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Meertalige weergave van Wet van 17/05/2019
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Wet tot erkenning van de mantelzorgers. - Duitse vertaling van uittreksels Loi établissant une reconnaissance des aidants proches. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
17 MEI 2019. - Wet tot erkenning van de mantelzorgers. - Duitse 17 MAI 2019. - Loi établissant une reconnaissance des aidants proches.
vertaling van uittreksels - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
28, 30, 32 en 33 van de wet van 17 mei 2019 tot erkenning van de articles 1 à 28, 30, 32 et 33 de la loi du 17 mai 2019 établissant une
mantelzorgers (Belgisch Staatsblad van 2 juli 2019). reconnaissance des aidants proches (Moniteur belge du 2 juillet 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
17. MAI 2019 - Gesetz zur Anerkennung nahestehender Hilfspersonen 17. MAI 2019 - Gesetz zur Anerkennung nahestehender Hilfspersonen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die
Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, die sich um sehr Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, die sich um sehr
pflegebedürftige Menschen kümmern pflegebedürftige Menschen kümmern
Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die
Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, die sich um sehr Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, die sich um sehr
pflegebedürftige Menschen kümmern, wird wie folgt ersetzt: "Gesetz vom pflegebedürftige Menschen kümmern, wird wie folgt ersetzt: "Gesetz vom
12. Mai 2014 über die Anerkennung nahestehender Hilfspersonen". 12. Mai 2014 über die Anerkennung nahestehender Hilfspersonen".
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 Absatz 1 wird das Wort "sehr" aufgehoben. 1. In Nr. 1 Absatz 1 wird das Wort "sehr" aufgehoben.
2. Nummer 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Nummer 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der König kann ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass "Der König kann ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
für die Gewährung sozialer Anrechte an nahestehende Hilfspersonen die für die Gewährung sozialer Anrechte an nahestehende Hilfspersonen die
spezifischen Kategorien unterstützter Personen, die Wohnort- und die spezifischen Kategorien unterstützter Personen, die Wohnort- und die
Anerkennungsbedingungen bestimmen." Anerkennungsbedingungen bestimmen."
3. Nummer 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Für die Ausführung von 3. Nummer 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Für die Ausführung von
Nr. 3 bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Nr. 3 bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die Arten der Unterstützung und Hilfe und deren Modalitäten". die Arten der Unterstützung und Hilfe und deren Modalitäten".
4. Nummer 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 4. Nummer 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der König bestimmt ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen "Der König bestimmt ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass für die sozialen Anrechte, die nahestehenden Hilfspersonen Erlass für die sozialen Anrechte, die nahestehenden Hilfspersonen
gewährt werden, die Arten der Unterstützung und Hilfe und deren gewährt werden, die Arten der Unterstützung und Hilfe und deren
Modalitäten sowie die Berechnungsmodalitäten für den erforderlichen Modalitäten sowie die Berechnungsmodalitäten für den erforderlichen
Zeitaufwand." Zeitaufwand."
Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel 3 desselben Gesetzes wird wie Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel 3 desselben Gesetzes wird wie
folgt ersetzt: "Anerkennung und Gewährung sozialer Anrechte". folgt ersetzt: "Anerkennung und Gewährung sozialer Anrechte".
Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
"Um anerkannt zu werden, müssen nahestehende Hilfspersonen "Um anerkannt zu werden, müssen nahestehende Hilfspersonen
gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen: gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen:
1. ein affektives oder nachbarschaftliches Vertrauensverhältnis zu der 1. ein affektives oder nachbarschaftliches Vertrauensverhältnis zu der
unterstützten Person aufgebaut haben, unterstützten Person aufgebaut haben,
2. einen ständigen und tatsächlichen Wohnort in Belgien haben, 2. einen ständigen und tatsächlichen Wohnort in Belgien haben,
3. im Bevölkerungs- oder Fremdenregister im Sinne des Gesetzes vom 8. 3. im Bevölkerungs- oder Fremdenregister im Sinne des Gesetzes vom 8.
August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen
Personen eingetragen sein." Personen eingetragen sein."
2. In § 4 wird der Satz "Dieser Antrag muss jährlich erneuert werden." 2. In § 4 wird der Satz "Dieser Antrag muss jährlich erneuert werden."
aufgehoben. aufgehoben.
3. Paragraph 4 Absatz 2 wird aufgehoben. 3. Paragraph 4 Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3bis mit folgendem Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 3bis - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen "Art. 3bis - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die Höchstanzahl Personen pro unterstützte Person festlegen, Erlass die Höchstanzahl Personen pro unterstützte Person festlegen,
denen die Eigenschaft als nahestehende Hilfsperson zuerkannt werden denen die Eigenschaft als nahestehende Hilfsperson zuerkannt werden
kann. kann.
Der König kann ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Der König kann ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die mit dieser Anerkennung verbundenen sozialen Anrechte und die die mit dieser Anerkennung verbundenen sozialen Anrechte und die
Höchstanzahl Personen, die diese in Anspruch nehmen können, festlegen. Höchstanzahl Personen, die diese in Anspruch nehmen können, festlegen.
