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Wet betreffende de uitoefening door een rechtspersoon van het beroep van landmeter-expert | Loi relative à l'exercice par une personne morale de la profession de géomètre-expert |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 JULI 2013. - Wet betreffende de uitoefening door een rechtspersoon van het beroep van landmeter-expert Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 18 juli 2013 betreffende de uitoefening door een rechtspersoon van het beroep | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 JUILLET 2013. - Loi relative à l'exercice par une personne morale de la profession de géomètre-expert Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 18 juillet 2013 relative à l'exercice par une personne morale |
van landmeter-expert (Belgisch Staatsblad van 5 september 2013, | de la profession de géomètre-expert (Moniteur belge du 5 septembre |
erratum Belgisch Staatsblad van 11 september 2013). | 2013, erratum Moniteur belge du 11 septembre 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
18. JULI 2013 - Gesetz über die Ausübung des Berufs eines | 18. JULI 2013 - Gesetz über die Ausübung des Berufs eines |
Landmesser-Gutachters durch eine juristische Person | Landmesser-Gutachters durch eine juristische Person |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung | KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Mai 2003 über den Schutz | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Mai 2003 über den Schutz |
des Titels | des Titels |
und des Berufs eines Landmesser-Gutachters | und des Berufs eines Landmesser-Gutachters |
Art. 2 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 über den Schutz | Art. 2 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 über den Schutz |
des Titels und des Berufs eines Landmesser-Gutachters werden die | des Titels und des Berufs eines Landmesser-Gutachters werden die |
Wörter "den Beruf eines Landmesser-Gutachters ausüben oder" | Wörter "den Beruf eines Landmesser-Gutachters ausüben oder" |
gestrichen. | gestrichen. |
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2/1 mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 2/1 - § 1 - Eine natürliche Person, die die in Artikel 2 | "Art. 2/1 - § 1 - Eine natürliche Person, die die in Artikel 2 |
erwähnten Bedingungen erfüllt, darf den Beruf eines | erwähnten Bedingungen erfüllt, darf den Beruf eines |
Landmesser-Gutachters ausüben. | Landmesser-Gutachters ausüben. |
§ 2 - Eine juristische Person darf den Beruf eines | § 2 - Eine juristische Person darf den Beruf eines |
Landmesser-Gutachters ausüben, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt: | Landmesser-Gutachters ausüben, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt: |
1. Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses | 1. Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses |
und im Allgemeinen selbständige Bevollmächtigte, die im Namen und für | und im Allgemeinen selbständige Bevollmächtigte, die im Namen und für |
Rechnung der juristischen Person auftreten, sind natürliche Personen, | Rechnung der juristischen Person auftreten, sind natürliche Personen, |
die ermächtigt sind, gemäß § 1 den Beruf eines Landmesser-Gutachters | die ermächtigt sind, gemäß § 1 den Beruf eines Landmesser-Gutachters |
auszuüben. | auszuüben. |
2. Zweck und Tätigkeit müssen auf die Erbringung von Dienstleistungen | 2. Zweck und Tätigkeit müssen auf die Erbringung von Dienstleistungen |
beschränkt sein, die zur Ausübung des Berufs eines | beschränkt sein, die zur Ausübung des Berufs eines |
Landmesser-Gutachters gehören, und dürfen damit nicht unvereinbar | Landmesser-Gutachters gehören, und dürfen damit nicht unvereinbar |
sein. | sein. |
3. Wenn sie als Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf | 3. Wenn sie als Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf |
Aktien errichtet worden ist, dürfen nur Namensaktien ausgegeben | Aktien errichtet worden ist, dürfen nur Namensaktien ausgegeben |
werden. | werden. |
4. Mindestens 60 Prozent der Anteile beziehungsweise Aktien und der | 4. Mindestens 60 Prozent der Anteile beziehungsweise Aktien und der |
Stimmrechte müssen mittelbar oder unmittelbar von natürlichen Personen | Stimmrechte müssen mittelbar oder unmittelbar von natürlichen Personen |
gehalten werden, die ermächtigt sind, gemäß § 1 den Beruf eines | gehalten werden, die ermächtigt sind, gemäß § 1 den Beruf eines |
Landmesser-Gutachters auszuüben; alle anderen Anteile beziehungsweise | Landmesser-Gutachters auszuüben; alle anderen Anteile beziehungsweise |
Aktien dürfen nur von natürlichen oder juristischen Personen gehalten | Aktien dürfen nur von natürlichen oder juristischen Personen gehalten |
werden, die keinen unvereinbaren Beruf ausüben und bei der zuständigen | werden, die keinen unvereinbaren Beruf ausüben und bei der zuständigen |
Kammer des Föderalen Rates der Landmesser-Gutachter gemeldet sind. | Kammer des Föderalen Rates der Landmesser-Gutachter gemeldet sind. |
5. Die juristische Person darf Beteiligungen an anderen Gesellschaften | 5. Die juristische Person darf Beteiligungen an anderen Gesellschaften |
oder juristischen Personen nur halten, wenn Zweck und Tätigkeiten | oder juristischen Personen nur halten, wenn Zweck und Tätigkeiten |
dieser Gesellschaften mit der Ausübung des Berufs eines | dieser Gesellschaften mit der Ausübung des Berufs eines |
Landmesser-Gutachters nicht unvereinbar sind. | Landmesser-Gutachters nicht unvereinbar sind. |
6. Die juristische Person ist im Verzeichnis der Inhaber des Berufs | 6. Die juristische Person ist im Verzeichnis der Inhaber des Berufs |
eines Landmesser-Gutachters eingetragen. | eines Landmesser-Gutachters eingetragen. |
Erfüllt die juristische Person aufgrund des Todes einer in Nr. 1 oder | Erfüllt die juristische Person aufgrund des Todes einer in Nr. 1 oder |
4 erwähnten natürlichen Person nicht mehr die für die Ausübung des | 4 erwähnten natürlichen Person nicht mehr die für die Ausübung des |
Berufs eines Landmesser-Gutachters erforderlichen Bedingungen, verfügt | Berufs eines Landmesser-Gutachters erforderlichen Bedingungen, verfügt |
sie über eine Frist von sechs Monaten, um diesen Bedingungen erneut | sie über eine Frist von sechs Monaten, um diesen Bedingungen erneut |
gerecht zu werden. Während dieser Frist darf die juristische Person | gerecht zu werden. Während dieser Frist darf die juristische Person |
den Beruf eines Landmesser-Gutachters weiterhin ausüben. | den Beruf eines Landmesser-Gutachters weiterhin ausüben. |
§ 3 - Wenn Handlungen, die zu der in Artikel 3 erwähnten | § 3 - Wenn Handlungen, die zu der in Artikel 3 erwähnten |
Berufstätigkeit des Landmesser-Gutachters gehören, von einem | Berufstätigkeit des Landmesser-Gutachters gehören, von einem |
Lohnempfänger vorgenommen werden und dieser nicht unter der Kontrolle | Lohnempfänger vorgenommen werden und dieser nicht unter der Kontrolle |
und Verantwortung eines im Verzeichnis des Föderalen Rates der | und Verantwortung eines im Verzeichnis des Föderalen Rates der |
Landmesser-Gutachter eingeschriebenen Landmesser-Gutachters steht, | Landmesser-Gutachter eingeschriebenen Landmesser-Gutachters steht, |
muss diese Person die in den Artikeln 2 und 5 § 1 erwähnten | muss diese Person die in den Artikeln 2 und 5 § 1 erwähnten |
Bedingungen erfüllen und im Verzeichnis eingetragen sein. Folglich | Bedingungen erfüllen und im Verzeichnis eingetragen sein. Folglich |
muss er dieselbe Verantwortung übernehmen und kann in demselben Maß | muss er dieselbe Verantwortung übernehmen und kann in demselben Maß |
wie der selbständige Landmesser-Gutachter für seine Handlungen | wie der selbständige Landmesser-Gutachter für seine Handlungen |
verantwortlich gemacht werden." | verantwortlich gemacht werden." |
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2/2 mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 2/2 - Natürliche und/oder juristische Personen, die gemäß | "Art. 2/2 - Natürliche und/oder juristische Personen, die gemäß |
vorliegendem Gesetz ermächtigt sind, den Beruf eines | vorliegendem Gesetz ermächtigt sind, den Beruf eines |
Landmesser-Gutachters auszuüben, und für Handlungen, die sie zu | Landmesser-Gutachters auszuüben, und für Handlungen, die sie zu |
beruflichen Zwecken ausführen, beziehungsweise für Handlungen ihrer | beruflichen Zwecken ausführen, beziehungsweise für Handlungen ihrer |
Angestellten haften, müssen versichert sein. | Angestellten haften, müssen versichert sein. |
Der König legt Modalitäten und Bedingungen der Versicherung fest, die | Der König legt Modalitäten und Bedingungen der Versicherung fest, die |
das Risiko des Empfängers der vom Landmesser-Gutachter erbrachten | das Risiko des Empfängers der vom Landmesser-Gutachter erbrachten |
Dienstleistungen angemessen decken kann, unter anderem: | Dienstleistungen angemessen decken kann, unter anderem: |
- Mindestversicherungssumme, | - Mindestversicherungssumme, |
- Garantielaufzeit, | - Garantielaufzeit, |
- abzudeckende Risiken. | - abzudeckende Risiken. |
Wird der Beruf eines Landmesser-Gutachters gemäß vorliegendem Gesetz | Wird der Beruf eines Landmesser-Gutachters gemäß vorliegendem Gesetz |
durch eine juristische Person ausgeübt, haften Geschäftsführer, aktive | durch eine juristische Person ausgeübt, haften Geschäftsführer, aktive |
Gesellschafter, Verwalter und Mitglieder des Direktionsausschusses | Gesellschafter, Verwalter und Mitglieder des Direktionsausschusses |
gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Versicherungsprämien." | gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Versicherungsprämien." |
Art. 5 - Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen den Wörtern "Artikel 2" und den Wörtern "des vorliegenden | 1. Zwischen den Wörtern "Artikel 2" und den Wörtern "des vorliegenden |
Gesetzes" werden die Wörter "/1 § 1"eingefügt. | Gesetzes" werden die Wörter "/1 § 1"eingefügt. |
2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | 2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Der König legt die Modalitäten fest, gemäß denen der Titel eines | "Der König legt die Modalitäten fest, gemäß denen der Titel eines |
"Ehren-Landmesser-Gutachters" geführt werden kann." | "Ehren-Landmesser-Gutachters" geführt werden kann." |
Art. 6 - In Artikel 4 desselben Gesetzes werden die Paragraphen 4 und | Art. 6 - In Artikel 4 desselben Gesetzes werden die Paragraphen 4 und |
5 aufgehoben. | 5 aufgehoben. |
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/1 mit folgendem | Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4/1 - § 1 - In Anwendung von Artikel 2/1 § 2 Nr. 6 kann die | "Art. 4/1 - § 1 - In Anwendung von Artikel 2/1 § 2 Nr. 6 kann die |
juristische Person in das in Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 | juristische Person in das in Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 |
zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter erwähnte | zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter erwähnte |
Verzeichnis eingetragen werden, wenn sie die in Artikel 2/1 § 2 Nr. 1 | Verzeichnis eingetragen werden, wenn sie die in Artikel 2/1 § 2 Nr. 1 |
bis 5 erwähnten Bedingungen vorher erfüllt. | bis 5 erwähnten Bedingungen vorher erfüllt. |
§ 2 - In § 1 erwähnte Personen senden dem Föderalen Rat der | § 2 - In § 1 erwähnte Personen senden dem Föderalen Rat der |
Landmesser-Gutachter eine Kopie der Unterlagen, durch die die | Landmesser-Gutachter eine Kopie der Unterlagen, durch die die |
Erfüllung der in Artikel 2/1 § 2 Nr. 1 bis 5 festgelegten Bedingungen | Erfüllung der in Artikel 2/1 § 2 Nr. 1 bis 5 festgelegten Bedingungen |
nachgewiesen wird." | nachgewiesen wird." |
Art. 8 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 8 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 5 - § 1 - Die Eintragung unterliegt einer jährlich zu | "Art. 5 - § 1 - Die Eintragung unterliegt einer jährlich zu |
entrichtenden nicht rückzahlbaren Gebühr, deren Höhe von dem für den | entrichtenden nicht rückzahlbaren Gebühr, deren Höhe von dem für den |
Mittelstand zuständigen Minister festgelegt wird. Die natürliche oder | Mittelstand zuständigen Minister festgelegt wird. Die natürliche oder |
juristische Person, die den Beruf eines Landmesser-Gutachters ausübt | juristische Person, die den Beruf eines Landmesser-Gutachters ausübt |
und ihre Eintragungsgebühr nicht entrichtet, wird aus dem in Artikel 3 | und ihre Eintragungsgebühr nicht entrichtet, wird aus dem in Artikel 3 |
des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der | des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der |
Landmesser-Gutachter erwähnten Verzeichnis gestrichen. | Landmesser-Gutachter erwähnten Verzeichnis gestrichen. |
§ 2 - Wer im Verzeichnis eingetragen ist, kann jederzeit auf Antrag | § 2 - Wer im Verzeichnis eingetragen ist, kann jederzeit auf Antrag |
daraus gestrichen werden. | daraus gestrichen werden. |
Personen, die im Verzeichnis eingetragen sind, müssen den Föderalen | Personen, die im Verzeichnis eingetragen sind, müssen den Föderalen |
Rat der Landmesser-Gutachter per Einschreiben innerhalb dreißig Tagen | Rat der Landmesser-Gutachter per Einschreiben innerhalb dreißig Tagen |
über jede Änderung oder Ausdehnung ihrer Berufstätigkeit als | über jede Änderung oder Ausdehnung ihrer Berufstätigkeit als |
Landmesser-Gutachter auf eine andere Tätigkeit als Selbständige, | Landmesser-Gutachter auf eine andere Tätigkeit als Selbständige, |
Lohnempfänger oder Beamte in Kenntnis setzen." | Lohnempfänger oder Beamte in Kenntnis setzen." |
Art. 9 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 9 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
22. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: | 22. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "die der | 1. In § 1 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "die der |
Landmesser-Gutachter ausstellt," und den Wörtern "muss er" die Wörter | Landmesser-Gutachter ausstellt," und den Wörtern "muss er" die Wörter |
"ob vorbehalten oder nicht," eingefügt. | "ob vorbehalten oder nicht," eingefügt. |
2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Das Gleiche gilt für den Landmesser-Gutachter, der im Namen und für | "Das Gleiche gilt für den Landmesser-Gutachter, der im Namen und für |
Rechnung seiner juristischen Person oder seines Arbeitgebers handelt." | Rechnung seiner juristischen Person oder seines Arbeitgebers handelt." |
3. In § 2 werden zwischen den Wörtern ", die" und den Wörtern "in dem | 3. In § 2 werden zwischen den Wörtern ", die" und den Wörtern "in dem |
in Artikel 3" die Wörter "natürliche Personen sind und" eingefügt. | in Artikel 3" die Wörter "natürliche Personen sind und" eingefügt. |
Art. 10 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 10 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 wird das Wort "Selbständige" durch die Wörter "Im | 1. In § 1 wird das Wort "Selbständige" durch die Wörter "Im |
Verzeichnis eingetragene" ersetzt. | Verzeichnis eingetragene" ersetzt. |
2. In § 2 wird das Wort "selbständiger" durch die Wörter "im | 2. In § 2 wird das Wort "selbständiger" durch die Wörter "im |
Verzeichnis eingetragener" ersetzt. | Verzeichnis eingetragener" ersetzt. |
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 3 - Wenn einer juristischen Person eine Disziplinarstrafe | " § 3 - Wenn einer juristischen Person eine Disziplinarstrafe |
auferlegt wird, kann auch den in Artikel 2/1 § 2 Nr. 1 erwähnten | auferlegt wird, kann auch den in Artikel 2/1 § 2 Nr. 1 erwähnten |
natürlichen Personen oder den gemäß Artikel 2/1 § 3 im Verzeichnis | natürlichen Personen oder den gemäß Artikel 2/1 § 3 im Verzeichnis |
eingetragenen Lohnempfängern, deren Eingreifen den Taten zugrunde | eingetragenen Lohnempfängern, deren Eingreifen den Taten zugrunde |
liegt, für die die juristische Person disziplinarrechtlich bestraft | liegt, für die die juristische Person disziplinarrechtlich bestraft |
wird, eine Disziplinarstrafe auferlegt werden." | wird, eine Disziplinarstrafe auferlegt werden." |
Art. 11 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 11 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In dem Text, der Absatz 1 bilden wird, werden die Wörter "und 4" | 1. In dem Text, der Absatz 1 bilden wird, werden die Wörter "und 4" |
durch die Wörter ", 2/1, 4 und 5" ersetzt. | durch die Wörter ", 2/1, 4 und 5" ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Juristische Personen, die gemäß vorliegendem Gesetz den Beruf eines | "Juristische Personen, die gemäß vorliegendem Gesetz den Beruf eines |
Landmesser-Gutachters ausüben, haften zivilrechtlich für die Zahlung | Landmesser-Gutachters ausüben, haften zivilrechtlich für die Zahlung |
der Geldbußen und die Ausführung der Entschädigungsmaßnahmen, die | der Geldbußen und die Ausführung der Entschädigungsmaßnahmen, die |
gegen ihre Organe beziehungsweise Angestellten ausgesprochen werden." | gegen ihre Organe beziehungsweise Angestellten ausgesprochen werden." |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Schaffung | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Schaffung |
föderaler Räte der Landmesser-Gutachter | föderaler Räte der Landmesser-Gutachter |
Art. 12 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Schaffung | Art. 12 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Schaffung |
föderaler Räte der Landmesser-Gutachter wird Absatz 3 wie folgt | föderaler Räte der Landmesser-Gutachter wird Absatz 3 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Jeder Kammer stehen ein ordentlicher Greffier und ein oder mehrere | "Jeder Kammer stehen ein ordentlicher Greffier und ein oder mehrere |
Ersatzgreffiers, die von dem für den Mittelstand zuständigen Minister | Ersatzgreffiers, die von dem für den Mittelstand zuständigen Minister |
ernannt werden, bei." | ernannt werden, bei." |
Art. 13 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 13 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen den Wörtern "2 Nr. 1" und den Wörtern "des Gesetzes" | 1. Zwischen den Wörtern "2 Nr. 1" und den Wörtern "des Gesetzes" |
werden die Wörter "und 2/1" eingefügt. | werden die Wörter "und 2/1" eingefügt. |
2. Die Wörter "als Selbständige" werden gestrichen. | 2. Die Wörter "als Selbständige" werden gestrichen. |
3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Das im ersten Absatz erwähnte Verzeichnis enthält zudem einen | "Das im ersten Absatz erwähnte Verzeichnis enthält zudem einen |
Abschnitt, der die in Artikel 2/1 § 3 des vorerwähnten Gesetzes | Abschnitt, der die in Artikel 2/1 § 3 des vorerwähnten Gesetzes |
erwähnten Lohnempfänger umfasst." | erwähnten Lohnempfänger umfasst." |
Art. 14 - Artikel 4 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 14 - Artikel 4 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Zwischen dem Wort "Antragsteller" und den Wörtern "seinen Beruf" | 1. Zwischen dem Wort "Antragsteller" und den Wörtern "seinen Beruf" |
werden die Wörter ", der eine natürliche Person ist," eingefügt. | werden die Wörter ", der eine natürliche Person ist," eingefügt. |
2. Der Satz wird wie folgt ergänzt: ", und für eine juristische Person | 2. Der Satz wird wie folgt ergänzt: ", und für eine juristische Person |
durch den Ort, an dem sich ihr Gesellschaftssitz befindet." | durch den Ort, an dem sich ihr Gesellschaftssitz befindet." |
Art. 15 - In Artikel 5 desselben Gesetzes wird Absatz 3 wie folgt | Art. 15 - In Artikel 5 desselben Gesetzes wird Absatz 3 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Jeder Kammer stehen ein ordentlicher Greffier und ein oder mehrere | "Jeder Kammer stehen ein ordentlicher Greffier und ein oder mehrere |
Ersatzgreffiers, die von dem für den Mittelstand zuständigen Minister | Ersatzgreffiers, die von dem für den Mittelstand zuständigen Minister |
ernannt werden, bei." | ernannt werden, bei." |
KAPITEL 4 - Kodifikation | KAPITEL 4 - Kodifikation |
Art. 16 - Der König kann die Bestimmungen der Gesetze vom 11. Mai 2003 | Art. 16 - Der König kann die Bestimmungen der Gesetze vom 11. Mai 2003 |
über den Schutz des Titels und des Berufs eines Landmesser-Gutachters | über den Schutz des Titels und des Berufs eines Landmesser-Gutachters |
und vom 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der | und vom 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der |
Landmesser-Gutachter kodifizieren unter Berücksichtigung der | Landmesser-Gutachter kodifizieren unter Berücksichtigung der |
expliziten oder impliziten Abänderungen dieser Bestimmungen zum | expliziten oder impliziten Abänderungen dieser Bestimmungen zum |
Zeitpunkt der Kodifikation. | Zeitpunkt der Kodifikation. |
Die Kodifizierung wird folgende Überschrift tragen: "Gesetzbuch über | Die Kodifizierung wird folgende Überschrift tragen: "Gesetzbuch über |
den Beruf eines Landmesser-Gutachters und den Föderalen Rat der | den Beruf eines Landmesser-Gutachters und den Föderalen Rat der |
Landmesser-Gutachter". | Landmesser-Gutachter". |
Art. 17 - Der König kann ebenfalls die Bestimmungen der Gesetze vom | Art. 17 - Der König kann ebenfalls die Bestimmungen der Gesetze vom |
20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs und | 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs und |
vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer kodifizieren | vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer kodifizieren |
unter Berücksichtigung der expliziten oder impliziten Abänderungen | unter Berücksichtigung der expliziten oder impliziten Abänderungen |
dieser Bestimmungen zum Zeitpunkt der Kodifikation. | dieser Bestimmungen zum Zeitpunkt der Kodifikation. |
Die Kodifizierung wird folgende Überschrift tragen: "Gesetzbuch über | Die Kodifizierung wird folgende Überschrift tragen: "Gesetzbuch über |
den Architektenberuf und die Architektenkammer". | den Architektenberuf und die Architektenkammer". |
Zu diesem Zweck kann Er: | Zu diesem Zweck kann Er: |
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung | 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung |
der zu kodifizierenden Bestimmungen ändern, | der zu kodifizierenden Bestimmungen ändern, |
2. die Verweise in den zu kodifizierenden Bestimmungen ändern, damit | 2. die Verweise in den zu kodifizierenden Bestimmungen ändern, damit |
sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, | sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, |
3. den Wortlaut der zu kodifizierenden Bestimmungen ändern, um die | 3. den Wortlaut der zu kodifizierenden Bestimmungen ändern, um die |
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie | Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie |
zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen | zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen |
Grundsätze zu beeinträchtigen. | Grundsätze zu beeinträchtigen. |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 18 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 18 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest. | das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen | Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |