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Wet tot wijziging van sommige bepalingen betreffende de mobiliteitsvergoeding. - Duitse vertaling | Loi modifiant certaines dispositions relatives à l'allocation de mobilité. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
17 MAART 2019. - Wet tot wijziging van sommige bepalingen betreffende | 17 MARS 2019. - Loi modifiant certaines dispositions relatives à |
de mobiliteitsvergoeding. - Duitse vertaling | l'allocation de mobilité. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
maart 2019 tot wijziging van sommige bepalingen betreffende de | loi du 17 mars 2019 modifiant certaines dispositions relatives à |
mobiliteitsvergoeding (Belgisch Staatsblad van 29 maart 2019, err. van | l'allocation de mobilité (Moniteur belge du 29 mars 2019, err. du 29 |
29 april 2019). | avril 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
17. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen in Bezug | 17. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen in Bezug |
auf die Mobilitätszulage | auf die Mobilitätszulage |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung |
einer Mobilitätszulage | einer Mobilitätszulage |
Art. 2 - Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. März 2018 zur | Art. 2 - Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. März 2018 zur |
Einführung einer Mobilitätszulage wird durch eine Nr. 6 mit folgendem | Einführung einer Mobilitätszulage wird durch eine Nr. 6 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"6. Firmenwagenpolitik: die vom Arbeitgeber festgelegten Regeln in | "6. Firmenwagenpolitik: die vom Arbeitgeber festgelegten Regeln in |
Bezug auf die Bedingungen für die Gewährung und die Nutzung des | Bezug auf die Bedingungen für die Gewährung und die Nutzung des |
Firmenwagens." | Firmenwagens." |
Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch Paragraphen 4 und 5 | Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch Paragraphen 4 und 5 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 4 - Eine Mobilitätszulage kann der Arbeitgeber nur Arbeitnehmern | " § 4 - Eine Mobilitätszulage kann der Arbeitgeber nur Arbeitnehmern |
gewähren, die tatsächlich über einen Firmenwagen verfügen oder die für | gewähren, die tatsächlich über einen Firmenwagen verfügen oder die für |
einen Firmenwagen in Betracht kommen. | einen Firmenwagen in Betracht kommen. |
§ 5 - Für einen Firmenwagen kommen Arbeitnehmer in Betracht, die einer | § 5 - Für einen Firmenwagen kommen Arbeitnehmer in Betracht, die einer |
Funktionskategorie angehören, für die in der beim Arbeitgeber | Funktionskategorie angehören, für die in der beim Arbeitgeber |
geltenden Firmenwagenpolitik ein Firmenwagen vorgesehen ist." | geltenden Firmenwagenpolitik ein Firmenwagen vorgesehen ist." |
Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "einen Antrag an den Arbeitgeber richten, | 1. In § 1 werden die Wörter "einen Antrag an den Arbeitgeber richten, |
um seinen Firmenwagen gegen Erhalt einer Mobilitätszulage | um seinen Firmenwagen gegen Erhalt einer Mobilitätszulage |
zurückzugeben" durch die Wörter "einen Antrag auf eine | zurückzugeben" durch die Wörter "einen Antrag auf eine |
Mobilitätszulage an den Arbeitgeber richten" ersetzt. | Mobilitätszulage an den Arbeitgeber richten" ersetzt. |
2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 1/1 - Vorher teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Weise, wie | " § 1/1 - Vorher teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Weise, wie |
die Mobilitätszulage berechnet wird, und ihren Betrag mit." | die Mobilitätszulage berechnet wird, und ihren Betrag mit." |
3. In § 2 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: | 3. In § 2 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Ein Arbeitnehmer, der über einen Firmenwagen verfügt, kann | " § 2 - Ein Arbeitnehmer, der über einen Firmenwagen verfügt, kann |
einen solchen Antrag erst stellen, wenn er:". | einen solchen Antrag erst stellen, wenn er:". |
4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Ein Arbeitnehmer, der für einen Firmenwagen in Betracht kommt, | " § 3 - Ein Arbeitnehmer, der für einen Firmenwagen in Betracht kommt, |
kann einen solchen Antrag erst stellen, wenn er: | kann einen solchen Antrag erst stellen, wenn er: |
1. zum Zeitpunkt des Antrags beim jetzigen Arbeitgeber seit mindestens | 1. zum Zeitpunkt des Antrags beim jetzigen Arbeitgeber seit mindestens |
drei Monaten ununterbrochen für einen Firmenwagen in Betracht kam und | drei Monaten ununterbrochen für einen Firmenwagen in Betracht kam und |
2. in den sechsunddreißig Monaten vor dem Antrag beim jetzigen | 2. in den sechsunddreißig Monaten vor dem Antrag beim jetzigen |
Arbeitgeber mindestens zwölf Monate für einen Firmenwagen in Betracht | Arbeitgeber mindestens zwölf Monate für einen Firmenwagen in Betracht |
kam. | kam. |
Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Zeitraum von sechsunddreißig Monaten | Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Zeitraum von sechsunddreißig Monaten |
ist nicht anwendbar, wenn der jetzige Arbeitgeber ein in Artikel 4 § 3 | ist nicht anwendbar, wenn der jetzige Arbeitgeber ein in Artikel 4 § 3 |
erwähnter Arbeitgeber ist. | erwähnter Arbeitgeber ist. |
Bei der Einstellung eines Arbeitnehmers ist Absatz 1 nicht anwendbar. | Bei der Einstellung eines Arbeitnehmers ist Absatz 1 nicht anwendbar. |
Absatz 1 ist auch nicht anwendbar im Falle von Beförderungen oder | Absatz 1 ist auch nicht anwendbar im Falle von Beförderungen oder |
Funktionswechseln, die vor dem 1. März 2019 stattgefunden haben." | Funktionswechseln, die vor dem 1. März 2019 stattgefunden haben." |
5. Paragraph 5 wird aufgehoben. | 5. Paragraph 5 wird aufgehoben. |
Art. 5 - In Artikel 9 desselben Gesetzes wird § 3 wie folgt ersetzt: | Art. 5 - In Artikel 9 desselben Gesetzes wird § 3 wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Die Bestimmung von § 1 ist nicht auf den Arbeitnehmer | " § 3 - Die Bestimmung von § 1 ist nicht auf den Arbeitnehmer |
anwendbar, der sowohl eine Mobilitätszulage als auch eine andere | anwendbar, der sowohl eine Mobilitätszulage als auch eine andere |
Entschädigung oder einen Vorteil für die Fahrt zwischen Wohnsitz und | Entschädigung oder einen Vorteil für die Fahrt zwischen Wohnsitz und |
Arbeitsplatz erhält, die/der zu der erwähnten Steuerbefreiung | Arbeitsplatz erhält, die/der zu der erwähnten Steuerbefreiung |
berechtigt, und der zuvor auch den Vorteil eines Firmenwagens erhalten | berechtigt, und der zuvor auch den Vorteil eines Firmenwagens erhalten |
hat oder Anspruch auf einen Firmenwagen erhalten hatte und | hat oder Anspruch auf einen Firmenwagen erhalten hatte und |
gleichzeitig während mindestens dreier Monate vor dem Antrag auf eine | gleichzeitig während mindestens dreier Monate vor dem Antrag auf eine |
Mobilitätszulage eine Entschädigung oder einen Vorteil für die Fahrt | Mobilitätszulage eine Entschädigung oder einen Vorteil für die Fahrt |
zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz erhalten hat, die/der zu der | zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz erhalten hat, die/der zu der |
erwähnten Steuerbefreiung berechtigt." | erwähnten Steuerbefreiung berechtigt." |
Art. 6 - Artikel 10 § 3 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 3 mit | Art. 6 - Artikel 10 § 3 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 3 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"3. in dem der Arbeitnehmer über ein in Artikel 3 § 1 Nr. 2 des | "3. in dem der Arbeitnehmer über ein in Artikel 3 § 1 Nr. 2 des |
Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets | Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets |
erwähntes Mobilitätsbudget verfügt." | erwähntes Mobilitätsbudget verfügt." |
Art. 7 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "des zurückgegebenen | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "des zurückgegebenen |
Firmenwagens" durch die Wörter "des zurückgegebenen Firmenwagens oder | Firmenwagens" durch die Wörter "des zurückgegebenen Firmenwagens oder |
des Firmenwagens, für den jemand in Betracht kam," ersetzt. | des Firmenwagens, für den jemand in Betracht kam," ersetzt. |
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Wurden die mit der persönlichen | 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Wurden die mit der persönlichen |
Nutzung des zurückgegebenen Fahrzeugs verbundenen Treibstoffkosten | Nutzung des zurückgegebenen Fahrzeugs verbundenen Treibstoffkosten |
ganz oder teilweise vom Arbeitgeber übernommen" durch die Wörter | ganz oder teilweise vom Arbeitgeber übernommen" durch die Wörter |
"Gingen die Treibstoffkosten, die verbunden waren mit der persönlichen | "Gingen die Treibstoffkosten, die verbunden waren mit der persönlichen |
