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Wet tot wijziging, wat de ziekteverzekeringsovereenkomsten betreft, van de wet van 25 juni 1992 op de landverzekeringsovereenkomst en van de wet van 20 juli 2007 tot wijziging, wat de private ziekteverzekeringsovereenkomsten betreft, van de wet van 25 juni 1992 op de landverzekeringsovereenkomst. - Duitse vertaling | Loi modifiant, en ce qui concerne les contrats d'assurance maladie, la loi du 25 juin 1992 sur le contrat d'assurance terrestre et la loi du 20 juillet 2007 modifiant, en ce qui concerne les contrats privés d'assurance maladie, la loi du 25 juin 1992 sur le contrat d'assurance terrestre. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
17 JUNI 2009. - Wet tot wijziging, wat de | 17 JUIN 2009. - Loi modifiant, en ce qui concerne les contrats |
ziekteverzekeringsovereenkomsten betreft, van de wet van 25 juni 1992 | d'assurance maladie, la loi du 25 juin 1992 sur le contrat d'assurance |
op de landverzekeringsovereenkomst en van de wet van 20 juli 2007 tot | terrestre et la loi du 20 juillet 2007 modifiant, en ce qui concerne |
wijziging, wat de private ziekteverzekeringsovereenkomsten betreft, | |
van de wet van 25 juni 1992 op de landverzekeringsovereenkomst. - | les contrats privés d'assurance maladie, la loi du 25 juin 1992 sur le |
Duitse vertaling | contrat d'assurance terrestre. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 juni | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2009 tot wijziging, wat de ziekteverzekeringsovereenkomsten betreft, | loi du 17 juin 2009 modifiant, en ce qui concerne les contrats |
van de wet van 25 juni 1992 op de landverzekeringsovereenkomst en van | d'assurance maladie, la loi du 25 juin 1992 sur le contrat d'assurance |
de wet van 20 juli 2007 tot wijziging, wat de private | terrestre et la loi du 20 juillet 2007 modifiant, en ce qui concerne |
ziekteverzekeringsovereenkomsten betreft, van de wet van 25 juni 1992 | les contrats privés d'assurance maladie, la loi du 25 juin 1992 sur le |
op de landverzekeringsovereenkomst (Belgisch Staatsblad van 8 juni | contrat d'assurance terrestre (Moniteur belge du 8 juin 2009). |
2009). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINENZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINENZEN |
17. JUNI 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1992 | 17. JUNI 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1992 |
über den Landversicherungsvertrag in Bezug auf | über den Landversicherungsvertrag in Bezug auf |
Krankenversicherungsverträge und des Gesetzes vom 20. Juli 2007 zur | Krankenversicherungsverträge und des Gesetzes vom 20. Juli 2007 zur |
Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den | Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den |
Landversicherungsvertrag in Bezug auf private | Landversicherungsvertrag in Bezug auf private |
Krankenversicherungsverträge | Krankenversicherungsverträge |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen | KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den |
Landversicherungsvertrag | Landversicherungsvertrag |
Art. 2 - Artikel 138bis -1 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den | Art. 2 - Artikel 138bis -1 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den |
Landversicherungsvertrag, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli | Landversicherungsvertrag, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli |
2007, wird wie folgt abgeändert: | 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
« § 2 - Unter berufsgebundenem Krankenversicherungsvertrag ist zu | « § 2 - Unter berufsgebundenem Krankenversicherungsvertrag ist zu |
verstehen: der Krankenversicherungsvertrag, der von einem oder | verstehen: der Krankenversicherungsvertrag, der von einem oder |
mehreren Versicherungsnehmern zugunsten mehrerer Personen | mehreren Versicherungsnehmern zugunsten mehrerer Personen |
abgeschlossen wird, die bei Anschluss berufsmässig mit dem (den) | abgeschlossen wird, die bei Anschluss berufsmässig mit dem (den) |
Versicherungsnehmer(n) verbunden sind. » | Versicherungsnehmer(n) verbunden sind. » |
2. Derselbe Artikel wird durch die Paragraphen 3 und 4 mit folgendem | 2. Derselbe Artikel wird durch die Paragraphen 3 und 4 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
« § 3 - Unter Hauptversichertem ist zu verstehen: die Person, zu deren | « § 3 - Unter Hauptversichertem ist zu verstehen: die Person, zu deren |
Gunsten der Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen wird. | Gunsten der Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen wird. |
§ 4 - Unter Mitversicherten sind zu verstehen: Familienmitglieder des | § 4 - Unter Mitversicherten sind zu verstehen: Familienmitglieder des |
Hauptversicherten, die dem Krankenversicherungsvertrag angeschlossen | Hauptversicherten, die dem Krankenversicherungsvertrag angeschlossen |
sind. » | sind. » |
Art. 3 - In der Überschrift von Titel III Kapitel IV Abschnitt II | Art. 3 - In der Überschrift von Titel III Kapitel IV Abschnitt II |
desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2007, wird | desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2007, wird |
das Wort « Individuelle » durch die Wörter « Nicht berufsgebundene » | das Wort « Individuelle » durch die Wörter « Nicht berufsgebundene » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 138bis -2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel 138bis -2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 20. Juli 2007, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 20. Juli 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird das Wort « individuelle » durch die Wörter « nicht | 1. In Absatz 1 wird das Wort « individuelle » durch die Wörter « nicht |
berufsgebundene » ersetzt. | berufsgebundene » ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter « und ihre Familienmitglieder, die | 2. In Absatz 2 werden die Wörter « und ihre Familienmitglieder, die |
ihrer Krankenversicherung angeschlossen sind » durch die Wörter «, | ihrer Krankenversicherung angeschlossen sind » durch die Wörter «, |
Hauptversicherte und Mitversicherte » ersetzt. | Hauptversicherte und Mitversicherte » ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 138bis -3 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 5 - In Artikel 138bis -3 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 20. Juli 2007, werden die Wörter « des | das Gesetz vom 20. Juli 2007, werden die Wörter « des |
Versicherungsnehmers » durch die Wörter « des Hauptversicherten » | Versicherungsnehmers » durch die Wörter « des Hauptversicherten » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 138bis -4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 6 - Artikel 138bis -4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 20. Juli 2007, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 20. Juli 2007, wird wie folgt ersetzt: |
« § 1 - Ausser bei gegenseitigem Einvernehmen der Parteien, | « § 1 - Ausser bei gegenseitigem Einvernehmen der Parteien, |
ausschliesslicher Antragstellung des Hauptversicherten und in den | ausschliesslicher Antragstellung des Hauptversicherten und in den |
Fällen, die in den Paragraphen 2, 3 und 4 erwähnt sind, kann ein | Fällen, die in den Paragraphen 2, 3 und 4 erwähnt sind, kann ein |
Versicherer nach Abschluss des Krankenversicherungsvertrags die | Versicherer nach Abschluss des Krankenversicherungsvertrags die |
technischen Grundlagen der Prämie und die Deckungsbedingungen nicht | technischen Grundlagen der Prämie und die Deckungsbedingungen nicht |
mehr ändern. | mehr ändern. |
Die Änderung der technischen Grundlagen der Prämie und/oder der | Die Änderung der technischen Grundlagen der Prämie und/oder der |
Deckungsbedingungen in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien wie in | Deckungsbedingungen in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien wie in |
Absatz 1 erwähnt kann nur im Interesse der Versicherten erfolgen. | Absatz 1 erwähnt kann nur im Interesse der Versicherten erfolgen. |
§ 2 - Prämie, Franchise und Leistung dürfen am jährlichen | § 2 - Prämie, Franchise und Leistung dürfen am jährlichen |
Fälligkeitsdatum der Prämie auf der Grundlage des | Fälligkeitsdatum der Prämie auf der Grundlage des |
Verbraucherpreisindexes angepasst werden. | Verbraucherpreisindexes angepasst werden. |
§ 3 - Prämie, Franchise und Leistung dürfen am jährlichen | § 3 - Prämie, Franchise und Leistung dürfen am jährlichen |
Fälligkeitsdatum der Prämie auf der Grundlage eines oder mehrerer | Fälligkeitsdatum der Prämie auf der Grundlage eines oder mehrerer |
spezifischer Indexe den Kosten der durch private | spezifischer Indexe den Kosten der durch private |
Krankenversicherungsverträge gedeckten Dienste angepasst werden, falls | Krankenversicherungsverträge gedeckten Dienste angepasst werden, falls |
und insofern die Entwicklung dieses beziehungsweise dieser Indexe die | und insofern die Entwicklung dieses beziehungsweise dieser Indexe die |
Entwicklung des Verbraucherpreisindexes übersteigt. | Entwicklung des Verbraucherpreisindexes übersteigt. |
Der König bestimmt auf gemeinsamen Vorschlag der für Versicherungen | Der König bestimmt auf gemeinsamen Vorschlag der für Versicherungen |
und soziale Angelegenheiten zuständigen Minister und nach | und soziale Angelegenheiten zuständigen Minister und nach |
Stellungnahme des Föderalen Fachzentrums für Gesundheitspflege | Stellungnahme des Föderalen Fachzentrums für Gesundheitspflege |
(hiernach « Fachzentrum » genannt) die Methode, mit der diese Indexe | (hiernach « Fachzentrum » genannt) die Methode, mit der diese Indexe |
erstellt werden. Hierzu: | erstellt werden. Hierzu: |
- trifft Er eine Auswahl einer Reihe objektiver und repräsentativer | - trifft Er eine Auswahl einer Reihe objektiver und repräsentativer |
Parameter, | Parameter, |
- legt Er den Berechnungsmodus der Werte dieser objektiven Parameter | - legt Er den Berechnungsmodus der Werte dieser objektiven Parameter |
fest, | fest, |
- legt Er das jeweilige Gewicht dieser Parameter in dem | - legt Er das jeweilige Gewicht dieser Parameter in dem |
beziehungsweise den Indexen fest. | beziehungsweise den Indexen fest. |
Auf gemeinsamen Antrag der für Versicherungen und soziale | Auf gemeinsamen Antrag der für Versicherungen und soziale |
Angelegenheiten zuständigen Minister kann diese Methode vom | Angelegenheiten zuständigen Minister kann diese Methode vom |
Fachzentrum beurteilt werden. | Fachzentrum beurteilt werden. |
Auf der Grundlage der vom König bestimmten Methode berechnet und | Auf der Grundlage der vom König bestimmten Methode berechnet und |
veröffentlicht der FÖD Wirtschaft jährlich auf der Grundlage der am | veröffentlicht der FÖD Wirtschaft jährlich auf der Grundlage der am |
30. Juni bekannten Zahlen den Wert des oder der Indexe im Belgischen | 30. Juni bekannten Zahlen den Wert des oder der Indexe im Belgischen |
Staatsblatt. Das Ergebnis wird spätestens am 1. September | Staatsblatt. Das Ergebnis wird spätestens am 1. September |
veröffentlicht. Die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem | veröffentlicht. Die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem |
Fachzentrum und dem FÖD Wirtschaft werden in einem von beiden | Fachzentrum und dem FÖD Wirtschaft werden in einem von beiden |
Einrichtungen unterzeichneten Protokoll festgelegt. | Einrichtungen unterzeichneten Protokoll festgelegt. |
Der König kann die Häufigkeit der Berechnung und der Veröffentlichung | Der König kann die Häufigkeit der Berechnung und der Veröffentlichung |
des Wertes des oder der Indexe erhöhen. | des Wertes des oder der Indexe erhöhen. |
Personen und Einrichtungen, die über erforderliche Auskünfte für die | Personen und Einrichtungen, die über erforderliche Auskünfte für die |
Berechnung verfügen, müssen diese dem Fachzentrum und dem FÖD | Berechnung verfügen, müssen diese dem Fachzentrum und dem FÖD |
Wirtschaft auf deren Verlangen hin mitteilen. | Wirtschaft auf deren Verlangen hin mitteilen. |
§ 4 - Die Anwendung des vorliegenden Artikels lässt Artikel 21octies | § 4 - Die Anwendung des vorliegenden Artikels lässt Artikel 21octies |
des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der | des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der |
Versicherungsunternehmen unberührt. | Versicherungsunternehmen unberührt. |
§ 5 - Prämie, Karenzzeit und Deckungsbedingungen können auf | § 5 - Prämie, Karenzzeit und Deckungsbedingungen können auf |
angemessene und proportionale Weise angepasst werden: | angemessene und proportionale Weise angepasst werden: |
1. an Änderungen im Beruf des Versicherten, was nicht obligatorische | 1. an Änderungen im Beruf des Versicherten, was nicht obligatorische |
Gesundheitspflegeversicherung, Arbeitsunfähigkeitsversicherung, | Gesundheitspflegeversicherung, Arbeitsunfähigkeitsversicherung, |
Invalidenversicherung und Pflegeversicherung betrifft, und/oder | Invalidenversicherung und Pflegeversicherung betrifft, und/oder |
2. an das Einkommen des Versicherten, was | 2. an das Einkommen des Versicherten, was |
Arbeitsunfähigkeitsversicherung und Invalidenversicherung betrifft, | Arbeitsunfähigkeitsversicherung und Invalidenversicherung betrifft, |
und/oder | und/oder |
3. an den Wechsel der Rechtsstellung des Versicherten in der Regelung | 3. an den Wechsel der Rechtsstellung des Versicherten in der Regelung |
der sozialen Sicherheit, was Gesundheitspflegeversicherung und | der sozialen Sicherheit, was Gesundheitspflegeversicherung und |
Arbeitsunfähigkeitsversicherung betrifft, | Arbeitsunfähigkeitsversicherung betrifft, |
sofern diese Änderungen einen bedeutenden Einfluss auf Risiko und/oder | sofern diese Änderungen einen bedeutenden Einfluss auf Risiko und/oder |
Kosten oder Umfang der garantierten Leistungen haben. » | Kosten oder Umfang der garantierten Leistungen haben. » |
Art. 7 - Artikel 138bis -6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 7 - Artikel 138bis -6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 20. Juli 2007, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 20. Juli 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird das Wort « Versicherungsbewerber » durch das Wort | 1. In Absatz 1 wird das Wort « Versicherungsbewerber » durch das Wort |
« Hauptversicherungsbewerber » und werden die Wörter « während eines | « Hauptversicherungsbewerber » und werden die Wörter « während eines |
Zeitraums von zwei Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Artikels » | Zeitraums von zwei Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Artikels » |
durch die Wörter « vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2011 | durch die Wörter « vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2011 |
einschliesslich » ersetzt. | einschliesslich » ersetzt. |
2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
« Spätestens am 1. Januar 2011 wird die Verpflichtung, chronisch | « Spätestens am 1. Januar 2011 wird die Verpflichtung, chronisch |
kranken oder behinderten Hauptversicherungsbewerbern eine | kranken oder behinderten Hauptversicherungsbewerbern eine |
Gesundheitspflegeversicherung anzubieten, von dem Fachzentrum, dem | Gesundheitspflegeversicherung anzubieten, von dem Fachzentrum, dem |
Berufsverband der Versicherungsunternehmen (Assuralia) und | Berufsverband der Versicherungsunternehmen (Assuralia) und |
Patientenvereinigungen beurteilt. Vor dem 1. Juli 2011 legt der König | Patientenvereinigungen beurteilt. Vor dem 1. Juli 2011 legt der König |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest, ob diese | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest, ob diese |
Verpflichtung über den 30. Juni 2011 hinaus beibehalten wird, falls | Verpflichtung über den 30. Juni 2011 hinaus beibehalten wird, falls |
die Resultate der Beurteilung eine ständige und bedeutende Nachfrage | die Resultate der Beurteilung eine ständige und bedeutende Nachfrage |
zeigen, eine in vorliegendem Artikel erwähnte | zeigen, eine in vorliegendem Artikel erwähnte |
Gesundheitspflegeversicherung abzuschliessen. » | Gesundheitspflegeversicherung abzuschliessen. » |
Art. 8 - In Artikel 138bis -7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 8 - In Artikel 138bis -7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 20. Juli 2007, wird das Wort « Versicherungsnehmer » durch | Gesetz vom 20. Juli 2007, wird das Wort « Versicherungsnehmer » durch |
das Wort « Hauptversicherte », werden die Wörter « versichertes | das Wort « Hauptversicherte », werden die Wörter « versichertes |
Familienmitglied » und « Familienmitglieds » durch die Wörter « | Familienmitglied » und « Familienmitglieds » durch die Wörter « |
Mitversicherter » beziehungsweise « Mitversicherten » und werden die | Mitversicherter » beziehungsweise « Mitversicherten » und werden die |
Wörter « Versicherten » und « Versicherte » jeweils durch die Wörter « | Wörter « Versicherten » und « Versicherte » jeweils durch die Wörter « |
Mitversicherten » beziehungsweise « Mitversicherte » ersetzt. | Mitversicherten » beziehungsweise « Mitversicherte » ersetzt. |
Art. 9 - In der Überschrift von Titel III Kapitel IV Abschnitt III | Art. 9 - In der Überschrift von Titel III Kapitel IV Abschnitt III |
desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2007, wird | desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2007, wird |
das Wort « kollektiven » durch das Wort « berufsgebundenen » ersetzt. | das Wort « kollektiven » durch das Wort « berufsgebundenen » ersetzt. |
Art. 10 - In den Artikeln 138bis -8 bis 138bis -11 desselben Gesetzes, | Art. 10 - In den Artikeln 138bis -8 bis 138bis -11 desselben Gesetzes, |
eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2007, werden die Wörter « | eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2007, werden die Wörter « |
kollektiven », « kollektive » und « kollektiv » jeweils durch die | kollektiven », « kollektive » und « kollektiv » jeweils durch die |
Wörter « berufsgebundenen », « berufsgebundene » beziehungsweise « | Wörter « berufsgebundenen », « berufsgebundene » beziehungsweise « |
berufsgebunden » ersetzt. | berufsgebunden » ersetzt. |
Art. 11 - In Artikel 138bis -8 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, | Art. 11 - In Artikel 138bis -8 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, |
eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2007, werden zwischen den | eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2007, werden zwischen den |
Sätzen 2 und 3 folgende Sätze eingefügt: | Sätzen 2 und 3 folgende Sätze eingefügt: |
« Haupt- und gegebenenfalls Mitversicherter verfügen über das Recht, | « Haupt- und gegebenenfalls Mitversicherter verfügen über das Recht, |
diese Frist um dreissig Tage zu verlängern, unter der Bedingung, dass | diese Frist um dreissig Tage zu verlängern, unter der Bedingung, dass |
sie den Versicherer schriftlich oder elektronisch darüber informieren. | sie den Versicherer schriftlich oder elektronisch darüber informieren. |
Dieses Recht muss ihm gemäss Absatz 1 vom Arbeitgeber mitgeteilt | Dieses Recht muss ihm gemäss Absatz 1 vom Arbeitgeber mitgeteilt |
werden. » | werden. » |
KAPITEL 3 - Verschiedene Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 3 - Verschiedene Abänderungsbestimmungen |
Art. 12 - Artikel 21octies § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die | Art. 12 - Artikel 21octies § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die |
Kontrolle der Versicherungsnehmer, eingefügt durch den Königlichen | Kontrolle der Versicherungsnehmer, eingefügt durch den Königlichen |
Erlass vom 12. August 1994 und abgeändert durch den Königlichen Erlass | Erlass vom 12. August 1994 und abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 25. März 2003, wird wie folgt ersetzt: | vom 25. März 2003, wird wie folgt ersetzt: |
« § 2 - Die CBFA kann verlangen, dass ein Unternehmen einen Tarif ins | « § 2 - Die CBFA kann verlangen, dass ein Unternehmen einen Tarif ins |
Gleichgewicht bringt, wenn es feststellt, dass die Anwendung dieses | Gleichgewicht bringt, wenn es feststellt, dass die Anwendung dieses |
Tarifs zu Verlusten führt. | Tarifs zu Verlusten führt. |
Unbeschadet des ersten Absatzes kann die CBFA auf Ersuchen eines | Unbeschadet des ersten Absatzes kann die CBFA auf Ersuchen eines |
Unternehmens und bei der Feststellung, dass die Anwendung dieses | Unternehmens und bei der Feststellung, dass die Anwendung dieses |
Tarifs ungeachtet der Anwendung des Artikels 138bis -4 §§ 2 und 3 des | Tarifs ungeachtet der Anwendung des Artikels 138bis -4 §§ 2 und 3 des |
Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, im Falle | Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, im Falle |
eines nicht berufsgebundenen Krankenversicherungsvertrags im Sinne von | eines nicht berufsgebundenen Krankenversicherungsvertrags im Sinne von |
Artikel 138bis -2 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den | Artikel 138bis -2 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den |
Landversicherungsvertrag verlustbringend ist oder droht, | Landversicherungsvertrag verlustbringend ist oder droht, |
verlustbringend zu sein, dem Unternehmen erlauben, Massnahmen zu | verlustbringend zu sein, dem Unternehmen erlauben, Massnahmen zu |
ergreifen, um diese Tarife ins Gleichgewicht zu bringen. Diese | ergreifen, um diese Tarife ins Gleichgewicht zu bringen. Diese |
Massnahmen können eine Anpassung der Deckungsbedingungen beinhalten. | Massnahmen können eine Anpassung der Deckungsbedingungen beinhalten. |
Die Tariferhöhung ist auf Verträge anwendbar, die nach Notifizierung | Die Tariferhöhung ist auf Verträge anwendbar, die nach Notifizierung |
der Entscheidung der CBFA abgeschlossen wurden, und ist unbeschadet | der Entscheidung der CBFA abgeschlossen wurden, und ist unbeschadet |
des Kündigungsrechts des Versicherungsnehmers auch auf Prämien und | des Kündigungsrechts des Versicherungsnehmers auch auf Prämien und |
Beiträge bestehender Verträge anwendbar, die ab dem ersten Tag des | Beiträge bestehender Verträge anwendbar, die ab dem ersten Tag des |
zweiten Monats nach Notifizierung der Entscheidung der CBFA fällig | zweiten Monats nach Notifizierung der Entscheidung der CBFA fällig |
werden. | werden. |
Die Tariferhöhung ist nicht der Verpflichtung der | Die Tariferhöhung ist nicht der Verpflichtung der |
Preiserhöhungsmeldung unterworfen wie erwähnt im Gesetz vom 22. Januar | Preiserhöhungsmeldung unterworfen wie erwähnt im Gesetz vom 22. Januar |
1945 über die Wirtschaftsregelung und die Preise und in seinen | 1945 über die Wirtschaftsregelung und die Preise und in seinen |
Ausführungserlassen. Die CBFA setzt die Preiskommission über die | Ausführungserlassen. Die CBFA setzt die Preiskommission über die |
Entscheidung zur Tariferhöhung in Kenntnis. Diese Entscheidung wird | Entscheidung zur Tariferhöhung in Kenntnis. Diese Entscheidung wird |
erst fünfzehn Tage nach dieser Inkenntnissetzung wirksam und gilt nur | erst fünfzehn Tage nach dieser Inkenntnissetzung wirksam und gilt nur |
für eine von der CBFA bestimmte Frist. » | für eine von der CBFA bestimmte Frist. » |
Art. 13 - Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 zur Abänderung des | Art. 13 - Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 zur Abänderung des |
Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag in Bezug | Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag in Bezug |
auf private Krankenversicherungsverträge wird wie folgt ersetzt: | auf private Krankenversicherungsverträge wird wie folgt ersetzt: |
« § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Es ist | « § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Es ist |
sowohl auf neue als auch auf die vor seinem Inkrafttreten | sowohl auf neue als auch auf die vor seinem Inkrafttreten |
abgeschlossenen Krankenversicherungsverträge anwendbar. | abgeschlossenen Krankenversicherungsverträge anwendbar. |
§ 2 - Ab dem 1. Juli 2007 ist für die Anwendung von Artikel 138bis -4 | § 2 - Ab dem 1. Juli 2007 ist für die Anwendung von Artikel 138bis -4 |
des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag für | des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag für |
bestehende nicht berufsgebundene Krankenversicherungsverträge ein | bestehende nicht berufsgebundene Krankenversicherungsverträge ein |
zweijähriger Übergangszeitraum anwendbar. | zweijähriger Übergangszeitraum anwendbar. |
Erfüllen bestehende nicht berufsgebundene Krankenversicherungsverträge | Erfüllen bestehende nicht berufsgebundene Krankenversicherungsverträge |
bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes nicht die Anforderungen | bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes nicht die Anforderungen |
von Artikel 138bis -3 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den | von Artikel 138bis -3 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den |
Landversicherungsvertrag, bietet das Versicherungsunternehmen dem | Landversicherungsvertrag, bietet das Versicherungsunternehmen dem |
Hauptversicherten spätestens zwei Jahre nach dem 7. Juli 2007 einen | Hauptversicherten spätestens zwei Jahre nach dem 7. Juli 2007 einen |
neuen, den Anforderungen dieses Artikels entsprechenden | neuen, den Anforderungen dieses Artikels entsprechenden |
Krankenversicherungsvertrag an. Der Hauptversicherte entscheidet | Krankenversicherungsvertrag an. Der Hauptversicherte entscheidet |
innerhalb dreissig Tagen ab Empfang des Vorschlags, auf diesen | innerhalb dreissig Tagen ab Empfang des Vorschlags, auf diesen |
einzugehen oder die Laufzeit des laufenden | einzugehen oder die Laufzeit des laufenden |
Krankenversicherungsvertrags beizubehalten. | Krankenversicherungsvertrags beizubehalten. |
Bestehende nicht berufsgebundene Krankenversicherungsverträge, die von | Bestehende nicht berufsgebundene Krankenversicherungsverträge, die von |
einem oder mehreren Versicherungsnehmern zugunsten eines oder mehreren | einem oder mehreren Versicherungsnehmern zugunsten eines oder mehreren |
Hauptversicherten und/oder eines oder mehreren Mitversicherten | Hauptversicherten und/oder eines oder mehreren Mitversicherten |
abgeschlossen wurden, sind nach Ablauf des in Absatz 1 erwähnten | abgeschlossen wurden, sind nach Ablauf des in Absatz 1 erwähnten |
Übergangszeitraums den Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt III des | Übergangszeitraums den Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt III des |
Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag | Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag |
unterworfen. Diesen Versicherungen dürfen sich keine neuen | unterworfen. Diesen Versicherungen dürfen sich keine neuen |
Hauptversicherten mehr anschliessen. | Hauptversicherten mehr anschliessen. |
§ 3 - Ab dem 1. Juli 2007 gilt für bestehende berufsgebundene | § 3 - Ab dem 1. Juli 2007 gilt für bestehende berufsgebundene |
Krankenversicherungsverträge ein zweijähriger Übergangszeitraum, um | Krankenversicherungsverträge ein zweijähriger Übergangszeitraum, um |
diese Verträge den Anforderungen von Titel III Kapitel IV Abschnitt | diese Verträge den Anforderungen von Titel III Kapitel IV Abschnitt |
III des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag | III des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag |
anzupassen. | anzupassen. |
§ 4 - Bestehende Krankenversicherungsverträge müssen spätestens am 1. | § 4 - Bestehende Krankenversicherungsverträge müssen spätestens am 1. |
Juli 2009 formell angepasst worden sein. » | Juli 2009 formell angepasst worden sein. » |
Art. 14 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 14 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmung | KAPITEL 4 - Schlussbestimmung |
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. Juli 2007 wirksam. | Art. 15 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. Juli 2007 wirksam. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |