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Wet die machtigingen verleent aan de Koning in geval van een griepepidemie of -pandemie. - Duitse vertaling | Loi accordant des pouvoirs au Roi en cas d'épidémie ou de pandémie de grippe. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 16 OKTOBER 2009. - Wet die machtigingen verleent aan de Koning in geval van een griepepidemie of -pandemie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16 oktober 2009 die machtigingen verleent aan de Koning in geval van een | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 16 OCTOBRE 2009. - Loi accordant des pouvoirs au Roi en cas d'épidémie ou de pandémie de grippe. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 16 octobre 2009 accordant des pouvoirs au Roi en cas d'épidémie |
griepepidemie of -pandemie (Belgisch Staatsblad van 21 oktober 2009). | ou de pandémie de grippe (Moniteur belge du 21 octobre 2009). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
16. OKTOBER 2009 - Gesetz zur Erteilung von Befugnissen an den König | 16. OKTOBER 2009 - Gesetz zur Erteilung von Befugnissen an den König |
im Falle einer Grippeepidemie oder -pandemie | im Falle einer Grippeepidemie oder -pandemie |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - § 1 - Damit Belgien sich auf eine Grippeepidemie oder | Art. 2 - § 1 - Damit Belgien sich auf eine Grippeepidemie oder |
-pandemie, die ein besonderes und ernsthaftes Risiko für die | -pandemie, die ein besonderes und ernsthaftes Risiko für die |
Volksgesundheit darstellt, vorbereiten beziehungsweise darauf | Volksgesundheit darstellt, vorbereiten beziehungsweise darauf |
reagieren kann, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen | reagieren kann, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die in Artikel 3 erwähnten Massnahmen ergreifen. | Erlass die in Artikel 3 erwähnten Massnahmen ergreifen. |
§ 2 - Die in Artikel 3 erwähnten Massnahmen können erst nach dem Datum | § 2 - Die in Artikel 3 erwähnten Massnahmen können erst nach dem Datum |
des Ausbruchs einer Grippeepidemie oder -pandemie in Kraft treten, | des Ausbruchs einer Grippeepidemie oder -pandemie in Kraft treten, |
wobei dieses Datum vom König durch einen im Ministerrat beratenen | wobei dieses Datum vom König durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass auf Stellungnahme der Lenkungsgruppe Risikomanagement | Erlass auf Stellungnahme der Lenkungsgruppe Risikomanagement |
festgestellt wird, die erwähnt ist in der Anlage zum | festgestellt wird, die erwähnt ist in der Anlage zum |
Vereinbarungsprotokoll vom 11. Dezember 2006 zwischen der | Vereinbarungsprotokoll vom 11. Dezember 2006 zwischen der |
Föderalregierung und den in den Artikeln 128, 130 und 135 der | Föderalregierung und den in den Artikeln 128, 130 und 135 der |
Verfassung erwähnten Behörden betreffend: Kontaktstelle für die | Verfassung erwähnten Behörden betreffend: Kontaktstelle für die |
Internationalen Gesundheitsvorschriften. | Internationalen Gesundheitsvorschriften. |
Die in Artikel 3 erwähnten Massnahmen treten spätestens sechs Monate | Die in Artikel 3 erwähnten Massnahmen treten spätestens sechs Monate |
nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen | nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
Gegebenenfalls können diese Massnahmen rückwirkend gelten, sie dürfen | Gegebenenfalls können diese Massnahmen rückwirkend gelten, sie dürfen |
jedoch weder vor dem vom König gemäss Absatz 1 festgestellten Datum | jedoch weder vor dem vom König gemäss Absatz 1 festgestellten Datum |
noch vor dem 30. April 2009 wirksam werden. | noch vor dem 30. April 2009 wirksam werden. |
Art. 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
Massnahmen ergreifen, um: | Massnahmen ergreifen, um: |
1. die Verteilung von Arzneimitteln zu regeln, | 1. die Verteilung von Arzneimitteln zu regeln, |
2. die Abgabe von Arzneimitteln durch Ärzte oder andere Fachkräfte der | 2. die Abgabe von Arzneimitteln durch Ärzte oder andere Fachkräfte der |
Gesundheitspflege, wie sie im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. | Gesundheitspflege, wie sie im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. |
November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnt | November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnt |
sind, zu regeln, | sind, zu regeln, |
3. nach Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates, die maximale Anzahl | 3. nach Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates, die maximale Anzahl |
von Blutspenden pro Jahr zu bestimmen, | von Blutspenden pro Jahr zu bestimmen, |
4. das System zur Anforderung von Personal auf Krankenhauspersonal - | 4. das System zur Anforderung von Personal auf Krankenhauspersonal - |
das nicht zu den in Artikel 9 des vorerwähnten Königlichen Erlasses | das nicht zu den in Artikel 9 des vorerwähnten Königlichen Erlasses |
Nr. 78 erwähnten Fachkräften der Gesundheitspflege gehört -, auf | Nr. 78 erwähnten Fachkräften der Gesundheitspflege gehört -, auf |
Pflegeanbieter, Pflegeerbringer, Einrichtungen und Dienste | Pflegeanbieter, Pflegeerbringer, Einrichtungen und Dienste |
auszudehnen, die von den grundlegenden Rechtsvorschriften her nicht in | auszudehnen, die von den grundlegenden Rechtsvorschriften her nicht in |
die Zuständigkeit der Gemeinschaften und Regionen fallen, | die Zuständigkeit der Gemeinschaften und Regionen fallen, |
5. den Gemeinden und Provinzen Informationen aus der föderalen | 5. den Gemeinden und Provinzen Informationen aus der föderalen |
Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe mitzuteilen, um | Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe mitzuteilen, um |
eine effiziente Arbeitsweise der lokalen Pflege-Kontaktstellen zu | eine effiziente Arbeitsweise der lokalen Pflege-Kontaktstellen zu |
gewährleisten, | gewährleisten, |
6. jeder Situation, die ein Problem für die Volksgesundheit darstellt | 6. jeder Situation, die ein Problem für die Volksgesundheit darstellt |
und im strikten Rahmen der vom König gemäss Artikel 2 festgestellten | und im strikten Rahmen der vom König gemäss Artikel 2 festgestellten |
Grippeepidemie oder -pandemie dringend gelöst werden muss, damit es zu | Grippeepidemie oder -pandemie dringend gelöst werden muss, damit es zu |
keiner ernsthaften Gefährdung kommt, vorzubeugen und diese Situation | keiner ernsthaften Gefährdung kommt, vorzubeugen und diese Situation |
zu behandeln. | zu behandeln. |
Der König darf die Impfung nicht in Ausführung des vorliegenden | Der König darf die Impfung nicht in Ausführung des vorliegenden |
Gesetzes zur Pflicht machen. | Gesetzes zur Pflicht machen. |
Die in Absatz 1 vorgesehenen Erlasse können die geltenden | Die in Absatz 1 vorgesehenen Erlasse können die geltenden |
Gesetzesbestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen, sogar | Gesetzesbestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen, sogar |
in Bezug auf Angelegenheiten, die aufgrund der Verfassung ausdrücklich | in Bezug auf Angelegenheiten, die aufgrund der Verfassung ausdrücklich |
dem Gesetz vorbehalten sind. | dem Gesetz vorbehalten sind. |
Die in Absatz 1 vorgesehenen Erlasse können die Verwaltungssanktionen, | Die in Absatz 1 vorgesehenen Erlasse können die Verwaltungssanktionen, |
zivilrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen bestimmen, die auf | zivilrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen bestimmen, die auf |
bestimmte Verstösse gegen diese Erlasse Anwendung finden. | bestimmte Verstösse gegen diese Erlasse Anwendung finden. |
Die strafrechtlichen Sanktionen dürfen keine höheren Strafen | Die strafrechtlichen Sanktionen dürfen keine höheren Strafen |
beinhalten als diejenigen, die für die betreffenden Verstösse in den | beinhalten als diejenigen, die für die betreffenden Verstösse in den |
Rechtsvorschriften, die ergänzt, abgeändert oder ersetzt werden, | Rechtsvorschriften, die ergänzt, abgeändert oder ersetzt werden, |
vorgesehen sind. | vorgesehen sind. |
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich des | Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich des |
Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung auf die durch diese | Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung auf die durch diese |
Erlasse eingeführten strafrechtlichen Sanktionen. | Erlasse eingeführten strafrechtlichen Sanktionen. |
Art. 4 - Die in Artikel 3 erwähnten Königlichen Erlasse können | Art. 4 - Die in Artikel 3 erwähnten Königlichen Erlasse können |
angenommen werden, ohne die gesetzlich oder verordnungsrechtlich | angenommen werden, ohne die gesetzlich oder verordnungsrechtlich |
vorgeschriebenen Stellungnahmen vorab einzuholen. Gegebenenfalls | vorgeschriebenen Stellungnahmen vorab einzuholen. Gegebenenfalls |
können diese Stellungnahmen binnen einer im Vergleich zur gesetzlich | können diese Stellungnahmen binnen einer im Vergleich zur gesetzlich |
oder verordnungsrechtlich vorgeschriebenen Frist verkürzten Frist | oder verordnungsrechtlich vorgeschriebenen Frist verkürzten Frist |
eingeholt werden. | eingeholt werden. |
Der erste Absatz gilt nicht für: | Der erste Absatz gilt nicht für: |
1. die Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates, | 1. die Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates, |
2. die Stellungnahmen der Finanzinspektion, | 2. die Stellungnahmen der Finanzinspektion, |
3. die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Stellungnahme des Hohen | 3. die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Stellungnahme des Hohen |
Gesundheitsrates. | Gesundheitsrates. |
Art. 5 - § 1 - Die Befugnis, die dem König durch vorliegendes Gesetz | Art. 5 - § 1 - Die Befugnis, die dem König durch vorliegendes Gesetz |
erteilt wird, erlischt sechs Monate nach Veröffentlichung des | erteilt wird, erlischt sechs Monate nach Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt und spätestens am 31. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt und spätestens am 31. |
Juli 2010. | Juli 2010. |
§ 2 - Die im vorliegenden Gesetz erwähnten Königlichen Erlasse müssen | § 2 - Die im vorliegenden Gesetz erwähnten Königlichen Erlasse müssen |
durch Gesetz bestätigt werden binnen einer Frist von einem Jahr ab | durch Gesetz bestätigt werden binnen einer Frist von einem Jahr ab |
ihrem Inkrafttreten. | ihrem Inkrafttreten. |
Für die in Artikel 3 erwähnten Königlichen Erlasse wird davon | Für die in Artikel 3 erwähnten Königlichen Erlasse wird davon |
ausgegangen, dass sie niemals wirksam geworden sind, wenn sie nicht | ausgegangen, dass sie niemals wirksam geworden sind, wenn sie nicht |
binnen der in Absatz 1 erwähnten Frist bestätigt werden. | binnen der in Absatz 1 erwähnten Frist bestätigt werden. |
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Oktober 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Oktober 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, |
beauftragt mit der Sozialen Eingliederung | beauftragt mit der Sozialen Eingliederung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |