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Wet houdende fiscale en financiële bepalingen en bepalingen betreffende de duurzame ontwikkeling. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions fiscales et financières et des dispositions relatives au développement durable. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 JUNI 2013. - Wet houdende fiscale en financiële bepalingen en bepalingen betreffende de duurzame ontwikkeling. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van titel 4 van de wet van 17 juni 2013 houdende fiscale en financiële bepalingen en bepalingen betreffende de duurzame ontwikkeling (Belgisch Staatsblad | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 JUIN 2013. - Loi portant des dispositions fiscales et financières et des dispositions relatives au développement durable. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre 4 de la loi du 17 juin 2013 portant des dispositions fiscales et financières et des dispositions relatives au développement durable |
van 28 juni 2013). | (Moniteur belge du 28 juin 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
17. JUNI 2013 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher | 17. JUNI 2013 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher |
und finanzieller Bestimmungen und von Bestimmungen über die | und finanzieller Bestimmungen und von Bestimmungen über die |
nachhaltige Entwicklung | nachhaltige Entwicklung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 4 - Nachhaltige Entwicklung | TITEL 4 - Nachhaltige Entwicklung |
EINZIGES KAPITEL - Einfügung eines Kapitels V/2 in das Gesetz vom 5. | EINZIGES KAPITEL - Einfügung eines Kapitels V/2 in das Gesetz vom 5. |
Mai 1997 | Mai 1997 |
über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen | über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen |
Entwicklung | Entwicklung |
Art. 136 - In das Gesetz vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der | Art. 136 - In das Gesetz vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der |
föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung wird ein Kapitel V/2 | föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung wird ein Kapitel V/2 |
mit folgender Überschrift eingefügt: | mit folgender Überschrift eingefügt: |
« Kapitel V/2 - Zuschüsse zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung | « Kapitel V/2 - Zuschüsse zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung |
Art. 19/4 - § 1 - Der König kann unter den von Ihm festgelegten | Art. 19/4 - § 1 - Der König kann unter den von Ihm festgelegten |
Bedingungen auf Vorschlag des Ministers einer oder mehreren | Bedingungen auf Vorschlag des Ministers einer oder mehreren |
Organisationen, die ein Projekt zur Förderung der nachhaltigen | Organisationen, die ein Projekt zur Förderung der nachhaltigen |
Entwicklung in Belgien auf die Beine stellen, einen Zuschuss gewähren. | Entwicklung in Belgien auf die Beine stellen, einen Zuschuss gewähren. |
Dieses Projekt muss in die Zuständigkeit des Föderalstaats fallen. Der | Dieses Projekt muss in die Zuständigkeit des Föderalstaats fallen. Der |
gewährte Zuschuss kann nur mit diesem Projekt verbundene Kosten für | gewährte Zuschuss kann nur mit diesem Projekt verbundene Kosten für |
höchstens 50 Prozent der tatsächlichen Gesamtkosten des Projekts | höchstens 50 Prozent der tatsächlichen Gesamtkosten des Projekts |
decken. | decken. |
Für die Gewährung eines Zuschusses kommen nur Projekte in Frage: | Für die Gewährung eines Zuschusses kommen nur Projekte in Frage: |
1. die die nachhaltige Entwicklung in Belgien fördern, | 1. die die nachhaltige Entwicklung in Belgien fördern, |
2. die klar identifizierbar sind, | 2. die klar identifizierbar sind, |
3. die klare Zielsetzungen enthalten, | 3. die klare Zielsetzungen enthalten, |
4. für die spezifische Mittel zugewiesen werden, | 4. für die spezifische Mittel zugewiesen werden, |
5. die zeitlich begrenzt sind. | 5. die zeitlich begrenzt sind. |
§ 2 - Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen auf | § 2 - Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen auf |
Vorschlag des Ministers einen Zuschuss für die Arbeit der Dach- | Vorschlag des Ministers einen Zuschuss für die Arbeit der Dach- |
beziehungsweise Netzwerkorganisationen gewähren, die die nachhaltige | beziehungsweise Netzwerkorganisationen gewähren, die die nachhaltige |
Entwicklung in Belgien fördern und die auf dieser Ebene als Forum | Entwicklung in Belgien fördern und die auf dieser Ebene als Forum |
fungieren. Der gewährte Zuschuss kann nur mit der im Jahresprogramm | fungieren. Der gewährte Zuschuss kann nur mit der im Jahresprogramm |
vorgesehenen Arbeit verbundene Kosten für höchstens 75 Prozent der | vorgesehenen Arbeit verbundene Kosten für höchstens 75 Prozent der |
tatsächlichen Gesamtkosten decken. | tatsächlichen Gesamtkosten decken. |
Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Jahresprogramm wird von der | Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Jahresprogramm wird von der |
Dach- beziehungsweise Netzwerkorganisation erstellt und vom Minister | Dach- beziehungsweise Netzwerkorganisation erstellt und vom Minister |
gebilligt. | gebilligt. |
Nach Veröffentlichung eines Aufrufs im Belgischen Staatsblatt und auf | Nach Veröffentlichung eines Aufrufs im Belgischen Staatsblatt und auf |
der Website des Dienstes und auf der Grundlage einer vom Minister | der Website des Dienstes und auf der Grundlage einer vom Minister |
festgelegten Rangfolge der Bewerber erkennt der König höchstens eine | festgelegten Rangfolge der Bewerber erkennt der König höchstens eine |
Dach- beziehungsweise Netzwerkorganisation pro Gemeinschaft an. Vor | Dach- beziehungsweise Netzwerkorganisation pro Gemeinschaft an. Vor |
Gewährung des Zuschusses wird sie für einen vom König festgelegten | Gewährung des Zuschusses wird sie für einen vom König festgelegten |
Zeitraum anerkannt. Dieser Zeitraum beträgt höchstens fünf Jahre. | Zeitraum anerkannt. Dieser Zeitraum beträgt höchstens fünf Jahre. |
Um anerkannt zu werden, muss eine sich bewerbende Dach- | Um anerkannt zu werden, muss eine sich bewerbende Dach- |
beziehungsweise Netzwerkorganisation folgende Bedingungen erfüllen: | beziehungsweise Netzwerkorganisation folgende Bedingungen erfüllen: |
- die Interessen ihrer Mitglieder bündeln. | - die Interessen ihrer Mitglieder bündeln. |
- Ihre Mitglieder sind selbst Organisationen, die gesellschaftliche | - Ihre Mitglieder sind selbst Organisationen, die gesellschaftliche |
Interessen vertreten, | Interessen vertreten, |
- ihre Mitglieder bei der Föderalbehörde mit einem gemeinsamen | - ihre Mitglieder bei der Föderalbehörde mit einem gemeinsamen |
Standpunkt vertreten, | Standpunkt vertreten, |
- die nachhaltige Entwicklung als Hauptziel in ihren Tätigkeiten | - die nachhaltige Entwicklung als Hauptziel in ihren Tätigkeiten |
anstreben. | anstreben. |
§ 3 - Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen auf | § 3 - Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen auf |
Vorschlag des Ministers internationalen Organisationen beziehungsweise | Vorschlag des Ministers internationalen Organisationen beziehungsweise |
Netzwerken einen Zuschuss für Projekte zur Förderung der nachhaltigen | Netzwerken einen Zuschuss für Projekte zur Förderung der nachhaltigen |
Entwicklung auf weltweiter Ebene oder innerhalb der Europäischen Union | Entwicklung auf weltweiter Ebene oder innerhalb der Europäischen Union |
gewähren. Der gewährte Zuschuss kann nur mit dem Projekt verbundene | gewähren. Der gewährte Zuschuss kann nur mit dem Projekt verbundene |
Kosten für höchstens 25 Prozent der tatsächlichen Gesamtkosten des | Kosten für höchstens 25 Prozent der tatsächlichen Gesamtkosten des |
Projekts decken. | Projekts decken. |
Für die Gewährung eines Zuschusses kommen nur Projekte in Frage: | Für die Gewährung eines Zuschusses kommen nur Projekte in Frage: |
1. die die nachhaltige Entwicklung auf weltweiter Ebene oder innerhalb | 1. die die nachhaltige Entwicklung auf weltweiter Ebene oder innerhalb |
der Europäischen Union fördern, | der Europäischen Union fördern, |
2. die klar identifizierbar sind, | 2. die klar identifizierbar sind, |
3. die klare Zielsetzungen enthalten, | 3. die klare Zielsetzungen enthalten, |
4. für die spezifische Mittel zugewiesen werden. » | 4. für die spezifische Mittel zugewiesen werden. » |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen, | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen, |
für die Gebäuderegie und für Nachhaltige Entwicklung | für die Gebäuderegie und für Nachhaltige Entwicklung |
S. VERHERSTRAETEN | S. VERHERSTRAETEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |