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| Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi portant des dispositions diverses en matière sociale. - Coordination officieuse en langue allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 16 NOVEMBER 2015. - Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale | 16 NOVEMBRE 2015. - Loi portant des dispositions diverses en matière |
| zaken. - Officieuze coördinatie in het Duits | sociale. - Coordination officieuse en langue allemande |
| De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
| de wet van 16 november 2015 houdende diverse bepalingen inzake sociale | allemande de la loi du 16 novembre 2015 portant des dispositions |
| zaken (Belgisch Staatsblad van 26 november 2015), zoals ze werd | diverses en matière sociale (Moniteur belge du 26 novembre 2015), |
| gewijzigd bij de programmawet (I) van 26 december 2015 (Belgisch | telle qu'elle a été modifiée par la loi-programme (I) du 26 décembre |
| Staatsblad van 30 december 2015). | 2015 (Moniteur belge du 30 décembre 2015). |
| Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
| dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
| 16. NOVEMBER 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 16. NOVEMBER 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
| im Bereich Soziales | im Bereich Soziales |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Neue Politik - Horeca | KAPITEL 2 - Neue Politik - Horeca |
| Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
| Art. 2 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Lohnempfänger und | Art. 2 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Lohnempfänger und |
| Arbeitgeber, die der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe | Arbeitgeber, die der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe |
| oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen, sofern | oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen, sofern |
| der Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe | der Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe |
| untersteht. | untersteht. |
| Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner |
| Ausführungserlasse versteht man unter: | Ausführungserlasse versteht man unter: |
| 1. Flexi-Job: Beschäftigung im Rahmen eines in Artikel 6 erwähnten | 1. Flexi-Job: Beschäftigung im Rahmen eines in Artikel 6 erwähnten |
| Rahmenvertrags oder eines in Artikel 7 erwähnten Vertrags, | Rahmenvertrags oder eines in Artikel 7 erwähnten Vertrags, |
| 2. [Flexi-Lohn: Basislohn, das heißt Nettolohn zur Vergütung einer | 2. [Flexi-Lohn: Basislohn, das heißt Nettolohn zur Vergütung einer |
| Leistung, die im Rahmen eines in Nr. 1 erwähnten Flexi-Jobs erbracht | Leistung, die im Rahmen eines in Nr. 1 erwähnten Flexi-Jobs erbracht |
| worden ist, erhöht um sämtliche Entschädigungen, Prämien und Vorteile | worden ist, erhöht um sämtliche Entschädigungen, Prämien und Vorteile |
| jeglicher Art, die vom Arbeitgeber als Vergütung derselben Leistung | jeglicher Art, die vom Arbeitgeber als Vergütung derselben Leistung |
| zuerkannt werden und für die gemäß Artikel 14 § 2 des Gesetzes vom 27. | zuerkannt werden und für die gemäß Artikel 14 § 2 des Gesetzes vom 27. |
| Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über | Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über |
| die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer sowie gemäß Artikel 23 Absatz | die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer sowie gemäß Artikel 23 Absatz |
| 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen | 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen |
| Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger und ihrer | Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger und ihrer |
| Ausführungserlasse Sozialbeiträge anfallen,] | Ausführungserlasse Sozialbeiträge anfallen,] |
| 3. Flexi-Job-Arbeitnehmer: Lohnempfänger, die über einen | 3. Flexi-Job-Arbeitnehmer: Lohnempfänger, die über einen |
| Flexi-Job-Arbeitsvertrag im Rahmen eines in Artikel 6 erwähnten | Flexi-Job-Arbeitsvertrag im Rahmen eines in Artikel 6 erwähnten |
| Rahmenvertrags oder eines in Artikel 7 erwähnten Vertrags beschäftigt | Rahmenvertrags oder eines in Artikel 7 erwähnten Vertrags beschäftigt |
| sind, | sind, |
| 4. Flexi-Job-Arbeitsvertrag: den Regeln von Abschnitt 3 unterliegende | 4. Flexi-Job-Arbeitsvertrag: den Regeln von Abschnitt 3 unterliegende |
| Arbeitsverträge, die zwischen einem Arbeitgeber und einem | Arbeitsverträge, die zwischen einem Arbeitgeber und einem |
| Lohnempfänger, der die in Artikel 4 festgelegten Bedingungen erfüllt, | Lohnempfänger, der die in Artikel 4 festgelegten Bedingungen erfüllt, |
| abgeschlossen werden. | abgeschlossen werden. |
| Flexi-Job-Arbeitsverträgen gleichgesetzt sind Verträge, die unter | Flexi-Job-Arbeitsverträgen gleichgesetzt sind Verträge, die unter |
| denselben Bedingungen zwischen einem Leiharbeitsunternehmen und einem | denselben Bedingungen zwischen einem Leiharbeitsunternehmen und einem |
| Leiharbeitnehmer abgeschlossen werden, sofern die Tätigkeit des | Leiharbeitnehmer abgeschlossen werden, sofern die Tätigkeit des |
| Entleihers der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe (PK 302) | Entleihers der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe (PK 302) |
| untersteht, | untersteht, |
| 5. Überstunde im Horeca-Sektor: jede Überstunde, wie in Artikel 26bis | 5. Überstunde im Horeca-Sektor: jede Überstunde, wie in Artikel 26bis |
| § 2bis Absatz 3 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit | § 2bis Absatz 3 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit |
| erwähnt, geleistet bei einem Arbeitgeber, der der Paritätischen | erwähnt, geleistet bei einem Arbeitgeber, der der Paritätischen |
| Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für | Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für |
| Leiharbeit untersteht - sofern der Entleiher der Paritätischen | Leiharbeit untersteht - sofern der Entleiher der Paritätischen |
| Kommission für das Hotelgewerbe untersteht - und es sich um eine | Kommission für das Hotelgewerbe untersteht - und es sich um eine |
| Vollzeitstelle handelt, | Vollzeitstelle handelt, |
| 6. Flexi-Urlaubsgeld: Urlaubsgeld für eine Leistung, die im Rahmen | 6. Flexi-Urlaubsgeld: Urlaubsgeld für eine Leistung, die im Rahmen |
| eines in Nr. 1 erwähnten Flexi-Jobs erbracht worden ist. | eines in Nr. 1 erwähnten Flexi-Jobs erbracht worden ist. |
| [Art. 3 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 90 des G. (I) vom 26. | [Art. 3 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 90 des G. (I) vom 26. |
| Dezember 2015 (B.S. vom 30. Dezember 2015)] | Dezember 2015 (B.S. vom 30. Dezember 2015)] |
| Abschnitt 2 - Bedingungen | Abschnitt 2 - Bedingungen |
| Art. 4 - § 1 - Eine Beschäftigung im Rahmen eines Flexi-Jobs ist | Art. 4 - § 1 - Eine Beschäftigung im Rahmen eines Flexi-Jobs ist |
| möglich, wenn der betreffende Lohnempfänger bereits bei einem oder | möglich, wenn der betreffende Lohnempfänger bereits bei einem oder |
| mehreren anderen Arbeitgebern beschäftigt ist, wobei er mindestens 4/5 | mehreren anderen Arbeitgebern beschäftigt ist, wobei er mindestens 4/5 |
| der Leistungen einer vollzeitig beschäftigten Referenzperson des | der Leistungen einer vollzeitig beschäftigten Referenzperson des |
| Sektors erbringt, in dem er der 4/5-Beschäftigung nachgeht, und zwar | Sektors erbringt, in dem er der 4/5-Beschäftigung nachgeht, und zwar |
| im Laufe des Referenzquartals T-3 und sofern der Lohnempfänger in | im Laufe des Referenzquartals T-3 und sofern der Lohnempfänger in |
| demselben Zeitraum im Quartal T: | demselben Zeitraum im Quartal T: |
| a) nicht gleichzeitig im Rahmen eines anderen Arbeitsvertrags, auf | a) nicht gleichzeitig im Rahmen eines anderen Arbeitsvertrags, auf |
| dessen Grundlage er mindestens 4/5 der Leistungen einer vollzeitig | dessen Grundlage er mindestens 4/5 der Leistungen einer vollzeitig |
| beschäftigten Referenzperson des Sektors erbringt, bei dem Arbeitgeber | beschäftigten Referenzperson des Sektors erbringt, bei dem Arbeitgeber |
| beschäftigt ist, bei dem er den Flexi-Job ausübt, | beschäftigt ist, bei dem er den Flexi-Job ausübt, |
| b) sich nicht in einem Zeitraum befindet, der durch eine | b) sich nicht in einem Zeitraum befindet, der durch eine |
| Vertragsbruchentschädigung oder eine | Vertragsbruchentschädigung oder eine |
| Entlassungsausgleichsentschädigung zu Lasten des Arbeitgebers, bei dem | Entlassungsausgleichsentschädigung zu Lasten des Arbeitgebers, bei dem |
| er den Flexi-Job ausübt, gedeckt ist, | er den Flexi-Job ausübt, gedeckt ist, |
| c) sich nicht in einer Kündigungsfrist befindet. | c) sich nicht in einer Kündigungsfrist befindet. |
| § 2 - Um die Bedingung der Mindestbeschäftigung von 4/5 der Leistungen | § 2 - Um die Bedingung der Mindestbeschäftigung von 4/5 der Leistungen |
