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Wet tot het verbieden van een beroep op managementsvennootschappen door overheidsbestuurders. - Duitse vertaling | Loi interdisant le recours à des sociétés de gestion aux administrateurs publics. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 MEI 2019. - Wet tot het verbieden van een beroep op managementsvennootschappen door overheidsbestuurders. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 mei 2019 tot het verbieden van een beroep op managementsvennootschappen | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 MAI 2019. - Loi interdisant le recours à des sociétés de gestion aux administrateurs publics. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 mai 2019 interdisant le recours à des sociétés de gestion |
door overheidsbestuurders (Belgisch Staatsblad van 29 mei 2019). | aux administrateurs publics (Moniteur belge du 29 mai 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
17. MAI 2019 - Gesetz zum Verbot des Rückgriffs auf | 17. MAI 2019 - Gesetz zum Verbot des Rückgriffs auf |
Verwaltungsgesellschaften durch öffentliche Verwalter | Verwaltungsgesellschaften durch öffentliche Verwalter |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Gesellschaften wie erwähnt im Gesetzbuch der Gesellschaften | Art. 2 - Gesellschaften wie erwähnt im Gesetzbuch der Gesellschaften |
und Vereinigungen, eingeführt durch das Gesetz vom 23. März 2019, | und Vereinigungen, eingeführt durch das Gesetz vom 23. März 2019, |
dürfen kein Mandat mit öffentlichem Charakter ausüben. | dürfen kein Mandat mit öffentlichem Charakter ausüben. |
Als Mandate mit öffentlichem Charakter im Sinne von Absatz 1 gelten: | Als Mandate mit öffentlichem Charakter im Sinne von Absatz 1 gelten: |
1. Mandate der in ihrer Eigenschaft unmittelbar oder mittelbar eine | 1. Mandate der in ihrer Eigenschaft unmittelbar oder mittelbar eine |
Entschädigung beziehenden Mitglieder der Verwaltungsräte, Beiräte und | Entschädigung beziehenden Mitglieder der Verwaltungsräte, Beiräte und |
Direktionsausschüsse: | Direktionsausschüsse: |
a) der Interkommunalen und Interprovinzialen, | a) der Interkommunalen und Interprovinzialen, |
b) der juristischen Personen, auf die eine oder mehrere öffentliche | b) der juristischen Personen, auf die eine oder mehrere öffentliche |
Behörden gemeinsam unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden | Behörden gemeinsam unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden |
Einfluss ausüben, weil sie: | Einfluss ausüben, weil sie: |
- mit diesen juristischen Personen einen Geschäftsführungs- oder | - mit diesen juristischen Personen einen Geschäftsführungs- oder |
Verwaltungsvertrag abschließen oder | Verwaltungsvertrag abschließen oder |
- unmittelbar oder mittelbar mehr als die Hälfte der Mitglieder ihres | - unmittelbar oder mittelbar mehr als die Hälfte der Mitglieder ihres |
Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Leitungsorgans bestimmen oder | Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Leitungsorgans bestimmen oder |
eine oder mehrere Personen damit beauftragen, die Aufsicht in ihrer | eine oder mehrere Personen damit beauftragen, die Aufsicht in ihrer |
Mitte auszuüben, oder | Mitte auszuüben, oder |
- unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals | - unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals |
halten oder | halten oder |
- unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte | - unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte |
verfügen, die mit den von der juristischen Person ausgegebenen | verfügen, die mit den von der juristischen Person ausgegebenen |
Anteilen verbunden sind, | Anteilen verbunden sind, |
2. Mandate der Regierungskommissare und Mitglieder der | 2. Mandate der Regierungskommissare und Mitglieder der |
Verwaltungsräte, Beiräte und Direktionsausschüsse einer juristischen | Verwaltungsräte, Beiräte und Direktionsausschüsse einer juristischen |
Person, die infolge eines Beschlusses einer öffentlichen Behörde Teil | Person, die infolge eines Beschlusses einer öffentlichen Behörde Teil |
von ihnen sind und in dieser Eigenschaft unmittelbar oder mittelbar | von ihnen sind und in dieser Eigenschaft unmittelbar oder mittelbar |
eine Entschädigung beziehen. | eine Entschädigung beziehen. |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |
Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft |
und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel, der | und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel, der |
Armutsbekämpfung, der Chancengleichheit und mit Personen mit | Armutsbekämpfung, der Chancengleichheit und mit Personen mit |
Behinderung | Behinderung |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, beauftragt mit der | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, beauftragt mit der |
Bekämpfung der Steuerhinterziehung, | Bekämpfung der Steuerhinterziehung, |
und Minister der Entwicklungszusammenarbeit | und Minister der Entwicklungszusammenarbeit |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen und der | Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen und der |
Europäischen Angelegenheiten | Europäischen Angelegenheiten |
und der Landesverteidigung, beauftragt mit Beliris und den Föderalen | und der Landesverteidigung, beauftragt mit Beliris und den Föderalen |
Kulturellen Institutionen | Kulturellen Institutionen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |