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Meertalige weergave van Wet van 17/06/2013
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Wet houdende betere inning van penale boeten. - Duitse vertaling Loi portant une meilleure perception d'amendes pénales. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 JUNI 2013. - Wet houdende betere inning van penale boeten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 juni 2013 houdende betere inning van penale boeten (Belgisch Staatsblad van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 JUIN 2013. - Loi portant une meilleure perception d'amendes pénales. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 juin 2013 portant une meilleure perception d'amendes pénales
28 juni 2013). (Moniteur belge du 28 juin 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
17. JUNI 2013 - Gesetz zur Einführung einer besseren Beitreibung von 17. JUNI 2013 - Gesetz zur Einführung einer besseren Beitreibung von
strafrechtlichen Geldbußen strafrechtlichen Geldbußen
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - § 1 - Wird von den Beamten der für Zoll- und Akzisen Art. 2 - § 1 - Wird von den Beamten der für Zoll- und Akzisen
zuständigen Verwaltung während einer Kontrolle auf öffentlicher Straße zuständigen Verwaltung während einer Kontrolle auf öffentlicher Straße
die Nichtzahlung von Geldsummen festgestellt, die durch eine für die Nichtzahlung von Geldsummen festgestellt, die durch eine für
vollstreckbar erklärte Zahlungsaufforderung oder durch ein formell vollstreckbar erklärte Zahlungsaufforderung oder durch ein formell
rechtskräftig gewordenes Urteils in Sachen Verstöße gegen das Gesetz rechtskräftig gewordenes Urteils in Sachen Verstöße gegen das Gesetz
vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, das Gesetz vom 18. vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, das Gesetz vom 18.
Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge
und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-,
Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, das Gesetz vom 21. Juni 1985 über Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, das Gesetz vom 21. Juni 1985 über
die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport
auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör
entsprechen müssen, das Gesetz vom 3. Mai 1999 über den entsprechen müssen, das Gesetz vom 3. Mai 1999 über den
Güterkraftverkehr, das Erlassgesetz vom 30. Dezember 1946 über den Güterkraftverkehr, das Erlassgesetz vom 30. Dezember 1946 über den
gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen oder das Gesetz vom gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen oder das Gesetz vom
21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf
Kraftfahrzeuge und gegen ihre Ausführungserlasse auferlegt worden Kraftfahrzeuge und gegen ihre Ausführungserlasse auferlegt worden
sind, muss der Fahrer des Fahrzeugs diesen Beamten zum Zeitpunkt der sind, muss der Fahrer des Fahrzeugs diesen Beamten zum Zeitpunkt der
Feststellung die Geldsummen zahlen. Feststellung die Geldsummen zahlen.
§ 2 - Bei Nichtzahlung der in § 1 erwähnten Geldsummen kann das § 2 - Bei Nichtzahlung der in § 1 erwähnten Geldsummen kann das
Fahrzeug stillgelegt werden. Die Stilllegung wird frühestens an dem Fahrzeug stillgelegt werden. Die Stilllegung wird frühestens an dem
Tag aufgehoben, an dem die Geldsummen und Kosten vollständig gezahlt Tag aufgehoben, an dem die Geldsummen und Kosten vollständig gezahlt
sind. sind.
Das Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko des Fahrzeugeigentümers Das Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko des Fahrzeugeigentümers
stillgelegt. stillgelegt.
Wer ein Fahrzeug benutzt oder es einem Dritten zur Benutzung Wer ein Fahrzeug benutzt oder es einem Dritten zur Benutzung
überlässt, obwohl er weiß, dass die Stilllegung des Fahrzeugs überlässt, obwohl er weiß, dass die Stilllegung des Fahrzeugs
angeordnet worden ist, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen angeordnet worden ist, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen
bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von 100 bis zu 1.000 EUR bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von 100 bis zu 1.000 EUR
oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.
§ 3 - Wenn der Schuldner die geschuldeten Geldsummen und Kosten nicht § 3 - Wenn der Schuldner die geschuldeten Geldsummen und Kosten nicht
binnen 30 Tagen nach dem Datum der Stilllegung des Fahrzeugs gezahlt binnen 30 Tagen nach dem Datum der Stilllegung des Fahrzeugs gezahlt
hat, kann der für die Beitreibung von strafrechtlichen Geldbußen hat, kann der für die Beitreibung von strafrechtlichen Geldbußen
zuständige Einnehmer nach Ratifizierung durch den Pfändungsrichter des zuständige Einnehmer nach Ratifizierung durch den Pfändungsrichter des
Bereichs, in dem sich das Amt befindet, wo die Beitreibung Bereichs, in dem sich das Amt befindet, wo die Beitreibung
durchgeführt werden muss, den Zwangsverkauf des Fahrzeugs vornehmen durchgeführt werden muss, den Zwangsverkauf des Fahrzeugs vornehmen
lassen, vorausgesetzt, dass der Schuldner der Eigentümer des Fahrzeugs lassen, vorausgesetzt, dass der Schuldner der Eigentümer des Fahrzeugs
ist. Das Verfahren wird durch einseitige Antragschrift eingeleitet. ist. Das Verfahren wird durch einseitige Antragschrift eingeleitet.
Die Entscheidung des Pfändungsrichters ist einstweilen vollstreckbar. Die Entscheidung des Pfändungsrichters ist einstweilen vollstreckbar.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2013 Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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