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Wet tot wijziging van artikel 2/1 van de wet van 27 juni 1969 tot herziening van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders. - Duitse vertaling | Loi modifiant l'article 2/1 de la loi du 27 juin 1969 révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 JUNI 2022. - Wet tot wijziging van artikel 2/1 van de wet van 27 juni 1969 tot herziening van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 juni 2022 tot wijziging van artikel 2/1 van de wet van 27 juni 1969 tot | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 JUIN 2022. - Loi modifiant l'article 2/1 de la loi du 27 juin 1969 révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 juin 2022 modifiant l'article 2/1 de la loi du 27 juin 1969 |
herziening van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de | révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité |
maatschappelijke zekerheid der arbeiders (Belgisch Staatsblad van 24 | sociale des travailleurs (Moniteur belge du 24 juin 2022). |
juni 2022). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
17. JUNI 2022 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 2/1 des Gesetzes vom | 17. JUNI 2022 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 2/1 des Gesetzes vom |
27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 | 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 |
über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer | über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Art. 2 - Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013 und | Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, den Königlichen Erlass | abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, den Königlichen Erlass |
Nr. 5 vom 9. April 2020 und das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird wie | Nr. 5 vom 9. April 2020 und das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
a) In § 1 Absatz 3 wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: | a) In § 1 Absatz 3 wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: |
"1. was Handarbeiter betrifft, die der Paritätischen Kommission für | "1. was Handarbeiter betrifft, die der Paritätischen Kommission für |
Gartenbauunternehmen unterstehen, mit Ausnahme der Handarbeiter, die | Gartenbauunternehmen unterstehen, mit Ausnahme der Handarbeiter, die |
mit Arbeiten im Chicoréeanbau oder in der Champignonzucht beschäftigt | mit Arbeiten im Chicoréeanbau oder in der Champignonzucht beschäftigt |
sind: der Handarbeiter, der während höchstens fünfundsechzig Tagen pro | sind: der Handarbeiter, der während höchstens fünfundsechzig Tagen pro |
Kalenderjahr beschäftigt ist, es sei denn, die Beschäftigung besteht | Kalenderjahr beschäftigt ist, es sei denn, die Beschäftigung besteht |
in der Anlage und Pflege von Parks und Gärten, | in der Anlage und Pflege von Parks und Gärten, |
für das Jahr 2022, was Handarbeiter betrifft, die der Paritätischen | für das Jahr 2022, was Handarbeiter betrifft, die der Paritätischen |
Kommission für Gartenbauunternehmen unterstehen, mit Ausnahme der | Kommission für Gartenbauunternehmen unterstehen, mit Ausnahme der |
Handarbeiter, die mit Arbeiten im Obstanbau beschäftigt sind: der | Handarbeiter, die mit Arbeiten im Obstanbau beschäftigt sind: der |
Handarbeiter, der während höchstens fünfundsechzig Tagen pro | Handarbeiter, der während höchstens fünfundsechzig Tagen pro |
Kalenderjahr beschäftigt ist, es sei denn, die Beschäftigung besteht | Kalenderjahr beschäftigt ist, es sei denn, die Beschäftigung besteht |
in der Anlage und Pflege von Parks und Gärten,". | in der Anlage und Pflege von Parks und Gärten,". |
b) In § 1 Absatz 3 wird Nr. 6 wie folgt ersetzt: | b) In § 1 Absatz 3 wird Nr. 6 wie folgt ersetzt: |
"6. für das Jahr 2022, was Handarbeiter betrifft, die im Obstanbau | "6. für das Jahr 2022, was Handarbeiter betrifft, die im Obstanbau |
beschäftigt sind: der Handarbeiter, der während höchstens hundert | beschäftigt sind: der Handarbeiter, der während höchstens hundert |
Tagen pro Kalenderjahr beschäftigt ist, mit Ausnahme der Arbeitnehmer, | Tagen pro Kalenderjahr beschäftigt ist, mit Ausnahme der Arbeitnehmer, |
die der Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen, was die | die der Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen, was die |
letzten fünfunddreißig der hundert Tage betrifft." | letzten fünfunddreißig der hundert Tage betrifft." |
c) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | c) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"In Abweichung von Absatz 3 werden die in Absatz 3 erwähnten | "In Abweichung von Absatz 3 werden die in Absatz 3 erwähnten |
Kontingente für das Jahr 2022 wie folgt angepasst: Das Höchstmaß von | Kontingente für das Jahr 2022 wie folgt angepasst: Das Höchstmaß von |
dreißig Tagen wird jeweils auf sechzig Tage und das Höchstmaß von | dreißig Tagen wird jeweils auf sechzig Tage und das Höchstmaß von |
fünfundsechzig Tagen wird jeweils auf hundert Tage angehoben." | fünfundsechzig Tagen wird jeweils auf hundert Tage angehoben." |
d) Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | d) Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Für das Jahr 2022 wird das in Absatz 1 erwähnte Höchstmaß von | "Für das Jahr 2022 wird das in Absatz 1 erwähnte Höchstmaß von |
fünfundsechzig Tagen auf hundert Tage angehoben." | fünfundsechzig Tagen auf hundert Tage angehoben." |
e) Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | e) Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Für das Jahr 2022 wird in Abweichung von Absatz 1 die Beschränkung | "Für das Jahr 2022 wird in Abweichung von Absatz 1 die Beschränkung |
von fünfundsechzig Tagen auf hundert Tage angehoben." | von fünfundsechzig Tagen auf hundert Tage angehoben." |
f) Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | f) Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Arbeitnehmer, die im Laufe der hundertachtzig vorangegangenen Tage | "Arbeitnehmer, die im Laufe der hundertachtzig vorangegangenen Tage |
unter Anwendung des Gesetzes in einer anderen Eigenschaft als | unter Anwendung des Gesetzes in einer anderen Eigenschaft als |
derjenigen eines Gelegenheitsarbeitnehmers, wie sie hier beschrieben | derjenigen eines Gelegenheitsarbeitnehmers, wie sie hier beschrieben |
ist, in demselben Unternehmen gearbeitet haben, gelten nicht als | ist, in demselben Unternehmen gearbeitet haben, gelten nicht als |
Gelegenheitsarbeitnehmer im Sinne des vorliegenden Artikels." | Gelegenheitsarbeitnehmer im Sinne des vorliegenden Artikels." |
g) Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | g) Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter | "Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter |
demselben Unternehmen die Gesamtheit der Körperschaften, die von | demselben Unternehmen die Gesamtheit der Körperschaften, die von |
denselben Verwaltern und/oder Geschäftsführern verwaltet werden oder | denselben Verwaltern und/oder Geschäftsführern verwaltet werden oder |
die derselben technischen Betriebseinheit angehören wie im Gesetz vom | die derselben technischen Betriebseinheit angehören wie im Gesetz vom |
20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft bestimmt." | 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft bestimmt." |
h) Die Paragraphen 4/1 und 4/2 werden wie folgt ersetzt: | h) Die Paragraphen 4/1 und 4/2 werden wie folgt ersetzt: |
" § 4/1 - Für die Berechnung der in § 4 erwähnten hundertachtzig Tage | " § 4/1 - Für die Berechnung der in § 4 erwähnten hundertachtzig Tage |
wird eine Beschäftigung im Unternehmen während dieses Zeitraums nicht | wird eine Beschäftigung im Unternehmen während dieses Zeitraums nicht |
berücksichtigt, sofern sie im Rahmen eines befristeten Vertrags oder | berücksichtigt, sofern sie im Rahmen eines befristeten Vertrags oder |
für eine genau bestimmte Arbeit von höchstens sechs | für eine genau bestimmte Arbeit von höchstens sechs |
aufeinanderfolgenden Kalenderwochen erfolgt ist. | aufeinanderfolgenden Kalenderwochen erfolgt ist. |
§ 4/2 - In Abweichung von § 4 findet die hundertachtzig-Tage-Regel | § 4/2 - In Abweichung von § 4 findet die hundertachtzig-Tage-Regel |
keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die in demselben Unternehmen als | keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die in demselben Unternehmen als |
Gelegenheitsarbeitnehmer arbeiten möchten, nachdem ihr Arbeitsvertrag | Gelegenheitsarbeitnehmer arbeiten möchten, nachdem ihr Arbeitsvertrag |
mit Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters beendet worden ist." | mit Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters beendet worden ist." |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2022. | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2022. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Arbeit | Der Minister der Arbeit |
P-Y. DERMAGNE | P-Y. DERMAGNE |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |