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Wet tot wijziging van de wet van 4 juli 1962 betreffende de openbare statistiek. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 4 juillet 1962 relative à la statistique publique. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
18 DECEMBER 2015. - Wet tot wijziging van de wet van 4 juli 1962 | 18 DECEMBRE 2015. - Loi modifiant la loi du 4 juillet 1962 relative à |
betreffende de openbare statistiek. - Duitse vertaling | la statistique publique. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 18 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
december 2015 tot wijziging van de wet van 4 juli 1962 betreffende de | loi du 18 décembre 2015 modifiant la loi du 4 juillet 1962 relative à |
openbare statistiek (Belgisch Staatsblad van 29 december 2015). | la statistique publique (Moniteur belge du 29 décembre 2015). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
18. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli | 18. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli |
1962 über die öffentliche Statistik | 1962 über die öffentliche Statistik |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über die öffentliche | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über die öffentliche |
Statistik, eingefügt durch das Gesetz vom 22. März 2006, wird durch | Statistik, eingefügt durch das Gesetz vom 22. März 2006, wird durch |
Nummern 17 und 18 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Nummern 17 und 18 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"17. "Statistikbehörde": das Landesamt für Statistiken, abgekürzt LAS, | "17. "Statistikbehörde": das Landesamt für Statistiken, abgekürzt LAS, |
und die anderen Statistikbehörden, die durch Gesetz, Dekret oder | und die anderen Statistikbehörden, die durch Gesetz, Dekret oder |
Ordonnanz damit beauftragt sind, Daten für die Zwecke der Erstellung | Ordonnanz damit beauftragt sind, Daten für die Zwecke der Erstellung |
von öffentlichen Statistiken zu erheben und zu verarbeiten. Die | von öffentlichen Statistiken zu erheben und zu verarbeiten. Die |
Bedingungen, die Statistikbehörden erfüllen müssen, sind in Kapitel V | Bedingungen, die Statistikbehörden erfüllen müssen, sind in Kapitel V |
des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen | des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen |
Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt, der | Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt, der |
Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der | Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen | Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission von Brüssel-Hauptstadt und der Französischen | Gemeinschaftskommission von Brüssel-Hauptstadt und der Französischen |
Gemeinschaftskommission bezüglich der Funktionsweise des | Gemeinschaftskommission bezüglich der Funktionsweise des |
Interföderalen Instituts für Statistik sowie des Verwaltungsrates und | Interföderalen Instituts für Statistik sowie des Verwaltungsrates und |
der Wissenschaftlichen Ausschüsse des Instituts für die | der Wissenschaftlichen Ausschüsse des Instituts für die |
volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen [sic, zu lesen ist: des | volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen [sic, zu lesen ist: des |
Instituts für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen] vermerkt, datiert | Instituts für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen] vermerkt, datiert |
vom 15. Juli 2014 und veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt am 20. | vom 15. Juli 2014 und veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt am 20. |
Oktober 2014, | Oktober 2014, |
18. "öffentliche Statistiken": Statistiken, die von den | 18. "öffentliche Statistiken": Statistiken, die von den |
Statistikbehörden oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen erstellt | Statistikbehörden oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen erstellt |
und verbreitet werden, die öffentlich verfügbar sind und zum | und verbreitet werden, die öffentlich verfügbar sind und zum |
Ausarbeiten, Ausführen, Nachverfolgen und Überprüfen der behördlichen | Ausarbeiten, Ausführen, Nachverfolgen und Überprüfen der behördlichen |
Politik genutzt werden." | Politik genutzt werden." |
Art. 3 - Kapitel 5 desselben Gesetzes, das die Artikel 14 und 14bis | Art. 3 - Kapitel 5 desselben Gesetzes, das die Artikel 14 und 14bis |
umfasst, wird durch ein Kapitel, das einen Artikel 14 umfasst, mit | umfasst, wird durch ein Kapitel, das einen Artikel 14 umfasst, mit |
folgendem Wortlaut ersetzt: | folgendem Wortlaut ersetzt: |
"KAPITEL 5 - Bestimmungen über das belgische statistische System | "KAPITEL 5 - Bestimmungen über das belgische statistische System |
Art. 4 [sic, zu lesen ist: Art. 14] - § 1 - Unter der Bezeichnung | Art. 4 [sic, zu lesen ist: Art. 14] - § 1 - Unter der Bezeichnung |
"Interföderales Institut für Statistik", nachfolgend "IIS" genannt, | "Interföderales Institut für Statistik", nachfolgend "IIS" genannt, |
wird eine öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit errichtet. | wird eine öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit errichtet. |
Das IIS hat seinen Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. | Das IIS hat seinen Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. |
Zusammensetzung, Aufgaben und Funktionsweise des IIS einerseits und | Zusammensetzung, Aufgaben und Funktionsweise des IIS einerseits und |
Verantwortungen und Verpflichtungen der Parteien andererseits sind in | Verantwortungen und Verpflichtungen der Parteien andererseits sind in |
dem in Artikel 1 Nr. 17 erwähnten Zusammenarbeitsabkommen festgelegt. | dem in Artikel 1 Nr. 17 erwähnten Zusammenarbeitsabkommen festgelegt. |
§ 2 - Das IIS wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, dessen | § 2 - Das IIS wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, dessen |
Zusammensetzung und Funktionsweise in dem in Artikel 1 Nr. 17 | Zusammensetzung und Funktionsweise in dem in Artikel 1 Nr. 17 |
erwähnten Zusammenarbeitsabkommen festgelegt sind. | erwähnten Zusammenarbeitsabkommen festgelegt sind. |
§ 3 - Folgende Personen sind von Rechts wegen Mitglieder des | § 3 - Folgende Personen sind von Rechts wegen Mitglieder des |
Verwaltungsrates des IIS: | Verwaltungsrates des IIS: |
1. der Präsident des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, | 1. der Präsident des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, |
Mittelstand und Energie, | Mittelstand und Energie, |
2. der leitende Beamte des Landesamts für Statistiken, | 2. der leitende Beamte des Landesamts für Statistiken, |
3. ein Mitglied des Direktionsausschusses der Belgischen Nationalbank. | 3. ein Mitglied des Direktionsausschusses der Belgischen Nationalbank. |
Das Föderale Planbüro kann einen Vertreter als Beobachter in den | Das Föderale Planbüro kann einen Vertreter als Beobachter in den |
Verwaltungsrat des IIS entsenden. | Verwaltungsrat des IIS entsenden. |
§ 4 - Das Sekretariat des IIS hat seinen Sitz im LAS. Funktionsweise | § 4 - Das Sekretariat des IIS hat seinen Sitz im LAS. Funktionsweise |
und Finanzierung des Sekretariats sind in dem in Artikel 1 Nr. 17 | und Finanzierung des Sekretariats sind in dem in Artikel 1 Nr. 17 |
erwähnten Zusammenarbeitsabkommens festgelegt." | erwähnten Zusammenarbeitsabkommens festgelegt." |
Art. 5 [sic, zu lesen ist: Art. 4] - In Kapitel 6 desselben Gesetzes | Art. 5 [sic, zu lesen ist: Art. 4] - In Kapitel 6 desselben Gesetzes |
wird ein Artikel 15ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 15ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 15ter - Zwischen Statistikbehörden dürfen vertrauliche Daten | "Art. 15ter - Zwischen Statistikbehörden dürfen vertrauliche Daten |
ausgetauscht werden, insofern dies zu einer wirksamen Entwicklung, | ausgetauscht werden, insofern dies zu einer wirksamen Entwicklung, |
Erstellung und Verbreitung von öffentlichen Statistiken oder zur | Erstellung und Verbreitung von öffentlichen Statistiken oder zur |
Verbesserung ihrer Qualität notwendig ist; diesbezüglich gelten die | Verbesserung ihrer Qualität notwendig ist; diesbezüglich gelten die |
Modalitäten, die in Kapitel V des in Artikel 1 Nr. 17 erwähnten | Modalitäten, die in Kapitel V des in Artikel 1 Nr. 17 erwähnten |
Zusammenarbeitsabkommens vorgesehen sind." | Zusammenarbeitsabkommens vorgesehen sind." |
Art. 6 [sic, zu lesen ist: Art. 5] - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. | Art. 6 [sic, zu lesen ist: Art. 5] - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. |
Januar 2016 in Kraft. | Januar 2016 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |