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Wet houdende diverse bepalingen inzake aanvullende pensioenen en tot instelling van een aanvullend pensioen voor de zelfstandigen actief als natuurlijk persoon, voor de meewerkende echtgenoten en voor de zelfstandige helpers. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions diverses en matière de pensions complémentaires et instaurant une pension complémentaire pour les travailleurs indépendants personnes physiques, pour les conjoints aidants et pour les aidants indépendants. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 FEBRUARI 2018. - Wet houdende diverse bepalingen inzake aanvullende pensioenen en tot instelling van een aanvullend pensioen voor de zelfstandigen actief als natuurlijk persoon, voor de meewerkende echtgenoten en voor de zelfstandige helpers. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 52 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 FEVRIER 2018. - Loi portant des dispositions diverses en matière de pensions complémentaires et instaurant une pension complémentaire pour les travailleurs indépendants personnes physiques, pour les conjoints aidants et pour les aidants indépendants. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
tot 66 van de wet van 18 februari 2018 houdende diverse bepalingen | articles 52 à 66 de la loi du 18 février 2018 portant des dispositions |
inzake aanvullende pensioenen en tot instelling van een aanvullend | diverses en matière de pensions complémentaires et instaurant une |
pensioen voor de zelfstandigen actief als natuurlijk persoon, voor de | pension complémentaire pour les travailleurs indépendants personnes |
meewerkende echtgenoten en voor de zelfstandige helpers (Belgisch | physiques, pour les conjoints aidants et pour les aidants indépendants |
Staatsblad van 30 maart 2018). | (Moniteur belge du 30 mars 2018). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
18. FEBRUAR 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 18. FEBRUAR 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich ergänzende Altersversorgung und zur Einführung einer | Bereich ergänzende Altersversorgung und zur Einführung einer |
ergänzenden Altersversorgung für als natürliche Person tätige | ergänzenden Altersversorgung für als natürliche Person tätige |
Selbständige, mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer | Selbständige, mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL IV - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | TITEL IV - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
Art. 52 - In Artikel 17 § 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzbuches | Art. 52 - In Artikel 17 § 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert | 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert |
durch die Gesetze vom 28. April 2003 und 27. Dezember 2005, werden die | durch die Gesetze vom 28. April 2003 und 27. Dezember 2005, werden die |
Wörter "Artikel 34 § 1 Nr. 2bis" durch die Wörter "Artikel 34 § 1 Nr. | Wörter "Artikel 34 § 1 Nr. 2bis" durch die Wörter "Artikel 34 § 1 Nr. |
2bis und 2ter" ersetzt. | 2bis und 2ter" ersetzt. |
Art. 53 - In Artikel 34 § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch | Art. 53 - In Artikel 34 § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch |
die Gesetze vom 28. Dezember 1992, 17. Mai 2000, 19. Juli 2000, 24. | die Gesetze vom 28. Dezember 1992, 17. Mai 2000, 19. Juli 2000, 24. |
Dezember 2002, 28. April 2003, 27. Dezember 2004, 8. Mai 2014 und 25. | Dezember 2002, 28. April 2003, 27. Dezember 2004, 8. Mai 2014 und 25. |
Dezember 2017, wird eine Nummer 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Dezember 2017, wird eine Nummer 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"2ter. ergänzende Pensionen der Selbständigen wie in Titel II des | "2ter. ergänzende Pensionen der Selbständigen wie in Titel II des |
