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Meertalige weergave van Wet van 16/10/2009
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Wet die machtigingen verleent aan de Koning in geval van een griepepidemie of -pandemie. - Duitse vertaling Loi accordant des pouvoirs au Roi en cas d'épidémie ou de pandémie de grippe. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 16 OKTOBER 2009. - Wet die machtigingen verleent aan de Koning in geval van een griepepidemie of -pandemie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16 oktober 2009 die machtigingen verleent aan de Koning in geval van een SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 16 OCTOBRE 2009. - Loi accordant des pouvoirs au Roi en cas d'épidémie ou de pandémie de grippe. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 16 octobre 2009 accordant des pouvoirs au Roi en cas d'épidémie
griepepidemie of -pandemie (Belgisch Staatsblad van 21 oktober 2009). ou de pandémie de grippe (Moniteur belge du 21 octobre 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
16. OKTOBER 2009 - Gesetz zur Erteilung von Befugnissen an den König 16. OKTOBER 2009 - Gesetz zur Erteilung von Befugnissen an den König
im Falle einer Grippeepidemie oder -pandemie im Falle einer Grippeepidemie oder -pandemie
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - § 1 - Damit Belgien sich auf eine Grippeepidemie oder Art. 2 - § 1 - Damit Belgien sich auf eine Grippeepidemie oder
-pandemie, die ein besonderes und ernsthaftes Risiko für die -pandemie, die ein besonderes und ernsthaftes Risiko für die
Volksgesundheit darstellt, vorbereiten beziehungsweise darauf Volksgesundheit darstellt, vorbereiten beziehungsweise darauf
reagieren kann, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen reagieren kann, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die in Artikel 3 erwähnten Massnahmen ergreifen. Erlass die in Artikel 3 erwähnten Massnahmen ergreifen.
§ 2 - Die in Artikel 3 erwähnten Massnahmen können erst nach dem Datum § 2 - Die in Artikel 3 erwähnten Massnahmen können erst nach dem Datum
des Ausbruchs einer Grippeepidemie oder -pandemie in Kraft treten, des Ausbruchs einer Grippeepidemie oder -pandemie in Kraft treten,
wobei dieses Datum vom König durch einen im Ministerrat beratenen wobei dieses Datum vom König durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass auf Stellungnahme der Lenkungsgruppe Risikomanagement Erlass auf Stellungnahme der Lenkungsgruppe Risikomanagement
festgestellt wird, die erwähnt ist in der Anlage zum festgestellt wird, die erwähnt ist in der Anlage zum
Vereinbarungsprotokoll vom 11. Dezember 2006 zwischen der Vereinbarungsprotokoll vom 11. Dezember 2006 zwischen der
Föderalregierung und den in den Artikeln 128, 130 und 135 der Föderalregierung und den in den Artikeln 128, 130 und 135 der
Verfassung erwähnten Behörden betreffend: Kontaktstelle für die Verfassung erwähnten Behörden betreffend: Kontaktstelle für die
Internationalen Gesundheitsvorschriften. Internationalen Gesundheitsvorschriften.
Die in Artikel 3 erwähnten Massnahmen treten spätestens sechs Monate Die in Artikel 3 erwähnten Massnahmen treten spätestens sechs Monate
nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen
Staatsblatt in Kraft. Staatsblatt in Kraft.
Gegebenenfalls können diese Massnahmen rückwirkend gelten, sie dürfen Gegebenenfalls können diese Massnahmen rückwirkend gelten, sie dürfen
jedoch weder vor dem vom König gemäss Absatz 1 festgestellten Datum jedoch weder vor dem vom König gemäss Absatz 1 festgestellten Datum
noch vor dem 30. April 2009 wirksam werden. noch vor dem 30. April 2009 wirksam werden.
Art. 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
Massnahmen ergreifen, um: Massnahmen ergreifen, um:
1. die Verteilung von Arzneimitteln zu regeln, 1. die Verteilung von Arzneimitteln zu regeln,
2. die Abgabe von Arzneimitteln durch Ärzte oder andere Fachkräfte der 2. die Abgabe von Arzneimitteln durch Ärzte oder andere Fachkräfte der
Gesundheitspflege, wie sie im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. Gesundheitspflege, wie sie im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10.
November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnt November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnt
sind, zu regeln, sind, zu regeln,
3. nach Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates, die maximale Anzahl 3. nach Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates, die maximale Anzahl
von Blutspenden pro Jahr zu bestimmen, von Blutspenden pro Jahr zu bestimmen,
4. das System zur Anforderung von Personal auf Krankenhauspersonal - 4. das System zur Anforderung von Personal auf Krankenhauspersonal -
das nicht zu den in Artikel 9 des vorerwähnten Königlichen Erlasses das nicht zu den in Artikel 9 des vorerwähnten Königlichen Erlasses
Nr. 78 erwähnten Fachkräften der Gesundheitspflege gehört -, auf Nr. 78 erwähnten Fachkräften der Gesundheitspflege gehört -, auf
Pflegeanbieter, Pflegeerbringer, Einrichtungen und Dienste Pflegeanbieter, Pflegeerbringer, Einrichtungen und Dienste
auszudehnen, die von den grundlegenden Rechtsvorschriften her nicht in auszudehnen, die von den grundlegenden Rechtsvorschriften her nicht in
die Zuständigkeit der Gemeinschaften und Regionen fallen, die Zuständigkeit der Gemeinschaften und Regionen fallen,
5. den Gemeinden und Provinzen Informationen aus der föderalen 5. den Gemeinden und Provinzen Informationen aus der föderalen
Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe mitzuteilen, um Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe mitzuteilen, um
eine effiziente Arbeitsweise der lokalen Pflege-Kontaktstellen zu eine effiziente Arbeitsweise der lokalen Pflege-Kontaktstellen zu
gewährleisten, gewährleisten,
6. jeder Situation, die ein Problem für die Volksgesundheit darstellt 6. jeder Situation, die ein Problem für die Volksgesundheit darstellt
und im strikten Rahmen der vom König gemäss Artikel 2 festgestellten und im strikten Rahmen der vom König gemäss Artikel 2 festgestellten
Grippeepidemie oder -pandemie dringend gelöst werden muss, damit es zu Grippeepidemie oder -pandemie dringend gelöst werden muss, damit es zu
keiner ernsthaften Gefährdung kommt, vorzubeugen und diese Situation keiner ernsthaften Gefährdung kommt, vorzubeugen und diese Situation
zu behandeln. zu behandeln.
Der König darf die Impfung nicht in Ausführung des vorliegenden Der König darf die Impfung nicht in Ausführung des vorliegenden
Gesetzes zur Pflicht machen. Gesetzes zur Pflicht machen.
Die in Absatz 1 vorgesehenen Erlasse können die geltenden Die in Absatz 1 vorgesehenen Erlasse können die geltenden
Gesetzesbestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen, sogar Gesetzesbestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen, sogar
in Bezug auf Angelegenheiten, die aufgrund der Verfassung ausdrücklich in Bezug auf Angelegenheiten, die aufgrund der Verfassung ausdrücklich
dem Gesetz vorbehalten sind. dem Gesetz vorbehalten sind.
Die in Absatz 1 vorgesehenen Erlasse können die Verwaltungssanktionen, Die in Absatz 1 vorgesehenen Erlasse können die Verwaltungssanktionen,
zivilrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen bestimmen, die auf zivilrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen bestimmen, die auf
bestimmte Verstösse gegen diese Erlasse Anwendung finden. bestimmte Verstösse gegen diese Erlasse Anwendung finden.
Die strafrechtlichen Sanktionen dürfen keine höheren Strafen Die strafrechtlichen Sanktionen dürfen keine höheren Strafen
beinhalten als diejenigen, die für die betreffenden Verstösse in den beinhalten als diejenigen, die für die betreffenden Verstösse in den
Rechtsvorschriften, die ergänzt, abgeändert oder ersetzt werden, Rechtsvorschriften, die ergänzt, abgeändert oder ersetzt werden,
vorgesehen sind. vorgesehen sind.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich des Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich des
Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung auf die durch diese Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung auf die durch diese
Erlasse eingeführten strafrechtlichen Sanktionen. Erlasse eingeführten strafrechtlichen Sanktionen.
Art. 4 - Die in Artikel 3 erwähnten Königlichen Erlasse können Art. 4 - Die in Artikel 3 erwähnten Königlichen Erlasse können
angenommen werden, ohne die gesetzlich oder verordnungsrechtlich angenommen werden, ohne die gesetzlich oder verordnungsrechtlich
vorgeschriebenen Stellungnahmen vorab einzuholen. Gegebenenfalls vorgeschriebenen Stellungnahmen vorab einzuholen. Gegebenenfalls
können diese Stellungnahmen binnen einer im Vergleich zur gesetzlich können diese Stellungnahmen binnen einer im Vergleich zur gesetzlich
oder verordnungsrechtlich vorgeschriebenen Frist verkürzten Frist oder verordnungsrechtlich vorgeschriebenen Frist verkürzten Frist
eingeholt werden. eingeholt werden.
Der erste Absatz gilt nicht für: Der erste Absatz gilt nicht für:
1. die Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates, 1. die Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates,
2. die Stellungnahmen der Finanzinspektion, 2. die Stellungnahmen der Finanzinspektion,
3. die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Stellungnahme des Hohen 3. die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Stellungnahme des Hohen
Gesundheitsrates. Gesundheitsrates.
Art. 5 - § 1 - Die Befugnis, die dem König durch vorliegendes Gesetz Art. 5 - § 1 - Die Befugnis, die dem König durch vorliegendes Gesetz
erteilt wird, erlischt sechs Monate nach Veröffentlichung des erteilt wird, erlischt sechs Monate nach Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt und spätestens am 31. vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt und spätestens am 31.
Juli 2010. Juli 2010.
§ 2 - Die im vorliegenden Gesetz erwähnten Königlichen Erlasse müssen § 2 - Die im vorliegenden Gesetz erwähnten Königlichen Erlasse müssen
durch Gesetz bestätigt werden binnen einer Frist von einem Jahr ab durch Gesetz bestätigt werden binnen einer Frist von einem Jahr ab
ihrem Inkrafttreten. ihrem Inkrafttreten.
Für die in Artikel 3 erwähnten Königlichen Erlasse wird davon Für die in Artikel 3 erwähnten Königlichen Erlasse wird davon
ausgegangen, dass sie niemals wirksam geworden sind, wenn sie nicht ausgegangen, dass sie niemals wirksam geworden sind, wenn sie nicht
binnen der in Absatz 1 erwähnten Frist bestätigt werden. binnen der in Absatz 1 erwähnten Frist bestätigt werden.
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Oktober 2009 Gegeben zu Brüssel, den 16. Oktober 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit,
beauftragt mit der Sozialen Eingliederung beauftragt mit der Sozialen Eingliederung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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