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Wet houdende diverse bepalingen inzake burgerlijk recht en bepalingen met het oog op de bevordering van alternatieve vormen van geschillenoplossing. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels | Loi portant dispositions diverses en matière de droit civil et des dispositions en vue de promouvoir des formes alternatives de résolution des litiges. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
18 JUNI 2018. - Wet houdende diverse bepalingen inzake burgerlijk | 18 JUIN 2018. - Loi portant dispositions diverses en matière de droit |
recht en bepalingen met het oog op de bevordering van alternatieve | civil et des dispositions en vue de promouvoir des formes alternatives |
vormen van geschillenoplossing. - Officieuze coördinatie in het Duits | de résolution des litiges. - Coordination officieuse en langue |
van uittreksels | allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de artikelen 99 tot 128, 136, 154 en 156 tot 161 van de wet van 18 | allemande des articles 99 à 128, 136, 154 et 156 à 161 de la loi du 18 |
juni 2018 houdende diverse bepalingen inzake burgerlijk recht en | juin 2018 portant dispositions diverses en matière de droit civil et |
bepalingen met het oog op de bevordering van alternatieve vormen van | des dispositions en vue de promouvoir des formes alternatives de |
geschillenoplossing (Belgisch Staatsblad van 2 juli 2018), zoals ze | résolution des litiges (Moniteur belge du 2 juillet 2018), tels qu'ils |
werden gewijzigd bij de artikelen 179 tot 186 van de wet van 21 | ont été modifiés par les articles 179 à 186 de la loi du 21 décembre |
december 2018 houdende diverse bepalingen betreffende justitie | 2018 portant des dispositions diverses en matière de justice (Moniteur |
(Belgisch Staatsblad van 31 december 2018). | belge du 31 décembre 2018). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
18. JUNI 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in | 18. JUNI 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in |
Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer | Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer |
Formen der Streitfalllösung | Formen der Streitfalllösung |
(...) | (...) |
TITEL 2 - Modernisierung des Personenstands | TITEL 2 - Modernisierung des Personenstands |
(...) | (...) |
KAPITEL 7 - Abänderungen des Strafgesetzbuches | KAPITEL 7 - Abänderungen des Strafgesetzbuches |
Art. 99 - In Artikel 263 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 99 - In Artikel 263 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni | Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni |
2000, werden die Wörter "der Artikel 34 bis 44, 49, 50 und 334" durch | 2000, werden die Wörter "der Artikel 34 bis 44, 49, 50 und 334" durch |
die Wörter "von Buch 1 Titel 2" ersetzt. | die Wörter "von Buch 1 Titel 2" ersetzt. |
Art. 100 - In Artikel 264 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 100 - In Artikel 264 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni | Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni |
2000, werden die Wörter "Artikel 45 § 1" durch die Wörter "Artikel 29 | 2000, werden die Wörter "Artikel 45 § 1" durch die Wörter "Artikel 29 |
§ 1" ersetzt. | § 1" ersetzt. |
Art. 101 - Artikel 361 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 101 - Artikel 361 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 30. März 1984 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni | Gesetz vom 30. März 1984 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni |
2000, wird wie folgt abgeändert: | 2000, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 1 werden die Wörter "Artikel 56 § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 | 1. In Nr. 1 werden die Wörter "Artikel 56 § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 |
und § 3" durch die Wörter "Artikel 43 § 1" ersetzt. | und § 3" durch die Wörter "Artikel 43 § 1" ersetzt. |
2. In Nr. 1 werden die Wörter "gemäß den Bestimmungen der Artikel 55 | 2. In Nr. 1 werden die Wörter "gemäß den Bestimmungen der Artikel 55 |
und 56 desselben Gesetzbuches" durch die Wörter "wie in diesem Artikel | und 56 desselben Gesetzbuches" durch die Wörter "wie in diesem Artikel |
vorgesehen" ersetzt. | vorgesehen" ersetzt. |
3. In Nr. 2 werden die Wörter "Artikel 56 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz | 3. In Nr. 2 werden die Wörter "Artikel 56 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz |
2" durch die Wörter "Artikel 42" ersetzt. | 2" durch die Wörter "Artikel 42" ersetzt. |
Art. 102 - In Artikel 362 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 wie | Art. 102 - In Artikel 362 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Mit den im vorhergehenden Artikel erwähnten Strafen wird bestraft, | "Mit den im vorhergehenden Artikel erwähnten Strafen wird bestraft, |
wer ein neugeborenes Kind findet und die öffentlichen Hilfsdienste | wer ein neugeborenes Kind findet und die öffentlichen Hilfsdienste |
nicht wie in Artikel 45 des Zivilgesetzbuches vorgeschrieben | nicht wie in Artikel 45 des Zivilgesetzbuches vorgeschrieben |
unverzüglich hiervon in Kenntnis setzt." | unverzüglich hiervon in Kenntnis setzt." |
Art. 103 - In Artikel 391octies desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 103 - In Artikel 391octies desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 2. Juni 2013, wird § 4 wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 2. Juni 2013, wird § 4 wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Wenn die Nichtigkeit der Ehe durch ein formell rechtskräftig | " § 4 - Wenn die Nichtigkeit der Ehe durch ein formell rechtskräftig |
gewordenes Urteil oder einen formell rechtskräftig gewordenen | gewordenes Urteil oder einen formell rechtskräftig gewordenen |
Entscheid ausgesprochen worden ist, übermittelt der Greffier der DPSU | Entscheid ausgesprochen worden ist, übermittelt der Greffier der DPSU |
unverzüglich die Angaben des Urteils oder des Entscheids mit Vermerk | unverzüglich die Angaben des Urteils oder des Entscheids mit Vermerk |
des Datums, an dem die Entscheidung formell rechtskräftig geworden | des Datums, an dem die Entscheidung formell rechtskräftig geworden |
ist. | ist. |
Die DPSU erstellt auf der Grundlage dieser Angaben einen Vermerk und | Die DPSU erstellt auf der Grundlage dieser Angaben einen Vermerk und |
verknüpft ihn mit der Eheschließungsurkunde. | verknüpft ihn mit der Eheschließungsurkunde. |
Die DPSU notifiziert dem Ausländeramt unverzüglich die gerichtliche | Die DPSU notifiziert dem Ausländeramt unverzüglich die gerichtliche |
Entscheidung mit Vermerk des Datums, an dem sie formell rechtskräftig | Entscheidung mit Vermerk des Datums, an dem sie formell rechtskräftig |
geworden ist. | geworden ist. |
Der Greffier setzt die Parteien unverzüglich davon in Kenntnis." | Der Greffier setzt die Parteien unverzüglich davon in Kenntnis." |
KAPITEL 8 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL 8 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
Art. 104 - In Buch 1 Kapitel 7ter des Strafprozessgesetzbuches wird | Art. 104 - In Buch 1 Kapitel 7ter des Strafprozessgesetzbuches wird |
Artikel 106, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 7. Juli 2002 und | Artikel 106, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 7. Juli 2002 und |
ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 2011, wie folgt ersetzt: | ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 2011, wie folgt ersetzt: |
"Art. 106 - § 1 - Wenn die Zeugenschutzkommission die in Artikel 104 § | "Art. 106 - § 1 - Wenn die Zeugenschutzkommission die in Artikel 104 § |
2 Absatz 2 Nr. 2 erwähnte besondere Schutzmaßnahme vorschlägt, kann | 2 Absatz 2 Nr. 2 erwähnte besondere Schutzmaßnahme vorschlägt, kann |
der Minister der Justiz durch einen ersten Ministeriellen Erlass in | der Minister der Justiz durch einen ersten Ministeriellen Erlass in |
Abweichung von den Bestimmungen von Buch 1 Titel 2 und Titel 8/1 | Abweichung von den Bestimmungen von Buch 1 Titel 2 und Titel 8/1 |
Kapitel 3 des Zivilgesetzbuches die Änderung des Namens, der Vornamen, | Kapitel 3 des Zivilgesetzbuches die Änderung des Namens, der Vornamen, |
des Geburtsdatums und des Geburtsorts der betreffenden Person | des Geburtsdatums und des Geburtsorts der betreffenden Person |
erlauben. | erlauben. |
Das Verfahren zur Identitätsänderung wird nur bei Personen angewandt, | Das Verfahren zur Identitätsänderung wird nur bei Personen angewandt, |
die die belgische Staatsangehörigkeit haben. | die die belgische Staatsangehörigkeit haben. |
Die neue Identität wird auf Vorschlag des Zeugenschutzdienstes und | Die neue Identität wird auf Vorschlag des Zeugenschutzdienstes und |
nach Absprache mit dem Betreffenden oder seinem gesetzlichen Vertreter | nach Absprache mit dem Betreffenden oder seinem gesetzlichen Vertreter |
bestimmt und mit der Zustimmung des Präsidenten der | bestimmt und mit der Zustimmung des Präsidenten der |
Zeugenschutzkommission dem Minister der Justiz mitgeteilt, der diese | Zeugenschutzkommission dem Minister der Justiz mitgeteilt, der diese |
Identität in einen zweiten Ministeriellen Erlass aufnimmt. | Identität in einen zweiten Ministeriellen Erlass aufnimmt. |
§ 2 - Der Präsident der Zeugenschutzkommission fordert, dass in der in | § 2 - Der Präsident der Zeugenschutzkommission fordert, dass in der in |
Titel 2 Kapitel 3 des Zivilgesetzbuches erwähnten Datenbank der | Titel 2 Kapitel 3 des Zivilgesetzbuches erwähnten Datenbank der |
Personenstandsurkunden folgender Vermerk in die Personenstandsurkunden | Personenstandsurkunden folgender Vermerk in die Personenstandsurkunden |
der Begünstigten mit Angabe ihrer früheren Identität und in die | der Begünstigten mit Angabe ihrer früheren Identität und in die |
Personenstandsurkunden mit Bezug auf die während des Verfahrens zur | Personenstandsurkunden mit Bezug auf die während des Verfahrens zur |
Identitätsänderung geborenen Kinder der Begünstigten eingetragen wird: | Identitätsänderung geborenen Kinder der Begünstigten eingetragen wird: |
"Artikel 106 des Strafprozessgesetzbuches - Erteilte Ermächtigung zur | "Artikel 106 des Strafprozessgesetzbuches - Erteilte Ermächtigung zur |
Änderung der Personenstandsdaten - Ursprünglicher Name und Vorname: | Änderung der Personenstandsdaten - Ursprünglicher Name und Vorname: |
(Begünstigter)." | (Begünstigter)." |
Für jeden in Absatz 1 erwähnten Vermerk wird ein identischer Vermerk | Für jeden in Absatz 1 erwähnten Vermerk wird ein identischer Vermerk |
ins Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen. | ins Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen. |
Es dürfen weder Abschriften von Personenstandsurkunden noch Auszüge | Es dürfen weder Abschriften von Personenstandsurkunden noch Auszüge |
aus diesen Urkunden mit der früheren Identität des Begünstigten | aus diesen Urkunden mit der früheren Identität des Begünstigten |
ausgestellt werden. | ausgestellt werden. |
§ 3 - Der Präsident der Zeugenschutzkommission bestimmt die Gemeinden, | § 3 - Der Präsident der Zeugenschutzkommission bestimmt die Gemeinden, |
die mit der Erstellung der in § 4 erwähnten Personenstandsurkunden | die mit der Erstellung der in § 4 erwähnten Personenstandsurkunden |
beauftragt werden. | beauftragt werden. |
Diese Gemeinden bestimmen dann in Absprache mit dem Zeugenschutzdienst | Diese Gemeinden bestimmen dann in Absprache mit dem Zeugenschutzdienst |
den dazu ermächtigten Beamten der Gemeindeverwaltung. | den dazu ermächtigten Beamten der Gemeindeverwaltung. |
§ 4 - Binnen zehn Tagen nach Unterzeichnung des in § 1 Absatz 3 | § 4 - Binnen zehn Tagen nach Unterzeichnung des in § 1 Absatz 3 |
erwähnten zweiten Ministeriellen Erlasses wird das Original dieses | erwähnten zweiten Ministeriellen Erlasses wird das Original dieses |
Erlasses dem Zeugenschutzdienst übermittelt. Letzterer setzt den | Erlasses dem Zeugenschutzdienst übermittelt. Letzterer setzt den |
Präsidenten der Zeugenschutzkommission davon in Kenntnis, der dann den | Präsidenten der Zeugenschutzkommission davon in Kenntnis, der dann den |
von ihm bestimmten Standesbeamten ersucht, die Personenstandsurkunden | von ihm bestimmten Standesbeamten ersucht, die Personenstandsurkunden |
in der Datenbank der Personenstandsurkunden zu erstellen. | in der Datenbank der Personenstandsurkunden zu erstellen. |
Die neuen Daten in Sachen Personenstand werden am Datum der Erstellung | Die neuen Daten in Sachen Personenstand werden am Datum der Erstellung |
der Urkunde wirksam. | der Urkunde wirksam. |
Die neue Identität der Begünstigten wird im Nationalregister der | Die neue Identität der Begünstigten wird im Nationalregister der |
natürlichen Personen registriert. | natürlichen Personen registriert. |
§ 5 - Der Zeugenschutzdienst bewahrt die Originale der in vorliegendem | § 5 - Der Zeugenschutzdienst bewahrt die Originale der in vorliegendem |
Artikel erwähnten Ersuchen und Ministeriellen Erlasse auf. | Artikel erwähnten Ersuchen und Ministeriellen Erlasse auf. |
Die Gemeindebehörden dürfen weder Abschriften der in vorliegendem | Die Gemeindebehörden dürfen weder Abschriften der in vorliegendem |
Artikel erwähnten Ersuchen und Ministeriellen Erlasse noch Auszüge aus | Artikel erwähnten Ersuchen und Ministeriellen Erlasse noch Auszüge aus |
diesen Ersuchen und Erlassen ausstellen." | diesen Ersuchen und Erlassen ausstellen." |
KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 2017 zur | KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 2017 zur |
Vereinfachung, Harmonisierung, Informatisierung und Modernisierung von | Vereinfachung, Harmonisierung, Informatisierung und Modernisierung von |
Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht und im | Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht und im |
Notariatswesen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | Notariatswesen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich Justiz | Bereich Justiz |
Art. 105 - Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2017 zur Vereinfachung, | Art. 105 - Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2017 zur Vereinfachung, |
Harmonisierung, Informatisierung und Modernisierung von Bestimmungen | Harmonisierung, Informatisierung und Modernisierung von Bestimmungen |
im Bereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht und im Notariatswesen und | im Bereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht und im Notariatswesen und |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz wird | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 106 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 106 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 19 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 1231-1/3 mit | "Art. 19 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 1231-1/3 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1231-1/3 - § 1 - Damit die Antragschrift zulässig ist, müssen | "Art. 1231-1/3 - § 1 - Damit die Antragschrift zulässig ist, müssen |
ihr neben der in Artikel 1231-1/2 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten | ihr neben der in Artikel 1231-1/2 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten |
Bescheinigung folgende Schriftstücke oder Angaben beigefügt werden, | Bescheinigung folgende Schriftstücke oder Angaben beigefügt werden, |
sofern sie nicht in der DPSU oder im Bevölkerungsregister oder im | sofern sie nicht in der DPSU oder im Bevölkerungsregister oder im |
Fremdenregister verfügbar sind: | Fremdenregister verfügbar sind: |
1. Abschrift der Geburtsurkunde oder gleichwertige Urkunde, | 1. Abschrift der Geburtsurkunde oder gleichwertige Urkunde, |
2. Staatsangehörigkeitsnachweis, | 2. Staatsangehörigkeitsnachweis, |
3. Erklärung in Bezug auf den Ort, in dem der Adoptierende | 3. Erklärung in Bezug auf den Ort, in dem der Adoptierende |
beziehungsweise die Adoptierenden [...] im Bevölkerungsregister oder | beziehungsweise die Adoptierenden [...] im Bevölkerungsregister oder |
im Fremdenregister eingetragen sind oder, in Ermangelung dessen, in | im Fremdenregister eingetragen sind oder, in Ermangelung dessen, in |
dem sie ihren gewöhnlichen Wohnort haben, | dem sie ihren gewöhnlichen Wohnort haben, |
4. Auszug aus der Eheschließungsurkunde oder aus der Erklärung über | 4. Auszug aus der Eheschließungsurkunde oder aus der Erklärung über |
das gesetzliche Zusammenwohnen oder aber Nachweis über ein | das gesetzliche Zusammenwohnen oder aber Nachweis über ein |
Zusammenwohnen seit mehr als drei Jahren. | Zusammenwohnen seit mehr als drei Jahren. |
§ 2 - Nach Eingang der Antragschrift überprüft der Greffier, ob | § 2 - Nach Eingang der Antragschrift überprüft der Greffier, ob |
fehlende Schriftstücke oder Angaben in der DPSU oder im | fehlende Schriftstücke oder Angaben in der DPSU oder im |
Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister verfügbar sind. | Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister verfügbar sind. |
Wurde die Geburtsurkunde oder die Eheschließungsurkunde vor | Wurde die Geburtsurkunde oder die Eheschließungsurkunde vor |
Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung | Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen | verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen |
zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung in Belgien | zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung in Belgien |
erstellt oder in Belgien übertragen, ersucht er den Standesbeamten, | erstellt oder in Belgien übertragen, ersucht er den Standesbeamten, |
der die Urkunde erstellt oder übertragen hat, die Urkunde in die DPSU | der die Urkunde erstellt oder übertragen hat, die Urkunde in die DPSU |
aufzunehmen. | aufzunehmen. |
§ 3 - Wenn Angaben in der Antragschrift unvollständig sind oder | § 3 - Wenn Angaben in der Antragschrift unvollständig sind oder |
bestimmte Informationen für die Einleitungssitzung fehlen, fordert der | bestimmte Informationen für die Einleitungssitzung fehlen, fordert der |
Richter die zuerst handelnde Partei dazu auf, die nötigen | Richter die zuerst handelnde Partei dazu auf, die nötigen |
Informationen mitzuteilen oder die Verfahrensakte zu vervollständigen. | Informationen mitzuteilen oder die Verfahrensakte zu vervollständigen. |
Jede Partei kann auch selbst die Initiative ergreifen, die Akte | Jede Partei kann auch selbst die Initiative ergreifen, die Akte |
zusammenzustellen."." | zusammenzustellen."." |
[Art. 106 abgeändert durch Art. 179 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. | [Art. 106 abgeändert durch Art. 179 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. |
vom 31. Dezember 2018)] | vom 31. Dezember 2018)] |
Art. 107 - In Titel 2 desselben Gesetzes wird ein Kapitel 2/1 mit | Art. 107 - In Titel 2 desselben Gesetzes wird ein Kapitel 2/1 mit |
folgender Überschrift eingefügt: | folgender Überschrift eingefügt: |
"KAPITEL 2/1 - Abänderung des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur | "KAPITEL 2/1 - Abänderung des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von |
Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung". | Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung". |
Art. 108 - In Titel 2 Kapitel 2/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 108 - In Titel 2 Kapitel 2/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
Artikel 107, wird ein Artikel 44/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 107, wird ein Artikel 44/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 44/1 - Artikel 74 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung | "Art. 44/1 - Artikel 74 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen | verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen |
zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung wird | zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung wird |
aufgehoben." | aufgehoben." |
[KAPITEL 9/1 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur | [KAPITEL 9/1 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur |
Abänderung des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die Gleichstellung | Abänderung des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die Gleichstellung |
von Mann und Frau bei der Weise der Namensübertragung auf das Kind und | von Mann und Frau bei der Weise der Namensübertragung auf das Kind und |
den Adoptierten] | den Adoptierten] |
[Unterteilung Kapitel 9/1 eingefügt durch Art. 180 des G. vom 21. | [Unterteilung Kapitel 9/1 eingefügt durch Art. 180 des G. vom 21. |
Dezember 2018 (B.S. vom 31. Dezember 2018)] | Dezember 2018 (B.S. vom 31. Dezember 2018)] |
[Art. 108/1 - In Artikel 12 § 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur | [Art. 108/1 - In Artikel 12 § 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur |
Abänderung des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die Gleichstellung | Abänderung des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die Gleichstellung |
von Mann und Frau bei der Weise der Namensübertragung auf das Kind und | von Mann und Frau bei der Weise der Namensübertragung auf das Kind und |
den Adoptierten, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2014, wird | den Adoptierten, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2014, wird |
der letzte Satz wie folgt ersetzt: | der letzte Satz wie folgt ersetzt: |
"Der zuständige Standesbeamte oder der Leiter der berufskonsularischen | "Der zuständige Standesbeamte oder der Leiter der berufskonsularischen |
Vertretung erstellt infolge der Erklärung die Urkunde über die | Vertretung erstellt infolge der Erklärung die Urkunde über die |
Erklärung der Namenswahl und verknüpft sie mit der Geburtsurkunde des | Erklärung der Namenswahl und verknüpft sie mit der Geburtsurkunde des |
Kindes und mit den Personenstandsurkunden, auf die sie sich bezieht."] | Kindes und mit den Personenstandsurkunden, auf die sie sich bezieht."] |
[Art. 108/1 eingefügt durch Art. 181 des G. vom 21. Dezember 2018 | [Art. 108/1 eingefügt durch Art. 181 des G. vom 21. Dezember 2018 |
(B.S. vom 31. Dezember 2018)] | (B.S. vom 31. Dezember 2018)] |
KAPITEL 10 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 10 - Übergangsbestimmungen |
Abschnitt 1 - Aufnahme der auf Papier erstellten Urkunden in die | Abschnitt 1 - Aufnahme der auf Papier erstellten Urkunden in die |
Datenbank der Personenstandsurkunden | Datenbank der Personenstandsurkunden |
Art. 109 - Wenn der Standesbeamte, der Greffier beziehungsweise der | Art. 109 - Wenn der Standesbeamte, der Greffier beziehungsweise der |
zuständige Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz | zuständige Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz |
feststellen, dass eine vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes | feststellen, dass eine vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes |
ausgefertigte Urkunde, die ihnen vorgelegt werden muss, nicht in der | ausgefertigte Urkunde, die ihnen vorgelegt werden muss, nicht in der |
DPSU aufgenommen ist oder dass ihre Metadaten fehlen, ersucht der | DPSU aufgenommen ist oder dass ihre Metadaten fehlen, ersucht der |
Standesbeamte, der das Register führt, in dem die Urkunde aufgenommen | Standesbeamte, der das Register führt, in dem die Urkunde aufgenommen |
ist, um Aufnahme dieser Urkunde in die DPSU. | ist, um Aufnahme dieser Urkunde in die DPSU. |
Dieser Standesbeamte nimmt diese Urkunde unverzüglich in | Dieser Standesbeamte nimmt diese Urkunde unverzüglich in |
entmaterialisierter Form mit den entsprechenden Metadaten auf. | entmaterialisierter Form mit den entsprechenden Metadaten auf. |
Wenn eine vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ausgefertigte | Wenn eine vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ausgefertigte |
Urkunde in Form eines Bildes der Urkunde in der DPSU aufgenommen ist | Urkunde in Form eines Bildes der Urkunde in der DPSU aufgenommen ist |
und laut Gesetz ein Auszug aus der Personenstandsurkunde vorgelegt | und laut Gesetz ein Auszug aus der Personenstandsurkunde vorgelegt |
werden muss, genügt eine aktualisierte Abschrift. | werden muss, genügt eine aktualisierte Abschrift. |
Art. 110 - [ § 1 - Der Standesbeamte, der die vor Inkrafttreten des | Art. 110 - [ § 1 - Der Standesbeamte, der die vor Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes auf Papier erstellten Personenstandsregister | vorliegenden Gesetzes auf Papier erstellten Personenstandsregister |
führt, bewahrt diese bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der in diesen | führt, bewahrt diese bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der in diesen |
Registern aufgenommenen Personenstandsurkunden an das Allgemeine | Registern aufgenommenen Personenstandsurkunden an das Allgemeine |
Staatsarchiv und Staatsarchiv in den Provinzen auf. | Staatsarchiv und Staatsarchiv in den Provinzen auf. |
Der Standesbeamte verhindert, dass Urkunden der Personenstandsregister | Der Standesbeamte verhindert, dass Urkunden der Personenstandsregister |
vom Aufbewahrungsort entfernt werden. | vom Aufbewahrungsort entfernt werden. |
Auf Papier erstellte Personenstandsregister können durch einen | Auf Papier erstellte Personenstandsregister können durch einen |
Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums und mit der | Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums und mit der |
Erlaubnis des Prokurators des Königs an einen anderen Aufbewahrungsort | Erlaubnis des Prokurators des Königs an einen anderen Aufbewahrungsort |
innerhalb der Gemeinde verbracht werden. | innerhalb der Gemeinde verbracht werden. |
§ 2 - Auf Papier erstellte Personenstandsurkunden oder auf Papier | § 2 - Auf Papier erstellte Personenstandsurkunden oder auf Papier |
erstellte Protokolle, die in entmaterialisierter Form in der DPSU | erstellte Protokolle, die in entmaterialisierter Form in der DPSU |
aufgenommen worden sind, müssen vom Standesbeamten, der das Register | aufgenommen worden sind, müssen vom Standesbeamten, der das Register |
führt, in dem die Urkunden oder Protokolle aufgenommen sind, bis zum | führt, in dem die Urkunden oder Protokolle aufgenommen sind, bis zum |
Zeitpunkt der Übermittlung der Personenstandsurkunden oder Protokolle | Zeitpunkt der Übermittlung der Personenstandsurkunden oder Protokolle |
an das Allgemeine Staatsarchiv und Staatsarchiv in den Provinzen | an das Allgemeine Staatsarchiv und Staatsarchiv in den Provinzen |
aufbewahrt werden, wenn die Gemeinde dies beschließt.] | aufbewahrt werden, wenn die Gemeinde dies beschließt.] |
[Art. 110 ersetzt durch Art. 182 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. | [Art. 110 ersetzt durch Art. 182 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. |
vom 31. Dezember 2018)] | vom 31. Dezember 2018)] |
Art. 111 - Der Standesbeamte, der eine vor Inkrafttreten des | Art. 111 - Der Standesbeamte, der eine vor Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes auf Papier erstellte Urkunde in die DPSU | vorliegenden Gesetzes auf Papier erstellte Urkunde in die DPSU |
aufnimmt, ist für die Richtigkeit der entmaterialisierten Urkunde und | aufnimmt, ist für die Richtigkeit der entmaterialisierten Urkunde und |
der entsprechenden Metadaten zum Zeitpunkt der Aufnahme | der entsprechenden Metadaten zum Zeitpunkt der Aufnahme |
verantwortlich. | verantwortlich. |
Abschnitt 2 - Geburtsanmeldung, Ankündigung der Eheschließung, | Abschnitt 2 - Geburtsanmeldung, Ankündigung der Eheschließung, |
Todeserklärung und Eheschließung | Todeserklärung und Eheschließung |
Art. 112 - Die Artikel 42 bis 49 des Zivilgesetzbuches finden | Art. 112 - Die Artikel 42 bis 49 des Zivilgesetzbuches finden |
Anwendung auf Kinder, deren Geburt nach Inkrafttreten des vorliegenden | Anwendung auf Kinder, deren Geburt nach Inkrafttreten des vorliegenden |
Gesetzes angemeldet wird. | Gesetzes angemeldet wird. |
Art. 113 - Die Artikel 55 und 56 desselben Gesetzbuches finden | Art. 113 - Die Artikel 55 und 56 desselben Gesetzbuches finden |
Anwendung auf die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes | Anwendung auf die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes |
abgegebenen Todeserklärungen. | abgegebenen Todeserklärungen. |
Art. 114 - Die Artikel 164/1 und 164/2 desselben Gesetzbuches finden | Art. 114 - Die Artikel 164/1 und 164/2 desselben Gesetzbuches finden |
Anwendung auf Eheschließungsankündigungen, die nach Inkrafttreten des | Anwendung auf Eheschließungsankündigungen, die nach Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes erfolgen. | vorliegenden Gesetzes erfolgen. |
Für Eheschließungsankündigungen, die vor Inkrafttreten des | Für Eheschließungsankündigungen, die vor Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes gemacht werden und für die noch keine Urkunde | vorliegenden Gesetzes gemacht werden und für die noch keine Urkunde |
über die Ankündigung der Eheschließung erstellt worden ist, erfolgt | über die Ankündigung der Eheschließung erstellt worden ist, erfolgt |
die Ankündigung gemäß den Artikeln 164/1 und 164/2 desselben | die Ankündigung gemäß den Artikeln 164/1 und 164/2 desselben |
Gesetzbuches. | Gesetzbuches. |
Abschnitt 3 - Übermittlung der Daten über die DPSU | Abschnitt 3 - Übermittlung der Daten über die DPSU |
Art. 115 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf die | Art. 115 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf die |
von den Greffiers oder den zuständigen Beamten des Föderalen | von den Greffiers oder den zuständigen Beamten des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Justiz vorgenommene Übermittlung der Daten über | Öffentlichen Dienstes Justiz vorgenommene Übermittlung der Daten über |
die DPSU finden Anwendung auf formell rechtskräftig gewordene | die DPSU finden Anwendung auf formell rechtskräftig gewordene |
gerichtliche Entscheidungen, auf Entscheidungen zur Anerkennung einer | gerichtliche Entscheidungen, auf Entscheidungen zur Anerkennung einer |
Adoption oder auf Königliche und Ministerielle Erlasse, die vor | Adoption oder auf Königliche und Ministerielle Erlasse, die vor |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes noch nicht in die | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes noch nicht in die |
Personenstandsregister übertragen oder noch nicht am Rand einer | Personenstandsregister übertragen oder noch nicht am Rand einer |
Personenstandsurkunde vermerkt worden sind. | Personenstandsurkunde vermerkt worden sind. |
Abschnitt 4 - Berichtigungen von Personenstandsurkunden | Abschnitt 4 - Berichtigungen von Personenstandsurkunden |
Art. 116 - Artikel 33 des Zivilgesetzbuches findet Anwendung auf | Art. 116 - Artikel 33 des Zivilgesetzbuches findet Anwendung auf |
Berichtigungen der nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes | Berichtigungen der nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes |
erstellten Urkunden. | erstellten Urkunden. |
Für die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes auf Papier | Für die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes auf Papier |
erstellten Personenstandsurkunden versteht man unter Schreibfehlern: | erstellten Personenstandsurkunden versteht man unter Schreibfehlern: |
- Orthographie- oder Tippfehler in Namen, Vornamen und Adressen, | - Orthographie- oder Tippfehler in Namen, Vornamen und Adressen, |
- Fehler in Bezug auf ein Geburts- oder Sterbedatum, wenn in einer | - Fehler in Bezug auf ein Geburts- oder Sterbedatum, wenn in einer |
Geburts- oder Todesbescheinigung ein anderes Datum vermerkt ist, | Geburts- oder Todesbescheinigung ein anderes Datum vermerkt ist, |
- Fehler in Bezug auf ein Eheschließungsdatum, | - Fehler in Bezug auf ein Eheschließungsdatum, |
- Fehler in Bezug auf den in der Urkunde erwähnten Standesbeamten, | - Fehler in Bezug auf den in der Urkunde erwähnten Standesbeamten, |
- Fehler in Bezug auf das Datum, an dem die Urkunde ausgefertigt | - Fehler in Bezug auf das Datum, an dem die Urkunde ausgefertigt |
worden ist. | worden ist. |
Diese Schreibfehler können nur berichtigt werden, sofern es sich um | Diese Schreibfehler können nur berichtigt werden, sofern es sich um |
Vermerke in Urkunden handelt, die in Buch 1 Titel 2 Kapitel 2 des | Vermerke in Urkunden handelt, die in Buch 1 Titel 2 Kapitel 2 des |
Zivilgesetzbuches erwähnt sind. | Zivilgesetzbuches erwähnt sind. |
[Abschnitt 5 - Vornamensänderung] | [Abschnitt 5 - Vornamensänderung] |
[Unterteilung Abschnitt 5 eingefügt durch Art. 183 des G. vom 21. | [Unterteilung Abschnitt 5 eingefügt durch Art. 183 des G. vom 21. |
Dezember 2018 (B.S. vom 31. Dezember 2018)] | Dezember 2018 (B.S. vom 31. Dezember 2018)] |
[Art. 116/1 - Für die in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Mai 1987 über | [Art. 116/1 - Für die in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Mai 1987 über |
die Namen und Vornamen erwähnten Ministeriellen Erlasse, die vor dem | die Namen und Vornamen erwähnten Ministeriellen Erlasse, die vor dem |
1. August 2018 ergehen, kann der im neuen Artikel 370/3 § 3 des | 1. August 2018 ergehen, kann der im neuen Artikel 370/3 § 3 des |
Zivilgesetzbuches erwähnte Standesbeamte eine Urkunde über die | Zivilgesetzbuches erwähnte Standesbeamte eine Urkunde über die |
Vornamensänderung erstellen, in der er als Grundlage für die | Vornamensänderung erstellen, in der er als Grundlage für die |
Erstellung der Urkunde, wie im neuen Artikel 41 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des | Erstellung der Urkunde, wie im neuen Artikel 41 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des |
Zivilgesetzbuches vorgesehen, den Ministeriellen Erlass angeben darf, | Zivilgesetzbuches vorgesehen, den Ministeriellen Erlass angeben darf, |
sofern der Erlass vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes nicht in | sofern der Erlass vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes nicht in |
die Personenstandsregister übertragen oder nicht am Rand einer | die Personenstandsregister übertragen oder nicht am Rand einer |
Personenstandsurkunde vermerkt worden ist.] | Personenstandsurkunde vermerkt worden ist.] |
[Art. 116/1 eingefügt durch Art. 184 des G. vom 21. Dezember 2018 | [Art. 116/1 eingefügt durch Art. 184 des G. vom 21. Dezember 2018 |
(B.S. vom 31. Dezember 2018)] | (B.S. vom 31. Dezember 2018)] |
KAPITEL 11 - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL 11 - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 117 - Aufgehoben werden: | Art. 117 - Aufgehoben werden: |
1. das Dekret vom 6. Fructidor des Jahres II (23. August 1794) zur | 1. das Dekret vom 6. Fructidor des Jahres II (23. August 1794) zur |
Festlegung, dass ein Bürger keinen anderen als den in seiner | Festlegung, dass ein Bürger keinen anderen als den in seiner |
Geburtsurkunde angegebenen Namen und Vornamen tragen darf, | Geburtsurkunde angegebenen Namen und Vornamen tragen darf, |
2. das Dekret vom 20. Juli 1807 über die alphabetischen Verzeichnisse | 2. das Dekret vom 20. Juli 1807 über die alphabetischen Verzeichnisse |
der Zivilstandsurkunden, | der Zivilstandsurkunden, |
3. der Königliche Erlass vom 8. Juni 1823 zur Festlegung weiterer | 3. der Königliche Erlass vom 8. Juni 1823 zur Festlegung weiterer |
Bestimmungen über Standesbeamte und Personenstandsregister, | Bestimmungen über Standesbeamte und Personenstandsregister, |
4. Artikel 18 des Gesundheitsgesetzes vom 18. Juli 1831, | 4. Artikel 18 des Gesundheitsgesetzes vom 18. Juli 1831, |
5. der Königliche Erlass vom 31. Dezember 1851 zur Festlegung der Form | 5. der Königliche Erlass vom 31. Dezember 1851 zur Festlegung der Form |
der Jahrestabellen der Personenstandsregister, | der Jahrestabellen der Personenstandsregister, |
6. die Artikel 7, 7bis, 7ter und 7quinquies des Gesetzes vom 27. Juni | 6. die Artikel 7, 7bis, 7ter und 7quinquies des Gesetzes vom 27. Juni |
1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung | 1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung |
der Luftfahrt, | der Luftfahrt, |
7. die Artikel 1383, 1384 und 1385 des Gerichtsgesetzbuches, | 7. die Artikel 1383, 1384 und 1385 des Gerichtsgesetzbuches, |
8. Artikel 25 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit, | 8. Artikel 25 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit, |
9. das Gesetz vom 15. Mai 1987 über die Namen und Vornamen, | 9. das Gesetz vom 15. Mai 1987 über die Namen und Vornamen, |
10. die Artikel 125, 127 und 132 des Neuen Gemeindegesetzes, | 10. die Artikel 125, 127 und 132 des Neuen Gemeindegesetzes, |
11. der Königliche Erlass vom 2. Juli 2013 über bestimmte | 11. der Königliche Erlass vom 2. Juli 2013 über bestimmte |
administrative Aspekte der Identitätsänderung als einer in Artikel 104 | administrative Aspekte der Identitätsänderung als einer in Artikel 104 |
§ 2 Absatz 2 Nr. 2 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten besonderen | § 2 Absatz 2 Nr. 2 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten besonderen |
Schutzmaßnahme, | Schutzmaßnahme, |
[12. die Artikel 69 Nr. 12, 70 Nr. 8 und 135 des Provinzialgesetzes.] | [12. die Artikel 69 Nr. 12, 70 Nr. 8 und 135 des Provinzialgesetzes.] |
[Art. 117 Nr. 12 eingefügt durch Art. 185 des G. vom 21. Dezember 2018 | [Art. 117 Nr. 12 eingefügt durch Art. 185 des G. vom 21. Dezember 2018 |
(B.S. vom 31. Dezember 2018)] | (B.S. vom 31. Dezember 2018)] |
KAPITEL 12 - Inkrafttreten | KAPITEL 12 - Inkrafttreten |
Art. 118 - [Vorliegender Titel tritt am 31. März 2019 in Kraft, mit | Art. 118 - [Vorliegender Titel tritt am 31. März 2019 in Kraft, mit |
Ausnahme von Kapitel 9, das an dem Datum in Kraft tritt, das durch den | Ausnahme von Kapitel 9, das an dem Datum in Kraft tritt, das durch den |
Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 47 des Gesetzes vom 6. | Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 47 des Gesetzes vom 6. |
Juli 2017 zur Vereinfachung, Harmonisierung, Informatisierung und | Juli 2017 zur Vereinfachung, Harmonisierung, Informatisierung und |
Modernisierung von Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und | Modernisierung von Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und |
Zivilprozessrecht und im Notariatswesen und zur Festlegung | Zivilprozessrecht und im Notariatswesen und zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz festgelegt wird.] | verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz festgelegt wird.] |
Für jede Bestimmung des Titels kann der König das Inkrafttreten auf | Für jede Bestimmung des Titels kann der König das Inkrafttreten auf |
ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. | ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. |
[Art. 118 Abs. 1 ersetzt durch Art. 186 des G. vom 21. Dezember 2018 | [Art. 118 Abs. 1 ersetzt durch Art. 186 des G. vom 21. Dezember 2018 |
(B.S. vom 31. Dezember 2018)] | (B.S. vom 31. Dezember 2018)] |
TITEL 3 - Verschiedene Abänderungen im Bereich des Namensrechts | TITEL 3 - Verschiedene Abänderungen im Bereich des Namensrechts |
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 1987 über die Namen | KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 1987 über die Namen |
und Vornamen | und Vornamen |
Art. 119 - Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Mai 1987 über die Namen und | Art. 119 - Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Mai 1987 über die Namen und |
Vornamen, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Mai 2007 und 25. Juni | Vornamen, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Mai 2007 und 25. Juni |
2017, wird wie folgt ersetzt: | 2017, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 2 - § 1 - Jeder Antrag auf Änderung des Namens oder der Vornamen | "Art. 2 - § 1 - Jeder Antrag auf Änderung des Namens oder der Vornamen |
wird vom Betreffenden selbst oder von seinem gesetzlichen Vertreter | wird vom Betreffenden selbst oder von seinem gesetzlichen Vertreter |
eingereicht. | eingereicht. |
§ 2 - Jede Person, die gleich welchen Grund hat, ihren Namen zu | § 2 - Jede Person, die gleich welchen Grund hat, ihren Namen zu |
ändern, kann einen diesbezüglichen Antrag an den Minister der Justiz | ändern, kann einen diesbezüglichen Antrag an den Minister der Justiz |
richten. | richten. |
Der Antrag ist zulässig, wenn die in Artikel 249 des Registrierungs-, | Der Antrag ist zulässig, wenn die in Artikel 249 des Registrierungs-, |
Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches erwähnte | Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches erwähnte |
Registrierungsgebühr entrichtet wurde. | Registrierungsgebühr entrichtet wurde. |
§ 3 - Jede Person, die ihre Vornamen ändern will, richtet einen | § 3 - Jede Person, die ihre Vornamen ändern will, richtet einen |
diesbezüglichen Antrag an den Standesbeamten: | diesbezüglichen Antrag an den Standesbeamten: |
- der Gemeinde, wo sie im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister | - der Gemeinde, wo sie im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister |
oder im Warteregister eingetragen ist, oder, | oder im Warteregister eingetragen ist, oder, |
- wenn sie im Ausland wohnt und nicht im Bevölkerungsregister, im | - wenn sie im Ausland wohnt und nicht im Bevölkerungsregister, im |
Fremdenregister oder im Warteregister eingetragen ist: der Gemeinde, | Fremdenregister oder im Warteregister eingetragen ist: der Gemeinde, |
wo sie zuletzt in diesen Registern eingetragen war, oder, in | wo sie zuletzt in diesen Registern eingetragen war, oder, in |
Ermangelung dessen, | Ermangelung dessen, |
- des ersten Distrikts von Brüssel. | - des ersten Distrikts von Brüssel. |
§ 4 - Jede Person, die davon überzeugt ist, dass das in ihrer | § 4 - Jede Person, die davon überzeugt ist, dass das in ihrer |
Geburtsurkunde angegebene Geschlecht ihrer innerlich erlebten | Geburtsurkunde angegebene Geschlecht ihrer innerlich erlebten |
Geschlechtsidentität nicht entspricht, fügt ihrem Antrag auf | Geschlechtsidentität nicht entspricht, fügt ihrem Antrag auf |
Vornamensänderung eine diesbezügliche ehrenwörtliche Erklärung bei. | Vornamensänderung eine diesbezügliche ehrenwörtliche Erklärung bei. |
Der gewählte Vorname muss dieser Überzeugung entsprechen. Unbeschadet | Der gewählte Vorname muss dieser Überzeugung entsprechen. Unbeschadet |
des Absatzes 4 kann eine Vornamensänderung nur einmal aus diesem Grund | des Absatzes 4 kann eine Vornamensänderung nur einmal aus diesem Grund |
beantragt werden, außer wenn die Vornamensänderung vom Familiengericht | beantragt werden, außer wenn die Vornamensänderung vom Familiengericht |
nach einer neuen Änderung der Registrierung des Geschlechts genehmigt | nach einer neuen Änderung der Registrierung des Geschlechts genehmigt |
worden ist. | worden ist. |
Ein nicht für mündig erklärter Minderjähriger kann ab dem Alter von | Ein nicht für mündig erklärter Minderjähriger kann ab dem Alter von |
zwölf Jahren die Änderung seines Vornamens aus diesem Grund mit dem | zwölf Jahren die Änderung seines Vornamens aus diesem Grund mit dem |
Beistand seiner Eltern oder seines gesetzlichen Vertreters beantragen. | Beistand seiner Eltern oder seines gesetzlichen Vertreters beantragen. |
Weigern sich diese Personen, dem nicht für mündig erklärten | Weigern sich diese Personen, dem nicht für mündig erklärten |
Minderjährigen beizustehen, kann dieser das Familiengericht durch eine | Minderjährigen beizustehen, kann dieser das Familiengericht durch eine |
von ihm oder seinem Rechtsanwalt unterzeichnete Antragschrift um die | von ihm oder seinem Rechtsanwalt unterzeichnete Antragschrift um die |
Ermächtigung ersuchen, diese Handlung mit dem Beistand eines | Ermächtigung ersuchen, diese Handlung mit dem Beistand eines |
Ad-hoc-Vormunds vorzunehmen. | Ad-hoc-Vormunds vorzunehmen. |
Der nicht für mündig erklärte Minderjährige, dessen Vorname gemäß | Der nicht für mündig erklärte Minderjährige, dessen Vorname gemäß |
Absatz 2 geändert worden ist, kann eine Vornamensänderung ein zweites | Absatz 2 geändert worden ist, kann eine Vornamensänderung ein zweites |
Mal aus demselben Grund beantragen, sofern er nicht die Registrierung | Mal aus demselben Grund beantragen, sofern er nicht die Registrierung |
seines Geschlechts gemäß Artikel 62bis des Zivilgesetzbuches ändert." | seines Geschlechts gemäß Artikel 62bis des Zivilgesetzbuches ändert." |
Art. 120 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 120 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 10. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: | vom 10. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 3 - § 1 - Der König kann nach Überprüfung der gerichtlichen | "Art. 3 - § 1 - Der König kann nach Überprüfung der gerichtlichen |
Vergangenheit des Betreffenden ausnahmsweise eine Namensänderung | Vergangenheit des Betreffenden ausnahmsweise eine Namensänderung |
genehmigen, wenn er der Auffassung ist, dass der Antrag auf | genehmigen, wenn er der Auffassung ist, dass der Antrag auf |
ernsthaften Gründen beruht und dass der beantragte Name nicht zu | ernsthaften Gründen beruht und dass der beantragte Name nicht zu |
Verwirrung führt und weder dem Antragsteller noch Dritten schaden | Verwirrung führt und weder dem Antragsteller noch Dritten schaden |
kann. | kann. |
§ 2 - Der Standesbeamte kann nach Überprüfung der gerichtlichen | § 2 - Der Standesbeamte kann nach Überprüfung der gerichtlichen |
Vergangenheit des Betreffenden eine Vornamensänderung genehmigen, wenn | Vergangenheit des Betreffenden eine Vornamensänderung genehmigen, wenn |
die beantragten Vornamen nicht zu Verwirrung führen und weder dem | die beantragten Vornamen nicht zu Verwirrung führen und weder dem |
Antragsteller noch einem Dritten schaden können. | Antragsteller noch einem Dritten schaden können. |
Im Falle ernsthafter Zweifel bei der Beurteilung der in Absatz 1 | Im Falle ernsthafter Zweifel bei der Beurteilung der in Absatz 1 |
erwähnten Bedingungen kann der Standesbeamte die Stellungnahme des | erwähnten Bedingungen kann der Standesbeamte die Stellungnahme des |
Prokurators des Königs beantragen. | Prokurators des Königs beantragen. |
Der Standesbeamte genehmigt den in Artikel 2 § 4 erwähnten Personen | Der Standesbeamte genehmigt den in Artikel 2 § 4 erwähnten Personen |
die Vornamensänderung. | die Vornamensänderung. |
Im Fall der in Artikel 2 § 4 erwähnten Personen darf die | Im Fall der in Artikel 2 § 4 erwähnten Personen darf die |
Gemeindegebühr 10 Prozent des normalen Tarifs nicht überschreiten. | Gemeindegebühr 10 Prozent des normalen Tarifs nicht überschreiten. |
Die in den Artikeln 11bis § 3 Absatz 3, 15 § 1 Absatz 5 und 21 § 2 | Die in den Artikeln 11bis § 3 Absatz 3, 15 § 1 Absatz 5 und 21 § 2 |
Absatz 2 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit | Absatz 2 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit |
erwähnten Personen sind von der Gemeindegebühr befreit. | erwähnten Personen sind von der Gemeindegebühr befreit. |
§ 3 - Wird die Namens- oder Vornamensänderung verweigert, setzt der | § 3 - Wird die Namens- oder Vornamensänderung verweigert, setzt der |
Minister der Justiz beziehungsweise der Standesbeamte den | Minister der Justiz beziehungsweise der Standesbeamte den |
Antragsteller davon in Kenntnis." | Antragsteller davon in Kenntnis." |
Art. 121 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 121 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 4 - Binnen drei Monaten nach dem Antrag überträgt der | "Art. 4 - Binnen drei Monaten nach dem Antrag überträgt der |
Standesbeamte, der die Vornamensänderung genehmigt, diese in seine | Standesbeamte, der die Vornamensänderung genehmigt, diese in seine |
Register. Er vermerkt dies am Rand der Personenstandsurkunden mit | Register. Er vermerkt dies am Rand der Personenstandsurkunden mit |
Bezug auf den Begünstigten und am Rand der Geburtsurkunden von dessen | Bezug auf den Begünstigten und am Rand der Geburtsurkunden von dessen |
Kindern. | Kindern. |
Die Vornamensänderung wird wirksam mit dem Datum der Übertragung. | Die Vornamensänderung wird wirksam mit dem Datum der Übertragung. |
Der Standesbeamte benachrichtigt die Standesbeamten, die gemäß Absatz | Der Standesbeamte benachrichtigt die Standesbeamten, die gemäß Absatz |
1 die Übertragung am Rand ihrer Urkunden vermerken müssen, über diese | 1 die Übertragung am Rand ihrer Urkunden vermerken müssen, über diese |
Übertragung." | Übertragung." |
Art. 122 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 122 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 5 - Die Genehmigung zur Namensänderung wird im Belgischen | "Art. 5 - Die Genehmigung zur Namensänderung wird im Belgischen |
Staatsblatt veröffentlicht. | Staatsblatt veröffentlicht. |
Die Genehmigung zur Namensänderung wird ab diesem Vermerk im | Die Genehmigung zur Namensänderung wird ab diesem Vermerk im |
Belgischen Staatsblatt im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 endgültig. | Belgischen Staatsblatt im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 endgültig. |
Auf der Grundlage ordnungsgemäß nachgewiesener außergewöhnlicher | Auf der Grundlage ordnungsgemäß nachgewiesener außergewöhnlicher |
Umstände und nach Stellungnahme der Staatsanwaltschaft kann der König | Umstände und nach Stellungnahme der Staatsanwaltschaft kann der König |
eine Befreiung von dem in Absatz 1 erwähnten Vermerk gewähren. In der | eine Befreiung von dem in Absatz 1 erwähnten Vermerk gewähren. In der |
Genehmigung zur Namensänderung wird diese Befreiung vermerkt; die | Genehmigung zur Namensänderung wird diese Befreiung vermerkt; die |
Genehmigung wird am Datum ihrer Unterzeichnung endgültig." | Genehmigung wird am Datum ihrer Unterzeichnung endgültig." |
Art. 123 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 123 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 124 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 124 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
"Binnen fünfzehn Tagen ab dem Tag, an dem die Genehmigung zur | "Binnen fünfzehn Tagen ab dem Tag, an dem die Genehmigung zur |
Namensänderung endgültig geworden ist, übermittelt der König dem | Namensänderung endgültig geworden ist, übermittelt der König dem |
zuständigen Standesbeamten eine Abschrift dieser Genehmigung zwecks | zuständigen Standesbeamten eine Abschrift dieser Genehmigung zwecks |
Übertragung in die Personenstandsregister." | Übertragung in die Personenstandsregister." |
2. Absatz 3 wird aufgehoben. | 2. Absatz 3 wird aufgehoben. |
Art. 125 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 125 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt der Abschrift der Genehmigung zur | "Binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt der Abschrift der Genehmigung zur |
Namensänderung überträgt der Standesbeamte diese in seine Register." | Namensänderung überträgt der Standesbeamte diese in seine Register." |
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Namensänderung wird am Datum der Übertragung wirksam und gilt ab | "Die Namensänderung wird am Datum der Übertragung wirksam und gilt ab |
diesem Datum für die minderjährigen Kinder, auf die der Antrag | diesem Datum für die minderjährigen Kinder, auf die der Antrag |
ausgeweitet worden ist." | ausgeweitet worden ist." |
Art. 126 - In Artikel 9 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern | Art. 126 - In Artikel 9 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern |
"Minister der Justiz" und den Wörtern "sowie die Standesbeamten" die | "Minister der Justiz" und den Wörtern "sowie die Standesbeamten" die |
Wörter ", die Begünstigten der Namensänderung" eingefügt. | Wörter ", die Begünstigten der Namensänderung" eingefügt. |
Art. 127 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 127 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Wird | 1. In Absatz 1 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Wird |
die Genehmigung zur Namensänderung zurückgenommen oder für nichtig | die Genehmigung zur Namensänderung zurückgenommen oder für nichtig |
erklärt, ersucht der Minister der Justiz oder sein Beauftragter den in | erklärt, ersucht der Minister der Justiz oder sein Beauftragter den in |
Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Standesbeamten darum, die Übertragung des | Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Standesbeamten darum, die Übertragung des |
Tenors des Rücknahmebeschlusses beziehungsweise des Entscheids | Tenors des Rücknahmebeschlusses beziehungsweise des Entscheids |
vorzunehmen." | vorzunehmen." |
2. Absatz 2 wird aufgehoben. | 2. Absatz 2 wird aufgehoben. |
Art. 128 - In Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel 10/1 mit | Art. 128 - In Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel 10/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 10/1 - § 1 - Weigert sich der Minister der Justiz, die | "Art. 10/1 - § 1 - Weigert sich der Minister der Justiz, die |
Namensänderung gemäß Artikel 2 § 2 zu genehmigen, kann der Betreffende | Namensänderung gemäß Artikel 2 § 2 zu genehmigen, kann der Betreffende |
durch eine an das Familiengericht gerichtete Antragschrift Klage | durch eine an das Familiengericht gerichtete Antragschrift Klage |
einreichen. | einreichen. |
Weigert sich der Standesbeamte, die Vornamensänderung gemäß Artikel 2 | Weigert sich der Standesbeamte, die Vornamensänderung gemäß Artikel 2 |
§ 3 zu genehmigen, kann der Betreffende durch eine an das | § 3 zu genehmigen, kann der Betreffende durch eine an das |
Familiengericht gerichtete Antragschrift Klage einreichen. | Familiengericht gerichtete Antragschrift Klage einreichen. |
§ 2 - Die Klage muss binnen dreißig Tagen ab dem Tag eingereicht | § 2 - Die Klage muss binnen dreißig Tagen ab dem Tag eingereicht |
werden, an dem der Minister der Justiz oder der Standesbeamte die | werden, an dem der Minister der Justiz oder der Standesbeamte die |
Weigerung, die Namens- oder Vornamensänderung zu genehmigen, | Weigerung, die Namens- oder Vornamensänderung zu genehmigen, |
notifiziert hat. | notifiziert hat. |
§ 3 - Das Familiengericht beurteilt die Schwere der Gründe, die den | § 3 - Das Familiengericht beurteilt die Schwere der Gründe, die den |
Antrag auf Namensänderung untermauern, und überprüft, ob der | Antrag auf Namensänderung untermauern, und überprüft, ob der |
beantragte Name nicht zu Verwirrung führt und weder dem Antragsteller | beantragte Name nicht zu Verwirrung führt und weder dem Antragsteller |
noch Dritten schaden kann. | noch Dritten schaden kann. |
Das Familiengericht überprüft, ob die beantragten Vornamen nicht zu | Das Familiengericht überprüft, ob die beantragten Vornamen nicht zu |
Verwirrung führen und weder dem Antragsteller noch Dritten schaden | Verwirrung führen und weder dem Antragsteller noch Dritten schaden |
können. | können. |
§ 4 - Die Kanzlei des Familiengerichts notifiziert dem zuständigen | § 4 - Die Kanzlei des Familiengerichts notifiziert dem zuständigen |
Standesbeamten die Entscheidung binnen einem Monat ab dem Tag, an dem | Standesbeamten die Entscheidung binnen einem Monat ab dem Tag, an dem |
sie formell rechtskräftig geworden ist. | sie formell rechtskräftig geworden ist. |
Wird im Tenor des Urteils oder Entscheids die Namens- oder | Wird im Tenor des Urteils oder Entscheids die Namens- oder |
Vornamensänderung genehmigt, überträgt der zuständige Standesbeamte | Vornamensänderung genehmigt, überträgt der zuständige Standesbeamte |
die Namens- oder Vornamensänderung in seine Register, und zwar gemäß | die Namens- oder Vornamensänderung in seine Register, und zwar gemäß |
Artikel 4 im Fall einer Vornamensänderung oder gemäß den Artikeln 8 | Artikel 4 im Fall einer Vornamensänderung oder gemäß den Artikeln 8 |
und 9 im Fall einer Namensänderung." | und 9 im Fall einer Namensänderung." |
(...) | (...) |
Art. 136 - Vorliegender Titel tritt am ersten Tag des Monats nach | Art. 136 - Vorliegender Titel tritt am ersten Tag des Monats nach |
Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner | Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 154 - In Artikel 604 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 154 - In Artikel 604 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 4. Dezember 2012, werden die Wörter "in Artikel 23/1 § 1 | Gesetz vom 4. Dezember 2012, werden die Wörter "in Artikel 23/1 § 1 |
des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit" durch die | des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit" durch die |
Wörter "in den Artikeln 23/1 § 1 und 23/2 § 1 des Gesetzbuches über | Wörter "in den Artikeln 23/1 § 1 und 23/2 § 1 des Gesetzbuches über |
die belgische Staatsangehörigkeit" ersetzt. | die belgische Staatsangehörigkeit" ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzbuches über das internationale | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzbuches über das internationale |
Privatrecht | Privatrecht |
Art. 156 - In Artikel 38 Absatz 2 des Gesetzbuches über das | Art. 156 - In Artikel 38 Absatz 2 des Gesetzbuches über das |
internationale Privatrecht, abgeändert durch das Gesetz vom 4. | internationale Privatrecht, abgeändert durch das Gesetz vom 4. |
Dezember 2012, wird zwischen den Wörtern "in den Artikeln" und den | Dezember 2012, wird zwischen den Wörtern "in den Artikeln" und den |
Wörtern "15 und 21" das Wort "11bis," eingefügt. | Wörtern "15 und 21" das Wort "11bis," eingefügt. |
TITEL 5 - Verschiedene Abänderungen in Adoptionssachen | TITEL 5 - Verschiedene Abänderungen in Adoptionssachen |
Art. 157 - Artikel 362-3 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 157 - Artikel 362-3 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. von der föderalen Zentralbehörde das in Artikel 1231-37 des | "2. von der föderalen Zentralbehörde das in Artikel 1231-37 des |
Gerichtsgesetzbuches erwähnte Urteil erhalten hat,". | Gerichtsgesetzbuches erwähnte Urteil erhalten hat,". |
b) In Nr. 3 werden die Wörter "der in den Nummern 1 und 2 vorgesehenen | b) In Nr. 3 werden die Wörter "der in den Nummern 1 und 2 vorgesehenen |
Berichte" durch die Wörter "des in Nr. 1 erwähnten Berichts und des in | Berichte" durch die Wörter "des in Nr. 1 erwähnten Berichts und des in |
Nr. 2 erwähnten Urteils" ersetzt. | Nr. 2 erwähnten Urteils" ersetzt. |
c) In Nr. 4 werden die Wörter "den in Nr. 2 vorgesehenen Bericht" | c) In Nr. 4 werden die Wörter "den in Nr. 2 vorgesehenen Bericht" |
durch die Wörter "den in Artikel 1231-38 des Gerichtsgesetzbuches | durch die Wörter "den in Artikel 1231-38 des Gerichtsgesetzbuches |
erwähnten Bericht" ersetzt. | erwähnten Bericht" ersetzt. |
Art. 158 - In Artikel 368-6 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 158 - In Artikel 368-6 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 24. April 2003, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 24. April 2003, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
"Sie gewährleisten den Zugriff des Adoptierten oder seines | "Sie gewährleisten den Zugriff des Adoptierten oder seines |
gesetzlichen Vertreters oder, im Todesfall des Adoptierten, seiner | gesetzlichen Vertreters oder, im Todesfall des Adoptierten, seiner |
Nachkommen auf diese Information. | Nachkommen auf diese Information. |
Der schriftliche Antrag auf Zugriff auf die Information in Bezug auf | Der schriftliche Antrag auf Zugriff auf die Information in Bezug auf |
die Herkunft des Adoptierten, der an die föderale Zentralbehörde | die Herkunft des Adoptierten, der an die föderale Zentralbehörde |
gerichtet ist und von einem minderjährigen Adoptierten ausgeht, der | gerichtet ist und von einem minderjährigen Adoptierten ausgeht, der |
das Alter von zwölf Jahren erreicht hat, wird nur berücksichtigt, wenn | das Alter von zwölf Jahren erreicht hat, wird nur berücksichtigt, wenn |
er von seinem gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet ist. | er von seinem gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet ist. |
Weigert sich der gesetzliche Vertreter, den Antrag mitzuunterzeichnen, | Weigert sich der gesetzliche Vertreter, den Antrag mitzuunterzeichnen, |
entscheidet die föderale Zentralbehörde unter Berücksichtigung der | entscheidet die föderale Zentralbehörde unter Berücksichtigung der |
Reife des Adoptierten, ob der Zugriff auf die Information gewährt | Reife des Adoptierten, ob der Zugriff auf die Information gewährt |
wird. Die föderale Zentralbehörde bringt dem gesetzlichen Vertreter | wird. Die föderale Zentralbehörde bringt dem gesetzlichen Vertreter |
ihre Entscheidung zur Kenntnis." | ihre Entscheidung zur Kenntnis." |
Art. 159 - Artikel 1231-38 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch | Art. 159 - Artikel 1231-38 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 1231-38 - Der Bericht, der in Artikel 16 des Haager | "Art. 1231-38 - Der Bericht, der in Artikel 16 des Haager |
Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die | Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die |
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption erwähnt ist | Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption erwähnt ist |
und erstellt wird, damit die zuständige Behörde des Aufnahmestaates | und erstellt wird, damit die zuständige Behörde des Aufnahmestaates |
über ausreichende Auskünfte über die Adoptierbarkeit des Kindes | über ausreichende Auskünfte über die Adoptierbarkeit des Kindes |
verfügt, enthält Angaben über die Identität des Kindes, sein soziales | verfügt, enthält Angaben über die Identität des Kindes, sein soziales |
Umfeld, seine persönliche Entwicklung und die der Familie, seine | Umfeld, seine persönliche Entwicklung und die der Familie, seine |
Krankheitsgeschichte und die seiner Familie sowie über seine | Krankheitsgeschichte und die seiner Familie sowie über seine |
besonderen Bedürfnisse." | besonderen Bedürfnisse." |
Art. 160 - Artikel 1231-39 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch | Art. 160 - Artikel 1231-39 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "nach Empfang des Berichts" werden durch die Wörter | 1. Die Wörter "nach Empfang des Berichts" werden durch die Wörter |
"nach Verkündung des Urteils" ersetzt. | "nach Verkündung des Urteils" ersetzt. |
2. Die Wörter "sowie eine Abschrift des Urteils" werden aufgehoben. | 2. Die Wörter "sowie eine Abschrift des Urteils" werden aufgehoben. |
Art. 161 - Die Artikel 157, 159 und 160 treten an dem Datum des | Art. 161 - Die Artikel 157, 159 und 160 treten an dem Datum des |
Inkrafttretens in Kraft, das durch den Königlichen Erlass zur | Inkrafttretens in Kraft, das durch den Königlichen Erlass zur |
Ausführung von Artikel 47 des Gesetzes vom 6. Juli 2017 zur | Ausführung von Artikel 47 des Gesetzes vom 6. Juli 2017 zur |
Vereinfachung, Harmonisierung, Informatisierung und Modernisierung von | Vereinfachung, Harmonisierung, Informatisierung und Modernisierung von |
Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht und im | Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht und im |
Notariatswesen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | Notariatswesen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich Justiz festgelegt wird. | Bereich Justiz festgelegt wird. |
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