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Meertalige weergave van Wet van 17/03/2019
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Wet tot invoering van het elektronisch proces-verbaal bij de inspectiediensten van de Federale Overheidsdienst Economie, K.M.O., Middenstand en Energie en tot wijziging van het Sociaal Strafwetboek. - Duitse vertaling Loi portant l'introduction du procès-verbal électronique pour les services d'inspection du Service public fédéral Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie et modifiant le Code pénal social. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
17 MAART 2019. - Wet tot invoering van het elektronisch proces-verbaal 17 MARS 2019. - Loi portant l'introduction du procès-verbal
bij de inspectiediensten van de Federale Overheidsdienst Economie, électronique pour les services d'inspection du Service public fédéral
K.M.O., Middenstand en Energie en tot wijziging van het Sociaal Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie et modifiant le Code
Strafwetboek. - Duitse vertaling pénal social. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
maart 2019 tot invoering van het elektronisch proces-verbaal bij de loi du 17 mars 2019 portant l'introduction du procès-verbal
inspectiediensten van de Federale Overheidsdienst Economie, K.M.O., électronique pour les services d'inspection du Service public fédéral
Middenstand en Energie en tot wijziging van het Sociaal Strafwetboek Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie et modifiant le Code
(Belgisch Staatsblad van 25 maart 2019, erratum Belgisch Staatsblad pénal social (Moniteur belge du 25 mars 2019, erratum Moniteur belge
van 27 maart 2019). du 27 mars 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
17. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Einführung des elektronischen Protokolls 17. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Einführung des elektronischen Protokolls
für die Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes für die Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und zur Abänderung des Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und zur Abänderung des
Sozialstrafgesetzbuchs Sozialstrafgesetzbuchs
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Elektronisches Protokoll KAPITEL 2 - Elektronisches Protokoll
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen: Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Geschäftsführender Ausschuss: Geschäftsführender Ausschuss der in 1. Geschäftsführender Ausschuss: Geschäftsführender Ausschuss der in
Artikel 100/8 des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten E-Pr.-Datenbank, Artikel 100/8 des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten E-Pr.-Datenbank,
2. elektronischer Personalausweis: im Gesetz vom 19. Juli 1991 über 2. elektronischer Personalausweis: im Gesetz vom 19. Juli 1991 über
die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten
und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8.
August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen
Personen erwähnter elektronischer Personalausweis, Personen erwähnter elektronischer Personalausweis,
3. E-Pr.: Protokoll zur Feststellung von Verstößen, das gemäß dem in 3. E-Pr.: Protokoll zur Feststellung von Verstößen, das gemäß dem in
Artikel 3 § 1 Absatz 1 erwähnten Muster mittels der zu diesem Zweck Artikel 3 § 1 Absatz 1 erwähnten Muster mittels der zu diesem Zweck
entwickelten, in Artikel 100/2 Absatz 1 des Sozialstrafgesetzbuchs entwickelten, in Artikel 100/2 Absatz 1 des Sozialstrafgesetzbuchs
erwähnten EDV-Anwendung erstellt, gespeichert und verschickt wird, erwähnten EDV-Anwendung erstellt, gespeichert und verschickt wird,
4. E-Pr.-Datenbank: Datenbank, die in Artikel 100/6 des 4. E-Pr.-Datenbank: Datenbank, die in Artikel 100/6 des
Sozialstrafgesetzbuchs erwähnt ist und in der die Daten der E-Pr., die Sozialstrafgesetzbuchs erwähnt ist und in der die Daten der E-Pr., die
in dem in Artikel 3 § 1 Absatz 1 erwähnten Muster enthalten sind, in dem in Artikel 3 § 1 Absatz 1 erwähnten Muster enthalten sind,
sowie die in den Anlagen dieser E-Pr. enthaltenen Daten aufgenommen sowie die in den Anlagen dieser E-Pr. enthaltenen Daten aufgenommen
und aufbewahrt werden. und aufbewahrt werden.
Art. 3 - § 1 - Der König bestimmt die Inspektionsdienste des Föderalen Art. 3 - § 1 - Der König bestimmt die Inspektionsdienste des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, deren Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, deren
Beamte ihre Protokolle gemäß dem vorliegenden Gesetz mittels der zu Beamte ihre Protokolle gemäß dem vorliegenden Gesetz mittels der zu
diesem Zweck entwickelten, in Artikel 100/2 Absatz 1 des diesem Zweck entwickelten, in Artikel 100/2 Absatz 1 des
Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten EDV-Anwendung erstellen. Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten EDV-Anwendung erstellen.
