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Meertalige weergave van Wet van 18/02/2018
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Wet houdende diverse bepalingen inzake aanvullende pensioenen en tot instelling van een aanvullend pensioen voor de zelfstandigen actief als natuurlijk persoon, voor de meewerkende echtgenoten en voor de zelfstandige helpers. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant des dispositions diverses en matière de pensions complémentaires et instaurant une pension complémentaire pour les travailleurs indépendants personnes physiques, pour les conjoints aidants et pour les aidants indépendants. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 FEBRUARI 2018. - Wet houdende diverse bepalingen inzake aanvullende pensioenen en tot instelling van een aanvullend pensioen voor de zelfstandigen actief als natuurlijk persoon, voor de meewerkende echtgenoten en voor de zelfstandige helpers. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 52 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 FEVRIER 2018. - Loi portant des dispositions diverses en matière de pensions complémentaires et instaurant une pension complémentaire pour les travailleurs indépendants personnes physiques, pour les conjoints aidants et pour les aidants indépendants. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 66 van de wet van 18 februari 2018 houdende diverse bepalingen articles 52 à 66 de la loi du 18 février 2018 portant des dispositions
inzake aanvullende pensioenen en tot instelling van een aanvullend diverses en matière de pensions complémentaires et instaurant une
pensioen voor de zelfstandigen actief als natuurlijk persoon, voor de pension complémentaire pour les travailleurs indépendants personnes
meewerkende echtgenoten en voor de zelfstandige helpers (Belgisch physiques, pour les conjoints aidants et pour les aidants indépendants
Staatsblad van 30 maart 2018). (Moniteur belge du 30 mars 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
18. FEBRUAR 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 18. FEBRUAR 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich ergänzende Altersversorgung und zur Einführung einer Bereich ergänzende Altersversorgung und zur Einführung einer
ergänzenden Altersversorgung für als natürliche Person tätige ergänzenden Altersversorgung für als natürliche Person tätige
Selbständige, mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer Selbständige, mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL IV - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 TITEL IV - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 52 - In Artikel 17 § 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzbuches Art. 52 - In Artikel 17 § 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzbuches
1992, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert
durch die Gesetze vom 28. April 2003 und 27. Dezember 2005, werden die durch die Gesetze vom 28. April 2003 und 27. Dezember 2005, werden die
Wörter "Artikel 34 § 1 Nr. 2bis" durch die Wörter "Artikel 34 § 1 Nr. Wörter "Artikel 34 § 1 Nr. 2bis" durch die Wörter "Artikel 34 § 1 Nr.
2bis und 2ter" ersetzt. 2bis und 2ter" ersetzt.
Art. 53 - In Artikel 34 § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch Art. 53 - In Artikel 34 § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch
die Gesetze vom 28. Dezember 1992, 17. Mai 2000, 19. Juli 2000, 24. die Gesetze vom 28. Dezember 1992, 17. Mai 2000, 19. Juli 2000, 24.
Dezember 2002, 28. April 2003, 27. Dezember 2004, 8. Mai 2014 und 25. Dezember 2002, 28. April 2003, 27. Dezember 2004, 8. Mai 2014 und 25.
Dezember 2017, wird eine Nummer 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: Dezember 2017, wird eine Nummer 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"2ter. ergänzende Pensionen der Selbständigen wie in Titel II des "2ter. ergänzende Pensionen der Selbständigen wie in Titel II des
Gesetzes vom 18. Februar 2018 zur Festlegung verschiedener Gesetzes vom 18. Februar 2018 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung und zur Einführung Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung und zur Einführung
einer ergänzenden Altersversorgung für als natürliche Person tätige einer ergänzenden Altersversorgung für als natürliche Person tätige
Selbständige, mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer Selbständige, mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer
erwähnt,". erwähnt,".
Art. 54 - In Artikel 39 § 2 Nr. 2 Buchstabe d) desselben Gesetzbuches, Art. 54 - In Artikel 39 § 2 Nr. 2 Buchstabe d) desselben Gesetzbuches,
ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter
"Artikel 1451 Nr. 1" durch die Wörter "Artikel 1451 Nr. 1 oder 1bis" "Artikel 1451 Nr. 1" durch die Wörter "Artikel 1451 Nr. 1 oder 1bis"
ersetzt. ersetzt.
Art. 55 - In Artikel 59 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 55 - In Artikel 59 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 28. April 2003, werden im ersten Gedankenstrich durch das Gesetz vom 28. April 2003, werden im ersten Gedankenstrich
die Wörter "oder in Artikel 1453" durch die Wörter ", in Artikel 1453 die Wörter "oder in Artikel 1453" durch die Wörter ", in Artikel 1453
oder in Artikel 1453/1" ersetzt. oder in Artikel 1453/1" ersetzt.
Art. 56 - In Artikel 1451 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 56 - In Artikel 1451 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 17.
November 1998, 25. Januar 1999, 17. Mai 2000, 24. Dezember 2002, 28. November 1998, 25. Januar 1999, 17. Mai 2000, 24. Dezember 2002, 28.
April 2003, 27. Dezember 2004, 27. Dezember 2005, 27. Dezember 2006 April 2003, 27. Dezember 2004, 27. Dezember 2005, 27. Dezember 2006
und 8. Mai 2014, wird eine Nummer 1bis mit folgendem Wortlaut und 8. Mai 2014, wird eine Nummer 1bis mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"1bis. als Beiträge und Prämien für eine in Artikel 34 § 1 Nr. 2ter "1bis. als Beiträge und Prämien für eine in Artikel 34 § 1 Nr. 2ter
erwähnte ergänzende Pension,". erwähnte ergänzende Pension,".
Art. 57 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2bis Art. 57 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2bis
desselben Gesetzbuches wird eine Unterteilung B/1 mit folgender desselben Gesetzbuches wird eine Unterteilung B/1 mit folgender
Überschrift eingefügt: Überschrift eingefügt:
"B/1 - Für eine ergänzende Pension für Selbständige gezahlte Beiträge "B/1 - Für eine ergänzende Pension für Selbständige gezahlte Beiträge
und Prämien". und Prämien".
Art. 58 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2bis Art. 58 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2bis
Unterteilung B/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 57, Unterteilung B/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 57,
wird ein Artikel 1453/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 1453/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1453/1 - § 1 - In Artikel 1451 Nr. 1bis erwähnte Beiträge und "Art. 1453/1 - § 1 - In Artikel 1451 Nr. 1bis erwähnte Beiträge und
Prämien werden unter folgenden Bedingungen und in folgenden Grenzen Prämien werden unter folgenden Bedingungen und in folgenden Grenzen
für eine Steuerermäßigung berücksichtigt: für eine Steuerermäßigung berücksichtigt:
1. Die Beiträge und Prämien werden definitiv an ein 1. Die Beiträge und Prämien werden definitiv an ein
Versicherungsunternehmen oder eine Einrichtung der betrieblichen Versicherungsunternehmen oder eine Einrichtung der betrieblichen
Altersversorgung, das/die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Altersversorgung, das/die in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums ansässig ist, gezahlt. Wirtschaftsraums ansässig ist, gezahlt.
2. Die in Jahresrenten ausgedrückten und auf der Grundlage einer 2. Die in Jahresrenten ausgedrückten und auf der Grundlage einer
normalen Berufstätigkeitsdauer von 40 Jahren berechneten gesetzlichen normalen Berufstätigkeitsdauer von 40 Jahren berechneten gesetzlichen
und außergesetzlichen Leistungen bei Versetzung in den Ruhestand und außergesetzlichen Leistungen bei Versetzung in den Ruhestand
übersteigen nicht 80 Prozent des Referenzeinkommens. Eine Indexierung übersteigen nicht 80 Prozent des Referenzeinkommens. Eine Indexierung
der Renten ist erlaubt. der Renten ist erlaubt.
3. Der Steuerpflichtige hält Belege zur Verfügung der Verwaltung, die 3. Der Steuerpflichtige hält Belege zur Verfügung der Verwaltung, die
die Feststellung von Echtheit und Betrag der Zahlungen und Einhaltung die Feststellung von Echtheit und Betrag der Zahlungen und Einhaltung
der in Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen und Grenzen ermöglichen. der in Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen und Grenzen ermöglichen.
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2: Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2:
1. entspricht das Referenzeinkommen dem Durchschnittswert der in den 1. entspricht das Referenzeinkommen dem Durchschnittswert der in den
Artikeln 23 § 1 Nr. 1 und 2 und 30 Nr. 3 erwähnten Einkünfte des Artikeln 23 § 1 Nr. 1 und 2 und 30 Nr. 3 erwähnten Einkünfte des
Steuerpflichtigen der drei vorhergehenden Besteuerungszeiträume, mit Steuerpflichtigen der drei vorhergehenden Besteuerungszeiträume, mit
Ausnahme der Mehrwerte, nach Abzug der Werbungskosten, die nicht in Ausnahme der Mehrwerte, nach Abzug der Werbungskosten, die nicht in
Artikel 52 Nr. 7 und 7bis erwähnt sind. Die in Artikel 23 § 1 Nr. 2 Artikel 52 Nr. 7 und 7bis erwähnt sind. Die in Artikel 23 § 1 Nr. 2
erwähnten Einkünfte, die sich nicht auf eine Tätigkeit als erwähnten Einkünfte, die sich nicht auf eine Tätigkeit als
Selbständiger im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes vom 18. Selbständiger im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes vom 18.
Februar 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Februar 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich
ergänzende Altersversorgung und zur Einführung einer ergänzenden ergänzende Altersversorgung und zur Einführung einer ergänzenden
Altersversorgung für als natürliche Person tätige Selbständige, Altersversorgung für als natürliche Person tätige Selbständige,
mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer beziehen, werden mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer beziehen, werden
hierbei nicht berücksichtigt, hierbei nicht berücksichtigt,
2. werden, um die Einhaltung der darin erwähnten Grenzen für 2. werden, um die Einhaltung der darin erwähnten Grenzen für
Leistungen, die in Kapitalform ausgezahlt werden, zu überprüfen, diese Leistungen, die in Kapitalform ausgezahlt werden, zu überprüfen, diese
Leistungen in Renten umgewandelt anhand der Angaben in einer vom König Leistungen in Renten umgewandelt anhand der Angaben in einer vom König
festgelegten Tabelle, in der - ohne die Übertragbarkeit oder die festgelegten Tabelle, in der - ohne die Übertragbarkeit oder die
Indexierung aufgeschobener Renten innerhalb der Grenze von 2 Prozent Indexierung aufgeschobener Renten innerhalb der Grenze von 2 Prozent
pro Jahr ab Einsetzen dieser Renten zu berücksichtigen - für die pro Jahr ab Einsetzen dieser Renten zu berücksichtigen - für die
verschiedenen Alter bei Einsetzen der Rente das Kapital angegeben ist, verschiedenen Alter bei Einsetzen der Rente das Kapital angegeben ist,
das einschließlich Gewinnbeteiligungen für die Zahlung in Zwölfteln das einschließlich Gewinnbeteiligungen für die Zahlung in Zwölfteln
und bei Fälligkeit einer Jahresrente von 1 EUR als notwendig gilt. Bei und bei Fälligkeit einer Jahresrente von 1 EUR als notwendig gilt. Bei
Bedarf dürfen die Angaben der Tabelle angepasst werden, damit die Bedarf dürfen die Angaben der Tabelle angepasst werden, damit die
Übertragbarkeit oder die Indexierung aufgeschobener Renten innerhalb Übertragbarkeit oder die Indexierung aufgeschobener Renten innerhalb
der Grenze von 2 Prozent pro Jahr ab Einsetzen dieser Rente der Grenze von 2 Prozent pro Jahr ab Einsetzen dieser Rente
berücksichtigt wird, berücksichtigt wird,
3. wird die Grenze von 80 Prozent unter Berücksichtigung des 3. wird die Grenze von 80 Prozent unter Berücksichtigung des
Gesamtbetrags der gesetzlichen Pensionen und der in Jahresrenten Gesamtbetrags der gesetzlichen Pensionen und der in Jahresrenten
ausgedrückten außergesetzlichen Pensionen beurteilt, darunter die ausgedrückten außergesetzlichen Pensionen beurteilt, darunter die
außergesetzliche Pension, die anhand der in Artikel 52 Nr. 7bis außergesetzliche Pension, die anhand der in Artikel 52 Nr. 7bis
erwähnten Beiträge gebildet wird und für die Jahre der Berufstätigkeit erwähnten Beiträge gebildet wird und für die Jahre der Berufstätigkeit
gezahlt wird, die gemäß Nr. 4 im Zähler des Laufbahnbruchs gezahlt wird, die gemäß Nr. 4 im Zähler des Laufbahnbruchs
berücksichtigt werden. Leistungen, die aus Pensionssparen und aus berücksichtigt werden. Leistungen, die aus Pensionssparen und aus
individuellen Lebensversicherungsverträgen hervorgehen, die nicht in individuellen Lebensversicherungsverträgen hervorgehen, die nicht in
Ausführung einer individuellen ergänzenden Pensionsvereinbarung in Ausführung einer individuellen ergänzenden Pensionsvereinbarung in
Bezug auf eine Ruhestands- und/oder Hinterbliebenenpension geschlossen Bezug auf eine Ruhestands- und/oder Hinterbliebenenpension geschlossen
werden, werden nicht berücksichtigt, werden, werden nicht berücksichtigt,
4. werden für die Berechnung der Rente auf der Grundlage der 4. werden für die Berechnung der Rente auf der Grundlage der
Berufstätigkeitsdauer 80 Prozent des Referenzeinkommens mit einem Berufstätigkeitsdauer 80 Prozent des Referenzeinkommens mit einem
Bruch multipliziert, der als Zähler die Anzahl tatsächlich geleisteter Bruch multipliziert, der als Zähler die Anzahl tatsächlich geleisteter
Jahre hat, während deren eine Berufstätigkeit als Selbständiger im Jahre hat, während deren eine Berufstätigkeit als Selbständiger im
Sinne von Artikel 2 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes vom 18. Februar 2018 zur Sinne von Artikel 2 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes vom 18. Februar 2018 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende
Altersversorgung und zur Einführung einer ergänzenden Altersversorgung Altersversorgung und zur Einführung einer ergänzenden Altersversorgung
für als natürliche Person tätige Selbständige, mithelfende Ehepartner für als natürliche Person tätige Selbständige, mithelfende Ehepartner
und selbständige Helfer ab dem Quartal des Abschlusses des und selbständige Helfer ab dem Quartal des Abschlusses des
Pensionsabkommens ausgeübt worden ist, gegebenenfalls erhöht um Pensionsabkommens ausgeübt worden ist, gegebenenfalls erhöht um
höchstens 10 Jahre Berufstätigkeit, die ab dem 1. Januar 2018 vor höchstens 10 Jahre Berufstätigkeit, die ab dem 1. Januar 2018 vor
Abschluss des Pensionsabkommens tatsächlich geleistet worden sind, und Abschluss des Pensionsabkommens tatsächlich geleistet worden sind, und
um die Anzahl Jahre der Berufstätigkeit, die bis zum Ruhestandsalter um die Anzahl Jahre der Berufstätigkeit, die bis zum Ruhestandsalter
noch auszuüben sind, und als Nenner 40 Jahre, noch auszuüben sind, und als Nenner 40 Jahre,
5. können die Leistungen, die ab dem 1. Januar 2018 vor dem Quartal 5. können die Leistungen, die ab dem 1. Januar 2018 vor dem Quartal
des Abschlusses des Pensionsabkommens bereits geleisteten Jahren der des Abschlusses des Pensionsabkommens bereits geleisteten Jahren der
Berufstätigkeit entsprechen, die im Zähler des Laufbahnbruchs Berufstätigkeit entsprechen, die im Zähler des Laufbahnbruchs
berücksichtigt werden, in der Form eines oder mehrerer Beiträge oder berücksichtigt werden, in der Form eines oder mehrerer Beiträge oder
einer oder mehrerer Prämien finanziert werden, einer oder mehrerer Prämien finanziert werden,
6. darf der in dem Pensionsabkommen vorgesehene Koeffizient der 6. darf der in dem Pensionsabkommen vorgesehene Koeffizient der
Übertragbarkeit von Leistungen zugunsten des hinterbliebenen Übertragbarkeit von Leistungen zugunsten des hinterbliebenen
Ehepartners 80 Prozent nicht übersteigen, Ehepartners 80 Prozent nicht übersteigen,
7. kommen die Beiträge und Prämien nur für die Steuerermäßigung in 7. kommen die Beiträge und Prämien nur für die Steuerermäßigung in
Betracht, sofern sie die aufgrund des Pensionsabkommens zu zahlenden Betracht, sofern sie die aufgrund des Pensionsabkommens zu zahlenden
Beträge pro Jahr nicht übersteigen. Beträge pro Jahr nicht übersteigen.
Wenn der Steuerpflichtige erst im Laufe eines der drei vorhergehenden Wenn der Steuerpflichtige erst im Laufe eines der drei vorhergehenden
Besteuerungszeiträume die in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Einkünfte Besteuerungszeiträume die in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Einkünfte
erzielt hat, entspricht das Referenzeinkommen den zu erzielt hat, entspricht das Referenzeinkommen den zu
berücksichtigenden Einkünften, die in diesem Besteuerungszeitraum berücksichtigenden Einkünften, die in diesem Besteuerungszeitraum
erzielt worden sind. Wenn der Steuerpflichtige erst im Laufe zweier erzielt worden sind. Wenn der Steuerpflichtige erst im Laufe zweier
der drei vorhergehenden Besteuerungszeiträume die in Absatz 2 Nr. 1 der drei vorhergehenden Besteuerungszeiträume die in Absatz 2 Nr. 1
erwähnten Einkünfte erzielt hat, entspricht das Referenzeinkommen dem erwähnten Einkünfte erzielt hat, entspricht das Referenzeinkommen dem
Durchschnittswert der zu berücksichtigenden Einkünfte, die in diesen Durchschnittswert der zu berücksichtigenden Einkünfte, die in diesen
beiden Besteuerungszeiträumen erzielt worden sind. Wenn der beiden Besteuerungszeiträumen erzielt worden sind. Wenn der
Steuerpflichtige im Laufe keines der drei vorhergehenden Steuerpflichtige im Laufe keines der drei vorhergehenden
Besteuerungszeiträume die in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Einkünfte Besteuerungszeiträume die in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Einkünfte
erzielt hat, wird das Referenzeinkommen auf der Grundlage der zu erzielt hat, wird das Referenzeinkommen auf der Grundlage der zu
berücksichtigenden Einkünfte bestimmt, die in dem Besteuerungszeitraum berücksichtigenden Einkünfte bestimmt, die in dem Besteuerungszeitraum
selbst erzielt worden sind. selbst erzielt worden sind.
§ 2 - Leistungsvorschüsse, Verpfändungen von Pensionsansprüchen als § 2 - Leistungsvorschüsse, Verpfändungen von Pensionsansprüchen als
Sicherheit für eine Anleihe und die Verwendung des Rückkaufswertes zur Sicherheit für eine Anleihe und die Verwendung des Rückkaufswertes zur
Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe beeinträchtigen den aufgrund Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe beeinträchtigen den aufgrund
von § 1 Absatz 1 Nr. 1 erforderlichen definitiven Charakter der von § 1 Absatz 1 Nr. 1 erforderlichen definitiven Charakter der
Zahlung der Beiträge und Prämien nicht, wenn sie bewilligt werden, um Zahlung der Beiträge und Prämien nicht, wenn sie bewilligt werden, um
es einem Selbständigen zu ermöglichen, in einem Mitgliedstaat des es einem Selbständigen zu ermöglichen, in einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums gelegene unbewegliche Güter, die in Europäischen Wirtschaftsraums gelegene unbewegliche Güter, die in
Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums steuerpflichtige Einkünfte erzeugen, zu erwerben, zu Wirtschaftsraums steuerpflichtige Einkünfte erzeugen, zu erwerben, zu
bauen, zu verbessern, instandzusetzen oder umzubauen, und sofern die bauen, zu verbessern, instandzusetzen oder umzubauen, und sofern die
Vorschüsse und Anleihen zurückgezahlt werden, sobald vorerwähnte Güter Vorschüsse und Anleihen zurückgezahlt werden, sobald vorerwähnte Güter
nicht mehr Teil des Vermögens des Selbständigen sind. nicht mehr Teil des Vermögens des Selbständigen sind.
Die in Absatz 1 erwähnte Einschränkung muss in dem in Artikel 2 Nr. 7 Die in Absatz 1 erwähnte Einschränkung muss in dem in Artikel 2 Nr. 7
des Gesetzes vom 18. Februar 2018 zur Festlegung verschiedener des Gesetzes vom 18. Februar 2018 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung und zur Einführung Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung und zur Einführung
einer ergänzenden Altersversorgung für als natürliche Person tätige einer ergänzenden Altersversorgung für als natürliche Person tätige
Selbständige, mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer erwähnten Selbständige, mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer erwähnten
Pensionsabkommen eingetragen sein. Pensionsabkommen eingetragen sein.
§ 3 - Der König kann Inhalt und Form der in § 1 Absatz 1 Nr. 3 § 3 - Der König kann Inhalt und Form der in § 1 Absatz 1 Nr. 3
erwähnten Belege und die Modalitäten der Anwendung der erwähnten Belege und die Modalitäten der Anwendung der
Steuerermäßigung festlegen." Steuerermäßigung festlegen."
Art. 59 - In Artikel 1454 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 59 - In Artikel 1454 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden zwischen den Wörtern durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden zwischen den Wörtern
"von Artikel 52 Nr. 7bis" und dem Wort "berücksichtigt" die Wörter "von Artikel 52 Nr. 7bis" und dem Wort "berücksichtigt" die Wörter
"oder Artikel 1451 Nr. 1bis" eingefügt. "oder Artikel 1451 Nr. 1bis" eingefügt.
Art. 60 - In Artikel 169 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 60 - In Artikel 169 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden zwischen den abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden zwischen den
Wörtern "Artikel 34 § 1 Nr. 2 Absatz 1 Buchstabe a) bis c)" und den Wörtern "Artikel 34 § 1 Nr. 2 Absatz 1 Buchstabe a) bis c)" und den
Wörtern "erwähnten ergänzenden Pension" die Wörter "und Nr. 2ter" Wörtern "erwähnten ergänzenden Pension" die Wörter "und Nr. 2ter"
eingefügt. eingefügt.
Art. 61 - Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 61 - Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 1 wird durch einen Buchstaben j) mit folgendem Wortlaut 1. Nummer 1 wird durch einen Buchstaben j) mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"j) in Nr. 2 Buchstabe c) erwähnte Kapitalien und Rückkaufswerte, wenn "j) in Nr. 2 Buchstabe c) erwähnte Kapitalien und Rückkaufswerte, wenn
sie auf andere Weise ausgezahlt werden,". sie auf andere Weise ausgezahlt werden,".
2. In Nr. 2 wird Buchstabe c) wie folgt wieder aufgenommen: 2. In Nr. 2 wird Buchstabe c) wie folgt wieder aufgenommen:
"c) Kapitalien und Rückkaufswerte, die in Artikel 34 § 1 Nr. 2ter "c) Kapitalien und Rückkaufswerte, die in Artikel 34 § 1 Nr. 2ter
erwähnte Einkünfte bilden, die nicht gemäß Artikel 169 § 1 erwähnte Einkünfte bilden, die nicht gemäß Artikel 169 § 1
steuerpflichtig sind, wenn sie dem Empfänger zu Lebzeiten ausgezahlt steuerpflichtig sind, wenn sie dem Empfänger zu Lebzeiten ausgezahlt
werden ab dem Alter, an dem er die Bedingungen erfüllt, um seine werden ab dem Alter, an dem er die Bedingungen erfüllt, um seine
Ruhestandspension zu erhalten, ob vorzeitig oder nicht, oder Ruhestandspension zu erhalten, ob vorzeitig oder nicht, oder
anlässlich des Todes der Person, deren Rechtsnachfolger er ist,". anlässlich des Todes der Person, deren Rechtsnachfolger er ist,".
Art. 62 - Artikel 243 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 62 - Artikel 243 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert:
a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "Die Artikel 126 bis 129, a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "Die Artikel 126 bis 129,
1451 Nr. 1 und 4, 1452 bis 1453" durch die Wörter "Die Artikel 126 bis 1451 Nr. 1 und 4, 1452 bis 1453" durch die Wörter "Die Artikel 126 bis
129, 1451 Nr. 1, 1bis und 4, 1452 bis 1453/1" ersetzt. 129, 1451 Nr. 1, 1bis und 4, 1452 bis 1453/1" ersetzt.
b) In Nr. 1 werden die Wörter "in Artikel 1451 Nr. 1" durch die Wörter b) In Nr. 1 werden die Wörter "in Artikel 1451 Nr. 1" durch die Wörter
"in Artikel 1451 Nr. 1 und 1bis" ersetzt. "in Artikel 1451 Nr. 1 und 1bis" ersetzt.
Art. 63 - In Artikel 243/1 Nr. 1bis desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 63 - In Artikel 243/1 Nr. 1bis desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016 und ersetzt durch das durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016 und ersetzt durch das
Programmgesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter "in Artikel Programmgesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter "in Artikel
1451 Nr. 1" durch die Wörter "in Artikel 1451 Nr. 1 und 1bis" ersetzt. 1451 Nr. 1" durch die Wörter "in Artikel 1451 Nr. 1 und 1bis" ersetzt.
Art. 64 - In Artikel 244 Nr. 1bis desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 64 - In Artikel 244 Nr. 1bis desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter "in durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter "in
Artikel 1451 Nr. 1" durch die Wörter "in Artikel 1451 Nr. 1 und 1bis" Artikel 1451 Nr. 1" durch die Wörter "in Artikel 1451 Nr. 1 und 1bis"
ersetzt. ersetzt.
Art. 65 - In Artikel 364ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 65 - In Artikel 364ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 28. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz durch das Gesetz vom 28. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz
vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "oder in Artikel 1451 Nr. 1" vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "oder in Artikel 1451 Nr. 1"
durch die Wörter "oder in Artikel 1451 Nr. 1 oder 1bis" ersetzt. durch die Wörter "oder in Artikel 1451 Nr. 1 oder 1bis" ersetzt.
Art. 66 - Vorliegender Titel ist ab dem Steuerjahr 2019 anwendbar. Art. 66 - Vorliegender Titel ist ab dem Steuerjahr 2019 anwendbar.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Februar 2018 Gegeben zu Brüssel, den 18. Februar 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister der Selbständigen Der Minister der Selbständigen
D. DUCARME D. DUCARME
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
D. BACQUELAINE D. BACQUELAINE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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