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Wet tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende artikel 17 van het koninklijk besluit van 28 november 1969 tot uitvoering van de wet van 27 juni 1969 tot herziening van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi modifiant plusieurs dispositions relatives à l'article 17 de l'arrêté royal du 28 novembre 1969 pris en exécution de la loi du 27 juin 1969 révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
17 MAART 2022. - Wet tot wijziging van een aantal bepalingen | 17 MARS 2022. - Loi modifiant plusieurs dispositions relatives à |
betreffende artikel 17 van het koninklijk besluit van 28 november 1969 | l'article 17 de l'arrêté royal du 28 novembre 1969 pris en exécution |
tot uitvoering van de wet van 27 juni 1969 tot herziening van de | |
besluitwet van 28 december 1944 betreffende de maatschappelijke | de la loi du 27 juin 1969 révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 |
zekerheid der arbeiders. - Duitse vertaling van uittreksels | concernant la sécurité sociale des travailleurs. - Traduction |
allemande d'extraits | |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 3 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
tot 13 van de wet van 17 maart 2022 tot wijziging van een aantal | articles 1, 3 à 13 de la loi du 17 mars 2022 modifiant plusieurs |
bepalingen betreffende artikel 17 van het koninklijk besluit van 28 | dispositions relatives à l'article 17 de l'arrêté royal du 28 novembre |
november 1969 tot uitvoering van de wet van 27 juni 1969 tot | 1969 pris en exécution de la loi du 27 juin 1969 révisant l'arrêté-loi |
herziening van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de | du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs |
maatschappelijke zekerheid der arbeiders (Belgisch Staatsblad van 31 | (Moniteur belge du 31 mars 2022). |
maart 2022). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
17. MÄRZ 2022 - Gesetz zur Abänderung mehrerer Bestimmungen in Bezug | 17. MÄRZ 2022 - Gesetz zur Abänderung mehrerer Bestimmungen in Bezug |
auf Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur | auf Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur |
Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer | Arbeitnehmer |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Arbeitsunfälle | KAPITEL 3 - Arbeitsunfälle |
Art. 3 - In Artikel 49bis Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 | Art. 3 - In Artikel 49bis Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 |
über die Arbeitsunfälle, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, | über die Arbeitsunfälle, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, |
werden zwischen den Wörtern "eines Wegeunfalls" und den Wörtern ", die | werden zwischen den Wörtern "eines Wegeunfalls" und den Wörtern ", die |
Häufigkeit und die Schwere" die Wörter "und der Unfälle, die den in | Häufigkeit und die Schwere" die Wörter "und der Unfälle, die den in |
Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur | Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur |
Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer erwähnten Personen widerfahren sind" eingefügt. | Arbeitnehmer erwähnten Personen widerfahren sind" eingefügt. |
KAPITEL 4 - Arbeitsrechtliche Ausnahmen | KAPITEL 4 - Arbeitsrechtliche Ausnahmen |
Art. 4 - Artikel 37 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 4 - Artikel 37 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli | Arbeitsverträge, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli |
2013, wird durch die Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut | 2013, wird durch die Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 3 - Wenn der Vertrag in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. | " § 3 - Wenn der Vertrag in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. |
1 und 3 bis 7 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur | 1 und 3 bis 7 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur |
Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer und unter Einhaltung aller in Artikel 17 des vorerwähnten | Arbeitnehmer und unter Einhaltung aller in Artikel 17 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Bedingungen auf | Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Bedingungen auf |
unbestimmte Zeit abgeschlossen wird, wird die Kündigungsfrist im Falle | unbestimmte Zeit abgeschlossen wird, wird die Kündigungsfrist im Falle |
einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer im Vertrag | einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer im Vertrag |
festgelegt und beträgt mindestens: | festgelegt und beträgt mindestens: |
1. vierzehn Tage für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter von weniger | 1. vierzehn Tage für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter von weniger |
als sechs Monaten, | als sechs Monaten, |
2. einen Monat für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter von mindestens | 2. einen Monat für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter von mindestens |
sechs Monaten. | sechs Monaten. |
Von den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 festgelegten Kündigungsfristen kann | Von den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 festgelegten Kündigungsfristen kann |
durch ein vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives | durch ein vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives |
Arbeitsabkommen abgewichen werden. | Arbeitsabkommen abgewichen werden. |
§ 4 - Wenn der Vertrag in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 | § 4 - Wenn der Vertrag in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 |
und 3 bis 7 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur | und 3 bis 7 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur |
Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer und unter Einhaltung aller in Artikel 17 des vorerwähnten | Arbeitnehmer und unter Einhaltung aller in Artikel 17 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Bedingungen auf | Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Bedingungen auf |
bestimmte Zeit abgeschlossen wird, wird die Kündigungsfrist im Falle | bestimmte Zeit abgeschlossen wird, wird die Kündigungsfrist im Falle |
einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer im Vertrag | einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer im Vertrag |
festgelegt und beträgt mindestens: | festgelegt und beträgt mindestens: |
1. vierzehn Tage, wenn der Vertrag für eine Laufzeit von weniger als | 1. vierzehn Tage, wenn der Vertrag für eine Laufzeit von weniger als |
sechs Monaten abgeschlossen wird, | sechs Monaten abgeschlossen wird, |
2. einen Monat, wenn der Vertrag für eine Laufzeit von mindestens | 2. einen Monat, wenn der Vertrag für eine Laufzeit von mindestens |
sechs Monaten abgeschlossen wird. | sechs Monaten abgeschlossen wird. |
Von den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 festgelegten Kündigungsfristen kann | Von den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 festgelegten Kündigungsfristen kann |
durch ein vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives | durch ein vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives |
Arbeitsabkommen abgewichen werden." | Arbeitsabkommen abgewichen werden." |
Art. 5 - Artikel 52 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 5 - Artikel 52 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 27. Juni 2021, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem | Gesetz vom 27. Juni 2021, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 7 - In Abweichung von den vorhergehenden Paragraphen hat der | " § 7 - In Abweichung von den vorhergehenden Paragraphen hat der |
Arbeiter, der in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis | Arbeiter, der in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis |
7 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des | 7 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des |
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und unter | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und unter |
Einhaltung aller der in Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen | Einhaltung aller der in Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Bedingungen beschäftigt wird, | Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Bedingungen beschäftigt wird, |
keinen Anspruch auf die Entlohnung, die bei Arbeitsunfähigkeit infolge | keinen Anspruch auf die Entlohnung, die bei Arbeitsunfähigkeit infolge |
einer Krankheit, die keine Berufskrankheit ist, oder infolge eines | einer Krankheit, die keine Berufskrankheit ist, oder infolge eines |
Unfalls, der weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, | Unfalls, der weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, |
geschuldet wird, es sei denn, diese Entlohnung ist in einem vom König | geschuldet wird, es sei denn, diese Entlohnung ist in einem vom König |
für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen | für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen |
vorgesehen." | vorgesehen." |
Art. 6 - Artikel 70 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 70 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 27. Juni 2021, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | vom 27. Juni 2021, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"In Abweichung von den vorhergehenden Absätzen hat der Angestellte, | "In Abweichung von den vorhergehenden Absätzen hat der Angestellte, |
der in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des | der in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des |
Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes | Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes |
vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember | vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember |
1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und unter Einhaltung | 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und unter Einhaltung |
aller der in Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. | aller der in Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. |
November 1969 erwähnten Bedingungen beschäftigt wird, keinen Anspruch | November 1969 erwähnten Bedingungen beschäftigt wird, keinen Anspruch |
auf die Entlohnung, die bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer | auf die Entlohnung, die bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer |
Krankheit, die keine Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, | Krankheit, die keine Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, |
der weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, geschuldet wird, | der weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, geschuldet wird, |
es sei denn, diese Entlohnung ist in einem vom König für allgemein | es sei denn, diese Entlohnung ist in einem vom König für allgemein |
verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen." | verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen." |
Art. 7 - In Artikel 71 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 7 - In Artikel 71 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, werden die Wörter "Artikel 52 § 1 | durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, werden die Wörter "Artikel 52 § 1 |
und § 6" durch die Wörter "Artikel 52 §§ 1, 6 und 7" ersetzt. | und § 6" durch die Wörter "Artikel 52 §§ 1, 6 und 7" ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die | Art. 8 - Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die |
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, | kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2020, wird wie | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2020, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter ", mit Ausnahme von | 1. In § 1 Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter ", mit Ausnahme von |
Personen, die Leistungen im Sinne des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 | Personen, die Leistungen im Sinne des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 |
über die Vereinsarbeit erbringen, sofern die Bedingungen von Artikel | über die Vereinsarbeit erbringen, sofern die Bedingungen von Artikel |
42 des vorerwähnten Gesetzes erfüllt sind" aufgehoben. | 42 des vorerwähnten Gesetzes erfüllt sind" aufgehoben. |
2. Paragraph 3 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut | 2. Paragraph 3 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"5. die Personen, die in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 | "5. die Personen, die in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 |
und 3 bis 7 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur | und 3 bis 7 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur |
Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer und unter Einhaltung aller in Artikel 17 des vorerwähnten | Arbeitnehmer und unter Einhaltung aller in Artikel 17 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Bedingungen | Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Bedingungen |
beschäftigt werden, insofern es sich um Abkommen handelt, in denen das | beschäftigt werden, insofern es sich um Abkommen handelt, in denen das |
Recht auf Ausbildung geregelt ist oder in denen Lohnzuschläge für | Recht auf Ausbildung geregelt ist oder in denen Lohnzuschläge für |
Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit vorgesehen sind." | Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit vorgesehen sind." |
Art. 9 - Personen, die in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 | Art. 9 - Personen, die in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 |
und 3 bis 7 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur | und 3 bis 7 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur |
Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer und unter Einhaltung aller in Artikel 17 des vorerwähnten | Arbeitnehmer und unter Einhaltung aller in Artikel 17 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Bedingungen | Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Bedingungen |
beschäftigt werden, sind von den Bestimmungen von Titel 2 Kapitel 2 | beschäftigt werden, sind von den Bestimmungen von Titel 2 Kapitel 2 |
Abschnitt 1 des Gesetzes vom 5. März 2017 über machbare und | Abschnitt 1 des Gesetzes vom 5. März 2017 über machbare und |
modulierbare Arbeit ausgeschlossen. | modulierbare Arbeit ausgeschlossen. |
Art. 10 - In Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) des Königlichen | Art. 10 - In Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) des Königlichen |
Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der | Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der |
Sozialdokumente, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 2018 und | Sozialdokumente, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 2018 und |
24. Dezember 2020, werden die Wörter "mit Ausnahme von Personen, die | 24. Dezember 2020, werden die Wörter "mit Ausnahme von Personen, die |
Leistungen im Sinne des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die | Leistungen im Sinne des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die |
Vereinsarbeit erbringen, sofern die Bedingungen von Artikel 42 des | Vereinsarbeit erbringen, sofern die Bedingungen von Artikel 42 des |
vorerwähnten Gesetzes erfüllt sind" durch die Wörter "mit Ausnahme von | vorerwähnten Gesetzes erfüllt sind" durch die Wörter "mit Ausnahme von |
Personen, die in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und | Personen, die in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und |
7 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des | 7 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des |
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und unter | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und unter |
Einhaltung aller in Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen Erlasses | Einhaltung aller in Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen Erlasses |
vom 28. November 1969 erwähnten Bedingungen beschäftigt werden" | vom 28. November 1969 erwähnten Bedingungen beschäftigt werden" |
ersetzt. | ersetzt. |
KAPITEL 5 - Gleichzeitiger Bezug von Leistungen | KAPITEL 5 - Gleichzeitiger Bezug von Leistungen |
Art. 11 - Entschädigte Vollarbeitslose dürfen unter Beibehaltung ihrer | Art. 11 - Entschädigte Vollarbeitslose dürfen unter Beibehaltung ihrer |
Zulagen eine in Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des | Zulagen eine in Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des |
Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes | Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes |
vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember | vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember |
1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnte Tätigkeit | 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnte Tätigkeit |
verrichten, wenn sie dies im Voraus schriftlich beim | verrichten, wenn sie dies im Voraus schriftlich beim |
Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung angeben | Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung angeben |
und sofern es sich um die bloße Weiterführung der Erfüllung eines | und sofern es sich um die bloße Weiterführung der Erfüllung eines |
Vertrags handelt, der im Rahmen des vorerwähnten Artikels 17 § 1 | Vertrags handelt, der im Rahmen des vorerwähnten Artikels 17 § 1 |
Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 abgeschlossen wurde, der bereits vor | Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 abgeschlossen wurde, der bereits vor |
Eintritt der Arbeitslosigkeit tatsächlich ausgeführt wurde. | Eintritt der Arbeitslosigkeit tatsächlich ausgeführt wurde. |
Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf Personen, die unter das System | Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf Personen, die unter das System |
der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag fallen. | der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag fallen. |
Art. 12 - In Artikel 100 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten | Art. 12 - In Artikel 100 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 24. Dezember 2020, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: | vom 24. Dezember 2020, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: |
"Eine in Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Königlichen | "Eine in Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Königlichen |
Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. | Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. |
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über | Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über |
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnte Tätigkeit, die am | die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnte Tätigkeit, die am |
ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit verrichtet wird, wird jedoch nicht | ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit verrichtet wird, wird jedoch nicht |
als Tätigkeit angesehen, sofern es sich bei dieser Tätigkeit um eine | als Tätigkeit angesehen, sofern es sich bei dieser Tätigkeit um eine |
bloße Weiterführung der Erfüllung eines Vertrags handelt, der bereits | bloße Weiterführung der Erfüllung eines Vertrags handelt, der bereits |
vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen und tatsächlich | vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen und tatsächlich |
ausgeführt wurde." | ausgeführt wurde." |
KAPITEL 6 - Schlussbestimmung | KAPITEL 6 - Schlussbestimmung |
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2022. | Art. 13 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2022. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Arbeit | Der Minister der Arbeit |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |