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Meertalige weergave van Wet van 17/08/2013
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Wet tot creatie van het kader voor het invoeren van intelligente vervoerssystemen en tot wijziging van de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling Loi portant création du cadre pour le déploiement de systèmes de transport intelligents et modifiant la loi du 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
17 AUGUSTUS 2013. - Wet tot creatie van het kader voor het invoeren 17 AOUT 2013. - Loi portant création du cadre pour le déploiement de
van intelligente vervoerssystemen en tot wijziging van de wet van 10 systèmes de transport intelligents et modifiant la loi du 10 avril
april 1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - 1990 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction
Duitse vertaling allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
augustus 2013 tot creatie van het kader voor het invoeren van loi du 17 août 2013 portant création du cadre pour le déploiement de
intelligente vervoerssystemen en tot wijziging van de wet van 10 april systèmes de transport intelligents et modifiant la loi du 10 avril
1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid (Belgisch 1990 réglementant la sécurité privée et particulière (Moniteur belge
Staatsblad van 19 september 2013). du 19 septembre 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
17. AUGUST 2013 - Gesetz zur Schaffung des Rahmens für die Einführung 17. AUGUST 2013 - Gesetz zur Schaffung des Rahmens für die Einführung
intelligenter Verkehrssysteme und zur Abänderung des Gesetzes vom 10. intelligenter Verkehrssysteme und zur Abänderung des Gesetzes vom 10.
April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie
2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010
zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im
Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen
Verkehrsträgern. Verkehrsträgern.
Mit vorliegendem Gesetz wird der Rahmen zur Unterstützung einer Mit vorliegendem Gesetz wird der Rahmen zur Unterstützung einer
koordinierten und kohärenten Einführung und Nutzung intelligenter koordinierten und kohärenten Einführung und Nutzung intelligenter
Verkehrssysteme (IVS) geschaffen und werden die dafür erforderlichen Verkehrssysteme (IVS) geschaffen und werden die dafür erforderlichen
allgemeinen Regeln festgelegt. allgemeinen Regeln festgelegt.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen
Art. 3 - In vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen Art. 3 - In vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen
versteht man unter: versteht man unter:
1. "intelligenten Verkehrssystemen" oder "IVS": Systeme, bei denen 1. "intelligenten Verkehrssystemen" oder "IVS": Systeme, bei denen
Informations- und Kommunikationstechnologien im Straßenverkehr, Informations- und Kommunikationstechnologien im Straßenverkehr,
einschließlich seiner Infrastrukturen, Fahrzeuge und Nutzer, sowie einschließlich seiner Infrastrukturen, Fahrzeuge und Nutzer, sowie
beim Verkehrs- und Mobilitätsmanagement und für Schnittstellen zu beim Verkehrs- und Mobilitätsmanagement und für Schnittstellen zu
anderen Verkehrsträgern eingesetzt werden, anderen Verkehrsträgern eingesetzt werden,
2. "Interoperabilität": die Fähigkeit von Systemen und der ihnen 2. "Interoperabilität": die Fähigkeit von Systemen und der ihnen
zugrunde liegenden Geschäftsabläufe, Daten auszutauschen und zugrunde liegenden Geschäftsabläufe, Daten auszutauschen und
Informationen und Wissen weiterzugeben, Informationen und Wissen weiterzugeben,
3. "IVS-Anwendung": ein operationelles Instrument für die Anwendung 3. "IVS-Anwendung": ein operationelles Instrument für die Anwendung
von IVS, von IVS,
4. "IVS-Dienst": die Bereitstellung einer IVS-Anwendung innerhalb 4. "IVS-Dienst": die Bereitstellung einer IVS-Anwendung innerhalb
eines genau definierten organisatorischen und operationellen Rahmens eines genau definierten organisatorischen und operationellen Rahmens
mit dem Ziel, zur Erhöhung der Nutzersicherheit, der Effizienz und des mit dem Ziel, zur Erhöhung der Nutzersicherheit, der Effizienz und des
Komforts und/oder zur Erleichterung oder Unterstützung von Abläufen im Komforts und/oder zur Erleichterung oder Unterstützung von Abläufen im
Verkehr und bei Reisen beizutragen, Verkehr und bei Reisen beizutragen,
5. "IVS-Diensteanbieter": einen Anbieter eines öffentlichen oder 5. "IVS-Diensteanbieter": einen Anbieter eines öffentlichen oder
privaten IVS-Dienstes, privaten IVS-Dienstes,
6. "IVS-Nutzer": Nutzer von IVS-Anwendungen oder -Diensten, 6. "IVS-Nutzer": Nutzer von IVS-Anwendungen oder -Diensten,
einschließlich Reisende, besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer, einschließlich Reisende, besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer,
Nutzer und Betreiber der Straßenverkehrsinfrastruktur, Flottenmanager Nutzer und Betreiber der Straßenverkehrsinfrastruktur, Flottenmanager
und Betreiber von Notdiensten, und Betreiber von Notdiensten,
7. "besonders gefährdeten Verkehrsteilnehmern": nicht motorisierte 7. "besonders gefährdeten Verkehrsteilnehmern": nicht motorisierte
Verkehrsteilnehmer wie z.B. Fußgänger und Fahrradfahrer sowie Verkehrsteilnehmer wie z.B. Fußgänger und Fahrradfahrer sowie
Motorradfahrer und Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Motorradfahrer und Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter
Mobilität beziehungsweise eingeschränktem Orientierungssinn, Mobilität beziehungsweise eingeschränktem Orientierungssinn,
8. "mobilem Gerät": ein tragbares kommunikations- oder 8. "mobilem Gerät": ein tragbares kommunikations- oder
informationstechnisches Gerät, das zur Unterstützung des Fahrers informationstechnisches Gerät, das zur Unterstützung des Fahrers
und/oder des Verkehrsbetriebs in einem Fahrzeug mitgeführt werden und/oder des Verkehrsbetriebs in einem Fahrzeug mitgeführt werden
kann, kann,
9. "Plattform": ein im Fahrzeug eingebautes Gerät oder externes Gerät, 9. "Plattform": ein im Fahrzeug eingebautes Gerät oder externes Gerät,
das die Einführung, die Bereitstellung, den Betrieb und die Einbindung das die Einführung, die Bereitstellung, den Betrieb und die Einbindung
von IVS-Anwendungen und -Diensten ermöglicht, von IVS-Anwendungen und -Diensten ermöglicht,
10. "Architektur": die Konzeption, in der die Struktur, das Verhalten 10. "Architektur": die Konzeption, in der die Struktur, das Verhalten
und die Einbindung eines bestimmten Systems in seine Umgebung und die Einbindung eines bestimmten Systems in seine Umgebung
festgelegt sind, festgelegt sind,
11. "Schnittstelle": eine Einrichtung zwischen Systemen, die der 11. "Schnittstelle": eine Einrichtung zwischen Systemen, die der
Verbindung und der Kommunikation zwischen den Systemen dient, Verbindung und der Kommunikation zwischen den Systemen dient,
12. "Kompatibilität": die allgemeine Eignung eines Geräts oder 12. "Kompatibilität": die allgemeine Eignung eines Geräts oder
Systems, zusammen mit anderen Geräten oder Systemen zu arbeiten, ohne Systems, zusammen mit anderen Geräten oder Systemen zu arbeiten, ohne
dass dies Veränderungen erforderlich machen würde, dass dies Veränderungen erforderlich machen würde,
13. "Kontinuität der Dienste": die Fähigkeit zur unionsweiten 13. "Kontinuität der Dienste": die Fähigkeit zur unionsweiten
nahtlosen Bereitstellung von Diensten in Verkehrsnetzen, nahtlosen Bereitstellung von Diensten in Verkehrsnetzen,
14. "Straßendaten": die Daten über Merkmale der Straßeninfrastruktur 14. "Straßendaten": die Daten über Merkmale der Straßeninfrastruktur
einschließlich fest installierter Verkehrszeichen oder ihrer einschließlich fest installierter Verkehrszeichen oder ihrer
geregelten Sicherheitsmerkmale, geregelten Sicherheitsmerkmale,
15. "Verkehrsdaten": vergangenheitsbezogene Daten und Echtzeitdaten 15. "Verkehrsdaten": vergangenheitsbezogene Daten und Echtzeitdaten
zum Straßenverkehrszustand, zum Straßenverkehrszustand,
16. "Reisedaten": Basisdaten wie Fahrpläne und Tarife öffentlicher 16. "Reisedaten": Basisdaten wie Fahrpläne und Tarife öffentlicher
Verkehrsmittel als erforderliche Grundlage für die Bereitstellung Verkehrsmittel als erforderliche Grundlage für die Bereitstellung
multimodaler Reiseinformationen vor und während der Reise zur multimodaler Reiseinformationen vor und während der Reise zur
Erleichterung der Planung, Buchung und Anpassung der Reise, Erleichterung der Planung, Buchung und Anpassung der Reise,
17. "Spezifikation": die verbindliche Festlegung von Bestimmungen mit 17. "Spezifikation": die verbindliche Festlegung von Bestimmungen mit
Anforderungen, Verfahren oder sonstigen relevanten Regeln, Anforderungen, Verfahren oder sonstigen relevanten Regeln,
18. "Norm": eine Norm im Sinne des Artikels 1 Nummer 6 der Richtlinie 18. "Norm": eine Norm im Sinne des Artikels 1 Nummer 6 der Richtlinie
98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften, technischen Vorschriften,
19. "Hilfsdienst": jeden in Artikel 107 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. "Hilfsdienst": jeden in Artikel 107 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom
13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation erwähnten oder 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation erwähnten oder
gemäß Artikel 107 § 1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzes festgelegten gemäß Artikel 107 § 1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzes festgelegten
öffentlichen Dienst oder Dienst öffentlichen Interesses, öffentlichen Dienst oder Dienst öffentlichen Interesses,
20. "Notrufleitstelle": den Ort, an dem Notrufe an Hilfsdienste 20. "Notrufleitstelle": den Ort, an dem Notrufe an Hilfsdienste
innerhalb eines bestimmten Einsatzbereichs weitergeleitet werden, innerhalb eines bestimmten Einsatzbereichs weitergeleitet werden,
hiernach "Leitstelle" genannt, wie in Artikel 2 Nr. 61 des Gesetzes hiernach "Leitstelle" genannt, wie in Artikel 2 Nr. 61 des Gesetzes
vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation definiert, vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation definiert,
21. "eCall": einen von einem bordeigenen System ausgehenden Notruf an 21. "eCall": einen von einem bordeigenen System ausgehenden Notruf an
die Nummer 112, der entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten die Nummer 112, der entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten
Sensoren oder manuell ausgelöst wird und durch den über Mobilfunknetze Sensoren oder manuell ausgelöst wird und durch den über Mobilfunknetze
ein genormter Mindestdatensatz übermittelt und eine Tonverbindung ein genormter Mindestdatensatz übermittelt und eine Tonverbindung
zwischen dem Fahrzeug und der Zentrale, die den eCall bearbeitet, zwischen dem Fahrzeug und der Zentrale, die den eCall bearbeitet,
hergestellt wird, auch "öffentlicher eCall" genannt, hergestellt wird, auch "öffentlicher eCall" genannt,
22. "privatem eCall": einen von einem bordeigenen System ausgehenden 22. "privatem eCall": einen von einem bordeigenen System ausgehenden
Anruf an die Nummer einer Rufzentrale eines privaten Anruf an die Nummer einer Rufzentrale eines privaten
IVS-Diensteanbieters, der entweder automatisch von im Fahrzeug IVS-Diensteanbieters, der entweder automatisch von im Fahrzeug
eingebauten Sensoren oder manuell ausgelöst wird und durch den ein eingebauten Sensoren oder manuell ausgelöst wird und durch den ein
genormter Mindestdatensatz übermittelt und eine Tonverbindung zwischen genormter Mindestdatensatz übermittelt und eine Tonverbindung zwischen
den Insassen des Fahrzeugs und der Rufzentrale des privaten den Insassen des Fahrzeugs und der Rufzentrale des privaten
IVS-Diensteanbieters, die den eCall über öffentliche Mobilfunknetze IVS-Diensteanbieters, die den eCall über öffentliche Mobilfunknetze
bearbeitet, hergestellt wird, bearbeitet, hergestellt wird,
23. "Notdienstkategoriewert": den 8-Bit-Wert, der bei von 23. "Notdienstkategoriewert": den 8-Bit-Wert, der bei von
Mobilfunknetzen ausgehenden Notrufen die besondere Art des Notrufs Mobilfunknetzen ausgehenden Notrufen die besondere Art des Notrufs
anzeigt (1-Polizei, 2-Notarzt, 3-Feuerwehr, 4-Küstenwache, anzeigt (1-Polizei, 2-Notarzt, 3-Feuerwehr, 4-Küstenwache,
5-Bergrettung, 6-manueller eCall, 7-automatischer eCall, 8-frei), wie 5-Bergrettung, 6-manueller eCall, 7-automatischer eCall, 8-frei), wie
in ETSI TS 124.008 Tabelle 10.5.135d angegeben, in ETSI TS 124.008 Tabelle 10.5.135d angegeben,
24. "eCall-Kennung" oder "eCall-Flag": den "Notdienstkategoriewert", 24. "eCall-Kennung" oder "eCall-Flag": den "Notdienstkategoriewert",
der einem eCall gemäß der Norm ETSI TS 124.008 zugewiesen wird (das der einem eCall gemäß der Norm ETSI TS 124.008 zugewiesen wird (das
heißt "6-manueller eCall" und "7-automatischer eCall") und der es heißt "6-manueller eCall" und "7-automatischer eCall") und der es
ermöglicht, zwischen von Mobilgeräten beziehungsweise bordeigenen ermöglicht, zwischen von Mobilgeräten beziehungsweise bordeigenen
Geräten ausgehenden 112-Anrufen sowie zwischen manuell beziehungsweise Geräten ausgehenden 112-Anrufen sowie zwischen manuell beziehungsweise
automatisch ausgelösten eCalls zu unterscheiden, automatisch ausgelösten eCalls zu unterscheiden,
25. "Mindestdatensatz": die Informationen, die vom bordeigenen System 25. "Mindestdatensatz": die Informationen, die vom bordeigenen System
bei einem eCall gemäß der Norm EN 15722 übermittelt werden, bei einem eCall gemäß der Norm EN 15722 übermittelt werden,
26. "Betreiber eines mobilen elektronischen Kommunikationsnetzes" oder 26. "Betreiber eines mobilen elektronischen Kommunikationsnetzes" oder
"Betreiber eines mobilen Netzes": einen Anbieter eines öffentlichen "Betreiber eines mobilen Netzes": einen Anbieter eines öffentlichen
mobilen elektronischen Kommunikationsnetzes, mobilen elektronischen Kommunikationsnetzes,
27. "eCall-Alarmzentrale": die Rufzentrale des privaten 27. "eCall-Alarmzentrale": die Rufzentrale des privaten
IVS-Diensteanbieters, die den eCall beziehungsweise den privaten eCall IVS-Diensteanbieters, die den eCall beziehungsweise den privaten eCall
bearbeitet und die gemäß Artikel 1 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. bearbeitet und die gemäß Artikel 1 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 10.
April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit eine April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit eine
diesbezügliche Genehmigung des Ministers des Innern erhalten hat, um diesbezügliche Genehmigung des Ministers des Innern erhalten hat, um
auf der Grundlage des Mindestdatensatzes die Lage und die Schwere des auf der Grundlage des Mindestdatensatzes die Lage und die Schwere des
Vorfalls, der aufgrund der gemäß dem Gesetz vom 10. April 1990 zur Vorfalls, der aufgrund der gemäß dem Gesetz vom 10. April 1990 zur
Regelung der privaten und besonderen Sicherheit festgelegten Regeln Regelung der privaten und besonderen Sicherheit festgelegten Regeln
zum eCall beziehungsweise zum privaten eCall geführt hat, zu zum eCall beziehungsweise zum privaten eCall geführt hat, zu
beurteilen. beurteilen.
KAPITEL 3 - Anwendungsbereich KAPITEL 3 - Anwendungsbereich
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf IVS-Anwendungen und Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf IVS-Anwendungen und
-Dienste im Straßenverkehr und auf Schnittstellen zu anderen -Dienste im Straßenverkehr und auf Schnittstellen zu anderen
Verkehrsträgern. Verkehrsträgern.
Die Anwendung von Spezifikationen sowie die Auswahl und Einführung von Die Anwendung von Spezifikationen sowie die Auswahl und Einführung von
IVS-Anwendungen und -Diensten erfolgen auf der Grundlage einer IVS-Anwendungen und -Diensten erfolgen auf der Grundlage einer
Bedarfsanalyse, in die alle zuständigen Akteure einbezogen werden, und Bedarfsanalyse, in die alle zuständigen Akteure einbezogen werden, und
unter Einhaltung nachstehender Grundsätze. Die Maßnahmen müssen: unter Einhaltung nachstehender Grundsätze. Die Maßnahmen müssen:
a)effektiv sein, das heißt einen spürbaren Beitrag zur Lösung der a)effektiv sein, das heißt einen spürbaren Beitrag zur Lösung der
zentralen Probleme leisten, denen sich Europa im Bereich des zentralen Probleme leisten, denen sich Europa im Bereich des
Straßenverkehrs gegenübersieht (z.B. Verringerung der Straßenverkehrs gegenübersieht (z.B. Verringerung der
Verkehrsüberlastung, Minderung der Emissionen, Steigerung der Verkehrsüberlastung, Minderung der Emissionen, Steigerung der
Energieeffizienz, Erhöhung der Sicherheit unter Einbeziehung besonders Energieeffizienz, Erhöhung der Sicherheit unter Einbeziehung besonders
gefährdeter Verkehrsteilnehmer), gefährdeter Verkehrsteilnehmer),
b) kostengünstig sein, das heißt das Kosten-Nutzen-Verhältnis im Sinne b) kostengünstig sein, das heißt das Kosten-Nutzen-Verhältnis im Sinne
der Verwirklichung der angestrebten Ziele optimieren, der Verwirklichung der angestrebten Ziele optimieren,
c) verhältnismäßig sein, das heißt bei Bedarf einen unterschiedlichen c) verhältnismäßig sein, das heißt bei Bedarf einen unterschiedlichen
Grad der erreichbaren Dienstqualität und Einführung vorsehen, wobei Grad der erreichbaren Dienstqualität und Einführung vorsehen, wobei
die Besonderheiten auf lokaler, regionaler, nationaler und die Besonderheiten auf lokaler, regionaler, nationaler und
europäischer Ebene zu berücksichtigen sind, europäischer Ebene zu berücksichtigen sind,
d) die Kontinuität der Dienste fördern, das heißt eine unionsweite d) die Kontinuität der Dienste fördern, das heißt eine unionsweite
nahtlose Bereitstellung der Dienste - insbesondere innerhalb des nahtlose Bereitstellung der Dienste - insbesondere innerhalb des
transeuropäischen Netzes und soweit möglich an den Außengrenzen der transeuropäischen Netzes und soweit möglich an den Außengrenzen der
Union - gewährleisten, wenn die IVS-Dienste eingeführt werden. Die Union - gewährleisten, wenn die IVS-Dienste eingeführt werden. Die
Kontinuität der Dienste sollte auf einem Niveau gewährleistet werden, Kontinuität der Dienste sollte auf einem Niveau gewährleistet werden,
das den Merkmalen der Verkehrsnetze anzupassen ist, die Länder mit das den Merkmalen der Verkehrsnetze anzupassen ist, die Länder mit
Ländern und, soweit angemessen, Regionen mit Regionen und Städte mit Ländern und, soweit angemessen, Regionen mit Regionen und Städte mit
ländlichen Räumen verbinden, ländlichen Räumen verbinden,
e) Interoperabilität schaffen, das heißt sicherstellen, dass die e) Interoperabilität schaffen, das heißt sicherstellen, dass die
Systeme und die ihnen zugrunde liegenden Geschäftsabläufe für den Systeme und die ihnen zugrunde liegenden Geschäftsabläufe für den
Austausch von Daten und die Weitergabe von Informationen und Wissen Austausch von Daten und die Weitergabe von Informationen und Wissen
ausgelegt werden, damit IVS-Dienste effektiv bereitgestellt werden ausgelegt werden, damit IVS-Dienste effektiv bereitgestellt werden
können, können,
f) die Rückwärtskompatibilität wahren, das heißt sicherstellen, dass f) die Rückwärtskompatibilität wahren, das heißt sicherstellen, dass
IVS, soweit angemessen, zusammen mit bestehenden Systemen betrieben IVS, soweit angemessen, zusammen mit bestehenden Systemen betrieben
werden können, die einem gemeinsamen Zweck dienen, ohne dass die werden können, die einem gemeinsamen Zweck dienen, ohne dass die
Entwicklung neuer Technologien dadurch behindert wird, Entwicklung neuer Technologien dadurch behindert wird,
g) die bestehenden nationalen Infrastruktur- und Netzmerkmale g) die bestehenden nationalen Infrastruktur- und Netzmerkmale
berücksichtigen, das heißt den inhärenten Unterschieden zwischen den berücksichtigen, das heißt den inhärenten Unterschieden zwischen den
Verkehrsnetzmerkmalen - insbesondere hinsichtlich des Verkehrsnetzmerkmalen - insbesondere hinsichtlich des
Verkehrsaufkommens und des Straßenwetters - Rechnung tragen, Verkehrsaufkommens und des Straßenwetters - Rechnung tragen,
h) den gleichberechtigten Zugang fördern, das heißt sie dürfen den h) den gleichberechtigten Zugang fördern, das heißt sie dürfen den
Zugang besonders gefährdeter Verkehrsteilnehmer zu IVS-Anwendungen und Zugang besonders gefährdeter Verkehrsteilnehmer zu IVS-Anwendungen und
-Diensten nicht behindern oder sich diesbezüglich diskriminierend -Diensten nicht behindern oder sich diesbezüglich diskriminierend
auswirken, auswirken,
i) die technische Reife belegen, das heißt nach einer angemessenen i) die technische Reife belegen, das heißt nach einer angemessenen
Risikobewertung die Zuverlässigkeit innovativer IVS anhand Risikobewertung die Zuverlässigkeit innovativer IVS anhand
ausreichender technischer Entwicklung und betrieblicher Nutzung ausreichender technischer Entwicklung und betrieblicher Nutzung
nachweisen, nachweisen,
j) für eine qualitativ hochwertige Zeitgebung und Ortung sorgen; dies j) für eine qualitativ hochwertige Zeitgebung und Ortung sorgen; dies
erfordert die Nutzung satellitengestützter Infrastrukturen oder erfordert die Nutzung satellitengestützter Infrastrukturen oder
sonstiger Technologien, die einen vergleichbaren Präzisionsgrad für sonstiger Technologien, die einen vergleichbaren Präzisionsgrad für
IVS-Anwendungen und -Dienste, die eine umfassende, kontinuierliche, IVS-Anwendungen und -Dienste, die eine umfassende, kontinuierliche,
genaue und garantierte Zeitgebung und Ortung erfordern, gewährleisten, genaue und garantierte Zeitgebung und Ortung erfordern, gewährleisten,
k) die Intermodalität erleichtern, das heißt soweit angemessen die k) die Intermodalität erleichtern, das heißt soweit angemessen die
Koordinierung verschiedener Verkehrsträger berücksichtigen, wenn IVS Koordinierung verschiedener Verkehrsträger berücksichtigen, wenn IVS
eingeführt werden, eingeführt werden,
l) die Kohärenz wahren, das heißt den derzeitigen Vorschriften, l) die Kohärenz wahren, das heißt den derzeitigen Vorschriften,
Strategien und Maßnahmen der Union, die für IVS relevant sind, Strategien und Maßnahmen der Union, die für IVS relevant sind,
Rechnung tragen, was insbesondere für den Bereich der Normung gilt. Rechnung tragen, was insbesondere für den Bereich der Normung gilt.
Vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse lassen alles, was die Vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse lassen alles, was die
nationale Sicherheit betrifft, beziehungsweise alles, was für nationale Sicherheit betrifft, beziehungsweise alles, was für
Verteidigungszwecke erforderlich ist, unberührt. Verteidigungszwecke erforderlich ist, unberührt.
KAPITEL 4 - Vorrangige Bereiche und Maßnahmen KAPITEL 4 - Vorrangige Bereiche und Maßnahmen
Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gibt es bei der Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gibt es bei der
Ausarbeitung und Anwendung von Spezifikationen und Normen die Ausarbeitung und Anwendung von Spezifikationen und Normen die
folgenden vorrangigen Bereiche: folgenden vorrangigen Bereiche:
- I. Optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten, - I. Optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten,
- II. Kontinuität der IVS-Dienste in den Bereichen Verkehrs- und - II. Kontinuität der IVS-Dienste in den Bereichen Verkehrs- und
Frachtmanagement, Frachtmanagement,
- III. IVS-Anwendungen für die Straßenverkehrssicherheit, - III. IVS-Anwendungen für die Straßenverkehrssicherheit,
- IV. Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur. - IV. Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur.
Der König bestimmt die Tragweite der in Absatz 1 erwähnten vorrangigen Der König bestimmt die Tragweite der in Absatz 1 erwähnten vorrangigen
Bereiche. Bereiche.
Art. 6 - Als vorrangige Maßnahmen für die Ausarbeitung und Anwendung Art. 6 - Als vorrangige Maßnahmen für die Ausarbeitung und Anwendung
von Spezifikationen und Normen in den in Artikel 5 Absatz 1 erwähnten von Spezifikationen und Normen in den in Artikel 5 Absatz 1 erwähnten
vorrangigen Bereichen gelten: vorrangigen Bereichen gelten:
a) die Bereitstellung unionsweiter multimodaler a) die Bereitstellung unionsweiter multimodaler
Reise-Informationsdienste, Reise-Informationsdienste,
b) die Bereitstellung unionsweiter b) die Bereitstellung unionsweiter
Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste, Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste,
c) Daten und Verfahren, um Straßennutzern, soweit möglich, ein c) Daten und Verfahren, um Straßennutzern, soweit möglich, ein
Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter
Verkehrsmeldungen unentgeltlich anzubieten, Verkehrsmeldungen unentgeltlich anzubieten,
d) harmonisierte Bereitstellung einer interoperablen unionsweiten d) harmonisierte Bereitstellung einer interoperablen unionsweiten
eCall-Anwendung, eCall-Anwendung,
e) Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für e) Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für
Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge, Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge,
f) Bereitstellung von Reservierungsdiensten für sichere Parkplätze für f) Bereitstellung von Reservierungsdiensten für sichere Parkplätze für
Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge. Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge.
In dem in Absatz 1 beschriebenen Kontext bestimmt der König für jeden In dem in Absatz 1 beschriebenen Kontext bestimmt der König für jeden
der in Artikel 5 Absatz 1 erwähnten vorrangigen Bereiche die der in Artikel 5 Absatz 1 erwähnten vorrangigen Bereiche die
vorrangigen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Verpflichtungen vorrangigen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Verpflichtungen
Belgiens im Rahmen der Europäischen Union und anderer Belgiens im Rahmen der Europäischen Union und anderer
zwischenstaatlicher Organisationen, in denen Belgien Mitglied ist. zwischenstaatlicher Organisationen, in denen Belgien Mitglied ist.
Die harmonisierte Bereitstellung einer eCall-Anwendung erfolgt unter Die harmonisierte Bereitstellung einer eCall-Anwendung erfolgt unter
Berücksichtigung der Regeln, die durch oder in Anwendung des Gesetzes Berücksichtigung der Regeln, die durch oder in Anwendung des Gesetzes
vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation auferlegt vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation auferlegt
werden. werden.
Die harmonisierte Bereitstellung einer eCall-Anwendung erfolgt unter Die harmonisierte Bereitstellung einer eCall-Anwendung erfolgt unter
Berücksichtigung der Regeln, die durch oder in Anwendung des Gesetzes Berücksichtigung der Regeln, die durch oder in Anwendung des Gesetzes
vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit
auferlegt werden. auferlegt werden.
KAPITEL 5 - Schutz der Grundrechte KAPITEL 5 - Schutz der Grundrechte
Art. 7 - Keine Bestimmung des vorliegenden Gesetzes berührt die Art. 7 - Keine Bestimmung des vorliegenden Gesetzes berührt die
gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Schutzmechanismen in Sachen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Schutzmechanismen in Sachen
Privatleben, Verarbeitung personenbezogener Daten sowie Sicherheit und Privatleben, Verarbeitung personenbezogener Daten sowie Sicherheit und
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors. Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors.
Im Fall eines Widerspruchs bei der gleichzeitigen Anwendung der in Im Fall eines Widerspruchs bei der gleichzeitigen Anwendung der in
Absatz 1 erwähnten gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Absatz 1 erwähnten gesetzlichen und verordnungsrechtlichen
Schutzmechanismen wird im Rahmen der IVS stets den Schutzmechanismen wird im Rahmen der IVS stets den
Gesetzesbestimmungen Vorrang gegeben, die den IVS-Nutzern Gesetzesbestimmungen Vorrang gegeben, die den IVS-Nutzern
diesbezüglich den weitestgehenden Rechtsschutz bieten. diesbezüglich den weitestgehenden Rechtsschutz bieten.
Die Verwendung anonymer, eventuell verschlüsselter Daten für Die Verwendung anonymer, eventuell verschlüsselter Daten für
IVS-Anwendungen wird von den IVS-Diensteanbietern und den Entwicklern IVS-Anwendungen wird von den IVS-Diensteanbietern und den Entwicklern
von Plattformen, Architekturen und Schnittstellen vorgesehen. von Plattformen, Architekturen und Schnittstellen vorgesehen.
IVS-Diensteanbieter und Entwickler von Plattformen, Architekturen und IVS-Diensteanbieter und Entwickler von Plattformen, Architekturen und
Schnittstellen schützen personenbezogene Daten gegen Missbrauch, Schnittstellen schützen personenbezogene Daten gegen Missbrauch,
einschließlich gegen unrechtmäßigen Zugriff, Veränderung oder Verlust. einschließlich gegen unrechtmäßigen Zugriff, Veränderung oder Verlust.
Die Nichteinhaltung der in Absatz 3 und 4 erwähnten Maßnahmen durch Die Nichteinhaltung der in Absatz 3 und 4 erwähnten Maßnahmen durch
die IVS-Diensteanbieter und die Entwickler wird als Verstoß gegen die die IVS-Diensteanbieter und die Entwickler wird als Verstoß gegen die
Artikel 4 § 1 Nr. 1 und 16 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über Artikel 4 § 1 Nr. 1 und 16 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten angesehen. personenbezogener Daten angesehen.
KAPITEL 6 - Haftung KAPITEL 6 - Haftung
Art. 8 - Das Gesetz vom 25. Februar 1991 über die Haftung für Art. 8 - Das Gesetz vom 25. Februar 1991 über die Haftung für
mangelhafte Produkte findet Anwendung auf alle Aspekte der Haftung in mangelhafte Produkte findet Anwendung auf alle Aspekte der Haftung in
Bezug auf die Einführung und die Nutzung von IVS-Anwendungen und Bezug auf die Einführung und die Nutzung von IVS-Anwendungen und
-Diensten. -Diensten.
Die Anwendung des in Absatz 1 erwähnten Gesetzes lässt die Anwendung Die Anwendung des in Absatz 1 erwähnten Gesetzes lässt die Anwendung
der Rechtsvorschriften in Sachen zivilrechtlicher und strafrechtlicher der Rechtsvorschriften in Sachen zivilrechtlicher und strafrechtlicher
Haftung unberührt. Haftung unberührt.
KAPITEL 7 - Ermächtigung des Königs KAPITEL 7 - Ermächtigung des Königs
Art. 9 - Der König ist ermächtigt, unter den in vorliegendem Artikel Art. 9 - Der König ist ermächtigt, unter den in vorliegendem Artikel
aufgeführten Bedingungen die föderalen Gesetze zu ergänzen, aufzuheben aufgeführten Bedingungen die föderalen Gesetze zu ergänzen, aufzuheben
oder zu ersetzen, um sie in Einklang mit den Anforderungen in Sachen oder zu ersetzen, um sie in Einklang mit den Anforderungen in Sachen
IVS zu bringen. IVS zu bringen.
Die in vorliegendem Artikel erwähnte Ermächtigung kann nur angewandt Die in vorliegendem Artikel erwähnte Ermächtigung kann nur angewandt
werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig eingehalten werden: werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig eingehalten werden:
1. Die Anwendung der Ermächtigung muss notwendig und verhältnismäßig 1. Die Anwendung der Ermächtigung muss notwendig und verhältnismäßig
sein. Diese Anwendung muss dem Parlament spätestens einen Monat vor sein. Diese Anwendung muss dem Parlament spätestens einen Monat vor
Erstellung der betreffenden Bestimmungen in einem schriftlichen Erstellung der betreffenden Bestimmungen in einem schriftlichen
Bericht gemeldet werden. Bericht gemeldet werden.
2. Die Bestimmungen, für die die Ermächtigung angewandt worden ist, 2. Die Bestimmungen, für die die Ermächtigung angewandt worden ist,
müssen Gegenstand einer vorherigen Stellungnahme des Ausschusses für müssen Gegenstand einer vorherigen Stellungnahme des Ausschusses für
den Schutz des Privatlebens sein. den Schutz des Privatlebens sein.
3. Die Bestimmungen, für die die Ermächtigung angewandt worden ist, 3. Die Bestimmungen, für die die Ermächtigung angewandt worden ist,
müssen binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten durch Gesetz müssen binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten durch Gesetz
bestätigt werden. bestätigt werden.
Art. 10 - Die in Artikel 9 erwähnte Ermächtigung kann nicht angewandt Art. 10 - Die in Artikel 9 erwähnte Ermächtigung kann nicht angewandt
werden, um Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu ergänzen, werden, um Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu ergänzen,
aufzuheben oder zu ersetzen. aufzuheben oder zu ersetzen.
In Abweichung von Absatz 1 kann die Ermächtigung angewandt werden, um In Abweichung von Absatz 1 kann die Ermächtigung angewandt werden, um
Artikel 2 und die Bestimmungen der Kapitel des vorliegenden Gesetzes Artikel 2 und die Bestimmungen der Kapitel des vorliegenden Gesetzes
über den Anwendungsbereich, die vorrangigen Bereiche und vorrangigen über den Anwendungsbereich, die vorrangigen Bereiche und vorrangigen
Maßnahmen und die Begriffsbestimmungen zu ergänzen, aufzuheben oder zu Maßnahmen und die Begriffsbestimmungen zu ergänzen, aufzuheben oder zu
ersetzen. ersetzen.
Die Bestimmungen, für die die Ermächtigung gemäß Absatz 2 angewandt Die Bestimmungen, für die die Ermächtigung gemäß Absatz 2 angewandt
worden ist, müssen binnen einem Jahr nach ihrem Inkrafttreten durch worden ist, müssen binnen einem Jahr nach ihrem Inkrafttreten durch
Gesetz bestätigt werden. Gesetz bestätigt werden.
Art. 11 - Die Missachtung der Artikel 9 Absatz 2 Nr. 3 und 10 Absatz 3 Art. 11 - Die Missachtung der Artikel 9 Absatz 2 Nr. 3 und 10 Absatz 3
führt dazu, dass Bestimmungen, die durch Anwendung der Ermächtigung führt dazu, dass Bestimmungen, die durch Anwendung der Ermächtigung
unter solchen Umständen zustande kommen, unwirksam werden. unter solchen Umständen zustande kommen, unwirksam werden.
KAPITEL 8 KAPITEL 8
Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten
und besonderen Sicherheit und besonderen Sicherheit
Art. 12 - Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung Art. 12 - Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung
der privaten und besonderen Sicherheit wird wie folgt ersetzt: der privaten und besonderen Sicherheit wird wie folgt ersetzt:
" § 4 - Bei den in vorliegendem Artikel erwähnten Alarmsystemen und " § 4 - Bei den in vorliegendem Artikel erwähnten Alarmsystemen und
Alarmzentralen handelt es sich um Systeme und Zentralen, die dazu Alarmzentralen handelt es sich um Systeme und Zentralen, die dazu
dienen, gegen Personen oder Güter gerichtete Straftaten zu verhüten dienen, gegen Personen oder Güter gerichtete Straftaten zu verhüten
oder festzustellen, Brände, Gasaustritte oder Explosionen zu verhüten oder festzustellen, Brände, Gasaustritte oder Explosionen zu verhüten
oder festzustellen oder im Allgemeinen Notsituationen, in denen oder festzustellen oder im Allgemeinen Notsituationen, in denen
Personen sich befinden, festzustellen." Personen sich befinden, festzustellen."
Art. 13 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 13 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Der heutige Text wird § 1 des Artikels bilden. 1. Der heutige Text wird § 1 des Artikels bilden.
2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem 2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" § 2 - Die Bestimmungen der Begriffe "eCall", "privater eCall", " § 2 - Die Bestimmungen der Begriffe "eCall", "privater eCall",
"eCall-Alarmzentrale", "Hilfsdienst", "Notrufleitstelle" und "eCall-Alarmzentrale", "Hilfsdienst", "Notrufleitstelle" und
"Mindestdatensatz" sind die gleichen wie die in Artikel 3 des "Mindestdatensatz" sind die gleichen wie die in Artikel 3 des
IVS-Rahmengesetzes aufgeführten Bestimmungen. IVS-Rahmengesetzes aufgeführten Bestimmungen.
Die Betreiber öffentlicher mobiler elektronischer Kommunikationsnetze Die Betreiber öffentlicher mobiler elektronischer Kommunikationsnetze
und die Anbieter öffentlicher mobiler elektronischer und die Anbieter öffentlicher mobiler elektronischer
Kommunikationsdienste im Sinne des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die Kommunikationsdienste im Sinne des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die
elektronische Kommunikation leiten die eCalls und privaten eCalls an elektronische Kommunikation leiten die eCalls und privaten eCalls an
eine eCall-Alarmzentrale weiter, die die eCalls gemäß den Bestimmungen eine eCall-Alarmzentrale weiter, die die eCalls gemäß den Bestimmungen
des vorliegenden Artikels bearbeitet. des vorliegenden Artikels bearbeitet.
Die Alarmzentrale, die einen eCall oder privaten eCall erhält, Die Alarmzentrale, die einen eCall oder privaten eCall erhält,
überprüft, ob dieser die Folge eines Vorfalls ist, der den Einsatz der überprüft, ob dieser die Folge eines Vorfalls ist, der den Einsatz der
Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, wie in Artikel 107 § 1 Absatz Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, wie in Artikel 107 § 1 Absatz
1 Buchstabe a) desselben Gesetzes erwähnt, erforderlich macht. 1 Buchstabe a) desselben Gesetzes erwähnt, erforderlich macht.
Wenn sich nach Überprüfung herausstellt, dass ein Einsatz der Wenn sich nach Überprüfung herausstellt, dass ein Einsatz der
Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, erforderlich ist, übermittelt Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, erforderlich ist, übermittelt
die eCall-Alarmzentrale der betreffenden Notrufleitstelle unverzüglich die eCall-Alarmzentrale der betreffenden Notrufleitstelle unverzüglich
kostenlos den Mindestdatensatz. Die eCall-Alarmzentrale gewährleistet kostenlos den Mindestdatensatz. Die eCall-Alarmzentrale gewährleistet
ebenfalls die kostenlose Weiterleitung der Sprachverbindung zwischen ebenfalls die kostenlose Weiterleitung der Sprachverbindung zwischen
dem/den Insassen des Fahrzeugs und der betreffenden Notrufleitstelle. dem/den Insassen des Fahrzeugs und der betreffenden Notrufleitstelle.
Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers des Innern und des
Ministers der Volksgesundheit die anderen Daten, die für eine Ministers der Volksgesundheit die anderen Daten, die für eine
effiziente und effektive Mobilisierung der Hilfsdienste erforderlich effiziente und effektive Mobilisierung der Hilfsdienste erforderlich
sind, und die Regeln für die Beurteilung eines Unfalls und seiner sind, und die Regeln für die Beurteilung eines Unfalls und seiner
Schwere. Schwere.
§ 3 - Die Alarmzentrale bewahrt den Mindestdatensatz und die anderen § 3 - Die Alarmzentrale bewahrt den Mindestdatensatz und die anderen
vom König bestimmten Daten während eines Zeitraums von zwei Jahren ab vom König bestimmten Daten während eines Zeitraums von zwei Jahren ab
dem Tag eines eCalls oder privaten eCalls auf. dem Tag eines eCalls oder privaten eCalls auf.
Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers des Innern und des
Ministers der Volksgesundheit die anderen Daten in Bezug auf die Ministers der Volksgesundheit die anderen Daten in Bezug auf die
eCalls und privaten eCalls, die die Alarmzentralen aufbewahren und den eCalls und privaten eCalls, die die Alarmzentralen aufbewahren und den
Hilfsdiensten, die vor Ort Hilfe leisten, übermitteln müssen, sowie Hilfsdiensten, die vor Ort Hilfe leisten, übermitteln müssen, sowie
die Form, den Inhalt und die Weise der Übermittlung dieser Daten. die Form, den Inhalt und die Weise der Übermittlung dieser Daten.
Spätestens am 1. März jeden Jahres teilen die eCall-Alarmzentralen dem Spätestens am 1. März jeden Jahres teilen die eCall-Alarmzentralen dem
Minister des Innern die monatlichen anonymisierten Statistiken über Minister des Innern die monatlichen anonymisierten Statistiken über
die Gesamtanzahl eCalls und privater eCalls mit, die im vergangenen die Gesamtanzahl eCalls und privater eCalls mit, die im vergangenen
Kalenderjahr generiert worden sind, wobei diese nach Kalenderjahr generiert worden sind, wobei diese nach
Notdienstkategoriewert zu unterscheiden sind." Notdienstkategoriewert zu unterscheiden sind."
KAPITEL 9 - Ausführungs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 9 - Ausführungs- und Schlussbestimmungen
Art. 14 - Die Erlasse zur Ausführung der Artikel 5 und 6 können Art. 14 - Die Erlasse zur Ausführung der Artikel 5 und 6 können
rückwirkend, jedoch nie vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, rückwirkend, jedoch nie vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes,
in Kraft treten. in Kraft treten.
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz wird "IVS-Rahmengesetz" genannt. Art. 15 - Vorliegendes Gesetz wird "IVS-Rahmengesetz" genannt.
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 27. Februar 2012. Art. 16 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 27. Februar 2012.
In Abweichung zu Absatz 1 treten die Artikel 7 und 9 bis 11 des In Abweichung zu Absatz 1 treten die Artikel 7 und 9 bis 11 des
vorliegenden Gesetzes fünfzehn Tage nach seiner Veröffentlichung in vorliegenden Gesetzes fünfzehn Tage nach seiner Veröffentlichung in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2013 Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher
und der Nordsee und der Nordsee
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Energie und Mobilität Der Staatssekretär für Energie und Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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