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| Wet houdende fiscale en financiële bepalingen en bepalingen betreffende de duurzame ontwikkeling. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions fiscales et financières et des dispositions relatives au développement durable. - Traduction allemande d'extraits |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 JUNI 2013. - Wet houdende fiscale en financiële bepalingen en bepalingen betreffende de duurzame ontwikkeling. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van titel 4 van de wet van 17 juni 2013 houdende fiscale en financiële bepalingen en bepalingen betreffende de duurzame ontwikkeling (Belgisch Staatsblad | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 JUIN 2013. - Loi portant des dispositions fiscales et financières et des dispositions relatives au développement durable. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre 4 de la loi du 17 juin 2013 portant des dispositions fiscales et financières et des dispositions relatives au développement durable |
| van 28 juni 2013). | (Moniteur belge du 28 juin 2013). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 17. JUNI 2013 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher | 17. JUNI 2013 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher |
| und finanzieller Bestimmungen und von Bestimmungen über die | und finanzieller Bestimmungen und von Bestimmungen über die |
| nachhaltige Entwicklung | nachhaltige Entwicklung |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| TITEL 4 - Nachhaltige Entwicklung | TITEL 4 - Nachhaltige Entwicklung |
| EINZIGES KAPITEL - Einfügung eines Kapitels V/2 in das Gesetz vom 5. | EINZIGES KAPITEL - Einfügung eines Kapitels V/2 in das Gesetz vom 5. |
| Mai 1997 | Mai 1997 |
| über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen | über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen |
| Entwicklung | Entwicklung |
| Art. 136 - In das Gesetz vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der | Art. 136 - In das Gesetz vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der |
| föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung wird ein Kapitel V/2 | föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung wird ein Kapitel V/2 |
| mit folgender Überschrift eingefügt: | mit folgender Überschrift eingefügt: |
| « Kapitel V/2 - Zuschüsse zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung | « Kapitel V/2 - Zuschüsse zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung |
| Art. 19/4 - § 1 - Der König kann unter den von Ihm festgelegten | Art. 19/4 - § 1 - Der König kann unter den von Ihm festgelegten |
| Bedingungen auf Vorschlag des Ministers einer oder mehreren | Bedingungen auf Vorschlag des Ministers einer oder mehreren |
| Organisationen, die ein Projekt zur Förderung der nachhaltigen | Organisationen, die ein Projekt zur Förderung der nachhaltigen |
| Entwicklung in Belgien auf die Beine stellen, einen Zuschuss gewähren. | Entwicklung in Belgien auf die Beine stellen, einen Zuschuss gewähren. |
| Dieses Projekt muss in die Zuständigkeit des Föderalstaats fallen. Der | Dieses Projekt muss in die Zuständigkeit des Föderalstaats fallen. Der |
| gewährte Zuschuss kann nur mit diesem Projekt verbundene Kosten für | gewährte Zuschuss kann nur mit diesem Projekt verbundene Kosten für |
| höchstens 50 Prozent der tatsächlichen Gesamtkosten des Projekts | höchstens 50 Prozent der tatsächlichen Gesamtkosten des Projekts |
| decken. | decken. |
| Für die Gewährung eines Zuschusses kommen nur Projekte in Frage: | Für die Gewährung eines Zuschusses kommen nur Projekte in Frage: |
| 1. die die nachhaltige Entwicklung in Belgien fördern, | 1. die die nachhaltige Entwicklung in Belgien fördern, |
| 2. die klar identifizierbar sind, | 2. die klar identifizierbar sind, |
| 3. die klare Zielsetzungen enthalten, | 3. die klare Zielsetzungen enthalten, |
| 4. für die spezifische Mittel zugewiesen werden, | 4. für die spezifische Mittel zugewiesen werden, |
| 5. die zeitlich begrenzt sind. | 5. die zeitlich begrenzt sind. |
| § 2 - Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen auf | § 2 - Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen auf |
| Vorschlag des Ministers einen Zuschuss für die Arbeit der Dach- | Vorschlag des Ministers einen Zuschuss für die Arbeit der Dach- |
| beziehungsweise Netzwerkorganisationen gewähren, die die nachhaltige | beziehungsweise Netzwerkorganisationen gewähren, die die nachhaltige |
| Entwicklung in Belgien fördern und die auf dieser Ebene als Forum | Entwicklung in Belgien fördern und die auf dieser Ebene als Forum |
| fungieren. Der gewährte Zuschuss kann nur mit der im Jahresprogramm | fungieren. Der gewährte Zuschuss kann nur mit der im Jahresprogramm |
| vorgesehenen Arbeit verbundene Kosten für höchstens 75 Prozent der | vorgesehenen Arbeit verbundene Kosten für höchstens 75 Prozent der |
| tatsächlichen Gesamtkosten decken. | tatsächlichen Gesamtkosten decken. |
| Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Jahresprogramm wird von der | Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Jahresprogramm wird von der |
| Dach- beziehungsweise Netzwerkorganisation erstellt und vom Minister | Dach- beziehungsweise Netzwerkorganisation erstellt und vom Minister |
| gebilligt. | gebilligt. |
| Nach Veröffentlichung eines Aufrufs im Belgischen Staatsblatt und auf | Nach Veröffentlichung eines Aufrufs im Belgischen Staatsblatt und auf |
| der Website des Dienstes und auf der Grundlage einer vom Minister | der Website des Dienstes und auf der Grundlage einer vom Minister |
| festgelegten Rangfolge der Bewerber erkennt der König höchstens eine | festgelegten Rangfolge der Bewerber erkennt der König höchstens eine |
| Dach- beziehungsweise Netzwerkorganisation pro Gemeinschaft an. Vor | Dach- beziehungsweise Netzwerkorganisation pro Gemeinschaft an. Vor |
| Gewährung des Zuschusses wird sie für einen vom König festgelegten | Gewährung des Zuschusses wird sie für einen vom König festgelegten |
| Zeitraum anerkannt. Dieser Zeitraum beträgt höchstens fünf Jahre. | Zeitraum anerkannt. Dieser Zeitraum beträgt höchstens fünf Jahre. |
| Um anerkannt zu werden, muss eine sich bewerbende Dach- | Um anerkannt zu werden, muss eine sich bewerbende Dach- |
| beziehungsweise Netzwerkorganisation folgende Bedingungen erfüllen: | beziehungsweise Netzwerkorganisation folgende Bedingungen erfüllen: |
| - die Interessen ihrer Mitglieder bündeln. | - die Interessen ihrer Mitglieder bündeln. |
| - Ihre Mitglieder sind selbst Organisationen, die gesellschaftliche | - Ihre Mitglieder sind selbst Organisationen, die gesellschaftliche |
| Interessen vertreten, | Interessen vertreten, |
| - ihre Mitglieder bei der Föderalbehörde mit einem gemeinsamen | - ihre Mitglieder bei der Föderalbehörde mit einem gemeinsamen |
| Standpunkt vertreten, | Standpunkt vertreten, |
| - die nachhaltige Entwicklung als Hauptziel in ihren Tätigkeiten | - die nachhaltige Entwicklung als Hauptziel in ihren Tätigkeiten |
| anstreben. | anstreben. |
| § 3 - Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen auf | § 3 - Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen auf |
| Vorschlag des Ministers internationalen Organisationen beziehungsweise | Vorschlag des Ministers internationalen Organisationen beziehungsweise |
| Netzwerken einen Zuschuss für Projekte zur Förderung der nachhaltigen | Netzwerken einen Zuschuss für Projekte zur Förderung der nachhaltigen |
| Entwicklung auf weltweiter Ebene oder innerhalb der Europäischen Union | Entwicklung auf weltweiter Ebene oder innerhalb der Europäischen Union |
| gewähren. Der gewährte Zuschuss kann nur mit dem Projekt verbundene | gewähren. Der gewährte Zuschuss kann nur mit dem Projekt verbundene |
| Kosten für höchstens 25 Prozent der tatsächlichen Gesamtkosten des | Kosten für höchstens 25 Prozent der tatsächlichen Gesamtkosten des |
| Projekts decken. | Projekts decken. |
| Für die Gewährung eines Zuschusses kommen nur Projekte in Frage: | Für die Gewährung eines Zuschusses kommen nur Projekte in Frage: |
| 1. die die nachhaltige Entwicklung auf weltweiter Ebene oder innerhalb | 1. die die nachhaltige Entwicklung auf weltweiter Ebene oder innerhalb |
| der Europäischen Union fördern, | der Europäischen Union fördern, |
| 2. die klar identifizierbar sind, | 2. die klar identifizierbar sind, |
| 3. die klare Zielsetzungen enthalten, | 3. die klare Zielsetzungen enthalten, |
| 4. für die spezifische Mittel zugewiesen werden. » | 4. für die spezifische Mittel zugewiesen werden. » |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2013 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen, | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen, |
| für die Gebäuderegie und für Nachhaltige Entwicklung | für die Gebäuderegie und für Nachhaltige Entwicklung |
| S. VERHERSTRAETEN | S. VERHERSTRAETEN |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |