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Meertalige weergave van Wet van 17/03/2022
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Wet tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende artikel 17 van het koninklijk besluit van 28 november 1969 tot uitvoering van de wet van 27 juni 1969 tot herziening van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders. - Duitse vertaling van uittreksels Loi modifiant plusieurs dispositions relatives à l'article 17 de l'arrêté royal du 28 novembre 1969 pris en exécution de la loi du 27 juin 1969 révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
17 MAART 2022. - Wet tot wijziging van een aantal bepalingen 17 MARS 2022. - Loi modifiant plusieurs dispositions relatives à
betreffende artikel 17 van het koninklijk besluit van 28 november 1969 l'article 17 de l'arrêté royal du 28 novembre 1969 pris en exécution
tot uitvoering van de wet van 27 juni 1969 tot herziening van de
besluitwet van 28 december 1944 betreffende de maatschappelijke de la loi du 27 juin 1969 révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944
zekerheid der arbeiders. - Duitse vertaling van uittreksels concernant la sécurité sociale des travailleurs. - Traduction
allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 3 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 13 van de wet van 17 maart 2022 tot wijziging van een aantal articles 1, 3 à 13 de la loi du 17 mars 2022 modifiant plusieurs
bepalingen betreffende artikel 17 van het koninklijk besluit van 28 dispositions relatives à l'article 17 de l'arrêté royal du 28 novembre
november 1969 tot uitvoering van de wet van 27 juni 1969 tot 1969 pris en exécution de la loi du 27 juin 1969 révisant l'arrêté-loi
herziening van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs
maatschappelijke zekerheid der arbeiders (Belgisch Staatsblad van 31 (Moniteur belge du 31 mars 2022).
maart 2022). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
17. MÄRZ 2022 - Gesetz zur Abänderung mehrerer Bestimmungen in Bezug 17. MÄRZ 2022 - Gesetz zur Abänderung mehrerer Bestimmungen in Bezug
auf Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur auf Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur
Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer Arbeitnehmer
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
KAPITEL 3 - Arbeitsunfälle KAPITEL 3 - Arbeitsunfälle
Art. 3 - In Artikel 49bis Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 Art. 3 - In Artikel 49bis Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971
über die Arbeitsunfälle, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, über die Arbeitsunfälle, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juli 2006,
werden zwischen den Wörtern "eines Wegeunfalls" und den Wörtern ", die werden zwischen den Wörtern "eines Wegeunfalls" und den Wörtern ", die
Häufigkeit und die Schwere" die Wörter "und der Unfälle, die den in Häufigkeit und die Schwere" die Wörter "und der Unfälle, die den in
Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur
Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer erwähnten Personen widerfahren sind" eingefügt. Arbeitnehmer erwähnten Personen widerfahren sind" eingefügt.
KAPITEL 4 - Arbeitsrechtliche Ausnahmen KAPITEL 4 - Arbeitsrechtliche Ausnahmen
Art. 4 - Artikel 37 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Art. 4 - Artikel 37 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli Arbeitsverträge, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli
2013, wird durch die Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut 2013, wird durch die Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 3 - Wenn der Vertrag in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. " § 3 - Wenn der Vertrag in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr.
1 und 3 bis 7 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur 1 und 3 bis 7 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur
Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer und unter Einhaltung aller in Artikel 17 des vorerwähnten Arbeitnehmer und unter Einhaltung aller in Artikel 17 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Bedingungen auf Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Bedingungen auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen wird, wird die Kündigungsfrist im Falle unbestimmte Zeit abgeschlossen wird, wird die Kündigungsfrist im Falle
einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer im Vertrag einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer im Vertrag
festgelegt und beträgt mindestens: festgelegt und beträgt mindestens:
1. vierzehn Tage für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter von weniger 1. vierzehn Tage für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter von weniger
als sechs Monaten, als sechs Monaten,
2. einen Monat für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter von mindestens 2. einen Monat für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter von mindestens
sechs Monaten. sechs Monaten.
Von den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 festgelegten Kündigungsfristen kann Von den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 festgelegten Kündigungsfristen kann
durch ein vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives durch ein vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives
Arbeitsabkommen abgewichen werden. Arbeitsabkommen abgewichen werden.
§ 4 - Wenn der Vertrag in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 § 4 - Wenn der Vertrag in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1
und 3 bis 7 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur und 3 bis 7 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur
Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer und unter Einhaltung aller in Artikel 17 des vorerwähnten Arbeitnehmer und unter Einhaltung aller in Artikel 17 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Bedingungen auf Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Bedingungen auf
bestimmte Zeit abgeschlossen wird, wird die Kündigungsfrist im Falle bestimmte Zeit abgeschlossen wird, wird die Kündigungsfrist im Falle
einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer im Vertrag einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer im Vertrag
festgelegt und beträgt mindestens: festgelegt und beträgt mindestens:
1. vierzehn Tage, wenn der Vertrag für eine Laufzeit von weniger als 1. vierzehn Tage, wenn der Vertrag für eine Laufzeit von weniger als
sechs Monaten abgeschlossen wird, sechs Monaten abgeschlossen wird,
2. einen Monat, wenn der Vertrag für eine Laufzeit von mindestens 2. einen Monat, wenn der Vertrag für eine Laufzeit von mindestens
sechs Monaten abgeschlossen wird. sechs Monaten abgeschlossen wird.
Von den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 festgelegten Kündigungsfristen kann Von den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 festgelegten Kündigungsfristen kann
durch ein vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives durch ein vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives
Arbeitsabkommen abgewichen werden." Arbeitsabkommen abgewichen werden."
Art. 5 - Artikel 52 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 5 - Artikel 52 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 27. Juni 2021, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Gesetz vom 27. Juni 2021, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" § 7 - In Abweichung von den vorhergehenden Paragraphen hat der " § 7 - In Abweichung von den vorhergehenden Paragraphen hat der
Arbeiter, der in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis Arbeiter, der in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis
7 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des 7 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und unter Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und unter
Einhaltung aller der in Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen Einhaltung aller der in Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen
Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Bedingungen beschäftigt wird, Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Bedingungen beschäftigt wird,
keinen Anspruch auf die Entlohnung, die bei Arbeitsunfähigkeit infolge keinen Anspruch auf die Entlohnung, die bei Arbeitsunfähigkeit infolge
einer Krankheit, die keine Berufskrankheit ist, oder infolge eines einer Krankheit, die keine Berufskrankheit ist, oder infolge eines
Unfalls, der weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, Unfalls, der weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist,
geschuldet wird, es sei denn, diese Entlohnung ist in einem vom König geschuldet wird, es sei denn, diese Entlohnung ist in einem vom König
für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen
vorgesehen." vorgesehen."
Art. 6 - Artikel 70 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 6 - Artikel 70 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 27. Juni 2021, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut vom 27. Juni 2021, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"In Abweichung von den vorhergehenden Absätzen hat der Angestellte, "In Abweichung von den vorhergehenden Absätzen hat der Angestellte,
der in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des der in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des
Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes
vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember
1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und unter Einhaltung 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und unter Einhaltung
aller der in Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. aller der in Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28.
November 1969 erwähnten Bedingungen beschäftigt wird, keinen Anspruch November 1969 erwähnten Bedingungen beschäftigt wird, keinen Anspruch
auf die Entlohnung, die bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer auf die Entlohnung, die bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer
Krankheit, die keine Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, Krankheit, die keine Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls,
der weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, geschuldet wird, der weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, geschuldet wird,
es sei denn, diese Entlohnung ist in einem vom König für allgemein es sei denn, diese Entlohnung ist in einem vom König für allgemein
verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen." verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen."
Art. 7 - In Artikel 71 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 7 - In Artikel 71 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, werden die Wörter "Artikel 52 § 1 durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, werden die Wörter "Artikel 52 § 1
und § 6" durch die Wörter "Artikel 52 §§ 1, 6 und 7" ersetzt. und § 6" durch die Wörter "Artikel 52 §§ 1, 6 und 7" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die Art. 8 - Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2020, wird wie zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2020, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter ", mit Ausnahme von 1. In § 1 Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter ", mit Ausnahme von
Personen, die Leistungen im Sinne des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 Personen, die Leistungen im Sinne des Gesetzes vom 24. Dezember 2020
über die Vereinsarbeit erbringen, sofern die Bedingungen von Artikel über die Vereinsarbeit erbringen, sofern die Bedingungen von Artikel
42 des vorerwähnten Gesetzes erfüllt sind" aufgehoben. 42 des vorerwähnten Gesetzes erfüllt sind" aufgehoben.
2. Paragraph 3 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut 2. Paragraph 3 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"5. die Personen, die in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 "5. die Personen, die in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1
und 3 bis 7 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur und 3 bis 7 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur
Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer und unter Einhaltung aller in Artikel 17 des vorerwähnten Arbeitnehmer und unter Einhaltung aller in Artikel 17 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Bedingungen Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Bedingungen
beschäftigt werden, insofern es sich um Abkommen handelt, in denen das beschäftigt werden, insofern es sich um Abkommen handelt, in denen das
Recht auf Ausbildung geregelt ist oder in denen Lohnzuschläge für Recht auf Ausbildung geregelt ist oder in denen Lohnzuschläge für
Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit vorgesehen sind." Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit vorgesehen sind."
Art. 9 - Personen, die in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 Art. 9 - Personen, die in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1
und 3 bis 7 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur und 3 bis 7 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur
Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer und unter Einhaltung aller in Artikel 17 des vorerwähnten Arbeitnehmer und unter Einhaltung aller in Artikel 17 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Bedingungen Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Bedingungen
beschäftigt werden, sind von den Bestimmungen von Titel 2 Kapitel 2 beschäftigt werden, sind von den Bestimmungen von Titel 2 Kapitel 2
Abschnitt 1 des Gesetzes vom 5. März 2017 über machbare und Abschnitt 1 des Gesetzes vom 5. März 2017 über machbare und
modulierbare Arbeit ausgeschlossen. modulierbare Arbeit ausgeschlossen.
Art. 10 - In Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) des Königlichen Art. 10 - In Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) des Königlichen
Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der
Sozialdokumente, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 2018 und Sozialdokumente, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 2018 und
24. Dezember 2020, werden die Wörter "mit Ausnahme von Personen, die 24. Dezember 2020, werden die Wörter "mit Ausnahme von Personen, die
Leistungen im Sinne des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die Leistungen im Sinne des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die
Vereinsarbeit erbringen, sofern die Bedingungen von Artikel 42 des Vereinsarbeit erbringen, sofern die Bedingungen von Artikel 42 des
vorerwähnten Gesetzes erfüllt sind" durch die Wörter "mit Ausnahme von vorerwähnten Gesetzes erfüllt sind" durch die Wörter "mit Ausnahme von
Personen, die in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und Personen, die in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und
7 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des 7 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und unter Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und unter
Einhaltung aller in Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Einhaltung aller in Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen Erlasses
vom 28. November 1969 erwähnten Bedingungen beschäftigt werden" vom 28. November 1969 erwähnten Bedingungen beschäftigt werden"
ersetzt. ersetzt.
KAPITEL 5 - Gleichzeitiger Bezug von Leistungen KAPITEL 5 - Gleichzeitiger Bezug von Leistungen
Art. 11 - Entschädigte Vollarbeitslose dürfen unter Beibehaltung ihrer Art. 11 - Entschädigte Vollarbeitslose dürfen unter Beibehaltung ihrer
Zulagen eine in Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Zulagen eine in Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des
Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes
vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember
1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnte Tätigkeit 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnte Tätigkeit
verrichten, wenn sie dies im Voraus schriftlich beim verrichten, wenn sie dies im Voraus schriftlich beim
Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung angeben Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung angeben
und sofern es sich um die bloße Weiterführung der Erfüllung eines und sofern es sich um die bloße Weiterführung der Erfüllung eines
Vertrags handelt, der im Rahmen des vorerwähnten Artikels 17 § 1 Vertrags handelt, der im Rahmen des vorerwähnten Artikels 17 § 1
Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 abgeschlossen wurde, der bereits vor Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 abgeschlossen wurde, der bereits vor
Eintritt der Arbeitslosigkeit tatsächlich ausgeführt wurde. Eintritt der Arbeitslosigkeit tatsächlich ausgeführt wurde.
Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf Personen, die unter das System Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf Personen, die unter das System
der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag fallen. der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag fallen.
Art. 12 - In Artikel 100 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Art. 12 - In Artikel 100 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 24. Dezember 2020, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: vom 24. Dezember 2020, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt:
"Eine in Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Königlichen "Eine in Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Königlichen
Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27.
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnte Tätigkeit, die am die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnte Tätigkeit, die am
ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit verrichtet wird, wird jedoch nicht ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit verrichtet wird, wird jedoch nicht
als Tätigkeit angesehen, sofern es sich bei dieser Tätigkeit um eine als Tätigkeit angesehen, sofern es sich bei dieser Tätigkeit um eine
bloße Weiterführung der Erfüllung eines Vertrags handelt, der bereits bloße Weiterführung der Erfüllung eines Vertrags handelt, der bereits
vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen und tatsächlich vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen und tatsächlich
ausgeführt wurde." ausgeführt wurde."
KAPITEL 6 - Schlussbestimmung KAPITEL 6 - Schlussbestimmung
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2022. Art. 13 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2022.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2022 Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Arbeit Der Minister der Arbeit
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
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