Zusätzlich zu den vom Geschäftsführenden Ausschuss getroffenen Zusätzlich zu den vom Geschäftsführenden Ausschuss getroffenen
Maßnahmen, wie in Artikel 100/2 Absatz 2 des Sozialstrafgesetzbuchs Maßnahmen, wie in Artikel 100/2 Absatz 2 des Sozialstrafgesetzbuchs
vorgesehen, bestimmt der König die Beamten, die alle erforderlichen vorgesehen, bestimmt der König die Beamten, die alle erforderlichen
Maßnahmen ergreifen, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, Maßnahmen ergreifen, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten,
insbesondere für den Fall, dass ein Protokoll infolge höherer Gewalt insbesondere für den Fall, dass ein Protokoll infolge höherer Gewalt
nicht gemäß Absatz 1 erstellt werden kann, insbesondere aufgrund eines nicht gemäß Absatz 1 erstellt werden kann, insbesondere aufgrund eines
Versagens der EDV-Anwendung oder bei Verlust, Diebstahl oder Versagens der EDV-Anwendung oder bei Verlust, Diebstahl oder
Beschädigung des elektronischen Personalausweises des Beschädigung des elektronischen Personalausweises des
protokollierenden Beamten. protokollierenden Beamten.
§ 2 - Der König erstellt eine Liste der Gesetze, für die gemäß § 2 - Der König erstellt eine Liste der Gesetze, für die gemäß
vorliegendem Gesetz ein Verstoß Gegenstand eines E-Pr. sein kann. vorliegendem Gesetz ein Verstoß Gegenstand eines E-Pr. sein kann.
Art. 4 - § 1 - Beamte, die in Anwendung von Artikel 3 § 1 Absatz 2 vom Art. 4 - § 1 - Beamte, die in Anwendung von Artikel 3 § 1 Absatz 2 vom
König bestimmt werden, bestimmen die Zugriffsrechte ihrer Untergebenen König bestimmt werden, bestimmen die Zugriffsrechte ihrer Untergebenen
auf die Daten der E-Pr.-Datenbank. Diese Zugriffsrechte dürfen nur auf die Daten der E-Pr.-Datenbank. Diese Zugriffsrechte dürfen nur
gewährt werden, sofern der Zugriff für die Ausübung der gesetzlich gewährt werden, sofern der Zugriff für die Ausübung der gesetzlich
vorgesehenen Aufträge unerlässlich ist. vorgesehenen Aufträge unerlässlich ist.
§ 2 - Die Daten, die in einem Protokoll aufgenommen sind, das während § 2 - Die Daten, die in einem Protokoll aufgenommen sind, das während
der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten
erstellt wird, sind ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Letzteren in erstellt wird, sind ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Letzteren in
keinem Fall zugänglich, außer für den oder die Ersteller des E-Pr. und keinem Fall zugänglich, außer für den oder die Ersteller des E-Pr. und
mit Ausnahme folgender Daten: mit Ausnahme folgender Daten:
1. Datum der Erstellung des Protokolls, 1. Datum der Erstellung des Protokolls,
2. Nummer des Protokolls, 2. Nummer des Protokolls,
3. Angabe, ob es sich um ein Protokoll handelt, das auf Initiative des 3. Angabe, ob es sich um ein Protokoll handelt, das auf Initiative des
Protokollanten oder in Ausübung einer Pflicht, die von einer Protokollanten oder in Ausübung einer Pflicht, die von einer
Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurde, erstellt worden ist, Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurde, erstellt worden ist,
4. Dienst, dem der protokollierende Beamte angehört, 4. Dienst, dem der protokollierende Beamte angehört,
5. Name des protokollierenden Beamten, 5. Name des protokollierenden Beamten,
6. Identität und Adresse des Wohnsitzes oder des Gesellschaftssitzes 6. Identität und Adresse des Wohnsitzes oder des Gesellschaftssitzes
jeder Person, die verdächtigt wird, (Mit)urheber eines Verstoßes zu jeder Person, die verdächtigt wird, (Mit)urheber eines Verstoßes zu
sein, sein,
7. Identität und Adresse des Wohnsitzes oder des Gesellschaftssitzes 7. Identität und Adresse des Wohnsitzes oder des Gesellschaftssitzes
jeder Person, die für einen Verstoß als zivilrechtlich haftbar jeder Person, die für einen Verstoß als zivilrechtlich haftbar
erachtet wird, erachtet wird,
8. gegebenenfalls Name und Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit 8. gegebenenfalls Name und Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit
jedes Arbeitnehmers oder jeder Person, der beziehungsweise die von jedes Arbeitnehmers oder jeder Person, der beziehungsweise die von
einem Verstoß betroffen ist oder als von ihm betroffen gilt, einem Verstoß betroffen ist oder als von ihm betroffen gilt,
9. Qualifizierung des beziehungsweise der festgestellten Verstöße. 9. Qualifizierung des beziehungsweise der festgestellten Verstöße.
§ 3 - Die Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten und § 3 - Die Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten und
die Untersuchungsrichter haben Zugriff auf die Daten der die Untersuchungsrichter haben Zugriff auf die Daten der
E-Pr.-Datenbank im Rahmen der Ausübung ihres gesetzlichen Auftrags. E-Pr.-Datenbank im Rahmen der Ausübung ihres gesetzlichen Auftrags.
§ 4 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 kann die § 4 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 kann die
Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die in diesen Paragraphen erwähnten Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die in diesen Paragraphen erwähnten
Personen, mit Ausnahme des Erstellers oder der Ersteller des E-Pr., Personen, mit Ausnahme des Erstellers oder der Ersteller des E-Pr.,
den Zugriff auf die in einem bestimmten E-Pr. enthaltenen Daten den Zugriff auf die in einem bestimmten E-Pr. enthaltenen Daten
aufschieben, wenn und solange der zuständige Magistrat der Meinung aufschieben, wenn und solange der zuständige Magistrat der Meinung
ist, dass dieser Zugriff eine Gefahr für die Ausübung der ist, dass dieser Zugriff eine Gefahr für die Ausübung der
Strafverfolgung oder für die Sicherheit einer Person darstellt. Strafverfolgung oder für die Sicherheit einer Person darstellt.
Art. 5 - § 1 - Das E-Pr. wird von seinem Ersteller oder seinen Art. 5 - § 1 - Das E-Pr. wird von seinem Ersteller oder seinen
Erstellern mit Hilfe der qualifizierten elektronischen Signatur im Erstellern mit Hilfe der qualifizierten elektronischen Signatur im
Sinne von Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Sinne von Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
1999/93/EG elektronisch unterzeichnet. 1999/93/EG elektronisch unterzeichnet.
Der König kann auf die in Artikel 100/3 § 1 Absatz 2 des Der König kann auf die in Artikel 100/3 § 1 Absatz 2 des
Sozialstrafgesetzbuchs vorgesehene Weise bestimmen, dass das E-Pr. von Sozialstrafgesetzbuchs vorgesehene Weise bestimmen, dass das E-Pr. von
seinem Ersteller oder seinen Erstellern elektronisch unterzeichnet seinem Ersteller oder seinen Erstellern elektronisch unterzeichnet
werden kann mittels eines anderen Systems, das es ermöglicht, die werden kann mittels eines anderen Systems, das es ermöglicht, die
Identität des Unterzeichners und die Integrität des unterzeichneten Identität des Unterzeichners und die Integrität des unterzeichneten
E-Pr. mit ausreichenden Garantien festzustellen. E-Pr. mit ausreichenden Garantien festzustellen.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels wird, unbeschadet § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels wird, unbeschadet
der Artikel 1322 und folgende des Zivilgesetzbuches, das E-Pr., das der Artikel 1322 und folgende des Zivilgesetzbuches, das E-Pr., das
von seinem Ersteller oder seinen Erstellern gemäß § 1 elektronisch von seinem Ersteller oder seinen Erstellern gemäß § 1 elektronisch
unterzeichnet worden ist, einem mit Hilfe einer handschriftlichen unterzeichnet worden ist, einem mit Hilfe einer handschriftlichen
Unterschrift unterzeichneten Protokoll auf Papier gleichgesetzt. Unterschrift unterzeichneten Protokoll auf Papier gleichgesetzt.
§ 3 - In Abweichung von § 1 kann der König bestimmen, dass das E-Pr., § 3 - In Abweichung von § 1 kann der König bestimmen, dass das E-Pr.,
das gemäß Artikel 3 unter den Bedingungen, gemäß den Modalitäten und das gemäß Artikel 3 unter den Bedingungen, gemäß den Modalitäten und
gegebenenfalls für die Dauer, die Er festlegt, erstellt wird, auf gegebenenfalls für die Dauer, die Er festlegt, erstellt wird, auf
Papier erstellt und mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift Papier erstellt und mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift
unterzeichnet wird. unterzeichnet wird.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches
Art. 6 - Artikel 100/6 des Sozialstrafgesetzbuches, eingefügt durch Art. 6 - Artikel 100/6 des Sozialstrafgesetzbuches, eingefügt durch
das Programmgesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: das Programmgesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert:
In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "den für die sozialen In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "den für die sozialen
Angelegenheiten zuständigen Minister" und den Wörtern "und den für die Angelegenheiten zuständigen Minister" und den Wörtern "und den für die
Justiz zuständigen Minister" die Wörter ", den für die Wirtschaft Justiz zuständigen Minister" die Wörter ", den für die Wirtschaft
zuständigen Minister" eingefügt, zuständigen Minister" eingefügt,
2. Absatz 3 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Absatz 3 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"4. die Sammlung von Informationen, die erforderlich sind, um den in "4. die Sammlung von Informationen, die erforderlich sind, um den in
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 zur Einführung des Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 zur Einführung des
elektronischen Protokolls für die Inspektionsdienste des Föderalen elektronischen Protokolls für die Inspektionsdienste des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und zur Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und zur
Abänderung des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten Beamten zu Abänderung des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten Beamten zu
ermöglichen, ihre gesetzlichen Aufträge auszuführen." ermöglichen, ihre gesetzlichen Aufträge auszuführen."
3. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "in Artikel 100/2" und den 3. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "in Artikel 100/2" und den
Wörtern "erwähnten E-Pr.-Muster" die Wörter "und in Artikel 3 § 1 Wörtern "erwähnten E-Pr.-Muster" die Wörter "und in Artikel 3 § 1
Absatz 1 des Gesetzes vom 17. März 2019 zur Einführung des Absatz 1 des Gesetzes vom 17. März 2019 zur Einführung des
elektronischen Protokolls für die Inspektionsdienste des Föderalen elektronischen Protokolls für die Inspektionsdienste des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und zur Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und zur
Abänderung des Sozialstrafgesetzbuchs" eingefügt. Abänderung des Sozialstrafgesetzbuchs" eingefügt.
4. Ein Absatz 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 4. Ein Absatz 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"Absatz 5 findet keine Anwendung auf Daten der E-Pr.-Datenbank, die "Absatz 5 findet keine Anwendung auf Daten der E-Pr.-Datenbank, die
sich auf die in Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 zur sich auf die in Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 zur
Einführung des elektronischen Protokolls für die Inspektionsdienste Einführung des elektronischen Protokolls für die Inspektionsdienste
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und
Energie und zur Abänderung des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten Energie und zur Abänderung des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten
Protokolle beziehen." Protokolle beziehen."
Art. 7 - Artikel 100/8 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 7 - Artikel 100/8 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Programmgesetz vom 29. März 2012, wird durch eine Nr. 6 mit durch das Programmgesetz vom 29. März 2012, wird durch eine Nr. 6 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"6. den leitenden Beamten der Inspektionsdienste des Föderalen "6. den leitenden Beamten der Inspektionsdienste des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie." Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie."
Art. 8 - In Artikel 100/9 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden Art. 8 - In Artikel 100/9 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden
zwischen den Wörtern "des für die sozialen Angelegenheiten zuständigen zwischen den Wörtern "des für die sozialen Angelegenheiten zuständigen
Ministers" und den Wörtern "oder des für die Justiz zuständigen Ministers" und den Wörtern "oder des für die Justiz zuständigen
Ministers" die Wörter ", des für die Wirtschaft zuständigen Ministers" Ministers" die Wörter ", des für die Wirtschaft zuständigen Ministers"
eingefügt. eingefügt.
Art. 9 - Artikel 100/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 9 - Artikel 100/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Programmgesetz vom 29. März 2012 und zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 29. März 2012 und zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 5. September 2018, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 5. September 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 5 werden zwischen den Wörtern "der illegalen Arbeit" und den 1. In § 5 werden zwischen den Wörtern "der illegalen Arbeit" und den
Wörtern "und auf das Ausländeramt" die Wörter ", auf die Wörtern "und auf das Ausländeramt" die Wörter ", auf die
Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft,
KMB, Mittelstand und Energie" eingefügt, KMB, Mittelstand und Energie" eingefügt,
2. ein Paragraph 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. ein Paragraph 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 7 - "Die Paragraphen 1 bis 6 des vorliegenden Artikels finden " § 7 - "Die Paragraphen 1 bis 6 des vorliegenden Artikels finden
keine Anwendung auf die in Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 keine Anwendung auf die in Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2019
zur Einführung des elektronischen Protokolls für die zur Einführung des elektronischen Protokolls für die
Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft,
KMB, Mittelstand und Energie und zur Abänderung des KMB, Mittelstand und Energie und zur Abänderung des
Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten Protokolle. Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten Protokolle.
Der Zugriff auf die E-Pr.-Datenbank hinsichtlich der in Absatz 1 Der Zugriff auf die E-Pr.-Datenbank hinsichtlich der in Absatz 1
erwähnten Protokolle wird ausschließlich durch Artikel 4 des Gesetzes erwähnten Protokolle wird ausschließlich durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 17. März 2019 zur Einführung des elektronischen Protokolls für die vom 17. März 2019 zur Einführung des elektronischen Protokolls für die
Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft,
KMB, Mittelstand und Energie und zur Abänderung des KMB, Mittelstand und Energie und zur Abänderung des
Sozialstrafgesetzbuchs geregelt." Sozialstrafgesetzbuchs geregelt."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2019 Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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