Gesetzes vom 18. Februar 2018 zur Festlegung verschiedener | Gesetzes vom 18. Februar 2018 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung und zur Einführung | Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung und zur Einführung |
einer ergänzenden Altersversorgung für als natürliche Person tätige | einer ergänzenden Altersversorgung für als natürliche Person tätige |
Selbständige, mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer | Selbständige, mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer |
erwähnt,". | erwähnt,". |
Art. 54 - In Artikel 39 § 2 Nr. 2 Buchstabe d) desselben Gesetzbuches, | Art. 54 - In Artikel 39 § 2 Nr. 2 Buchstabe d) desselben Gesetzbuches, |
ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter | ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter |
"Artikel 1451 Nr. 1" durch die Wörter "Artikel 1451 Nr. 1 oder 1bis" | "Artikel 1451 Nr. 1" durch die Wörter "Artikel 1451 Nr. 1 oder 1bis" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 55 - In Artikel 59 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 55 - In Artikel 59 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 28. April 2003, werden im ersten Gedankenstrich | durch das Gesetz vom 28. April 2003, werden im ersten Gedankenstrich |
die Wörter "oder in Artikel 1453" durch die Wörter ", in Artikel 1453 | die Wörter "oder in Artikel 1453" durch die Wörter ", in Artikel 1453 |
oder in Artikel 1453/1" ersetzt. | oder in Artikel 1453/1" ersetzt. |
Art. 56 - In Artikel 1451 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 56 - In Artikel 1451 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. | Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. |
November 1998, 25. Januar 1999, 17. Mai 2000, 24. Dezember 2002, 28. | November 1998, 25. Januar 1999, 17. Mai 2000, 24. Dezember 2002, 28. |
April 2003, 27. Dezember 2004, 27. Dezember 2005, 27. Dezember 2006 | April 2003, 27. Dezember 2004, 27. Dezember 2005, 27. Dezember 2006 |
und 8. Mai 2014, wird eine Nummer 1bis mit folgendem Wortlaut | und 8. Mai 2014, wird eine Nummer 1bis mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"1bis. als Beiträge und Prämien für eine in Artikel 34 § 1 Nr. 2ter | "1bis. als Beiträge und Prämien für eine in Artikel 34 § 1 Nr. 2ter |
erwähnte ergänzende Pension,". | erwähnte ergänzende Pension,". |
Art. 57 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2bis | Art. 57 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2bis |
desselben Gesetzbuches wird eine Unterteilung B/1 mit folgender | desselben Gesetzbuches wird eine Unterteilung B/1 mit folgender |
Überschrift eingefügt: | Überschrift eingefügt: |
"B/1 - Für eine ergänzende Pension für Selbständige gezahlte Beiträge | "B/1 - Für eine ergänzende Pension für Selbständige gezahlte Beiträge |
und Prämien". | und Prämien". |
Art. 58 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2bis | Art. 58 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2bis |
Unterteilung B/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 57, | Unterteilung B/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 57, |
wird ein Artikel 1453/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 1453/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1453/1 - § 1 - In Artikel 1451 Nr. 1bis erwähnte Beiträge und | "Art. 1453/1 - § 1 - In Artikel 1451 Nr. 1bis erwähnte Beiträge und |
Prämien werden unter folgenden Bedingungen und in folgenden Grenzen | Prämien werden unter folgenden Bedingungen und in folgenden Grenzen |
für eine Steuerermäßigung berücksichtigt: | für eine Steuerermäßigung berücksichtigt: |
1. Die Beiträge und Prämien werden definitiv an ein | 1. Die Beiträge und Prämien werden definitiv an ein |
Versicherungsunternehmen oder eine Einrichtung der betrieblichen | Versicherungsunternehmen oder eine Einrichtung der betrieblichen |
Altersversorgung, das/die in einem Mitgliedstaat des Europäischen | Altersversorgung, das/die in einem Mitgliedstaat des Europäischen |
Wirtschaftsraums ansässig ist, gezahlt. | Wirtschaftsraums ansässig ist, gezahlt. |
2. Die in Jahresrenten ausgedrückten und auf der Grundlage einer | 2. Die in Jahresrenten ausgedrückten und auf der Grundlage einer |
normalen Berufstätigkeitsdauer von 40 Jahren berechneten gesetzlichen | normalen Berufstätigkeitsdauer von 40 Jahren berechneten gesetzlichen |
und außergesetzlichen Leistungen bei Versetzung in den Ruhestand | und außergesetzlichen Leistungen bei Versetzung in den Ruhestand |
übersteigen nicht 80 Prozent des Referenzeinkommens. Eine Indexierung | übersteigen nicht 80 Prozent des Referenzeinkommens. Eine Indexierung |
der Renten ist erlaubt. | der Renten ist erlaubt. |
3. Der Steuerpflichtige hält Belege zur Verfügung der Verwaltung, die | 3. Der Steuerpflichtige hält Belege zur Verfügung der Verwaltung, die |
die Feststellung von Echtheit und Betrag der Zahlungen und Einhaltung | die Feststellung von Echtheit und Betrag der Zahlungen und Einhaltung |
der in Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen und Grenzen ermöglichen. | der in Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen und Grenzen ermöglichen. |
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2: | Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2: |
1. entspricht das Referenzeinkommen dem Durchschnittswert der in den | 1. entspricht das Referenzeinkommen dem Durchschnittswert der in den |
Artikeln 23 § 1 Nr. 1 und 2 und 30 Nr. 3 erwähnten Einkünfte des | Artikeln 23 § 1 Nr. 1 und 2 und 30 Nr. 3 erwähnten Einkünfte des |
Steuerpflichtigen der drei vorhergehenden Besteuerungszeiträume, mit | Steuerpflichtigen der drei vorhergehenden Besteuerungszeiträume, mit |
Ausnahme der Mehrwerte, nach Abzug der Werbungskosten, die nicht in | Ausnahme der Mehrwerte, nach Abzug der Werbungskosten, die nicht in |
Artikel 52 Nr. 7 und 7bis erwähnt sind. Die in Artikel 23 § 1 Nr. 2 | Artikel 52 Nr. 7 und 7bis erwähnt sind. Die in Artikel 23 § 1 Nr. 2 |
erwähnten Einkünfte, die sich nicht auf eine Tätigkeit als | erwähnten Einkünfte, die sich nicht auf eine Tätigkeit als |
Selbständiger im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes vom 18. | Selbständiger im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes vom 18. |
Februar 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich | Februar 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich |
ergänzende Altersversorgung und zur Einführung einer ergänzenden | ergänzende Altersversorgung und zur Einführung einer ergänzenden |
Altersversorgung für als natürliche Person tätige Selbständige, | Altersversorgung für als natürliche Person tätige Selbständige, |
mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer beziehen, werden | mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer beziehen, werden |
hierbei nicht berücksichtigt, | hierbei nicht berücksichtigt, |
2. werden, um die Einhaltung der darin erwähnten Grenzen für | 2. werden, um die Einhaltung der darin erwähnten Grenzen für |
Leistungen, die in Kapitalform ausgezahlt werden, zu überprüfen, diese | Leistungen, die in Kapitalform ausgezahlt werden, zu überprüfen, diese |
Leistungen in Renten umgewandelt anhand der Angaben in einer vom König | Leistungen in Renten umgewandelt anhand der Angaben in einer vom König |
festgelegten Tabelle, in der - ohne die Übertragbarkeit oder die | festgelegten Tabelle, in der - ohne die Übertragbarkeit oder die |
Indexierung aufgeschobener Renten innerhalb der Grenze von 2 Prozent | Indexierung aufgeschobener Renten innerhalb der Grenze von 2 Prozent |
pro Jahr ab Einsetzen dieser Renten zu berücksichtigen - für die | pro Jahr ab Einsetzen dieser Renten zu berücksichtigen - für die |
