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| Wet betreffende de bestrijding van de geluidshinder | Loi relative à la lutte contre le bruit |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 18 JULI 1973. - Wet betreffende de bestrijding van de geluidshinder | 18 JUILLET 1973. - Loi relative à la lutte contre le bruit |
| Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie | Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale |
| De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
| de federale versie van de wet van 18 juli 1973 betreffende de | allemande de la version fédérale de la loi du 18 juillet 1973 relative |
| bestrijding van de geluidshinder (Belgisch Staatsblad van 14 september | à la lutte contre le bruit (Moniteur belge du 14 septembre 1973), |
| 1973), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 21 december 1998 | telle qu'elle a été modifiée par la loi du 21 décembre 1998 relative |
| betreffende productnormen ter bevordering van duurzame productie- en | aux normes de produits ayant pour but la promotion de modes de |
| consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu en de | production et de consommation durables et la protection de |
| volksgezondheid (Belgisch Staatsblad van 11 februari 1999, err. van 24 | l'environnement et de la santé (Moniteur belge du 11 février 1999, |
| april 1999). | err. du 24 avril 1999). |
| Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
| Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
| MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE |
| 18. JULI 1973 - Gesetz über die Lärmbekämpfung | 18. JULI 1973 - Gesetz über die Lärmbekämpfung |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen un Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen un Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Der König kann im Interesse der menschlichen Gesundheit | Artikel 1 - Der König kann im Interesse der menschlichen Gesundheit |
| die erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung oder Bekämpfung von Lärm | die erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung oder Bekämpfung von Lärm |
| aus unbeweglichen oder beweglichen, ständigen oder zeitweiligen | aus unbeweglichen oder beweglichen, ständigen oder zeitweiligen |
| Lärmquellen ergreifen und insbesondere: | Lärmquellen ergreifen und insbesondere: |
| 1. die Verursachung bestimmter Arten von Lärm verbieten, | 1. die Verursachung bestimmter Arten von Lärm verbieten, |
| 2. die Verursachung bestimmter Arten von Lärm Einschränkungen | 2. die Verursachung bestimmter Arten von Lärm Einschränkungen |
| unterwerfen, insbesondere durch Beschränkung der Dauer der | unterwerfen, insbesondere durch Beschränkung der Dauer der |
| Lärmverursachung, | Lärmverursachung, |
| 3. [...] die Herstellung, [...] die Beförderung, [...] die | 3. [...] die Herstellung, [...] die Beförderung, [...] die |
| Installierung und den Gebrauch von Geräten, Vorrichtungen oder | Installierung und den Gebrauch von Geräten, Vorrichtungen oder |
| Gegenständen, die bestimmte Arten von Lärm verursachen oder | Gegenständen, die bestimmte Arten von Lärm verursachen oder |
| verursachen können, regeln oder verbieten, | verursachen können, regeln oder verbieten, |
| 4. die Installation und den Gebrauch von Geräten oder Vorrichtungen | 4. die Installation und den Gebrauch von Geräten oder Vorrichtungen |
| zur Lärmminderung, Lärmdämmung oder Vermeidung der Nachteile von Lärm | zur Lärmminderung, Lärmdämmung oder Vermeidung der Nachteile von Lärm |
| auferlegen und regeln, | auferlegen und regeln, |
| 5. Schutzzonen, für die spezifische Massnahmen getroffen werden | 5. Schutzzonen, für die spezifische Massnahmen getroffen werden |
| können, schaffen. Diese Zonen umfassen insbesondere Wohngebiete, | können, schaffen. Diese Zonen umfassen insbesondere Wohngebiete, |
| Industriegebiete, Erholungszentren und Gebiete mit besonderem | Industriegebiete, Erholungszentren und Gebiete mit besonderem |
| Ruhebedarf. | Ruhebedarf. |
| Die aufgrund des vorhergehenden Absatzes zu treffenden Massnahmen | Die aufgrund des vorhergehenden Absatzes zu treffenden Massnahmen |
| betreffen den Lärm, der insbesondere durch Kraftfahrzeuge | betreffen den Lärm, der insbesondere durch Kraftfahrzeuge |
| (Lastkraftwagen, Personenkraftwagen, Kleinkrafträder, Motorräder), | (Lastkraftwagen, Personenkraftwagen, Kleinkrafträder, Motorräder), |
| Flugzeuge, Hubschrauber, Eisenbahnrollmaterial, akustische Signale an | Flugzeuge, Hubschrauber, Eisenbahnrollmaterial, akustische Signale an |
| unbewachten Bahnübergängen, Schiffe, Maschinen in Werkstätten und | unbewachten Bahnübergängen, Schiffe, Maschinen in Werkstätten und |
| Fabriken, Maschinen auf Baustellen und Haushaltsgeräte verursacht | Fabriken, Maschinen auf Baustellen und Haushaltsgeräte verursacht |
| wird. | wird. |
| [Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 21 § 3 des G. vom 21. | [Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 21 § 3 des G. vom 21. |
| Dezember 1998 (B.S. vom 11. Februar 1999)] | Dezember 1998 (B.S. vom 11. Februar 1999)] |
| Art. 2 - Der König kann zum selben Zweck technische Bau- und | Art. 2 - Der König kann zum selben Zweck technische Bau- und |
| Installationsvorschriften zur Vermeidung der Lärmbelästigung und der | Installationsvorschriften zur Vermeidung der Lärmbelästigung und der |
| Ausbreitung des Lärms auferlegen. | Ausbreitung des Lärms auferlegen. |
| Insbesondere kann der König für den Bau oder Ausbau von Autobahnen, | Insbesondere kann der König für den Bau oder Ausbau von Autobahnen, |
| Schienenwegen und Flugplätzen oder für regionale beziehungsweise | Schienenwegen und Flugplätzen oder für regionale beziehungsweise |
| besondere Raumordnungspläne technische Vorschriften zur Beschränkung | besondere Raumordnungspläne technische Vorschriften zur Beschränkung |
| der Lärmbelästigung auferlegen. | der Lärmbelästigung auferlegen. |
| Art. 3 - Der König kann für die Berufsausbildung und den Zugang zum | Art. 3 - Der König kann für die Berufsausbildung und den Zugang zum |
| Beruf des Personals, das mit der Installierung oder Wartung von | Beruf des Personals, das mit der Installierung oder Wartung von |
| Vorrichtungen und Geräten zur Lärmbekämpfung betraut werden kann, | Vorrichtungen und Geräten zur Lärmbekämpfung betraut werden kann, |
| besondere Anforderungen im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden | besondere Anforderungen im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden |
| Gesetzes und seiner Ausführungserlasse auferlegen. | Gesetzes und seiner Ausführungserlasse auferlegen. |
| Art. 4 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung der vorhergehenden | Art. 4 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung der vorhergehenden |
| Artikel werden dem Hohen Rat für Öffentliche Hygiene zur Stellungnahme | Artikel werden dem Hohen Rat für Öffentliche Hygiene zur Stellungnahme |
| vorgelegt. Sie werden gemeinsam vorgeschlagen von dem für | vorgelegt. Sie werden gemeinsam vorgeschlagen von dem für |
| Volksgesundheit und Umwelt zuständigen Minister und, je nach Art und | Volksgesundheit und Umwelt zuständigen Minister und, je nach Art und |
| Ursprung des Lärms, | Ursprung des Lärms, |
| 1. von dem für Arbeit zuständigen Minister, für Industrie- oder | 1. von dem für Arbeit zuständigen Minister, für Industrie- oder |
| Handelsbetriebe, mit Ausnahme der Bergwerke, Gruben und Steinbrüche | Handelsbetriebe, mit Ausnahme der Bergwerke, Gruben und Steinbrüche |
| unter Tage, | unter Tage, |
| 2. von dem für Bergwerke, Gruben und Steinbrüche unter Tage | 2. von dem für Bergwerke, Gruben und Steinbrüche unter Tage |
| zuständigen Minister, wenn es sich um diese Einrichtungen handelt, | zuständigen Minister, wenn es sich um diese Einrichtungen handelt, |
| 3. von dem für öffentliche Arbeiten zuständigen Minister, wenn es sich | 3. von dem für öffentliche Arbeiten zuständigen Minister, wenn es sich |
| um öffentliche Arbeiten handelt, | um öffentliche Arbeiten handelt, |
| 4. von den für Städtebau und Raumordnung und, je nach Fall, für Arbeit | 4. von den für Städtebau und Raumordnung und, je nach Fall, für Arbeit |
| beziehungsweise für Bergwerke, Gruben und Steinbrüche unter Tage | beziehungsweise für Bergwerke, Gruben und Steinbrüche unter Tage |
| zuständigen Ministern, für die Bestimmung der Gebiete, die gegen den | zuständigen Ministern, für die Bestimmung der Gebiete, die gegen den |
| durch Industrie- und Handelsbetriebe verursachten Lärm geschützt | durch Industrie- und Handelsbetriebe verursachten Lärm geschützt |
| werden müssen, | werden müssen, |
| 5. von den für Städtebau und Raumordnung sowie die Reglementierung und | 5. von den für Städtebau und Raumordnung sowie die Reglementierung und |
| die Kontrolle der Transporte zuständigen Ministern, für die Bestimmung | die Kontrolle der Transporte zuständigen Ministern, für die Bestimmung |
| der Gebiete, die gegen den durch Verkehr verursachten Lärm geschützt | der Gebiete, die gegen den durch Verkehr verursachten Lärm geschützt |
| werden müssen, | werden müssen, |
| 6. von dem für die Reglementierung und die Kontrolle der Transporte | 6. von dem für die Reglementierung und die Kontrolle der Transporte |
| zuständigen Minister, für die Transportmittel auf dem Land-, Wasser-, | zuständigen Minister, für die Transportmittel auf dem Land-, Wasser-, |
| Schienen- oder Luftweg, | Schienen- oder Luftweg, |
| 7. von dem für Städtebau und Raumordnung zuständigen Minister, für die | 7. von dem für Städtebau und Raumordnung zuständigen Minister, für die |
| technischen Bauvorschriften, | technischen Bauvorschriften, |
| 8. von den für Mittelstand und Arbeit zuständigen Ministern, für die | 8. von den für Mittelstand und Arbeit zuständigen Ministern, für die |
| Berufsausbildung der in Artikel 3 erwähnten Personen, | Berufsausbildung der in Artikel 3 erwähnten Personen, |
| 9. von dem für Landesverteidigung zuständigen Minister, für jegliche | 9. von dem für Landesverteidigung zuständigen Minister, für jegliche |
| Massnahme zur Vermeidung oder Bekämpfung von Lärm aus Gebäuden, | Massnahme zur Vermeidung oder Bekämpfung von Lärm aus Gebäuden, |
| Einrichtungen, Geräten oder Fahrzeugen, die der Militärbehörde | Einrichtungen, Geräten oder Fahrzeugen, die der Militärbehörde |
| unterstehen. | unterstehen. |
| Erlasse, die nicht in die Zuständigkeit der in den Nummern 1 bis 9 | Erlasse, die nicht in die Zuständigkeit der in den Nummern 1 bis 9 |
| erwähnten Minister fallen, werden von dem für Volksgesundheit und | erwähnten Minister fallen, werden von dem für Volksgesundheit und |
| Umwelt zuständigen Minister vorgeschlagen. | Umwelt zuständigen Minister vorgeschlagen. |
| Unter besonderen Umständen ist allein der für Landesverteidigung | Unter besonderen Umständen ist allein der für Landesverteidigung |
| zuständige Minister befugt für jegliche Massnahme zur Verhinderung | zuständige Minister befugt für jegliche Massnahme zur Verhinderung |
| oder Bekämpfung von Lärm aus Gebäuden, Einrichtungen, Geräten oder | oder Bekämpfung von Lärm aus Gebäuden, Einrichtungen, Geräten oder |
| Fahrzeugen, die der Militärbehörde unterstehen. | Fahrzeugen, die der Militärbehörde unterstehen. |
| Art. 5 - Der für Volksgesundheit und Umwelt zuständige Minister ist | Art. 5 - Der für Volksgesundheit und Umwelt zuständige Minister ist |
| mit der Koordinierung der Massnahmen der an der Lärmbekämpfung | mit der Koordinierung der Massnahmen der an der Lärmbekämpfung |
| beteiligten Behörden beauftragt, insbesondere in Zusammenhang mit: | beteiligten Behörden beauftragt, insbesondere in Zusammenhang mit: |
| 1. Untersuchungen über die Auswirkungen von Lärm auf die Gesundheit, | 1. Untersuchungen über die Auswirkungen von Lärm auf die Gesundheit, |
| das Verhalten und das Wohlbefinden des Menschen, | das Verhalten und das Wohlbefinden des Menschen, |
| 2. der Suche nach effizienten Mitteln zur Lärmbekämpfung, | 2. der Suche nach effizienten Mitteln zur Lärmbekämpfung, |
| Die oben vorgesehenen Aufträge werden in Zusammenarbeit mit Personen | Die oben vorgesehenen Aufträge werden in Zusammenarbeit mit Personen |
| und öffentlichen oder privaten Laboren beziehungsweise Einrichtungen | und öffentlichen oder privaten Laboren beziehungsweise Einrichtungen |
| ausgeführt, die zu diesem Zweck von dem für Volksgesundheit und Umwelt | ausgeführt, die zu diesem Zweck von dem für Volksgesundheit und Umwelt |
| zuständigen Minister zugelassen worden sind. | zuständigen Minister zugelassen worden sind. |
| Diese Personen, Labore oder Einrichtungen teilen dem Ministerium der | Diese Personen, Labore oder Einrichtungen teilen dem Ministerium der |
| Volksgesundheit, der Umwelt und der Familie die Ergebnisse ihrer | Volksgesundheit, der Umwelt und der Familie die Ergebnisse ihrer |
| Untersuchungen und Nachforschungen mit. | Untersuchungen und Nachforschungen mit. |
| Art. 6 - Der für Volksgesundheit und Umwelt zuständige Minister kann | Art. 6 - Der für Volksgesundheit und Umwelt zuständige Minister kann |
| die Erziehung der Bevölkerung in Bezug auf Lärmprobleme und die Mittel | die Erziehung der Bevölkerung in Bezug auf Lärmprobleme und die Mittel |
| zur Vermeidung und Bekämpfung von Lärm fördern. | zur Vermeidung und Bekämpfung von Lärm fördern. |
| Er kann darüber hinaus den für das nationale Unterrichtswesen | Er kann darüber hinaus den für das nationale Unterrichtswesen |
| zuständigen Ministern Vorschläge zur Aufnahme dieser Themen in die | zuständigen Ministern Vorschläge zur Aufnahme dieser Themen in die |
| Lehrprogramme vorlegen. | Lehrprogramme vorlegen. |
| Der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehene Auftrag kann von | Der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehene Auftrag kann von |
| Privateinrichtungen ausgeführt werden, die zu diesem Zweck von dem für | Privateinrichtungen ausgeführt werden, die zu diesem Zweck von dem für |
| Volksgesundheit und Umwelt zuständigen Minister zugelassen sein | Volksgesundheit und Umwelt zuständigen Minister zugelassen sein |
| müssen. | müssen. |
| Art. 7 - Der für Volksgesundheit und Umwelt zuständige Minister kann | Art. 7 - Der für Volksgesundheit und Umwelt zuständige Minister kann |
| Personen und öffentliche oder private Labore beziehungsweise | Personen und öffentliche oder private Labore beziehungsweise |
| Einrichtungen zulassen, die beauftragt werden, Geräte oder | Einrichtungen zulassen, die beauftragt werden, Geräte oder |
| Vorrichtungen zu testen oder zu prüfen, die Lärm verursachen können | Vorrichtungen zu testen oder zu prüfen, die Lärm verursachen können |
| oder die zur Lärmminderung, Lärmdämmung, Lärmmessung oder Vermeidung | oder die zur Lärmminderung, Lärmdämmung, Lärmmessung oder Vermeidung |
| der Nachteile von Lärm bestimmt sind. | der Nachteile von Lärm bestimmt sind. |
| Art. 8 - Der König bestimmt die Bedingungen und das Verfahren zur | Art. 8 - Der König bestimmt die Bedingungen und das Verfahren zur |
| Zulassung der in den Artikeln 5, 6 und 7 erwähnten Personen, Laboren | Zulassung der in den Artikeln 5, 6 und 7 erwähnten Personen, Laboren |
| beziehungsweise Einrichtungen. | beziehungsweise Einrichtungen. |
| Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
| werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine | werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine |
| Ausführungserlasse von den Bediensteten ermittelt und festgestellt, | Ausführungserlasse von den Bediensteten ermittelt und festgestellt, |
| die vom König bestimmt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen des | die vom König bestimmt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen des |
| Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zu überwachen. | Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zu überwachen. |
| Die von diesen Bediensteten aufgenommenen Protokolle haben bis zum | Die von diesen Bediensteten aufgenommenen Protokolle haben bis zum |
| Beweis des Gegenteils Beweiskraft für darin festgestellte Fakten in | Beweis des Gegenteils Beweiskraft für darin festgestellte Fakten in |
| Form von Daten, die nicht nur mit den in Artikel 7 erwähnten | Form von Daten, die nicht nur mit den in Artikel 7 erwähnten |
| Messgeräten, sondern auch durch jedes andere rechtliche Mittel | Messgeräten, sondern auch durch jedes andere rechtliche Mittel |
| ermittelt werden. Binnen sieben Tagen nach der Feststellung wird den | ermittelt werden. Binnen sieben Tagen nach der Feststellung wird den |
| Zuwiderhandelnden eine Kopie der Protokolle notifiziert. | Zuwiderhandelnden eine Kopie der Protokolle notifiziert. |
| § 2 - Die in Anwendung des vorliegenden Artikels bestimmten | § 2 - Die in Anwendung des vorliegenden Artikels bestimmten |
| Bediensteten dürfen Tag und Nacht sämtliche Einrichtungen, mit | Bediensteten dürfen Tag und Nacht sämtliche Einrichtungen, mit |
| Ausnahme jedoch der Wohnräume, betreten, sofern sie Gründe zur Annahme | Ausnahme jedoch der Wohnräume, betreten, sofern sie Gründe zur Annahme |
| haben, dass dort ein Verstoss gegen das Gesetz oder die Erlasse über | haben, dass dort ein Verstoss gegen das Gesetz oder die Erlasse über |
| die Lärmbekämpfung begangen wird. | die Lärmbekämpfung begangen wird. |
| Gibt es genügend Hinweise, die vermuten lassen, dass der Lärm seinen | Gibt es genügend Hinweise, die vermuten lassen, dass der Lärm seinen |
| Ursprung in den Wohnräumen hat, kann eine Haussuchung zwischen fünf | Ursprung in den Wohnräumen hat, kann eine Haussuchung zwischen fünf |
| Uhr morgens und neun Uhr abends von zwei Bediensteten durchgeführt | Uhr morgens und neun Uhr abends von zwei Bediensteten durchgeführt |
| werden, die im Besitz einer vom Richter am Polizeigericht erteilten, | werden, die im Besitz einer vom Richter am Polizeigericht erteilten, |
| mit Gründen versehenen Ermächtigung sind. | mit Gründen versehenen Ermächtigung sind. |
| Art. 10 - Die gemäss Artikel 9 § 1 bestimmten Bediensteten können die | Art. 10 - Die gemäss Artikel 9 § 1 bestimmten Bediensteten können die |
| Geräte und Vorrichtungen, die Lärm verursachen können oder die zur | Geräte und Vorrichtungen, die Lärm verursachen können oder die zur |
| Lärmminderung, Lärmdämmung oder Vermeidung der Nachteile von Lärm | Lärmminderung, Lärmdämmung oder Vermeidung der Nachteile von Lärm |
| bestimmt sind, in Anwesenheit des Betreffenden oder nach | bestimmt sind, in Anwesenheit des Betreffenden oder nach |
| ordnungsgemässer Vorladung desselben testen oder von den aufgrund von | ordnungsgemässer Vorladung desselben testen oder von den aufgrund von |
| Artikel 7 zugelassenen Personen, öffentlichen oder privaten Laboren | Artikel 7 zugelassenen Personen, öffentlichen oder privaten Laboren |
| beziehungsweise Einrichtungen testen lassen. | beziehungsweise Einrichtungen testen lassen. |
| Diese Bediensteten können die Benutzung von Geräten und Vorrichtungen, | Diese Bediensteten können die Benutzung von Geräten und Vorrichtungen, |
| die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer Eigenschaften nicht | die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer Eigenschaften nicht |
| gemäss den Ausführungserlassen des vorliegenden Gesetzes | gemäss den Ausführungserlassen des vorliegenden Gesetzes |
| funktionieren, vorläufig verbieten, diese Geräte und Vorrichtungen | funktionieren, vorläufig verbieten, diese Geräte und Vorrichtungen |
| versiegeln und diesbezüglich alle dringenden Massnahmen ergreifen, die | versiegeln und diesbezüglich alle dringenden Massnahmen ergreifen, die |
| sich unter den gegebenen Umständen im Interesse der Bevölkerung und | sich unter den gegebenen Umständen im Interesse der Bevölkerung und |
| der Volksgesundheit als notwendig erweisen. | der Volksgesundheit als notwendig erweisen. |
| Diese Massnahmen sind nach Ablauf einer Frist von acht Tagen nicht | Diese Massnahmen sind nach Ablauf einer Frist von acht Tagen nicht |
| mehr wirksam, wenn sie innerhalb dieser Frist nach vorheriger Anhörung | mehr wirksam, wenn sie innerhalb dieser Frist nach vorheriger Anhörung |
| oder Vorladung der Benutzer nicht von dem leitenden Beamten der | oder Vorladung der Benutzer nicht von dem leitenden Beamten der |
| Verwaltung, zu der der Beamte, der die Massnahmen ergriffen hat, | Verwaltung, zu der der Beamte, der die Massnahmen ergriffen hat, |
| gehört, ratifiziert worden sind. | gehört, ratifiziert worden sind. |
| Die Ratifizierungsbeschlüsse werden den Benutzern der Geräte | Die Ratifizierungsbeschlüsse werden den Benutzern der Geräte |
| beziehungsweise Vorrichtungen unverzüglich per Einschreiben | beziehungsweise Vorrichtungen unverzüglich per Einschreiben |
| notifiziert. | notifiziert. |
| Gegen die Ratifizierungsbeschlüsse kann jeder Interessehabende | Gegen die Ratifizierungsbeschlüsse kann jeder Interessehabende |
| Widerspruch vor dem König einlegen. Der König bestimmt die Modalitäten | Widerspruch vor dem König einlegen. Der König bestimmt die Modalitäten |
| für diesen Widerspruch; dieser hat keine aufschiebende Wirkung. | für diesen Widerspruch; dieser hat keine aufschiebende Wirkung. |
| Diese Bediensteten können zur Ausführung ihres Auftrags den Beistand | Diese Bediensteten können zur Ausführung ihres Auftrags den Beistand |
| der Gemeindebehörde anfordern. | der Gemeindebehörde anfordern. |
| Art. 11 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch | Art. 11 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch |
| vorgesehenen Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis | vorgesehenen Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis |
| zu sechs Monaten und mit einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu | zu sechs Monaten und mit einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu |
| fünftausend [Euro] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft: | fünftausend [Euro] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft: |
| 1. wer Geräte oder Vorrichtungen besitzt, die wegen Fahrlässigkeit | 1. wer Geräte oder Vorrichtungen besitzt, die wegen Fahrlässigkeit |
| oder mangelnder Voraussicht seinerseits eine vom König verbotene Form | oder mangelnder Voraussicht seinerseits eine vom König verbotene Form |
| von Lärm verursacht haben, | von Lärm verursacht haben, |
| 2. wer gegen die Bestimmungen der in Ausführung des vorliegenden | 2. wer gegen die Bestimmungen der in Ausführung des vorliegenden |
| Gesetzes ergangenen Königlichen Erlasse verstösst, | Gesetzes ergangenen Königlichen Erlasse verstösst, |
| 3. wer die Besichtigungen, Tests oder Messungen, die in Artikel 10 | 3. wer die Besichtigungen, Tests oder Messungen, die in Artikel 10 |
| vorgesehen sind, verweigert oder sich ihnen widersetzt. | vorgesehen sind, verweigert oder sich ihnen widersetzt. |
| Die Strafen können verdoppelt werden und die Mindeststrafen werden in | Die Strafen können verdoppelt werden und die Mindeststrafen werden in |
| jedem Fall verdoppelt, wenn derjenige, der aufgrund eines Verstosses | jedem Fall verdoppelt, wenn derjenige, der aufgrund eines Verstosses |
| gegen die Bestimmungen des vorliegenden Artikels verurteilt worden | gegen die Bestimmungen des vorliegenden Artikels verurteilt worden |
| ist, binnen zwei Jahren nach dieser Verurteilung erneut gegen die | ist, binnen zwei Jahren nach dieser Verurteilung erneut gegen die |
| betreffende Bestimmung verstösst. | betreffende Bestimmung verstösst. |
| Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich | Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich |
| Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden | Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden |
| Gesetz erwähnten Straftaten. | Gesetz erwähnten Straftaten. |
| [Art. 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. | [Art. 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. |
| vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juni 2000)] | vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juni 2000)] |
| Art. 12 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Bestimmungen | Art. 12 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Bestimmungen |
| des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die Sicherheit | des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die Sicherheit |
| der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche Zuträglichkeit der | der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche Zuträglichkeit der |
| Arbeit und der Arbeitsplätze. | Arbeit und der Arbeitsplätze. |
| Die Bestimmungen von Artikel 4 sind weder anwendbar auf die aufgrund | Die Bestimmungen von Artikel 4 sind weder anwendbar auf die aufgrund |
| des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die Sicherheit | des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die Sicherheit |
| der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche Zuträglichkeit der | der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche Zuträglichkeit der |
| Arbeit und der Arbeitsplätze ergangenen Königlichen Erlasse noch auf | Arbeit und der Arbeitsplätze ergangenen Königlichen Erlasse noch auf |
| die aufgrund der Ordnung über gefährliche, gesundheitsgefährdende und | die aufgrund der Ordnung über gefährliche, gesundheitsgefährdende und |
| lästige Betriebe oder der Ordnung über Dampfanlagen oder der | lästige Betriebe oder der Ordnung über Dampfanlagen oder der |
| Allgemeinen Ordnung für den Schutz der Bevölkerung und der Arbeiter | Allgemeinen Ordnung für den Schutz der Bevölkerung und der Arbeiter |
| gegen die Gefahren der ionisierenden Strahlungen ergangenen besonderen | gegen die Gefahren der ionisierenden Strahlungen ergangenen besonderen |
| Genehmigungserlasse. | Genehmigungserlasse. |
| Art. 13 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Befugnisse, die | Art. 13 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Befugnisse, die |
| die dezentralisierten Behörden in diesem Bereich aufgrund der Dekrete | die dezentralisierten Behörden in diesem Bereich aufgrund der Dekrete |
| vom 14. Dezember 1789 und 16.-24. August 1790 sowie anderer geltender | vom 14. Dezember 1789 und 16.-24. August 1790 sowie anderer geltender |
| Gesetze besitzen. | Gesetze besitzen. |
| Art. 14 - Die Königlichen Erlasse in Sachen Lärm, die am Datum des | Art. 14 - Die Königlichen Erlasse in Sachen Lärm, die am Datum des |
| Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes anwendbar sind, bleiben bis | Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes anwendbar sind, bleiben bis |
| zum Datum ihrer Aufhebung wirksam. | zum Datum ihrer Aufhebung wirksam. |
| Bis zu diesem Datum werden die Verstösse gegen diese Bestimmungen auf | Bis zu diesem Datum werden die Verstösse gegen diese Bestimmungen auf |
| der Grundlage der Gesetzesbestimmungen, deren Ausführung sie | der Grundlage der Gesetzesbestimmungen, deren Ausführung sie |
| gewährten, ermittelt, verfolgt und geahndet. | gewährten, ermittelt, verfolgt und geahndet. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Bormes (Frankreich), den 18. Juli 1973 | Gegeben zu Bormes (Frankreich), den 18. Juli 1973 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Volksgesundheit und der Umwelt | Der Minister der Volksgesundheit und der Umwelt |
| J. DE SAEGER | J. DE SAEGER |
| Der Minister der Wallonischen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und | Der Minister der Wallonischen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und |
| der Umwelt beigeordnet | der Umwelt beigeordnet |
| J.-P. GRAFE | J.-P. GRAFE |
| Der Staatssekretär für die Familie, dem Minister der Volksgesundheit | Der Staatssekretär für die Familie, dem Minister der Volksgesundheit |
| beigeordnet | beigeordnet |
| M. VERLACKT-GEVAERT | M. VERLACKT-GEVAERT |
| Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| H. VANDERPOORTEN | H. VANDERPOORTEN |