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Meertalige weergave van Wet van 17/03/2022
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Wet houdende diverse fiscale bepalingen en fraudebestrijding. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels Loi portant des dispositions fiscales diverses et de lutte contre la fraude. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 MAART 2022. - Wet houdende diverse fiscale bepalingen en fraudebestrijding. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 MARS 2022. - Loi portant des dispositions fiscales diverses et de lutte contre la fraude. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de artikelen 1 tot 16 van de wet van 17 maart 2022 houdende diverse allemande des articles 1 à 16 de la loi du 17 mars 2022 portant des
fiscale bepalingen en fraudebestrijding (Belgisch Staatsblad van 25 dispositions fiscales diverses et de lutte contre la fraude (Moniteur
maart 2022), zoals ze werden gewijzigd bij de wet van 5 juli 2022 belge du 25 mars 2022), tels qu'ils ont été modifiés par la loi du 5
houdende diverse fiscale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 15 juli juillet 2022 portant des dispositions fiscales diverses (Moniteur
2022, err. van 27 juli 2022). belge du 15 juillet 2022, err. du 27 juillet 2022).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
17. MÄRZ 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher 17. MÄRZ 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher
Bestimmungen und von Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung Bestimmungen und von Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Befreiung der von einer Region oder von der KAPITEL 2 - Befreiung der von einer Region oder von der
Deutschsprachigen Gemeinschaft gewährten Ausbildungsprämien für Deutschsprachigen Gemeinschaft gewährten Ausbildungsprämien für
Mangelberufe Mangelberufe
Art. 2 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 34 des Art. 2 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 34 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 23.
März 2019, werden die Wörter "höchstens 220 EUR" durch die Wörter März 2019, werden die Wörter "höchstens 220 EUR" durch die Wörter
"höchstens 420 EUR" ersetzt. "höchstens 420 EUR" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 2 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Art. 3 - Artikel 2 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist ab dem Steuerjahr Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist ab dem Steuerjahr
2023 anwendbar. 2023 anwendbar.
KAPITEL 3 - Abänderungen im Bereich der Steuerermäßigungen für KAPITEL 3 - Abänderungen im Bereich der Steuerermäßigungen für
Arbeitslosengeld Arbeitslosengeld
Art. 4 - Artikel 147 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt Art. 4 - Artikel 147 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt
durch das Gesetz vom 10. August 2001 und zuletzt abgeändert durch das durch das Gesetz vom 10. August 2001 und zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 23. März 2019, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 23. März 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 7 wird der Betrag "1.148,93 EUR" durch die Wörter 1. In Absatz 1 Nr. 7 wird der Betrag "1.148,93 EUR" durch die Wörter
"eine Grundermäßigung von 1.148,93 EUR und eine ergänzende Ermäßigung "eine Grundermäßigung von 1.148,93 EUR und eine ergänzende Ermäßigung
von 236,38 EUR" ersetzt. von 236,38 EUR" ersetzt.
2. In Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter "des in Nr. 7 erwähnten 2. In Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter "des in Nr. 7 erwähnten
Betrags" durch die Wörter "der in Nr. 7 erwähnten Beträge" ersetzt. Betrags" durch die Wörter "der in Nr. 7 erwähnten Beträge" ersetzt.
3. Absatz 4 wird wie folgt abgeändert: 3. Absatz 4 wird wie folgt abgeändert:
a) Zwischen den Wörtern "auf Pensionen und andere Ersatzeinkünfte" und a) Zwischen den Wörtern "auf Pensionen und andere Ersatzeinkünfte" und
den Wörtern "nach Anwendung des" werden die Wörter "oder auf den Wörtern "nach Anwendung des" werden die Wörter "oder auf
Arbeitslosengeld" eingefügt. Arbeitslosengeld" eingefügt.
b) Zwischen den Wörtern "aus Pensionen und anderen Ersatzeinkünften" b) Zwischen den Wörtern "aus Pensionen und anderen Ersatzeinkünften"
und dem Wort "zusammensetzt" werden die Wörter "oder aus und dem Wort "zusammensetzt" werden die Wörter "oder aus
Arbeitslosengeld" eingefügt. Arbeitslosengeld" eingefügt.
c) Die Wörter "den in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Betrag" werden durch c) Die Wörter "den in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Betrag" werden durch
die Wörter "die in Absatz 1 Nr. 1 und 7 erwähnten Beträge" ersetzt. die Wörter "die in Absatz 1 Nr. 1 und 7 erwähnten Beträge" ersetzt.
d) Die Wörter "Dieser erhöhte Betrag ist" werden durch die Wörter d) Die Wörter "Dieser erhöhte Betrag ist" werden durch die Wörter
"Diese erhöhten Beträge sind" ersetzt. "Diese erhöhten Beträge sind" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 151/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 5 - In Artikel 151/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 23. März 2019, werden zwischen den Wörtern "für Pensionen Gesetz vom 23. März 2019, werden zwischen den Wörtern "für Pensionen
und andere Ersatzeinkünfte" und den Wörtern "werden nicht gewährt" die und andere Ersatzeinkünfte" und den Wörtern "werden nicht gewährt" die
Wörter "und für Arbeitslosengeld" eingefügt. Wörter "und für Arbeitslosengeld" eingefügt.