verschiedenen Alter bei Einsetzen der Rente das Kapital angegeben ist, | verschiedenen Alter bei Einsetzen der Rente das Kapital angegeben ist, |
das einschließlich Gewinnbeteiligungen für die Zahlung in Zwölfteln | das einschließlich Gewinnbeteiligungen für die Zahlung in Zwölfteln |
und bei Fälligkeit einer Jahresrente von 1 EUR als notwendig gilt. Bei | und bei Fälligkeit einer Jahresrente von 1 EUR als notwendig gilt. Bei |
Bedarf dürfen die Angaben der Tabelle angepasst werden, damit die | Bedarf dürfen die Angaben der Tabelle angepasst werden, damit die |
Übertragbarkeit oder die Indexierung aufgeschobener Renten innerhalb | Übertragbarkeit oder die Indexierung aufgeschobener Renten innerhalb |
der Grenze von 2 Prozent pro Jahr ab Einsetzen dieser Rente | der Grenze von 2 Prozent pro Jahr ab Einsetzen dieser Rente |
berücksichtigt wird, | berücksichtigt wird, |
3. wird die Grenze von 80 Prozent unter Berücksichtigung des | 3. wird die Grenze von 80 Prozent unter Berücksichtigung des |
Gesamtbetrags der gesetzlichen Pensionen und der in Jahresrenten | Gesamtbetrags der gesetzlichen Pensionen und der in Jahresrenten |
ausgedrückten außergesetzlichen Pensionen beurteilt, darunter die | ausgedrückten außergesetzlichen Pensionen beurteilt, darunter die |
außergesetzliche Pension, die anhand der in Artikel 52 Nr. 7bis | außergesetzliche Pension, die anhand der in Artikel 52 Nr. 7bis |
erwähnten Beiträge gebildet wird und für die Jahre der Berufstätigkeit | erwähnten Beiträge gebildet wird und für die Jahre der Berufstätigkeit |
gezahlt wird, die gemäß Nr. 4 im Zähler des Laufbahnbruchs | gezahlt wird, die gemäß Nr. 4 im Zähler des Laufbahnbruchs |
berücksichtigt werden. Leistungen, die aus Pensionssparen und aus | berücksichtigt werden. Leistungen, die aus Pensionssparen und aus |
individuellen Lebensversicherungsverträgen hervorgehen, die nicht in | individuellen Lebensversicherungsverträgen hervorgehen, die nicht in |
Ausführung einer individuellen ergänzenden Pensionsvereinbarung in | Ausführung einer individuellen ergänzenden Pensionsvereinbarung in |
Bezug auf eine Ruhestands- und/oder Hinterbliebenenpension geschlossen | Bezug auf eine Ruhestands- und/oder Hinterbliebenenpension geschlossen |
werden, werden nicht berücksichtigt, | werden, werden nicht berücksichtigt, |
4. werden für die Berechnung der Rente auf der Grundlage der | 4. werden für die Berechnung der Rente auf der Grundlage der |
Berufstätigkeitsdauer 80 Prozent des Referenzeinkommens mit einem | Berufstätigkeitsdauer 80 Prozent des Referenzeinkommens mit einem |
Bruch multipliziert, der als Zähler die Anzahl tatsächlich geleisteter | Bruch multipliziert, der als Zähler die Anzahl tatsächlich geleisteter |
Jahre hat, während deren eine Berufstätigkeit als Selbständiger im | Jahre hat, während deren eine Berufstätigkeit als Selbständiger im |
Sinne von Artikel 2 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes vom 18. Februar 2018 zur | Sinne von Artikel 2 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes vom 18. Februar 2018 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende |
Altersversorgung und zur Einführung einer ergänzenden Altersversorgung | Altersversorgung und zur Einführung einer ergänzenden Altersversorgung |
für als natürliche Person tätige Selbständige, mithelfende Ehepartner | für als natürliche Person tätige Selbständige, mithelfende Ehepartner |
und selbständige Helfer ab dem Quartal des Abschlusses des | und selbständige Helfer ab dem Quartal des Abschlusses des |
Pensionsabkommens ausgeübt worden ist, gegebenenfalls erhöht um | Pensionsabkommens ausgeübt worden ist, gegebenenfalls erhöht um |
höchstens 10 Jahre Berufstätigkeit, die ab dem 1. Januar 2018 vor | höchstens 10 Jahre Berufstätigkeit, die ab dem 1. Januar 2018 vor |
Abschluss des Pensionsabkommens tatsächlich geleistet worden sind, und | Abschluss des Pensionsabkommens tatsächlich geleistet worden sind, und |
um die Anzahl Jahre der Berufstätigkeit, die bis zum Ruhestandsalter | um die Anzahl Jahre der Berufstätigkeit, die bis zum Ruhestandsalter |
noch auszuüben sind, und als Nenner 40 Jahre, | noch auszuüben sind, und als Nenner 40 Jahre, |
5. können die Leistungen, die ab dem 1. Januar 2018 vor dem Quartal | 5. können die Leistungen, die ab dem 1. Januar 2018 vor dem Quartal |
des Abschlusses des Pensionsabkommens bereits geleisteten Jahren der | des Abschlusses des Pensionsabkommens bereits geleisteten Jahren der |
Berufstätigkeit entsprechen, die im Zähler des Laufbahnbruchs | Berufstätigkeit entsprechen, die im Zähler des Laufbahnbruchs |
berücksichtigt werden, in der Form eines oder mehrerer Beiträge oder | berücksichtigt werden, in der Form eines oder mehrerer Beiträge oder |
einer oder mehrerer Prämien finanziert werden, | einer oder mehrerer Prämien finanziert werden, |
6. darf der in dem Pensionsabkommen vorgesehene Koeffizient der | 6. darf der in dem Pensionsabkommen vorgesehene Koeffizient der |
Übertragbarkeit von Leistungen zugunsten des hinterbliebenen | Übertragbarkeit von Leistungen zugunsten des hinterbliebenen |
Ehepartners 80 Prozent nicht übersteigen, | Ehepartners 80 Prozent nicht übersteigen, |
7. kommen die Beiträge und Prämien nur für die Steuerermäßigung in | 7. kommen die Beiträge und Prämien nur für die Steuerermäßigung in |
Betracht, sofern sie die aufgrund des Pensionsabkommens zu zahlenden | Betracht, sofern sie die aufgrund des Pensionsabkommens zu zahlenden |
Beträge pro Jahr nicht übersteigen. | Beträge pro Jahr nicht übersteigen. |
Wenn der Steuerpflichtige erst im Laufe eines der drei vorhergehenden | Wenn der Steuerpflichtige erst im Laufe eines der drei vorhergehenden |
Besteuerungszeiträume die in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Einkünfte | Besteuerungszeiträume die in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Einkünfte |
erzielt hat, entspricht das Referenzeinkommen den zu | erzielt hat, entspricht das Referenzeinkommen den zu |
berücksichtigenden Einkünften, die in diesem Besteuerungszeitraum | berücksichtigenden Einkünften, die in diesem Besteuerungszeitraum |
erzielt worden sind. Wenn der Steuerpflichtige erst im Laufe zweier | erzielt worden sind. Wenn der Steuerpflichtige erst im Laufe zweier |
der drei vorhergehenden Besteuerungszeiträume die in Absatz 2 Nr. 1 | der drei vorhergehenden Besteuerungszeiträume die in Absatz 2 Nr. 1 |
erwähnten Einkünfte erzielt hat, entspricht das Referenzeinkommen dem | erwähnten Einkünfte erzielt hat, entspricht das Referenzeinkommen dem |
Durchschnittswert der zu berücksichtigenden Einkünfte, die in diesen | Durchschnittswert der zu berücksichtigenden Einkünfte, die in diesen |
beiden Besteuerungszeiträumen erzielt worden sind. Wenn der | beiden Besteuerungszeiträumen erzielt worden sind. Wenn der |
Steuerpflichtige im Laufe keines der drei vorhergehenden | Steuerpflichtige im Laufe keines der drei vorhergehenden |
Besteuerungszeiträume die in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Einkünfte | Besteuerungszeiträume die in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Einkünfte |
erzielt hat, wird das Referenzeinkommen auf der Grundlage der zu | erzielt hat, wird das Referenzeinkommen auf der Grundlage der zu |
berücksichtigenden Einkünfte bestimmt, die in dem Besteuerungszeitraum | berücksichtigenden Einkünfte bestimmt, die in dem Besteuerungszeitraum |
selbst erzielt worden sind. | selbst erzielt worden sind. |
§ 2 - Leistungsvorschüsse, Verpfändungen von Pensionsansprüchen als | § 2 - Leistungsvorschüsse, Verpfändungen von Pensionsansprüchen als |
Sicherheit für eine Anleihe und die Verwendung des Rückkaufswertes zur | Sicherheit für eine Anleihe und die Verwendung des Rückkaufswertes zur |
Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe beeinträchtigen den aufgrund | Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe beeinträchtigen den aufgrund |
