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Wet met betrekking tot de boekhouding van de ondernemingen. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi relative à la comptabilité des entreprises |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 JULI 1975. - Wet met betrekking tot de boekhouding van de ondernemingen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 JUILLET 1975. - Loi relative à la comptabilité des entreprises Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 17 juli 1975 met betrekking tot de boekhouding en de | allemande de la loi du 17 juillet 1975 relative à la comptabilité et |
jaarrekeningen van de ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 4 | aux comptes annuels des entreprises (Moniteur belge du 4 septembre |
september 1975, err. van 20 september 1975), zoals ze achtereenvolgens | 1975, err. du 20 septembre 1975), telle qu'elle a été modifiée |
werd gewijzigd bij : | successivement par : |
- de wet van 30 maart 1976 betreffende de economische | - la loi du 30 mars 1976 relative aux mesures de redressement |
herstelmaatregelen (Belgisch Staatsblad van 1 april 1976); | économique (Moniteur belge du 1er avril 1976); |
- de wet van 24 maart 1978 betreffende de openbaarmaking van de akten | - la loi du 24 mars 1978 relative à la publicité des actes et des |
en van de jaarrekening van de handelsvennootschappen en van de | comptes annuels des sociétés commerciales ou à forme commerciale |
burgerlijke vennootschappen die de rechtsvorm van een | |
handelsvennootschap hebben aangenomen (Belgisch Staatsblad van 7 april 1978); | (Moniteur belge du 7 avril 1978); |
- het koninklijk besluit nr. 22 van 15 december 1978 tot wijziging van | - l'arrêté royal n° 22 du 15 décembre 1978 modifiant la loi du 17 |
de wet van 17 juli 1975 met betrekking tot de boekhouding en de | juillet 1975 relative à la comptabilité et aux comptes annuels des |
jaarrekeningen van de ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 4 januari 1979); | entreprises (Moniteur belge du 4 janvier 1979); |
- de wet van 1 juli 1983 tot wijziging van de wet van 17 juli 1975 met | - la loi du 1er juillet 1983 modifiant la loi du 17 juillet 1975 |
betrekking tot de boekhouding en de jaarrekeningen van de | relative à la comptabilité et aux comptes annuels des entreprises |
ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 8 juli 1983, err. van 25 | (Moniteur belge du 8 juillet 1983, err. du 25 août 1983); |
augustus 1983); | |
- de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen | - la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres |
(Belgisch Staatsblad van 6 augustus 1985); | (Moniteur belge du 6 août 1985); |
- het koninklijk besluit van 16 januari 1986 tot wijziging van de wet | - l'arrêté royal du 16 janvier 1986 modifiant la loi du 17 juillet |
van 17 juli 1975 betreffende de boekhouding en de jaarrekening van de | 1975 relative à la comptabilité et aux comptes annuels des entreprises |
ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 28 januari 1986); | (Moniteur belge du 28 janvier 1986); |
- de wet van 12 juli 1989 houdende verscheidene maatregelen tot | - la loi du 12 juillet 1989 portant diverses mesures d'application du |
toepassing van de Verordening (EEG) nr. 2137/85 van de Raad van 25 | Règlement (CEE) n° 2137/85 du Conseil du 25 juillet 1985 relatif à |
juli 1985 tot instelling van Europese economische | l'institution d'un groupement européen d'intérêt économique (Moniteur |
samenwerkingsverbanden (Belgisch Staatsblad van 22 augustus 1989); | belge du 22 août 1989); |
- het koninklijk besluit van 30 december 1991 tot wijziging van | - l'arrêté royal du 30 décembre 1991 modifiant l'article 12, § 2 de la |
artikel 12, § 2 van de wet van 17 juli 1975 op de boekhouding en de | loi du 17 juillet 1975 relative à la comptabilité et aux comptes |
jaarrekening van de ondernemingen en van sommige uitvoeringsbesluiten | annuels des entreprises ainsi que certains arrêtés d'exécution de |
van die wet (Belgisch Staatsblad van 31 december 1991, err. van 20 maart 1992); | cette loi (Moniteur belge du 31 décembre 1991, err. du 20 mars 1992); |
- de wet van 6 augustus 1993 houdende sociale en diverse bepalingen | - la loi du 6 août 1993 portant des dispositions sociales et diverses |
(Belgisch Staatsblad van 9 augustus 1993, err. van 27 augustus 1993); | (Moniteur belge du 9 août 1993, err. du 27 août 1993); |
- de wet van 6 april 1995 inzake de secundaire markten, het statuut | - la loi du 6 avril 1995 relative aux marchés secondaires, au statut |
van en het toezicht op de beleggingsondernemingen, de bemiddelaars en | des entreprises d'investissement et à leur contrôle, aux |
beleggingsadviseurs (Belgisch Staatsblad van 3 juni 1995, err. van 1 | intermédiaires et conseillers en placements (Moniteur belge du 3 juin |
augustus 1995); | 1995, err. du 1er août 1995); |
- het koninklijk besluit van 27 april 1995 tot wijziging van artikel | - l'arrêté royal du 27 avril 1995 modifiant l'article 12, § 2, de la |
12, § 2, van de wet van 17 juli 1975 op de boekhouding en de | loi du 17 juillet 1975 relative à la comptabilité et aux comptes |
jaarrekening van de ondernemingen alsook van bepaalde | annuels des entreprises ainsi que certains arrêtés d'exécution de |
uitvoeringsbesluiten van die wet (Belgisch Staatsblad van 18 mei | cette loi (Moniteur belge du 18 mai 1995); |
1995); - de wet van 7 mei 1999 houdende het Wetboek van vennootschappen | - la loi du 7 mai 1999 contenant le Code des sociétés (Moniteur belge |
(Belgisch Staatsblad van 6 augustus 1999); | du 6 août 1999); |
- de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de | - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la |
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in | législation concernant les matières visées à l'article 78 de la |
artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); | Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); |
- de wet van 23 januari 2001 tot wijziging van de wet van 7 mei 1999 | - la loi du 23 janvier 2001 modifiant la loi du 7 mai 1999 contenant |
houdende het Wetboek van vennootschappen en van de wet van 17 juli | le Code des sociétés et la loi du 17 juillet 1975 relative à la |
1975 op de boekhouding van de ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 6 | comptabilité des entreprises (Moniteur belge du 6 février 2001, err. |
februari 2001, err. van 6 april 2001); | du 6 avril 2001); |
- de wet van 22 mei 2003 houdende organisatie van de begroting en van | - la loi du 22 mai 2003 portant organisation du budget et de la |
de comptabiliteit van de federale Staat (Belgisch Staatsblad van 3 juli 2003); | comptabilité de l'Etat fédéral (Moniteur belge du 3 juillet 2003); |
- de wet van 20 juli 2006 houdende diverse bepalingen (Belgisch | - la loi du 20 juillet 2006 portant des dispositions diverses |
Staatsblad van 28 juli 2006); | (Moniteur belge du 28 juillet 2006); |
- de programmawet (I) van 27 december 2006 (Belgisch Staatsblad van 28 | - la loi-programme (I) du 27 décembre 2006 (Moniteur belge du 28 |
december 2006, err. van 24 januari 2007, 13 februari 2007 en 23 | décembre 2006, err. des 24 janvier 2007, 13 février 2007 et 23 février |
februari 2007); | 2007); |
- de wet van 21 december 2007 houdende diverse bepalingen (I) | - la loi du 21 décembre 2007 portant des dispositions diverses (I) |
(Belgisch Staatsblad van 31 december 2007, err. van 15 januari 2008); | (Moniteur belge du 31 décembre 2007, err. du 15 janvier 2008); |
- de wet van 8 juni 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch | - la loi du 8 juin 2008 portant des dispositions diverses (I) |
Staatsblad van 16 juni 2008, err. van 16 juli 2008 en 30 juli 2008); | (Moniteur belge du 16 juin 2008, err. des 16 juillet 2008 et 30 juillet 2008); |
- de programmawet van 22 december 2008 (Belgisch Staatsblad van 29 | - la loi-programme du 22 décembre 2008 (Moniteur belge du 29 décembre |
december 2008, err. van 14 januari 2009); | 2008, err. du 14 janvier 2009); |
- de programmawet van 23 december 2009 (Belgisch Staatsblad van 30 | - la loi-programme du 23 décembre 2009 (Moniteur belge du 30 décembre |
december 2009). | 2009). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DER FINANZEN, | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DER FINANZEN, |
MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS | MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS |
17. JULI 1975 - Gesetz über die Buchhaltung [...] der Unternehmen | 17. JULI 1975 - Gesetz über die Buchhaltung [...] der Unternehmen |
[Überschrift abgeändert durch Art. 5 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom | [Überschrift abgeändert durch Art. 5 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom |
6. August 1999)] | 6. August 1999)] |
KAPITEL I - Buchhaltung und Jahresabschluss der Unternehmen | KAPITEL I - Buchhaltung und Jahresabschluss der Unternehmen |
Artikel 1.[Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels sind « |
Artikel 1. [Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels sind « |
Unternehmen »: | Unternehmen »: |
1. die natürlichen Personen, die Kaufleute sind, | 1. die natürlichen Personen, die Kaufleute sind, |
2. [die Handelsgesellschaften und die Handelsgesellschaften kraft | 2. [die Handelsgesellschaften und die Handelsgesellschaften kraft |
Rechtsform, die europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen | Rechtsform, die europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen |
[...],] | [...],] |
3. die öffentlichen Einrichtungen, die einen satzungsmässigen Auftrag | 3. die öffentlichen Einrichtungen, die einen satzungsmässigen Auftrag |
kommerzieller, finanzieller oder industrieller Art erfüllen, | kommerzieller, finanzieller oder industrieller Art erfüllen, |
4. die nicht in den Nummern 2 und 3 erwähnten Einrichtungen mit oder | 4. die nicht in den Nummern 2 und 3 erwähnten Einrichtungen mit oder |
ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die mit oder ohne | ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die mit oder ohne |
Gewinnererzielungsabsicht eine Tätigkeit kommerzieller, finanzieller | Gewinnererzielungsabsicht eine Tätigkeit kommerzieller, finanzieller |
oder industrieller Art ausüben, auf die die Bestimmungen des | oder industrieller Art ausüben, auf die die Bestimmungen des |
vorliegenden Kapitels pro Einrichtungskategorie durch Königlichen | vorliegenden Kapitels pro Einrichtungskategorie durch Königlichen |
Erlass für anwendbar erklärt werden. | Erlass für anwendbar erklärt werden. |
[Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Belgien haben, die | [Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Belgien haben, die |
in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Unternehmen nach ausländischem | in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Unternehmen nach ausländischem |
Recht und die europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, | Recht und die europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, |
die ihren Sitz im Ausland haben, sind den Bestimmungen des | die ihren Sitz im Ausland haben, sind den Bestimmungen des |
vorliegenden Kapitels nur bezüglich ihrer in Belgien errichteten | vorliegenden Kapitels nur bezüglich ihrer in Belgien errichteten |
Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen unterworfen. Die Gesamtheit | Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen unterworfen. Die Gesamtheit |
ihrer Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen im Lande gilt als ein | ihrer Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen im Lande gilt als ein |
Unternehmen. Die Bücher, Konten und Buchungsbelege dieser | Unternehmen. Die Bücher, Konten und Buchungsbelege dieser |
Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen sind in Belgien | Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen sind in Belgien |
aufzubewahren.] | aufzubewahren.] |
In Erlassen, die die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels auf die in | In Erlassen, die die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels auf die in |
Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Unternehmen für anwendbar erklären, werden | Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Unternehmen für anwendbar erklären, werden |
die Verpflichtungen, die für die betreffenden Unternehmen aus den | die Verpflichtungen, die für die betreffenden Unternehmen aus den |
Bestimmungen der Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes | Bestimmungen der Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes |
hervorgehen, den Anforderungen angepasst, die sich aus ihrer | hervorgehen, den Anforderungen angepasst, die sich aus ihrer |
besonderen Tätigkeitsart und ihrer Rechtsform ergeben.] | besonderen Tätigkeitsart und ihrer Rechtsform ergeben.] |
[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli | [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli |
1983); Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 28 Buchstabe A) des G. vom 12. | 1983); Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 28 Buchstabe A) des G. vom 12. |
Juli 1989 (B.S. vom 22. August 1989) und abgeändert durch Art. 6 des | Juli 1989 (B.S. vom 22. August 1989) und abgeändert durch Art. 6 des |
G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999), selbst abgeändert durch | G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999), selbst abgeändert durch |
Art. 3 des G. vom 23. Januar 2001 (B.S. vom 6. Februar 2001); Abs. 2 | Art. 3 des G. vom 23. Januar 2001 (B.S. vom 6. Februar 2001); Abs. 2 |
ersetzt durch Art. 28 Buchstabe B) des G. vom 12. Juli 1989 (B.S. vom | ersetzt durch Art. 28 Buchstabe B) des G. vom 12. Juli 1989 (B.S. vom |
22. August 1989)] | 22. August 1989)] |
Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels sind « | Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels sind « |
Unternehmen »: | Unternehmen »: |
1. die natürlichen Personen, die Kaufleute sind, | 1. die natürlichen Personen, die Kaufleute sind, |
2. [die Handelsgesellschaften und die Handelsgesellschaften kraft | 2. [die Handelsgesellschaften und die Handelsgesellschaften kraft |
Rechtsform, [mit Ausnahme der in Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai | Rechtsform, [mit Ausnahme der in Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai |
1993 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des | 1993 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des |
Föderalstaates erwähnten öffentlichen administrativen Einrichtungen, | Föderalstaates erwähnten öffentlichen administrativen Einrichtungen, |
und] die europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen [...],] | und] die europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen [...],] |
3. die öffentlichen Einrichtungen, die einen satzungsmässigen Auftrag | 3. die öffentlichen Einrichtungen, die einen satzungsmässigen Auftrag |
kommerzieller, finanzieller oder industrieller Art erfüllen, | kommerzieller, finanzieller oder industrieller Art erfüllen, |
4. die nicht in den Nummern 2 und 3 erwähnten Einrichtungen mit oder | 4. die nicht in den Nummern 2 und 3 erwähnten Einrichtungen mit oder |
ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die mit oder ohne | ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die mit oder ohne |
Gewinnererzielungsabsicht eine Tätigkeit kommerzieller, finanzieller | Gewinnererzielungsabsicht eine Tätigkeit kommerzieller, finanzieller |
oder industrieller Art ausüben, auf die die Bestimmungen des | oder industrieller Art ausüben, auf die die Bestimmungen des |
vorliegenden Kapitels pro Einrichtungskategorie durch Königlichen | vorliegenden Kapitels pro Einrichtungskategorie durch Königlichen |
Erlass für anwendbar erklärt werden. | Erlass für anwendbar erklärt werden. |
[Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Belgien haben, die | [Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Belgien haben, die |
in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Unternehmen nach ausländischem | in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Unternehmen nach ausländischem |
Recht und die europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, | Recht und die europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, |
die ihren Sitz im Ausland haben, sind den Bestimmungen des | die ihren Sitz im Ausland haben, sind den Bestimmungen des |
vorliegenden Kapitels nur bezüglich ihrer in Belgien errichteten | vorliegenden Kapitels nur bezüglich ihrer in Belgien errichteten |
Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen unterworfen. Die Gesamtheit | Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen unterworfen. Die Gesamtheit |
ihrer Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen im Lande gilt als ein | ihrer Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen im Lande gilt als ein |
Unternehmen. Die Bücher, Konten und Buchungsbelege dieser | Unternehmen. Die Bücher, Konten und Buchungsbelege dieser |
Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen sind in Belgien | Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen sind in Belgien |
aufzubewahren.] | aufzubewahren.] |
In Erlassen, die die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels auf die in | In Erlassen, die die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels auf die in |
Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Unternehmen für anwendbar erklären, werden | Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Unternehmen für anwendbar erklären, werden |
die Verpflichtungen, die für die betreffenden Unternehmen aus den | die Verpflichtungen, die für die betreffenden Unternehmen aus den |
Bestimmungen der Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes | Bestimmungen der Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes |
hervorgehen, den Anforderungen angepasst, die sich aus ihrer | hervorgehen, den Anforderungen angepasst, die sich aus ihrer |
besonderen Tätigkeitsart und ihrer Rechtsform ergeben.] | besonderen Tätigkeitsart und ihrer Rechtsform ergeben.] |
[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli | [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli |
1983); Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 28 Buchstabe A) des G. vom 12. | 1983); Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 28 Buchstabe A) des G. vom 12. |
Juli 1989 (B.S. vom 22. August 1989) und abgeändert durch Art. 6 des | Juli 1989 (B.S. vom 22. August 1989) und abgeändert durch Art. 6 des |
G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999), selbst abgeändert durch | G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999), selbst abgeändert durch |
Art. 3 des G. vom 23. Januar 2001 (B.S. vom 6. Februar 2001), und | Art. 3 des G. vom 23. Januar 2001 (B.S. vom 6. Februar 2001), und |
durch Art. 125 des G. vom 22. Mai 2003 (B.S. vom 3. Juli 2003) - in | durch Art. 125 des G. vom 22. Mai 2003 (B.S. vom 3. Juli 2003) - in |
Kraft ab dem 1. Januar 2009, was den FÖD Kanzlei des Premierministers, | Kraft ab dem 1. Januar 2009, was den FÖD Kanzlei des Premierministers, |
den FÖD Haushalt und Geschäftsführungskontrolle, den FÖD Personal und | den FÖD Haushalt und Geschäftsführungskontrolle, den FÖD Personal und |
Organisation, den FÖD Informations- und Kommunikationstechnologie und | Organisation, den FÖD Informations- und Kommunikationstechnologie und |
den FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt | den FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt |
betrifft, und ab dem 1. Januar 2010, was den FÖD Beschäftigung, Arbeit | betrifft, und ab dem 1. Januar 2010, was den FÖD Beschäftigung, Arbeit |
und Soziale Konzertierung, den FÖD Soziale Sicherheit, den FÖD | und Soziale Konzertierung, den FÖD Soziale Sicherheit, den FÖD |
Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie und den ÖPD | Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie und den ÖPD |
Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung und Sozialwirtschaft betrifft -; | Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung und Sozialwirtschaft betrifft -; |
Abs. 2 ersetzt durch Art. 28 Buchstabe B) des G. vom 12. Juli 1989 | Abs. 2 ersetzt durch Art. 28 Buchstabe B) des G. vom 12. Juli 1989 |
(B.S. vom 22. August 1989)] | (B.S. vom 22. August 1989)] |
Ab dem 1. Januar 2012 (gemäss Art. 133 des G. vom 22. Mai 2003 (B.S. | Ab dem 1. Januar 2012 (gemäss Art. 133 des G. vom 22. Mai 2003 (B.S. |
vom 3. Juli 2003), selbst ersetzt durch Art. 97 des G. (I) vom 27. | vom 3. Juli 2003), selbst ersetzt durch Art. 97 des G. (I) vom 27. |
Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006), Art. 2 des G. (I) vom 21. | Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006), Art. 2 des G. (I) vom 21. |
Dezember 2007 (B.S. vom 31. Dezember 2007) und Art. 2 des G. vom 22. | Dezember 2007 (B.S. vom 31. Dezember 2007) und Art. 2 des G. vom 22. |
Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)) lautet Art. 1 wie folgt: | Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)) lautet Art. 1 wie folgt: |
« Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels sind « | « Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels sind « |
Unternehmen »: | Unternehmen »: |
1. die natürlichen Personen, die Kaufleute sind, | 1. die natürlichen Personen, die Kaufleute sind, |
2. [die Handelsgesellschaften und die Handelsgesellschaften kraft | 2. [die Handelsgesellschaften und die Handelsgesellschaften kraft |
Rechtsform, [mit Ausnahme der in Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai | Rechtsform, [mit Ausnahme der in Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai |
1993 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des | 1993 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des |
Föderalstaates erwähnten öffentlichen administrativen Einrichtungen, | Föderalstaates erwähnten öffentlichen administrativen Einrichtungen, |
und] die europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen [...],] | und] die europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen [...],] |
3. die öffentlichen Einrichtungen, die einen satzungsmässigen Auftrag | 3. die öffentlichen Einrichtungen, die einen satzungsmässigen Auftrag |
kommerzieller, finanzieller oder industrieller Art erfüllen, | kommerzieller, finanzieller oder industrieller Art erfüllen, |
4. die nicht in den Nummern 2 und 3 erwähnten Einrichtungen mit oder | 4. die nicht in den Nummern 2 und 3 erwähnten Einrichtungen mit oder |
ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die mit oder ohne | ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die mit oder ohne |
Gewinnererzielungsabsicht eine Tätigkeit kommerzieller, finanzieller | Gewinnererzielungsabsicht eine Tätigkeit kommerzieller, finanzieller |
oder industrieller Art ausüben, auf die die Bestimmungen des | oder industrieller Art ausüben, auf die die Bestimmungen des |
vorliegenden Kapitels pro Einrichtungskategorie durch Königlichen | vorliegenden Kapitels pro Einrichtungskategorie durch Königlichen |
Erlass für anwendbar erklärt werden. | Erlass für anwendbar erklärt werden. |
[Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Belgien haben, die | [Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Belgien haben, die |
in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Unternehmen nach ausländischem | in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Unternehmen nach ausländischem |
Recht und die europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, | Recht und die europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, |
die ihren Sitz im Ausland haben, sind den Bestimmungen des | die ihren Sitz im Ausland haben, sind den Bestimmungen des |
vorliegenden Kapitels nur bezüglich ihrer in Belgien errichteten | vorliegenden Kapitels nur bezüglich ihrer in Belgien errichteten |
Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen unterworfen. Die Gesamtheit | Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen unterworfen. Die Gesamtheit |
ihrer Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen im Lande gilt als ein | ihrer Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen im Lande gilt als ein |
Unternehmen. Die Bücher, Konten und Buchungsbelege dieser | Unternehmen. Die Bücher, Konten und Buchungsbelege dieser |
Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen sind in Belgien | Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen sind in Belgien |
aufzubewahren.] | aufzubewahren.] |
In Erlassen, die die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels auf die in | In Erlassen, die die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels auf die in |
Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Unternehmen für anwendbar erklären, werden | Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Unternehmen für anwendbar erklären, werden |
die Verpflichtungen, die für die betreffenden Unternehmen aus den | die Verpflichtungen, die für die betreffenden Unternehmen aus den |
Bestimmungen der Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes | Bestimmungen der Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes |
hervorgehen, den Anforderungen angepasst, die sich aus ihrer | hervorgehen, den Anforderungen angepasst, die sich aus ihrer |
besonderen Tätigkeitsart und ihrer Rechtsform ergeben.] | besonderen Tätigkeitsart und ihrer Rechtsform ergeben.] |
[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli | [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli |
1983); Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 28 Buchstabe A) des G. vom 12. | 1983); Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 28 Buchstabe A) des G. vom 12. |
Juli 1989 (B.S. vom 22. August 1989) und abgeändert durch Art. 6 des | Juli 1989 (B.S. vom 22. August 1989) und abgeändert durch Art. 6 des |
G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999), selbst abgeändert durch | G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999), selbst abgeändert durch |
Art. 3 des G. vom 23. Januar 2001 (B.S. vom 6. Februar 2001), und | Art. 3 des G. vom 23. Januar 2001 (B.S. vom 6. Februar 2001), und |
durch Art. 125 des G. vom 22. Mai 2003 (B.S. vom 3. Juli 2003); Abs. 2 | durch Art. 125 des G. vom 22. Mai 2003 (B.S. vom 3. Juli 2003); Abs. 2 |
ersetzt durch Art. 28 Buchstabe B) des G. vom 12. Juli 1989 (B.S. vom | ersetzt durch Art. 28 Buchstabe B) des G. vom 12. Juli 1989 (B.S. vom |
22. August 1989)] » | 22. August 1989)] » |
Art. 2 - Unternehmen müssen eine Art und Umfang ihrer Tätigkeiten | Art. 2 - Unternehmen müssen eine Art und Umfang ihrer Tätigkeiten |
angepasste Buchhaltung führen, unter Einhaltung der besonderen | angepasste Buchhaltung führen, unter Einhaltung der besonderen |
Gesetzesbestimmungen in Bezug auf diese Tätigkeiten. | Gesetzesbestimmungen in Bezug auf diese Tätigkeiten. |
Art. 3 - Die Buchhaltung juristischer Personen muss all ihre | Art. 3 - Die Buchhaltung juristischer Personen muss all ihre |
Geschäfte, Vermögenswerte und Forderungen, Schulden, Verbindlichkeiten | Geschäfte, Vermögenswerte und Forderungen, Schulden, Verbindlichkeiten |
und Verpflichtungen aller Art umfassen. Die Buchhaltung von | und Verpflichtungen aller Art umfassen. Die Buchhaltung von |
Kaufleuten, die natürliche Personen sind, muss dieselben Bestandteile | Kaufleuten, die natürliche Personen sind, muss dieselben Bestandteile |
in Bezug auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit umfassen; für diese | in Bezug auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit umfassen; für diese |
Tätigkeit verwendete eigene Mittel werden darin getrennt vermerkt. | Tätigkeit verwendete eigene Mittel werden darin getrennt vermerkt. |
Wenn ein Unternehmen unterschiedliche wirtschaftliche Tätigkeiten | Wenn ein Unternehmen unterschiedliche wirtschaftliche Tätigkeiten |
durchführt, wird für jede dieser Tätigkeiten ein getrenntes | durchführt, wird für jede dieser Tätigkeiten ein getrenntes |
Kontensystem geführt. | Kontensystem geführt. |
[Wenn die Tätigkeit eines Unternehmens ebenfalls Geschäfte umfasst, | [Wenn die Tätigkeit eines Unternehmens ebenfalls Geschäfte umfasst, |
die es als Geschäftsführer oder Gesellschafter in einer | die es als Geschäftsführer oder Gesellschafter in einer |
Gelegenheitsgesellschaft oder stillen Gesellschaft durchführt, wird | Gelegenheitsgesellschaft oder stillen Gesellschaft durchführt, wird |
seine Buchhaltung derart angepasst, dass sie gemäss der Vorschrift von | seine Buchhaltung derart angepasst, dass sie gemäss der Vorschrift von |
Absatz 1 vollständig ist, sowohl hinsichtlich der Beziehungen zu | Absatz 1 vollständig ist, sowohl hinsichtlich der Beziehungen zu |
Dritten als auch der Rechenschaft, die die Gesellschafter und | Dritten als auch der Rechenschaft, die die Gesellschafter und |
gegebenenfalls die Gesellschafter und der Geschäftsführer | gegebenenfalls die Gesellschafter und der Geschäftsführer |
untereinander ablegen müssen.] | untereinander ablegen müssen.] |
[Art. 3 Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember | [Art. 3 Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember |
1978 (B.S. vom 4. Januar 1979)] | 1978 (B.S. vom 4. Januar 1979)] |
Art. 4 - Jede Buchhaltung wird gemäss einem System von Büchern und | Art. 4 - Jede Buchhaltung wird gemäss einem System von Büchern und |
Konten und nach den üblichen Regeln der doppelten Buchführung geführt. | Konten und nach den üblichen Regeln der doppelten Buchführung geführt. |
[Geschäfte werden unverzüglich, getreu, vollständig und chronologisch | [Geschäfte werden unverzüglich, getreu, vollständig und chronologisch |
in ein einfaches Journal oder in ein Hilfsjournal eingetragen, das in | in ein einfaches Journal oder in ein Hilfsjournal eingetragen, das in |
besondere Journale unterteilt werden kann. Sie werden methodisch in | besondere Journale unterteilt werden kann. Sie werden methodisch in |
die betreffenden Konten eingetragen oder übertragen.] | die betreffenden Konten eingetragen oder übertragen.] |
[Die während des betreffenden Zeitraums in das einfache Hilfsjournal | [Die während des betreffenden Zeitraums in das einfache Hilfsjournal |
oder in die besonderen Hilfsjournale eingetragenen Gesamtbewegungen | oder in die besonderen Hilfsjournale eingetragenen Gesamtbewegungen |
werden mindestens einmal monatlich in einer Sammelbuchung in einem | werden mindestens einmal monatlich in einer Sammelbuchung in einem |
Sammelbuch erfasst.] [Für die in Artikel 5 erwähnten Unternehmen, die | Sammelbuch erfasst.] [Für die in Artikel 5 erwähnten Unternehmen, die |
ihre Buchhaltung gemäss den Vorschriften der Artikel 3 und 4 führen, | ihre Buchhaltung gemäss den Vorschriften der Artikel 3 und 4 führen, |
erfolgt diese Buchung mindestens vierteljährlich.] | erfolgt diese Buchung mindestens vierteljährlich.] |
[Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Sammelbuchung umfasst entweder | [Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Sammelbuchung umfasst entweder |
den Gesamtbetrag der in sämtlichen Hilfsjournalen eingetragenen | den Gesamtbetrag der in sämtlichen Hilfsjournalen eingetragenen |
Bewegungen, aufgegliedert nach den allgemeinen Konten oder nach den | Bewegungen, aufgegliedert nach den allgemeinen Konten oder nach den |
entsprechenden im Kontenplan des Unternehmens vorgesehenen | entsprechenden im Kontenplan des Unternehmens vorgesehenen |
zusammenfassenden Posten, oder, wenn das Unternehmen eine Buchhaltung | zusammenfassenden Posten, oder, wenn das Unternehmen eine Buchhaltung |
führt, bei der Geschäfte gleichzeitig in die Hilfsjournale und in die | führt, bei der Geschäfte gleichzeitig in die Hilfsjournale und in die |
entsprechenden Konten eingetragen werden, den Gesamtbetrag der in | entsprechenden Konten eingetragen werden, den Gesamtbetrag der in |
jedes der Hilfsjournale eingetragenen Bewegungen.] | jedes der Hilfsjournale eingetragenen Bewegungen.] |
Die eröffneten Konten werden in einem der Tätigkeit des Unternehmens | Die eröffneten Konten werden in einem der Tätigkeit des Unternehmens |
angepassten Kontenplan bestimmt. Dieser Kontenplan wird | angepassten Kontenplan bestimmt. Dieser Kontenplan wird |
Interessehabenden am Sitz des Unternehmens wie auch bei dessen | Interessehabenden am Sitz des Unternehmens wie auch bei dessen |
wesentlichen Buchhaltungsabteilungen ständig zur Verfügung gehalten. | wesentlichen Buchhaltungsabteilungen ständig zur Verfügung gehalten. |
Der König bestimmt Inhalt und Aufgliederung eines | Der König bestimmt Inhalt und Aufgliederung eines |
Mindestkonteneinheitsplans. Er bestimmt Inhalt und Funktionsweise der | Mindestkonteneinheitsplans. Er bestimmt Inhalt und Funktionsweise der |
Konten des Einheitsplans. | Konten des Einheitsplans. |
[Art. 4 Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 des K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember | [Art. 4 Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 des K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember |
1978 (B.S. vom 4. Januar 1979); Abs. 3 ersetzt durch Art. 3 des K.E. | 1978 (B.S. vom 4. Januar 1979); Abs. 3 ersetzt durch Art. 3 des K.E. |
Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom 4. Januar 1979) und abgeändert | Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom 4. Januar 1979) und abgeändert |
durch Art. 2 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983); Abs. 4 | durch Art. 2 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983); Abs. 4 |
ersetzt durch Art. 3 des K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom | ersetzt durch Art. 3 des K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom |
4. Januar 1979)] | 4. Januar 1979)] |
Art. 5 - Kaufleute, die natürliche Personen sind, offene | Art. 5 - Kaufleute, die natürliche Personen sind, offene |
Handelsgesellschaften oder einfache Kommanditgesellschaften, deren | Handelsgesellschaften oder einfache Kommanditgesellschaften, deren |
Umsatz ohne Mehrwertsteuer im letzten Geschäftsjahr einen vom König | Umsatz ohne Mehrwertsteuer im letzten Geschäftsjahr einen vom König |
festgelegten Betrag nicht überschreitet, brauchen keine Buchhaltung | festgelegten Betrag nicht überschreitet, brauchen keine Buchhaltung |
gemäss den Vorschriften der Artikel 3 und 4 zu führen, vorausgesetzt, | gemäss den Vorschriften der Artikel 3 und 4 zu führen, vorausgesetzt, |
dass sie ihre Geschäfte unverzüglich, getreu, vollständig und | dass sie ihre Geschäfte unverzüglich, getreu, vollständig und |
chronologisch in mindestens [drei Journale] eintragen, die derart | chronologisch in mindestens [drei Journale] eintragen, die derart |
eingerichtet sind, dass folgende Bewegungen in allen Einzelheiten | eingerichtet sind, dass folgende Bewegungen in allen Einzelheiten |
verfolgt werden können: | verfolgt werden können: |
1. [im ersten Journal Bargeld- oder Kontenbewegungen, mit Beschreibung | 1. [im ersten Journal Bargeld- oder Kontenbewegungen, mit Beschreibung |
des Gegenstands der Geschäfte und besonderem Vermerk der Geldentnahmen | des Gegenstands der Geschäfte und besonderem Vermerk der Geldentnahmen |
für ausserbetriebliche Zwecke, und tägliche Bargeldsaldi,] | für ausserbetriebliche Zwecke, und tägliche Bargeldsaldi,] |
2. im zweiten Journal Kauf- und Einfuhrgeschäfte und erhaltene | 2. im zweiten Journal Kauf- und Einfuhrgeschäfte und erhaltene |
Leistungen, mit Vermerk von Betrag, Weise und Datum der betreffenden | Leistungen, mit Vermerk von Betrag, Weise und Datum der betreffenden |
Zahlungen, | Zahlungen, |
3. im dritten Journal Verkaufs- und Ausfuhrgeschäfte und erbrachte | 3. im dritten Journal Verkaufs- und Ausfuhrgeschäfte und erbrachte |
Leistungen, mit Vermerk von Betrag, Weise und Datum der betreffenden | Leistungen, mit Vermerk von Betrag, Weise und Datum der betreffenden |
Einnahmen, und Sachentnahmen für ausserbetriebliche Zwecke. | Einnahmen, und Sachentnahmen für ausserbetriebliche Zwecke. |
In den Nummern 1 und 3 erwähnte Entnahmen für ausserbetriebliche | In den Nummern 1 und 3 erwähnte Entnahmen für ausserbetriebliche |
Zwecke können täglich als Gesamtbetrag eingetragen werden. | Zwecke können täglich als Gesamtbetrag eingetragen werden. |
[Betrag, Weise und Datum der Zahlungen und Einnahmen brauchen nicht in | [Betrag, Weise und Datum der Zahlungen und Einnahmen brauchen nicht in |
die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Journale eingetragen zu werden, | die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Journale eingetragen zu werden, |
wenn diese Angaben auf den von Lieferanten erhaltenen | wenn diese Angaben auf den von Lieferanten erhaltenen |
Einkaufsrechnungen, auf dem Duplikat der an die Kunden gerichteten | Einkaufsrechnungen, auf dem Duplikat der an die Kunden gerichteten |
Verkaufsrechnungen oder auf den in Form von Lieferantenkonten oder | Verkaufsrechnungen oder auf den in Form von Lieferantenkonten oder |
Kundenkonten geführten vollständigen Aufstellungen vorkommen.] | Kundenkonten geführten vollständigen Aufstellungen vorkommen.] |
[Art. 5 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 | [Art. 5 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 |
des K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom 4. Januar 1979); Abs. | des K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom 4. Januar 1979); Abs. |
1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember | 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember |
1978 (B.S. vom 4. Januar 1979); Abs. 3 eingefügt durch Art. 4 Nr. 3 | 1978 (B.S. vom 4. Januar 1979); Abs. 3 eingefügt durch Art. 4 Nr. 3 |
des K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom 4. Januar 1979)] | des K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom 4. Januar 1979)] |
Art. 6 - Jede Buchung beruht auf einem datierten Beleg, mit Verweis | Art. 6 - Jede Buchung beruht auf einem datierten Beleg, mit Verweis |
darauf. | darauf. |
Einzelhandelsverkäufe und -leistungen, für die keine Rechnung | Einzelhandelsverkäufe und -leistungen, für die keine Rechnung |
ausgestellt werden muss, können täglich als Gesamtbetrag eingetragen | ausgestellt werden muss, können täglich als Gesamtbetrag eingetragen |
werden. | werden. |
Der König legt die Bedingungen fest, die Belege für die in | Der König legt die Bedingungen fest, die Belege für die in |
vorhergehendem Absatz erwähnten täglichen Gesamteintragungen erfüllen | vorhergehendem Absatz erwähnten täglichen Gesamteintragungen erfüllen |
müssen. | müssen. |
Originalbelege oder Abschriften davon müssen methodisch eingeordnet | Originalbelege oder Abschriften davon müssen methodisch eingeordnet |
und [sieben] Jahre aufbewahrt werden. Für Belege, die Dritten | und [sieben] Jahre aufbewahrt werden. Für Belege, die Dritten |
gegenüber nicht als Beweis dienen sollen, wird diese Frist auf drei | gegenüber nicht als Beweis dienen sollen, wird diese Frist auf drei |
Jahre verkürzt. | Jahre verkürzt. |
[Art. 6 Abs. 4 abgeändert durch Art. 55 des G. (I) vom 8. Juni 2008 | [Art. 6 Abs. 4 abgeändert durch Art. 55 des G. (I) vom 8. Juni 2008 |
(B.S. vom 16. Juni 2008)] | (B.S. vom 16. Juni 2008)] |
[Art. 7 ] - [§ 1 - Bücher und Journale werden nummeriert; sie bilden | [Art. 7 ] - [§ 1 - Bücher und Journale werden nummeriert; sie bilden |
jedes in seiner Funktion eine fortlaufende Serie; sie werden durch die | jedes in seiner Funktion eine fortlaufende Serie; sie werden durch die |
genaue Angabe dieser Funktion, ihren Platz in dieser Serie und den | genaue Angabe dieser Funktion, ihren Platz in dieser Serie und den |
Namen, Gesellschaftsnamen oder besonderen Namen des Unternehmens | Namen, Gesellschaftsnamen oder besonderen Namen des Unternehmens |
gekennzeichnet. | gekennzeichnet. |
§ 2 - [Bücher und Journale werden derart geführt, dass ihre materielle | § 2 - [Bücher und Journale werden derart geführt, dass ihre materielle |
Kontinuität und Ordnungsmässigkeit und Unumkehrbarkeit der Buchungen | Kontinuität und Ordnungsmässigkeit und Unumkehrbarkeit der Buchungen |
gewährleistet werden. | gewährleistet werden. |
Der König legt die Regeln zur Führung und Aufbewahrung dieser Bücher | Der König legt die Regeln zur Führung und Aufbewahrung dieser Bücher |
und Journale fest. Er kann die in Artikel 4 Absatz 3 und 4 vorgesehene | und Journale fest. Er kann die in Artikel 4 Absatz 3 und 4 vorgesehene |
Vorgehensweise durch eine andere Vorgehensweise, die die materielle | Vorgehensweise durch eine andere Vorgehensweise, die die materielle |
Kontinuität der Bücher und Journale und Ordnungsmässigkeit und | Kontinuität der Bücher und Journale und Ordnungsmässigkeit und |
Unumkehrbarkeit der Buchungen gewährleistet, ersetzen oder unter | Unumkehrbarkeit der Buchungen gewährleistet, ersetzen oder unter |
Bedingungen, die Er bestimmt, erlauben, dass sie durch eine andere | Bedingungen, die Er bestimmt, erlauben, dass sie durch eine andere |
ersetzt wird.]] | ersetzt wird.]] |
[Früherer Artikel 7 aufgehoben durch Art. 20 des G. vom 7. Mai 1999 | [Früherer Artikel 7 aufgehoben durch Art. 20 des G. vom 7. Mai 1999 |
(B.S. vom 6. August 1999); früherer Artikel 8 umnummeriert zu Art. 7 | (B.S. vom 6. August 1999); früherer Artikel 8 umnummeriert zu Art. 7 |
durch Art. 7 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999) und | durch Art. 7 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999) und |
ersetzt durch Art. 5 des K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom | ersetzt durch Art. 5 des K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom |
4. Januar 1979); frühere Paragraphen 2 bis 4 ersetzt durch § 2 durch | 4. Januar 1979); frühere Paragraphen 2 bis 4 ersetzt durch § 2 durch |
Art. 4 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983)] | Art. 4 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983)] |
[Art. 8 ] - § 1 - Bücher werden chronologisch, ohne Leerräume oder | [Art. 8 ] - § 1 - Bücher werden chronologisch, ohne Leerräume oder |
Auslassungen geführt. Bei Berichtigung müssen ursprüngliche Buchungen | Auslassungen geführt. Bei Berichtigung müssen ursprüngliche Buchungen |
lesbar bleiben. | lesbar bleiben. |
§ 2 - Unternehmen müssen ihre Bücher [sieben] Jahre ab dem 1. Januar | § 2 - Unternehmen müssen ihre Bücher [sieben] Jahre ab dem 1. Januar |
des Jahres nach ihrem Abschluss aufbewahren. [...] | des Jahres nach ihrem Abschluss aufbewahren. [...] |
[Früherer Artikel 9 umnummeriert zu Art. 8 durch Art. 8 des G. vom 7. | [Früherer Artikel 9 umnummeriert zu Art. 8 durch Art. 8 des G. vom 7. |
Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999); § 2 abgeändert durch Art. 5 des G. | Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999); § 2 abgeändert durch Art. 5 des G. |
vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983) und Art. 56 des G. (I) vom 8. | vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983) und Art. 56 des G. (I) vom 8. |
Juni 2008 (B.S. vom 16. Juni 2008)] | Juni 2008 (B.S. vom 16. Juni 2008)] |
[Art. 9 - § 1 - Jedes Unternehmen nimmt mindestens einmal jährlich in | [Art. 9 - § 1 - Jedes Unternehmen nimmt mindestens einmal jährlich in |
gutem Glauben und mit Vorsicht die Aufstellungen, Überprüfungen, | gutem Glauben und mit Vorsicht die Aufstellungen, Überprüfungen, |
Untersuchungen und Bewertungen vor, die notwendig sind, um zu dem von | Untersuchungen und Bewertungen vor, die notwendig sind, um zu dem von |
ihm gewählten Zeitpunkt ein vollständiges Inventar zu errichten über | ihm gewählten Zeitpunkt ein vollständiges Inventar zu errichten über |
seine Vermögenswerte und Forderungen, seine Schulden, | seine Vermögenswerte und Forderungen, seine Schulden, |
Verbindlichkeiten und Verpflichtungen aller Art, die mit seiner | Verbindlichkeiten und Verpflichtungen aller Art, die mit seiner |
Tätigkeit in Zusammenhang stehen, sowie die dazu verwendeten eigenen | Tätigkeit in Zusammenhang stehen, sowie die dazu verwendeten eigenen |
Mittel. Schriftstücke im Inventar werden in ein Buch übertragen. | Mittel. Schriftstücke im Inventar werden in ein Buch übertragen. |
Schriftstücke, deren Umfang die Übertragung erschwert, werden in dem | Schriftstücke, deren Umfang die Übertragung erschwert, werden in dem |
Buch zusammengefasst und ihm beigefügt. | Buch zusammengefasst und ihm beigefügt. |
§ 2 - Das Inventar ist in derselben Weise wie der Kontenplan des | § 2 - Das Inventar ist in derselben Weise wie der Kontenplan des |
Unternehmens aufgebaut. | Unternehmens aufgebaut. |
Der König kann Massstäbe für die Bewertung des Inventars festlegen. | Der König kann Massstäbe für die Bewertung des Inventars festlegen. |
Vorliegender Paragraph ist nicht auf die in Artikel 5 erwähnten | Vorliegender Paragraph ist nicht auf die in Artikel 5 erwähnten |
Unternehmen anwendbar.] | Unternehmen anwendbar.] |
[Neuer Artikel 9 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. | [Neuer Artikel 9 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. |
vom 6. August 1999)] | vom 6. August 1999)] |
Art. 10 - [§ 1 - Die Konten werden, nachdem sie mit den Angaben im | Art. 10 - [§ 1 - Die Konten werden, nachdem sie mit den Angaben im |
Inventar in Übereinstimmung gebracht worden sind, zu einer | Inventar in Übereinstimmung gebracht worden sind, zu einer |
beschreibenden Aufstellung zusammengefasst, die den Jahresabschluss | beschreibenden Aufstellung zusammengefasst, die den Jahresabschluss |
bildet. | bildet. |
§ 2 - Unternehmen, die dem Gesellschaftsgesetzbuch und seinen | § 2 - Unternehmen, die dem Gesellschaftsgesetzbuch und seinen |
Ausführungserlassen nicht unterliegen, sind dennoch verpflichtet, | Ausführungserlassen nicht unterliegen, sind dennoch verpflichtet, |
deren Bestimmungen einzuhalten, was Form, Inhalt, Kontrolle und | deren Bestimmungen einzuhalten, was Form, Inhalt, Kontrolle und |
Hinterlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts betrifft. | Hinterlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts betrifft. |
Inhalt und Umfang ihrer Verpflichtungen werden auf Basis der Kriterien | Inhalt und Umfang ihrer Verpflichtungen werden auf Basis der Kriterien |
bezüglich des beschäftigten Personals, des Jahresumsatzes und der | bezüglich des beschäftigten Personals, des Jahresumsatzes und der |
Bilanzsumme bestimmt, die für Unternehmen gelten, die dem | Bilanzsumme bestimmt, die für Unternehmen gelten, die dem |
Gesellschaftsgesetzbuch unterliegen. | Gesellschaftsgesetzbuch unterliegen. |
Der Jahresabschluss der in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 3 des vorliegenden | Der Jahresabschluss der in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 3 des vorliegenden |
Gesetzes erwähnten öffentlichen Einrichtungen wird binnen sieben | Gesetzes erwähnten öffentlichen Einrichtungen wird binnen sieben |
Monaten ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsjahres | Monaten ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsjahres |
hinterlegt, selbst wenn das Verfahren zur Kontrolle und Billigung, dem | hinterlegt, selbst wenn das Verfahren zur Kontrolle und Billigung, dem |
der Jahresabschluss gegebenenfalls unterliegt, noch nicht | der Jahresabschluss gegebenenfalls unterliegt, noch nicht |
abgeschlossen ist. In diesem Fall wird im hinterlegten Jahresabschluss | abgeschlossen ist. In diesem Fall wird im hinterlegten Jahresabschluss |
ausdrücklich vermerkt, dass besagtes Verfahren noch nicht | ausdrücklich vermerkt, dass besagtes Verfahren noch nicht |
abgeschlossen ist. | abgeschlossen ist. |
Vorliegender Paragraph ist nicht anwendbar auf: | Vorliegender Paragraph ist nicht anwendbar auf: |
1. in Artikel 5 erwähnte Kaufleute, die natürliche Personen sind, | 1. in Artikel 5 erwähnte Kaufleute, die natürliche Personen sind, |
2. in Artikel 1 Nr. 4 erwähnte Unternehmen, auf die Kapitel I nicht | 2. in Artikel 1 Nr. 4 erwähnte Unternehmen, auf die Kapitel I nicht |
für anwendbar erklärt worden ist, | für anwendbar erklärt worden ist, |
3. [in Artikel 15 § 1] erwähnte Unternehmen, | 3. [in Artikel 15 § 1] erwähnte Unternehmen, |
4. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, | 4. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, |
5. von ausländischen Unternehmen, die dem Gesellschaftsgesetzbuch | 5. von ausländischen Unternehmen, die dem Gesellschaftsgesetzbuch |
nicht unterliegen, in Belgien errichtete Zweigniederlassungen und | nicht unterliegen, in Belgien errichtete Zweigniederlassungen und |
Geschäftsstellen, wenn diese Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen | Geschäftsstellen, wenn diese Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen |
keine eigenen Erträge erzielen aus dem Verkauf von Gütern oder der | keine eigenen Erträge erzielen aus dem Verkauf von Gütern oder der |
Erbringung von Dienstleistungen an Dritte oder aus der Lieferung von | Erbringung von Dienstleistungen an Dritte oder aus der Lieferung von |
Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen an das ausländische | Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen an das ausländische |
Unternehmen, von dem sie abhängen, und ihre Betriebskosten vollständig | Unternehmen, von dem sie abhängen, und ihre Betriebskosten vollständig |
von letztgenanntem Unternehmen getragen werden, | von letztgenanntem Unternehmen getragen werden, |
6. Kaufleute, die natürliche Personen sind, was die Hinterlegung des | 6. Kaufleute, die natürliche Personen sind, was die Hinterlegung des |
Jahresabschlusses und des Lageberichts betrifft.] | Jahresabschlusses und des Lageberichts betrifft.] |
[Art. 10 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. | [Art. 10 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. |
August 1999), selbst abgeändert durch Art. 4 des G. vom 23. Januar | August 1999), selbst abgeändert durch Art. 4 des G. vom 23. Januar |
2001 (B.S. vom 6. Februar 2001)] | 2001 (B.S. vom 6. Februar 2001)] |
Art. 11 - [§ 1 - Öffentliche Einrichtungen nach belgischem Recht, die | Art. 11 - [§ 1 - Öffentliche Einrichtungen nach belgischem Recht, die |
einen satzungsmässigen Auftrag kommerzieller, finanzieller oder | einen satzungsmässigen Auftrag kommerzieller, finanzieller oder |
industrieller Art erfüllen, mit Ausnahme der in Artikel 15 § 1 des | industrieller Art erfüllen, mit Ausnahme der in Artikel 15 § 1 des |
vorliegenden Gesetzes erwähnten Unternehmen, sind verpflichtet, das | vorliegenden Gesetzes erwähnten Unternehmen, sind verpflichtet, das |
Gesellschaftsgesetzbuch und dessen Ausführungserlasse einzuhalten, was | Gesellschaftsgesetzbuch und dessen Ausführungserlasse einzuhalten, was |
Form, Inhalt, Kontrolle und Hinterlegung des konsolidierten | Form, Inhalt, Kontrolle und Hinterlegung des konsolidierten |
Jahresabschlusses und des konsolidierten Lageberichts betrifft. | Jahresabschlusses und des konsolidierten Lageberichts betrifft. |
Inhalt und Umfang ihrer Verpflichtungen werden auf Basis der Kriterien | Inhalt und Umfang ihrer Verpflichtungen werden auf Basis der Kriterien |
bezüglich des beschäftigten Personals, des Jahresumsatzes und der | bezüglich des beschäftigten Personals, des Jahresumsatzes und der |
Bilanzsumme bestimmt, die für Unternehmen gelten, die dem | Bilanzsumme bestimmt, die für Unternehmen gelten, die dem |
Gesellschaftsgesetzbuch unterliegen. | Gesellschaftsgesetzbuch unterliegen. |
Der König kann den Anwendungsbereich des vorhergehenden Absatzes auf | Der König kann den Anwendungsbereich des vorhergehenden Absatzes auf |
andere in Artikel 1 erwähnte Unternehmen erweitern. | andere in Artikel 1 erwähnte Unternehmen erweitern. |
§ 2 - Der König kann die aufgrund der Artikel 4 Absatz 6, 9 § 2, 10 | § 2 - Der König kann die aufgrund der Artikel 4 Absatz 6, 9 § 2, 10 |
und 11 § 1 erlassenen Regeln anpassen und ergänzen beziehungsweise | und 11 § 1 erlassenen Regeln anpassen und ergänzen beziehungsweise |
eine vollständige oder teilweise Befreiung von diesen Regeln je nach | eine vollständige oder teilweise Befreiung von diesen Regeln je nach |
der Grösse der Unternehmen und je nach Beschäftigungszweigen oder | der Grösse der Unternehmen und je nach Beschäftigungszweigen oder |
Wirtschaftssektoren vorsehen.] | Wirtschaftssektoren vorsehen.] |
[Art. 11 ersetzt durch Art. 10 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. | [Art. 11 ersetzt durch Art. 10 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. |
August 1999)] | August 1999)] |
[Art. 12 ] - Königliche Erlasse zur Ausführung des vorliegenden | [Art. 12 ] - Königliche Erlasse zur Ausführung des vorliegenden |
Gesetzes werden im Ministerrat beraten. | Gesetzes werden im Ministerrat beraten. |
Erlasse zur Ausführung von Artikel 4 Absatz 6, [Artikel 9 § 2, Artikel | Erlasse zur Ausführung von Artikel 4 Absatz 6, [Artikel 9 § 2, Artikel |
10 und Artikel 11] ergehen nach Stellungnahme des Zentralen | 10 und Artikel 11] ergehen nach Stellungnahme des Zentralen |
Wirtschaftsrates. | Wirtschaftsrates. |
[Erlasse zur Ausführung von Artikel 1 Absatz 1 Nr. 4 und ihre | [Erlasse zur Ausführung von Artikel 1 Absatz 1 Nr. 4 und ihre |
Abänderungserlasse ergehen nach Stellungnahme der repräsentativen | Abänderungserlasse ergehen nach Stellungnahme der repräsentativen |
Organisationen der betreffenden Unternehmen.] | Organisationen der betreffenden Unternehmen.] |
[Früherer Artikel 12 aufgehoben durch Art. 20 des G. vom 7. Mai 1999 | [Früherer Artikel 12 aufgehoben durch Art. 20 des G. vom 7. Mai 1999 |
(B.S. vom 6. August 1999); früherer Artikel 13 umnummeriert zu Art. 12 | (B.S. vom 6. August 1999); früherer Artikel 13 umnummeriert zu Art. 12 |
durch Art. 11 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999); Abs. 2 | durch Art. 11 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999); Abs. 2 |
abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. | abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. |
Juli 1983) und Art. 11 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August | Juli 1983) und Art. 11 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August |
1999); Abs. 3 eingefügt durch Art. 9 Nr. 2 des G. vom 1. Juli 1983 | 1999); Abs. 3 eingefügt durch Art. 9 Nr. 2 des G. vom 1. Juli 1983 |
(B.S. vom 8. Juli 1983)] | (B.S. vom 8. Juli 1983)] |
[Art. 13 ] - Der König schafft eine Kommission für Buchführungsnormen; | [Art. 13 ] - Der König schafft eine Kommission für Buchführungsnormen; |
diese hat als Auftrag: | diese hat als Auftrag: |
1. der Regierung und dem Parlament auf ihren Antrag hin oder aus | 1. der Regierung und dem Parlament auf ihren Antrag hin oder aus |
eigener Initiative Stellungnahmen abzugeben, | eigener Initiative Stellungnahmen abzugeben, |
2. durch Stellungnahmen oder Empfehlungen die buchhalterische | 2. durch Stellungnahmen oder Empfehlungen die buchhalterische |
Rechtslehre zu entwickeln und die Grundsätze einer ordnungsgemässen | Rechtslehre zu entwickeln und die Grundsätze einer ordnungsgemässen |
Buchhaltung zu formulieren. | Buchhaltung zu formulieren. |
[Funktionskosten der Kommission für Buchführungsnormen werden von den | [Funktionskosten der Kommission für Buchführungsnormen werden von den |
in Artikel 1 erwähnten Unternehmen getragen, die ihren Jahresabschluss | in Artikel 1 erwähnten Unternehmen getragen, die ihren Jahresabschluss |
oder konsolidierten Abschluss durch Hinterlegung bei der Belgischen | oder konsolidierten Abschluss durch Hinterlegung bei der Belgischen |
Nationalbank offenlegen müssen. Der König legt die Höhe dieses | Nationalbank offenlegen müssen. Der König legt die Höhe dieses |
Beitrags fest, der 150 Franken jedoch nicht überschreiten darf, | Beitrags fest, der 150 Franken jedoch nicht überschreiten darf, |
indexiert nach den Regeln für die Indexierung der Löhne und Gehälter | indexiert nach den Regeln für die Indexierung der Löhne und Gehälter |
im öffentlichen Dienst. Dieser Beitrag wird zusammen mit den Kosten | im öffentlichen Dienst. Dieser Beitrag wird zusammen mit den Kosten |
für die Offenlegung der Jahresabschlüsse oder konsolidierten | für die Offenlegung der Jahresabschlüsse oder konsolidierten |
Abschlüsse von der Belgischen Nationalbank eingenommen, die ihn [an | Abschlüsse von der Belgischen Nationalbank eingenommen, die ihn [an |
die Kommission] weiterleitet.] | die Kommission] weiterleitet.] |
[Früherer Artikel 14 umnummeriert zu Art. 13 durch Art. 7 des G. vom | [Früherer Artikel 14 umnummeriert zu Art. 13 durch Art. 7 des G. vom |
7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999); Abs. 2 eingefügt durch Art. 87 | 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999); Abs. 2 eingefügt durch Art. 87 |
des G. vom 6. August 1993 (B.S. vom 9. August 1993) und abgeändert | des G. vom 6. August 1993 (B.S. vom 9. August 1993) und abgeändert |
durch Art. 112 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006)] | durch Art. 112 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006)] |
[Art. 14 ] - In besonderen Fällen und aufgrund der mit Gründen | [Art. 14 ] - In besonderen Fällen und aufgrund der mit Gründen |
versehenen Stellungnahme der in [Artikel 13] erwähnten Kommission kann | versehenen Stellungnahme der in [Artikel 13] erwähnten Kommission kann |
der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Abweichungen von den | der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Abweichungen von den |
aufgrund von Artikel 4 Absatz 6, [Artikel 9 § 2 und Artikel 10 und | aufgrund von Artikel 4 Absatz 6, [Artikel 9 § 2 und Artikel 10 und |
Artikel 11] festgelegten Regeln vorsehen. [Diese Befugnis wird auf | Artikel 11] festgelegten Regeln vorsehen. [Diese Befugnis wird auf |
dieselbe Weise vom Minister des Mittelstands ausgeübt für [die | dieselbe Weise vom Minister des Mittelstands ausgeübt für [die |
Gesellschaften und anderen Unternehmen, die im Sinne des | Gesellschaften und anderen Unternehmen, die im Sinne des |
Gesellschaftsgesetzbuches als klein betrachtet werden können].] Die | Gesellschaftsgesetzbuches als klein betrachtet werden können].] Die |
Kommission wird vom Beschluss des Ministers in Kenntnis gesetzt. | Kommission wird vom Beschluss des Ministers in Kenntnis gesetzt. |
[Früherer Artikel 15 umnummeriert zu Art. 14 durch Art. 12 des G. vom | [Früherer Artikel 15 umnummeriert zu Art. 14 durch Art. 12 des G. vom |
7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999) und abgeändert durch Art. 10 Nr. | 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999) und abgeändert durch Art. 10 Nr. |
1 und 2 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983), Art. 12 Nr. 1 | 1 und 2 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983), Art. 12 Nr. 1 |
und 2 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999) und Art. 5 des | und 2 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999) und Art. 5 des |
G. vom 23. Januar 2001 (B.S. vom 6. Februar 2001)] | G. vom 23. Januar 2001 (B.S. vom 6. Februar 2001)] |
[Art. 15 ] - [§ 1 - [Artikel 5 und die Artikel 10, 11 und 12 bis 14 | [Art. 15 ] - [§ 1 - [Artikel 5 und die Artikel 10, 11 und 12 bis 14 |
sowie die in Ausführung von Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 9 § 2 | sowie die in Ausführung von Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 9 § 2 |
ergangenen Erlasse] sind nicht anwendbar auf die Belgische | ergangenen Erlasse] sind nicht anwendbar auf die Belgische |
Nationalbank, das Rediskont- und Garantieinstitut, die Hinterlegungs- | Nationalbank, das Rediskont- und Garantieinstitut, die Hinterlegungs- |
und Konsignationskasse, Kreditinstitute, die unter das Gesetz vom 22. | und Konsignationskasse, Kreditinstitute, die unter das Gesetz vom 22. |
März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute | März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute |
fallen, Investmentgesellschaften, die dem Gesetz vom 6. April 1995 | fallen, Investmentgesellschaften, die dem Gesetz vom 6. April 1995 |
über die Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und | über die Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und |
deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater unterliegen, und | deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater unterliegen, und |
Unternehmen, die durch den Königlichen Erlass Nr. 64 vom 10. November | Unternehmen, die durch den Königlichen Erlass Nr. 64 vom 10. November |
1967 zur Regelung des Status der Kapitalanlagegesellschaften geregelt | 1967 zur Regelung des Status der Kapitalanlagegesellschaften geregelt |
sind. | sind. |
§ 2 - [Artikel 5 und Artikel 10 § 2 Absatz 2 sind nicht anwendbar] auf | § 2 - [Artikel 5 und Artikel 10 § 2 Absatz 2 sind nicht anwendbar] auf |
Versicherungsunternehmen, Unternehmen für Hypothekendarlehen und | Versicherungsunternehmen, Unternehmen für Hypothekendarlehen und |
Kapitalisierungsgesellschaften. | Kapitalisierungsgesellschaften. |
Artikel 4 Absatz 6, [Artikel 9 § 2, Artikel 10 § 2 Absatz 1, Artikel | Artikel 4 Absatz 6, [Artikel 9 § 2, Artikel 10 § 2 Absatz 1, Artikel |
11 § 2] und [Artikel 14] sind nicht anwendbar auf | 11 § 2] und [Artikel 14] sind nicht anwendbar auf |
Versicherungsunternehmen, die vom König aufgrund der | Versicherungsunternehmen, die vom König aufgrund der |
Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen | Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen |
zugelassen sind.] | zugelassen sind.] |
[Früherer Artikel 16 umnummeriert zu Art. 15 durch Art. 13 des G. vom | [Früherer Artikel 16 umnummeriert zu Art. 15 durch Art. 13 des G. vom |
7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999) und ersetzt durch Art. 159 des | 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999) und ersetzt durch Art. 159 des |
G. vom 6. April 1995 (B.S. vom 3. Juni 1995); § 1 abgeändert durch | G. vom 6. April 1995 (B.S. vom 3. Juni 1995); § 1 abgeändert durch |
Art. 13 Nr. 1 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999); § 2 | Art. 13 Nr. 1 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999); § 2 |
Abs. 1 abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom | Abs. 1 abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom |
6. August 1999); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des G. vom | 6. August 1999); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des G. vom |
7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999) und Art. 6 des G. vom 23. Januar | 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999) und Art. 6 des G. vom 23. Januar |
2001 (B.S. vom 6. Februar 2001)] | 2001 (B.S. vom 6. Februar 2001)] |
[Art. 16 ] - Kaufleute, die natürliche Personen sind, und Verwalter, | [Art. 16 ] - Kaufleute, die natürliche Personen sind, und Verwalter, |
Geschäftsführer, Direktoren oder Bevollmächtigte juristischer | Geschäftsführer, Direktoren oder Bevollmächtigte juristischer |
Personen, die wissentlich gegen die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 | Personen, die wissentlich gegen die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 |
Absatz 1 und 3, der Artikel 4 bis 9 oder der Erlasse zur Ausführung | Absatz 1 und 3, der Artikel 4 bis 9 oder der Erlasse zur Ausführung |
von Artikel 4 Absatz 6, [Artikel 9 § 2], [Artikel 7 § 2] und Artikel | von Artikel 4 Absatz 6, [Artikel 9 § 2], [Artikel 7 § 2] und Artikel |
10 und Artikel 11 verstossen, werden [...] mit einer Geldbusse von 50 | 10 und Artikel 11 verstossen, werden [...] mit einer Geldbusse von 50 |
bis zu 10.000 [EUR] [...] belegt. [Sie werden mit einer | bis zu 10.000 [EUR] [...] belegt. [Sie werden mit einer |
Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer | Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer |
Geldbusse von 50 bis zu 10.000 [EUR] oder lediglich mit einer dieser | Geldbusse von 50 bis zu 10.000 [EUR] oder lediglich mit einer dieser |
Strafen belegt, wenn sie in betrügerischer Absicht gehandelt haben.] | Strafen belegt, wenn sie in betrügerischer Absicht gehandelt haben.] |
Kaufleute, die natürliche Personen sind, auf die Artikel 5 anwendbar | Kaufleute, die natürliche Personen sind, auf die Artikel 5 anwendbar |
ist, und Geschäftsführer, Direktoren oder Bevollmächtigte von | ist, und Geschäftsführer, Direktoren oder Bevollmächtigte von |
Gesellschaften, auf die derselbe Artikel anwendbar ist, werden jedoch | Gesellschaften, auf die derselbe Artikel anwendbar ist, werden jedoch |
nur mit den in vorhergehendem Absatz vorgesehenen Strafen belegt, wenn | nur mit den in vorhergehendem Absatz vorgesehenen Strafen belegt, wenn |
sie gegen die Bestimmungen [[der Artikel 5 und 9] und [der Artikel 6, | sie gegen die Bestimmungen [[der Artikel 5 und 9] und [der Artikel 6, |
7 und 8] [und ihrer Ausführungserlasse] - insofern sie die in den | 7 und 8] [und ihrer Ausführungserlasse] - insofern sie die in den |
[Artikeln 5 und 9] vorgesehenen Bücher betreffen - verstossen haben], | [Artikeln 5 und 9] vorgesehenen Bücher betreffen - verstossen haben], |
wenn gegen das Unternehmen ein Konkursverfahren eröffnet worden ist. | wenn gegen das Unternehmen ein Konkursverfahren eröffnet worden ist. |
[Wer in seiner Eigenschaft als Kommissar, Kommissar-Revisor, Revisor | [Wer in seiner Eigenschaft als Kommissar, Kommissar-Revisor, Revisor |
oder unabhängiger Sachverständiger Konten, Jahresabschlüsse, Bilanzen | oder unabhängiger Sachverständiger Konten, Jahresabschlüsse, Bilanzen |
und Ergebnisrechnungen oder konsolidierte Abschlüsse von Unternehmen | und Ergebnisrechnungen oder konsolidierte Abschlüsse von Unternehmen |
bestätigt oder billigt, obwohl die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen | bestätigt oder billigt, obwohl die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen |
nicht eingehalten worden sind, und dabei entweder davon Kenntnis hatte | nicht eingehalten worden sind, und dabei entweder davon Kenntnis hatte |
oder nicht getan hat, was er hätte tun müssen, um sich zu | oder nicht getan hat, was er hätte tun müssen, um sich zu |
vergewissern, dass diese Bestimmungen eingehalten worden sind, wird | vergewissern, dass diese Bestimmungen eingehalten worden sind, wird |
mit einer Geldbusse von 50 bis zu 10.000 [EUR] belegt. Er wird mit | mit einer Geldbusse von 50 bis zu 10.000 [EUR] belegt. Er wird mit |
einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer | einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer |
Geldbusse von 50 bis zu 10.000 [EUR] oder lediglich mit einer dieser | Geldbusse von 50 bis zu 10.000 [EUR] oder lediglich mit einer dieser |
Strafen belegt, wenn er in betrügerischer Absicht gehandelt hat.] | Strafen belegt, wenn er in betrügerischer Absicht gehandelt hat.] |
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich | Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich |
Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in vorliegendem | Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in vorliegendem |
Artikel erwähnten Verstösse. | Artikel erwähnten Verstösse. |
[Die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen] haften | [Die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen] haften |
zivilrechtlich für die Zahlung der Geldbussen, zu denen ihre | zivilrechtlich für die Zahlung der Geldbussen, zu denen ihre |
Verwalter, Geschäftsführer, Direktoren, Bevollmächtigten oder | Verwalter, Geschäftsführer, Direktoren, Bevollmächtigten oder |
Angestellten aufgrund des vorliegenden Artikels verurteilt werden. | Angestellten aufgrund des vorliegenden Artikels verurteilt werden. |
[Früherer Artikel 17 umnummeriert zu Art. 16 durch Art. 14 des G. vom | [Früherer Artikel 17 umnummeriert zu Art. 16 durch Art. 14 des G. vom |
7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999); Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 | 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999); Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 |
Nr. 1 und 2 des K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom 4. Januar | Nr. 1 und 2 des K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom 4. Januar |
1979), Art. 12 Nr. 1 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983), | 1979), Art. 12 Nr. 1 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983), |
Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000) und Art. 14 | Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000) und Art. 14 |
Nr. 1 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999); Abs. 2 | Nr. 1 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999); Abs. 2 |
abgeändert durch Art. 58 des G. vom 30. März 1976 (B.S. vom 1. April | abgeändert durch Art. 58 des G. vom 30. März 1976 (B.S. vom 1. April |
1976), Art. 12 Nr. 2 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983) | 1976), Art. 12 Nr. 2 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983) |
und Art. 14 Nr. 2 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999); | und Art. 14 Nr. 2 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 6. August 1999); |
Abs. 3 ersetzt durch Art. 12 Nr. 3 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom | Abs. 3 ersetzt durch Art. 12 Nr. 3 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom |
8. Juli 1983) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 | 8. Juli 1983) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 |
(B.S. vom 29. Juli 2000); Abs. 5 abgeändert durch Art. 9 Nr. 4 des | (B.S. vom 29. Juli 2000); Abs. 5 abgeändert durch Art. 9 Nr. 4 des |
K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom 4. Januar 1979)] | K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom 4. Januar 1979)] |
[Art. 17bis - [...]] | [Art. 17bis - [...]] |
[Art. 17bis eingefügt durch Art. 86 des G. vom 1. August 1985 (B.S. | [Art. 17bis eingefügt durch Art. 86 des G. vom 1. August 1985 (B.S. |
vom 6. August 1985) und aufgehoben durch Art. 20 des G. vom 7. Mai | vom 6. August 1985) und aufgehoben durch Art. 20 des G. vom 7. Mai |
1999 (B.S. vom 6. August 1999)] | 1999 (B.S. vom 6. August 1999)] |
KAPITEL II - Abänderung des Handelsgesetzbuches | KAPITEL II - Abänderung des Handelsgesetzbuches |
Art. 18 - 22 - [Abänderungsbestimmungen ] | Art. 18 - 22 - [Abänderungsbestimmungen ] |
KAPITEL III - Verschiedene Bestimmungen und Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL III - Verschiedene Bestimmungen und Aufhebungsbestimmungen |
Art. 23 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 23 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 24 - [Aufhebungsbestimmungen ] | Art. 24 - [Aufhebungsbestimmungen ] |
Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar in Kraft, der dem | Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar in Kraft, der dem |
Beginn des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen | Beginn des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt folgt. | Staatsblatt folgt. |
Die Artikel 7 Absatz 4, 10, 11 Nr. 2, 12 bis 18 und 23 treten jedoch | Die Artikel 7 Absatz 4, 10, 11 Nr. 2, 12 bis 18 und 23 treten jedoch |
einen Monat nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im | einen Monat nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |