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Meertalige weergave van Wet van 18/07/1973
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Wet betreffende de bestrijding van de geluidshinder Loi relative à la lutte contre le bruit
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
18 JULI 1973. - Wet betreffende de bestrijding van de geluidshinder 18 JUILLET 1973. - Loi relative à la lutte contre le bruit
Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de federale versie van de wet van 18 juli 1973 betreffende de allemande de la version fédérale de la loi du 18 juillet 1973 relative
bestrijding van de geluidshinder (Belgisch Staatsblad van 14 september à la lutte contre le bruit (Moniteur belge du 14 septembre 1973),
1973), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 21 december 1998 telle qu'elle a été modifiée par la loi du 21 décembre 1998 relative
betreffende productnormen ter bevordering van duurzame productie- en aux normes de produits ayant pour but la promotion de modes de
consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu en de production et de consommation durables et la protection de
volksgezondheid (Belgisch Staatsblad van 11 februari 1999, err. van 24 l'environnement et de la santé (Moniteur belge du 11 février 1999,
april 1999). err. du 24 avril 1999).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE
18. JULI 1973 - Gesetz über die Lärmbekämpfung 18. JULI 1973 - Gesetz über die Lärmbekämpfung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen un Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen un Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Der König kann im Interesse der menschlichen Gesundheit Artikel 1 - Der König kann im Interesse der menschlichen Gesundheit
die erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung oder Bekämpfung von Lärm die erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung oder Bekämpfung von Lärm
aus unbeweglichen oder beweglichen, ständigen oder zeitweiligen aus unbeweglichen oder beweglichen, ständigen oder zeitweiligen
Lärmquellen ergreifen und insbesondere: Lärmquellen ergreifen und insbesondere:
1. die Verursachung bestimmter Arten von Lärm verbieten, 1. die Verursachung bestimmter Arten von Lärm verbieten,
2. die Verursachung bestimmter Arten von Lärm Einschränkungen 2. die Verursachung bestimmter Arten von Lärm Einschränkungen
unterwerfen, insbesondere durch Beschränkung der Dauer der unterwerfen, insbesondere durch Beschränkung der Dauer der
Lärmverursachung, Lärmverursachung,
3. [...] die Herstellung, [...] die Beförderung, [...] die 3. [...] die Herstellung, [...] die Beförderung, [...] die
Installierung und den Gebrauch von Geräten, Vorrichtungen oder Installierung und den Gebrauch von Geräten, Vorrichtungen oder
Gegenständen, die bestimmte Arten von Lärm verursachen oder Gegenständen, die bestimmte Arten von Lärm verursachen oder
verursachen können, regeln oder verbieten, verursachen können, regeln oder verbieten,
4. die Installation und den Gebrauch von Geräten oder Vorrichtungen 4. die Installation und den Gebrauch von Geräten oder Vorrichtungen
zur Lärmminderung, Lärmdämmung oder Vermeidung der Nachteile von Lärm zur Lärmminderung, Lärmdämmung oder Vermeidung der Nachteile von Lärm
auferlegen und regeln, auferlegen und regeln,
5. Schutzzonen, für die spezifische Massnahmen getroffen werden 5. Schutzzonen, für die spezifische Massnahmen getroffen werden
können, schaffen. Diese Zonen umfassen insbesondere Wohngebiete, können, schaffen. Diese Zonen umfassen insbesondere Wohngebiete,
Industriegebiete, Erholungszentren und Gebiete mit besonderem Industriegebiete, Erholungszentren und Gebiete mit besonderem
Ruhebedarf. Ruhebedarf.
Die aufgrund des vorhergehenden Absatzes zu treffenden Massnahmen Die aufgrund des vorhergehenden Absatzes zu treffenden Massnahmen
betreffen den Lärm, der insbesondere durch Kraftfahrzeuge betreffen den Lärm, der insbesondere durch Kraftfahrzeuge
(Lastkraftwagen, Personenkraftwagen, Kleinkrafträder, Motorräder), (Lastkraftwagen, Personenkraftwagen, Kleinkrafträder, Motorräder),
Flugzeuge, Hubschrauber, Eisenbahnrollmaterial, akustische Signale an Flugzeuge, Hubschrauber, Eisenbahnrollmaterial, akustische Signale an
unbewachten Bahnübergängen, Schiffe, Maschinen in Werkstätten und unbewachten Bahnübergängen, Schiffe, Maschinen in Werkstätten und
Fabriken, Maschinen auf Baustellen und Haushaltsgeräte verursacht Fabriken, Maschinen auf Baustellen und Haushaltsgeräte verursacht
wird. wird.
[Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 21 § 3 des G. vom 21. [Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 21 § 3 des G. vom 21.
Dezember 1998 (B.S. vom 11. Februar 1999)] Dezember 1998 (B.S. vom 11. Februar 1999)]
Art. 2 - Der König kann zum selben Zweck technische Bau- und Art. 2 - Der König kann zum selben Zweck technische Bau- und
Installationsvorschriften zur Vermeidung der Lärmbelästigung und der Installationsvorschriften zur Vermeidung der Lärmbelästigung und der
Ausbreitung des Lärms auferlegen. Ausbreitung des Lärms auferlegen.
Insbesondere kann der König für den Bau oder Ausbau von Autobahnen, Insbesondere kann der König für den Bau oder Ausbau von Autobahnen,
Schienenwegen und Flugplätzen oder für regionale beziehungsweise Schienenwegen und Flugplätzen oder für regionale beziehungsweise
besondere Raumordnungspläne technische Vorschriften zur Beschränkung besondere Raumordnungspläne technische Vorschriften zur Beschränkung
der Lärmbelästigung auferlegen. der Lärmbelästigung auferlegen.
Art. 3 - Der König kann für die Berufsausbildung und den Zugang zum Art. 3 - Der König kann für die Berufsausbildung und den Zugang zum
Beruf des Personals, das mit der Installierung oder Wartung von Beruf des Personals, das mit der Installierung oder Wartung von
Vorrichtungen und Geräten zur Lärmbekämpfung betraut werden kann, Vorrichtungen und Geräten zur Lärmbekämpfung betraut werden kann,
besondere Anforderungen im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden besondere Anforderungen im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse auferlegen. Gesetzes und seiner Ausführungserlasse auferlegen.
Art. 4 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung der vorhergehenden Art. 4 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung der vorhergehenden
Artikel werden dem Hohen Rat für Öffentliche Hygiene zur Stellungnahme Artikel werden dem Hohen Rat für Öffentliche Hygiene zur Stellungnahme
vorgelegt. Sie werden gemeinsam vorgeschlagen von dem für vorgelegt. Sie werden gemeinsam vorgeschlagen von dem für
Volksgesundheit und Umwelt zuständigen Minister und, je nach Art und Volksgesundheit und Umwelt zuständigen Minister und, je nach Art und
Ursprung des Lärms, Ursprung des Lärms,
1. von dem für Arbeit zuständigen Minister, für Industrie- oder 1. von dem für Arbeit zuständigen Minister, für Industrie- oder
Handelsbetriebe, mit Ausnahme der Bergwerke, Gruben und Steinbrüche Handelsbetriebe, mit Ausnahme der Bergwerke, Gruben und Steinbrüche
unter Tage, unter Tage,
2. von dem für Bergwerke, Gruben und Steinbrüche unter Tage 2. von dem für Bergwerke, Gruben und Steinbrüche unter Tage
zuständigen Minister, wenn es sich um diese Einrichtungen handelt, zuständigen Minister, wenn es sich um diese Einrichtungen handelt,
3. von dem für öffentliche Arbeiten zuständigen Minister, wenn es sich 3. von dem für öffentliche Arbeiten zuständigen Minister, wenn es sich
um öffentliche Arbeiten handelt, um öffentliche Arbeiten handelt,
4. von den für Städtebau und Raumordnung und, je nach Fall, für Arbeit 4. von den für Städtebau und Raumordnung und, je nach Fall, für Arbeit
beziehungsweise für Bergwerke, Gruben und Steinbrüche unter Tage beziehungsweise für Bergwerke, Gruben und Steinbrüche unter Tage
zuständigen Ministern, für die Bestimmung der Gebiete, die gegen den zuständigen Ministern, für die Bestimmung der Gebiete, die gegen den
durch Industrie- und Handelsbetriebe verursachten Lärm geschützt durch Industrie- und Handelsbetriebe verursachten Lärm geschützt
werden müssen, werden müssen,
5. von den für Städtebau und Raumordnung sowie die Reglementierung und 5. von den für Städtebau und Raumordnung sowie die Reglementierung und
die Kontrolle der Transporte zuständigen Ministern, für die Bestimmung die Kontrolle der Transporte zuständigen Ministern, für die Bestimmung
der Gebiete, die gegen den durch Verkehr verursachten Lärm geschützt der Gebiete, die gegen den durch Verkehr verursachten Lärm geschützt
werden müssen, werden müssen,
6. von dem für die Reglementierung und die Kontrolle der Transporte 6. von dem für die Reglementierung und die Kontrolle der Transporte
zuständigen Minister, für die Transportmittel auf dem Land-, Wasser-, zuständigen Minister, für die Transportmittel auf dem Land-, Wasser-,
Schienen- oder Luftweg, Schienen- oder Luftweg,
7. von dem für Städtebau und Raumordnung zuständigen Minister, für die 7. von dem für Städtebau und Raumordnung zuständigen Minister, für die
technischen Bauvorschriften, technischen Bauvorschriften,
8. von den für Mittelstand und Arbeit zuständigen Ministern, für die 8. von den für Mittelstand und Arbeit zuständigen Ministern, für die
Berufsausbildung der in Artikel 3 erwähnten Personen, Berufsausbildung der in Artikel 3 erwähnten Personen,
9. von dem für Landesverteidigung zuständigen Minister, für jegliche 9. von dem für Landesverteidigung zuständigen Minister, für jegliche
Massnahme zur Vermeidung oder Bekämpfung von Lärm aus Gebäuden, Massnahme zur Vermeidung oder Bekämpfung von Lärm aus Gebäuden,
Einrichtungen, Geräten oder Fahrzeugen, die der Militärbehörde Einrichtungen, Geräten oder Fahrzeugen, die der Militärbehörde
unterstehen. unterstehen.
Erlasse, die nicht in die Zuständigkeit der in den Nummern 1 bis 9 Erlasse, die nicht in die Zuständigkeit der in den Nummern 1 bis 9
erwähnten Minister fallen, werden von dem für Volksgesundheit und erwähnten Minister fallen, werden von dem für Volksgesundheit und
Umwelt zuständigen Minister vorgeschlagen. Umwelt zuständigen Minister vorgeschlagen.
Unter besonderen Umständen ist allein der für Landesverteidigung Unter besonderen Umständen ist allein der für Landesverteidigung
zuständige Minister befugt für jegliche Massnahme zur Verhinderung zuständige Minister befugt für jegliche Massnahme zur Verhinderung
oder Bekämpfung von Lärm aus Gebäuden, Einrichtungen, Geräten oder oder Bekämpfung von Lärm aus Gebäuden, Einrichtungen, Geräten oder
Fahrzeugen, die der Militärbehörde unterstehen. Fahrzeugen, die der Militärbehörde unterstehen.
Art. 5 - Der für Volksgesundheit und Umwelt zuständige Minister ist Art. 5 - Der für Volksgesundheit und Umwelt zuständige Minister ist
mit der Koordinierung der Massnahmen der an der Lärmbekämpfung mit der Koordinierung der Massnahmen der an der Lärmbekämpfung
beteiligten Behörden beauftragt, insbesondere in Zusammenhang mit: beteiligten Behörden beauftragt, insbesondere in Zusammenhang mit:
1. Untersuchungen über die Auswirkungen von Lärm auf die Gesundheit, 1. Untersuchungen über die Auswirkungen von Lärm auf die Gesundheit,
das Verhalten und das Wohlbefinden des Menschen, das Verhalten und das Wohlbefinden des Menschen,
2. der Suche nach effizienten Mitteln zur Lärmbekämpfung, 2. der Suche nach effizienten Mitteln zur Lärmbekämpfung,
Die oben vorgesehenen Aufträge werden in Zusammenarbeit mit Personen Die oben vorgesehenen Aufträge werden in Zusammenarbeit mit Personen
und öffentlichen oder privaten Laboren beziehungsweise Einrichtungen und öffentlichen oder privaten Laboren beziehungsweise Einrichtungen
ausgeführt, die zu diesem Zweck von dem für Volksgesundheit und Umwelt ausgeführt, die zu diesem Zweck von dem für Volksgesundheit und Umwelt
zuständigen Minister zugelassen worden sind. zuständigen Minister zugelassen worden sind.
Diese Personen, Labore oder Einrichtungen teilen dem Ministerium der Diese Personen, Labore oder Einrichtungen teilen dem Ministerium der
Volksgesundheit, der Umwelt und der Familie die Ergebnisse ihrer Volksgesundheit, der Umwelt und der Familie die Ergebnisse ihrer
Untersuchungen und Nachforschungen mit. Untersuchungen und Nachforschungen mit.
Art. 6 - Der für Volksgesundheit und Umwelt zuständige Minister kann Art. 6 - Der für Volksgesundheit und Umwelt zuständige Minister kann
die Erziehung der Bevölkerung in Bezug auf Lärmprobleme und die Mittel die Erziehung der Bevölkerung in Bezug auf Lärmprobleme und die Mittel
zur Vermeidung und Bekämpfung von Lärm fördern. zur Vermeidung und Bekämpfung von Lärm fördern.
Er kann darüber hinaus den für das nationale Unterrichtswesen Er kann darüber hinaus den für das nationale Unterrichtswesen
zuständigen Ministern Vorschläge zur Aufnahme dieser Themen in die zuständigen Ministern Vorschläge zur Aufnahme dieser Themen in die
Lehrprogramme vorlegen. Lehrprogramme vorlegen.
Der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehene Auftrag kann von Der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehene Auftrag kann von
Privateinrichtungen ausgeführt werden, die zu diesem Zweck von dem für Privateinrichtungen ausgeführt werden, die zu diesem Zweck von dem für
Volksgesundheit und Umwelt zuständigen Minister zugelassen sein Volksgesundheit und Umwelt zuständigen Minister zugelassen sein
müssen. müssen.
Art. 7 - Der für Volksgesundheit und Umwelt zuständige Minister kann Art. 7 - Der für Volksgesundheit und Umwelt zuständige Minister kann
Personen und öffentliche oder private Labore beziehungsweise Personen und öffentliche oder private Labore beziehungsweise
Einrichtungen zulassen, die beauftragt werden, Geräte oder Einrichtungen zulassen, die beauftragt werden, Geräte oder
Vorrichtungen zu testen oder zu prüfen, die Lärm verursachen können Vorrichtungen zu testen oder zu prüfen, die Lärm verursachen können
oder die zur Lärmminderung, Lärmdämmung, Lärmmessung oder Vermeidung oder die zur Lärmminderung, Lärmdämmung, Lärmmessung oder Vermeidung
der Nachteile von Lärm bestimmt sind. der Nachteile von Lärm bestimmt sind.
Art. 8 - Der König bestimmt die Bedingungen und das Verfahren zur Art. 8 - Der König bestimmt die Bedingungen und das Verfahren zur
Zulassung der in den Artikeln 5, 6 und 7 erwähnten Personen, Laboren Zulassung der in den Artikeln 5, 6 und 7 erwähnten Personen, Laboren
beziehungsweise Einrichtungen. beziehungsweise Einrichtungen.
Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere
werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine
Ausführungserlasse von den Bediensteten ermittelt und festgestellt, Ausführungserlasse von den Bediensteten ermittelt und festgestellt,
die vom König bestimmt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen des die vom König bestimmt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen des
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zu überwachen. Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zu überwachen.
Die von diesen Bediensteten aufgenommenen Protokolle haben bis zum Die von diesen Bediensteten aufgenommenen Protokolle haben bis zum
Beweis des Gegenteils Beweiskraft für darin festgestellte Fakten in Beweis des Gegenteils Beweiskraft für darin festgestellte Fakten in
Form von Daten, die nicht nur mit den in Artikel 7 erwähnten Form von Daten, die nicht nur mit den in Artikel 7 erwähnten
Messgeräten, sondern auch durch jedes andere rechtliche Mittel Messgeräten, sondern auch durch jedes andere rechtliche Mittel
ermittelt werden. Binnen sieben Tagen nach der Feststellung wird den ermittelt werden. Binnen sieben Tagen nach der Feststellung wird den
Zuwiderhandelnden eine Kopie der Protokolle notifiziert. Zuwiderhandelnden eine Kopie der Protokolle notifiziert.
§ 2 - Die in Anwendung des vorliegenden Artikels bestimmten § 2 - Die in Anwendung des vorliegenden Artikels bestimmten
Bediensteten dürfen Tag und Nacht sämtliche Einrichtungen, mit Bediensteten dürfen Tag und Nacht sämtliche Einrichtungen, mit
Ausnahme jedoch der Wohnräume, betreten, sofern sie Gründe zur Annahme Ausnahme jedoch der Wohnräume, betreten, sofern sie Gründe zur Annahme
haben, dass dort ein Verstoss gegen das Gesetz oder die Erlasse über haben, dass dort ein Verstoss gegen das Gesetz oder die Erlasse über
die Lärmbekämpfung begangen wird. die Lärmbekämpfung begangen wird.
Gibt es genügend Hinweise, die vermuten lassen, dass der Lärm seinen Gibt es genügend Hinweise, die vermuten lassen, dass der Lärm seinen
Ursprung in den Wohnräumen hat, kann eine Haussuchung zwischen fünf Ursprung in den Wohnräumen hat, kann eine Haussuchung zwischen fünf
Uhr morgens und neun Uhr abends von zwei Bediensteten durchgeführt Uhr morgens und neun Uhr abends von zwei Bediensteten durchgeführt
werden, die im Besitz einer vom Richter am Polizeigericht erteilten, werden, die im Besitz einer vom Richter am Polizeigericht erteilten,
mit Gründen versehenen Ermächtigung sind. mit Gründen versehenen Ermächtigung sind.
Art. 10 - Die gemäss Artikel 9 § 1 bestimmten Bediensteten können die Art. 10 - Die gemäss Artikel 9 § 1 bestimmten Bediensteten können die
Geräte und Vorrichtungen, die Lärm verursachen können oder die zur Geräte und Vorrichtungen, die Lärm verursachen können oder die zur
Lärmminderung, Lärmdämmung oder Vermeidung der Nachteile von Lärm Lärmminderung, Lärmdämmung oder Vermeidung der Nachteile von Lärm
bestimmt sind, in Anwesenheit des Betreffenden oder nach bestimmt sind, in Anwesenheit des Betreffenden oder nach
ordnungsgemässer Vorladung desselben testen oder von den aufgrund von ordnungsgemässer Vorladung desselben testen oder von den aufgrund von
Artikel 7 zugelassenen Personen, öffentlichen oder privaten Laboren Artikel 7 zugelassenen Personen, öffentlichen oder privaten Laboren
beziehungsweise Einrichtungen testen lassen. beziehungsweise Einrichtungen testen lassen.
Diese Bediensteten können die Benutzung von Geräten und Vorrichtungen, Diese Bediensteten können die Benutzung von Geräten und Vorrichtungen,
die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer Eigenschaften nicht die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer Eigenschaften nicht
gemäss den Ausführungserlassen des vorliegenden Gesetzes gemäss den Ausführungserlassen des vorliegenden Gesetzes
funktionieren, vorläufig verbieten, diese Geräte und Vorrichtungen funktionieren, vorläufig verbieten, diese Geräte und Vorrichtungen
versiegeln und diesbezüglich alle dringenden Massnahmen ergreifen, die versiegeln und diesbezüglich alle dringenden Massnahmen ergreifen, die
sich unter den gegebenen Umständen im Interesse der Bevölkerung und sich unter den gegebenen Umständen im Interesse der Bevölkerung und
der Volksgesundheit als notwendig erweisen. der Volksgesundheit als notwendig erweisen.
Diese Massnahmen sind nach Ablauf einer Frist von acht Tagen nicht Diese Massnahmen sind nach Ablauf einer Frist von acht Tagen nicht
mehr wirksam, wenn sie innerhalb dieser Frist nach vorheriger Anhörung mehr wirksam, wenn sie innerhalb dieser Frist nach vorheriger Anhörung
oder Vorladung der Benutzer nicht von dem leitenden Beamten der oder Vorladung der Benutzer nicht von dem leitenden Beamten der
Verwaltung, zu der der Beamte, der die Massnahmen ergriffen hat, Verwaltung, zu der der Beamte, der die Massnahmen ergriffen hat,
gehört, ratifiziert worden sind. gehört, ratifiziert worden sind.
Die Ratifizierungsbeschlüsse werden den Benutzern der Geräte Die Ratifizierungsbeschlüsse werden den Benutzern der Geräte
beziehungsweise Vorrichtungen unverzüglich per Einschreiben beziehungsweise Vorrichtungen unverzüglich per Einschreiben
notifiziert. notifiziert.
Gegen die Ratifizierungsbeschlüsse kann jeder Interessehabende Gegen die Ratifizierungsbeschlüsse kann jeder Interessehabende
Widerspruch vor dem König einlegen. Der König bestimmt die Modalitäten Widerspruch vor dem König einlegen. Der König bestimmt die Modalitäten
für diesen Widerspruch; dieser hat keine aufschiebende Wirkung. für diesen Widerspruch; dieser hat keine aufschiebende Wirkung.
Diese Bediensteten können zur Ausführung ihres Auftrags den Beistand Diese Bediensteten können zur Ausführung ihres Auftrags den Beistand
der Gemeindebehörde anfordern. der Gemeindebehörde anfordern.
Art. 11 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch Art. 11 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch
vorgesehenen Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis vorgesehenen Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis
zu sechs Monaten und mit einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu zu sechs Monaten und mit einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu
fünftausend [Euro] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft: fünftausend [Euro] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft:
1. wer Geräte oder Vorrichtungen besitzt, die wegen Fahrlässigkeit 1. wer Geräte oder Vorrichtungen besitzt, die wegen Fahrlässigkeit
oder mangelnder Voraussicht seinerseits eine vom König verbotene Form oder mangelnder Voraussicht seinerseits eine vom König verbotene Form
von Lärm verursacht haben, von Lärm verursacht haben,
2. wer gegen die Bestimmungen der in Ausführung des vorliegenden 2. wer gegen die Bestimmungen der in Ausführung des vorliegenden
Gesetzes ergangenen Königlichen Erlasse verstösst, Gesetzes ergangenen Königlichen Erlasse verstösst,
3. wer die Besichtigungen, Tests oder Messungen, die in Artikel 10 3. wer die Besichtigungen, Tests oder Messungen, die in Artikel 10
vorgesehen sind, verweigert oder sich ihnen widersetzt. vorgesehen sind, verweigert oder sich ihnen widersetzt.
Die Strafen können verdoppelt werden und die Mindeststrafen werden in Die Strafen können verdoppelt werden und die Mindeststrafen werden in
jedem Fall verdoppelt, wenn derjenige, der aufgrund eines Verstosses jedem Fall verdoppelt, wenn derjenige, der aufgrund eines Verstosses
gegen die Bestimmungen des vorliegenden Artikels verurteilt worden gegen die Bestimmungen des vorliegenden Artikels verurteilt worden
ist, binnen zwei Jahren nach dieser Verurteilung erneut gegen die ist, binnen zwei Jahren nach dieser Verurteilung erneut gegen die
betreffende Bestimmung verstösst. betreffende Bestimmung verstösst.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich
Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden
Gesetz erwähnten Straftaten. Gesetz erwähnten Straftaten.
[Art. 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. [Art. 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G.
vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juni 2000)] vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juni 2000)]
Art. 12 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Bestimmungen Art. 12 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Bestimmungen
des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die Sicherheit des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die Sicherheit
der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche Zuträglichkeit der der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche Zuträglichkeit der
Arbeit und der Arbeitsplätze. Arbeit und der Arbeitsplätze.
Die Bestimmungen von Artikel 4 sind weder anwendbar auf die aufgrund Die Bestimmungen von Artikel 4 sind weder anwendbar auf die aufgrund
des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die Sicherheit des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die Sicherheit
der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche Zuträglichkeit der der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche Zuträglichkeit der
Arbeit und der Arbeitsplätze ergangenen Königlichen Erlasse noch auf Arbeit und der Arbeitsplätze ergangenen Königlichen Erlasse noch auf
die aufgrund der Ordnung über gefährliche, gesundheitsgefährdende und die aufgrund der Ordnung über gefährliche, gesundheitsgefährdende und
lästige Betriebe oder der Ordnung über Dampfanlagen oder der lästige Betriebe oder der Ordnung über Dampfanlagen oder der
Allgemeinen Ordnung für den Schutz der Bevölkerung und der Arbeiter Allgemeinen Ordnung für den Schutz der Bevölkerung und der Arbeiter
gegen die Gefahren der ionisierenden Strahlungen ergangenen besonderen gegen die Gefahren der ionisierenden Strahlungen ergangenen besonderen
Genehmigungserlasse. Genehmigungserlasse.
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Befugnisse, die Art. 13 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Befugnisse, die
die dezentralisierten Behörden in diesem Bereich aufgrund der Dekrete die dezentralisierten Behörden in diesem Bereich aufgrund der Dekrete
vom 14. Dezember 1789 und 16.-24. August 1790 sowie anderer geltender vom 14. Dezember 1789 und 16.-24. August 1790 sowie anderer geltender
Gesetze besitzen. Gesetze besitzen.
Art. 14 - Die Königlichen Erlasse in Sachen Lärm, die am Datum des Art. 14 - Die Königlichen Erlasse in Sachen Lärm, die am Datum des
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes anwendbar sind, bleiben bis Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes anwendbar sind, bleiben bis
zum Datum ihrer Aufhebung wirksam. zum Datum ihrer Aufhebung wirksam.
Bis zu diesem Datum werden die Verstösse gegen diese Bestimmungen auf Bis zu diesem Datum werden die Verstösse gegen diese Bestimmungen auf
der Grundlage der Gesetzesbestimmungen, deren Ausführung sie der Grundlage der Gesetzesbestimmungen, deren Ausführung sie
gewährten, ermittelt, verfolgt und geahndet. gewährten, ermittelt, verfolgt und geahndet.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Bormes (Frankreich), den 18. Juli 1973 Gegeben zu Bormes (Frankreich), den 18. Juli 1973
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit und der Umwelt Der Minister der Volksgesundheit und der Umwelt
J. DE SAEGER J. DE SAEGER
Der Minister der Wallonischen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und Der Minister der Wallonischen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und
der Umwelt beigeordnet der Umwelt beigeordnet
J.-P. GRAFE J.-P. GRAFE
Der Staatssekretär für die Familie, dem Minister der Volksgesundheit Der Staatssekretär für die Familie, dem Minister der Volksgesundheit
beigeordnet beigeordnet
M. VERLACKT-GEVAERT M. VERLACKT-GEVAERT
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
H. VANDERPOORTEN H. VANDERPOORTEN
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