von § 1 Absatz 1 Nr. 1 erforderlichen definitiven Charakter der | von § 1 Absatz 1 Nr. 1 erforderlichen definitiven Charakter der |
Zahlung der Beiträge und Prämien nicht, wenn sie bewilligt werden, um | Zahlung der Beiträge und Prämien nicht, wenn sie bewilligt werden, um |
es einem Selbständigen zu ermöglichen, in einem Mitgliedstaat des | es einem Selbständigen zu ermöglichen, in einem Mitgliedstaat des |
Europäischen Wirtschaftsraums gelegene unbewegliche Güter, die in | Europäischen Wirtschaftsraums gelegene unbewegliche Güter, die in |
Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen | Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen |
Wirtschaftsraums steuerpflichtige Einkünfte erzeugen, zu erwerben, zu | Wirtschaftsraums steuerpflichtige Einkünfte erzeugen, zu erwerben, zu |
bauen, zu verbessern, instandzusetzen oder umzubauen, und sofern die | bauen, zu verbessern, instandzusetzen oder umzubauen, und sofern die |
Vorschüsse und Anleihen zurückgezahlt werden, sobald vorerwähnte Güter | Vorschüsse und Anleihen zurückgezahlt werden, sobald vorerwähnte Güter |
nicht mehr Teil des Vermögens des Selbständigen sind. | nicht mehr Teil des Vermögens des Selbständigen sind. |
Die in Absatz 1 erwähnte Einschränkung muss in dem in Artikel 2 Nr. 7 | Die in Absatz 1 erwähnte Einschränkung muss in dem in Artikel 2 Nr. 7 |
des Gesetzes vom 18. Februar 2018 zur Festlegung verschiedener | des Gesetzes vom 18. Februar 2018 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung und zur Einführung | Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung und zur Einführung |
einer ergänzenden Altersversorgung für als natürliche Person tätige | einer ergänzenden Altersversorgung für als natürliche Person tätige |
Selbständige, mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer erwähnten | Selbständige, mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer erwähnten |
Pensionsabkommen eingetragen sein. | Pensionsabkommen eingetragen sein. |
§ 3 - Der König kann Inhalt und Form der in § 1 Absatz 1 Nr. 3 | § 3 - Der König kann Inhalt und Form der in § 1 Absatz 1 Nr. 3 |
erwähnten Belege und die Modalitäten der Anwendung der | erwähnten Belege und die Modalitäten der Anwendung der |
Steuerermäßigung festlegen." | Steuerermäßigung festlegen." |
Art. 59 - In Artikel 1454 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 59 - In Artikel 1454 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden zwischen den Wörtern | durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden zwischen den Wörtern |
"von Artikel 52 Nr. 7bis" und dem Wort "berücksichtigt" die Wörter | "von Artikel 52 Nr. 7bis" und dem Wort "berücksichtigt" die Wörter |
"oder Artikel 1451 Nr. 1bis" eingefügt. | "oder Artikel 1451 Nr. 1bis" eingefügt. |
Art. 60 - In Artikel 169 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 60 - In Artikel 169 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden zwischen den | abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden zwischen den |
Wörtern "Artikel 34 § 1 Nr. 2 Absatz 1 Buchstabe a) bis c)" und den | Wörtern "Artikel 34 § 1 Nr. 2 Absatz 1 Buchstabe a) bis c)" und den |
Wörtern "erwähnten ergänzenden Pension" die Wörter "und Nr. 2ter" | Wörtern "erwähnten ergänzenden Pension" die Wörter "und Nr. 2ter" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 61 - Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 61 - Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 1 wird durch einen Buchstaben j) mit folgendem Wortlaut | 1. Nummer 1 wird durch einen Buchstaben j) mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"j) in Nr. 2 Buchstabe c) erwähnte Kapitalien und Rückkaufswerte, wenn | "j) in Nr. 2 Buchstabe c) erwähnte Kapitalien und Rückkaufswerte, wenn |
sie auf andere Weise ausgezahlt werden,". | sie auf andere Weise ausgezahlt werden,". |
2. In Nr. 2 wird Buchstabe c) wie folgt wieder aufgenommen: | 2. In Nr. 2 wird Buchstabe c) wie folgt wieder aufgenommen: |
"c) Kapitalien und Rückkaufswerte, die in Artikel 34 § 1 Nr. 2ter | "c) Kapitalien und Rückkaufswerte, die in Artikel 34 § 1 Nr. 2ter |
erwähnte Einkünfte bilden, die nicht gemäß Artikel 169 § 1 | erwähnte Einkünfte bilden, die nicht gemäß Artikel 169 § 1 |
steuerpflichtig sind, wenn sie dem Empfänger zu Lebzeiten ausgezahlt | steuerpflichtig sind, wenn sie dem Empfänger zu Lebzeiten ausgezahlt |
werden ab dem Alter, an dem er die Bedingungen erfüllt, um seine | werden ab dem Alter, an dem er die Bedingungen erfüllt, um seine |
Ruhestandspension zu erhalten, ob vorzeitig oder nicht, oder | Ruhestandspension zu erhalten, ob vorzeitig oder nicht, oder |
anlässlich des Todes der Person, deren Rechtsnachfolger er ist,". | anlässlich des Todes der Person, deren Rechtsnachfolger er ist,". |
Art. 62 - Artikel 243 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 62 - Artikel 243 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: | das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: |
a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "Die Artikel 126 bis 129, | a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "Die Artikel 126 bis 129, |
1451 Nr. 1 und 4, 1452 bis 1453" durch die Wörter "Die Artikel 126 bis | 1451 Nr. 1 und 4, 1452 bis 1453" durch die Wörter "Die Artikel 126 bis |
129, 1451 Nr. 1, 1bis und 4, 1452 bis 1453/1" ersetzt. | 129, 1451 Nr. 1, 1bis und 4, 1452 bis 1453/1" ersetzt. |
b) In Nr. 1 werden die Wörter "in Artikel 1451 Nr. 1" durch die Wörter | b) In Nr. 1 werden die Wörter "in Artikel 1451 Nr. 1" durch die Wörter |
"in Artikel 1451 Nr. 1 und 1bis" ersetzt. | "in Artikel 1451 Nr. 1 und 1bis" ersetzt. |
Art. 63 - In Artikel 243/1 Nr. 1bis desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 63 - In Artikel 243/1 Nr. 1bis desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016 und ersetzt durch das | durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016 und ersetzt durch das |
Programmgesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter "in Artikel | Programmgesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter "in Artikel |
1451 Nr. 1" durch die Wörter "in Artikel 1451 Nr. 1 und 1bis" ersetzt. | 1451 Nr. 1" durch die Wörter "in Artikel 1451 Nr. 1 und 1bis" ersetzt. |
Art. 64 - In Artikel 244 Nr. 1bis desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 64 - In Artikel 244 Nr. 1bis desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter "in | durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter "in |
Artikel 1451 Nr. 1" durch die Wörter "in Artikel 1451 Nr. 1 und 1bis" | Artikel 1451 Nr. 1" durch die Wörter "in Artikel 1451 Nr. 1 und 1bis" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 65 - In Artikel 364ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 65 - In Artikel 364ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 28. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 28. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "oder in Artikel 1451 Nr. 1" | vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "oder in Artikel 1451 Nr. 1" |
durch die Wörter "oder in Artikel 1451 Nr. 1 oder 1bis" ersetzt. | durch die Wörter "oder in Artikel 1451 Nr. 1 oder 1bis" ersetzt. |
Art. 66 - Vorliegender Titel ist ab dem Steuerjahr 2019 anwendbar. | Art. 66 - Vorliegender Titel ist ab dem Steuerjahr 2019 anwendbar. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. Februar 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Februar 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister der Selbständigen | Der Minister der Selbständigen |
D. DUCARME | D. DUCARME |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
D. BACQUELAINE | D. BACQUELAINE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |