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Wet tot erkenning van de mantelzorgers. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi établissant une reconnaissance des aidants proches. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
17 MEI 2019. - Wet tot erkenning van de mantelzorgers. - Duitse | 17 MAI 2019. - Loi établissant une reconnaissance des aidants proches. |
vertaling van uittreksels | - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
28, 30, 32 en 33 van de wet van 17 mei 2019 tot erkenning van de | articles 1 à 28, 30, 32 et 33 de la loi du 17 mai 2019 établissant une |
mantelzorgers (Belgisch Staatsblad van 2 juli 2019). | reconnaissance des aidants proches (Moniteur belge du 2 juillet 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
17. MAI 2019 - Gesetz zur Anerkennung nahestehender Hilfspersonen | 17. MAI 2019 - Gesetz zur Anerkennung nahestehender Hilfspersonen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die |
Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, die sich um sehr | Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, die sich um sehr |
pflegebedürftige Menschen kümmern | pflegebedürftige Menschen kümmern |
Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die | Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die |
Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, die sich um sehr | Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, die sich um sehr |
pflegebedürftige Menschen kümmern, wird wie folgt ersetzt: "Gesetz vom | pflegebedürftige Menschen kümmern, wird wie folgt ersetzt: "Gesetz vom |
12. Mai 2014 über die Anerkennung nahestehender Hilfspersonen". | 12. Mai 2014 über die Anerkennung nahestehender Hilfspersonen". |
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 1 Absatz 1 wird das Wort "sehr" aufgehoben. | 1. In Nr. 1 Absatz 1 wird das Wort "sehr" aufgehoben. |
2. Nummer 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Nummer 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der König kann ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | "Der König kann ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
für die Gewährung sozialer Anrechte an nahestehende Hilfspersonen die | für die Gewährung sozialer Anrechte an nahestehende Hilfspersonen die |
spezifischen Kategorien unterstützter Personen, die Wohnort- und die | spezifischen Kategorien unterstützter Personen, die Wohnort- und die |
Anerkennungsbedingungen bestimmen." | Anerkennungsbedingungen bestimmen." |
3. Nummer 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Für die Ausführung von | 3. Nummer 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Für die Ausführung von |
Nr. 3 bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Nr. 3 bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die Arten der Unterstützung und Hilfe und deren Modalitäten". | die Arten der Unterstützung und Hilfe und deren Modalitäten". |
4. Nummer 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4. Nummer 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der König bestimmt ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen | "Der König bestimmt ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass für die sozialen Anrechte, die nahestehenden Hilfspersonen | Erlass für die sozialen Anrechte, die nahestehenden Hilfspersonen |
gewährt werden, die Arten der Unterstützung und Hilfe und deren | gewährt werden, die Arten der Unterstützung und Hilfe und deren |
Modalitäten sowie die Berechnungsmodalitäten für den erforderlichen | Modalitäten sowie die Berechnungsmodalitäten für den erforderlichen |
Zeitaufwand." | Zeitaufwand." |
Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel 3 desselben Gesetzes wird wie | Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel 3 desselben Gesetzes wird wie |
folgt ersetzt: "Anerkennung und Gewährung sozialer Anrechte". | folgt ersetzt: "Anerkennung und Gewährung sozialer Anrechte". |
Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Um anerkannt zu werden, müssen nahestehende Hilfspersonen | "Um anerkannt zu werden, müssen nahestehende Hilfspersonen |
gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen: | gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen: |
1. ein affektives oder nachbarschaftliches Vertrauensverhältnis zu der | 1. ein affektives oder nachbarschaftliches Vertrauensverhältnis zu der |
unterstützten Person aufgebaut haben, | unterstützten Person aufgebaut haben, |
2. einen ständigen und tatsächlichen Wohnort in Belgien haben, | 2. einen ständigen und tatsächlichen Wohnort in Belgien haben, |
3. im Bevölkerungs- oder Fremdenregister im Sinne des Gesetzes vom 8. | 3. im Bevölkerungs- oder Fremdenregister im Sinne des Gesetzes vom 8. |
August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen | August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen |
Personen eingetragen sein." | Personen eingetragen sein." |
2. In § 4 wird der Satz "Dieser Antrag muss jährlich erneuert werden." | 2. In § 4 wird der Satz "Dieser Antrag muss jährlich erneuert werden." |
aufgehoben. | aufgehoben. |
3. Paragraph 4 Absatz 2 wird aufgehoben. | 3. Paragraph 4 Absatz 2 wird aufgehoben. |
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3bis mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 3bis - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen | "Art. 3bis - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die Höchstanzahl Personen pro unterstützte Person festlegen, | Erlass die Höchstanzahl Personen pro unterstützte Person festlegen, |
denen die Eigenschaft als nahestehende Hilfsperson zuerkannt werden | denen die Eigenschaft als nahestehende Hilfsperson zuerkannt werden |
kann. | kann. |
Der König kann ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Der König kann ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die mit dieser Anerkennung verbundenen sozialen Anrechte und die | die mit dieser Anerkennung verbundenen sozialen Anrechte und die |
Höchstanzahl Personen, die diese in Anspruch nehmen können, festlegen. | Höchstanzahl Personen, die diese in Anspruch nehmen können, festlegen. |
Die Anzahl nahestehender Hilfspersonen, die Anspruch auf ein soziales | Die Anzahl nahestehender Hilfspersonen, die Anspruch auf ein soziales |
Anrecht erheben können, kann je nach zuerkanntem sozialem Anrecht | Anrecht erheben können, kann je nach zuerkanntem sozialem Anrecht |
variieren. | variieren. |
§ 2 - Der König legt das Verfahren fest, das auf den | § 2 - Der König legt das Verfahren fest, das auf den |
Anerkennungsantrag und auf den Antrag auf Erhalt des sozialen Anrechts | Anerkennungsantrag und auf den Antrag auf Erhalt des sozialen Anrechts |
anwendbar ist." | anwendbar ist." |
Art. 7 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Der zweite Gedankenstrich wird wie folgt ergänzt: "oder der | 1. Der zweite Gedankenstrich wird wie folgt ergänzt: "oder der |
nahestehenden Hilfsperson". | nahestehenden Hilfsperson". |
2. Im dritten Gedankenstrich wird das Wort "sehr" gestrichen. | 2. Im dritten Gedankenstrich wird das Wort "sehr" gestrichen. |
3. Der vierte Gedankenstrich wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 3. Der vierte Gedankenstrich wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"wenn die unterstützte Person während mehr als neunzig | "wenn die unterstützte Person während mehr als neunzig |
aufeinanderfolgenden Tagen dauerhaft in einer Wohnstruktur aufgenommen | aufeinanderfolgenden Tagen dauerhaft in einer Wohnstruktur aufgenommen |
wird,". | wird,". |
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein neues Kapitel 3/1 mit folgender | Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein neues Kapitel 3/1 mit folgender |
Überschrift eingefügt: "Ausführungsbestimmungen". | Überschrift eingefügt: "Ausführungsbestimmungen". |
Art. 9 - In Kapitel 3/1 wird ein neuer Abschnitt 1 mit folgender | Art. 9 - In Kapitel 3/1 wird ein neuer Abschnitt 1 mit folgender |
Überschrift eingefügt: "Begriffsbestimmungen". | Überschrift eingefügt: "Begriffsbestimmungen". |
Art. 10 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein | Art. 10 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein |
Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten | "Art. 4/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. soziale Anrechte: Entschädigung oder Hilferegelung, die einer | 1. soziale Anrechte: Entschädigung oder Hilferegelung, die einer |
Person gewährt wird, die die Bedingungen des vorliegenden Gesetzes | Person gewährt wird, die die Bedingungen des vorliegenden Gesetzes |
erfüllt, insofern dieses soziale Anrecht im Gesetz, im Dekret, in der | erfüllt, insofern dieses soziale Anrecht im Gesetz, im Dekret, in der |
in Artikel 134 der Verfassung erwähnten Regel oder in der | in Artikel 134 der Verfassung erwähnten Regel oder in der |
Gemeindeverordnung in Form einer Beihilfe, Unterstützung oder Prämie | Gemeindeverordnung in Form einer Beihilfe, Unterstützung oder Prämie |
vorgesehen wird, | vorgesehen wird, |
2. nahestehende Hilfsperson: Person, die der unterstützten Person | 2. nahestehende Hilfsperson: Person, die der unterstützten Person |
entweder kontinuierliche oder regelmäßige Hilfe und Unterstützung | entweder kontinuierliche oder regelmäßige Hilfe und Unterstützung |
gewährt." | gewährt." |
Art. 11 - In Kapitel 3/1 desselben Gesetzes wird ein neuer Abschnitt 2 | Art. 11 - In Kapitel 3/1 desselben Gesetzes wird ein neuer Abschnitt 2 |
mit folgender Überschrift eingefügt: "Allgemeine Anerkennung". | mit folgender Überschrift eingefügt: "Allgemeine Anerkennung". |
Art. 12 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein neuer | Art. 12 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein neuer |
Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Bedingungen für | Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Bedingungen für |
die Anerkennung als unterstützte Person und Wohnortbedingung". | die Anerkennung als unterstützte Person und Wohnortbedingung". |
Art. 13 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 desselben | Art. 13 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 desselben |
Gesetzes wird ein Artikel 4/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Gesetzes wird ein Artikel 4/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4/2 - Die unterstützte Person muss ihren Hauptwohnort in Belgien | "Art. 4/2 - Die unterstützte Person muss ihren Hauptwohnort in Belgien |
haben." | haben." |
Art. 14 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein neuer | Art. 14 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein neuer |
Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: | Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Verfahren zur Anerkennung der Eigenschaft als nahestehende | "Verfahren zur Anerkennung der Eigenschaft als nahestehende |
Hilfsperson". | Hilfsperson". |
Art. 15 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 desselben | Art. 15 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 desselben |
Gesetzes wird ein Artikel 4/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Gesetzes wird ein Artikel 4/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4/3 - Mit Zustimmung der unterstützten Person oder ihres | "Art. 4/3 - Mit Zustimmung der unterstützten Person oder ihres |
gesetzlichen Vertreters reicht die nahestehende Hilfsperson bei ihrer | gesetzlichen Vertreters reicht die nahestehende Hilfsperson bei ihrer |
Krankenkasse mittels einer ehrenwörtlichen Erklärung einen Antrag auf | Krankenkasse mittels einer ehrenwörtlichen Erklärung einen Antrag auf |
Anerkennung ein." | Anerkennung ein." |
Art. 16 - In Kapitel 3/1 desselben Gesetzes wird ein neuer | Art. 16 - In Kapitel 3/1 desselben Gesetzes wird ein neuer |
Unterabschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: "Anerkennung für | Unterabschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: "Anerkennung für |
die Gewährung von sozialen Anrechten". | die Gewährung von sozialen Anrechten". |
Art. 17 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein neuer | Art. 17 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein neuer |
Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: | Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Bedingungen für die Anerkennung als unterstützte Person und | "Bedingungen für die Anerkennung als unterstützte Person und |
Wohnortbedingung". | Wohnortbedingung". |
Art. 18 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 desselben | Art. 18 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 desselben |
Gesetzes wird ein Artikel 4/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Gesetzes wird ein Artikel 4/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4/4 - Als unterstützte Person wird die Person anerkannt, die | "Art. 4/4 - Als unterstützte Person wird die Person anerkannt, die |
mindestens 21 Jahre alt ist und für die der Selbständigkeitsgrad auf | mindestens 21 Jahre alt ist und für die der Selbständigkeitsgrad auf |
mindestens 12 Punkte gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 1987 | mindestens 12 Punkte gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 1987 |
zur Festlegung der Kategorien und des Leitfadens für die Beurteilung | zur Festlegung der Kategorien und des Leitfadens für die Beurteilung |
des Selbständigkeitsgrades im Hinblick auf die Untersuchung des | des Selbständigkeitsgrades im Hinblick auf die Untersuchung des |
Anrechts auf die Eingliederungsbeihilfe festgelegt wird. | Anrechts auf die Eingliederungsbeihilfe festgelegt wird. |
Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Beurteilung erfolgt durch die | Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Beurteilung erfolgt durch die |
Generaldirektion Personen mit Behinderung des FÖD Soziale Sicherheit, | Generaldirektion Personen mit Behinderung des FÖD Soziale Sicherheit, |
Medex oder den Vertrauensarzt bei der Krankenkasse. | Medex oder den Vertrauensarzt bei der Krankenkasse. |
Bei Personen mit einem Grad ständiger Selbständigkeit von 12 Punkten | Bei Personen mit einem Grad ständiger Selbständigkeit von 12 Punkten |
oder mehr gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 1987 zur | oder mehr gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 1987 zur |
Festlegung der Kategorien und des Leitfadens für die Beurteilung des | Festlegung der Kategorien und des Leitfadens für die Beurteilung des |
Selbständigkeitsgrades im Hinblick auf die Untersuchung des Anrechts | Selbständigkeitsgrades im Hinblick auf die Untersuchung des Anrechts |
auf die Eingliederungsbeihilfe wird die Anerkennung jedes Jahr | auf die Eingliederungsbeihilfe wird die Anerkennung jedes Jahr |
automatisch erneuert; Personen mit einem evolutiven | automatisch erneuert; Personen mit einem evolutiven |
Selbständigkeitsgrad lassen diesen jährlich feststellen. Die in | Selbständigkeitsgrad lassen diesen jährlich feststellen. Die in |
vorhergehendem Absatz erwähnten Ärzte stellen fest, ob der Zustand | vorhergehendem Absatz erwähnten Ärzte stellen fest, ob der Zustand |
dauerhaft ist oder nicht. | dauerhaft ist oder nicht. |
Der Berechtigte einer Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens oder einer | Der Berechtigte einer Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens oder einer |
Eingliederungsbeihilfe oder einer Beihilfe zur Unterstützung von | Eingliederungsbeihilfe oder einer Beihilfe zur Unterstützung von |
Betagten, die im Gesetz vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für | Betagten, die im Gesetz vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für |
Personen mit Behinderung erwähnt sind, für den der | Personen mit Behinderung erwähnt sind, für den der |
Selbständigkeitsgrad auf mindestens 12 Punkte festgelegt wurde gemäß | Selbständigkeitsgrad auf mindestens 12 Punkte festgelegt wurde gemäß |
dem Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 1987 zur Festlegung der | dem Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 1987 zur Festlegung der |
Kategorien und des Leitfadens für die Beurteilung des | Kategorien und des Leitfadens für die Beurteilung des |
Selbständigkeitsgrades im Hinblick auf die Untersuchung des Anrechts | Selbständigkeitsgrades im Hinblick auf die Untersuchung des Anrechts |
auf die Eingliederungsbeihilfe, gilt automatisch ohne neue Beurteilung | auf die Eingliederungsbeihilfe, gilt automatisch ohne neue Beurteilung |
als unterstützte Person. | als unterstützte Person. |
Der Berechtigte der im Dekret vom 24. Juni 2016 "houdende de Vlaamse | Der Berechtigte der im Dekret vom 24. Juni 2016 "houdende de Vlaamse |
sociale bescherming" (in Bezug auf den flämischen Sozialschutz) | sociale bescherming" (in Bezug auf den flämischen Sozialschutz) |
erwähnten Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, für den der | erwähnten Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, für den der |
Selbständigkeitsgrad auf mindestens 12 Punkte festgelegt wurde gemäß | Selbständigkeitsgrad auf mindestens 12 Punkte festgelegt wurde gemäß |
dem Erlass der Flämischen Regierung vom 14. Oktober 2016 "houdende de | dem Erlass der Flämischen Regierung vom 14. Oktober 2016 "houdende de |
uitvoering van het decreet van 24 juni 2016 houdende de Vlaamse | uitvoering van het decreet van 24 juni 2016 houdende de Vlaamse |
sociale bescherming" (zur Ausführung des Dekrets vom 24 Juni 2016 in | sociale bescherming" (zur Ausführung des Dekrets vom 24 Juni 2016 in |
Bezug auf den flämischen Sozialschutz), gilt automatisch ohne neue | Bezug auf den flämischen Sozialschutz), gilt automatisch ohne neue |
Beurteilung als unterstützte Person. | Beurteilung als unterstützte Person. |
Der Berechtigte der Beihilfe für die Hilfe einer Drittperson im Sinne | Der Berechtigte der Beihilfe für die Hilfe einer Drittperson im Sinne |
von Artikel 215bis des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur | von Artikel 215bis des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur |
Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, für den der | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, für den der |
Selbständigkeitsgrad auf mindestens 12 Punkte festgelegt wurde gemäß | Selbständigkeitsgrad auf mindestens 12 Punkte festgelegt wurde gemäß |
dem Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 1987 zur Festlegung der | dem Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 1987 zur Festlegung der |
Kategorien und des Leitfadens für die Beurteilung des | Kategorien und des Leitfadens für die Beurteilung des |
Selbständigkeitsgrades im Hinblick auf die Untersuchung des Anrechts | Selbständigkeitsgrades im Hinblick auf die Untersuchung des Anrechts |
auf die Eingliederungsbeihilfe, gilt ebenso automatisch ohne neue | auf die Eingliederungsbeihilfe, gilt ebenso automatisch ohne neue |
Beurteilung als unterstützte Person. | Beurteilung als unterstützte Person. |
Der Berechtigte der Zulage bei schwerwiegender Behinderung im Sinne | Der Berechtigte der Zulage bei schwerwiegender Behinderung im Sinne |
der Artikel 134 bis 138 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 zur Festlegung | der Artikel 134 bis 138 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 zur Festlegung |
sozialer und sonstiger Bestimmungen, für den der Selbständigkeitsgrad | sozialer und sonstiger Bestimmungen, für den der Selbständigkeitsgrad |
auf mindestens 12 Punkte festgelegt wurde gemäß dem Ministeriellen | auf mindestens 12 Punkte festgelegt wurde gemäß dem Ministeriellen |
Erlass vom 30. Juli 1987 zur Festlegung der Kategorien und des | Erlass vom 30. Juli 1987 zur Festlegung der Kategorien und des |
Leitfadens für die Beurteilung des Selbständigkeitsgrades im Hinblick | Leitfadens für die Beurteilung des Selbständigkeitsgrades im Hinblick |
auf die Untersuchung des Anrechts auf die Eingliederungsbeihilfe, gilt | auf die Untersuchung des Anrechts auf die Eingliederungsbeihilfe, gilt |
ebenso automatisch ohne neue Beurteilung als unterstütze Person." | ebenso automatisch ohne neue Beurteilung als unterstütze Person." |
Art. 19 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 desselben | Art. 19 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 desselben |
Gesetzes wird ein Artikel 4/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Gesetzes wird ein Artikel 4/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4/5 - Als unterstützte Person wird die Person unter 21 Jahren | "Art. 4/5 - Als unterstützte Person wird die Person unter 21 Jahren |
anerkannt, die bei der gemäß dem Königlichen Erlass vom 28. März 2003 | anerkannt, die bei der gemäß dem Königlichen Erlass vom 28. März 2003 |
zur Ausführung der Artikel 47, 56septies und 63 der koordinierten | zur Ausführung der Artikel 47, 56septies und 63 der koordinierten |
Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger und des Artikels | Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger und des Artikels |
88 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 durchgeführten | 88 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 durchgeführten |
Beurteilung folgende Punkte erreicht: | Beurteilung folgende Punkte erreicht: |
? mindestens 12 Punkte, | ? mindestens 12 Punkte, |
? oder mindestens 6 der 18 Punkte im dritten Pfeiler, durch den die | ? oder mindestens 6 der 18 Punkte im dritten Pfeiler, durch den die |
Auswirkungen der Erkrankung auf das familiäre Umfeld eines Kindes | Auswirkungen der Erkrankung auf das familiäre Umfeld eines Kindes |
gemessen werden. | gemessen werden. |
Als unterstützte Person gilt automatisch ohne Beurteilung der | Als unterstützte Person gilt automatisch ohne Beurteilung der |
Berechtigte von erhöhten Kinderzulagen, gewährt auf der Grundlage der | Berechtigte von erhöhten Kinderzulagen, gewährt auf der Grundlage der |
Artikel 47 § 2, 56septies § 2 und 63 § 2 des Allgemeinen | Artikel 47 § 2, 56septies § 2 und 63 § 2 des Allgemeinen |
Familienbeihilfengesetzes vom 19. Dezember 1939, der bei der gemäß dem | Familienbeihilfengesetzes vom 19. Dezember 1939, der bei der gemäß dem |
Königlichen Erlass vom 28. März 2003 zur Ausführung der Artikel 47, | Königlichen Erlass vom 28. März 2003 zur Ausführung der Artikel 47, |
56septies und 63 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen | 56septies und 63 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen |
für Lohnempfänger und des Artikels 88 des Programmgesetzes (I) vom 24. | für Lohnempfänger und des Artikels 88 des Programmgesetzes (I) vom 24. |
Dezember 2002 durchgeführten Beurteilung folgende Punkte erreicht hat: | Dezember 2002 durchgeführten Beurteilung folgende Punkte erreicht hat: |
? mindestens 12 Punkte, | ? mindestens 12 Punkte, |
? oder mindestens 6 der 18 Punkte im dritten Pfeiler, durch den die | ? oder mindestens 6 der 18 Punkte im dritten Pfeiler, durch den die |
Auswirkungen der Erkrankung auf das familiäre Umfeld des Kindes | Auswirkungen der Erkrankung auf das familiäre Umfeld des Kindes |
gemessen werden. | gemessen werden. |
Als unterstützte Person gilt ebenfalls automatisch ohne neue | Als unterstützte Person gilt ebenfalls automatisch ohne neue |
Beurteilung der Berechtigte von erhöhten Kinderzulagen, der bei der | Beurteilung der Berechtigte von erhöhten Kinderzulagen, der bei der |
gemäß dem Königlichen Erlass vom 3. Mai 1991 zur Ausführung der | gemäß dem Königlichen Erlass vom 3. Mai 1991 zur Ausführung der |
Artikel 47, 56septies und 63 der koordinierten Gesetze über die | Artikel 47, 56septies und 63 der koordinierten Gesetze über die |
Familienbeihilfen für Lohnempfänger und des Artikels 96 des Gesetzes | Familienbeihilfen für Lohnempfänger und des Artikels 96 des Gesetzes |
vom 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer Bestimmungen | vom 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer Bestimmungen |
durchgeführten Beurteilung eine körperliche oder geistige Unfähigkeit | durchgeführten Beurteilung eine körperliche oder geistige Unfähigkeit |
von mehr als 80 Prozent mit einem Selbständigkeitsgrad von 7 bis 9 | von mehr als 80 Prozent mit einem Selbständigkeitsgrad von 7 bis 9 |
Punkten aufweist." | Punkten aufweist." |
Art. 20 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 20 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 5 - Das vorliegende Gesetz wird evaluiert. Diese Evaluation wird | "Art. 5 - Das vorliegende Gesetz wird evaluiert. Diese Evaluation wird |
den Gesetzgebenden Kammern vor dem 31. Dezember 2021 vorgelegt." | den Gesetzgebenden Kammern vor dem 31. Dezember 2021 vorgelegt." |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 | KAPITEL 3 - Abänderungen des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 |
zur Festlegung sozialer Bestimmungen im Hinblick auf die Einführung | zur Festlegung sozialer Bestimmungen im Hinblick auf die Einführung |
eines Anspruchs auf Urlaub für anerkannte nahestehende Hilfspersonen | eines Anspruchs auf Urlaub für anerkannte nahestehende Hilfspersonen |
Art. 21 - In Artikel 99 Absatz 7 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar | Art. 21 - In Artikel 99 Absatz 7 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar |
1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, ersetzt durch das Gesetz | 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, ersetzt durch das Gesetz |
vom 13. Februar 1998, werden die Wörter "der Artikel 100, 100bis, 102 | vom 13. Februar 1998, werden die Wörter "der Artikel 100, 100bis, 102 |
und 102bis des vorliegenden Gesetzes" durch die Wörter "der Artikel | und 102bis des vorliegenden Gesetzes" durch die Wörter "der Artikel |
100, 100bis, 100ter, 102, 102bis und 102ter des vorliegenden Gesetzes" | 100, 100bis, 100ter, 102, 102bis und 102ter des vorliegenden Gesetzes" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 22 - Artikel 100ter desselben Gesetzes, aufgehoben durch das | Art. 22 - Artikel 100ter desselben Gesetzes, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 23. März 2001, wird wie folgt wieder aufgenommen: | Gesetz vom 23. März 2001, wird wie folgt wieder aufgenommen: |
"Art. 100ter - § 1 - Ein Arbeitnehmer, der als nahestehende | "Art. 100ter - § 1 - Ein Arbeitnehmer, der als nahestehende |
Hilfsperson einer pflegebedürftigen Person anerkannt ist, hat Anrecht | Hilfsperson einer pflegebedürftigen Person anerkannt ist, hat Anrecht |
auf die vollständige Aussetzung seines Arbeitsvertrags. | auf die vollständige Aussetzung seines Arbeitsvertrags. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter |
anerkannter nahestehender Hilfsperson die Person, deren Eigenschaft | anerkannter nahestehender Hilfsperson die Person, deren Eigenschaft |
als nahestehende Hilfsperson aufgrund von Kapitel 3 des Gesetzes vom | als nahestehende Hilfsperson aufgrund von Kapitel 3 des Gesetzes vom |
12. Mai 2014 über die Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, die | 12. Mai 2014 über die Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, die |
sich um sehr pflegebedürftige Menschen kümmern, zuerkannt ist. | sich um sehr pflegebedürftige Menschen kümmern, zuerkannt ist. |
§ 3 - Der Zeitraum, während dessen der Arbeitnehmer die Erfüllung | § 3 - Der Zeitraum, während dessen der Arbeitnehmer die Erfüllung |
seines Arbeitsvertrags aussetzen kann, wird auf einen Monat pro | seines Arbeitsvertrags aussetzen kann, wird auf einen Monat pro |
pflegebedürftige Person, die in § 1 erwähnt ist, festgelegt. | pflegebedürftige Person, die in § 1 erwähnt ist, festgelegt. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Dauer | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Dauer |
dieses Zeitraums bis zu höchstens sechs Monaten verlängern und zu | dieses Zeitraums bis zu höchstens sechs Monaten verlängern und zu |
diesem Zweck die anderen Bedingungen und Modalitäten bestimmen. | diesem Zweck die anderen Bedingungen und Modalitäten bestimmen. |
Das Recht auf eine vollständige Aussetzung beträgt höchstens sechs | Das Recht auf eine vollständige Aussetzung beträgt höchstens sechs |
Monate während der vollständigen Berufslaufbahn. | Monate während der vollständigen Berufslaufbahn. |
§ 4 - Der Arbeitnehmer, der dieses Recht ausüben möchte, muss den | § 4 - Der Arbeitnehmer, der dieses Recht ausüben möchte, muss den |
Arbeitgeber davon schriftlich in Kenntnis setzen. Diese Notifizierung | Arbeitgeber davon schriftlich in Kenntnis setzen. Diese Notifizierung |
muss mindestens sieben Tage vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die | muss mindestens sieben Tage vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die |
Aussetzung seines Arbeitsvertrags wirksam wird, es sei denn, die | Aussetzung seines Arbeitsvertrags wirksam wird, es sei denn, die |
Parteien vereinbaren schriftlich eine andere Frist. | Parteien vereinbaren schriftlich eine andere Frist. |
Diese Notifizierung kann durch Aushändigung eines Dokuments an den | Diese Notifizierung kann durch Aushändigung eines Dokuments an den |
Arbeitgeber erfolgen, wobei dieser ein Duplikat zur | Arbeitgeber erfolgen, wobei dieser ein Duplikat zur |
Empfangsbestätigung unterzeichnet, oder anhand eines Einschreibens, | Empfangsbestätigung unterzeichnet, oder anhand eines Einschreibens, |
von dem davon ausgegangen wird, dass es am dritten Werktag nach | von dem davon ausgegangen wird, dass es am dritten Werktag nach |
Postaufgabe zugestellt worden ist. | Postaufgabe zugestellt worden ist. |
In diesem Dokument muss der Arbeitnehmer den Zeitraum, während dessen | In diesem Dokument muss der Arbeitnehmer den Zeitraum, während dessen |
er die Erfüllung seines Arbeitsvertrags aussetzt, angeben und den | er die Erfüllung seines Arbeitsvertrags aussetzt, angeben und den |
Nachweis der Anerkennung seiner Eigenschaft als nahestehende | Nachweis der Anerkennung seiner Eigenschaft als nahestehende |
Hilfsperson der in § 1 erwähnten pflegebedürftigen Person beifügen. | Hilfsperson der in § 1 erwähnten pflegebedürftigen Person beifügen. |
§ 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
anderen Bedingungen und Modalitäten für die Anerkennung und die | anderen Bedingungen und Modalitäten für die Anerkennung und die |
Ausübung dieses Rechts bestimmen. | Ausübung dieses Rechts bestimmen. |
§ 6 - Dem Arbeitnehmer, der die Erfüllung seines Arbeitsvertrags | § 6 - Dem Arbeitnehmer, der die Erfüllung seines Arbeitsvertrags |
aufgrund des vorliegenden Artikels vollständig aussetzt, wird eine | aufgrund des vorliegenden Artikels vollständig aussetzt, wird eine |
Zulage gewährt. | Zulage gewährt. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag |
der Zulagen sowie die anderen Bedingungen und Modalitäten für die | der Zulagen sowie die anderen Bedingungen und Modalitäten für die |
Gewährung dieser Zulagen bestimmen. | Gewährung dieser Zulagen bestimmen. |
In Ermangelung des in vorhergehendem Absatz erwähnten Erlasses werden | In Ermangelung des in vorhergehendem Absatz erwähnten Erlasses werden |
dieselben Beträge, Bedingungen und Regeln für die Gewährung der | dieselben Beträge, Bedingungen und Regeln für die Gewährung der |
Zulagen angewandt wie diejenigen, die für die Zulagen im Fall einer | Zulagen angewandt wie diejenigen, die für die Zulagen im Fall einer |
vollständigen Aussetzung des Arbeitsvertrags zur Betreuung oder | vollständigen Aussetzung des Arbeitsvertrags zur Betreuung oder |
Pflegeversorgung eines schwer kranken Haushalts- oder | Pflegeversorgung eines schwer kranken Haushalts- oder |
Familienmitglieds in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. August | Familienmitglieds in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. August |
1998 zur Einführung eines Rechtes auf Laufbahnunterbrechung zur | 1998 zur Einführung eines Rechtes auf Laufbahnunterbrechung zur |
Unterstützung oder Pflege eines schwer kranken Haushalts- oder | Unterstützung oder Pflege eines schwer kranken Haushalts- oder |
Familienmitglieds gelten." | Familienmitglieds gelten." |
Art. 23 - Artikel 101 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 23 - Artikel 101 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 23. März 2001, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 23. März 2001, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "und 100bis" werden durch die Wörter ", 100bis und | 1. Die Wörter "und 100bis" werden durch die Wörter ", 100bis und |
100ter" ersetzt. | 100ter" ersetzt. |
2. Die Wörter "und 102bis" werden durch die Wörter ", 102bis und | 2. Die Wörter "und 102bis" werden durch die Wörter ", 102bis und |
102ter" ersetzt. | 102ter" ersetzt. |
Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 102ter mit folgendem | Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 102ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 102ter - § 1 - Ein Arbeitnehmer, der als Hilfsperson einer | "Art. 102ter - § 1 - Ein Arbeitnehmer, der als Hilfsperson einer |
pflegebedürftigen Person anerkannt ist, hat ein Anrecht darauf, seine | pflegebedürftigen Person anerkannt ist, hat ein Anrecht darauf, seine |
Vollzeitarbeitsleistungen um ein Fünftel oder um die Hälfte zu | Vollzeitarbeitsleistungen um ein Fünftel oder um die Hälfte zu |
verkürzen, gemäß den in Artikel 100ter §§ 2 bis 5 vorgesehenen | verkürzen, gemäß den in Artikel 100ter §§ 2 bis 5 vorgesehenen |
Bedingungen. | Bedingungen. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist darauf zu achten, dass | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist darauf zu achten, dass |
der in Artikel 100ter § 3 vorgesehene Aussetzungszeitraum von einem | der in Artikel 100ter § 3 vorgesehene Aussetzungszeitraum von einem |
Monat zwei Monaten verkürzter Arbeitsleistungen entspricht. | Monat zwei Monaten verkürzter Arbeitsleistungen entspricht. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist darauf zu achten, dass | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist darauf zu achten, dass |
der in Artikel 100ter § 3 Absatz 3 vorgesehene maximale | der in Artikel 100ter § 3 Absatz 3 vorgesehene maximale |
Aussetzungszeitraum von sechs Monaten zwölf Monaten verkürzter | Aussetzungszeitraum von sechs Monaten zwölf Monaten verkürzter |
Arbeitsleistungen entspricht. | Arbeitsleistungen entspricht. |
§ 2 - Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen | § 2 - Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen |
Teilzeitarbeitnehmer, die als nahestehende Hilfsperson einer | Teilzeitarbeitnehmer, die als nahestehende Hilfsperson einer |
pflegebedürftigen Person anerkannt sind, Anrecht auf eine Verkürzung | pflegebedürftigen Person anerkannt sind, Anrecht auf eine Verkürzung |
der Arbeitsleistungen um ein Fünftel oder um die Hälfte der normalen | der Arbeitsleistungen um ein Fünftel oder um die Hälfte der normalen |
Arbeitszeit einer Vollzeitstelle haben. | Arbeitszeit einer Vollzeitstelle haben. |
§ 3 - Während der Ausübung des Rechts auf eine in § 1 erwähnte | § 3 - Während der Ausübung des Rechts auf eine in § 1 erwähnte |
Verkürzung der Arbeitsleistungen wird der Arbeitnehmer in einer | Verkürzung der Arbeitsleistungen wird der Arbeitnehmer in einer |
Teilzeitarbeitsregelung beschäftigt, die gemäß den Bestimmungen von | Teilzeitarbeitsregelung beschäftigt, die gemäß den Bestimmungen von |
Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge | Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge |
festgehalten wird. | festgehalten wird. |
Unbeschadet des Artikels 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Unbeschadet des Artikels 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge kann der Arbeitnehmer im Rahmen einer in § 1 erwähnten | Arbeitsverträge kann der Arbeitnehmer im Rahmen einer in § 1 erwähnten |
Verkürzung der Arbeitsleistungen im Einvernehmen mit seinem | Verkürzung der Arbeitsleistungen im Einvernehmen mit seinem |
Arbeitgeber beschließen, die Verkürzung seiner Arbeitsleistungen über | Arbeitgeber beschließen, die Verkürzung seiner Arbeitsleistungen über |
den vereinbarten Zeitraum zu verteilen. Diese Verteilung ist möglich, | den vereinbarten Zeitraum zu verteilen. Diese Verteilung ist möglich, |
sofern die verkürzten Arbeitsleistungen durchschnittlich der gemäß den | sofern die verkürzten Arbeitsleistungen durchschnittlich der gemäß den |
Rechtsvorschriften und Ausführungserlassen erlaubten Verkürzung der | Rechtsvorschriften und Ausführungserlassen erlaubten Verkürzung der |
normalen Anzahl Arbeitsstunden einer Vollzeitbeschäftigung | normalen Anzahl Arbeitsstunden einer Vollzeitbeschäftigung |
entsprechen. | entsprechen. |
§ 4 - Dem Arbeitnehmer, der in Anwendung des vorliegenden Artikels | § 4 - Dem Arbeitnehmer, der in Anwendung des vorliegenden Artikels |
seine Arbeitsleistungen um ein Fünftel oder um die Hälfte verkürzt, | seine Arbeitsleistungen um ein Fünftel oder um die Hälfte verkürzt, |
wird eine Zulage gewährt. | wird eine Zulage gewährt. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag |
der Zulagen sowie die Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung | der Zulagen sowie die Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung |
dieser Zulagen bestimmen. | dieser Zulagen bestimmen. |
In Ermangelung des in vorhergehendem Absatz erwähnten Erlasses werden | In Ermangelung des in vorhergehendem Absatz erwähnten Erlasses werden |
dieselben Beträge, Bedingungen und Regeln für die Gewährung der | dieselben Beträge, Bedingungen und Regeln für die Gewährung der |
Zulagen angewandt wie diejenigen, die für die Zulagen im Fall einer | Zulagen angewandt wie diejenigen, die für die Zulagen im Fall einer |
Verkürzung der Arbeitsleistungen zur Betreuung oder Pflegeversorgung | Verkürzung der Arbeitsleistungen zur Betreuung oder Pflegeversorgung |
eines schwer kranken Haushalts- oder Familienmitglieds in Anwendung | eines schwer kranken Haushalts- oder Familienmitglieds in Anwendung |
des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Einführung eines | des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Einführung eines |
Rechtes auf Laufbahnunterbrechung zur Unterstützung oder Pflege eines | Rechtes auf Laufbahnunterbrechung zur Unterstützung oder Pflege eines |
schwer kranken Haushalts- oder Familienmitglieds gelten." | schwer kranken Haushalts- oder Familienmitglieds gelten." |
Art. 25 - In Artikel 103 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 25 - In Artikel 103 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 22. Dezember 1995, werden die Wörter "gemäß Artikel 102 | das Gesetz vom 22. Dezember 1995, werden die Wörter "gemäß Artikel 102 |
und Artikel 102bis" durch die Wörter "gemäß den Artikeln 102, 102bis | und Artikel 102bis" durch die Wörter "gemäß den Artikeln 102, 102bis |
und 102ter" ersetzt. | und 102ter" ersetzt. |
Art. 26 - In Artikel 104 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 26 - In Artikel 104 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, werden die Wörter |
"die Anwendung der Artikel 100 und 102 und des Unterabschnitts 3bis" | "die Anwendung der Artikel 100 und 102 und des Unterabschnitts 3bis" |
durch die Wörter "die Anwendung der Artikel 100, 100ter, 102, 102ter | durch die Wörter "die Anwendung der Artikel 100, 100ter, 102, 102ter |
und des Unterabschnitts 3bis" ersetzt. | und des Unterabschnitts 3bis" ersetzt. |
Art. 27 - In Artikel 106bis desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 27 - In Artikel 106bis desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 9. Juli 2004, werden die Wörter "100 und 100bis" durch die | Gesetz vom 9. Juli 2004, werden die Wörter "100 und 100bis" durch die |
Wörter "100, 100bis und 100ter" ersetzt. | Wörter "100, 100bis und 100ter" ersetzt. |
Art. 28 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels finden ab dem Datum | Art. 28 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels finden ab dem Datum |
des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Anwendung auf die an den | des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Anwendung auf die an den |
Arbeitgeber gerichteten schriftlichen Notifizierungen. | Arbeitgeber gerichteten schriftlichen Notifizierungen. |
(...) | (...) |
KAPITEL 5 - Entschädigungsversicherung | KAPITEL 5 - Entschädigungsversicherung |
Artikel 1.In Artikel 100 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Artikel 1. In Artikel 100 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 18. Juli 2018, wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz mit | vom 18. Juli 2018, wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Die Arbeit als nahestehende Hilfsperson im Sinne von Artikel 3 des | "Die Arbeit als nahestehende Hilfsperson im Sinne von Artikel 3 des |
Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die Anerkennung nahestehender | Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die Anerkennung nahestehender |
Hilfspersonen wird nicht als Tätigkeit angesehen, sofern der | Hilfspersonen wird nicht als Tätigkeit angesehen, sofern der |
Vertrauensarzt vor der Ausübung dieser Arbeit feststellt, dass diese | Vertrauensarzt vor der Ausübung dieser Arbeit feststellt, dass diese |
Tätigkeiten mit dem allgemeinen Gesundheitszustand des Betreffenden | Tätigkeiten mit dem allgemeinen Gesundheitszustand des Betreffenden |
vereinbar sind." | vereinbar sind." |
(...) | (...) |
Art. 2 - Der König kann die durch Artikel 18 abgeänderte Bestimmung | Art. 2 - Der König kann die durch Artikel 18 abgeänderte Bestimmung |
aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen. | aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen. |
KAPITEL 6 - Inkrafttreten | KAPITEL 6 - Inkrafttreten |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft. | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und |
des Asyls und der Migration | des Asyls und der Migration |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |