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Meertalige weergave van Wet van 17/07/1975
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Wet met betrekking tot de boekhouding van de ondernemingen. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi relative à la comptabilité des entreprises
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 JULI 1975. - Wet met betrekking tot de boekhouding van de ondernemingen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 JUILLET 1975. - Loi relative à la comptabilité des entreprises Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 17 juli 1975 met betrekking tot de boekhouding en de allemande de la loi du 17 juillet 1975 relative à la comptabilité et
jaarrekeningen van de ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 4 aux comptes annuels des entreprises (Moniteur belge du 4 septembre
september 1975, err. van 20 september 1975), zoals ze achtereenvolgens 1975, err. du 20 septembre 1975), telle qu'elle a été modifiée
werd gewijzigd bij : successivement par :
- de wet van 30 maart 1976 betreffende de economische - la loi du 30 mars 1976 relative aux mesures de redressement
herstelmaatregelen (Belgisch Staatsblad van 1 april 1976); économique (Moniteur belge du 1er avril 1976);
- de wet van 24 maart 1978 betreffende de openbaarmaking van de akten - la loi du 24 mars 1978 relative à la publicité des actes et des
en van de jaarrekening van de handelsvennootschappen en van de comptes annuels des sociétés commerciales ou à forme commerciale
burgerlijke vennootschappen die de rechtsvorm van een
handelsvennootschap hebben aangenomen (Belgisch Staatsblad van 7 april 1978); (Moniteur belge du 7 avril 1978);
- het koninklijk besluit nr. 22 van 15 december 1978 tot wijziging van - l'arrêté royal n° 22 du 15 décembre 1978 modifiant la loi du 17
de wet van 17 juli 1975 met betrekking tot de boekhouding en de juillet 1975 relative à la comptabilité et aux comptes annuels des
jaarrekeningen van de ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 4 januari 1979); entreprises (Moniteur belge du 4 janvier 1979);
- de wet van 1 juli 1983 tot wijziging van de wet van 17 juli 1975 met - la loi du 1er juillet 1983 modifiant la loi du 17 juillet 1975
betrekking tot de boekhouding en de jaarrekeningen van de relative à la comptabilité et aux comptes annuels des entreprises
ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 8 juli 1983, err. van 25 (Moniteur belge du 8 juillet 1983, err. du 25 août 1983);
augustus 1983);
- de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen - la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres
(Belgisch Staatsblad van 6 augustus 1985); (Moniteur belge du 6 août 1985);
- het koninklijk besluit van 16 januari 1986 tot wijziging van de wet - l'arrêté royal du 16 janvier 1986 modifiant la loi du 17 juillet
van 17 juli 1975 betreffende de boekhouding en de jaarrekening van de 1975 relative à la comptabilité et aux comptes annuels des entreprises
ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 28 januari 1986); (Moniteur belge du 28 janvier 1986);
- de wet van 12 juli 1989 houdende verscheidene maatregelen tot - la loi du 12 juillet 1989 portant diverses mesures d'application du
toepassing van de Verordening (EEG) nr. 2137/85 van de Raad van 25 Règlement (CEE) n° 2137/85 du Conseil du 25 juillet 1985 relatif à
juli 1985 tot instelling van Europese economische l'institution d'un groupement européen d'intérêt économique (Moniteur
samenwerkingsverbanden (Belgisch Staatsblad van 22 augustus 1989); belge du 22 août 1989);
- het koninklijk besluit van 30 december 1991 tot wijziging van - l'arrêté royal du 30 décembre 1991 modifiant l'article 12, § 2 de la
artikel 12, § 2 van de wet van 17 juli 1975 op de boekhouding en de loi du 17 juillet 1975 relative à la comptabilité et aux comptes
jaarrekening van de ondernemingen en van sommige uitvoeringsbesluiten annuels des entreprises ainsi que certains arrêtés d'exécution de
van die wet (Belgisch Staatsblad van 31 december 1991, err. van 20 maart 1992); cette loi (Moniteur belge du 31 décembre 1991, err. du 20 mars 1992);
- de wet van 6 augustus 1993 houdende sociale en diverse bepalingen - la loi du 6 août 1993 portant des dispositions sociales et diverses
(Belgisch Staatsblad van 9 augustus 1993, err. van 27 augustus 1993); (Moniteur belge du 9 août 1993, err. du 27 août 1993);
- de wet van 6 april 1995 inzake de secundaire markten, het statuut - la loi du 6 avril 1995 relative aux marchés secondaires, au statut
van en het toezicht op de beleggingsondernemingen, de bemiddelaars en des entreprises d'investissement et à leur contrôle, aux
beleggingsadviseurs (Belgisch Staatsblad van 3 juni 1995, err. van 1 intermédiaires et conseillers en placements (Moniteur belge du 3 juin
augustus 1995); 1995, err. du 1er août 1995);
- het koninklijk besluit van 27 april 1995 tot wijziging van artikel - l'arrêté royal du 27 avril 1995 modifiant l'article 12, § 2, de la
12, § 2, van de wet van 17 juli 1975 op de boekhouding en de loi du 17 juillet 1975 relative à la comptabilité et aux comptes
jaarrekening van de ondernemingen alsook van bepaalde annuels des entreprises ainsi que certains arrêtés d'exécution de
uitvoeringsbesluiten van die wet (Belgisch Staatsblad van 18 mei cette loi (Moniteur belge du 18 mai 1995);
1995); - de wet van 7 mei 1999 houdende het Wetboek van vennootschappen - la loi du 7 mai 1999 contenant le Code des sociétés (Moniteur belge
(Belgisch Staatsblad van 6 augustus 1999); du 6 août 1999);
- de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in législation concernant les matières visées à l'article 78 de la
artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000);
- de wet van 23 januari 2001 tot wijziging van de wet van 7 mei 1999 - la loi du 23 janvier 2001 modifiant la loi du 7 mai 1999 contenant
houdende het Wetboek van vennootschappen en van de wet van 17 juli le Code des sociétés et la loi du 17 juillet 1975 relative à la
1975 op de boekhouding van de ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 6 comptabilité des entreprises (Moniteur belge du 6 février 2001, err.
februari 2001, err. van 6 april 2001); du 6 avril 2001);
- de wet van 22 mei 2003 houdende organisatie van de begroting en van - la loi du 22 mai 2003 portant organisation du budget et de la
de comptabiliteit van de federale Staat (Belgisch Staatsblad van 3 juli 2003); comptabilité de l'Etat fédéral (Moniteur belge du 3 juillet 2003);
- de wet van 20 juli 2006 houdende diverse bepalingen (Belgisch - la loi du 20 juillet 2006 portant des dispositions diverses
Staatsblad van 28 juli 2006); (Moniteur belge du 28 juillet 2006);
- de programmawet (I) van 27 december 2006 (Belgisch Staatsblad van 28 - la loi-programme (I) du 27 décembre 2006 (Moniteur belge du 28
december 2006, err. van 24 januari 2007, 13 februari 2007 en 23 décembre 2006, err. des 24 janvier 2007, 13 février 2007 et 23 février
februari 2007); 2007);
- de wet van 21 december 2007 houdende diverse bepalingen (I) - la loi du 21 décembre 2007 portant des dispositions diverses (I)
(Belgisch Staatsblad van 31 december 2007, err. van 15 januari 2008); (Moniteur belge du 31 décembre 2007, err. du 15 janvier 2008);
- de wet van 8 juni 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch - la loi du 8 juin 2008 portant des dispositions diverses (I)
Staatsblad van 16 juni 2008, err. van 16 juli 2008 en 30 juli 2008); (Moniteur belge du 16 juin 2008, err. des 16 juillet 2008 et 30 juillet 2008);
- de programmawet van 22 december 2008 (Belgisch Staatsblad van 29 - la loi-programme du 22 décembre 2008 (Moniteur belge du 29 décembre
december 2008, err. van 14 januari 2009); 2008, err. du 14 janvier 2009);
- de programmawet van 23 december 2009 (Belgisch Staatsblad van 30 - la loi-programme du 23 décembre 2009 (Moniteur belge du 30 décembre
december 2009). 2009).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DER FINANZEN, MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DER FINANZEN,
MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS
17. JULI 1975 - Gesetz über die Buchhaltung [...] der Unternehmen 17. JULI 1975 - Gesetz über die Buchhaltung [...] der Unternehmen
[Überschrift abgeändert durch Art. 5 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom [Überschrift abgeändert durch Art. 5 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom
6. August 1999)] 6. August 1999)]
KAPITEL I - Buchhaltung und Jahresabschluss der Unternehmen KAPITEL I - Buchhaltung und Jahresabschluss der Unternehmen

Artikel 1.[Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels sind «

Artikel 1. [Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels sind «
Unternehmen »: Unternehmen »:
1. die natürlichen Personen, die Kaufleute sind, 1. die natürlichen Personen, die Kaufleute sind,
2. [die Handelsgesellschaften und die Handelsgesellschaften kraft 2. [die Handelsgesellschaften und die Handelsgesellschaften kraft
Rechtsform, die europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen Rechtsform, die europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen
[...],] [...],]
3. die öffentlichen Einrichtungen, die einen satzungsmässigen Auftrag 3. die öffentlichen Einrichtungen, die einen satzungsmässigen Auftrag
kommerzieller, finanzieller oder industrieller Art erfüllen, kommerzieller, finanzieller oder industrieller Art erfüllen,
4. die nicht in den Nummern 2 und 3 erwähnten Einrichtungen mit oder 4. die nicht in den Nummern 2 und 3 erwähnten Einrichtungen mit oder
ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die mit oder ohne ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die mit oder ohne
Gewinnererzielungsabsicht eine Tätigkeit kommerzieller, finanzieller Gewinnererzielungsabsicht eine Tätigkeit kommerzieller, finanzieller
oder industrieller Art ausüben, auf die die Bestimmungen des oder industrieller Art ausüben, auf die die Bestimmungen des
vorliegenden Kapitels pro Einrichtungskategorie durch Königlichen vorliegenden Kapitels pro Einrichtungskategorie durch Königlichen
Erlass für anwendbar erklärt werden. Erlass für anwendbar erklärt werden.
[Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Belgien haben, die [Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Belgien haben, die
in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Unternehmen nach ausländischem in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Unternehmen nach ausländischem
Recht und die europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, Recht und die europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen,
die ihren Sitz im Ausland haben, sind den Bestimmungen des die ihren Sitz im Ausland haben, sind den Bestimmungen des
vorliegenden Kapitels nur bezüglich ihrer in Belgien errichteten vorliegenden Kapitels nur bezüglich ihrer in Belgien errichteten
Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen unterworfen. Die Gesamtheit Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen unterworfen. Die Gesamtheit
ihrer Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen im Lande gilt als ein ihrer Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen im Lande gilt als ein
Unternehmen. Die Bücher, Konten und Buchungsbelege dieser Unternehmen. Die Bücher, Konten und Buchungsbelege dieser
Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen sind in Belgien Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen sind in Belgien
aufzubewahren.] aufzubewahren.]
In Erlassen, die die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels auf die in In Erlassen, die die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels auf die in
Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Unternehmen für anwendbar erklären, werden Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Unternehmen für anwendbar erklären, werden
die Verpflichtungen, die für die betreffenden Unternehmen aus den die Verpflichtungen, die für die betreffenden Unternehmen aus den
Bestimmungen der Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes Bestimmungen der Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes
hervorgehen, den Anforderungen angepasst, die sich aus ihrer hervorgehen, den Anforderungen angepasst, die sich aus ihrer
besonderen Tätigkeitsart und ihrer Rechtsform ergeben.] besonderen Tätigkeitsart und ihrer Rechtsform ergeben.]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli
1983); Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 28 Buchstabe A) des G. vom 12. 1983); Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 28 Buchstabe A) des G. vom 12.
Juli 1989 (B.S. vom 22. August 1989) und abgeändert durch Art. 6 des Juli 1989 (B.S. vom 22. August 1989) und abgeändert durch Art. 6 des
G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999), selbst abgeändert durch G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999), selbst abgeändert durch
Art. 3 des G. vom 23. Januar 2001 (B.S. vom 6. Februar 2001); Abs. 2 Art. 3 des G. vom 23. Januar 2001 (B.S. vom 6. Februar 2001); Abs. 2
ersetzt durch Art. 28 Buchstabe B) des G. vom 12. Juli 1989 (B.S. vom ersetzt durch Art. 28 Buchstabe B) des G. vom 12. Juli 1989 (B.S. vom
22. August 1989)] 22. August 1989)]
Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels sind « Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels sind «
Unternehmen »: Unternehmen »:
1. die natürlichen Personen, die Kaufleute sind, 1. die natürlichen Personen, die Kaufleute sind,
2. [die Handelsgesellschaften und die Handelsgesellschaften kraft 2. [die Handelsgesellschaften und die Handelsgesellschaften kraft
Rechtsform, [mit Ausnahme der in Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai Rechtsform, [mit Ausnahme der in Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai
1993 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des 1993 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des
Föderalstaates erwähnten öffentlichen administrativen Einrichtungen, Föderalstaates erwähnten öffentlichen administrativen Einrichtungen,
und] die europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen [...],] und] die europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen [...],]
3. die öffentlichen Einrichtungen, die einen satzungsmässigen Auftrag 3. die öffentlichen Einrichtungen, die einen satzungsmässigen Auftrag
kommerzieller, finanzieller oder industrieller Art erfüllen, kommerzieller, finanzieller oder industrieller Art erfüllen,
4. die nicht in den Nummern 2 und 3 erwähnten Einrichtungen mit oder 4. die nicht in den Nummern 2 und 3 erwähnten Einrichtungen mit oder
ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die mit oder ohne ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die mit oder ohne
Gewinnererzielungsabsicht eine Tätigkeit kommerzieller, finanzieller Gewinnererzielungsabsicht eine Tätigkeit kommerzieller, finanzieller
oder industrieller Art ausüben, auf die die Bestimmungen des oder industrieller Art ausüben, auf die die Bestimmungen des
vorliegenden Kapitels pro Einrichtungskategorie durch Königlichen vorliegenden Kapitels pro Einrichtungskategorie durch Königlichen
Erlass für anwendbar erklärt werden. Erlass für anwendbar erklärt werden.
[Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Belgien haben, die [Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Belgien haben, die
in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Unternehmen nach ausländischem in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Unternehmen nach ausländischem
Recht und die europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, Recht und die europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen,
die ihren Sitz im Ausland haben, sind den Bestimmungen des die ihren Sitz im Ausland haben, sind den Bestimmungen des
vorliegenden Kapitels nur bezüglich ihrer in Belgien errichteten vorliegenden Kapitels nur bezüglich ihrer in Belgien errichteten
Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen unterworfen. Die Gesamtheit Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen unterworfen. Die Gesamtheit
ihrer Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen im Lande gilt als ein ihrer Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen im Lande gilt als ein
Unternehmen. Die Bücher, Konten und Buchungsbelege dieser Unternehmen. Die Bücher, Konten und Buchungsbelege dieser
Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen sind in Belgien Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen sind in Belgien
aufzubewahren.] aufzubewahren.]
In Erlassen, die die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels auf die in In Erlassen, die die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels auf die in
Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Unternehmen für anwendbar erklären, werden Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Unternehmen für anwendbar erklären, werden
die Verpflichtungen, die für die betreffenden Unternehmen aus den die Verpflichtungen, die für die betreffenden Unternehmen aus den
Bestimmungen der Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes Bestimmungen der Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes
hervorgehen, den Anforderungen angepasst, die sich aus ihrer hervorgehen, den Anforderungen angepasst, die sich aus ihrer
besonderen Tätigkeitsart und ihrer Rechtsform ergeben.] besonderen Tätigkeitsart und ihrer Rechtsform ergeben.]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli
1983); Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 28 Buchstabe A) des G. vom 12. 1983); Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 28 Buchstabe A) des G. vom 12.
Juli 1989 (B.S. vom 22. August 1989) und abgeändert durch Art. 6 des Juli 1989 (B.S. vom 22. August 1989) und abgeändert durch Art. 6 des
G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999), selbst abgeändert durch G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999), selbst abgeändert durch
Art. 3 des G. vom 23. Januar 2001 (B.S. vom 6. Februar 2001), und Art. 3 des G. vom 23. Januar 2001 (B.S. vom 6. Februar 2001), und
durch Art. 125 des G. vom 22. Mai 2003 (B.S. vom 3. Juli 2003) - in durch Art. 125 des G. vom 22. Mai 2003 (B.S. vom 3. Juli 2003) - in
Kraft ab dem 1. Januar 2009, was den FÖD Kanzlei des Premierministers, Kraft ab dem 1. Januar 2009, was den FÖD Kanzlei des Premierministers,
den FÖD Haushalt und Geschäftsführungskontrolle, den FÖD Personal und den FÖD Haushalt und Geschäftsführungskontrolle, den FÖD Personal und
Organisation, den FÖD Informations- und Kommunikationstechnologie und Organisation, den FÖD Informations- und Kommunikationstechnologie und
den FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt den FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt
betrifft, und ab dem 1. Januar 2010, was den FÖD Beschäftigung, Arbeit betrifft, und ab dem 1. Januar 2010, was den FÖD Beschäftigung, Arbeit
und Soziale Konzertierung, den FÖD Soziale Sicherheit, den FÖD und Soziale Konzertierung, den FÖD Soziale Sicherheit, den FÖD
Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie und den ÖPD Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie und den ÖPD
Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung und Sozialwirtschaft betrifft -; Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung und Sozialwirtschaft betrifft -;
Abs. 2 ersetzt durch Art. 28 Buchstabe B) des G. vom 12. Juli 1989 Abs. 2 ersetzt durch Art. 28 Buchstabe B) des G. vom 12. Juli 1989
(B.S. vom 22. August 1989)] (B.S. vom 22. August 1989)]
Ab dem 1. Januar 2012 (gemäss Art. 133 des G. vom 22. Mai 2003 (B.S. Ab dem 1. Januar 2012 (gemäss Art. 133 des G. vom 22. Mai 2003 (B.S.
vom 3. Juli 2003), selbst ersetzt durch Art. 97 des G. (I) vom 27. vom 3. Juli 2003), selbst ersetzt durch Art. 97 des G. (I) vom 27.
Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006), Art. 2 des G. (I) vom 21. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006), Art. 2 des G. (I) vom 21.
Dezember 2007 (B.S. vom 31. Dezember 2007) und Art. 2 des G. vom 22. Dezember 2007 (B.S. vom 31. Dezember 2007) und Art. 2 des G. vom 22.
Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)) lautet Art. 1 wie folgt: Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)) lautet Art. 1 wie folgt:
« Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels sind « « Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels sind «
Unternehmen »: Unternehmen »:
1. die natürlichen Personen, die Kaufleute sind, 1. die natürlichen Personen, die Kaufleute sind,
2. [die Handelsgesellschaften und die Handelsgesellschaften kraft 2. [die Handelsgesellschaften und die Handelsgesellschaften kraft
Rechtsform, [mit Ausnahme der in Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai Rechtsform, [mit Ausnahme der in Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai
1993 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des 1993 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des
Föderalstaates erwähnten öffentlichen administrativen Einrichtungen, Föderalstaates erwähnten öffentlichen administrativen Einrichtungen,
und] die europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen [...],] und] die europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen [...],]
3. die öffentlichen Einrichtungen, die einen satzungsmässigen Auftrag 3. die öffentlichen Einrichtungen, die einen satzungsmässigen Auftrag
kommerzieller, finanzieller oder industrieller Art erfüllen, kommerzieller, finanzieller oder industrieller Art erfüllen,
4. die nicht in den Nummern 2 und 3 erwähnten Einrichtungen mit oder 4. die nicht in den Nummern 2 und 3 erwähnten Einrichtungen mit oder
ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die mit oder ohne ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die mit oder ohne
Gewinnererzielungsabsicht eine Tätigkeit kommerzieller, finanzieller Gewinnererzielungsabsicht eine Tätigkeit kommerzieller, finanzieller
oder industrieller Art ausüben, auf die die Bestimmungen des oder industrieller Art ausüben, auf die die Bestimmungen des
vorliegenden Kapitels pro Einrichtungskategorie durch Königlichen vorliegenden Kapitels pro Einrichtungskategorie durch Königlichen
Erlass für anwendbar erklärt werden. Erlass für anwendbar erklärt werden.
[Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Belgien haben, die [Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Belgien haben, die
in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Unternehmen nach ausländischem in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Unternehmen nach ausländischem
Recht und die europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, Recht und die europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen,
die ihren Sitz im Ausland haben, sind den Bestimmungen des die ihren Sitz im Ausland haben, sind den Bestimmungen des
vorliegenden Kapitels nur bezüglich ihrer in Belgien errichteten vorliegenden Kapitels nur bezüglich ihrer in Belgien errichteten
Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen unterworfen. Die Gesamtheit Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen unterworfen. Die Gesamtheit
ihrer Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen im Lande gilt als ein ihrer Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen im Lande gilt als ein
Unternehmen. Die Bücher, Konten und Buchungsbelege dieser Unternehmen. Die Bücher, Konten und Buchungsbelege dieser
Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen sind in Belgien Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen sind in Belgien
aufzubewahren.] aufzubewahren.]
In Erlassen, die die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels auf die in In Erlassen, die die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels auf die in
Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Unternehmen für anwendbar erklären, werden Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Unternehmen für anwendbar erklären, werden
die Verpflichtungen, die für die betreffenden Unternehmen aus den die Verpflichtungen, die für die betreffenden Unternehmen aus den
Bestimmungen der Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes Bestimmungen der Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes
hervorgehen, den Anforderungen angepasst, die sich aus ihrer hervorgehen, den Anforderungen angepasst, die sich aus ihrer
besonderen Tätigkeitsart und ihrer Rechtsform ergeben.] besonderen Tätigkeitsart und ihrer Rechtsform ergeben.]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli
1983); Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 28 Buchstabe A) des G. vom 12. 1983); Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 28 Buchstabe A) des G. vom 12.
Juli 1989 (B.S. vom 22. August 1989) und abgeändert durch Art. 6 des Juli 1989 (B.S. vom 22. August 1989) und abgeändert durch Art. 6 des
G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999), selbst abgeändert durch G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999), selbst abgeändert durch
Art. 3 des G. vom 23. Januar 2001 (B.S. vom 6. Februar 2001), und Art. 3 des G. vom 23. Januar 2001 (B.S. vom 6. Februar 2001), und
durch Art. 125 des G. vom 22. Mai 2003 (B.S. vom 3. Juli 2003); Abs. 2 durch Art. 125 des G. vom 22. Mai 2003 (B.S. vom 3. Juli 2003); Abs. 2
ersetzt durch Art. 28 Buchstabe B) des G. vom 12. Juli 1989 (B.S. vom ersetzt durch Art. 28 Buchstabe B) des G. vom 12. Juli 1989 (B.S. vom
22. August 1989)] » 22. August 1989)] »
Art. 2 - Unternehmen müssen eine Art und Umfang ihrer Tätigkeiten Art. 2 - Unternehmen müssen eine Art und Umfang ihrer Tätigkeiten
angepasste Buchhaltung führen, unter Einhaltung der besonderen angepasste Buchhaltung führen, unter Einhaltung der besonderen
Gesetzesbestimmungen in Bezug auf diese Tätigkeiten. Gesetzesbestimmungen in Bezug auf diese Tätigkeiten.
Art. 3 - Die Buchhaltung juristischer Personen muss all ihre Art. 3 - Die Buchhaltung juristischer Personen muss all ihre
Geschäfte, Vermögenswerte und Forderungen, Schulden, Verbindlichkeiten Geschäfte, Vermögenswerte und Forderungen, Schulden, Verbindlichkeiten
und Verpflichtungen aller Art umfassen. Die Buchhaltung von und Verpflichtungen aller Art umfassen. Die Buchhaltung von
Kaufleuten, die natürliche Personen sind, muss dieselben Bestandteile Kaufleuten, die natürliche Personen sind, muss dieselben Bestandteile
in Bezug auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit umfassen; für diese in Bezug auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit umfassen; für diese
Tätigkeit verwendete eigene Mittel werden darin getrennt vermerkt. Tätigkeit verwendete eigene Mittel werden darin getrennt vermerkt.
Wenn ein Unternehmen unterschiedliche wirtschaftliche Tätigkeiten Wenn ein Unternehmen unterschiedliche wirtschaftliche Tätigkeiten
durchführt, wird für jede dieser Tätigkeiten ein getrenntes durchführt, wird für jede dieser Tätigkeiten ein getrenntes
Kontensystem geführt. Kontensystem geführt.
[Wenn die Tätigkeit eines Unternehmens ebenfalls Geschäfte umfasst, [Wenn die Tätigkeit eines Unternehmens ebenfalls Geschäfte umfasst,
die es als Geschäftsführer oder Gesellschafter in einer die es als Geschäftsführer oder Gesellschafter in einer
Gelegenheitsgesellschaft oder stillen Gesellschaft durchführt, wird Gelegenheitsgesellschaft oder stillen Gesellschaft durchführt, wird
seine Buchhaltung derart angepasst, dass sie gemäss der Vorschrift von seine Buchhaltung derart angepasst, dass sie gemäss der Vorschrift von
Absatz 1 vollständig ist, sowohl hinsichtlich der Beziehungen zu Absatz 1 vollständig ist, sowohl hinsichtlich der Beziehungen zu
Dritten als auch der Rechenschaft, die die Gesellschafter und Dritten als auch der Rechenschaft, die die Gesellschafter und
gegebenenfalls die Gesellschafter und der Geschäftsführer gegebenenfalls die Gesellschafter und der Geschäftsführer
untereinander ablegen müssen.] untereinander ablegen müssen.]
[Art. 3 Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember [Art. 3 Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember
1978 (B.S. vom 4. Januar 1979)] 1978 (B.S. vom 4. Januar 1979)]
Art. 4 - Jede Buchhaltung wird gemäss einem System von Büchern und Art. 4 - Jede Buchhaltung wird gemäss einem System von Büchern und
Konten und nach den üblichen Regeln der doppelten Buchführung geführt. Konten und nach den üblichen Regeln der doppelten Buchführung geführt.
[Geschäfte werden unverzüglich, getreu, vollständig und chronologisch [Geschäfte werden unverzüglich, getreu, vollständig und chronologisch
in ein einfaches Journal oder in ein Hilfsjournal eingetragen, das in in ein einfaches Journal oder in ein Hilfsjournal eingetragen, das in
besondere Journale unterteilt werden kann. Sie werden methodisch in besondere Journale unterteilt werden kann. Sie werden methodisch in
die betreffenden Konten eingetragen oder übertragen.] die betreffenden Konten eingetragen oder übertragen.]
[Die während des betreffenden Zeitraums in das einfache Hilfsjournal [Die während des betreffenden Zeitraums in das einfache Hilfsjournal
oder in die besonderen Hilfsjournale eingetragenen Gesamtbewegungen oder in die besonderen Hilfsjournale eingetragenen Gesamtbewegungen
werden mindestens einmal monatlich in einer Sammelbuchung in einem werden mindestens einmal monatlich in einer Sammelbuchung in einem
Sammelbuch erfasst.] [Für die in Artikel 5 erwähnten Unternehmen, die Sammelbuch erfasst.] [Für die in Artikel 5 erwähnten Unternehmen, die
ihre Buchhaltung gemäss den Vorschriften der Artikel 3 und 4 führen, ihre Buchhaltung gemäss den Vorschriften der Artikel 3 und 4 führen,
erfolgt diese Buchung mindestens vierteljährlich.] erfolgt diese Buchung mindestens vierteljährlich.]
[Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Sammelbuchung umfasst entweder [Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Sammelbuchung umfasst entweder
den Gesamtbetrag der in sämtlichen Hilfsjournalen eingetragenen den Gesamtbetrag der in sämtlichen Hilfsjournalen eingetragenen
Bewegungen, aufgegliedert nach den allgemeinen Konten oder nach den Bewegungen, aufgegliedert nach den allgemeinen Konten oder nach den
entsprechenden im Kontenplan des Unternehmens vorgesehenen entsprechenden im Kontenplan des Unternehmens vorgesehenen
zusammenfassenden Posten, oder, wenn das Unternehmen eine Buchhaltung zusammenfassenden Posten, oder, wenn das Unternehmen eine Buchhaltung
führt, bei der Geschäfte gleichzeitig in die Hilfsjournale und in die führt, bei der Geschäfte gleichzeitig in die Hilfsjournale und in die
entsprechenden Konten eingetragen werden, den Gesamtbetrag der in entsprechenden Konten eingetragen werden, den Gesamtbetrag der in
jedes der Hilfsjournale eingetragenen Bewegungen.] jedes der Hilfsjournale eingetragenen Bewegungen.]
Die eröffneten Konten werden in einem der Tätigkeit des Unternehmens Die eröffneten Konten werden in einem der Tätigkeit des Unternehmens
angepassten Kontenplan bestimmt. Dieser Kontenplan wird angepassten Kontenplan bestimmt. Dieser Kontenplan wird
Interessehabenden am Sitz des Unternehmens wie auch bei dessen Interessehabenden am Sitz des Unternehmens wie auch bei dessen
wesentlichen Buchhaltungsabteilungen ständig zur Verfügung gehalten. wesentlichen Buchhaltungsabteilungen ständig zur Verfügung gehalten.
Der König bestimmt Inhalt und Aufgliederung eines Der König bestimmt Inhalt und Aufgliederung eines
Mindestkonteneinheitsplans. Er bestimmt Inhalt und Funktionsweise der Mindestkonteneinheitsplans. Er bestimmt Inhalt und Funktionsweise der
Konten des Einheitsplans. Konten des Einheitsplans.
[Art. 4 Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 des K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember [Art. 4 Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 des K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember
1978 (B.S. vom 4. Januar 1979); Abs. 3 ersetzt durch Art. 3 des K.E. 1978 (B.S. vom 4. Januar 1979); Abs. 3 ersetzt durch Art. 3 des K.E.
Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom 4. Januar 1979) und abgeändert Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom 4. Januar 1979) und abgeändert
durch Art. 2 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983); Abs. 4 durch Art. 2 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983); Abs. 4
ersetzt durch Art. 3 des K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom ersetzt durch Art. 3 des K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom
4. Januar 1979)] 4. Januar 1979)]
Art. 5 - Kaufleute, die natürliche Personen sind, offene Art. 5 - Kaufleute, die natürliche Personen sind, offene
Handelsgesellschaften oder einfache Kommanditgesellschaften, deren Handelsgesellschaften oder einfache Kommanditgesellschaften, deren
Umsatz ohne Mehrwertsteuer im letzten Geschäftsjahr einen vom König Umsatz ohne Mehrwertsteuer im letzten Geschäftsjahr einen vom König
festgelegten Betrag nicht überschreitet, brauchen keine Buchhaltung festgelegten Betrag nicht überschreitet, brauchen keine Buchhaltung
gemäss den Vorschriften der Artikel 3 und 4 zu führen, vorausgesetzt, gemäss den Vorschriften der Artikel 3 und 4 zu führen, vorausgesetzt,
dass sie ihre Geschäfte unverzüglich, getreu, vollständig und dass sie ihre Geschäfte unverzüglich, getreu, vollständig und
chronologisch in mindestens [drei Journale] eintragen, die derart chronologisch in mindestens [drei Journale] eintragen, die derart
eingerichtet sind, dass folgende Bewegungen in allen Einzelheiten eingerichtet sind, dass folgende Bewegungen in allen Einzelheiten
verfolgt werden können: verfolgt werden können:
1. [im ersten Journal Bargeld- oder Kontenbewegungen, mit Beschreibung 1. [im ersten Journal Bargeld- oder Kontenbewegungen, mit Beschreibung
des Gegenstands der Geschäfte und besonderem Vermerk der Geldentnahmen des Gegenstands der Geschäfte und besonderem Vermerk der Geldentnahmen
für ausserbetriebliche Zwecke, und tägliche Bargeldsaldi,] für ausserbetriebliche Zwecke, und tägliche Bargeldsaldi,]
2. im zweiten Journal Kauf- und Einfuhrgeschäfte und erhaltene 2. im zweiten Journal Kauf- und Einfuhrgeschäfte und erhaltene
Leistungen, mit Vermerk von Betrag, Weise und Datum der betreffenden Leistungen, mit Vermerk von Betrag, Weise und Datum der betreffenden
Zahlungen, Zahlungen,
3. im dritten Journal Verkaufs- und Ausfuhrgeschäfte und erbrachte 3. im dritten Journal Verkaufs- und Ausfuhrgeschäfte und erbrachte
Leistungen, mit Vermerk von Betrag, Weise und Datum der betreffenden Leistungen, mit Vermerk von Betrag, Weise und Datum der betreffenden
Einnahmen, und Sachentnahmen für ausserbetriebliche Zwecke. Einnahmen, und Sachentnahmen für ausserbetriebliche Zwecke.
In den Nummern 1 und 3 erwähnte Entnahmen für ausserbetriebliche In den Nummern 1 und 3 erwähnte Entnahmen für ausserbetriebliche
Zwecke können täglich als Gesamtbetrag eingetragen werden. Zwecke können täglich als Gesamtbetrag eingetragen werden.
[Betrag, Weise und Datum der Zahlungen und Einnahmen brauchen nicht in [Betrag, Weise und Datum der Zahlungen und Einnahmen brauchen nicht in
die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Journale eingetragen zu werden, die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Journale eingetragen zu werden,
wenn diese Angaben auf den von Lieferanten erhaltenen wenn diese Angaben auf den von Lieferanten erhaltenen
Einkaufsrechnungen, auf dem Duplikat der an die Kunden gerichteten Einkaufsrechnungen, auf dem Duplikat der an die Kunden gerichteten
Verkaufsrechnungen oder auf den in Form von Lieferantenkonten oder Verkaufsrechnungen oder auf den in Form von Lieferantenkonten oder
Kundenkonten geführten vollständigen Aufstellungen vorkommen.] Kundenkonten geführten vollständigen Aufstellungen vorkommen.]
[Art. 5 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 [Art. 5 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 Nr. 1
des K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom 4. Januar 1979); Abs. des K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom 4. Januar 1979); Abs.
1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember
1978 (B.S. vom 4. Januar 1979); Abs. 3 eingefügt durch Art. 4 Nr. 3 1978 (B.S. vom 4. Januar 1979); Abs. 3 eingefügt durch Art. 4 Nr. 3
des K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom 4. Januar 1979)] des K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom 4. Januar 1979)]
Art. 6 - Jede Buchung beruht auf einem datierten Beleg, mit Verweis Art. 6 - Jede Buchung beruht auf einem datierten Beleg, mit Verweis
darauf. darauf.
Einzelhandelsverkäufe und -leistungen, für die keine Rechnung Einzelhandelsverkäufe und -leistungen, für die keine Rechnung
ausgestellt werden muss, können täglich als Gesamtbetrag eingetragen ausgestellt werden muss, können täglich als Gesamtbetrag eingetragen
werden. werden.
Der König legt die Bedingungen fest, die Belege für die in Der König legt die Bedingungen fest, die Belege für die in
vorhergehendem Absatz erwähnten täglichen Gesamteintragungen erfüllen vorhergehendem Absatz erwähnten täglichen Gesamteintragungen erfüllen
müssen. müssen.
Originalbelege oder Abschriften davon müssen methodisch eingeordnet Originalbelege oder Abschriften davon müssen methodisch eingeordnet
und [sieben] Jahre aufbewahrt werden. Für Belege, die Dritten und [sieben] Jahre aufbewahrt werden. Für Belege, die Dritten
gegenüber nicht als Beweis dienen sollen, wird diese Frist auf drei gegenüber nicht als Beweis dienen sollen, wird diese Frist auf drei
Jahre verkürzt. Jahre verkürzt.
[Art. 6 Abs. 4 abgeändert durch Art. 55 des G. (I) vom 8. Juni 2008 [Art. 6 Abs. 4 abgeändert durch Art. 55 des G. (I) vom 8. Juni 2008
(B.S. vom 16. Juni 2008)] (B.S. vom 16. Juni 2008)]
[Art. 7 ] - [§ 1 - Bücher und Journale werden nummeriert; sie bilden [Art. 7 ] - [§ 1 - Bücher und Journale werden nummeriert; sie bilden
jedes in seiner Funktion eine fortlaufende Serie; sie werden durch die jedes in seiner Funktion eine fortlaufende Serie; sie werden durch die
genaue Angabe dieser Funktion, ihren Platz in dieser Serie und den genaue Angabe dieser Funktion, ihren Platz in dieser Serie und den
Namen, Gesellschaftsnamen oder besonderen Namen des Unternehmens Namen, Gesellschaftsnamen oder besonderen Namen des Unternehmens
gekennzeichnet. gekennzeichnet.
§ 2 - [Bücher und Journale werden derart geführt, dass ihre materielle § 2 - [Bücher und Journale werden derart geführt, dass ihre materielle
Kontinuität und Ordnungsmässigkeit und Unumkehrbarkeit der Buchungen Kontinuität und Ordnungsmässigkeit und Unumkehrbarkeit der Buchungen
gewährleistet werden. gewährleistet werden.
Der König legt die Regeln zur Führung und Aufbewahrung dieser Bücher Der König legt die Regeln zur Führung und Aufbewahrung dieser Bücher
und Journale fest. Er kann die in Artikel 4 Absatz 3 und 4 vorgesehene und Journale fest. Er kann die in Artikel 4 Absatz 3 und 4 vorgesehene
Vorgehensweise durch eine andere Vorgehensweise, die die materielle Vorgehensweise durch eine andere Vorgehensweise, die die materielle
Kontinuität der Bücher und Journale und Ordnungsmässigkeit und Kontinuität der Bücher und Journale und Ordnungsmässigkeit und
Unumkehrbarkeit der Buchungen gewährleistet, ersetzen oder unter Unumkehrbarkeit der Buchungen gewährleistet, ersetzen oder unter
Bedingungen, die Er bestimmt, erlauben, dass sie durch eine andere Bedingungen, die Er bestimmt, erlauben, dass sie durch eine andere
ersetzt wird.]] ersetzt wird.]]
[Früherer Artikel 7 aufgehoben durch Art. 20 des G. vom 7. Mai 1999 [Früherer Artikel 7 aufgehoben durch Art. 20 des G. vom 7. Mai 1999
(B.S. vom 6. August 1999); früherer Artikel 8 umnummeriert zu Art. 7 (B.S. vom 6. August 1999); früherer Artikel 8 umnummeriert zu Art. 7
durch Art. 7 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999) und durch Art. 7 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999) und
ersetzt durch Art. 5 des K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom ersetzt durch Art. 5 des K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom
4. Januar 1979); frühere Paragraphen 2 bis 4 ersetzt durch § 2 durch 4. Januar 1979); frühere Paragraphen 2 bis 4 ersetzt durch § 2 durch
Art. 4 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983)] Art. 4 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983)]
[Art. 8 ] - § 1 - Bücher werden chronologisch, ohne Leerräume oder [Art. 8 ] - § 1 - Bücher werden chronologisch, ohne Leerräume oder
Auslassungen geführt. Bei Berichtigung müssen ursprüngliche Buchungen Auslassungen geführt. Bei Berichtigung müssen ursprüngliche Buchungen
lesbar bleiben. lesbar bleiben.
§ 2 - Unternehmen müssen ihre Bücher [sieben] Jahre ab dem 1. Januar § 2 - Unternehmen müssen ihre Bücher [sieben] Jahre ab dem 1. Januar
des Jahres nach ihrem Abschluss aufbewahren. [...] des Jahres nach ihrem Abschluss aufbewahren. [...]
[Früherer Artikel 9 umnummeriert zu Art. 8 durch Art. 8 des G. vom 7. [Früherer Artikel 9 umnummeriert zu Art. 8 durch Art. 8 des G. vom 7.
Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999); § 2 abgeändert durch Art. 5 des G. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999); § 2 abgeändert durch Art. 5 des G.
vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983) und Art. 56 des G. (I) vom 8. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983) und Art. 56 des G. (I) vom 8.
Juni 2008 (B.S. vom 16. Juni 2008)] Juni 2008 (B.S. vom 16. Juni 2008)]
[Art. 9 - § 1 - Jedes Unternehmen nimmt mindestens einmal jährlich in [Art. 9 - § 1 - Jedes Unternehmen nimmt mindestens einmal jährlich in
gutem Glauben und mit Vorsicht die Aufstellungen, Überprüfungen, gutem Glauben und mit Vorsicht die Aufstellungen, Überprüfungen,
Untersuchungen und Bewertungen vor, die notwendig sind, um zu dem von Untersuchungen und Bewertungen vor, die notwendig sind, um zu dem von
ihm gewählten Zeitpunkt ein vollständiges Inventar zu errichten über ihm gewählten Zeitpunkt ein vollständiges Inventar zu errichten über
seine Vermögenswerte und Forderungen, seine Schulden, seine Vermögenswerte und Forderungen, seine Schulden,
Verbindlichkeiten und Verpflichtungen aller Art, die mit seiner Verbindlichkeiten und Verpflichtungen aller Art, die mit seiner
Tätigkeit in Zusammenhang stehen, sowie die dazu verwendeten eigenen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, sowie die dazu verwendeten eigenen
Mittel. Schriftstücke im Inventar werden in ein Buch übertragen. Mittel. Schriftstücke im Inventar werden in ein Buch übertragen.
Schriftstücke, deren Umfang die Übertragung erschwert, werden in dem Schriftstücke, deren Umfang die Übertragung erschwert, werden in dem
Buch zusammengefasst und ihm beigefügt. Buch zusammengefasst und ihm beigefügt.
§ 2 - Das Inventar ist in derselben Weise wie der Kontenplan des § 2 - Das Inventar ist in derselben Weise wie der Kontenplan des
Unternehmens aufgebaut. Unternehmens aufgebaut.
Der König kann Massstäbe für die Bewertung des Inventars festlegen. Der König kann Massstäbe für die Bewertung des Inventars festlegen.
Vorliegender Paragraph ist nicht auf die in Artikel 5 erwähnten Vorliegender Paragraph ist nicht auf die in Artikel 5 erwähnten
Unternehmen anwendbar.] Unternehmen anwendbar.]
[Neuer Artikel 9 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. [Neuer Artikel 9 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S.
vom 6. August 1999)] vom 6. August 1999)]
Art. 10 - [§ 1 - Die Konten werden, nachdem sie mit den Angaben im Art. 10 - [§ 1 - Die Konten werden, nachdem sie mit den Angaben im
Inventar in Übereinstimmung gebracht worden sind, zu einer Inventar in Übereinstimmung gebracht worden sind, zu einer
beschreibenden Aufstellung zusammengefasst, die den Jahresabschluss beschreibenden Aufstellung zusammengefasst, die den Jahresabschluss
bildet. bildet.
§ 2 - Unternehmen, die dem Gesellschaftsgesetzbuch und seinen § 2 - Unternehmen, die dem Gesellschaftsgesetzbuch und seinen
Ausführungserlassen nicht unterliegen, sind dennoch verpflichtet, Ausführungserlassen nicht unterliegen, sind dennoch verpflichtet,
deren Bestimmungen einzuhalten, was Form, Inhalt, Kontrolle und deren Bestimmungen einzuhalten, was Form, Inhalt, Kontrolle und
Hinterlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts betrifft. Hinterlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts betrifft.
Inhalt und Umfang ihrer Verpflichtungen werden auf Basis der Kriterien Inhalt und Umfang ihrer Verpflichtungen werden auf Basis der Kriterien
bezüglich des beschäftigten Personals, des Jahresumsatzes und der bezüglich des beschäftigten Personals, des Jahresumsatzes und der
Bilanzsumme bestimmt, die für Unternehmen gelten, die dem Bilanzsumme bestimmt, die für Unternehmen gelten, die dem
Gesellschaftsgesetzbuch unterliegen. Gesellschaftsgesetzbuch unterliegen.
Der Jahresabschluss der in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 3 des vorliegenden Der Jahresabschluss der in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 3 des vorliegenden
Gesetzes erwähnten öffentlichen Einrichtungen wird binnen sieben Gesetzes erwähnten öffentlichen Einrichtungen wird binnen sieben
Monaten ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsjahres Monaten ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsjahres
hinterlegt, selbst wenn das Verfahren zur Kontrolle und Billigung, dem hinterlegt, selbst wenn das Verfahren zur Kontrolle und Billigung, dem
der Jahresabschluss gegebenenfalls unterliegt, noch nicht der Jahresabschluss gegebenenfalls unterliegt, noch nicht
abgeschlossen ist. In diesem Fall wird im hinterlegten Jahresabschluss abgeschlossen ist. In diesem Fall wird im hinterlegten Jahresabschluss
ausdrücklich vermerkt, dass besagtes Verfahren noch nicht ausdrücklich vermerkt, dass besagtes Verfahren noch nicht
abgeschlossen ist. abgeschlossen ist.
Vorliegender Paragraph ist nicht anwendbar auf: Vorliegender Paragraph ist nicht anwendbar auf:
1. in Artikel 5 erwähnte Kaufleute, die natürliche Personen sind, 1. in Artikel 5 erwähnte Kaufleute, die natürliche Personen sind,
2. in Artikel 1 Nr. 4 erwähnte Unternehmen, auf die Kapitel I nicht 2. in Artikel 1 Nr. 4 erwähnte Unternehmen, auf die Kapitel I nicht
für anwendbar erklärt worden ist, für anwendbar erklärt worden ist,
3. [in Artikel 15 § 1] erwähnte Unternehmen, 3. [in Artikel 15 § 1] erwähnte Unternehmen,
4. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, 4. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen,
5. von ausländischen Unternehmen, die dem Gesellschaftsgesetzbuch 5. von ausländischen Unternehmen, die dem Gesellschaftsgesetzbuch
nicht unterliegen, in Belgien errichtete Zweigniederlassungen und nicht unterliegen, in Belgien errichtete Zweigniederlassungen und
Geschäftsstellen, wenn diese Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen Geschäftsstellen, wenn diese Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen
keine eigenen Erträge erzielen aus dem Verkauf von Gütern oder der keine eigenen Erträge erzielen aus dem Verkauf von Gütern oder der
Erbringung von Dienstleistungen an Dritte oder aus der Lieferung von Erbringung von Dienstleistungen an Dritte oder aus der Lieferung von
Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen an das ausländische Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen an das ausländische
Unternehmen, von dem sie abhängen, und ihre Betriebskosten vollständig Unternehmen, von dem sie abhängen, und ihre Betriebskosten vollständig
von letztgenanntem Unternehmen getragen werden, von letztgenanntem Unternehmen getragen werden,
6. Kaufleute, die natürliche Personen sind, was die Hinterlegung des 6. Kaufleute, die natürliche Personen sind, was die Hinterlegung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts betrifft.] Jahresabschlusses und des Lageberichts betrifft.]
[Art. 10 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. [Art. 10 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6.
August 1999), selbst abgeändert durch Art. 4 des G. vom 23. Januar August 1999), selbst abgeändert durch Art. 4 des G. vom 23. Januar
2001 (B.S. vom 6. Februar 2001)] 2001 (B.S. vom 6. Februar 2001)]
Art. 11 - [§ 1 - Öffentliche Einrichtungen nach belgischem Recht, die Art. 11 - [§ 1 - Öffentliche Einrichtungen nach belgischem Recht, die
einen satzungsmässigen Auftrag kommerzieller, finanzieller oder einen satzungsmässigen Auftrag kommerzieller, finanzieller oder
industrieller Art erfüllen, mit Ausnahme der in Artikel 15 § 1 des industrieller Art erfüllen, mit Ausnahme der in Artikel 15 § 1 des
vorliegenden Gesetzes erwähnten Unternehmen, sind verpflichtet, das vorliegenden Gesetzes erwähnten Unternehmen, sind verpflichtet, das
Gesellschaftsgesetzbuch und dessen Ausführungserlasse einzuhalten, was Gesellschaftsgesetzbuch und dessen Ausführungserlasse einzuhalten, was
Form, Inhalt, Kontrolle und Hinterlegung des konsolidierten Form, Inhalt, Kontrolle und Hinterlegung des konsolidierten
Jahresabschlusses und des konsolidierten Lageberichts betrifft. Jahresabschlusses und des konsolidierten Lageberichts betrifft.
Inhalt und Umfang ihrer Verpflichtungen werden auf Basis der Kriterien Inhalt und Umfang ihrer Verpflichtungen werden auf Basis der Kriterien
bezüglich des beschäftigten Personals, des Jahresumsatzes und der bezüglich des beschäftigten Personals, des Jahresumsatzes und der
Bilanzsumme bestimmt, die für Unternehmen gelten, die dem Bilanzsumme bestimmt, die für Unternehmen gelten, die dem
Gesellschaftsgesetzbuch unterliegen. Gesellschaftsgesetzbuch unterliegen.
Der König kann den Anwendungsbereich des vorhergehenden Absatzes auf Der König kann den Anwendungsbereich des vorhergehenden Absatzes auf
andere in Artikel 1 erwähnte Unternehmen erweitern. andere in Artikel 1 erwähnte Unternehmen erweitern.
§ 2 - Der König kann die aufgrund der Artikel 4 Absatz 6, 9 § 2, 10 § 2 - Der König kann die aufgrund der Artikel 4 Absatz 6, 9 § 2, 10
und 11 § 1 erlassenen Regeln anpassen und ergänzen beziehungsweise und 11 § 1 erlassenen Regeln anpassen und ergänzen beziehungsweise
eine vollständige oder teilweise Befreiung von diesen Regeln je nach eine vollständige oder teilweise Befreiung von diesen Regeln je nach
der Grösse der Unternehmen und je nach Beschäftigungszweigen oder der Grösse der Unternehmen und je nach Beschäftigungszweigen oder
Wirtschaftssektoren vorsehen.] Wirtschaftssektoren vorsehen.]
[Art. 11 ersetzt durch Art. 10 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. [Art. 11 ersetzt durch Art. 10 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6.
August 1999)] August 1999)]
[Art. 12 ] - Königliche Erlasse zur Ausführung des vorliegenden [Art. 12 ] - Königliche Erlasse zur Ausführung des vorliegenden
Gesetzes werden im Ministerrat beraten. Gesetzes werden im Ministerrat beraten.
Erlasse zur Ausführung von Artikel 4 Absatz 6, [Artikel 9 § 2, Artikel Erlasse zur Ausführung von Artikel 4 Absatz 6, [Artikel 9 § 2, Artikel
10 und Artikel 11] ergehen nach Stellungnahme des Zentralen 10 und Artikel 11] ergehen nach Stellungnahme des Zentralen
Wirtschaftsrates. Wirtschaftsrates.
[Erlasse zur Ausführung von Artikel 1 Absatz 1 Nr. 4 und ihre [Erlasse zur Ausführung von Artikel 1 Absatz 1 Nr. 4 und ihre
Abänderungserlasse ergehen nach Stellungnahme der repräsentativen Abänderungserlasse ergehen nach Stellungnahme der repräsentativen
Organisationen der betreffenden Unternehmen.] Organisationen der betreffenden Unternehmen.]
[Früherer Artikel 12 aufgehoben durch Art. 20 des G. vom 7. Mai 1999 [Früherer Artikel 12 aufgehoben durch Art. 20 des G. vom 7. Mai 1999
(B.S. vom 6. August 1999); früherer Artikel 13 umnummeriert zu Art. 12 (B.S. vom 6. August 1999); früherer Artikel 13 umnummeriert zu Art. 12
durch Art. 11 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999); Abs. 2 durch Art. 11 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999); Abs. 2
abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8.
Juli 1983) und Art. 11 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August Juli 1983) und Art. 11 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August
1999); Abs. 3 eingefügt durch Art. 9 Nr. 2 des G. vom 1. Juli 1983 1999); Abs. 3 eingefügt durch Art. 9 Nr. 2 des G. vom 1. Juli 1983
(B.S. vom 8. Juli 1983)] (B.S. vom 8. Juli 1983)]
[Art. 13 ] - Der König schafft eine Kommission für Buchführungsnormen; [Art. 13 ] - Der König schafft eine Kommission für Buchführungsnormen;
diese hat als Auftrag: diese hat als Auftrag:
1. der Regierung und dem Parlament auf ihren Antrag hin oder aus 1. der Regierung und dem Parlament auf ihren Antrag hin oder aus
eigener Initiative Stellungnahmen abzugeben, eigener Initiative Stellungnahmen abzugeben,
2. durch Stellungnahmen oder Empfehlungen die buchhalterische 2. durch Stellungnahmen oder Empfehlungen die buchhalterische
Rechtslehre zu entwickeln und die Grundsätze einer ordnungsgemässen Rechtslehre zu entwickeln und die Grundsätze einer ordnungsgemässen
Buchhaltung zu formulieren. Buchhaltung zu formulieren.
[Funktionskosten der Kommission für Buchführungsnormen werden von den [Funktionskosten der Kommission für Buchführungsnormen werden von den
in Artikel 1 erwähnten Unternehmen getragen, die ihren Jahresabschluss in Artikel 1 erwähnten Unternehmen getragen, die ihren Jahresabschluss
oder konsolidierten Abschluss durch Hinterlegung bei der Belgischen oder konsolidierten Abschluss durch Hinterlegung bei der Belgischen
Nationalbank offenlegen müssen. Der König legt die Höhe dieses Nationalbank offenlegen müssen. Der König legt die Höhe dieses
Beitrags fest, der 150 Franken jedoch nicht überschreiten darf, Beitrags fest, der 150 Franken jedoch nicht überschreiten darf,
indexiert nach den Regeln für die Indexierung der Löhne und Gehälter indexiert nach den Regeln für die Indexierung der Löhne und Gehälter
im öffentlichen Dienst. Dieser Beitrag wird zusammen mit den Kosten im öffentlichen Dienst. Dieser Beitrag wird zusammen mit den Kosten
für die Offenlegung der Jahresabschlüsse oder konsolidierten für die Offenlegung der Jahresabschlüsse oder konsolidierten
Abschlüsse von der Belgischen Nationalbank eingenommen, die ihn [an Abschlüsse von der Belgischen Nationalbank eingenommen, die ihn [an
die Kommission] weiterleitet.] die Kommission] weiterleitet.]
[Früherer Artikel 14 umnummeriert zu Art. 13 durch Art. 7 des G. vom [Früherer Artikel 14 umnummeriert zu Art. 13 durch Art. 7 des G. vom
7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999); Abs. 2 eingefügt durch Art. 87 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999); Abs. 2 eingefügt durch Art. 87
des G. vom 6. August 1993 (B.S. vom 9. August 1993) und abgeändert des G. vom 6. August 1993 (B.S. vom 9. August 1993) und abgeändert
durch Art. 112 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006)] durch Art. 112 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006)]
[Art. 14 ] - In besonderen Fällen und aufgrund der mit Gründen [Art. 14 ] - In besonderen Fällen und aufgrund der mit Gründen
versehenen Stellungnahme der in [Artikel 13] erwähnten Kommission kann versehenen Stellungnahme der in [Artikel 13] erwähnten Kommission kann
der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Abweichungen von den der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Abweichungen von den
aufgrund von Artikel 4 Absatz 6, [Artikel 9 § 2 und Artikel 10 und aufgrund von Artikel 4 Absatz 6, [Artikel 9 § 2 und Artikel 10 und
Artikel 11] festgelegten Regeln vorsehen. [Diese Befugnis wird auf Artikel 11] festgelegten Regeln vorsehen. [Diese Befugnis wird auf
dieselbe Weise vom Minister des Mittelstands ausgeübt für [die dieselbe Weise vom Minister des Mittelstands ausgeübt für [die
Gesellschaften und anderen Unternehmen, die im Sinne des Gesellschaften und anderen Unternehmen, die im Sinne des
Gesellschaftsgesetzbuches als klein betrachtet werden können].] Die Gesellschaftsgesetzbuches als klein betrachtet werden können].] Die
Kommission wird vom Beschluss des Ministers in Kenntnis gesetzt. Kommission wird vom Beschluss des Ministers in Kenntnis gesetzt.
[Früherer Artikel 15 umnummeriert zu Art. 14 durch Art. 12 des G. vom [Früherer Artikel 15 umnummeriert zu Art. 14 durch Art. 12 des G. vom
7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999) und abgeändert durch Art. 10 Nr. 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999) und abgeändert durch Art. 10 Nr.
1 und 2 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983), Art. 12 Nr. 1 1 und 2 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983), Art. 12 Nr. 1
und 2 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999) und Art. 5 des und 2 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999) und Art. 5 des
G. vom 23. Januar 2001 (B.S. vom 6. Februar 2001)] G. vom 23. Januar 2001 (B.S. vom 6. Februar 2001)]
[Art. 15 ] - [§ 1 - [Artikel 5 und die Artikel 10, 11 und 12 bis 14 [Art. 15 ] - [§ 1 - [Artikel 5 und die Artikel 10, 11 und 12 bis 14
sowie die in Ausführung von Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 9 § 2 sowie die in Ausführung von Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 9 § 2
ergangenen Erlasse] sind nicht anwendbar auf die Belgische ergangenen Erlasse] sind nicht anwendbar auf die Belgische
Nationalbank, das Rediskont- und Garantieinstitut, die Hinterlegungs- Nationalbank, das Rediskont- und Garantieinstitut, die Hinterlegungs-
und Konsignationskasse, Kreditinstitute, die unter das Gesetz vom 22. und Konsignationskasse, Kreditinstitute, die unter das Gesetz vom 22.
März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute
fallen, Investmentgesellschaften, die dem Gesetz vom 6. April 1995 fallen, Investmentgesellschaften, die dem Gesetz vom 6. April 1995
über die Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und über die Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und
deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater unterliegen, und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater unterliegen, und
Unternehmen, die durch den Königlichen Erlass Nr. 64 vom 10. November Unternehmen, die durch den Königlichen Erlass Nr. 64 vom 10. November
1967 zur Regelung des Status der Kapitalanlagegesellschaften geregelt 1967 zur Regelung des Status der Kapitalanlagegesellschaften geregelt
sind. sind.
§ 2 - [Artikel 5 und Artikel 10 § 2 Absatz 2 sind nicht anwendbar] auf § 2 - [Artikel 5 und Artikel 10 § 2 Absatz 2 sind nicht anwendbar] auf
Versicherungsunternehmen, Unternehmen für Hypothekendarlehen und Versicherungsunternehmen, Unternehmen für Hypothekendarlehen und
Kapitalisierungsgesellschaften. Kapitalisierungsgesellschaften.
Artikel 4 Absatz 6, [Artikel 9 § 2, Artikel 10 § 2 Absatz 1, Artikel Artikel 4 Absatz 6, [Artikel 9 § 2, Artikel 10 § 2 Absatz 1, Artikel
11 § 2] und [Artikel 14] sind nicht anwendbar auf 11 § 2] und [Artikel 14] sind nicht anwendbar auf
Versicherungsunternehmen, die vom König aufgrund der Versicherungsunternehmen, die vom König aufgrund der
Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen
zugelassen sind.] zugelassen sind.]
[Früherer Artikel 16 umnummeriert zu Art. 15 durch Art. 13 des G. vom [Früherer Artikel 16 umnummeriert zu Art. 15 durch Art. 13 des G. vom
7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999) und ersetzt durch Art. 159 des 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999) und ersetzt durch Art. 159 des
G. vom 6. April 1995 (B.S. vom 3. Juni 1995); § 1 abgeändert durch G. vom 6. April 1995 (B.S. vom 3. Juni 1995); § 1 abgeändert durch
Art. 13 Nr. 1 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999); § 2 Art. 13 Nr. 1 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999); § 2
Abs. 1 abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom Abs. 1 abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom
6. August 1999); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des G. vom 6. August 1999); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des G. vom
7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999) und Art. 6 des G. vom 23. Januar 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999) und Art. 6 des G. vom 23. Januar
2001 (B.S. vom 6. Februar 2001)] 2001 (B.S. vom 6. Februar 2001)]
[Art. 16 ] - Kaufleute, die natürliche Personen sind, und Verwalter, [Art. 16 ] - Kaufleute, die natürliche Personen sind, und Verwalter,
Geschäftsführer, Direktoren oder Bevollmächtigte juristischer Geschäftsführer, Direktoren oder Bevollmächtigte juristischer
Personen, die wissentlich gegen die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 Personen, die wissentlich gegen die Bestimmungen der Artikel 2 und 3
Absatz 1 und 3, der Artikel 4 bis 9 oder der Erlasse zur Ausführung Absatz 1 und 3, der Artikel 4 bis 9 oder der Erlasse zur Ausführung
von Artikel 4 Absatz 6, [Artikel 9 § 2], [Artikel 7 § 2] und Artikel von Artikel 4 Absatz 6, [Artikel 9 § 2], [Artikel 7 § 2] und Artikel
10 und Artikel 11 verstossen, werden [...] mit einer Geldbusse von 50 10 und Artikel 11 verstossen, werden [...] mit einer Geldbusse von 50
bis zu 10.000 [EUR] [...] belegt. [Sie werden mit einer bis zu 10.000 [EUR] [...] belegt. [Sie werden mit einer
Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer
Geldbusse von 50 bis zu 10.000 [EUR] oder lediglich mit einer dieser Geldbusse von 50 bis zu 10.000 [EUR] oder lediglich mit einer dieser
Strafen belegt, wenn sie in betrügerischer Absicht gehandelt haben.] Strafen belegt, wenn sie in betrügerischer Absicht gehandelt haben.]
Kaufleute, die natürliche Personen sind, auf die Artikel 5 anwendbar Kaufleute, die natürliche Personen sind, auf die Artikel 5 anwendbar
ist, und Geschäftsführer, Direktoren oder Bevollmächtigte von ist, und Geschäftsführer, Direktoren oder Bevollmächtigte von
Gesellschaften, auf die derselbe Artikel anwendbar ist, werden jedoch Gesellschaften, auf die derselbe Artikel anwendbar ist, werden jedoch
nur mit den in vorhergehendem Absatz vorgesehenen Strafen belegt, wenn nur mit den in vorhergehendem Absatz vorgesehenen Strafen belegt, wenn
sie gegen die Bestimmungen [[der Artikel 5 und 9] und [der Artikel 6, sie gegen die Bestimmungen [[der Artikel 5 und 9] und [der Artikel 6,
7 und 8] [und ihrer Ausführungserlasse] - insofern sie die in den 7 und 8] [und ihrer Ausführungserlasse] - insofern sie die in den
[Artikeln 5 und 9] vorgesehenen Bücher betreffen - verstossen haben], [Artikeln 5 und 9] vorgesehenen Bücher betreffen - verstossen haben],
wenn gegen das Unternehmen ein Konkursverfahren eröffnet worden ist. wenn gegen das Unternehmen ein Konkursverfahren eröffnet worden ist.
[Wer in seiner Eigenschaft als Kommissar, Kommissar-Revisor, Revisor [Wer in seiner Eigenschaft als Kommissar, Kommissar-Revisor, Revisor
oder unabhängiger Sachverständiger Konten, Jahresabschlüsse, Bilanzen oder unabhängiger Sachverständiger Konten, Jahresabschlüsse, Bilanzen
und Ergebnisrechnungen oder konsolidierte Abschlüsse von Unternehmen und Ergebnisrechnungen oder konsolidierte Abschlüsse von Unternehmen
bestätigt oder billigt, obwohl die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen bestätigt oder billigt, obwohl die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen
nicht eingehalten worden sind, und dabei entweder davon Kenntnis hatte nicht eingehalten worden sind, und dabei entweder davon Kenntnis hatte
oder nicht getan hat, was er hätte tun müssen, um sich zu oder nicht getan hat, was er hätte tun müssen, um sich zu
vergewissern, dass diese Bestimmungen eingehalten worden sind, wird vergewissern, dass diese Bestimmungen eingehalten worden sind, wird
mit einer Geldbusse von 50 bis zu 10.000 [EUR] belegt. Er wird mit mit einer Geldbusse von 50 bis zu 10.000 [EUR] belegt. Er wird mit
einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer
Geldbusse von 50 bis zu 10.000 [EUR] oder lediglich mit einer dieser Geldbusse von 50 bis zu 10.000 [EUR] oder lediglich mit einer dieser
Strafen belegt, wenn er in betrügerischer Absicht gehandelt hat.] Strafen belegt, wenn er in betrügerischer Absicht gehandelt hat.]
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich
Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in vorliegendem Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in vorliegendem
Artikel erwähnten Verstösse. Artikel erwähnten Verstösse.
[Die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen] haften [Die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen] haften
zivilrechtlich für die Zahlung der Geldbussen, zu denen ihre zivilrechtlich für die Zahlung der Geldbussen, zu denen ihre
Verwalter, Geschäftsführer, Direktoren, Bevollmächtigten oder Verwalter, Geschäftsführer, Direktoren, Bevollmächtigten oder
Angestellten aufgrund des vorliegenden Artikels verurteilt werden. Angestellten aufgrund des vorliegenden Artikels verurteilt werden.
[Früherer Artikel 17 umnummeriert zu Art. 16 durch Art. 14 des G. vom [Früherer Artikel 17 umnummeriert zu Art. 16 durch Art. 14 des G. vom
7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999); Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999); Abs. 1 abgeändert durch Art. 9
Nr. 1 und 2 des K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom 4. Januar Nr. 1 und 2 des K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom 4. Januar
1979), Art. 12 Nr. 1 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983), 1979), Art. 12 Nr. 1 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983),
Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000) und Art. 14 Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000) und Art. 14
Nr. 1 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999); Abs. 2 Nr. 1 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999); Abs. 2
abgeändert durch Art. 58 des G. vom 30. März 1976 (B.S. vom 1. April abgeändert durch Art. 58 des G. vom 30. März 1976 (B.S. vom 1. April
1976), Art. 12 Nr. 2 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983) 1976), Art. 12 Nr. 2 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983)
und Art. 14 Nr. 2 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999); und Art. 14 Nr. 2 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999);
Abs. 3 ersetzt durch Art. 12 Nr. 3 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom Abs. 3 ersetzt durch Art. 12 Nr. 3 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom
8. Juli 1983) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 8. Juli 1983) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000
(B.S. vom 29. Juli 2000); Abs. 5 abgeändert durch Art. 9 Nr. 4 des (B.S. vom 29. Juli 2000); Abs. 5 abgeändert durch Art. 9 Nr. 4 des
K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom 4. Januar 1979)] K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom 4. Januar 1979)]
[Art. 17bis - [...]] [Art. 17bis - [...]]
[Art. 17bis eingefügt durch Art. 86 des G. vom 1. August 1985 (B.S. [Art. 17bis eingefügt durch Art. 86 des G. vom 1. August 1985 (B.S.
vom 6. August 1985) und aufgehoben durch Art. 20 des G. vom 7. Mai vom 6. August 1985) und aufgehoben durch Art. 20 des G. vom 7. Mai
1999 (B.S. vom 6. August 1999)] 1999 (B.S. vom 6. August 1999)]
KAPITEL II - Abänderung des Handelsgesetzbuches KAPITEL II - Abänderung des Handelsgesetzbuches
Art. 18 - 22 - [Abänderungsbestimmungen ] Art. 18 - 22 - [Abänderungsbestimmungen ]
KAPITEL III - Verschiedene Bestimmungen und Aufhebungsbestimmungen KAPITEL III - Verschiedene Bestimmungen und Aufhebungsbestimmungen
Art. 23 - [Abänderungsbestimmung] Art. 23 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 24 - [Aufhebungsbestimmungen ] Art. 24 - [Aufhebungsbestimmungen ]
Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar in Kraft, der dem Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar in Kraft, der dem
Beginn des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Beginn des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt folgt. Staatsblatt folgt.
Die Artikel 7 Absatz 4, 10, 11 Nr. 2, 12 bis 18 und 23 treten jedoch Die Artikel 7 Absatz 4, 10, 11 Nr. 2, 12 bis 18 und 23 treten jedoch
einen Monat nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im einen Monat nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
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