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Wet tot creatie van het kader voor het invoeren van intelligente vervoerssystemen en tot wijziging van de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling | Loi portant création du cadre pour le déploiement de systèmes de transport intelligents et modifiant la loi du 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
17 AUGUSTUS 2013. - Wet tot creatie van het kader voor het invoeren | 17 AOUT 2013. - Loi portant création du cadre pour le déploiement de |
van intelligente vervoerssystemen en tot wijziging van de wet van 10 | systèmes de transport intelligents et modifiant la loi du 10 avril |
april 1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - | 1990 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction |
Duitse vertaling | allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
augustus 2013 tot creatie van het kader voor het invoeren van | loi du 17 août 2013 portant création du cadre pour le déploiement de |
intelligente vervoerssystemen en tot wijziging van de wet van 10 april | systèmes de transport intelligents et modifiant la loi du 10 avril |
1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid (Belgisch | 1990 réglementant la sécurité privée et particulière (Moniteur belge |
Staatsblad van 19 september 2013). | du 19 septembre 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
17. AUGUST 2013 - Gesetz zur Schaffung des Rahmens für die Einführung | 17. AUGUST 2013 - Gesetz zur Schaffung des Rahmens für die Einführung |
intelligenter Verkehrssysteme und zur Abänderung des Gesetzes vom 10. | intelligenter Verkehrssysteme und zur Abänderung des Gesetzes vom 10. |
April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit | April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie |
2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 | 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 |
zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im | zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im |
Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen | Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen |
Verkehrsträgern. | Verkehrsträgern. |
Mit vorliegendem Gesetz wird der Rahmen zur Unterstützung einer | Mit vorliegendem Gesetz wird der Rahmen zur Unterstützung einer |
koordinierten und kohärenten Einführung und Nutzung intelligenter | koordinierten und kohärenten Einführung und Nutzung intelligenter |
Verkehrssysteme (IVS) geschaffen und werden die dafür erforderlichen | Verkehrssysteme (IVS) geschaffen und werden die dafür erforderlichen |
allgemeinen Regeln festgelegt. | allgemeinen Regeln festgelegt. |
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen |
Art. 3 - In vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen | Art. 3 - In vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen |
versteht man unter: | versteht man unter: |
1. "intelligenten Verkehrssystemen" oder "IVS": Systeme, bei denen | 1. "intelligenten Verkehrssystemen" oder "IVS": Systeme, bei denen |
Informations- und Kommunikationstechnologien im Straßenverkehr, | Informations- und Kommunikationstechnologien im Straßenverkehr, |
einschließlich seiner Infrastrukturen, Fahrzeuge und Nutzer, sowie | einschließlich seiner Infrastrukturen, Fahrzeuge und Nutzer, sowie |
beim Verkehrs- und Mobilitätsmanagement und für Schnittstellen zu | beim Verkehrs- und Mobilitätsmanagement und für Schnittstellen zu |
anderen Verkehrsträgern eingesetzt werden, | anderen Verkehrsträgern eingesetzt werden, |
2. "Interoperabilität": die Fähigkeit von Systemen und der ihnen | 2. "Interoperabilität": die Fähigkeit von Systemen und der ihnen |
zugrunde liegenden Geschäftsabläufe, Daten auszutauschen und | zugrunde liegenden Geschäftsabläufe, Daten auszutauschen und |
Informationen und Wissen weiterzugeben, | Informationen und Wissen weiterzugeben, |
3. "IVS-Anwendung": ein operationelles Instrument für die Anwendung | 3. "IVS-Anwendung": ein operationelles Instrument für die Anwendung |
von IVS, | von IVS, |
4. "IVS-Dienst": die Bereitstellung einer IVS-Anwendung innerhalb | 4. "IVS-Dienst": die Bereitstellung einer IVS-Anwendung innerhalb |
eines genau definierten organisatorischen und operationellen Rahmens | eines genau definierten organisatorischen und operationellen Rahmens |
mit dem Ziel, zur Erhöhung der Nutzersicherheit, der Effizienz und des | mit dem Ziel, zur Erhöhung der Nutzersicherheit, der Effizienz und des |
Komforts und/oder zur Erleichterung oder Unterstützung von Abläufen im | Komforts und/oder zur Erleichterung oder Unterstützung von Abläufen im |
Verkehr und bei Reisen beizutragen, | Verkehr und bei Reisen beizutragen, |
5. "IVS-Diensteanbieter": einen Anbieter eines öffentlichen oder | 5. "IVS-Diensteanbieter": einen Anbieter eines öffentlichen oder |
privaten IVS-Dienstes, | privaten IVS-Dienstes, |
6. "IVS-Nutzer": Nutzer von IVS-Anwendungen oder -Diensten, | 6. "IVS-Nutzer": Nutzer von IVS-Anwendungen oder -Diensten, |
einschließlich Reisende, besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer, | einschließlich Reisende, besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer, |
Nutzer und Betreiber der Straßenverkehrsinfrastruktur, Flottenmanager | Nutzer und Betreiber der Straßenverkehrsinfrastruktur, Flottenmanager |
und Betreiber von Notdiensten, | und Betreiber von Notdiensten, |
