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Wet houdende diverse fiscale bepalingen en fraudebestrijding. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels | Loi portant des dispositions fiscales diverses et de lutte contre la fraude. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 MAART 2022. - Wet houdende diverse fiscale bepalingen en fraudebestrijding. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 MARS 2022. - Loi portant des dispositions fiscales diverses et de lutte contre la fraude. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de artikelen 1 tot 16 van de wet van 17 maart 2022 houdende diverse | allemande des articles 1 à 16 de la loi du 17 mars 2022 portant des |
fiscale bepalingen en fraudebestrijding (Belgisch Staatsblad van 25 | dispositions fiscales diverses et de lutte contre la fraude (Moniteur |
maart 2022), zoals ze werden gewijzigd bij de wet van 5 juli 2022 | belge du 25 mars 2022), tels qu'ils ont été modifiés par la loi du 5 |
houdende diverse fiscale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 15 juli | juillet 2022 portant des dispositions fiscales diverses (Moniteur |
2022, err. van 27 juli 2022). | belge du 15 juillet 2022, err. du 27 juillet 2022). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
17. MÄRZ 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher | 17. MÄRZ 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher |
Bestimmungen und von Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung | Bestimmungen und von Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Befreiung der von einer Region oder von der | KAPITEL 2 - Befreiung der von einer Region oder von der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft gewährten Ausbildungsprämien für | Deutschsprachigen Gemeinschaft gewährten Ausbildungsprämien für |
Mangelberufe | Mangelberufe |
Art. 2 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 34 des | Art. 2 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 34 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 23. | Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 23. |
März 2019, werden die Wörter "höchstens 220 EUR" durch die Wörter | März 2019, werden die Wörter "höchstens 220 EUR" durch die Wörter |
"höchstens 420 EUR" ersetzt. | "höchstens 420 EUR" ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 2 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden | Art. 3 - Artikel 2 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden |
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist ab dem Steuerjahr | Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist ab dem Steuerjahr |
2023 anwendbar. | 2023 anwendbar. |
KAPITEL 3 - Abänderungen im Bereich der Steuerermäßigungen für | KAPITEL 3 - Abänderungen im Bereich der Steuerermäßigungen für |
Arbeitslosengeld | Arbeitslosengeld |
Art. 4 - Artikel 147 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt | Art. 4 - Artikel 147 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt |
durch das Gesetz vom 10. August 2001 und zuletzt abgeändert durch das | durch das Gesetz vom 10. August 2001 und zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 23. März 2019, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 23. März 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 7 wird der Betrag "1.148,93 EUR" durch die Wörter | 1. In Absatz 1 Nr. 7 wird der Betrag "1.148,93 EUR" durch die Wörter |
"eine Grundermäßigung von 1.148,93 EUR und eine ergänzende Ermäßigung | "eine Grundermäßigung von 1.148,93 EUR und eine ergänzende Ermäßigung |
von 236,38 EUR" ersetzt. | von 236,38 EUR" ersetzt. |
2. In Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter "des in Nr. 7 erwähnten | 2. In Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter "des in Nr. 7 erwähnten |
Betrags" durch die Wörter "der in Nr. 7 erwähnten Beträge" ersetzt. | Betrags" durch die Wörter "der in Nr. 7 erwähnten Beträge" ersetzt. |
3. Absatz 4 wird wie folgt abgeändert: | 3. Absatz 4 wird wie folgt abgeändert: |