Art. 6 - 8 - [...] Art. 6 - 8 - [...]
[Art. 6 bis 8 widerrufen durch Art. 67 des G. vom 5. Juli 2022 (B.S. [Art. 6 bis 8 widerrufen durch Art. 67 des G. vom 5. Juli 2022 (B.S.
vom 15. Juli 2022)] vom 15. Juli 2022)]
Art. 9 - Vorliegendes Kapitel ist ab dem Steuerjahr 2023 anwendbar. Art. 9 - Vorliegendes Kapitel ist ab dem Steuerjahr 2023 anwendbar.
KAPITEL 4 - Schaffung eines Rechtsrahmens, der die Konzertierung und KAPITEL 4 - Schaffung eines Rechtsrahmens, der die Konzertierung und
die Zusammenarbeit zwischen der Staatsanwaltschaft, der föderalen die Zusammenarbeit zwischen der Staatsanwaltschaft, der föderalen
Gerichtspolizei und der Steuerverwaltung ermöglicht, um organisierte Gerichtspolizei und der Steuerverwaltung ermöglicht, um organisierte
oder nicht organisierte schwere Steuerhinterziehung zu bekämpfen und oder nicht organisierte schwere Steuerhinterziehung zu bekämpfen und
die Arbeit der MOTEM (gemischte multidisziplinäre Ermittlungsteams) zu die Arbeit der MOTEM (gemischte multidisziplinäre Ermittlungsteams) zu
erleichtern erleichtern
Abschnitt 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Abschnitt 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 10 - In Titel VII Kapitel 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 10 - In Titel VII Kapitel 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
wird ein Abschnitt 8 mit folgender Überschrift eingefügt: wird ein Abschnitt 8 mit folgender Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 8 - Zuerkennung der Eigenschaft eines "Abschnitt 8 - Zuerkennung der Eigenschaft eines
Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs". Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs".
Art. 11 - In Abschnitt 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 11 - In Abschnitt 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
Artikel 10, wird ein Artikel 338quater mit folgendem Wortlaut Artikel 10, wird ein Artikel 338quater mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 338quater - § 1 - Die Eigenschaft eines "Art. 338quater - § 1 - Die Eigenschaft eines
Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs,
wird fünfundzwanzig Steuerbeamten mit mindestens dem Dienstgrad eines wird fünfundzwanzig Steuerbeamten mit mindestens dem Dienstgrad eines
Attachés verliehen. Attachés verliehen.
Die Anzahl von fünfundzwanzig Steuerbeamten kann vom König nach Die Anzahl von fünfundzwanzig Steuerbeamten kann vom König nach
Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren erhöht werden. Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren erhöht werden.
Der König kann die Bedingungen in Bezug auf Erfahrung und Ausbildung Der König kann die Bedingungen in Bezug auf Erfahrung und Ausbildung
dieser Steuerbeamten bestimmen. dieser Steuerbeamten bestimmen.
§ 2 - Die Befugnisse eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des § 2 - Die Befugnisse eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des
Prokurators des Königs, die den in § 1 erwähnten Steuerbeamten erteilt Prokurators des Königs, die den in § 1 erwähnten Steuerbeamten erteilt
werden, können nur im Hinblick auf die Ermittlung und die Feststellung werden, können nur im Hinblick auf die Ermittlung und die Feststellung
der in vorliegendem Gesetzbuch oder in seinen Ausführungserlassen oder der in vorliegendem Gesetzbuch oder in seinen Ausführungserlassen oder
in Artikel 505 des Strafgesetzbuches erwähnten Verstöße ausgeübt in Artikel 505 des Strafgesetzbuches erwähnten Verstöße ausgeübt
werden, die vorrangig, aber nicht ausschließlich auf die Bekämpfung werden, die vorrangig, aber nicht ausschließlich auf die Bekämpfung
der organisierten Kriminalität ausgerichtet sind, und insofern diese der organisierten Kriminalität ausgerichtet sind, und insofern diese
Beamten gemischte multidisziplinäre Ermittlungsteams unterstützen, die Beamten gemischte multidisziplinäre Ermittlungsteams unterstützen, die
auf der Grundlage von Artikel 105 § 11 des Gesetzes vom 7. Dezember auf der Grundlage von Artikel 105 § 11 des Gesetzes vom 7. Dezember
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes gebildet werden. integrierten Polizeidienstes gebildet werden.
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Beamten dürfen ein gemischtes § 3 - Die in § 1 erwähnten Beamten dürfen ein gemischtes
multidisziplinäres Ermittlungsteam jedoch nicht unterstützen, falls multidisziplinäres Ermittlungsteam jedoch nicht unterstützen, falls
sie an einer laufenden administrativen Untersuchung beteiligt sind, sie an einer laufenden administrativen Untersuchung beteiligt sind,
auf die sich die in § 2 erwähnte Untersuchung bezieht. auf die sich die in § 2 erwähnte Untersuchung bezieht.
§ 4 - Damit die in § 1 erwähnten Steuerbeamten ihre Befugnisse eines § 4 - Damit die in § 1 erwähnten Steuerbeamten ihre Befugnisse eines
Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs,
ausüben können, legen sie vor dem Generalprokurator des Bereichs ihres ausüben können, legen sie vor dem Generalprokurator des Bereichs ihres
Wohnsitzes einen Eid mit folgendem Wortlaut ab: Wohnsitzes einen Eid mit folgendem Wortlaut ab:
"Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen "Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen
des belgischen Volkes sowie das mir aufgetragene Amt treu des belgischen Volkes sowie das mir aufgetragene Amt treu
wahrzunehmen." wahrzunehmen."
Sie können ihre Befugnisse außerhalb des Bereichs ihres Wohnsitzes Sie können ihre Befugnisse außerhalb des Bereichs ihres Wohnsitzes
ausüben." ausüben."
Art. 12 - Artikel 340 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 12 - Artikel 340 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 23. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember vom 23. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember
2011, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2011, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Unbeschadet der Anwendung von Artikel 327 § 1 Absatz 2 können die "Unbeschadet der Anwendung von Artikel 327 § 1 Absatz 2 können die
Beweiselemente, die die in Artikel 338quater § 1 erwähnten Beweiselemente, die die in Artikel 338quater § 1 erwähnten
Steuerbeamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bei ihrer Steuerbeamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bei ihrer
Mitarbeit in einem in Artikel 338quater § 2 erwähnten gemischten Mitarbeit in einem in Artikel 338quater § 2 erwähnten gemischten
multidisziplinären Ermittlungsteam sammeln, zur Festlegung des multidisziplinären Ermittlungsteam sammeln, zur Festlegung des
Bestehens und des Betrags der Steuerschuld und zur Feststellung eines Bestehens und des Betrags der Steuerschuld und zur Feststellung eines
Verstoßes gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder Verstoßes gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder
seiner Ausführungserlasse verwendet werden." seiner Ausführungserlasse verwendet werden."
Art. 13 - Artikel 463 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 13 - Artikel 463 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 11. Juni 2020, wird durch einen Absatz mit folgendem das Gesetz vom 11. Juni 2020, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Absatz 1 ist nicht anwendbar auf die in Artikel 338quater § 1 "Absatz 1 ist nicht anwendbar auf die in Artikel 338quater § 1
erwähnten Beamten, die die in Artikel 338quater § 2 erwähnten erwähnten Beamten, die die in Artikel 338quater § 2 erwähnten
gemischten multidisziplinären Ermittlungsteams unterstützen." gemischten multidisziplinären Ermittlungsteams unterstützen."
Abschnitt 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches Abschnitt 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches
Art. 14 - In Kapitel 10 des Mehrwertsteuergesetzbuches wird ein Art. 14 - In Kapitel 10 des Mehrwertsteuergesetzbuches wird ein
Artikel 63ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 63ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 63ter - § 1 - Die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, "Art. 63ter - § 1 - Die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers,
Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, wird fünfundzwanzig Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, wird fünfundzwanzig
Steuerbeamten mit mindestens dem Dienstgrad eines Attachés verliehen. Steuerbeamten mit mindestens dem Dienstgrad eines Attachés verliehen.
Die Anzahl von fünfundzwanzig Steuerbeamten kann vom König nach Die Anzahl von fünfundzwanzig Steuerbeamten kann vom König nach
Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren erhöht werden. Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren erhöht werden.
Der König kann die Bedingungen in Bezug auf Erfahrung und Ausbildung Der König kann die Bedingungen in Bezug auf Erfahrung und Ausbildung
dieser Steuerbeamten bestimmen. dieser Steuerbeamten bestimmen.
§ 2 - Die Befugnisse eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des § 2 - Die Befugnisse eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des
Prokurators des Königs, die den in § 1 erwähnten Steuerbeamten erteilt Prokurators des Königs, die den in § 1 erwähnten Steuerbeamten erteilt
werden, können nur im Hinblick auf die Ermittlung und die Feststellung werden, können nur im Hinblick auf die Ermittlung und die Feststellung
der in vorliegendem Gesetzbuch oder in seinen Ausführungserlassen oder der in vorliegendem Gesetzbuch oder in seinen Ausführungserlassen oder
in Artikel 505 des Strafgesetzbuches erwähnten Verstöße ausgeübt in Artikel 505 des Strafgesetzbuches erwähnten Verstöße ausgeübt
werden, die vorrangig, aber nicht ausschließlich auf die Bekämpfung werden, die vorrangig, aber nicht ausschließlich auf die Bekämpfung
der organisierten Kriminalität ausgerichtet sind, und insofern diese der organisierten Kriminalität ausgerichtet sind, und insofern diese
Beamten gemischte multidisziplinäre Ermittlungsteams unterstützen, die Beamten gemischte multidisziplinäre Ermittlungsteams unterstützen, die
auf der Grundlage von Artikel 105 § 11 des Gesetzes vom 7. Dezember auf der Grundlage von Artikel 105 § 11 des Gesetzes vom 7. Dezember
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes gebildet werden. integrierten Polizeidienstes gebildet werden.
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Steuerbeamten dürfen ein gemischtes § 3 - Die in § 1 erwähnten Steuerbeamten dürfen ein gemischtes
multidisziplinäres Ermittlungsteam jedoch nicht unterstützen, falls multidisziplinäres Ermittlungsteam jedoch nicht unterstützen, falls
sie an einer laufenden administrativen Untersuchung beteiligt sind, sie an einer laufenden administrativen Untersuchung beteiligt sind,
auf die sich die in § 2 erwähnte Untersuchung bezieht. auf die sich die in § 2 erwähnte Untersuchung bezieht.
§ 4 - Damit die in § 1 erwähnten Steuerbeamten ihre Befugnisse eines § 4 - Damit die in § 1 erwähnten Steuerbeamten ihre Befugnisse eines
Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs,
ausüben können, legen sie vor dem Generalprokurator des Bereichs ihres ausüben können, legen sie vor dem Generalprokurator des Bereichs ihres
Wohnsitzes einen Eid mit folgendem Wortlaut ab: Wohnsitzes einen Eid mit folgendem Wortlaut ab:
"Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen "Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen
des belgischen Volkes sowie das mir aufgetragene Amt treu des belgischen Volkes sowie das mir aufgetragene Amt treu
wahrzunehmen." wahrzunehmen."
Sie können ihre Befugnisse außerhalb des Bereichs ihres Wohnsitzes Sie können ihre Befugnisse außerhalb des Bereichs ihres Wohnsitzes
ausüben." ausüben."
Art. 15 - Artikel 59 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 15 - Artikel 59 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird durch einen Absatz mit durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Unbeschadet der Anwendung von Artikel 93quaterdecies § 1 Absatz 3 "Unbeschadet der Anwendung von Artikel 93quaterdecies § 1 Absatz 3
können die Beweiselemente, die die in Artikel 63ter § 1 erwähnten können die Beweiselemente, die die in Artikel 63ter § 1 erwähnten
Steuerbeamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bei ihrer Steuerbeamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bei ihrer
Mitarbeit in einem in Artikel 63ter § 2 erwähnten gemischten Mitarbeit in einem in Artikel 63ter § 2 erwähnten gemischten
multidisziplinären Ermittlungsteam sammeln, zur Festlegung des multidisziplinären Ermittlungsteam sammeln, zur Festlegung des
Bestehens und des Betrags der Steuerschuld und zur Feststellung eines Bestehens und des Betrags der Steuerschuld und zur Feststellung eines
Verstoßes gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder Verstoßes gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder
seiner Ausführungserlasse verwendet werden." seiner Ausführungserlasse verwendet werden."
Art. 16 - Artikel 74bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 16 - Artikel 74bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 4. August 1986 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Gesetz vom 4. August 1986 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
11. Juni 2020, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 11. Juni 2020, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Absatz 1 ist nicht anwendbar auf die in Artikel 63ter § 1 erwähnten "Absatz 1 ist nicht anwendbar auf die in Artikel 63ter § 1 erwähnten
Steuerbeamten, die die in Artikel 63ter § 2 erwähnten gemischten Steuerbeamten, die die in Artikel 63ter § 2 erwähnten gemischten
multidisziplinären Ermittlungsteams unterstützen." multidisziplinären Ermittlungsteams unterstützen."
(...) (...)
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