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Meertalige weergave van Wet van 18/02/1969
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Wet betreffende de maatregelen ter uitvoering van de internationale verdragen en akten inzake vervoer over zee, over de weg, de spoorweg of de waterweg. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi relative aux mesures d'exécution des traités et actes internationaux en matière de transport par mer, par route, par chemin de fer ou par voie navigable. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 FEBRUARI 1969. - Wet betreffende de maatregelen ter uitvoering van de internationale verdragen en akten inzake vervoer over zee, over de weg, de spoorweg of de waterweg. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 FEVRIER 1969. - Loi relative aux mesures d'exécution des traités et actes internationaux en matière de transport par mer, par route, par chemin de fer ou par voie navigable. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 18 februari 1969 betreffende de maatregelen ter uitvoering allemande de la loi du 18 février 1969 relative aux mesures
van de internationale verdragen en akten inzake vervoer over de weg, d'exécution des traités et actes internationaux en matière de
transport par route, par chemin de fer ou par voie navigable (Moniteur
de spoorweg of de waterweg (Belgisch Staatsblad van 4 april 1969), belge du 4 avril 1969), telle qu'elle a été modifiée successivement
zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : par :
- de wet van 6 mei 1985 tot wijziging van de besluitwet van 30 - la loi du 6 mai 1985 modifiant l'arrêté-loi du 30 décembre 1946
december 1946 betreffende het bezoldigd vervoer van personen over de relatif aux transports rémunérés de voyageurs par route effectués par
weg met autobussen en met autocars, van de wet van 1 augustus 1960 autobus et par autocars, la loi du 1er août 1960 relative au transport
betreffende het vervoer van zaken met motorvoertuigen tegen vergoeding rémunéré de choses par véhicules automobiles et la loi du 18 février
en de wet van 18 februari 1969 betreffende de maatregelen ter 1969 relative aux mesures d'exécution des traités et actes
uitvoering van de internationale verdragen en akten inzake vervoer internationaux en matière de transport par route, par chemin de fer ou
over de weg, de spoorweg of de waterweg (Belgisch Staatsblad van 13 par voie navigable (Moniteur belge du 13 août 1985);
augustus 1985); - de wet van 21 juni 1985 betreffende de technische eisen waaraan elk - la loi du 21 juin 1985 relative aux conditions techniques auxquelles
voertuig voor vervoer te land, de onderdelen ervan, evenals het doivent répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments
veiligheidstoebehoren moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 13 ainsi que les accessoires de sécurité (Moniteur belge du 13 août
augustus 1985); 1985);
- de wet van 28 juli 1987 tot uitvoering van de in toepassing van - la loi du 28 juillet 1987 portant exécution des règlements et
artikel 87 van het Verdrag tot oprichting van de Europese Economische directives pris en application de l'article 87 du Traité instituant la
Gemeenschap uitgevaardigde verordeningen en richtlijnen (Belgisch Staatsblad van 24 september 1987); Communauté économique européenne (Moniteur belge du 24 septembre 1987);
- de wet van 3 mei 1999 betreffende het vervoer van zaken over de weg - la loi du 3 mai 1999 relative au transport de choses par route
(Belgisch Staatsblad van 30 juni 1999); (Moniteur belge du 30 juin 1999);
- de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in législation concernant les matières visées à l'article 78 de la
artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000);
- de wet van 1 april 2006 betreffende de agenten van politie, hun - la loi du 1er avril 2006 relative aux agents de police, à leurs
bevoegdheden en de voorwaarden waaronder hun opdrachten worden vervuld compétences et aux conditions d'exercice de leurs missions (Moniteur
(Belgisch Staatsblad van 10 mei 2006); belge du 10 mai 2006);
- de wet van 15 mei 2006 houdende diverse maatregelen inzake vervoer - la loi du 15 mai 2006 portant diverses dispositions en matière de
(Belgisch Staatsblad van 8 juni 2006); transport (Moniteur belge du 8 juin 2006);
- de wet van 29 december 2010 houdende diverse bepalingen (I) - la loi du 29 décembre 2010 portant des dispositions diverses (I)
(Belgisch Staatsblad van 31 december 2010, err. van 13 januari 2011 en (Moniteur belge du 31 décembre 2010, err. des 13 janvier 2011 et 24
24 januari 2011); janvier 2011);
- de wet van 29 december 2010 houdende diverse bepalingen (II) - la loi du 29 décembre 2010 portant des dispositions diverses (II)
(Belgisch Staatsblad van 31 december 2010). (Moniteur belge du 31 décembre 2010).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DES POST-, TELEGRAFEN- UND MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DES POST-, TELEGRAFEN- UND
TELEFONWESENS TELEFONWESENS
18. FEBRUAR 1969 - [Gesetz über Massnahmen zur Ausführung 18. FEBRUAR 1969 - [Gesetz über Massnahmen zur Ausführung
internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung
im See-, Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr] im See-, Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr]
[Überschrift ersetzt durch Art. 2 des G. vom 15. Mai 2006 (B.S. vom 8. [Überschrift ersetzt durch Art. 2 des G. vom 15. Mai 2006 (B.S. vom 8.
Juni 2006)] Juni 2006)]
Artikel 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Artikel 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
jegliche erforderlichen Massnahmen im Bereich Personen- und jegliche erforderlichen Massnahmen im Bereich Personen- und
Güterbeförderung im [See-], Strassen-, Eisenbahn- und Güterbeförderung im [See-], Strassen-, Eisenbahn- und
Binnenschiffsverkehr ergreifen, um die Umsetzung der Verpflichtungen Binnenschiffsverkehr ergreifen, um die Umsetzung der Verpflichtungen
zu gewährleisten, die aus internationalen Verträgen und aus zu gewährleisten, die aus internationalen Verträgen und aus
internationalen Rechtsakten aufgrund dieser Verträge resultieren, internationalen Rechtsakten aufgrund dieser Verträge resultieren,
wobei diese Massnahmen die Aufhebung oder die Abänderung von wobei diese Massnahmen die Aufhebung oder die Abänderung von
Gesetzesbestimmungen beinhalten können. Gesetzesbestimmungen beinhalten können.
[Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf die technischen [Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf die technischen
Anforderungen, denen Fahrzeuge für den Transport auf dem Landweg, ihre Anforderungen, denen Fahrzeuge für den Transport auf dem Landweg, ihre
Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör entsprechen müssen.] Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör entsprechen müssen.]
[Vorliegendes Gesetz gilt nicht für Verpflichtungen, die aus [Vorliegendes Gesetz gilt nicht für Verpflichtungen, die aus
Verordnungen und Richtlinien in Anwendung von Artikel 87 des Vertrags Verordnungen und Richtlinien in Anwendung von Artikel 87 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch
das Gesetz vom 2. Dezember 1957, resultieren.] das Gesetz vom 2. Dezember 1957, resultieren.]
[Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 15. Mai 2006 (B.S. [Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 15. Mai 2006 (B.S.
vom 8. Juni 2006); Abs. 2 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 21. Juni vom 8. Juni 2006); Abs. 2 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 21. Juni
1985 (B.S. vom 13. August 1985); Abs. 3 eingefügt durch Art. 4 des G. 1985 (B.S. vom 13. August 1985); Abs. 3 eingefügt durch Art. 4 des G.
vom 28. Juli 1987 (B.S. vom 24. September 1987)] vom 28. Juli 1987 (B.S. vom 24. September 1987)]
Art. 2 - § 1 - Verstösse gegen die in Anwendung von Artikel 1 des Art. 2 - § 1 - Verstösse gegen die in Anwendung von Artikel 1 des
vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse werden mit einer vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse werden mit einer
Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer
Geldbusse von 50 [EUR] bis zu 10.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Geldbusse von 50 [EUR] bis zu 10.000 [EUR] oder mit nur einer dieser
Strafen bestraft, unbeschadet des gegebenenfalls zu leistenden Strafen bestraft, unbeschadet des gegebenenfalls zu leistenden
Schadenersatzes. Schadenersatzes.
[Wer auch immer gegen eine Produktnorm, festgelegt in Anwendung von [Wer auch immer gegen eine Produktnorm, festgelegt in Anwendung von
Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes und angenommen in Ausführung der Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes und angenommen in Ausführung der
im Anhang zu der Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 des im Anhang zu der Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz
der Umwelt erwähnten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, verstösst, der Umwelt erwähnten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, verstösst,
wird mit einer Gefängnisstrafe von zehn Tagen bis zu zehn Jahren und wird mit einer Gefängnisstrafe von zehn Tagen bis zu zehn Jahren und
einer Geldbusse von 1.000 EUR bis zu 7 Millionen EUR oder mit nur einer Geldbusse von 1.000 EUR bis zu 7 Millionen EUR oder mit nur
einer dieser Strafen bestraft, wenn diese rechtswidrige Handlung oder einer dieser Strafen bestraft, wenn diese rechtswidrige Handlung oder
Nachlässigkeit absichtlich mit als Folge die Einleitung, Abgabe oder Nachlässigkeit absichtlich mit als Folge die Einleitung, Abgabe oder
Einbringung einer Menge von Stoffen in die Luft, den Boden oder das Einbringung einer Menge von Stoffen in die Luft, den Boden oder das
Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen
oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder
Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder
verursachen kann, begangen worden ist. verursachen kann, begangen worden ist.
Wer vorsätzlich jemanden dazu angestiftet hat, den im vorangehenden Wer vorsätzlich jemanden dazu angestiftet hat, den im vorangehenden
Absatz erwähnten Verstoss zu begehen, wird mit denselben Strafen Absatz erwähnten Verstoss zu begehen, wird mit denselben Strafen
bestraft. bestraft.
Wer auch immer gegen eine Produktnorm, festgelegt in Anwendung von Wer auch immer gegen eine Produktnorm, festgelegt in Anwendung von
Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes und angenommen in Ausführung der Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes und angenommen in Ausführung der
im Anhang zu der Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 des im Anhang zu der Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz
der Umwelt erwähnten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, verstösst, der Umwelt erwähnten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, verstösst,
wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und
einer Geldbusse von 250 EUR bis zu 5 Millionen EUR oder mit nur einer einer Geldbusse von 250 EUR bis zu 5 Millionen EUR oder mit nur einer
dieser Strafen bestraft, wenn diese rechtswidrige Handlung oder dieser Strafen bestraft, wenn diese rechtswidrige Handlung oder
Nachlässigkeit grob fahrlässig mit als Folge die Einleitung, Abgabe Nachlässigkeit grob fahrlässig mit als Folge die Einleitung, Abgabe
oder Einbringung einer Menge von Stoffen in die Luft, den Boden oder oder Einbringung einer Menge von Stoffen in die Luft, den Boden oder
das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von
Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder
Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder
verursachen kann, begangen worden ist.] verursachen kann, begangen worden ist.]
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich
Kapitel VII und Artikel 85, sind auf diese Verstösse anwendbar. Kapitel VII und Artikel 85, sind auf diese Verstösse anwendbar.
Unbeschadet des Artikels 56 des Strafgesetzbuches darf die Strafe im Unbeschadet des Artikels 56 des Strafgesetzbuches darf die Strafe im
Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach der Verurteilung nicht Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach der Verurteilung nicht
weniger als das Doppelte der vorher für den gleichen Verstoss weniger als das Doppelte der vorher für den gleichen Verstoss
verhängten Strafe betragen. verhängten Strafe betragen.
[Unter Ausschluss der in den Absätzen 2 bis 4 erwähnten Verstösse [Unter Ausschluss der in den Absätzen 2 bis 4 erwähnten Verstösse
erkennt das Polizeigericht in den in vorliegendem Artikel vorgesehenen erkennt das Polizeigericht in den in vorliegendem Artikel vorgesehenen
Verstössen.] Verstössen.]
§ 2 - In Abweichung von Artikel 43 Absatz 1 des Strafgesetzbuches kann § 2 - In Abweichung von Artikel 43 Absatz 1 des Strafgesetzbuches kann
der Richter in den vom König festgelegten Fällen die Einziehung oder der Richter in den vom König festgelegten Fällen die Einziehung oder
die zeitweilige Stilllegung des Beförderungsmittels anordnen [...]. die zeitweilige Stilllegung des Beförderungsmittels anordnen [...].
Im Falle einer zeitweiligen Stilllegung bestimmt der Richter deren Im Falle einer zeitweiligen Stilllegung bestimmt der Richter deren
Dauer und gibt den Ort an, wo das Beförderungsmittel auf Kosten und Dauer und gibt den Ort an, wo das Beförderungsmittel auf Kosten und
Risiko des Zuwiderhandelnden angekettet wird. Risiko des Zuwiderhandelnden angekettet wird.
§ 3 - Für den der Zivilpartei bewilligten Schadenersatz besteht ein § 3 - Für den der Zivilpartei bewilligten Schadenersatz besteht ein
Vorzugsrecht auf das Beförderungsmittel, das dazu gedient hat, den Vorzugsrecht auf das Beförderungsmittel, das dazu gedient hat, den
Verstoss zu begehen [...]. Dieses Vorzugsrecht steht im Rang Verstoss zu begehen [...]. Dieses Vorzugsrecht steht im Rang
unmittelbar nach dem in Artikel 20 Nr. 5 des Gesetzes vom 16. Dezember unmittelbar nach dem in Artikel 20 Nr. 5 des Gesetzes vom 16. Dezember
1851 erwähnten Vorzugsrecht. 1851 erwähnten Vorzugsrecht.
§ 4 - Die Personen, die gemäss Artikel 1384 des Zivilgesetzbuches für § 4 - Die Personen, die gemäss Artikel 1384 des Zivilgesetzbuches für
den Schadenersatz und die Kosten zivilrechtlich haftbar sind, sind den Schadenersatz und die Kosten zivilrechtlich haftbar sind, sind
auch zivilrechtlich haftbar für die Geldbusse. auch zivilrechtlich haftbar für die Geldbusse.
[Art. 2 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 [Art. 2 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000
(B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 neue Absätze 2, 3 und 4 eingefügt durch (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 neue Absätze 2, 3 und 4 eingefügt durch
Art. 86 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (I) (B.S. vom 31. Dezember Art. 86 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (I) (B.S. vom 31. Dezember
2010); Abs. 7 ersetzt durch Art. 47 des G. (II) vom 29. Dezember 2010 2010); Abs. 7 ersetzt durch Art. 47 des G. (II) vom 29. Dezember 2010
(II) (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 41 (II) (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 41
§ 2 Nr. 1 des G. vom 3. Mai 1999 (B.S. vom 30. Juni 1999); § 3 § 2 Nr. 1 des G. vom 3. Mai 1999 (B.S. vom 30. Juni 1999); § 3
abgeändert durch Art. 41 § 2 Nr. 2 des G. vom 3. Mai 1999 (B.S. vom abgeändert durch Art. 41 § 2 Nr. 2 des G. vom 3. Mai 1999 (B.S. vom
30. Juni 1999)] 30. Juni 1999)]
[Art. 2bis - § 1 - Wird festgestellt, dass einer der eigens vom König [Art. 2bis - § 1 - Wird festgestellt, dass einer der eigens vom König
bestimmten Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes bestimmten Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes
ergangenen Verordnungen begangen wurde, kann, insofern durch die Tat ergangenen Verordnungen begangen wurde, kann, insofern durch die Tat
niemandem Schaden zugefügt worden ist und der Zuwiderhandelnde niemandem Schaden zugefügt worden ist und der Zuwiderhandelnde
einverstanden ist, entweder sofort oder binnen einer vom König einverstanden ist, entweder sofort oder binnen einer vom König
bestimmten Frist ein Geldbetrag erhoben werden. bestimmten Frist ein Geldbetrag erhoben werden.
Die Höhe dieses Betrags, der die höchste für diesen Verstoss Die Höhe dieses Betrags, der die höchste für diesen Verstoss
vorgesehene Geldbusse zuzüglich der Zuschlagzehntel nicht vorgesehene Geldbusse zuzüglich der Zuschlagzehntel nicht
überschreiten darf, sowie die Modalitäten für seine Einforderung überschreiten darf, sowie die Modalitäten für seine Einforderung
werden vom König festgelegt. werden vom König festgelegt.
Die Beamten und Bediensteten, die einer der vom König bestimmten Die Beamten und Bediensteten, die einer der vom König bestimmten
Kategorien angehören und vom Generalprokurator beim Appellationshof zu Kategorien angehören und vom Generalprokurator beim Appellationshof zu
diesem Zweck individuell beauftragt worden sind, sind mit der diesem Zweck individuell beauftragt worden sind, sind mit der
Anwendung des vorliegenden Artikels und der zu seiner Ausführung Anwendung des vorliegenden Artikels und der zu seiner Ausführung
ergangenen Massnahmen beauftragt. ergangenen Massnahmen beauftragt.
§ 2 - Durch die Zahlung wird die öffentliche Klage gelöscht, ausser § 2 - Durch die Zahlung wird die öffentliche Klage gelöscht, ausser
wenn die Staatsanwaltschaft der betreffenden Person innerhalb eines wenn die Staatsanwaltschaft der betreffenden Person innerhalb eines
Monats ab dem Datum der Zahlung ihren Beschluss notifiziert, Klage zu Monats ab dem Datum der Zahlung ihren Beschluss notifiziert, Klage zu
erheben. Diese Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief; es wird erheben. Diese Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief; es wird
davon ausgegangen, dass sie am ersten Werktag nach Hinterlegung bei davon ausgegangen, dass sie am ersten Werktag nach Hinterlegung bei
der Post erfolgt ist. der Post erfolgt ist.
§ 3 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in § 3 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in
Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort zahlt, muss er Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort zahlt, muss er
bei den in § 1 erwähnten Beamten oder Bediensteten einen Betrag zur bei den in § 1 erwähnten Beamten oder Bediensteten einen Betrag zur
Deckung der eventuellen Geldbusse und der eventuellen Gerichtskosten Deckung der eventuellen Geldbusse und der eventuellen Gerichtskosten
hinterlegen. hinterlegen.
Der zu hinterlegende Geldbetrag und die Modalitäten für seine Der zu hinterlegende Geldbetrag und die Modalitäten für seine
Einforderung werden vom König festgelegt. Einforderung werden vom König festgelegt.
Das vom Zuwiderhandelnden geführte Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko Das vom Zuwiderhandelnden geführte Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko
des Zuwiderhandelnden bis zur Zahlung dieses Betrags und bis zum des Zuwiderhandelnden bis zur Zahlung dieses Betrags und bis zum
Nachweis der Zahlung der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Nachweis der Zahlung der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des
Fahrzeugs oder, bei nicht erfolgter Zahlung, während sechsundneunzig Fahrzeugs oder, bei nicht erfolgter Zahlung, während sechsundneunzig
Stunden ab der Feststellung des Verstosses einbehalten. Bei Ablauf Stunden ab der Feststellung des Verstosses einbehalten. Bei Ablauf
dieser Frist kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des dieser Frist kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des
Fahrzeugs anordnen. Fahrzeugs anordnen.
Der Bescheid über die Beschlagnahme wird dem Eigentümer des Fahrzeugs Der Bescheid über die Beschlagnahme wird dem Eigentümer des Fahrzeugs
innerhalb der nächsten zwei Werktage zugeschickt. innerhalb der nächsten zwei Werktage zugeschickt.
Während der Dauer der Beschlagnahme bleibt der Zuwiderhandelnde Träger Während der Dauer der Beschlagnahme bleibt der Zuwiderhandelnde Träger
der Kosten und des Risikos für das Fahrzeug. der Kosten und des Risikos für das Fahrzeug.
Die Beschlagnahme wird aufgehoben, wenn der Nachweis über die Zahlung Die Beschlagnahme wird aufgehoben, wenn der Nachweis über die Zahlung
des zu hinterlegenden Betrags und der eventuellen Kosten für die des zu hinterlegenden Betrags und der eventuellen Kosten für die
Aufbewahrung des Fahrzeugs erfolgt ist. Aufbewahrung des Fahrzeugs erfolgt ist.
§ 4 - Führt die Erhebung der öffentlichen Klage zur Verurteilung des § 4 - Führt die Erhebung der öffentlichen Klage zur Verurteilung des
Betreffenden: Betreffenden:
1. wird der eingeforderte oder hinterlegte Betrag auf die dem Staat 1. wird der eingeforderte oder hinterlegte Betrag auf die dem Staat
geschuldeten Gerichtskosten und die ausgesprochene Geldbusse geschuldeten Gerichtskosten und die ausgesprochene Geldbusse
angerechnet; der eventuelle Restbetrag wird zurückerstattet, angerechnet; der eventuelle Restbetrag wird zurückerstattet,
2. wird, wenn das Fahrzeug beschlagnahmt worden ist, durch das Urteil 2. wird, wenn das Fahrzeug beschlagnahmt worden ist, durch das Urteil
angeordnet, dass die Domänenverwaltung bei nicht erfolgter Zahlung der angeordnet, dass die Domänenverwaltung bei nicht erfolgter Zahlung der
Geldbusse und der Gerichtskosten binnen einer Frist von vierzig Tagen Geldbusse und der Gerichtskosten binnen einer Frist von vierzig Tagen
ab dem Datum der Urteilsverkündung den Verkauf des Fahrzeugs vornimmt; ab dem Datum der Urteilsverkündung den Verkauf des Fahrzeugs vornimmt;
dieser Beschluss ist ungeachtet jeglicher Beschwerde vollstreckbar. dieser Beschluss ist ungeachtet jeglicher Beschwerde vollstreckbar.
Der Verkaufsertrag wird auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten, Der Verkaufsertrag wird auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten,
auf die ausgesprochene Geldbusse sowie auf die eventuellen Kosten für auf die ausgesprochene Geldbusse sowie auf die eventuellen Kosten für
die Aufbewahrung des Fahrzeugs angerechnet; der eventuelle Restbetrag die Aufbewahrung des Fahrzeugs angerechnet; der eventuelle Restbetrag
wird zurückerstattet. wird zurückerstattet.
§ 5 - Im Falle eines Freispruchs wird der eingeforderte oder § 5 - Im Falle eines Freispruchs wird der eingeforderte oder
hinterlegte Geldbetrag zurückerstattet oder das beschlagnahmte hinterlegte Geldbetrag zurückerstattet oder das beschlagnahmte
Fahrzeug herausgegeben; die eventuellen Kosten für die Aufbewahrung Fahrzeug herausgegeben; die eventuellen Kosten für die Aufbewahrung
des Fahrzeugs gehen zu Lasten des Staates. des Fahrzeugs gehen zu Lasten des Staates.
Im Falle einer bedingten Verurteilung wird der eingeforderte oder Im Falle einer bedingten Verurteilung wird der eingeforderte oder
hinterlegte Geldbetrag nach Abzug der Gerichtskosten zurückerstattet; hinterlegte Geldbetrag nach Abzug der Gerichtskosten zurückerstattet;
das beschlagnahmte Fahrzeug wird nach Zahlung der Gerichtskosten und das beschlagnahmte Fahrzeug wird nach Zahlung der Gerichtskosten und
nach nachweislich erfolgter Zahlung der eventuellen Kosten für die nach nachweislich erfolgter Zahlung der eventuellen Kosten für die
Aufbewahrung des Fahrzeugs herausgegeben. Aufbewahrung des Fahrzeugs herausgegeben.
§ 6 - Im Falle einer Anwendung des Artikels 166 des § 6 - Im Falle einer Anwendung des Artikels 166 des
Strafprozessgesetzbuches wird der eingeforderte Betrag auf den von der Strafprozessgesetzbuches wird der eingeforderte Betrag auf den von der
Staatsanwaltschaft festgelegten Betrag angerechnet und der eventuelle Staatsanwaltschaft festgelegten Betrag angerechnet und der eventuelle
Restbetrag wird zurückerstattet. Restbetrag wird zurückerstattet.
§ 7 - Der hinterlegte Geldbetrag wird zurückerstattet oder das § 7 - Der hinterlegte Geldbetrag wird zurückerstattet oder das
beschlagnahmte Fahrzeug herausgegeben, wenn die zuständige beschlagnahmte Fahrzeug herausgegeben, wenn die zuständige
Staatsanwaltschaft beschliesst, keine Klage zu erheben, oder wenn die Staatsanwaltschaft beschliesst, keine Klage zu erheben, oder wenn die
öffentliche Klage erloschen oder verjährt ist. öffentliche Klage erloschen oder verjährt ist.
§ 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar, § 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar,
wenn der Verstoss von einer für dienstliche Zwecke reisenden wenn der Verstoss von einer für dienstliche Zwecke reisenden
Militärperson oder von einer der in den Artikeln 479 und 483 des Militärperson oder von einer der in den Artikeln 479 und 483 des
Strafprozessgesetzbuches erwähnten Personen begangen worden ist.] Strafprozessgesetzbuches erwähnten Personen begangen worden ist.]
[Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 6. Mai 1985 (B.S. vom 13. [Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 6. Mai 1985 (B.S. vom 13.
August 1985)] August 1985)]
Art. 3 - § 1 - Der König bestimmt die Beamten und Bediensteten der Art. 3 - § 1 - Der König bestimmt die Beamten und Bediensteten der
Behörde, die, ausser den Gerichtspolizeioffizieren, beauftragt sind, Behörde, die, ausser den Gerichtspolizeioffizieren, beauftragt sind,
Verstösse gegen die in Anwendung von Artikel 1 des vorliegenden Verstösse gegen die in Anwendung von Artikel 1 des vorliegenden
Gesetzes ergangenen Erlasse zu ermitteln. Gesetzes ergangenen Erlasse zu ermitteln.
Die befugten Bediensteten stellen diese Verstösse durch Protokolle Die befugten Bediensteten stellen diese Verstösse durch Protokolle
fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. Binnen fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. Binnen
[fünfzehn] Tagen nach Feststellung der Verstösse wird den [fünfzehn] Tagen nach Feststellung der Verstösse wird den
Zuwiderhandelnden eine Abschrift der Protokolle zugesandt. Zuwiderhandelnden eine Abschrift der Protokolle zugesandt.
§ 2 - Die befugten Bediensteten haben Zugang zu Räumlichkeiten, § 2 - Die befugten Bediensteten haben Zugang zu Räumlichkeiten,
Grundstücken, Beförderungsmitteln, Geschäftsbüchern und -unterlagen Grundstücken, Beförderungsmitteln, Geschäftsbüchern und -unterlagen
der Unternehmen, die den in Anwendung von Artikel 1 des vorliegenden der Unternehmen, die den in Anwendung von Artikel 1 des vorliegenden
Gesetzes ergangenen Erlassen unterliegen. Gesetzes ergangenen Erlassen unterliegen.
Sie dürfen diese Geschäftsbücher und -unterlagen überprüfen, vor Ort Sie dürfen diese Geschäftsbücher und -unterlagen überprüfen, vor Ort
Kopien davon anfertigen oder Auszüge daraus entnehmen und alle Kopien davon anfertigen oder Auszüge daraus entnehmen und alle
erforderlichen Erläuterungen darüber verlangen. erforderlichen Erläuterungen darüber verlangen.
§ 3 - Im Falle eines ordnungsgemäss festgestellten Verstosses dürfen § 3 - Im Falle eines ordnungsgemäss festgestellten Verstosses dürfen
die befugten Bediensteten das Beförderungsmittel, das dazu gedient die befugten Bediensteten das Beförderungsmittel, das dazu gedient
hat, den Verstoss zu begehen, auf Kosten und Risiko des hat, den Verstoss zu begehen, auf Kosten und Risiko des
Zuwiderhandelnden beschlagnahmen. Zuwiderhandelnden beschlagnahmen.
[Art. 3 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 41 § 2 Nr. 3 des G. vom 3. [Art. 3 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 41 § 2 Nr. 3 des G. vom 3.
Mai 1999 (B.S. vom 30. Juni 1999)] Mai 1999 (B.S. vom 30. Juni 1999)]
Art. 4 - Für die Ausführung ihrer Aufträge dürfen die befugten Art. 4 - Für die Ausführung ihrer Aufträge dürfen die befugten
Bediensteten, entweder in Anwendung von Artikel 3 oder gemäss Bediensteten, entweder in Anwendung von Artikel 3 oder gemäss
internationalen Verträgen und internationalen Rechtsakten aufgrund internationalen Verträgen und internationalen Rechtsakten aufgrund
dieser Verträge, [die Mitglieder des Einsatzkaders der föderalen dieser Verträge, [die Mitglieder des Einsatzkaders der föderalen
Polizei und der lokalen Polizei], die ihnen Beistand leisten müssen, Polizei und der lokalen Polizei], die ihnen Beistand leisten müssen,
heranziehen. heranziehen.
[Art. 4 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 1. April 2006 (B.S. vom 10. [Art. 4 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 1. April 2006 (B.S. vom 10.
Mai 2006)] Mai 2006)]
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