7. "besonders gefährdeten Verkehrsteilnehmern": nicht motorisierte | 7. "besonders gefährdeten Verkehrsteilnehmern": nicht motorisierte |
Verkehrsteilnehmer wie z.B. Fußgänger und Fahrradfahrer sowie | Verkehrsteilnehmer wie z.B. Fußgänger und Fahrradfahrer sowie |
Motorradfahrer und Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter | Motorradfahrer und Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter |
Mobilität beziehungsweise eingeschränktem Orientierungssinn, | Mobilität beziehungsweise eingeschränktem Orientierungssinn, |
8. "mobilem Gerät": ein tragbares kommunikations- oder | 8. "mobilem Gerät": ein tragbares kommunikations- oder |
informationstechnisches Gerät, das zur Unterstützung des Fahrers | informationstechnisches Gerät, das zur Unterstützung des Fahrers |
und/oder des Verkehrsbetriebs in einem Fahrzeug mitgeführt werden | und/oder des Verkehrsbetriebs in einem Fahrzeug mitgeführt werden |
kann, | kann, |
9. "Plattform": ein im Fahrzeug eingebautes Gerät oder externes Gerät, | 9. "Plattform": ein im Fahrzeug eingebautes Gerät oder externes Gerät, |
das die Einführung, die Bereitstellung, den Betrieb und die Einbindung | das die Einführung, die Bereitstellung, den Betrieb und die Einbindung |
von IVS-Anwendungen und -Diensten ermöglicht, | von IVS-Anwendungen und -Diensten ermöglicht, |
10. "Architektur": die Konzeption, in der die Struktur, das Verhalten | 10. "Architektur": die Konzeption, in der die Struktur, das Verhalten |
und die Einbindung eines bestimmten Systems in seine Umgebung | und die Einbindung eines bestimmten Systems in seine Umgebung |
festgelegt sind, | festgelegt sind, |
11. "Schnittstelle": eine Einrichtung zwischen Systemen, die der | 11. "Schnittstelle": eine Einrichtung zwischen Systemen, die der |
Verbindung und der Kommunikation zwischen den Systemen dient, | Verbindung und der Kommunikation zwischen den Systemen dient, |
12. "Kompatibilität": die allgemeine Eignung eines Geräts oder | 12. "Kompatibilität": die allgemeine Eignung eines Geräts oder |
Systems, zusammen mit anderen Geräten oder Systemen zu arbeiten, ohne | Systems, zusammen mit anderen Geräten oder Systemen zu arbeiten, ohne |
dass dies Veränderungen erforderlich machen würde, | dass dies Veränderungen erforderlich machen würde, |
13. "Kontinuität der Dienste": die Fähigkeit zur unionsweiten | 13. "Kontinuität der Dienste": die Fähigkeit zur unionsweiten |
nahtlosen Bereitstellung von Diensten in Verkehrsnetzen, | nahtlosen Bereitstellung von Diensten in Verkehrsnetzen, |
14. "Straßendaten": die Daten über Merkmale der Straßeninfrastruktur | 14. "Straßendaten": die Daten über Merkmale der Straßeninfrastruktur |
einschließlich fest installierter Verkehrszeichen oder ihrer | einschließlich fest installierter Verkehrszeichen oder ihrer |
geregelten Sicherheitsmerkmale, | geregelten Sicherheitsmerkmale, |
15. "Verkehrsdaten": vergangenheitsbezogene Daten und Echtzeitdaten | 15. "Verkehrsdaten": vergangenheitsbezogene Daten und Echtzeitdaten |
zum Straßenverkehrszustand, | zum Straßenverkehrszustand, |
16. "Reisedaten": Basisdaten wie Fahrpläne und Tarife öffentlicher | 16. "Reisedaten": Basisdaten wie Fahrpläne und Tarife öffentlicher |
Verkehrsmittel als erforderliche Grundlage für die Bereitstellung | Verkehrsmittel als erforderliche Grundlage für die Bereitstellung |
multimodaler Reiseinformationen vor und während der Reise zur | multimodaler Reiseinformationen vor und während der Reise zur |
Erleichterung der Planung, Buchung und Anpassung der Reise, | Erleichterung der Planung, Buchung und Anpassung der Reise, |
17. "Spezifikation": die verbindliche Festlegung von Bestimmungen mit | 17. "Spezifikation": die verbindliche Festlegung von Bestimmungen mit |
Anforderungen, Verfahren oder sonstigen relevanten Regeln, | Anforderungen, Verfahren oder sonstigen relevanten Regeln, |
18. "Norm": eine Norm im Sinne des Artikels 1 Nummer 6 der Richtlinie | 18. "Norm": eine Norm im Sinne des Artikels 1 Nummer 6 der Richtlinie |
98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 | 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 |
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und | über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und |
technischen Vorschriften, | technischen Vorschriften, |
19. "Hilfsdienst": jeden in Artikel 107 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom | 19. "Hilfsdienst": jeden in Artikel 107 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom |
13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation erwähnten oder | 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation erwähnten oder |
gemäß Artikel 107 § 1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzes festgelegten | gemäß Artikel 107 § 1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzes festgelegten |
öffentlichen Dienst oder Dienst öffentlichen Interesses, | öffentlichen Dienst oder Dienst öffentlichen Interesses, |
20. "Notrufleitstelle": den Ort, an dem Notrufe an Hilfsdienste | 20. "Notrufleitstelle": den Ort, an dem Notrufe an Hilfsdienste |
innerhalb eines bestimmten Einsatzbereichs weitergeleitet werden, | innerhalb eines bestimmten Einsatzbereichs weitergeleitet werden, |
hiernach "Leitstelle" genannt, wie in Artikel 2 Nr. 61 des Gesetzes | hiernach "Leitstelle" genannt, wie in Artikel 2 Nr. 61 des Gesetzes |
vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation definiert, | vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation definiert, |
21. "eCall": einen von einem bordeigenen System ausgehenden Notruf an | 21. "eCall": einen von einem bordeigenen System ausgehenden Notruf an |
die Nummer 112, der entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten | die Nummer 112, der entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten |
Sensoren oder manuell ausgelöst wird und durch den über Mobilfunknetze | Sensoren oder manuell ausgelöst wird und durch den über Mobilfunknetze |
ein genormter Mindestdatensatz übermittelt und eine Tonverbindung | ein genormter Mindestdatensatz übermittelt und eine Tonverbindung |
zwischen dem Fahrzeug und der Zentrale, die den eCall bearbeitet, | zwischen dem Fahrzeug und der Zentrale, die den eCall bearbeitet, |
hergestellt wird, auch "öffentlicher eCall" genannt, | hergestellt wird, auch "öffentlicher eCall" genannt, |
22. "privatem eCall": einen von einem bordeigenen System ausgehenden | 22. "privatem eCall": einen von einem bordeigenen System ausgehenden |
Anruf an die Nummer einer Rufzentrale eines privaten | Anruf an die Nummer einer Rufzentrale eines privaten |
IVS-Diensteanbieters, der entweder automatisch von im Fahrzeug | IVS-Diensteanbieters, der entweder automatisch von im Fahrzeug |
eingebauten Sensoren oder manuell ausgelöst wird und durch den ein | eingebauten Sensoren oder manuell ausgelöst wird und durch den ein |
genormter Mindestdatensatz übermittelt und eine Tonverbindung zwischen | genormter Mindestdatensatz übermittelt und eine Tonverbindung zwischen |
den Insassen des Fahrzeugs und der Rufzentrale des privaten | den Insassen des Fahrzeugs und der Rufzentrale des privaten |
IVS-Diensteanbieters, die den eCall über öffentliche Mobilfunknetze | IVS-Diensteanbieters, die den eCall über öffentliche Mobilfunknetze |
bearbeitet, hergestellt wird, | bearbeitet, hergestellt wird, |
23. "Notdienstkategoriewert": den 8-Bit-Wert, der bei von | 23. "Notdienstkategoriewert": den 8-Bit-Wert, der bei von |
Mobilfunknetzen ausgehenden Notrufen die besondere Art des Notrufs | Mobilfunknetzen ausgehenden Notrufen die besondere Art des Notrufs |
anzeigt (1-Polizei, 2-Notarzt, 3-Feuerwehr, 4-Küstenwache, | anzeigt (1-Polizei, 2-Notarzt, 3-Feuerwehr, 4-Küstenwache, |
5-Bergrettung, 6-manueller eCall, 7-automatischer eCall, 8-frei), wie | 5-Bergrettung, 6-manueller eCall, 7-automatischer eCall, 8-frei), wie |
in ETSI TS 124.008 Tabelle 10.5.135d angegeben, | in ETSI TS 124.008 Tabelle 10.5.135d angegeben, |
24. "eCall-Kennung" oder "eCall-Flag": den "Notdienstkategoriewert", | 24. "eCall-Kennung" oder "eCall-Flag": den "Notdienstkategoriewert", |
der einem eCall gemäß der Norm ETSI TS 124.008 zugewiesen wird (das | der einem eCall gemäß der Norm ETSI TS 124.008 zugewiesen wird (das |
heißt "6-manueller eCall" und "7-automatischer eCall") und der es | heißt "6-manueller eCall" und "7-automatischer eCall") und der es |
ermöglicht, zwischen von Mobilgeräten beziehungsweise bordeigenen | ermöglicht, zwischen von Mobilgeräten beziehungsweise bordeigenen |
Geräten ausgehenden 112-Anrufen sowie zwischen manuell beziehungsweise | Geräten ausgehenden 112-Anrufen sowie zwischen manuell beziehungsweise |
automatisch ausgelösten eCalls zu unterscheiden, | automatisch ausgelösten eCalls zu unterscheiden, |
25. "Mindestdatensatz": die Informationen, die vom bordeigenen System | 25. "Mindestdatensatz": die Informationen, die vom bordeigenen System |
bei einem eCall gemäß der Norm EN 15722 übermittelt werden, | bei einem eCall gemäß der Norm EN 15722 übermittelt werden, |
26. "Betreiber eines mobilen elektronischen Kommunikationsnetzes" oder | 26. "Betreiber eines mobilen elektronischen Kommunikationsnetzes" oder |
"Betreiber eines mobilen Netzes": einen Anbieter eines öffentlichen | "Betreiber eines mobilen Netzes": einen Anbieter eines öffentlichen |
mobilen elektronischen Kommunikationsnetzes, | mobilen elektronischen Kommunikationsnetzes, |
27. "eCall-Alarmzentrale": die Rufzentrale des privaten | 27. "eCall-Alarmzentrale": die Rufzentrale des privaten |
IVS-Diensteanbieters, die den eCall beziehungsweise den privaten eCall | IVS-Diensteanbieters, die den eCall beziehungsweise den privaten eCall |
bearbeitet und die gemäß Artikel 1 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. | bearbeitet und die gemäß Artikel 1 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. |
April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit eine | April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit eine |
diesbezügliche Genehmigung des Ministers des Innern erhalten hat, um | diesbezügliche Genehmigung des Ministers des Innern erhalten hat, um |
auf der Grundlage des Mindestdatensatzes die Lage und die Schwere des | auf der Grundlage des Mindestdatensatzes die Lage und die Schwere des |
Vorfalls, der aufgrund der gemäß dem Gesetz vom 10. April 1990 zur | Vorfalls, der aufgrund der gemäß dem Gesetz vom 10. April 1990 zur |
Regelung der privaten und besonderen Sicherheit festgelegten Regeln | Regelung der privaten und besonderen Sicherheit festgelegten Regeln |
zum eCall beziehungsweise zum privaten eCall geführt hat, zu | zum eCall beziehungsweise zum privaten eCall geführt hat, zu |
beurteilen. | beurteilen. |
KAPITEL 3 - Anwendungsbereich | KAPITEL 3 - Anwendungsbereich |
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf IVS-Anwendungen und | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf IVS-Anwendungen und |
-Dienste im Straßenverkehr und auf Schnittstellen zu anderen | -Dienste im Straßenverkehr und auf Schnittstellen zu anderen |
Verkehrsträgern. | Verkehrsträgern. |
Die Anwendung von Spezifikationen sowie die Auswahl und Einführung von | Die Anwendung von Spezifikationen sowie die Auswahl und Einführung von |
IVS-Anwendungen und -Diensten erfolgen auf der Grundlage einer | IVS-Anwendungen und -Diensten erfolgen auf der Grundlage einer |
Bedarfsanalyse, in die alle zuständigen Akteure einbezogen werden, und | Bedarfsanalyse, in die alle zuständigen Akteure einbezogen werden, und |
unter Einhaltung nachstehender Grundsätze. Die Maßnahmen müssen: | unter Einhaltung nachstehender Grundsätze. Die Maßnahmen müssen: |
a)effektiv sein, das heißt einen spürbaren Beitrag zur Lösung der | a)effektiv sein, das heißt einen spürbaren Beitrag zur Lösung der |
zentralen Probleme leisten, denen sich Europa im Bereich des | zentralen Probleme leisten, denen sich Europa im Bereich des |
Straßenverkehrs gegenübersieht (z.B. Verringerung der | Straßenverkehrs gegenübersieht (z.B. Verringerung der |
Verkehrsüberlastung, Minderung der Emissionen, Steigerung der | Verkehrsüberlastung, Minderung der Emissionen, Steigerung der |
Energieeffizienz, Erhöhung der Sicherheit unter Einbeziehung besonders | Energieeffizienz, Erhöhung der Sicherheit unter Einbeziehung besonders |
gefährdeter Verkehrsteilnehmer), | gefährdeter Verkehrsteilnehmer), |
b) kostengünstig sein, das heißt das Kosten-Nutzen-Verhältnis im Sinne | b) kostengünstig sein, das heißt das Kosten-Nutzen-Verhältnis im Sinne |
der Verwirklichung der angestrebten Ziele optimieren, | der Verwirklichung der angestrebten Ziele optimieren, |
c) verhältnismäßig sein, das heißt bei Bedarf einen unterschiedlichen | c) verhältnismäßig sein, das heißt bei Bedarf einen unterschiedlichen |
Grad der erreichbaren Dienstqualität und Einführung vorsehen, wobei | Grad der erreichbaren Dienstqualität und Einführung vorsehen, wobei |
die Besonderheiten auf lokaler, regionaler, nationaler und | die Besonderheiten auf lokaler, regionaler, nationaler und |
europäischer Ebene zu berücksichtigen sind, | europäischer Ebene zu berücksichtigen sind, |
d) die Kontinuität der Dienste fördern, das heißt eine unionsweite | d) die Kontinuität der Dienste fördern, das heißt eine unionsweite |
nahtlose Bereitstellung der Dienste - insbesondere innerhalb des | nahtlose Bereitstellung der Dienste - insbesondere innerhalb des |
transeuropäischen Netzes und soweit möglich an den Außengrenzen der | transeuropäischen Netzes und soweit möglich an den Außengrenzen der |
Union - gewährleisten, wenn die IVS-Dienste eingeführt werden. Die | Union - gewährleisten, wenn die IVS-Dienste eingeführt werden. Die |
Kontinuität der Dienste sollte auf einem Niveau gewährleistet werden, | Kontinuität der Dienste sollte auf einem Niveau gewährleistet werden, |
das den Merkmalen der Verkehrsnetze anzupassen ist, die Länder mit | das den Merkmalen der Verkehrsnetze anzupassen ist, die Länder mit |
Ländern und, soweit angemessen, Regionen mit Regionen und Städte mit | Ländern und, soweit angemessen, Regionen mit Regionen und Städte mit |
ländlichen Räumen verbinden, | ländlichen Räumen verbinden, |
e) Interoperabilität schaffen, das heißt sicherstellen, dass die | e) Interoperabilität schaffen, das heißt sicherstellen, dass die |
Systeme und die ihnen zugrunde liegenden Geschäftsabläufe für den | Systeme und die ihnen zugrunde liegenden Geschäftsabläufe für den |
Austausch von Daten und die Weitergabe von Informationen und Wissen | Austausch von Daten und die Weitergabe von Informationen und Wissen |
ausgelegt werden, damit IVS-Dienste effektiv bereitgestellt werden | ausgelegt werden, damit IVS-Dienste effektiv bereitgestellt werden |
können, | können, |
f) die Rückwärtskompatibilität wahren, das heißt sicherstellen, dass | f) die Rückwärtskompatibilität wahren, das heißt sicherstellen, dass |
IVS, soweit angemessen, zusammen mit bestehenden Systemen betrieben | IVS, soweit angemessen, zusammen mit bestehenden Systemen betrieben |
werden können, die einem gemeinsamen Zweck dienen, ohne dass die | werden können, die einem gemeinsamen Zweck dienen, ohne dass die |
Entwicklung neuer Technologien dadurch behindert wird, | Entwicklung neuer Technologien dadurch behindert wird, |
g) die bestehenden nationalen Infrastruktur- und Netzmerkmale | g) die bestehenden nationalen Infrastruktur- und Netzmerkmale |
berücksichtigen, das heißt den inhärenten Unterschieden zwischen den | berücksichtigen, das heißt den inhärenten Unterschieden zwischen den |
Verkehrsnetzmerkmalen - insbesondere hinsichtlich des | Verkehrsnetzmerkmalen - insbesondere hinsichtlich des |
Verkehrsaufkommens und des Straßenwetters - Rechnung tragen, | Verkehrsaufkommens und des Straßenwetters - Rechnung tragen, |
h) den gleichberechtigten Zugang fördern, das heißt sie dürfen den | h) den gleichberechtigten Zugang fördern, das heißt sie dürfen den |
Zugang besonders gefährdeter Verkehrsteilnehmer zu IVS-Anwendungen und | Zugang besonders gefährdeter Verkehrsteilnehmer zu IVS-Anwendungen und |
-Diensten nicht behindern oder sich diesbezüglich diskriminierend | -Diensten nicht behindern oder sich diesbezüglich diskriminierend |
auswirken, | auswirken, |
i) die technische Reife belegen, das heißt nach einer angemessenen | i) die technische Reife belegen, das heißt nach einer angemessenen |
Risikobewertung die Zuverlässigkeit innovativer IVS anhand | Risikobewertung die Zuverlässigkeit innovativer IVS anhand |
ausreichender technischer Entwicklung und betrieblicher Nutzung | ausreichender technischer Entwicklung und betrieblicher Nutzung |
nachweisen, | nachweisen, |
j) für eine qualitativ hochwertige Zeitgebung und Ortung sorgen; dies | j) für eine qualitativ hochwertige Zeitgebung und Ortung sorgen; dies |
erfordert die Nutzung satellitengestützter Infrastrukturen oder | erfordert die Nutzung satellitengestützter Infrastrukturen oder |
sonstiger Technologien, die einen vergleichbaren Präzisionsgrad für | sonstiger Technologien, die einen vergleichbaren Präzisionsgrad für |
IVS-Anwendungen und -Dienste, die eine umfassende, kontinuierliche, | IVS-Anwendungen und -Dienste, die eine umfassende, kontinuierliche, |
genaue und garantierte Zeitgebung und Ortung erfordern, gewährleisten, | genaue und garantierte Zeitgebung und Ortung erfordern, gewährleisten, |
k) die Intermodalität erleichtern, das heißt soweit angemessen die | k) die Intermodalität erleichtern, das heißt soweit angemessen die |
Koordinierung verschiedener Verkehrsträger berücksichtigen, wenn IVS | Koordinierung verschiedener Verkehrsträger berücksichtigen, wenn IVS |
eingeführt werden, | eingeführt werden, |
l) die Kohärenz wahren, das heißt den derzeitigen Vorschriften, | l) die Kohärenz wahren, das heißt den derzeitigen Vorschriften, |
Strategien und Maßnahmen der Union, die für IVS relevant sind, | Strategien und Maßnahmen der Union, die für IVS relevant sind, |
Rechnung tragen, was insbesondere für den Bereich der Normung gilt. | Rechnung tragen, was insbesondere für den Bereich der Normung gilt. |
Vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse lassen alles, was die | Vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse lassen alles, was die |
nationale Sicherheit betrifft, beziehungsweise alles, was für | nationale Sicherheit betrifft, beziehungsweise alles, was für |
Verteidigungszwecke erforderlich ist, unberührt. | Verteidigungszwecke erforderlich ist, unberührt. |
KAPITEL 4 - Vorrangige Bereiche und Maßnahmen | KAPITEL 4 - Vorrangige Bereiche und Maßnahmen |
Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gibt es bei der | Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gibt es bei der |
Ausarbeitung und Anwendung von Spezifikationen und Normen die | Ausarbeitung und Anwendung von Spezifikationen und Normen die |
folgenden vorrangigen Bereiche: | folgenden vorrangigen Bereiche: |
- I. Optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten, | - I. Optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten, |
- II. Kontinuität der IVS-Dienste in den Bereichen Verkehrs- und | - II. Kontinuität der IVS-Dienste in den Bereichen Verkehrs- und |
Frachtmanagement, | Frachtmanagement, |
- III. IVS-Anwendungen für die Straßenverkehrssicherheit, | - III. IVS-Anwendungen für die Straßenverkehrssicherheit, |
- IV. Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur. | - IV. Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur. |
Der König bestimmt die Tragweite der in Absatz 1 erwähnten vorrangigen | Der König bestimmt die Tragweite der in Absatz 1 erwähnten vorrangigen |
Bereiche. | Bereiche. |
Art. 6 - Als vorrangige Maßnahmen für die Ausarbeitung und Anwendung | Art. 6 - Als vorrangige Maßnahmen für die Ausarbeitung und Anwendung |
von Spezifikationen und Normen in den in Artikel 5 Absatz 1 erwähnten | von Spezifikationen und Normen in den in Artikel 5 Absatz 1 erwähnten |
vorrangigen Bereichen gelten: | vorrangigen Bereichen gelten: |
a) die Bereitstellung unionsweiter multimodaler | a) die Bereitstellung unionsweiter multimodaler |
Reise-Informationsdienste, | Reise-Informationsdienste, |
b) die Bereitstellung unionsweiter | b) die Bereitstellung unionsweiter |
Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste, | Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste, |
c) Daten und Verfahren, um Straßennutzern, soweit möglich, ein | c) Daten und Verfahren, um Straßennutzern, soweit möglich, ein |
Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter | Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter |
Verkehrsmeldungen unentgeltlich anzubieten, | Verkehrsmeldungen unentgeltlich anzubieten, |
d) harmonisierte Bereitstellung einer interoperablen unionsweiten | d) harmonisierte Bereitstellung einer interoperablen unionsweiten |
eCall-Anwendung, | eCall-Anwendung, |
e) Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für | e) Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für |
Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge, | Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge, |
f) Bereitstellung von Reservierungsdiensten für sichere Parkplätze für | f) Bereitstellung von Reservierungsdiensten für sichere Parkplätze für |
Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge. | Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge. |
In dem in Absatz 1 beschriebenen Kontext bestimmt der König für jeden | In dem in Absatz 1 beschriebenen Kontext bestimmt der König für jeden |
der in Artikel 5 Absatz 1 erwähnten vorrangigen Bereiche die | der in Artikel 5 Absatz 1 erwähnten vorrangigen Bereiche die |
vorrangigen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Verpflichtungen | vorrangigen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Verpflichtungen |
Belgiens im Rahmen der Europäischen Union und anderer | Belgiens im Rahmen der Europäischen Union und anderer |
zwischenstaatlicher Organisationen, in denen Belgien Mitglied ist. | zwischenstaatlicher Organisationen, in denen Belgien Mitglied ist. |
Die harmonisierte Bereitstellung einer eCall-Anwendung erfolgt unter | Die harmonisierte Bereitstellung einer eCall-Anwendung erfolgt unter |
Berücksichtigung der Regeln, die durch oder in Anwendung des Gesetzes | Berücksichtigung der Regeln, die durch oder in Anwendung des Gesetzes |
vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation auferlegt | vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation auferlegt |
werden. | werden. |
Die harmonisierte Bereitstellung einer eCall-Anwendung erfolgt unter | Die harmonisierte Bereitstellung einer eCall-Anwendung erfolgt unter |
Berücksichtigung der Regeln, die durch oder in Anwendung des Gesetzes | Berücksichtigung der Regeln, die durch oder in Anwendung des Gesetzes |
vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit | vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit |
auferlegt werden. | auferlegt werden. |
KAPITEL 5 - Schutz der Grundrechte | KAPITEL 5 - Schutz der Grundrechte |
Art. 7 - Keine Bestimmung des vorliegenden Gesetzes berührt die | Art. 7 - Keine Bestimmung des vorliegenden Gesetzes berührt die |
gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Schutzmechanismen in Sachen | gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Schutzmechanismen in Sachen |
Privatleben, Verarbeitung personenbezogener Daten sowie Sicherheit und | Privatleben, Verarbeitung personenbezogener Daten sowie Sicherheit und |
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors. | Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors. |
Im Fall eines Widerspruchs bei der gleichzeitigen Anwendung der in | Im Fall eines Widerspruchs bei der gleichzeitigen Anwendung der in |
Absatz 1 erwähnten gesetzlichen und verordnungsrechtlichen | Absatz 1 erwähnten gesetzlichen und verordnungsrechtlichen |
Schutzmechanismen wird im Rahmen der IVS stets den | Schutzmechanismen wird im Rahmen der IVS stets den |
Gesetzesbestimmungen Vorrang gegeben, die den IVS-Nutzern | Gesetzesbestimmungen Vorrang gegeben, die den IVS-Nutzern |
diesbezüglich den weitestgehenden Rechtsschutz bieten. | diesbezüglich den weitestgehenden Rechtsschutz bieten. |
Die Verwendung anonymer, eventuell verschlüsselter Daten für | Die Verwendung anonymer, eventuell verschlüsselter Daten für |
IVS-Anwendungen wird von den IVS-Diensteanbietern und den Entwicklern | IVS-Anwendungen wird von den IVS-Diensteanbietern und den Entwicklern |
von Plattformen, Architekturen und Schnittstellen vorgesehen. | von Plattformen, Architekturen und Schnittstellen vorgesehen. |
IVS-Diensteanbieter und Entwickler von Plattformen, Architekturen und | IVS-Diensteanbieter und Entwickler von Plattformen, Architekturen und |
Schnittstellen schützen personenbezogene Daten gegen Missbrauch, | Schnittstellen schützen personenbezogene Daten gegen Missbrauch, |
einschließlich gegen unrechtmäßigen Zugriff, Veränderung oder Verlust. | einschließlich gegen unrechtmäßigen Zugriff, Veränderung oder Verlust. |
Die Nichteinhaltung der in Absatz 3 und 4 erwähnten Maßnahmen durch | Die Nichteinhaltung der in Absatz 3 und 4 erwähnten Maßnahmen durch |
die IVS-Diensteanbieter und die Entwickler wird als Verstoß gegen die | die IVS-Diensteanbieter und die Entwickler wird als Verstoß gegen die |
Artikel 4 § 1 Nr. 1 und 16 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über | Artikel 4 § 1 Nr. 1 und 16 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über |
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten angesehen. | personenbezogener Daten angesehen. |
KAPITEL 6 - Haftung | KAPITEL 6 - Haftung |
Art. 8 - Das Gesetz vom 25. Februar 1991 über die Haftung für | Art. 8 - Das Gesetz vom 25. Februar 1991 über die Haftung für |
mangelhafte Produkte findet Anwendung auf alle Aspekte der Haftung in | mangelhafte Produkte findet Anwendung auf alle Aspekte der Haftung in |
Bezug auf die Einführung und die Nutzung von IVS-Anwendungen und | Bezug auf die Einführung und die Nutzung von IVS-Anwendungen und |
-Diensten. | -Diensten. |
Die Anwendung des in Absatz 1 erwähnten Gesetzes lässt die Anwendung | Die Anwendung des in Absatz 1 erwähnten Gesetzes lässt die Anwendung |
der Rechtsvorschriften in Sachen zivilrechtlicher und strafrechtlicher | der Rechtsvorschriften in Sachen zivilrechtlicher und strafrechtlicher |
Haftung unberührt. | Haftung unberührt. |
KAPITEL 7 - Ermächtigung des Königs | KAPITEL 7 - Ermächtigung des Königs |
Art. 9 - Der König ist ermächtigt, unter den in vorliegendem Artikel | Art. 9 - Der König ist ermächtigt, unter den in vorliegendem Artikel |
aufgeführten Bedingungen die föderalen Gesetze zu ergänzen, aufzuheben | aufgeführten Bedingungen die föderalen Gesetze zu ergänzen, aufzuheben |
oder zu ersetzen, um sie in Einklang mit den Anforderungen in Sachen | oder zu ersetzen, um sie in Einklang mit den Anforderungen in Sachen |
IVS zu bringen. | IVS zu bringen. |
Die in vorliegendem Artikel erwähnte Ermächtigung kann nur angewandt | Die in vorliegendem Artikel erwähnte Ermächtigung kann nur angewandt |
werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig eingehalten werden: | werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig eingehalten werden: |
1. Die Anwendung der Ermächtigung muss notwendig und verhältnismäßig | 1. Die Anwendung der Ermächtigung muss notwendig und verhältnismäßig |
sein. Diese Anwendung muss dem Parlament spätestens einen Monat vor | sein. Diese Anwendung muss dem Parlament spätestens einen Monat vor |
Erstellung der betreffenden Bestimmungen in einem schriftlichen | Erstellung der betreffenden Bestimmungen in einem schriftlichen |
Bericht gemeldet werden. | Bericht gemeldet werden. |
2. Die Bestimmungen, für die die Ermächtigung angewandt worden ist, | 2. Die Bestimmungen, für die die Ermächtigung angewandt worden ist, |
müssen Gegenstand einer vorherigen Stellungnahme des Ausschusses für | müssen Gegenstand einer vorherigen Stellungnahme des Ausschusses für |
den Schutz des Privatlebens sein. | den Schutz des Privatlebens sein. |
3. Die Bestimmungen, für die die Ermächtigung angewandt worden ist, | 3. Die Bestimmungen, für die die Ermächtigung angewandt worden ist, |
müssen binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten durch Gesetz | müssen binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten durch Gesetz |
bestätigt werden. | bestätigt werden. |
Art. 10 - Die in Artikel 9 erwähnte Ermächtigung kann nicht angewandt | Art. 10 - Die in Artikel 9 erwähnte Ermächtigung kann nicht angewandt |
werden, um Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu ergänzen, | werden, um Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu ergänzen, |
aufzuheben oder zu ersetzen. | aufzuheben oder zu ersetzen. |
In Abweichung von Absatz 1 kann die Ermächtigung angewandt werden, um | In Abweichung von Absatz 1 kann die Ermächtigung angewandt werden, um |
Artikel 2 und die Bestimmungen der Kapitel des vorliegenden Gesetzes | Artikel 2 und die Bestimmungen der Kapitel des vorliegenden Gesetzes |
über den Anwendungsbereich, die vorrangigen Bereiche und vorrangigen | über den Anwendungsbereich, die vorrangigen Bereiche und vorrangigen |
Maßnahmen und die Begriffsbestimmungen zu ergänzen, aufzuheben oder zu | Maßnahmen und die Begriffsbestimmungen zu ergänzen, aufzuheben oder zu |
ersetzen. | ersetzen. |
Die Bestimmungen, für die die Ermächtigung gemäß Absatz 2 angewandt | Die Bestimmungen, für die die Ermächtigung gemäß Absatz 2 angewandt |
worden ist, müssen binnen einem Jahr nach ihrem Inkrafttreten durch | worden ist, müssen binnen einem Jahr nach ihrem Inkrafttreten durch |
Gesetz bestätigt werden. | Gesetz bestätigt werden. |
Art. 11 - Die Missachtung der Artikel 9 Absatz 2 Nr. 3 und 10 Absatz 3 | Art. 11 - Die Missachtung der Artikel 9 Absatz 2 Nr. 3 und 10 Absatz 3 |
führt dazu, dass Bestimmungen, die durch Anwendung der Ermächtigung | führt dazu, dass Bestimmungen, die durch Anwendung der Ermächtigung |
unter solchen Umständen zustande kommen, unwirksam werden. | unter solchen Umständen zustande kommen, unwirksam werden. |
KAPITEL 8 | KAPITEL 8 |
Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten | Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten |
und besonderen Sicherheit | und besonderen Sicherheit |
Art. 12 - Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung | Art. 12 - Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung |
der privaten und besonderen Sicherheit wird wie folgt ersetzt: | der privaten und besonderen Sicherheit wird wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Bei den in vorliegendem Artikel erwähnten Alarmsystemen und | " § 4 - Bei den in vorliegendem Artikel erwähnten Alarmsystemen und |
Alarmzentralen handelt es sich um Systeme und Zentralen, die dazu | Alarmzentralen handelt es sich um Systeme und Zentralen, die dazu |
dienen, gegen Personen oder Güter gerichtete Straftaten zu verhüten | dienen, gegen Personen oder Güter gerichtete Straftaten zu verhüten |
oder festzustellen, Brände, Gasaustritte oder Explosionen zu verhüten | oder festzustellen, Brände, Gasaustritte oder Explosionen zu verhüten |
oder festzustellen oder im Allgemeinen Notsituationen, in denen | oder festzustellen oder im Allgemeinen Notsituationen, in denen |
Personen sich befinden, festzustellen." | Personen sich befinden, festzustellen." |
Art. 13 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 13 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Der heutige Text wird § 1 des Artikels bilden. | 1. Der heutige Text wird § 1 des Artikels bilden. |
2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem | 2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 2 - Die Bestimmungen der Begriffe "eCall", "privater eCall", | " § 2 - Die Bestimmungen der Begriffe "eCall", "privater eCall", |
"eCall-Alarmzentrale", "Hilfsdienst", "Notrufleitstelle" und | "eCall-Alarmzentrale", "Hilfsdienst", "Notrufleitstelle" und |
"Mindestdatensatz" sind die gleichen wie die in Artikel 3 des | "Mindestdatensatz" sind die gleichen wie die in Artikel 3 des |
IVS-Rahmengesetzes aufgeführten Bestimmungen. | IVS-Rahmengesetzes aufgeführten Bestimmungen. |
Die Betreiber öffentlicher mobiler elektronischer Kommunikationsnetze | Die Betreiber öffentlicher mobiler elektronischer Kommunikationsnetze |
und die Anbieter öffentlicher mobiler elektronischer | und die Anbieter öffentlicher mobiler elektronischer |
Kommunikationsdienste im Sinne des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | Kommunikationsdienste im Sinne des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die |
elektronische Kommunikation leiten die eCalls und privaten eCalls an | elektronische Kommunikation leiten die eCalls und privaten eCalls an |
eine eCall-Alarmzentrale weiter, die die eCalls gemäß den Bestimmungen | eine eCall-Alarmzentrale weiter, die die eCalls gemäß den Bestimmungen |
des vorliegenden Artikels bearbeitet. | des vorliegenden Artikels bearbeitet. |
Die Alarmzentrale, die einen eCall oder privaten eCall erhält, | Die Alarmzentrale, die einen eCall oder privaten eCall erhält, |
überprüft, ob dieser die Folge eines Vorfalls ist, der den Einsatz der | überprüft, ob dieser die Folge eines Vorfalls ist, der den Einsatz der |
Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, wie in Artikel 107 § 1 Absatz | Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, wie in Artikel 107 § 1 Absatz |
1 Buchstabe a) desselben Gesetzes erwähnt, erforderlich macht. | 1 Buchstabe a) desselben Gesetzes erwähnt, erforderlich macht. |
Wenn sich nach Überprüfung herausstellt, dass ein Einsatz der | Wenn sich nach Überprüfung herausstellt, dass ein Einsatz der |
Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, erforderlich ist, übermittelt | Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, erforderlich ist, übermittelt |
die eCall-Alarmzentrale der betreffenden Notrufleitstelle unverzüglich | die eCall-Alarmzentrale der betreffenden Notrufleitstelle unverzüglich |
kostenlos den Mindestdatensatz. Die eCall-Alarmzentrale gewährleistet | kostenlos den Mindestdatensatz. Die eCall-Alarmzentrale gewährleistet |
ebenfalls die kostenlose Weiterleitung der Sprachverbindung zwischen | ebenfalls die kostenlose Weiterleitung der Sprachverbindung zwischen |
dem/den Insassen des Fahrzeugs und der betreffenden Notrufleitstelle. | dem/den Insassen des Fahrzeugs und der betreffenden Notrufleitstelle. |
Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers des Innern und des | Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers des Innern und des |
Ministers der Volksgesundheit die anderen Daten, die für eine | Ministers der Volksgesundheit die anderen Daten, die für eine |
effiziente und effektive Mobilisierung der Hilfsdienste erforderlich | effiziente und effektive Mobilisierung der Hilfsdienste erforderlich |
sind, und die Regeln für die Beurteilung eines Unfalls und seiner | sind, und die Regeln für die Beurteilung eines Unfalls und seiner |
Schwere. | Schwere. |
§ 3 - Die Alarmzentrale bewahrt den Mindestdatensatz und die anderen | § 3 - Die Alarmzentrale bewahrt den Mindestdatensatz und die anderen |
vom König bestimmten Daten während eines Zeitraums von zwei Jahren ab | vom König bestimmten Daten während eines Zeitraums von zwei Jahren ab |
dem Tag eines eCalls oder privaten eCalls auf. | dem Tag eines eCalls oder privaten eCalls auf. |
Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers des Innern und des | Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers des Innern und des |
Ministers der Volksgesundheit die anderen Daten in Bezug auf die | Ministers der Volksgesundheit die anderen Daten in Bezug auf die |
eCalls und privaten eCalls, die die Alarmzentralen aufbewahren und den | eCalls und privaten eCalls, die die Alarmzentralen aufbewahren und den |
Hilfsdiensten, die vor Ort Hilfe leisten, übermitteln müssen, sowie | Hilfsdiensten, die vor Ort Hilfe leisten, übermitteln müssen, sowie |
die Form, den Inhalt und die Weise der Übermittlung dieser Daten. | die Form, den Inhalt und die Weise der Übermittlung dieser Daten. |
Spätestens am 1. März jeden Jahres teilen die eCall-Alarmzentralen dem | Spätestens am 1. März jeden Jahres teilen die eCall-Alarmzentralen dem |
Minister des Innern die monatlichen anonymisierten Statistiken über | Minister des Innern die monatlichen anonymisierten Statistiken über |
die Gesamtanzahl eCalls und privater eCalls mit, die im vergangenen | die Gesamtanzahl eCalls und privater eCalls mit, die im vergangenen |
Kalenderjahr generiert worden sind, wobei diese nach | Kalenderjahr generiert worden sind, wobei diese nach |
Notdienstkategoriewert zu unterscheiden sind." | Notdienstkategoriewert zu unterscheiden sind." |
KAPITEL 9 - Ausführungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 9 - Ausführungs- und Schlussbestimmungen |
Art. 14 - Die Erlasse zur Ausführung der Artikel 5 und 6 können | Art. 14 - Die Erlasse zur Ausführung der Artikel 5 und 6 können |
rückwirkend, jedoch nie vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, | rückwirkend, jedoch nie vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, |
in Kraft treten. | in Kraft treten. |
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz wird "IVS-Rahmengesetz" genannt. | Art. 15 - Vorliegendes Gesetz wird "IVS-Rahmengesetz" genannt. |
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 27. Februar 2012. | Art. 16 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 27. Februar 2012. |
In Abweichung zu Absatz 1 treten die Artikel 7 und 9 bis 11 des | In Abweichung zu Absatz 1 treten die Artikel 7 und 9 bis 11 des |
vorliegenden Gesetzes fünfzehn Tage nach seiner Veröffentlichung in | vorliegenden Gesetzes fünfzehn Tage nach seiner Veröffentlichung in |
Kraft. | Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher |
und der Nordsee | und der Nordsee |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Staatssekretär für Energie und Mobilität | Der Staatssekretär für Energie und Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |