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Meertalige weergave van Wet van 17/03/2022
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Wet houdende diverse fiscale bepalingen en fraudebestrijding. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant des dispositions fiscales diverses et de lutte contre la fraude. - Traduction allemande d'extraits
17 MAART 2022. - Wet houdende diverse fiscale bepalingen en 17 MARS 2022. - Loi portant des dispositions fiscales diverses et de
fraudebestrijding. - Duitse vertaling van uittreksels lutte contre la fraude. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 17 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 20 van de wet van 17 maart 2022 houdende diverse fiscale articles 17 à 20 de la loi du 17 mars 2022 portant des dispositions
bepalingen en fraudebestrijding (Belgisch Staatsblad van 25 maart fiscales diverses et de lutte contre la fraude (Moniteur belge du 25
2022). mars 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
17. MÄRZ 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher 17. MÄRZ 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher
Bestimmungen und von Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung Bestimmungen und von Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 5 - Wirtschaft, KMB und Mittelstand - Verpflichtung, KAPITEL 5 - Wirtschaft, KMB und Mittelstand - Verpflichtung,
Verbrauchern ein elektronisches Zahlungsmittel zur Verfügung zu Verbrauchern ein elektronisches Zahlungsmittel zur Verfügung zu
stellen stellen
Art. 17 - In Buch VI Titel 2 Kapitel 2/1 des Wirtschaftsgesetzbuches, Art. 17 - In Buch VI Titel 2 Kapitel 2/1 des Wirtschaftsgesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird die Überschrift von eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird die Überschrift von
Kapitel 2/1 wie folgt ersetzt: Kapitel 2/1 wie folgt ersetzt:
"KAPITEL 2/1 - Von Verbrauchern durchgeführte Zahlungen". "KAPITEL 2/1 - Von Verbrauchern durchgeführte Zahlungen".
Art. 18 - In Buch VI Titel 2 Kapitel 2/1 desselben Gesetzbuches, Art. 18 - In Buch VI Titel 2 Kapitel 2/1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird ein Artikel VI.7/4 eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird ein Artikel VI.7/4
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. VI.7/4 - Wenn eine Zahlung in Euro bei gleichzeitiger "Art. VI.7/4 - Wenn eine Zahlung in Euro bei gleichzeitiger
körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmens körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmens
erfolgt, stellt das Unternehmen unbeschadet des Artikels VII.30 § 3 erfolgt, stellt das Unternehmen unbeschadet des Artikels VII.30 § 3
dem Verbraucher auch ein elektronisches Zahlungsmittel zur Verfügung. dem Verbraucher auch ein elektronisches Zahlungsmittel zur Verfügung.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist ein elektronisches Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist ein elektronisches
Zahlungsmittel ein anderes Zahlungsmittel als auf Euro lautende Münzen Zahlungsmittel ein anderes Zahlungsmittel als auf Euro lautende Münzen
und Banknoten, das von einem Zahlungsdienstleister bereitgestellt wird und Banknoten, das von einem Zahlungsdienstleister bereitgestellt wird
wie in Nr. 2 des Artikels I.9 mit den für Buch VII des wie in Nr. 2 des Artikels I.9 mit den für Buch VII des
Wirtschaftsgesetzbuches geltenden Begriffsbestimmungen erwähnt." Wirtschaftsgesetzbuches geltenden Begriffsbestimmungen erwähnt."
Art. 19 - In Artikel XV.83 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 19 - In Artikel XV.83 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 und zuletzt abgeändert durch durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 und zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 28. November 2021, wird eine Nr. 1/2 mit folgendem das Gesetz vom 28. November 2021, wird eine Nr. 1/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"1/2. von Artikel VI.7/4 über die Verpflichtung, ein elektronisches "1/2. von Artikel VI.7/4 über die Verpflichtung, ein elektronisches
Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen,". Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen,".
Art. 20 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Art. 20 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2022 Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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