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Wet tot invoering van het elektronisch proces-verbaal bij de inspectiediensten van de Federale Overheidsdienst Economie, K.M.O., Middenstand en Energie en tot wijziging van het Sociaal Strafwetboek. - Duitse vertaling | Loi portant l'introduction du procès-verbal électronique pour les services d'inspection du Service public fédéral Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie et modifiant le Code pénal social. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
17 MAART 2019. - Wet tot invoering van het elektronisch proces-verbaal | 17 MARS 2019. - Loi portant l'introduction du procès-verbal |
bij de inspectiediensten van de Federale Overheidsdienst Economie, | électronique pour les services d'inspection du Service public fédéral |
K.M.O., Middenstand en Energie en tot wijziging van het Sociaal | Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie et modifiant le Code |
Strafwetboek. - Duitse vertaling | pénal social. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
maart 2019 tot invoering van het elektronisch proces-verbaal bij de | loi du 17 mars 2019 portant l'introduction du procès-verbal |
inspectiediensten van de Federale Overheidsdienst Economie, K.M.O., | électronique pour les services d'inspection du Service public fédéral |
Middenstand en Energie en tot wijziging van het Sociaal Strafwetboek | Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie et modifiant le Code |
(Belgisch Staatsblad van 25 maart 2019, erratum Belgisch Staatsblad | pénal social (Moniteur belge du 25 mars 2019, erratum Moniteur belge |
van 27 maart 2019). | du 27 mars 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
17. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Einführung des elektronischen Protokolls | 17. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Einführung des elektronischen Protokolls |
für die Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes | für die Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und zur Abänderung des | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und zur Abänderung des |
Sozialstrafgesetzbuchs | Sozialstrafgesetzbuchs |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Elektronisches Protokoll | KAPITEL 2 - Elektronisches Protokoll |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen: | Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen: |
1. Geschäftsführender Ausschuss: Geschäftsführender Ausschuss der in | 1. Geschäftsführender Ausschuss: Geschäftsführender Ausschuss der in |
Artikel 100/8 des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten E-Pr.-Datenbank, | Artikel 100/8 des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten E-Pr.-Datenbank, |
2. elektronischer Personalausweis: im Gesetz vom 19. Juli 1991 über | 2. elektronischer Personalausweis: im Gesetz vom 19. Juli 1991 über |
die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten | die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten |
und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. | und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. |
August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen | August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen |
Personen erwähnter elektronischer Personalausweis, | Personen erwähnter elektronischer Personalausweis, |
3. E-Pr.: Protokoll zur Feststellung von Verstößen, das gemäß dem in | 3. E-Pr.: Protokoll zur Feststellung von Verstößen, das gemäß dem in |
Artikel 3 § 1 Absatz 1 erwähnten Muster mittels der zu diesem Zweck | Artikel 3 § 1 Absatz 1 erwähnten Muster mittels der zu diesem Zweck |
entwickelten, in Artikel 100/2 Absatz 1 des Sozialstrafgesetzbuchs | entwickelten, in Artikel 100/2 Absatz 1 des Sozialstrafgesetzbuchs |
erwähnten EDV-Anwendung erstellt, gespeichert und verschickt wird, | erwähnten EDV-Anwendung erstellt, gespeichert und verschickt wird, |
4. E-Pr.-Datenbank: Datenbank, die in Artikel 100/6 des | 4. E-Pr.-Datenbank: Datenbank, die in Artikel 100/6 des |
Sozialstrafgesetzbuchs erwähnt ist und in der die Daten der E-Pr., die | Sozialstrafgesetzbuchs erwähnt ist und in der die Daten der E-Pr., die |
in dem in Artikel 3 § 1 Absatz 1 erwähnten Muster enthalten sind, | in dem in Artikel 3 § 1 Absatz 1 erwähnten Muster enthalten sind, |
sowie die in den Anlagen dieser E-Pr. enthaltenen Daten aufgenommen | sowie die in den Anlagen dieser E-Pr. enthaltenen Daten aufgenommen |
und aufbewahrt werden. | und aufbewahrt werden. |
Art. 3 - § 1 - Der König bestimmt die Inspektionsdienste des Föderalen | Art. 3 - § 1 - Der König bestimmt die Inspektionsdienste des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, deren | Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, deren |
Beamte ihre Protokolle gemäß dem vorliegenden Gesetz mittels der zu | Beamte ihre Protokolle gemäß dem vorliegenden Gesetz mittels der zu |
diesem Zweck entwickelten, in Artikel 100/2 Absatz 1 des | diesem Zweck entwickelten, in Artikel 100/2 Absatz 1 des |
Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten EDV-Anwendung erstellen. | Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten EDV-Anwendung erstellen. |
Zusätzlich zu den vom Geschäftsführenden Ausschuss getroffenen | Zusätzlich zu den vom Geschäftsführenden Ausschuss getroffenen |
Maßnahmen, wie in Artikel 100/2 Absatz 2 des Sozialstrafgesetzbuchs | Maßnahmen, wie in Artikel 100/2 Absatz 2 des Sozialstrafgesetzbuchs |
vorgesehen, bestimmt der König die Beamten, die alle erforderlichen | vorgesehen, bestimmt der König die Beamten, die alle erforderlichen |
Maßnahmen ergreifen, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, | Maßnahmen ergreifen, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, |
insbesondere für den Fall, dass ein Protokoll infolge höherer Gewalt | insbesondere für den Fall, dass ein Protokoll infolge höherer Gewalt |
nicht gemäß Absatz 1 erstellt werden kann, insbesondere aufgrund eines | nicht gemäß Absatz 1 erstellt werden kann, insbesondere aufgrund eines |
Versagens der EDV-Anwendung oder bei Verlust, Diebstahl oder | Versagens der EDV-Anwendung oder bei Verlust, Diebstahl oder |
Beschädigung des elektronischen Personalausweises des | Beschädigung des elektronischen Personalausweises des |
protokollierenden Beamten. | protokollierenden Beamten. |
§ 2 - Der König erstellt eine Liste der Gesetze, für die gemäß | § 2 - Der König erstellt eine Liste der Gesetze, für die gemäß |
vorliegendem Gesetz ein Verstoß Gegenstand eines E-Pr. sein kann. | vorliegendem Gesetz ein Verstoß Gegenstand eines E-Pr. sein kann. |
Art. 4 - § 1 - Beamte, die in Anwendung von Artikel 3 § 1 Absatz 2 vom | Art. 4 - § 1 - Beamte, die in Anwendung von Artikel 3 § 1 Absatz 2 vom |
König bestimmt werden, bestimmen die Zugriffsrechte ihrer Untergebenen | König bestimmt werden, bestimmen die Zugriffsrechte ihrer Untergebenen |
auf die Daten der E-Pr.-Datenbank. Diese Zugriffsrechte dürfen nur | auf die Daten der E-Pr.-Datenbank. Diese Zugriffsrechte dürfen nur |
gewährt werden, sofern der Zugriff für die Ausübung der gesetzlich | gewährt werden, sofern der Zugriff für die Ausübung der gesetzlich |
vorgesehenen Aufträge unerlässlich ist. | vorgesehenen Aufträge unerlässlich ist. |
§ 2 - Die Daten, die in einem Protokoll aufgenommen sind, das während | § 2 - Die Daten, die in einem Protokoll aufgenommen sind, das während |
der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten | der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten |
erstellt wird, sind ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Letzteren in | erstellt wird, sind ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Letzteren in |
keinem Fall zugänglich, außer für den oder die Ersteller des E-Pr. und | keinem Fall zugänglich, außer für den oder die Ersteller des E-Pr. und |
mit Ausnahme folgender Daten: | mit Ausnahme folgender Daten: |
1. Datum der Erstellung des Protokolls, | 1. Datum der Erstellung des Protokolls, |
2. Nummer des Protokolls, | 2. Nummer des Protokolls, |
3. Angabe, ob es sich um ein Protokoll handelt, das auf Initiative des | 3. Angabe, ob es sich um ein Protokoll handelt, das auf Initiative des |
Protokollanten oder in Ausübung einer Pflicht, die von einer | Protokollanten oder in Ausübung einer Pflicht, die von einer |
Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurde, erstellt worden ist, | Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurde, erstellt worden ist, |
4. Dienst, dem der protokollierende Beamte angehört, | 4. Dienst, dem der protokollierende Beamte angehört, |
5. Name des protokollierenden Beamten, | 5. Name des protokollierenden Beamten, |
6. Identität und Adresse des Wohnsitzes oder des Gesellschaftssitzes | 6. Identität und Adresse des Wohnsitzes oder des Gesellschaftssitzes |
jeder Person, die verdächtigt wird, (Mit)urheber eines Verstoßes zu | jeder Person, die verdächtigt wird, (Mit)urheber eines Verstoßes zu |
sein, | sein, |
7. Identität und Adresse des Wohnsitzes oder des Gesellschaftssitzes | 7. Identität und Adresse des Wohnsitzes oder des Gesellschaftssitzes |
jeder Person, die für einen Verstoß als zivilrechtlich haftbar | jeder Person, die für einen Verstoß als zivilrechtlich haftbar |
erachtet wird, | erachtet wird, |
8. gegebenenfalls Name und Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit | 8. gegebenenfalls Name und Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit |
jedes Arbeitnehmers oder jeder Person, der beziehungsweise die von | jedes Arbeitnehmers oder jeder Person, der beziehungsweise die von |
einem Verstoß betroffen ist oder als von ihm betroffen gilt, | einem Verstoß betroffen ist oder als von ihm betroffen gilt, |
9. Qualifizierung des beziehungsweise der festgestellten Verstöße. | 9. Qualifizierung des beziehungsweise der festgestellten Verstöße. |
§ 3 - Die Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten und | § 3 - Die Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten und |
die Untersuchungsrichter haben Zugriff auf die Daten der | die Untersuchungsrichter haben Zugriff auf die Daten der |
E-Pr.-Datenbank im Rahmen der Ausübung ihres gesetzlichen Auftrags. | E-Pr.-Datenbank im Rahmen der Ausübung ihres gesetzlichen Auftrags. |
§ 4 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 kann die | § 4 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 kann die |
Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die in diesen Paragraphen erwähnten | Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die in diesen Paragraphen erwähnten |
Personen, mit Ausnahme des Erstellers oder der Ersteller des E-Pr., | Personen, mit Ausnahme des Erstellers oder der Ersteller des E-Pr., |
den Zugriff auf die in einem bestimmten E-Pr. enthaltenen Daten | den Zugriff auf die in einem bestimmten E-Pr. enthaltenen Daten |
aufschieben, wenn und solange der zuständige Magistrat der Meinung | aufschieben, wenn und solange der zuständige Magistrat der Meinung |
ist, dass dieser Zugriff eine Gefahr für die Ausübung der | ist, dass dieser Zugriff eine Gefahr für die Ausübung der |
Strafverfolgung oder für die Sicherheit einer Person darstellt. | Strafverfolgung oder für die Sicherheit einer Person darstellt. |
Art. 5 - § 1 - Das E-Pr. wird von seinem Ersteller oder seinen | Art. 5 - § 1 - Das E-Pr. wird von seinem Ersteller oder seinen |
Erstellern mit Hilfe der qualifizierten elektronischen Signatur im | Erstellern mit Hilfe der qualifizierten elektronischen Signatur im |
Sinne von Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des | Sinne von Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über |
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische | elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische |
Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie | Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie |
1999/93/EG elektronisch unterzeichnet. | 1999/93/EG elektronisch unterzeichnet. |
Der König kann auf die in Artikel 100/3 § 1 Absatz 2 des | Der König kann auf die in Artikel 100/3 § 1 Absatz 2 des |
Sozialstrafgesetzbuchs vorgesehene Weise bestimmen, dass das E-Pr. von | Sozialstrafgesetzbuchs vorgesehene Weise bestimmen, dass das E-Pr. von |
seinem Ersteller oder seinen Erstellern elektronisch unterzeichnet | seinem Ersteller oder seinen Erstellern elektronisch unterzeichnet |
werden kann mittels eines anderen Systems, das es ermöglicht, die | werden kann mittels eines anderen Systems, das es ermöglicht, die |
Identität des Unterzeichners und die Integrität des unterzeichneten | Identität des Unterzeichners und die Integrität des unterzeichneten |
E-Pr. mit ausreichenden Garantien festzustellen. | E-Pr. mit ausreichenden Garantien festzustellen. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels wird, unbeschadet | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels wird, unbeschadet |
der Artikel 1322 und folgende des Zivilgesetzbuches, das E-Pr., das | der Artikel 1322 und folgende des Zivilgesetzbuches, das E-Pr., das |
von seinem Ersteller oder seinen Erstellern gemäß § 1 elektronisch | von seinem Ersteller oder seinen Erstellern gemäß § 1 elektronisch |
unterzeichnet worden ist, einem mit Hilfe einer handschriftlichen | unterzeichnet worden ist, einem mit Hilfe einer handschriftlichen |
Unterschrift unterzeichneten Protokoll auf Papier gleichgesetzt. | Unterschrift unterzeichneten Protokoll auf Papier gleichgesetzt. |
§ 3 - In Abweichung von § 1 kann der König bestimmen, dass das E-Pr., | § 3 - In Abweichung von § 1 kann der König bestimmen, dass das E-Pr., |
das gemäß Artikel 3 unter den Bedingungen, gemäß den Modalitäten und | das gemäß Artikel 3 unter den Bedingungen, gemäß den Modalitäten und |
gegebenenfalls für die Dauer, die Er festlegt, erstellt wird, auf | gegebenenfalls für die Dauer, die Er festlegt, erstellt wird, auf |
Papier erstellt und mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift | Papier erstellt und mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift |
unterzeichnet wird. | unterzeichnet wird. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches |
Art. 6 - Artikel 100/6 des Sozialstrafgesetzbuches, eingefügt durch | Art. 6 - Artikel 100/6 des Sozialstrafgesetzbuches, eingefügt durch |
das Programmgesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: | das Programmgesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: |
In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "den für die sozialen | In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "den für die sozialen |
Angelegenheiten zuständigen Minister" und den Wörtern "und den für die | Angelegenheiten zuständigen Minister" und den Wörtern "und den für die |
Justiz zuständigen Minister" die Wörter ", den für die Wirtschaft | Justiz zuständigen Minister" die Wörter ", den für die Wirtschaft |
zuständigen Minister" eingefügt, | zuständigen Minister" eingefügt, |
2. Absatz 3 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Absatz 3 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"4. die Sammlung von Informationen, die erforderlich sind, um den in | "4. die Sammlung von Informationen, die erforderlich sind, um den in |
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 zur Einführung des | Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 zur Einführung des |
elektronischen Protokolls für die Inspektionsdienste des Föderalen | elektronischen Protokolls für die Inspektionsdienste des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und zur | Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und zur |
Abänderung des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten Beamten zu | Abänderung des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten Beamten zu |
ermöglichen, ihre gesetzlichen Aufträge auszuführen." | ermöglichen, ihre gesetzlichen Aufträge auszuführen." |
3. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "in Artikel 100/2" und den | 3. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "in Artikel 100/2" und den |
Wörtern "erwähnten E-Pr.-Muster" die Wörter "und in Artikel 3 § 1 | Wörtern "erwähnten E-Pr.-Muster" die Wörter "und in Artikel 3 § 1 |
Absatz 1 des Gesetzes vom 17. März 2019 zur Einführung des | Absatz 1 des Gesetzes vom 17. März 2019 zur Einführung des |
elektronischen Protokolls für die Inspektionsdienste des Föderalen | elektronischen Protokolls für die Inspektionsdienste des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und zur | Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und zur |
Abänderung des Sozialstrafgesetzbuchs" eingefügt. | Abänderung des Sozialstrafgesetzbuchs" eingefügt. |
4. Ein Absatz 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 4. Ein Absatz 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"Absatz 5 findet keine Anwendung auf Daten der E-Pr.-Datenbank, die | "Absatz 5 findet keine Anwendung auf Daten der E-Pr.-Datenbank, die |
sich auf die in Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 zur | sich auf die in Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 zur |
Einführung des elektronischen Protokolls für die Inspektionsdienste | Einführung des elektronischen Protokolls für die Inspektionsdienste |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und |
Energie und zur Abänderung des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten | Energie und zur Abänderung des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten |
Protokolle beziehen." | Protokolle beziehen." |
Art. 7 - Artikel 100/8 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 7 - Artikel 100/8 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Programmgesetz vom 29. März 2012, wird durch eine Nr. 6 mit | durch das Programmgesetz vom 29. März 2012, wird durch eine Nr. 6 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"6. den leitenden Beamten der Inspektionsdienste des Föderalen | "6. den leitenden Beamten der Inspektionsdienste des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie." | Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie." |
Art. 8 - In Artikel 100/9 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden | Art. 8 - In Artikel 100/9 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden |
zwischen den Wörtern "des für die sozialen Angelegenheiten zuständigen | zwischen den Wörtern "des für die sozialen Angelegenheiten zuständigen |
Ministers" und den Wörtern "oder des für die Justiz zuständigen | Ministers" und den Wörtern "oder des für die Justiz zuständigen |
Ministers" die Wörter ", des für die Wirtschaft zuständigen Ministers" | Ministers" die Wörter ", des für die Wirtschaft zuständigen Ministers" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 9 - Artikel 100/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 9 - Artikel 100/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Programmgesetz vom 29. März 2012 und zuletzt abgeändert durch das | Programmgesetz vom 29. März 2012 und zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 5. September 2018, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 5. September 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 5 werden zwischen den Wörtern "der illegalen Arbeit" und den | 1. In § 5 werden zwischen den Wörtern "der illegalen Arbeit" und den |
Wörtern "und auf das Ausländeramt" die Wörter ", auf die | Wörtern "und auf das Ausländeramt" die Wörter ", auf die |
Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, | Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, |
KMB, Mittelstand und Energie" eingefügt, | KMB, Mittelstand und Energie" eingefügt, |
2. ein Paragraph 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. ein Paragraph 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 7 - "Die Paragraphen 1 bis 6 des vorliegenden Artikels finden | " § 7 - "Die Paragraphen 1 bis 6 des vorliegenden Artikels finden |
keine Anwendung auf die in Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 | keine Anwendung auf die in Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 |
zur Einführung des elektronischen Protokolls für die | zur Einführung des elektronischen Protokolls für die |
Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, | Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, |
KMB, Mittelstand und Energie und zur Abänderung des | KMB, Mittelstand und Energie und zur Abänderung des |
Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten Protokolle. | Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten Protokolle. |
Der Zugriff auf die E-Pr.-Datenbank hinsichtlich der in Absatz 1 | Der Zugriff auf die E-Pr.-Datenbank hinsichtlich der in Absatz 1 |
erwähnten Protokolle wird ausschließlich durch Artikel 4 des Gesetzes | erwähnten Protokolle wird ausschließlich durch Artikel 4 des Gesetzes |
vom 17. März 2019 zur Einführung des elektronischen Protokolls für die | vom 17. März 2019 zur Einführung des elektronischen Protokolls für die |
Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, | Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, |
KMB, Mittelstand und Energie und zur Abänderung des | KMB, Mittelstand und Energie und zur Abänderung des |
Sozialstrafgesetzbuchs geregelt." | Sozialstrafgesetzbuchs geregelt." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |