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Meertalige weergave van Wet van 17/06/2013
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Wet houdende fiscale en financiële bepalingen en bepalingen betreffende de duurzame ontwikkeling. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant des dispositions fiscales et financières et des dispositions relatives au développement durable. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 JUNI 2013. - Wet houdende fiscale en financiële bepalingen en bepalingen betreffende de duurzame ontwikkeling. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van titel 4 van de wet van 17 juni 2013 houdende fiscale en financiële bepalingen en bepalingen betreffende de duurzame ontwikkeling (Belgisch Staatsblad SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 JUIN 2013. - Loi portant des dispositions fiscales et financières et des dispositions relatives au développement durable. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre 4 de la loi du 17 juin 2013 portant des dispositions fiscales et financières et des dispositions relatives au développement durable
van 28 juni 2013). (Moniteur belge du 28 juin 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
17. JUNI 2013 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher 17. JUNI 2013 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher
und finanzieller Bestimmungen und von Bestimmungen über die und finanzieller Bestimmungen und von Bestimmungen über die
nachhaltige Entwicklung nachhaltige Entwicklung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 4 - Nachhaltige Entwicklung TITEL 4 - Nachhaltige Entwicklung
EINZIGES KAPITEL - Einfügung eines Kapitels V/2 in das Gesetz vom 5. EINZIGES KAPITEL - Einfügung eines Kapitels V/2 in das Gesetz vom 5.
Mai 1997 Mai 1997
über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen
Entwicklung Entwicklung
Art. 136 - In das Gesetz vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der Art. 136 - In das Gesetz vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der
föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung wird ein Kapitel V/2 föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung wird ein Kapitel V/2
mit folgender Überschrift eingefügt: mit folgender Überschrift eingefügt:
« Kapitel V/2 - Zuschüsse zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung « Kapitel V/2 - Zuschüsse zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung
Art. 19/4 - § 1 - Der König kann unter den von Ihm festgelegten Art. 19/4 - § 1 - Der König kann unter den von Ihm festgelegten
Bedingungen auf Vorschlag des Ministers einer oder mehreren Bedingungen auf Vorschlag des Ministers einer oder mehreren
Organisationen, die ein Projekt zur Förderung der nachhaltigen Organisationen, die ein Projekt zur Förderung der nachhaltigen
Entwicklung in Belgien auf die Beine stellen, einen Zuschuss gewähren. Entwicklung in Belgien auf die Beine stellen, einen Zuschuss gewähren.
Dieses Projekt muss in die Zuständigkeit des Föderalstaats fallen. Der Dieses Projekt muss in die Zuständigkeit des Föderalstaats fallen. Der
gewährte Zuschuss kann nur mit diesem Projekt verbundene Kosten für gewährte Zuschuss kann nur mit diesem Projekt verbundene Kosten für
höchstens 50 Prozent der tatsächlichen Gesamtkosten des Projekts höchstens 50 Prozent der tatsächlichen Gesamtkosten des Projekts
decken. decken.
Für die Gewährung eines Zuschusses kommen nur Projekte in Frage: Für die Gewährung eines Zuschusses kommen nur Projekte in Frage:
1. die die nachhaltige Entwicklung in Belgien fördern, 1. die die nachhaltige Entwicklung in Belgien fördern,
2. die klar identifizierbar sind, 2. die klar identifizierbar sind,
3. die klare Zielsetzungen enthalten, 3. die klare Zielsetzungen enthalten,
4. für die spezifische Mittel zugewiesen werden, 4. für die spezifische Mittel zugewiesen werden,
5. die zeitlich begrenzt sind. 5. die zeitlich begrenzt sind.
§ 2 - Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen auf § 2 - Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen auf
Vorschlag des Ministers einen Zuschuss für die Arbeit der Dach- Vorschlag des Ministers einen Zuschuss für die Arbeit der Dach-
beziehungsweise Netzwerkorganisationen gewähren, die die nachhaltige beziehungsweise Netzwerkorganisationen gewähren, die die nachhaltige
Entwicklung in Belgien fördern und die auf dieser Ebene als Forum Entwicklung in Belgien fördern und die auf dieser Ebene als Forum
fungieren. Der gewährte Zuschuss kann nur mit der im Jahresprogramm fungieren. Der gewährte Zuschuss kann nur mit der im Jahresprogramm
vorgesehenen Arbeit verbundene Kosten für höchstens 75 Prozent der vorgesehenen Arbeit verbundene Kosten für höchstens 75 Prozent der
tatsächlichen Gesamtkosten decken. tatsächlichen Gesamtkosten decken.
Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Jahresprogramm wird von der Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Jahresprogramm wird von der
Dach- beziehungsweise Netzwerkorganisation erstellt und vom Minister Dach- beziehungsweise Netzwerkorganisation erstellt und vom Minister
gebilligt. gebilligt.
Nach Veröffentlichung eines Aufrufs im Belgischen Staatsblatt und auf Nach Veröffentlichung eines Aufrufs im Belgischen Staatsblatt und auf
der Website des Dienstes und auf der Grundlage einer vom Minister der Website des Dienstes und auf der Grundlage einer vom Minister
festgelegten Rangfolge der Bewerber erkennt der König höchstens eine festgelegten Rangfolge der Bewerber erkennt der König höchstens eine
Dach- beziehungsweise Netzwerkorganisation pro Gemeinschaft an. Vor Dach- beziehungsweise Netzwerkorganisation pro Gemeinschaft an. Vor
Gewährung des Zuschusses wird sie für einen vom König festgelegten Gewährung des Zuschusses wird sie für einen vom König festgelegten
Zeitraum anerkannt. Dieser Zeitraum beträgt höchstens fünf Jahre. Zeitraum anerkannt. Dieser Zeitraum beträgt höchstens fünf Jahre.
Um anerkannt zu werden, muss eine sich bewerbende Dach- Um anerkannt zu werden, muss eine sich bewerbende Dach-
beziehungsweise Netzwerkorganisation folgende Bedingungen erfüllen: beziehungsweise Netzwerkorganisation folgende Bedingungen erfüllen:
- die Interessen ihrer Mitglieder bündeln. - die Interessen ihrer Mitglieder bündeln.
- Ihre Mitglieder sind selbst Organisationen, die gesellschaftliche - Ihre Mitglieder sind selbst Organisationen, die gesellschaftliche
Interessen vertreten, Interessen vertreten,
- ihre Mitglieder bei der Föderalbehörde mit einem gemeinsamen - ihre Mitglieder bei der Föderalbehörde mit einem gemeinsamen
Standpunkt vertreten, Standpunkt vertreten,
- die nachhaltige Entwicklung als Hauptziel in ihren Tätigkeiten - die nachhaltige Entwicklung als Hauptziel in ihren Tätigkeiten
anstreben. anstreben.
§ 3 - Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen auf § 3 - Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen auf
Vorschlag des Ministers internationalen Organisationen beziehungsweise Vorschlag des Ministers internationalen Organisationen beziehungsweise
Netzwerken einen Zuschuss für Projekte zur Förderung der nachhaltigen Netzwerken einen Zuschuss für Projekte zur Förderung der nachhaltigen
Entwicklung auf weltweiter Ebene oder innerhalb der Europäischen Union Entwicklung auf weltweiter Ebene oder innerhalb der Europäischen Union
gewähren. Der gewährte Zuschuss kann nur mit dem Projekt verbundene gewähren. Der gewährte Zuschuss kann nur mit dem Projekt verbundene
Kosten für höchstens 25 Prozent der tatsächlichen Gesamtkosten des Kosten für höchstens 25 Prozent der tatsächlichen Gesamtkosten des
Projekts decken. Projekts decken.
Für die Gewährung eines Zuschusses kommen nur Projekte in Frage: Für die Gewährung eines Zuschusses kommen nur Projekte in Frage:
1. die die nachhaltige Entwicklung auf weltweiter Ebene oder innerhalb 1. die die nachhaltige Entwicklung auf weltweiter Ebene oder innerhalb
der Europäischen Union fördern, der Europäischen Union fördern,
2. die klar identifizierbar sind, 2. die klar identifizierbar sind,
3. die klare Zielsetzungen enthalten, 3. die klare Zielsetzungen enthalten,
4. für die spezifische Mittel zugewiesen werden. » 4. für die spezifische Mittel zugewiesen werden. »
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2013 Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen, Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen,
für die Gebäuderegie und für Nachhaltige Entwicklung für die Gebäuderegie und für Nachhaltige Entwicklung
S. VERHERSTRAETEN S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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