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Meertalige weergave van Wet van 17/06/2009
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Wet tot wijziging, wat de ziekteverzekeringsovereenkomsten betreft, van de wet van 25 juni 1992 op de landverzekeringsovereenkomst en van de wet van 20 juli 2007 tot wijziging, wat de private ziekteverzekeringsovereenkomsten betreft, van de wet van 25 juni 1992 op de landverzekeringsovereenkomst. - Duitse vertaling Loi modifiant, en ce qui concerne les contrats d'assurance maladie, la loi du 25 juin 1992 sur le contrat d'assurance terrestre et la loi du 20 juillet 2007 modifiant, en ce qui concerne les contrats privés d'assurance maladie, la loi du 25 juin 1992 sur le contrat d'assurance terrestre. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
17 JUNI 2009. - Wet tot wijziging, wat de 17 JUIN 2009. - Loi modifiant, en ce qui concerne les contrats
ziekteverzekeringsovereenkomsten betreft, van de wet van 25 juni 1992 d'assurance maladie, la loi du 25 juin 1992 sur le contrat d'assurance
op de landverzekeringsovereenkomst en van de wet van 20 juli 2007 tot terrestre et la loi du 20 juillet 2007 modifiant, en ce qui concerne
wijziging, wat de private ziekteverzekeringsovereenkomsten betreft,
van de wet van 25 juni 1992 op de landverzekeringsovereenkomst. - les contrats privés d'assurance maladie, la loi du 25 juin 1992 sur le
Duitse vertaling contrat d'assurance terrestre. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 juni Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2009 tot wijziging, wat de ziekteverzekeringsovereenkomsten betreft, loi du 17 juin 2009 modifiant, en ce qui concerne les contrats
van de wet van 25 juni 1992 op de landverzekeringsovereenkomst en van d'assurance maladie, la loi du 25 juin 1992 sur le contrat d'assurance
de wet van 20 juli 2007 tot wijziging, wat de private terrestre et la loi du 20 juillet 2007 modifiant, en ce qui concerne
ziekteverzekeringsovereenkomsten betreft, van de wet van 25 juni 1992 les contrats privés d'assurance maladie, la loi du 25 juin 1992 sur le
op de landverzekeringsovereenkomst (Belgisch Staatsblad van 8 juni contrat d'assurance terrestre (Moniteur belge du 8 juin 2009).
2009). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINENZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINENZEN
17. JUNI 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1992 17. JUNI 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1992
über den Landversicherungsvertrag in Bezug auf über den Landversicherungsvertrag in Bezug auf
Krankenversicherungsverträge und des Gesetzes vom 20. Juli 2007 zur Krankenversicherungsverträge und des Gesetzes vom 20. Juli 2007 zur
Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den
Landversicherungsvertrag in Bezug auf private Landversicherungsvertrag in Bezug auf private
Krankenversicherungsverträge Krankenversicherungsverträge
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den
Landversicherungsvertrag Landversicherungsvertrag
Art. 2 - Artikel 138bis -1 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Art. 2 - Artikel 138bis -1 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den
Landversicherungsvertrag, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli Landversicherungsvertrag, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli
2007, wird wie folgt abgeändert: 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
« § 2 - Unter berufsgebundenem Krankenversicherungsvertrag ist zu « § 2 - Unter berufsgebundenem Krankenversicherungsvertrag ist zu
verstehen: der Krankenversicherungsvertrag, der von einem oder verstehen: der Krankenversicherungsvertrag, der von einem oder
mehreren Versicherungsnehmern zugunsten mehrerer Personen mehreren Versicherungsnehmern zugunsten mehrerer Personen
abgeschlossen wird, die bei Anschluss berufsmässig mit dem (den) abgeschlossen wird, die bei Anschluss berufsmässig mit dem (den)
Versicherungsnehmer(n) verbunden sind. » Versicherungsnehmer(n) verbunden sind. »
2. Derselbe Artikel wird durch die Paragraphen 3 und 4 mit folgendem 2. Derselbe Artikel wird durch die Paragraphen 3 und 4 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« § 3 - Unter Hauptversichertem ist zu verstehen: die Person, zu deren « § 3 - Unter Hauptversichertem ist zu verstehen: die Person, zu deren
Gunsten der Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen wird. Gunsten der Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen wird.
§ 4 - Unter Mitversicherten sind zu verstehen: Familienmitglieder des § 4 - Unter Mitversicherten sind zu verstehen: Familienmitglieder des
Hauptversicherten, die dem Krankenversicherungsvertrag angeschlossen Hauptversicherten, die dem Krankenversicherungsvertrag angeschlossen
sind. » sind. »
Art. 3 - In der Überschrift von Titel III Kapitel IV Abschnitt II Art. 3 - In der Überschrift von Titel III Kapitel IV Abschnitt II
desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2007, wird desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2007, wird
das Wort « Individuelle » durch die Wörter « Nicht berufsgebundene » das Wort « Individuelle » durch die Wörter « Nicht berufsgebundene »
ersetzt. ersetzt.
Art. 4 - Artikel 138bis -2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 4 - Artikel 138bis -2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 20. Juli 2007, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 20. Juli 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort « individuelle » durch die Wörter « nicht 1. In Absatz 1 wird das Wort « individuelle » durch die Wörter « nicht
berufsgebundene » ersetzt. berufsgebundene » ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter « und ihre Familienmitglieder, die 2. In Absatz 2 werden die Wörter « und ihre Familienmitglieder, die
ihrer Krankenversicherung angeschlossen sind » durch die Wörter «, ihrer Krankenversicherung angeschlossen sind » durch die Wörter «,
Hauptversicherte und Mitversicherte » ersetzt. Hauptversicherte und Mitversicherte » ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 138bis -3 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 5 - In Artikel 138bis -3 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 20. Juli 2007, werden die Wörter « des das Gesetz vom 20. Juli 2007, werden die Wörter « des
Versicherungsnehmers » durch die Wörter « des Hauptversicherten » Versicherungsnehmers » durch die Wörter « des Hauptversicherten »
ersetzt. ersetzt.
Art. 6 - Artikel 138bis -4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 6 - Artikel 138bis -4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 20. Juli 2007, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 20. Juli 2007, wird wie folgt ersetzt:
« § 1 - Ausser bei gegenseitigem Einvernehmen der Parteien, « § 1 - Ausser bei gegenseitigem Einvernehmen der Parteien,
ausschliesslicher Antragstellung des Hauptversicherten und in den ausschliesslicher Antragstellung des Hauptversicherten und in den
Fällen, die in den Paragraphen 2, 3 und 4 erwähnt sind, kann ein Fällen, die in den Paragraphen 2, 3 und 4 erwähnt sind, kann ein
Versicherer nach Abschluss des Krankenversicherungsvertrags die Versicherer nach Abschluss des Krankenversicherungsvertrags die
technischen Grundlagen der Prämie und die Deckungsbedingungen nicht technischen Grundlagen der Prämie und die Deckungsbedingungen nicht
mehr ändern. mehr ändern.
Die Änderung der technischen Grundlagen der Prämie und/oder der Die Änderung der technischen Grundlagen der Prämie und/oder der
Deckungsbedingungen in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien wie in Deckungsbedingungen in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien wie in
Absatz 1 erwähnt kann nur im Interesse der Versicherten erfolgen. Absatz 1 erwähnt kann nur im Interesse der Versicherten erfolgen.
§ 2 - Prämie, Franchise und Leistung dürfen am jährlichen § 2 - Prämie, Franchise und Leistung dürfen am jährlichen
Fälligkeitsdatum der Prämie auf der Grundlage des Fälligkeitsdatum der Prämie auf der Grundlage des
Verbraucherpreisindexes angepasst werden. Verbraucherpreisindexes angepasst werden.
§ 3 - Prämie, Franchise und Leistung dürfen am jährlichen § 3 - Prämie, Franchise und Leistung dürfen am jährlichen
Fälligkeitsdatum der Prämie auf der Grundlage eines oder mehrerer Fälligkeitsdatum der Prämie auf der Grundlage eines oder mehrerer
spezifischer Indexe den Kosten der durch private spezifischer Indexe den Kosten der durch private
Krankenversicherungsverträge gedeckten Dienste angepasst werden, falls Krankenversicherungsverträge gedeckten Dienste angepasst werden, falls
und insofern die Entwicklung dieses beziehungsweise dieser Indexe die und insofern die Entwicklung dieses beziehungsweise dieser Indexe die
Entwicklung des Verbraucherpreisindexes übersteigt. Entwicklung des Verbraucherpreisindexes übersteigt.
Der König bestimmt auf gemeinsamen Vorschlag der für Versicherungen Der König bestimmt auf gemeinsamen Vorschlag der für Versicherungen
und soziale Angelegenheiten zuständigen Minister und nach und soziale Angelegenheiten zuständigen Minister und nach
Stellungnahme des Föderalen Fachzentrums für Gesundheitspflege Stellungnahme des Föderalen Fachzentrums für Gesundheitspflege
(hiernach « Fachzentrum » genannt) die Methode, mit der diese Indexe (hiernach « Fachzentrum » genannt) die Methode, mit der diese Indexe
erstellt werden. Hierzu: erstellt werden. Hierzu:
- trifft Er eine Auswahl einer Reihe objektiver und repräsentativer - trifft Er eine Auswahl einer Reihe objektiver und repräsentativer
Parameter, Parameter,
- legt Er den Berechnungsmodus der Werte dieser objektiven Parameter - legt Er den Berechnungsmodus der Werte dieser objektiven Parameter
fest, fest,
- legt Er das jeweilige Gewicht dieser Parameter in dem - legt Er das jeweilige Gewicht dieser Parameter in dem
beziehungsweise den Indexen fest. beziehungsweise den Indexen fest.
Auf gemeinsamen Antrag der für Versicherungen und soziale Auf gemeinsamen Antrag der für Versicherungen und soziale
Angelegenheiten zuständigen Minister kann diese Methode vom Angelegenheiten zuständigen Minister kann diese Methode vom
Fachzentrum beurteilt werden. Fachzentrum beurteilt werden.
Auf der Grundlage der vom König bestimmten Methode berechnet und Auf der Grundlage der vom König bestimmten Methode berechnet und
veröffentlicht der FÖD Wirtschaft jährlich auf der Grundlage der am veröffentlicht der FÖD Wirtschaft jährlich auf der Grundlage der am
30. Juni bekannten Zahlen den Wert des oder der Indexe im Belgischen 30. Juni bekannten Zahlen den Wert des oder der Indexe im Belgischen
Staatsblatt. Das Ergebnis wird spätestens am 1. September Staatsblatt. Das Ergebnis wird spätestens am 1. September
veröffentlicht. Die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem veröffentlicht. Die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem
Fachzentrum und dem FÖD Wirtschaft werden in einem von beiden Fachzentrum und dem FÖD Wirtschaft werden in einem von beiden
Einrichtungen unterzeichneten Protokoll festgelegt. Einrichtungen unterzeichneten Protokoll festgelegt.
Der König kann die Häufigkeit der Berechnung und der Veröffentlichung Der König kann die Häufigkeit der Berechnung und der Veröffentlichung
des Wertes des oder der Indexe erhöhen. des Wertes des oder der Indexe erhöhen.
Personen und Einrichtungen, die über erforderliche Auskünfte für die Personen und Einrichtungen, die über erforderliche Auskünfte für die
Berechnung verfügen, müssen diese dem Fachzentrum und dem FÖD Berechnung verfügen, müssen diese dem Fachzentrum und dem FÖD
Wirtschaft auf deren Verlangen hin mitteilen. Wirtschaft auf deren Verlangen hin mitteilen.
§ 4 - Die Anwendung des vorliegenden Artikels lässt Artikel 21octies § 4 - Die Anwendung des vorliegenden Artikels lässt Artikel 21octies
des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der
Versicherungsunternehmen unberührt. Versicherungsunternehmen unberührt.
§ 5 - Prämie, Karenzzeit und Deckungsbedingungen können auf § 5 - Prämie, Karenzzeit und Deckungsbedingungen können auf
angemessene und proportionale Weise angepasst werden: angemessene und proportionale Weise angepasst werden:
1. an Änderungen im Beruf des Versicherten, was nicht obligatorische 1. an Änderungen im Beruf des Versicherten, was nicht obligatorische
Gesundheitspflegeversicherung, Arbeitsunfähigkeitsversicherung, Gesundheitspflegeversicherung, Arbeitsunfähigkeitsversicherung,
Invalidenversicherung und Pflegeversicherung betrifft, und/oder Invalidenversicherung und Pflegeversicherung betrifft, und/oder
2. an das Einkommen des Versicherten, was 2. an das Einkommen des Versicherten, was
Arbeitsunfähigkeitsversicherung und Invalidenversicherung betrifft, Arbeitsunfähigkeitsversicherung und Invalidenversicherung betrifft,
und/oder und/oder
3. an den Wechsel der Rechtsstellung des Versicherten in der Regelung 3. an den Wechsel der Rechtsstellung des Versicherten in der Regelung
der sozialen Sicherheit, was Gesundheitspflegeversicherung und der sozialen Sicherheit, was Gesundheitspflegeversicherung und
Arbeitsunfähigkeitsversicherung betrifft, Arbeitsunfähigkeitsversicherung betrifft,
sofern diese Änderungen einen bedeutenden Einfluss auf Risiko und/oder sofern diese Änderungen einen bedeutenden Einfluss auf Risiko und/oder
Kosten oder Umfang der garantierten Leistungen haben. » Kosten oder Umfang der garantierten Leistungen haben. »
Art. 7 - Artikel 138bis -6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 7 - Artikel 138bis -6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 20. Juli 2007, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 20. Juli 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort « Versicherungsbewerber » durch das Wort 1. In Absatz 1 wird das Wort « Versicherungsbewerber » durch das Wort
« Hauptversicherungsbewerber » und werden die Wörter « während eines « Hauptversicherungsbewerber » und werden die Wörter « während eines
Zeitraums von zwei Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Artikels » Zeitraums von zwei Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Artikels »
durch die Wörter « vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2011 durch die Wörter « vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2011
einschliesslich » ersetzt. einschliesslich » ersetzt.
2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
« Spätestens am 1. Januar 2011 wird die Verpflichtung, chronisch « Spätestens am 1. Januar 2011 wird die Verpflichtung, chronisch
kranken oder behinderten Hauptversicherungsbewerbern eine kranken oder behinderten Hauptversicherungsbewerbern eine
Gesundheitspflegeversicherung anzubieten, von dem Fachzentrum, dem Gesundheitspflegeversicherung anzubieten, von dem Fachzentrum, dem
Berufsverband der Versicherungsunternehmen (Assuralia) und Berufsverband der Versicherungsunternehmen (Assuralia) und
Patientenvereinigungen beurteilt. Vor dem 1. Juli 2011 legt der König Patientenvereinigungen beurteilt. Vor dem 1. Juli 2011 legt der König
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest, ob diese durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest, ob diese
Verpflichtung über den 30. Juni 2011 hinaus beibehalten wird, falls Verpflichtung über den 30. Juni 2011 hinaus beibehalten wird, falls
die Resultate der Beurteilung eine ständige und bedeutende Nachfrage die Resultate der Beurteilung eine ständige und bedeutende Nachfrage
zeigen, eine in vorliegendem Artikel erwähnte zeigen, eine in vorliegendem Artikel erwähnte
Gesundheitspflegeversicherung abzuschliessen. » Gesundheitspflegeversicherung abzuschliessen. »
Art. 8 - In Artikel 138bis -7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 8 - In Artikel 138bis -7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 20. Juli 2007, wird das Wort « Versicherungsnehmer » durch Gesetz vom 20. Juli 2007, wird das Wort « Versicherungsnehmer » durch
das Wort « Hauptversicherte », werden die Wörter « versichertes das Wort « Hauptversicherte », werden die Wörter « versichertes
Familienmitglied » und « Familienmitglieds » durch die Wörter « Familienmitglied » und « Familienmitglieds » durch die Wörter «
Mitversicherter » beziehungsweise « Mitversicherten » und werden die Mitversicherter » beziehungsweise « Mitversicherten » und werden die
Wörter « Versicherten » und « Versicherte » jeweils durch die Wörter « Wörter « Versicherten » und « Versicherte » jeweils durch die Wörter «
Mitversicherten » beziehungsweise « Mitversicherte » ersetzt. Mitversicherten » beziehungsweise « Mitversicherte » ersetzt.
Art. 9 - In der Überschrift von Titel III Kapitel IV Abschnitt III Art. 9 - In der Überschrift von Titel III Kapitel IV Abschnitt III
desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2007, wird desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2007, wird
das Wort « kollektiven » durch das Wort « berufsgebundenen » ersetzt. das Wort « kollektiven » durch das Wort « berufsgebundenen » ersetzt.
Art. 10 - In den Artikeln 138bis -8 bis 138bis -11 desselben Gesetzes, Art. 10 - In den Artikeln 138bis -8 bis 138bis -11 desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2007, werden die Wörter « eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2007, werden die Wörter «
kollektiven », « kollektive » und « kollektiv » jeweils durch die kollektiven », « kollektive » und « kollektiv » jeweils durch die
Wörter « berufsgebundenen », « berufsgebundene » beziehungsweise « Wörter « berufsgebundenen », « berufsgebundene » beziehungsweise «
berufsgebunden » ersetzt. berufsgebunden » ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 138bis -8 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, Art. 11 - In Artikel 138bis -8 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2007, werden zwischen den eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2007, werden zwischen den
Sätzen 2 und 3 folgende Sätze eingefügt: Sätzen 2 und 3 folgende Sätze eingefügt:
« Haupt- und gegebenenfalls Mitversicherter verfügen über das Recht, « Haupt- und gegebenenfalls Mitversicherter verfügen über das Recht,
diese Frist um dreissig Tage zu verlängern, unter der Bedingung, dass diese Frist um dreissig Tage zu verlängern, unter der Bedingung, dass
sie den Versicherer schriftlich oder elektronisch darüber informieren. sie den Versicherer schriftlich oder elektronisch darüber informieren.
Dieses Recht muss ihm gemäss Absatz 1 vom Arbeitgeber mitgeteilt Dieses Recht muss ihm gemäss Absatz 1 vom Arbeitgeber mitgeteilt
werden. » werden. »
KAPITEL 3 - Verschiedene Abänderungsbestimmungen KAPITEL 3 - Verschiedene Abänderungsbestimmungen
Art. 12 - Artikel 21octies § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Art. 12 - Artikel 21octies § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die
Kontrolle der Versicherungsnehmer, eingefügt durch den Königlichen Kontrolle der Versicherungsnehmer, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 12. August 1994 und abgeändert durch den Königlichen Erlass Erlass vom 12. August 1994 und abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 25. März 2003, wird wie folgt ersetzt: vom 25. März 2003, wird wie folgt ersetzt:
« § 2 - Die CBFA kann verlangen, dass ein Unternehmen einen Tarif ins « § 2 - Die CBFA kann verlangen, dass ein Unternehmen einen Tarif ins
Gleichgewicht bringt, wenn es feststellt, dass die Anwendung dieses Gleichgewicht bringt, wenn es feststellt, dass die Anwendung dieses
Tarifs zu Verlusten führt. Tarifs zu Verlusten führt.
Unbeschadet des ersten Absatzes kann die CBFA auf Ersuchen eines Unbeschadet des ersten Absatzes kann die CBFA auf Ersuchen eines
Unternehmens und bei der Feststellung, dass die Anwendung dieses Unternehmens und bei der Feststellung, dass die Anwendung dieses
Tarifs ungeachtet der Anwendung des Artikels 138bis -4 §§ 2 und 3 des Tarifs ungeachtet der Anwendung des Artikels 138bis -4 §§ 2 und 3 des
Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, im Falle Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, im Falle
eines nicht berufsgebundenen Krankenversicherungsvertrags im Sinne von eines nicht berufsgebundenen Krankenversicherungsvertrags im Sinne von
Artikel 138bis -2 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Artikel 138bis -2 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den
Landversicherungsvertrag verlustbringend ist oder droht, Landversicherungsvertrag verlustbringend ist oder droht,
verlustbringend zu sein, dem Unternehmen erlauben, Massnahmen zu verlustbringend zu sein, dem Unternehmen erlauben, Massnahmen zu
ergreifen, um diese Tarife ins Gleichgewicht zu bringen. Diese ergreifen, um diese Tarife ins Gleichgewicht zu bringen. Diese
Massnahmen können eine Anpassung der Deckungsbedingungen beinhalten. Massnahmen können eine Anpassung der Deckungsbedingungen beinhalten.
Die Tariferhöhung ist auf Verträge anwendbar, die nach Notifizierung Die Tariferhöhung ist auf Verträge anwendbar, die nach Notifizierung
der Entscheidung der CBFA abgeschlossen wurden, und ist unbeschadet der Entscheidung der CBFA abgeschlossen wurden, und ist unbeschadet
des Kündigungsrechts des Versicherungsnehmers auch auf Prämien und des Kündigungsrechts des Versicherungsnehmers auch auf Prämien und
Beiträge bestehender Verträge anwendbar, die ab dem ersten Tag des Beiträge bestehender Verträge anwendbar, die ab dem ersten Tag des
zweiten Monats nach Notifizierung der Entscheidung der CBFA fällig zweiten Monats nach Notifizierung der Entscheidung der CBFA fällig
werden. werden.
Die Tariferhöhung ist nicht der Verpflichtung der Die Tariferhöhung ist nicht der Verpflichtung der
Preiserhöhungsmeldung unterworfen wie erwähnt im Gesetz vom 22. Januar Preiserhöhungsmeldung unterworfen wie erwähnt im Gesetz vom 22. Januar
1945 über die Wirtschaftsregelung und die Preise und in seinen 1945 über die Wirtschaftsregelung und die Preise und in seinen
Ausführungserlassen. Die CBFA setzt die Preiskommission über die Ausführungserlassen. Die CBFA setzt die Preiskommission über die
Entscheidung zur Tariferhöhung in Kenntnis. Diese Entscheidung wird Entscheidung zur Tariferhöhung in Kenntnis. Diese Entscheidung wird
erst fünfzehn Tage nach dieser Inkenntnissetzung wirksam und gilt nur erst fünfzehn Tage nach dieser Inkenntnissetzung wirksam und gilt nur
für eine von der CBFA bestimmte Frist. » für eine von der CBFA bestimmte Frist. »
Art. 13 - Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 zur Abänderung des Art. 13 - Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 zur Abänderung des
Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag in Bezug Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag in Bezug
auf private Krankenversicherungsverträge wird wie folgt ersetzt: auf private Krankenversicherungsverträge wird wie folgt ersetzt:
« § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Es ist « § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Es ist
sowohl auf neue als auch auf die vor seinem Inkrafttreten sowohl auf neue als auch auf die vor seinem Inkrafttreten
abgeschlossenen Krankenversicherungsverträge anwendbar. abgeschlossenen Krankenversicherungsverträge anwendbar.
§ 2 - Ab dem 1. Juli 2007 ist für die Anwendung von Artikel 138bis -4 § 2 - Ab dem 1. Juli 2007 ist für die Anwendung von Artikel 138bis -4
des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag für des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag für
bestehende nicht berufsgebundene Krankenversicherungsverträge ein bestehende nicht berufsgebundene Krankenversicherungsverträge ein
zweijähriger Übergangszeitraum anwendbar. zweijähriger Übergangszeitraum anwendbar.
Erfüllen bestehende nicht berufsgebundene Krankenversicherungsverträge Erfüllen bestehende nicht berufsgebundene Krankenversicherungsverträge
bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes nicht die Anforderungen bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes nicht die Anforderungen
von Artikel 138bis -3 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den von Artikel 138bis -3 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den
Landversicherungsvertrag, bietet das Versicherungsunternehmen dem Landversicherungsvertrag, bietet das Versicherungsunternehmen dem
Hauptversicherten spätestens zwei Jahre nach dem 7. Juli 2007 einen Hauptversicherten spätestens zwei Jahre nach dem 7. Juli 2007 einen
neuen, den Anforderungen dieses Artikels entsprechenden neuen, den Anforderungen dieses Artikels entsprechenden
Krankenversicherungsvertrag an. Der Hauptversicherte entscheidet Krankenversicherungsvertrag an. Der Hauptversicherte entscheidet
innerhalb dreissig Tagen ab Empfang des Vorschlags, auf diesen innerhalb dreissig Tagen ab Empfang des Vorschlags, auf diesen
einzugehen oder die Laufzeit des laufenden einzugehen oder die Laufzeit des laufenden
Krankenversicherungsvertrags beizubehalten. Krankenversicherungsvertrags beizubehalten.
Bestehende nicht berufsgebundene Krankenversicherungsverträge, die von Bestehende nicht berufsgebundene Krankenversicherungsverträge, die von
einem oder mehreren Versicherungsnehmern zugunsten eines oder mehreren einem oder mehreren Versicherungsnehmern zugunsten eines oder mehreren
Hauptversicherten und/oder eines oder mehreren Mitversicherten Hauptversicherten und/oder eines oder mehreren Mitversicherten
abgeschlossen wurden, sind nach Ablauf des in Absatz 1 erwähnten abgeschlossen wurden, sind nach Ablauf des in Absatz 1 erwähnten
Übergangszeitraums den Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt III des Übergangszeitraums den Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt III des
Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag
unterworfen. Diesen Versicherungen dürfen sich keine neuen unterworfen. Diesen Versicherungen dürfen sich keine neuen
Hauptversicherten mehr anschliessen. Hauptversicherten mehr anschliessen.
§ 3 - Ab dem 1. Juli 2007 gilt für bestehende berufsgebundene § 3 - Ab dem 1. Juli 2007 gilt für bestehende berufsgebundene
Krankenversicherungsverträge ein zweijähriger Übergangszeitraum, um Krankenversicherungsverträge ein zweijähriger Übergangszeitraum, um
diese Verträge den Anforderungen von Titel III Kapitel IV Abschnitt diese Verträge den Anforderungen von Titel III Kapitel IV Abschnitt
III des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag III des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag
anzupassen. anzupassen.
§ 4 - Bestehende Krankenversicherungsverträge müssen spätestens am 1. § 4 - Bestehende Krankenversicherungsverträge müssen spätestens am 1.
Juli 2009 formell angepasst worden sein. » Juli 2009 formell angepasst worden sein. »
Art. 14 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 14 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmung KAPITEL 4 - Schlussbestimmung
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. Juli 2007 wirksam. Art. 15 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. Juli 2007 wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2009 Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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