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Meertalige weergave van Wet van 18/07/2013
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Wet betreffende de uitoefening door een rechtspersoon van het beroep van landmeter-expert Loi relative à l'exercice par une personne morale de la profession de géomètre-expert
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 JULI 2013. - Wet betreffende de uitoefening door een rechtspersoon van het beroep van landmeter-expert Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 18 juli 2013 betreffende de uitoefening door een rechtspersoon van het beroep SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 JUILLET 2013. - Loi relative à l'exercice par une personne morale de la profession de géomètre-expert Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 18 juillet 2013 relative à l'exercice par une personne morale
van landmeter-expert (Belgisch Staatsblad van 5 september 2013, de la profession de géomètre-expert (Moniteur belge du 5 septembre
erratum Belgisch Staatsblad van 11 september 2013). 2013, erratum Moniteur belge du 11 septembre 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
18. JULI 2013 - Gesetz über die Ausübung des Berufs eines 18. JULI 2013 - Gesetz über die Ausübung des Berufs eines
Landmesser-Gutachters durch eine juristische Person Landmesser-Gutachters durch eine juristische Person
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Mai 2003 über den Schutz KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Mai 2003 über den Schutz
des Titels des Titels
und des Berufs eines Landmesser-Gutachters und des Berufs eines Landmesser-Gutachters
Art. 2 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 über den Schutz Art. 2 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 über den Schutz
des Titels und des Berufs eines Landmesser-Gutachters werden die des Titels und des Berufs eines Landmesser-Gutachters werden die
Wörter "den Beruf eines Landmesser-Gutachters ausüben oder" Wörter "den Beruf eines Landmesser-Gutachters ausüben oder"
gestrichen. gestrichen.
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2/1 mit folgendem Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 2/1 - § 1 - Eine natürliche Person, die die in Artikel 2 "Art. 2/1 - § 1 - Eine natürliche Person, die die in Artikel 2
erwähnten Bedingungen erfüllt, darf den Beruf eines erwähnten Bedingungen erfüllt, darf den Beruf eines
Landmesser-Gutachters ausüben. Landmesser-Gutachters ausüben.
§ 2 - Eine juristische Person darf den Beruf eines § 2 - Eine juristische Person darf den Beruf eines
Landmesser-Gutachters ausüben, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt: Landmesser-Gutachters ausüben, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt:
1. Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses 1. Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses
und im Allgemeinen selbständige Bevollmächtigte, die im Namen und für und im Allgemeinen selbständige Bevollmächtigte, die im Namen und für
Rechnung der juristischen Person auftreten, sind natürliche Personen, Rechnung der juristischen Person auftreten, sind natürliche Personen,
die ermächtigt sind, gemäß § 1 den Beruf eines Landmesser-Gutachters die ermächtigt sind, gemäß § 1 den Beruf eines Landmesser-Gutachters
auszuüben. auszuüben.
2. Zweck und Tätigkeit müssen auf die Erbringung von Dienstleistungen 2. Zweck und Tätigkeit müssen auf die Erbringung von Dienstleistungen
beschränkt sein, die zur Ausübung des Berufs eines beschränkt sein, die zur Ausübung des Berufs eines
Landmesser-Gutachters gehören, und dürfen damit nicht unvereinbar Landmesser-Gutachters gehören, und dürfen damit nicht unvereinbar
sein. sein.
3. Wenn sie als Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf 3. Wenn sie als Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf
Aktien errichtet worden ist, dürfen nur Namensaktien ausgegeben Aktien errichtet worden ist, dürfen nur Namensaktien ausgegeben
werden. werden.
4. Mindestens 60 Prozent der Anteile beziehungsweise Aktien und der 4. Mindestens 60 Prozent der Anteile beziehungsweise Aktien und der
Stimmrechte müssen mittelbar oder unmittelbar von natürlichen Personen Stimmrechte müssen mittelbar oder unmittelbar von natürlichen Personen
gehalten werden, die ermächtigt sind, gemäß § 1 den Beruf eines gehalten werden, die ermächtigt sind, gemäß § 1 den Beruf eines
Landmesser-Gutachters auszuüben; alle anderen Anteile beziehungsweise Landmesser-Gutachters auszuüben; alle anderen Anteile beziehungsweise
Aktien dürfen nur von natürlichen oder juristischen Personen gehalten Aktien dürfen nur von natürlichen oder juristischen Personen gehalten
werden, die keinen unvereinbaren Beruf ausüben und bei der zuständigen werden, die keinen unvereinbaren Beruf ausüben und bei der zuständigen
Kammer des Föderalen Rates der Landmesser-Gutachter gemeldet sind. Kammer des Föderalen Rates der Landmesser-Gutachter gemeldet sind.
5. Die juristische Person darf Beteiligungen an anderen Gesellschaften 5. Die juristische Person darf Beteiligungen an anderen Gesellschaften
oder juristischen Personen nur halten, wenn Zweck und Tätigkeiten oder juristischen Personen nur halten, wenn Zweck und Tätigkeiten
dieser Gesellschaften mit der Ausübung des Berufs eines dieser Gesellschaften mit der Ausübung des Berufs eines
Landmesser-Gutachters nicht unvereinbar sind. Landmesser-Gutachters nicht unvereinbar sind.
6. Die juristische Person ist im Verzeichnis der Inhaber des Berufs 6. Die juristische Person ist im Verzeichnis der Inhaber des Berufs
eines Landmesser-Gutachters eingetragen. eines Landmesser-Gutachters eingetragen.
Erfüllt die juristische Person aufgrund des Todes einer in Nr. 1 oder Erfüllt die juristische Person aufgrund des Todes einer in Nr. 1 oder
4 erwähnten natürlichen Person nicht mehr die für die Ausübung des 4 erwähnten natürlichen Person nicht mehr die für die Ausübung des
Berufs eines Landmesser-Gutachters erforderlichen Bedingungen, verfügt Berufs eines Landmesser-Gutachters erforderlichen Bedingungen, verfügt
sie über eine Frist von sechs Monaten, um diesen Bedingungen erneut sie über eine Frist von sechs Monaten, um diesen Bedingungen erneut
gerecht zu werden. Während dieser Frist darf die juristische Person gerecht zu werden. Während dieser Frist darf die juristische Person
den Beruf eines Landmesser-Gutachters weiterhin ausüben. den Beruf eines Landmesser-Gutachters weiterhin ausüben.
§ 3 - Wenn Handlungen, die zu der in Artikel 3 erwähnten § 3 - Wenn Handlungen, die zu der in Artikel 3 erwähnten
Berufstätigkeit des Landmesser-Gutachters gehören, von einem Berufstätigkeit des Landmesser-Gutachters gehören, von einem
Lohnempfänger vorgenommen werden und dieser nicht unter der Kontrolle Lohnempfänger vorgenommen werden und dieser nicht unter der Kontrolle
und Verantwortung eines im Verzeichnis des Föderalen Rates der und Verantwortung eines im Verzeichnis des Föderalen Rates der
Landmesser-Gutachter eingeschriebenen Landmesser-Gutachters steht, Landmesser-Gutachter eingeschriebenen Landmesser-Gutachters steht,
muss diese Person die in den Artikeln 2 und 5 § 1 erwähnten muss diese Person die in den Artikeln 2 und 5 § 1 erwähnten
Bedingungen erfüllen und im Verzeichnis eingetragen sein. Folglich Bedingungen erfüllen und im Verzeichnis eingetragen sein. Folglich
muss er dieselbe Verantwortung übernehmen und kann in demselben Maß muss er dieselbe Verantwortung übernehmen und kann in demselben Maß
wie der selbständige Landmesser-Gutachter für seine Handlungen wie der selbständige Landmesser-Gutachter für seine Handlungen
verantwortlich gemacht werden." verantwortlich gemacht werden."
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2/2 mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 2/2 - Natürliche und/oder juristische Personen, die gemäß "Art. 2/2 - Natürliche und/oder juristische Personen, die gemäß
vorliegendem Gesetz ermächtigt sind, den Beruf eines vorliegendem Gesetz ermächtigt sind, den Beruf eines
Landmesser-Gutachters auszuüben, und für Handlungen, die sie zu Landmesser-Gutachters auszuüben, und für Handlungen, die sie zu
beruflichen Zwecken ausführen, beziehungsweise für Handlungen ihrer beruflichen Zwecken ausführen, beziehungsweise für Handlungen ihrer
Angestellten haften, müssen versichert sein. Angestellten haften, müssen versichert sein.
Der König legt Modalitäten und Bedingungen der Versicherung fest, die Der König legt Modalitäten und Bedingungen der Versicherung fest, die
das Risiko des Empfängers der vom Landmesser-Gutachter erbrachten das Risiko des Empfängers der vom Landmesser-Gutachter erbrachten
Dienstleistungen angemessen decken kann, unter anderem: Dienstleistungen angemessen decken kann, unter anderem:
- Mindestversicherungssumme, - Mindestversicherungssumme,
- Garantielaufzeit, - Garantielaufzeit,
- abzudeckende Risiken. - abzudeckende Risiken.
Wird der Beruf eines Landmesser-Gutachters gemäß vorliegendem Gesetz Wird der Beruf eines Landmesser-Gutachters gemäß vorliegendem Gesetz
durch eine juristische Person ausgeübt, haften Geschäftsführer, aktive durch eine juristische Person ausgeübt, haften Geschäftsführer, aktive
Gesellschafter, Verwalter und Mitglieder des Direktionsausschusses Gesellschafter, Verwalter und Mitglieder des Direktionsausschusses
gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Versicherungsprämien." gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Versicherungsprämien."
Art. 5 - Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen den Wörtern "Artikel 2" und den Wörtern "des vorliegenden 1. Zwischen den Wörtern "Artikel 2" und den Wörtern "des vorliegenden
Gesetzes" werden die Wörter "/1 § 1"eingefügt. Gesetzes" werden die Wörter "/1 § 1"eingefügt.
2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut 2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Der König legt die Modalitäten fest, gemäß denen der Titel eines "Der König legt die Modalitäten fest, gemäß denen der Titel eines
"Ehren-Landmesser-Gutachters" geführt werden kann." "Ehren-Landmesser-Gutachters" geführt werden kann."
Art. 6 - In Artikel 4 desselben Gesetzes werden die Paragraphen 4 und Art. 6 - In Artikel 4 desselben Gesetzes werden die Paragraphen 4 und
5 aufgehoben. 5 aufgehoben.
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 4/1 - § 1 - In Anwendung von Artikel 2/1 § 2 Nr. 6 kann die "Art. 4/1 - § 1 - In Anwendung von Artikel 2/1 § 2 Nr. 6 kann die
juristische Person in das in Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 juristische Person in das in Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 2003
zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter erwähnte zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter erwähnte
Verzeichnis eingetragen werden, wenn sie die in Artikel 2/1 § 2 Nr. 1 Verzeichnis eingetragen werden, wenn sie die in Artikel 2/1 § 2 Nr. 1
bis 5 erwähnten Bedingungen vorher erfüllt. bis 5 erwähnten Bedingungen vorher erfüllt.
§ 2 - In § 1 erwähnte Personen senden dem Föderalen Rat der § 2 - In § 1 erwähnte Personen senden dem Föderalen Rat der
Landmesser-Gutachter eine Kopie der Unterlagen, durch die die Landmesser-Gutachter eine Kopie der Unterlagen, durch die die
Erfüllung der in Artikel 2/1 § 2 Nr. 1 bis 5 festgelegten Bedingungen Erfüllung der in Artikel 2/1 § 2 Nr. 1 bis 5 festgelegten Bedingungen
nachgewiesen wird." nachgewiesen wird."
Art. 8 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 8 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 5 - § 1 - Die Eintragung unterliegt einer jährlich zu "Art. 5 - § 1 - Die Eintragung unterliegt einer jährlich zu
entrichtenden nicht rückzahlbaren Gebühr, deren Höhe von dem für den entrichtenden nicht rückzahlbaren Gebühr, deren Höhe von dem für den
Mittelstand zuständigen Minister festgelegt wird. Die natürliche oder Mittelstand zuständigen Minister festgelegt wird. Die natürliche oder
juristische Person, die den Beruf eines Landmesser-Gutachters ausübt juristische Person, die den Beruf eines Landmesser-Gutachters ausübt
und ihre Eintragungsgebühr nicht entrichtet, wird aus dem in Artikel 3 und ihre Eintragungsgebühr nicht entrichtet, wird aus dem in Artikel 3
des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der
Landmesser-Gutachter erwähnten Verzeichnis gestrichen. Landmesser-Gutachter erwähnten Verzeichnis gestrichen.
§ 2 - Wer im Verzeichnis eingetragen ist, kann jederzeit auf Antrag § 2 - Wer im Verzeichnis eingetragen ist, kann jederzeit auf Antrag
daraus gestrichen werden. daraus gestrichen werden.
Personen, die im Verzeichnis eingetragen sind, müssen den Föderalen Personen, die im Verzeichnis eingetragen sind, müssen den Föderalen
Rat der Landmesser-Gutachter per Einschreiben innerhalb dreißig Tagen Rat der Landmesser-Gutachter per Einschreiben innerhalb dreißig Tagen
über jede Änderung oder Ausdehnung ihrer Berufstätigkeit als über jede Änderung oder Ausdehnung ihrer Berufstätigkeit als
Landmesser-Gutachter auf eine andere Tätigkeit als Selbständige, Landmesser-Gutachter auf eine andere Tätigkeit als Selbständige,
Lohnempfänger oder Beamte in Kenntnis setzen." Lohnempfänger oder Beamte in Kenntnis setzen."
Art. 9 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 9 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
22. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 22. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "die der 1. In § 1 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "die der
Landmesser-Gutachter ausstellt," und den Wörtern "muss er" die Wörter Landmesser-Gutachter ausstellt," und den Wörtern "muss er" die Wörter
"ob vorbehalten oder nicht," eingefügt. "ob vorbehalten oder nicht," eingefügt.
2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das Gleiche gilt für den Landmesser-Gutachter, der im Namen und für "Das Gleiche gilt für den Landmesser-Gutachter, der im Namen und für
Rechnung seiner juristischen Person oder seines Arbeitgebers handelt." Rechnung seiner juristischen Person oder seines Arbeitgebers handelt."
3. In § 2 werden zwischen den Wörtern ", die" und den Wörtern "in dem 3. In § 2 werden zwischen den Wörtern ", die" und den Wörtern "in dem
in Artikel 3" die Wörter "natürliche Personen sind und" eingefügt. in Artikel 3" die Wörter "natürliche Personen sind und" eingefügt.
Art. 10 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 10 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird das Wort "Selbständige" durch die Wörter "Im 1. In § 1 wird das Wort "Selbständige" durch die Wörter "Im
Verzeichnis eingetragene" ersetzt. Verzeichnis eingetragene" ersetzt.
2. In § 2 wird das Wort "selbständiger" durch die Wörter "im 2. In § 2 wird das Wort "selbständiger" durch die Wörter "im
Verzeichnis eingetragener" ersetzt. Verzeichnis eingetragener" ersetzt.
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 3 - Wenn einer juristischen Person eine Disziplinarstrafe " § 3 - Wenn einer juristischen Person eine Disziplinarstrafe
auferlegt wird, kann auch den in Artikel 2/1 § 2 Nr. 1 erwähnten auferlegt wird, kann auch den in Artikel 2/1 § 2 Nr. 1 erwähnten
natürlichen Personen oder den gemäß Artikel 2/1 § 3 im Verzeichnis natürlichen Personen oder den gemäß Artikel 2/1 § 3 im Verzeichnis
eingetragenen Lohnempfängern, deren Eingreifen den Taten zugrunde eingetragenen Lohnempfängern, deren Eingreifen den Taten zugrunde
liegt, für die die juristische Person disziplinarrechtlich bestraft liegt, für die die juristische Person disziplinarrechtlich bestraft
wird, eine Disziplinarstrafe auferlegt werden." wird, eine Disziplinarstrafe auferlegt werden."
Art. 11 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 11 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In dem Text, der Absatz 1 bilden wird, werden die Wörter "und 4" 1. In dem Text, der Absatz 1 bilden wird, werden die Wörter "und 4"
durch die Wörter ", 2/1, 4 und 5" ersetzt. durch die Wörter ", 2/1, 4 und 5" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Juristische Personen, die gemäß vorliegendem Gesetz den Beruf eines "Juristische Personen, die gemäß vorliegendem Gesetz den Beruf eines
Landmesser-Gutachters ausüben, haften zivilrechtlich für die Zahlung Landmesser-Gutachters ausüben, haften zivilrechtlich für die Zahlung
der Geldbußen und die Ausführung der Entschädigungsmaßnahmen, die der Geldbußen und die Ausführung der Entschädigungsmaßnahmen, die
gegen ihre Organe beziehungsweise Angestellten ausgesprochen werden." gegen ihre Organe beziehungsweise Angestellten ausgesprochen werden."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Schaffung KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Schaffung
föderaler Räte der Landmesser-Gutachter föderaler Räte der Landmesser-Gutachter
Art. 12 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Schaffung Art. 12 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Schaffung
föderaler Räte der Landmesser-Gutachter wird Absatz 3 wie folgt föderaler Räte der Landmesser-Gutachter wird Absatz 3 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Jeder Kammer stehen ein ordentlicher Greffier und ein oder mehrere "Jeder Kammer stehen ein ordentlicher Greffier und ein oder mehrere
Ersatzgreffiers, die von dem für den Mittelstand zuständigen Minister Ersatzgreffiers, die von dem für den Mittelstand zuständigen Minister
ernannt werden, bei." ernannt werden, bei."
Art. 13 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 13 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen den Wörtern "2 Nr. 1" und den Wörtern "des Gesetzes" 1. Zwischen den Wörtern "2 Nr. 1" und den Wörtern "des Gesetzes"
werden die Wörter "und 2/1" eingefügt. werden die Wörter "und 2/1" eingefügt.
2. Die Wörter "als Selbständige" werden gestrichen. 2. Die Wörter "als Selbständige" werden gestrichen.
3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das im ersten Absatz erwähnte Verzeichnis enthält zudem einen "Das im ersten Absatz erwähnte Verzeichnis enthält zudem einen
Abschnitt, der die in Artikel 2/1 § 3 des vorerwähnten Gesetzes Abschnitt, der die in Artikel 2/1 § 3 des vorerwähnten Gesetzes
erwähnten Lohnempfänger umfasst." erwähnten Lohnempfänger umfasst."
Art. 14 - Artikel 4 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 14 - Artikel 4 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Zwischen dem Wort "Antragsteller" und den Wörtern "seinen Beruf" 1. Zwischen dem Wort "Antragsteller" und den Wörtern "seinen Beruf"
werden die Wörter ", der eine natürliche Person ist," eingefügt. werden die Wörter ", der eine natürliche Person ist," eingefügt.
2. Der Satz wird wie folgt ergänzt: ", und für eine juristische Person 2. Der Satz wird wie folgt ergänzt: ", und für eine juristische Person
durch den Ort, an dem sich ihr Gesellschaftssitz befindet." durch den Ort, an dem sich ihr Gesellschaftssitz befindet."
Art. 15 - In Artikel 5 desselben Gesetzes wird Absatz 3 wie folgt Art. 15 - In Artikel 5 desselben Gesetzes wird Absatz 3 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Jeder Kammer stehen ein ordentlicher Greffier und ein oder mehrere "Jeder Kammer stehen ein ordentlicher Greffier und ein oder mehrere
Ersatzgreffiers, die von dem für den Mittelstand zuständigen Minister Ersatzgreffiers, die von dem für den Mittelstand zuständigen Minister
ernannt werden, bei." ernannt werden, bei."
KAPITEL 4 - Kodifikation KAPITEL 4 - Kodifikation
Art. 16 - Der König kann die Bestimmungen der Gesetze vom 11. Mai 2003 Art. 16 - Der König kann die Bestimmungen der Gesetze vom 11. Mai 2003
über den Schutz des Titels und des Berufs eines Landmesser-Gutachters über den Schutz des Titels und des Berufs eines Landmesser-Gutachters
und vom 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der und vom 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der
Landmesser-Gutachter kodifizieren unter Berücksichtigung der Landmesser-Gutachter kodifizieren unter Berücksichtigung der
expliziten oder impliziten Abänderungen dieser Bestimmungen zum expliziten oder impliziten Abänderungen dieser Bestimmungen zum
Zeitpunkt der Kodifikation. Zeitpunkt der Kodifikation.
Die Kodifizierung wird folgende Überschrift tragen: "Gesetzbuch über Die Kodifizierung wird folgende Überschrift tragen: "Gesetzbuch über
den Beruf eines Landmesser-Gutachters und den Föderalen Rat der den Beruf eines Landmesser-Gutachters und den Föderalen Rat der
Landmesser-Gutachter". Landmesser-Gutachter".
Art. 17 - Der König kann ebenfalls die Bestimmungen der Gesetze vom Art. 17 - Der König kann ebenfalls die Bestimmungen der Gesetze vom
20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs und 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs und
vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer kodifizieren vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer kodifizieren
unter Berücksichtigung der expliziten oder impliziten Abänderungen unter Berücksichtigung der expliziten oder impliziten Abänderungen
dieser Bestimmungen zum Zeitpunkt der Kodifikation. dieser Bestimmungen zum Zeitpunkt der Kodifikation.
Die Kodifizierung wird folgende Überschrift tragen: "Gesetzbuch über Die Kodifizierung wird folgende Überschrift tragen: "Gesetzbuch über
den Architektenberuf und die Architektenkammer". den Architektenberuf und die Architektenkammer".
Zu diesem Zweck kann Er: Zu diesem Zweck kann Er:
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung
der zu kodifizierenden Bestimmungen ändern, der zu kodifizierenden Bestimmungen ändern,
2. die Verweise in den zu kodifizierenden Bestimmungen ändern, damit 2. die Verweise in den zu kodifizierenden Bestimmungen ändern, damit
sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen,
3. den Wortlaut der zu kodifizierenden Bestimmungen ändern, um die 3. den Wortlaut der zu kodifizierenden Bestimmungen ändern, um die
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie
zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen
Grundsätze zu beeinträchtigen. Grundsätze zu beeinträchtigen.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 18 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 18 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest. das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2013 Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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