| einer vollzeitig beschäftigten Referenzperson zu erfüllen, werden für | einer vollzeitig beschäftigten Referenzperson zu erfüllen, werden für |
| die Berechnung im Quartal T-3 alle vom Arbeitgeber gezahlten Zeiträume | die Berechnung im Quartal T-3 alle vom Arbeitgeber gezahlten Zeiträume |
| und alle nicht vom Arbeitgeber gezahlten Zeiträume der Aussetzung des | und alle nicht vom Arbeitgeber gezahlten Zeiträume der Aussetzung des |
| Arbeitsvertrags berücksichtigt, wie erwähnt in den Artikeln 30, 31, | Arbeitsvertrags berücksichtigt, wie erwähnt in den Artikeln 30, 31, |
| 33, 34, 34bis, 34ter, 39, 40, 45 und 47 sowie 51 bis 60 des | 33, 34, 34bis, 34ter, 39, 40, 45 und 47 sowie 51 bis 60 des |
| Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung | Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung |
| von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen | von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen |
| Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 | Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 |
| zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der |
| gesetzlichen Pensionsregelungen. | gesetzlichen Pensionsregelungen. |
| Für die Berechnung der im Quartal T-3 erbrachten Arbeitsleistungen | Für die Berechnung der im Quartal T-3 erbrachten Arbeitsleistungen |
| werden folgende Leistungen nicht berücksichtigt: | werden folgende Leistungen nicht berücksichtigt: |
| a) Leistungen, die im Rahmen eines in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten | a) Leistungen, die im Rahmen eines in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten |
| Flexi-Jobs erbracht werden, | Flexi-Jobs erbracht werden, |
| b) Leistungen als Lehrling, wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni | b) Leistungen als Lehrling, wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni |
| 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die | 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die |
| soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, | soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, |
| c) Leistungen als Student, wie in Titel VII des Gesetzes vom 3. Juli | c) Leistungen als Student, wie in Titel VII des Gesetzes vom 3. Juli |
| 1978 über die Arbeitsverträge erwähnt, für die gemeldeten 50 Tage | 1978 über die Arbeitsverträge erwähnt, für die gemeldeten 50 Tage |
| Beschäftigung eines Kalenderjahres gemäß Artikel 7 des Königlichen | Beschäftigung eines Kalenderjahres gemäß Artikel 7 des Königlichen |
| Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren | Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren |
| Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom | Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom |
| 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur | 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur |
| Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, | Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, |
| d) Leistungen von Arbeitnehmern, wie in Artikel 5bis des Königlichen | d) Leistungen von Arbeitnehmern, wie in Artikel 5bis des Königlichen |
| Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. | Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. |
| Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über | Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über |
| die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, | die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, |
| e) Leistungen von Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und | e) Leistungen von Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und |
| im Gartenbau, wie in Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur | im Gartenbau, wie in Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur |
| Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
| Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, | Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, |
| f) Leistungen als Gelegenheitsarbeitnehmer, wie in Artikel 31ter des | f) Leistungen als Gelegenheitsarbeitnehmer, wie in Artikel 31ter des |
| Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes | Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes |
| vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember | vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember |
| 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt. | 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt. |
| Art. 5 - § 1 - Der Betrag des in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Flexi-Lohns | Art. 5 - § 1 - Der Betrag des in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Flexi-Lohns |
| wird im Rahmenvertrag festgelegt. | wird im Rahmenvertrag festgelegt. |
| § 2 - [Der in Artikel 3 Nr. 2 erwähnte Basislohn beträgt mindestens | § 2 - [Der in Artikel 3 Nr. 2 erwähnte Basislohn beträgt mindestens |
| 8,82 EUR pro Stunde. Dieser Mindestbetrag wird dem | 8,82 EUR pro Stunde. Dieser Mindestbetrag wird dem |
| Verbraucherpreisindex angepasst, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes | Verbraucherpreisindex angepasst, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes |
| vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, | vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, |
| Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, | Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, |
| bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der | bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der |
| Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende | Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende |
| Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte | Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte |
| Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.] | Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.] |
| § 3 - Das in Artikel 3 Nr. 6 erwähnte Flexi-Urlaubsgeld entspricht | § 3 - Das in Artikel 3 Nr. 6 erwähnte Flexi-Urlaubsgeld entspricht |
| 7,67 Prozent des in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Flexi-Lohns und muss dem | 7,67 Prozent des in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Flexi-Lohns und muss dem |
| Arbeitnehmer zusammen mit dem Flexi-Lohn ausgezahlt werden. | Arbeitnehmer zusammen mit dem Flexi-Lohn ausgezahlt werden. |
| [Art. 5 § 2 ersetzt durch Art. 91 des G. (I) vom 26. Dezember 2015 | [Art. 5 § 2 ersetzt durch Art. 91 des G. (I) vom 26. Dezember 2015 |
| (B.S. vom 30. Dezember 2015)] | (B.S. vom 30. Dezember 2015)] |
| Abschnitt 3 - Abänderungen in Sachen Arbeitsrecht | Abschnitt 3 - Abänderungen in Sachen Arbeitsrecht |
| Unterabschnitt 1 - Rahmenvertrag | Unterabschnitt 1 - Rahmenvertrag |
| Art. 6 - Arbeitnehmer und Arbeitgeber schließen vor Beginn der ersten | Art. 6 - Arbeitnehmer und Arbeitgeber schließen vor Beginn der ersten |
| Beschäftigung einen Rahmenvertrag ab, der mindestens folgende Angaben | Beschäftigung einen Rahmenvertrag ab, der mindestens folgende Angaben |
| umfasst: | umfasst: |
| a) Identität der Parteien, | a) Identität der Parteien, |
| b) Art und Weise, wie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den | b) Art und Weise, wie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den |
| Flexi-Job-Arbeitsvertrag vorschlagen muss, und Frist, innerhalb derer | Flexi-Job-Arbeitsvertrag vorschlagen muss, und Frist, innerhalb derer |
| dies vorab erfolgen muss, | dies vorab erfolgen muss, |
| c) kurz gefasste Beschreibung der auszuübenden Funktion oder | c) kurz gefasste Beschreibung der auszuübenden Funktion oder |
| Funktionen, | Funktionen, |
| d) [Basislohn, wie in Artikel 3 Nr. 2 erwähnt, unter Berücksichtigung | d) [Basislohn, wie in Artikel 3 Nr. 2 erwähnt, unter Berücksichtigung |
| des in Artikel 5 erwähnten Mindestbetrags,] | des in Artikel 5 erwähnten Mindestbetrags,] |
| e) Wortlaut von Artikel 4 § 1. | e) Wortlaut von Artikel 4 § 1. |
| In Ermangelung eines den Bestimmungen von Absatz 1 entsprechenden | In Ermangelung eines den Bestimmungen von Absatz 1 entsprechenden |
| Rahmenvertrags kann ein in diesem Rahmen abgeschlossener | Rahmenvertrags kann ein in diesem Rahmen abgeschlossener |
| Arbeitsvertrag nicht als Flexi-Job-Arbeitsvertrag gelten. | Arbeitsvertrag nicht als Flexi-Job-Arbeitsvertrag gelten. |
| [Art. 6 Abs. 1 Buchstabe d) ersetzt durch Art. 92 des G. (I) vom 26. | [Art. 6 Abs. 1 Buchstabe d) ersetzt durch Art. 92 des G. (I) vom 26. |
| Dezember 2015 (B.S. vom 30. Dezember 2015)] | Dezember 2015 (B.S. vom 30. Dezember 2015)] |
| Art. 7 - Handelt es sich bei dem Arbeitnehmer um einen | Art. 7 - Handelt es sich bei dem Arbeitnehmer um einen |
| Leiharbeitnehmer, muss der in Artikel 6 erwähnte Rahmenvertrag nicht | Leiharbeitnehmer, muss der in Artikel 6 erwähnte Rahmenvertrag nicht |
