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| Wet houdende diverse bepalingen inzake justitie. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions diverses en matière de justice. - Traduction allemande d'extraits |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 FEBRUARI 2021. - Wet houdende diverse bepalingen inzake justitie. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 12 tot 21 van de wet van 17 februari 2021 houdende diverse bepalingen | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 FEVRIER 2021. - Loi portant des dispositions diverses en matière de justice. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 12 à 21 de la loi du 17 février 2021 portant des dispositions |
| inzake justitie (Belgisch Staatsblad van 24 februari 2021). | diverses en matière de justice (Moniteur belge du 24 février 2021). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 17. FEBRUAR 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 17. FEBRUAR 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
| Bereich der Justiz | Bereich der Justiz |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 2 - Ausführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. | KAPITEL 2 - Ausführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. |
| Oktober 2017 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit zur | Oktober 2017 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit zur |
| Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) | Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 4 - Abänderungen des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 | Abschnitt 4 - Abänderungen des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 |
| über Zölle und Akzisen | über Zölle und Akzisen |
| Art. 12 - In Artikel 263 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 | Art. 12 - In Artikel 263 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 |
| über Zölle und Akzisen, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, | über Zölle und Akzisen, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, |
| werden die Wörter "mildernde Umstände vorliegen und" durch die Wörter | werden die Wörter "mildernde Umstände vorliegen und" durch die Wörter |
| "mildernde Umstände vorliegen oder" ersetzt. | "mildernde Umstände vorliegen oder" ersetzt. |
| Art. 13 - In Artikel 264 desselben Gesetzes, dessen niederländischer | Art. 13 - In Artikel 264 desselben Gesetzes, dessen niederländischer |
| Text durch das Gesetz vom 12. Mai 2014 abgeändert worden ist, werden | Text durch das Gesetz vom 12. Mai 2014 abgeändert worden ist, werden |
| die Wörter "Vergleiche sind verboten" durch die Wörter "Unbeschadet | die Wörter "Vergleiche sind verboten" durch die Wörter "Unbeschadet |
| des Artikels 285/4 § 2 sind Vergleiche verboten" ersetzt. | des Artikels 285/4 § 2 sind Vergleiche verboten" ersetzt. |
| Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 25bis mit folgender | Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 25bis mit folgender |
| Überschrift eingefügt: | Überschrift eingefügt: |
| "KAPITEL 25bis - Europäische Staatsanwaltschaft". | "KAPITEL 25bis - Europäische Staatsanwaltschaft". |
| Art. 15 - In Kapitel 25bis, eingefügt durch Artikel 14, wird ein | Art. 15 - In Kapitel 25bis, eingefügt durch Artikel 14, wird ein |
| Artikel 285/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 285/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 285/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man | "Art. 285/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man |
| unter "Verordnung (EU) 2017/1939" die Verordnung (EU) 2017/1939 des | unter "Verordnung (EU) 2017/1939" die Verordnung (EU) 2017/1939 des |
| Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer verstärkten | Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer verstärkten |
| Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft | Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft |
| (EUStA)." | (EUStA)." |
