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Meertalige weergave van Wet van 18/12/2014
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Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek, het Wetboek van internationaal privaatrecht, het Consulair Wetboek, de wet van 5 mei 2014 houdende de vaststelling van de afstamming van de meemoeder en de wet van 8 mei 2014 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek met het oog op de invoering van de gelijkheid tussen mannen en vrouwen bij de wijze van naamsoverdracht aan het kind en aan de geadopteerde. - Duitse vertaling van uittreksels Loi modifiant le Code civil, le code de droit international privé, le Code consulaire, la loi du 5 mai 2014 portant établissement de la filiation de la coparente et la loi du 8 mai 2014 modifiant le Code civil en vue d'instaurer l'égalité de l'homme et de la femme dans le mode de transmission du nom à l'enfant et à l'adopté. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
18 DECEMBER 2014. - Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek, het 18 DECEMBRE 2014. - Loi modifiant le Code civil, le code de droit
Wetboek van internationaal privaatrecht, het Consulair Wetboek, de wet
van 5 mei 2014 houdende de vaststelling van de afstamming van de international privé, le Code consulaire, la loi du 5 mai 2014 portant
meemoeder en de wet van 8 mei 2014 tot wijziging van het Burgerlijk établissement de la filiation de la coparente et la loi du 8 mai 2014
Wetboek met het oog op de invoering van de gelijkheid tussen mannen en modifiant le Code civil en vue d'instaurer l'égalité de l'homme et de
vrouwen bij de wijze van naamsoverdracht aan het kind en aan de la femme dans le mode de transmission du nom à l'enfant et à l'adopté.
geadopteerde. - Duitse vertaling van uittreksels - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken 1 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 3 en 5 tot 7 van de wet van 18 december 2014 tot wijziging van het chapitres 1 à 3 et 5 à 7 de la loi du 18 décembre 2014 modifiant le
Burgerlijk Wetboek, het Wetboek van internationaal privaatrecht, het Code civil, le code de droit international privé, le Code consulaire,
Consulair Wetboek, de wet van 5 mei 2014 houdende de vaststelling van la loi du 5 mai 2014 portant établissement de la filiation de la
de afstamming van de meemoeder en de wet van 8 mei 2014 tot wijziging coparente et la loi du 8 mai 2014 modifiant le Code civil en vue
van het Burgerlijk Wetboek met het oog op de invoering van de d'instaurer l'égalité de l'homme et de la femme dans le mode de
gelijkheid tussen mannen en vrouwen bij de wijze van naamsoverdracht
aan het kind en aan de geadopteerde (Belgisch Staatsblad van 23 transmission du nom à l'enfant et à l'adopté (Moniteur belge du 23
december 2014). décembre 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
18. DEZEMBER 2014 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, des 18. DEZEMBER 2014 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, des
Gesetzbuches über das internationale Privatrecht, des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht, des
Konsulargesetzbuches, des Gesetzes vom 5. Mai 2014 zur Feststellung Konsulargesetzbuches, des Gesetzes vom 5. Mai 2014 zur Feststellung
der Abstammung von der Mitmutter und des Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur der Abstammung von der Mitmutter und des Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur
Abänderung des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die Gleichstellung Abänderung des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die Gleichstellung
von Mann und Frau bei der Weise der Namensübertragung auf das Kind und von Mann und Frau bei der Weise der Namensübertragung auf das Kind und
den Adoptierten den Adoptierten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches
Art. 2 - In Artikel 335 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Art. 2 - In Artikel 335 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 8. Mai 2014, wird Paragraph 3 wie folgt abgeändert: Gesetz vom 8. Mai 2014, wird Paragraph 3 wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 werden die Wörter "in Artikel 319bis Absatz 2" durch 1. In Absatz 3 werden die Wörter "in Artikel 319bis Absatz 2" durch
die Wörter "in den Artikeln 313 § 3 Absatz 2, 319bis Absatz 2 oder 322 die Wörter "in den Artikeln 313 § 3 Absatz 2, 319bis Absatz 2 oder 322
Absatz 2" ersetzt. Absatz 2" ersetzt.
2. In Absatz 4 werden die Wörter "der Artikel 318 und 330" durch die 2. In Absatz 4 werden die Wörter "der Artikel 318 und 330" durch die
Wörter "der Artikel 312 § 2, 318 §§ 5 und 6 oder 330 §§ 3 und 4" und Wörter "der Artikel 312 § 2, 318 §§ 5 und 6 oder 330 §§ 3 und 4" und
die Wörter "den die Elternteile gegebenenfalls nach den in § 1 die Wörter "den die Elternteile gegebenenfalls nach den in § 1
aufgeführten Regeln gewählt haben" durch die Wörter "den die Eltern aufgeführten Regeln gewählt haben" durch die Wörter "den die Eltern
gegebenenfalls nach den in § 1 oder in Artikel 335ter § 1 aufgeführten gegebenenfalls nach den in § 1 oder in Artikel 335ter § 1 aufgeführten
Regeln gewählt haben" ersetzt. Regeln gewählt haben" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 356-2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 3 - In Artikel 356-2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 8. Mai 2014, wird Absatz 5 wie folgt ersetzt: Gesetz vom 8. Mai 2014, wird Absatz 5 wie folgt ersetzt:
"Der von den Adoptierenden gemäß den Absätzen 2 und 3 gewählte Name "Der von den Adoptierenden gemäß den Absätzen 2 und 3 gewählte Name
gilt auch für die anderen Kinder, deren Abstammung zu einem späteren gilt auch für die anderen Kinder, deren Abstammung zu einem späteren
Zeitpunkt denselben Eltern gegenüber festgestellt wird." Zeitpunkt denselben Eltern gegenüber festgestellt wird."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzbuches über das internationale KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzbuches über das internationale
Privatrecht Privatrecht
Art. 4 - Im Gesetzbuch über das internationale Privatrecht wird die Art. 4 - Im Gesetzbuch über das internationale Privatrecht wird die
Überschrift von Kapitel V wie folgt ersetzt: Überschrift von Kapitel V wie folgt ersetzt:
"Abstammung und adoptive Abstammung". "Abstammung und adoptive Abstammung".
Art. 5 - Im selben Gesetzbuch wird die Überschrift von Kapitel V Art. 5 - Im selben Gesetzbuch wird die Überschrift von Kapitel V
Abschnitt 1 wie folgt ersetzt: Abschnitt 1 wie folgt ersetzt:
"Abstammung". "Abstammung".
Art. 6 - Artikel 61 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: Art. 6 - Artikel 61 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "der Vaterschaft oder der a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "der Vaterschaft oder der
Mutterschaft" durch die Wörter "eines Abstammungsverhältnisses" Mutterschaft" durch die Wörter "eines Abstammungsverhältnisses"
ersetzt. ersetzt.
b) In den Nummern 2 und 3 werden die Wörter "deren Vaterschaft oder b) In den Nummern 2 und 3 werden die Wörter "deren Vaterschaft oder
Mutterschaft" jedes Mal durch die Wörter "der gegenüber die Mutterschaft" jedes Mal durch die Wörter "der gegenüber die
Abstammung" ersetzt. Abstammung" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 62 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Artikel 62 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "der Vaterschaft oder der 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "der Vaterschaft oder der
Mutterschaft" durch die Wörter "des Abstammungsverhältnisses Mutterschaft" durch die Wörter "des Abstammungsverhältnisses
gegenüber" ersetzt. gegenüber" ersetzt.
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert:
a) Die Wörter "gleichen Geschlechts" werden aufgehoben. a) Die Wörter "gleichen Geschlechts" werden aufgehoben.
b) Der zweite Satz, der mit den Wörtern "Bei einem Konflikt" beginnt b) Der zweite Satz, der mit den Wörtern "Bei einem Konflikt" beginnt
und mit den Wörtern "die engste Verbindung aufweist." endet, wird und mit den Wörtern "die engste Verbindung aufweist." endet, wird
durch folgenden Satz ersetzt: durch folgenden Satz ersetzt:
"Bei einem Konflikt zwischen mehreren Abstammungen, die sich von "Bei einem Konflikt zwischen mehreren Abstammungen, die sich von
Rechts wegen aus dem Gesetz oder aus mehreren Anerkennungen ergeben, Rechts wegen aus dem Gesetz oder aus mehreren Anerkennungen ergeben,
ist unter den Rechtsordnungen, auf die verwiesen wird, das Recht des ist unter den Rechtsordnungen, auf die verwiesen wird, das Recht des
Staates anwendbar, zu dem der Fall die engste Verbindung aufweist." Staates anwendbar, zu dem der Fall die engste Verbindung aufweist."
3. Paragraph 2 Absatz 2 wird aufgehoben. 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird aufgehoben.
(...) (...)
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. Mai 2014 zur Feststellung KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. Mai 2014 zur Feststellung
der Abstammung von der Mitmutter der Abstammung von der Mitmutter
Art. 9 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 9 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 10 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 10 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 5/1 - Artikel 318 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das "Art. 5/1 - Artikel 318 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 1. Juli 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Gesetz vom 1. Juli 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.
Dezember 2006 und 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2006 und 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "und von der Person, die die Vaterschaft 1. In § 1 werden die Wörter "und von der Person, die die Vaterschaft
hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt," durch die Wörter hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt," durch die Wörter
"dem Mann, der die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in "dem Mann, der die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in
Anspruch nimmt, und der Frau, die die Mitmutterschaft hinsichtlich des Anspruch nimmt, und der Frau, die die Mitmutterschaft hinsichtlich des
Kindes für sich in Anspruch nimmt," ersetzt. Kindes für sich in Anspruch nimmt," ersetzt.
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die Klage der Frau, die die Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes "Die Klage der Frau, die die Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes
für sich in Anspruch nimmt, muss eingereicht werden binnen einem Jahr für sich in Anspruch nimmt, muss eingereicht werden binnen einem Jahr
nach der Entdeckung der Tatsache, dass sie der Zeugung gemäß Artikel 7 nach der Entdeckung der Tatsache, dass sie der Zeugung gemäß Artikel 7
des Gesetzes vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte des Gesetzes vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte
Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und
Gameten zugestimmt hat und dass die Zeugung die Folge dieser Handlung Gameten zugestimmt hat und dass die Zeugung die Folge dieser Handlung
sein kann." sein kann."
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 6 - Die Anfechtungsklage, die von der Frau eingereicht wird, die " § 6 - Die Anfechtungsklage, die von der Frau eingereicht wird, die
die Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch die Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch
nimmt, ist nur dann begründet, wenn nachgewiesen wird, dass sie der nimmt, ist nur dann begründet, wenn nachgewiesen wird, dass sie der
medizinisch assistierten Fortpflanzung gemäß Artikel 7 des Gesetzes medizinisch assistierten Fortpflanzung gemäß Artikel 7 des Gesetzes
vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und
die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat
und dass die Zeugung des Kindes die Folge dieser Handlung sein kann. und dass die Zeugung des Kindes die Folge dieser Handlung sein kann.
Die Entscheidung, durch die dieser Anfechtungsklage stattgegeben wird, Die Entscheidung, durch die dieser Anfechtungsklage stattgegeben wird,
hat von Rechts wegen die Feststellung der Abstammung hinsichtlich der hat von Rechts wegen die Feststellung der Abstammung hinsichtlich der
Klägerin zur Folge. Das Familiengericht überprüft, ob die Bedingungen Klägerin zur Folge. Das Familiengericht überprüft, ob die Bedingungen
von Artikel 332quinquies §§ 1, 1/1, 2 und 4 eingehalten worden sind. von Artikel 332quinquies §§ 1, 1/1, 2 und 4 eingehalten worden sind.
In Ermangelung dessen wird die Klage abgewiesen." In Ermangelung dessen wird die Klage abgewiesen."
Art. 12 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 12 - [Abänderung des französischen Textes]
Art. 13 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, durch den ein Artikel Art. 13 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, durch den ein Artikel
325/7 in das Zivilgesetzbuch eingefügt wird, wird Paragraph 1 wie 325/7 in das Zivilgesetzbuch eingefügt wird, wird Paragraph 1 wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"Die Klage der Mutter und der Person, die das Kind anerkannt hat, muss "Die Klage der Mutter und der Person, die das Kind anerkannt hat, muss
eingereicht werden binnen einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, eingereicht werden binnen einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache,
dass die Zeugung des Kindes nicht die Folge der Handlung sein kann, dass die Zeugung des Kindes nicht die Folge der Handlung sein kann,
der die Person, die das Kind anerkannt hat, gemäß dem Gesetz vom 6. der die Person, die das Kind anerkannt hat, gemäß dem Gesetz vom 6.
Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die
Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat." Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat."
2. [Abänderung des niederländischen Textes] 2. [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 14 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 14 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 23 - Artikel 328bis des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das "Art. 23 - Artikel 328bis des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 328bis - Die in den Artikeln 318 und 325/3 erwähnten Klagen "Art. 328bis - Die in den Artikeln 318 und 325/3 erwähnten Klagen
können vor der Geburt durch den Mann, der die Vaterschaft hinsichtlich können vor der Geburt durch den Mann, der die Vaterschaft hinsichtlich
des Kindes für sich in Anspruch nimmt, und durch die Frau, die die des Kindes für sich in Anspruch nimmt, und durch die Frau, die die
Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt,
eingereicht werden. eingereicht werden.
Die in Artikel 325/4 erwähnte Klage kann vor der Geburt durch die Die in Artikel 325/4 erwähnte Klage kann vor der Geburt durch die
Frau, die die Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Frau, die die Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in
Anspruch nimmt, eingereicht werden. Anspruch nimmt, eingereicht werden.
Die in Artikel 329bis erwähnte Klage kann vor der Geburt durch den Die in Artikel 329bis erwähnte Klage kann vor der Geburt durch den
Mann, der die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch Mann, der die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch
nimmt, eingereicht werden."" nimmt, eingereicht werden.""
Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24/1 mit folgendem Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 24/1 - Artikel 330 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das "Art. 24/1 - Artikel 330 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 1. Juli 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Gesetz vom 1. Juli 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.
Dezember 2006, 30. Juli 2013 und 8. Mai 2014, wird wie folgt Dezember 2006, 30. Juli 2013 und 8. Mai 2014, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "und vom Mann, der die 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "und vom Mann, der die
Vaterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt," durch Vaterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt," durch
die Wörter "vom Mann, der die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes für die Wörter "vom Mann, der die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes für
sich in Anspruch nimmt, und von der Frau, die die Mitmutterschaft sich in Anspruch nimmt, und von der Frau, die die Mitmutterschaft
hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt," ersetzt. hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt," ersetzt.
2. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "die Abstammung" durch die Wörter 2. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "die Abstammung" durch die Wörter
"die Vaterschaft beziehungsweise die Mutterschaft" ersetzt. "die Vaterschaft beziehungsweise die Mutterschaft" ersetzt.
3. Paragraph 1 Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Klage 3. Paragraph 1 Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Klage
der Frau, die die Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in der Frau, die die Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in
Anspruch nimmt, muss eingereicht werden binnen einem Jahr nach der Anspruch nimmt, muss eingereicht werden binnen einem Jahr nach der
Entdeckung der Tatsache, dass sie der Zeugung gemäß Artikel 7 des Entdeckung der Tatsache, dass sie der Zeugung gemäß Artikel 7 des
Gesetzes vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Gesetzes vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte
Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und
Gameten zugestimmt hat und dass die Zeugung die Folge dieser Handlung Gameten zugestimmt hat und dass die Zeugung die Folge dieser Handlung
sein kann." sein kann."
4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 4 - Die Anfechtungsklage, die von der Frau eingereicht wird, die " § 4 - Die Anfechtungsklage, die von der Frau eingereicht wird, die
die Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch die Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch
nimmt, ist nur dann begründet, wenn nachgewiesen wird, dass sie der nimmt, ist nur dann begründet, wenn nachgewiesen wird, dass sie der
medizinisch assistierten Fortpflanzung gemäß Artikel 7 des Gesetzes medizinisch assistierten Fortpflanzung gemäß Artikel 7 des Gesetzes
vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und
die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat
und dass die Zeugung des Kindes die Folge dieser Handlung sein kann. und dass die Zeugung des Kindes die Folge dieser Handlung sein kann.
Die Entscheidung, durch die dieser Anfechtungsklage stattgegeben wird, Die Entscheidung, durch die dieser Anfechtungsklage stattgegeben wird,
hat von Rechts wegen die Feststellung der Abstammung hinsichtlich der hat von Rechts wegen die Feststellung der Abstammung hinsichtlich der
Klägerin zur Folge. Das Familiengericht überprüft, ob die Bedingungen Klägerin zur Folge. Das Familiengericht überprüft, ob die Bedingungen
von Artikel 332quinquies §§ 1, 1/1, 2 und 4 eingehalten worden sind. von Artikel 332quinquies §§ 1, 1/1, 2 und 4 eingehalten worden sind.
In Ermangelung dessen wird die Klage abgewiesen." In Ermangelung dessen wird die Klage abgewiesen."
Art. 16 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 16 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 28 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 335ter mit "Art. 28 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 335ter mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 335ter - § 1 - Ein Kind, dessen Abstammung mütterlicherseits und "Art. 335ter - § 1 - Ein Kind, dessen Abstammung mütterlicherseits und
mitmütterlicherseits gleichzeitig festgestellt wird, trägt entweder mitmütterlicherseits gleichzeitig festgestellt wird, trägt entweder
den Namen seiner Mutter oder den Namen seiner Mitmutter oder einen den Namen seiner Mutter oder den Namen seiner Mitmutter oder einen
Namen, der sich aus ihren beiden Namen in der von ihnen gewählten Namen, der sich aus ihren beiden Namen in der von ihnen gewählten
Reihenfolge, aber mit nicht mehr als einem Namen einer jeden von ihnen Reihenfolge, aber mit nicht mehr als einem Namen einer jeden von ihnen
zusammensetzt. zusammensetzt.
Die Mutter und die Mitmutter wählen den Namen des Kindes bei der Die Mutter und die Mitmutter wählen den Namen des Kindes bei der
Geburtsanmeldung. Der Standesbeamte beurkundet diese Wahl. Sind die Geburtsanmeldung. Der Standesbeamte beurkundet diese Wahl. Sind die
Mutter und die Mitmutter sich nicht einig oder treffen sie keine Wahl, Mutter und die Mitmutter sich nicht einig oder treffen sie keine Wahl,
trägt das Kind den Namen der Mitmutter. trägt das Kind den Namen der Mitmutter.
§ 2 - Wird die Abstammung mitmütterlicherseits nach der Abstammung § 2 - Wird die Abstammung mitmütterlicherseits nach der Abstammung
mütterlicherseits festgestellt, bleibt der Name des Kindes mütterlicherseits festgestellt, bleibt der Name des Kindes
unverändert. unverändert.
Jedoch können die Mutter und die Mitmutter zusammen oder kann eine von Jedoch können die Mutter und die Mitmutter zusammen oder kann eine von
ihnen, wenn die andere verstorben ist, in einer vom Standesbeamten ihnen, wenn die andere verstorben ist, in einer vom Standesbeamten
ausgefertigten Urkunde erklären, dass das Kind entweder den Namen der ausgefertigten Urkunde erklären, dass das Kind entweder den Namen der
Mitmutter oder einen Namen, der sich aus ihren beiden Namen in der von Mitmutter oder einen Namen, der sich aus ihren beiden Namen in der von
ihnen gewählten Reihenfolge, aber mit nicht mehr als einem Namen einer ihnen gewählten Reihenfolge, aber mit nicht mehr als einem Namen einer
jeden von ihnen zusammensetzt, trägt. jeden von ihnen zusammensetzt, trägt.
Diese Erklärung muss innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Tag Diese Erklärung muss innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Tag
der Anerkennung oder ab dem Tag, wo eine Entscheidung, durch die die der Anerkennung oder ab dem Tag, wo eine Entscheidung, durch die die
Abstammung mitmütterlicherseits festgestellt wird, formell Abstammung mitmütterlicherseits festgestellt wird, formell
rechtskräftig geworden ist, und vor der Volljährigkeit oder Erklärung rechtskräftig geworden ist, und vor der Volljährigkeit oder Erklärung
der Mündigkeit des Kindes abgegeben werden. Die Frist von einem Jahr der Mündigkeit des Kindes abgegeben werden. Die Frist von einem Jahr
läuft ab dem Tag, der der in den Artikeln 325/6 Absatz 2 und 325/8 läuft ab dem Tag, der der in den Artikeln 325/6 Absatz 2 und 325/8
Absatz 2 erwähnten Notifizierung oder Zustellung folgt. Absatz 2 erwähnten Notifizierung oder Zustellung folgt.
Wird infolge einer Klage auf Anfechtung der Abstammung auf der Wird infolge einer Klage auf Anfechtung der Abstammung auf der
Grundlage der Artikel 312 § 2, 325/3 §§ 4 und 5, 325/7 §§ 3 und 4 oder Grundlage der Artikel 312 § 2, 325/3 §§ 4 und 5, 325/7 §§ 3 und 4 oder
330 §§ 3 und 4 während der Minderjährigkeit des Kindes die Abstammung 330 §§ 3 und 4 während der Minderjährigkeit des Kindes die Abstammung
mitmütterlicherseits oder mütterlicherseits geändert, beurkundet der mitmütterlicherseits oder mütterlicherseits geändert, beurkundet der
Richter den neuen Namen des Kindes, den die Eltern gegebenenfalls nach Richter den neuen Namen des Kindes, den die Eltern gegebenenfalls nach
den in § 1 oder in Artikel 335 § 1 aufgeführten Regeln gewählt haben. den in § 1 oder in Artikel 335 § 1 aufgeführten Regeln gewählt haben.
Die in Absatz 2 erwähnte Erklärung oder der Tenor des in Absatz 4 Die in Absatz 2 erwähnte Erklärung oder der Tenor des in Absatz 4
erwähnten Urteils werden am Rand der Geburtsurkunde und der anderen erwähnten Urteils werden am Rand der Geburtsurkunde und der anderen
Urkunden, die das Kind betreffen, vermerkt. Urkunden, die das Kind betreffen, vermerkt.
§ 3 - Wird die Abstammung eines Kindes geändert, wenn es das Alter der § 3 - Wird die Abstammung eines Kindes geändert, wenn es das Alter der
Volljährigkeit bereits erreicht hat, wird ohne sein Einverständnis Volljährigkeit bereits erreicht hat, wird ohne sein Einverständnis
keine Änderung an seinem Namen vorgenommen. keine Änderung an seinem Namen vorgenommen.
§ 4 - Der gemäß den Paragraphen 1 und 2 festgelegte Name gilt auch für § 4 - Der gemäß den Paragraphen 1 und 2 festgelegte Name gilt auch für
die anderen Kinder, deren Abstammung zu einem späteren Zeitpunkt die anderen Kinder, deren Abstammung zu einem späteren Zeitpunkt
derselben Mutter und Mitmutter gegenüber festgestellt wird."" derselben Mutter und Mitmutter gegenüber festgestellt wird.""
KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur Abänderung des KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur Abänderung des
Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die Gleichstellung von Mann und Frau Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die Gleichstellung von Mann und Frau
bei der Weise der Namensübertragung auf das Kind und den Adoptierten bei der Weise der Namensübertragung auf das Kind und den Adoptierten
Art. 17 - Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur Abänderung des Art. 17 - Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur Abänderung des
Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die Gleichstellung von Mann und Frau Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die Gleichstellung von Mann und Frau
bei der Weise der Namensübertragung auf das Kind und den Adoptierten bei der Weise der Namensübertragung auf das Kind und den Adoptierten
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
"Art. 12 - § 1 - In Abweichung von Artikel 11 können die Eltern oder "Art. 12 - § 1 - In Abweichung von Artikel 11 können die Eltern oder
die Adoptierenden durch eine gemeinsame Erklärung oder - bei die Adoptierenden durch eine gemeinsame Erklärung oder - bei
Vorversterben des anderen Elternteils oder Adoptierenden - durch eine Vorversterben des anderen Elternteils oder Adoptierenden - durch eine
Erklärung des hinterbliebenen Elternteils oder Adoptierenden des Erklärung des hinterbliebenen Elternteils oder Adoptierenden des
Kindes, die vor dem 1. Juni 2015 beim Standesbeamten abgegeben wird, Kindes, die vor dem 1. Juni 2015 beim Standesbeamten abgegeben wird,
zu Gunsten ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder, die vor dem 1. zu Gunsten ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder, die vor dem 1.
Juni 2014 geboren sind, und unter Vorbehalt, dass sie am Tag, an dem Juni 2014 geboren sind, und unter Vorbehalt, dass sie am Tag, an dem
sie die Erklärung abgeben, keine gemeinsamen volljährigen Kinder sie die Erklärung abgeben, keine gemeinsamen volljährigen Kinder
haben, beantragen, dass ihnen ein anderer gemäß den Bestimmungen des haben, beantragen, dass ihnen ein anderer gemäß den Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes gewählter Name zuerkannt wird. Der gewählte Name vorliegenden Gesetzes gewählter Name zuerkannt wird. Der gewählte Name
wird allen gemeinsamen minderjährigen Kindern zuerkannt. wird allen gemeinsamen minderjährigen Kindern zuerkannt.
§ 2 - Im Falle, wo ein Kind nach dem 1. Juni 2014 geboren oder § 2 - Im Falle, wo ein Kind nach dem 1. Juni 2014 geboren oder
adoptiert wird, wird die in § 1 erwähnte Erklärung abgegeben binnen adoptiert wird, wird die in § 1 erwähnte Erklärung abgegeben binnen
einem Jahr nach dem Tag der Entbindung oder der Adoption, wenn diese einem Jahr nach dem Tag der Entbindung oder der Adoption, wenn diese
in Belgien stattgefunden hat, oder der Registrierung der Adoption in Belgien stattgefunden hat, oder der Registrierung der Adoption
durch die in Artikel 360-1 des Zivilgesetzbuches erwähnte föderale durch die in Artikel 360-1 des Zivilgesetzbuches erwähnte föderale
Zentralbehörde, wenn die Adoption im Ausland ausgesprochen wurde. Zentralbehörde, wenn die Adoption im Ausland ausgesprochen wurde.
§ 3 - Im Falle, wo ein zweites Abstammungsverhältnis eines gemeinsamen § 3 - Im Falle, wo ein zweites Abstammungsverhältnis eines gemeinsamen
minderjährigen Kindes, das vor dem 1. Juni 2014 geboren ist, nach dem minderjährigen Kindes, das vor dem 1. Juni 2014 geboren ist, nach dem
1. Juni 2014 festgestellt wird, wird die in § 1 erwähnte Erklärung 1. Juni 2014 festgestellt wird, wird die in § 1 erwähnte Erklärung
innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Tag der Anerkennung oder innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Tag der Anerkennung oder
ab dem Tag, wo eine Entscheidung, durch die diese zweite Abstammung ab dem Tag, wo eine Entscheidung, durch die diese zweite Abstammung
festgestellt wird, formell rechtskräftig geworden ist, abgegeben. Die festgestellt wird, formell rechtskräftig geworden ist, abgegeben. Die
Frist von einem Jahr läuft ab dem Tag, der der in den Artikeln 313 § 3 Frist von einem Jahr läuft ab dem Tag, der der in den Artikeln 313 § 3
Absatz 2, 319bis Absatz 2, 322 Absatz 2, 325/6 Absatz 2 oder 325/8 Absatz 2, 319bis Absatz 2, 322 Absatz 2, 325/6 Absatz 2 oder 325/8
Absatz 2 des Zivilgesetzbuches erwähnten Notifizierung oder Zustellung Absatz 2 des Zivilgesetzbuches erwähnten Notifizierung oder Zustellung
folgt. folgt.
Wird infolge einer Anfechtungsklage auf der Grundlage der Artikel 312 Wird infolge einer Anfechtungsklage auf der Grundlage der Artikel 312
§ 2, 318 §§ 5 und 6, 325/3 §§ 4 und 5, 325/7 §§ 3 und 4 oder 330 §§ 3 § 2, 318 §§ 5 und 6, 325/3 §§ 4 und 5, 325/7 §§ 3 und 4 oder 330 §§ 3
und 4 des Zivilgesetzbuches die Abstammung eines gemeinsamen und 4 des Zivilgesetzbuches die Abstammung eines gemeinsamen
minderjährigen Kindes, das vor dem 1. Juni 2014 geboren ist, nach dem minderjährigen Kindes, das vor dem 1. Juni 2014 geboren ist, nach dem
1. Juni 2014 geändert, beurkundet der Richter den neuen Namen des 1. Juni 2014 geändert, beurkundet der Richter den neuen Namen des
Kindes, den die Eltern gegebenenfalls nach den in den Artikeln 335 § 1 Kindes, den die Eltern gegebenenfalls nach den in den Artikeln 335 § 1
oder 335ter § 1 des Zivilgesetzbuches aufgeführten Regeln gewählt oder 335ter § 1 des Zivilgesetzbuches aufgeführten Regeln gewählt
haben. haben.
§ 4 - Die in § 1 erwähnte Erklärung wird beim Standesbeamten der § 4 - Die in § 1 erwähnte Erklärung wird beim Standesbeamten der
Gemeinde abgegeben, in der das Kind in den Bevölkerungsregistern Gemeinde abgegeben, in der das Kind in den Bevölkerungsregistern
eingetragen ist. Ist das Kind in den in Kapitel 8 des eingetragen ist. Ist das Kind in den in Kapitel 8 des
Konsulargesetzbuches erwähnten konsularischen Bevölkerungsregistern Konsulargesetzbuches erwähnten konsularischen Bevölkerungsregistern
eingetragen, wird die Erklärung beim Leiter der berufskonsularischen eingetragen, wird die Erklärung beim Leiter der berufskonsularischen
Vertretung abgegeben, in der es eingetragen ist. Der zuerkannte Name Vertretung abgegeben, in der es eingetragen ist. Der zuerkannte Name
wird am Rand der Geburtsurkunde und der anderen Urkunden, die das Kind wird am Rand der Geburtsurkunde und der anderen Urkunden, die das Kind
betreffen, vermerkt." betreffen, vermerkt."
KAPITEL 7 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten KAPITEL 7 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten
Art. 18 - § 1 - Haben die Eltern oder Adoptierenden eines oder Art. 18 - § 1 - Haben die Eltern oder Adoptierenden eines oder
mehrerer gemeinsamer Kinder die in Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai mehrerer gemeinsamer Kinder die in Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai
2014 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die 2014 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die
Gleichstellung von Mann und Frau bei der Weise der Namensübertragung Gleichstellung von Mann und Frau bei der Weise der Namensübertragung
auf das Kind und den Adoptierten erwähnte Erklärung über die auf das Kind und den Adoptierten erwähnte Erklärung über die
Namensänderung nicht vor dem 1. Januar 2015 abgeben können und ist Namensänderung nicht vor dem 1. Januar 2015 abgeben können und ist
mindestens eines ihrer gemeinsamen Kinder nach dem 1. Juni 2014 mindestens eines ihrer gemeinsamen Kinder nach dem 1. Juni 2014
volljährig geworden, können die Eltern oder Adoptierenden diese volljährig geworden, können die Eltern oder Adoptierenden diese
Erklärung in den in Artikel 12 § 1 erwähnten Fällen bei Vorversterben Erklärung in den in Artikel 12 § 1 erwähnten Fällen bei Vorversterben
eines Elternteils oder Adoptierenden bis zum 31. Mai 2015 abgeben. eines Elternteils oder Adoptierenden bis zum 31. Mai 2015 abgeben.
Haben die Eltern oder Adoptierenden eines oder mehrerer in den Haben die Eltern oder Adoptierenden eines oder mehrerer in den
konsularischen Bevölkerungsregistern eingetragener gemeinsamer Kinder konsularischen Bevölkerungsregistern eingetragener gemeinsamer Kinder
die in Artikel 12 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Mai 2014 erwähnte die in Artikel 12 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Mai 2014 erwähnte
Erklärung über die Namensänderung nicht vor dem 1. Januar 2015 abgeben Erklärung über die Namensänderung nicht vor dem 1. Januar 2015 abgeben
können und ist mindestens eines ihrer gemeinsamen Kinder nach dem 1. können und ist mindestens eines ihrer gemeinsamen Kinder nach dem 1.
Juni 2014 volljährig geworden, können die Eltern oder Adoptierenden Juni 2014 volljährig geworden, können die Eltern oder Adoptierenden
diese Erklärung bis zum 31. Mai 2015 abgeben. diese Erklärung bis zum 31. Mai 2015 abgeben.
§ 2 - Das beziehungsweise die in § 1 erwähnten volljährigen Kinder § 2 - Das beziehungsweise die in § 1 erwähnten volljährigen Kinder
müssen der Namensänderung in der Erklärung über die Namensänderung müssen der Namensänderung in der Erklärung über die Namensänderung
zustimmen, damit diese Erklärung beurkundet werden kann. zustimmen, damit diese Erklärung beurkundet werden kann.
Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 17, der mit 1. Juni 2014 wirksam wird. Ausnahme von Artikel 17, der mit 1. Juni 2014 wirksam wird.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2014 Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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