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Meertalige weergave van Wet van 16/11/2015
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Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi portant des dispositions diverses en matière sociale. - Coordination officieuse en langue allemande
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16 NOVEMBER 2015. - Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale 16 NOVEMBRE 2015. - Loi portant des dispositions diverses en matière
zaken. - Officieuze coördinatie in het Duits sociale. - Coordination officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 16 november 2015 houdende diverse bepalingen inzake sociale allemande de la loi du 16 novembre 2015 portant des dispositions
zaken (Belgisch Staatsblad van 26 november 2015), zoals ze werd diverses en matière sociale (Moniteur belge du 26 novembre 2015),
gewijzigd bij de programmawet (I) van 26 december 2015 (Belgisch telle qu'elle a été modifiée par la loi-programme (I) du 26 décembre
Staatsblad van 30 december 2015). 2015 (Moniteur belge du 30 décembre 2015).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
16. NOVEMBER 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 16. NOVEMBER 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
im Bereich Soziales im Bereich Soziales
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Neue Politik - Horeca KAPITEL 2 - Neue Politik - Horeca
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Lohnempfänger und Art. 2 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Lohnempfänger und
Arbeitgeber, die der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe Arbeitgeber, die der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe
oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen, sofern oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen, sofern
der Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe der Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe
untersteht. untersteht.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner
Ausführungserlasse versteht man unter: Ausführungserlasse versteht man unter:
1. Flexi-Job: Beschäftigung im Rahmen eines in Artikel 6 erwähnten 1. Flexi-Job: Beschäftigung im Rahmen eines in Artikel 6 erwähnten
Rahmenvertrags oder eines in Artikel 7 erwähnten Vertrags, Rahmenvertrags oder eines in Artikel 7 erwähnten Vertrags,
2. [Flexi-Lohn: Basislohn, das heißt Nettolohn zur Vergütung einer 2. [Flexi-Lohn: Basislohn, das heißt Nettolohn zur Vergütung einer
Leistung, die im Rahmen eines in Nr. 1 erwähnten Flexi-Jobs erbracht Leistung, die im Rahmen eines in Nr. 1 erwähnten Flexi-Jobs erbracht
worden ist, erhöht um sämtliche Entschädigungen, Prämien und Vorteile worden ist, erhöht um sämtliche Entschädigungen, Prämien und Vorteile
jeglicher Art, die vom Arbeitgeber als Vergütung derselben Leistung jeglicher Art, die vom Arbeitgeber als Vergütung derselben Leistung
zuerkannt werden und für die gemäß Artikel 14 § 2 des Gesetzes vom 27. zuerkannt werden und für die gemäß Artikel 14 § 2 des Gesetzes vom 27.
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer sowie gemäß Artikel 23 Absatz die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer sowie gemäß Artikel 23 Absatz
2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen
Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger und ihrer Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger und ihrer
Ausführungserlasse Sozialbeiträge anfallen,] Ausführungserlasse Sozialbeiträge anfallen,]
3. Flexi-Job-Arbeitnehmer: Lohnempfänger, die über einen 3. Flexi-Job-Arbeitnehmer: Lohnempfänger, die über einen
Flexi-Job-Arbeitsvertrag im Rahmen eines in Artikel 6 erwähnten Flexi-Job-Arbeitsvertrag im Rahmen eines in Artikel 6 erwähnten
Rahmenvertrags oder eines in Artikel 7 erwähnten Vertrags beschäftigt Rahmenvertrags oder eines in Artikel 7 erwähnten Vertrags beschäftigt
sind, sind,
4. Flexi-Job-Arbeitsvertrag: den Regeln von Abschnitt 3 unterliegende 4. Flexi-Job-Arbeitsvertrag: den Regeln von Abschnitt 3 unterliegende
Arbeitsverträge, die zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitsverträge, die zwischen einem Arbeitgeber und einem
Lohnempfänger, der die in Artikel 4 festgelegten Bedingungen erfüllt, Lohnempfänger, der die in Artikel 4 festgelegten Bedingungen erfüllt,
abgeschlossen werden. abgeschlossen werden.
Flexi-Job-Arbeitsverträgen gleichgesetzt sind Verträge, die unter Flexi-Job-Arbeitsverträgen gleichgesetzt sind Verträge, die unter
denselben Bedingungen zwischen einem Leiharbeitsunternehmen und einem denselben Bedingungen zwischen einem Leiharbeitsunternehmen und einem
Leiharbeitnehmer abgeschlossen werden, sofern die Tätigkeit des Leiharbeitnehmer abgeschlossen werden, sofern die Tätigkeit des
Entleihers der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe (PK 302) Entleihers der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe (PK 302)
untersteht, untersteht,
5. Überstunde im Horeca-Sektor: jede Überstunde, wie in Artikel 26bis 5. Überstunde im Horeca-Sektor: jede Überstunde, wie in Artikel 26bis
§ 2bis Absatz 3 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit § 2bis Absatz 3 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit
erwähnt, geleistet bei einem Arbeitgeber, der der Paritätischen erwähnt, geleistet bei einem Arbeitgeber, der der Paritätischen
Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für
Leiharbeit untersteht - sofern der Entleiher der Paritätischen Leiharbeit untersteht - sofern der Entleiher der Paritätischen
Kommission für das Hotelgewerbe untersteht - und es sich um eine Kommission für das Hotelgewerbe untersteht - und es sich um eine
Vollzeitstelle handelt, Vollzeitstelle handelt,
6. Flexi-Urlaubsgeld: Urlaubsgeld für eine Leistung, die im Rahmen 6. Flexi-Urlaubsgeld: Urlaubsgeld für eine Leistung, die im Rahmen
eines in Nr. 1 erwähnten Flexi-Jobs erbracht worden ist. eines in Nr. 1 erwähnten Flexi-Jobs erbracht worden ist.
[Art. 3 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 90 des G. (I) vom 26. [Art. 3 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 90 des G. (I) vom 26.
Dezember 2015 (B.S. vom 30. Dezember 2015)] Dezember 2015 (B.S. vom 30. Dezember 2015)]
Abschnitt 2 - Bedingungen Abschnitt 2 - Bedingungen
Art. 4 - § 1 - Eine Beschäftigung im Rahmen eines Flexi-Jobs ist Art. 4 - § 1 - Eine Beschäftigung im Rahmen eines Flexi-Jobs ist
möglich, wenn der betreffende Lohnempfänger bereits bei einem oder möglich, wenn der betreffende Lohnempfänger bereits bei einem oder
mehreren anderen Arbeitgebern beschäftigt ist, wobei er mindestens 4/5 mehreren anderen Arbeitgebern beschäftigt ist, wobei er mindestens 4/5
der Leistungen einer vollzeitig beschäftigten Referenzperson des der Leistungen einer vollzeitig beschäftigten Referenzperson des
Sektors erbringt, in dem er der 4/5-Beschäftigung nachgeht, und zwar Sektors erbringt, in dem er der 4/5-Beschäftigung nachgeht, und zwar
im Laufe des Referenzquartals T-3 und sofern der Lohnempfänger in im Laufe des Referenzquartals T-3 und sofern der Lohnempfänger in
demselben Zeitraum im Quartal T: demselben Zeitraum im Quartal T:
a) nicht gleichzeitig im Rahmen eines anderen Arbeitsvertrags, auf a) nicht gleichzeitig im Rahmen eines anderen Arbeitsvertrags, auf
dessen Grundlage er mindestens 4/5 der Leistungen einer vollzeitig dessen Grundlage er mindestens 4/5 der Leistungen einer vollzeitig
beschäftigten Referenzperson des Sektors erbringt, bei dem Arbeitgeber beschäftigten Referenzperson des Sektors erbringt, bei dem Arbeitgeber
beschäftigt ist, bei dem er den Flexi-Job ausübt, beschäftigt ist, bei dem er den Flexi-Job ausübt,
b) sich nicht in einem Zeitraum befindet, der durch eine b) sich nicht in einem Zeitraum befindet, der durch eine
Vertragsbruchentschädigung oder eine Vertragsbruchentschädigung oder eine
Entlassungsausgleichsentschädigung zu Lasten des Arbeitgebers, bei dem Entlassungsausgleichsentschädigung zu Lasten des Arbeitgebers, bei dem
er den Flexi-Job ausübt, gedeckt ist, er den Flexi-Job ausübt, gedeckt ist,
c) sich nicht in einer Kündigungsfrist befindet. c) sich nicht in einer Kündigungsfrist befindet.
§ 2 - Um die Bedingung der Mindestbeschäftigung von 4/5 der Leistungen § 2 - Um die Bedingung der Mindestbeschäftigung von 4/5 der Leistungen
einer vollzeitig beschäftigten Referenzperson zu erfüllen, werden für einer vollzeitig beschäftigten Referenzperson zu erfüllen, werden für
die Berechnung im Quartal T-3 alle vom Arbeitgeber gezahlten Zeiträume die Berechnung im Quartal T-3 alle vom Arbeitgeber gezahlten Zeiträume
und alle nicht vom Arbeitgeber gezahlten Zeiträume der Aussetzung des und alle nicht vom Arbeitgeber gezahlten Zeiträume der Aussetzung des
Arbeitsvertrags berücksichtigt, wie erwähnt in den Artikeln 30, 31, Arbeitsvertrags berücksichtigt, wie erwähnt in den Artikeln 30, 31,
33, 34, 34bis, 34ter, 39, 40, 45 und 47 sowie 51 bis 60 des 33, 34, 34bis, 34ter, 39, 40, 45 und 47 sowie 51 bis 60 des
Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung
von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen
Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996
zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen. gesetzlichen Pensionsregelungen.
Für die Berechnung der im Quartal T-3 erbrachten Arbeitsleistungen Für die Berechnung der im Quartal T-3 erbrachten Arbeitsleistungen
werden folgende Leistungen nicht berücksichtigt: werden folgende Leistungen nicht berücksichtigt:
a) Leistungen, die im Rahmen eines in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten a) Leistungen, die im Rahmen eines in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten
Flexi-Jobs erbracht werden, Flexi-Jobs erbracht werden,
b) Leistungen als Lehrling, wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni b) Leistungen als Lehrling, wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni
1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt,
c) Leistungen als Student, wie in Titel VII des Gesetzes vom 3. Juli c) Leistungen als Student, wie in Titel VII des Gesetzes vom 3. Juli
1978 über die Arbeitsverträge erwähnt, für die gemeldeten 50 Tage 1978 über die Arbeitsverträge erwähnt, für die gemeldeten 50 Tage
Beschäftigung eines Kalenderjahres gemäß Artikel 7 des Königlichen Beschäftigung eines Kalenderjahres gemäß Artikel 7 des Königlichen
Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren
Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom
26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur
Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen,
d) Leistungen von Arbeitnehmern, wie in Artikel 5bis des Königlichen d) Leistungen von Arbeitnehmern, wie in Artikel 5bis des Königlichen
Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27.
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt,
e) Leistungen von Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und e) Leistungen von Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und
im Gartenbau, wie in Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur im Gartenbau, wie in Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt,
f) Leistungen als Gelegenheitsarbeitnehmer, wie in Artikel 31ter des f) Leistungen als Gelegenheitsarbeitnehmer, wie in Artikel 31ter des
Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes
vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember
1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt. 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt.
Art. 5 - § 1 - Der Betrag des in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Flexi-Lohns Art. 5 - § 1 - Der Betrag des in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Flexi-Lohns
wird im Rahmenvertrag festgelegt. wird im Rahmenvertrag festgelegt.
§ 2 - [Der in Artikel 3 Nr. 2 erwähnte Basislohn beträgt mindestens § 2 - [Der in Artikel 3 Nr. 2 erwähnte Basislohn beträgt mindestens
8,82 EUR pro Stunde. Dieser Mindestbetrag wird dem 8,82 EUR pro Stunde. Dieser Mindestbetrag wird dem
Verbraucherpreisindex angepasst, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Verbraucherpreisindex angepasst, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes
vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter,
Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse,
bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der
Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.] Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.]
§ 3 - Das in Artikel 3 Nr. 6 erwähnte Flexi-Urlaubsgeld entspricht § 3 - Das in Artikel 3 Nr. 6 erwähnte Flexi-Urlaubsgeld entspricht
7,67 Prozent des in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Flexi-Lohns und muss dem 7,67 Prozent des in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Flexi-Lohns und muss dem
Arbeitnehmer zusammen mit dem Flexi-Lohn ausgezahlt werden. Arbeitnehmer zusammen mit dem Flexi-Lohn ausgezahlt werden.
[Art. 5 § 2 ersetzt durch Art. 91 des G. (I) vom 26. Dezember 2015 [Art. 5 § 2 ersetzt durch Art. 91 des G. (I) vom 26. Dezember 2015
(B.S. vom 30. Dezember 2015)] (B.S. vom 30. Dezember 2015)]
Abschnitt 3 - Abänderungen in Sachen Arbeitsrecht Abschnitt 3 - Abänderungen in Sachen Arbeitsrecht
Unterabschnitt 1 - Rahmenvertrag Unterabschnitt 1 - Rahmenvertrag
Art. 6 - Arbeitnehmer und Arbeitgeber schließen vor Beginn der ersten Art. 6 - Arbeitnehmer und Arbeitgeber schließen vor Beginn der ersten
Beschäftigung einen Rahmenvertrag ab, der mindestens folgende Angaben Beschäftigung einen Rahmenvertrag ab, der mindestens folgende Angaben
umfasst: umfasst:
a) Identität der Parteien, a) Identität der Parteien,
b) Art und Weise, wie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den b) Art und Weise, wie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den
Flexi-Job-Arbeitsvertrag vorschlagen muss, und Frist, innerhalb derer Flexi-Job-Arbeitsvertrag vorschlagen muss, und Frist, innerhalb derer
dies vorab erfolgen muss, dies vorab erfolgen muss,
c) kurz gefasste Beschreibung der auszuübenden Funktion oder c) kurz gefasste Beschreibung der auszuübenden Funktion oder
Funktionen, Funktionen,
d) [Basislohn, wie in Artikel 3 Nr. 2 erwähnt, unter Berücksichtigung d) [Basislohn, wie in Artikel 3 Nr. 2 erwähnt, unter Berücksichtigung
des in Artikel 5 erwähnten Mindestbetrags,] des in Artikel 5 erwähnten Mindestbetrags,]
e) Wortlaut von Artikel 4 § 1. e) Wortlaut von Artikel 4 § 1.
In Ermangelung eines den Bestimmungen von Absatz 1 entsprechenden In Ermangelung eines den Bestimmungen von Absatz 1 entsprechenden
Rahmenvertrags kann ein in diesem Rahmen abgeschlossener Rahmenvertrags kann ein in diesem Rahmen abgeschlossener
Arbeitsvertrag nicht als Flexi-Job-Arbeitsvertrag gelten. Arbeitsvertrag nicht als Flexi-Job-Arbeitsvertrag gelten.
[Art. 6 Abs. 1 Buchstabe d) ersetzt durch Art. 92 des G. (I) vom 26. [Art. 6 Abs. 1 Buchstabe d) ersetzt durch Art. 92 des G. (I) vom 26.
Dezember 2015 (B.S. vom 30. Dezember 2015)] Dezember 2015 (B.S. vom 30. Dezember 2015)]
Art. 7 - Handelt es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Art. 7 - Handelt es sich bei dem Arbeitnehmer um einen
Leiharbeitnehmer, muss der in Artikel 6 erwähnte Rahmenvertrag nicht Leiharbeitnehmer, muss der in Artikel 6 erwähnte Rahmenvertrag nicht
abgeschlossen werden. In diesem Fall werden die in Artikel 6 abgeschlossen werden. In diesem Fall werden die in Artikel 6
aufgeführten Angaben in den in Artikel 8 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom aufgeführten Angaben in den in Artikel 8 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom
24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die
Arbeitnehmerüberlassung erwähnten Vertrag aufgenommen. Arbeitnehmerüberlassung erwähnten Vertrag aufgenommen.
In Ermangelung der in Artikel 6 aufgeführten Angaben in dem In Ermangelung der in Artikel 6 aufgeführten Angaben in dem
betreffenden Vertrag können die in diesem Rahmen abgeschlossenen betreffenden Vertrag können die in diesem Rahmen abgeschlossenen
Arbeitsverträge nicht als Flexi-Job-Arbeitsverträge gelten. Arbeitsverträge nicht als Flexi-Job-Arbeitsverträge gelten.
Unterabschnitt 2 - Arbeitsvertrag Unterabschnitt 2 - Arbeitsvertrag
Art. 8 - Flexi-Job-Arbeitsverträge werden auf bestimmte Zeit oder für Art. 8 - Flexi-Job-Arbeitsverträge werden auf bestimmte Zeit oder für
eine genau bestimmte Arbeit abgeschlossen. eine genau bestimmte Arbeit abgeschlossen.
Art. 9 - Flexi-Job-Arbeitsverträge werden durch die Bestimmungen des Art. 9 - Flexi-Job-Arbeitsverträge werden durch die Bestimmungen des
Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge geregelt, außer was Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge geregelt, außer was
die in vorliegendem Abschnitt vorgesehenen Sonderbestimmungen die in vorliegendem Abschnitt vorgesehenen Sonderbestimmungen
betrifft. betrifft.
Art. 10 - Flexi-Job-Arbeitsverträge können schriftlich oder mündlich Art. 10 - Flexi-Job-Arbeitsverträge können schriftlich oder mündlich
abgeschlossen werden. abgeschlossen werden.
Art. 11 - Bei variablem Stundenplan finden Artikel 159 und Titel II Art. 11 - Bei variablem Stundenplan finden Artikel 159 und Titel II
Kapitel IV Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Programmgesetzes vom 22. Kapitel IV Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Programmgesetzes vom 22.
Dezember 1989 sowie Artikel 38bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über Dezember 1989 sowie Artikel 38bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über
die Arbeit keine Anwendung. die Arbeit keine Anwendung.
Unterabschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen Unterabschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 12 - Der Arbeitgeber bewahrt den Rahmenvertrag und den Art. 12 - Der Arbeitgeber bewahrt den Rahmenvertrag und den
Flexi-Job-Arbeitsvertrag am Arbeitsplatz des Flexi-Job-Arbeitnehmers Flexi-Job-Arbeitsvertrag am Arbeitsplatz des Flexi-Job-Arbeitnehmers
auf. auf.
Abschnitt 4 - Abänderungen in Sachen soziale Sicherheit Abschnitt 4 - Abänderungen in Sachen soziale Sicherheit
Art. 13 - In das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Art. 13 - In das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer wird ein Artikel 1ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: Arbeitnehmer wird ein Artikel 1ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1ter - Vorliegendes Gesetz findet ebenfalls Anwendung auf "Art. 1ter - Vorliegendes Gesetz findet ebenfalls Anwendung auf
Flexi-Job-Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die der Paritätischen Flexi-Job-Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die der Paritätischen
Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für
Leiharbeit unterstehen - sofern der Entleiher der Paritätischen Leiharbeit unterstehen - sofern der Entleiher der Paritätischen
Kommission für das Hotelgewerbe untersteht - und die durch einen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht - und die durch einen
Flexi-Job-Arbeitsvertrag gebunden sind." Flexi-Job-Arbeitsvertrag gebunden sind."
Art. 14 - In Artikel 14 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 14 - In Artikel 14 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird ein Paragraph 3bis mit folgendem das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird ein Paragraph 3bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
" § 3bis - Der in Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. November 2015 " § 3bis - Der in Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. November 2015
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnte zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnte
Flexi-Lohn, das in Artikel 3 Nr. 6 desselben Gesetzes erwähnte Flexi-Lohn, das in Artikel 3 Nr. 6 desselben Gesetzes erwähnte
Flexi-Urlaubsgeld und die Nettoentlohnung für Überstunden im Flexi-Urlaubsgeld und die Nettoentlohnung für Überstunden im
Horeca-Sektor, wie in Artikel 3 Nr. 5 desselben Gesetzes bestimmt, Horeca-Sektor, wie in Artikel 3 Nr. 5 desselben Gesetzes bestimmt,
sind vom Begriff Entlohnung ausgeschlossen." sind vom Begriff Entlohnung ausgeschlossen."
Art. 15 - In Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung Art. 15 - In Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung
der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger,
abgeändert durch die Gesetze vom 24. Juli 2008, 23. Dezember 2009 und abgeändert durch die Gesetze vom 24. Juli 2008, 23. Dezember 2009 und
25. April 2014, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit 25. April 2014, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Der in Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur "Der in Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnte Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnte
Flexi-Lohn, das in Artikel 3 Nr. 6 desselben Gesetzes erwähnte Flexi-Lohn, das in Artikel 3 Nr. 6 desselben Gesetzes erwähnte
Flexi-Urlaubsgeld und die Nettoentlohnung für Überstunden im Flexi-Urlaubsgeld und die Nettoentlohnung für Überstunden im
Horeca-Sektor, wie in Artikel 3 Nr. 5 desselben Gesetzes bestimmt, Horeca-Sektor, wie in Artikel 3 Nr. 5 desselben Gesetzes bestimmt,
sind vom Begriff Entlohnung ausgeschlossen." sind vom Begriff Entlohnung ausgeschlossen."
Art. 16 - In Artikel 38 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 16 - In Artikel 38 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 23. Dezember 2013, wird ein Paragraph 3sexdecies mit Gesetz vom 23. Dezember 2013, wird ein Paragraph 3sexdecies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 3sexdecies - Der Arbeitgeber muss einen Sonderbeitrag von 25 " § 3sexdecies - Der Arbeitgeber muss einen Sonderbeitrag von 25
Prozent auf den in Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. November 2015 Prozent auf den in Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. November 2015
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales
erwähnten Flexi-Lohn und das in Artikel 3 Nr. 6 desselben Gesetzes erwähnten Flexi-Lohn und das in Artikel 3 Nr. 6 desselben Gesetzes
erwähnte Flexi-Urlaubsgeld entrichten. erwähnte Flexi-Urlaubsgeld entrichten.
Den in Absatz 1 erwähnten Sonderbeitrag zahlt der Arbeitgeber der mit Den in Absatz 1 erwähnten Sonderbeitrag zahlt der Arbeitgeber der mit
der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten
Einrichtung innerhalb der gleichen Fristen und unter den gleichen Einrichtung innerhalb der gleichen Fristen und unter den gleichen
Bedingungen wie die Sozialversicherungsbeiträge für Lohnempfänger. Bedingungen wie die Sozialversicherungsbeiträge für Lohnempfänger.
Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für
Lohnempfänger insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis Lohnempfänger insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis
der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher
Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung
des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen
Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der
Schuldforderung des Landesamtes für soziale Sicherheit sind anwendbar. Schuldforderung des Landesamtes für soziale Sicherheit sind anwendbar.
Der Ertrag der in Absatz 1 erwähnten Sonderbeiträge wird der in Der Ertrag der in Absatz 1 erwähnten Sonderbeiträge wird der in
Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit
der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zugeführt." der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zugeführt."
Art. 17 - [Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom Art. 17 - [Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
10. Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes 10. Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes
vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur
Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen
Begriffs des "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung Begriffs des "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung
einiger Gesetzesbestimmungen] einiger Gesetzesbestimmungen]
Art. 18 - Arbeitsleistungen, die im Rahmen eines in Artikel 3 Nr. 1 Art. 18 - Arbeitsleistungen, die im Rahmen eines in Artikel 3 Nr. 1
erwähnten Flexi-Jobs erbracht werden, gelten für die Anwendung der erwähnten Flexi-Jobs erbracht werden, gelten für die Anwendung der
Arbeitslosenversicherung als Arbeitsleistungen. Arbeitslosenversicherung als Arbeitsleistungen.
Art. 19 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober Art. 19 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober
1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger
wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden die in Artikel 3 "Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden die in Artikel 3
Nr. 3 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Nr. 3 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnten Flexi-Job-Arbeitnehmer Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnten Flexi-Job-Arbeitnehmer
Arbeitnehmern gleichgestellt." Arbeitnehmern gleichgestellt."
Art. 20 - Artikel 7 desselben Königlichen Erlasses wird durch einen Art. 20 - Artikel 7 desselben Königlichen Erlasses wird durch einen
Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Entlohnung für eine in Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 16. "Die Entlohnung für eine in Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 16.
November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich
Soziales erwähnte Überstunde im Horeca-Sektor, der in Artikel 3 Nr. 2 Soziales erwähnte Überstunde im Horeca-Sektor, der in Artikel 3 Nr. 2
desselben Gesetzes erwähnte Flexi-Lohn und das in Artikel 3 Nr. 6 desselben Gesetzes erwähnte Flexi-Lohn und das in Artikel 3 Nr. 6
desselben Gesetzes erwähnte Flexi-Urlaubsgeld werden in Bezug auf desselben Gesetzes erwähnte Flexi-Urlaubsgeld werden in Bezug auf
Absatz 1 ebenfalls als Bruttolohn berücksichtigt, auf dessen Grundlage Absatz 1 ebenfalls als Bruttolohn berücksichtigt, auf dessen Grundlage
die Ruhestandspension berechnet wird." die Ruhestandspension berechnet wird."
Art. 21 - In Artikel 1 der Gesetze über den Jahresurlaub der Art. 21 - In Artikel 1 der Gesetze über den Jahresurlaub der
Lohnempfänger, koordiniert am 28. Juni 1971, wird zwischen Absatz 1 Lohnempfänger, koordiniert am 28. Juni 1971, wird zwischen Absatz 1
und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt [sic, zu und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt [sic, zu
lesen ist: In die Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, lesen ist: In die Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger,
koordiniert am 28. Juni 1971, wird ein Artikel 2ter eingefügt]: koordiniert am 28. Juni 1971, wird ein Artikel 2ter eingefügt]:
"Art. 2ter - Für die Anwendung der vorliegenden Gesetze werden die in "Art. 2ter - Für die Anwendung der vorliegenden Gesetze werden die in
Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnten verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnten
Flexi-Job-Arbeitnehmer Geistesarbeitern gleichgestellt." Flexi-Job-Arbeitnehmer Geistesarbeitern gleichgestellt."
Art. 22 - Artikel 9 § 2 derselben Gesetze wird wie folgt ergänzt: Art. 22 - Artikel 9 § 2 derselben Gesetze wird wie folgt ergänzt:
"und das in Artikel 3 Nr. 6 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur "und das in Artikel 3 Nr. 6 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnte Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnte
Flexi-Urlaubsgeld wird gemäß Artikel 5 § 3 desselben Gesetzes Flexi-Urlaubsgeld wird gemäß Artikel 5 § 3 desselben Gesetzes
festgelegt." festgelegt."
Art. 23 - In den Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Art. 23 - In den Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur
Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des
Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut Pensionsregelungen wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 7/1 - Der Arbeitgeber teilt für die in Artikel 3 Nr. 3 des "Art. 7/1 - Der Arbeitgeber teilt für die in Artikel 3 Nr. 3 des
Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnten Flexi-Job-Arbeitnehmer, die Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnten Flexi-Job-Arbeitnehmer, die
er beschäftigt, pro Quartal, das in der Laufzeit des Arbeitsvertrags er beschäftigt, pro Quartal, das in der Laufzeit des Arbeitsvertrags
einbegriffen ist, die in Artikel 4 aufgezählten Angaben sowie die einbegriffen ist, die in Artikel 4 aufgezählten Angaben sowie die
Eigenschaft als Flexi-Job-Arbeitnehmer mit. Eigenschaft als Flexi-Job-Arbeitnehmer mit.
Handelt es sich um einen Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit, der Handelt es sich um einen Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit, der
mündlich abgeschlossen wird, werden die in Artikel 4 aufgezählten mündlich abgeschlossen wird, werden die in Artikel 4 aufgezählten
Angaben sowie die Eigenschaft als Flexi-Job-Arbeitnehmer und der Angaben sowie die Eigenschaft als Flexi-Job-Arbeitnehmer und der
Zeitpunkt von Beginn und Ende der Leistung pro Tag mitgeteilt." Zeitpunkt von Beginn und Ende der Leistung pro Tag mitgeteilt."
Art. 24 - Arbeitgeber, die Flexi-Job-Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Art. 24 - Arbeitgeber, die Flexi-Job-Arbeitnehmer beschäftigen, müssen
ein System verwenden, das für jeden dieser Arbeitnehmer den genauen ein System verwenden, das für jeden dieser Arbeitnehmer den genauen
Zeitpunkt von Beginn und Ende der Arbeitsleistung registriert und Zeitpunkt von Beginn und Ende der Arbeitsleistung registriert und
diese Angaben auf dem neuesten Stand hält. diese Angaben auf dem neuesten Stand hält.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten, denen das in Absatz 1 erwähnte System entsprechen muss. Modalitäten, denen das in Absatz 1 erwähnte System entsprechen muss.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ebenfalls Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ebenfalls
fest, wie lange die registrierten Daten gespeichert werden müssen. fest, wie lange die registrierten Daten gespeichert werden müssen.
Eine Registrierung gemäß Artikel 28/10 § 2 des Königlichen Erlasses Eine Registrierung gemäß Artikel 28/10 § 2 des Königlichen Erlasses
vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des
Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf die Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf die
Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen
der Sozialversicherungsbeiträge ersetzt die in Absatz 1 erwähnte der Sozialversicherungsbeiträge ersetzt die in Absatz 1 erwähnte
Registrierungspflicht. Registrierungspflicht.
Art. 25 - Ist ein Flexi-Job-Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anwesend, Art. 25 - Ist ein Flexi-Job-Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anwesend,
obwohl der genaue Zeitpunkt von Beginn und Ende einer Aufgabe obwohl der genaue Zeitpunkt von Beginn und Ende einer Aufgabe
beziehungsweise einer Arbeitsleistung nicht gemäß Artikel 24 beziehungsweise einer Arbeitsleistung nicht gemäß Artikel 24
registriert und auf dem neuesten Stand gehalten worden ist, wird außer registriert und auf dem neuesten Stand gehalten worden ist, wird außer
bei Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass der bei Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass der
Flexi-Job-Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen in dem betreffenden Flexi-Job-Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen in dem betreffenden
Quartal in Ausführung eines Arbeitsvertrags als Vollzeitarbeitnehmer Quartal in Ausführung eines Arbeitsvertrags als Vollzeitarbeitnehmer
erbracht hat. erbracht hat.
Art. 26 - Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer gemäß Artikel 7/1 Art. 26 - Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer gemäß Artikel 7/1
des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer
unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit
und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen meldet, obwohl und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen meldet, obwohl
dieser Arbeitnehmer die Bedingungen für die Ausübung eines Flexi-Jobs dieser Arbeitnehmer die Bedingungen für die Ausübung eines Flexi-Jobs
nicht erfüllt, und ihn dennoch in der in Artikel 21 des Gesetzes vom nicht erfüllt, und ihn dennoch in der in Artikel 21 des Gesetzes vom
27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944
über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer vorgesehenen über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer vorgesehenen
vierteljährlichen Erklärung als Flexi-Job-Arbeitnehmer meldet, gilt vierteljährlichen Erklärung als Flexi-Job-Arbeitnehmer meldet, gilt
die Beschäftigung als klassische Beschäftigung und werden die für die Beschäftigung als klassische Beschäftigung und werden die für
diese Beschäftigung anfallenden gewöhnlichen diese Beschäftigung anfallenden gewöhnlichen
Sozialversicherungsbeiträge - berechnet auf den Flexi-Lohn - um einen Sozialversicherungsbeiträge - berechnet auf den Flexi-Lohn - um einen
vom König festzulegenden Prozentsatz des Flexi-Lohns erhöht, der nicht vom König festzulegenden Prozentsatz des Flexi-Lohns erhöht, der nicht
niedriger als 50 Prozent und nicht höher als 200 Prozent des niedriger als 50 Prozent und nicht höher als 200 Prozent des
Flexi-Lohns ist. Flexi-Lohns ist.
Art. 27 - In Buch II Kapitel 2 des Sozialstrafgesetzbuches wird ein Art. 27 - In Buch II Kapitel 2 des Sozialstrafgesetzbuches wird ein
Abschnitt 3/1 mit der Überschrift "Abschnitt 3/1 - Abschnitt 3/1 mit der Überschrift "Abschnitt 3/1 -
Flexi-Job-Arbeitnehmer" eingefügt. Flexi-Job-Arbeitnehmer" eingefügt.
Art. 28 - In Abschnitt 3/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 28 - In Abschnitt 3/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
Artikel 27, wird ein Artikel 152/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 27, wird ein Artikel 152/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 152/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, "Art. 152/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber,
sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der
Flexi-Job-Arbeitnehmer beschäftigt, ohne anhand eines Systems, wie in Flexi-Job-Arbeitnehmer beschäftigt, ohne anhand eines Systems, wie in
Artikel 24 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung Artikel 24 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales bestimmt, den genauen verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales bestimmt, den genauen
Zeitpunkt von Beginn und Ende der Arbeitsleistung zu registrieren und Zeitpunkt von Beginn und Ende der Arbeitsleistung zu registrieren und
auf dem neuesten Stand zu halten." auf dem neuesten Stand zu halten."
Abschnitt 5 - Abänderungen im Bereich des Steuerwesens Abschnitt 5 - Abänderungen im Bereich des Steuerwesens
Art. 29 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches Art. 29 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches
1992, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 1992, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 19. Dezember
2014, wird durch Nummern 29 und 30 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2014, wird durch Nummern 29 und 30 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"29. Flexi-Löhne wie in Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. November "29. Flexi-Löhne wie in Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. November
2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales
erwähnt und Flexi-Urlaubsgeld wie in Artikel 3 Nr. 6 desselben erwähnt und Flexi-Urlaubsgeld wie in Artikel 3 Nr. 6 desselben
Gesetzes erwähnt, Gesetzes erwähnt,
30. Entlohnungen in Bezug auf dreihundert Überstunden - wie in Artikel 30. Entlohnungen in Bezug auf dreihundert Überstunden - wie in Artikel
3 Nr. 5 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnt - für verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnt - für
Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die das Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die das
Registrierkassensystem nicht benutzen, das im Königlichen Erlass vom Registrierkassensystem nicht benutzen, das im Königlichen Erlass vom
30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines
Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein
solches System erfüllen muss, erwähnt ist, und Entlohnungen in Bezug solches System erfüllen muss, erwähnt ist, und Entlohnungen in Bezug
auf dreihundertsechzig Überstunden für Arbeitnehmer, die von auf dreihundertsechzig Überstunden für Arbeitnehmer, die von
Arbeitgebern beschäftigt werden, die in jedem Betriebsstandort eine Arbeitgebern beschäftigt werden, die in jedem Betriebsstandort eine
solche Registrierkasse benutzen und diese Registrierkasse gemäß solche Registrierkasse benutzen und diese Registrierkasse gemäß
vorerwähntem Erlass bei der Steuerverwaltung angegeben haben." vorerwähntem Erlass bei der Steuerverwaltung angegeben haben."
Art. 30 - Artikel 52 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 30 - Artikel 52 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007, wird durch einen Buchstaben e) durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007, wird durch einen Buchstaben e)
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"e) Sonderbeiträge, die aufgrund von Artikel 38 § 3sexdecies Absatz 1 "e) Sonderbeiträge, die aufgrund von Artikel 38 § 3sexdecies Absatz 1
des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen
Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger geschuldet Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger geschuldet
werden,". werden,".
Abschnitt 6 - Erhöhung der Überstunden Abschnitt 6 - Erhöhung der Überstunden
Art. 31 - Die in Artikel 26bis § 2bis Absatz 3 des Gesetzes vom 16. Art. 31 - Die in Artikel 26bis § 2bis Absatz 3 des Gesetzes vom 16.
März 1971 über die Arbeit erwähnten 143 Stunden, die auf Antrag des März 1971 über die Arbeit erwähnten 143 Stunden, die auf Antrag des
Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden müssen, werden bei Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden müssen, werden bei
Arbeitgebern oder im Fall von Leiharbeit bei Entleihern, deren Arbeitgebern oder im Fall von Leiharbeit bei Entleihern, deren
Tätigkeit der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe (PK 302) Tätigkeit der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe (PK 302)
untersteht, auf 300 Stunden pro Kalenderjahr erhöht. untersteht, auf 300 Stunden pro Kalenderjahr erhöht.
Diese Anzahl wird auf 360 Stunden erhöht für Arbeitnehmer, die von Diese Anzahl wird auf 360 Stunden erhöht für Arbeitnehmer, die von
Arbeitgebern beschäftigt werden, die in jedem Betriebsstandort das Arbeitgebern beschäftigt werden, die in jedem Betriebsstandort das
Registrierkassensystem benutzen, das im Königlichen Erlass vom 30. Registrierkassensystem benutzen, das im Königlichen Erlass vom 30.
Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines
Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein
solches System erfüllen muss, erwähnt ist, und diese Registrierkasse solches System erfüllen muss, erwähnt ist, und diese Registrierkasse
gemäß vorerwähntem Erlass bei der Steuerverwaltung angegeben haben. gemäß vorerwähntem Erlass bei der Steuerverwaltung angegeben haben.
Art. 32 - Bei Anwendung der in Artikel 31 vorgesehenen Erhöhungen Art. 32 - Bei Anwendung der in Artikel 31 vorgesehenen Erhöhungen
können höchstens 143 Stunden pro Zeitraum von vier Monaten nicht können höchstens 143 Stunden pro Zeitraum von vier Monaten nicht
ausgeglichen werden. ausgeglichen werden.
Art. 33 - Artikel 154bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 33 - Artikel 154bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden "Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden
Überarbeit wird auf hundertachtzig Stunden erhöht für Arbeitnehmer, Überarbeit wird auf hundertachtzig Stunden erhöht für Arbeitnehmer,
die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die Immobilienarbeiten die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die Immobilienarbeiten
ausführen, unter der Bedingung, dass diese Arbeitgeber ein ausführen, unter der Bedingung, dass diese Arbeitgeber ein
elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten benutzen, elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten benutzen,
das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt
ist. ist.
Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden
Überarbeit wird auf dreihundertsechzig Stunden erhöht für Überarbeit wird auf dreihundertsechzig Stunden erhöht für
Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die der Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die der
Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen
Kommission für Leiharbeit unterstehen, sofern der Entleiher der Kommission für Leiharbeit unterstehen, sofern der Entleiher der
Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht." Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht."
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Steuerermäßigung ist nicht auf Überarbeit anwendbar, die für die "Die Steuerermäßigung ist nicht auf Überarbeit anwendbar, die für die
Anwendung von Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 30 in Betracht kommt." Anwendung von Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 30 in Betracht kommt."
Art. 34 - Artikel 2751 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 34 - Artikel 2751 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Programmgesetz (I) vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt durch das Programmgesetz (I) vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 7 wird wie folgt ersetzt:
"Die in Absatz 6 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden "Die in Absatz 6 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden
Überarbeit wird auf hundertachtzig Stunden erhöht für Arbeitgeber, die Überarbeit wird auf hundertachtzig Stunden erhöht für Arbeitgeber, die
Immobilienarbeiten ausführen, unter der Bedingung, dass sie ein Immobilienarbeiten ausführen, unter der Bedingung, dass sie ein
elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten benutzen, elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten benutzen,
das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt
ist. ist.
Die in Absatz 6 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden Die in Absatz 6 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden
Überarbeit wird auf dreihundertsechzig Stunden erhöht für Arbeitgeber, Überarbeit wird auf dreihundertsechzig Stunden erhöht für Arbeitgeber,
die der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der die der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der
Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen, sofern der Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen, sofern der
Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe
untersteht." untersteht."
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs ist nicht auf "Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs ist nicht auf
Überarbeit anwendbar, die für die Anwendung von Artikel 38 § 1 Absatz Überarbeit anwendbar, die für die Anwendung von Artikel 38 § 1 Absatz
1 Nr. 30 in Betracht kommt." 1 Nr. 30 in Betracht kommt."
Art. 35 - Die in Artikel 29 § 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über Art. 35 - Die in Artikel 29 § 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über
die Arbeit vorgesehene Lohnzulage ist nicht anwendbar auf Überstunden, die Arbeit vorgesehene Lohnzulage ist nicht anwendbar auf Überstunden,
die gemäß Artikel 32 geleistet werden. die gemäß Artikel 32 geleistet werden.
Abschnitt 7 - Schlussbestimmungen Abschnitt 7 - Schlussbestimmungen
Art. 36 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 36 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Kapitels die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Kapitels
festlegen, mit Ausnahme von Abschnitt 5 und den Artikeln 33 und 34. festlegen, mit Ausnahme von Abschnitt 5 und den Artikeln 33 und 34.
Art. 37 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 37 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
In Abweichung von Absatz 1: In Abweichung von Absatz 1:
1. treten die Artikel 29 und 33 ab dem Steuerjahr 2016 in Kraft, 1. treten die Artikel 29 und 33 ab dem Steuerjahr 2016 in Kraft,
2. finden die Artikel 30 und 34 Anwendung auf Entlohnungen, die ab dem 2. finden die Artikel 30 und 34 Anwendung auf Entlohnungen, die ab dem
ersten Tag des Monats nach der Veröffentlichung des vorliegenden ersten Tag des Monats nach der Veröffentlichung des vorliegenden
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt gezahlt oder zuerkannt werden. Gesetzes im Belgischen Staatsblatt gezahlt oder zuerkannt werden.
Art. 38 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels fallen unter die Art. 38 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels fallen unter die
Anwendung der De-minimis-Beihilfen, wie in der Verordnung (EU) Nr. Anwendung der De-minimis-Beihilfen, wie in der Verordnung (EU) Nr.
1407/2013 der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die 1407/2013 der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen und in eventuellen der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen und in eventuellen
späteren Änderungen dieser Verordnung erwähnt. späteren Änderungen dieser Verordnung erwähnt.
Die Gewährung der im vorliegenden Kapitel erwähnten Regelung Die Gewährung der im vorliegenden Kapitel erwähnten Regelung
unterliegt der Bedingung, dass das Unternehmen sich verpflichtet, den unterliegt der Bedingung, dass das Unternehmen sich verpflichtet, den
in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel
107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
auf De-minimis-Beihilfen erwähnten Höchstbetrag nicht zu auf De-minimis-Beihilfen erwähnten Höchstbetrag nicht zu
überschreiten. überschreiten.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit
der Arbeitnehmer und des Programmgesetzes vom 10. August 2015 in Bezug der Arbeitnehmer und des Programmgesetzes vom 10. August 2015 in Bezug
auf den Fleischsektor auf den Fleischsektor
Art. 39 - Artikel 30ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision Art. 39 - Artikel 30ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit
der Arbeitnehmer wird wie folgt abgeändert: der Arbeitnehmer wird wie folgt abgeändert:
a) Paragraph 1 Nr. 2 wird durch folgende Sätze ergänzt: a) Paragraph 1 Nr. 2 wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Der König kann Unternehmer nach einstimmiger Stellungnahme der "Der König kann Unternehmer nach einstimmiger Stellungnahme der
zuständigen paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen zuständigen paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen
Auftraggebern gleichstellen. In diesem Fall übernimmt der betreffende Auftraggebern gleichstellen. In diesem Fall übernimmt der betreffende
Unternehmer alle im vorliegendem Artikel erwähnten Rechte und Unternehmer alle im vorliegendem Artikel erwähnten Rechte und
Pflichten des Auftraggebers,". Pflichten des Auftraggebers,".
b) Paragraph 1 Nr. 3 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem b) Paragraph 1 Nr. 3 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"- dem Auftraggeber gleichgestellte Unternehmer, wenn der König von "- dem Auftraggeber gleichgestellte Unternehmer, wenn der König von
der Befugnis Gebrauch gemacht hat, die ihm in Nr. 2 erteilt wird,". der Befugnis Gebrauch gemacht hat, die ihm in Nr. 2 erteilt wird,".
c) Paragraph 7 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: c) Paragraph 7 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Wenn der König von der in § 1 Nr. 2 erwähnten Befugnis Gebrauch "Wenn der König von der in § 1 Nr. 2 erwähnten Befugnis Gebrauch
gemacht hat, fällt die Meldepflicht dem dem Auftraggeber gemacht hat, fällt die Meldepflicht dem dem Auftraggeber
gleichgestellten Unternehmer zu." gleichgestellten Unternehmer zu."
Art. 40 - Artikel 4 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 wird wie Art. 40 - Artikel 4 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Art. 4 - Für Arbeitnehmer, die an Arbeitsplätzen beschäftigt sind, an "Art. 4 - Für Arbeitnehmer, die an Arbeitsplätzen beschäftigt sind, an
denen Tätigkeiten verrichtet werden, die erwähnt sind in Artikel 2 des denen Tätigkeiten verrichtet werden, die erwähnt sind in Artikel 2 des
Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 zur Ausführung der Artikel Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 zur Ausführung der Artikel
400, 403, 404 und 406 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der 400, 403, 404 und 406 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der
Artikel 12, 30bis und 30ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Artikel 12, 30bis und 30ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer und von Artikel 6ter des Gesetzes vom 4. Sicherheit der Arbeitnehmer und von Artikel 6ter des Gesetzes vom 4.
August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung
ihrer Arbeit, und die der in Artikel 30ter § 7 des Gesetzes vom 27. ihrer Arbeit, und die der in Artikel 30ter § 7 des Gesetzes vom 27.
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Verpflichtung zur die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Verpflichtung zur
Meldung der Verträge unterliegen, wird eine Registrierung der Meldung der Verträge unterliegen, wird eine Registrierung der
Anwesenheiten eingeführt." Anwesenheiten eingeführt."
Art. 41 - Artikel 5 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 wird wie Art. 41 - Artikel 5 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt:
"4. Arbeitsplätzen: Stellen (Schlachthof, Zerlegebetrieb oder Betrieb "4. Arbeitsplätzen: Stellen (Schlachthof, Zerlegebetrieb oder Betrieb
für die Zubereitung von Fleisch und/oder Fleischerzeugnissen, die eine für die Zubereitung von Fleisch und/oder Fleischerzeugnissen, die eine
entsprechende Zulassung der Föderalagentur für die Sicherheit der entsprechende Zulassung der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette benötigen), an denen die in Artikel 4 erwähnten Nahrungsmittelkette benötigen), an denen die in Artikel 4 erwähnten
Tätigkeiten ausgeführt werden, mit Ausnahme von Niederlassungen, die Tätigkeiten ausgeführt werden, mit Ausnahme von Niederlassungen, die
eine Zulassung 1.1.3 (Schlachtungen in landwirtschaftlichen Betrieben) eine Zulassung 1.1.3 (Schlachtungen in landwirtschaftlichen Betrieben)
benötigen, wie in Anlage II zum Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 benötigen, wie in Anlage II zum Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006
zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen,
Genehmigungen und vorherigen Registrierungen vorgesehen; diese Genehmigungen und vorherigen Registrierungen vorgesehen; diese
Ausnahmen müssen binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Ausnahmen müssen binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes geprüft werden,". Gesetzes geprüft werden,".
b) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: b) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt:
"5. Auftraggebern: die in Artikel 30ter § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. "5. Auftraggebern: die in Artikel 30ter § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27.
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Auftraggeber die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Auftraggeber
beziehungsweise mit ihnen gleichgestellten Unternehmer, die mit der beziehungsweise mit ihnen gleichgestellten Unternehmer, die mit der
Verwaltung der Arbeitsplätze beauftragt sind; diese gleichgestellten Verwaltung der Arbeitsplätze beauftragt sind; diese gleichgestellten
Unternehmer übernehmen alle im vorliegenden Abschnitt erwähnten Rechte Unternehmer übernehmen alle im vorliegenden Abschnitt erwähnten Rechte
und Pflichten der Auftraggeber,". und Pflichten der Auftraggeber,".
c) Nummer 6 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut c) Nummer 6 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"- die in Artikel 30ter § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur "- die in Artikel 30ter § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten gleichgestellten Unternehmer,". Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten gleichgestellten Unternehmer,".
Art. 42 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2015. Art. 42 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2015.
KAPITEL 4 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug KAPITEL 4 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug
auf den Fleischsektor auf den Fleischsektor
Art. 43 - Artikel 400 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt Art. 43 - Artikel 400 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 und abgeändert
durch die Gesetze vom 27. April 2007, 7. November 2011 und 29. März durch die Gesetze vom 27. April 2007, 7. November 2011 und 29. März
2012, wird wie folgt abgeändert: 2012, wird wie folgt abgeändert:
a) Absatz 1 Nr. 3 wird durch folgenden Gedankenstrich ergänzt: a) Absatz 1 Nr. 3 wird durch folgenden Gedankenstrich ergänzt:
"- dem Auftraggeber gleichgestellte Unternehmer, wenn der König von "- dem Auftraggeber gleichgestellte Unternehmer, wenn der König von
der Befugnis Gebrauch gemacht hat, die ihm in Absatz 2 erteilt wird,". der Befugnis Gebrauch gemacht hat, die ihm in Absatz 2 erteilt wird,".
b) Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut b) Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Der König kann Unternehmer für Tätigkeiten oder Arbeiten, die in "Der König kann Unternehmer für Tätigkeiten oder Arbeiten, die in
Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnt sind, nach einstimmiger Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnt sind, nach einstimmiger
Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommissionen oder Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommissionen oder
Unterkommissionen Auftraggebern gleichstellen. In diesem Fall Unterkommissionen Auftraggebern gleichstellen. In diesem Fall
übernimmt der betreffende Unternehmer alle in den Artikeln 401 bis 408 übernimmt der betreffende Unternehmer alle in den Artikeln 401 bis 408
erwähnten Rechte und Pflichten des Auftraggebers." erwähnten Rechte und Pflichten des Auftraggebers."
Art. 44 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2015. Art. 44 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2015.
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen Festlegung verschiedener Bestimmungen
Art. 45 - In Artikel 184/1 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur Art. 45 - In Artikel 184/1 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen werden die Wörter Festlegung verschiedener Bestimmungen werden die Wörter
"Mahlzeitschecks und/oder Öko-Schecks" jeweils durch die Wörter "Mahlzeitschecks und/oder Öko-Schecks" jeweils durch die Wörter
"Mahlzeitschecks und/oder Öko-Schecks in elektronischer Form und in "Mahlzeitschecks und/oder Öko-Schecks in elektronischer Form und in
Papierform" ersetzt. Papierform" ersetzt.
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die
Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, die sich um sehr Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, die sich um sehr
pflegebedürftige Menschen kümmern pflegebedürftige Menschen kümmern
Art. 46 - Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die Art. 46 - Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die
Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, die sich um sehr Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, die sich um sehr
pflegebedürftige Menschen kümmern, wird wie folgt abgeändert: pflegebedürftige Menschen kümmern, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "der zyklischen oder phasenhaften 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der zyklischen oder phasenhaften
Entwicklung bestimmter Pathologien oder" aufgehoben. Entwicklung bestimmter Pathologien oder" aufgehoben.
2. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
KAPITEL 7 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember KAPITEL 7 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember
2006 2006
Art. 47 - Artikel 137 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 Art. 47 - Artikel 137 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 6, aufgehoben durch das Gesetz vom 11. November 2013, wird 1. Nummer 6, aufgehoben durch das Gesetz vom 11. November 2013, wird
mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"6. Risikosektoren: die vom König durch einen im Ministerrat beratenen "6. Risikosektoren: die vom König durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass festgelegten Sektoren, für die das Risiko von dem in Artikel 6 Erlass festgelegten Sektoren, für die das Risiko von dem in Artikel 6
des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Dienst für Sozialinformation und des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Dienst für Sozialinformation und
-ermittlung objektiviert worden ist und die den betreffenden -ermittlung objektiviert worden ist und die den betreffenden
Sozialpartnern, jedem für seinen Bereich, zur Stellungnahme gemäß dem Sozialpartnern, jedem für seinen Bereich, zur Stellungnahme gemäß dem
vom König bestimmten Verfahren binnen vier Monaten ab Beantragung der vom König bestimmten Verfahren binnen vier Monaten ab Beantragung der
Stellungnahme vorgelegt worden sind,". Stellungnahme vorgelegt worden sind,".
2. Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt ersetzt: 2. Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt ersetzt:
"7. Selbständigen: sämtliche natürlichen Personen, die eine "7. Selbständigen: sämtliche natürlichen Personen, die eine
Berufstätigkeit ausüben, für die sie nicht durch einen Arbeitsvertrag Berufstätigkeit ausüben, für die sie nicht durch einen Arbeitsvertrag
oder ein Statut gebunden sind, oder ein Statut gebunden sind,
8. entsandten Selbständigen: 8. entsandten Selbständigen:
a) die in Nr. 7 erwähnten Personen, die in Belgien vorübergehend oder a) die in Nr. 7 erwähnten Personen, die in Belgien vorübergehend oder
teilweise eine oder mehrere selbständige Tätigkeiten in einem der in teilweise eine oder mehrere selbständige Tätigkeiten in einem der in
Nr. 6 erwähnten Risikosektoren ausüben, ohne dort ständig zu wohnen, Nr. 6 erwähnten Risikosektoren ausüben, ohne dort ständig zu wohnen,
und die gewöhnlich auf dem Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer und die gewöhnlich auf dem Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer
Länder als Belgien arbeiten, Länder als Belgien arbeiten,
b) die Personen, die aus dem Ausland nach Belgien kommen, um dort b) die Personen, die aus dem Ausland nach Belgien kommen, um dort
vorübergehend eine selbständige Berufstätigkeit in einem der in Nr. 6 vorübergehend eine selbständige Berufstätigkeit in einem der in Nr. 6
erwähnten Risikosektoren auszuüben oder um sich dort vorübergehend als erwähnten Risikosektoren auszuüben oder um sich dort vorübergehend als
Selbständiger niederzulassen mit dem Ziel, dort eine Tätigkeit in Selbständiger niederzulassen mit dem Ziel, dort eine Tätigkeit in
einem der in Nr. 6 erwähnten Risikosektoren auszuüben,". einem der in Nr. 6 erwähnten Risikosektoren auszuüben,".
Art. 48 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Art. 48 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1
erwähnte Datum festlegen. erwähnte Datum festlegen.
KAPITEL 8 - Abänderung von Artikel 10 des Programmgesetzes vom 10. KAPITEL 8 - Abänderung von Artikel 10 des Programmgesetzes vom 10.
August 2015 August 2015
Art. 49 - In Artikel 10 Absatz 3 Nr. 2 des Programmgesetzes vom 10. Art. 49 - In Artikel 10 Absatz 3 Nr. 2 des Programmgesetzes vom 10.
August 2015 werden die Wörter "in Artikel 5 Nr. 4" durch die Wörter August 2015 werden die Wörter "in Artikel 5 Nr. 4" durch die Wörter
"in Artikel 5 Nr. 5" ersetzt. "in Artikel 5 Nr. 5" ersetzt.
Art. 50 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2015. Art. 50 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2015.
KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle Arbeitsunfälle
Art. 51 - In Artikel 49bis Absatz 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April Art. 51 - In Artikel 49bis Absatz 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April
1971 über die Arbeitsunfälle werden die Wörter "mit fünf" durch die 1971 über die Arbeitsunfälle werden die Wörter "mit fünf" durch die
Wörter "mit drei" ersetzt. Wörter "mit drei" ersetzt.
Art. 52 - Artikel 59ter desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 52 - Artikel 59ter desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 53 - Artikel 88quater § 1 desselben Gesetzes wird durch eine Art. 53 - Artikel 88quater § 1 desselben Gesetzes wird durch eine
Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"5. der Belgischen Nationalbank (BNB)." "5. der Belgischen Nationalbank (BNB)."
Art. 54 - Die Artikel 51 und 53 treten am Tag der Veröffentlichung des Art. 54 - Die Artikel 51 und 53 treten am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Artikel 52 wird wirksam mit 1. Januar 2015 für den in Artikel 59 Nr. 1 Artikel 52 wird wirksam mit 1. Januar 2015 für den in Artikel 59 Nr. 1
Buchstabe a) des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Buchstabe a) des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle
erwähnten Beitrag. erwähnten Beitrag.
Artikel 52 wird wirksam mit 1. Juli 2015 für den in Artikel 59 Nr. 1 Artikel 52 wird wirksam mit 1. Juli 2015 für den in Artikel 59 Nr. 1
Buchstabe c) desselben Gesetzes erwähnten Beitrag. Buchstabe c) desselben Gesetzes erwähnten Beitrag.
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