| Art. 16 - In dasselbe Kapitel 25bis wird ein Artikel 285/2 mit | Art. 16 - In dasselbe Kapitel 25bis wird ein Artikel 285/2 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 285/2 - § 1 - Der Generalverwalter der Generalverwaltung Zoll | "Art. 285/2 - § 1 - Der Generalverwalter der Generalverwaltung Zoll |
| und Akzisen bestimmt mindestens einen Beamten der Generalverwaltung | und Akzisen bestimmt mindestens einen Beamten der Generalverwaltung |
| Zoll und Akzisen, der mit der Zusammenarbeit mit den in Artikel 309/2 | Zoll und Akzisen, der mit der Zusammenarbeit mit den in Artikel 309/2 |
| des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Delegierten Europäischen | des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Delegierten Europäischen |
| Staatsanwälten in Bezug auf die in den Artikeln 281 und 282 erwähnten | Staatsanwälten in Bezug auf die in den Artikeln 281 und 282 erwähnten |
| Verstöße, Betrugshandlungen oder Straftaten beauftragt ist, für die | Verstöße, Betrugshandlungen oder Straftaten beauftragt ist, für die |
| die Europäische Staatsanwaltschaft aufgrund der Artikel 22, 25, 26 und | die Europäische Staatsanwaltschaft aufgrund der Artikel 22, 25, 26 und |
| 27 der Verordnung (EU) 2017/1939 ihre Zuständigkeit ausübt. | 27 der Verordnung (EU) 2017/1939 ihre Zuständigkeit ausübt. |
| § 2 - Der Generalverwalter der Generalverwaltung Zoll und Akzisen kann | § 2 - Der Generalverwalter der Generalverwaltung Zoll und Akzisen kann |
| den in § 1 erwähnten Beamten erst nach Einholung einer Stellungnahme | den in § 1 erwähnten Beamten erst nach Einholung einer Stellungnahme |
| des in Artikel 309/2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Europäischen | des in Artikel 309/2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Europäischen |
| Staatsanwalts bestimmen. | Staatsanwalts bestimmen. |
| § 3 - Der in § 1 erwähnte Beamte kann auf das in Artikel 309/2 § 6 des | § 3 - Der in § 1 erwähnte Beamte kann auf das in Artikel 309/2 § 6 des |
| Gerichtsgesetzbuches erwähnte Sekretariat zurückgreifen." | Gerichtsgesetzbuches erwähnte Sekretariat zurückgreifen." |
| Art. 17 - In dasselbe Kapitel 25bis wird ein Artikel 285/3 mit | Art. 17 - In dasselbe Kapitel 25bis wird ein Artikel 285/3 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 285/3 - § 1 - Der in Artikel 285/2 § 1 erwähnte Beamte folgt bei | "Art. 285/3 - § 1 - Der in Artikel 285/2 § 1 erwähnte Beamte folgt bei |
| der Ausübung seines Amtes der Leitung und befolgt die Weisungen der | der Ausübung seines Amtes der Leitung und befolgt die Weisungen der |
| für das Verfahren zuständigen Ständigen Kammer sowie die Weisungen des | für das Verfahren zuständigen Ständigen Kammer sowie die Weisungen des |
| die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalts wie in der | die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalts wie in der |
| Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehen. | Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehen. |
| § 2 - Der in Artikel 285/2 § 1 erwähnte Beamte übt seine Zuständigkeit | § 2 - Der in Artikel 285/2 § 1 erwähnte Beamte übt seine Zuständigkeit |
| in Bezug auf Untersuchung und Verfolgung gemäß vorliegendem Gesetz | in Bezug auf Untersuchung und Verfolgung gemäß vorliegendem Gesetz |
| aus. | aus. |
| Die Generalverwaltung Zoll und Akzisen kann sich den Maßnahmen, die in | Die Generalverwaltung Zoll und Akzisen kann sich den Maßnahmen, die in |
| Anwendung der Artikel 285/4 und 285/5 ergriffen werden, nicht | Anwendung der Artikel 285/4 und 285/5 ergriffen werden, nicht |
| widersetzen." | widersetzen." |
| Art. 18 - In dasselbe Kapitel 25bis wird ein Artikel 285/4 mit | Art. 18 - In dasselbe Kapitel 25bis wird ein Artikel 285/4 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 285/4 - § 1 - Die Befugnis zu der in Artikel 281 § 2 erwähnten | "Art. 285/4 - § 1 - Die Befugnis zu der in Artikel 281 § 2 erwähnten |
| Einreichung und Verfolgung jeder Klage wird dem in Artikel 285/2 § 1 | Einreichung und Verfolgung jeder Klage wird dem in Artikel 285/2 § 1 |
| erwähnten Beamten in Bezug auf die in Artikel 281 erwähnten Verstöße, | erwähnten Beamten in Bezug auf die in Artikel 281 erwähnten Verstöße, |
| Betrugshandlungen oder Straftaten erteilt, für die die Europäische | Betrugshandlungen oder Straftaten erteilt, für die die Europäische |
| Staatsanwaltschaft aufgrund der Artikel 22, 25, 26 und 27 der | Staatsanwaltschaft aufgrund der Artikel 22, 25, 26 und 27 der |
| Verordnung (EU) 2017/1939 ihre Zuständigkeit ausübt. | Verordnung (EU) 2017/1939 ihre Zuständigkeit ausübt. |
| Dieser Beamte übt die in Absatz 1 erwähnte Befugnis ausschließlich im | Dieser Beamte übt die in Absatz 1 erwähnte Befugnis ausschließlich im |
| Hinblick auf die Ausübung der Verfolgungen gemäß dem Beschluss der | Hinblick auf die Ausübung der Verfolgungen gemäß dem Beschluss der |
| Ständigen Kammer oder dem Beschlussentwurf des Delegierten | Ständigen Kammer oder dem Beschlussentwurf des Delegierten |
| Europäischen Staatsanwalts aus, falls er in Anwendung von Artikel 36 | Europäischen Staatsanwalts aus, falls er in Anwendung von Artikel 36 |
| der Verordnung (EU) 2017/1939 als von der Ständigen Kammer angenommen | der Verordnung (EU) 2017/1939 als von der Ständigen Kammer angenommen |
| gilt. | gilt. |
| Die Artikel 281 § 3 und 283 sind entsprechend anwendbar. | Die Artikel 281 § 3 und 283 sind entsprechend anwendbar. |
| § 2 - Unbeschadet des Artikels 264 sind Vergleiche verboten, wenn die | § 2 - Unbeschadet des Artikels 264 sind Vergleiche verboten, wenn die |
| Europäische Staatsanwaltschaft ihre Zuständigkeit gemäß der Verordnung | Europäische Staatsanwaltschaft ihre Zuständigkeit gemäß der Verordnung |
| (EU) 2017/1939 ausübt oder während der in Artikel 27 § 1 derselben | (EU) 2017/1939 ausübt oder während der in Artikel 27 § 1 derselben |
| Verordnung erwähnten Frist." | Verordnung erwähnten Frist." |
| Art. 19 - In dasselbe Kapitel 25bis wird ein Artikel 285/5 mit | Art. 19 - In dasselbe Kapitel 25bis wird ein Artikel 285/5 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 285/5 - § 1 - Innerhalb der in Artikel 285/4 § 1 erwähnten | "Art. 285/5 - § 1 - Innerhalb der in Artikel 285/4 § 1 erwähnten |
| Grenzen trifft der in Artikel 285/2 § 1 erwähnte Beamte die in Artikel | Grenzen trifft der in Artikel 285/2 § 1 erwähnte Beamte die in Artikel |
| 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 erwähnten | 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 erwähnten |
| Ermittlungsmaßnahmen und anderen Maßnahmen. | Ermittlungsmaßnahmen und anderen Maßnahmen. |
| Er setzt den betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt | Er setzt den betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt |
| unverzüglich davon in Kenntnis; der betraute Delegierte Europäische | unverzüglich davon in Kenntnis; der betraute Delegierte Europäische |
| Staatsanwalt kann sich dieser Maßnahme widersetzen, sie aussetzen oder | Staatsanwalt kann sich dieser Maßnahme widersetzen, sie aussetzen oder |
| eine andere Ermittlungsmaßnahme oder andere Maßnahme anordnen. | eine andere Ermittlungsmaßnahme oder andere Maßnahme anordnen. |
| § 2 - Wenn der in Artikel 309/2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte | § 2 - Wenn der in Artikel 309/2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte |
| Delegierte Europäische Staatsanwalt in Anwendung von Artikel 31 Absatz | Delegierte Europäische Staatsanwalt in Anwendung von Artikel 31 Absatz |
| 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 die Generalverwaltung Zoll und Akzisen | 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 die Generalverwaltung Zoll und Akzisen |
| mit der Durchführung einer zugewiesenen Maßnahme beauftragt, ersucht | mit der Durchführung einer zugewiesenen Maßnahme beauftragt, ersucht |
| er diese Verwaltung über den in Artikel 285/2 § 1 erwähnten Beamten. | er diese Verwaltung über den in Artikel 285/2 § 1 erwähnten Beamten. |
| § 3 - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 35 der Verordnung (EU) | § 3 - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 35 der Verordnung (EU) |
| 2017/1939 unterbreitet der in Artikel 285/2 § 1 erwähnte Beamte dem | 2017/1939 unterbreitet der in Artikel 285/2 § 1 erwähnte Beamte dem |
| die Aufsicht führenden Delegierten Europäischen Staatsanwalt einen | die Aufsicht führenden Delegierten Europäischen Staatsanwalt einen |
| Bericht, der eine Zusammenfassung des Verfahrens und einen | Bericht, der eine Zusammenfassung des Verfahrens und einen |
| Beschlussentwurf zu der Frage enthält, ob die Strafverfolgung erfolgen | Beschlussentwurf zu der Frage enthält, ob die Strafverfolgung erfolgen |
| oder eine Verweisung des Verfahrens oder eine Einstellung erwogen | oder eine Verweisung des Verfahrens oder eine Einstellung erwogen |
| werden soll, wenn dieser Beamte die Ermittlungen als abgeschlossen | werden soll, wenn dieser Beamte die Ermittlungen als abgeschlossen |
| erachtet." | erachtet." |
| Art. 20 - In dasselbe Kapitel 25bis wird ein Artikel 285/6 mit | Art. 20 - In dasselbe Kapitel 25bis wird ein Artikel 285/6 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 285/6 - Der König legt die Befugnisse der Bediensteten in | "Art. 285/6 - Der König legt die Befugnisse der Bediensteten in |
| Streitsachen fest." | Streitsachen fest." |
| Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 2003 zur | Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 2003 zur |
| Erteilung der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers an bestimmte | Erteilung der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers an bestimmte |
| Bedienstete der Zoll- und Akzisenverwaltung | Bedienstete der Zoll- und Akzisenverwaltung |
| Art. 21 - In das Gesetz vom 22. April 2003 zur Erteilung der | Art. 21 - In das Gesetz vom 22. April 2003 zur Erteilung der |
| Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers an bestimmte Bedienstete | Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers an bestimmte Bedienstete |
| der Zoll- und Akzisenverwaltung, abgeändert durch das Gesetz vom 25. | der Zoll- und Akzisenverwaltung, abgeändert durch das Gesetz vom 25. |
| April 2014, wird ein Artikel 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | April 2014, wird ein Artikel 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 2/1 - § 1 - Dem in Artikel 285/2 § 1 des allgemeinen Gesetzes | "Art. 2/1 - § 1 - Dem in Artikel 285/2 § 1 des allgemeinen Gesetzes |
| vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen erwähnten Beamten wird | vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen erwähnten Beamten wird |
| unbeschadet seiner Befugnisse im Bereich Zoll und Akzisen die | unbeschadet seiner Befugnisse im Bereich Zoll und Akzisen die |
| Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des | Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des |
| Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors, erteilt. | Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors, erteilt. |
| § 2 - Die besonderen Ermittlungsmethoden, die aus der Observation und | § 2 - Die besonderen Ermittlungsmethoden, die aus der Observation und |
| dem Rückgriff auf Informanten bestehen, sowie die zu den anderen | dem Rückgriff auf Informanten bestehen, sowie die zu den anderen |
| Ermittlungsmethoden gehörende aufgeschobene Intervention dürfen nicht | Ermittlungsmethoden gehörende aufgeschobene Intervention dürfen nicht |
| ohne vorherige Zustimmung des in § 1 erwähnten Beamten von den in | ohne vorherige Zustimmung des in § 1 erwähnten Beamten von den in |
| Artikel 3 erwähnten Bediensteten durchgeführt werden, wenn sie sich | Artikel 3 erwähnten Bediensteten durchgeführt werden, wenn sie sich |
| auf die in Artikel 285/4 § 1 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli | auf die in Artikel 285/4 § 1 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli |
| 1977 über Zölle und Akzisen erwähnten Verstöße, Betrugshandlungen oder | 1977 über Zölle und Akzisen erwähnten Verstöße, Betrugshandlungen oder |
| Straftaten beziehen." | Straftaten beziehen." |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 2021 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |