Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 17/09/2005
← Terug naar "Wet met betrekking tot de activiteiten op het gebied van het lanceren, het bedienen van de vlucht of het geleiden van ruimtevoorwerpen. - Duitse vertaling "
Wet met betrekking tot de activiteiten op het gebied van het lanceren, het bedienen van de vlucht of het geleiden van ruimtevoorwerpen. - Duitse vertaling Loi relative aux activités de lancement, d'opération de vol ou de guidage d'objets spatiaux. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 SEPTEMBER 2005. - Wet met betrekking tot de activiteiten op het gebied van het lanceren, het bedienen van de vlucht of het geleiden van ruimtevoorwerpen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 september 2005 met betrekking tot de activiteiten op het gebied van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 SEPTEMBRE 2005. - Loi relative aux activités de lancement, d'opération de vol ou de guidage d'objets spatiaux. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 septembre 2005 relative aux activités de lancement,
het lanceren, het bedienen van de vlucht of het geleiden van d'opération de vol ou de guidage d'objets spatiaux (Moniteur belge du
ruimtevoorwerpen (Belgisch Staatsblad van 16 november 2005, err. van 6 16 novembre 2005, err. du 6 mars 2006).
maart 2006). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK
17. SEPTEMBER 2005 - Gesetz über die Tätigkeiten in Zusammenhang mit 17. SEPTEMBER 2005 - Gesetz über die Tätigkeiten in Zusammenhang mit
dem Starten, der Flugbedienung und der Lenkung von dem Starten, der Flugbedienung und der Lenkung von
Weltraumgegenständen Weltraumgegenständen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz betrifft die Tätigkeiten in Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz betrifft die Tätigkeiten in
Zusammenhang mit dem Starten, der Flugbedienung und der Lenkung von Zusammenhang mit dem Starten, der Flugbedienung und der Lenkung von
Weltraumgegenständen, die durch natürliche oder juristische Personen Weltraumgegenständen, die durch natürliche oder juristische Personen
durchgeführt werden, in Gebieten, die der Gerichtsbarkeit und der durchgeführt werden, in Gebieten, die der Gerichtsbarkeit und der
Kontrolle des Belgischen Staates unterliegen, oder mittels beweglichen Kontrolle des Belgischen Staates unterliegen, oder mittels beweglichen
oder unbeweglichen Anlagen, die Eigentum des Belgischen Staates sind oder unbeweglichen Anlagen, die Eigentum des Belgischen Staates sind
oder die seiner Gerichtsbarkeit oder Kontrolle unterliegen. oder die seiner Gerichtsbarkeit oder Kontrolle unterliegen.
§ 2 - Wenn ein internationales Abkommen es vorsieht, kann vorliegendes § 2 - Wenn ein internationales Abkommen es vorsieht, kann vorliegendes
Gesetz Anwendung finden auf die in Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten, die Gesetz Anwendung finden auf die in Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten, die
von natürlichen oder juristischen Personen belgischer von natürlichen oder juristischen Personen belgischer
Staatsangehörigkeit verrichtet werden, ungeachtet des Ortes, an dem Staatsangehörigkeit verrichtet werden, ungeachtet des Ortes, an dem
diese Tätigkeiten durchgeführt werden. diese Tätigkeiten durchgeführt werden.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. "Weltraumgegenstand" jeden in den Weltraum gestarteten oder für den 1. "Weltraumgegenstand" jeden in den Weltraum gestarteten oder für den
Start in den Weltraum bestimmten Gegenstand, einschliesslich der Start in den Weltraum bestimmten Gegenstand, einschliesslich der
materiellen Bestandteile, aus denen er sich zusammensetzt, materiellen Bestandteile, aus denen er sich zusammensetzt,
2. "Betreiber" die Person, die die durch vorliegendes Gesetz erwähnten 2. "Betreiber" die Person, die die durch vorliegendes Gesetz erwähnten
Tätigkeiten durchführt oder durchzuführen versucht, wobei sie alleine Tätigkeiten durchführt oder durchzuführen versucht, wobei sie alleine
oder gemeinsam die tatsächliche Kontrolle des Weltraumgegenstandes oder gemeinsam die tatsächliche Kontrolle des Weltraumgegenstandes
übernimmt. Der Betreiber kann die Tätigkeit aufgrund eines übernimmt. Der Betreiber kann die Tätigkeit aufgrund eines
Unternehmensvertrags durchführen, Unternehmensvertrags durchführen,
3. "Tatsächliche Kontrolle" die Kontrolle über die Steuerungs- oder 3. "Tatsächliche Kontrolle" die Kontrolle über die Steuerungs- oder
Fernsteuerungsmittel und die damit zusammenhängenden Fernsteuerungsmittel und die damit zusammenhängenden
Überwachungsmittel, die notwendig sind, um die Tätigkeiten des Überwachungsmittel, die notwendig sind, um die Tätigkeiten des
Startens, der Flugbedienung und der Lenkung von einem oder mehreren Startens, der Flugbedienung und der Lenkung von einem oder mehreren
Weltraumgegenständen auszuführen, Weltraumgegenständen auszuführen,
4. "Hersteller" jede Person, die an der Entwicklung, an der 4. "Hersteller" jede Person, die an der Entwicklung, an der
Herstellung oder am Zusammenbau eines ganzen oder eines Teils eines Herstellung oder am Zusammenbau eines ganzen oder eines Teils eines
Weltraumgegenstandes mitwirkt oder mitgewirkt hat, Weltraumgegenstandes mitwirkt oder mitgewirkt hat,
5. "Flugbedienung" und "Lenkung" jede Tätigkeit, die sich auf die 5. "Flugbedienung" und "Lenkung" jede Tätigkeit, die sich auf die
Flugbedingungen, die Navigation oder den Flugverlauf des Flugbedingungen, die Navigation oder den Flugverlauf des
Weltraumgegenstands im Weltraum bezieht, wie die Kontrolle und die Weltraumgegenstands im Weltraum bezieht, wie die Kontrolle und die
Korrektur seiner Umlauf- oder Flugbahn, Korrektur seiner Umlauf- oder Flugbahn,
6. "Minister" den für die Weltraumforschung und ihre Anwendung im 6. "Minister" den für die Weltraumforschung und ihre Anwendung im
Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zuständigen Minister, Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zuständigen Minister,
7. "Weltraumvertrag" den Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der 7. "Weltraumvertrag" den Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der
Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums
einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper, abgeschlossen am einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper, abgeschlossen am
27. Januar 1967 und am 30. März 1973 von Belgien ratifiziert, 27. Januar 1967 und am 30. März 1973 von Belgien ratifiziert,
8. "Weltraumhaftungsübereinkommen" das Übereinkommen über die 8. "Weltraumhaftungsübereinkommen" das Übereinkommen über die
völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände, völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände,
abgeschlossen am 29. März 1972 und am 13. August 1976 von Belgien abgeschlossen am 29. März 1972 und am 13. August 1976 von Belgien
ratifiziert, ratifiziert,
9. "Weltraumregistrierungsübereinkommen" das Übereinkommen über die 9. "Weltraumregistrierungsübereinkommen" das Übereinkommen über die
Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen, Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen,
abgeschlossen am 14. Januar 1975 und am 24. Februar 1977 von Belgien abgeschlossen am 14. Januar 1975 und am 24. Februar 1977 von Belgien
ratifiziert, ratifiziert,
10. "Weltraumrettungsübereinkommen" das Übereinkommen über die Rettung 10. "Weltraumrettungsübereinkommen" das Übereinkommen über die Rettung
und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen, abgeschlossen am 22. April 1968 und Weltraum gestarteten Gegenständen, abgeschlossen am 22. April 1968 und
am 15. April 1977 von Belgien ratifiziert, am 15. April 1977 von Belgien ratifiziert,
11. "Startstaat" jeden in Artikel VII des Weltraumvertrags, in Artikel 11. "Startstaat" jeden in Artikel VII des Weltraumvertrags, in Artikel
1 des Weltraumhaftungsübereinkommens oder in Artikel 1 des 1 des Weltraumhaftungsübereinkommens oder in Artikel 1 des
Weltraumregistrierungsübereinkommens erwähnten Staat, Weltraumregistrierungsübereinkommens erwähnten Staat,
12. "Schaden" jeden wie in Artikel 1 des 12. "Schaden" jeden wie in Artikel 1 des
Weltraumhaftungsübereinkommens definierten Schaden. Aufgrund des Weltraumhaftungsübereinkommens definierten Schaden. Aufgrund des
vorliegenden Gesetzes erstreckt die völkerrechtliche Haftung des vorliegenden Gesetzes erstreckt die völkerrechtliche Haftung des
Belgischen Staats sich zudem auf belgische Staatsangehörige, Belgischen Staats sich zudem auf belgische Staatsangehörige,
natürliche oder juristische Personen, mit Ausnahme derjenigen, die an natürliche oder juristische Personen, mit Ausnahme derjenigen, die an
den betreffenden Tätigkeiten mitwirken. den betreffenden Tätigkeiten mitwirken.
KAPITEL II - Genehmigung und Aufsicht über die Tätigkeiten KAPITEL II - Genehmigung und Aufsicht über die Tätigkeiten
Art. 4 - § 1 - Die Durchführung der durch vorliegendes Gesetz Art. 4 - § 1 - Die Durchführung der durch vorliegendes Gesetz
erwähnten Tätigkeiten unterliegt der vorherigen Genehmigung durch den erwähnten Tätigkeiten unterliegt der vorherigen Genehmigung durch den
Minister gemäss den nachfolgenden Bestimmungen. Minister gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.
§ 2 - Die Genehmigung wird vom Betreiber angefragt und ihm auf § 2 - Die Genehmigung wird vom Betreiber angefragt und ihm auf
personengebundene und unübertragbare Weise erteilt. personengebundene und unübertragbare Weise erteilt.
§ 3 - Die Tätigkeiten müssen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht § 3 - Die Tätigkeiten müssen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht
und insbesondere mit den im Weltraumvertrag und in anderen Verträgen und insbesondere mit den im Weltraumvertrag und in anderen Verträgen
und Übereinkommen, bei denen Belgien Partei ist, erwähnten Grundsätzen und Übereinkommen, bei denen Belgien Partei ist, erwähnten Grundsätzen
durchgeführt werden. durchgeführt werden.
Art. 5 - § 1 - Der König kann die Bedingungen bestimmen für die Art. 5 - § 1 - Der König kann die Bedingungen bestimmen für die
Erteilung der Genehmigungen im Hinblick auf die Gewährleistung der Erteilung der Genehmigungen im Hinblick auf die Gewährleistung der
Sicherheit von Personen und Gütern, des Umweltschutzes, der optimalen Sicherheit von Personen und Gütern, des Umweltschutzes, der optimalen
Nutzung des Luft- und Weltraums, des Schutzes der strategischen, Nutzung des Luft- und Weltraums, des Schutzes der strategischen,
wirtschaftlichen und finanziellen Interessen des Belgischen Staats wirtschaftlichen und finanziellen Interessen des Belgischen Staats
sowie im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtungen, die dem sowie im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtungen, die dem
Belgischen Staat aufgrund des Völkerrechts obliegen. Belgischen Staat aufgrund des Völkerrechts obliegen.
Der König bestimmt, inwiefern die Bedingungen, die Er festlegt, Der König bestimmt, inwiefern die Bedingungen, die Er festlegt,
Anwendung finden auf die Tätigkeiten, die durch eine laufende Anwendung finden auf die Tätigkeiten, die durch eine laufende
Genehmigung abgedeckt sind. Genehmigung abgedeckt sind.
§ 2 - Der Minister kann jede Genehmigung mit allen Sonderbedingungen § 2 - Der Minister kann jede Genehmigung mit allen Sonderbedingungen
verbinden, die er, je nach Fall, als zweckmässig erachtet, um dasselbe verbinden, die er, je nach Fall, als zweckmässig erachtet, um dasselbe
Ziel zu erreichen. Ziel zu erreichen.
Er kann insbesondere den technischen Beistand eines Dritten Er kann insbesondere den technischen Beistand eines Dritten
auferlegen, die Bedingung bezüglich der Lokalisierung von Tätigkeiten auferlegen, die Bedingung bezüglich der Lokalisierung von Tätigkeiten
oder der Lokalisierung der Hauptniederlassung des Betreibers festlegen oder der Lokalisierung der Hauptniederlassung des Betreibers festlegen
oder den Abschluss einer Versicherung zugunsten von Dritten oder den Abschluss einer Versicherung zugunsten von Dritten
auferlegen, die Schäden deckt, welche aus den erlaubten Tätigkeiten auferlegen, die Schäden deckt, welche aus den erlaubten Tätigkeiten
hervorgehen können. hervorgehen können.
Der Minister kann die Genehmigung angesichts der Tätigkeiten, auf die Der Minister kann die Genehmigung angesichts der Tätigkeiten, auf die
sie sich bezieht, für eine bestimmte Dauer erteilen. sie sich bezieht, für eine bestimmte Dauer erteilen.
§ 3 - Der Minister kann die Sonderbedingungen abändern, die auf eine § 3 - Der Minister kann die Sonderbedingungen abändern, die auf eine
erlaubte Tätigkeit anwendbar sind. In diesem Fall bestimmt er die erlaubte Tätigkeit anwendbar sind. In diesem Fall bestimmt er die
Frist, nach deren Ablauf die neuen Bedingungen erfüllt werden müssen. Frist, nach deren Ablauf die neuen Bedingungen erfüllt werden müssen.
Art. 6 - Der König legt die Bedingungen fest, unter denen die Art. 6 - Der König legt die Bedingungen fest, unter denen die
Kontrolle und Aufsicht über die in vorliegendem Gesetz erwähnten Kontrolle und Aufsicht über die in vorliegendem Gesetz erwähnten
Tätigkeiten gewährleistet werden. Tätigkeiten gewährleistet werden.
KAPITEL III - Akteninhalt und Verfahren KAPITEL III - Akteninhalt und Verfahren
Art. 7 - § 1 - Der Genehmigungsantrag wird vom Betreiber an den Art. 7 - § 1 - Der Genehmigungsantrag wird vom Betreiber an den
Minister gerichtet. Der Minister bestätigt dessen Empfang. Minister gerichtet. Der Minister bestätigt dessen Empfang.
§ 2 - Folgende Informationen werden dem Antrag beigefügt: § 2 - Folgende Informationen werden dem Antrag beigefügt:
1. die genaue Identifizierung des Betreibers, die Darlegung seiner 1. die genaue Identifizierung des Betreibers, die Darlegung seiner
bisherigen, seiner laufenden und seiner zukünftigen Tätigkeiten sowie bisherigen, seiner laufenden und seiner zukünftigen Tätigkeiten sowie
die technischen, finanziellen und rechtlichen Garantien, über die er die technischen, finanziellen und rechtlichen Garantien, über die er
verfügt, verfügt,
2. eine genaue Beschreibung der Tätigkeiten, für die die Genehmigung 2. eine genaue Beschreibung der Tätigkeiten, für die die Genehmigung
beantragt wird, beantragt wird,
3. die genaue Identifizierung des Weltraumgegenstands oder der Gruppe 3. die genaue Identifizierung des Weltraumgegenstands oder der Gruppe
von Weltraumgegenständen, für die eine Genehmigung beantragt wird, von Weltraumgegenständen, für die eine Genehmigung beantragt wird,
4. die Identifizierung des Herstellers oder der Hersteller des 4. die Identifizierung des Herstellers oder der Hersteller des
Weltraumgegenstands, Weltraumgegenstands,
5. die in Artikel 8 § 2 erwähnte Umweltverträglichkeitsprüfung, 5. die in Artikel 8 § 2 erwähnte Umweltverträglichkeitsprüfung,
6. die genaue Identifizierung der Personen, für deren Rechnung die 6. die genaue Identifizierung der Personen, für deren Rechnung die
Tätigkeiten in Zukunft ausgeübt werden, Tätigkeiten in Zukunft ausgeübt werden,
7. die möglichst genaue Identifizierung der Personen, die an der 7. die möglichst genaue Identifizierung der Personen, die an der
Durchführung der Tätigkeiten mitwirken werden, Durchführung der Tätigkeiten mitwirken werden,
8. jedes andere Informationselement, dessen Bedeutung der Betreiber im 8. jedes andere Informationselement, dessen Bedeutung der Betreiber im
Hinblick auf die Entscheidung des Ministers, die Genehmigung zu Hinblick auf die Entscheidung des Ministers, die Genehmigung zu
erteilen, nicht ignorieren kann. erteilen, nicht ignorieren kann.
§ 3 - Der König kann die in § 2 aufgenommene Informationsauflistung § 3 - Der König kann die in § 2 aufgenommene Informationsauflistung
ergänzen. ergänzen.
Die Mitteilung dieser Informationen befreit den Betreiber in keinem Die Mitteilung dieser Informationen befreit den Betreiber in keinem
Fall davon, die Informationen zu liefern, die aufgrund anderer in Fall davon, die Informationen zu liefern, die aufgrund anderer in
vorliegendem Fall anwendbarer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vorliegendem Fall anwendbarer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen
erforderlich sind. erforderlich sind.
§ 4 - Der Minister kann vom Betreiber jegliche Informationen zur § 4 - Der Minister kann vom Betreiber jegliche Informationen zur
Ergänzung der Antragsakte erbitten. Die Verweigerung oder Ergänzung der Antragsakte erbitten. Die Verweigerung oder
Nichtmitteilung dieser Informationen binnen der vom Minister Nichtmitteilung dieser Informationen binnen der vom Minister
festgelegten Frist kann je nach Art der beantragten Informationen die festgelegten Frist kann je nach Art der beantragten Informationen die
Ablehnung des Antrags rechtfertigen. Ablehnung des Antrags rechtfertigen.
§ 5 - Der König erstellt ein Musterformular, welches unter anderem die § 5 - Der König erstellt ein Musterformular, welches unter anderem die
in § 2 aufgenommenen Informationen und die in Artikel 8 § 9 in § 2 aufgenommenen Informationen und die in Artikel 8 § 9
vorgesehene Angabe enthält. Dieses Formular wird vom Betreiber vorgesehene Angabe enthält. Dieses Formular wird vom Betreiber
ausgefüllt und der Akte beigefügt. ausgefüllt und der Akte beigefügt.
§ 6 - Der Minister kann von den Sachverständigen, die er eigens dazu § 6 - Der Minister kann von den Sachverständigen, die er eigens dazu
bestimmt, eine durch rechtliche, technische und wirtschaftliche bestimmt, eine durch rechtliche, technische und wirtschaftliche
Kriterien mit Gründen versehene Stellungnahme verlangen, insbesondere Kriterien mit Gründen versehene Stellungnahme verlangen, insbesondere
bezüglich der Zuverlässigkeit, des Know-hows und der Erfahrung des bezüglich der Zuverlässigkeit, des Know-hows und der Erfahrung des
Betreibers, bezüglich der Zuverlässigkeit des Herstellers in den Betreibers, bezüglich der Zuverlässigkeit des Herstellers in den
betreffenden Bereichen und bezüglich ihrer Fähigkeit, sich an die betreffenden Bereichen und bezüglich ihrer Fähigkeit, sich an die
Vorschriften, die auf die durchgeführten Tätigkeiten Anwendung finden, Vorschriften, die auf die durchgeführten Tätigkeiten Anwendung finden,
zu halten, sowie bezüglich der Zahlungsfähigkeit des Betreibers und zu halten, sowie bezüglich der Zahlungsfähigkeit des Betreibers und
der rechtlichen und finanziellen Garantien, die er aufweist. der rechtlichen und finanziellen Garantien, die er aufweist.
Das Verwaltungspersonal sowie die vom Minister nach Absatz 1 Das Verwaltungspersonal sowie die vom Minister nach Absatz 1
bestimmten Sachverständigen haben Zugang zu den Anlagen, zu den bestimmten Sachverständigen haben Zugang zu den Anlagen, zu den
unbeweglichen Gütern und zum Material, die vom Betreiber für die unbeweglichen Gütern und zum Material, die vom Betreiber für die
Durchführung der betreffenden Tätigkeiten genutzt werden. Durchführung der betreffenden Tätigkeiten genutzt werden.
Wird der Zugang durch den Betreiber verweigert, kann der Minister den Wird der Zugang durch den Betreiber verweigert, kann der Minister den
Antrag ablehnen. Antrag ablehnen.
§ 7 - Der Beschluss des Ministers wird dem Betreiber per Einschreiben § 7 - Der Beschluss des Ministers wird dem Betreiber per Einschreiben
notifiziert. notifiziert.
Art. 8 - § 1 - Jede in vorliegendem Gesetz erwähnte Tätigkeit Art. 8 - § 1 - Jede in vorliegendem Gesetz erwähnte Tätigkeit
unterliegt einer Umweltverträglichkeitsprüfung durch einen oder unterliegt einer Umweltverträglichkeitsprüfung durch einen oder
mehrere dazu vom Minister bestimmte(n) Sachverständige(n). Diese mehrere dazu vom Minister bestimmte(n) Sachverständige(n). Diese
Prüfung kann auf verschiedenen Ebenen der Durchführung der Tätigkeiten Prüfung kann auf verschiedenen Ebenen der Durchführung der Tätigkeiten
stattfinden. stattfinden.
§ 2 - Vor Erteilung der Genehmigung wird aufgrund des vorliegenden § 2 - Vor Erteilung der Genehmigung wird aufgrund des vorliegenden
Gesetzes eine Vorstudie durchgeführt. Diese Studie dient dazu, die Gesetzes eine Vorstudie durchgeführt. Diese Studie dient dazu, die
potenziellen Auswirkungen vom Starten oder Bedienen des potenziellen Auswirkungen vom Starten oder Bedienen des
Weltraumgegenstands auf die terrestrische Umwelt oder den Weltraum zu Weltraumgegenstands auf die terrestrische Umwelt oder den Weltraum zu
prüfen. prüfen.
§ 3 - Der König bestimmt den Inhalt der in § 2 erwähnten Studie. § 3 - Der König bestimmt den Inhalt der in § 2 erwähnten Studie.
§ 4 - Auf Antrag des Ministers wird nach dem Start oder im Laufe der § 4 - Auf Antrag des Ministers wird nach dem Start oder im Laufe der
Bedienung des Weltraumgegenstands eine Zwischenstudie durchgeführt. Bedienung des Weltraumgegenstands eine Zwischenstudie durchgeführt.
Diese Studie wertet die tätsächlichen Folgen der betreffenden Diese Studie wertet die tätsächlichen Folgen der betreffenden
Tätigkeiten in Bezug auf die terrestrische Umwelt und den Weltraum Tätigkeiten in Bezug auf die terrestrische Umwelt und den Weltraum
aus. aus.
§ 5 - Eine Abschlussstudie kann auf Antrag des Ministers bei § 5 - Eine Abschlussstudie kann auf Antrag des Ministers bei
Wiedereintritt des Weltraumgegenstands in die Atmosphäre durchgeführt Wiedereintritt des Weltraumgegenstands in die Atmosphäre durchgeführt
werden. werden.
§ 6 - Der Minister bestimmt den Inhalt der in den Paragraphen 4 und 5 § 6 - Der Minister bestimmt den Inhalt der in den Paragraphen 4 und 5
erwähnten Studien. erwähnten Studien.
§ 7 - Der Betreiber fügt seinem Genehmigungsantrag den Bericht über § 7 - Der Betreiber fügt seinem Genehmigungsantrag den Bericht über
die in § 2 erwähnte Umweltverträglichkeitsprüfung bei. die in § 2 erwähnte Umweltverträglichkeitsprüfung bei.
§ 8 - Die in den Paragraphen 2, 4 und 5 erwähnten § 8 - Die in den Paragraphen 2, 4 und 5 erwähnten
Umweltverträglichkeitsprüfungen werden auf Kosten des Betreibers Umweltverträglichkeitsprüfungen werden auf Kosten des Betreibers
durchgeführt. durchgeführt.
§ 9 - Wenn die Tätigkeiten des Startens oder der Bedienung die Nutzung § 9 - Wenn die Tätigkeiten des Startens oder der Bedienung die Nutzung
von nuklearen Energiequellen einschliessen, vermerkt der Betreiber von nuklearen Energiequellen einschliessen, vermerkt der Betreiber
dies in seinem Genehmigungsantrag. dies in seinem Genehmigungsantrag.
Der Minister erteilt die Genehmigung nur unter spezifischen Der Minister erteilt die Genehmigung nur unter spezifischen
Bedingungen, unter Berücksichtigung der Gefahr, die die Nutzung von Bedingungen, unter Berücksichtigung der Gefahr, die die Nutzung von
solchen Energiequellen darstellen kann, der elementaren solchen Energiequellen darstellen kann, der elementaren
Vorsichtsmassnahmen, die hinsichtlich der Gesundheit und der Vorsichtsmassnahmen, die hinsichtlich der Gesundheit und der
öffentlichen Sicherheit zu treffen sind, des Umweltschutzes und der in öffentlichen Sicherheit zu treffen sind, des Umweltschutzes und der in
diesem Fall anwendbaren Vorschriften des innerstaatlichen und diesem Fall anwendbaren Vorschriften des innerstaatlichen und
internationalen Rechts. internationalen Rechts.
Art. 9 - § 1 - Die Genehmigung oder die Verweigerung der Genehmigung Art. 9 - § 1 - Die Genehmigung oder die Verweigerung der Genehmigung
durch den Minister erfolgt binnen neunzig Tagen nach Einreichung des durch den Minister erfolgt binnen neunzig Tagen nach Einreichung des
Antrags gemäss Artikel 7. Antrags gemäss Artikel 7.
§ 2 - Wenn der Minister gemäss Artikel 7 § 4 zusätzliche Informationen § 2 - Wenn der Minister gemäss Artikel 7 § 4 zusätzliche Informationen
vom Betreiber verlangt, wird diese Frist auf hundertzwanzig Tage vom Betreiber verlangt, wird diese Frist auf hundertzwanzig Tage
angehoben. angehoben.
§ 3 - In Ermangelung einer Entscheidung des Ministers binnen der § 3 - In Ermangelung einer Entscheidung des Ministers binnen der
vorgeschriebenen Frist, wird der Antrag als abgelehnt betrachtet. vorgeschriebenen Frist, wird der Antrag als abgelehnt betrachtet.
Art. 10 - § 1 - Der Minister kann ebenfalls Sachverständige bestimmen, Art. 10 - § 1 - Der Minister kann ebenfalls Sachverständige bestimmen,
die mit der Kontrolle der vom Betreiber ausgeführten Tätigkeiten die mit der Kontrolle der vom Betreiber ausgeführten Tätigkeiten
beauftragt sind. Letzterer muss dafür sorgen, dass die Inspektion und beauftragt sind. Letzterer muss dafür sorgen, dass die Inspektion und
die Überprüfung der Tätigkeiten, die er aufgrund des vorliegenden die Überprüfung der Tätigkeiten, die er aufgrund des vorliegenden
Gesetzes ausführt, jederzeit möglich sind. Gesetzes ausführt, jederzeit möglich sind.
§ 2 - Für die Inspektion und die Kontrolle der Tätigkeiten haben diese § 2 - Für die Inspektion und die Kontrolle der Tätigkeiten haben diese
Sachverständigen Zugriff auf alle sich im Besitz des Betreibers Sachverständigen Zugriff auf alle sich im Besitz des Betreibers
befindlichen Unterlagen über die Tätigkeiten, für die eine Genehmigung befindlichen Unterlagen über die Tätigkeiten, für die eine Genehmigung
erteilt werden muss, auf die aktualisierten Informationen und Daten, erteilt werden muss, auf die aktualisierten Informationen und Daten,
die aus diesen Tätigkeiten resultieren, sowie Zugang zu den für diese die aus diesen Tätigkeiten resultieren, sowie Zugang zu den für diese
Tätigkeiten direkt oder indirekt gebrauchten Räumlichkeiten. Tätigkeiten direkt oder indirekt gebrauchten Räumlichkeiten.
§ 3 - Alle während der Inspektion und der Kontrolle vom § 3 - Alle während der Inspektion und der Kontrolle vom
Verwaltungspersonal oder von den bestimmten Sachverständigen Verwaltungspersonal oder von den bestimmten Sachverständigen
gesammelten Informationen werden vertraulich behandelt. gesammelten Informationen werden vertraulich behandelt.
§ 4 - Wenn der Betreiber dem Verwaltungspersonal oder den bestimmten § 4 - Wenn der Betreiber dem Verwaltungspersonal oder den bestimmten
Sachverständigen den Zugriff oder Zugang verweigert, kann der Minister Sachverständigen den Zugriff oder Zugang verweigert, kann der Minister
die Genehmigung gemäss Artikel 11 aussetzen oder entziehen. die Genehmigung gemäss Artikel 11 aussetzen oder entziehen.
Art. 11 - § 1 - Die Genehmigung kann vom Minister entzogen oder Art. 11 - § 1 - Die Genehmigung kann vom Minister entzogen oder
ausgesetzt werden: ausgesetzt werden:
1. sei es wenn eine der allgemeinen oder besonderen Bedingungen der 1. sei es wenn eine der allgemeinen oder besonderen Bedingungen der
Genehmigung nicht eingehalten wird, Genehmigung nicht eingehalten wird,
2. sei es im Fall der Verletzung einer Bestimmung des vorliegenden 2. sei es im Fall der Verletzung einer Bestimmung des vorliegenden
Gesetzes, Gesetzes,
3. oder aus zwingenden Gründen bezüglich der öffentlichen Ordnung oder 3. oder aus zwingenden Gründen bezüglich der öffentlichen Ordnung oder
der Sicherheit von Personen oder Gütern. der Sicherheit von Personen oder Gütern.
§ 2 - Wenn der Minister beabsichtigt, die Genehmigung wegen der in § 1 § 2 - Wenn der Minister beabsichtigt, die Genehmigung wegen der in § 1
Nr. 1 oder 2 erwähnten Gründe zu entziehen oder auszusetzen, Nr. 1 oder 2 erwähnten Gründe zu entziehen oder auszusetzen,
ermöglicht er dem Betreiber zuvor, seine Verteidigungsmittel oder ermöglicht er dem Betreiber zuvor, seine Verteidigungsmittel oder
seine Bemerkungen geltend zu machen und seine Lage binnen einer seine Bemerkungen geltend zu machen und seine Lage binnen einer
bestimmten Frist in Ordnung zu bringen. Bei besonders begründeter bestimmten Frist in Ordnung zu bringen. Bei besonders begründeter
Dringlichkeit kann die Genehmigung fristlos und ohne dass ihr Inhaber Dringlichkeit kann die Genehmigung fristlos und ohne dass ihr Inhaber
angehört worden ist, entzogen oder ausgesetzt werden. angehört worden ist, entzogen oder ausgesetzt werden.
§ 3 - Wenn der Minister beabsichtigt, die Genehmigung wegen der in § 1 § 3 - Wenn der Minister beabsichtigt, die Genehmigung wegen der in § 1
Nr. 3 erwähnten Gründe zu entziehen oder auszusetzen, und sofern es Nr. 3 erwähnten Gründe zu entziehen oder auszusetzen, und sofern es
die Effizienz des Entzugs oder der Aussetzung nicht in Gefahr bringt, die Effizienz des Entzugs oder der Aussetzung nicht in Gefahr bringt,
ermöglicht er dem Betreiber zuvor, seine Bemerkungen oder Vorschläge ermöglicht er dem Betreiber zuvor, seine Bemerkungen oder Vorschläge
geltend zu machen. geltend zu machen.
§ 4 - Im Fall des Entzugs oder der Aussetzung der Genehmigung und auf § 4 - Im Fall des Entzugs oder der Aussetzung der Genehmigung und auf
schriftlichen Antrag des Betreibers kann der Minister schriftlichen Antrag des Betreibers kann der Minister
Übergangsmassnahmen für die Verwaltung der laufenden Tätigkeiten Übergangsmassnahmen für die Verwaltung der laufenden Tätigkeiten
gewähren, insbesondere um es dem Betreiber zu ermöglichen, seine gewähren, insbesondere um es dem Betreiber zu ermöglichen, seine
vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Dieser Antrag des vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Dieser Antrag des
Betreibers muss vorgebracht werden, sobald die Entzugs- oder Betreibers muss vorgebracht werden, sobald die Entzugs- oder
Aussetzungsentscheidung ihm notifiziert worden ist. Aussetzungsentscheidung ihm notifiziert worden ist.
§ 5 - Wenn die Genehmigung entzogen oder ausgesetzt wird, nachdem ein § 5 - Wenn die Genehmigung entzogen oder ausgesetzt wird, nachdem ein
Weltraumgegenstand in den Weltraum gestartet wurde, trifft der Weltraumgegenstand in den Weltraum gestartet wurde, trifft der
Minister alle erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit der Minister alle erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit der
Flugbedienung sowohl dem Betreiber und seinem Personal als auch Flugbedienung sowohl dem Betreiber und seinem Personal als auch
Dritten gegenüber und den Schutz von Gütern und Umwelt zu Dritten gegenüber und den Schutz von Gütern und Umwelt zu
gewährleisten. Zu diesem Zweck kann er die Dienste von Dritten gewährleisten. Zu diesem Zweck kann er die Dienste von Dritten
beantragen oder die Tätigkeiten an einen anderen Betreiber übertragen, beantragen oder die Tätigkeiten an einen anderen Betreiber übertragen,
um die Kontinuität der Flugbedienung und Lenkung zu gewährleisten und um die Kontinuität der Flugbedienung und Lenkung zu gewährleisten und
gegebenenfalls den kontrollierten Absturz oder die Vernichtung gegebenenfalls den kontrollierten Absturz oder die Vernichtung
herbeizuführen. herbeizuführen.
Art. 12 - Die Entscheidungen zur Erteilung, zum Entzug oder zur Art. 12 - Die Entscheidungen zur Erteilung, zum Entzug oder zur
Aussetzung der Genehmigung werden im Belgischen Staatsblatt Aussetzung der Genehmigung werden im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht. veröffentlicht.
KAPITEL IV - Übertragung von Tätigkeiten KAPITEL IV - Übertragung von Tätigkeiten
Art. 13 - § 1 - Ausser mit vorheriger Genehmigung des Ministers ist es Art. 13 - § 1 - Ausser mit vorheriger Genehmigung des Ministers ist es
verboten, genehmigte Tätigkeiten oder dingliche oder persönliche verboten, genehmigte Tätigkeiten oder dingliche oder persönliche
Rechte, einschliesslich des Gewährleistungsrechts, an eine Drittperson Rechte, einschliesslich des Gewährleistungsrechts, an eine Drittperson
abzutreten, wenn diese Abtretung die Übertragung der tatsächlichen abzutreten, wenn diese Abtretung die Übertragung der tatsächlichen
Kontrolle des Weltraumgegenstandes zur Folge hat. Kontrolle des Weltraumgegenstandes zur Folge hat.
§ 2 - Der Genehmigungsantrag wird vom übernehmenden Betreiber § 2 - Der Genehmigungsantrag wird vom übernehmenden Betreiber
eingereicht. eingereicht.
§ 3 - Alle Bestimmungen, die auf die in Artikel 4 erwähnte Genehmigung § 3 - Alle Bestimmungen, die auf die in Artikel 4 erwähnte Genehmigung
anwendbar sind, sind mutatis mutandis auf die Übertragungsgenehmigung anwendbar sind, sind mutatis mutandis auf die Übertragungsgenehmigung
anwendbar. anwendbar.
§ 4 - Der Minister kann die Übertragungsgenehmigung an Bedingungen § 4 - Der Minister kann die Übertragungsgenehmigung an Bedingungen
knüpfen, die entweder dem übernehmenden oder dem übertragenden knüpfen, die entweder dem übernehmenden oder dem übertragenden
Betreiber oder beiden auferlegt werden müssen. Betreiber oder beiden auferlegt werden müssen.
§ 5 - Wenn der übernehmende Betreiber nicht in Belgien ansässig ist, § 5 - Wenn der übernehmende Betreiber nicht in Belgien ansässig ist,
kann der Minister die Genehmigung verweigern, wenn kein Sonderabkommen kann der Minister die Genehmigung verweigern, wenn kein Sonderabkommen
besteht mit dem Staat, dessen Staatsbürger die Drittperson ist, und besteht mit dem Staat, dessen Staatsbürger die Drittperson ist, und
welches den Belgischen Staat schützt vor jedem Regress gegen ihn welches den Belgischen Staat schützt vor jedem Regress gegen ihn
aufgrund seiner völkerrechtlichen Haftbarkeit oder aufgrund seiner aufgrund seiner völkerrechtlichen Haftbarkeit oder aufgrund seiner
Schadenersatzverpflichtung. Schadenersatzverpflichtung.
KAPITEL V - Das nationale Register der Weltraumgegenstände KAPITEL V - Das nationale Register der Weltraumgegenstände
Art. 14 - § 1 - Es wird ein nationales Register der Art. 14 - § 1 - Es wird ein nationales Register der
Weltraumgegenstände angelegt, worin die Weltraumgegenstände Weltraumgegenstände angelegt, worin die Weltraumgegenstände
eingetragen werden, für die Belgien Startstaat ist, ausser wenn diese eingetragen werden, für die Belgien Startstaat ist, ausser wenn diese
Eintragung durch einen anderen Staat oder eine internationale Eintragung durch einen anderen Staat oder eine internationale
Organisation gemäss dem Weltraumregistrierungsübereinkommen erfolgt. Organisation gemäss dem Weltraumregistrierungsübereinkommen erfolgt.
Die Form-, Führungs- und Veröffentlichungsbedingungen für das Register Die Form-, Führungs- und Veröffentlichungsbedingungen für das Register
werden vom König festgelegt. werden vom König festgelegt.
§ 2 - Die Informationen, die im Register vermerkt werden, unterliegen § 2 - Die Informationen, die im Register vermerkt werden, unterliegen
folgenden Regeln: folgenden Regeln:
1. Die Eintragung in das Register wird auf Antrag des Ministers 1. Die Eintragung in das Register wird auf Antrag des Ministers
vorgenommen; vorgenommen;
2. die im Register aufgenommenen Daten sind diejenigen, die in Artikel 2. die im Register aufgenommenen Daten sind diejenigen, die in Artikel
IV des Weltraumregistrierungsübereinkommens vermerkt sind, nämlich: IV des Weltraumregistrierungsübereinkommens vermerkt sind, nämlich:
(a) gegebenenfalls die Namen der anderen Startstaaten, (a) gegebenenfalls die Namen der anderen Startstaaten,
(b) die Registernummer des Weltraumgegenstands, wie hiernach in Nr. 3 (b) die Registernummer des Weltraumgegenstands, wie hiernach in Nr. 3
beschrieben, beschrieben,
(c) das Datum, das Gebiet oder der Ort des Starts, (c) das Datum, das Gebiet oder der Ort des Starts,
(d) grundlegende Parameter der Umlaufbahn, einschliesslich der (d) grundlegende Parameter der Umlaufbahn, einschliesslich der
Umlaufzeit, der Bahnneigung, des Apogäums und des Perigäums, Umlaufzeit, der Bahnneigung, des Apogäums und des Perigäums,
(e) die allgemeine Funktion des Weltraumgegenstands; (e) die allgemeine Funktion des Weltraumgegenstands;
3. jedem Gegenstand wird eine nationale Registernummer zuerkannt. Die 3. jedem Gegenstand wird eine nationale Registernummer zuerkannt. Die
Registernummer besteht aus vom König festgelegten Elementen, Registernummer besteht aus vom König festgelegten Elementen,
4. neben den in Nr. 2 erwähnten Informationen, stellt das Register den 4. neben den in Nr. 2 erwähnten Informationen, stellt das Register den
Hersteller des Weltraumgegenstands sowie den Betreiber fest und es Hersteller des Weltraumgegenstands sowie den Betreiber fest und es
sind in ihm die wesentlichen Bestandteile und die in den sind in ihm die wesentlichen Bestandteile und die in den
Weltraumgegenstand eingebauten Instrumente aufgenommen, Weltraumgegenstand eingebauten Instrumente aufgenommen,
5. der Betreiber teilt dem Minister die in den Nummern 2 und 4 5. der Betreiber teilt dem Minister die in den Nummern 2 und 4
erwähnten Informationen mit, erwähnten Informationen mit,
6. unmittelbar nach der Eintragung in das Register lässt der Minister 6. unmittelbar nach der Eintragung in das Register lässt der Minister
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die in Nr. 2 erwähnten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die in Nr. 2 erwähnten
Informationen und ihre Aktualisierung sowie alle Informationen über Informationen und ihre Aktualisierung sowie alle Informationen über
den Verlust, den kontrollierten Absturz oder die Beendigung des den Verlust, den kontrollierten Absturz oder die Beendigung des
Flugbetriebs des Weltraumgegenstands mitteilen, Flugbetriebs des Weltraumgegenstands mitteilen,
7. die Eintragung in das Register muss zum Zeitpunkt des Starts des 7. die Eintragung in das Register muss zum Zeitpunkt des Starts des
Weltraumgegenstands wirksam sein, Weltraumgegenstands wirksam sein,
8. jede Änderung der Daten muss Gegenstand einer zusätzlichen 8. jede Änderung der Daten muss Gegenstand einer zusätzlichen
Eintragung zu Lasten und für Rechnung des Betreibers sein, und zwar Eintragung zu Lasten und für Rechnung des Betreibers sein, und zwar
innerhalb von dreissig Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem er von innerhalb von dreissig Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem er von
vorerwähnter Änderung erfahren hat. Wenn der Betreiber innerhalb von vorerwähnter Änderung erfahren hat. Wenn der Betreiber innerhalb von
dieser Frist nichts mitteilt, kann der Minister die Genehmigung gemäss dieser Frist nichts mitteilt, kann der Minister die Genehmigung gemäss
Artikel 11 aussetzen. Artikel 11 aussetzen.
§ 3 - Der Minister führt ein Verzeichnis der Genehmigungen, die § 3 - Der Minister führt ein Verzeichnis der Genehmigungen, die
aufgrund der Artikel 4 und 13 erteilt worden sind. Dieses Verzeichnis aufgrund der Artikel 4 und 13 erteilt worden sind. Dieses Verzeichnis
führt die Modalitäten und die Bedingungen auf, die mit jeder führt die Modalitäten und die Bedingungen auf, die mit jeder
Genehmigung einhergehen. Genehmigung einhergehen.
Zudem wird für jeden betroffenen Weltraumgegenstand eingetragen, Zudem wird für jeden betroffenen Weltraumgegenstand eingetragen,
welcher der Startstaat ist beziehungsweise welche die Startstaaten welcher der Startstaat ist beziehungsweise welche die Startstaaten
sind und welcher der Registrierstaat ist. sind und welcher der Registrierstaat ist.
Dieses Verzeichnis ist öffentlich. Der Minister steht für die Führung Dieses Verzeichnis ist öffentlich. Der Minister steht für die Führung
und die Veröffentlichung des Verzeichnisses unter den vom König und die Veröffentlichung des Verzeichnisses unter den vom König
festgelegten Bedingungen ein. festgelegten Bedingungen ein.
KAPITEL VI - Haftungen, Regressklage und Massnahmen beim KAPITEL VI - Haftungen, Regressklage und Massnahmen beim
Wiedereintritt von Weltraumgegenständen in die Atmosphäre Wiedereintritt von Weltraumgegenständen in die Atmosphäre
Art. 15 - § 1 - Wenn der Belgische Staat aufgrund von Artikel VII des Art. 15 - § 1 - Wenn der Belgische Staat aufgrund von Artikel VII des
Weltraumvertrags, aufgrund der Bestimmungen des Weltraumvertrags, aufgrund der Bestimmungen des
Weltraumhaftungsübereinkommens oder aufgrund der Bestimmungen des Weltraumhaftungsübereinkommens oder aufgrund der Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes einen Schadenersatz leisten muss, kann er eine vorliegenden Gesetzes einen Schadenersatz leisten muss, kann er eine
Regressklage in Höhe des Schadenersatzes, der gemäss den Paragraphen 2 Regressklage in Höhe des Schadenersatzes, der gemäss den Paragraphen 2
und 3 festgelegt wird, gegen den oder die betreffenden Betreiber und 3 festgelegt wird, gegen den oder die betreffenden Betreiber
erheben. erheben.
§ 2 - Die Schadensbemessung zwischen dem Staat und dem Betreiber § 2 - Die Schadensbemessung zwischen dem Staat und dem Betreiber
erfolgt folgendermassen: erfolgt folgendermassen:
1. In dem in § 1 erwähnten Fall und wenn der Schaden einem Drittstaat 1. In dem in § 1 erwähnten Fall und wenn der Schaden einem Drittstaat
oder einem ausländischen Staatsangehörigen zugefügt worden ist, oder einem ausländischen Staatsangehörigen zugefügt worden ist,
erfolgt die Schadensbemessung zwischen dem Belgischen Staat und dem erfolgt die Schadensbemessung zwischen dem Belgischen Staat und dem
Staat, der das Opfer vertritt, gemäss dem Staat, der das Opfer vertritt, gemäss dem
Weltraumhaftungsübereinkommen oder gemäss jeglicher anderen Weltraumhaftungsübereinkommen oder gemäss jeglicher anderen
anwendbaren Klausel. Der Betreiber selbst oder die Person, die er anwendbaren Klausel. Der Betreiber selbst oder die Person, die er
eigens dazu bestimmt, kann an den Gesprächen teilnehmen oder an den eigens dazu bestimmt, kann an den Gesprächen teilnehmen oder an den
Verfahren bezüglich der Schadensbemessung zwischen den Vertretern der Verfahren bezüglich der Schadensbemessung zwischen den Vertretern der
betreffenden Staaten beteiligt werden, um seine eigenen Interessen betreffenden Staaten beteiligt werden, um seine eigenen Interessen
geltend zu machen, geltend zu machen,
2. in dem in § 1 erwähnten Fall und wenn der Schaden belgische 2. in dem in § 1 erwähnten Fall und wenn der Schaden belgische
Staatsangehörige trifft, wird die Schadensbemessung durch ein Staatsangehörige trifft, wird die Schadensbemessung durch ein
Kollegium von drei Sachverständigen durchgeführt, wovon zwei von den Kollegium von drei Sachverständigen durchgeführt, wovon zwei von den
jeweiligen Parteien und der Dritte in gegenseitigem Einvernehmen jeweiligen Parteien und der Dritte in gegenseitigem Einvernehmen
bestimmt werden. Der Minister kann die vorherige Bestimmung der bestimmt werden. Der Minister kann die vorherige Bestimmung der
Sachverständigen als Bedingung für die Erteilung der Genehmigung Sachverständigen als Bedingung für die Erteilung der Genehmigung
auferlegen. Die Modalitäten des Verfahrens werden vom König bestimmt. auferlegen. Die Modalitäten des Verfahrens werden vom König bestimmt.
§ 3 - Ausser in den in § 4 und in den Artikeln 16 § 2 und 19 § 3 § 3 - Ausser in den in § 4 und in den Artikeln 16 § 2 und 19 § 3
erwähnten Fällen der Aberkennung kann der gemäss § 2 festgelegte erwähnten Fällen der Aberkennung kann der gemäss § 2 festgelegte
Betrag vom König unter den Bedingungen, die Er bestimmt, begrenzt Betrag vom König unter den Bedingungen, die Er bestimmt, begrenzt
werden. In diesem Fall darf die Regressklage des Staats gegen den werden. In diesem Fall darf die Regressklage des Staats gegen den
Betreiber diese Grenze nicht überschreiten. Betreiber diese Grenze nicht überschreiten.
§ 4 - Der Betreiber, der die Bedingungen, die mit seiner Genehmigung § 4 - Der Betreiber, der die Bedingungen, die mit seiner Genehmigung
einhergehen, nicht respektiert, verwirkt die in § 3 erwähnte einhergehen, nicht respektiert, verwirkt die in § 3 erwähnte
Haftungsbeschränkung und muss den ganzen Schaden bezahlen. Haftungsbeschränkung und muss den ganzen Schaden bezahlen.
§ 5 - Bis die endgültige Zahlung des Schadenersatzes erfolgt ist, kann § 5 - Bis die endgültige Zahlung des Schadenersatzes erfolgt ist, kann
der Belgische Staat die Hälfte des gemäss den Paragraphen 2 und 3 der Belgische Staat die Hälfte des gemäss den Paragraphen 2 und 3
festgelegten Betrags als Vorschuss vom Betreiber verlangen. festgelegten Betrags als Vorschuss vom Betreiber verlangen.
Der Restbetrag ist ab dem Moment fällig, wo der Belgische Staat dem Der Restbetrag ist ab dem Moment fällig, wo der Belgische Staat dem
Opfer oder dem Staat, der es vertritt, die geschuldete Entschädigung Opfer oder dem Staat, der es vertritt, die geschuldete Entschädigung
ausbezahlt hat. ausbezahlt hat.
§ 6 - Die Regressklage des Belgischen Staats gegen einen anderen § 6 - Die Regressklage des Belgischen Staats gegen einen anderen
Startstaat gemäss Artikel V.2 des Weltraumhaftungsübereinkommens oder Startstaat gemäss Artikel V.2 des Weltraumhaftungsübereinkommens oder
gemäss anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen des Völkerrechts gemäss anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen des Völkerrechts
stellt kein Hindernis dar für die Anwendung des vorliegenden Artikels stellt kein Hindernis dar für die Anwendung des vorliegenden Artikels
und ist in keinem Fall eine vorhergehende Bedingung für die und ist in keinem Fall eine vorhergehende Bedingung für die
Regressklage des Belgischen Staats gegen den Betreiber. Regressklage des Belgischen Staats gegen den Betreiber.
§ 7 - Der Belgische Staat kann eine Direktklage in Höhe des Betrags, § 7 - Der Belgische Staat kann eine Direktklage in Höhe des Betrags,
der gemäss den Paragraphen 2 und 3 festgelegt worden ist, gegen den der gemäss den Paragraphen 2 und 3 festgelegt worden ist, gegen den
Versicherer des Betreibers erheben. Versicherer des Betreibers erheben.
§ 8 - Vorliegendes Gesetz steht anderen Haftpflichtklagen gegen den § 8 - Vorliegendes Gesetz steht anderen Haftpflichtklagen gegen den
Betreiber nicht im Wege. Betreiber nicht im Wege.
Art. 16 - § 1 - Der Betreiber muss das vom König bestimmte Art. 16 - § 1 - Der Betreiber muss das vom König bestimmte
Krisenzentrum unverzüglich über jedes Manöver, jede Fehlfunktion oder Krisenzentrum unverzüglich über jedes Manöver, jede Fehlfunktion oder
jede Anomalie des Weltraumgegenstands in Kenntnis setzen, die eine jede Anomalie des Weltraumgegenstands in Kenntnis setzen, die eine
Gefahr für die Personen auf der Erde, die Luftfahrzeuge im Flug oder Gefahr für die Personen auf der Erde, die Luftfahrzeuge im Flug oder
für andere Weltraumgegenstände werden können oder die Schaden für andere Weltraumgegenstände werden können oder die Schaden
verursachen können. verursachen können.
§ 2 - Bei Nichteinhaltung der Informationspflicht und unbeschadet § 2 - Bei Nichteinhaltung der Informationspflicht und unbeschadet
anderer Sanktionen oder Entschädigungen muss der Betreiber den anderer Sanktionen oder Entschädigungen muss der Betreiber den
Belgischen Staat gegen die Gesamtheit des Schadenersatzes absichern, Belgischen Staat gegen die Gesamtheit des Schadenersatzes absichern,
den dieser aufgrund seiner völkerrechtlichen Haftbarkeit oder in den dieser aufgrund seiner völkerrechtlichen Haftbarkeit oder in
Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu leisten hat. Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu leisten hat.
Art. 17 - § 1 - Unbeschadet der Sicherheits- und der Schutzmassnahmen Art. 17 - § 1 - Unbeschadet der Sicherheits- und der Schutzmassnahmen
für Güter und Personen wird jeder Weltraumgegenstand, der auf für Güter und Personen wird jeder Weltraumgegenstand, der auf
belgischem Staatsgebiet oder an einem Ort, der der Gerichtsbarkeit des belgischem Staatsgebiet oder an einem Ort, der der Gerichtsbarkeit des
Belgischen Staats untersteht, wiedergefunden wird, unverzüglich den Belgischen Staats untersteht, wiedergefunden wird, unverzüglich den
zuständigen Behörden übergeben, die den Minister sofort darüber zuständigen Behörden übergeben, die den Minister sofort darüber
informieren, um dem Registrierstaat besagten Gegenstand gemäss dem informieren, um dem Registrierstaat besagten Gegenstand gemäss dem
Weltraumrettungsübereinkommen zurückgeben zu können. Weltraumrettungsübereinkommen zurückgeben zu können.
§ 2 - Wenn eine Untersuchung erforderlich ist, um den Registrierstaat § 2 - Wenn eine Untersuchung erforderlich ist, um den Registrierstaat
oder den Startstaat zu identifizieren, werden vom Minister alle oder den Startstaat zu identifizieren, werden vom Minister alle
erforderlichen Massnahmen für die Aufbewahrung des wiedergefundenen erforderlichen Massnahmen für die Aufbewahrung des wiedergefundenen
Gegenstands oder der wiedergefundenen Gegenstände getroffen, Gegenstands oder der wiedergefundenen Gegenstände getroffen,
gegebenenfalls in Abstimmung mit den für den Zivilschutz zuständigen gegebenenfalls in Abstimmung mit den für den Zivilschutz zuständigen
Diensten und dem in Artikel 16 § 1 erwähnten Krisenzentrum. Diensten und dem in Artikel 16 § 1 erwähnten Krisenzentrum.
§ 3 - Bei oder, falls erforderlich, vor Übergabe des Gegenstands an § 3 - Bei oder, falls erforderlich, vor Übergabe des Gegenstands an
die zuständige Behörde sowie bei der Identifizierung des die zuständige Behörde sowie bei der Identifizierung des
Registrierstaats und des Startstaats beziehungsweise der Startstaaten Registrierstaats und des Startstaats beziehungsweise der Startstaaten
werden alle erforderlichen Massnahmen getroffen zur Wahrung der Rechte werden alle erforderlichen Massnahmen getroffen zur Wahrung der Rechte
der Opfer von Schäden durch Weltraumgegenstände. der Opfer von Schäden durch Weltraumgegenstände.
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen KAPITEL VII - Schlussbestimmungen
Art. 18 - § 1 - Der König bestimmt den Betrag der Abgaben zur Deckung Art. 18 - § 1 - Der König bestimmt den Betrag der Abgaben zur Deckung
der Verwaltungskosten, der vom Betreiber bei Einreichung des der Verwaltungskosten, der vom Betreiber bei Einreichung des
Genehmigungsantrags zu entrichten ist. Genehmigungsantrags zu entrichten ist.
§ 2 - Wenn der Minister aufgrund des vorliegenden Gesetzes technische § 2 - Wenn der Minister aufgrund des vorliegenden Gesetzes technische
Sachverständige heranzieht, werden die Kosten dieser Fachkompetenz vom Sachverständige heranzieht, werden die Kosten dieser Fachkompetenz vom
Betreiber getragen. Betreiber getragen.
Art. 19 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Art. 19 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem
Jahr und mit einer Geldbusse von 25 bis zu 25.000 EUR oder mit nur Jahr und mit einer Geldbusse von 25 bis zu 25.000 EUR oder mit nur
einer dieser Strafen wird bestraft, wer in Artikel 2 erwähnte einer dieser Strafen wird bestraft, wer in Artikel 2 erwähnte
Tätigkeiten ohne Genehmigung durchführt. Tätigkeiten ohne Genehmigung durchführt.
§ 2 - Mit den gleichen Strafen wie denjenigen, die in § 1 erwähnt § 2 - Mit den gleichen Strafen wie denjenigen, die in § 1 erwähnt
sind, wird bestraft, wer einen Genehmigungsantrag eingereicht hat und sind, wird bestraft, wer einen Genehmigungsantrag eingereicht hat und
vorsätzlich falsche oder unvollständige Informationen über die vorsätzlich falsche oder unvollständige Informationen über die
betreffenden Tätigkeiten mitteilt. betreffenden Tätigkeiten mitteilt.
§ 3 - Zudem verliert der Betreiber, der sich strafbar macht, den § 3 - Zudem verliert der Betreiber, der sich strafbar macht, den
Vorteil der in Artikel 15 § 3 vorgesehenen Haftungsbeschränkung. Vorteil der in Artikel 15 § 3 vorgesehenen Haftungsbeschränkung.
Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Art. 21 - § 1 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten Tätigkeiten, die Art. 21 - § 1 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten Tätigkeiten, die
am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes bereits durchgeführt werden, am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes bereits durchgeführt werden,
können, ohne dass eine Genehmigung erforderlich ist, dennoch während können, ohne dass eine Genehmigung erforderlich ist, dennoch während
eines Zeitraums von zwölf Monaten ab diesem Datum weitergeführt eines Zeitraums von zwölf Monaten ab diesem Datum weitergeführt
werden. Jede in Artikel 13 erwähnte Übertragung ist während dieses werden. Jede in Artikel 13 erwähnte Übertragung ist während dieses
Zeitraums verboten. Zeitraums verboten.
§ 2 - Der Betreiber teilt dem Minister die Tätigkeiten mit, die er § 2 - Der Betreiber teilt dem Minister die Tätigkeiten mit, die er
durchführt und auf die vorliegendes Gesetz sich beziehen kann. Die durchführt und auf die vorliegendes Gesetz sich beziehen kann. Die
entsprechende Notifizierung muss binnen sechs Monaten ab dem in entsprechende Notifizierung muss binnen sechs Monaten ab dem in
Artikel 20 vorgesehenen Inkrafttretungsdatum erfolgen. Artikel 20 vorgesehenen Inkrafttretungsdatum erfolgen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. September 2005 Gegeben zu Brüssel, den 17. September 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wissenschaftspolitik Der Minister der Wissenschaftspolitik
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
^