| abgeschlossen werden. In diesem Fall werden die in Artikel 6 | abgeschlossen werden. In diesem Fall werden die in Artikel 6 |
| aufgeführten Angaben in den in Artikel 8 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom | aufgeführten Angaben in den in Artikel 8 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom |
| 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die | 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die |
| Arbeitnehmerüberlassung erwähnten Vertrag aufgenommen. | Arbeitnehmerüberlassung erwähnten Vertrag aufgenommen. |
| In Ermangelung der in Artikel 6 aufgeführten Angaben in dem | In Ermangelung der in Artikel 6 aufgeführten Angaben in dem |
| betreffenden Vertrag können die in diesem Rahmen abgeschlossenen | betreffenden Vertrag können die in diesem Rahmen abgeschlossenen |
| Arbeitsverträge nicht als Flexi-Job-Arbeitsverträge gelten. | Arbeitsverträge nicht als Flexi-Job-Arbeitsverträge gelten. |
| Unterabschnitt 2 - Arbeitsvertrag | Unterabschnitt 2 - Arbeitsvertrag |
| Art. 8 - Flexi-Job-Arbeitsverträge werden auf bestimmte Zeit oder für | Art. 8 - Flexi-Job-Arbeitsverträge werden auf bestimmte Zeit oder für |
| eine genau bestimmte Arbeit abgeschlossen. | eine genau bestimmte Arbeit abgeschlossen. |
| Art. 9 - Flexi-Job-Arbeitsverträge werden durch die Bestimmungen des | Art. 9 - Flexi-Job-Arbeitsverträge werden durch die Bestimmungen des |
| Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge geregelt, außer was | Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge geregelt, außer was |
| die in vorliegendem Abschnitt vorgesehenen Sonderbestimmungen | die in vorliegendem Abschnitt vorgesehenen Sonderbestimmungen |
| betrifft. | betrifft. |
| Art. 10 - Flexi-Job-Arbeitsverträge können schriftlich oder mündlich | Art. 10 - Flexi-Job-Arbeitsverträge können schriftlich oder mündlich |
| abgeschlossen werden. | abgeschlossen werden. |
| Art. 11 - Bei variablem Stundenplan finden Artikel 159 und Titel II | Art. 11 - Bei variablem Stundenplan finden Artikel 159 und Titel II |
| Kapitel IV Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Programmgesetzes vom 22. | Kapitel IV Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Programmgesetzes vom 22. |
| Dezember 1989 sowie Artikel 38bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über | Dezember 1989 sowie Artikel 38bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über |
| die Arbeit keine Anwendung. | die Arbeit keine Anwendung. |
| Unterabschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen | Unterabschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen |
| Art. 12 - Der Arbeitgeber bewahrt den Rahmenvertrag und den | Art. 12 - Der Arbeitgeber bewahrt den Rahmenvertrag und den |
| Flexi-Job-Arbeitsvertrag am Arbeitsplatz des Flexi-Job-Arbeitnehmers | Flexi-Job-Arbeitsvertrag am Arbeitsplatz des Flexi-Job-Arbeitnehmers |
| auf. | auf. |
| Abschnitt 4 - Abänderungen in Sachen soziale Sicherheit | Abschnitt 4 - Abänderungen in Sachen soziale Sicherheit |
| Art. 13 - In das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Art. 13 - In das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
| Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
| Arbeitnehmer wird ein Artikel 1ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Arbeitnehmer wird ein Artikel 1ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 1ter - Vorliegendes Gesetz findet ebenfalls Anwendung auf | "Art. 1ter - Vorliegendes Gesetz findet ebenfalls Anwendung auf |
| Flexi-Job-Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die der Paritätischen | Flexi-Job-Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die der Paritätischen |
| Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für | Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für |
| Leiharbeit unterstehen - sofern der Entleiher der Paritätischen | Leiharbeit unterstehen - sofern der Entleiher der Paritätischen |
| Kommission für das Hotelgewerbe untersteht - und die durch einen | Kommission für das Hotelgewerbe untersteht - und die durch einen |
| Flexi-Job-Arbeitsvertrag gebunden sind." | Flexi-Job-Arbeitsvertrag gebunden sind." |
| Art. 14 - In Artikel 14 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 14 - In Artikel 14 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird ein Paragraph 3bis mit folgendem | das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird ein Paragraph 3bis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| " § 3bis - Der in Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. November 2015 | " § 3bis - Der in Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. November 2015 |
| zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnte | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnte |
| Flexi-Lohn, das in Artikel 3 Nr. 6 desselben Gesetzes erwähnte | Flexi-Lohn, das in Artikel 3 Nr. 6 desselben Gesetzes erwähnte |
| Flexi-Urlaubsgeld und die Nettoentlohnung für Überstunden im | Flexi-Urlaubsgeld und die Nettoentlohnung für Überstunden im |
| Horeca-Sektor, wie in Artikel 3 Nr. 5 desselben Gesetzes bestimmt, | Horeca-Sektor, wie in Artikel 3 Nr. 5 desselben Gesetzes bestimmt, |
| sind vom Begriff Entlohnung ausgeschlossen." | sind vom Begriff Entlohnung ausgeschlossen." |
| Art. 15 - In Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung | Art. 15 - In Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung |
| der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, | der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, |
| abgeändert durch die Gesetze vom 24. Juli 2008, 23. Dezember 2009 und | abgeändert durch die Gesetze vom 24. Juli 2008, 23. Dezember 2009 und |
| 25. April 2014, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit | 25. April 2014, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Der in Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur | "Der in Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnte | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnte |
| Flexi-Lohn, das in Artikel 3 Nr. 6 desselben Gesetzes erwähnte | Flexi-Lohn, das in Artikel 3 Nr. 6 desselben Gesetzes erwähnte |
| Flexi-Urlaubsgeld und die Nettoentlohnung für Überstunden im | Flexi-Urlaubsgeld und die Nettoentlohnung für Überstunden im |
| Horeca-Sektor, wie in Artikel 3 Nr. 5 desselben Gesetzes bestimmt, | Horeca-Sektor, wie in Artikel 3 Nr. 5 desselben Gesetzes bestimmt, |
| sind vom Begriff Entlohnung ausgeschlossen." | sind vom Begriff Entlohnung ausgeschlossen." |
| Art. 16 - In Artikel 38 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 16 - In Artikel 38 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 23. Dezember 2013, wird ein Paragraph 3sexdecies mit | Gesetz vom 23. Dezember 2013, wird ein Paragraph 3sexdecies mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| " § 3sexdecies - Der Arbeitgeber muss einen Sonderbeitrag von 25 | " § 3sexdecies - Der Arbeitgeber muss einen Sonderbeitrag von 25 |
| Prozent auf den in Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. November 2015 | Prozent auf den in Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. November 2015 |
| zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales |
| erwähnten Flexi-Lohn und das in Artikel 3 Nr. 6 desselben Gesetzes | erwähnten Flexi-Lohn und das in Artikel 3 Nr. 6 desselben Gesetzes |
| erwähnte Flexi-Urlaubsgeld entrichten. | erwähnte Flexi-Urlaubsgeld entrichten. |
| Den in Absatz 1 erwähnten Sonderbeitrag zahlt der Arbeitgeber der mit | Den in Absatz 1 erwähnten Sonderbeitrag zahlt der Arbeitgeber der mit |
| der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten | der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten |
| Einrichtung innerhalb der gleichen Fristen und unter den gleichen | Einrichtung innerhalb der gleichen Fristen und unter den gleichen |
| Bedingungen wie die Sozialversicherungsbeiträge für Lohnempfänger. | Bedingungen wie die Sozialversicherungsbeiträge für Lohnempfänger. |
| Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für | Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für |
| Lohnempfänger insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis | Lohnempfänger insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis |
| der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher | der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher |
| Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung | Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung |
| des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen | des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen |
| Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der | Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der |
| Schuldforderung des Landesamtes für soziale Sicherheit sind anwendbar. | Schuldforderung des Landesamtes für soziale Sicherheit sind anwendbar. |
| Der Ertrag der in Absatz 1 erwähnten Sonderbeiträge wird der in | Der Ertrag der in Absatz 1 erwähnten Sonderbeiträge wird der in |
| Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision | Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision |
| des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit | des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit |
| der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zugeführt." | der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zugeführt." |
| Art. 17 - [Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom | Art. 17 - [Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom |
| 10. Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes | 10. Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes |
| vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur | vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur |
| Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen | Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen |
| Begriffs des "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung | Begriffs des "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung |
| einiger Gesetzesbestimmungen] | einiger Gesetzesbestimmungen] |
| Art. 18 - Arbeitsleistungen, die im Rahmen eines in Artikel 3 Nr. 1 | Art. 18 - Arbeitsleistungen, die im Rahmen eines in Artikel 3 Nr. 1 |
| erwähnten Flexi-Jobs erbracht werden, gelten für die Anwendung der | erwähnten Flexi-Jobs erbracht werden, gelten für die Anwendung der |
| Arbeitslosenversicherung als Arbeitsleistungen. | Arbeitslosenversicherung als Arbeitsleistungen. |
| Art. 19 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober | Art. 19 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober |
| 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger | 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger |
| wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden die in Artikel 3 | "Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden die in Artikel 3 |
| Nr. 3 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener | Nr. 3 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener |
| Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnten Flexi-Job-Arbeitnehmer | Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnten Flexi-Job-Arbeitnehmer |
| Arbeitnehmern gleichgestellt." | Arbeitnehmern gleichgestellt." |
| Art. 20 - Artikel 7 desselben Königlichen Erlasses wird durch einen | Art. 20 - Artikel 7 desselben Königlichen Erlasses wird durch einen |
| Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Die Entlohnung für eine in Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 16. | "Die Entlohnung für eine in Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 16. |
| November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich | November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich |
| Soziales erwähnte Überstunde im Horeca-Sektor, der in Artikel 3 Nr. 2 | Soziales erwähnte Überstunde im Horeca-Sektor, der in Artikel 3 Nr. 2 |
| desselben Gesetzes erwähnte Flexi-Lohn und das in Artikel 3 Nr. 6 | desselben Gesetzes erwähnte Flexi-Lohn und das in Artikel 3 Nr. 6 |
| desselben Gesetzes erwähnte Flexi-Urlaubsgeld werden in Bezug auf | desselben Gesetzes erwähnte Flexi-Urlaubsgeld werden in Bezug auf |
| Absatz 1 ebenfalls als Bruttolohn berücksichtigt, auf dessen Grundlage | Absatz 1 ebenfalls als Bruttolohn berücksichtigt, auf dessen Grundlage |
| die Ruhestandspension berechnet wird." | die Ruhestandspension berechnet wird." |
| Art. 21 - In Artikel 1 der Gesetze über den Jahresurlaub der | Art. 21 - In Artikel 1 der Gesetze über den Jahresurlaub der |
| Lohnempfänger, koordiniert am 28. Juni 1971, wird zwischen Absatz 1 | Lohnempfänger, koordiniert am 28. Juni 1971, wird zwischen Absatz 1 |
| und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt [sic, zu | und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt [sic, zu |
| lesen ist: In die Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, | lesen ist: In die Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, |
| koordiniert am 28. Juni 1971, wird ein Artikel 2ter eingefügt]: | koordiniert am 28. Juni 1971, wird ein Artikel 2ter eingefügt]: |
| "Art. 2ter - Für die Anwendung der vorliegenden Gesetze werden die in | "Art. 2ter - Für die Anwendung der vorliegenden Gesetze werden die in |
| Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung | Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnten | verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnten |
| Flexi-Job-Arbeitnehmer Geistesarbeitern gleichgestellt." | Flexi-Job-Arbeitnehmer Geistesarbeitern gleichgestellt." |
| Art. 22 - Artikel 9 § 2 derselben Gesetze wird wie folgt ergänzt: | Art. 22 - Artikel 9 § 2 derselben Gesetze wird wie folgt ergänzt: |
| "und das in Artikel 3 Nr. 6 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur | "und das in Artikel 3 Nr. 6 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnte | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnte |
| Flexi-Urlaubsgeld wird gemäß Artikel 5 § 3 desselben Gesetzes | Flexi-Urlaubsgeld wird gemäß Artikel 5 § 3 desselben Gesetzes |
| festgelegt." | festgelegt." |
| Art. 23 - In den Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur | Art. 23 - In den Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur |
| Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des | Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des |
| Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der | Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der |
| sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
| Pensionsregelungen wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut | Pensionsregelungen wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "Art. 7/1 - Der Arbeitgeber teilt für die in Artikel 3 Nr. 3 des | "Art. 7/1 - Der Arbeitgeber teilt für die in Artikel 3 Nr. 3 des |
| Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener | Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener |
| Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnten Flexi-Job-Arbeitnehmer, die | Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnten Flexi-Job-Arbeitnehmer, die |
| er beschäftigt, pro Quartal, das in der Laufzeit des Arbeitsvertrags | er beschäftigt, pro Quartal, das in der Laufzeit des Arbeitsvertrags |
| einbegriffen ist, die in Artikel 4 aufgezählten Angaben sowie die | einbegriffen ist, die in Artikel 4 aufgezählten Angaben sowie die |
| Eigenschaft als Flexi-Job-Arbeitnehmer mit. | Eigenschaft als Flexi-Job-Arbeitnehmer mit. |
| Handelt es sich um einen Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit, der | Handelt es sich um einen Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit, der |
| mündlich abgeschlossen wird, werden die in Artikel 4 aufgezählten | mündlich abgeschlossen wird, werden die in Artikel 4 aufgezählten |
| Angaben sowie die Eigenschaft als Flexi-Job-Arbeitnehmer und der | Angaben sowie die Eigenschaft als Flexi-Job-Arbeitnehmer und der |
| Zeitpunkt von Beginn und Ende der Leistung pro Tag mitgeteilt." | Zeitpunkt von Beginn und Ende der Leistung pro Tag mitgeteilt." |
| Art. 24 - Arbeitgeber, die Flexi-Job-Arbeitnehmer beschäftigen, müssen | Art. 24 - Arbeitgeber, die Flexi-Job-Arbeitnehmer beschäftigen, müssen |
| ein System verwenden, das für jeden dieser Arbeitnehmer den genauen | ein System verwenden, das für jeden dieser Arbeitnehmer den genauen |
| Zeitpunkt von Beginn und Ende der Arbeitsleistung registriert und | Zeitpunkt von Beginn und Ende der Arbeitsleistung registriert und |
| diese Angaben auf dem neuesten Stand hält. | diese Angaben auf dem neuesten Stand hält. |
| Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
| Modalitäten, denen das in Absatz 1 erwähnte System entsprechen muss. | Modalitäten, denen das in Absatz 1 erwähnte System entsprechen muss. |
| Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ebenfalls | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ebenfalls |
| fest, wie lange die registrierten Daten gespeichert werden müssen. | fest, wie lange die registrierten Daten gespeichert werden müssen. |
| Eine Registrierung gemäß Artikel 28/10 § 2 des Königlichen Erlasses | Eine Registrierung gemäß Artikel 28/10 § 2 des Königlichen Erlasses |
| vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des | vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des |
| Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf die | Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf die |
| Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen | Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen |
| der Sozialversicherungsbeiträge ersetzt die in Absatz 1 erwähnte | der Sozialversicherungsbeiträge ersetzt die in Absatz 1 erwähnte |
| Registrierungspflicht. | Registrierungspflicht. |
| Art. 25 - Ist ein Flexi-Job-Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anwesend, | Art. 25 - Ist ein Flexi-Job-Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anwesend, |
| obwohl der genaue Zeitpunkt von Beginn und Ende einer Aufgabe | obwohl der genaue Zeitpunkt von Beginn und Ende einer Aufgabe |
| beziehungsweise einer Arbeitsleistung nicht gemäß Artikel 24 | beziehungsweise einer Arbeitsleistung nicht gemäß Artikel 24 |
| registriert und auf dem neuesten Stand gehalten worden ist, wird außer | registriert und auf dem neuesten Stand gehalten worden ist, wird außer |
| bei Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass der | bei Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass der |
| Flexi-Job-Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen in dem betreffenden | Flexi-Job-Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen in dem betreffenden |
| Quartal in Ausführung eines Arbeitsvertrags als Vollzeitarbeitnehmer | Quartal in Ausführung eines Arbeitsvertrags als Vollzeitarbeitnehmer |
| erbracht hat. | erbracht hat. |
| Art. 26 - Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer gemäß Artikel 7/1 | Art. 26 - Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer gemäß Artikel 7/1 |
| des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer | des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer |
| unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des | unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des |
| Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit | Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit |
| und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen meldet, obwohl | und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen meldet, obwohl |
| dieser Arbeitnehmer die Bedingungen für die Ausübung eines Flexi-Jobs | dieser Arbeitnehmer die Bedingungen für die Ausübung eines Flexi-Jobs |
| nicht erfüllt, und ihn dennoch in der in Artikel 21 des Gesetzes vom | nicht erfüllt, und ihn dennoch in der in Artikel 21 des Gesetzes vom |
| 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 | 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 |
| über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer vorgesehenen | über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer vorgesehenen |
| vierteljährlichen Erklärung als Flexi-Job-Arbeitnehmer meldet, gilt | vierteljährlichen Erklärung als Flexi-Job-Arbeitnehmer meldet, gilt |
| die Beschäftigung als klassische Beschäftigung und werden die für | die Beschäftigung als klassische Beschäftigung und werden die für |
| diese Beschäftigung anfallenden gewöhnlichen | diese Beschäftigung anfallenden gewöhnlichen |
| Sozialversicherungsbeiträge - berechnet auf den Flexi-Lohn - um einen | Sozialversicherungsbeiträge - berechnet auf den Flexi-Lohn - um einen |
| vom König festzulegenden Prozentsatz des Flexi-Lohns erhöht, der nicht | vom König festzulegenden Prozentsatz des Flexi-Lohns erhöht, der nicht |
| niedriger als 50 Prozent und nicht höher als 200 Prozent des | niedriger als 50 Prozent und nicht höher als 200 Prozent des |
| Flexi-Lohns ist. | Flexi-Lohns ist. |
| Art. 27 - In Buch II Kapitel 2 des Sozialstrafgesetzbuches wird ein | Art. 27 - In Buch II Kapitel 2 des Sozialstrafgesetzbuches wird ein |
| Abschnitt 3/1 mit der Überschrift "Abschnitt 3/1 - | Abschnitt 3/1 mit der Überschrift "Abschnitt 3/1 - |
| Flexi-Job-Arbeitnehmer" eingefügt. | Flexi-Job-Arbeitnehmer" eingefügt. |
| Art. 28 - In Abschnitt 3/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 28 - In Abschnitt 3/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| Artikel 27, wird ein Artikel 152/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 27, wird ein Artikel 152/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 152/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, | "Art. 152/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, |
| sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der | sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der |
| Flexi-Job-Arbeitnehmer beschäftigt, ohne anhand eines Systems, wie in | Flexi-Job-Arbeitnehmer beschäftigt, ohne anhand eines Systems, wie in |
| Artikel 24 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung | Artikel 24 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales bestimmt, den genauen | verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales bestimmt, den genauen |
| Zeitpunkt von Beginn und Ende der Arbeitsleistung zu registrieren und | Zeitpunkt von Beginn und Ende der Arbeitsleistung zu registrieren und |
| auf dem neuesten Stand zu halten." | auf dem neuesten Stand zu halten." |
| Abschnitt 5 - Abänderungen im Bereich des Steuerwesens | Abschnitt 5 - Abänderungen im Bereich des Steuerwesens |
| Art. 29 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches | Art. 29 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches |
| 1992, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 19. Dezember | 1992, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 19. Dezember |
| 2014, wird durch Nummern 29 und 30 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2014, wird durch Nummern 29 und 30 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "29. Flexi-Löhne wie in Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. November | "29. Flexi-Löhne wie in Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. November |
| 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales | 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales |
| erwähnt und Flexi-Urlaubsgeld wie in Artikel 3 Nr. 6 desselben | erwähnt und Flexi-Urlaubsgeld wie in Artikel 3 Nr. 6 desselben |
| Gesetzes erwähnt, | Gesetzes erwähnt, |
| 30. Entlohnungen in Bezug auf dreihundert Überstunden - wie in Artikel | 30. Entlohnungen in Bezug auf dreihundert Überstunden - wie in Artikel |
| 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung | 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnt - für | verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnt - für |
| Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die das | Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die das |
| Registrierkassensystem nicht benutzen, das im Königlichen Erlass vom | Registrierkassensystem nicht benutzen, das im Königlichen Erlass vom |
| 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines | 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines |
| Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein | Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein |
| solches System erfüllen muss, erwähnt ist, und Entlohnungen in Bezug | solches System erfüllen muss, erwähnt ist, und Entlohnungen in Bezug |
| auf dreihundertsechzig Überstunden für Arbeitnehmer, die von | auf dreihundertsechzig Überstunden für Arbeitnehmer, die von |
| Arbeitgebern beschäftigt werden, die in jedem Betriebsstandort eine | Arbeitgebern beschäftigt werden, die in jedem Betriebsstandort eine |
| solche Registrierkasse benutzen und diese Registrierkasse gemäß | solche Registrierkasse benutzen und diese Registrierkasse gemäß |
| vorerwähntem Erlass bei der Steuerverwaltung angegeben haben." | vorerwähntem Erlass bei der Steuerverwaltung angegeben haben." |
| Art. 30 - Artikel 52 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 30 - Artikel 52 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007, wird durch einen Buchstaben e) | durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007, wird durch einen Buchstaben e) |
| mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "e) Sonderbeiträge, die aufgrund von Artikel 38 § 3sexdecies Absatz 1 | "e) Sonderbeiträge, die aufgrund von Artikel 38 § 3sexdecies Absatz 1 |
| des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen | des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen |
| Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger geschuldet | Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger geschuldet |
| werden,". | werden,". |
| Abschnitt 6 - Erhöhung der Überstunden | Abschnitt 6 - Erhöhung der Überstunden |
| Art. 31 - Die in Artikel 26bis § 2bis Absatz 3 des Gesetzes vom 16. | Art. 31 - Die in Artikel 26bis § 2bis Absatz 3 des Gesetzes vom 16. |
| März 1971 über die Arbeit erwähnten 143 Stunden, die auf Antrag des | März 1971 über die Arbeit erwähnten 143 Stunden, die auf Antrag des |
| Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden müssen, werden bei | Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden müssen, werden bei |
| Arbeitgebern oder im Fall von Leiharbeit bei Entleihern, deren | Arbeitgebern oder im Fall von Leiharbeit bei Entleihern, deren |
| Tätigkeit der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe (PK 302) | Tätigkeit der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe (PK 302) |
| untersteht, auf 300 Stunden pro Kalenderjahr erhöht. | untersteht, auf 300 Stunden pro Kalenderjahr erhöht. |
| Diese Anzahl wird auf 360 Stunden erhöht für Arbeitnehmer, die von | Diese Anzahl wird auf 360 Stunden erhöht für Arbeitnehmer, die von |
| Arbeitgebern beschäftigt werden, die in jedem Betriebsstandort das | Arbeitgebern beschäftigt werden, die in jedem Betriebsstandort das |
| Registrierkassensystem benutzen, das im Königlichen Erlass vom 30. | Registrierkassensystem benutzen, das im Königlichen Erlass vom 30. |
| Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines | Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines |
| Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein | Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein |
| solches System erfüllen muss, erwähnt ist, und diese Registrierkasse | solches System erfüllen muss, erwähnt ist, und diese Registrierkasse |
| gemäß vorerwähntem Erlass bei der Steuerverwaltung angegeben haben. | gemäß vorerwähntem Erlass bei der Steuerverwaltung angegeben haben. |
| Art. 32 - Bei Anwendung der in Artikel 31 vorgesehenen Erhöhungen | Art. 32 - Bei Anwendung der in Artikel 31 vorgesehenen Erhöhungen |
| können höchstens 143 Stunden pro Zeitraum von vier Monaten nicht | können höchstens 143 Stunden pro Zeitraum von vier Monaten nicht |
| ausgeglichen werden. | ausgeglichen werden. |
| Art. 33 - Artikel 154bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 33 - Artikel 154bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
| "Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden | "Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden |
| Überarbeit wird auf hundertachtzig Stunden erhöht für Arbeitnehmer, | Überarbeit wird auf hundertachtzig Stunden erhöht für Arbeitnehmer, |
| die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die Immobilienarbeiten | die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die Immobilienarbeiten |
| ausführen, unter der Bedingung, dass diese Arbeitgeber ein | ausführen, unter der Bedingung, dass diese Arbeitgeber ein |
| elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten benutzen, | elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten benutzen, |
| das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
| Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt |
| ist. | ist. |
| Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden | Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden |
| Überarbeit wird auf dreihundertsechzig Stunden erhöht für | Überarbeit wird auf dreihundertsechzig Stunden erhöht für |
| Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die der | Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die der |
| Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen | Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen |
| Kommission für Leiharbeit unterstehen, sofern der Entleiher der | Kommission für Leiharbeit unterstehen, sofern der Entleiher der |
| Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht." | Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht." |
| 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Die Steuerermäßigung ist nicht auf Überarbeit anwendbar, die für die | "Die Steuerermäßigung ist nicht auf Überarbeit anwendbar, die für die |
| Anwendung von Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 30 in Betracht kommt." | Anwendung von Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 30 in Betracht kommt." |
| Art. 34 - Artikel 2751 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 34 - Artikel 2751 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
| durch das Programmgesetz (I) vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt | durch das Programmgesetz (I) vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: |
| "Die in Absatz 6 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden | "Die in Absatz 6 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden |
| Überarbeit wird auf hundertachtzig Stunden erhöht für Arbeitgeber, die | Überarbeit wird auf hundertachtzig Stunden erhöht für Arbeitgeber, die |
| Immobilienarbeiten ausführen, unter der Bedingung, dass sie ein | Immobilienarbeiten ausführen, unter der Bedingung, dass sie ein |
| elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten benutzen, | elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten benutzen, |
| das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
| Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt |
| ist. | ist. |
| Die in Absatz 6 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden | Die in Absatz 6 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden |
| Überarbeit wird auf dreihundertsechzig Stunden erhöht für Arbeitgeber, | Überarbeit wird auf dreihundertsechzig Stunden erhöht für Arbeitgeber, |
| die der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der | die der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der |
| Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen, sofern der | Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen, sofern der |
| Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe | Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe |
| untersteht." | untersteht." |
| 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs ist nicht auf | "Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs ist nicht auf |
| Überarbeit anwendbar, die für die Anwendung von Artikel 38 § 1 Absatz | Überarbeit anwendbar, die für die Anwendung von Artikel 38 § 1 Absatz |
| 1 Nr. 30 in Betracht kommt." | 1 Nr. 30 in Betracht kommt." |
| Art. 35 - Die in Artikel 29 § 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über | Art. 35 - Die in Artikel 29 § 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über |
| die Arbeit vorgesehene Lohnzulage ist nicht anwendbar auf Überstunden, | die Arbeit vorgesehene Lohnzulage ist nicht anwendbar auf Überstunden, |
| die gemäß Artikel 32 geleistet werden. | die gemäß Artikel 32 geleistet werden. |
| Abschnitt 7 - Schlussbestimmungen | Abschnitt 7 - Schlussbestimmungen |
| Art. 36 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 36 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Kapitels | die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Kapitels |
| festlegen, mit Ausnahme von Abschnitt 5 und den Artikeln 33 und 34. | festlegen, mit Ausnahme von Abschnitt 5 und den Artikeln 33 und 34. |
| Art. 37 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach | Art. 37 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach |
| seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| In Abweichung von Absatz 1: | In Abweichung von Absatz 1: |
| 1. treten die Artikel 29 und 33 ab dem Steuerjahr 2016 in Kraft, | 1. treten die Artikel 29 und 33 ab dem Steuerjahr 2016 in Kraft, |
| 2. finden die Artikel 30 und 34 Anwendung auf Entlohnungen, die ab dem | 2. finden die Artikel 30 und 34 Anwendung auf Entlohnungen, die ab dem |
| ersten Tag des Monats nach der Veröffentlichung des vorliegenden | ersten Tag des Monats nach der Veröffentlichung des vorliegenden |
| Gesetzes im Belgischen Staatsblatt gezahlt oder zuerkannt werden. | Gesetzes im Belgischen Staatsblatt gezahlt oder zuerkannt werden. |
| Art. 38 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels fallen unter die | Art. 38 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels fallen unter die |
| Anwendung der De-minimis-Beihilfen, wie in der Verordnung (EU) Nr. | Anwendung der De-minimis-Beihilfen, wie in der Verordnung (EU) Nr. |
| 1407/2013 der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die | 1407/2013 der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die |
| Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise | Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise |
| der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen und in eventuellen | der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen und in eventuellen |
| späteren Änderungen dieser Verordnung erwähnt. | späteren Änderungen dieser Verordnung erwähnt. |
| Die Gewährung der im vorliegenden Kapitel erwähnten Regelung | Die Gewährung der im vorliegenden Kapitel erwähnten Regelung |
| unterliegt der Bedingung, dass das Unternehmen sich verpflichtet, den | unterliegt der Bedingung, dass das Unternehmen sich verpflichtet, den |
| in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel | in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel |
| 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union | 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
| auf De-minimis-Beihilfen erwähnten Höchstbetrag nicht zu | auf De-minimis-Beihilfen erwähnten Höchstbetrag nicht zu |
| überschreiten. | überschreiten. |
| KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision |
| des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit | des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit |
| der Arbeitnehmer und des Programmgesetzes vom 10. August 2015 in Bezug | der Arbeitnehmer und des Programmgesetzes vom 10. August 2015 in Bezug |
| auf den Fleischsektor | auf den Fleischsektor |
| Art. 39 - Artikel 30ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision | Art. 39 - Artikel 30ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision |
| des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit | des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit |
| der Arbeitnehmer wird wie folgt abgeändert: | der Arbeitnehmer wird wie folgt abgeändert: |
| a) Paragraph 1 Nr. 2 wird durch folgende Sätze ergänzt: | a) Paragraph 1 Nr. 2 wird durch folgende Sätze ergänzt: |
| "Der König kann Unternehmer nach einstimmiger Stellungnahme der | "Der König kann Unternehmer nach einstimmiger Stellungnahme der |
| zuständigen paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen | zuständigen paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen |
| Auftraggebern gleichstellen. In diesem Fall übernimmt der betreffende | Auftraggebern gleichstellen. In diesem Fall übernimmt der betreffende |
| Unternehmer alle im vorliegendem Artikel erwähnten Rechte und | Unternehmer alle im vorliegendem Artikel erwähnten Rechte und |
| Pflichten des Auftraggebers,". | Pflichten des Auftraggebers,". |
| b) Paragraph 1 Nr. 3 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem | b) Paragraph 1 Nr. 3 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "- dem Auftraggeber gleichgestellte Unternehmer, wenn der König von | "- dem Auftraggeber gleichgestellte Unternehmer, wenn der König von |
| der Befugnis Gebrauch gemacht hat, die ihm in Nr. 2 erteilt wird,". | der Befugnis Gebrauch gemacht hat, die ihm in Nr. 2 erteilt wird,". |
| c) Paragraph 7 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | c) Paragraph 7 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Wenn der König von der in § 1 Nr. 2 erwähnten Befugnis Gebrauch | "Wenn der König von der in § 1 Nr. 2 erwähnten Befugnis Gebrauch |
| gemacht hat, fällt die Meldepflicht dem dem Auftraggeber | gemacht hat, fällt die Meldepflicht dem dem Auftraggeber |
| gleichgestellten Unternehmer zu." | gleichgestellten Unternehmer zu." |
| Art. 40 - Artikel 4 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 wird wie | Art. 40 - Artikel 4 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 wird wie |
| folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
| "Art. 4 - Für Arbeitnehmer, die an Arbeitsplätzen beschäftigt sind, an | "Art. 4 - Für Arbeitnehmer, die an Arbeitsplätzen beschäftigt sind, an |
| denen Tätigkeiten verrichtet werden, die erwähnt sind in Artikel 2 des | denen Tätigkeiten verrichtet werden, die erwähnt sind in Artikel 2 des |
| Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 zur Ausführung der Artikel | Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 zur Ausführung der Artikel |
| 400, 403, 404 und 406 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der | 400, 403, 404 und 406 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der |
| Artikel 12, 30bis und 30ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur | Artikel 12, 30bis und 30ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur |
| Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
| Sicherheit der Arbeitnehmer und von Artikel 6ter des Gesetzes vom 4. | Sicherheit der Arbeitnehmer und von Artikel 6ter des Gesetzes vom 4. |
| August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung | August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung |
| ihrer Arbeit, und die der in Artikel 30ter § 7 des Gesetzes vom 27. | ihrer Arbeit, und die der in Artikel 30ter § 7 des Gesetzes vom 27. |
| Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über | Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über |
| die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Verpflichtung zur | die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Verpflichtung zur |
| Meldung der Verträge unterliegen, wird eine Registrierung der | Meldung der Verträge unterliegen, wird eine Registrierung der |
| Anwesenheiten eingeführt." | Anwesenheiten eingeführt." |
| Art. 41 - Artikel 5 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 wird wie | Art. 41 - Artikel 5 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 wird wie |
| folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
| a) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: |
| "4. Arbeitsplätzen: Stellen (Schlachthof, Zerlegebetrieb oder Betrieb | "4. Arbeitsplätzen: Stellen (Schlachthof, Zerlegebetrieb oder Betrieb |
| für die Zubereitung von Fleisch und/oder Fleischerzeugnissen, die eine | für die Zubereitung von Fleisch und/oder Fleischerzeugnissen, die eine |
| entsprechende Zulassung der Föderalagentur für die Sicherheit der | entsprechende Zulassung der Föderalagentur für die Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette benötigen), an denen die in Artikel 4 erwähnten | Nahrungsmittelkette benötigen), an denen die in Artikel 4 erwähnten |
| Tätigkeiten ausgeführt werden, mit Ausnahme von Niederlassungen, die | Tätigkeiten ausgeführt werden, mit Ausnahme von Niederlassungen, die |
| eine Zulassung 1.1.3 (Schlachtungen in landwirtschaftlichen Betrieben) | eine Zulassung 1.1.3 (Schlachtungen in landwirtschaftlichen Betrieben) |
| benötigen, wie in Anlage II zum Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 | benötigen, wie in Anlage II zum Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 |
| zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die | zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die |
| Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, | Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, |
| Genehmigungen und vorherigen Registrierungen vorgesehen; diese | Genehmigungen und vorherigen Registrierungen vorgesehen; diese |
| Ausnahmen müssen binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden | Ausnahmen müssen binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden |
| Gesetzes geprüft werden,". | Gesetzes geprüft werden,". |
| b) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: | b) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: |
| "5. Auftraggebern: die in Artikel 30ter § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. | "5. Auftraggebern: die in Artikel 30ter § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. |
| Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über | Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über |
| die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Auftraggeber | die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Auftraggeber |
| beziehungsweise mit ihnen gleichgestellten Unternehmer, die mit der | beziehungsweise mit ihnen gleichgestellten Unternehmer, die mit der |
| Verwaltung der Arbeitsplätze beauftragt sind; diese gleichgestellten | Verwaltung der Arbeitsplätze beauftragt sind; diese gleichgestellten |
| Unternehmer übernehmen alle im vorliegenden Abschnitt erwähnten Rechte | Unternehmer übernehmen alle im vorliegenden Abschnitt erwähnten Rechte |
| und Pflichten der Auftraggeber,". | und Pflichten der Auftraggeber,". |
| c) Nummer 6 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut | c) Nummer 6 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "- die in Artikel 30ter § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur | "- die in Artikel 30ter § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur |
| Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
| Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten gleichgestellten Unternehmer,". | Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten gleichgestellten Unternehmer,". |
| Art. 42 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2015. | Art. 42 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2015. |
| KAPITEL 4 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug | KAPITEL 4 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug |
| auf den Fleischsektor | auf den Fleischsektor |
| Art. 43 - Artikel 400 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt | Art. 43 - Artikel 400 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt |
| durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 und abgeändert | durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 und abgeändert |
| durch die Gesetze vom 27. April 2007, 7. November 2011 und 29. März | durch die Gesetze vom 27. April 2007, 7. November 2011 und 29. März |
| 2012, wird wie folgt abgeändert: | 2012, wird wie folgt abgeändert: |
| a) Absatz 1 Nr. 3 wird durch folgenden Gedankenstrich ergänzt: | a) Absatz 1 Nr. 3 wird durch folgenden Gedankenstrich ergänzt: |
| "- dem Auftraggeber gleichgestellte Unternehmer, wenn der König von | "- dem Auftraggeber gleichgestellte Unternehmer, wenn der König von |
| der Befugnis Gebrauch gemacht hat, die ihm in Absatz 2 erteilt wird,". | der Befugnis Gebrauch gemacht hat, die ihm in Absatz 2 erteilt wird,". |
| b) Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut | b) Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Der König kann Unternehmer für Tätigkeiten oder Arbeiten, die in | "Der König kann Unternehmer für Tätigkeiten oder Arbeiten, die in |
| Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnt sind, nach einstimmiger | Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnt sind, nach einstimmiger |
| Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommissionen oder | Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommissionen oder |
| Unterkommissionen Auftraggebern gleichstellen. In diesem Fall | Unterkommissionen Auftraggebern gleichstellen. In diesem Fall |
| übernimmt der betreffende Unternehmer alle in den Artikeln 401 bis 408 | übernimmt der betreffende Unternehmer alle in den Artikeln 401 bis 408 |
| erwähnten Rechte und Pflichten des Auftraggebers." | erwähnten Rechte und Pflichten des Auftraggebers." |
| Art. 44 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2015. | Art. 44 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2015. |
| KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur | KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen | Festlegung verschiedener Bestimmungen |
| Art. 45 - In Artikel 184/1 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur | Art. 45 - In Artikel 184/1 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen werden die Wörter | Festlegung verschiedener Bestimmungen werden die Wörter |
| "Mahlzeitschecks und/oder Öko-Schecks" jeweils durch die Wörter | "Mahlzeitschecks und/oder Öko-Schecks" jeweils durch die Wörter |
| "Mahlzeitschecks und/oder Öko-Schecks in elektronischer Form und in | "Mahlzeitschecks und/oder Öko-Schecks in elektronischer Form und in |
| Papierform" ersetzt. | Papierform" ersetzt. |
| KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die | KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die |
| Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, die sich um sehr | Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, die sich um sehr |
| pflegebedürftige Menschen kümmern | pflegebedürftige Menschen kümmern |
| Art. 46 - Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die | Art. 46 - Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die |
| Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, die sich um sehr | Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, die sich um sehr |
| pflegebedürftige Menschen kümmern, wird wie folgt abgeändert: | pflegebedürftige Menschen kümmern, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der zyklischen oder phasenhaften | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der zyklischen oder phasenhaften |
| Entwicklung bestimmter Pathologien oder" aufgehoben. | Entwicklung bestimmter Pathologien oder" aufgehoben. |
| 2. Absatz 2 wird aufgehoben. | 2. Absatz 2 wird aufgehoben. |
| KAPITEL 7 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember | KAPITEL 7 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember |
| 2006 | 2006 |
| Art. 47 - Artikel 137 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 | Art. 47 - Artikel 137 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 |
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Nummer 6, aufgehoben durch das Gesetz vom 11. November 2013, wird | 1. Nummer 6, aufgehoben durch das Gesetz vom 11. November 2013, wird |
| mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
| "6. Risikosektoren: die vom König durch einen im Ministerrat beratenen | "6. Risikosektoren: die vom König durch einen im Ministerrat beratenen |
| Erlass festgelegten Sektoren, für die das Risiko von dem in Artikel 6 | Erlass festgelegten Sektoren, für die das Risiko von dem in Artikel 6 |
| des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Dienst für Sozialinformation und | des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Dienst für Sozialinformation und |
| -ermittlung objektiviert worden ist und die den betreffenden | -ermittlung objektiviert worden ist und die den betreffenden |
| Sozialpartnern, jedem für seinen Bereich, zur Stellungnahme gemäß dem | Sozialpartnern, jedem für seinen Bereich, zur Stellungnahme gemäß dem |
| vom König bestimmten Verfahren binnen vier Monaten ab Beantragung der | vom König bestimmten Verfahren binnen vier Monaten ab Beantragung der |
| Stellungnahme vorgelegt worden sind,". | Stellungnahme vorgelegt worden sind,". |
| 2. Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt ersetzt: | 2. Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt ersetzt: |
| "7. Selbständigen: sämtliche natürlichen Personen, die eine | "7. Selbständigen: sämtliche natürlichen Personen, die eine |
| Berufstätigkeit ausüben, für die sie nicht durch einen Arbeitsvertrag | Berufstätigkeit ausüben, für die sie nicht durch einen Arbeitsvertrag |
| oder ein Statut gebunden sind, | oder ein Statut gebunden sind, |
| 8. entsandten Selbständigen: | 8. entsandten Selbständigen: |
| a) die in Nr. 7 erwähnten Personen, die in Belgien vorübergehend oder | a) die in Nr. 7 erwähnten Personen, die in Belgien vorübergehend oder |
| teilweise eine oder mehrere selbständige Tätigkeiten in einem der in | teilweise eine oder mehrere selbständige Tätigkeiten in einem der in |
| Nr. 6 erwähnten Risikosektoren ausüben, ohne dort ständig zu wohnen, | Nr. 6 erwähnten Risikosektoren ausüben, ohne dort ständig zu wohnen, |
| und die gewöhnlich auf dem Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer | und die gewöhnlich auf dem Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer |
| Länder als Belgien arbeiten, | Länder als Belgien arbeiten, |
| b) die Personen, die aus dem Ausland nach Belgien kommen, um dort | b) die Personen, die aus dem Ausland nach Belgien kommen, um dort |
| vorübergehend eine selbständige Berufstätigkeit in einem der in Nr. 6 | vorübergehend eine selbständige Berufstätigkeit in einem der in Nr. 6 |
| erwähnten Risikosektoren auszuüben oder um sich dort vorübergehend als | erwähnten Risikosektoren auszuüben oder um sich dort vorübergehend als |
| Selbständiger niederzulassen mit dem Ziel, dort eine Tätigkeit in | Selbständiger niederzulassen mit dem Ziel, dort eine Tätigkeit in |
| einem der in Nr. 6 erwähnten Risikosektoren auszuüben,". | einem der in Nr. 6 erwähnten Risikosektoren auszuüben,". |
| Art. 48 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. | Art. 48 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. |
| Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 | Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 |
| erwähnte Datum festlegen. | erwähnte Datum festlegen. |
| KAPITEL 8 - Abänderung von Artikel 10 des Programmgesetzes vom 10. | KAPITEL 8 - Abänderung von Artikel 10 des Programmgesetzes vom 10. |
| August 2015 | August 2015 |
| Art. 49 - In Artikel 10 Absatz 3 Nr. 2 des Programmgesetzes vom 10. | Art. 49 - In Artikel 10 Absatz 3 Nr. 2 des Programmgesetzes vom 10. |
| August 2015 werden die Wörter "in Artikel 5 Nr. 4" durch die Wörter | August 2015 werden die Wörter "in Artikel 5 Nr. 4" durch die Wörter |
| "in Artikel 5 Nr. 5" ersetzt. | "in Artikel 5 Nr. 5" ersetzt. |
| Art. 50 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2015. | Art. 50 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2015. |
| KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
| Arbeitsunfälle | Arbeitsunfälle |
| Art. 51 - In Artikel 49bis Absatz 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April | Art. 51 - In Artikel 49bis Absatz 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April |
| 1971 über die Arbeitsunfälle werden die Wörter "mit fünf" durch die | 1971 über die Arbeitsunfälle werden die Wörter "mit fünf" durch die |
| Wörter "mit drei" ersetzt. | Wörter "mit drei" ersetzt. |
| Art. 52 - Artikel 59ter desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 52 - Artikel 59ter desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
| Art. 53 - Artikel 88quater § 1 desselben Gesetzes wird durch eine | Art. 53 - Artikel 88quater § 1 desselben Gesetzes wird durch eine |
| Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "5. der Belgischen Nationalbank (BNB)." | "5. der Belgischen Nationalbank (BNB)." |
| Art. 54 - Die Artikel 51 und 53 treten am Tag der Veröffentlichung des | Art. 54 - Die Artikel 51 und 53 treten am Tag der Veröffentlichung des |
| vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Artikel 52 wird wirksam mit 1. Januar 2015 für den in Artikel 59 Nr. 1 | Artikel 52 wird wirksam mit 1. Januar 2015 für den in Artikel 59 Nr. 1 |
| Buchstabe a) des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle | Buchstabe a) des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle |
| erwähnten Beitrag. | erwähnten Beitrag. |
| Artikel 52 wird wirksam mit 1. Juli 2015 für den in Artikel 59 Nr. 1 | Artikel 52 wird wirksam mit 1. Juli 2015 für den in Artikel 59 Nr. 1 |
| Buchstabe c) desselben Gesetzes erwähnten Beitrag. | Buchstabe c) desselben Gesetzes erwähnten Beitrag. |