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Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi portant des dispositions diverses en matière sociale. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
16 NOVEMBER 2015. - Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale | 16 NOVEMBRE 2015. - Loi portant des dispositions diverses en matière |
zaken. - Officieuze coördinatie in het Duits | sociale. - Coordination officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 16 november 2015 houdende diverse bepalingen inzake sociale | allemande de la loi du 16 novembre 2015 portant des dispositions |
zaken (Belgisch Staatsblad van 26 november 2015), zoals ze werd | diverses en matière sociale (Moniteur belge du 26 novembre 2015), |
gewijzigd bij de programmawet (I) van 26 december 2015 (Belgisch | telle qu'elle a été modifiée par la loi-programme (I) du 26 décembre |
Staatsblad van 30 december 2015). | 2015 (Moniteur belge du 30 décembre 2015). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
16. NOVEMBER 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 16. NOVEMBER 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
im Bereich Soziales | im Bereich Soziales |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Neue Politik - Horeca | KAPITEL 2 - Neue Politik - Horeca |
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Lohnempfänger und | Art. 2 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Lohnempfänger und |
Arbeitgeber, die der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe | Arbeitgeber, die der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe |
oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen, sofern | oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen, sofern |
der Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe | der Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe |
untersteht. | untersteht. |
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner |
Ausführungserlasse versteht man unter: | Ausführungserlasse versteht man unter: |
1. Flexi-Job: Beschäftigung im Rahmen eines in Artikel 6 erwähnten | 1. Flexi-Job: Beschäftigung im Rahmen eines in Artikel 6 erwähnten |
Rahmenvertrags oder eines in Artikel 7 erwähnten Vertrags, | Rahmenvertrags oder eines in Artikel 7 erwähnten Vertrags, |
2. [Flexi-Lohn: Basislohn, das heißt Nettolohn zur Vergütung einer | 2. [Flexi-Lohn: Basislohn, das heißt Nettolohn zur Vergütung einer |
Leistung, die im Rahmen eines in Nr. 1 erwähnten Flexi-Jobs erbracht | Leistung, die im Rahmen eines in Nr. 1 erwähnten Flexi-Jobs erbracht |
worden ist, erhöht um sämtliche Entschädigungen, Prämien und Vorteile | worden ist, erhöht um sämtliche Entschädigungen, Prämien und Vorteile |
jeglicher Art, die vom Arbeitgeber als Vergütung derselben Leistung | jeglicher Art, die vom Arbeitgeber als Vergütung derselben Leistung |
zuerkannt werden und für die gemäß Artikel 14 § 2 des Gesetzes vom 27. | zuerkannt werden und für die gemäß Artikel 14 § 2 des Gesetzes vom 27. |
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über | Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über |
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer sowie gemäß Artikel 23 Absatz | die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer sowie gemäß Artikel 23 Absatz |
2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen | 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen |
Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger und ihrer | Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger und ihrer |
Ausführungserlasse Sozialbeiträge anfallen,] | Ausführungserlasse Sozialbeiträge anfallen,] |
3. Flexi-Job-Arbeitnehmer: Lohnempfänger, die über einen | 3. Flexi-Job-Arbeitnehmer: Lohnempfänger, die über einen |
Flexi-Job-Arbeitsvertrag im Rahmen eines in Artikel 6 erwähnten | Flexi-Job-Arbeitsvertrag im Rahmen eines in Artikel 6 erwähnten |
Rahmenvertrags oder eines in Artikel 7 erwähnten Vertrags beschäftigt | Rahmenvertrags oder eines in Artikel 7 erwähnten Vertrags beschäftigt |
sind, | sind, |
4. Flexi-Job-Arbeitsvertrag: den Regeln von Abschnitt 3 unterliegende | 4. Flexi-Job-Arbeitsvertrag: den Regeln von Abschnitt 3 unterliegende |
Arbeitsverträge, die zwischen einem Arbeitgeber und einem | Arbeitsverträge, die zwischen einem Arbeitgeber und einem |
Lohnempfänger, der die in Artikel 4 festgelegten Bedingungen erfüllt, | Lohnempfänger, der die in Artikel 4 festgelegten Bedingungen erfüllt, |
abgeschlossen werden. | abgeschlossen werden. |
Flexi-Job-Arbeitsverträgen gleichgesetzt sind Verträge, die unter | Flexi-Job-Arbeitsverträgen gleichgesetzt sind Verträge, die unter |
denselben Bedingungen zwischen einem Leiharbeitsunternehmen und einem | denselben Bedingungen zwischen einem Leiharbeitsunternehmen und einem |
Leiharbeitnehmer abgeschlossen werden, sofern die Tätigkeit des | Leiharbeitnehmer abgeschlossen werden, sofern die Tätigkeit des |
Entleihers der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe (PK 302) | Entleihers der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe (PK 302) |
untersteht, | untersteht, |
5. Überstunde im Horeca-Sektor: jede Überstunde, wie in Artikel 26bis | 5. Überstunde im Horeca-Sektor: jede Überstunde, wie in Artikel 26bis |
§ 2bis Absatz 3 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit | § 2bis Absatz 3 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit |
erwähnt, geleistet bei einem Arbeitgeber, der der Paritätischen | erwähnt, geleistet bei einem Arbeitgeber, der der Paritätischen |
Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für | Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für |
Leiharbeit untersteht - sofern der Entleiher der Paritätischen | Leiharbeit untersteht - sofern der Entleiher der Paritätischen |
Kommission für das Hotelgewerbe untersteht - und es sich um eine | Kommission für das Hotelgewerbe untersteht - und es sich um eine |
Vollzeitstelle handelt, | Vollzeitstelle handelt, |
6. Flexi-Urlaubsgeld: Urlaubsgeld für eine Leistung, die im Rahmen | 6. Flexi-Urlaubsgeld: Urlaubsgeld für eine Leistung, die im Rahmen |
eines in Nr. 1 erwähnten Flexi-Jobs erbracht worden ist. | eines in Nr. 1 erwähnten Flexi-Jobs erbracht worden ist. |
[Art. 3 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 90 des G. (I) vom 26. | [Art. 3 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 90 des G. (I) vom 26. |
Dezember 2015 (B.S. vom 30. Dezember 2015)] | Dezember 2015 (B.S. vom 30. Dezember 2015)] |
Abschnitt 2 - Bedingungen | Abschnitt 2 - Bedingungen |
Art. 4 - § 1 - Eine Beschäftigung im Rahmen eines Flexi-Jobs ist | Art. 4 - § 1 - Eine Beschäftigung im Rahmen eines Flexi-Jobs ist |
möglich, wenn der betreffende Lohnempfänger bereits bei einem oder | möglich, wenn der betreffende Lohnempfänger bereits bei einem oder |
mehreren anderen Arbeitgebern beschäftigt ist, wobei er mindestens 4/5 | mehreren anderen Arbeitgebern beschäftigt ist, wobei er mindestens 4/5 |
der Leistungen einer vollzeitig beschäftigten Referenzperson des | der Leistungen einer vollzeitig beschäftigten Referenzperson des |
Sektors erbringt, in dem er der 4/5-Beschäftigung nachgeht, und zwar | Sektors erbringt, in dem er der 4/5-Beschäftigung nachgeht, und zwar |
im Laufe des Referenzquartals T-3 und sofern der Lohnempfänger in | im Laufe des Referenzquartals T-3 und sofern der Lohnempfänger in |
demselben Zeitraum im Quartal T: | demselben Zeitraum im Quartal T: |
a) nicht gleichzeitig im Rahmen eines anderen Arbeitsvertrags, auf | a) nicht gleichzeitig im Rahmen eines anderen Arbeitsvertrags, auf |
dessen Grundlage er mindestens 4/5 der Leistungen einer vollzeitig | dessen Grundlage er mindestens 4/5 der Leistungen einer vollzeitig |
beschäftigten Referenzperson des Sektors erbringt, bei dem Arbeitgeber | beschäftigten Referenzperson des Sektors erbringt, bei dem Arbeitgeber |
beschäftigt ist, bei dem er den Flexi-Job ausübt, | beschäftigt ist, bei dem er den Flexi-Job ausübt, |
b) sich nicht in einem Zeitraum befindet, der durch eine | b) sich nicht in einem Zeitraum befindet, der durch eine |
Vertragsbruchentschädigung oder eine | Vertragsbruchentschädigung oder eine |
Entlassungsausgleichsentschädigung zu Lasten des Arbeitgebers, bei dem | Entlassungsausgleichsentschädigung zu Lasten des Arbeitgebers, bei dem |
er den Flexi-Job ausübt, gedeckt ist, | er den Flexi-Job ausübt, gedeckt ist, |
c) sich nicht in einer Kündigungsfrist befindet. | c) sich nicht in einer Kündigungsfrist befindet. |
§ 2 - Um die Bedingung der Mindestbeschäftigung von 4/5 der Leistungen | § 2 - Um die Bedingung der Mindestbeschäftigung von 4/5 der Leistungen |
einer vollzeitig beschäftigten Referenzperson zu erfüllen, werden für | einer vollzeitig beschäftigten Referenzperson zu erfüllen, werden für |
die Berechnung im Quartal T-3 alle vom Arbeitgeber gezahlten Zeiträume | die Berechnung im Quartal T-3 alle vom Arbeitgeber gezahlten Zeiträume |
und alle nicht vom Arbeitgeber gezahlten Zeiträume der Aussetzung des | und alle nicht vom Arbeitgeber gezahlten Zeiträume der Aussetzung des |
Arbeitsvertrags berücksichtigt, wie erwähnt in den Artikeln 30, 31, | Arbeitsvertrags berücksichtigt, wie erwähnt in den Artikeln 30, 31, |
33, 34, 34bis, 34ter, 39, 40, 45 und 47 sowie 51 bis 60 des | 33, 34, 34bis, 34ter, 39, 40, 45 und 47 sowie 51 bis 60 des |
Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung | Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung |
von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen | von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen |
Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 | Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 |
zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der |
gesetzlichen Pensionsregelungen. | gesetzlichen Pensionsregelungen. |
Für die Berechnung der im Quartal T-3 erbrachten Arbeitsleistungen | Für die Berechnung der im Quartal T-3 erbrachten Arbeitsleistungen |
werden folgende Leistungen nicht berücksichtigt: | werden folgende Leistungen nicht berücksichtigt: |
a) Leistungen, die im Rahmen eines in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten | a) Leistungen, die im Rahmen eines in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten |
Flexi-Jobs erbracht werden, | Flexi-Jobs erbracht werden, |
b) Leistungen als Lehrling, wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni | b) Leistungen als Lehrling, wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni |
1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die | 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die |
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, | soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, |
c) Leistungen als Student, wie in Titel VII des Gesetzes vom 3. Juli | c) Leistungen als Student, wie in Titel VII des Gesetzes vom 3. Juli |
1978 über die Arbeitsverträge erwähnt, für die gemeldeten 50 Tage | 1978 über die Arbeitsverträge erwähnt, für die gemeldeten 50 Tage |
Beschäftigung eines Kalenderjahres gemäß Artikel 7 des Königlichen | Beschäftigung eines Kalenderjahres gemäß Artikel 7 des Königlichen |
Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren | Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren |
Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom | Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom |
26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur | 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur |
Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, | Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, |
d) Leistungen von Arbeitnehmern, wie in Artikel 5bis des Königlichen | d) Leistungen von Arbeitnehmern, wie in Artikel 5bis des Königlichen |
Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. | Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. |
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über | Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über |
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, | die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, |
e) Leistungen von Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und | e) Leistungen von Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und |
im Gartenbau, wie in Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur | im Gartenbau, wie in Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur |
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, | Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, |
f) Leistungen als Gelegenheitsarbeitnehmer, wie in Artikel 31ter des | f) Leistungen als Gelegenheitsarbeitnehmer, wie in Artikel 31ter des |
Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes | Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes |
vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember | vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember |
1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt. | 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt. |
Art. 5 - § 1 - Der Betrag des in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Flexi-Lohns | Art. 5 - § 1 - Der Betrag des in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Flexi-Lohns |
wird im Rahmenvertrag festgelegt. | wird im Rahmenvertrag festgelegt. |
§ 2 - [Der in Artikel 3 Nr. 2 erwähnte Basislohn beträgt mindestens | § 2 - [Der in Artikel 3 Nr. 2 erwähnte Basislohn beträgt mindestens |
8,82 EUR pro Stunde. Dieser Mindestbetrag wird dem | 8,82 EUR pro Stunde. Dieser Mindestbetrag wird dem |
Verbraucherpreisindex angepasst, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes | Verbraucherpreisindex angepasst, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes |
vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, | vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, |
Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, | Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, |
bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der | bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der |
Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende | Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende |
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte | Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte |
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.] | Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.] |
§ 3 - Das in Artikel 3 Nr. 6 erwähnte Flexi-Urlaubsgeld entspricht | § 3 - Das in Artikel 3 Nr. 6 erwähnte Flexi-Urlaubsgeld entspricht |
7,67 Prozent des in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Flexi-Lohns und muss dem | 7,67 Prozent des in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Flexi-Lohns und muss dem |
Arbeitnehmer zusammen mit dem Flexi-Lohn ausgezahlt werden. | Arbeitnehmer zusammen mit dem Flexi-Lohn ausgezahlt werden. |
[Art. 5 § 2 ersetzt durch Art. 91 des G. (I) vom 26. Dezember 2015 | [Art. 5 § 2 ersetzt durch Art. 91 des G. (I) vom 26. Dezember 2015 |
(B.S. vom 30. Dezember 2015)] | (B.S. vom 30. Dezember 2015)] |
Abschnitt 3 - Abänderungen in Sachen Arbeitsrecht | Abschnitt 3 - Abänderungen in Sachen Arbeitsrecht |
Unterabschnitt 1 - Rahmenvertrag | Unterabschnitt 1 - Rahmenvertrag |
Art. 6 - Arbeitnehmer und Arbeitgeber schließen vor Beginn der ersten | Art. 6 - Arbeitnehmer und Arbeitgeber schließen vor Beginn der ersten |
Beschäftigung einen Rahmenvertrag ab, der mindestens folgende Angaben | Beschäftigung einen Rahmenvertrag ab, der mindestens folgende Angaben |
umfasst: | umfasst: |
a) Identität der Parteien, | a) Identität der Parteien, |
b) Art und Weise, wie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den | b) Art und Weise, wie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den |
Flexi-Job-Arbeitsvertrag vorschlagen muss, und Frist, innerhalb derer | Flexi-Job-Arbeitsvertrag vorschlagen muss, und Frist, innerhalb derer |
dies vorab erfolgen muss, | dies vorab erfolgen muss, |
c) kurz gefasste Beschreibung der auszuübenden Funktion oder | c) kurz gefasste Beschreibung der auszuübenden Funktion oder |
Funktionen, | Funktionen, |
d) [Basislohn, wie in Artikel 3 Nr. 2 erwähnt, unter Berücksichtigung | d) [Basislohn, wie in Artikel 3 Nr. 2 erwähnt, unter Berücksichtigung |
des in Artikel 5 erwähnten Mindestbetrags,] | des in Artikel 5 erwähnten Mindestbetrags,] |
e) Wortlaut von Artikel 4 § 1. | e) Wortlaut von Artikel 4 § 1. |
In Ermangelung eines den Bestimmungen von Absatz 1 entsprechenden | In Ermangelung eines den Bestimmungen von Absatz 1 entsprechenden |
Rahmenvertrags kann ein in diesem Rahmen abgeschlossener | Rahmenvertrags kann ein in diesem Rahmen abgeschlossener |
Arbeitsvertrag nicht als Flexi-Job-Arbeitsvertrag gelten. | Arbeitsvertrag nicht als Flexi-Job-Arbeitsvertrag gelten. |
[Art. 6 Abs. 1 Buchstabe d) ersetzt durch Art. 92 des G. (I) vom 26. | [Art. 6 Abs. 1 Buchstabe d) ersetzt durch Art. 92 des G. (I) vom 26. |
Dezember 2015 (B.S. vom 30. Dezember 2015)] | Dezember 2015 (B.S. vom 30. Dezember 2015)] |
Art. 7 - Handelt es sich bei dem Arbeitnehmer um einen | Art. 7 - Handelt es sich bei dem Arbeitnehmer um einen |
Leiharbeitnehmer, muss der in Artikel 6 erwähnte Rahmenvertrag nicht | Leiharbeitnehmer, muss der in Artikel 6 erwähnte Rahmenvertrag nicht |
abgeschlossen werden. In diesem Fall werden die in Artikel 6 | abgeschlossen werden. In diesem Fall werden die in Artikel 6 |
aufgeführten Angaben in den in Artikel 8 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom | aufgeführten Angaben in den in Artikel 8 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom |
24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die | 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die |
Arbeitnehmerüberlassung erwähnten Vertrag aufgenommen. | Arbeitnehmerüberlassung erwähnten Vertrag aufgenommen. |
In Ermangelung der in Artikel 6 aufgeführten Angaben in dem | In Ermangelung der in Artikel 6 aufgeführten Angaben in dem |
betreffenden Vertrag können die in diesem Rahmen abgeschlossenen | betreffenden Vertrag können die in diesem Rahmen abgeschlossenen |
Arbeitsverträge nicht als Flexi-Job-Arbeitsverträge gelten. | Arbeitsverträge nicht als Flexi-Job-Arbeitsverträge gelten. |
Unterabschnitt 2 - Arbeitsvertrag | Unterabschnitt 2 - Arbeitsvertrag |
Art. 8 - Flexi-Job-Arbeitsverträge werden auf bestimmte Zeit oder für | Art. 8 - Flexi-Job-Arbeitsverträge werden auf bestimmte Zeit oder für |
eine genau bestimmte Arbeit abgeschlossen. | eine genau bestimmte Arbeit abgeschlossen. |
Art. 9 - Flexi-Job-Arbeitsverträge werden durch die Bestimmungen des | Art. 9 - Flexi-Job-Arbeitsverträge werden durch die Bestimmungen des |
Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge geregelt, außer was | Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge geregelt, außer was |
die in vorliegendem Abschnitt vorgesehenen Sonderbestimmungen | die in vorliegendem Abschnitt vorgesehenen Sonderbestimmungen |
betrifft. | betrifft. |
Art. 10 - Flexi-Job-Arbeitsverträge können schriftlich oder mündlich | Art. 10 - Flexi-Job-Arbeitsverträge können schriftlich oder mündlich |
abgeschlossen werden. | abgeschlossen werden. |
Art. 11 - Bei variablem Stundenplan finden Artikel 159 und Titel II | Art. 11 - Bei variablem Stundenplan finden Artikel 159 und Titel II |
Kapitel IV Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Programmgesetzes vom 22. | Kapitel IV Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Programmgesetzes vom 22. |
Dezember 1989 sowie Artikel 38bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über | Dezember 1989 sowie Artikel 38bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über |
die Arbeit keine Anwendung. | die Arbeit keine Anwendung. |
Unterabschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen | Unterabschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen |
Art. 12 - Der Arbeitgeber bewahrt den Rahmenvertrag und den | Art. 12 - Der Arbeitgeber bewahrt den Rahmenvertrag und den |
Flexi-Job-Arbeitsvertrag am Arbeitsplatz des Flexi-Job-Arbeitnehmers | Flexi-Job-Arbeitsvertrag am Arbeitsplatz des Flexi-Job-Arbeitnehmers |
auf. | auf. |
Abschnitt 4 - Abänderungen in Sachen soziale Sicherheit | Abschnitt 4 - Abänderungen in Sachen soziale Sicherheit |
Art. 13 - In das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Art. 13 - In das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer wird ein Artikel 1ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Arbeitnehmer wird ein Artikel 1ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1ter - Vorliegendes Gesetz findet ebenfalls Anwendung auf | "Art. 1ter - Vorliegendes Gesetz findet ebenfalls Anwendung auf |
Flexi-Job-Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die der Paritätischen | Flexi-Job-Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die der Paritätischen |
Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für | Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für |
Leiharbeit unterstehen - sofern der Entleiher der Paritätischen | Leiharbeit unterstehen - sofern der Entleiher der Paritätischen |
Kommission für das Hotelgewerbe untersteht - und die durch einen | Kommission für das Hotelgewerbe untersteht - und die durch einen |
Flexi-Job-Arbeitsvertrag gebunden sind." | Flexi-Job-Arbeitsvertrag gebunden sind." |
Art. 14 - In Artikel 14 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 14 - In Artikel 14 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird ein Paragraph 3bis mit folgendem | das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird ein Paragraph 3bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
" § 3bis - Der in Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. November 2015 | " § 3bis - Der in Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. November 2015 |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnte | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnte |
Flexi-Lohn, das in Artikel 3 Nr. 6 desselben Gesetzes erwähnte | Flexi-Lohn, das in Artikel 3 Nr. 6 desselben Gesetzes erwähnte |
Flexi-Urlaubsgeld und die Nettoentlohnung für Überstunden im | Flexi-Urlaubsgeld und die Nettoentlohnung für Überstunden im |
Horeca-Sektor, wie in Artikel 3 Nr. 5 desselben Gesetzes bestimmt, | Horeca-Sektor, wie in Artikel 3 Nr. 5 desselben Gesetzes bestimmt, |
sind vom Begriff Entlohnung ausgeschlossen." | sind vom Begriff Entlohnung ausgeschlossen." |
Art. 15 - In Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung | Art. 15 - In Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung |
der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, | der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, |
abgeändert durch die Gesetze vom 24. Juli 2008, 23. Dezember 2009 und | abgeändert durch die Gesetze vom 24. Juli 2008, 23. Dezember 2009 und |
25. April 2014, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit | 25. April 2014, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Der in Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur | "Der in Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnte | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnte |
Flexi-Lohn, das in Artikel 3 Nr. 6 desselben Gesetzes erwähnte | Flexi-Lohn, das in Artikel 3 Nr. 6 desselben Gesetzes erwähnte |
Flexi-Urlaubsgeld und die Nettoentlohnung für Überstunden im | Flexi-Urlaubsgeld und die Nettoentlohnung für Überstunden im |
Horeca-Sektor, wie in Artikel 3 Nr. 5 desselben Gesetzes bestimmt, | Horeca-Sektor, wie in Artikel 3 Nr. 5 desselben Gesetzes bestimmt, |
sind vom Begriff Entlohnung ausgeschlossen." | sind vom Begriff Entlohnung ausgeschlossen." |
Art. 16 - In Artikel 38 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 16 - In Artikel 38 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 23. Dezember 2013, wird ein Paragraph 3sexdecies mit | Gesetz vom 23. Dezember 2013, wird ein Paragraph 3sexdecies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 3sexdecies - Der Arbeitgeber muss einen Sonderbeitrag von 25 | " § 3sexdecies - Der Arbeitgeber muss einen Sonderbeitrag von 25 |
Prozent auf den in Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. November 2015 | Prozent auf den in Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. November 2015 |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales |
erwähnten Flexi-Lohn und das in Artikel 3 Nr. 6 desselben Gesetzes | erwähnten Flexi-Lohn und das in Artikel 3 Nr. 6 desselben Gesetzes |
erwähnte Flexi-Urlaubsgeld entrichten. | erwähnte Flexi-Urlaubsgeld entrichten. |
Den in Absatz 1 erwähnten Sonderbeitrag zahlt der Arbeitgeber der mit | Den in Absatz 1 erwähnten Sonderbeitrag zahlt der Arbeitgeber der mit |
der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten | der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten |
Einrichtung innerhalb der gleichen Fristen und unter den gleichen | Einrichtung innerhalb der gleichen Fristen und unter den gleichen |
Bedingungen wie die Sozialversicherungsbeiträge für Lohnempfänger. | Bedingungen wie die Sozialversicherungsbeiträge für Lohnempfänger. |
Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für | Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für |
Lohnempfänger insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis | Lohnempfänger insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis |
der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher | der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher |
Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung | Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung |
des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen | des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen |
Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der | Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der |
Schuldforderung des Landesamtes für soziale Sicherheit sind anwendbar. | Schuldforderung des Landesamtes für soziale Sicherheit sind anwendbar. |
Der Ertrag der in Absatz 1 erwähnten Sonderbeiträge wird der in | Der Ertrag der in Absatz 1 erwähnten Sonderbeiträge wird der in |
Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision | Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision |
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit | des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit |
der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zugeführt." | der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zugeführt." |
Art. 17 - [Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom | Art. 17 - [Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom |
10. Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes | 10. Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes |
vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur | vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur |
Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen | Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen |
Begriffs des "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung | Begriffs des "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung |
einiger Gesetzesbestimmungen] | einiger Gesetzesbestimmungen] |
Art. 18 - Arbeitsleistungen, die im Rahmen eines in Artikel 3 Nr. 1 | Art. 18 - Arbeitsleistungen, die im Rahmen eines in Artikel 3 Nr. 1 |
erwähnten Flexi-Jobs erbracht werden, gelten für die Anwendung der | erwähnten Flexi-Jobs erbracht werden, gelten für die Anwendung der |
Arbeitslosenversicherung als Arbeitsleistungen. | Arbeitslosenversicherung als Arbeitsleistungen. |
Art. 19 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober | Art. 19 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober |
1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger | 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger |
wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden die in Artikel 3 | "Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden die in Artikel 3 |
Nr. 3 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener | Nr. 3 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnten Flexi-Job-Arbeitnehmer | Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnten Flexi-Job-Arbeitnehmer |
Arbeitnehmern gleichgestellt." | Arbeitnehmern gleichgestellt." |
Art. 20 - Artikel 7 desselben Königlichen Erlasses wird durch einen | Art. 20 - Artikel 7 desselben Königlichen Erlasses wird durch einen |
Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Entlohnung für eine in Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 16. | "Die Entlohnung für eine in Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 16. |
November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich | November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich |
Soziales erwähnte Überstunde im Horeca-Sektor, der in Artikel 3 Nr. 2 | Soziales erwähnte Überstunde im Horeca-Sektor, der in Artikel 3 Nr. 2 |
desselben Gesetzes erwähnte Flexi-Lohn und das in Artikel 3 Nr. 6 | desselben Gesetzes erwähnte Flexi-Lohn und das in Artikel 3 Nr. 6 |
desselben Gesetzes erwähnte Flexi-Urlaubsgeld werden in Bezug auf | desselben Gesetzes erwähnte Flexi-Urlaubsgeld werden in Bezug auf |
Absatz 1 ebenfalls als Bruttolohn berücksichtigt, auf dessen Grundlage | Absatz 1 ebenfalls als Bruttolohn berücksichtigt, auf dessen Grundlage |
die Ruhestandspension berechnet wird." | die Ruhestandspension berechnet wird." |
Art. 21 - In Artikel 1 der Gesetze über den Jahresurlaub der | Art. 21 - In Artikel 1 der Gesetze über den Jahresurlaub der |
Lohnempfänger, koordiniert am 28. Juni 1971, wird zwischen Absatz 1 | Lohnempfänger, koordiniert am 28. Juni 1971, wird zwischen Absatz 1 |
und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt [sic, zu | und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt [sic, zu |
lesen ist: In die Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, | lesen ist: In die Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, |
koordiniert am 28. Juni 1971, wird ein Artikel 2ter eingefügt]: | koordiniert am 28. Juni 1971, wird ein Artikel 2ter eingefügt]: |
"Art. 2ter - Für die Anwendung der vorliegenden Gesetze werden die in | "Art. 2ter - Für die Anwendung der vorliegenden Gesetze werden die in |
Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung | Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnten | verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnten |
Flexi-Job-Arbeitnehmer Geistesarbeitern gleichgestellt." | Flexi-Job-Arbeitnehmer Geistesarbeitern gleichgestellt." |
Art. 22 - Artikel 9 § 2 derselben Gesetze wird wie folgt ergänzt: | Art. 22 - Artikel 9 § 2 derselben Gesetze wird wie folgt ergänzt: |
"und das in Artikel 3 Nr. 6 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur | "und das in Artikel 3 Nr. 6 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnte | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnte |
Flexi-Urlaubsgeld wird gemäß Artikel 5 § 3 desselben Gesetzes | Flexi-Urlaubsgeld wird gemäß Artikel 5 § 3 desselben Gesetzes |
festgelegt." | festgelegt." |
Art. 23 - In den Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur | Art. 23 - In den Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur |
Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des | Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des |
Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der | Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der |
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
Pensionsregelungen wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut | Pensionsregelungen wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 7/1 - Der Arbeitgeber teilt für die in Artikel 3 Nr. 3 des | "Art. 7/1 - Der Arbeitgeber teilt für die in Artikel 3 Nr. 3 des |
Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener | Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnten Flexi-Job-Arbeitnehmer, die | Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnten Flexi-Job-Arbeitnehmer, die |
er beschäftigt, pro Quartal, das in der Laufzeit des Arbeitsvertrags | er beschäftigt, pro Quartal, das in der Laufzeit des Arbeitsvertrags |
einbegriffen ist, die in Artikel 4 aufgezählten Angaben sowie die | einbegriffen ist, die in Artikel 4 aufgezählten Angaben sowie die |
Eigenschaft als Flexi-Job-Arbeitnehmer mit. | Eigenschaft als Flexi-Job-Arbeitnehmer mit. |
Handelt es sich um einen Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit, der | Handelt es sich um einen Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit, der |
mündlich abgeschlossen wird, werden die in Artikel 4 aufgezählten | mündlich abgeschlossen wird, werden die in Artikel 4 aufgezählten |
Angaben sowie die Eigenschaft als Flexi-Job-Arbeitnehmer und der | Angaben sowie die Eigenschaft als Flexi-Job-Arbeitnehmer und der |
Zeitpunkt von Beginn und Ende der Leistung pro Tag mitgeteilt." | Zeitpunkt von Beginn und Ende der Leistung pro Tag mitgeteilt." |
Art. 24 - Arbeitgeber, die Flexi-Job-Arbeitnehmer beschäftigen, müssen | Art. 24 - Arbeitgeber, die Flexi-Job-Arbeitnehmer beschäftigen, müssen |
ein System verwenden, das für jeden dieser Arbeitnehmer den genauen | ein System verwenden, das für jeden dieser Arbeitnehmer den genauen |
Zeitpunkt von Beginn und Ende der Arbeitsleistung registriert und | Zeitpunkt von Beginn und Ende der Arbeitsleistung registriert und |
diese Angaben auf dem neuesten Stand hält. | diese Angaben auf dem neuesten Stand hält. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Modalitäten, denen das in Absatz 1 erwähnte System entsprechen muss. | Modalitäten, denen das in Absatz 1 erwähnte System entsprechen muss. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ebenfalls | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ebenfalls |
fest, wie lange die registrierten Daten gespeichert werden müssen. | fest, wie lange die registrierten Daten gespeichert werden müssen. |
Eine Registrierung gemäß Artikel 28/10 § 2 des Königlichen Erlasses | Eine Registrierung gemäß Artikel 28/10 § 2 des Königlichen Erlasses |
vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des | vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des |
Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf die | Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf die |
Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen | Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen |
der Sozialversicherungsbeiträge ersetzt die in Absatz 1 erwähnte | der Sozialversicherungsbeiträge ersetzt die in Absatz 1 erwähnte |
Registrierungspflicht. | Registrierungspflicht. |
Art. 25 - Ist ein Flexi-Job-Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anwesend, | Art. 25 - Ist ein Flexi-Job-Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anwesend, |
obwohl der genaue Zeitpunkt von Beginn und Ende einer Aufgabe | obwohl der genaue Zeitpunkt von Beginn und Ende einer Aufgabe |
beziehungsweise einer Arbeitsleistung nicht gemäß Artikel 24 | beziehungsweise einer Arbeitsleistung nicht gemäß Artikel 24 |
registriert und auf dem neuesten Stand gehalten worden ist, wird außer | registriert und auf dem neuesten Stand gehalten worden ist, wird außer |
bei Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass der | bei Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass der |
Flexi-Job-Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen in dem betreffenden | Flexi-Job-Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen in dem betreffenden |
Quartal in Ausführung eines Arbeitsvertrags als Vollzeitarbeitnehmer | Quartal in Ausführung eines Arbeitsvertrags als Vollzeitarbeitnehmer |
erbracht hat. | erbracht hat. |
Art. 26 - Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer gemäß Artikel 7/1 | Art. 26 - Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer gemäß Artikel 7/1 |
des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer | des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer |
unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des | unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des |
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit | Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit |
und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen meldet, obwohl | und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen meldet, obwohl |
dieser Arbeitnehmer die Bedingungen für die Ausübung eines Flexi-Jobs | dieser Arbeitnehmer die Bedingungen für die Ausübung eines Flexi-Jobs |
nicht erfüllt, und ihn dennoch in der in Artikel 21 des Gesetzes vom | nicht erfüllt, und ihn dennoch in der in Artikel 21 des Gesetzes vom |
27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 | 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 |
über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer vorgesehenen | über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer vorgesehenen |
vierteljährlichen Erklärung als Flexi-Job-Arbeitnehmer meldet, gilt | vierteljährlichen Erklärung als Flexi-Job-Arbeitnehmer meldet, gilt |
die Beschäftigung als klassische Beschäftigung und werden die für | die Beschäftigung als klassische Beschäftigung und werden die für |
diese Beschäftigung anfallenden gewöhnlichen | diese Beschäftigung anfallenden gewöhnlichen |
Sozialversicherungsbeiträge - berechnet auf den Flexi-Lohn - um einen | Sozialversicherungsbeiträge - berechnet auf den Flexi-Lohn - um einen |
vom König festzulegenden Prozentsatz des Flexi-Lohns erhöht, der nicht | vom König festzulegenden Prozentsatz des Flexi-Lohns erhöht, der nicht |
niedriger als 50 Prozent und nicht höher als 200 Prozent des | niedriger als 50 Prozent und nicht höher als 200 Prozent des |
Flexi-Lohns ist. | Flexi-Lohns ist. |
Art. 27 - In Buch II Kapitel 2 des Sozialstrafgesetzbuches wird ein | Art. 27 - In Buch II Kapitel 2 des Sozialstrafgesetzbuches wird ein |
Abschnitt 3/1 mit der Überschrift "Abschnitt 3/1 - | Abschnitt 3/1 mit der Überschrift "Abschnitt 3/1 - |
Flexi-Job-Arbeitnehmer" eingefügt. | Flexi-Job-Arbeitnehmer" eingefügt. |
Art. 28 - In Abschnitt 3/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 28 - In Abschnitt 3/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
Artikel 27, wird ein Artikel 152/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 27, wird ein Artikel 152/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 152/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, | "Art. 152/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, |
sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der | sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der |
Flexi-Job-Arbeitnehmer beschäftigt, ohne anhand eines Systems, wie in | Flexi-Job-Arbeitnehmer beschäftigt, ohne anhand eines Systems, wie in |
Artikel 24 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung | Artikel 24 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales bestimmt, den genauen | verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales bestimmt, den genauen |
Zeitpunkt von Beginn und Ende der Arbeitsleistung zu registrieren und | Zeitpunkt von Beginn und Ende der Arbeitsleistung zu registrieren und |
auf dem neuesten Stand zu halten." | auf dem neuesten Stand zu halten." |
Abschnitt 5 - Abänderungen im Bereich des Steuerwesens | Abschnitt 5 - Abänderungen im Bereich des Steuerwesens |
Art. 29 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches | Art. 29 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 19. Dezember | 1992, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 19. Dezember |
2014, wird durch Nummern 29 und 30 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2014, wird durch Nummern 29 und 30 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"29. Flexi-Löhne wie in Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. November | "29. Flexi-Löhne wie in Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. November |
2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales | 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales |
erwähnt und Flexi-Urlaubsgeld wie in Artikel 3 Nr. 6 desselben | erwähnt und Flexi-Urlaubsgeld wie in Artikel 3 Nr. 6 desselben |
Gesetzes erwähnt, | Gesetzes erwähnt, |
30. Entlohnungen in Bezug auf dreihundert Überstunden - wie in Artikel | 30. Entlohnungen in Bezug auf dreihundert Überstunden - wie in Artikel |
3 Nr. 5 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung | 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnt - für | verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnt - für |
Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die das | Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die das |
Registrierkassensystem nicht benutzen, das im Königlichen Erlass vom | Registrierkassensystem nicht benutzen, das im Königlichen Erlass vom |
30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines | 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines |
Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein | Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein |
solches System erfüllen muss, erwähnt ist, und Entlohnungen in Bezug | solches System erfüllen muss, erwähnt ist, und Entlohnungen in Bezug |
auf dreihundertsechzig Überstunden für Arbeitnehmer, die von | auf dreihundertsechzig Überstunden für Arbeitnehmer, die von |
Arbeitgebern beschäftigt werden, die in jedem Betriebsstandort eine | Arbeitgebern beschäftigt werden, die in jedem Betriebsstandort eine |
solche Registrierkasse benutzen und diese Registrierkasse gemäß | solche Registrierkasse benutzen und diese Registrierkasse gemäß |
vorerwähntem Erlass bei der Steuerverwaltung angegeben haben." | vorerwähntem Erlass bei der Steuerverwaltung angegeben haben." |
Art. 30 - Artikel 52 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 30 - Artikel 52 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007, wird durch einen Buchstaben e) | durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007, wird durch einen Buchstaben e) |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"e) Sonderbeiträge, die aufgrund von Artikel 38 § 3sexdecies Absatz 1 | "e) Sonderbeiträge, die aufgrund von Artikel 38 § 3sexdecies Absatz 1 |
des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen | des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen |
Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger geschuldet | Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger geschuldet |
werden,". | werden,". |
Abschnitt 6 - Erhöhung der Überstunden | Abschnitt 6 - Erhöhung der Überstunden |
Art. 31 - Die in Artikel 26bis § 2bis Absatz 3 des Gesetzes vom 16. | Art. 31 - Die in Artikel 26bis § 2bis Absatz 3 des Gesetzes vom 16. |
März 1971 über die Arbeit erwähnten 143 Stunden, die auf Antrag des | März 1971 über die Arbeit erwähnten 143 Stunden, die auf Antrag des |
Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden müssen, werden bei | Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden müssen, werden bei |
Arbeitgebern oder im Fall von Leiharbeit bei Entleihern, deren | Arbeitgebern oder im Fall von Leiharbeit bei Entleihern, deren |
Tätigkeit der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe (PK 302) | Tätigkeit der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe (PK 302) |
untersteht, auf 300 Stunden pro Kalenderjahr erhöht. | untersteht, auf 300 Stunden pro Kalenderjahr erhöht. |
Diese Anzahl wird auf 360 Stunden erhöht für Arbeitnehmer, die von | Diese Anzahl wird auf 360 Stunden erhöht für Arbeitnehmer, die von |
Arbeitgebern beschäftigt werden, die in jedem Betriebsstandort das | Arbeitgebern beschäftigt werden, die in jedem Betriebsstandort das |
Registrierkassensystem benutzen, das im Königlichen Erlass vom 30. | Registrierkassensystem benutzen, das im Königlichen Erlass vom 30. |
Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines | Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines |
Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein | Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein |
solches System erfüllen muss, erwähnt ist, und diese Registrierkasse | solches System erfüllen muss, erwähnt ist, und diese Registrierkasse |
gemäß vorerwähntem Erlass bei der Steuerverwaltung angegeben haben. | gemäß vorerwähntem Erlass bei der Steuerverwaltung angegeben haben. |
Art. 32 - Bei Anwendung der in Artikel 31 vorgesehenen Erhöhungen | Art. 32 - Bei Anwendung der in Artikel 31 vorgesehenen Erhöhungen |
können höchstens 143 Stunden pro Zeitraum von vier Monaten nicht | können höchstens 143 Stunden pro Zeitraum von vier Monaten nicht |
ausgeglichen werden. | ausgeglichen werden. |
Art. 33 - Artikel 154bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 33 - Artikel 154bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden | "Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden |
Überarbeit wird auf hundertachtzig Stunden erhöht für Arbeitnehmer, | Überarbeit wird auf hundertachtzig Stunden erhöht für Arbeitnehmer, |
die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die Immobilienarbeiten | die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die Immobilienarbeiten |
ausführen, unter der Bedingung, dass diese Arbeitgeber ein | ausführen, unter der Bedingung, dass diese Arbeitgeber ein |
elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten benutzen, | elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten benutzen, |
das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt |
ist. | ist. |
Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden | Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden |
Überarbeit wird auf dreihundertsechzig Stunden erhöht für | Überarbeit wird auf dreihundertsechzig Stunden erhöht für |
Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die der | Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die der |
Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen | Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen |
Kommission für Leiharbeit unterstehen, sofern der Entleiher der | Kommission für Leiharbeit unterstehen, sofern der Entleiher der |
Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht." | Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht." |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Steuerermäßigung ist nicht auf Überarbeit anwendbar, die für die | "Die Steuerermäßigung ist nicht auf Überarbeit anwendbar, die für die |
Anwendung von Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 30 in Betracht kommt." | Anwendung von Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 30 in Betracht kommt." |
Art. 34 - Artikel 2751 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 34 - Artikel 2751 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Programmgesetz (I) vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt | durch das Programmgesetz (I) vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: |
"Die in Absatz 6 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden | "Die in Absatz 6 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden |
Überarbeit wird auf hundertachtzig Stunden erhöht für Arbeitgeber, die | Überarbeit wird auf hundertachtzig Stunden erhöht für Arbeitgeber, die |
Immobilienarbeiten ausführen, unter der Bedingung, dass sie ein | Immobilienarbeiten ausführen, unter der Bedingung, dass sie ein |
elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten benutzen, | elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten benutzen, |
das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt |
ist. | ist. |
Die in Absatz 6 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden | Die in Absatz 6 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden |
Überarbeit wird auf dreihundertsechzig Stunden erhöht für Arbeitgeber, | Überarbeit wird auf dreihundertsechzig Stunden erhöht für Arbeitgeber, |
die der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der | die der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der |
Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen, sofern der | Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen, sofern der |
Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe | Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe |
untersteht." | untersteht." |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs ist nicht auf | "Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs ist nicht auf |
Überarbeit anwendbar, die für die Anwendung von Artikel 38 § 1 Absatz | Überarbeit anwendbar, die für die Anwendung von Artikel 38 § 1 Absatz |
1 Nr. 30 in Betracht kommt." | 1 Nr. 30 in Betracht kommt." |
Art. 35 - Die in Artikel 29 § 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über | Art. 35 - Die in Artikel 29 § 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über |
die Arbeit vorgesehene Lohnzulage ist nicht anwendbar auf Überstunden, | die Arbeit vorgesehene Lohnzulage ist nicht anwendbar auf Überstunden, |
die gemäß Artikel 32 geleistet werden. | die gemäß Artikel 32 geleistet werden. |
Abschnitt 7 - Schlussbestimmungen | Abschnitt 7 - Schlussbestimmungen |
Art. 36 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 36 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Kapitels | die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Kapitels |
festlegen, mit Ausnahme von Abschnitt 5 und den Artikeln 33 und 34. | festlegen, mit Ausnahme von Abschnitt 5 und den Artikeln 33 und 34. |
Art. 37 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach | Art. 37 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach |
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
In Abweichung von Absatz 1: | In Abweichung von Absatz 1: |
1. treten die Artikel 29 und 33 ab dem Steuerjahr 2016 in Kraft, | 1. treten die Artikel 29 und 33 ab dem Steuerjahr 2016 in Kraft, |
2. finden die Artikel 30 und 34 Anwendung auf Entlohnungen, die ab dem | 2. finden die Artikel 30 und 34 Anwendung auf Entlohnungen, die ab dem |
ersten Tag des Monats nach der Veröffentlichung des vorliegenden | ersten Tag des Monats nach der Veröffentlichung des vorliegenden |
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt gezahlt oder zuerkannt werden. | Gesetzes im Belgischen Staatsblatt gezahlt oder zuerkannt werden. |
Art. 38 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels fallen unter die | Art. 38 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels fallen unter die |
Anwendung der De-minimis-Beihilfen, wie in der Verordnung (EU) Nr. | Anwendung der De-minimis-Beihilfen, wie in der Verordnung (EU) Nr. |
1407/2013 der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die | 1407/2013 der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die |
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise | Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise |
der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen und in eventuellen | der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen und in eventuellen |
späteren Änderungen dieser Verordnung erwähnt. | späteren Änderungen dieser Verordnung erwähnt. |
Die Gewährung der im vorliegenden Kapitel erwähnten Regelung | Die Gewährung der im vorliegenden Kapitel erwähnten Regelung |
unterliegt der Bedingung, dass das Unternehmen sich verpflichtet, den | unterliegt der Bedingung, dass das Unternehmen sich verpflichtet, den |
in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel | in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel |
107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union | 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
auf De-minimis-Beihilfen erwähnten Höchstbetrag nicht zu | auf De-minimis-Beihilfen erwähnten Höchstbetrag nicht zu |
überschreiten. | überschreiten. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision |
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit | des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit |
der Arbeitnehmer und des Programmgesetzes vom 10. August 2015 in Bezug | der Arbeitnehmer und des Programmgesetzes vom 10. August 2015 in Bezug |
auf den Fleischsektor | auf den Fleischsektor |
Art. 39 - Artikel 30ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision | Art. 39 - Artikel 30ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision |
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit | des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit |
der Arbeitnehmer wird wie folgt abgeändert: | der Arbeitnehmer wird wie folgt abgeändert: |
a) Paragraph 1 Nr. 2 wird durch folgende Sätze ergänzt: | a) Paragraph 1 Nr. 2 wird durch folgende Sätze ergänzt: |
"Der König kann Unternehmer nach einstimmiger Stellungnahme der | "Der König kann Unternehmer nach einstimmiger Stellungnahme der |
zuständigen paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen | zuständigen paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen |
Auftraggebern gleichstellen. In diesem Fall übernimmt der betreffende | Auftraggebern gleichstellen. In diesem Fall übernimmt der betreffende |
Unternehmer alle im vorliegendem Artikel erwähnten Rechte und | Unternehmer alle im vorliegendem Artikel erwähnten Rechte und |
Pflichten des Auftraggebers,". | Pflichten des Auftraggebers,". |
b) Paragraph 1 Nr. 3 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem | b) Paragraph 1 Nr. 3 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"- dem Auftraggeber gleichgestellte Unternehmer, wenn der König von | "- dem Auftraggeber gleichgestellte Unternehmer, wenn der König von |
der Befugnis Gebrauch gemacht hat, die ihm in Nr. 2 erteilt wird,". | der Befugnis Gebrauch gemacht hat, die ihm in Nr. 2 erteilt wird,". |
c) Paragraph 7 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | c) Paragraph 7 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Wenn der König von der in § 1 Nr. 2 erwähnten Befugnis Gebrauch | "Wenn der König von der in § 1 Nr. 2 erwähnten Befugnis Gebrauch |
gemacht hat, fällt die Meldepflicht dem dem Auftraggeber | gemacht hat, fällt die Meldepflicht dem dem Auftraggeber |
gleichgestellten Unternehmer zu." | gleichgestellten Unternehmer zu." |
Art. 40 - Artikel 4 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 wird wie | Art. 40 - Artikel 4 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Art. 4 - Für Arbeitnehmer, die an Arbeitsplätzen beschäftigt sind, an | "Art. 4 - Für Arbeitnehmer, die an Arbeitsplätzen beschäftigt sind, an |
denen Tätigkeiten verrichtet werden, die erwähnt sind in Artikel 2 des | denen Tätigkeiten verrichtet werden, die erwähnt sind in Artikel 2 des |
Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 zur Ausführung der Artikel | Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 zur Ausführung der Artikel |
400, 403, 404 und 406 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der | 400, 403, 404 und 406 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der |
Artikel 12, 30bis und 30ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur | Artikel 12, 30bis und 30ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur |
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
Sicherheit der Arbeitnehmer und von Artikel 6ter des Gesetzes vom 4. | Sicherheit der Arbeitnehmer und von Artikel 6ter des Gesetzes vom 4. |
August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung | August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung |
ihrer Arbeit, und die der in Artikel 30ter § 7 des Gesetzes vom 27. | ihrer Arbeit, und die der in Artikel 30ter § 7 des Gesetzes vom 27. |
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über | Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über |
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Verpflichtung zur | die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Verpflichtung zur |
Meldung der Verträge unterliegen, wird eine Registrierung der | Meldung der Verträge unterliegen, wird eine Registrierung der |
Anwesenheiten eingeführt." | Anwesenheiten eingeführt." |
Art. 41 - Artikel 5 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 wird wie | Art. 41 - Artikel 5 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
a) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: |
"4. Arbeitsplätzen: Stellen (Schlachthof, Zerlegebetrieb oder Betrieb | "4. Arbeitsplätzen: Stellen (Schlachthof, Zerlegebetrieb oder Betrieb |
für die Zubereitung von Fleisch und/oder Fleischerzeugnissen, die eine | für die Zubereitung von Fleisch und/oder Fleischerzeugnissen, die eine |
entsprechende Zulassung der Föderalagentur für die Sicherheit der | entsprechende Zulassung der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette benötigen), an denen die in Artikel 4 erwähnten | Nahrungsmittelkette benötigen), an denen die in Artikel 4 erwähnten |
Tätigkeiten ausgeführt werden, mit Ausnahme von Niederlassungen, die | Tätigkeiten ausgeführt werden, mit Ausnahme von Niederlassungen, die |
eine Zulassung 1.1.3 (Schlachtungen in landwirtschaftlichen Betrieben) | eine Zulassung 1.1.3 (Schlachtungen in landwirtschaftlichen Betrieben) |
benötigen, wie in Anlage II zum Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 | benötigen, wie in Anlage II zum Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 |
zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die | zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, | Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, |
Genehmigungen und vorherigen Registrierungen vorgesehen; diese | Genehmigungen und vorherigen Registrierungen vorgesehen; diese |
Ausnahmen müssen binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden | Ausnahmen müssen binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden |
Gesetzes geprüft werden,". | Gesetzes geprüft werden,". |
b) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: | b) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: |
"5. Auftraggebern: die in Artikel 30ter § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. | "5. Auftraggebern: die in Artikel 30ter § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. |
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über | Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über |
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Auftraggeber | die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Auftraggeber |
beziehungsweise mit ihnen gleichgestellten Unternehmer, die mit der | beziehungsweise mit ihnen gleichgestellten Unternehmer, die mit der |
Verwaltung der Arbeitsplätze beauftragt sind; diese gleichgestellten | Verwaltung der Arbeitsplätze beauftragt sind; diese gleichgestellten |
Unternehmer übernehmen alle im vorliegenden Abschnitt erwähnten Rechte | Unternehmer übernehmen alle im vorliegenden Abschnitt erwähnten Rechte |
und Pflichten der Auftraggeber,". | und Pflichten der Auftraggeber,". |
c) Nummer 6 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut | c) Nummer 6 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"- die in Artikel 30ter § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur | "- die in Artikel 30ter § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur |
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten gleichgestellten Unternehmer,". | Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten gleichgestellten Unternehmer,". |
Art. 42 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2015. | Art. 42 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2015. |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug | KAPITEL 4 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug |
auf den Fleischsektor | auf den Fleischsektor |
Art. 43 - Artikel 400 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt | Art. 43 - Artikel 400 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt |
durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 und abgeändert | durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 und abgeändert |
durch die Gesetze vom 27. April 2007, 7. November 2011 und 29. März | durch die Gesetze vom 27. April 2007, 7. November 2011 und 29. März |
2012, wird wie folgt abgeändert: | 2012, wird wie folgt abgeändert: |
a) Absatz 1 Nr. 3 wird durch folgenden Gedankenstrich ergänzt: | a) Absatz 1 Nr. 3 wird durch folgenden Gedankenstrich ergänzt: |
"- dem Auftraggeber gleichgestellte Unternehmer, wenn der König von | "- dem Auftraggeber gleichgestellte Unternehmer, wenn der König von |
der Befugnis Gebrauch gemacht hat, die ihm in Absatz 2 erteilt wird,". | der Befugnis Gebrauch gemacht hat, die ihm in Absatz 2 erteilt wird,". |
b) Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut | b) Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Der König kann Unternehmer für Tätigkeiten oder Arbeiten, die in | "Der König kann Unternehmer für Tätigkeiten oder Arbeiten, die in |
Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnt sind, nach einstimmiger | Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnt sind, nach einstimmiger |
Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommissionen oder | Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommissionen oder |
Unterkommissionen Auftraggebern gleichstellen. In diesem Fall | Unterkommissionen Auftraggebern gleichstellen. In diesem Fall |
übernimmt der betreffende Unternehmer alle in den Artikeln 401 bis 408 | übernimmt der betreffende Unternehmer alle in den Artikeln 401 bis 408 |
erwähnten Rechte und Pflichten des Auftraggebers." | erwähnten Rechte und Pflichten des Auftraggebers." |
Art. 44 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2015. | Art. 44 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2015. |
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur | KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen | Festlegung verschiedener Bestimmungen |
Art. 45 - In Artikel 184/1 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur | Art. 45 - In Artikel 184/1 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen werden die Wörter | Festlegung verschiedener Bestimmungen werden die Wörter |
"Mahlzeitschecks und/oder Öko-Schecks" jeweils durch die Wörter | "Mahlzeitschecks und/oder Öko-Schecks" jeweils durch die Wörter |
"Mahlzeitschecks und/oder Öko-Schecks in elektronischer Form und in | "Mahlzeitschecks und/oder Öko-Schecks in elektronischer Form und in |
Papierform" ersetzt. | Papierform" ersetzt. |
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die | KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die |
Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, die sich um sehr | Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, die sich um sehr |
pflegebedürftige Menschen kümmern | pflegebedürftige Menschen kümmern |
Art. 46 - Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die | Art. 46 - Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die |
Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, die sich um sehr | Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, die sich um sehr |
pflegebedürftige Menschen kümmern, wird wie folgt abgeändert: | pflegebedürftige Menschen kümmern, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "der zyklischen oder phasenhaften | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der zyklischen oder phasenhaften |
Entwicklung bestimmter Pathologien oder" aufgehoben. | Entwicklung bestimmter Pathologien oder" aufgehoben. |
2. Absatz 2 wird aufgehoben. | 2. Absatz 2 wird aufgehoben. |
KAPITEL 7 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember | KAPITEL 7 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember |
2006 | 2006 |
Art. 47 - Artikel 137 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 | Art. 47 - Artikel 137 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 6, aufgehoben durch das Gesetz vom 11. November 2013, wird | 1. Nummer 6, aufgehoben durch das Gesetz vom 11. November 2013, wird |
mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"6. Risikosektoren: die vom König durch einen im Ministerrat beratenen | "6. Risikosektoren: die vom König durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass festgelegten Sektoren, für die das Risiko von dem in Artikel 6 | Erlass festgelegten Sektoren, für die das Risiko von dem in Artikel 6 |
des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Dienst für Sozialinformation und | des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Dienst für Sozialinformation und |
-ermittlung objektiviert worden ist und die den betreffenden | -ermittlung objektiviert worden ist und die den betreffenden |
Sozialpartnern, jedem für seinen Bereich, zur Stellungnahme gemäß dem | Sozialpartnern, jedem für seinen Bereich, zur Stellungnahme gemäß dem |
vom König bestimmten Verfahren binnen vier Monaten ab Beantragung der | vom König bestimmten Verfahren binnen vier Monaten ab Beantragung der |
Stellungnahme vorgelegt worden sind,". | Stellungnahme vorgelegt worden sind,". |
2. Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt ersetzt: | 2. Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt ersetzt: |
"7. Selbständigen: sämtliche natürlichen Personen, die eine | "7. Selbständigen: sämtliche natürlichen Personen, die eine |
Berufstätigkeit ausüben, für die sie nicht durch einen Arbeitsvertrag | Berufstätigkeit ausüben, für die sie nicht durch einen Arbeitsvertrag |
oder ein Statut gebunden sind, | oder ein Statut gebunden sind, |
8. entsandten Selbständigen: | 8. entsandten Selbständigen: |
a) die in Nr. 7 erwähnten Personen, die in Belgien vorübergehend oder | a) die in Nr. 7 erwähnten Personen, die in Belgien vorübergehend oder |
teilweise eine oder mehrere selbständige Tätigkeiten in einem der in | teilweise eine oder mehrere selbständige Tätigkeiten in einem der in |
Nr. 6 erwähnten Risikosektoren ausüben, ohne dort ständig zu wohnen, | Nr. 6 erwähnten Risikosektoren ausüben, ohne dort ständig zu wohnen, |
und die gewöhnlich auf dem Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer | und die gewöhnlich auf dem Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer |
Länder als Belgien arbeiten, | Länder als Belgien arbeiten, |
b) die Personen, die aus dem Ausland nach Belgien kommen, um dort | b) die Personen, die aus dem Ausland nach Belgien kommen, um dort |
vorübergehend eine selbständige Berufstätigkeit in einem der in Nr. 6 | vorübergehend eine selbständige Berufstätigkeit in einem der in Nr. 6 |
erwähnten Risikosektoren auszuüben oder um sich dort vorübergehend als | erwähnten Risikosektoren auszuüben oder um sich dort vorübergehend als |
Selbständiger niederzulassen mit dem Ziel, dort eine Tätigkeit in | Selbständiger niederzulassen mit dem Ziel, dort eine Tätigkeit in |
einem der in Nr. 6 erwähnten Risikosektoren auszuüben,". | einem der in Nr. 6 erwähnten Risikosektoren auszuüben,". |
Art. 48 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. | Art. 48 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. |
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 | Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 |
erwähnte Datum festlegen. | erwähnte Datum festlegen. |
KAPITEL 8 - Abänderung von Artikel 10 des Programmgesetzes vom 10. | KAPITEL 8 - Abänderung von Artikel 10 des Programmgesetzes vom 10. |
August 2015 | August 2015 |
Art. 49 - In Artikel 10 Absatz 3 Nr. 2 des Programmgesetzes vom 10. | Art. 49 - In Artikel 10 Absatz 3 Nr. 2 des Programmgesetzes vom 10. |
August 2015 werden die Wörter "in Artikel 5 Nr. 4" durch die Wörter | August 2015 werden die Wörter "in Artikel 5 Nr. 4" durch die Wörter |
"in Artikel 5 Nr. 5" ersetzt. | "in Artikel 5 Nr. 5" ersetzt. |
Art. 50 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2015. | Art. 50 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2015. |
KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle | Arbeitsunfälle |
Art. 51 - In Artikel 49bis Absatz 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April | Art. 51 - In Artikel 49bis Absatz 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April |
1971 über die Arbeitsunfälle werden die Wörter "mit fünf" durch die | 1971 über die Arbeitsunfälle werden die Wörter "mit fünf" durch die |
Wörter "mit drei" ersetzt. | Wörter "mit drei" ersetzt. |
Art. 52 - Artikel 59ter desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 52 - Artikel 59ter desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 53 - Artikel 88quater § 1 desselben Gesetzes wird durch eine | Art. 53 - Artikel 88quater § 1 desselben Gesetzes wird durch eine |
Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"5. der Belgischen Nationalbank (BNB)." | "5. der Belgischen Nationalbank (BNB)." |
Art. 54 - Die Artikel 51 und 53 treten am Tag der Veröffentlichung des | Art. 54 - Die Artikel 51 und 53 treten am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Artikel 52 wird wirksam mit 1. Januar 2015 für den in Artikel 59 Nr. 1 | Artikel 52 wird wirksam mit 1. Januar 2015 für den in Artikel 59 Nr. 1 |
Buchstabe a) des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle | Buchstabe a) des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle |
erwähnten Beitrag. | erwähnten Beitrag. |
Artikel 52 wird wirksam mit 1. Juli 2015 für den in Artikel 59 Nr. 1 | Artikel 52 wird wirksam mit 1. Juli 2015 für den in Artikel 59 Nr. 1 |
Buchstabe c) desselben Gesetzes erwähnten Beitrag. | Buchstabe c) desselben Gesetzes erwähnten Beitrag. |