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Wet houdende betere inning van penale boeten. - Duitse vertaling | Loi portant une meilleure perception d'amendes pénales. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 JUNI 2013. - Wet houdende betere inning van penale boeten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 juni 2013 houdende betere inning van penale boeten (Belgisch Staatsblad van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 JUIN 2013. - Loi portant une meilleure perception d'amendes pénales. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 juin 2013 portant une meilleure perception d'amendes pénales |
28 juni 2013). | (Moniteur belge du 28 juin 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
17. JUNI 2013 - Gesetz zur Einführung einer besseren Beitreibung von | 17. JUNI 2013 - Gesetz zur Einführung einer besseren Beitreibung von |
strafrechtlichen Geldbußen | strafrechtlichen Geldbußen |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - § 1 - Wird von den Beamten der für Zoll- und Akzisen | Art. 2 - § 1 - Wird von den Beamten der für Zoll- und Akzisen |
zuständigen Verwaltung während einer Kontrolle auf öffentlicher Straße | zuständigen Verwaltung während einer Kontrolle auf öffentlicher Straße |
die Nichtzahlung von Geldsummen festgestellt, die durch eine für | die Nichtzahlung von Geldsummen festgestellt, die durch eine für |
vollstreckbar erklärte Zahlungsaufforderung oder durch ein formell | vollstreckbar erklärte Zahlungsaufforderung oder durch ein formell |
rechtskräftig gewordenes Urteils in Sachen Verstöße gegen das Gesetz | rechtskräftig gewordenes Urteils in Sachen Verstöße gegen das Gesetz |
vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, das Gesetz vom 18. | vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, das Gesetz vom 18. |
Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge | Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge |
und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, | und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, |
Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, das Gesetz vom 21. Juni 1985 über | Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, das Gesetz vom 21. Juni 1985 über |
die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport | die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport |
auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör | auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör |
entsprechen müssen, das Gesetz vom 3. Mai 1999 über den | entsprechen müssen, das Gesetz vom 3. Mai 1999 über den |
Güterkraftverkehr, das Erlassgesetz vom 30. Dezember 1946 über den | Güterkraftverkehr, das Erlassgesetz vom 30. Dezember 1946 über den |
gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen oder das Gesetz vom | gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen oder das Gesetz vom |
21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf | 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf |
Kraftfahrzeuge und gegen ihre Ausführungserlasse auferlegt worden | Kraftfahrzeuge und gegen ihre Ausführungserlasse auferlegt worden |
sind, muss der Fahrer des Fahrzeugs diesen Beamten zum Zeitpunkt der | sind, muss der Fahrer des Fahrzeugs diesen Beamten zum Zeitpunkt der |
Feststellung die Geldsummen zahlen. | Feststellung die Geldsummen zahlen. |
§ 2 - Bei Nichtzahlung der in § 1 erwähnten Geldsummen kann das | § 2 - Bei Nichtzahlung der in § 1 erwähnten Geldsummen kann das |
Fahrzeug stillgelegt werden. Die Stilllegung wird frühestens an dem | Fahrzeug stillgelegt werden. Die Stilllegung wird frühestens an dem |
Tag aufgehoben, an dem die Geldsummen und Kosten vollständig gezahlt | Tag aufgehoben, an dem die Geldsummen und Kosten vollständig gezahlt |
sind. | sind. |
Das Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko des Fahrzeugeigentümers | Das Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko des Fahrzeugeigentümers |
stillgelegt. | stillgelegt. |
Wer ein Fahrzeug benutzt oder es einem Dritten zur Benutzung | Wer ein Fahrzeug benutzt oder es einem Dritten zur Benutzung |
überlässt, obwohl er weiß, dass die Stilllegung des Fahrzeugs | überlässt, obwohl er weiß, dass die Stilllegung des Fahrzeugs |
angeordnet worden ist, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen | angeordnet worden ist, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen |
bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von 100 bis zu 1.000 EUR | bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von 100 bis zu 1.000 EUR |
oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. | oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. |
§ 3 - Wenn der Schuldner die geschuldeten Geldsummen und Kosten nicht | § 3 - Wenn der Schuldner die geschuldeten Geldsummen und Kosten nicht |
binnen 30 Tagen nach dem Datum der Stilllegung des Fahrzeugs gezahlt | binnen 30 Tagen nach dem Datum der Stilllegung des Fahrzeugs gezahlt |
hat, kann der für die Beitreibung von strafrechtlichen Geldbußen | hat, kann der für die Beitreibung von strafrechtlichen Geldbußen |
zuständige Einnehmer nach Ratifizierung durch den Pfändungsrichter des | zuständige Einnehmer nach Ratifizierung durch den Pfändungsrichter des |
Bereichs, in dem sich das Amt befindet, wo die Beitreibung | Bereichs, in dem sich das Amt befindet, wo die Beitreibung |
durchgeführt werden muss, den Zwangsverkauf des Fahrzeugs vornehmen | durchgeführt werden muss, den Zwangsverkauf des Fahrzeugs vornehmen |
lassen, vorausgesetzt, dass der Schuldner der Eigentümer des Fahrzeugs | lassen, vorausgesetzt, dass der Schuldner der Eigentümer des Fahrzeugs |
ist. Das Verfahren wird durch einseitige Antragschrift eingeleitet. | ist. Das Verfahren wird durch einseitige Antragschrift eingeleitet. |
Die Entscheidung des Pfändungsrichters ist einstweilen vollstreckbar. | Die Entscheidung des Pfändungsrichters ist einstweilen vollstreckbar. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |