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Meertalige weergave van Wet van 17/06/2022
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Wet tot wijziging van artikel 2/1 van de wet van 27 juni 1969 tot herziening van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders. - Duitse vertaling Loi modifiant l'article 2/1 de la loi du 27 juin 1969 révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 JUNI 2022. - Wet tot wijziging van artikel 2/1 van de wet van 27 juni 1969 tot herziening van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 juni 2022 tot wijziging van artikel 2/1 van de wet van 27 juni 1969 tot SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 JUIN 2022. - Loi modifiant l'article 2/1 de la loi du 27 juin 1969 révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 juin 2022 modifiant l'article 2/1 de la loi du 27 juin 1969
herziening van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité
maatschappelijke zekerheid der arbeiders (Belgisch Staatsblad van 24 sociale des travailleurs (Moniteur belge du 24 juin 2022).
juni 2022). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
17. JUNI 2022 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 2/1 des Gesetzes vom 17. JUNI 2022 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 2/1 des Gesetzes vom
27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944
über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Art. 2 - Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013 und Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013 und
abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, den Königlichen Erlass abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, den Königlichen Erlass
Nr. 5 vom 9. April 2020 und das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird wie Nr. 5 vom 9. April 2020 und das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
a) In § 1 Absatz 3 wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: a) In § 1 Absatz 3 wird Nr. 1 wie folgt ersetzt:
"1. was Handarbeiter betrifft, die der Paritätischen Kommission für "1. was Handarbeiter betrifft, die der Paritätischen Kommission für
Gartenbauunternehmen unterstehen, mit Ausnahme der Handarbeiter, die Gartenbauunternehmen unterstehen, mit Ausnahme der Handarbeiter, die
mit Arbeiten im Chicoréeanbau oder in der Champignonzucht beschäftigt mit Arbeiten im Chicoréeanbau oder in der Champignonzucht beschäftigt
sind: der Handarbeiter, der während höchstens fünfundsechzig Tagen pro sind: der Handarbeiter, der während höchstens fünfundsechzig Tagen pro
Kalenderjahr beschäftigt ist, es sei denn, die Beschäftigung besteht Kalenderjahr beschäftigt ist, es sei denn, die Beschäftigung besteht
in der Anlage und Pflege von Parks und Gärten, in der Anlage und Pflege von Parks und Gärten,
für das Jahr 2022, was Handarbeiter betrifft, die der Paritätischen für das Jahr 2022, was Handarbeiter betrifft, die der Paritätischen
Kommission für Gartenbauunternehmen unterstehen, mit Ausnahme der Kommission für Gartenbauunternehmen unterstehen, mit Ausnahme der
Handarbeiter, die mit Arbeiten im Obstanbau beschäftigt sind: der Handarbeiter, die mit Arbeiten im Obstanbau beschäftigt sind: der
Handarbeiter, der während höchstens fünfundsechzig Tagen pro Handarbeiter, der während höchstens fünfundsechzig Tagen pro
Kalenderjahr beschäftigt ist, es sei denn, die Beschäftigung besteht Kalenderjahr beschäftigt ist, es sei denn, die Beschäftigung besteht
in der Anlage und Pflege von Parks und Gärten,". in der Anlage und Pflege von Parks und Gärten,".
b) In § 1 Absatz 3 wird Nr. 6 wie folgt ersetzt: b) In § 1 Absatz 3 wird Nr. 6 wie folgt ersetzt:
"6. für das Jahr 2022, was Handarbeiter betrifft, die im Obstanbau "6. für das Jahr 2022, was Handarbeiter betrifft, die im Obstanbau
beschäftigt sind: der Handarbeiter, der während höchstens hundert beschäftigt sind: der Handarbeiter, der während höchstens hundert
Tagen pro Kalenderjahr beschäftigt ist, mit Ausnahme der Arbeitnehmer, Tagen pro Kalenderjahr beschäftigt ist, mit Ausnahme der Arbeitnehmer,
die der Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen, was die die der Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen, was die
letzten fünfunddreißig der hundert Tage betrifft." letzten fünfunddreißig der hundert Tage betrifft."
c) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: c) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 3 werden die in Absatz 3 erwähnten "In Abweichung von Absatz 3 werden die in Absatz 3 erwähnten
Kontingente für das Jahr 2022 wie folgt angepasst: Das Höchstmaß von Kontingente für das Jahr 2022 wie folgt angepasst: Das Höchstmaß von
dreißig Tagen wird jeweils auf sechzig Tage und das Höchstmaß von dreißig Tagen wird jeweils auf sechzig Tage und das Höchstmaß von
fünfundsechzig Tagen wird jeweils auf hundert Tage angehoben." fünfundsechzig Tagen wird jeweils auf hundert Tage angehoben."
d) Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: d) Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Für das Jahr 2022 wird das in Absatz 1 erwähnte Höchstmaß von "Für das Jahr 2022 wird das in Absatz 1 erwähnte Höchstmaß von
fünfundsechzig Tagen auf hundert Tage angehoben." fünfundsechzig Tagen auf hundert Tage angehoben."
e) Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: e) Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Für das Jahr 2022 wird in Abweichung von Absatz 1 die Beschränkung "Für das Jahr 2022 wird in Abweichung von Absatz 1 die Beschränkung
von fünfundsechzig Tagen auf hundert Tage angehoben." von fünfundsechzig Tagen auf hundert Tage angehoben."
f) Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: f) Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Arbeitnehmer, die im Laufe der hundertachtzig vorangegangenen Tage "Arbeitnehmer, die im Laufe der hundertachtzig vorangegangenen Tage
unter Anwendung des Gesetzes in einer anderen Eigenschaft als unter Anwendung des Gesetzes in einer anderen Eigenschaft als
derjenigen eines Gelegenheitsarbeitnehmers, wie sie hier beschrieben derjenigen eines Gelegenheitsarbeitnehmers, wie sie hier beschrieben
ist, in demselben Unternehmen gearbeitet haben, gelten nicht als ist, in demselben Unternehmen gearbeitet haben, gelten nicht als
Gelegenheitsarbeitnehmer im Sinne des vorliegenden Artikels." Gelegenheitsarbeitnehmer im Sinne des vorliegenden Artikels."
g) Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: g) Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter "Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter
demselben Unternehmen die Gesamtheit der Körperschaften, die von demselben Unternehmen die Gesamtheit der Körperschaften, die von
denselben Verwaltern und/oder Geschäftsführern verwaltet werden oder denselben Verwaltern und/oder Geschäftsführern verwaltet werden oder
die derselben technischen Betriebseinheit angehören wie im Gesetz vom die derselben technischen Betriebseinheit angehören wie im Gesetz vom
20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft bestimmt." 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft bestimmt."
h) Die Paragraphen 4/1 und 4/2 werden wie folgt ersetzt: h) Die Paragraphen 4/1 und 4/2 werden wie folgt ersetzt:
" § 4/1 - Für die Berechnung der in § 4 erwähnten hundertachtzig Tage " § 4/1 - Für die Berechnung der in § 4 erwähnten hundertachtzig Tage
wird eine Beschäftigung im Unternehmen während dieses Zeitraums nicht wird eine Beschäftigung im Unternehmen während dieses Zeitraums nicht
berücksichtigt, sofern sie im Rahmen eines befristeten Vertrags oder berücksichtigt, sofern sie im Rahmen eines befristeten Vertrags oder
für eine genau bestimmte Arbeit von höchstens sechs für eine genau bestimmte Arbeit von höchstens sechs
aufeinanderfolgenden Kalenderwochen erfolgt ist. aufeinanderfolgenden Kalenderwochen erfolgt ist.
§ 4/2 - In Abweichung von § 4 findet die hundertachtzig-Tage-Regel § 4/2 - In Abweichung von § 4 findet die hundertachtzig-Tage-Regel
keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die in demselben Unternehmen als keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die in demselben Unternehmen als
Gelegenheitsarbeitnehmer arbeiten möchten, nachdem ihr Arbeitsvertrag Gelegenheitsarbeitnehmer arbeiten möchten, nachdem ihr Arbeitsvertrag
mit Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters beendet worden ist." mit Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters beendet worden ist."
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2022. Art. 3 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2022.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2022 Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Arbeit Der Minister der Arbeit
P-Y. DERMAGNE P-Y. DERMAGNE
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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