Die Anzahl nahestehender Hilfspersonen, die Anspruch auf ein soziales Die Anzahl nahestehender Hilfspersonen, die Anspruch auf ein soziales
Anrecht erheben können, kann je nach zuerkanntem sozialem Anrecht Anrecht erheben können, kann je nach zuerkanntem sozialem Anrecht
variieren. variieren.
§ 2 - Der König legt das Verfahren fest, das auf den § 2 - Der König legt das Verfahren fest, das auf den
Anerkennungsantrag und auf den Antrag auf Erhalt des sozialen Anrechts Anerkennungsantrag und auf den Antrag auf Erhalt des sozialen Anrechts
anwendbar ist." anwendbar ist."
Art. 7 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Der zweite Gedankenstrich wird wie folgt ergänzt: "oder der 1. Der zweite Gedankenstrich wird wie folgt ergänzt: "oder der
nahestehenden Hilfsperson". nahestehenden Hilfsperson".
2. Im dritten Gedankenstrich wird das Wort "sehr" gestrichen. 2. Im dritten Gedankenstrich wird das Wort "sehr" gestrichen.
3. Der vierte Gedankenstrich wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 3. Der vierte Gedankenstrich wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"wenn die unterstützte Person während mehr als neunzig "wenn die unterstützte Person während mehr als neunzig
aufeinanderfolgenden Tagen dauerhaft in einer Wohnstruktur aufgenommen aufeinanderfolgenden Tagen dauerhaft in einer Wohnstruktur aufgenommen
wird,". wird,".
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein neues Kapitel 3/1 mit folgender Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein neues Kapitel 3/1 mit folgender
Überschrift eingefügt: "Ausführungsbestimmungen". Überschrift eingefügt: "Ausführungsbestimmungen".
Art. 9 - In Kapitel 3/1 wird ein neuer Abschnitt 1 mit folgender Art. 9 - In Kapitel 3/1 wird ein neuer Abschnitt 1 mit folgender
Überschrift eingefügt: "Begriffsbestimmungen". Überschrift eingefügt: "Begriffsbestimmungen".
Art. 10 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein Art. 10 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein
Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 4/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten "Art. 4/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. soziale Anrechte: Entschädigung oder Hilferegelung, die einer 1. soziale Anrechte: Entschädigung oder Hilferegelung, die einer
Person gewährt wird, die die Bedingungen des vorliegenden Gesetzes Person gewährt wird, die die Bedingungen des vorliegenden Gesetzes
erfüllt, insofern dieses soziale Anrecht im Gesetz, im Dekret, in der erfüllt, insofern dieses soziale Anrecht im Gesetz, im Dekret, in der
in Artikel 134 der Verfassung erwähnten Regel oder in der in Artikel 134 der Verfassung erwähnten Regel oder in der
Gemeindeverordnung in Form einer Beihilfe, Unterstützung oder Prämie Gemeindeverordnung in Form einer Beihilfe, Unterstützung oder Prämie
vorgesehen wird, vorgesehen wird,
2. nahestehende Hilfsperson: Person, die der unterstützten Person 2. nahestehende Hilfsperson: Person, die der unterstützten Person
entweder kontinuierliche oder regelmäßige Hilfe und Unterstützung entweder kontinuierliche oder regelmäßige Hilfe und Unterstützung
gewährt." gewährt."
Art. 11 - In Kapitel 3/1 desselben Gesetzes wird ein neuer Abschnitt 2 Art. 11 - In Kapitel 3/1 desselben Gesetzes wird ein neuer Abschnitt 2
mit folgender Überschrift eingefügt: "Allgemeine Anerkennung". mit folgender Überschrift eingefügt: "Allgemeine Anerkennung".
Art. 12 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein neuer Art. 12 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein neuer
Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Bedingungen für Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Bedingungen für
die Anerkennung als unterstützte Person und Wohnortbedingung". die Anerkennung als unterstützte Person und Wohnortbedingung".
Art. 13 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 desselben Art. 13 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 desselben
Gesetzes wird ein Artikel 4/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Gesetzes wird ein Artikel 4/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 4/2 - Die unterstützte Person muss ihren Hauptwohnort in Belgien "Art. 4/2 - Die unterstützte Person muss ihren Hauptwohnort in Belgien
haben." haben."
Art. 14 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein neuer Art. 14 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein neuer
Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt:
"Verfahren zur Anerkennung der Eigenschaft als nahestehende "Verfahren zur Anerkennung der Eigenschaft als nahestehende
Hilfsperson". Hilfsperson".
Art. 15 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 desselben Art. 15 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 desselben
Gesetzes wird ein Artikel 4/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Gesetzes wird ein Artikel 4/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 4/3 - Mit Zustimmung der unterstützten Person oder ihres "Art. 4/3 - Mit Zustimmung der unterstützten Person oder ihres
gesetzlichen Vertreters reicht die nahestehende Hilfsperson bei ihrer gesetzlichen Vertreters reicht die nahestehende Hilfsperson bei ihrer
Krankenkasse mittels einer ehrenwörtlichen Erklärung einen Antrag auf Krankenkasse mittels einer ehrenwörtlichen Erklärung einen Antrag auf
Anerkennung ein." Anerkennung ein."
Art. 16 - In Kapitel 3/1 desselben Gesetzes wird ein neuer Art. 16 - In Kapitel 3/1 desselben Gesetzes wird ein neuer
Unterabschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: "Anerkennung für Unterabschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: "Anerkennung für
die Gewährung von sozialen Anrechten". die Gewährung von sozialen Anrechten".
Art. 17 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein neuer Art. 17 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein neuer
Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt:
"Bedingungen für die Anerkennung als unterstützte Person und "Bedingungen für die Anerkennung als unterstützte Person und
Wohnortbedingung". Wohnortbedingung".
Art. 18 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 desselben Art. 18 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 desselben
Gesetzes wird ein Artikel 4/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Gesetzes wird ein Artikel 4/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 4/4 - Als unterstützte Person wird die Person anerkannt, die "Art. 4/4 - Als unterstützte Person wird die Person anerkannt, die
mindestens 21 Jahre alt ist und für die der Selbständigkeitsgrad auf mindestens 21 Jahre alt ist und für die der Selbständigkeitsgrad auf
mindestens 12 Punkte gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 1987 mindestens 12 Punkte gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 1987
zur Festlegung der Kategorien und des Leitfadens für die Beurteilung zur Festlegung der Kategorien und des Leitfadens für die Beurteilung
des Selbständigkeitsgrades im Hinblick auf die Untersuchung des des Selbständigkeitsgrades im Hinblick auf die Untersuchung des
Anrechts auf die Eingliederungsbeihilfe festgelegt wird. Anrechts auf die Eingliederungsbeihilfe festgelegt wird.
Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Beurteilung erfolgt durch die Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Beurteilung erfolgt durch die
Generaldirektion Personen mit Behinderung des FÖD Soziale Sicherheit, Generaldirektion Personen mit Behinderung des FÖD Soziale Sicherheit,
Medex oder den Vertrauensarzt bei der Krankenkasse. Medex oder den Vertrauensarzt bei der Krankenkasse.
Bei Personen mit einem Grad ständiger Selbständigkeit von 12 Punkten Bei Personen mit einem Grad ständiger Selbständigkeit von 12 Punkten
oder mehr gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 1987 zur oder mehr gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 1987 zur
Festlegung der Kategorien und des Leitfadens für die Beurteilung des Festlegung der Kategorien und des Leitfadens für die Beurteilung des
Selbständigkeitsgrades im Hinblick auf die Untersuchung des Anrechts Selbständigkeitsgrades im Hinblick auf die Untersuchung des Anrechts
auf die Eingliederungsbeihilfe wird die Anerkennung jedes Jahr auf die Eingliederungsbeihilfe wird die Anerkennung jedes Jahr
automatisch erneuert; Personen mit einem evolutiven automatisch erneuert; Personen mit einem evolutiven
Selbständigkeitsgrad lassen diesen jährlich feststellen. Die in Selbständigkeitsgrad lassen diesen jährlich feststellen. Die in
vorhergehendem Absatz erwähnten Ärzte stellen fest, ob der Zustand vorhergehendem Absatz erwähnten Ärzte stellen fest, ob der Zustand
dauerhaft ist oder nicht. dauerhaft ist oder nicht.
Der Berechtigte einer Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens oder einer Der Berechtigte einer Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens oder einer
Eingliederungsbeihilfe oder einer Beihilfe zur Unterstützung von Eingliederungsbeihilfe oder einer Beihilfe zur Unterstützung von
Betagten, die im Gesetz vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Betagten, die im Gesetz vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für
Personen mit Behinderung erwähnt sind, für den der Personen mit Behinderung erwähnt sind, für den der
Selbständigkeitsgrad auf mindestens 12 Punkte festgelegt wurde gemäß Selbständigkeitsgrad auf mindestens 12 Punkte festgelegt wurde gemäß
dem Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 1987 zur Festlegung der dem Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 1987 zur Festlegung der
Kategorien und des Leitfadens für die Beurteilung des Kategorien und des Leitfadens für die Beurteilung des
Selbständigkeitsgrades im Hinblick auf die Untersuchung des Anrechts Selbständigkeitsgrades im Hinblick auf die Untersuchung des Anrechts
auf die Eingliederungsbeihilfe, gilt automatisch ohne neue Beurteilung auf die Eingliederungsbeihilfe, gilt automatisch ohne neue Beurteilung
als unterstützte Person. als unterstützte Person.
Der Berechtigte der im Dekret vom 24. Juni 2016 "houdende de Vlaamse Der Berechtigte der im Dekret vom 24. Juni 2016 "houdende de Vlaamse
sociale bescherming" (in Bezug auf den flämischen Sozialschutz) sociale bescherming" (in Bezug auf den flämischen Sozialschutz)
erwähnten Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, für den der erwähnten Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, für den der
Selbständigkeitsgrad auf mindestens 12 Punkte festgelegt wurde gemäß Selbständigkeitsgrad auf mindestens 12 Punkte festgelegt wurde gemäß
dem Erlass der Flämischen Regierung vom 14. Oktober 2016 "houdende de dem Erlass der Flämischen Regierung vom 14. Oktober 2016 "houdende de
uitvoering van het decreet van 24 juni 2016 houdende de Vlaamse uitvoering van het decreet van 24 juni 2016 houdende de Vlaamse
sociale bescherming" (zur Ausführung des Dekrets vom 24 Juni 2016 in sociale bescherming" (zur Ausführung des Dekrets vom 24 Juni 2016 in
Bezug auf den flämischen Sozialschutz), gilt automatisch ohne neue Bezug auf den flämischen Sozialschutz), gilt automatisch ohne neue
Beurteilung als unterstützte Person. Beurteilung als unterstützte Person.
Der Berechtigte der Beihilfe für die Hilfe einer Drittperson im Sinne Der Berechtigte der Beihilfe für die Hilfe einer Drittperson im Sinne
von Artikel 215bis des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur von Artikel 215bis des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur
Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, für den der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, für den der
Selbständigkeitsgrad auf mindestens 12 Punkte festgelegt wurde gemäß Selbständigkeitsgrad auf mindestens 12 Punkte festgelegt wurde gemäß
dem Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 1987 zur Festlegung der dem Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 1987 zur Festlegung der
Kategorien und des Leitfadens für die Beurteilung des Kategorien und des Leitfadens für die Beurteilung des
Selbständigkeitsgrades im Hinblick auf die Untersuchung des Anrechts Selbständigkeitsgrades im Hinblick auf die Untersuchung des Anrechts
auf die Eingliederungsbeihilfe, gilt ebenso automatisch ohne neue auf die Eingliederungsbeihilfe, gilt ebenso automatisch ohne neue
Beurteilung als unterstützte Person. Beurteilung als unterstützte Person.
Der Berechtigte der Zulage bei schwerwiegender Behinderung im Sinne Der Berechtigte der Zulage bei schwerwiegender Behinderung im Sinne
der Artikel 134 bis 138 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 zur Festlegung der Artikel 134 bis 138 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 zur Festlegung
sozialer und sonstiger Bestimmungen, für den der Selbständigkeitsgrad sozialer und sonstiger Bestimmungen, für den der Selbständigkeitsgrad
auf mindestens 12 Punkte festgelegt wurde gemäß dem Ministeriellen auf mindestens 12 Punkte festgelegt wurde gemäß dem Ministeriellen
Erlass vom 30. Juli 1987 zur Festlegung der Kategorien und des Erlass vom 30. Juli 1987 zur Festlegung der Kategorien und des
Leitfadens für die Beurteilung des Selbständigkeitsgrades im Hinblick Leitfadens für die Beurteilung des Selbständigkeitsgrades im Hinblick
auf die Untersuchung des Anrechts auf die Eingliederungsbeihilfe, gilt auf die Untersuchung des Anrechts auf die Eingliederungsbeihilfe, gilt
ebenso automatisch ohne neue Beurteilung als unterstütze Person." ebenso automatisch ohne neue Beurteilung als unterstütze Person."
Art. 19 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 desselben Art. 19 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 desselben
Gesetzes wird ein Artikel 4/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Gesetzes wird ein Artikel 4/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 4/5 - Als unterstützte Person wird die Person unter 21 Jahren "Art. 4/5 - Als unterstützte Person wird die Person unter 21 Jahren
anerkannt, die bei der gemäß dem Königlichen Erlass vom 28. März 2003 anerkannt, die bei der gemäß dem Königlichen Erlass vom 28. März 2003
zur Ausführung der Artikel 47, 56septies und 63 der koordinierten zur Ausführung der Artikel 47, 56septies und 63 der koordinierten
Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger und des Artikels Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger und des Artikels
88 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 durchgeführten 88 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 durchgeführten
Beurteilung folgende Punkte erreicht: Beurteilung folgende Punkte erreicht:
? mindestens 12 Punkte, ? mindestens 12 Punkte,
? oder mindestens 6 der 18 Punkte im dritten Pfeiler, durch den die ? oder mindestens 6 der 18 Punkte im dritten Pfeiler, durch den die
Auswirkungen der Erkrankung auf das familiäre Umfeld eines Kindes Auswirkungen der Erkrankung auf das familiäre Umfeld eines Kindes
gemessen werden. gemessen werden.
Als unterstützte Person gilt automatisch ohne Beurteilung der Als unterstützte Person gilt automatisch ohne Beurteilung der
Berechtigte von erhöhten Kinderzulagen, gewährt auf der Grundlage der Berechtigte von erhöhten Kinderzulagen, gewährt auf der Grundlage der
Artikel 47 § 2, 56septies § 2 und 63 § 2 des Allgemeinen Artikel 47 § 2, 56septies § 2 und 63 § 2 des Allgemeinen
Familienbeihilfengesetzes vom 19. Dezember 1939, der bei der gemäß dem Familienbeihilfengesetzes vom 19. Dezember 1939, der bei der gemäß dem
Königlichen Erlass vom 28. März 2003 zur Ausführung der Artikel 47, Königlichen Erlass vom 28. März 2003 zur Ausführung der Artikel 47,
56septies und 63 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen 56septies und 63 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen
für Lohnempfänger und des Artikels 88 des Programmgesetzes (I) vom 24. für Lohnempfänger und des Artikels 88 des Programmgesetzes (I) vom 24.
Dezember 2002 durchgeführten Beurteilung folgende Punkte erreicht hat: Dezember 2002 durchgeführten Beurteilung folgende Punkte erreicht hat:
? mindestens 12 Punkte, ? mindestens 12 Punkte,
? oder mindestens 6 der 18 Punkte im dritten Pfeiler, durch den die ? oder mindestens 6 der 18 Punkte im dritten Pfeiler, durch den die
Auswirkungen der Erkrankung auf das familiäre Umfeld des Kindes Auswirkungen der Erkrankung auf das familiäre Umfeld des Kindes
gemessen werden. gemessen werden.
Als unterstützte Person gilt ebenfalls automatisch ohne neue Als unterstützte Person gilt ebenfalls automatisch ohne neue
Beurteilung der Berechtigte von erhöhten Kinderzulagen, der bei der Beurteilung der Berechtigte von erhöhten Kinderzulagen, der bei der
gemäß dem Königlichen Erlass vom 3. Mai 1991 zur Ausführung der gemäß dem Königlichen Erlass vom 3. Mai 1991 zur Ausführung der
Artikel 47, 56septies und 63 der koordinierten Gesetze über die Artikel 47, 56septies und 63 der koordinierten Gesetze über die
Familienbeihilfen für Lohnempfänger und des Artikels 96 des Gesetzes Familienbeihilfen für Lohnempfänger und des Artikels 96 des Gesetzes
vom 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer Bestimmungen vom 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer Bestimmungen
durchgeführten Beurteilung eine körperliche oder geistige Unfähigkeit durchgeführten Beurteilung eine körperliche oder geistige Unfähigkeit
von mehr als 80 Prozent mit einem Selbständigkeitsgrad von 7 bis 9 von mehr als 80 Prozent mit einem Selbständigkeitsgrad von 7 bis 9
Punkten aufweist." Punkten aufweist."
Art. 20 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 20 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 5 - Das vorliegende Gesetz wird evaluiert. Diese Evaluation wird "Art. 5 - Das vorliegende Gesetz wird evaluiert. Diese Evaluation wird
den Gesetzgebenden Kammern vor dem 31. Dezember 2021 vorgelegt." den Gesetzgebenden Kammern vor dem 31. Dezember 2021 vorgelegt."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 KAPITEL 3 - Abänderungen des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985
zur Festlegung sozialer Bestimmungen im Hinblick auf die Einführung zur Festlegung sozialer Bestimmungen im Hinblick auf die Einführung
eines Anspruchs auf Urlaub für anerkannte nahestehende Hilfspersonen eines Anspruchs auf Urlaub für anerkannte nahestehende Hilfspersonen
Art. 21 - In Artikel 99 Absatz 7 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar Art. 21 - In Artikel 99 Absatz 7 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar
1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, ersetzt durch das Gesetz 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, ersetzt durch das Gesetz
vom 13. Februar 1998, werden die Wörter "der Artikel 100, 100bis, 102 vom 13. Februar 1998, werden die Wörter "der Artikel 100, 100bis, 102
und 102bis des vorliegenden Gesetzes" durch die Wörter "der Artikel und 102bis des vorliegenden Gesetzes" durch die Wörter "der Artikel
100, 100bis, 100ter, 102, 102bis und 102ter des vorliegenden Gesetzes" 100, 100bis, 100ter, 102, 102bis und 102ter des vorliegenden Gesetzes"
ersetzt. ersetzt.
Art. 22 - Artikel 100ter desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Art. 22 - Artikel 100ter desselben Gesetzes, aufgehoben durch das
Gesetz vom 23. März 2001, wird wie folgt wieder aufgenommen: Gesetz vom 23. März 2001, wird wie folgt wieder aufgenommen:
"Art. 100ter - § 1 - Ein Arbeitnehmer, der als nahestehende "Art. 100ter - § 1 - Ein Arbeitnehmer, der als nahestehende
Hilfsperson einer pflegebedürftigen Person anerkannt ist, hat Anrecht Hilfsperson einer pflegebedürftigen Person anerkannt ist, hat Anrecht
auf die vollständige Aussetzung seines Arbeitsvertrags. auf die vollständige Aussetzung seines Arbeitsvertrags.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter
anerkannter nahestehender Hilfsperson die Person, deren Eigenschaft anerkannter nahestehender Hilfsperson die Person, deren Eigenschaft
als nahestehende Hilfsperson aufgrund von Kapitel 3 des Gesetzes vom als nahestehende Hilfsperson aufgrund von Kapitel 3 des Gesetzes vom
12. Mai 2014 über die Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, die 12. Mai 2014 über die Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, die
sich um sehr pflegebedürftige Menschen kümmern, zuerkannt ist. sich um sehr pflegebedürftige Menschen kümmern, zuerkannt ist.
§ 3 - Der Zeitraum, während dessen der Arbeitnehmer die Erfüllung § 3 - Der Zeitraum, während dessen der Arbeitnehmer die Erfüllung
seines Arbeitsvertrags aussetzen kann, wird auf einen Monat pro seines Arbeitsvertrags aussetzen kann, wird auf einen Monat pro
pflegebedürftige Person, die in § 1 erwähnt ist, festgelegt. pflegebedürftige Person, die in § 1 erwähnt ist, festgelegt.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Dauer Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Dauer
dieses Zeitraums bis zu höchstens sechs Monaten verlängern und zu dieses Zeitraums bis zu höchstens sechs Monaten verlängern und zu
diesem Zweck die anderen Bedingungen und Modalitäten bestimmen. diesem Zweck die anderen Bedingungen und Modalitäten bestimmen.
Das Recht auf eine vollständige Aussetzung beträgt höchstens sechs Das Recht auf eine vollständige Aussetzung beträgt höchstens sechs
Monate während der vollständigen Berufslaufbahn. Monate während der vollständigen Berufslaufbahn.
§ 4 - Der Arbeitnehmer, der dieses Recht ausüben möchte, muss den § 4 - Der Arbeitnehmer, der dieses Recht ausüben möchte, muss den
Arbeitgeber davon schriftlich in Kenntnis setzen. Diese Notifizierung Arbeitgeber davon schriftlich in Kenntnis setzen. Diese Notifizierung
muss mindestens sieben Tage vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die muss mindestens sieben Tage vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die
Aussetzung seines Arbeitsvertrags wirksam wird, es sei denn, die Aussetzung seines Arbeitsvertrags wirksam wird, es sei denn, die
Parteien vereinbaren schriftlich eine andere Frist. Parteien vereinbaren schriftlich eine andere Frist.
Diese Notifizierung kann durch Aushändigung eines Dokuments an den Diese Notifizierung kann durch Aushändigung eines Dokuments an den
Arbeitgeber erfolgen, wobei dieser ein Duplikat zur Arbeitgeber erfolgen, wobei dieser ein Duplikat zur
Empfangsbestätigung unterzeichnet, oder anhand eines Einschreibens, Empfangsbestätigung unterzeichnet, oder anhand eines Einschreibens,
von dem davon ausgegangen wird, dass es am dritten Werktag nach von dem davon ausgegangen wird, dass es am dritten Werktag nach
Postaufgabe zugestellt worden ist. Postaufgabe zugestellt worden ist.
In diesem Dokument muss der Arbeitnehmer den Zeitraum, während dessen In diesem Dokument muss der Arbeitnehmer den Zeitraum, während dessen
er die Erfüllung seines Arbeitsvertrags aussetzt, angeben und den er die Erfüllung seines Arbeitsvertrags aussetzt, angeben und den
Nachweis der Anerkennung seiner Eigenschaft als nahestehende Nachweis der Anerkennung seiner Eigenschaft als nahestehende
Hilfsperson der in § 1 erwähnten pflegebedürftigen Person beifügen. Hilfsperson der in § 1 erwähnten pflegebedürftigen Person beifügen.
§ 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
anderen Bedingungen und Modalitäten für die Anerkennung und die anderen Bedingungen und Modalitäten für die Anerkennung und die
Ausübung dieses Rechts bestimmen. Ausübung dieses Rechts bestimmen.
§ 6 - Dem Arbeitnehmer, der die Erfüllung seines Arbeitsvertrags § 6 - Dem Arbeitnehmer, der die Erfüllung seines Arbeitsvertrags
aufgrund des vorliegenden Artikels vollständig aussetzt, wird eine aufgrund des vorliegenden Artikels vollständig aussetzt, wird eine
Zulage gewährt. Zulage gewährt.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag
der Zulagen sowie die anderen Bedingungen und Modalitäten für die der Zulagen sowie die anderen Bedingungen und Modalitäten für die
Gewährung dieser Zulagen bestimmen. Gewährung dieser Zulagen bestimmen.
In Ermangelung des in vorhergehendem Absatz erwähnten Erlasses werden In Ermangelung des in vorhergehendem Absatz erwähnten Erlasses werden
dieselben Beträge, Bedingungen und Regeln für die Gewährung der dieselben Beträge, Bedingungen und Regeln für die Gewährung der
Zulagen angewandt wie diejenigen, die für die Zulagen im Fall einer Zulagen angewandt wie diejenigen, die für die Zulagen im Fall einer
vollständigen Aussetzung des Arbeitsvertrags zur Betreuung oder vollständigen Aussetzung des Arbeitsvertrags zur Betreuung oder
Pflegeversorgung eines schwer kranken Haushalts- oder Pflegeversorgung eines schwer kranken Haushalts- oder
Familienmitglieds in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. August Familienmitglieds in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. August
1998 zur Einführung eines Rechtes auf Laufbahnunterbrechung zur 1998 zur Einführung eines Rechtes auf Laufbahnunterbrechung zur
Unterstützung oder Pflege eines schwer kranken Haushalts- oder Unterstützung oder Pflege eines schwer kranken Haushalts- oder
Familienmitglieds gelten." Familienmitglieds gelten."
Art. 23 - Artikel 101 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 23 - Artikel 101 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 23. März 2001, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 23. März 2001, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "und 100bis" werden durch die Wörter ", 100bis und 1. Die Wörter "und 100bis" werden durch die Wörter ", 100bis und
100ter" ersetzt. 100ter" ersetzt.
2. Die Wörter "und 102bis" werden durch die Wörter ", 102bis und 2. Die Wörter "und 102bis" werden durch die Wörter ", 102bis und
102ter" ersetzt. 102ter" ersetzt.
Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 102ter mit folgendem Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 102ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 102ter - § 1 - Ein Arbeitnehmer, der als Hilfsperson einer "Art. 102ter - § 1 - Ein Arbeitnehmer, der als Hilfsperson einer
pflegebedürftigen Person anerkannt ist, hat ein Anrecht darauf, seine pflegebedürftigen Person anerkannt ist, hat ein Anrecht darauf, seine
Vollzeitarbeitsleistungen um ein Fünftel oder um die Hälfte zu Vollzeitarbeitsleistungen um ein Fünftel oder um die Hälfte zu
verkürzen, gemäß den in Artikel 100ter §§ 2 bis 5 vorgesehenen verkürzen, gemäß den in Artikel 100ter §§ 2 bis 5 vorgesehenen
Bedingungen. Bedingungen.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist darauf zu achten, dass Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist darauf zu achten, dass
der in Artikel 100ter § 3 vorgesehene Aussetzungszeitraum von einem der in Artikel 100ter § 3 vorgesehene Aussetzungszeitraum von einem
Monat zwei Monaten verkürzter Arbeitsleistungen entspricht. Monat zwei Monaten verkürzter Arbeitsleistungen entspricht.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist darauf zu achten, dass Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist darauf zu achten, dass
der in Artikel 100ter § 3 Absatz 3 vorgesehene maximale der in Artikel 100ter § 3 Absatz 3 vorgesehene maximale
Aussetzungszeitraum von sechs Monaten zwölf Monaten verkürzter Aussetzungszeitraum von sechs Monaten zwölf Monaten verkürzter
Arbeitsleistungen entspricht. Arbeitsleistungen entspricht.
§ 2 - Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen § 2 - Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen
Teilzeitarbeitnehmer, die als nahestehende Hilfsperson einer Teilzeitarbeitnehmer, die als nahestehende Hilfsperson einer
pflegebedürftigen Person anerkannt sind, Anrecht auf eine Verkürzung pflegebedürftigen Person anerkannt sind, Anrecht auf eine Verkürzung
der Arbeitsleistungen um ein Fünftel oder um die Hälfte der normalen der Arbeitsleistungen um ein Fünftel oder um die Hälfte der normalen
Arbeitszeit einer Vollzeitstelle haben. Arbeitszeit einer Vollzeitstelle haben.
§ 3 - Während der Ausübung des Rechts auf eine in § 1 erwähnte § 3 - Während der Ausübung des Rechts auf eine in § 1 erwähnte
Verkürzung der Arbeitsleistungen wird der Arbeitnehmer in einer Verkürzung der Arbeitsleistungen wird der Arbeitnehmer in einer
Teilzeitarbeitsregelung beschäftigt, die gemäß den Bestimmungen von Teilzeitarbeitsregelung beschäftigt, die gemäß den Bestimmungen von
Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge
festgehalten wird. festgehalten wird.
Unbeschadet des Artikels 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Unbeschadet des Artikels 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge kann der Arbeitnehmer im Rahmen einer in § 1 erwähnten Arbeitsverträge kann der Arbeitnehmer im Rahmen einer in § 1 erwähnten
Verkürzung der Arbeitsleistungen im Einvernehmen mit seinem Verkürzung der Arbeitsleistungen im Einvernehmen mit seinem
Arbeitgeber beschließen, die Verkürzung seiner Arbeitsleistungen über Arbeitgeber beschließen, die Verkürzung seiner Arbeitsleistungen über
den vereinbarten Zeitraum zu verteilen. Diese Verteilung ist möglich, den vereinbarten Zeitraum zu verteilen. Diese Verteilung ist möglich,
sofern die verkürzten Arbeitsleistungen durchschnittlich der gemäß den sofern die verkürzten Arbeitsleistungen durchschnittlich der gemäß den
Rechtsvorschriften und Ausführungserlassen erlaubten Verkürzung der Rechtsvorschriften und Ausführungserlassen erlaubten Verkürzung der
normalen Anzahl Arbeitsstunden einer Vollzeitbeschäftigung normalen Anzahl Arbeitsstunden einer Vollzeitbeschäftigung
entsprechen. entsprechen.
§ 4 - Dem Arbeitnehmer, der in Anwendung des vorliegenden Artikels § 4 - Dem Arbeitnehmer, der in Anwendung des vorliegenden Artikels
seine Arbeitsleistungen um ein Fünftel oder um die Hälfte verkürzt, seine Arbeitsleistungen um ein Fünftel oder um die Hälfte verkürzt,
wird eine Zulage gewährt. wird eine Zulage gewährt.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag
der Zulagen sowie die Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung der Zulagen sowie die Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung
dieser Zulagen bestimmen. dieser Zulagen bestimmen.
In Ermangelung des in vorhergehendem Absatz erwähnten Erlasses werden In Ermangelung des in vorhergehendem Absatz erwähnten Erlasses werden
dieselben Beträge, Bedingungen und Regeln für die Gewährung der dieselben Beträge, Bedingungen und Regeln für die Gewährung der
Zulagen angewandt wie diejenigen, die für die Zulagen im Fall einer Zulagen angewandt wie diejenigen, die für die Zulagen im Fall einer
Verkürzung der Arbeitsleistungen zur Betreuung oder Pflegeversorgung Verkürzung der Arbeitsleistungen zur Betreuung oder Pflegeversorgung
eines schwer kranken Haushalts- oder Familienmitglieds in Anwendung eines schwer kranken Haushalts- oder Familienmitglieds in Anwendung
des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Einführung eines des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Einführung eines
Rechtes auf Laufbahnunterbrechung zur Unterstützung oder Pflege eines Rechtes auf Laufbahnunterbrechung zur Unterstützung oder Pflege eines
schwer kranken Haushalts- oder Familienmitglieds gelten." schwer kranken Haushalts- oder Familienmitglieds gelten."
Art. 25 - In Artikel 103 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 25 - In Artikel 103 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 22. Dezember 1995, werden die Wörter "gemäß Artikel 102 das Gesetz vom 22. Dezember 1995, werden die Wörter "gemäß Artikel 102
und Artikel 102bis" durch die Wörter "gemäß den Artikeln 102, 102bis und Artikel 102bis" durch die Wörter "gemäß den Artikeln 102, 102bis
und 102ter" ersetzt. und 102ter" ersetzt.
Art. 26 - In Artikel 104 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt Art. 26 - In Artikel 104 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, werden die Wörter
"die Anwendung der Artikel 100 und 102 und des Unterabschnitts 3bis" "die Anwendung der Artikel 100 und 102 und des Unterabschnitts 3bis"
durch die Wörter "die Anwendung der Artikel 100, 100ter, 102, 102ter durch die Wörter "die Anwendung der Artikel 100, 100ter, 102, 102ter
und des Unterabschnitts 3bis" ersetzt. und des Unterabschnitts 3bis" ersetzt.
Art. 27 - In Artikel 106bis desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 27 - In Artikel 106bis desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 9. Juli 2004, werden die Wörter "100 und 100bis" durch die Gesetz vom 9. Juli 2004, werden die Wörter "100 und 100bis" durch die
Wörter "100, 100bis und 100ter" ersetzt. Wörter "100, 100bis und 100ter" ersetzt.
Art. 28 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels finden ab dem Datum Art. 28 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels finden ab dem Datum
des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Anwendung auf die an den des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Anwendung auf die an den
Arbeitgeber gerichteten schriftlichen Notifizierungen. Arbeitgeber gerichteten schriftlichen Notifizierungen.
(...) (...)
KAPITEL 5 - Entschädigungsversicherung KAPITEL 5 - Entschädigungsversicherung

Artikel 1.In Artikel 100 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten

Artikel 1. In Artikel 100 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 18. Juli 2018, wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz mit vom 18. Juli 2018, wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die Arbeit als nahestehende Hilfsperson im Sinne von Artikel 3 des "Die Arbeit als nahestehende Hilfsperson im Sinne von Artikel 3 des
Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die Anerkennung nahestehender Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die Anerkennung nahestehender
Hilfspersonen wird nicht als Tätigkeit angesehen, sofern der Hilfspersonen wird nicht als Tätigkeit angesehen, sofern der
Vertrauensarzt vor der Ausübung dieser Arbeit feststellt, dass diese Vertrauensarzt vor der Ausübung dieser Arbeit feststellt, dass diese
Tätigkeiten mit dem allgemeinen Gesundheitszustand des Betreffenden Tätigkeiten mit dem allgemeinen Gesundheitszustand des Betreffenden
vereinbar sind." vereinbar sind."
(...) (...)
Art. 2 - Der König kann die durch Artikel 18 abgeänderte Bestimmung Art. 2 - Der König kann die durch Artikel 18 abgeänderte Bestimmung
aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen. aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen.
KAPITEL 6 - Inkrafttreten KAPITEL 6 - Inkrafttreten
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft. Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2019 Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und
des Asyls und der Migration des Asyls und der Migration
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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