a) Zwischen den Wörtern "auf Pensionen und andere Ersatzeinkünfte" und | a) Zwischen den Wörtern "auf Pensionen und andere Ersatzeinkünfte" und |
den Wörtern "nach Anwendung des" werden die Wörter "oder auf | den Wörtern "nach Anwendung des" werden die Wörter "oder auf |
Arbeitslosengeld" eingefügt. | Arbeitslosengeld" eingefügt. |
b) Zwischen den Wörtern "aus Pensionen und anderen Ersatzeinkünften" | b) Zwischen den Wörtern "aus Pensionen und anderen Ersatzeinkünften" |
und dem Wort "zusammensetzt" werden die Wörter "oder aus | und dem Wort "zusammensetzt" werden die Wörter "oder aus |
Arbeitslosengeld" eingefügt. | Arbeitslosengeld" eingefügt. |
c) Die Wörter "den in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Betrag" werden durch | c) Die Wörter "den in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Betrag" werden durch |
die Wörter "die in Absatz 1 Nr. 1 und 7 erwähnten Beträge" ersetzt. | die Wörter "die in Absatz 1 Nr. 1 und 7 erwähnten Beträge" ersetzt. |
d) Die Wörter "Dieser erhöhte Betrag ist" werden durch die Wörter | d) Die Wörter "Dieser erhöhte Betrag ist" werden durch die Wörter |
"Diese erhöhten Beträge sind" ersetzt. | "Diese erhöhten Beträge sind" ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 151/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 5 - In Artikel 151/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 23. März 2019, werden zwischen den Wörtern "für Pensionen | Gesetz vom 23. März 2019, werden zwischen den Wörtern "für Pensionen |
und andere Ersatzeinkünfte" und den Wörtern "werden nicht gewährt" die | und andere Ersatzeinkünfte" und den Wörtern "werden nicht gewährt" die |
Wörter "und für Arbeitslosengeld" eingefügt. | Wörter "und für Arbeitslosengeld" eingefügt. |
Art. 6 - 8 - [...] | Art. 6 - 8 - [...] |
[Art. 6 bis 8 widerrufen durch Art. 67 des G. vom 5. Juli 2022 (B.S. | [Art. 6 bis 8 widerrufen durch Art. 67 des G. vom 5. Juli 2022 (B.S. |
vom 15. Juli 2022)] | vom 15. Juli 2022)] |
Art. 9 - Vorliegendes Kapitel ist ab dem Steuerjahr 2023 anwendbar. | Art. 9 - Vorliegendes Kapitel ist ab dem Steuerjahr 2023 anwendbar. |
KAPITEL 4 - Schaffung eines Rechtsrahmens, der die Konzertierung und | KAPITEL 4 - Schaffung eines Rechtsrahmens, der die Konzertierung und |
die Zusammenarbeit zwischen der Staatsanwaltschaft, der föderalen | die Zusammenarbeit zwischen der Staatsanwaltschaft, der föderalen |
Gerichtspolizei und der Steuerverwaltung ermöglicht, um organisierte | Gerichtspolizei und der Steuerverwaltung ermöglicht, um organisierte |
oder nicht organisierte schwere Steuerhinterziehung zu bekämpfen und | oder nicht organisierte schwere Steuerhinterziehung zu bekämpfen und |
die Arbeit der MOTEM (gemischte multidisziplinäre Ermittlungsteams) zu | die Arbeit der MOTEM (gemischte multidisziplinäre Ermittlungsteams) zu |
erleichtern | erleichtern |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Abschnitt 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
Art. 10 - In Titel VII Kapitel 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Art. 10 - In Titel VII Kapitel 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
wird ein Abschnitt 8 mit folgender Überschrift eingefügt: | wird ein Abschnitt 8 mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Abschnitt 8 - Zuerkennung der Eigenschaft eines | "Abschnitt 8 - Zuerkennung der Eigenschaft eines |
Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs". | Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs". |
Art. 11 - In Abschnitt 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 11 - In Abschnitt 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
Artikel 10, wird ein Artikel 338quater mit folgendem Wortlaut | Artikel 10, wird ein Artikel 338quater mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 338quater - § 1 - Die Eigenschaft eines | "Art. 338quater - § 1 - Die Eigenschaft eines |
Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, | Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, |
wird fünfundzwanzig Steuerbeamten mit mindestens dem Dienstgrad eines | wird fünfundzwanzig Steuerbeamten mit mindestens dem Dienstgrad eines |
Attachés verliehen. | Attachés verliehen. |
Die Anzahl von fünfundzwanzig Steuerbeamten kann vom König nach | Die Anzahl von fünfundzwanzig Steuerbeamten kann vom König nach |
Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren erhöht werden. | Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren erhöht werden. |
Der König kann die Bedingungen in Bezug auf Erfahrung und Ausbildung | Der König kann die Bedingungen in Bezug auf Erfahrung und Ausbildung |
dieser Steuerbeamten bestimmen. | dieser Steuerbeamten bestimmen. |
§ 2 - Die Befugnisse eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des | § 2 - Die Befugnisse eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des |
Prokurators des Königs, die den in § 1 erwähnten Steuerbeamten erteilt | Prokurators des Königs, die den in § 1 erwähnten Steuerbeamten erteilt |
werden, können nur im Hinblick auf die Ermittlung und die Feststellung | werden, können nur im Hinblick auf die Ermittlung und die Feststellung |
der in vorliegendem Gesetzbuch oder in seinen Ausführungserlassen oder | der in vorliegendem Gesetzbuch oder in seinen Ausführungserlassen oder |
in Artikel 505 des Strafgesetzbuches erwähnten Verstöße ausgeübt | in Artikel 505 des Strafgesetzbuches erwähnten Verstöße ausgeübt |
werden, die vorrangig, aber nicht ausschließlich auf die Bekämpfung | werden, die vorrangig, aber nicht ausschließlich auf die Bekämpfung |
der organisierten Kriminalität ausgerichtet sind, und insofern diese | der organisierten Kriminalität ausgerichtet sind, und insofern diese |
Beamten gemischte multidisziplinäre Ermittlungsteams unterstützen, die | Beamten gemischte multidisziplinäre Ermittlungsteams unterstützen, die |
auf der Grundlage von Artikel 105 § 11 des Gesetzes vom 7. Dezember | auf der Grundlage von Artikel 105 § 11 des Gesetzes vom 7. Dezember |
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes gebildet werden. | integrierten Polizeidienstes gebildet werden. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Beamten dürfen ein gemischtes | § 3 - Die in § 1 erwähnten Beamten dürfen ein gemischtes |
multidisziplinäres Ermittlungsteam jedoch nicht unterstützen, falls | multidisziplinäres Ermittlungsteam jedoch nicht unterstützen, falls |
sie an einer laufenden administrativen Untersuchung beteiligt sind, | sie an einer laufenden administrativen Untersuchung beteiligt sind, |
auf die sich die in § 2 erwähnte Untersuchung bezieht. | auf die sich die in § 2 erwähnte Untersuchung bezieht. |
§ 4 - Damit die in § 1 erwähnten Steuerbeamten ihre Befugnisse eines | § 4 - Damit die in § 1 erwähnten Steuerbeamten ihre Befugnisse eines |
Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, | Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, |
ausüben können, legen sie vor dem Generalprokurator des Bereichs ihres | ausüben können, legen sie vor dem Generalprokurator des Bereichs ihres |
Wohnsitzes einen Eid mit folgendem Wortlaut ab: | Wohnsitzes einen Eid mit folgendem Wortlaut ab: |
"Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen | "Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen |
des belgischen Volkes sowie das mir aufgetragene Amt treu | des belgischen Volkes sowie das mir aufgetragene Amt treu |
wahrzunehmen." | wahrzunehmen." |
Sie können ihre Befugnisse außerhalb des Bereichs ihres Wohnsitzes | Sie können ihre Befugnisse außerhalb des Bereichs ihres Wohnsitzes |
ausüben." | ausüben." |
Art. 12 - Artikel 340 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 12 - Artikel 340 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 23. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember | vom 23. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember |
2011, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2011, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Unbeschadet der Anwendung von Artikel 327 § 1 Absatz 2 können die | "Unbeschadet der Anwendung von Artikel 327 § 1 Absatz 2 können die |
Beweiselemente, die die in Artikel 338quater § 1 erwähnten | Beweiselemente, die die in Artikel 338quater § 1 erwähnten |
Steuerbeamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bei ihrer | Steuerbeamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bei ihrer |
Mitarbeit in einem in Artikel 338quater § 2 erwähnten gemischten | Mitarbeit in einem in Artikel 338quater § 2 erwähnten gemischten |
multidisziplinären Ermittlungsteam sammeln, zur Festlegung des | multidisziplinären Ermittlungsteam sammeln, zur Festlegung des |
Bestehens und des Betrags der Steuerschuld und zur Feststellung eines | Bestehens und des Betrags der Steuerschuld und zur Feststellung eines |
Verstoßes gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder | Verstoßes gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder |
seiner Ausführungserlasse verwendet werden." | seiner Ausführungserlasse verwendet werden." |
Art. 13 - Artikel 463 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 13 - Artikel 463 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 11. Juni 2020, wird durch einen Absatz mit folgendem | das Gesetz vom 11. Juni 2020, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Absatz 1 ist nicht anwendbar auf die in Artikel 338quater § 1 | "Absatz 1 ist nicht anwendbar auf die in Artikel 338quater § 1 |
erwähnten Beamten, die die in Artikel 338quater § 2 erwähnten | erwähnten Beamten, die die in Artikel 338quater § 2 erwähnten |
gemischten multidisziplinären Ermittlungsteams unterstützen." | gemischten multidisziplinären Ermittlungsteams unterstützen." |
Abschnitt 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches | Abschnitt 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches |
Art. 14 - In Kapitel 10 des Mehrwertsteuergesetzbuches wird ein | Art. 14 - In Kapitel 10 des Mehrwertsteuergesetzbuches wird ein |
Artikel 63ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 63ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 63ter - § 1 - Die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, | "Art. 63ter - § 1 - Die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, |
Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, wird fünfundzwanzig | Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, wird fünfundzwanzig |
Steuerbeamten mit mindestens dem Dienstgrad eines Attachés verliehen. | Steuerbeamten mit mindestens dem Dienstgrad eines Attachés verliehen. |
Die Anzahl von fünfundzwanzig Steuerbeamten kann vom König nach | Die Anzahl von fünfundzwanzig Steuerbeamten kann vom König nach |
Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren erhöht werden. | Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren erhöht werden. |
Der König kann die Bedingungen in Bezug auf Erfahrung und Ausbildung | Der König kann die Bedingungen in Bezug auf Erfahrung und Ausbildung |
dieser Steuerbeamten bestimmen. | dieser Steuerbeamten bestimmen. |
§ 2 - Die Befugnisse eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des | § 2 - Die Befugnisse eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des |
Prokurators des Königs, die den in § 1 erwähnten Steuerbeamten erteilt | Prokurators des Königs, die den in § 1 erwähnten Steuerbeamten erteilt |
werden, können nur im Hinblick auf die Ermittlung und die Feststellung | werden, können nur im Hinblick auf die Ermittlung und die Feststellung |
der in vorliegendem Gesetzbuch oder in seinen Ausführungserlassen oder | der in vorliegendem Gesetzbuch oder in seinen Ausführungserlassen oder |
in Artikel 505 des Strafgesetzbuches erwähnten Verstöße ausgeübt | in Artikel 505 des Strafgesetzbuches erwähnten Verstöße ausgeübt |
werden, die vorrangig, aber nicht ausschließlich auf die Bekämpfung | werden, die vorrangig, aber nicht ausschließlich auf die Bekämpfung |
der organisierten Kriminalität ausgerichtet sind, und insofern diese | der organisierten Kriminalität ausgerichtet sind, und insofern diese |
Beamten gemischte multidisziplinäre Ermittlungsteams unterstützen, die | Beamten gemischte multidisziplinäre Ermittlungsteams unterstützen, die |
auf der Grundlage von Artikel 105 § 11 des Gesetzes vom 7. Dezember | auf der Grundlage von Artikel 105 § 11 des Gesetzes vom 7. Dezember |
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes gebildet werden. | integrierten Polizeidienstes gebildet werden. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Steuerbeamten dürfen ein gemischtes | § 3 - Die in § 1 erwähnten Steuerbeamten dürfen ein gemischtes |
multidisziplinäres Ermittlungsteam jedoch nicht unterstützen, falls | multidisziplinäres Ermittlungsteam jedoch nicht unterstützen, falls |
sie an einer laufenden administrativen Untersuchung beteiligt sind, | sie an einer laufenden administrativen Untersuchung beteiligt sind, |
auf die sich die in § 2 erwähnte Untersuchung bezieht. | auf die sich die in § 2 erwähnte Untersuchung bezieht. |
§ 4 - Damit die in § 1 erwähnten Steuerbeamten ihre Befugnisse eines | § 4 - Damit die in § 1 erwähnten Steuerbeamten ihre Befugnisse eines |
Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, | Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, |
ausüben können, legen sie vor dem Generalprokurator des Bereichs ihres | ausüben können, legen sie vor dem Generalprokurator des Bereichs ihres |
Wohnsitzes einen Eid mit folgendem Wortlaut ab: | Wohnsitzes einen Eid mit folgendem Wortlaut ab: |
"Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen | "Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen |
des belgischen Volkes sowie das mir aufgetragene Amt treu | des belgischen Volkes sowie das mir aufgetragene Amt treu |
wahrzunehmen." | wahrzunehmen." |
Sie können ihre Befugnisse außerhalb des Bereichs ihres Wohnsitzes | Sie können ihre Befugnisse außerhalb des Bereichs ihres Wohnsitzes |
ausüben." | ausüben." |
Art. 15 - Artikel 59 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 15 - Artikel 59 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird durch einen Absatz mit | durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Unbeschadet der Anwendung von Artikel 93quaterdecies § 1 Absatz 3 | "Unbeschadet der Anwendung von Artikel 93quaterdecies § 1 Absatz 3 |
können die Beweiselemente, die die in Artikel 63ter § 1 erwähnten | können die Beweiselemente, die die in Artikel 63ter § 1 erwähnten |
Steuerbeamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bei ihrer | Steuerbeamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bei ihrer |
Mitarbeit in einem in Artikel 63ter § 2 erwähnten gemischten | Mitarbeit in einem in Artikel 63ter § 2 erwähnten gemischten |
multidisziplinären Ermittlungsteam sammeln, zur Festlegung des | multidisziplinären Ermittlungsteam sammeln, zur Festlegung des |
Bestehens und des Betrags der Steuerschuld und zur Feststellung eines | Bestehens und des Betrags der Steuerschuld und zur Feststellung eines |
Verstoßes gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder | Verstoßes gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder |
seiner Ausführungserlasse verwendet werden." | seiner Ausführungserlasse verwendet werden." |
Art. 16 - Artikel 74bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 16 - Artikel 74bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 4. August 1986 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 4. August 1986 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
11. Juni 2020, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 11. Juni 2020, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Absatz 1 ist nicht anwendbar auf die in Artikel 63ter § 1 erwähnten | "Absatz 1 ist nicht anwendbar auf die in Artikel 63ter § 1 erwähnten |
Steuerbeamten, die die in Artikel 63ter § 2 erwähnten gemischten | Steuerbeamten, die die in Artikel 63ter § 2 erwähnten gemischten |
multidisziplinären Ermittlungsteams unterstützen." | multidisziplinären Ermittlungsteams unterstützen." |
(...) | (...) |