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Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions diverses en matière sociale. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
16 MEI 2016. - Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken. - | 16 MAI 2016. - Loi portant des dispositions diverses en matière |
Duitse vertaling van uittreksels | sociale. - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
17, 20 tot 23 en 26 tot 29 van de wet van 16 mei 2016 houdende diverse | articles 1 à 17, 20 à 23 et 26 à 29 de la loi du 16 mai 2016 portant |
bepalingen inzake sociale zaken (Belgisch Staatsblad van 23 mei 2016, | des dispositions diverses en matière sociale (Moniteur belge du 23 mai |
err. van 26 mei 2016). | 2016, err. du 26 mai 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
16. MAI 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 16. MAI 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich Soziales | Bereich Soziales |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der | KAPITEL 2 - Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der |
Arbeitnehmer in Binnenschiffahrtsunternehmen | Arbeitnehmer in Binnenschiffahrtsunternehmen |
Art. 2 - [Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1954 | Art. 2 - [Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1954 |
über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses] | über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses] |
Art. 3 - Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Art. 3 - Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember | Arbeitnehmer, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember |
2013, wird aufgehoben. | 2013, wird aufgehoben. |
Art. 4 - Die Vermögenswerte der Verwaltungsrücklage der | Art. 4 - Die Vermögenswerte der Verwaltungsrücklage der |
Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der Arbeitnehmer | Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der Arbeitnehmer |
in Binnenschiffahrtsunternehmen, Abteilung soziale Sicherheit, werden | in Binnenschiffahrtsunternehmen, Abteilung soziale Sicherheit, werden |
der LASS-Globalverwaltung übertragen. | der LASS-Globalverwaltung übertragen. |
Art. 5 - § 1 - Vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016 beschränken | Art. 5 - § 1 - Vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016 beschränken |
sich die Aufgaben der Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen | sich die Aufgaben der Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen |
zugunsten der Arbeitnehmer in Binnenschiffahrtsunternehmen, Abteilung | zugunsten der Arbeitnehmer in Binnenschiffahrtsunternehmen, Abteilung |
soziale Sicherheit, auf: | soziale Sicherheit, auf: |
- die Sammlung und Verarbeitung von Daten in Bezug auf das letzte | - die Sammlung und Verarbeitung von Daten in Bezug auf das letzte |
Quartal, für das sie zuständig ist, das heißt das vierte Quartal 2015, | Quartal, für das sie zuständig ist, das heißt das vierte Quartal 2015, |
und ihre Übermittlung an das Landesamt für soziale Sicherheit, | und ihre Übermittlung an das Landesamt für soziale Sicherheit, |
- die Berichtigung und Ergänzung der Meldungen bis zum vierten Quartal | - die Berichtigung und Ergänzung der Meldungen bis zum vierten Quartal |
2015 einschließlich. | 2015 einschließlich. |
§ 2 - Vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2016 erfüllt die | § 2 - Vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2016 erfüllt die |
Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der Arbeitnehmer | Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der Arbeitnehmer |
in Binnenschiffahrtsunternehmen, Abteilung soziale Sicherheit, | in Binnenschiffahrtsunternehmen, Abteilung soziale Sicherheit, |
ebenfalls folgende Aufgaben: | ebenfalls folgende Aufgaben: |
- Abschluss des Rechnungsjahres 2015 und eines Teils des | - Abschluss des Rechnungsjahres 2015 und eines Teils des |
Rechnungsjahres 2016, | Rechnungsjahres 2016, |
- Erstellung des Jahresberichts, | - Erstellung des Jahresberichts, |
- administrative Verwaltung der Geschäftsvorgänge von 2016, | - administrative Verwaltung der Geschäftsvorgänge von 2016, |
- Verrichtungen mit Bezug auf die Liquidation der Einrichtung. | - Verrichtungen mit Bezug auf die Liquidation der Einrichtung. |
§ 3 - Die Kosten für die Ausführung der ihr zugewiesenen Vorgänge für | § 3 - Die Kosten für die Ausführung der ihr zugewiesenen Vorgänge für |
den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 30. September 2016 | den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 30. September 2016 |
werden vollständig vom Landesamt für soziale Sicherheit getragen. | werden vollständig vom Landesamt für soziale Sicherheit getragen. |
Art. 6 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2016, mit | Art. 6 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2016, mit |
Ausnahme der Artikel 2 und 4, die am 30. September 2016 in Kraft | Ausnahme der Artikel 2 und 4, die am 30. September 2016 in Kraft |
treten. | treten. |
KAPITEL 3 - Arbeitsunfälle | KAPITEL 3 - Arbeitsunfälle |
Art. 7 - In Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 10. April | Art. 7 - In Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 10. April |
1971 über die Arbeitsunfälle, ersetzt durch das Gesetz vom 27. | 1971 über die Arbeitsunfälle, ersetzt durch das Gesetz vom 27. |
Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2010, wird | Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2010, wird |
Buchstabe d) aufgehoben. | Buchstabe d) aufgehoben. |
KAPITEL 4 - Übertragung der Aufträge der ZDFA | KAPITEL 4 - Übertragung der Aufträge der ZDFA |
Art. 8 - In Artikel 42 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur | Art. 8 - In Artikel 42 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur |
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 27. | Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 27. |
Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, | Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, |
werden die Wörter "von der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben | werden die Wörter "von der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben |
entlohnt werden, die durch den Königlichen Erlass vom 13. März 1952 | entlohnt werden, die durch den Königlichen Erlass vom 13. März 1952 |
zur Einrichtung der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben und zur | zur Einrichtung der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben und zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1868 zur | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1868 zur |
Festlegung der allgemeinen Staatsbuchführungsordnung eingerichtet | Festlegung der allgemeinen Staatsbuchführungsordnung eingerichtet |
worden ist," beziehungsweise "entlohnt werden von der Zentralen | worden ist," beziehungsweise "entlohnt werden von der Zentralen |
Dienststelle für feste Ausgaben, eingerichtet durch den Königlichen | Dienststelle für feste Ausgaben, eingerichtet durch den Königlichen |
Erlass vom 13. März 1952 zur Einrichtung der Zentralen Dienststelle | Erlass vom 13. März 1952 zur Einrichtung der Zentralen Dienststelle |
für feste Ausgaben und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. | für feste Ausgaben und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. |
Dezember 1868 zur Festlegung der allgemeinen | Dezember 1868 zur Festlegung der allgemeinen |
Staatsbuchführungsordnung," durch die Wörter "entlohnt werden vom | Staatsbuchführungsordnung," durch die Wörter "entlohnt werden vom |
Föderalen Öffentlichen Dienst Personal und Organisation, was ihre in | Föderalen Öffentlichen Dienst Personal und Organisation, was ihre in |
Artikel 2 § 1 Nr. 5 und 6 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2001 | Artikel 2 § 1 Nr. 5 und 6 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2001 |
zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Personal und | zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Personal und |
Organisation bestimmten Aufträge betrifft," ersetzt. | Organisation bestimmten Aufträge betrifft," ersetzt. |
Art. 9 - Artikel 8 wird wirksam mit 1. Januar 2016. | Art. 9 - Artikel 8 wird wirksam mit 1. Januar 2016. |
KAPITEL 5 - Wettbewerbsfähigkeit | KAPITEL 5 - Wettbewerbsfähigkeit |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Dezember 2015 über | Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Dezember 2015 über |
Maßnahmen zur verstärkten Schaffung von Arbeitsplätzen und zur | Maßnahmen zur verstärkten Schaffung von Arbeitsplätzen und zur |
Stärkung der Kaufkraft | Stärkung der Kaufkraft |
Art. 10 - Artikel 19 des Gesetzes vom 26. Dezember 2015 über Maßnahmen | Art. 10 - Artikel 19 des Gesetzes vom 26. Dezember 2015 über Maßnahmen |
zur verstärkten Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Stärkung der | zur verstärkten Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Stärkung der |
Kaufkraft wird wie folgt abgeändert: | Kaufkraft wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 1 werden zwischen den Wörtern " der Kategorie 1" und den | 1. In Nr. 1 werden zwischen den Wörtern " der Kategorie 1" und den |
Wörtern ", wie in Artikel" die Wörter "oder der Kategorie 3" | Wörtern ", wie in Artikel" die Wörter "oder der Kategorie 3" |
eingefügt. | eingefügt. |
2. In Nr. 2 werden die Wörter "Für die Kategorie 1" durch die Wörter | 2. In Nr. 2 werden die Wörter "Für die Kategorie 1" durch die Wörter |
"Für die Kategorien 1 und 3" ersetzt. | "Für die Kategorien 1 und 3" ersetzt. |
Art. 11 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 11 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Abschnitt 2 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember | Abschnitt 2 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember |
2002 | 2002 |
Unterabschnitt 1 - Zeitraum 2016-2017 | Unterabschnitt 1 - Zeitraum 2016-2017 |
Art. 12 - In Artikel 330 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 24. | Art. 12 - In Artikel 330 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 24. |
Dezember 2002, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember | Dezember 2002, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember |
2015, wird die Begriffsbestimmung "Kategorie 3" wie folgt ersetzt: | 2015, wird die Begriffsbestimmung "Kategorie 3" wie folgt ersetzt: |
"Kategorie 3: Beschäftigungen als Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber | "Kategorie 3: Beschäftigungen als Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber |
der beschützten Werkstätten, der der paritätischen Kommission für | der beschützten Werkstätten, der der paritätischen Kommission für |
beschützte Werkstätten und soziale Werkstätten untersteht. In dieser | beschützte Werkstätten und soziale Werkstätten untersteht. In dieser |
Kategorie kann der König unterschiedliche Berechnungsregeln für die | Kategorie kann der König unterschiedliche Berechnungsregeln für die |
Berechnung der Ermäßigung vorsehen, je nachdem, ob der | Berechnung der Ermäßigung vorsehen, je nachdem, ob der |
Lohnmäßigungsbeitrag für den Arbeitnehmer zu entrichten ist. Für diese | Lohnmäßigungsbeitrag für den Arbeitnehmer zu entrichten ist. Für diese |
Kategorie wird der in Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom | Kategorie wird der in Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom |
29. Juni 1981 erwähnte Beitrag ab dem 1. April 2016 auf 22,65 Prozent | 29. Juni 1981 erwähnte Beitrag ab dem 1. April 2016 auf 22,65 Prozent |
begrenzt." | begrenzt." |
Art. 13 - Artikel 331 Absatz 4 desselben Gesetzes wird durch folgenden | Art. 13 - Artikel 331 Absatz 4 desselben Gesetzes wird durch folgenden |
Satz ergänzt: | Satz ergänzt: |
"Vom 1. April 2016 bis zum 31. Dezember 2017 beläuft sich F auf 438,00 | "Vom 1. April 2016 bis zum 31. Dezember 2017 beläuft sich F auf 438,00 |
EUR für einen Arbeitnehmer der Kategorie 3, für den der | EUR für einen Arbeitnehmer der Kategorie 3, für den der |
Lohnmäßigungsbeitrag zu entrichten ist, und auf 420,00 EUR für einen | Lohnmäßigungsbeitrag zu entrichten ist, und auf 420,00 EUR für einen |
Arbeitnehmer der Kategorie 3, für den der Lohnmäßigungsbeitrag nicht | Arbeitnehmer der Kategorie 3, für den der Lohnmäßigungsbeitrag nicht |
zu entrichten ist." | zu entrichten ist." |
Art. 14 - Vorliegender Unterabschnitt wird wirksam mit 1. April 2016. | Art. 14 - Vorliegender Unterabschnitt wird wirksam mit 1. April 2016. |
Unterabschnitt 2 - Zeitraum 2018-2020 | Unterabschnitt 2 - Zeitraum 2018-2020 |
Art. 15 - In Artikel 330 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 24. | Art. 15 - In Artikel 330 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 24. |
Dezember 2002, abgeändert durch Artikel 12, wird die | Dezember 2002, abgeändert durch Artikel 12, wird die |
Begriffsbestimmung "Kategorie 3" durch folgenden Satz ergänzt: | Begriffsbestimmung "Kategorie 3" durch folgenden Satz ergänzt: |
"Für diese Kategorie wird der in Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 1 des | "Für diese Kategorie wird der in Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 1 des |
Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnte Beitrag ab dem 1. Januar 2018 auf | Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnte Beitrag ab dem 1. Januar 2018 auf |
19,88 Prozent begrenzt." | 19,88 Prozent begrenzt." |
Art. 16 - Artikel 331 desselben Gesetzes, abgeändert durch Artikel 13, | Art. 16 - Artikel 331 desselben Gesetzes, abgeändert durch Artikel 13, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Bei einem Quartalslohn, der über | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Bei einem Quartalslohn, der über |
einer bestimmten Lohngrenze S1 liegt, wird" durch die Wörter "Für die | einer bestimmten Lohngrenze S1 liegt, wird" durch die Wörter "Für die |
Kategorie 2 wird bei einem Quartalslohn, der über einer bestimmten | Kategorie 2 wird bei einem Quartalslohn, der über einer bestimmten |
Lohngrenze S1 liegt," ersetzt. | Lohngrenze S1 liegt," ersetzt. |
2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Ab dem 1. Januar 2018 | 2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Ab dem 1. Januar 2018 |
beläuft sich F auf 0,00 EUR für einen Arbeitnehmer der Kategorie 1." | beläuft sich F auf 0,00 EUR für einen Arbeitnehmer der Kategorie 1." |
3. Absatz 4 wird durch folgende Sätze ergänzt: | 3. Absatz 4 wird durch folgende Sätze ergänzt: |
"Ab dem 1. Januar 2018 entspricht F 0,00 EUR für einen Arbeitnehmer | "Ab dem 1. Januar 2018 entspricht F 0,00 EUR für einen Arbeitnehmer |
der Kategorie 3, für den der Lohnmäßigungsbeitrag zu entrichten ist. | der Kategorie 3, für den der Lohnmäßigungsbeitrag zu entrichten ist. |
Vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 beläuft sich F auf 260,00 | Vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 beläuft sich F auf 260,00 |
EUR für einen Arbeitnehmer der Kategorie 3, für den der | EUR für einen Arbeitnehmer der Kategorie 3, für den der |
Lohnmäßigungsbeitrag nicht zu entrichten ist. Ab dem 1. Januar 2019 | Lohnmäßigungsbeitrag nicht zu entrichten ist. Ab dem 1. Januar 2019 |
beläuft sich F auf 375,00 EUR für einen Arbeitnehmer der Kategorie 3, | beläuft sich F auf 375,00 EUR für einen Arbeitnehmer der Kategorie 3, |
für den der Lohnmäßigungsbeitrag nicht zu entrichten ist." | für den der Lohnmäßigungsbeitrag nicht zu entrichten ist." |
Art. 17 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2018 in | Art. 17 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2018 in |
Kraft. | Kraft. |
KAPITEL 6 - LIKIV | KAPITEL 6 - LIKIV |
(...) | (...) |
Abschnitt 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 | Abschnitt 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 |
zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die | zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die |
Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von | Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von |
Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der | Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der |
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
Pensionsregelungen | Pensionsregelungen |
Art. 20 - Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur | Art. 20 - Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur |
einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im | einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im |
Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des | Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des |
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit | Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit |
und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird aufgehoben. | und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird aufgehoben. |
Art. 21 - Artikel 34 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt durch den | Art. 21 - Artikel 34 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 5. November 2002, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 5. November 2002, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 34 - Unter "umgewandeltem Mutterschaftsurlaub" versteht man das | "Art. 34 - Unter "umgewandeltem Mutterschaftsurlaub" versteht man das |
Fernbleiben des Arbeitnehmers von der Arbeit ohne Lohnfortzahlung | Fernbleiben des Arbeitnehmers von der Arbeit ohne Lohnfortzahlung |
infolge der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags wegen | infolge der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags wegen |
Umwandlung der Mutterschaftsruhe in Urlaub bei Tod oder | Umwandlung der Mutterschaftsruhe in Urlaub bei Tod oder |
Krankenhausaufenthalt der Mutter, in Anwendung von Artikel 39 Absatz 7 | Krankenhausaufenthalt der Mutter, in Anwendung von Artikel 39 Absatz 7 |
des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit." | des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit." |
Art. 22 - Artikel 34bis desselben Königlichen Erlasses, eingefügt | Art. 22 - Artikel 34bis desselben Königlichen Erlasses, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 5. November 2002, wird wie folgt | durch den Königlichen Erlass vom 5. November 2002, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 34bis - Unter "Vaterschafts- oder Geburtsurlaub" versteht man | "Art. 34bis - Unter "Vaterschafts- oder Geburtsurlaub" versteht man |
den Zeitraum von zehn Tagen, in dem der Arbeitnehmer in Ausführung von | den Zeitraum von zehn Tagen, in dem der Arbeitnehmer in Ausführung von |
Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge | Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge |
anlässlich der Geburt eines Kindes das Recht hat, von der Arbeit | anlässlich der Geburt eines Kindes das Recht hat, von der Arbeit |
fernzubleiben." | fernzubleiben." |
Art. 23 - In Artikel 34ter desselben Königlichen Erlasses, eingefügt | Art. 23 - In Artikel 34ter desselben Königlichen Erlasses, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 5. November 2002 und ersetzt durch | durch den Königlichen Erlass vom 5. November 2002 und ersetzt durch |
das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "und von | das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "und von |
Artikel 25sexies des Gesetzes vom 1. April 1936 über die | Artikel 25sexies des Gesetzes vom 1. April 1936 über die |
Arbeitsverträge für Binnenschiffer" aufgehoben. | Arbeitsverträge für Binnenschiffer" aufgehoben. |
(...) | (...) |
KAPITEL 7 - Abänderung von Artikel 38 § 3sexies des Gesetzes vom 29. | KAPITEL 7 - Abänderung von Artikel 38 § 3sexies des Gesetzes vom 29. |
Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen | Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen |
Sicherheit für Lohnempfänger | Sicherheit für Lohnempfänger |
Art. 26 - Artikel 38 § 3sexies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur | Art. 26 - Artikel 38 § 3sexies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur |
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, | Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird das Wort "Jahresbeitrag" durch das Wort | 1. In Absatz 1 wird das Wort "Jahresbeitrag" durch das Wort |
"Quartalsbeitrag" ersetzt. | "Quartalsbeitrag" ersetzt. |
2. Derselbe Absatz wird durch die Wörter ", für einen Zeitraum von | 2. Derselbe Absatz wird durch die Wörter ", für einen Zeitraum von |
vier Quartalen, das heißt die drei Quartale, die dem laufenden Quartal | vier Quartalen, das heißt die drei Quartale, die dem laufenden Quartal |
vorangehen, und dieses letzte Quartal (T-3, T-2, T-1 und T). Das erste | vorangehen, und dieses letzte Quartal (T-3, T-2, T-1 und T). Das erste |
Quartal, in dem der betreffende Quartalsbeitrag möglicherweise zu | Quartal, in dem der betreffende Quartalsbeitrag möglicherweise zu |
entrichten ist, ist das erste Quartal 2017." ergänzt. | entrichten ist, ist das erste Quartal 2017." ergänzt. |
3. In Absatz 5 werden die Wörter "im Laufe des Kalenderjahres vor dem | 3. In Absatz 5 werden die Wörter "im Laufe des Kalenderjahres vor dem |
Jahr, in dem der Jahresbeitrag mitgeteilt wird," durch die Wörter "im | Jahr, in dem der Jahresbeitrag mitgeteilt wird," durch die Wörter "im |
Laufe des Quartals, in dem der Quartalsbeitrag und der Beitrag für die | Laufe des Quartals, in dem der Quartalsbeitrag und der Beitrag für die |
drei vorangegangenen Quartale mitgeteilt wird," ersetzt. | drei vorangegangenen Quartale mitgeteilt wird," ersetzt. |
4. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: | 4. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: |
"Der Betrag des Beitrags wird auf folgende Weise berechnet: | "Der Betrag des Beitrags wird auf folgende Weise berechnet: |
Für die Summe S = D0 + D1 + D2 + D3 entspricht der Quartalsbeitrag D0 | Für die Summe S = D0 + D1 + D2 + D3 entspricht der Quartalsbeitrag D0 |
x Y, wobei: | x Y, wobei: |
D0 = die Anzahl der in Absatz 1 bestimmten Tage vorübergehender | D0 = die Anzahl der in Absatz 1 bestimmten Tage vorübergehender |
Arbeitslosigkeit für jeden Arbeiter oder Lehrling ist, der in der | Arbeitslosigkeit für jeden Arbeiter oder Lehrling ist, der in der |
vierteljährlichen Erklärung des Quartals T aufgeführt ist, | vierteljährlichen Erklärung des Quartals T aufgeführt ist, |
D1 = die Anzahl der in Absatz 1 bestimmten Tage vorübergehender | D1 = die Anzahl der in Absatz 1 bestimmten Tage vorübergehender |
Arbeitslosigkeit für jeden Arbeiter oder Lehrling ist, der in der | Arbeitslosigkeit für jeden Arbeiter oder Lehrling ist, der in der |
vierteljährlichen Erklärung des Quartals T-1 aufgeführt ist, | vierteljährlichen Erklärung des Quartals T-1 aufgeführt ist, |
D2 = die Anzahl der in Absatz 1 bestimmten Tage vorübergehender | D2 = die Anzahl der in Absatz 1 bestimmten Tage vorübergehender |
Arbeitslosigkeit für jeden Arbeiter oder Lehrling ist, der in der | Arbeitslosigkeit für jeden Arbeiter oder Lehrling ist, der in der |
vierteljährlichen Erklärung des Quartals T-2 aufgeführt ist, | vierteljährlichen Erklärung des Quartals T-2 aufgeführt ist, |
D3 = die Anzahl der in Absatz 1 bestimmten Tage vorübergehender | D3 = die Anzahl der in Absatz 1 bestimmten Tage vorübergehender |
Arbeitslosigkeit für jeden Arbeiter oder Lehrling ist, der in der | Arbeitslosigkeit für jeden Arbeiter oder Lehrling ist, der in der |
vierteljährlichen Erklärung des Quartals T-3 aufgeführt ist, | vierteljährlichen Erklärung des Quartals T-3 aufgeführt ist, |
Y = 0 ist, wenn S höchstens 110 beträgt, | Y = 0 ist, wenn S höchstens 110 beträgt, |
Y = 20 ist, wenn S mehr als 110 und höchstens 130 beträgt, | Y = 20 ist, wenn S mehr als 110 und höchstens 130 beträgt, |
Y = 40 ist, wenn S mehr als 130 und höchstens 150 beträgt, | Y = 40 ist, wenn S mehr als 130 und höchstens 150 beträgt, |
Y = 60 ist, wenn S mehr als 150 und höchstens 170 beträgt, | Y = 60 ist, wenn S mehr als 150 und höchstens 170 beträgt, |
Y = 80 ist, wenn S mehr als 170 und höchstens 200 beträgt, | Y = 80 ist, wenn S mehr als 170 und höchstens 200 beträgt, |
Y = 100 ist, wenn S mehr als 200 beträgt." | Y = 100 ist, wenn S mehr als 200 beträgt." |
5. In Absatz 14 werden die Wörter "den Jahresbeitrag für das Jahr der | 5. In Absatz 14 werden die Wörter "den Jahresbeitrag für das Jahr der |
Anerkennung und möglicherweise für das folgende Jahr" durch die Wörter | Anerkennung und möglicherweise für das folgende Jahr" durch die Wörter |
"den in Absatz 5 erwähnten Quartalsbeitrag oder den in Absatz 8 | "den in Absatz 5 erwähnten Quartalsbeitrag oder den in Absatz 8 |
erwähnten Jahresbeitrag für das Jahr der Anerkennung, in dem das | erwähnten Jahresbeitrag für das Jahr der Anerkennung, in dem das |
Quartal der Erhebung dieses Beitrags liegt, und möglicherweise für das | Quartal der Erhebung dieses Beitrags liegt, und möglicherweise für das |
folgende Jahr" ersetzt. | folgende Jahr" ersetzt. |
6. In Absatz 15 werden die Wörter "vom Jahresbeitrag für" durch die | 6. In Absatz 15 werden die Wörter "vom Jahresbeitrag für" durch die |
Wörter "von dem in Absatz 5 erwähnten Quartalsbeitrag oder dem in | Wörter "von dem in Absatz 5 erwähnten Quartalsbeitrag oder dem in |
Absatz 8 erwähnten Jahresbeitrag für" ersetzt. | Absatz 8 erwähnten Jahresbeitrag für" ersetzt. |
7. Absatz 18 wird aufgehoben. | 7. Absatz 18 wird aufgehoben. |
Art. 27 - Artikel 26 wird wirksam mit 1. April 2016. | Art. 27 - Artikel 26 wird wirksam mit 1. April 2016. |
KAPITEL 8 - Abänderung der Bedingungen, unter denen auf die Regelung | KAPITEL 8 - Abänderung der Bedingungen, unter denen auf die Regelung |
der Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen für Angestellte | der Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen für Angestellte |
zurückgegriffen werden kann | zurückgegriffen werden kann |
Art. 28 - Artikel 77/1 § 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über | Art. 28 - Artikel 77/1 § 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über |
die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 12. April 2011, | die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 12. April 2011, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
a) In Nr. 1 werden die Wörter "des Jahres 2008" durch die Wörter "des | a) In Nr. 1 werden die Wörter "des Jahres 2008" durch die Wörter "des |
Kalenderjahres 2008 oder eines der beiden Kalenderjahre, die dem | Kalenderjahres 2008 oder eines der beiden Kalenderjahre, die dem |
Antrag vorausgehen" ersetzt. | Antrag vorausgehen" ersetzt. |
b) In Nr. 3 werden die Wörter "des Jahres 2008" durch die Wörter "des | b) In Nr. 3 werden die Wörter "des Jahres 2008" durch die Wörter "des |
Kalenderjahres 2008 oder eines der beiden Kalenderjahre, die dem | Kalenderjahres 2008 oder eines der beiden Kalenderjahre, die dem |
Antrag vorausgehen" ersetzt. | Antrag vorausgehen" ersetzt. |
c) Der Absatz wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | c) Der Absatz wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"4. das Unternehmen, das vom Minister der Beschäftigung als | "4. das Unternehmen, das vom Minister der Beschäftigung als |
Unternehmen in Schwierigkeiten auf der Grundlage unvorhersehbarer | Unternehmen in Schwierigkeiten auf der Grundlage unvorhersehbarer |
Umstände, die in kurzer Zeit zu einem wesentlichen Rückgang des | Umstände, die in kurzer Zeit zu einem wesentlichen Rückgang des |
Umsatzes, der Produktion oder der Anzahl Bestellungen geführt haben, | Umsatzes, der Produktion oder der Anzahl Bestellungen geführt haben, |
anerkannt wird." | anerkannt wird." |
Art. 29 - Der Königliche Erlass vom 13. Dezember 2015 zur Änderung des | Art. 29 - Der Königliche Erlass vom 13. Dezember 2015 zur Änderung des |
Bezugsjahres, das für den Nachweis verwendet wird, dass das | Bezugsjahres, das für den Nachweis verwendet wird, dass das |
Unternehmen als ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von | Unternehmen als ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von |
Artikel 77/1 § 4 Nr. 1 und 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Artikel 77/1 § 4 Nr. 1 und 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge gilt, wird aufgehoben. | Arbeitsverträge gilt, wird aufgehoben. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Mai 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Mai 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |