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Meertalige weergave van Wet van 16/05/2016
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Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant des dispositions diverses en matière sociale. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
16 MEI 2016. - Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken. - 16 MAI 2016. - Loi portant des dispositions diverses en matière
Duitse vertaling van uittreksels sociale. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
17, 20 tot 23 en 26 tot 29 van de wet van 16 mei 2016 houdende diverse articles 1 à 17, 20 à 23 et 26 à 29 de la loi du 16 mai 2016 portant
bepalingen inzake sociale zaken (Belgisch Staatsblad van 23 mei 2016, des dispositions diverses en matière sociale (Moniteur belge du 23 mai
err. van 26 mei 2016). 2016, err. du 26 mai 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
16. MAI 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 16. MAI 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich Soziales Bereich Soziales
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der KAPITEL 2 - Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der
Arbeitnehmer in Binnenschiffahrtsunternehmen Arbeitnehmer in Binnenschiffahrtsunternehmen
Art. 2 - [Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1954 Art. 2 - [Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1954
über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses] über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses]
Art. 3 - Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Art. 3 - Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember Arbeitnehmer, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember
2013, wird aufgehoben. 2013, wird aufgehoben.
Art. 4 - Die Vermögenswerte der Verwaltungsrücklage der Art. 4 - Die Vermögenswerte der Verwaltungsrücklage der
Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der Arbeitnehmer Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der Arbeitnehmer
in Binnenschiffahrtsunternehmen, Abteilung soziale Sicherheit, werden in Binnenschiffahrtsunternehmen, Abteilung soziale Sicherheit, werden
der LASS-Globalverwaltung übertragen. der LASS-Globalverwaltung übertragen.
Art. 5 - § 1 - Vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016 beschränken Art. 5 - § 1 - Vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016 beschränken
sich die Aufgaben der Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen sich die Aufgaben der Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen
zugunsten der Arbeitnehmer in Binnenschiffahrtsunternehmen, Abteilung zugunsten der Arbeitnehmer in Binnenschiffahrtsunternehmen, Abteilung
soziale Sicherheit, auf: soziale Sicherheit, auf:
- die Sammlung und Verarbeitung von Daten in Bezug auf das letzte - die Sammlung und Verarbeitung von Daten in Bezug auf das letzte
Quartal, für das sie zuständig ist, das heißt das vierte Quartal 2015, Quartal, für das sie zuständig ist, das heißt das vierte Quartal 2015,
und ihre Übermittlung an das Landesamt für soziale Sicherheit, und ihre Übermittlung an das Landesamt für soziale Sicherheit,
- die Berichtigung und Ergänzung der Meldungen bis zum vierten Quartal - die Berichtigung und Ergänzung der Meldungen bis zum vierten Quartal
2015 einschließlich. 2015 einschließlich.
§ 2 - Vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2016 erfüllt die § 2 - Vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2016 erfüllt die
Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der Arbeitnehmer Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der Arbeitnehmer
in Binnenschiffahrtsunternehmen, Abteilung soziale Sicherheit, in Binnenschiffahrtsunternehmen, Abteilung soziale Sicherheit,
ebenfalls folgende Aufgaben: ebenfalls folgende Aufgaben:
- Abschluss des Rechnungsjahres 2015 und eines Teils des - Abschluss des Rechnungsjahres 2015 und eines Teils des
Rechnungsjahres 2016, Rechnungsjahres 2016,
- Erstellung des Jahresberichts, - Erstellung des Jahresberichts,
- administrative Verwaltung der Geschäftsvorgänge von 2016, - administrative Verwaltung der Geschäftsvorgänge von 2016,
- Verrichtungen mit Bezug auf die Liquidation der Einrichtung. - Verrichtungen mit Bezug auf die Liquidation der Einrichtung.
§ 3 - Die Kosten für die Ausführung der ihr zugewiesenen Vorgänge für § 3 - Die Kosten für die Ausführung der ihr zugewiesenen Vorgänge für
den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 30. September 2016 den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 30. September 2016
werden vollständig vom Landesamt für soziale Sicherheit getragen. werden vollständig vom Landesamt für soziale Sicherheit getragen.
Art. 6 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2016, mit Art. 6 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2016, mit
Ausnahme der Artikel 2 und 4, die am 30. September 2016 in Kraft Ausnahme der Artikel 2 und 4, die am 30. September 2016 in Kraft
treten. treten.
KAPITEL 3 - Arbeitsunfälle KAPITEL 3 - Arbeitsunfälle
Art. 7 - In Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 10. April Art. 7 - In Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 10. April
1971 über die Arbeitsunfälle, ersetzt durch das Gesetz vom 27. 1971 über die Arbeitsunfälle, ersetzt durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2010, wird Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2010, wird
Buchstabe d) aufgehoben. Buchstabe d) aufgehoben.
KAPITEL 4 - Übertragung der Aufträge der ZDFA KAPITEL 4 - Übertragung der Aufträge der ZDFA
Art. 8 - In Artikel 42 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Art. 8 - In Artikel 42 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015,
werden die Wörter "von der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben werden die Wörter "von der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben
entlohnt werden, die durch den Königlichen Erlass vom 13. März 1952 entlohnt werden, die durch den Königlichen Erlass vom 13. März 1952
zur Einrichtung der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben und zur zur Einrichtung der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben und zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1868 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1868 zur
Festlegung der allgemeinen Staatsbuchführungsordnung eingerichtet Festlegung der allgemeinen Staatsbuchführungsordnung eingerichtet
worden ist," beziehungsweise "entlohnt werden von der Zentralen worden ist," beziehungsweise "entlohnt werden von der Zentralen
Dienststelle für feste Ausgaben, eingerichtet durch den Königlichen Dienststelle für feste Ausgaben, eingerichtet durch den Königlichen
Erlass vom 13. März 1952 zur Einrichtung der Zentralen Dienststelle Erlass vom 13. März 1952 zur Einrichtung der Zentralen Dienststelle
für feste Ausgaben und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. für feste Ausgaben und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.
Dezember 1868 zur Festlegung der allgemeinen Dezember 1868 zur Festlegung der allgemeinen
Staatsbuchführungsordnung," durch die Wörter "entlohnt werden vom Staatsbuchführungsordnung," durch die Wörter "entlohnt werden vom
Föderalen Öffentlichen Dienst Personal und Organisation, was ihre in Föderalen Öffentlichen Dienst Personal und Organisation, was ihre in
Artikel 2 § 1 Nr. 5 und 6 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2001 Artikel 2 § 1 Nr. 5 und 6 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2001
zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Personal und zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Personal und
Organisation bestimmten Aufträge betrifft," ersetzt. Organisation bestimmten Aufträge betrifft," ersetzt.
Art. 9 - Artikel 8 wird wirksam mit 1. Januar 2016. Art. 9 - Artikel 8 wird wirksam mit 1. Januar 2016.
KAPITEL 5 - Wettbewerbsfähigkeit KAPITEL 5 - Wettbewerbsfähigkeit
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Dezember 2015 über Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Dezember 2015 über
Maßnahmen zur verstärkten Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Maßnahmen zur verstärkten Schaffung von Arbeitsplätzen und zur
Stärkung der Kaufkraft Stärkung der Kaufkraft
Art. 10 - Artikel 19 des Gesetzes vom 26. Dezember 2015 über Maßnahmen Art. 10 - Artikel 19 des Gesetzes vom 26. Dezember 2015 über Maßnahmen
zur verstärkten Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Stärkung der zur verstärkten Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Stärkung der
Kaufkraft wird wie folgt abgeändert: Kaufkraft wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 werden zwischen den Wörtern " der Kategorie 1" und den 1. In Nr. 1 werden zwischen den Wörtern " der Kategorie 1" und den
Wörtern ", wie in Artikel" die Wörter "oder der Kategorie 3" Wörtern ", wie in Artikel" die Wörter "oder der Kategorie 3"
eingefügt. eingefügt.
2. In Nr. 2 werden die Wörter "Für die Kategorie 1" durch die Wörter 2. In Nr. 2 werden die Wörter "Für die Kategorie 1" durch die Wörter
"Für die Kategorien 1 und 3" ersetzt. "Für die Kategorien 1 und 3" ersetzt.
Art. 11 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 11 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Abschnitt 2 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember Abschnitt 2 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember
2002 2002
Unterabschnitt 1 - Zeitraum 2016-2017 Unterabschnitt 1 - Zeitraum 2016-2017
Art. 12 - In Artikel 330 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 24. Art. 12 - In Artikel 330 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 24.
Dezember 2002, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember Dezember 2002, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember
2015, wird die Begriffsbestimmung "Kategorie 3" wie folgt ersetzt: 2015, wird die Begriffsbestimmung "Kategorie 3" wie folgt ersetzt:
"Kategorie 3: Beschäftigungen als Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber "Kategorie 3: Beschäftigungen als Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber
der beschützten Werkstätten, der der paritätischen Kommission für der beschützten Werkstätten, der der paritätischen Kommission für
beschützte Werkstätten und soziale Werkstätten untersteht. In dieser beschützte Werkstätten und soziale Werkstätten untersteht. In dieser
Kategorie kann der König unterschiedliche Berechnungsregeln für die Kategorie kann der König unterschiedliche Berechnungsregeln für die
Berechnung der Ermäßigung vorsehen, je nachdem, ob der Berechnung der Ermäßigung vorsehen, je nachdem, ob der
Lohnmäßigungsbeitrag für den Arbeitnehmer zu entrichten ist. Für diese Lohnmäßigungsbeitrag für den Arbeitnehmer zu entrichten ist. Für diese
Kategorie wird der in Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom Kategorie wird der in Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
29. Juni 1981 erwähnte Beitrag ab dem 1. April 2016 auf 22,65 Prozent 29. Juni 1981 erwähnte Beitrag ab dem 1. April 2016 auf 22,65 Prozent
begrenzt." begrenzt."
Art. 13 - Artikel 331 Absatz 4 desselben Gesetzes wird durch folgenden Art. 13 - Artikel 331 Absatz 4 desselben Gesetzes wird durch folgenden
Satz ergänzt: Satz ergänzt:
"Vom 1. April 2016 bis zum 31. Dezember 2017 beläuft sich F auf 438,00 "Vom 1. April 2016 bis zum 31. Dezember 2017 beläuft sich F auf 438,00
EUR für einen Arbeitnehmer der Kategorie 3, für den der EUR für einen Arbeitnehmer der Kategorie 3, für den der
Lohnmäßigungsbeitrag zu entrichten ist, und auf 420,00 EUR für einen Lohnmäßigungsbeitrag zu entrichten ist, und auf 420,00 EUR für einen
Arbeitnehmer der Kategorie 3, für den der Lohnmäßigungsbeitrag nicht Arbeitnehmer der Kategorie 3, für den der Lohnmäßigungsbeitrag nicht
zu entrichten ist." zu entrichten ist."
Art. 14 - Vorliegender Unterabschnitt wird wirksam mit 1. April 2016. Art. 14 - Vorliegender Unterabschnitt wird wirksam mit 1. April 2016.
Unterabschnitt 2 - Zeitraum 2018-2020 Unterabschnitt 2 - Zeitraum 2018-2020
Art. 15 - In Artikel 330 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 24. Art. 15 - In Artikel 330 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 24.
Dezember 2002, abgeändert durch Artikel 12, wird die Dezember 2002, abgeändert durch Artikel 12, wird die
Begriffsbestimmung "Kategorie 3" durch folgenden Satz ergänzt: Begriffsbestimmung "Kategorie 3" durch folgenden Satz ergänzt:
"Für diese Kategorie wird der in Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 1 des "Für diese Kategorie wird der in Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 1 des
Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnte Beitrag ab dem 1. Januar 2018 auf Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnte Beitrag ab dem 1. Januar 2018 auf
19,88 Prozent begrenzt." 19,88 Prozent begrenzt."
Art. 16 - Artikel 331 desselben Gesetzes, abgeändert durch Artikel 13, Art. 16 - Artikel 331 desselben Gesetzes, abgeändert durch Artikel 13,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Bei einem Quartalslohn, der über 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Bei einem Quartalslohn, der über
einer bestimmten Lohngrenze S1 liegt, wird" durch die Wörter "Für die einer bestimmten Lohngrenze S1 liegt, wird" durch die Wörter "Für die
Kategorie 2 wird bei einem Quartalslohn, der über einer bestimmten Kategorie 2 wird bei einem Quartalslohn, der über einer bestimmten
Lohngrenze S1 liegt," ersetzt. Lohngrenze S1 liegt," ersetzt.
2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Ab dem 1. Januar 2018 2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Ab dem 1. Januar 2018
beläuft sich F auf 0,00 EUR für einen Arbeitnehmer der Kategorie 1." beläuft sich F auf 0,00 EUR für einen Arbeitnehmer der Kategorie 1."
3. Absatz 4 wird durch folgende Sätze ergänzt: 3. Absatz 4 wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Ab dem 1. Januar 2018 entspricht F 0,00 EUR für einen Arbeitnehmer "Ab dem 1. Januar 2018 entspricht F 0,00 EUR für einen Arbeitnehmer
der Kategorie 3, für den der Lohnmäßigungsbeitrag zu entrichten ist. der Kategorie 3, für den der Lohnmäßigungsbeitrag zu entrichten ist.
Vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 beläuft sich F auf 260,00 Vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 beläuft sich F auf 260,00
EUR für einen Arbeitnehmer der Kategorie 3, für den der EUR für einen Arbeitnehmer der Kategorie 3, für den der
Lohnmäßigungsbeitrag nicht zu entrichten ist. Ab dem 1. Januar 2019 Lohnmäßigungsbeitrag nicht zu entrichten ist. Ab dem 1. Januar 2019
beläuft sich F auf 375,00 EUR für einen Arbeitnehmer der Kategorie 3, beläuft sich F auf 375,00 EUR für einen Arbeitnehmer der Kategorie 3,
für den der Lohnmäßigungsbeitrag nicht zu entrichten ist." für den der Lohnmäßigungsbeitrag nicht zu entrichten ist."
Art. 17 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2018 in Art. 17 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2018 in
Kraft. Kraft.
KAPITEL 6 - LIKIV KAPITEL 6 - LIKIV
(...) (...)
Abschnitt 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 Abschnitt 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001
zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die
Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von
Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen Pensionsregelungen
Art. 20 - Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Art. 20 - Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur
einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im
Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit
und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird aufgehoben. und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird aufgehoben.
Art. 21 - Artikel 34 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt durch den Art. 21 - Artikel 34 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 5. November 2002, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 5. November 2002, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 34 - Unter "umgewandeltem Mutterschaftsurlaub" versteht man das "Art. 34 - Unter "umgewandeltem Mutterschaftsurlaub" versteht man das
Fernbleiben des Arbeitnehmers von der Arbeit ohne Lohnfortzahlung Fernbleiben des Arbeitnehmers von der Arbeit ohne Lohnfortzahlung
infolge der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags wegen infolge der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags wegen
Umwandlung der Mutterschaftsruhe in Urlaub bei Tod oder Umwandlung der Mutterschaftsruhe in Urlaub bei Tod oder
Krankenhausaufenthalt der Mutter, in Anwendung von Artikel 39 Absatz 7 Krankenhausaufenthalt der Mutter, in Anwendung von Artikel 39 Absatz 7
des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit." des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit."
Art. 22 - Artikel 34bis desselben Königlichen Erlasses, eingefügt Art. 22 - Artikel 34bis desselben Königlichen Erlasses, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 5. November 2002, wird wie folgt durch den Königlichen Erlass vom 5. November 2002, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Art. 34bis - Unter "Vaterschafts- oder Geburtsurlaub" versteht man "Art. 34bis - Unter "Vaterschafts- oder Geburtsurlaub" versteht man
den Zeitraum von zehn Tagen, in dem der Arbeitnehmer in Ausführung von den Zeitraum von zehn Tagen, in dem der Arbeitnehmer in Ausführung von
Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge
anlässlich der Geburt eines Kindes das Recht hat, von der Arbeit anlässlich der Geburt eines Kindes das Recht hat, von der Arbeit
fernzubleiben." fernzubleiben."
Art. 23 - In Artikel 34ter desselben Königlichen Erlasses, eingefügt Art. 23 - In Artikel 34ter desselben Königlichen Erlasses, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 5. November 2002 und ersetzt durch durch den Königlichen Erlass vom 5. November 2002 und ersetzt durch
das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "und von das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "und von
Artikel 25sexies des Gesetzes vom 1. April 1936 über die Artikel 25sexies des Gesetzes vom 1. April 1936 über die
Arbeitsverträge für Binnenschiffer" aufgehoben. Arbeitsverträge für Binnenschiffer" aufgehoben.
(...) (...)
KAPITEL 7 - Abänderung von Artikel 38 § 3sexies des Gesetzes vom 29. KAPITEL 7 - Abänderung von Artikel 38 § 3sexies des Gesetzes vom 29.
Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen
Sicherheit für Lohnempfänger Sicherheit für Lohnempfänger
Art. 26 - Artikel 38 § 3sexies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Art. 26 - Artikel 38 § 3sexies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort "Jahresbeitrag" durch das Wort 1. In Absatz 1 wird das Wort "Jahresbeitrag" durch das Wort
"Quartalsbeitrag" ersetzt. "Quartalsbeitrag" ersetzt.
2. Derselbe Absatz wird durch die Wörter ", für einen Zeitraum von 2. Derselbe Absatz wird durch die Wörter ", für einen Zeitraum von
vier Quartalen, das heißt die drei Quartale, die dem laufenden Quartal vier Quartalen, das heißt die drei Quartale, die dem laufenden Quartal
vorangehen, und dieses letzte Quartal (T-3, T-2, T-1 und T). Das erste vorangehen, und dieses letzte Quartal (T-3, T-2, T-1 und T). Das erste
Quartal, in dem der betreffende Quartalsbeitrag möglicherweise zu Quartal, in dem der betreffende Quartalsbeitrag möglicherweise zu
entrichten ist, ist das erste Quartal 2017." ergänzt. entrichten ist, ist das erste Quartal 2017." ergänzt.
3. In Absatz 5 werden die Wörter "im Laufe des Kalenderjahres vor dem 3. In Absatz 5 werden die Wörter "im Laufe des Kalenderjahres vor dem
Jahr, in dem der Jahresbeitrag mitgeteilt wird," durch die Wörter "im Jahr, in dem der Jahresbeitrag mitgeteilt wird," durch die Wörter "im
Laufe des Quartals, in dem der Quartalsbeitrag und der Beitrag für die Laufe des Quartals, in dem der Quartalsbeitrag und der Beitrag für die
drei vorangegangenen Quartale mitgeteilt wird," ersetzt. drei vorangegangenen Quartale mitgeteilt wird," ersetzt.
4. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: 4. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt:
"Der Betrag des Beitrags wird auf folgende Weise berechnet: "Der Betrag des Beitrags wird auf folgende Weise berechnet:
Für die Summe S = D0 + D1 + D2 + D3 entspricht der Quartalsbeitrag D0 Für die Summe S = D0 + D1 + D2 + D3 entspricht der Quartalsbeitrag D0
x Y, wobei: x Y, wobei:
D0 = die Anzahl der in Absatz 1 bestimmten Tage vorübergehender D0 = die Anzahl der in Absatz 1 bestimmten Tage vorübergehender
Arbeitslosigkeit für jeden Arbeiter oder Lehrling ist, der in der Arbeitslosigkeit für jeden Arbeiter oder Lehrling ist, der in der
vierteljährlichen Erklärung des Quartals T aufgeführt ist, vierteljährlichen Erklärung des Quartals T aufgeführt ist,
D1 = die Anzahl der in Absatz 1 bestimmten Tage vorübergehender D1 = die Anzahl der in Absatz 1 bestimmten Tage vorübergehender
Arbeitslosigkeit für jeden Arbeiter oder Lehrling ist, der in der Arbeitslosigkeit für jeden Arbeiter oder Lehrling ist, der in der
vierteljährlichen Erklärung des Quartals T-1 aufgeführt ist, vierteljährlichen Erklärung des Quartals T-1 aufgeführt ist,
D2 = die Anzahl der in Absatz 1 bestimmten Tage vorübergehender D2 = die Anzahl der in Absatz 1 bestimmten Tage vorübergehender
Arbeitslosigkeit für jeden Arbeiter oder Lehrling ist, der in der Arbeitslosigkeit für jeden Arbeiter oder Lehrling ist, der in der
vierteljährlichen Erklärung des Quartals T-2 aufgeführt ist, vierteljährlichen Erklärung des Quartals T-2 aufgeführt ist,
D3 = die Anzahl der in Absatz 1 bestimmten Tage vorübergehender D3 = die Anzahl der in Absatz 1 bestimmten Tage vorübergehender
Arbeitslosigkeit für jeden Arbeiter oder Lehrling ist, der in der Arbeitslosigkeit für jeden Arbeiter oder Lehrling ist, der in der
vierteljährlichen Erklärung des Quartals T-3 aufgeführt ist, vierteljährlichen Erklärung des Quartals T-3 aufgeführt ist,
Y = 0 ist, wenn S höchstens 110 beträgt, Y = 0 ist, wenn S höchstens 110 beträgt,
Y = 20 ist, wenn S mehr als 110 und höchstens 130 beträgt, Y = 20 ist, wenn S mehr als 110 und höchstens 130 beträgt,
Y = 40 ist, wenn S mehr als 130 und höchstens 150 beträgt, Y = 40 ist, wenn S mehr als 130 und höchstens 150 beträgt,
Y = 60 ist, wenn S mehr als 150 und höchstens 170 beträgt, Y = 60 ist, wenn S mehr als 150 und höchstens 170 beträgt,
Y = 80 ist, wenn S mehr als 170 und höchstens 200 beträgt, Y = 80 ist, wenn S mehr als 170 und höchstens 200 beträgt,
Y = 100 ist, wenn S mehr als 200 beträgt." Y = 100 ist, wenn S mehr als 200 beträgt."
5. In Absatz 14 werden die Wörter "den Jahresbeitrag für das Jahr der 5. In Absatz 14 werden die Wörter "den Jahresbeitrag für das Jahr der
Anerkennung und möglicherweise für das folgende Jahr" durch die Wörter Anerkennung und möglicherweise für das folgende Jahr" durch die Wörter
"den in Absatz 5 erwähnten Quartalsbeitrag oder den in Absatz 8 "den in Absatz 5 erwähnten Quartalsbeitrag oder den in Absatz 8
erwähnten Jahresbeitrag für das Jahr der Anerkennung, in dem das erwähnten Jahresbeitrag für das Jahr der Anerkennung, in dem das
Quartal der Erhebung dieses Beitrags liegt, und möglicherweise für das Quartal der Erhebung dieses Beitrags liegt, und möglicherweise für das
folgende Jahr" ersetzt. folgende Jahr" ersetzt.
6. In Absatz 15 werden die Wörter "vom Jahresbeitrag für" durch die 6. In Absatz 15 werden die Wörter "vom Jahresbeitrag für" durch die
Wörter "von dem in Absatz 5 erwähnten Quartalsbeitrag oder dem in Wörter "von dem in Absatz 5 erwähnten Quartalsbeitrag oder dem in
Absatz 8 erwähnten Jahresbeitrag für" ersetzt. Absatz 8 erwähnten Jahresbeitrag für" ersetzt.
7. Absatz 18 wird aufgehoben. 7. Absatz 18 wird aufgehoben.
Art. 27 - Artikel 26 wird wirksam mit 1. April 2016. Art. 27 - Artikel 26 wird wirksam mit 1. April 2016.
KAPITEL 8 - Abänderung der Bedingungen, unter denen auf die Regelung KAPITEL 8 - Abänderung der Bedingungen, unter denen auf die Regelung
der Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen für Angestellte der Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen für Angestellte
zurückgegriffen werden kann zurückgegriffen werden kann
Art. 28 - Artikel 77/1 § 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über Art. 28 - Artikel 77/1 § 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über
die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 12. April 2011, die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 12. April 2011,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
a) In Nr. 1 werden die Wörter "des Jahres 2008" durch die Wörter "des a) In Nr. 1 werden die Wörter "des Jahres 2008" durch die Wörter "des
Kalenderjahres 2008 oder eines der beiden Kalenderjahre, die dem Kalenderjahres 2008 oder eines der beiden Kalenderjahre, die dem
Antrag vorausgehen" ersetzt. Antrag vorausgehen" ersetzt.
b) In Nr. 3 werden die Wörter "des Jahres 2008" durch die Wörter "des b) In Nr. 3 werden die Wörter "des Jahres 2008" durch die Wörter "des
Kalenderjahres 2008 oder eines der beiden Kalenderjahre, die dem Kalenderjahres 2008 oder eines der beiden Kalenderjahre, die dem
Antrag vorausgehen" ersetzt. Antrag vorausgehen" ersetzt.
c) Der Absatz wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: c) Der Absatz wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"4. das Unternehmen, das vom Minister der Beschäftigung als "4. das Unternehmen, das vom Minister der Beschäftigung als
Unternehmen in Schwierigkeiten auf der Grundlage unvorhersehbarer Unternehmen in Schwierigkeiten auf der Grundlage unvorhersehbarer
Umstände, die in kurzer Zeit zu einem wesentlichen Rückgang des Umstände, die in kurzer Zeit zu einem wesentlichen Rückgang des
Umsatzes, der Produktion oder der Anzahl Bestellungen geführt haben, Umsatzes, der Produktion oder der Anzahl Bestellungen geführt haben,
anerkannt wird." anerkannt wird."
Art. 29 - Der Königliche Erlass vom 13. Dezember 2015 zur Änderung des Art. 29 - Der Königliche Erlass vom 13. Dezember 2015 zur Änderung des
Bezugsjahres, das für den Nachweis verwendet wird, dass das Bezugsjahres, das für den Nachweis verwendet wird, dass das
Unternehmen als ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Unternehmen als ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von
Artikel 77/1 § 4 Nr. 1 und 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Artikel 77/1 § 4 Nr. 1 und 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge gilt, wird aufgehoben. Arbeitsverträge gilt, wird aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Mai 2016 Gegeben zu Brüssel, den 16. Mai 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
K. PEETERS K. PEETERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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