität des Kindes, sein soziales
Umfeld, seine persönliche Entwicklung und die der Familie, seine Umfeld, seine persönliche Entwicklung und die der Familie, seine
Krankheitsgeschichte und die seiner Familie sowie über seine Krankheitsgeschichte und die seiner Familie sowie über seine
besonderen Bedürfnisse." besonderen Bedürfnisse."
Art. 160 - Artikel 1231-39 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch Art. 160 - Artikel 1231-39 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "nach Empfang des Berichts" werden durch die Wörter 1. Die Wörter "nach Empfang des Berichts" werden durch die Wörter
"nach Verkündung des Urteils" ersetzt. "nach Verkündung des Urteils" ersetzt.
2. Die Wörter "sowie eine Abschrift des Urteils" werden aufgehoben. 2. Die Wörter "sowie eine Abschrift des Urteils" werden aufgehoben.
Art. 161 - Die Artikel 157, 159 und 160 treten an dem Datum des Art. 161 - Die Artikel 157, 159 und 160 treten an dem Datum des
Inkrafttretens in Kraft, das durch den Königlichen Erlass zur Inkrafttretens in Kraft, das durch den Königlichen Erlass zur
Ausführung von Artikel 47 des Gesetzes vom 6. Juli 2017 zur Ausführung von Artikel 47 des Gesetzes vom 6. Juli 2017 zur
Vereinfachung, Harmonisierung, Informatisierung und Modernisierung von Vereinfachung, Harmonisierung, Informatisierung und Modernisierung von
Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht und im Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht und im
Notariatswesen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Notariatswesen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich Justiz festgelegt wird. Bereich Justiz festgelegt wird.
(...) (...)
^