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Wet met betrekking tot de activiteiten op het gebied van het lanceren, het bedienen van de vlucht of het geleiden van ruimtevoorwerpen. - Duitse vertaling | Loi relative aux activités de lancement, d'opération de vol ou de guidage d'objets spatiaux. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 SEPTEMBER 2005. - Wet met betrekking tot de activiteiten op het gebied van het lanceren, het bedienen van de vlucht of het geleiden van ruimtevoorwerpen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 september 2005 met betrekking tot de activiteiten op het gebied van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 SEPTEMBRE 2005. - Loi relative aux activités de lancement, d'opération de vol ou de guidage d'objets spatiaux. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 septembre 2005 relative aux activités de lancement, |
het lanceren, het bedienen van de vlucht of het geleiden van | d'opération de vol ou de guidage d'objets spatiaux (Moniteur belge du |
ruimtevoorwerpen (Belgisch Staatsblad van 16 november 2005, err. van 6 | 16 novembre 2005, err. du 6 mars 2006). |
maart 2006). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK | FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK |
17. SEPTEMBER 2005 - Gesetz über die Tätigkeiten in Zusammenhang mit | 17. SEPTEMBER 2005 - Gesetz über die Tätigkeiten in Zusammenhang mit |
dem Starten, der Flugbedienung und der Lenkung von | dem Starten, der Flugbedienung und der Lenkung von |
Weltraumgegenständen | Weltraumgegenständen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz betrifft die Tätigkeiten in | Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz betrifft die Tätigkeiten in |
Zusammenhang mit dem Starten, der Flugbedienung und der Lenkung von | Zusammenhang mit dem Starten, der Flugbedienung und der Lenkung von |
Weltraumgegenständen, die durch natürliche oder juristische Personen | Weltraumgegenständen, die durch natürliche oder juristische Personen |
durchgeführt werden, in Gebieten, die der Gerichtsbarkeit und der | durchgeführt werden, in Gebieten, die der Gerichtsbarkeit und der |
Kontrolle des Belgischen Staates unterliegen, oder mittels beweglichen | Kontrolle des Belgischen Staates unterliegen, oder mittels beweglichen |
oder unbeweglichen Anlagen, die Eigentum des Belgischen Staates sind | oder unbeweglichen Anlagen, die Eigentum des Belgischen Staates sind |
oder die seiner Gerichtsbarkeit oder Kontrolle unterliegen. | oder die seiner Gerichtsbarkeit oder Kontrolle unterliegen. |
§ 2 - Wenn ein internationales Abkommen es vorsieht, kann vorliegendes | § 2 - Wenn ein internationales Abkommen es vorsieht, kann vorliegendes |
Gesetz Anwendung finden auf die in Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten, die | Gesetz Anwendung finden auf die in Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten, die |
von natürlichen oder juristischen Personen belgischer | von natürlichen oder juristischen Personen belgischer |
Staatsangehörigkeit verrichtet werden, ungeachtet des Ortes, an dem | Staatsangehörigkeit verrichtet werden, ungeachtet des Ortes, an dem |
diese Tätigkeiten durchgeführt werden. | diese Tätigkeiten durchgeführt werden. |
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. "Weltraumgegenstand" jeden in den Weltraum gestarteten oder für den | 1. "Weltraumgegenstand" jeden in den Weltraum gestarteten oder für den |
Start in den Weltraum bestimmten Gegenstand, einschliesslich der | Start in den Weltraum bestimmten Gegenstand, einschliesslich der |
materiellen Bestandteile, aus denen er sich zusammensetzt, | materiellen Bestandteile, aus denen er sich zusammensetzt, |
2. "Betreiber" die Person, die die durch vorliegendes Gesetz erwähnten | 2. "Betreiber" die Person, die die durch vorliegendes Gesetz erwähnten |
Tätigkeiten durchführt oder durchzuführen versucht, wobei sie alleine | Tätigkeiten durchführt oder durchzuführen versucht, wobei sie alleine |
oder gemeinsam die tatsächliche Kontrolle des Weltraumgegenstandes | oder gemeinsam die tatsächliche Kontrolle des Weltraumgegenstandes |
übernimmt. Der Betreiber kann die Tätigkeit aufgrund eines | übernimmt. Der Betreiber kann die Tätigkeit aufgrund eines |
Unternehmensvertrags durchführen, | Unternehmensvertrags durchführen, |
3. "Tatsächliche Kontrolle" die Kontrolle über die Steuerungs- oder | 3. "Tatsächliche Kontrolle" die Kontrolle über die Steuerungs- oder |
Fernsteuerungsmittel und die damit zusammenhängenden | Fernsteuerungsmittel und die damit zusammenhängenden |
Überwachungsmittel, die notwendig sind, um die Tätigkeiten des | Überwachungsmittel, die notwendig sind, um die Tätigkeiten des |
Startens, der Flugbedienung und der Lenkung von einem oder mehreren | Startens, der Flugbedienung und der Lenkung von einem oder mehreren |
Weltraumgegenständen auszuführen, | Weltraumgegenständen auszuführen, |
4. "Hersteller" jede Person, die an der Entwicklung, an der | 4. "Hersteller" jede Person, die an der Entwicklung, an der |
Herstellung oder am Zusammenbau eines ganzen oder eines Teils eines | Herstellung oder am Zusammenbau eines ganzen oder eines Teils eines |
Weltraumgegenstandes mitwirkt oder mitgewirkt hat, | Weltraumgegenstandes mitwirkt oder mitgewirkt hat, |
5. "Flugbedienung" und "Lenkung" jede Tätigkeit, die sich auf die | 5. "Flugbedienung" und "Lenkung" jede Tätigkeit, die sich auf die |
Flugbedingungen, die Navigation oder den Flugverlauf des | Flugbedingungen, die Navigation oder den Flugverlauf des |
Weltraumgegenstands im Weltraum bezieht, wie die Kontrolle und die | Weltraumgegenstands im Weltraum bezieht, wie die Kontrolle und die |
Korrektur seiner Umlauf- oder Flugbahn, | Korrektur seiner Umlauf- oder Flugbahn, |
6. "Minister" den für die Weltraumforschung und ihre Anwendung im | 6. "Minister" den für die Weltraumforschung und ihre Anwendung im |
Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zuständigen Minister, | Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zuständigen Minister, |
7. "Weltraumvertrag" den Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der | 7. "Weltraumvertrag" den Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der |
Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums | Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums |
einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper, abgeschlossen am | einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper, abgeschlossen am |
27. Januar 1967 und am 30. März 1973 von Belgien ratifiziert, | 27. Januar 1967 und am 30. März 1973 von Belgien ratifiziert, |
8. "Weltraumhaftungsübereinkommen" das Übereinkommen über die | 8. "Weltraumhaftungsübereinkommen" das Übereinkommen über die |
völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände, | völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände, |
abgeschlossen am 29. März 1972 und am 13. August 1976 von Belgien | abgeschlossen am 29. März 1972 und am 13. August 1976 von Belgien |
ratifiziert, | ratifiziert, |
9. "Weltraumregistrierungsübereinkommen" das Übereinkommen über die | 9. "Weltraumregistrierungsübereinkommen" das Übereinkommen über die |
Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen, | Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen, |
abgeschlossen am 14. Januar 1975 und am 24. Februar 1977 von Belgien | abgeschlossen am 14. Januar 1975 und am 24. Februar 1977 von Belgien |
ratifiziert, | ratifiziert, |
10. "Weltraumrettungsübereinkommen" das Übereinkommen über die Rettung | 10. "Weltraumrettungsübereinkommen" das Übereinkommen über die Rettung |
und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den | und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den |
Weltraum gestarteten Gegenständen, abgeschlossen am 22. April 1968 und | Weltraum gestarteten Gegenständen, abgeschlossen am 22. April 1968 und |
am 15. April 1977 von Belgien ratifiziert, | am 15. April 1977 von Belgien ratifiziert, |
11. "Startstaat" jeden in Artikel VII des Weltraumvertrags, in Artikel | 11. "Startstaat" jeden in Artikel VII des Weltraumvertrags, in Artikel |
1 des Weltraumhaftungsübereinkommens oder in Artikel 1 des | 1 des Weltraumhaftungsübereinkommens oder in Artikel 1 des |
Weltraumregistrierungsübereinkommens erwähnten Staat, | Weltraumregistrierungsübereinkommens erwähnten Staat, |
12. "Schaden" jeden wie in Artikel 1 des | 12. "Schaden" jeden wie in Artikel 1 des |
Weltraumhaftungsübereinkommens definierten Schaden. Aufgrund des | Weltraumhaftungsübereinkommens definierten Schaden. Aufgrund des |
vorliegenden Gesetzes erstreckt die völkerrechtliche Haftung des | vorliegenden Gesetzes erstreckt die völkerrechtliche Haftung des |
Belgischen Staats sich zudem auf belgische Staatsangehörige, | Belgischen Staats sich zudem auf belgische Staatsangehörige, |
natürliche oder juristische Personen, mit Ausnahme derjenigen, die an | natürliche oder juristische Personen, mit Ausnahme derjenigen, die an |
den betreffenden Tätigkeiten mitwirken. | den betreffenden Tätigkeiten mitwirken. |
KAPITEL II - Genehmigung und Aufsicht über die Tätigkeiten | KAPITEL II - Genehmigung und Aufsicht über die Tätigkeiten |
Art. 4 - § 1 - Die Durchführung der durch vorliegendes Gesetz | Art. 4 - § 1 - Die Durchführung der durch vorliegendes Gesetz |
erwähnten Tätigkeiten unterliegt der vorherigen Genehmigung durch den | erwähnten Tätigkeiten unterliegt der vorherigen Genehmigung durch den |
Minister gemäss den nachfolgenden Bestimmungen. | Minister gemäss den nachfolgenden Bestimmungen. |
§ 2 - Die Genehmigung wird vom Betreiber angefragt und ihm auf | § 2 - Die Genehmigung wird vom Betreiber angefragt und ihm auf |
personengebundene und unübertragbare Weise erteilt. | personengebundene und unübertragbare Weise erteilt. |
§ 3 - Die Tätigkeiten müssen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht | § 3 - Die Tätigkeiten müssen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht |
und insbesondere mit den im Weltraumvertrag und in anderen Verträgen | und insbesondere mit den im Weltraumvertrag und in anderen Verträgen |
und Übereinkommen, bei denen Belgien Partei ist, erwähnten Grundsätzen | und Übereinkommen, bei denen Belgien Partei ist, erwähnten Grundsätzen |
durchgeführt werden. | durchgeführt werden. |
Art. 5 - § 1 - Der König kann die Bedingungen bestimmen für die | Art. 5 - § 1 - Der König kann die Bedingungen bestimmen für die |
Erteilung der Genehmigungen im Hinblick auf die Gewährleistung der | Erteilung der Genehmigungen im Hinblick auf die Gewährleistung der |
Sicherheit von Personen und Gütern, des Umweltschutzes, der optimalen | Sicherheit von Personen und Gütern, des Umweltschutzes, der optimalen |
Nutzung des Luft- und Weltraums, des Schutzes der strategischen, | Nutzung des Luft- und Weltraums, des Schutzes der strategischen, |
wirtschaftlichen und finanziellen Interessen des Belgischen Staats | wirtschaftlichen und finanziellen Interessen des Belgischen Staats |
sowie im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtungen, die dem | sowie im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtungen, die dem |
Belgischen Staat aufgrund des Völkerrechts obliegen. | Belgischen Staat aufgrund des Völkerrechts obliegen. |
Der König bestimmt, inwiefern die Bedingungen, die Er festlegt, | Der König bestimmt, inwiefern die Bedingungen, die Er festlegt, |
Anwendung finden auf die Tätigkeiten, die durch eine laufende | Anwendung finden auf die Tätigkeiten, die durch eine laufende |
Genehmigung abgedeckt sind. | Genehmigung abgedeckt sind. |
§ 2 - Der Minister kann jede Genehmigung mit allen Sonderbedingungen | § 2 - Der Minister kann jede Genehmigung mit allen Sonderbedingungen |
verbinden, die er, je nach Fall, als zweckmässig erachtet, um dasselbe | verbinden, die er, je nach Fall, als zweckmässig erachtet, um dasselbe |
Ziel zu erreichen. | Ziel zu erreichen. |
Er kann insbesondere den technischen Beistand eines Dritten | Er kann insbesondere den technischen Beistand eines Dritten |
auferlegen, die Bedingung bezüglich der Lokalisierung von Tätigkeiten | auferlegen, die Bedingung bezüglich der Lokalisierung von Tätigkeiten |
oder der Lokalisierung der Hauptniederlassung des Betreibers festlegen | oder der Lokalisierung der Hauptniederlassung des Betreibers festlegen |
oder den Abschluss einer Versicherung zugunsten von Dritten | oder den Abschluss einer Versicherung zugunsten von Dritten |
auferlegen, die Schäden deckt, welche aus den erlaubten Tätigkeiten | auferlegen, die Schäden deckt, welche aus den erlaubten Tätigkeiten |
hervorgehen können. | hervorgehen können. |
Der Minister kann die Genehmigung angesichts der Tätigkeiten, auf die | Der Minister kann die Genehmigung angesichts der Tätigkeiten, auf die |
sie sich bezieht, für eine bestimmte Dauer erteilen. | sie sich bezieht, für eine bestimmte Dauer erteilen. |
§ 3 - Der Minister kann die Sonderbedingungen abändern, die auf eine | § 3 - Der Minister kann die Sonderbedingungen abändern, die auf eine |
erlaubte Tätigkeit anwendbar sind. In diesem Fall bestimmt er die | erlaubte Tätigkeit anwendbar sind. In diesem Fall bestimmt er die |
Frist, nach deren Ablauf die neuen Bedingungen erfüllt werden müssen. | Frist, nach deren Ablauf die neuen Bedingungen erfüllt werden müssen. |
Art. 6 - Der König legt die Bedingungen fest, unter denen die | Art. 6 - Der König legt die Bedingungen fest, unter denen die |
Kontrolle und Aufsicht über die in vorliegendem Gesetz erwähnten | Kontrolle und Aufsicht über die in vorliegendem Gesetz erwähnten |
Tätigkeiten gewährleistet werden. | Tätigkeiten gewährleistet werden. |
KAPITEL III - Akteninhalt und Verfahren | KAPITEL III - Akteninhalt und Verfahren |
Art. 7 - § 1 - Der Genehmigungsantrag wird vom Betreiber an den | Art. 7 - § 1 - Der Genehmigungsantrag wird vom Betreiber an den |
Minister gerichtet. Der Minister bestätigt dessen Empfang. | Minister gerichtet. Der Minister bestätigt dessen Empfang. |
§ 2 - Folgende Informationen werden dem Antrag beigefügt: | § 2 - Folgende Informationen werden dem Antrag beigefügt: |
1. die genaue Identifizierung des Betreibers, die Darlegung seiner | 1. die genaue Identifizierung des Betreibers, die Darlegung seiner |
bisherigen, seiner laufenden und seiner zukünftigen Tätigkeiten sowie | bisherigen, seiner laufenden und seiner zukünftigen Tätigkeiten sowie |
die technischen, finanziellen und rechtlichen Garantien, über die er | die technischen, finanziellen und rechtlichen Garantien, über die er |
verfügt, | verfügt, |
2. eine genaue Beschreibung der Tätigkeiten, für die die Genehmigung | 2. eine genaue Beschreibung der Tätigkeiten, für die die Genehmigung |
beantragt wird, | beantragt wird, |
3. die genaue Identifizierung des Weltraumgegenstands oder der Gruppe | 3. die genaue Identifizierung des Weltraumgegenstands oder der Gruppe |
von Weltraumgegenständen, für die eine Genehmigung beantragt wird, | von Weltraumgegenständen, für die eine Genehmigung beantragt wird, |
4. die Identifizierung des Herstellers oder der Hersteller des | 4. die Identifizierung des Herstellers oder der Hersteller des |
Weltraumgegenstands, | Weltraumgegenstands, |
5. die in Artikel 8 § 2 erwähnte Umweltverträglichkeitsprüfung, | 5. die in Artikel 8 § 2 erwähnte Umweltverträglichkeitsprüfung, |
6. die genaue Identifizierung der Personen, für deren Rechnung die | 6. die genaue Identifizierung der Personen, für deren Rechnung die |
Tätigkeiten in Zukunft ausgeübt werden, | Tätigkeiten in Zukunft ausgeübt werden, |
7. die möglichst genaue Identifizierung der Personen, die an der | 7. die möglichst genaue Identifizierung der Personen, die an der |
Durchführung der Tätigkeiten mitwirken werden, | Durchführung der Tätigkeiten mitwirken werden, |
8. jedes andere Informationselement, dessen Bedeutung der Betreiber im | 8. jedes andere Informationselement, dessen Bedeutung der Betreiber im |
Hinblick auf die Entscheidung des Ministers, die Genehmigung zu | Hinblick auf die Entscheidung des Ministers, die Genehmigung zu |
erteilen, nicht ignorieren kann. | erteilen, nicht ignorieren kann. |
§ 3 - Der König kann die in § 2 aufgenommene Informationsauflistung | § 3 - Der König kann die in § 2 aufgenommene Informationsauflistung |
ergänzen. | ergänzen. |
Die Mitteilung dieser Informationen befreit den Betreiber in keinem | Die Mitteilung dieser Informationen befreit den Betreiber in keinem |
Fall davon, die Informationen zu liefern, die aufgrund anderer in | Fall davon, die Informationen zu liefern, die aufgrund anderer in |
vorliegendem Fall anwendbarer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen | vorliegendem Fall anwendbarer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen |
erforderlich sind. | erforderlich sind. |
§ 4 - Der Minister kann vom Betreiber jegliche Informationen zur | § 4 - Der Minister kann vom Betreiber jegliche Informationen zur |
Ergänzung der Antragsakte erbitten. Die Verweigerung oder | Ergänzung der Antragsakte erbitten. Die Verweigerung oder |
Nichtmitteilung dieser Informationen binnen der vom Minister | Nichtmitteilung dieser Informationen binnen der vom Minister |
festgelegten Frist kann je nach Art der beantragten Informationen die | festgelegten Frist kann je nach Art der beantragten Informationen die |
Ablehnung des Antrags rechtfertigen. | Ablehnung des Antrags rechtfertigen. |
§ 5 - Der König erstellt ein Musterformular, welches unter anderem die | § 5 - Der König erstellt ein Musterformular, welches unter anderem die |
in § 2 aufgenommenen Informationen und die in Artikel 8 § 9 | in § 2 aufgenommenen Informationen und die in Artikel 8 § 9 |
vorgesehene Angabe enthält. Dieses Formular wird vom Betreiber | vorgesehene Angabe enthält. Dieses Formular wird vom Betreiber |
ausgefüllt und der Akte beigefügt. | ausgefüllt und der Akte beigefügt. |
§ 6 - Der Minister kann von den Sachverständigen, die er eigens dazu | § 6 - Der Minister kann von den Sachverständigen, die er eigens dazu |
bestimmt, eine durch rechtliche, technische und wirtschaftliche | bestimmt, eine durch rechtliche, technische und wirtschaftliche |
Kriterien mit Gründen versehene Stellungnahme verlangen, insbesondere | Kriterien mit Gründen versehene Stellungnahme verlangen, insbesondere |
bezüglich der Zuverlässigkeit, des Know-hows und der Erfahrung des | bezüglich der Zuverlässigkeit, des Know-hows und der Erfahrung des |
Betreibers, bezüglich der Zuverlässigkeit des Herstellers in den | Betreibers, bezüglich der Zuverlässigkeit des Herstellers in den |
betreffenden Bereichen und bezüglich ihrer Fähigkeit, sich an die | betreffenden Bereichen und bezüglich ihrer Fähigkeit, sich an die |
Vorschriften, die auf die durchgeführten Tätigkeiten Anwendung finden, | Vorschriften, die auf die durchgeführten Tätigkeiten Anwendung finden, |
zu halten, sowie bezüglich der Zahlungsfähigkeit des Betreibers und | zu halten, sowie bezüglich der Zahlungsfähigkeit des Betreibers und |
der rechtlichen und finanziellen Garantien, die er aufweist. | der rechtlichen und finanziellen Garantien, die er aufweist. |
Das Verwaltungspersonal sowie die vom Minister nach Absatz 1 | Das Verwaltungspersonal sowie die vom Minister nach Absatz 1 |
bestimmten Sachverständigen haben Zugang zu den Anlagen, zu den | bestimmten Sachverständigen haben Zugang zu den Anlagen, zu den |
unbeweglichen Gütern und zum Material, die vom Betreiber für die | unbeweglichen Gütern und zum Material, die vom Betreiber für die |
Durchführung der betreffenden Tätigkeiten genutzt werden. | Durchführung der betreffenden Tätigkeiten genutzt werden. |
Wird der Zugang durch den Betreiber verweigert, kann der Minister den | Wird der Zugang durch den Betreiber verweigert, kann der Minister den |
Antrag ablehnen. | Antrag ablehnen. |
§ 7 - Der Beschluss des Ministers wird dem Betreiber per Einschreiben | § 7 - Der Beschluss des Ministers wird dem Betreiber per Einschreiben |
notifiziert. | notifiziert. |
Art. 8 - § 1 - Jede in vorliegendem Gesetz erwähnte Tätigkeit | Art. 8 - § 1 - Jede in vorliegendem Gesetz erwähnte Tätigkeit |
unterliegt einer Umweltverträglichkeitsprüfung durch einen oder | unterliegt einer Umweltverträglichkeitsprüfung durch einen oder |
mehrere dazu vom Minister bestimmte(n) Sachverständige(n). Diese | mehrere dazu vom Minister bestimmte(n) Sachverständige(n). Diese |
Prüfung kann auf verschiedenen Ebenen der Durchführung der Tätigkeiten | Prüfung kann auf verschiedenen Ebenen der Durchführung der Tätigkeiten |
stattfinden. | stattfinden. |
§ 2 - Vor Erteilung der Genehmigung wird aufgrund des vorliegenden | § 2 - Vor Erteilung der Genehmigung wird aufgrund des vorliegenden |
Gesetzes eine Vorstudie durchgeführt. Diese Studie dient dazu, die | Gesetzes eine Vorstudie durchgeführt. Diese Studie dient dazu, die |
potenziellen Auswirkungen vom Starten oder Bedienen des | potenziellen Auswirkungen vom Starten oder Bedienen des |
Weltraumgegenstands auf die terrestrische Umwelt oder den Weltraum zu | Weltraumgegenstands auf die terrestrische Umwelt oder den Weltraum zu |
prüfen. | prüfen. |
§ 3 - Der König bestimmt den Inhalt der in § 2 erwähnten Studie. | § 3 - Der König bestimmt den Inhalt der in § 2 erwähnten Studie. |
§ 4 - Auf Antrag des Ministers wird nach dem Start oder im Laufe der | § 4 - Auf Antrag des Ministers wird nach dem Start oder im Laufe der |
Bedienung des Weltraumgegenstands eine Zwischenstudie durchgeführt. | Bedienung des Weltraumgegenstands eine Zwischenstudie durchgeführt. |
Diese Studie wertet die tätsächlichen Folgen der betreffenden | Diese Studie wertet die tätsächlichen Folgen der betreffenden |
Tätigkeiten in Bezug auf die terrestrische Umwelt und den Weltraum | Tätigkeiten in Bezug auf die terrestrische Umwelt und den Weltraum |
aus. | aus. |
§ 5 - Eine Abschlussstudie kann auf Antrag des Ministers bei | § 5 - Eine Abschlussstudie kann auf Antrag des Ministers bei |
Wiedereintritt des Weltraumgegenstands in die Atmosphäre durchgeführt | Wiedereintritt des Weltraumgegenstands in die Atmosphäre durchgeführt |
werden. | werden. |
§ 6 - Der Minister bestimmt den Inhalt der in den Paragraphen 4 und 5 | § 6 - Der Minister bestimmt den Inhalt der in den Paragraphen 4 und 5 |
erwähnten Studien. | erwähnten Studien. |
§ 7 - Der Betreiber fügt seinem Genehmigungsantrag den Bericht über | § 7 - Der Betreiber fügt seinem Genehmigungsantrag den Bericht über |
die in § 2 erwähnte Umweltverträglichkeitsprüfung bei. | die in § 2 erwähnte Umweltverträglichkeitsprüfung bei. |
§ 8 - Die in den Paragraphen 2, 4 und 5 erwähnten | § 8 - Die in den Paragraphen 2, 4 und 5 erwähnten |
Umweltverträglichkeitsprüfungen werden auf Kosten des Betreibers | Umweltverträglichkeitsprüfungen werden auf Kosten des Betreibers |
durchgeführt. | durchgeführt. |
§ 9 - Wenn die Tätigkeiten des Startens oder der Bedienung die Nutzung | § 9 - Wenn die Tätigkeiten des Startens oder der Bedienung die Nutzung |
von nuklearen Energiequellen einschliessen, vermerkt der Betreiber | von nuklearen Energiequellen einschliessen, vermerkt der Betreiber |
dies in seinem Genehmigungsantrag. | dies in seinem Genehmigungsantrag. |
Der Minister erteilt die Genehmigung nur unter spezifischen | Der Minister erteilt die Genehmigung nur unter spezifischen |
Bedingungen, unter Berücksichtigung der Gefahr, die die Nutzung von | Bedingungen, unter Berücksichtigung der Gefahr, die die Nutzung von |
solchen Energiequellen darstellen kann, der elementaren | solchen Energiequellen darstellen kann, der elementaren |
Vorsichtsmassnahmen, die hinsichtlich der Gesundheit und der | Vorsichtsmassnahmen, die hinsichtlich der Gesundheit und der |
öffentlichen Sicherheit zu treffen sind, des Umweltschutzes und der in | öffentlichen Sicherheit zu treffen sind, des Umweltschutzes und der in |
diesem Fall anwendbaren Vorschriften des innerstaatlichen und | diesem Fall anwendbaren Vorschriften des innerstaatlichen und |
internationalen Rechts. | internationalen Rechts. |
Art. 9 - § 1 - Die Genehmigung oder die Verweigerung der Genehmigung | Art. 9 - § 1 - Die Genehmigung oder die Verweigerung der Genehmigung |
durch den Minister erfolgt binnen neunzig Tagen nach Einreichung des | durch den Minister erfolgt binnen neunzig Tagen nach Einreichung des |
Antrags gemäss Artikel 7. | Antrags gemäss Artikel 7. |
§ 2 - Wenn der Minister gemäss Artikel 7 § 4 zusätzliche Informationen | § 2 - Wenn der Minister gemäss Artikel 7 § 4 zusätzliche Informationen |
vom Betreiber verlangt, wird diese Frist auf hundertzwanzig Tage | vom Betreiber verlangt, wird diese Frist auf hundertzwanzig Tage |
angehoben. | angehoben. |
§ 3 - In Ermangelung einer Entscheidung des Ministers binnen der | § 3 - In Ermangelung einer Entscheidung des Ministers binnen der |
vorgeschriebenen Frist, wird der Antrag als abgelehnt betrachtet. | vorgeschriebenen Frist, wird der Antrag als abgelehnt betrachtet. |
Art. 10 - § 1 - Der Minister kann ebenfalls Sachverständige bestimmen, | Art. 10 - § 1 - Der Minister kann ebenfalls Sachverständige bestimmen, |
die mit der Kontrolle der vom Betreiber ausgeführten Tätigkeiten | die mit der Kontrolle der vom Betreiber ausgeführten Tätigkeiten |
beauftragt sind. Letzterer muss dafür sorgen, dass die Inspektion und | beauftragt sind. Letzterer muss dafür sorgen, dass die Inspektion und |
die Überprüfung der Tätigkeiten, die er aufgrund des vorliegenden | die Überprüfung der Tätigkeiten, die er aufgrund des vorliegenden |
Gesetzes ausführt, jederzeit möglich sind. | Gesetzes ausführt, jederzeit möglich sind. |
§ 2 - Für die Inspektion und die Kontrolle der Tätigkeiten haben diese | § 2 - Für die Inspektion und die Kontrolle der Tätigkeiten haben diese |
Sachverständigen Zugriff auf alle sich im Besitz des Betreibers | Sachverständigen Zugriff auf alle sich im Besitz des Betreibers |
befindlichen Unterlagen über die Tätigkeiten, für die eine Genehmigung | befindlichen Unterlagen über die Tätigkeiten, für die eine Genehmigung |
erteilt werden muss, auf die aktualisierten Informationen und Daten, | erteilt werden muss, auf die aktualisierten Informationen und Daten, |
die aus diesen Tätigkeiten resultieren, sowie Zugang zu den für diese | die aus diesen Tätigkeiten resultieren, sowie Zugang zu den für diese |
Tätigkeiten direkt oder indirekt gebrauchten Räumlichkeiten. | Tätigkeiten direkt oder indirekt gebrauchten Räumlichkeiten. |
§ 3 - Alle während der Inspektion und der Kontrolle vom | § 3 - Alle während der Inspektion und der Kontrolle vom |
Verwaltungspersonal oder von den bestimmten Sachverständigen | Verwaltungspersonal oder von den bestimmten Sachverständigen |
gesammelten Informationen werden vertraulich behandelt. | gesammelten Informationen werden vertraulich behandelt. |
§ 4 - Wenn der Betreiber dem Verwaltungspersonal oder den bestimmten | § 4 - Wenn der Betreiber dem Verwaltungspersonal oder den bestimmten |
Sachverständigen den Zugriff oder Zugang verweigert, kann der Minister | Sachverständigen den Zugriff oder Zugang verweigert, kann der Minister |
die Genehmigung gemäss Artikel 11 aussetzen oder entziehen. | die Genehmigung gemäss Artikel 11 aussetzen oder entziehen. |
Art. 11 - § 1 - Die Genehmigung kann vom Minister entzogen oder | Art. 11 - § 1 - Die Genehmigung kann vom Minister entzogen oder |
ausgesetzt werden: | ausgesetzt werden: |
1. sei es wenn eine der allgemeinen oder besonderen Bedingungen der | 1. sei es wenn eine der allgemeinen oder besonderen Bedingungen der |
Genehmigung nicht eingehalten wird, | Genehmigung nicht eingehalten wird, |
2. sei es im Fall der Verletzung einer Bestimmung des vorliegenden | 2. sei es im Fall der Verletzung einer Bestimmung des vorliegenden |
Gesetzes, | Gesetzes, |
3. oder aus zwingenden Gründen bezüglich der öffentlichen Ordnung oder | 3. oder aus zwingenden Gründen bezüglich der öffentlichen Ordnung oder |
der Sicherheit von Personen oder Gütern. | der Sicherheit von Personen oder Gütern. |
§ 2 - Wenn der Minister beabsichtigt, die Genehmigung wegen der in § 1 | § 2 - Wenn der Minister beabsichtigt, die Genehmigung wegen der in § 1 |
Nr. 1 oder 2 erwähnten Gründe zu entziehen oder auszusetzen, | Nr. 1 oder 2 erwähnten Gründe zu entziehen oder auszusetzen, |
ermöglicht er dem Betreiber zuvor, seine Verteidigungsmittel oder | ermöglicht er dem Betreiber zuvor, seine Verteidigungsmittel oder |
seine Bemerkungen geltend zu machen und seine Lage binnen einer | seine Bemerkungen geltend zu machen und seine Lage binnen einer |
bestimmten Frist in Ordnung zu bringen. Bei besonders begründeter | bestimmten Frist in Ordnung zu bringen. Bei besonders begründeter |
Dringlichkeit kann die Genehmigung fristlos und ohne dass ihr Inhaber | Dringlichkeit kann die Genehmigung fristlos und ohne dass ihr Inhaber |
angehört worden ist, entzogen oder ausgesetzt werden. | angehört worden ist, entzogen oder ausgesetzt werden. |
§ 3 - Wenn der Minister beabsichtigt, die Genehmigung wegen der in § 1 | § 3 - Wenn der Minister beabsichtigt, die Genehmigung wegen der in § 1 |
Nr. 3 erwähnten Gründe zu entziehen oder auszusetzen, und sofern es | Nr. 3 erwähnten Gründe zu entziehen oder auszusetzen, und sofern es |
die Effizienz des Entzugs oder der Aussetzung nicht in Gefahr bringt, | die Effizienz des Entzugs oder der Aussetzung nicht in Gefahr bringt, |
ermöglicht er dem Betreiber zuvor, seine Bemerkungen oder Vorschläge | ermöglicht er dem Betreiber zuvor, seine Bemerkungen oder Vorschläge |
geltend zu machen. | geltend zu machen. |
§ 4 - Im Fall des Entzugs oder der Aussetzung der Genehmigung und auf | § 4 - Im Fall des Entzugs oder der Aussetzung der Genehmigung und auf |
schriftlichen Antrag des Betreibers kann der Minister | schriftlichen Antrag des Betreibers kann der Minister |
Übergangsmassnahmen für die Verwaltung der laufenden Tätigkeiten | Übergangsmassnahmen für die Verwaltung der laufenden Tätigkeiten |
gewähren, insbesondere um es dem Betreiber zu ermöglichen, seine | gewähren, insbesondere um es dem Betreiber zu ermöglichen, seine |
vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Dieser Antrag des | vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Dieser Antrag des |
Betreibers muss vorgebracht werden, sobald die Entzugs- oder | Betreibers muss vorgebracht werden, sobald die Entzugs- oder |
Aussetzungsentscheidung ihm notifiziert worden ist. | Aussetzungsentscheidung ihm notifiziert worden ist. |
§ 5 - Wenn die Genehmigung entzogen oder ausgesetzt wird, nachdem ein | § 5 - Wenn die Genehmigung entzogen oder ausgesetzt wird, nachdem ein |
Weltraumgegenstand in den Weltraum gestartet wurde, trifft der | Weltraumgegenstand in den Weltraum gestartet wurde, trifft der |
Minister alle erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit der | Minister alle erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit der |
Flugbedienung sowohl dem Betreiber und seinem Personal als auch | Flugbedienung sowohl dem Betreiber und seinem Personal als auch |
Dritten gegenüber und den Schutz von Gütern und Umwelt zu | Dritten gegenüber und den Schutz von Gütern und Umwelt zu |
gewährleisten. Zu diesem Zweck kann er die Dienste von Dritten | gewährleisten. Zu diesem Zweck kann er die Dienste von Dritten |
beantragen oder die Tätigkeiten an einen anderen Betreiber übertragen, | beantragen oder die Tätigkeiten an einen anderen Betreiber übertragen, |
um die Kontinuität der Flugbedienung und Lenkung zu gewährleisten und | um die Kontinuität der Flugbedienung und Lenkung zu gewährleisten und |
gegebenenfalls den kontrollierten Absturz oder die Vernichtung | gegebenenfalls den kontrollierten Absturz oder die Vernichtung |
herbeizuführen. | herbeizuführen. |
Art. 12 - Die Entscheidungen zur Erteilung, zum Entzug oder zur | Art. 12 - Die Entscheidungen zur Erteilung, zum Entzug oder zur |
Aussetzung der Genehmigung werden im Belgischen Staatsblatt | Aussetzung der Genehmigung werden im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
KAPITEL IV - Übertragung von Tätigkeiten | KAPITEL IV - Übertragung von Tätigkeiten |
Art. 13 - § 1 - Ausser mit vorheriger Genehmigung des Ministers ist es | Art. 13 - § 1 - Ausser mit vorheriger Genehmigung des Ministers ist es |
verboten, genehmigte Tätigkeiten oder dingliche oder persönliche | verboten, genehmigte Tätigkeiten oder dingliche oder persönliche |
Rechte, einschliesslich des Gewährleistungsrechts, an eine Drittperson | Rechte, einschliesslich des Gewährleistungsrechts, an eine Drittperson |
abzutreten, wenn diese Abtretung die Übertragung der tatsächlichen | abzutreten, wenn diese Abtretung die Übertragung der tatsächlichen |
Kontrolle des Weltraumgegenstandes zur Folge hat. | Kontrolle des Weltraumgegenstandes zur Folge hat. |
§ 2 - Der Genehmigungsantrag wird vom übernehmenden Betreiber | § 2 - Der Genehmigungsantrag wird vom übernehmenden Betreiber |
eingereicht. | eingereicht. |
§ 3 - Alle Bestimmungen, die auf die in Artikel 4 erwähnte Genehmigung | § 3 - Alle Bestimmungen, die auf die in Artikel 4 erwähnte Genehmigung |
anwendbar sind, sind mutatis mutandis auf die Übertragungsgenehmigung | anwendbar sind, sind mutatis mutandis auf die Übertragungsgenehmigung |
anwendbar. | anwendbar. |
§ 4 - Der Minister kann die Übertragungsgenehmigung an Bedingungen | § 4 - Der Minister kann die Übertragungsgenehmigung an Bedingungen |
knüpfen, die entweder dem übernehmenden oder dem übertragenden | knüpfen, die entweder dem übernehmenden oder dem übertragenden |
Betreiber oder beiden auferlegt werden müssen. | Betreiber oder beiden auferlegt werden müssen. |
§ 5 - Wenn der übernehmende Betreiber nicht in Belgien ansässig ist, | § 5 - Wenn der übernehmende Betreiber nicht in Belgien ansässig ist, |
kann der Minister die Genehmigung verweigern, wenn kein Sonderabkommen | kann der Minister die Genehmigung verweigern, wenn kein Sonderabkommen |
besteht mit dem Staat, dessen Staatsbürger die Drittperson ist, und | besteht mit dem Staat, dessen Staatsbürger die Drittperson ist, und |
welches den Belgischen Staat schützt vor jedem Regress gegen ihn | welches den Belgischen Staat schützt vor jedem Regress gegen ihn |
aufgrund seiner völkerrechtlichen Haftbarkeit oder aufgrund seiner | aufgrund seiner völkerrechtlichen Haftbarkeit oder aufgrund seiner |
Schadenersatzverpflichtung. | Schadenersatzverpflichtung. |
KAPITEL V - Das nationale Register der Weltraumgegenstände | KAPITEL V - Das nationale Register der Weltraumgegenstände |
Art. 14 - § 1 - Es wird ein nationales Register der | Art. 14 - § 1 - Es wird ein nationales Register der |
Weltraumgegenstände angelegt, worin die Weltraumgegenstände | Weltraumgegenstände angelegt, worin die Weltraumgegenstände |
eingetragen werden, für die Belgien Startstaat ist, ausser wenn diese | eingetragen werden, für die Belgien Startstaat ist, ausser wenn diese |
Eintragung durch einen anderen Staat oder eine internationale | Eintragung durch einen anderen Staat oder eine internationale |
Organisation gemäss dem Weltraumregistrierungsübereinkommen erfolgt. | Organisation gemäss dem Weltraumregistrierungsübereinkommen erfolgt. |
Die Form-, Führungs- und Veröffentlichungsbedingungen für das Register | Die Form-, Führungs- und Veröffentlichungsbedingungen für das Register |
werden vom König festgelegt. | werden vom König festgelegt. |
§ 2 - Die Informationen, die im Register vermerkt werden, unterliegen | § 2 - Die Informationen, die im Register vermerkt werden, unterliegen |
folgenden Regeln: | folgenden Regeln: |
1. Die Eintragung in das Register wird auf Antrag des Ministers | 1. Die Eintragung in das Register wird auf Antrag des Ministers |
vorgenommen; | vorgenommen; |
2. die im Register aufgenommenen Daten sind diejenigen, die in Artikel | 2. die im Register aufgenommenen Daten sind diejenigen, die in Artikel |
IV des Weltraumregistrierungsübereinkommens vermerkt sind, nämlich: | IV des Weltraumregistrierungsübereinkommens vermerkt sind, nämlich: |
(a) gegebenenfalls die Namen der anderen Startstaaten, | (a) gegebenenfalls die Namen der anderen Startstaaten, |
(b) die Registernummer des Weltraumgegenstands, wie hiernach in Nr. 3 | (b) die Registernummer des Weltraumgegenstands, wie hiernach in Nr. 3 |
beschrieben, | beschrieben, |
(c) das Datum, das Gebiet oder der Ort des Starts, | (c) das Datum, das Gebiet oder der Ort des Starts, |
(d) grundlegende Parameter der Umlaufbahn, einschliesslich der | (d) grundlegende Parameter der Umlaufbahn, einschliesslich der |
Umlaufzeit, der Bahnneigung, des Apogäums und des Perigäums, | Umlaufzeit, der Bahnneigung, des Apogäums und des Perigäums, |
(e) die allgemeine Funktion des Weltraumgegenstands; | (e) die allgemeine Funktion des Weltraumgegenstands; |
3. jedem Gegenstand wird eine nationale Registernummer zuerkannt. Die | 3. jedem Gegenstand wird eine nationale Registernummer zuerkannt. Die |
Registernummer besteht aus vom König festgelegten Elementen, | Registernummer besteht aus vom König festgelegten Elementen, |
4. neben den in Nr. 2 erwähnten Informationen, stellt das Register den | 4. neben den in Nr. 2 erwähnten Informationen, stellt das Register den |
Hersteller des Weltraumgegenstands sowie den Betreiber fest und es | Hersteller des Weltraumgegenstands sowie den Betreiber fest und es |
sind in ihm die wesentlichen Bestandteile und die in den | sind in ihm die wesentlichen Bestandteile und die in den |
Weltraumgegenstand eingebauten Instrumente aufgenommen, | Weltraumgegenstand eingebauten Instrumente aufgenommen, |
5. der Betreiber teilt dem Minister die in den Nummern 2 und 4 | 5. der Betreiber teilt dem Minister die in den Nummern 2 und 4 |
erwähnten Informationen mit, | erwähnten Informationen mit, |
6. unmittelbar nach der Eintragung in das Register lässt der Minister | 6. unmittelbar nach der Eintragung in das Register lässt der Minister |
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die in Nr. 2 erwähnten | dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die in Nr. 2 erwähnten |
Informationen und ihre Aktualisierung sowie alle Informationen über | Informationen und ihre Aktualisierung sowie alle Informationen über |
den Verlust, den kontrollierten Absturz oder die Beendigung des | den Verlust, den kontrollierten Absturz oder die Beendigung des |
Flugbetriebs des Weltraumgegenstands mitteilen, | Flugbetriebs des Weltraumgegenstands mitteilen, |
7. die Eintragung in das Register muss zum Zeitpunkt des Starts des | 7. die Eintragung in das Register muss zum Zeitpunkt des Starts des |
Weltraumgegenstands wirksam sein, | Weltraumgegenstands wirksam sein, |
8. jede Änderung der Daten muss Gegenstand einer zusätzlichen | 8. jede Änderung der Daten muss Gegenstand einer zusätzlichen |
Eintragung zu Lasten und für Rechnung des Betreibers sein, und zwar | Eintragung zu Lasten und für Rechnung des Betreibers sein, und zwar |
innerhalb von dreissig Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem er von | innerhalb von dreissig Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem er von |
vorerwähnter Änderung erfahren hat. Wenn der Betreiber innerhalb von | vorerwähnter Änderung erfahren hat. Wenn der Betreiber innerhalb von |
dieser Frist nichts mitteilt, kann der Minister die Genehmigung gemäss | dieser Frist nichts mitteilt, kann der Minister die Genehmigung gemäss |
Artikel 11 aussetzen. | Artikel 11 aussetzen. |
§ 3 - Der Minister führt ein Verzeichnis der Genehmigungen, die | § 3 - Der Minister führt ein Verzeichnis der Genehmigungen, die |
aufgrund der Artikel 4 und 13 erteilt worden sind. Dieses Verzeichnis | aufgrund der Artikel 4 und 13 erteilt worden sind. Dieses Verzeichnis |
führt die Modalitäten und die Bedingungen auf, die mit jeder | führt die Modalitäten und die Bedingungen auf, die mit jeder |
Genehmigung einhergehen. | Genehmigung einhergehen. |
Zudem wird für jeden betroffenen Weltraumgegenstand eingetragen, | Zudem wird für jeden betroffenen Weltraumgegenstand eingetragen, |
welcher der Startstaat ist beziehungsweise welche die Startstaaten | welcher der Startstaat ist beziehungsweise welche die Startstaaten |
sind und welcher der Registrierstaat ist. | sind und welcher der Registrierstaat ist. |
Dieses Verzeichnis ist öffentlich. Der Minister steht für die Führung | Dieses Verzeichnis ist öffentlich. Der Minister steht für die Führung |
und die Veröffentlichung des Verzeichnisses unter den vom König | und die Veröffentlichung des Verzeichnisses unter den vom König |
festgelegten Bedingungen ein. | festgelegten Bedingungen ein. |
KAPITEL VI - Haftungen, Regressklage und Massnahmen beim | KAPITEL VI - Haftungen, Regressklage und Massnahmen beim |
Wiedereintritt von Weltraumgegenständen in die Atmosphäre | Wiedereintritt von Weltraumgegenständen in die Atmosphäre |
Art. 15 - § 1 - Wenn der Belgische Staat aufgrund von Artikel VII des | Art. 15 - § 1 - Wenn der Belgische Staat aufgrund von Artikel VII des |
Weltraumvertrags, aufgrund der Bestimmungen des | Weltraumvertrags, aufgrund der Bestimmungen des |
Weltraumhaftungsübereinkommens oder aufgrund der Bestimmungen des | Weltraumhaftungsübereinkommens oder aufgrund der Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes einen Schadenersatz leisten muss, kann er eine | vorliegenden Gesetzes einen Schadenersatz leisten muss, kann er eine |
Regressklage in Höhe des Schadenersatzes, der gemäss den Paragraphen 2 | Regressklage in Höhe des Schadenersatzes, der gemäss den Paragraphen 2 |
und 3 festgelegt wird, gegen den oder die betreffenden Betreiber | und 3 festgelegt wird, gegen den oder die betreffenden Betreiber |
erheben. | erheben. |
§ 2 - Die Schadensbemessung zwischen dem Staat und dem Betreiber | § 2 - Die Schadensbemessung zwischen dem Staat und dem Betreiber |
erfolgt folgendermassen: | erfolgt folgendermassen: |
1. In dem in § 1 erwähnten Fall und wenn der Schaden einem Drittstaat | 1. In dem in § 1 erwähnten Fall und wenn der Schaden einem Drittstaat |
oder einem ausländischen Staatsangehörigen zugefügt worden ist, | oder einem ausländischen Staatsangehörigen zugefügt worden ist, |
erfolgt die Schadensbemessung zwischen dem Belgischen Staat und dem | erfolgt die Schadensbemessung zwischen dem Belgischen Staat und dem |
Staat, der das Opfer vertritt, gemäss dem | Staat, der das Opfer vertritt, gemäss dem |
Weltraumhaftungsübereinkommen oder gemäss jeglicher anderen | Weltraumhaftungsübereinkommen oder gemäss jeglicher anderen |
anwendbaren Klausel. Der Betreiber selbst oder die Person, die er | anwendbaren Klausel. Der Betreiber selbst oder die Person, die er |
eigens dazu bestimmt, kann an den Gesprächen teilnehmen oder an den | eigens dazu bestimmt, kann an den Gesprächen teilnehmen oder an den |
Verfahren bezüglich der Schadensbemessung zwischen den Vertretern der | Verfahren bezüglich der Schadensbemessung zwischen den Vertretern der |
betreffenden Staaten beteiligt werden, um seine eigenen Interessen | betreffenden Staaten beteiligt werden, um seine eigenen Interessen |
geltend zu machen, | geltend zu machen, |
2. in dem in § 1 erwähnten Fall und wenn der Schaden belgische | 2. in dem in § 1 erwähnten Fall und wenn der Schaden belgische |
Staatsangehörige trifft, wird die Schadensbemessung durch ein | Staatsangehörige trifft, wird die Schadensbemessung durch ein |
Kollegium von drei Sachverständigen durchgeführt, wovon zwei von den | Kollegium von drei Sachverständigen durchgeführt, wovon zwei von den |
jeweiligen Parteien und der Dritte in gegenseitigem Einvernehmen | jeweiligen Parteien und der Dritte in gegenseitigem Einvernehmen |
bestimmt werden. Der Minister kann die vorherige Bestimmung der | bestimmt werden. Der Minister kann die vorherige Bestimmung der |
Sachverständigen als Bedingung für die Erteilung der Genehmigung | Sachverständigen als Bedingung für die Erteilung der Genehmigung |
auferlegen. Die Modalitäten des Verfahrens werden vom König bestimmt. | auferlegen. Die Modalitäten des Verfahrens werden vom König bestimmt. |
§ 3 - Ausser in den in § 4 und in den Artikeln 16 § 2 und 19 § 3 | § 3 - Ausser in den in § 4 und in den Artikeln 16 § 2 und 19 § 3 |
erwähnten Fällen der Aberkennung kann der gemäss § 2 festgelegte | erwähnten Fällen der Aberkennung kann der gemäss § 2 festgelegte |
Betrag vom König unter den Bedingungen, die Er bestimmt, begrenzt | Betrag vom König unter den Bedingungen, die Er bestimmt, begrenzt |
werden. In diesem Fall darf die Regressklage des Staats gegen den | werden. In diesem Fall darf die Regressklage des Staats gegen den |
Betreiber diese Grenze nicht überschreiten. | Betreiber diese Grenze nicht überschreiten. |
§ 4 - Der Betreiber, der die Bedingungen, die mit seiner Genehmigung | § 4 - Der Betreiber, der die Bedingungen, die mit seiner Genehmigung |
einhergehen, nicht respektiert, verwirkt die in § 3 erwähnte | einhergehen, nicht respektiert, verwirkt die in § 3 erwähnte |
Haftungsbeschränkung und muss den ganzen Schaden bezahlen. | Haftungsbeschränkung und muss den ganzen Schaden bezahlen. |
§ 5 - Bis die endgültige Zahlung des Schadenersatzes erfolgt ist, kann | § 5 - Bis die endgültige Zahlung des Schadenersatzes erfolgt ist, kann |
der Belgische Staat die Hälfte des gemäss den Paragraphen 2 und 3 | der Belgische Staat die Hälfte des gemäss den Paragraphen 2 und 3 |
festgelegten Betrags als Vorschuss vom Betreiber verlangen. | festgelegten Betrags als Vorschuss vom Betreiber verlangen. |
Der Restbetrag ist ab dem Moment fällig, wo der Belgische Staat dem | Der Restbetrag ist ab dem Moment fällig, wo der Belgische Staat dem |
Opfer oder dem Staat, der es vertritt, die geschuldete Entschädigung | Opfer oder dem Staat, der es vertritt, die geschuldete Entschädigung |
ausbezahlt hat. | ausbezahlt hat. |
§ 6 - Die Regressklage des Belgischen Staats gegen einen anderen | § 6 - Die Regressklage des Belgischen Staats gegen einen anderen |
Startstaat gemäss Artikel V.2 des Weltraumhaftungsübereinkommens oder | Startstaat gemäss Artikel V.2 des Weltraumhaftungsübereinkommens oder |
gemäss anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen des Völkerrechts | gemäss anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen des Völkerrechts |
stellt kein Hindernis dar für die Anwendung des vorliegenden Artikels | stellt kein Hindernis dar für die Anwendung des vorliegenden Artikels |
und ist in keinem Fall eine vorhergehende Bedingung für die | und ist in keinem Fall eine vorhergehende Bedingung für die |
Regressklage des Belgischen Staats gegen den Betreiber. | Regressklage des Belgischen Staats gegen den Betreiber. |
§ 7 - Der Belgische Staat kann eine Direktklage in Höhe des Betrags, | § 7 - Der Belgische Staat kann eine Direktklage in Höhe des Betrags, |
der gemäss den Paragraphen 2 und 3 festgelegt worden ist, gegen den | der gemäss den Paragraphen 2 und 3 festgelegt worden ist, gegen den |
Versicherer des Betreibers erheben. | Versicherer des Betreibers erheben. |
§ 8 - Vorliegendes Gesetz steht anderen Haftpflichtklagen gegen den | § 8 - Vorliegendes Gesetz steht anderen Haftpflichtklagen gegen den |
Betreiber nicht im Wege. | Betreiber nicht im Wege. |
Art. 16 - § 1 - Der Betreiber muss das vom König bestimmte | Art. 16 - § 1 - Der Betreiber muss das vom König bestimmte |
Krisenzentrum unverzüglich über jedes Manöver, jede Fehlfunktion oder | Krisenzentrum unverzüglich über jedes Manöver, jede Fehlfunktion oder |
jede Anomalie des Weltraumgegenstands in Kenntnis setzen, die eine | jede Anomalie des Weltraumgegenstands in Kenntnis setzen, die eine |
Gefahr für die Personen auf der Erde, die Luftfahrzeuge im Flug oder | Gefahr für die Personen auf der Erde, die Luftfahrzeuge im Flug oder |
für andere Weltraumgegenstände werden können oder die Schaden | für andere Weltraumgegenstände werden können oder die Schaden |
verursachen können. | verursachen können. |
§ 2 - Bei Nichteinhaltung der Informationspflicht und unbeschadet | § 2 - Bei Nichteinhaltung der Informationspflicht und unbeschadet |
anderer Sanktionen oder Entschädigungen muss der Betreiber den | anderer Sanktionen oder Entschädigungen muss der Betreiber den |
Belgischen Staat gegen die Gesamtheit des Schadenersatzes absichern, | Belgischen Staat gegen die Gesamtheit des Schadenersatzes absichern, |
den dieser aufgrund seiner völkerrechtlichen Haftbarkeit oder in | den dieser aufgrund seiner völkerrechtlichen Haftbarkeit oder in |
Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu leisten hat. | Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu leisten hat. |
Art. 17 - § 1 - Unbeschadet der Sicherheits- und der Schutzmassnahmen | Art. 17 - § 1 - Unbeschadet der Sicherheits- und der Schutzmassnahmen |
für Güter und Personen wird jeder Weltraumgegenstand, der auf | für Güter und Personen wird jeder Weltraumgegenstand, der auf |
belgischem Staatsgebiet oder an einem Ort, der der Gerichtsbarkeit des | belgischem Staatsgebiet oder an einem Ort, der der Gerichtsbarkeit des |
Belgischen Staats untersteht, wiedergefunden wird, unverzüglich den | Belgischen Staats untersteht, wiedergefunden wird, unverzüglich den |
zuständigen Behörden übergeben, die den Minister sofort darüber | zuständigen Behörden übergeben, die den Minister sofort darüber |
informieren, um dem Registrierstaat besagten Gegenstand gemäss dem | informieren, um dem Registrierstaat besagten Gegenstand gemäss dem |
Weltraumrettungsübereinkommen zurückgeben zu können. | Weltraumrettungsübereinkommen zurückgeben zu können. |
§ 2 - Wenn eine Untersuchung erforderlich ist, um den Registrierstaat | § 2 - Wenn eine Untersuchung erforderlich ist, um den Registrierstaat |
oder den Startstaat zu identifizieren, werden vom Minister alle | oder den Startstaat zu identifizieren, werden vom Minister alle |
erforderlichen Massnahmen für die Aufbewahrung des wiedergefundenen | erforderlichen Massnahmen für die Aufbewahrung des wiedergefundenen |
Gegenstands oder der wiedergefundenen Gegenstände getroffen, | Gegenstands oder der wiedergefundenen Gegenstände getroffen, |
gegebenenfalls in Abstimmung mit den für den Zivilschutz zuständigen | gegebenenfalls in Abstimmung mit den für den Zivilschutz zuständigen |
Diensten und dem in Artikel 16 § 1 erwähnten Krisenzentrum. | Diensten und dem in Artikel 16 § 1 erwähnten Krisenzentrum. |
§ 3 - Bei oder, falls erforderlich, vor Übergabe des Gegenstands an | § 3 - Bei oder, falls erforderlich, vor Übergabe des Gegenstands an |
die zuständige Behörde sowie bei der Identifizierung des | die zuständige Behörde sowie bei der Identifizierung des |
Registrierstaats und des Startstaats beziehungsweise der Startstaaten | Registrierstaats und des Startstaats beziehungsweise der Startstaaten |
werden alle erforderlichen Massnahmen getroffen zur Wahrung der Rechte | werden alle erforderlichen Massnahmen getroffen zur Wahrung der Rechte |
der Opfer von Schäden durch Weltraumgegenstände. | der Opfer von Schäden durch Weltraumgegenstände. |
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen | KAPITEL VII - Schlussbestimmungen |
Art. 18 - § 1 - Der König bestimmt den Betrag der Abgaben zur Deckung | Art. 18 - § 1 - Der König bestimmt den Betrag der Abgaben zur Deckung |
der Verwaltungskosten, der vom Betreiber bei Einreichung des | der Verwaltungskosten, der vom Betreiber bei Einreichung des |
Genehmigungsantrags zu entrichten ist. | Genehmigungsantrags zu entrichten ist. |
§ 2 - Wenn der Minister aufgrund des vorliegenden Gesetzes technische | § 2 - Wenn der Minister aufgrund des vorliegenden Gesetzes technische |
Sachverständige heranzieht, werden die Kosten dieser Fachkompetenz vom | Sachverständige heranzieht, werden die Kosten dieser Fachkompetenz vom |
Betreiber getragen. | Betreiber getragen. |
Art. 19 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem | Art. 19 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem |
Jahr und mit einer Geldbusse von 25 bis zu 25.000 EUR oder mit nur | Jahr und mit einer Geldbusse von 25 bis zu 25.000 EUR oder mit nur |
einer dieser Strafen wird bestraft, wer in Artikel 2 erwähnte | einer dieser Strafen wird bestraft, wer in Artikel 2 erwähnte |
Tätigkeiten ohne Genehmigung durchführt. | Tätigkeiten ohne Genehmigung durchführt. |
§ 2 - Mit den gleichen Strafen wie denjenigen, die in § 1 erwähnt | § 2 - Mit den gleichen Strafen wie denjenigen, die in § 1 erwähnt |
sind, wird bestraft, wer einen Genehmigungsantrag eingereicht hat und | sind, wird bestraft, wer einen Genehmigungsantrag eingereicht hat und |
vorsätzlich falsche oder unvollständige Informationen über die | vorsätzlich falsche oder unvollständige Informationen über die |
betreffenden Tätigkeiten mitteilt. | betreffenden Tätigkeiten mitteilt. |
§ 3 - Zudem verliert der Betreiber, der sich strafbar macht, den | § 3 - Zudem verliert der Betreiber, der sich strafbar macht, den |
Vorteil der in Artikel 15 § 3 vorgesehenen Haftungsbeschränkung. | Vorteil der in Artikel 15 § 3 vorgesehenen Haftungsbeschränkung. |
Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats | Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Art. 21 - § 1 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten Tätigkeiten, die | Art. 21 - § 1 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten Tätigkeiten, die |
am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes bereits durchgeführt werden, | am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes bereits durchgeführt werden, |
können, ohne dass eine Genehmigung erforderlich ist, dennoch während | können, ohne dass eine Genehmigung erforderlich ist, dennoch während |
eines Zeitraums von zwölf Monaten ab diesem Datum weitergeführt | eines Zeitraums von zwölf Monaten ab diesem Datum weitergeführt |
werden. Jede in Artikel 13 erwähnte Übertragung ist während dieses | werden. Jede in Artikel 13 erwähnte Übertragung ist während dieses |
Zeitraums verboten. | Zeitraums verboten. |
§ 2 - Der Betreiber teilt dem Minister die Tätigkeiten mit, die er | § 2 - Der Betreiber teilt dem Minister die Tätigkeiten mit, die er |
durchführt und auf die vorliegendes Gesetz sich beziehen kann. Die | durchführt und auf die vorliegendes Gesetz sich beziehen kann. Die |
entsprechende Notifizierung muss binnen sechs Monaten ab dem in | entsprechende Notifizierung muss binnen sechs Monaten ab dem in |
Artikel 20 vorgesehenen Inkrafttretungsdatum erfolgen. | Artikel 20 vorgesehenen Inkrafttretungsdatum erfolgen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. September 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 17. September 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wissenschaftspolitik | Der Minister der Wissenschaftspolitik |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |