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Meertalige weergave van Wet van 18/12/2015
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Wet tot wijziging van de wet van 4 juli 1962 betreffende de openbare statistiek. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 4 juillet 1962 relative à la statistique publique. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
18 DECEMBER 2015. - Wet tot wijziging van de wet van 4 juli 1962 18 DECEMBRE 2015. - Loi modifiant la loi du 4 juillet 1962 relative à
betreffende de openbare statistiek. - Duitse vertaling la statistique publique. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 18 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2015 tot wijziging van de wet van 4 juli 1962 betreffende de loi du 18 décembre 2015 modifiant la loi du 4 juillet 1962 relative à
openbare statistiek (Belgisch Staatsblad van 29 december 2015). la statistique publique (Moniteur belge du 29 décembre 2015).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
18. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli 18. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli
1962 über die öffentliche Statistik 1962 über die öffentliche Statistik
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über die öffentliche Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über die öffentliche
Statistik, eingefügt durch das Gesetz vom 22. März 2006, wird durch Statistik, eingefügt durch das Gesetz vom 22. März 2006, wird durch
Nummern 17 und 18 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Nummern 17 und 18 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"17. "Statistikbehörde": das Landesamt für Statistiken, abgekürzt LAS, "17. "Statistikbehörde": das Landesamt für Statistiken, abgekürzt LAS,
und die anderen Statistikbehörden, die durch Gesetz, Dekret oder und die anderen Statistikbehörden, die durch Gesetz, Dekret oder
Ordonnanz damit beauftragt sind, Daten für die Zwecke der Erstellung Ordonnanz damit beauftragt sind, Daten für die Zwecke der Erstellung
von öffentlichen Statistiken zu erheben und zu verarbeiten. Die von öffentlichen Statistiken zu erheben und zu verarbeiten. Die
Bedingungen, die Statistikbehörden erfüllen müssen, sind in Kapitel V Bedingungen, die Statistikbehörden erfüllen müssen, sind in Kapitel V
des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen
Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt, der Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt, der
Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der
Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission von Brüssel-Hauptstadt und der Französischen Gemeinschaftskommission von Brüssel-Hauptstadt und der Französischen
Gemeinschaftskommission bezüglich der Funktionsweise des Gemeinschaftskommission bezüglich der Funktionsweise des
Interföderalen Instituts für Statistik sowie des Verwaltungsrates und Interföderalen Instituts für Statistik sowie des Verwaltungsrates und
der Wissenschaftlichen Ausschüsse des Instituts für die der Wissenschaftlichen Ausschüsse des Instituts für die
volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen [sic, zu lesen ist: des volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen [sic, zu lesen ist: des
Instituts für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen] vermerkt, datiert Instituts für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen] vermerkt, datiert
vom 15. Juli 2014 und veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt am 20. vom 15. Juli 2014 und veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt am 20.
Oktober 2014, Oktober 2014,
18. "öffentliche Statistiken": Statistiken, die von den 18. "öffentliche Statistiken": Statistiken, die von den
Statistikbehörden oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen erstellt Statistikbehörden oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen erstellt
und verbreitet werden, die öffentlich verfügbar sind und zum und verbreitet werden, die öffentlich verfügbar sind und zum
Ausarbeiten, Ausführen, Nachverfolgen und Überprüfen der behördlichen Ausarbeiten, Ausführen, Nachverfolgen und Überprüfen der behördlichen
Politik genutzt werden." Politik genutzt werden."
Art. 3 - Kapitel 5 desselben Gesetzes, das die Artikel 14 und 14bis Art. 3 - Kapitel 5 desselben Gesetzes, das die Artikel 14 und 14bis
umfasst, wird durch ein Kapitel, das einen Artikel 14 umfasst, mit umfasst, wird durch ein Kapitel, das einen Artikel 14 umfasst, mit
folgendem Wortlaut ersetzt: folgendem Wortlaut ersetzt:
"KAPITEL 5 - Bestimmungen über das belgische statistische System "KAPITEL 5 - Bestimmungen über das belgische statistische System
Art. 4 [sic, zu lesen ist: Art. 14] - § 1 - Unter der Bezeichnung Art. 4 [sic, zu lesen ist: Art. 14] - § 1 - Unter der Bezeichnung
"Interföderales Institut für Statistik", nachfolgend "IIS" genannt, "Interföderales Institut für Statistik", nachfolgend "IIS" genannt,
wird eine öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit errichtet. wird eine öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit errichtet.
Das IIS hat seinen Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. Das IIS hat seinen Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt.
Zusammensetzung, Aufgaben und Funktionsweise des IIS einerseits und Zusammensetzung, Aufgaben und Funktionsweise des IIS einerseits und
Verantwortungen und Verpflichtungen der Parteien andererseits sind in Verantwortungen und Verpflichtungen der Parteien andererseits sind in
dem in Artikel 1 Nr. 17 erwähnten Zusammenarbeitsabkommen festgelegt. dem in Artikel 1 Nr. 17 erwähnten Zusammenarbeitsabkommen festgelegt.
§ 2 - Das IIS wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, dessen § 2 - Das IIS wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, dessen
Zusammensetzung und Funktionsweise in dem in Artikel 1 Nr. 17 Zusammensetzung und Funktionsweise in dem in Artikel 1 Nr. 17
erwähnten Zusammenarbeitsabkommen festgelegt sind. erwähnten Zusammenarbeitsabkommen festgelegt sind.
§ 3 - Folgende Personen sind von Rechts wegen Mitglieder des § 3 - Folgende Personen sind von Rechts wegen Mitglieder des
Verwaltungsrates des IIS: Verwaltungsrates des IIS:
1. der Präsident des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, 1. der Präsident des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB,
Mittelstand und Energie, Mittelstand und Energie,
2. der leitende Beamte des Landesamts für Statistiken, 2. der leitende Beamte des Landesamts für Statistiken,
3. ein Mitglied des Direktionsausschusses der Belgischen Nationalbank. 3. ein Mitglied des Direktionsausschusses der Belgischen Nationalbank.
Das Föderale Planbüro kann einen Vertreter als Beobachter in den Das Föderale Planbüro kann einen Vertreter als Beobachter in den
Verwaltungsrat des IIS entsenden. Verwaltungsrat des IIS entsenden.
§ 4 - Das Sekretariat des IIS hat seinen Sitz im LAS. Funktionsweise § 4 - Das Sekretariat des IIS hat seinen Sitz im LAS. Funktionsweise
und Finanzierung des Sekretariats sind in dem in Artikel 1 Nr. 17 und Finanzierung des Sekretariats sind in dem in Artikel 1 Nr. 17
erwähnten Zusammenarbeitsabkommens festgelegt." erwähnten Zusammenarbeitsabkommens festgelegt."
Art. 5 [sic, zu lesen ist: Art. 4] - In Kapitel 6 desselben Gesetzes Art. 5 [sic, zu lesen ist: Art. 4] - In Kapitel 6 desselben Gesetzes
wird ein Artikel 15ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 15ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 15ter - Zwischen Statistikbehörden dürfen vertrauliche Daten "Art. 15ter - Zwischen Statistikbehörden dürfen vertrauliche Daten
ausgetauscht werden, insofern dies zu einer wirksamen Entwicklung, ausgetauscht werden, insofern dies zu einer wirksamen Entwicklung,
Erstellung und Verbreitung von öffentlichen Statistiken oder zur Erstellung und Verbreitung von öffentlichen Statistiken oder zur
Verbesserung ihrer Qualität notwendig ist; diesbezüglich gelten die Verbesserung ihrer Qualität notwendig ist; diesbezüglich gelten die
Modalitäten, die in Kapitel V des in Artikel 1 Nr. 17 erwähnten Modalitäten, die in Kapitel V des in Artikel 1 Nr. 17 erwähnten
Zusammenarbeitsabkommens vorgesehen sind." Zusammenarbeitsabkommens vorgesehen sind."
Art. 6 [sic, zu lesen ist: Art. 5] - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Art. 6 [sic, zu lesen ist: Art. 5] - Vorliegendes Gesetz tritt am 1.
Januar 2016 in Kraft. Januar 2016 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2015 Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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