Nutzung des zurückgegebenen Fahrzeugs oder des Firmenwagens, für den | Nutzung des zurückgegebenen Fahrzeugs oder des Firmenwagens, für den |
der Arbeitnehmer in Betracht kam, ganz oder teilweise zulasten des | der Arbeitnehmer in Betracht kam, ganz oder teilweise zulasten des |
Arbeitgebers" ersetzt. | Arbeitgebers" ersetzt. |
3. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "in Artikel 36 § 2 Absatz 10" | 3. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "in Artikel 36 § 2 Absatz 10" |
durch die Wörter "in Artikel 36 § 2 Absatz 13" ersetzt. | durch die Wörter "in Artikel 36 § 2 Absatz 13" ersetzt. |
4. Paragraph 2 wird aufgehoben. | 4. Paragraph 2 wird aufgehoben. |
5. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 5. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 12 kann die | " § 3 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 12 kann die |
Mobilitätszulage im Falle eines Funktionswechsels oder einer | Mobilitätszulage im Falle eines Funktionswechsels oder einer |
Beförderung erhöht oder verringert werden, wenn der Arbeitnehmer | Beförderung erhöht oder verringert werden, wenn der Arbeitnehmer |
aufgrund dieses Funktionswechsels oder dieser Beförderung einer | aufgrund dieses Funktionswechsels oder dieser Beförderung einer |
Funktionskategorie angehört, für die im Lohnsystem des Arbeitgebers | Funktionskategorie angehört, für die im Lohnsystem des Arbeitgebers |
ein Firmenwagen mit höherem beziehungsweise geringerem Wert vorgesehen | ein Firmenwagen mit höherem beziehungsweise geringerem Wert vorgesehen |
ist." | ist." |
Art. 8 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 8 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 14 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes darf die | "Art. 14 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes darf die |
Mobilitätszulage nicht zur vollständigen oder teilweisen Ersetzung | Mobilitätszulage nicht zur vollständigen oder teilweisen Ersetzung |
oder Umwandlung von Entlohnungen, Prämien, Naturalbezügen oder anderen | oder Umwandlung von Entlohnungen, Prämien, Naturalbezügen oder anderen |
Vorteilen oder Ergänzungen dazu, für die Sozialversicherungsbeiträge | Vorteilen oder Ergänzungen dazu, für die Sozialversicherungsbeiträge |
zu entrichten sind oder nicht, gewährt werden. | zu entrichten sind oder nicht, gewährt werden. |
Die Mobilitätszulage darf auch nicht gewährt werden, wenn der | Die Mobilitätszulage darf auch nicht gewährt werden, wenn der |
Firmenwagen, für den eine Mobilitätszulage gewährt würde, ganz oder | Firmenwagen, für den eine Mobilitätszulage gewährt würde, ganz oder |
teilweise das Ergebnis einer in Absatz 1 erwähnten Ersetzung oder | teilweise das Ergebnis einer in Absatz 1 erwähnten Ersetzung oder |
Umwandlung war. | Umwandlung war. |
Die Mobilitätszulage darf zur Ersetzung oder Umwandlung von | Die Mobilitätszulage darf zur Ersetzung oder Umwandlung von |
Entlohnungen oder anderen Vorteilen gewährt werden, wenn diese | Entlohnungen oder anderen Vorteilen gewährt werden, wenn diese |
Vorteile dem Arbeitnehmer gemäß dem Einzelarbeitsvertrag gewährt | Vorteile dem Arbeitnehmer gemäß dem Einzelarbeitsvertrag gewährt |
worden sind, weil er Anspruch auf einen Firmenwagen hatte, aber nicht | worden sind, weil er Anspruch auf einen Firmenwagen hatte, aber nicht |
effektiv darüber verfügt hat, außer wenn diese Vorteile ihrerseits | effektiv darüber verfügt hat, außer wenn diese Vorteile ihrerseits |
ganz oder teilweise das Ergebnis einer in Absatz 1 erwähnten Ersetzung | ganz oder teilweise das Ergebnis einer in Absatz 1 erwähnten Ersetzung |
oder Umwandlung waren. | oder Umwandlung waren. |
Die Mobilitätszulage darf auch zur Ersetzung eines in Artikel 3 § 1 | Die Mobilitätszulage darf auch zur Ersetzung eines in Artikel 3 § 1 |
Nr. 2 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines | Nr. 2 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines |
Mobilitätsbudgets erwähnten Mobilitätsbudgets gewährt werden." | Mobilitätsbudgets erwähnten Mobilitätsbudgets gewährt werden." |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | KAPITEL 3 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
Art. 9 - Artikel 33ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt | Art. 9 - Artikel 33ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt |
durch das Gesetz vom 30. März 2018, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 30. März 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem | 1. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Zahlte der Arbeitnehmer für seinen zurückgegebenen Firmenwagen eine | "Zahlte der Arbeitnehmer für seinen zurückgegebenen Firmenwagen eine |
in Artikel 36 § 2 Absatz 10 erwähnte Eigenbeteiligung, wird die | in Artikel 36 § 2 Absatz 10 erwähnte Eigenbeteiligung, wird die |
Eigenbeteiligung, die im letzten Monat vor Rückgabe des Firmenwagens | Eigenbeteiligung, die im letzten Monat vor Rückgabe des Firmenwagens |
gezahlt und auf Jahresbasis verhältnismäßig berechnet worden ist, von | gezahlt und auf Jahresbasis verhältnismäßig berechnet worden ist, von |
dem in Absatz 1 berechneten jährlich steuerpflichtigen Vorteil der | dem in Absatz 1 berechneten jährlich steuerpflichtigen Vorteil der |
Mobilitätszulage abgezogen." | Mobilitätszulage abgezogen." |
2. In § 2 Absatz 2, eingefügt durch Nr. 1 des vorliegenden Artikels, | 2. In § 2 Absatz 2, eingefügt durch Nr. 1 des vorliegenden Artikels, |
werden die Wörter "in Artikel 36 § 2 Absatz 10" durch die Wörter "in | werden die Wörter "in Artikel 36 § 2 Absatz 10" durch die Wörter "in |
Artikel 36 § 2 Absatz 13" ersetzt. | Artikel 36 § 2 Absatz 13" ersetzt. |
3. Paragraph 5 wird aufgehoben. | 3. Paragraph 5 wird aufgehoben. |
Art. 10 - In Artikel 38 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 10 - In Artikel 38 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 30. März 2018, werden zwischen den Wörtern "zur | durch das Gesetz vom 30. März 2018, werden zwischen den Wörtern "zur |
Einführung einer Mobilitätszulage" und den Wörtern "gleichzeitig eine | Einführung einer Mobilitätszulage" und den Wörtern "gleichzeitig eine |
Mobilitätszulage erhält" die Wörter "von demselben Arbeitgeber" | Mobilitätszulage erhält" die Wörter "von demselben Arbeitgeber" |
eingefügt. | eingefügt. |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung |
der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger | der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger |
Art. 11 - In Artikel 38 § 3octdecies Absatz 2 des Gesetzes vom 29. | Art. 11 - In Artikel 38 § 3octdecies Absatz 2 des Gesetzes vom 29. |
Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen | Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen |
Sicherheit für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März | Sicherheit für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März |
2018, werden die Wörter "für das Fahrzeug für den Monat unmittelbar | 2018, werden die Wörter "für das Fahrzeug für den Monat unmittelbar |
vor dem Monat zu entrichten ist, in dem das Fahrzeug durch die | vor dem Monat zu entrichten ist, in dem das Fahrzeug durch die |
Mobilitätszulage ersetzt worden ist" durch die Wörter "für das | Mobilitätszulage ersetzt worden ist" durch die Wörter "für das |
Fahrzeug, das dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wird oder auf | Fahrzeug, das dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wird oder auf |
das der Arbeitnehmer gemäß der beim Arbeitgeber geltenden | das der Arbeitnehmer gemäß der beim Arbeitgeber geltenden |
Firmenwagenpolitik Anspruch erheben kann, für den Monat unmittelbar | Firmenwagenpolitik Anspruch erheben kann, für den Monat unmittelbar |
vor dem Monat zu entrichten ist, in dem die Mobilitätszulage gewährt | vor dem Monat zu entrichten ist, in dem die Mobilitätszulage gewährt |
worden ist" ersetzt. | worden ist" ersetzt. |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 12 - Die Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7 Nr. 1, 2, 4 und 5, 8, 9 Nr. 1 | Art. 12 - Die Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7 Nr. 1, 2, 4 und 5, 8, 9 Nr. 1 |
und 3, 10 und 11 treten am 1. März 2019 in Kraft. | und 3, 10 und 11 treten am 1. März 2019 in Kraft. |
Die Artikel 7 Nr. 3 und 9 Nr. 2 treten am 1. Januar 2020 in Kraft und | Die Artikel 7 Nr. 3 und 9 Nr. 2 treten am 1. Januar 2020 in Kraft und |
sind ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar, das sich auf einen | sind ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar, das sich auf einen |
Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. Januar 2020 | Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. Januar 2020 |
beginnt. | beginnt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |