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Wet betreffende de maatregelen ter uitvoering van de internationale verdragen en akten inzake vervoer over zee, over de weg, de spoorweg of de waterweg. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi relative aux mesures d'exécution des traités et actes internationaux en matière de transport par mer, par route, par chemin de fer ou par voie navigable. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 FEBRUARI 1969. - Wet betreffende de maatregelen ter uitvoering van de internationale verdragen en akten inzake vervoer over zee, over de weg, de spoorweg of de waterweg. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 FEVRIER 1969. - Loi relative aux mesures d'exécution des traités et actes internationaux en matière de transport par mer, par route, par chemin de fer ou par voie navigable. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 18 februari 1969 betreffende de maatregelen ter uitvoering | allemande de la loi du 18 février 1969 relative aux mesures |
van de internationale verdragen en akten inzake vervoer over de weg, | d'exécution des traités et actes internationaux en matière de |
transport par route, par chemin de fer ou par voie navigable (Moniteur | |
de spoorweg of de waterweg (Belgisch Staatsblad van 4 april 1969), | belge du 4 avril 1969), telle qu'elle a été modifiée successivement |
zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | par : |
- de wet van 6 mei 1985 tot wijziging van de besluitwet van 30 | - la loi du 6 mai 1985 modifiant l'arrêté-loi du 30 décembre 1946 |
december 1946 betreffende het bezoldigd vervoer van personen over de | relatif aux transports rémunérés de voyageurs par route effectués par |
weg met autobussen en met autocars, van de wet van 1 augustus 1960 | autobus et par autocars, la loi du 1er août 1960 relative au transport |
betreffende het vervoer van zaken met motorvoertuigen tegen vergoeding | rémunéré de choses par véhicules automobiles et la loi du 18 février |
en de wet van 18 februari 1969 betreffende de maatregelen ter | 1969 relative aux mesures d'exécution des traités et actes |
uitvoering van de internationale verdragen en akten inzake vervoer | internationaux en matière de transport par route, par chemin de fer ou |
over de weg, de spoorweg of de waterweg (Belgisch Staatsblad van 13 | par voie navigable (Moniteur belge du 13 août 1985); |
augustus 1985); - de wet van 21 juni 1985 betreffende de technische eisen waaraan elk | - la loi du 21 juin 1985 relative aux conditions techniques auxquelles |
voertuig voor vervoer te land, de onderdelen ervan, evenals het | doivent répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments |
veiligheidstoebehoren moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 13 | ainsi que les accessoires de sécurité (Moniteur belge du 13 août |
augustus 1985); | 1985); |
- de wet van 28 juli 1987 tot uitvoering van de in toepassing van | - la loi du 28 juillet 1987 portant exécution des règlements et |
artikel 87 van het Verdrag tot oprichting van de Europese Economische | directives pris en application de l'article 87 du Traité instituant la |
Gemeenschap uitgevaardigde verordeningen en richtlijnen (Belgisch Staatsblad van 24 september 1987); | Communauté économique européenne (Moniteur belge du 24 septembre 1987); |
- de wet van 3 mei 1999 betreffende het vervoer van zaken over de weg | - la loi du 3 mai 1999 relative au transport de choses par route |
(Belgisch Staatsblad van 30 juni 1999); | (Moniteur belge du 30 juin 1999); |
- de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de | - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la |
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in | législation concernant les matières visées à l'article 78 de la |
artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); | Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); |
- de wet van 1 april 2006 betreffende de agenten van politie, hun | - la loi du 1er avril 2006 relative aux agents de police, à leurs |
bevoegdheden en de voorwaarden waaronder hun opdrachten worden vervuld | compétences et aux conditions d'exercice de leurs missions (Moniteur |
(Belgisch Staatsblad van 10 mei 2006); | belge du 10 mai 2006); |
- de wet van 15 mei 2006 houdende diverse maatregelen inzake vervoer | - la loi du 15 mai 2006 portant diverses dispositions en matière de |
(Belgisch Staatsblad van 8 juni 2006); | transport (Moniteur belge du 8 juin 2006); |
- de wet van 29 december 2010 houdende diverse bepalingen (I) | - la loi du 29 décembre 2010 portant des dispositions diverses (I) |
(Belgisch Staatsblad van 31 december 2010, err. van 13 januari 2011 en | (Moniteur belge du 31 décembre 2010, err. des 13 janvier 2011 et 24 |
24 januari 2011); | janvier 2011); |
- de wet van 29 december 2010 houdende diverse bepalingen (II) | - la loi du 29 décembre 2010 portant des dispositions diverses (II) |
(Belgisch Staatsblad van 31 december 2010). | (Moniteur belge du 31 décembre 2010). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DES POST-, TELEGRAFEN- UND | MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DES POST-, TELEGRAFEN- UND |
TELEFONWESENS | TELEFONWESENS |
18. FEBRUAR 1969 - [Gesetz über Massnahmen zur Ausführung | 18. FEBRUAR 1969 - [Gesetz über Massnahmen zur Ausführung |
internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung | internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung |
im See-, Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr] | im See-, Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr] |
[Überschrift ersetzt durch Art. 2 des G. vom 15. Mai 2006 (B.S. vom 8. | [Überschrift ersetzt durch Art. 2 des G. vom 15. Mai 2006 (B.S. vom 8. |
Juni 2006)] | Juni 2006)] |
Artikel 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Artikel 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
jegliche erforderlichen Massnahmen im Bereich Personen- und | jegliche erforderlichen Massnahmen im Bereich Personen- und |
Güterbeförderung im [See-], Strassen-, Eisenbahn- und | Güterbeförderung im [See-], Strassen-, Eisenbahn- und |
Binnenschiffsverkehr ergreifen, um die Umsetzung der Verpflichtungen | Binnenschiffsverkehr ergreifen, um die Umsetzung der Verpflichtungen |
zu gewährleisten, die aus internationalen Verträgen und aus | zu gewährleisten, die aus internationalen Verträgen und aus |
internationalen Rechtsakten aufgrund dieser Verträge resultieren, | internationalen Rechtsakten aufgrund dieser Verträge resultieren, |
wobei diese Massnahmen die Aufhebung oder die Abänderung von | wobei diese Massnahmen die Aufhebung oder die Abänderung von |
Gesetzesbestimmungen beinhalten können. | Gesetzesbestimmungen beinhalten können. |
[Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf die technischen | [Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf die technischen |
Anforderungen, denen Fahrzeuge für den Transport auf dem Landweg, ihre | Anforderungen, denen Fahrzeuge für den Transport auf dem Landweg, ihre |
Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör entsprechen müssen.] | Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör entsprechen müssen.] |
[Vorliegendes Gesetz gilt nicht für Verpflichtungen, die aus | [Vorliegendes Gesetz gilt nicht für Verpflichtungen, die aus |
Verordnungen und Richtlinien in Anwendung von Artikel 87 des Vertrags | Verordnungen und Richtlinien in Anwendung von Artikel 87 des Vertrags |
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch | zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch |
das Gesetz vom 2. Dezember 1957, resultieren.] | das Gesetz vom 2. Dezember 1957, resultieren.] |
[Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 15. Mai 2006 (B.S. | [Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 15. Mai 2006 (B.S. |
vom 8. Juni 2006); Abs. 2 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 21. Juni | vom 8. Juni 2006); Abs. 2 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 21. Juni |
1985 (B.S. vom 13. August 1985); Abs. 3 eingefügt durch Art. 4 des G. | 1985 (B.S. vom 13. August 1985); Abs. 3 eingefügt durch Art. 4 des G. |
vom 28. Juli 1987 (B.S. vom 24. September 1987)] | vom 28. Juli 1987 (B.S. vom 24. September 1987)] |
Art. 2 - § 1 - Verstösse gegen die in Anwendung von Artikel 1 des | Art. 2 - § 1 - Verstösse gegen die in Anwendung von Artikel 1 des |
vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse werden mit einer | vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse werden mit einer |
Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer | Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer |
Geldbusse von 50 [EUR] bis zu 10.000 [EUR] oder mit nur einer dieser | Geldbusse von 50 [EUR] bis zu 10.000 [EUR] oder mit nur einer dieser |
Strafen bestraft, unbeschadet des gegebenenfalls zu leistenden | Strafen bestraft, unbeschadet des gegebenenfalls zu leistenden |
Schadenersatzes. | Schadenersatzes. |
[Wer auch immer gegen eine Produktnorm, festgelegt in Anwendung von | [Wer auch immer gegen eine Produktnorm, festgelegt in Anwendung von |
Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes und angenommen in Ausführung der | Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes und angenommen in Ausführung der |
im Anhang zu der Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 des | im Anhang zu der Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 des |
Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz | Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz |
der Umwelt erwähnten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, verstösst, | der Umwelt erwähnten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, verstösst, |
wird mit einer Gefängnisstrafe von zehn Tagen bis zu zehn Jahren und | wird mit einer Gefängnisstrafe von zehn Tagen bis zu zehn Jahren und |
einer Geldbusse von 1.000 EUR bis zu 7 Millionen EUR oder mit nur | einer Geldbusse von 1.000 EUR bis zu 7 Millionen EUR oder mit nur |
einer dieser Strafen bestraft, wenn diese rechtswidrige Handlung oder | einer dieser Strafen bestraft, wenn diese rechtswidrige Handlung oder |
Nachlässigkeit absichtlich mit als Folge die Einleitung, Abgabe oder | Nachlässigkeit absichtlich mit als Folge die Einleitung, Abgabe oder |
Einbringung einer Menge von Stoffen in die Luft, den Boden oder das | Einbringung einer Menge von Stoffen in die Luft, den Boden oder das |
Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen | Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen |
oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder | oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder |
Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder | Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder |
verursachen kann, begangen worden ist. | verursachen kann, begangen worden ist. |
Wer vorsätzlich jemanden dazu angestiftet hat, den im vorangehenden | Wer vorsätzlich jemanden dazu angestiftet hat, den im vorangehenden |
Absatz erwähnten Verstoss zu begehen, wird mit denselben Strafen | Absatz erwähnten Verstoss zu begehen, wird mit denselben Strafen |
bestraft. | bestraft. |
Wer auch immer gegen eine Produktnorm, festgelegt in Anwendung von | Wer auch immer gegen eine Produktnorm, festgelegt in Anwendung von |
Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes und angenommen in Ausführung der | Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes und angenommen in Ausführung der |
im Anhang zu der Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 des | im Anhang zu der Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 des |
Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz | Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz |
der Umwelt erwähnten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, verstösst, | der Umwelt erwähnten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, verstösst, |
wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und | wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und |
einer Geldbusse von 250 EUR bis zu 5 Millionen EUR oder mit nur einer | einer Geldbusse von 250 EUR bis zu 5 Millionen EUR oder mit nur einer |
dieser Strafen bestraft, wenn diese rechtswidrige Handlung oder | dieser Strafen bestraft, wenn diese rechtswidrige Handlung oder |
Nachlässigkeit grob fahrlässig mit als Folge die Einleitung, Abgabe | Nachlässigkeit grob fahrlässig mit als Folge die Einleitung, Abgabe |
oder Einbringung einer Menge von Stoffen in die Luft, den Boden oder | oder Einbringung einer Menge von Stoffen in die Luft, den Boden oder |
das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von | das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von |
Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder | Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder |
Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder | Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder |
verursachen kann, begangen worden ist.] | verursachen kann, begangen worden ist.] |
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich | Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich |
Kapitel VII und Artikel 85, sind auf diese Verstösse anwendbar. | Kapitel VII und Artikel 85, sind auf diese Verstösse anwendbar. |
Unbeschadet des Artikels 56 des Strafgesetzbuches darf die Strafe im | Unbeschadet des Artikels 56 des Strafgesetzbuches darf die Strafe im |
Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach der Verurteilung nicht | Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach der Verurteilung nicht |
weniger als das Doppelte der vorher für den gleichen Verstoss | weniger als das Doppelte der vorher für den gleichen Verstoss |
verhängten Strafe betragen. | verhängten Strafe betragen. |
[Unter Ausschluss der in den Absätzen 2 bis 4 erwähnten Verstösse | [Unter Ausschluss der in den Absätzen 2 bis 4 erwähnten Verstösse |
erkennt das Polizeigericht in den in vorliegendem Artikel vorgesehenen | erkennt das Polizeigericht in den in vorliegendem Artikel vorgesehenen |
Verstössen.] | Verstössen.] |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 43 Absatz 1 des Strafgesetzbuches kann | § 2 - In Abweichung von Artikel 43 Absatz 1 des Strafgesetzbuches kann |
der Richter in den vom König festgelegten Fällen die Einziehung oder | der Richter in den vom König festgelegten Fällen die Einziehung oder |
die zeitweilige Stilllegung des Beförderungsmittels anordnen [...]. | die zeitweilige Stilllegung des Beförderungsmittels anordnen [...]. |
Im Falle einer zeitweiligen Stilllegung bestimmt der Richter deren | Im Falle einer zeitweiligen Stilllegung bestimmt der Richter deren |
Dauer und gibt den Ort an, wo das Beförderungsmittel auf Kosten und | Dauer und gibt den Ort an, wo das Beförderungsmittel auf Kosten und |
Risiko des Zuwiderhandelnden angekettet wird. | Risiko des Zuwiderhandelnden angekettet wird. |
§ 3 - Für den der Zivilpartei bewilligten Schadenersatz besteht ein | § 3 - Für den der Zivilpartei bewilligten Schadenersatz besteht ein |
Vorzugsrecht auf das Beförderungsmittel, das dazu gedient hat, den | Vorzugsrecht auf das Beförderungsmittel, das dazu gedient hat, den |
Verstoss zu begehen [...]. Dieses Vorzugsrecht steht im Rang | Verstoss zu begehen [...]. Dieses Vorzugsrecht steht im Rang |
unmittelbar nach dem in Artikel 20 Nr. 5 des Gesetzes vom 16. Dezember | unmittelbar nach dem in Artikel 20 Nr. 5 des Gesetzes vom 16. Dezember |
1851 erwähnten Vorzugsrecht. | 1851 erwähnten Vorzugsrecht. |
§ 4 - Die Personen, die gemäss Artikel 1384 des Zivilgesetzbuches für | § 4 - Die Personen, die gemäss Artikel 1384 des Zivilgesetzbuches für |
den Schadenersatz und die Kosten zivilrechtlich haftbar sind, sind | den Schadenersatz und die Kosten zivilrechtlich haftbar sind, sind |
auch zivilrechtlich haftbar für die Geldbusse. | auch zivilrechtlich haftbar für die Geldbusse. |
[Art. 2 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 | [Art. 2 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 |
(B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 neue Absätze 2, 3 und 4 eingefügt durch | (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 neue Absätze 2, 3 und 4 eingefügt durch |
Art. 86 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (I) (B.S. vom 31. Dezember | Art. 86 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (I) (B.S. vom 31. Dezember |
2010); Abs. 7 ersetzt durch Art. 47 des G. (II) vom 29. Dezember 2010 | 2010); Abs. 7 ersetzt durch Art. 47 des G. (II) vom 29. Dezember 2010 |
(II) (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 41 | (II) (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 41 |
§ 2 Nr. 1 des G. vom 3. Mai 1999 (B.S. vom 30. Juni 1999); § 3 | § 2 Nr. 1 des G. vom 3. Mai 1999 (B.S. vom 30. Juni 1999); § 3 |
abgeändert durch Art. 41 § 2 Nr. 2 des G. vom 3. Mai 1999 (B.S. vom | abgeändert durch Art. 41 § 2 Nr. 2 des G. vom 3. Mai 1999 (B.S. vom |
30. Juni 1999)] | 30. Juni 1999)] |
[Art. 2bis - § 1 - Wird festgestellt, dass einer der eigens vom König | [Art. 2bis - § 1 - Wird festgestellt, dass einer der eigens vom König |
bestimmten Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes | bestimmten Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes |
ergangenen Verordnungen begangen wurde, kann, insofern durch die Tat | ergangenen Verordnungen begangen wurde, kann, insofern durch die Tat |
niemandem Schaden zugefügt worden ist und der Zuwiderhandelnde | niemandem Schaden zugefügt worden ist und der Zuwiderhandelnde |
einverstanden ist, entweder sofort oder binnen einer vom König | einverstanden ist, entweder sofort oder binnen einer vom König |
bestimmten Frist ein Geldbetrag erhoben werden. | bestimmten Frist ein Geldbetrag erhoben werden. |
Die Höhe dieses Betrags, der die höchste für diesen Verstoss | Die Höhe dieses Betrags, der die höchste für diesen Verstoss |
vorgesehene Geldbusse zuzüglich der Zuschlagzehntel nicht | vorgesehene Geldbusse zuzüglich der Zuschlagzehntel nicht |
überschreiten darf, sowie die Modalitäten für seine Einforderung | überschreiten darf, sowie die Modalitäten für seine Einforderung |
werden vom König festgelegt. | werden vom König festgelegt. |
Die Beamten und Bediensteten, die einer der vom König bestimmten | Die Beamten und Bediensteten, die einer der vom König bestimmten |
Kategorien angehören und vom Generalprokurator beim Appellationshof zu | Kategorien angehören und vom Generalprokurator beim Appellationshof zu |
diesem Zweck individuell beauftragt worden sind, sind mit der | diesem Zweck individuell beauftragt worden sind, sind mit der |
Anwendung des vorliegenden Artikels und der zu seiner Ausführung | Anwendung des vorliegenden Artikels und der zu seiner Ausführung |
ergangenen Massnahmen beauftragt. | ergangenen Massnahmen beauftragt. |
§ 2 - Durch die Zahlung wird die öffentliche Klage gelöscht, ausser | § 2 - Durch die Zahlung wird die öffentliche Klage gelöscht, ausser |
wenn die Staatsanwaltschaft der betreffenden Person innerhalb eines | wenn die Staatsanwaltschaft der betreffenden Person innerhalb eines |
Monats ab dem Datum der Zahlung ihren Beschluss notifiziert, Klage zu | Monats ab dem Datum der Zahlung ihren Beschluss notifiziert, Klage zu |
erheben. Diese Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief; es wird | erheben. Diese Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief; es wird |
davon ausgegangen, dass sie am ersten Werktag nach Hinterlegung bei | davon ausgegangen, dass sie am ersten Werktag nach Hinterlegung bei |
der Post erfolgt ist. | der Post erfolgt ist. |
§ 3 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in | § 3 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in |
Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort zahlt, muss er | Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort zahlt, muss er |
bei den in § 1 erwähnten Beamten oder Bediensteten einen Betrag zur | bei den in § 1 erwähnten Beamten oder Bediensteten einen Betrag zur |
Deckung der eventuellen Geldbusse und der eventuellen Gerichtskosten | Deckung der eventuellen Geldbusse und der eventuellen Gerichtskosten |
hinterlegen. | hinterlegen. |
Der zu hinterlegende Geldbetrag und die Modalitäten für seine | Der zu hinterlegende Geldbetrag und die Modalitäten für seine |
Einforderung werden vom König festgelegt. | Einforderung werden vom König festgelegt. |
Das vom Zuwiderhandelnden geführte Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko | Das vom Zuwiderhandelnden geführte Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko |
des Zuwiderhandelnden bis zur Zahlung dieses Betrags und bis zum | des Zuwiderhandelnden bis zur Zahlung dieses Betrags und bis zum |
Nachweis der Zahlung der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des | Nachweis der Zahlung der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des |
Fahrzeugs oder, bei nicht erfolgter Zahlung, während sechsundneunzig | Fahrzeugs oder, bei nicht erfolgter Zahlung, während sechsundneunzig |
Stunden ab der Feststellung des Verstosses einbehalten. Bei Ablauf | Stunden ab der Feststellung des Verstosses einbehalten. Bei Ablauf |
dieser Frist kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des | dieser Frist kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des |
Fahrzeugs anordnen. | Fahrzeugs anordnen. |
Der Bescheid über die Beschlagnahme wird dem Eigentümer des Fahrzeugs | Der Bescheid über die Beschlagnahme wird dem Eigentümer des Fahrzeugs |
innerhalb der nächsten zwei Werktage zugeschickt. | innerhalb der nächsten zwei Werktage zugeschickt. |
Während der Dauer der Beschlagnahme bleibt der Zuwiderhandelnde Träger | Während der Dauer der Beschlagnahme bleibt der Zuwiderhandelnde Träger |
der Kosten und des Risikos für das Fahrzeug. | der Kosten und des Risikos für das Fahrzeug. |
Die Beschlagnahme wird aufgehoben, wenn der Nachweis über die Zahlung | Die Beschlagnahme wird aufgehoben, wenn der Nachweis über die Zahlung |
des zu hinterlegenden Betrags und der eventuellen Kosten für die | des zu hinterlegenden Betrags und der eventuellen Kosten für die |
Aufbewahrung des Fahrzeugs erfolgt ist. | Aufbewahrung des Fahrzeugs erfolgt ist. |
§ 4 - Führt die Erhebung der öffentlichen Klage zur Verurteilung des | § 4 - Führt die Erhebung der öffentlichen Klage zur Verurteilung des |
Betreffenden: | Betreffenden: |
1. wird der eingeforderte oder hinterlegte Betrag auf die dem Staat | 1. wird der eingeforderte oder hinterlegte Betrag auf die dem Staat |
geschuldeten Gerichtskosten und die ausgesprochene Geldbusse | geschuldeten Gerichtskosten und die ausgesprochene Geldbusse |
angerechnet; der eventuelle Restbetrag wird zurückerstattet, | angerechnet; der eventuelle Restbetrag wird zurückerstattet, |
2. wird, wenn das Fahrzeug beschlagnahmt worden ist, durch das Urteil | 2. wird, wenn das Fahrzeug beschlagnahmt worden ist, durch das Urteil |
angeordnet, dass die Domänenverwaltung bei nicht erfolgter Zahlung der | angeordnet, dass die Domänenverwaltung bei nicht erfolgter Zahlung der |
Geldbusse und der Gerichtskosten binnen einer Frist von vierzig Tagen | Geldbusse und der Gerichtskosten binnen einer Frist von vierzig Tagen |
ab dem Datum der Urteilsverkündung den Verkauf des Fahrzeugs vornimmt; | ab dem Datum der Urteilsverkündung den Verkauf des Fahrzeugs vornimmt; |
dieser Beschluss ist ungeachtet jeglicher Beschwerde vollstreckbar. | dieser Beschluss ist ungeachtet jeglicher Beschwerde vollstreckbar. |
Der Verkaufsertrag wird auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten, | Der Verkaufsertrag wird auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten, |
auf die ausgesprochene Geldbusse sowie auf die eventuellen Kosten für | auf die ausgesprochene Geldbusse sowie auf die eventuellen Kosten für |
die Aufbewahrung des Fahrzeugs angerechnet; der eventuelle Restbetrag | die Aufbewahrung des Fahrzeugs angerechnet; der eventuelle Restbetrag |
wird zurückerstattet. | wird zurückerstattet. |
§ 5 - Im Falle eines Freispruchs wird der eingeforderte oder | § 5 - Im Falle eines Freispruchs wird der eingeforderte oder |
hinterlegte Geldbetrag zurückerstattet oder das beschlagnahmte | hinterlegte Geldbetrag zurückerstattet oder das beschlagnahmte |
Fahrzeug herausgegeben; die eventuellen Kosten für die Aufbewahrung | Fahrzeug herausgegeben; die eventuellen Kosten für die Aufbewahrung |
des Fahrzeugs gehen zu Lasten des Staates. | des Fahrzeugs gehen zu Lasten des Staates. |
Im Falle einer bedingten Verurteilung wird der eingeforderte oder | Im Falle einer bedingten Verurteilung wird der eingeforderte oder |
hinterlegte Geldbetrag nach Abzug der Gerichtskosten zurückerstattet; | hinterlegte Geldbetrag nach Abzug der Gerichtskosten zurückerstattet; |
das beschlagnahmte Fahrzeug wird nach Zahlung der Gerichtskosten und | das beschlagnahmte Fahrzeug wird nach Zahlung der Gerichtskosten und |
nach nachweislich erfolgter Zahlung der eventuellen Kosten für die | nach nachweislich erfolgter Zahlung der eventuellen Kosten für die |
Aufbewahrung des Fahrzeugs herausgegeben. | Aufbewahrung des Fahrzeugs herausgegeben. |
§ 6 - Im Falle einer Anwendung des Artikels 166 des | § 6 - Im Falle einer Anwendung des Artikels 166 des |
Strafprozessgesetzbuches wird der eingeforderte Betrag auf den von der | Strafprozessgesetzbuches wird der eingeforderte Betrag auf den von der |
Staatsanwaltschaft festgelegten Betrag angerechnet und der eventuelle | Staatsanwaltschaft festgelegten Betrag angerechnet und der eventuelle |
Restbetrag wird zurückerstattet. | Restbetrag wird zurückerstattet. |
§ 7 - Der hinterlegte Geldbetrag wird zurückerstattet oder das | § 7 - Der hinterlegte Geldbetrag wird zurückerstattet oder das |
beschlagnahmte Fahrzeug herausgegeben, wenn die zuständige | beschlagnahmte Fahrzeug herausgegeben, wenn die zuständige |
Staatsanwaltschaft beschliesst, keine Klage zu erheben, oder wenn die | Staatsanwaltschaft beschliesst, keine Klage zu erheben, oder wenn die |
öffentliche Klage erloschen oder verjährt ist. | öffentliche Klage erloschen oder verjährt ist. |
§ 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar, | § 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar, |
wenn der Verstoss von einer für dienstliche Zwecke reisenden | wenn der Verstoss von einer für dienstliche Zwecke reisenden |
Militärperson oder von einer der in den Artikeln 479 und 483 des | Militärperson oder von einer der in den Artikeln 479 und 483 des |
Strafprozessgesetzbuches erwähnten Personen begangen worden ist.] | Strafprozessgesetzbuches erwähnten Personen begangen worden ist.] |
[Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 6. Mai 1985 (B.S. vom 13. | [Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 6. Mai 1985 (B.S. vom 13. |
August 1985)] | August 1985)] |
Art. 3 - § 1 - Der König bestimmt die Beamten und Bediensteten der | Art. 3 - § 1 - Der König bestimmt die Beamten und Bediensteten der |
Behörde, die, ausser den Gerichtspolizeioffizieren, beauftragt sind, | Behörde, die, ausser den Gerichtspolizeioffizieren, beauftragt sind, |
Verstösse gegen die in Anwendung von Artikel 1 des vorliegenden | Verstösse gegen die in Anwendung von Artikel 1 des vorliegenden |
Gesetzes ergangenen Erlasse zu ermitteln. | Gesetzes ergangenen Erlasse zu ermitteln. |
Die befugten Bediensteten stellen diese Verstösse durch Protokolle | Die befugten Bediensteten stellen diese Verstösse durch Protokolle |
fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. Binnen | fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. Binnen |
[fünfzehn] Tagen nach Feststellung der Verstösse wird den | [fünfzehn] Tagen nach Feststellung der Verstösse wird den |
Zuwiderhandelnden eine Abschrift der Protokolle zugesandt. | Zuwiderhandelnden eine Abschrift der Protokolle zugesandt. |
§ 2 - Die befugten Bediensteten haben Zugang zu Räumlichkeiten, | § 2 - Die befugten Bediensteten haben Zugang zu Räumlichkeiten, |
Grundstücken, Beförderungsmitteln, Geschäftsbüchern und -unterlagen | Grundstücken, Beförderungsmitteln, Geschäftsbüchern und -unterlagen |
der Unternehmen, die den in Anwendung von Artikel 1 des vorliegenden | der Unternehmen, die den in Anwendung von Artikel 1 des vorliegenden |
Gesetzes ergangenen Erlassen unterliegen. | Gesetzes ergangenen Erlassen unterliegen. |
Sie dürfen diese Geschäftsbücher und -unterlagen überprüfen, vor Ort | Sie dürfen diese Geschäftsbücher und -unterlagen überprüfen, vor Ort |
Kopien davon anfertigen oder Auszüge daraus entnehmen und alle | Kopien davon anfertigen oder Auszüge daraus entnehmen und alle |
erforderlichen Erläuterungen darüber verlangen. | erforderlichen Erläuterungen darüber verlangen. |
§ 3 - Im Falle eines ordnungsgemäss festgestellten Verstosses dürfen | § 3 - Im Falle eines ordnungsgemäss festgestellten Verstosses dürfen |
die befugten Bediensteten das Beförderungsmittel, das dazu gedient | die befugten Bediensteten das Beförderungsmittel, das dazu gedient |
hat, den Verstoss zu begehen, auf Kosten und Risiko des | hat, den Verstoss zu begehen, auf Kosten und Risiko des |
Zuwiderhandelnden beschlagnahmen. | Zuwiderhandelnden beschlagnahmen. |
[Art. 3 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 41 § 2 Nr. 3 des G. vom 3. | [Art. 3 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 41 § 2 Nr. 3 des G. vom 3. |
Mai 1999 (B.S. vom 30. Juni 1999)] | Mai 1999 (B.S. vom 30. Juni 1999)] |
Art. 4 - Für die Ausführung ihrer Aufträge dürfen die befugten | Art. 4 - Für die Ausführung ihrer Aufträge dürfen die befugten |
Bediensteten, entweder in Anwendung von Artikel 3 oder gemäss | Bediensteten, entweder in Anwendung von Artikel 3 oder gemäss |
internationalen Verträgen und internationalen Rechtsakten aufgrund | internationalen Verträgen und internationalen Rechtsakten aufgrund |
dieser Verträge, [die Mitglieder des Einsatzkaders der föderalen | dieser Verträge, [die Mitglieder des Einsatzkaders der föderalen |
Polizei und der lokalen Polizei], die ihnen Beistand leisten müssen, | Polizei und der lokalen Polizei], die ihnen Beistand leisten müssen, |
heranziehen. | heranziehen. |
[Art. 4 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 1. April 2006 (B.S. vom 10. | [Art. 4 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 1. April 2006 (B.S. vom 10. |
Mai 2006)] | Mai 2006)] |