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Meertalige weergave van Wet van 18/12/2015
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Wet tot wijziging van de wetgeving met betrekking tot het elektronisch verrichten van akten buiten de openingsuren van de griffie. - Duitse vertaling Loi modifiant la législation en ce qui concerne l'accomplissement électronique d'actes en dehors des heures d'ouverture du greffe. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 DECEMBER 2015. - Wet tot wijziging van de wetgeving met betrekking tot het elektronisch verrichten van akten buiten de openingsuren van de griffie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 18 december 2015 tot wijziging van de wetgeving met betrekking tot het elektronisch verrichten van akten buiten de openingsuren van de SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 DECEMBRE 2015. - Loi modifiant la législation en ce qui concerne l'accomplissement électronique d'actes en dehors des heures d'ouverture du greffe. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 18 décembre 2015 modifiant la législation en ce qui concerne l'accomplissement électronique d'actes en dehors des heures
griffie (Belgisch Staatsblad van 31 december 2015). d'ouverture du greffe (Moniteur belge du 31 décembre 2015).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
18. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften mit 18. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften mit
Bezug auf die elektronische Verrichtung von Handlungen außerhalb der Bezug auf die elektronische Verrichtung von Handlungen außerhalb der
Öffnungszeiten der Kanzlei Öffnungszeiten der Kanzlei
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 52 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 2 - Artikel 52 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 5. August 2006, wird wie folgt ersetzt: vom 5. August 2006, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 52 - Die Frist wird von Mitternacht bis Mitternacht gerechnet. "Art. 52 - Die Frist wird von Mitternacht bis Mitternacht gerechnet.
Sie wird gerechnet ab dem Tag nach dem Tag der Handlung oder des Sie wird gerechnet ab dem Tag nach dem Tag der Handlung oder des
Ereignisses, durch die/das sie beginnt, und umfasst alle Tage, auch Ereignisses, durch die/das sie beginnt, und umfasst alle Tage, auch
den Samstag, den Sonntag und die gesetzlichen Feiertage. den Samstag, den Sonntag und die gesetzlichen Feiertage.
Außer wenn eine Handlung auf elektronischem Weg vorgenommen wird, kann Außer wenn eine Handlung auf elektronischem Weg vorgenommen wird, kann
sie in der Gerichtskanzlei nur an den Tagen und zu den Uhrzeiten sie in der Gerichtskanzlei nur an den Tagen und zu den Uhrzeiten
gültig verrichtet werden, an denen diese Kanzlei der Öffentlichkeit gültig verrichtet werden, an denen diese Kanzlei der Öffentlichkeit
zugänglich sein muss. zugänglich sein muss.
Wenn eine Handlung in der Gerichtskanzlei innerhalb der selbst unter Wenn eine Handlung in der Gerichtskanzlei innerhalb der selbst unter
Androhung der Nichtigkeit oder des Verfalls vorgeschriebenen Fristen Androhung der Nichtigkeit oder des Verfalls vorgeschriebenen Fristen
aufgrund einer Störung des in Artikel 32ter erwähnten aufgrund einer Störung des in Artikel 32ter erwähnten
Datenverarbeitungssystems der Justiz nicht verrichtet werden konnte, Datenverarbeitungssystems der Justiz nicht verrichtet werden konnte,
muss sie spätestens am ersten Werktag nach dem letzten Fälligkeitstag muss sie spätestens am ersten Werktag nach dem letzten Fälligkeitstag
entweder in Papierform oder, sollte das Datenverarbeitungssystem entweder in Papierform oder, sollte das Datenverarbeitungssystem
wieder benutzt werden können, auf elektronischem Weg verrichtet wieder benutzt werden können, auf elektronischem Weg verrichtet
werden. werden.
Die in Absatz 3 erwähnte Verlängerung der Frist ist auf jeden Fall Die in Absatz 3 erwähnte Verlängerung der Frist ist auf jeden Fall
anwendbar, wenn die Störung am letzten Fälligkeitstag auftritt." anwendbar, wenn die Störung am letzten Fälligkeitstag auftritt."
Art. 3 - Artikel 882bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel 882bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. Juli 2006, wird aufgehoben. Gesetz vom 10. Juli 2006, wird aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 26 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Art. 4 - Artikel 26 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die
elektronische Verfahrensführung wird aufgehoben. elektronische Verfahrensführung wird aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 9 des Gesetzes vom 5. August 2006 zur Abänderung Art. 5 - Artikel 9 des Gesetzes vom 5. August 2006 zur Abänderung
gewisser Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die gewisser Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die
elektronische Verfahrensführung wird aufgehoben. elektronische Verfahrensführung wird aufgehoben.
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2015 Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K.GEENS K.GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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